TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/11 W250 2250428-2

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Veröffentlicht am 11.12.2023
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Entscheidungsdatum

11.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W250 2250428-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, befindet sich seit dem Jahr 2004 in Österreich und verfügte bis zum 15.06.2021 über einen Aufenthaltstitel. Am 21.04.2022 stellte er einen Antrag auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Über diesen Antrag wurde bisher noch nicht entschieden.

2. Am 29.12.2021 oder 30.12.2021 reiste der BF unrechtmäßig in die Tschechische Republik ein und wurde am 03.01.2022 von der Tschechischen Republik nach Österreich rücküberstellt. In weiterer Folge wurde über ihn Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, aus der er am 18.01.2022 entlassen wurde.

3. Am 04.06.2022 wurde im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts des Suchtgifthandels der von 01.02.2022 bis 31.01.2032 gültige türkische Reisepass des BF sichergestellt.

4. Der BF wurde am 23.08.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt. Da der BF über keine Meldeadresse verfügte, wurde er vom Bundesamt über die Bestimmungen des Meldegesetztes belehrt und aus der Anhaltung entlassen.

5. Am 24.10.2022 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Das Bundesamt erließ daraufhin gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, auf dessen Grundlage der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 24.11.2022 festgenommen wurde. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.11.2022 gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwar wegen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei, er habe jedoch kein Rauschgift verkauft. Sein Anwalt habe ihm gesagt, er solle die Tat gestehen. Einen eigenen festen Wohnsitz habe er nicht, er habe bis zu seiner Festnahme in Untermiete gewohnt. Er wisse, dass er am 17.08.2022 von dieser Adresse abgemeldet sei, das habe sein Vermieter willkürlich gemacht um neue Mieter zu bekommen. Er habe jedoch auch die Möglichkeit, jederzeit bei seiner Schwester zu wohnen, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe.5. Am 24.10.2022 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Das Bundesamt erließ daraufhin gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, auf dessen Grundlage der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 24.11.2022 festgenommen wurde. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.11.2022 gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwar wegen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden sei, er habe jedoch kein Rauschgift verkauft. Sein Anwalt habe ihm gesagt, er solle die Tat gestehen. Einen eigenen festen Wohnsitz habe er nicht, er habe bis zu seiner Festnahme in Untermiete gewohnt. Er wisse, dass er am 17.08.2022 von dieser Adresse abgemeldet sei, das habe sein Vermieter willkürlich gemacht um neue Mieter zu bekommen. Er habe jedoch auch die Möglichkeit, jederzeit bei seiner Schwester zu wohnen, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2022 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigestz 2005 – FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der von ihm genannten Adresse seiner Schwester Unterkunft nehmen und sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der im Bescheid genannten Polizeiinspektion melden.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigestz 2005 – FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der von ihm genannten Adresse seiner Schwester Unterkunft nehmen und sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der im Bescheid genannten Polizeiinspektion melden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2022 persönlich zugestellt, im Anschluss daran wurde er aus der Anhaltung entlassen.

6. Am 04.01.2023 teilte jene Polizeiinspektion, bei der sich der BF in regelmäßigen Abständen melden hätte sollen, mit, dass der BF bisher dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei.

7. Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen, wobei durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt wurde, dass der BF unter Suchtgiftbeeinträchtigung stand. Er wurde auf Grund eines vom Bundesamt am 23.11.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner am 23.11.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführten Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und seit dem Jahr 2004 in Österreich lebe. Er habe geheiratet und sei nach Österreich gekommen um zu arbeiten. Seit dem Jahr 2013 sei er geschieden. Er habe zwei Kinder, obsorgeberechtigt sei seine Ex-Frau. Die Kinder sehe er alle zwei bis drei Wochen am Wochenende für einige Stunden. Alimente seien ihm zwar vorgeschrieben worden, er könne diese jedoch nicht bezahlen. In Österreich habe er sehr viele Verwandte, er esse bei ihnen und erhalte von ihnen Taschengeld. Auch sein Vater schicke ihm aus der Türkei Geld. Er sei als obdachlos gemeldet, da er mit Freunden zusammenwohne. Er könne dort nicht angemeldet werden, da sein Freund Unterstützung beziehe. Die Wohnung gehöre der Freundin seines Freundes, diese beziehe Sozialhilfe, weshalb der BF und sein Freund dort nicht angemeldet werden könnten. Bezüglich des angeordneten gelinderen Mittels gab der BF an, dass er in der ersten Woche nicht bei der Polizei gewesen sei. In der zweiten Woche sei er dort gewesen, dann habe er sich als obdachlos gemeldet und habe gedacht, dass er sich nicht mehr bei der Polizei zu melden brauche. In Österreich befänden sich seine Ex-Gattin, seine beiden Kinder – alle seien österreichische Staatsangehörige –, seine Schwester und deren Familie sowie weitschichtige Verwandte. Seine Eltern und seine drei Geschwister befänden sich in der Heimat. Über Barmittel verfüge er nicht. In der Türkei werde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. In die Türkei wolle er nicht ausreisen. Wenn er dort sei, könne er nicht mehr zurück. Er habe so viele Leute kennengelernt, die das genauso machen.7. Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen, wobei durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt wurde, dass der BF unter Suchtgiftbeeinträchtigung stand. Er wurde auf Grund eines vom Bundesamt am 23.11.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner am 23.11.2023 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführten Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und seit dem Jahr 2004 in Österreich lebe. Er habe geheiratet und sei nach Österreich gekommen um zu arbeiten. Seit dem Jahr 2013 sei er geschieden. Er habe zwei Kinder, obsorgeberechtigt sei seine Ex-Frau. Die Kinder sehe er alle zwei bis drei Wochen am Wochenende für einige Stunden. Alimente seien ihm zwar vorgeschrieben worden, er könne diese jedoch nicht bezahlen. In Österreich habe er sehr viele Verwandte, er esse bei ihnen und erhalte von ihnen Taschengeld. Auch sein Vater schicke ihm aus der Türkei Geld. Er sei als obdachlos gemeldet, da er mit Freunden zusammenwohne. Er könne dort nicht angemeldet werden, da sein Freund Unterstützung beziehe. Die Wohnung gehöre der Freundin seines Freundes, diese beziehe Sozialhilfe, weshalb der BF und sein Freund dort nicht angemeldet werden könnten. Bezüglich des angeordneten gelinderen Mittels gab der BF an, dass er in der ersten Woche nicht bei der Polizei gewesen sei. In der zweiten Woche sei er dort gewesen, dann habe er sich als obdachlos gemeldet und habe gedacht, dass er sich nicht mehr bei der Polizei zu melden brauche. In Österreich befänden sich seine Ex-Gattin, seine beiden Kinder – alle seien österreichische Staatsangehörige –, seine Schwester und deren Familie sowie weitschichtige Verwandte. Seine Eltern und seine drei Geschwister befänden sich in der Heimat. Über Barmittel verfüge er nicht. In der Türkei werde er weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. In die Türkei wolle er nicht ausreisen. Wenn er dort sei, könne er nicht mehr zurück. Er habe so viele Leute kennengelernt, die das genauso machen.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2023 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 7 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF halte sich seit dem Jahr 2021 nicht rechtmäßig in Österreich auf, weigere sich das Land zu verlassen und versuche laufend seine Rückkehr zu umgehen. Einem erlassenen gelinderen Mittel habe er sich entzogen und habe in Österreich keine Familie. In Österreich befänden sich seine Ex-Frau und seine Kinder, die Österreicher seien und vom BF nicht unterstützt werden. Es bestehe keine Aussicht darauf, dass der BF arbeiten dürfe, er spreche kaum Deutsch und es gebe keine nennenswerte Integration. Der BF habe keinen gesicherten Wohnsitz.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2023 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 7 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF halte sich seit dem Jahr 2021 nicht rechtmäßig in Österreich auf, weigere sich das Land zu verlassen und versuche laufend seine Rückkehr zu umgehen. Einem erlassenen gelinderen Mittel habe er sich entzogen und habe in Österreich keine Familie. In Österreich befänden sich seine Ex-Frau und seine Kinder, die Österreicher seien und vom BF nicht unterstützt werden. Es bestehe keine Aussicht darauf, dass der BF arbeiten dürfe, er spreche kaum Deutsch und es gebe keine nennenswerte Integration. Der BF habe keinen gesicherten Wohnsitz.

Der BF halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und habe sich durch seine unangemeldete Unterkunftnahme einem behördlichen Zugriff bewusst entzogen. Er habe zwar einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, doch dürfe dieser Antrag im Inland nicht gestellt werden, weshalb dem BF keine Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe.

Auf Grund seiner tristen wirtschaftlichen Verhältnisse und der bereits erfolgten rechtskräftigen Bestrafung wegen Drogenhandels bestehe auch die Gefahr, dass der BF neuerlich strafbare Handlungen begehen werde, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Der BF wohne bei einer Frau, die ihn gar nicht anmelden dürfe. Eine andere Wohnmöglichkeit habe der BF nicht nennen können. Obwohl er Verwandte im Bundesgebiet habe, sei bis dato niemand bereit gewesen, den BF aufzunehmen.

Die Anwendung eines gelinderen Mittels komme nicht in Frage, da keine Umstände ersichtlich seien, die die Fluchtgefahr mindern. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich periodisch bei der Polizei melden werde. Ein Behördenkontakt liege nicht im Interesse des BF, vor allem da er wisse, dass seine Abschiebung beabsichtigt sei. Er habe sich auch schon einmal einem gelinderen Mittel entzogen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.11.2023 zugestellt.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 – AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 – AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2023 zugestellt.

10. Am 05.12.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 24.11.2023 sowie seine Anhaltung in Schubhaft und brachte im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Wenn dem BF vorgeworfen werde, dass er das Land nicht verlassen wolle, so sei dazu auszuführen, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung darstelle. Der BF habe seine Abschiebung weder umgangen noch behindert. Der BF lebe seit 2004 im Bundesgebiet und wolle die Entscheidung über seinen beantragten Aufenthaltstitel abwarten. Er habe daher auch kein Interesse unterzutauchen. Der BF habe auch nicht gewusst, wie er einen Meldezettel organisieren könne. Er habe falsch verstanden, dass er sich bei der Freundin seines Freundes nicht melden könne. Diese beziehe keine Sozialhilfe und sei bereit, dem BF eine Wohn- sowie Meldemöglichkeit zu geben. Er werde dieser nachkommen. Dass der BF nicht sozial verankert sei, entspreche nicht den Tatsachen. Der BF lebe seit knapp 20 Jahren in Österreich, seine Familie lebe hier, auch seine Freunde und Bekannten. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe sei die Begründung im angefochtenen Bescheid mangelhaft. Die belangte Behörde habe sich mit der Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht auseinandergesetzt. Im Fall des BF komme sowohl das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme in Frage. Der BF wisse nun, wie ein gelindere Mittel funktioniere und er werde diesem auch nachkommen.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der beantragten Zeugin durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem BF Aufwandersatz im Umfang der Eingabengebühr zuzuerkennen.

11. Das Bundesamt legte am 06.12.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der insbesondere vorgebracht wird, dass der BF gegen Gesetze in Österreich verstoßen habe, er sei verurteilt worden, sei aber vor allem unzuverlässig und die Behörde könne nicht davon ausgehen, dass er für eine Überstellung in die Türkei zur Verfügung stehe. Er sei unrechtmäßig aufhältig, konsumiere weiterhin Drogen und sei untergetaucht. Die Behörde habe die Möglichkeit, den BF schnell außer Landes zu bringen, es werde lediglich die Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung abgewartet. Eine Außerlandebringung sei zweifellos innerhalb eines angemessenen Zeitraumes möglich, da ein gültiger Reisepass vorhanden sei.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

12. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, er erstattete dazu kein Vorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, seine Identität steht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF leidet an keinen Krankheiten. Er ist gesund und haftfähig.

1.2.3. Der BF wird seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Der BF verfügt über einen gültigen türkischen Reisepass, dieser wurde bereits am 04.06.2022 vom Bundesamt sichergestellt.

1.2.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.11.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon ein Teil von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.2.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.11.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon ein Teil von 11 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Der BF hat im Zeitraum Mai 2019 bis 30.05.2022 anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 130 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von mindestens 82,47 Gramm Methamphetamin, sohin Suchtgift in einer insgesamt das 8,25-fache der Grenzmenge betragenden Menge, anderen zu einem Grammpreis von 100 Euro, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, überlassen und verschafft.

1.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

1.3.1. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er verfügt seit 15.06.2021 über keinen Aufenthaltstitel. Davor hielt er sich seit dem Jahr 2004 rechtmäßig in Österreich auf.

1.3.2. Der BF wurde vom Bundesamt spätestens am 03.01.2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist und dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF von 04.01.2022 bis 18.01.2022 in Schubhaft angehalten.

1.3.3. Der BF verfügte zuletzt am 30.03.2021 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums. Von 13.02.2022 bis 17.08.2022 war der BF an einer Adresse nebengemeldet, von 13.12.2022 bis 11.05.2023 und von 08.09.2023 bis 23.11.2023 war er jeweils als obdachlos gemeldet.

1.3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2022 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der Adresse seiner Schwester in XXXX Unterkunft nehmen sowie sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig melden. Der BF nahm weder an der angegebenen Adresse Unterkunft noch meldete er sich bei der angegebenen Polizeiinspektion.1.3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme sowie der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Konkret sollte der BF an der Adresse seiner Schwester in römisch 40 Unterkunft nehmen sowie sich beginnend mit 30.11.2022 jeden Mittwoch bei der Polizeiinspektion römisch 40 regelmäßig melden. Der BF nahm weder an der angegebenen Adresse Unterkunft noch meldete er sich bei der angegebenen Polizeiinspektion.

1.3.5. Der BF nahm unangemeldet in der Wohnung der Freundin eines Freundes Unterkunft. Das Bundesamt verständigte er von seiner Wohnadresse nicht.

1.3.6. Der BF war von einer Staatsanwaltschaft seit 08.03.2023 wegen eines Vergehens zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

1.3.7. Am 23.11.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen, wobei durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt wurde, dass der BF unter Suchtgiftbeeinträchtigung stand.

1.3.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.11.2023 zugestellt. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.4. Familiäre und soziale Komponente

1.4.1. In Österreich befinden sich die geschiedene Ehegattin des BF sowie seine beiden minderjährigen Kinder. Dem BF kommt die Obsorge über seine Kinder nicht zu. Außerdem lebt eine Schwester des BF mit ihrer Familie in Österreich.

1.4.2. Der BF hat in Österreich Freunde. Bei der Freundin eines seiner Freunde hat er zuletzt gewohnt.

1.4.3. Der BF geht in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügt der BF nicht.

1.4.4. Der BF verfügt über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit. Er hat die Möglichkeit weiterhin in der Wohnung der Freundin seines Freundes Unterkunft zu nehmen und dort eine Meldeadresse zu erlangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.01.2022 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie aus den oben genannten Gerichtsakten.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen türkischen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 23.11.2023. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF.

2.2.3. Dass der BF seit 24.11.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2.2.4. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sicherstellungsprotokoll vom 04.06.2022 ergibt sich, dass der am 01.02.2022 ausgestellte und bis 31.01.2032 gültige Reisepass des BF vom Bundesamt sichergestellt wurde.

2.2.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des diesbezüglichen Urteils.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.3.1. Dass sich der BF von 2004 bis 15.06.2021 auf Grund von Aufenthaltstiteln legal in Österreich aufhielt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel bis 15.06.2021 gültig war steht auf Grund der Eintragungen im Zentralen Fremdenregister fest. Da dem BF seither kein Aufenthaltstitel erteilt wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass er sich seit 15.06.2021 unrechtmäßig in Österreich aufhält.

2.3.2. Aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 04.01.2022 betreffend einliegenden Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass das Bundesamt dem BF am 03.01.2022 mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal ist, da er über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Außerdem wurde im Verfahrensgegenstand, der dem BF auch erläutert wurde, festgehalten, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wird. Es konnte daher festgestellt werden, dass dem BF seit spätestens 03.01.2022 bekannt war, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist und das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat.

2.3.3. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

2.3.4. Die Feststellungen zu dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2022 angeordneten gelinderen Mittel ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides einschließlich des diesbezüglichen Zustellnachweises. Dass der BF an der im Bescheid genannten Unterkunft tatsächlich nicht gewohnt hat ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Melderegister und wurde vom BF zum anderen auch nie behauptet. Dass er der Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion zu keinem Zeitpunkt nachkam steht auf Grund der diesbezüglichen Auskunft dieser Polizeiinspektion fest, die laut Akteninhalt dem Bundesamt am 04.01.2023 mitteilte, dass der BF der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.

2.3.5. Dass der BF in der Wohnung der Freundin eines Freundes gewohnt hat und dort über keine Meldeadresse verfügt hat steht auf Grund der Angaben des BF vor dem Bundesamt am 23.11.2023 fest. Dass er dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort vor seinem Aufgriff am 23.11.2023 nicht bekannt gegeben hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3.6. Dass der BF bereits seit 08.03.2023 von einer Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war steht auf Grund des im Verwaltungsakt einliegenden Ausdruckes aus der Personenfahndung fest.

2.3.7. Die Feststellung, wonach eine amtsärztliche Untersuchung am 23.11.2023 ergab, dass der BF durch Suchtmittel beeinträchtigt war, ergibt sich aus der Anzeige einer Landespolizeidirektion über den Aufgriff des BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle.

2.3.8. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Bescheides samt dem diesbezüglichen Zustellnachweis.

2.4. Familiäre und soziale Komponente

2.4.1. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt am 23.11.2023.

2.4.2. Da sich der BF seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhält, konnte festgestellt werden, dass er in Österreich Freunde hat. Bei der Freundin eines seiner Freunde hat er laut seinen Angaben vor dem Bundesamt am 23.11.2023 zuletzt auch gewohnt.

2.4.3. Dass der BF weder einer legalen Beschäftigung nachging noch über Vermögen verfügt, gab er selbst in der Einvernahme vom 23.11.2023 an.

2.4.4. Da der BF zuletzt obdachlos gemeldet war, tatsächlich in der Wohnung der Freundin eines Freundes wohnte und auch in der Beschwerde vorbrachte wieder in dieser Wohnung Unterkunft nehmen zu können, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da der gültige Reisepass des BF bereits vom Bundesamt sichergestellt war.

3.1.4. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 7 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.4. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 7 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dem BF war seit 03.01.2022 bekannt, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führt. An diesem Verfahren hat er insofern nicht mitgewirkt, als er sich durch Untertauchen dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hat. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dem BF war seit 03.01.2022 bekannt, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führt. An diesem Verfahren hat er insofern nicht mitgewirkt, als er sich durch Untertauchen dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hat. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 7 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2022 wurde über den BF sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Der BF nahm weder an der im Bescheid genannten Adresse Unterkunft, noch meldete er sich jemals bei der genannten Polizeiinspektion. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 7 FPG ist daher ebenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2022 wurde über den BF sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion angeordnet. Der BF nahm weder an der im Bescheid genannten Adresse Unterkunft, noch meldete er sich jemals bei der genannten Polizeiinspektion. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist daher ebenfalls erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der BF verfügt in Österreich zwar über seine Ex-Frau, seine beiden Kinder sowie seine Schwester und er hat auch soziale Beziehungen. Er geht jedoch keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine finanziellen Mittel oder Vermögen. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht, er hat die Möglichkeit, in jener Wohnung, in der er bereits vor seiner Festnahme unangemeldet gewohnt hat, weiterhin zu wohnen.

Der BF konnte durch diese – in Anbetracht seines fast zwanzigjährigen Aufenthaltes in Österreich – nur schwach ausgeprägten Anknüpfungspunkte nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden. Dem BF kommt bezüglich seiner Kinder die Obsorge nicht zu, er leistet keine Alimente und sieht seine Kinder bei Besuchskontakten lediglich für wenige Stunden. Bezüglich seiner Schwester gab er am 25.11.2022 vor dem Bundesamt zwar an, dass er bei ihr wohnen könne, er kam jedoch einer angeordneten Unterkunftnahme an der Adresse seiner Schwester nicht nach. Er hat zwar weiterhin die Möglichkeit in der Wohnung der Freundin eines Freundes zu wohnen, doch nutzte er diese Wohnmöglichkeit bisher, um seinen Aufenthalt vor der Fremdenbehörde zu verschleiern. Es ergeben sich daher insgesamt unter Berücksichtigung des zuletzt vom BF gezeigten Verhaltens, das darauf gerichtet war, seinen Aufenthaltsort vor der Fremdenbehörde und auch vor der Strafverfolgungsbehörde zu verbergen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert sein könnte.

Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 7 und 9 FPG erfüllt sind, das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 7 und 9 FPG erfüllt sind, das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF hält sich seit 15.06.2021 unrechtmäßig in Österreich auf und tauchte seither immer wieder unter, um sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen. Er kam einem zur Sicherung dieses Verfahrens angeordneten gelinderen Mittel nicht nach und hielt sich unangemeldet in der Wohnung der Freundin eines Freundes auf.

In Österreich verfügt der BF zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, doch konnte er dadurch bisher nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden. Er ist weder substanziell sozial oder beruflich verankert noch verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig. In Österreich leben zwar die beiden minderjährigen Kinder des BF, doch ist er nicht obsorgeberechtigt und hat nur im Rahmen von Besuchskontakten, die wenige Stunden dauern, Kontakt zu seinen Kindern. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF wurde wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Er handelte über einen Zeitraum von Mai 2019 bis 30.05.2022 mit Suchtgift. Im strafgerichtlichen Urteil wird festgehalten, dass der BF an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel und Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF durch die Tatbegehung in einem Zeitraum von Mai 2019 bis 30.05.2022 massiv zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des BF auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Auf Grund der Mittellosigkeit des BF und seiner weiterhin bestehenden Gewöhnung an Suchtmittel – er wurde am 23.11.2023 aufgegriffen, als er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befand – ist daher davon auszugehen, dass er auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere Suchtgifthandel – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.

Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.

Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da bereits am 25.11.2023 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.7. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde.

Der BF verfügte zuletzt am 30.03.2021 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums. Er tauchte insbesondere nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 18.01.2022 unter. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedenfalls bekannt, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist und dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat. Am 25.11.2022 gab der BF vor dem Bundesamt an, dass er bei seiner Schwester Unterkunft nehmen könne. Das Bundesamt ordnete daher zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme in der Wohnung seiner Schwester sowie das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion an. Der BF befolgte keines der beiden gelinderen Mittel. Vielmehr nahm er in der Wohnung der Freundin eines Freundes Unterkunft und gab diesen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt. Darüber hinaus handelte der BF von Mai 2019 bis 30.05.2022 mit Suchtgift und erwies sich bei einer am 23.11.2023 durchgeführten Lenkerkontrolle als durch Suchtgift beeinträchtigt. Der BF zeigt durch dieses Verhalten, dass er nicht bereit ist, die rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher ingesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.

Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte das Auslangen gefunden werden können, war daher nicht zu folgen.

Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Begründungsmangel, wonach sich das Bundesamt mit der konkreten Situation des BF nicht auseinandergesetzt habe, geht ins Leere, zumal das Bundesamt im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF getroffen hat und ausführlich dargelegt hat auf Grund welcher Erwägungen es die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen hat.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 7 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 7 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2023 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. Dem am 03.01.2022 eingeleiteten Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat sich der BF durch Untertauchen mehrmals entzogen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist daher nunmehr ebenfalls erfüllt.Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2023 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. Dem am 03.01.2022 eingeleiteten Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat sich der BF durch Untertauchen mehrmals entzogen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher nunmehr ebenfalls erfüllt.

3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF in der Vergangenheit bereits dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewusst durch Untertauchen entzogen hat. Nunmehr liegt ein durchsetzbare – wenngleich noch nicht durchführbare – Rückkehrentscheidung vor. Da das Bundesamt auch den Reisepass des BF sichergestellt hat, ist mit einer Abschiebung des BF zu rechnen, sobald die Rückkehrentscheidung durchführbar ist. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist daher unter Berücksichtigung des mehrfachen Untertauchens des BF, bei dem er sogar einem gelinderen Mittel bewusst zuwidergehandelt hat, keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde.3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF in der Vergangenheit bereits dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewusst durch Untertauchen entzogen hat. Nunmehr liegt ein durchsetzbare – wenngleich noch nicht durchführbare – Rückkehrentscheidung vor. Da das Bundesamt auch den Reisepass des BF sichergestellt hat, ist mit einer Abschiebung des BF zu rechnen, sobald die Rückkehrentscheidung durchführbar ist. Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Verfahrens ist daher unter Berücksichtigung des mehrfachen Untertauchens des BF, bei dem er sogar einem gelinderen Mittel bewusst zuwidergehandelt hat, keinesfalls zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde.

3.2.4. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt bereits am 25.11.2023 eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.

3.2.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.

3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.5. Zu Spruchteil B) – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W250.2250428.2.00

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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