Entscheidungsdatum
05.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W122 2278450-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch
RA Mag. Matthias PRÜCKLER in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 03.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Ermittlungsmängel in einer Angelegenheit nach § 23b GehG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch, RA Mag. Matthias PRÜCKLER in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Ermittlungsmängel in einer Angelegenheit nach Paragraph 23 b, GehG:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Rahmen einer Amtshandlung am 15.09.2022 kam es beim Beschwerdeführer, ein als Gruppeninspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamte, zu einem kleinen Lappenriss am Innen- und Außenminiskus seines rechten Kniegelenks. Die Verletzung am Körper des Beschwerdeführers entstand, indem er eine Vertiefung übersah, das Gleichgewicht verlor und beinahe stürzte als er im am XXXX Bahnhofsbereich angrenzenden Waldstück nach rechtswidrig eingereisten Personen suchte. 1. Im Rahmen einer Amtshandlung am 15.09.2022 kam es beim Beschwerdeführer, ein als Gruppeninspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamte, zu einem kleinen Lappenriss am Innen- und Außenminiskus seines rechten Kniegelenks. Die Verletzung am Körper des Beschwerdeführers entstand, indem er eine Vertiefung übersah, das Gleichgewicht verlor und beinahe stürzte als er im am römisch 40 Bahnhofsbereich angrenzenden Waldstück nach rechtswidrig eingereisten Personen suchte.
2. Mit Bescheid vom 13.06.2023 qualifizierte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) den Vorfall vom 15.09.2022 als Dienstunfall. Zudem wurde ihm bescheidmäßig eine vorläufige Versehrtenrente (20 % der Vollrente ab 14.11.2022 bis 28.02.2023) zuerkannt und ausgesprochen, dass eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.03.2023 nicht mehr gegeben sei.
3. Mit Schreiben vom 12.07.2023 stellte die belangte Behörde Krankenstandstage im Ausmaß von 182 Kalendertagen fest und errechnete einen Verdienstentgang von
EUR 12.665,38 brutto.3. Mit Schreiben vom 12.07.2023 stellte die belangte Behörde Krankenstandstage im Ausmaß von 182 Kalendertagen fest und errechnete einen Verdienstentgang von, EUR 12.665,38 brutto.
4. Mit Verpflichtungserklärung vom 17.07.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe Leistungen in der Höhe von EUR 1.550,54 aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen.
5. Mit bei der belangten Behörde am 17.07.2023 eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer um Zuerkennung von Schmerzengeld und Überweisung des Verdienstentganges.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für den Verdienstentgang aufgrund des Dienstunfalles vom 15.09.2022 mangels Bestand der Ansprüche gemäß § 23b GehG 1956 abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer einen Dienstunfall ohne Fremdverschulden erlitten habe. Die „Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung“ seien in §23a GehG angeführt und könnten nach Ansicht der Behörde als erfüllt angesehen werden. Daran anschließend zitiert die belangte Behörde die speziellen Voraussetzungen für eine Vorschussleistung nach § 23b Abs. 1 GehG und schließt die Begründung ihres Bescheides mit dem Hinweis, dass sowohl die in Z 1 als auch die in Z 2 leg. cit. beschriebenen Umstände unstrittig gegenständlich nicht vorlägen, da der Dienstunfall des Beschwerdeführers auf Eigenverschulden beruhe.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für den Verdienstentgang aufgrund des Dienstunfalles vom 15.09.2022 mangels Bestand der Ansprüche gemäß Paragraph 23 b, GehG 1956 abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer einen Dienstunfall ohne Fremdverschulden erlitten habe. Die „Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung“ seien in §23a GehG angeführt und könnten nach Ansicht der Behörde als erfüllt angesehen werden. Daran anschließend zitiert die belangte Behörde die speziellen Voraussetzungen für eine Vorschussleistung nach Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG und schließt die Begründung ihres Bescheides mit dem Hinweis, dass sowohl die in Ziffer eins, als auch die in Ziffer 2, leg. cit. beschriebenen Umstände unstrittig gegenständlich nicht vorlägen, da der Dienstunfall des Beschwerdeführers auf Eigenverschulden beruhe.
10. Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, es sei unrichtig, im vorliegenden Fall von Eigenverschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Fremdverschulden liege vor, da Flüchtende, die ihren Fluchtweg so wählten, dass dieser ein erhöhtes Gefahrenpotential beinhalte, für Verletzungen, die sich der Exekutivbeamte dadurch zuzieht, haften würden.
11. Mit Schriftsatz vom 20.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im Rahmen einer Amtshandlung am 15.09.2022 gegen 22:00 Uhr kam es beim Beschwerdeführer zu einem kleinen Lappenriss am Innen- und Außenminiskus seines rechten Kniegelenks. Die Verletzung am Körper des Beschwerdeführers entstand, indem er eine Vertiefung übersah, das Gleichgewicht verlor, stolperte und beinahe stürzte als er in Nordmazedonien im am XXXX Bahnhofsbereich angrenzenden Waldstück nach rechtswidrig eingereisten Personen suchte. Im Rahmen einer Amtshandlung am 15.09.2022 gegen 22:00 Uhr kam es beim Beschwerdeführer zu einem kleinen Lappenriss am Innen- und Außenminiskus seines rechten Kniegelenks. Die Verletzung am Körper des Beschwerdeführers entstand, indem er eine Vertiefung übersah, das Gleichgewicht verlor, stolperte und beinahe stürzte als er in Nordmazedonien im am römisch 40 Bahnhofsbereich angrenzenden Waldstück nach rechtswidrig eingereisten Personen suchte.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung des entgangenen Schmerzengelds hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.
Ermittlungen zur Erwerbsminderung des Beschwerdeführers wurden nicht ansatzweise durchgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang inklusive der erfolgten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über den Antrag auf Leistung des entgangenen Schmerzengelds abgesprochen hat, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids, in dem von der Abweisung dieses Antrags keine Rede ist. Vielmehr nennt der Spruch des angefochtenen Bescheids die „Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für Verdienstentgang“. Selbstredend handelt es sich beim Verdienstentgang und beim Schmerzengeld nicht um dasselbe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückverweisung:
Die für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG:
„Dienstunfall
§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.Paragraph 90, (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
[…]“
Gehaltsgesetz 1956:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.Paragraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn, 1. eine Beamtin oder ein Beamter, a) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder, b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und, 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und, 3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.Paragraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn, 1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder, 2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende erhebliche Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 23b Abs. 1 GehG nicht vorlägen. Aus welchen Gründen sie diese Annahme trifft, bleibt mangels Darlegung ihrer Erwägungen unklar. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich zwar, dass die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass beim Dienstunfall am 15.09.2022 kein Fremdverschulden vorgelegen sei, sondern dieser vielmehr auf dem Eigenverschulden des Beschwerdeführers beruhe, doch wird auch diese Annahme nicht begründet. Es bleibt somit offen und unklar, welche Erwägungen die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und entspricht ihre Bescheidbegründung rechtstaatlichen Begründungsstandards nicht. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen in wesentlichen Punkten vorgenommen hat. Der angefochtene Bescheid lässt Feststellungen zum Unfallhergang und zur Erwerbsminderung vermissen. Insofern liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor.Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG nicht vorlägen. Aus welchen Gründen sie diese Annahme trifft, bleibt mangels Darlegung ihrer Erwägungen unklar. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich zwar, dass die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass beim Dienstunfall am 15.09.2022 kein Fremdverschulden vorgelegen sei, sondern dieser vielmehr auf dem Eigenverschulden des Beschwerdeführers beruhe, doch wird auch diese Annahme nicht begründet. Es bleibt somit offen und unklar, welche Erwägungen die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und entspricht ihre Bescheidbegründung rechtstaatlichen Begründungsstandards nicht. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen in wesentlichen Punkten vorgenommen hat. Der angefochtene Bescheid lässt Feststellungen zum Unfallhergang und zur Erwerbsminderung vermissen. Insofern liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen haben, auf welchen Gründen sich ihre Erwägungen stützen. Dabei wird zu beachten sein, dass rechtswidrig flüchtende Personen an einem bei Nacheile entstehenden Schaden kausal und schuldhaft beteiligt sein können (vgl. dazu die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu sogenannten „Verfolgungsschäden“, zB OGH vom 07.09.2021, 1 Ob 158/21y; 24.05.2018, 7 Ob 78/18y; 18.06.2015, 1 Ob 97/15v, jeweils mwN). Ob dies im vorliegen Fall vorliegt, ist anhand von auf Ermittlungen beruhenden Feststellungen des Unfallgeschehens darzulegen und anschließend einer rechtlichen Einzelfallbeurteilung (iS einer umfassenden Interessenabwägung, siehe RIS-Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656; RS0023175; RS0022917) zu unterziehen. Auch das Fehlen eines konkret festgestellten Sachverhalts und darauffolgender rechtlicher Würdigung dieses Sachverhalts indiziert, dass die belangte Behörde es dem Verwaltungsgericht überlassen wollte, erforderliche Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterlies, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen haben, auf welchen Gründen sich ihre Erwägungen stützen. Dabei wird zu beachten sein, dass rechtswidrig flüchtende Personen an einem bei Nacheile entstehenden Schaden kausal und schuldhaft beteiligt sein können vergleiche dazu die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu sogenannten „Verfolgungsschäden“, zB OGH vom 07.09.2021, 1 Ob 158/21y; 24.05.2018, 7 Ob 78/18y; 18.06.2015, 1 Ob 97/15v, jeweils mwN). Ob dies im vorliegen Fall vorliegt, ist anhand von auf Ermittlungen beruhenden Feststellungen des Unfallgeschehens darzulegen und anschließend einer rechtlichen Einzelfallbeurteilung (iS einer umfassenden Interessenabwägung, siehe RIS-Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656; RS0023175; RS0022917) zu unterziehen. Auch das Fehlen eines konkret festgestellten Sachverhalts und darauffolgender rechtlicher Würdigung dieses Sachverhalts indiziert, dass die belangte Behörde es dem Verwaltungsgericht überlassen wollte, erforderliche Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterlies, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (nach den Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit) vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (nach den Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit) vor.
Schlagworte
Bescheidbegründung besondere Hilfeleistung Dienstunfall Eigenverschulden Ermittlungspflicht Exekutivdienst Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2278450.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023