Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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W154 2277815-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 02.09.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1068271201/200149473, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß 57 AsylG nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Volksrepublik China für zulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht gewährt und gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 02.09.2020, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1068271201/200149473, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß 57 AsylG nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Volksrepublik China für zulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht gewährt und gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erlassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021, GZ: W152 2109277-3/7E, abgewiesen.
Mit Beschluss vom 21.04.2021, Ra 2021/18/0137-8, wurde die Revision der Beschwerdeführerin durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2021 erwuchs mit 18.02.2021 in Rechtskraft.
Am 28.06.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt hinsichtlich der Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft bzw. der Verhängung gelinderer Mittel. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass Sie bei einem „Österreicher“ Unterkunft beziehe, jedoch seine Anschrift nicht nennen könne. Weiters führte sie an, dass sie in einem Bordell arbeite und wenn sie ihrer Tätigkeit nachgehe, auch im Bordell wohne. Sie sei sechs Mal die Woche dort und verbringe einen freien Tag in der Woche mit dem „Österreicher“. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach China ausreisen möchte.
Mit Mandatsbescheid vom 28.06.2023 wurde über die Beschwerdeführerin das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dieser aufgetragen, sich, beginnend mit 29.06.2023, jeden 2. Tag bei der Polizeiinspektion Van-der-Nüll-Gasse regelmäßig zu melden.
Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.08.2023 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführerin für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 18.02.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin und ein Heimreisezertifikat vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu China vom 13.04.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Bei der Beschwerdeführerin würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Art. 8 EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.08.2023 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführerin für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 18.02.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin und ein Heimreisezertifikat vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu China vom 13.04.2023 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Bei der Beschwerdeführerin würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Artikel 8, EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.
Mit 22.08.2023 wurde ein Heimreisezertifikat mit einem Gültigkeitszeitraum ab 23.08.2023 ausgestellt.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 23.08.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen und angeordnet, diese nach erfolgter Festnahme in das PAZ Wien Rossauer Lände zu überstellen. Die Festnahme solle ab Donnerstag, den 07.09.2023, ab 02:00 Uhr erfolgen, aufgrund der erforderlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung solle die Einlieferung bis spätestens Freitag, den 08.09.2023, um 08:00 Uhr erfolgen. Zudem wurde im Festnahmeauftrag festgehalten, dass ein Abschiebetermin für den 09.09.2023, um 19:50 Uhr (Linienflug von Wien-Schwechat nach Beijing, China) vorliege.Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 23.08.2023 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und angeordnet, diese nach erfolgter Festnahme in das PAZ Wien Rossauer Lände zu überstellen. Die Festnahme solle ab Donnerstag, den 07.09.2023, ab 02:00 Uhr erfolgen, aufgrund der erforderlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung solle die Einlieferung bis spätestens Freitag, den 08.09.2023, um 08:00 Uhr erfolgen. Zudem wurde im Festnahmeauftrag festgehalten, dass ein Abschiebetermin für den 09.09.2023, um 19:50 Uhr (Linienflug von Wien-Schwechat nach Beijing, China) vorliege.
Mit 23.08.2023 erging ein Abschiebeauftrag zur unbegleiteten Abschiebung auf dem Luftweg für den 09.09.2023, 19:50 Uhr, mit Übergabe an die türkischen Behörden (zur Durchbeförderung nach China).
Die Beschwerdeführerin wurde am 07.09.2023, 19:25 Uhr, im Rahmen ihrer Vorsprache in der Polizeiinspektion Van-der-Nüll-Gasse festgenommen und anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft verbracht.
Am 08.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde ein, welche sich (erkennbar) gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft richtete.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren nie entzogen habe. Sie habe sich alle zwei Tage mit ihrem Lebensgefährten in der Polizeiinspektion Van-der-Nüll-Gasse gemeldet. Die Beschwerdeführerin sei am 07.09.2023 um etwa 19:00 Uhr im Auftrag der belangten Behörde anlässlich ihrer Vorsprache von der Polizei festgenommen worden. Sie habe aufgrund ihres Lebensgefährten ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, das eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat nicht zulasse. Zudem sei bereits für November 2023 ein Termin für eine standesamtliche Trauung vorgesehen. Eine „Sicherung der Abschiebung“ sei gegenwärtig nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr bestehe.
Die Beschwerdeführerin wurde am 09.09.2023 auf dem Luftweg nach Beijing via Istanbul abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Er ist aus der Aktenlage vollständig belegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Er ist aus der Aktenlage vollständig belegt.
Die Beschwerdeführerin wurde von 07.09.2023, 19:25 Uhr bis 09.09.2023, 20:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht in Schubhaft befunden.
Die Beschwerdeführerin wurde am 09.09.2023 um 20:20 Uhr auf dem Fluchtweg nach Beijing abgeschoben.
Die verfahrensgegenständliche – durch eine Rechtsanwältin verfasste Beschwerde – richtet sich ausdrücklich „gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft“ und wurde damit begründet, dass die Inschubhaftnahme der Beschwerdeführerin rechts- und verfassungswidrig sei und die Beschwerdeführerin durch den Mandatsbescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt sei. Auch die Beschwerdebegründung bezieht sich ausdrücklich auf ein Schubhaftverfahren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W152 2109277-3/7E liegt dem Gerichtsakt ein. Die Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren keine Schubhaft angeordnet wurde ergibt sich zweifelsfrei aus der Anhaltedatei des BMI, dem IZR und dem Umstand, dass sich kein Schubhaftbescheid im Verwaltungsakt befindet. Die Feststellung betreffend die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich zweifelsfrei aus dem Festnahmeauftrag des Bundesamts und der Festnahmemeldung der Polizei. Die erfolgte Abschiebung ist dem rezenten Eintrag der Anhaltedatei und dem Abschiebebericht entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), idF BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
Schubhaft (FPG)
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise: Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet auszugsweise:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
„22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
….“
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:
(1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
(2) die Bezeichnung der belangten Behörde,
(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
(4) das Begehren und
(5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:
"Zu § 9:"Zu Paragraph 9 :
Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich.
Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der ‚belangten Behörde‘ näher."Der vorgeschlagene Absatz 2, bestimmt den Begriff der ‚belangten Behörde‘ näher."
Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:Aus den Ausschussfeststellungen Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S.7) ergibt sich Folgendes:
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.""Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gewillkürten Rechtsvertretung – einer Rechtsanwältin – eine Beschwerde gegen eine Schubhaft („EILT! SCHUBHAFT! Beschwerde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft“) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen eine Schubhaft, und werden mit dieser auch unzweifelhaft Beschwerdegründe betreffend ein Schubhaftverfahren ausgeführt.
Da es sich beim Beschwerdeverfasser – wie schon zuvor festgehalten – um eine Rechtsanwältin handelt, die für die Kenntnis des Rechts und der Rechtsprechung entsprechend haftbar ist, ist ein Missverständnis oder Irrtum auszuschließen. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnung der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe:
„Die belangte Behörde hat vor allem auch die schützenswerten Bindungen zu Österreich bei Verhängung der Schubhaft ganz und gar nicht beachtet und nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen, da alleine die Bindung zu ihrem Verlobten Stocker bereits Garant dafür ist, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren nicht entzieht – immerhin hat sie dies auch bisher nicht getan, was eindeutig gegen eine Verhängung der Schubhaft in ihrem Fall spricht!“
und des Weiteren:
„b) Die Inschubhaftnahme ist rechts- und verfassungswidrig. Der Beschwerdeführerin hat keinen Bezug zur VR China, sie hat keinerlei soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsland.
„c) Die Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck. Die BF lebt und arbeitet in Wien. Das alleine bereits ist an und für sich ein Hindernis dafür, dass sich die BF dem Verfahren entzieht oder untertaucht.“
„Allenfalls hätte auf jeden Fall weiterhin mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne, was sich ja durch Stempeln jeden zweiten Tag bewährt hat.“
Es liegt auch kein iSd § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, da ganz offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde intendiert war. Eine Beschwerdeerhebung auf „Vorrat“ um einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen ist unzulässig, zumal dies auch missbräuchlich zu einer Verkürzung der gerichtlichen Entscheidungsfrist führen würde. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, die korrekte Beschwerdebezeichnung im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen.Es liegt auch kein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, da ganz offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde intendiert war. Eine Beschwerdeerhebung auf „Vorrat“ um einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen ist unzulässig, zumal dies auch missbräuchlich zu einer Verkürzung der gerichtlichen Entscheidungsfrist führen würde. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, die korrekte Beschwerdebezeichnung im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen.
Verbesserungsanträge nach § 13 Abs. 3 AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen.Verbesserungsanträge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen.
Bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann. Bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann.
Zumal im gegenständlichen Fall jedoch unzweifelhaft die Beschwerde gegen die nicht bestehende Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, sondern die insofern verfehlte Beschwerde ohne weiteres zurückzuweisen. Siehe dazu Hengstschläger/Leeb zu § 13 AVG, Rz 27 f.Zumal im gegenständlichen Fall jedoch unzweifelhaft die Beschwerde gegen die nicht bestehende Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, sondern die insofern verfehlte Beschwerde ohne weiteres zurückzuweisen. Siehe dazu Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 13, AVG, Rz 27 f.
Betreffend dem mit der Beschwerde gestellten Antrag, die Abschiebung der Beschwerdeführerin für unzulässig zu erklären, ist folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin wurde am 09.09.2023, um 20:20 Uhr abgeschoben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, mit Einbringung der Beschwerde am 08.09.2023, um 16:19 Uhr war jener Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschiebung), noch gar nicht rechtlich existent und kann somit auch noch nicht bekämpft werden. Eine Beschwerdeerhebung auf „Vorrat“ um einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen ist unzulässig.
Da sich die Beschwerdeführerin nicht (mehr) in Haft befindet, ist auch der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerdeführerin sofort in Freiheit setzen als unzulässig zurückzuweisen. Ihr diesbezüglicher Antrag geht folglich ins Leere bzw. ist dieser als unzulässig zurückzuweisen, da ein förmlicher Antrag auf Enthaftung nicht vorgesehen ist.
Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen, zumal in der gegenständlichen Fallkonstellation die Zuerkennung einer solchen nicht vorgesehen ist und durch die zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr die Rechtssachte abschließend erledigt wurde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde bereits a limine als unzulässig zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde bereits a limine als unzulässig zurückzuweisen war.
Zusätzlich wurde mit der Beschwerde ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gestellt.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Da die belangte Behörde keinen Kostenersatz beantragt hat, war dieser dem Bundesamt auch nicht zuzusprechen.
Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, der diesbezügliche Antrag war somit abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Beschwerdemängel Festnahme Kostenersatz Schubhaft Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W154.2277815.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024