Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W220 2255849-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nordmazedonien, vertreten durch Gottgeisl, Leinsmer, Weber Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zl. 1136489407/212029633, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nordmazedonien, vertreten durch Gottgeisl, Leinsmer, Weber Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023, Zl. 1136489407/212029633, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochten Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochten Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Nordmazedoniens, wurde aufgrund der am 05.11.2016 geschlossenen Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen Frau XXXX von der MA 35 eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 27.12.2016 bis 27.12.2021 erteilt. Am 30.12.2019 wurde die Ehe im Einvernehmen rechtskräftig geschieden.Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Nordmazedoniens, wurde aufgrund der am 05.11.2016 geschlossenen Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen Frau römisch 40 von der MA 35 eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 27.12.2016 bis 27.12.2021 erteilt. Am 30.12.2019 wurde die Ehe im Einvernehmen rechtskräftig geschieden.
Am 12.02.2021 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine serbische Staatsangehörige, wobei die religiöse Trauung bereits am 01.08.2019 in Nordmazedonien stattgefunden hatte. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter geboren. Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2021 für seine Tochter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und brachte am 05.11.2021 für seine Person bei der MA35 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ein.Am 12.02.2021 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine serbische Staatsangehörige, wobei die religiöse Trauung bereits am 01.08.2019 in Nordmazedonien stattgefunden hatte. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2021 für seine Tochter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und brachte am 05.11.2021 für seine Person bei der MA35 einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ein.
Am 22.04.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt stützte das erlassene Aufenthaltsverbot auf den Tatbestand des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die am 05.11.2016 geschlossene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen am 30.12.2019 rechtskräftig im Einvernehmen geschieden worden sei. Zudem sei laut dem Beschwerdeführer ein Eheleben bereits 14 bis 15 Monate nach erfolgter Eheschließung – somit seit spätestens Jänner 2018 – nicht mehr geführt worden. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Exfrau sei lediglich bis 17.09.2018 vorgelegen. Die Scheidung sei trotz der Tatsache, dass seit Jänner 2018 kein Eheleben mehr bestanden habe, erst nach drei Jahren erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bewusst mit der rechtskräftigen Scheidung von seiner Exfrau, einer EWR-Bürgerin, zugewartet, um einen Verlust seiner Aufenthaltskarte nicht in Kauf nehmen zu müssen. Zudem habe er die drei Jahre ausgeschöpft, um in den Genuss des Anwendungsbereiches des § 54 Abs. 5 NAG zu gelangen. Seine Aussagen zur Frage, weshalb er mit der Scheidung zugewartet hätte, seien als unglaubwürdig zu bewerten, zumal zwischen der Zerrüttung seines Ehelebens und der rechtskräftigen Scheidung eine Zeitspanne von zwei Jahren liege. Den behördlichen Meldungen sei zu entnehmen, dass trotz des bereits zerrütteten Ehelebens im Jänner 2018 bis 17.09.2018 ein gemeinsamer Wohnsitz vorgelegen habe. Dies lasse den Schluss zu, dass der gemeinsame Wohnsitz in der Zeit davor nicht als Zeichen dafür angesehen werden könne, dass ein Eheleben tatsächlich geführt worden sei, zumal die Exfrau des Beschwerdeführers seit 26.08.2015 in XXXX einen Nebenwohnsitz aufweise. Eine Überprüfung der Ehe durch die LPD XXXX sei mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Er sei beide Male den Ladungen der LPD XXXX unentschuldigt ferngeblieben. Im Verlängerungsverfahren vor der MA 35 habe er hingegen mitgewirkt und alle Dokumente vorgelegt. Mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe habe der Beschwerdeführer die Behörden getäuscht und so seinen illegalen Aufenthalt legitimiert. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der festgesetzten Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.Das Bundesamt stützte das erlassene Aufenthaltsverbot auf den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies mit dem Umstand, dass die am 05.11.2016 geschlossene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen am 30.12.2019 rechtskräftig im Einvernehmen geschieden worden sei. Zudem sei laut dem Beschwerdeführer ein Eheleben bereits 14 bis 15 Monate nach erfolgter Eheschließung – somit seit spätestens Jänner 2018 – nicht mehr geführt worden. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Exfrau sei lediglich bis 17.09.2018 vorgelegen. Die Scheidung sei trotz der Tatsache, dass seit Jänner 2018 kein Eheleben mehr bestanden habe, erst nach drei Jahren erfolgt. Der Beschwerdeführer habe bewusst mit der rechtskräftigen Scheidung von seiner Exfrau, einer EWR-Bürgerin, zugewartet, um einen Verlust seiner Aufenthaltskarte nicht in Kauf nehmen zu müssen. Zudem habe er die drei Jahre ausgeschöpft, um in den Genuss des Anwendungsbereiches des Paragraph 54, Absatz 5, NAG zu gelangen. Seine Aussagen zur Frage, weshalb er mit der Scheidung zugewartet hätte, seien als unglaubwürdig zu bewerten, zumal zwischen der Zerrüttung seines Ehelebens und der rechtskräftigen Scheidung eine Zeitspanne von zwei Jahren liege. Den behördlichen Meldungen sei zu entnehmen, dass trotz des bereits zerrütteten Ehelebens im Jänner 2018 bis 17.09.2018 ein gemeinsamer Wohnsitz vorgelegen habe. Dies lasse den Schluss zu, dass der gemeinsame Wohnsitz in der Zeit davor nicht als Zeichen dafür angesehen werden könne, dass ein Eheleben tatsächlich geführt worden sei, zumal die Exfrau des Beschwerdeführers seit 26.08.2015 in römisch 40 einen Nebenwohnsitz aufweise. Eine Überprüfung der Ehe durch die LPD römisch 40 sei mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Er sei beide Male den Ladungen der LPD römisch 40 unentschuldigt ferngeblieben. Im Verlängerungsverfahren vor der MA 35 habe er hingegen mitgewirkt und alle Dokumente vorgelegt. Mit dem Eingehen einer Aufenthaltsehe habe der Beschwerdeführer die Behörden getäuscht und so seinen illegalen Aufenthalt legitimiert. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der festgesetzten Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.
In Entsprechung eines Festnahmeauftrages seitens der belangten Behörde vom 30.05.2022 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag festgenommen und am 01.06.2022 auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.06.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auf die Annahme gestützt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschlossenen (und mittlerweile wieder geschiedenen) Ehe mit seiner rumänischen Exfrau um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Zu dieser Annahme sei die Behörde ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gelangt. Es würde angeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Exfrau trotz zweier Ladungen nicht bei der Erhebungsgruppe der LPD XXXX vorgesprochen hätten. Ob diese Ladungen zugestellt worden wären bzw. in welcher Form, sei dem Akt nicht zu entnehmen. Ohne Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers liege kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Klärung der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage vor. Weshalb die Behörde die Exfrau nicht selbst vorgeladen habe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde in der Beschwerde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer seit ca. sieben Jahren in Österreich aufhältig sowie berufstätig sei. Außerdem hätte das Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 – dem Beschwerdeführer bereits die Daueraufenthaltskarte ausstellen wollen. Welche öffentlichen Interessen eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und eine sofortige Außerlandesschaffung rechtfertigen würden, sei im Hinblick auf die massiven privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.06.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auf die Annahme gestützt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geschlossenen (und mittlerweile wieder geschiedenen) Ehe mit seiner rumänischen Exfrau um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Zu dieser Annahme sei die Behörde ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gelangt. Es würde angeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Exfrau trotz zweier Ladungen nicht bei der Erhebungsgruppe der LPD römisch 40 vorgesprochen hätten. Ob diese Ladungen zugestellt worden wären bzw. in welcher Form, sei dem Akt nicht zu entnehmen. Ohne Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers liege kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Klärung der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage vor. Weshalb die Behörde die Exfrau nicht selbst vorgeladen habe, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde in der Beschwerde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer seit ca. sieben Jahren in Österreich aufhältig sowie berufstätig sei. Außerdem hätte das Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 – dem Beschwerdeführer bereits die Daueraufenthaltskarte ausstellen wollen. Welche öffentlichen Interessen eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und eine sofortige Außerlandesschaffung rechtfertigen würden, sei im Hinblick auf die massiven privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2022 wurde die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2022 wurde die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gravierende Ermittlungsmängel vorliegen würden, da es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, die Exfrau des Beschwerdeführers, Frau XXXX als Zeugin einzuvernehmen.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gravierende Ermittlungsmängel vorliegen würden, da es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen habe, die Exfrau des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 als Zeugin einzuvernehmen.
Am 09.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme von Frau XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Außerdem wurde auch deren Mutter am 18.04.2023 zu einer Einvernahme geladen, zu dem sie erschien, bei der sie jedoch nicht aussagte. Zudem wurde auch der Beschwerdeführer am 17.01.2023 erneut einvernommen.Am 09.08.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme von Frau römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Außerdem wurde auch deren Mutter am 18.04.2023 zu einer Einvernahme geladen, zu dem sie erschien, bei der sie jedoch nicht aussagte. Zudem wurde auch der Beschwerdeführer am 17.01.2023 erneut einvernommen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Begründung ist dabei in weiten Teilen gleichlautend mit jener des Bescheides des Bundesamtes vom 04.05.2022. Zusätzlich wurde u.a. auf Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und jenen der nunmehr einvernommenen Exfrau des Beschwerdeführers eingegangen.
Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.08.2023 fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.
Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Er habe sich vor seiner Abschiebung über sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, sei weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten und sei – bis auf wenige Monate – durchgehend beschäftigt und krankenversichert gewesen. Zudem verfüge er über ein Deutsch A1 Zertifikat und besuche einen A2-Deutschkurs. Außerdem sei der Beschwerdeführer Mitglied in zwei Fußballclubs, weshalb er im Bundesgebiet viele soziale Kontakte habe knüpfen können. Weiters habe der Beschwerdeführer einen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Eine nach Art. 8 EMRK durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, zumal keine Aufenthaltsehe vorliege. Die Behörde habe nicht bestritten, dass zumindest für die Dauer von 15 Monaten ein Eheleben bestanden habe. Vielmehr sei die Verzögerung der Ehescheidung als Indiz für eine Aufenthaltsehe herangezogen worden. Es könne jedoch nicht erwartet werden, dass die Ehescheidungsklage so schnell es nur gehe, betrieben würde, vielmehr sei es lebensfremd, eine Ehe ohne Versöhnungsversuche und Bedenkzeit zu beenden. Der persönliche und spirituelle Wandel – ein lang andauernder Prozess – des Beschwerdeführers sei ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen. Auch die Sprachbarriere hätte die Abwicklung der Scheidung erschwert. Weiters wurde auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupteten Widersprüche zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und jener seiner Exfrau eingegangen.Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Er habe sich vor seiner Abschiebung über sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, sei weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten und sei – bis auf wenige Monate – durchgehend beschäftigt und krankenversichert gewesen. Zudem verfüge er über ein Deutsch A1 Zertifikat und besuche einen A2-Deutschkurs. Außerdem sei der Beschwerdeführer Mitglied in zwei Fußballclubs, weshalb er im Bundesgebiet viele soziale Kontakte habe knüpfen können. Weiters habe der Beschwerdeführer einen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Eine nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, zumal keine Aufenthaltsehe vorliege. Die Behörde habe nicht bestritten, dass zumindest für die Dauer von 15 Monaten ein Eheleben bestanden habe. Vielmehr sei die Verzögerung der Ehescheidung als Indiz für eine Aufenthaltsehe herangezogen worden. Es könne jedoch nicht erwartet werden, dass die Ehescheidungsklage so schnell es nur gehe, betrieben würde, vielmehr sei es lebensfremd, eine Ehe ohne Versöhnungsversuche und Bedenkzeit zu beenden. Der persönliche und spirituelle Wandel – ein lang andauernder Prozess – des Beschwerdeführers sei ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen. Auch die Sprachbarriere hätte die Abwicklung der Scheidung erschwert. Weiters wurde auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupteten Widersprüche zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und jener seiner Exfrau eingegangen.
Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 12.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Mazedonisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen, der vormaligen Ehe mit Frau XXXX sowie seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet befragt wurde.Am 12.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Mazedonisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen, der vormaligen Ehe mit Frau römisch 40 sowie seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien, seine Identität steht fest. Er ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und der Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein Kind aus seiner nunmehrigen Ehe. Seine Muttersprache ist Mazedonisch, zudem spricht er Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Albanisch sowie Deutsch, zumindest auf einem Sprachniveau A1. Er besuchte bereits einen Deutschkurs Sprachniveau A2.
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , in Nordmazedonien, geboren. Dort leben nach wie vor seine Mutter und sein Bruder. Außerdem hat er zwei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , in Nordmazedonien, geboren. Dort leben nach wie vor seine Mutter und sein Bruder. Außerdem hat er zwei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Er besuchte in Nordmazedonien acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre die Handelsschule und absolvierte einen Kurs zum Wasserinstallateur. Außerdem arbeitete er als Sportler.
Seine nunmehrige Ehefrau, XXXX , ist eine serbische Staatsbürgerin. Die am XXXX in XXXX geborene gemeinsame Tochter, XXXX , ist nordmazedonische Staatsbürgerin. Beide halten sich momentan nicht im Bundesgebiet auf und verfügen auch über keine Aufenthaltsberechtigung.Seine nunmehrige Ehefrau, römisch 40 , ist eine serbische Staatsbürgerin. Die am römisch 40 in römisch 40 geborene gemeinsame Tochter, römisch 40 , ist nordmazedonische Staatsbürgerin. Beide halten sich momentan nicht im Bundesgebiet auf und verfügen auch über keine Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich (mit kürzeren Unterbrechungen) seit dem 06.02.2017 regelmäßig Erwerbstätigkeiten als Arbeiter in diversen Bauunternehmen nach. Er ist Mitglied in einer Moschee und in zwei Fußballclubs. Er verfügt in Österreich über keine nahen Angehörigen.
Zudem ist der Beschwerdeführer gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Verfahrensgang und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 2014 in Österreich gemeldet. Am 05.11.2016 heiratete er Frau XXXX . Auf Grund eines Antrages vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 05.01.2017 eine Aufenthaltskarte ausgefolgt. Am 01.08.2019 heiratete der Beschwerdeführer Frau XXXX nach islamischem Ritus. Diese Ehe wurde am 12.02.2021 auch standesamtlich geschlossen. Am 05.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer eine Daueraufenthaltskarte.Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 2014 in Österreich gemeldet. Am 05.11.2016 heiratete er Frau römisch 40 . Auf Grund eines Antrages vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 05.01.2017 eine Aufenthaltskarte ausgefolgt. Am 01.08.2019 heiratete der Beschwerdeführer Frau römisch 40 nach islamischem Ritus. Diese Ehe wurde am 12.02.2021 auch standesamtlich geschlossen. Am 05.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer eine Daueraufenthaltskarte.
Am 01.06.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Nordmazedonien abgeschoben und reiste kurze Zeit später wieder in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 16.01.2023 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am darauf folgenden Tag aus der Haft entlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022 wurde u.a. gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2022 wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.3. Zur Aufenthaltsehe:
Am 05.11.2016 heiratete der Beschwerdeführer die rumänische Staatsbürgerin Frau XXXX . Die rechtskräftige Scheidung erfolgte am 30.12.2019.Am 05.11.2016 heiratete der Beschwerdeführer die rumänische Staatsbürgerin Frau römisch 40 . Die rechtskräftige Scheidung erfolgte am 30.12.2019.
Diese Ehe wurde zum Zweck der Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufrecht gehalten, ohne (noch) ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu führen.Diese Ehe wurde zum Zweck der Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts aufrecht gehalten, ohne (noch) ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu führen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten Identität, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsort ergeben sich aus dem gültigen nordmazedonischen Reisepass und dem gültigen nordmazedonischen Personalausweis, welche jeweils im Original vorgelegt wurden sowie seinen übereinstimmenden Angaben im Verfahren (Seite 10 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Schul- und Ausbildung sowie Arbeitserfahrung gründen ebenso wie die Feststellungen zu seiner nunmehrigen Ehefrau und seiner Tochter sowie seinen sonstigen Familienangehörigen auf den diesbezüglich plausiblen, widerspruchsfreien und sohin glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seiten 4 und 7 bis 10 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seiten 3 bis 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seiten 4 bis 6 und 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung); das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Zudem wurde hinsichtlich seine Frau und seine Tochter Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB). Jene zu seinen Mitgliedschaften in einer Moschee und bei zwei Fußballclubs beruhen auf seinen glaubhaften Angaben (Seite 10 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer führte zwar auf die Frage, ob er Angehörige in Österreich habe, zwei Namen an, machte aber dazu keinerlei nähere Angaben und konnte etwa auch deren Geburtsdaten nicht nennen (Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Daraus wird geschlossen, dass es sich nicht um nahe Angehörige handelt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf den Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer übereinstimmend angab, gesund zu sein (Seite 2 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 2 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde). Auch in der mündlichen Verhandlung gab er zunächst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Verhandlung beizuwohnen (Seite 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Erst gegen Ende der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, in den Jahren 2010 oder 2011 durch einen Messerangriff verletzt worden zu sein. Daraus kann jedoch keine Einschränkung der Gesundheit des Beschwerdeführers (mehr) abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer seither über mehrere Jahre auf Baustellen gearbeitet hat und selbst angab, dort „schwere physische Arbeit“ verrichtet zu haben (Seite 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Zudem beantworte er die Frage seiner Rechtsvertretung, ob er „generell Probleme [habe], sich Sachen zu merken bzw. generell Probleme mit leichter Vergesslichkeit [habe]“ mit „Ja“ (Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und führte zudem aus, oft Albträume zu haben und diesbezüglich Tropfen zur Beruhigung und Konzentration einzunehmen. Dementsprechende Probleme hatte der Beschwerdeführer von sich aus zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Er gab zudem an, diesbezüglich bisher keine Hilfe in Anspruch genommen zu haben. (Seiten 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Da sich auch aus dem von der erkennenden Richterin in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers kein Bild ergab, das auf eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung der Merkfähigkeit des Beschwerdeführers hindeutete – so konnte der Beschwerdeführer z.B. den exakten Todestag seines Vaters nennen (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) – entstand der Eindruck, dass die entsprechende Frage zur Merkfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich vom Rechtsvertreter aus verfahrenstaktischem Kalkül gestellt wurde, um Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erklären. Zudem stützt sich die Feststellung auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen psychische oder körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gesund ist.
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zum Verfahrensgang und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsicht in den Verwaltungsakt, dabei insbesondere in die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2022 und 24.07.2023, einem Bericht über die Abschiebung des Beschwerdeführers vom 01.06.2022, einer Anhaltedatei-Vollzugsverwaltungs-Portalabfrage vom 28.08.2023, einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie auch den entsprechen Aussagen des Beschwerdeführers (Seiten 3, 5 und 8 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 3 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
2.3. Zur Aufenthaltsehe:
Die Feststellung zur Heirat mit seiner Exfrau XXXX beruht auf der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Jene zur Ehescheidung aus der Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.12.2019, XXXX .Die Feststellung zur Heirat mit seiner Exfrau römisch 40 beruht auf der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Jene zur Ehescheidung aus der Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.12.2019, römisch 40 .
Zur Beurteilung, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der rumänischen Staatsbürgerin Frau XXXX eingegangen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, gelangte das erkennende Gericht – in Übereinstimmung mit den entsprechenden Erwägungen des Bundesamtes – aus folgenden Gründen:Zur Beurteilung, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der rumänischen Staatsbürgerin Frau römisch 40 eingegangen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, gelangte das erkennende Gericht – in Übereinstimmung mit den entsprechenden Erwägungen des Bundesamtes – aus folgenden Gründen:
Zunächst erschien auffällig, dass die Ehepartner keine gemeinsame Sprache im vertieften Ausmaß beherrschen. Beide gaben bei ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sich ein bisschen auf Serbisch und ein bisschen auf Deutsch verständigt zu haben (Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers, Frau XXXX , vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Außerdem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, auch ein wenig Rumänisch zu sprechen, was er im Zuge des Fußballspielens von Kollegen aus Rumänien gelernt hätte (Seiten 9 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Davon wusste seine Exfrau aber nichts zu berichten (vgl. Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde), weshalb dieser Aussage kein Glauben geschenkt wurde. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 22.04.2022 – sohin nach über fünf Jahren Aufenthalt in Österreich – angab, ein Deutsch A1 Zertifikat zu besitzen und gerade einen Deutsch-A2 Kurs zu besuchen (Seite 9 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Daraus kann durchaus geschlossen werden, dass er im Jahr 2016 über noch geringere Deutschkenntnisse verfügt haben muss. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass sie in der Ehe keine komplizierten Themen gehabt hätten, für welche sie eine [gemeinsame] Sprache gebraucht hätten (Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde). Derart eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten mögen ausreichen, um eine Zweckbeziehung einzugehen, wie es eine Aufenthaltsehe darstellt, lassen es aber wenig plausibel erscheinen, dass die Heirat aus anderen Gründen erfolgte.Zunächst erschien auffällig, dass die Ehepartner keine gemeinsame Sprache im vertieften Ausmaß beherrschen. Beide gaben bei ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sich ein bisschen auf Serbisch und ein bisschen auf Deutsch verständigt zu haben (Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Außerdem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, auch ein wenig Rumänisch zu sprechen, was er im Zuge des Fußballspielens von Kollegen aus Rumänien gelernt hätte (Seiten 9 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Davon wusste seine Exfrau aber nichts zu berichten vergleiche Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde), weshalb dieser Aussage kein Glauben geschenkt wurde. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 22.04.2022 – sohin nach über fünf Jahren Aufenthalt in Österreich – angab, ein Deutsch A1 Zertifikat zu besitzen und gerade einen Deutsch-A2 Kurs zu besuchen (Seite 9 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Daraus kann durchaus geschlossen werden, dass er im Jahr 2016 über noch geringere Deutschkenntnisse verfügt haben muss. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass sie in der Ehe keine komplizierten Themen gehabt hätten, für welche sie eine [gemeinsame] Sprache gebraucht hätten (Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde). Derart eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten mögen ausreichen, um eine Zweckbeziehung einzugehen, wie es eine Aufenthaltsehe darstellt, lassen es aber wenig plausibel erscheinen, dass die Heirat aus anderen Gründen erfolgte.
Zudem wichen einige Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Eheschließung von jenen seiner Exfrau ab. So gab der Beschwerdeführer an, seine Exfrau habe ihm einen Antrag gemacht (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Exfrau erklärte hingegen, der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob sie ihn heiraten wolle (Seite 4 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Außerdem gab der Beschwerdeführer an, es habe eine Verlobungsfreier im engen Kreis gegeben und habe er einen silbernen Verlobungsring gekauft (Seite 4 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde), seine Exfrau meinte hingegen, es habe keine Verlobungsfreier gegeben und sie habe auch keinen Verlobungsring erhalten (Seiten 4 f der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Auch dahingehend, ob es Flitterwochen gegeben hätte und ob die Eltern des Beschwerdeführers mit der Hochzeit einverstanden gewesen wären, widersprachen sich die ehemaligen Ehegatten bei deren jeweiligen Einvernahmen diametral (vgl. Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Letztlich schienen beide Partner auch für ehemalige Ehegatten ungewöhnlich wenig übereinander zu wissen, so gab die Exfrau des Beschwerdeführers an, zu glauben, die Mutter des Beschwerdeführers würde „ XXXX “ heißen (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde), wohingegen der Beschwerdeführer den Vornamen seiner Mutter mit „ XXXX “ anführte (Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde). Auch etwa den Geburtsort seiner Exfrau oder, ob sie Verwandtschaft in ihrer Heimat habe, konnte der Beschwerdeführer nicht (bestimmt) angeben (Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Zu all dem in der mündlichen Verhandlung befragt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese Widersprüche schlüssig aufzuklären (Seiten 10 bis 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).Zudem wichen einige Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Eheschließung von jenen seiner Exfrau ab. So gab der Beschwerdeführer an, seine Exfrau habe ihm einen Antrag gemacht (Seite 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Exfrau erklärte hingegen, der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob sie ihn heiraten wolle (Seite 4 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Außerdem gab der Beschwerdeführer an, es habe eine Verlobungsfreier im engen Kreis gegeben und habe er einen silbernen Verlobungsring gekauft (Seite 4 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde), seine Exfrau meinte hingegen, es habe keine Verlobungsfreier gegeben und sie habe auch keinen Verlobungsring erhalten (Seiten 4 f der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Auch dahingehend, ob es Flitterwochen gegeben hätte und ob die Eltern des Beschwerdeführers mit der Hochzeit einverstanden gewesen wären, widersprachen sich die ehemaligen Ehegatten bei deren jeweiligen Einvernahmen diametral vergleiche Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Letztlich schienen beide Partner auch für ehemalige Ehegatten ungewöhnlich wenig übereinander zu wissen, so gab die Exfrau des Beschwerdeführers an, zu glauben, die Mutter des Beschwerdeführers würde „ römisch 40 “ heißen (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde), wohingegen der Beschwerdeführer den Vornamen seiner Mutter mit „ römisch 40 “ anführte (Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde). Auch etwa den Geburtsort seiner Exfrau oder, ob sie Verwandtschaft in ihrer Heimat habe, konnte der Beschwerdeführer nicht (bestimmt) angeben (Seite 5 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Zu all dem in der mündlichen Verhandlung befragt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese Widersprüche schlüssig aufzuklären (Seiten 10 bis 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Selbst unter der Annahme, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX nicht von Anfang an (ausschließlich) den Zweck verfolgt hat, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht im Bundegebiet zu ermöglichen, so steht für das erkennende Gericht jedenfalls zweifelsfrei fest, dass bereits seit zumindest Februar 2018 – somit rund ein Jahr und zehn Monate vor der Scheidung – kein Eheleben mehr bestand und es lediglich aus aufenthaltstaktischen Gründen nicht bereits früher zu einer Scheidung gekommen ist.Selbst unter der Annahme, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 nicht von Anfang an (ausschließlich) den Zweck verfolgt hat, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht im Bundegebiet zu ermöglichen, so steht für das erkennende Gericht jedenfalls zweifelsfrei fest, dass bereits seit zumindest Februar 2018 – somit rund ein Jahr und zehn Monate vor der Scheidung – kein Eheleben mehr bestand und es lediglich aus aufenthaltstaktischen Gründen nicht bereits früher zu einer Scheidung gekommen ist.
So gab Frau XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an: „Am XXXX habe ich nicht wirklich gewohnt, ich bin immer für 2-3 Tage gekommen und habe mich um den Haushalt gekümmert. Wir hatten gemeinsame Ziele, aber nach der Eheschließung ist alles irgendwie verfolgen.“ (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde) und „Die ganze Ehe war im Prinzip kein richtiges Eheleben. Wir haben beide extrem viel gearbeitet, damit wir uns wa[s] leisten können und dabei haben wir uns verloren.“ (Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Auch der Beschwerdeführer selbst gab an: „Ca. 14-15 Monate nach der Eheschlie[ß]ung führten wir kein Eheleben mehr.“ (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, vgl. auch Seiten 5 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde). Insoweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärte, das Eheleben habe tatsächlich ca. zwei Jahre funktioniert (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), so widersprach diese seinen bisherigen Angaben und konnte dem daher nicht gefolgt werden.So gab Frau römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an: „Am römisch 40 habe ich nicht wirklich gewohnt, ich bin immer für 2-3 Tage gekommen und habe mich um den Haushalt gekümmert. Wir hatten gemeinsame Ziele, aber nach der Eheschließung ist alles irgendwie verfolgen.“ (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde) und „Die ganze Ehe war im Prinzip kein richtiges Eheleben. Wir haben beide extrem viel gearbeitet, damit wir uns wa[s] leisten können und dabei haben wir uns verloren.“ (Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Auch der Beschwerdeführer selbst gab an: „Ca. 14-15 Monate nach der Eheschlie[ß]ung führten wir kein Eheleben mehr.“ (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, vergleiche auch Seiten 5 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde). Insoweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung erklärte, das Eheleben habe tatsächlich ca. zwei Jahre funktioniert (Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), so widersprach diese seinen bisherigen Angaben und konnte dem daher nicht gefolgt werden.
Die Exfrau des Beschwerdeführers arbeitete in XXXX , wo sie auch bereits seit 26.08.2015 einen Nebenwohnsitz aufgewiesen hat und den Großteil ihrer Zeit und Nächte verbrachte (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Seit dem 17.09.2018 bestand überhaupt kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Eisnichtnahmen in das Zentrale Melderegister.Die Exfrau des Beschwerdeführers arbeitete in römisch 40 , wo sie auch bereits seit 26.08.2015 einen Nebenwohnsitz aufgewiesen hat und den Großteil ihrer Zeit und Nächte verbrachte (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Seit dem 17.09.2018 bestand überhaupt kein gemeinsamer Wohnsitz mehr. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Eisnichtnahmen in das Zentrale Melderegister.
Zuletzt, und das wiegt am schwersten, heiratete der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau nach islamischem Ritus bereits am 01.08.2019 (Seite 8 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), sohin zu seinem Zeitpunkt, zu dem er nach wie vor mit Frau XXXX verheiratet war (vgl. Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , vom 30.12.2019, XXXX ). Den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2023, dass aus einer solchen religiösen Trauung keinerlei Verpflichtungen entstünden und diese eher als „Fremdgehen“ des Beschwerdeführers zu betrachten sei (Seite 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), konnte keineswegs gefolgt werden, zumal die Ehe nach den Angaben des Beschwerdeführers von dessen Verwandtschaft eingefädelt worden (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und der Beschwerdeführer nach wie vor mit dieser Frau (seit dem 12.02.2021 auch standesamtlich) verheiratet ist und ein gemeinsames Kind hat (Seiten 8 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seiten 6 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seiten 4 und 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).Zuletzt, und das wiegt am schwersten, heiratete der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau nach islamischem Ritus bereits am 01.08.2019 (Seite 8 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), sohin zu seinem Zeitpunkt, zu dem er nach wie vor mit Frau römisch 40 verheiratet war vergleiche Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , vom 30.12.2019, römisch 40 ). Den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2023, dass aus einer solchen religiösen Trauung keinerlei Verpflichtungen entstünden und diese eher als „Fremdgehen“ des Beschwerdeführers zu betrachten sei (Seite 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), konnte keineswegs gefolgt werden, zumal die Ehe nach den Angaben des Beschwerdeführers von dessen Verwandtschaft eingefädelt worden (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und der Beschwerdeführer nach wie vor mit dieser Frau (seit dem 12.02.2021 auch standesamtlich) verheiratet ist und ein gemeinsames Kind hat (Seiten 8 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seiten 6 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seiten 4 und 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Vielmehr ergab sich für das erkennende Gericht klar, dass das Eingehen einer neuerlichen Ehe (mag es sich auch „nur“ um eine religiöse Trauung handeln) mit einer anderen Frau unzweifelhaft erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keine eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX mehr geführt hat und die Ehe lediglich aufrecht erhalten wurde, um weiterhin in den Genuss eines Aufenthaltsrechts zu kommen und die Dauer von drei Jahren abzuwarten und so den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG zu erfüllen.Vielmehr ergab sich für das erkennende Gericht klar, dass das Eingehen einer neuerlichen Ehe (mag es sich auch „nur“ um eine religiöse Trauung handeln) mit einer anderen Frau unzweifelhaft erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keine eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 mehr geführt hat und die Ehe lediglich aufrecht erhalten wurde, um weiterhin in den Genuss eines Aufenthaltsrechts zu kommen und die Dauer von drei Jahren abzuwarten und so den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG zu erfüllen.
Letztlich kann auch die Einleitung des Scheidungsverfahrens am 03.12.2019 – beinahe genau drei Jahren nach Eingehen der Ehe am 05.11.2016 – als Indiz dafür angesehen werden, dass diese lediglich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers aufrechtgehalten wurde.
Dazu befragt, weshalb es nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Scheidung gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm Seitens einer Richterin aus XXXX gesagt worden sei, sie sollten noch fünf bis sechs Monate warten, für den Fall einer Versöhnung und, um sich wirklich sicher zu sein (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Vor dem Hintergrund dessen, dass beide Ex-Ehepartner übereinstimmend angaben, dass Frau XXXX bereits längere Zeit andere Männer getroffen hätte (Seiten 6 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seiten 13 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und der Beschwerdeführer selbst auch andere Frauen getroffen hat und in der Folge – wie gerade oben dargelegt – nach traditionellem Ritus seine nunmehrige Ehefrau geheiratet hat, vermochte dies keineswegs zu überzeugen. Vernünftiger Weise kann eine Versöhnung in einer solchen Situation wohl nicht mehr in Betracht kommen. Ebenso wenig überzeugend war seine Erklärung, dass er dachte, automatisch zur Scheidung geladen zu werden und jene, die Sprache nicht gut genug zu können (Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde).Dazu befragt, weshalb es nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Scheidung gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm Seitens einer Richterin aus römisch 40 gesagt worden sei, sie sollten noch fünf bis sechs Monate warten, für den Fall einer Versöhnung und, um sich wirklich sicher zu sein (Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Vor dem Hintergrund dessen, dass beide Ex-Ehepartner übereinstimmend angaben, dass Frau römisch 40 bereits längere Zeit andere Männer getroffen hätte (Seiten 6 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme der Exfrau des Beschwerdeführers vom 09.08.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seiten 13 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und der Beschwerdeführer selbst auch andere Frauen getroffen hat und in der Folge – wie gerade oben dargelegt – nach traditionellem Ritus seine nunmehrige Ehefrau geheiratet hat, vermochte dies keineswegs zu überzeugen. Vernünftiger Weise kann eine Versöhnung in einer solchen Situation wohl nicht mehr in Betracht kommen. Ebenso wenig überzeugend war seine Erklärung, dass er dachte, automatisch zur Scheidung geladen zu werden und jene, die Sprache nicht gut genug zu können (Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde).
Zusammengefasst entstand für das erkennende Gericht der begründete Eindruck, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau bereits anfänglich zum Zweck der Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eingegangen worden ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen. Das gerade oben Dargelegte lässt in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls keine Zweifel darüber bestehen, dass die Ehe ausschließlich aus dem Grund aufrecht gehalten wurde, um weiterhin in den Genuss des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu kommen und sich im weiteren Verlauf auf die nach drei Jahren aufrechter Ehe eintretende Aufenthaltsverfestigung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels berufen zu können, ohne aber, dass noch ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (noch) bestanden hat. Spätestens mit der Beantragung der Daueraufenthaltskarte am 05.11.2021 hat sich der Beschwerdeführer auch auf diese Ehe berufen.Zusammengefasst entstand für das erkennende Gericht der begründete Eindruck, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau bereits anfänglich zum Zweck der Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eingegangen worden ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen. Das gerade oben Dargelegte lässt in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls keine Zweifel darüber bestehen, dass die Ehe ausschließlich aus dem Grund aufrecht gehalten wurde, um weiterhin in den Genuss des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu kommen und sich im weiteren Verlauf auf die nach drei Jahren aufrechter Ehe eintretende Aufenthaltsverfestigung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels berufen zu können, ohne aber, dass noch ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (noch) bestanden hat. Spätestens mit der Beantragung der Daueraufenthaltskarte am 05.11.2021 hat sich der Beschwerdeführer auch auf diese Ehe berufen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG“ lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG“ lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
3.2.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN).
Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG beinhaltet auch eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der Freizügigkeits-RL (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, mwN).Ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG beinhaltet auch eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der Freizügigkeits-RL (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, mwN).
Die Exfrau des Beschwerdeführers, XXXX , ist als rumänische Staatsbürgerin EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung am 05.11.2016 erwarb der Beschwerdeführer die Stellung eines „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Eine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, liegt bislang nicht vor, da diese Feststellung nur in Verbindung mit einer Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN).Die Exfrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist als rumänische Staatsbürgerin EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet aufhält. Durch die Eheschließung am 05.11.2016 erwarb der Beschwerdeführer die Stellung eines „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Eine rechtskräftige Feststellung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, liegt bislang nicht vor, da diese Feststellung nur in Verbindung mit einer Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN).
Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind für den Beschwerdeführer allerdings die §§ 66 und 67 FPG (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FPG) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des § 66 FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist (vgl. EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der §§ 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN).Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sind für den Beschwerdeführer allerdings die Paragraphen 66 und 67 FPG (nicht hingegen die Paragraphen 52 und 53 FPG) maßgeblich, auch in Fällen, in denen noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden ist. Die Bestimmung des Paragraph 66, FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Artikel 15, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist vergleiche EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der Paragraphen 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN).
Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 54a NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben. Ansonsten wäre ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG darstellt würde (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Zwar hält er sich vor dem Hintergrund seiner durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung zwischen 24.10.2016 und 01.06.2022 sowie der glaubhaft gemachten, nur kurzen Zeit im Ausland nach seiner Abschiebung am 01.06.2022 (vgl. insbesondere Seiten 7 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) bereits weit über fünf Jahre ununterbrochen (eine Abwesenheit von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr ist gemäß § 53a Abs. 2 Z 1 NAG nicht zu berücksichtigen) im Bundesgebiet auf, jedoch steht die von ihm geschlossene Aufenthaltsehe sowohl der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes als auch einem (für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts maßgeblichen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegen (vgl. VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020). Somit hält er sich unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 54a Abs. 1 NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 54a Abs. 2 iVm§ 53a Abs. 4 und 5 NAG vorliegen.Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 54 a, NAG hat der Beschwerdeführer auch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben. Ansonsten wäre ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG darstellt würde vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Zwar hält er sich vor dem Hintergrund seiner durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung zwischen 24.10.2016 und 01.06.2022 sowie der glaubhaft gemachten, nur kurzen Zeit im Ausland nach seiner Abschiebung am 01.06.2022 vergleiche insbesondere Seiten 7 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) bereits weit über fünf Jahre ununterbrochen (eine Abwesenheit von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr ist gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht zu berücksichtigen) im Bundesgebiet auf, jedoch steht die von ihm geschlossene Aufenthaltsehe sowohl der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes als auch einem (für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts maßgeblichen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegen vergleiche VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020). Somit hält er sich unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, iVm§ 53a Absatz 4 und 5 NAG vorliegen.
Da der Beschwerdeführer sohin in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG somit zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist.Da der Beschwerdeführer sohin in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG somit zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, entstand für das erkennende Gericht der begründete Eindruck, dass der Beschwerdeführer gegenständlich eine Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin einging, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, zu dem Zweck, selbst ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen. Völlig unzweifelhaft ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Ehe ausschließlich aus dem Grund aufrecht gehalten wurde, um weiterhin in den Genuss des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu kommen und sich im weiteren Verlauf auf die nach drei Jahren aufrechter Ehe eintretende Aufenthaltsverfestigung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels berufen zu können, ohne jedoch (noch) ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner Ex-Ehefrau geführt zu haben.Wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, entstand für das erkennende Gericht der begründete Eindruck, dass der Beschwerdeführer gegenständlich eine Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin einging, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, zu dem Zweck, selbst ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen. Völlig unzweifelhaft ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Ehe ausschließlich aus dem Grund aufrecht gehalten wurde, um weiterhin in den Genuss des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zu kommen und sich im weiteren Verlauf auf die nach drei Jahren aufrechter Ehe eintretende Aufenthaltsverfestigung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels berufen zu können, ohne jedoch (noch) ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit seiner Ex-Ehefrau geführt zu haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 1 NAG liegt eine Aufenthaltsehe u.a. auch dann vor, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.09.2028, Ra 2018/22/0097 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 30, Absatz eins, NAG liegt eine Aufenthaltsehe u.a. auch dann vor, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.09.2028, Ra 2018/22/0097 mwN).
Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht (vgl. VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN).Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht vergleiche VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN).
Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt die Annahme nach § 67 Abs. 1 FPG (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228, mwN).Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt die Annahme nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228, mwN).
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes – abweichend von § 67 Abs. 2 FPG – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mwN).Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes – abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mwN).
Aufgrund des erhobenen Sachverhalts kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhalts kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Vielmehr führte er (zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt) eine Aufenthaltsehe, ohne mit seiner damaligen Ehefrau (mehr) ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen. Über sonstige nähere Angehöre im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer nicht. Zu zwei vorgeblich im Bundesgebiet lebenden Angehörigen konnte der Beschwerdeführer außer ihren Namen keine genaueren Angaben – wie etwa deren Geburtsdaten – machen (Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Jedenfalls ist aber nicht vom Bestehen eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses und somit vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Vielmehr führte er (zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt) eine Aufenthaltsehe, ohne mit seiner damaligen Ehefrau (mehr) ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen. Über sonstige nähere Angehöre im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer nicht. Zu zwei vorgeblich im Bundesgebiet lebenden Angehörigen konnte der Beschwerdeführer außer ihren Namen keine genaueren Angaben – wie etwa deren Geburtsdaten – machen (Seite 7 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Jedenfalls ist aber nicht vom Bestehen eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses und somit vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen.
Hinsichtlich seiner nunmehrigen Ehefrau, XXXX , und der in XXXX geborenen gemeinsamen Tochter, XXXX , ist auszuführen, dass diese über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen und sich auch momentan nicht im Bundesgebiet aufhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer nachvollziehbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Tochter in den Kindergarten [gemeint wohl: in XXXX ] kommen solle (Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), so kann daraus kein nach Art. 8 EMRK zu schützendes Familienleben in Österreich erkannt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass es der Familie jedenfalls in Nordmazedonien, dessen Staatsangehörigkeit sowohl der Beschwerdeführer aus auch die gemeinsame Tochter besitzen, möglich wäre, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Ein Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers würde wohl keine große Schwierigkeit darstellen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass in Nordmazedonien die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben und letzterer auch ein Haus besitzt, in dem der Beschwerdeführer auch bei seinen bisherigen Heimatbesuchen unterkommen konnte (Seite 9 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Ansonsten wäre auch ein gemeinsames Familienleben in Serbien denkbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (eine serbische Staatsangehörige) verfügt dort über enge Verwandtschaft (Seiten 8 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde).Hinsichtlich seiner nunmehrigen Ehefrau, römisch 40 , und der in römisch 40 geborenen gemeinsamen Tochter, römisch 40 , ist auszuführen, dass diese über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen und sich auch momentan nicht im Bundesgebiet aufhalten. Auch wenn der Beschwerdeführer nachvollziehbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Tochter in den Kindergarten [gemeint wohl: in römisch 40 ] kommen solle (Seite 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), so kann daraus kein nach Artikel 8, EMRK zu schützendes Familienleben in Österreich erkannt werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass es der Familie jedenfalls in Nordmazedonien, dessen Staatsangehörigkeit sowohl der Beschwerdeführer aus auch die gemeinsame Tochter besitzen, möglich wäre, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Ein Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers würde wohl keine große Schwierigkeit darstellen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass in Nordmazedonien die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers leben und letzterer auch ein Haus besitzt, in dem der Beschwerdeführer auch bei seinen bisherigen Heimatbesuchen unterkommen konnte (Seite 9 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde). Ansonsten wäre auch ein gemeinsames Familienleben in Serbien denkbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (eine serbische Staatsangehörige) verfügt dort über enge Verwandtschaft (Seiten 8 f der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde).
Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Zwar ging er ab September 2018 durchaus regelmäßig angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach, konnte jedoch ansonsten, lediglich ein Deutschzertifikat A1 sowie den Besuch eines Sprachkurses Deutsch A2 und die Mitgliedschaft bei zwei Fußballvereinen glaubhaft vorbringen, ansonsten vermochte er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen, geschweige denn formell nachzuweisen. Auch seine nunmehrige Aufenthaltsdauer von etwa sieben Jahren ist noch nicht als derart lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, mwN, wonach bei einem über zehnjährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen ist).Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Zwar ging er ab September 2018 durchaus regelmäßig angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach, konnte jedoch ansonsten, lediglich ein Deutschzertifikat A1 sowie den Besuch eines Sprachkurses Deutsch A2 und die Mitgliedschaft bei zwei Fußballvereinen glaubhaft vorbringen, ansonsten vermochte er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht darzulegen, geschweige denn formell nachzuweisen. Auch seine nunmehrige Aufenthaltsdauer von etwa sieben Jahren ist noch nicht als derart lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde vergleiche VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, mwN, wonach bei einem über zehnjährigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich auszugehen ist).
Nicht zuletzt wird das Gewicht der Bindungen des Beschwerdeführers erheblich gemindert, sofern man bedenkt, dass seine – aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen – resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Führen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626, in Bezug auf einen Fremden mit ca. siebeneinhalbjährigem inländischem Aufenthalt, Bindungen zu seiner Schwester und deren Familie sowie beruflicher Integration).Nicht zuletzt wird das Gewicht der Bindungen des Beschwerdeführers erheblich gemindert, sofern man bedenkt, dass seine – aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen – resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Führen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626, in Bezug auf einen Fremden mit ca. siebeneinhalbjährigem inländischem Aufenthalt, Bindungen zu seiner Schwester und deren Familie sowie beruflicher Integration).
Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich (wiederum) in Nordmazedonien oder gegebenenfalls auch in Serbien, niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Nordmazedonien verbracht, wo er sozialisiert wurde und die Schule besucht sowie die Tätigkeit des Wasserinstallateurs erlernt hat und als Sportler gearbeitet hat. Unter der Berücksichtigung der Herkunft und Staatsangehörigkeit seiner nunmehrigen Ehefrau scheint zudem ein Niederlassen in Serbien denkbar. Er spricht neben seiner Muttersprache unter anderem auch Bosnisch/Kroatisch/Serbisch. In Nordmazedonien leben – wie bereits ausgeführt – nach wie vor seine Mutter und sein Bruder. Es kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, jedenfalls in Nordmazedonien wieder Fuß zu fassen und gegebenenfalls auch in Serbien.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich (wiederum) in Nordmazedonien oder gegebenenfalls auch in Serbien, niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Nordmazedonien verbracht, wo er sozialisiert wurde und die Schule besucht sowie die Tätigkeit des Wasserinstallateurs erlernt hat und als Sportler gearbeitet hat. Unter der Berücksichtigung der Herkunft und Staatsangehörigkeit seiner nunmehrigen Ehefrau scheint zudem ein Niederlassen in Serbien denkbar. Er spricht neben seiner Muttersprache unter anderem auch Bosnisch/Kroatisch/Serbisch. In Nordmazedonien leben – wie bereits ausgeführt – nach wie vor seine Mutter und sein Bruder. Es kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, jedenfalls in Nordmazedonien wieder Fuß zu fassen und gegebenenfalls auch in Serbien.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hinzunehmen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher nicht in Betracht.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Auch die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren stellt sich vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar und es wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:3.3.1. Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
„(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
3.3.2. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.3.2. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer aufgrund der eingegangen Aufenthaltsehe und seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Damit wurde aber nicht die Notwendigkeit der „sofortigen Ausreise“ aufgezeigt (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053).
§ 70 Abs. 3 FPG knüpft die Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs ausdrücklich daran, dass die „sofortige“ Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Paragraph 70, Absatz 3, FPG knüpft die Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs ausdrücklich daran, dass die „sofortige“ Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen nicht aufgezeigt, sondern brachte lediglich pauschal vor, dass eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei (Seite 37 des angefochtenen Bescheides vom 24.07.2023).
Nicht zuletzt hat der Beschwerdeführer auch eine Ehefrau und ein Kind, welches bald in den Kindergarten kommen soll. Beide halten sich momentan im Ausland auf. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine oder gar gemeinsam mit seiner Kernfamilie im Bundesgebiet untertauchen könnte.
Insofern ist der Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren.Insofern ist der Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 30.08.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb über diesen Spruchpunkt nicht erneut abzusprechen ist.
3.5. Zu den beschwerdeseitig gestellten Beweisanträgen:
Der im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.10.2023 zweifachen Beantragung einer Einvernahme von Frau XXXX als Zeugin, zum Beweis dafür, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handle, ist nicht stattzugeben. Frau XXXX wurde bereits am 09.08.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreich befragt und es wurde beschwerdeseitig nicht hinreichend dargelegt, inwieweit eine neuerliche Befragung der Zeugin einen Mehrwert bringen könnte, sondern lediglich zum Ende der Verhandlung pauschal behautet, dass „aufgrund der [in der Verhandlung] aufgetretenen Aussagen […] die Einvernahme der Zeugin unerlässlich [sei]“ (Seiten 3 und 16 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus einer neuerlichen Befragung der Zeugin zum selben Beweisthema neue Erkenntnisse gewinnen lassen. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann (VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vgl. auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054).Der im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.10.2023 zweifachen Beantragung einer Einvernahme von Frau römisch 40 als Zeugin, zum Beweis dafür, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handle, ist nicht stattzugeben. Frau römisch 40 wurde bereits am 09.08.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreich befragt und es wurde beschwerdeseitig nicht hinreichend dargelegt, inwieweit eine neuerliche Befragung der Zeugin einen Mehrwert bringen könnte, sondern lediglich zum Ende der Verhandlung pauschal behautet, dass „aufgrund der [in der Verhandlung] aufgetretenen Aussagen […] die Einvernahme der Zeugin unerlässlich [sei]“ (Seiten 3 und 16 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus einer neuerlichen Befragung der Zeugin zum selben Beweisthema neue Erkenntnisse gewinnen lassen. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann (VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054).
Beantragt wurde außerdem die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Bereich der Psychiatrie und Neurologie, dahingehend, ob es bezüglich der Merkfähigkeit des Beschwerdeführers gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt. Zunächst ist erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt angab, gesund zu sein (Seite 2 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 2 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, vgl. auch Seite 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und entsprechende Bedenken hinsichtlich seiner Merkfähigkeit erst auf direkte Nachfrage seiner Rechtsvertretung unmittelbar vor dem Ende der mündlichen Verhandlung – sohin zum spätest möglichen Zeitpunkt im Verfahren – anführte (Seiten 15 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Außerdem würde selbst die gutachterliche Feststellung entsprechender Defizite der Merkfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu einer inhaltlich abweichenden Entscheidung führen. Die gegenständliche Beweiswürdigung stützt sich gerade nicht auf die sich zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ergebenden Widersprüche (vor allem) hinsichtlich Datums- und Zeitangaben in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser Beweisantrag ist daher nicht entscheidungsrelevant und ist ihm daher nicht stattzugeben. Letztlich bleibt zudem festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer in anderen Lebensbereichen sehr wohl möglich war, präzise (Datums)Angaben zu tätigen – so etwa hinsichtlich des Todestages seines Vaters (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).Beantragt wurde außerdem die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Bereich der Psychiatrie und Neurologie, dahingehend, ob es bezüglich der Merkfähigkeit des Beschwerdeführers gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt. Zunächst ist erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt angab, gesund zu sein (Seite 2 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 2 der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.01.2023 im Verfahren vor der belangten Behörde, vergleiche auch Seite 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und entsprechende Bedenken hinsichtlich seiner Merkfähigkeit erst auf direkte Nachfrage seiner Rechtsvertretung unmittelbar vor dem Ende der mündlichen Verhandlung – sohin zum spätest möglichen Zeitpunkt im Verfahren – anführte (Seiten 15 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Außerdem würde selbst die gutachterliche Feststellung entsprechender Defizite der Merkfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu einer inhaltlich abweichenden Entscheidung führen. Die gegenständliche Beweiswürdigung stützt sich gerade nicht auf die sich zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ergebenden Widersprüche (vor allem) hinsichtlich Datums- und Zeitangaben in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser Beweisantrag ist daher nicht entscheidungsrelevant und ist ihm daher nicht stattzugeben. Letztlich bleibt zudem festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer in anderen Lebensbereichen sehr wohl möglich war, präzise (Datums)Angaben zu tätigen – so etwa hinsichtlich des Todestages seines Vaters (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).
Zu Spruchteil B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsdauer Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Privatleben Teilstattgebung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W220.2255849.2.01Im RIS seit
25.01.2024Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024