Entscheidungsdatum
07.12.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W153 2274253-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2022 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.02.2022 erfolgte eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Am 04.02.2022 wurde das Verfahren des BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durch Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zugelassen. Am 04.02.2022 wurde das Verfahren des BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durch Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zugelassen.
Am 19.07.2022 langte beim BFA eine Information des Landes Steiermark hinsichtlich der Abmeldung des BF von der Grundversorgung ein.
Am 13.10.2022 langte beim BFA eine Übersetzung des iranischen Führerscheins des BF ein.
Mit Schreiben vom 13.01.2023 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien das BFA über die Einstellung eines gegen den BF XXXX geführten Ermittlungsverfahrens.Mit Schreiben vom 13.01.2023 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien das BFA über die Einstellung eines gegen den BF römisch 40 geführten Ermittlungsverfahrens.
Mit Ladung vom 24.01.2023 wurde der BF vom BFA zu einer Einvernahme am 13.04.2023 geladen.
Mit Schreiben vom 30.01.2023 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien das BFA über die Einstellung eines gegen den BF wegen § 114 Abs. 1 und 3 FPG geführten Ermittlungsverfahrens.Mit Schreiben vom 30.01.2023 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien das BFA über die Einstellung eines gegen den BF wegen Paragraph 114, Absatz eins und 3 FPG geführten Ermittlungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 06.04.2023 gab der BF bekannt, die Einvernahme eines namentlich bezeichneten Zeugen zu beantragen.
Am 13.04.2023 wurde der vom BF namhaft gemachte Zeuge niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.
Am 22.06.2023 erhob der BF beim BFA das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde. Darin wurde ausgeführt, dass eine Einvernahme des BF im April 2023 wegen Verständigungsschwierigkeiten habe abgebrochen werden müssen und er bislang noch keine neuerliche Ladung zur Einvernahme erhalten habe. Da seit der Zulassung des Verfahrens jedenfalls mehr als sechs Monate verstrichen seien, sei das BFA aktuell säumig.
Mit Beschwerdevorlage, eingelangt am 28.06.2023, wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss des Verwaltungsaktes übermittelt. In einer beiliegenden Stellungnahme vom 26.06.2023 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das BFA frühzeitig (im Sommer 2021) auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg von Asylanträgen reagiert und erste Maßnahmen gesetzt habe, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten. So seien etwa verfahrensführende Referent:innen aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt worden. Durch diese Bündelung der Kräfte sei es dem BFA bereits im Jahr 2021 gelungen, die Anzahl der Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz bei gleichbleibendem Personalstand zu verdoppeln (2020: 14.062 Asyl-Entscheidungen, 2021: 29.352 Asyl-Entscheidungen). Diese Entwicklung habe sich auch im Jahr 2022 fortgesetzt; bis Ende November seien insgesamt 79.774 Asyl-Entscheidungen getroffen worden. Zusätzlich zu dieser deutlichen Effizienzsteigerung habe auch bereits ein erstes Personalpaket umgesetzt werden können. Es seien bisher 47 neue Kolleg:innen aufgenommen worden, die sich zum Teil noch in Ausbildung befänden. Ein weiteres Personalpaket befinde sich aktuell bereits am Beginn der Umsetzung. Sämtliche Personalmaßnahmen würden angesichts der erforderlichen intensiven Schulungsmaßnahmen erst zeitversetzt Wirkung zeigen. Trotz dieser umfassenden organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stelle der in dieser Höhe nicht zu erwartende und weiterhin dauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das BFA vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Zusätzlich würden auch weitere gänzlich unvorhersehbare Entwicklungen wie der Krieg in der Ukraine und das damit einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt bedeuten. Aus den angeführten Gründen sei es dem BFA derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen, zumal auch unter der Prämisse der vorhandenen logistischen und Personalressourcen trotz Überstundenleistungen keine Verfahrensbeschleunigung mehr gegeben sei. Das BFA treffe daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages kein überwiegendes Verschulden.
Mit Schreiben des BVwG vom 10.11.2023 wurde dem BF zur Stellungnahme des BFA vom 26.06.2023 Parteiengehör gewährt, welches unbeantwortet blieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 01.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 04.02.2022 zum Verfahren zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 erhob der BF das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. Sein Antrag vom 01.02.2022 wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
Den BF trifft an der Verfahrensverzögerung kein überwiegendes Verschulden.
Zu den Gründen für die Verzögerung der zeitgerechten Erledigung:
Österreich verzeichnete im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % auf rund 40.000 Personen. Diese Lage hat sich im Jahr 2022 weiter verschärft, indem die Zahl der Anträge auf rund 109.000 stieg. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg. Damit wurden im vergangenen Jahr laufend neue Spitzenwerte erreicht, die weit über den vom VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zu Grunde gelegten Werten liegen.
Gleichzeitig waren Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten von rund 15.000 ebenso wie Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten von rund 24.000 Verfahren durch das BFA zu bewältigen, womit die Behörde auch dadurch vor unvorhersehbaren Herausforderungen stand, die in dieser Form 2015-2016 nicht gegeben waren.
Bereits im Sommer 2021 wurden von Seiten des BFA auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen erste personelle Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten, indem verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt wurden. Zusätzlich wurden weitere 47 neue Mitarbeiter aufgenommen, die sich zum Teil noch in Ausbildung befinden und zu einer spürbaren Entlastung beitragen sollen. Ein weiteres Personalpaket befindet sich bereits am Beginn der Umsetzung. Die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen einer besonders intensiven Schulung, weshalb sämtliche Personalmaßnahmen erst zeitversetzt Wirkung zeigen können. Trotz der bereits umgesetzten und noch geplanten Personalmaßnahmen bestand mit Stichtag am 31.12.2022 ein Rückstau von rund 54.000 offenen Asylverfahren.
Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, die Behörde vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen, und zwar inhaltlicher wie organisatorischer Natur. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukraine-Krieges mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 zu dokumentieren war, die Behörde vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen, und zwar inhaltlicher wie organisatorischer Natur.
Nach Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 aufgrund des Krankheitserregers SARS-CoV- 2 galt ein eingeschränkter Betrieb bei sämtlichen öffentlichen Stellen, welcher nur schrittweise abgebaut wurde. Auch das BFA und die dort zu bewältigenden Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren waren von all dem betroffen.
Das BFA kann als Folge dieser Entwicklungen die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu Verzögerungen kam.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und der Zulassung des Verfahrens ergeben sich aus der Aktenlage (AS 1 ff).
Die Nichterledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist und die Erhebung der Säumnisbeschwerde ergeben sich ebenfalls aus der unstrittigen Aktenlage. Selbiges gilt für das Nichtvorliegen eines Verschuldens des BF an der Verfahrensverzögerung.
Die Feststellungen zu den Umständen, welche der fristgerechten Erledigung des Antrages des BF auf internationalen Schutz entgegenstanden und die dargestellte Lage zu den Verfahrenszahlen ergeben sich primär durch Einsicht in die Asylstatistik des BM.I für die Jahre 2021 (https://www.bmi.gv.at/301/ Statistiken/files/Jahresstatistiken/Jahresstatistik_2021_v2.pdf) und 2022 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/Jahresstatistiken/Asylstatistik_Jahresstatistik_2022.pdf).
Des Weiteren lässt sich der Asylstatistik entnehmen, dass bereits bis Mai 2022 insgesamt 21.810 Anträge gestellt wurden (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Mai_2022.pdf). Bis Jahresende wurden 108.781 Anträge, also um ca. ein Viertel mehr als im Jahr 2015 insgesamt, verzeichnet (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Dezember2022.pdf).
Die hinzukommenden relevanten Zahlen zu den Dublin-Verfahren ergeben sich aus der Asylstatistik des BM.I zu den wesentlichen Eckdaten des BFA zum 1. bis 4. Quartal 2022 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFAKennzahlen_1-4_Quartal_2022.pdf). Dementsprechend befasste sich das BFA im Jahr 2022 mit mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen.
Die Inhalte der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.06.2023 werden als wahr angenommen und zur Feststellung erhoben.
Aus diesen ergibt sich, dass die Mitarbeiteraufstockung bereits im Jahr 2021 begonnen hat und auch im Jahr 2022 fortgeführt wurde. Es scheint dem Gericht plausibel, dass die in Gang gesetzten Maßnahmen aufgrund der Ausbildungsphase und intensiven Einschulungen der neuen Mitarbeiter ihre Wirkung nur nachträglich entfalten können, da die Erteilung einer Approbationsbefugnis erfahrungsgemäß nicht mit Arbeitsantritt möglich ist, weshalb die Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz führen ebenso zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde.
Wenn auch die durchschnittliche Verfahrensdauer beim BFA etwa 3,5 Monate dauern mag, kann es dennoch, wie im gegenständlichen und in vielen anderen vor dem BVwG anhängigen Verfahren, zu Verfahrensverzögerungen kommen, zumal die Behörde die Verfahren nach bestimmten Kriterien priorisieren muss.
Dass der Ausbruch der Pandemie und die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Krankheitserregers SARS-CoV-2 zu einem eingeschränkten Betrieb im öffentlichen Bereich (wie auch in zahlreichen anderen Sektoren) führten, ist als notorisch anzusehen. Insoweit ist es notorisch und denklogisch, dass die hohen Zahlen eine erhöhte Zahl an Krankenständen und Mitarbeiterausfällen (auch beim BFA) zur Folge hatten. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der zu wahrenden Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie Sicherheitsabstände im Vergleich zu etwa 2015/16 nur eine geringere Anzahl an Einvernahmen durchgeführt werden konnte, um eine mögliche Ansteckungsgefahr zu minimieren. Das gilt nicht nur für die Zeiträume der Ausgangsregelungen, sondern auch für die Zeit danach, weil auch dann noch vielfach entsprechende Schutzmaßnahmen vorgesehen werden mussten. Nicht unerwähnt bleiben soll letztlich, dass aufgrund der Pandemie und der damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen Außerlandesbringungen über einen längeren Zeitpunkt weitgehend verunmöglicht waren, was auch einen Anstieg / Rückstau an derartigen Verfahren und Maßnahmen bedingte, die das BFA in weiterer Folge zusätzlich zu bearbeiten und abzuwickeln hatte.
Die Statistik zeichnet – wie oben dargestellt – ein klares Bild und in Zusammenschau mit dem Ukraine-Krieg, der Corona-bedingten Lage, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit und der Tatsache, dass das BFA bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken, ist durchaus von einer vergleichbaren, wenn nicht anspruchsvolleren Situation im Vergleich zu 2015/2016 auszugehen. Schon die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das BVwG gerechtfertigt war. Hervorzuheben gilt es, dass insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands das erhöhte Verfahrensaufkommen nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte, weshalb insgesamt betrachtet kein Organisationsverschulden des BFA festgestellt werden konnte.Die Statistik zeichnet – wie oben dargestellt – ein klares Bild und in Zusammenschau mit dem Ukraine-Krieg, der Corona-bedingten Lage, den zusätzlichen Dublin-Konsultationsverfahren sowie der hohen Anzahl an Antragsstellern aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit und der Tatsache, dass das BFA bereits Anfang 2021 Maßnahmen gesetzt hat, um die personellen Ressourcen aufzustocken, ist durchaus von einer vergleichbaren, wenn nicht anspruchsvolleren Situation im Vergleich zu 2015 aus 2016, auszugehen. Schon die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das BVwG gerechtfertigt war. Hervorzuheben gilt es, dass insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands das erhöhte Verfahrensaufkommen nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte, weshalb insgesamt betrachtet kein Organisationsverschulden des BFA festgestellt werden konnte.
Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127) schließlich nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall im August 2022 ab, hingegen setzte das BFA bereits zu Beginn des Jahres 2021 personelle Maßnahmen, um Verfahrensverzögerungen möglichst entgegenzuwirken, die auch im Jahr 2022 fortgesetzt wurden, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer verschuldeten Verzögerung von Seiten der Behörde auszugehen ist.
Aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der dem Verfahren zu Grunde gelegten Stellungnahme des BFA im Zusammenhang mit den vorliegenden objektiven Asylstatistiken ist von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – weder das AsylG 2005 noch das BFA-VG kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren („Normalverfahren“) Sonderfristen – keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zuwartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert sowie organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).
Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145
Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde.
Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000.
Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016).
Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse.
Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: Während nach den Rekordwerten im Jahr 2015 in den Folgejahren zunächst eine stetige Abnahme der Asylantragszahlen beobachtet werden konnte, stiegen die Antragszahlen – den Feststellungen zufolge – spätestens ab dem 2. Halbjahr 2021 stark an und wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet. Zwar hat das BFA bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, sodass die seit dem Jahr 2018 durchschnittliche Verfahrensdauer für Asylverfahren auch im Jahr 2021 nur etwa 3,2 Monate betrug. Wie beweiswürdigend ausgeführt, gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Ausbildungsphase für das BFA immer einen massiven Zeitaufwand bedeuten und stets erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Erteilung einer Approbationsbefugnis ist nicht mit Arbeitsantritt möglich, sondern sind einige Monate an Vorbereitungen und Schulungen notwendig. Dies ist erforderlich, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Ausbildungsstand und Lernfortschritt entsprechend eingesetzt werden und so eine qualitätsvolle Arbeitsleistung gesichert ist. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Verfahrensbereich der Behörde.
Eine unverschuldete Verzögerung liegt laut Rechtsprechung des VwGH zudem nicht vor, wenn die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde (BFA) bereits vor jenem Zeitpunkt ablief, zu dem das BFA mit einem "explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz" konfrontiert war, der es ihm erschwert habe, seine Entscheidungen fristgerecht zu treffen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall eben nicht von jenen, in denen in der Rechtsprechung des VwGH ein überwiegendes Verschulden des BFA an der Säumnis verneint wurde, weil diese allein auf eine durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation zurückzuführen war (VwGH 14.09.2016 Ra 2016/18/0127; Hinweis E vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und B vom 29.07.2016, Ro 2016/18/0004). Die Entscheidungsfrist lief im gegenständlichen Fall im August 2022 ab, hingegen setzte das BFA bereits im Jahr 2021 personelle Maßnahmen um Verfahrensverzögerungen möglichst entgegenzuwirken, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer verschuldeten Verzögerung von Seiten der Behörde auszugehen ist.
Darüber hinaus wurde die Lage im hier maßgeblichen Entscheidungszeitraum (erstes Halbjahr 2022) dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen Mehrbelastung des BFA geführt hat, welche nicht hätte vorhergesehen werden können.
Hervorzuheben ist letztlich die beweiswürdigend bereits dargelegte gesundheitliche wie organisatorische Ausnahmesituation in Form der Pandemie und der daraus resultierenden weiteren Krankheitswellen sowie der damit einhergehenden beschränkenden Maßnahmen, die besonders erschwerend in die Abläufe der Behörde eingriffen.
Zusammengefasst gilt es festzuhalten, dass die explosionsartige Antragsentwicklung sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das BFA einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des VwGH ausgesetzt ist und als Folge dieser Entwicklung die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten kann, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft.
Die Säumnisbeschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen.
3.2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen:
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben – wie in der GRC normiert – gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben – wie in der GRC normiert – gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten ist, die Einvernahme der Verfahrensparteien auch zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und angesichts der herangezogenen objektiven Quellen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener von 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die derzeitige Situation ist aufgrund der erhöhten Anzahl an Verfahren in Verbindung mit den äußeren Umständen ohne Zweifel mit jener von 2015/16 vergleichbar, in der der Verwaltungsgerichtshof die Abweisung von Säumnisbeschwerden bereits billigte (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG trifft, betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Diese Frage unterliegt somit – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
außergewöhnliche Umstände Entscheidungsfrist Fristüberschreitung kein überwiegendes behördliches Verschulden Pandemie Personalknappheit Säumnisbeschwerde Überlastung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden kein überwiegendes VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W153.2274253.1.00Im RIS seit
05.01.2024Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024