TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/5 G314 2276607-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G314 2276607-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, der seit XXXX 2022 in Östereich lebt, wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am XXXX .2023 wurde er verhaftet und am folgenden Tag in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn eine neunmonatige Freiheitsstrafe verhängt, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer (BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, der seit römisch 40 2022 in Östereich lebt, wurde mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am römisch 40 .2023 wurde er verhaftet und am folgenden Tag in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn eine neunmonatige Freiheitsstrafe verhängt, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden.

Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Er sei bereits einige Monate nach seiner Einreise wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und kurze Zeit später wegen Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer neunmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da er nach wie vor in Haft sei, könne nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden und sei die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme erfüllt. Abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen könne er keine wesentlichen Integrationsmerkmale vorweisen und befinde sich erst seit kurzem in Österreich. Aufgrund der gegen seine Ehefrau ausgeübten Gewalt könne nicht von einem intakten Familienleben ausgegangen werden. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des BF begründet. Er sei bereits einige Monate nach seiner Einreise wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und kurze Zeit später wegen Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer neunmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da er nach wie vor in Haft sei, könne nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden und sei die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme erfüllt. Abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen könne er keine wesentlichen Integrationsmerkmale vorweisen und befinde sich erst seit kurzem in Österreich. Aufgrund der gegen seine Ehefrau ausgeübten Gewalt könne nicht von einem intakten Familienleben ausgegangen werden. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an das BFA. Sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, da er lediglich zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden und eine persönliche Einvernahme unterblieben sei. Dadurch habe es das BFA unterlassen, sich ein persönliches Bild vom BF zu machen, der seine Tat sehr bereue und in Zukunft nicht mehr straffällig sein wolle. Nach seiner Haftentlassung habe er vor, wieder in Österreich arbeiten und für seine Kinder sorgen. Die Behörde treffe zudem keine Feststellungen zur Gefährdungsprognose und gehe nicht auf den konkreten Fall ein. Ein vierjähriges Aufenthaltsverbot würde den BF von seinen Kindern trennen und speziell den Kontakt mit seiner minderjährigen Tochter einschränken, da moderne Telekommunikationsmittel nicht ausreichen würden, um das Privat- und Familienleben aufrecht zu erhalten.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX XXXX im rumänischen Ort XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger mit rumänischer Muttersprache. Er ist mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und hat zwei Kinder, den am XXXX geborenen XXXX und die am XXXX geborene XXXX . Der BF ist ein am römisch 40 römisch 40 im rumänischen Ort römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger mit rumänischer Muttersprache. Er ist mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet und hat zwei Kinder, den am römisch 40 geborenen römisch 40 und die am römisch 40 geborene römisch 40 .

Der BF hielt sich ab XXXX 2022 gemeinsam mit seiner Tochter in Österreich auf, ab XXXX 2022 lebten auch seine Ehefrau und sein Sohn hier. Zunächst wohnte die Familie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Der BF hielt sich ab römisch 40 2022 gemeinsam mit seiner Tochter in Österreich auf, ab römisch 40 2022 lebten auch seine Ehefrau und sein Sohn hier. Zunächst wohnte die Familie in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .

Der grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige BF war in Österreich von XXXX bis XXXX 2022, jeweils einige Tage im XXXX 2022 und im XXXX 2023, von XXXX bis XXXX 2023 sowie zuletzt von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiter beschäftigt; seither geht er im Inland keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist auch nicht mehr krankenversichert. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder haben keine Anmeldebescheinigung.Der grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige BF war in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 2022, jeweils einige Tage im römisch 40 2022 und im römisch 40 2023, von römisch 40 bis römisch 40 2023 sowie zuletzt von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter beschäftigt; seither geht er im Inland keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist auch nicht mehr krankenversichert. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder haben keine Anmeldebescheinigung.

Am XXXX .2022 versuchte der BF gemeinsam mit einem Mittäter alkoholische Getränke im Gesamtwert von ca. EUR 1.300 arbeitsteilig und unter Verwendung präparierter Kartons aus einem Supermarkt zu stehlen, wobei sie in gewerbsmäßiger Absicht handelten und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil ein Kaufhausdetektiv die Tat mittels Videoüberwachung beobachtete und die Täter ihr Vorhaben erst beendeten, als sie (vor dem Verlassen des Geschäfts) das Eintreffen der Polizei bemerkten. Hierfür wurde er vom Landesgericht XXXX am XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15 Abs 1, 127, 130 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, der Versuch und das Geständnis des BF gewertet, besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Eine Diversion war wegen des hohen Handlungsunwerts infolge der arbeitsteiligen und professionellen Vorgangsweise sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich, weil der BF die Tendenz zu einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ. Am römisch 40 .2022 versuchte der BF gemeinsam mit einem Mittäter alkoholische Getränke im Gesamtwert von ca. EUR 1.300 arbeitsteilig und unter Verwendung präparierter Kartons aus einem Supermarkt zu stehlen, wobei sie in gewerbsmäßiger Absicht handelten und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil ein Kaufhausdetektiv die Tat mittels Videoüberwachung beobachtete und die Täter ihr Vorhaben erst beendeten, als sie (vor dem Verlassen des Geschäfts) das Eintreffen der Polizei bemerkten. Hierfür wurde er vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, der Versuch und das Geständnis des BF gewertet, besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Eine Diversion war wegen des hohen Handlungsunwerts infolge der arbeitsteiligen und professionellen Vorgangsweise sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich, weil der BF die Tendenz zu einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ.

Am XXXX .2023 stahl der BF in einem Automatencasino in XXXX ein Mobiltelefon, das er der Eigentümerin einige Tage später zurückgab, nachdem diese die Polizei eingeschaltet hatte. Am römisch 40 .2023 stahl der BF in einem Automatencasino in römisch 40 ein Mobiltelefon, das er der Eigentümerin einige Tage später zurückgab, nachdem diese die Polizei eingeschaltet hatte.

Am XXXX .2023 bedrohte und verletzte der BF seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung. Während eines Streits drückte er die Knöchel beider Hände so fest gegen ihren Hals, dass sie Schmerzen, eine Rötung und eine Stimmbeeinträchtigung erlitt, bedrohte sie unter Vorhalt eines Küchenmessers und die wiederholte Äußerung „Ich bringe dich um!“ mit dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und versuchte, sie zu nötigen, indem er wiederholt sagte „Sag mir, von wem das Kind ist, sonst bringe ich dich um!“ und sie zu Boden riss, um zu verhindern, dass sie die Wohnung verlässt. Nachdem XXXX diese Taten bei der Polizei angezeigt hatte, sprach diese ein Betretungs- und Annäherungsverbot zu ihrem Schutz und zum Schutz von XXXX gegen den BF aus. Am römisch 40 .2023 bedrohte und verletzte der BF seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung. Während eines Streits drückte er die Knöchel beider Hände so fest gegen ihren Hals, dass sie Schmerzen, eine Rötung und eine Stimmbeeinträchtigung erlitt, bedrohte sie unter Vorhalt eines Küchenmessers und die wiederholte Äußerung „Ich bringe dich um!“ mit dem Tod, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und versuchte, sie zu nötigen, indem er wiederholt sagte „Sag mir, von wem das Kind ist, sonst bringe ich dich um!“ und sie zu Boden riss, um zu verhindern, dass sie die Wohnung verlässt. Nachdem römisch 40 diese Taten bei der Polizei angezeigt hatte, sprach diese ein Betretungs- und Annäherungsverbot zu ihrem Schutz und zum Schutz von römisch 40 gegen den BF aus.

Am XXXX .2023 wurde der BF daraufhin wegen des dringenden Tatverdachts der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und Nötigung verhaftet. Am XXXX .2022 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , 7 Hv 36/23 p, wurde gegen ihn wegen der Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB; Tat vom 03.04.2023) sowie der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB), der Nötigung (§ 15 Abs 1 und 105 Abs 1 StGB) und der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) rechtskräftig eine neunmonatige Freiheitsstrafe verhängt, wobei der Vollzug eines sechsmonatigen Strafteils für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zusätzlich wurde der BF für schuldig erkannt, EUR 500 an seine Ehefrau zu zahlen. Als mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, die Faktenhäufung, der rasche Rückfall und die Angehörigeneigenschaft des Opfers. Vom Widerruf der anlässlich der vorangegangenen Verurteilung gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.Am römisch 40 .2023 wurde der BF daraufhin wegen des dringenden Tatverdachts der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und Nötigung verhaftet. Am römisch 40 .2022 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , 7 Hv 36/23 p, wurde gegen ihn wegen der Vergehen des Diebstahls (Paragraph 127, StGB; Tat vom 03.04.2023) sowie der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), der Nötigung (Paragraph 15, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB) und der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) rechtskräftig eine neunmonatige Freiheitsstrafe verhängt, wobei der Vollzug eines sechsmonatigen Strafteils für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zusätzlich wurde der BF für schuldig erkannt, EUR 500 an seine Ehefrau zu zahlen. Als mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, die Faktenhäufung, der rasche Rückfall und die Angehörigeneigenschaft des Opfers. Vom Widerruf der anlässlich der vorangegangenen Verurteilung gewährten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX . Nach der Haftentlassung kehrte er nicht mehr in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zurück, sondern wohnt seither in einer anderen Wohnung in XXXX . Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 . Nach der Haftentlassung kehrte er nicht mehr in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zurück, sondern wohnt seither in einer anderen Wohnung in römisch 40 .

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den Strafurteilen und der Vollzugsinformation hervor, ebenso sein Geburtsort. Muttersprachliche Rumänischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Auch aus der Vollzugsinformation und der Erkennungsdienstlichen Evidenz ergibt sich, dass der BF diese Sprache versteht. Hinweise auf weitere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig.

Die familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person in den Strafurteilen des Landesgerichts XXXX in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und den vorliegenden Polizeiberichten. Laut ZMR war der BF seit XXXX 2022 an derselben Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet wie seine Tochter; ab XXXX 2022 waren dort auch seine Ehefrau und sein erwachsener Sohn gemeldet. Seit XXXX .2023 ist der BF laut ZMR nicht mehr dort, sondern an einer anderen Adresse gemeldet, sodass davon auszugehen ist, dass nach der Haftentlassung kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestand. Die vom BF im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit wird anhand der Versicherungsdaten festgestellt. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den vorgelegten Akten noch dem IZR entnehmen. Laut IZR haben die Ehefrau und die Kinder des BF die Ausstellung von Anmeldebescheinigungen beantragt, diese wurde bislang jedoch nicht erteilt, offenbar, weil die Ehefrau und der volljährige Sohn des BF laut Versicherungsdaten in Österreich nicht mehr erwerbstätig sind.Die familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person in den Strafurteilen des Landesgerichts römisch 40 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und den vorliegenden Polizeiberichten. Laut ZMR war der BF seit römisch 40 2022 an derselben Wohnadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet wie seine Tochter; ab römisch 40 2022 waren dort auch seine Ehefrau und sein erwachsener Sohn gemeldet. Seit römisch 40 .2023 ist der BF laut ZMR nicht mehr dort, sondern an einer anderen Adresse gemeldet, sodass davon auszugehen ist, dass nach der Haftentlassung kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestand. Die vom BF im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit wird anhand der Versicherungsdaten festgestellt. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den vorgelegten Akten noch dem IZR entnehmen. Laut IZR haben die Ehefrau und die Kinder des BF die Ausstellung von Anmeldebescheinigungen beantragt, diese wurde bislang jedoch nicht erteilt, offenbar, weil die Ehefrau und der volljährige Sohn des BF laut Versicherungsdaten in Österreich nicht mehr erwerbstätig sind.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen sowie zu den Strafbemessungsgründen beruhen auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX und XXXX . Die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX geht aus der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR und der Vollzugsinformation hervor. Die Entlassung aus der Freiheitsstrafe ergibt sich auch aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise für strafgerichtliche Verurteilungen des BF in anderen Staaten, zumal bei der Verurteilung 2022 seine Unbescholtenheit und 2023 nur eine Vorstrafe berücksichtigt wurde.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen sowie zu den Strafbemessungsgründen beruhen auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 . Die Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 geht aus der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR und der Vollzugsinformation hervor. Die Entlassung aus der Freiheitsstrafe ergibt sich auch aus dem Strafregister. Es gibt keine Hinweise für strafgerichtliche Verurteilungen des BF in anderen Staaten, zumal bei der Verurteilung 2022 seine Unbescholtenheit und 2023 nur eine Vorstrafe berücksichtigt wurde.

Die Dokumentation des gegen den BF ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots liegt vor.

Weder der Beschwerde noch den vorgelegten Akten sind gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist und in Österreich bis Mitte XXXX 2023 immer wieder einer beruflichen Tätigkeit nachging. Weder der Beschwerde noch den vorgelegten Akten sind gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter ist und in Österreich bis Mitte römisch 40 2023 immer wieder einer beruflichen Tätigkeit nachging.

Rechtliche Beurteilung:

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst ab XXXX 2022 hier niederließ und bereits ab XXXX 2022 mehrfach Straftaten beging. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst ab römisch 40 2022 hier niederließ und bereits ab römisch 40 2022 mehrfach Straftaten beging. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich einerseits Vermögensdelikte begangen, wobei er dabei auch professionell und arbeitsteilig vorging. Andererseits hat er häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt, sie verletzt und bedroht und seine Drohungen auch mit einem Messer unterstrichen. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich einerseits Vermögensdelikte begangen, wobei er dabei auch professionell und arbeitsteilig vorging. Andererseits hat er häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt, sie verletzt und bedroht und seine Drohungen auch mit einem Messer unterstrichen.

Die in der Beschwerde bekundete Reue und den Wunsch nach einem zukünftig ordentlichen Lebenswandel wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen, zumal er sich erst seit Ende XXXX 2023 wieder auf freiem Fuß befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Die in der Beschwerde bekundete Reue und den Wunsch nach einem zukünftig ordentlichen Lebenswandel wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen, zumal er sich erst seit Ende römisch 40 2023 wieder auf freiem Fuß befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Sein Sohn ist bereits erwachsen und selbsterhaltungsfähig. Auch mit seiner achtjährigen Tochter kann der BF den Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln oder bei Besuchen außerhalb von Österreich aufrechterhalten. Das Gewicht des Familienlebens wird durch die vom BF gegen seine Ehefrau ausgeübte Gewalt entscheidend reduziert, zumal die gegen die Mutter ausgeübte Gewalt auch das Verhältnis zu seinen Kindern trüben dürfte. Dazu kommt, dass in Österreich nur für einige Monate ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, familiäre Kontakte bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe eingeschränkt waren und nunmehr seit einiger Zeit kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht.

Der BF war am österreichischen Arbeitsmarkt nie nachhaltig integriert und nach der Haftentlassung nur kurz erwerbstätig.

Die vorübergehende Trennung des BF von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen ist angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten, speziell im häuslichen Bereich, hinzunehmen. Auch die mit vier Jahren sachgerecht ausgemessene Dauer des Aufenthaltsverbots entspricht der vom Verhalten des BF ausgehenden Gefahr, zumal er neben Vermögensdelikten auch Straftaten gegen Leib und Leben seiner Ehefrau begangen hat.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die Gewährung des Durchsetzungsaufschubs durch das BFA ist daher gesetzeskonform.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die Gewährung des Durchsetzungsaufschubs durch das BFA ist daher gesetzeskonform.

Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein Entfall noch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots denkbar ist.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein Entfall noch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots denkbar ist.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen strafgerichtliche Verurteilung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2276607.1.00

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten