Entscheidungsdatum
06.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G315 2278905-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 27.09.2023 vorgelegte Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kroatien und Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zahl XXXX , bzw. den Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 27.09.2023 vorgelegte Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien und Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zahl römisch 40 , bzw. den Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.07.2023 wurde gegen den sich noch im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.07.2023 wurde gegen den sich noch im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei sowohl serbischer als auch kroatischer Staatsbürger, er spreche Serbisch und Kroatisch, sei geschieden, habe drei volljährige Kinder und in Serbien seine Schulbildung (acht Jahre Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule) besucht. Er sei gelernter Koch, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sein Sohn und sein Vater würden in Serbien leben, eine der Töchter in Italien und die zweite Tochter in Österreich, wobei diese aber in Serbien studiere. Ende Mai 2019 sei er erstmals in das Bundesgebiet eingereist und habe erstmals im Juni 2019 einen Wohnsitz gemeldet. Seit 14.11.2019 verfüge der Beschwerdeführer auch über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Seit 02.09.2020 sei der Beschwerdeführer durchgehend in Wien gemeldet, wobei er in der seit 04.05.2022 gemeldeten Obdachlosenunterkunft nie genächtigt habe und weiterhin in einem Wohnhaus gewohnt habe, in welchem er und seine Mittäter eine illegale Cannabisplantage betrieben hätten. Zwischen Juli 2020 und April 2022 sei der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Bis 04.04.2023 habe er dann Notstandshilfe bezogen. Er habe kein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben und sei im Jänner 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels, des Vergehens der Entziehung von Energie und des Verbrechens der Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt worden, wobei 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im Verhältnis der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geleisteten Berufstätigkeit belaste er das Sozialsystem zudem unverhältnismäßig. Die im Bundesgebiet aufhältige Tochter des Beschwerdeführers sei volljährig und er lebe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Es lägen keine Merkmale einer Abhängigkeit vor, die über eine übliche Bindung hinausgehen würde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers herbeizuführen. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub hätte daher nicht erteilt werden können und sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Der Spruch des Bescheides wurde ins Kroatische übersetzt, nicht hingegen die Rechtsmittelbelehrung, die lediglich auf Deutsch im Bescheid enthalten ist.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem bei Zustellung bereits aus der Strafhaft entlassenen und im Stande der Anhaltung nach § 34 BFA-VG befindenden Beschwerdeführer am 10.07.2023 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem bei Zustellung bereits aus der Strafhaft entlassenen und im Stande der Anhaltung nach Paragraph 34, BFA-VG befindenden Beschwerdeführer am 10.07.2023 zugestellt.
2. Am 12.07.2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
3. Am 09.08.2023 langte beim Bundesamt eine Beschwerde der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag gegen den Bescheid vom 07.07.2023 sowie in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Es wurde konkret beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, die beantragten Zeuginnen einvernehmen und in Stattgabe der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewähren und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos beheben.3. Am 09.08.2023 langte beim Bundesamt eine Beschwerde der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag gegen den Bescheid vom 07.07.2023 sowie in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG ein. Es wurde konkret beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers anberaumen, die beantragten Zeuginnen einvernehmen und in Stattgabe der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewähren und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos beheben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Lauf der Beschwerdefrist überhaupt nie begonnen habe, da der angefochtene Bescheid vom 07.07.2023 keine Übersetzung gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG der Rechtsmittelbelehrung in eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache beinhalte, zumal der Beschwerdeführer über keine Deutsch-Kenntnisse verfüge. In eventu werde zudem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Lauf der Beschwerdefrist überhaupt nie begonnen habe, da der angefochtene Bescheid vom 07.07.2023 keine Übersetzung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG der Rechtsmittelbelehrung in eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache beinhalte, zumal der Beschwerdeführer über keine Deutsch-Kenntnisse verfüge. In eventu werde zudem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.
Inhaltlich wurde zum Aufenthaltsverbot vorgebracht, der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten zutiefst. Das Bundesamt habe jedoch nur die Straftaten des Beschwerdeführers, nicht jedoch die vom Strafgericht herangezogenen Milderungsgründe und die Gründe für die bedingte Entlassung herangezogen. Aufgrund eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens seien daher relevante Umstände nicht erhoben worden, die zu Gunsten des Beschwerdeführers in der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wären. Mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot werde dramatisch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, welches bei der Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebe ebenso wie eine seiner (volljährigen) Töchter in Österreich. Er verfüge weiters über zahlreiche Freunde, habe in Österreich gearbeitet und sei stets um Integration bemüht gewesen. Insbesondere zur Tochter bestehe ein ausgezeichnetes Verhältnis und könne der Schluss des Bundesamtes, es handle sich dabei um kein Naheverhältnis, da der Beschwerdeführer die genaue Adresse der Tochter nicht habe nennen können, um reine Spekulation. Hinsichtlich der konkret verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes habe das Bundesamt nicht begründet, weshalb bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und einer konkreten Freiheitsstrafe von (teilbedingt) 24 Monaten nur mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren das Auslangen gefunden habe werden können, obwohl die Strafe im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesiedelt sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren erweise sich daher als unverhältnismäßig.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2023 wies das Bundesamt in einem ersten Spruchpunkt die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Darüber hinaus wies sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.08.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt II.), wobei hinsichtlich des Spruchpunktes II. tatsächlich keine Beschwerdevorentscheidung, sondern ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2023 wies das Bundesamt in einem ersten Spruchpunkt die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Darüber hinaus wies sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.08.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. tatsächlich keine Beschwerdevorentscheidung, sondern ein Bescheid zu erlassen gewesen wäre.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht habe und sich die Beschwerde vom 09.08.2023, ausgehend von einer Zustellung am 10.07.2023 und einem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist mit 08.08.2023 als verspätet erweise.
5. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer einerseits hinsichtlich der Zurückweisung seiner Beschwerde als verspätet mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2023 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (welche zur Zahl G315 2278905-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert wurde und hier gegenständlich ist) und erhob unter einem auch zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die mit „Beschwerdevorentscheidung“ [sic!] vom 11.09.2023 erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (welche zur Zahl G315 2278905-2 protokolliert wurde).
Begründend wurde im Wesentlichen wiederholt, dass sich die Beschwerde nicht als verspätet erweise bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen wäre.
6. Die gegenständliche Beschwerde bzw. der Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 03.10.2023 ein.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2023 zur Zahl G315 2278905-2/OZ2, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der „Beschwerdevorentscheidung“ betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2023 zur Zahl G315 2278905-2/OZ2, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der „Beschwerdevorentscheidung“ betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger sowohl der Republik Serbien als auch der Republik Kroatien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.10.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopien des serbischen sowie auch des kroatischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 37 ff). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger sowohl der Republik Serbien als auch der Republik Kroatien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 04.10.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopien des serbischen sowie auch des kroatischen Reisepasses des Beschwerdeführers, AS 37 ff).
Er reiste in der Vergangenheit bereits öfters als Tourist nach Österreich bzw. in die Europäischen Union, und entschied sich aber im Jahr 2019 dafür, seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 28).Er reiste in der Vergangenheit bereits öfters als Tourist nach Österreich bzw. in die Europäischen Union, und entschied sich aber im Jahr 2019 dafür, seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 28).
Er verfügt in Österreich seit 14.11.2019 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl. Fremdenregisterauszug vom 04.10.2023).Er verfügt in Österreich seit 14.11.2019 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vergleiche Fremdenregisterauszug vom 04.10.2023).
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.10.2023): Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.10.2023):
? 17.06.2019 bis 02.09.2020 Hauptwohnsitz
? 02.09.2020 bis 19.03.2021 Hauptwohnsitz
? 19.03.2021 bis 04.05.2022 Hauptwohnsitz
? 04.05.2022 bis 01.02.2023 Obdachlos
? 01.02.2023 bis 10.07.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2023, in welchem er im Zentralen Melderegister als obdachlos gemeldet aufscheint, tatsächlich in dem Haus gewohnt hat, das auch (unter anderem) Tatort der Straftaten des Beschwerdeführers (Cannabis-Plantage) gewesen ist. Er war tatsächlich nie obdachlos (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 28). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023, in welchem er im Zentralen Melderegister als obdachlos gemeldet aufscheint, tatsächlich in dem Haus gewohnt hat, das auch (unter anderem) Tatort der Straftaten des Beschwerdeführers (Cannabis-Plantage) gewesen ist. Er war tatsächlich nie obdachlos vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 28).
In den nachfolgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer in Österreich sozialversichert erwerbstätig oder bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankenversicherung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.06.2023, AS 21 ff):In den nachfolgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer in Österreich sozialversichert erwerbstätig oder bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankenversicherung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.06.2023, AS 21 ff):
? 17.06.2019 bis 16.03.2020 Arbeiter
? 01.07.2020 bis 31.01.2021 Arbeiter
? 01.02.2021 bis 25.03.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 02.03.2021 bis 20.12.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 26.03.2021 bis 23.04.2021 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 24.04.2021 bis 20.06.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 21.06.2021 bis 25.06.2021 Krankengeldbezug, Sonderfall
? 26.06.2021 bis 13.10.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 08.11.2021 bis 20.12.2021 Arbeiter
? 23.12.2021 bis 10.01.2022 Notstandshilfe
? 12.01.2022 bis 22.04.2022 Arbeiter
? 27.04.2022 bis 14.05.2022 Notstandshilfe
? 17.06.2022 bis 31.01.2023 Notstandshilfe
? 30.03.2023 bis 04.04.2023 Notstandshilfe
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 22.04.2022 in Österreich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und zuletzt ein Jahr lang Notstandshilfe bezogen hat.
1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2023 festgenommen und über ihn in weiterer Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.02.2023, XXXX , in Untersuchungshaft genommen (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 1).1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2023 festgenommen und über ihn in weiterer Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.02.2023, römisch 40 , in Untersuchungshaft genommen vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 1).
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.05.2023, XXXX , rechtskräftig am 30.05.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen (unbedingter Strafteil daher acht Monate) unter Anrechnung der Vorhaft von 31.01.2023 bis 30.05.2023 verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 7 ff; Strafregisterauszug vom 04.10.2023).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.05.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 30.05.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen (unbedingter Strafteil daher acht Monate) unter Anrechnung der Vorhaft von 31.01.2023 bis 30.05.2023 verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 7 ff; Strafregisterauszug vom 04.10.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), der neben ihm noch drei weitere Mittäter angehören, im Zeitraum zwischen August 2022 bis Ende November/Anfang Dezember 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugte, indem er von den Cannabispflanzen der Plantage in XXXX in zumindest zwei Erntezyklen insgesamt 16 bis 18 kg Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) aberntete und von Mitte Jänner bis 31.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei der drei Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaute, dass das gewonnene Suchtgift in Verkehr gesetzt werde, indem er in den Räumlichkeiten in XXXX insgesamt 371 Cannabisstecklinge zur Gewinnung von ca. 8 bis 9 kg THC-hältigen Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) aufzog. Im Zeitraum von August 2022 bis 31.01.2023 hat er weiters im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten, unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 16 bis 18 kg Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in den Räumlichkeiten der Plantage lagerte. Der Beschwerdeführer hat zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 31.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, Energie entzogen, indem er den Stromzähler des Wohnhauses in dem sich die Plantage befand, manipulierte und in weiterer Folge Strom in einem EUR 5.000,00 jedenfalls übersteigenden, noch festzustellenden Betrag zum Nachteil des Energielieferanten und der Energienetze abzweigte. Am 23.01.2023 hat der Beschwerdeführer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung und einer nach den §§ 27 und 30 SMG mit Strafe bedrohten Handlung herrührten, nämlich einen Bargeldbetrag von insgesamt EUR 12.600,00 aus dem Gewinn des Suchtgiftgeschäftes des abgesondert verfolgten Mittäters, der am oder vor dem 23.01.2023 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 4 kg Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) einem unbekannten Abnehmer um EUR 12.600,00 überlassen hat, wobei er wusste, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, an sich gebracht und einem anderen übertragen, indem er den genannten Bargeldbetrag von einer unbekannten männlichen Person übernahm und folglich einen Teil des Bargeldes an den Vermieter und den restlichen Teil an einen seiner Mittäter übergab. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), der neben ihm noch drei weitere Mittäter angehören, im Zeitraum zwischen August 2022 bis Ende November/Anfang Dezember 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugte, indem er von den Cannabispflanzen der Plantage in römisch 40 in zumindest zwei Erntezyklen insgesamt 16 bis 18 kg Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) aberntete und von Mitte Jänner bis 31.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei der drei Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaute, dass das gewonnene Suchtgift in Verkehr gesetzt werde, indem er in den Räumlichkeiten in römisch 40 insgesamt 371 Cannabisstecklinge zur Gewinnung von ca. 8 bis 9 kg THC-hältigen Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) aufzog. Im Zeitraum von August 2022 bis 31.01.2023 hat er weiters im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten, unbekannten Mittätern (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 16 bis 18 kg Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in den Räumlichkeiten der Plantage lagerte. Der Beschwerdeführer hat zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 31.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, Energie entzogen, indem er den Stromzähler des Wohnhauses in dem sich die Plantage befand, manipulierte und in weiterer Folge Strom in einem EUR 5.000,00 jedenfalls übersteigenden, noch festzustellenden Betrag zum Nachteil des Energielieferanten und der Energienetze abzweigte. Am 23.01.2023 hat der Beschwerdeführer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung und einer nach den Paragraphen 27 und 30 SMG mit Strafe bedrohten Handlung herrührten, nämlich einen Bargeldbetrag von insgesamt EUR 12.600,00 aus dem Gewinn des Suchtgiftgeschäftes des abgesondert verfolgten Mittäters, der am oder vor dem 23.01.2023 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 4 kg Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) einem unbekannten Abnehmer um EUR 12.600,00 überlassen hat, wobei er wusste, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, an sich gebracht und einem anderen übertragen, indem er den genannten Bargeldbetrag von einer unbekannten männlichen Person übernahm und folglich einen Teil des Bargeldes an den Vermieter und den restlichen Teil an einen seiner Mittäter übergab.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das vollumfängliche Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen.
1.2.3. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits am XXXX .2023, somit nach Verbüßung eines Teils seiner Freiheitsstrafe (inklusive Anrechnung der Vorhaft ab XXXX .2023) von etwas über sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen (vgl. Strafregisterauszug vom 04.10.2023).1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits am römisch 40 .2023, somit nach Verbüßung eines Teils seiner Freiheitsstrafe (inklusive Anrechnung der Vorhaft ab römisch 40 .2023) von etwas über sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen vergleiche Strafregisterauszug vom 04.10.2023).
1.2.5. Unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 BFA-VG festgenommen, angehalten und bereits am 12.07.2023 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben (vgl. Haftbestätigung, AS 43; Anhalteinformation vom 10.07.2023, AS 81 ff; Festnahmeauftrag vom 05.07.2023, AS 99; Abschiebebericht, AS 156).1.2.5. Unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, BFA-VG festgenommen, angehalten und bereits am 12.07.2023 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben vergleiche Haftbestätigung, AS 43; Anhalteinformation vom 10.07.2023, AS 81 ff; Festnahmeauftrag vom 05.07.2023, AS 99; Abschiebebericht, AS 156).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente oder Suchtmittel ein und ist arbeitsfähig (vgl. Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 27 & 32).1.3.1. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente oder Suchtmittel ein und ist arbeitsfähig vergleiche Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 27 & 32).
Er ist zwar kroatisch-serbischer Doppelstaatsbürger, wuchs aber in Serbien auf, wo er acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule besuchte sowie eine Lehre zum Koch absolvierte. Er lebte vor seiner Einreise nach Österreich im Juni 2019 in Serbien, wo auch sein 1992 geborener Sohn und sein Vater im selben Ort leben (vgl. Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 29 ff). Er ist zwar kroatisch-serbischer Doppelstaatsbürger, wuchs aber in Serbien auf, wo er acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule besuchte sowie eine Lehre zum Koch absolvierte. Er lebte vor seiner Einreise nach Österreich im Juni 2019 in Serbien, wo auch sein 1992 geborener Sohn und sein Vater im selben Ort leben vergleiche Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 29 ff).
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei Töchter (geboren 1996 und 2001) wobei die ältere Tochter in XXXX , Italien, lebt und die jüngere Tochter in Österreich, jedoch in Serbien studiert. Die Tochter des Beschwerdeführers, Frau XXXX , österreichische Staatsbürgerin, geboren am XXXX , lebt in der Wohnung der Freundin oder Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Sie erhält vom Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung für ihr Studium. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX (vgl. Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 29 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Ex-Lebensgefährtin vom 19.10.2023). Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei Töchter (geboren 1996 und 2001) wobei die ältere Tochter in römisch 40 , Italien, lebt und die jüngere Tochter in Österreich, jedoch in Serbien studiert. Die Tochter des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin, geboren am römisch 40 , lebt in der Wohnung der Freundin oder Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Sie erhält vom Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung für ihr Studium. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 vergleiche Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 29 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Ex-Lebensgefährtin vom 19.10.2023).
Ein besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Tochter oder umgekehrt in einem für diese Entscheidung relevanten bzw. in einer solchen Intensität konnte nicht festgestellt werden. Diese lebten (zumindest seit 04.05.2022) nicht im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebten (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 04.10.2023 und der Tochter des Beschwerdeführers vom 19.10.2023). Ein besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Tochter oder umgekehrt in einem für diese Entscheidung relevanten bzw. in einer solchen Intensität konnte nicht festgestellt werden. Diese lebten (zumindest seit 04.05.2022) nicht im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebten vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 04.10.2023 und der Tochter des Beschwerdeführers vom 19.10.2023).
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass zu der in der Beschwerde vom 09.08.2023 als „Lebensgefährtin“ bezeichnete Frau ein familienähnliches Verhältnis oder ein sonstiges besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Auch hier bestand kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.
Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach in Montenegro etwas geerbt und hielt sich nach Ende seiner Beschäftigung im April 2022 bis Juni 2022 in Montenegro auf (vgl. Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 31).Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach in Montenegro etwas geerbt und hielt sich nach Ende seiner Beschäftigung im April 2022 bis Juni 2022 in Montenegro auf vergleiche Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 31).
Der Beschwerdeführer spricht fließend Serbisch und Kroatisch, hat hingegen keine (kaum) Deutschkenntnisse (vgl. Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 26 f; Beschwerde).Der Beschwerdeführer spricht fließend Serbisch und Kroatisch, hat hingegen keine (kaum) Deutschkenntnisse vergleiche Niederschrift Bundesamt 05.07.2023, AS 26 f; Beschwerde).
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine weiteren maßgeblichen privaten, familiären oder sonstigen Bindungen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Aktenkundig sind zudem Kopien sowohl des gültigen serbischen als auch des gültigen kroatischen Reisepasses des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten, hinsichtlich der in Österreich lebenden Tochter und der Ex-Lebensgefährtin ebenfalls in das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Aktenkundig ist weiters das österreichische, rechtskräftige Strafurteil des Beschwerdeführers. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich lebenden Tochter ein besonderes Nahe-/Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen Beziehungsbande zwischen Vater und (erwachsener) Tochter hinausgeht, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. Der Beschwerdeführer lebte zumindest seit 04.05.2022 nicht mehr mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt, da er in dieser Zeit, wo er als obdachlos gemeldet war, tatsächlich aber in dem Haus lebte, in welchem er die Cannabisplantage mit seinen Mittätern betrieben hat. Seit 12.07.2023 befindet er sich in Serbien, davor war er in Österreich in Untersuchungs- und Strafhaft. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, er finanziere der Tochter die Studiengebühren in Serbien, ist einerseits festzuhalten, dass er dafür offensichtlich kriminelle Handlungen begehen musste und weiters kein Grund ersichtlich ist, weshalb er nicht auch von Serbien aus finanzielle Unterstützung leisten könnte. Darüber hinaus haben sich keinerlei Hinweise auf ein gegenseitiges, besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergeben, zumal die Tochter auch in Serbien studiert und daher anzunehmen ist, dass sie dorthin regelmäßig zurückkehrt.
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebe ebenfalls in Österreich, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch angegeben hatte, bei der Frau, in deren Wohnung die Tochter lebt, handle es sich um seine ehemalige Freundin (S. 6/8 des Einvernahmeprotokolles) und seine „Ex-Freundin“ habe möglicherweise seine Sachen aus dem Haus geholt (S. 7/8 des Einvernahmeprotokolles). Auch, wenn in der Beschwerde zu der als Lebensgefährtin Bezeichneten keine genauen Daten angeführt werden, so ist doch darauf zu schließen, dass hier die in der Beschwerde als Zeugin benannte Person gemeint war, welche an der selben Adresse wie die Tochter gemeldet ist und die eben vom Beschwerdeführer am 05.07.2023 als „Ex-Freundin“ bezeichnet wurde. Es wurde in der Beschwerde auch nicht ausgeführt, weshalb den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei und bestand auch kein gemeinsamer Wohnsitz zu der in der Beschwerde vom 09.08.2023 genannten Frau mehr. Dass die Beziehung seit der Einvernahme durch das Bundesamt wieder aufgenommen wurde, ist nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer zu dieser Zeit bereits im Anhaltezentrum aufhältig war. Auch haben sich sonst keine Hinweise auf eine aufrechte Beziehung des Beschwerdeführers zu einer im Bundesgebiet lebenden Person ergeben.
Da ein familienähnliches Verhältnis oder ein besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis im hier relevanten Ausmaß auch gar nicht substantiiert vorgebracht wurde und der Sachverhalt schon aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers als geklärt angesehen werden konnte, war eine Befragung der als Zeugen benannten Personen auch nicht als erforderlich anzusehen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2023 zur Zahl G315 2278905-2/OZ2 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der „Beschwerdevorentscheidung“ vom 11.09.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, sodass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 09.08.2023 im Ergebnis als fristgerecht erweist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2023 zur Zahl G315 2278905-2/OZ2 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der „Beschwerdevorentscheidung“ vom 11.09.2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, sodass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 09.08.2023 im Ergebnis als fristgerecht erweist.
Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2023 hat das Bundesamt die gegenständliche Beschwerde vom 09.08.2023 jedoch in einem ersten Spruchpunkt als verspätet zurückgewiesen.
Wurde mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, obwohl sie – infolge der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages – dann im Ergebnis nicht mehr verspätet und somit zulässig ist, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern, wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne, dass dieses explizit behoben werden muss. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes kann über die ursprünglich von der Behörde mit Bescheid entschiedene Sache durch die Beschwerdevorentscheidung nicht beschränkt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2019, Rz 774, letzter Absatz mit Verweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Wurde mit Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, obwohl sie – infolge der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages – dann im Ergebnis nicht mehr verspätet und somit zulässig ist, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern, wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne, dass dieses explizit behoben werden muss. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes kann über die ursprünglich von der Behörde mit Bescheid entschiedene Sache durch die Beschwerdevorentscheidung nicht beschränkt werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 2019, Rz 774, letzter Absatz mit Verweis auf VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Fall über die Beschwerde vom 09.08.2023 gegen den ursprünglichen Bescheid vom 07.07.2023 über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer inhaltlich zu entscheiden.
Dazu sind folgende Erwägungen maßgeblich:
3.3. Zum Aufenthaltsverbot:
3.3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes, tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Er wurde vor dem Bundesamt im Rahmen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen und haben seine Angaben Eingang in den Bescheid genommen. 3.3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes, tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Er wurde vor dem Bundesamt im Rahmen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen und haben seine Angaben Eingang in den Bescheid genommen.
3.3.2. § 67 FPG lautet:3.3.2. Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner kroatischen-serbischen Doppelstaatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner kroatischen-serbischen Doppelstaatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, den Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Vergehens der Entziehung von Energie sowie des Verbrechens der Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon jedoch 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen (unbedingter Strafteil daher acht Monate) unter Anrechnung der Vorhaft von 31.01.2023 bis 30.05.2023 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), der neben ihm noch drei weitere Mittäter angehören, im Zeitraum zwischen August 2022 bis Ende November/Anfang Dezember 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugte, indem er von den Cannabispflanzen der Plantage in WIEN in zumindest zwei Erntezyklen insgesamt 16 bis 18 kg Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) aberntete und von Mitte Jänner bis 31.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei der drei Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaute, dass das gewonnene Suchtgift in Verkehr gesetzt werde, indem er in den Räumlichkeiten in WIEN insgesamt 371 Cannabisstecklinge zur Gewinnung von ca. 8 bis 9 kg THC-hältigen Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) aufzog. Im Zeitraum von August 2022 bis 31.01.2023 hat er weiters im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten, unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 16 bis 18 kg Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in den Räumlichkeiten der Plantage lagerte. Der Beschwerdeführer hat zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 31.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, Energie entzogen, indem er den Stromzähler des Wohnhauses in dem sich die Plantage befand, manipulierte und in weiterer Folge Strom in einem EUR 5.000,00 jedenfalls übersteigenden, noch festzustellenden Betrag zum Nachteil des Energielieferanten und der Energienetze abzweigte. Am 23.01.2023 hat der Beschwerdeführer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung und einer nach den §§ 27 und 30 SMG mit Strafe bedrohten Handlung herrührten, nämlich einen Bargeldbetrag von insgesamt EUR 12.600,00 aus dem Gewinn des Suchtgiftgeschäftes des abgesondert verfolgten Mittäters, der am oder vor dem 23.01.2023 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 4 kg Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) einem unbekannten Abnehmer um EUR 12.600,00 überlassen hat, wobei er wusste, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, an sich gebracht und einem anderen übertragen, indem er den genannten Bargeldbetrag von einer unbekannten männlichen Person übernahm und folglich einen Teil des Bargeldes an den Vermieter und den restlichen Teil an einen seiner Mittäter übergab. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, den Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Vergehens der Entziehung von Energie sowie des Verbrechens der Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon jedoch 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen (unbedingter Strafteil daher acht Monate) unter Anrechnung der Vorhaft von 31.01.2023 bis 30.05.2023 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), der neben ihm noch drei weitere Mittäter angehören, im Zeitraum zwischen August 2022 bis Ende November/Anfang Dezember 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugte, indem er von den Cannabispflanzen der Plantage in WIEN in zumindest zwei Erntezyklen insgesamt 16 bis 18 kg Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) aberntete und von Mitte Jänner bis 31.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei der drei Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaute, dass das gewonnene Suchtgift in Verkehr gesetzt werde, indem er in den Räumlichkeiten in WIEN insgesamt 371 Cannabisstecklinge zur Gewinnung von ca. 8 bis 9 kg THC-hältigen Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) aufzog. Im Zeitraum von August 2022 bis 31.01.2023 hat er weiters im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten, unbekannten Mittätern (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 16 bis 18 kg Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,75 % Delta-9-THC und 9,75 % THCA) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in den Räumlichkeiten der Plantage lagerte. Der Beschwerdeführer hat zudem seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 31.01.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, Energie entzogen, indem er den Stromzähler des Wohnhauses in dem sich die Plantage befand, manipulierte und in weiterer Folge Strom in einem EUR 5.000,00 jedenfalls übersteigenden, noch festzustellenden Betrag zum Nachteil des Energielieferanten und der Energienetze abzweigte. Am 23.01.2023 hat der Beschwerdeführer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung und einer nach den Paragraphen 27 und 30 SMG mit Strafe bedrohten Handlung herrührten, nämlich einen Bargeldbetrag von insgesamt EUR 12.600,00 aus dem Gewinn des Suchtgiftgeschäftes des abgesondert verfolgten Mittäters, der am oder vor dem 23.01.2023 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 4 kg Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) einem unbekannten Abnehmer um EUR 12.600,00 überlassen hat, wobei er wusste, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, an sich gebracht und einem anderen übertragen, indem er den genannten Bargeldbetrag von einer unbekannten männlichen Person übernahm und folglich einen Teil des Bargeldes an den Vermieter und den restlichen Teil an einen seiner Mittäter übergab.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das vollumfängliche Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen.
Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Der inzwischen 50-jährige und bis dato unbescholtene Beschwerdeführer hat sich ohne nachvollziehbaren Grund dazu entschieden, in einem Zeitraum von August 2022 bis zu seiner Verhaftung am XXXX .2023 gemeinsam mit drei weiteren Mittätern, wobei zwei davon bisher nicht ausgeforscht werden konnten, zumindest 371 Cannabispflanzen in dem Haus anzubauen, in dem er wohnte (jedoch nicht gemeldet war) um daraus in zumindest zwei Erntezyklen insgesamt 16 bis 18 kg THC-hältige Cannabisblüten zu ernten und das Cannabiskraut dann gewinnbringend zu verkaufen. Den Verkauf von vier Kilogramm Cannabiskraut hat einer der Mittäter des Beschwerdeführers durchgeführt und dafür EUR 12.600,00 erhalten, was einem Kilopreis von EUR 3.150,00 entspricht. Der Beschwerdeführer hat – obwohl er wusste – dass das Geld von illegalen Verkauf von Suchtgiften stammt, das Geld an andere Personen weitergegeben und sich damit der Geldwäsche schuldigt gemacht. Weiters hat er durch Manipulation des Stromzählers des Hauses Strom im Wert von über EUR 5.000,00 beim Energielieferanten bzw. den Energienetzen abgezweigt. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Der inzwischen 50-jährige und bis dato unbescholtene Beschwerdeführer hat sich ohne nachvollziehbaren Grund dazu entschieden, in einem Zeitraum von August 2022 bis zu seiner Verhaftung am römisch 40 .2023 gemeinsam mit drei weiteren Mittätern, wobei zwei davon bisher nicht ausgeforscht werden konnten, zumindest 371 Cannabispflanzen in dem Haus anzubauen, in dem er wohnte (jedoch nicht gemeldet war) um daraus in zumindest zwei Erntezyklen insgesamt 16 bis 18 kg THC-hältige Cannabisblüten zu ernten und das Cannabiskraut dann gewinnbringend zu verkaufen. Den Verkauf von vier Kilogramm Cannabiskraut hat einer der Mittäter des Beschwerdeführers durchgeführt und dafür EUR 12.600,00 erhalten, was einem Kilopreis von EUR 3.150,00 entspricht. Der Beschwerdeführer hat – obwohl er wusste – dass das Geld von illegalen Verkauf von Suchtgiften stammt, das Geld an andere Personen weitergegeben und sich damit der Geldwäsche schuldigt gemacht. Weiters hat er durch Manipulation des Stromzählers des Hauses Strom im Wert von über EUR 5.000,00 beim Energielieferanten bzw. den Energienetzen abgezweigt.
Es handelt sich dabei um strafbare Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die über Monate fortgesetzt wurden und neben dem Suchtgiftanbau auch den Suchtmittelhandel, Geldwäsche und Entziehung von Energie beinhalteten.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie, dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).
Alle diese Umstände zeigen, das vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft insbesondere an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten und deren Folgen, berührt.
Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde zwar inzwischen am XXXX .2023 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und am XXXX .2023 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit wenigen Monaten in Freiheit. Angesichts des langen Tatzeitraumes, der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der erheblichen Menge an Suchtgift kann jedoch zum Entscheidungszeitpunkt grundsätzlich nicht vom Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wurde zwar inzwischen am römisch 40 .2023 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und am römisch 40 .2023 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit wenigen Monaten in Freiheit. Angesichts des langen Tatzeitraumes, der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der erheblichen Menge an Suchtgift kann jedoch zum Entscheidungszeitpunkt grundsätzlich nicht vom Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden.
Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zur Erwirtschaftung eines Einkommens im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtmittel erzeugte, diese verkaufte, besaß und im Zusammenhang mit der Erzeugung auch noch erhebliche Mengen Energie entzog und Geldwäsche betrieben hat.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer seit etwa Juni 2019 mit dem Ziel im Bundesgebiet auf, hier zu leben und zu arbeiten, was er zu Beginn seines Aufenthalts auch für mehrere Jahre – unterbrochen durch Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung - gemacht hat. Seit April 2022 ging er jedoch in Österreich keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nach und bezog Notstandshilfe. Spätestens ab August 2022 betätigte er sich im Rahmen der kriminellen Vereinigung und der Erzeugung und dem Verkauf von Cannabis.
Seit 04.05.2022 ist er nicht mehr am Wohnsitz seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemeldet. Dass die Beziehung nach wie vor aufrecht ist oder wieder aufgenommen wurde, wurde nicht glaubhaft vorgebracht und steht auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Behörde entgegen. Seine volljährige Tochter wohnt noch dort, jedoch ist festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt seit Mai 2022 jedenfalls aufgelöst ist und der Beschwerdeführer von Ende Jänner 2023 bis Mitte Juli 2023 inhaftiert gewesen ist. Wie sich aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, konnte hinsichtlich der in Österreich lebenden Tochter des Beschwerdeführers kein – über die übliche Beziehung zwischen Vater und Tochter hinausgehendes – besonderes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Die Tochter ist kroatische Staatsangehörige, studiert aber trotz ihres Wohnortes in Österreich in Serbien. Es ist daher davon auszugehen, dass sie regelmäßig nach Serbien reist und dort auch ihren Vater besuchen kann. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass ihr allfällige Besuche in Serbien zur Aufrechterhaltung des Kontakts unzumutbar wären und wurde dergleichen auch nicht in der Beschwerde vorgebracht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich naturgemäß über Bekannt- und Freundschaften, verfügt aber – eigenen Angaben nach – über keine bzw. kaum Deutsch-Kenntnisse, sodass trotz der mehrjährigen Aufenthaltsdauer diesbezüglich jedenfalls keine maßgebliche Integration erkennbar ist.
In Bezug auf die übrigen familiären Bindungen in Europa (Bruder in Frankreich, zweite Tochter in Italien) ist festzuhalten, dass das Aufenthaltsverbot – im Gegensatz zu einem Einreiseverbot – nur für das Bundesgebiet gilt und der Beschwerdeführer dadurch nicht gehindert wird, in den übrigen Schengen-Raum einzureisen oder sich dort niederzulassen.
Es sind im gegenständlichen Verfahren abgesehen davon, dass eine der Töchter des Beschwerdeführers in XXXX bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin lebt, keine besonders maßgeblichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hervorgekommen, zumal er auch schon seit April 2022 keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr im Bundesgebiet nachging und auch nicht vorgebracht wurde, dass er auf eine solche begründete und konkrete Aussicht hätte. Es sind im gegenständlichen Verfahren abgesehen davon, dass eine der Töchter des Beschwerdeführers in römisch 40 bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin lebt, keine besonders maßgeblichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hervorgekommen, zumal er auch schon seit April 2022 keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr im Bundesgebiet nachging und auch nicht vorgebracht wurde, dass er auf eine solche begründete und konkrete Aussicht hätte.
In Serbien hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht und dort gearbeitet. Sein Vater und sein Sohn leben dort, sodass er über entsprechende familiäre Bindungen verfügt. Er spricht zudem die Sprache auf muttersprachlichem Niveau.
Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien bzw. allenfalls nach Kroatien nicht zumutbar wäre. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in Serbien oder jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß § 28a Abs. 4 SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat, wobei auch noch 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Vom unbedingten Strafteil von acht Monaten hat der Beschwerdeführer lediglich etwas über sechs Monate verbüßen müssen und wurde am XXXX .2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mildernd hat das Strafgericht insbesondere auch das vollumfängliche Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers hervorgehoben. Angesichts des Umstandes, dass sich die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe – insbesondere der unbedingte Teil – an der Mindeststrafe orientiert bzw. sogar darunter lag, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das verhängte Aufenthaltsverbot jedoch zu hoch. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung im Bundesgebiet wohl verhalten hat. Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat, wobei auch noch 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Vom unbedingten Strafteil von acht Monaten hat der Beschwerdeführer lediglich etwas über sechs Monate verbüßen müssen und wurde am römisch 40 .2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mildernd hat das Strafgericht insbesondere auch das vollumfängliche Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers hervorgehoben. Angesichts des Umstandes, dass sich die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe – insbesondere der unbedingte Teil – an der Mindeststrafe orientiert bzw. sogar darunter lag, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das verhängte Aufenthaltsverbot jedoch zu hoch. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung im Bundesgebiet wohl verhalten hat.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschoben wurde. Ob sich der Beschwerdeführer rechtstreu verhalten und das Bundesgebiet im Falle der Durchsetzbarkeit der behördlichen Entscheidung aus eigenem verlassen hätte – was aus Sicht der erkennenden Richterin als Respekt vor den fremdenrechtlichen Gesetzen und Entscheidungen zu werten ist und gegenständlich in eine Prognoseentscheidung miteinzubeziehen wäre – kann nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach Zustellung des Bescheides abgeschoben wurde (die Abschiebung erfolgte am XXXX .2023 und damit auch bereits vor Einbringung der ersten Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 09.08.2023, der sich letztlich als berechtigt erwies). Da es dem Beschwerdeführer auf diese Weise verwehrt blieb, seine Rechtstreue nach der erfolgten Entlassung aus der Strafhaft bzw. Anhaltung unter Beweis zu stellen, ist dieser Umstand gegenständlich zu seinen Gunsten zu verwerten.Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschoben wurde. Ob sich der Beschwerdeführer rechtstreu verhalten und das Bundesgebiet im Falle der Durchsetzbarkeit der behördlichen Entscheidung aus eigenem verlassen hätte – was aus Sicht der erkennenden Richterin als Respekt vor den fremdenrechtlichen Gesetzen und Entscheidungen zu werten ist und gegenständlich in eine Prognoseentscheidung miteinzubeziehen wäre – kann nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach Zustellung des Bescheides abgeschoben wurde (die Abschiebung erfolgte am römisch 40 .2023 und damit auch bereits vor Einbringung der ersten Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 09.08.2023, der sich letztlich als berechtigt erwies). Da es dem Beschwerdeführer auf diese Weise verwehrt blieb, seine Rechtstreue nach der erfolgten Entlassung aus der Strafhaft bzw. Anhaltung unter Beweis zu stellen, ist dieser Umstand gegenständlich zu seinen Gunsten zu verwerten.
Insgesamt scheint ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren als angemessen und ausreichend, um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer herbeizuführen. Eine gänzliche Behebung des Aufenthaltsverbotes scheint wegen der doch als gravierend zu bewertenden Straftaten und der diesbezüglich angeführten Judikatur nicht möglich.
3.4. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesamt in rechtswidriger Weise lediglich auf die Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verwiesen.
Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch zu Recht kein Durchsetzungsaufschub erteilt:
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere im Rahmen des Suchtmittelhandels und der Erzeugung sowie der Begleitkriminalität zu verhindern. Besonders ist hervorzuheben, dass obwohl der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form der Notstandshilfe bezogen hat, er – obwohl bis dato völlig unbescholten – sich dazu entschlossen hat, gleich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtmittel in erheblicher Menge zu erzeugen und anschließend zu verkaufen, um sich damit seinen Lebensunterhalt (zusätzlich zur Notstandshilfe) zu finanzieren und er ein weiteres Bemühen um ein geordnetes Leben mit sozialversicherter Erwerbstätigkeit offensichtlich eingestellt hatte. Bei Suchtmitteldelikten ist eine Wiederholungsgefahr besonders hoch und konnten auch zwei der insgesamt drei Mittäter bisher von den Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeforscht werden. Es konnte daher nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde.
Er hatte auch zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln gehabt hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.
Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer Taten gesetzt hat, die die öffentlichen Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdeten, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei nicht besonders berücksichtigungswürdigen familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet geboten war. Zwar wurde der Beschwerdeführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschoben, was auch in die Entscheidung über die Dauer des Aufenthaltsverbotes miteinbezogen wurde, allerdings waren der Beschwerde auch keine Gründe zu entnehmen, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesprochen hätten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2278905.1.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024