TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/11 L529 2167055-2

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Veröffentlicht am 11.12.2023
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Entscheidungsdatum

11.12.2023

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L529 2167055-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2023, ZI. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2017, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 04.08.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit am 15.07.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. I416 2167055-1, als unbegründet ab; die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte am 04.08.2021.

Nach Einbringung einer Beschwerde beim VwGH wurde dem BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Zl: Ra 2021/14/0279-9).

Mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2022, Ra 2021/14/0279, wurde die Revision des BF zurückgewiesen.

I.2. Der BF brachte am 07.10.2021 einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG beim BFA ein. römisch eins.2. Der BF brachte am 07.10.2021 einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim BFA ein.

Dieser (erste) Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.03.2022, Zl. XXXX , gem. §§ 55 Abs. 1 und 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser (erste) Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.03.2022, Zl. römisch 40 , gem. Paragraphen 55, Absatz eins und 58 Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Mangels Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit 21.04.2022 in Rechtskraft.

I.3. Am 25.04.2023 brachte der BF einen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG beim BFA ein. römisch eins.3. Am 25.04.2023 brachte der BF einen (zweiten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim BFA ein.

Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages übermittelte der BF am 10.05.2023, 12.05.2023 und 17.05.2023 Anträge auf Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV bezüglich des Reisepasses und der Geburtsurkunde. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages übermittelte der BF am 10.05.2023, 12.05.2023 und 17.05.2023 Anträge auf Mängelheilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV bezüglich des Reisepasses und der Geburtsurkunde.

Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt I.), der (zweite) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2023 wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der (zweite) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mangels Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit 23.06.2023 in Rechtskraft.

I.4. Am 20.07.2023 stellte der BF den gegenständlichen (dritten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 oder andernfalls gem. Abs. 2 AsylG beim BFA. Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Heilung der Vorlage der Dokumente gem. § 4 Abs. 1 Z 2 in eventu Z 3 AsylG-DV. römisch eins.4. Am 20.07.2023 stellte der BF den gegenständlichen (dritten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, oder andernfalls gem. Absatz 2, AsylG beim BFA. Gleichzeitig stellte der BF einen Antrag auf Heilung der Vorlage der Dokumente gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in eventu Ziffer 3, AsylG-DV.

Aufgrund der wiederholten Antragstellung und der mehrfachen Manuduktion über die Notwendigkeit der Vorlage der Dokumente gem. § 4 AsylG-DV wurde von der neuerlichen Aufforderung zur Verbesserung bzw. zur Vorlage der geforderten Dokumente Abstand genommen. Aufgrund der wiederholten Antragstellung und der mehrfachen Manuduktion über die Notwendigkeit der Vorlage der Dokumente gem. Paragraph 4, AsylG-DV wurde von der neuerlichen Aufforderung zur Verbesserung bzw. zur Vorlage der geforderten Dokumente Abstand genommen.

Der BF wurde gem. § 52 BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert. Der BF wurde gem. Paragraph 52, BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.

I.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.07.2023 wurde der (dritte) Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.07.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 2 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). römisch eins.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.07.2023 wurde der (dritte) Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 20.07.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des BF auf Mängelheilung wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 2 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass seit der letzten Rückkehrentscheidung gerade einmal ein Monat vergangen und eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.

I.6. Gegen den Bescheid des BFA vom 25.07.2023 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Integration in Österreich, seinen Eventualantrag gem. § 55 Abs. 2 AsylG sowie auf die Bestätigung der Irakischen Botschaft hinsichtlich der unverschuldeten Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes. römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA vom 25.07.2023 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Integration in Österreich, seinen Eventualantrag gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG sowie auf die Bestätigung der Irakischen Botschaft hinsichtlich der unverschuldeten Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes.

I.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 01.09.2023 beim BVwG ein.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 01.09.2023 beim BVwG ein.

I.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.1. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

II.1.2. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger von Irak. römisch zwei.1.2. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger von Irak.

Der BF stellte am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 19.07.2017 zur Gänze abgewiesen wurde. Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit mündlich verkündeter Entscheidung des BVwG vom 15.07.2021, schriftlich ausgefertigt am 04.08.2021, GZ I416 2167055-1, abgewiesen.

Die Revision des BF wurde mit Beschluss des VwGH vom 19.12.2022 zurückgewiesen.

Der BF stellte bislang drei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Der erste Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.10.2021 wurde - nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages - mit Bescheid des BFA vom 21.03.2022, rechtskräftig mit 21.04.2022, gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der erste Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.10.2021 wurde - nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages - mit Bescheid des BFA vom 21.03.2022, rechtskräftig mit 21.04.2022, gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Der zweite Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.04.2023 wurde - nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages und nach Einbringung eines Antrags des BF auf Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 Z 3 Asyl - mit Bescheid des BFA vom 22.05.2023, rechtskräftig mit 23.06.2023, hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen, hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Der zweite Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.04.2023 wurde - nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages und nach Einbringung eines Antrags des BF auf Mängelheilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl - mit Bescheid des BFA vom 22.05.2023, rechtskräftig mit 23.06.2023, hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen, hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Der BF stellte den gegenständlichen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK am 20.07.2023 gem. § 55 Abs. 1 AsylG, andernfalls gem. § 55 Abs. 2 AsylG und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Heilung der (mangelnden) Vorlage der Dokumente gem. § 4 Abs. 1 Z 2 in eventu Z 3 AsylG-DV.Der BF stellte den gegenständlichen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK am 20.07.2023 gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, andernfalls gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Heilung der (mangelnden) Vorlage der Dokumente gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in eventu Ziffer 3, AsylG-DV.

Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung im Jänner 2015 in Österreich auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens, somit seit 15.07.2021, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Der BF hat nicht dargetan, dass sich in Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 22.05.2023, rechtskräftig mit 23.06.2023, eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Seine familiäre und private Situation im Bundesgebiet sowie seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 22.05.2023 konnte nicht festgestellt werden.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer legte kein gültiges Reisedokument vor und legte auch nicht dar, weshalb ihm die Beschaffung einer Geburtsurkunde im Original, eines Reisepasses oder eines Passersatzes unmöglich oder unzumutbar wäre.

Der BF ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF spricht Deutsch auf dem Niveau A2.

Der BF ist seit 07.01.2021 fast durchgehend bei der Sozialversicherung aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen wegen DLS gemeldet. Er verfügt seit 06.01.2023 über eine Selbstversicherung gem. § 19a ASVG. Er bezieht seit Jänner 2023 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist seit 07.01.2021 fast durchgehend bei der Sozialversicherung aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen wegen DLS gemeldet. Er verfügt seit 06.01.2023 über eine Selbstversicherung gem. Paragraph 19 a, ASVG. Er bezieht seit Jänner 2023 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung.

In den Entscheidungen vom 15.07.2021 (I416 2167055-1) und 22.05.2023 ( XXXX ) wurden die privaten und familiären Anknüpfungspunkte sowie die Integration des BF in Österreich berücksichtigt und ist insoweit seither eine relevante Änderung nicht eingetreten (es sind allenfalls Umstände – bspw. Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes – hinzugekommen, die zu Lasten des BF zu werten sind).In den Entscheidungen vom 15.07.2021 (I416 2167055-1) und 22.05.2023 ( römisch 40 ) wurden die privaten und familiären Anknüpfungspunkte sowie die Integration des BF in Österreich berücksichtigt und ist insoweit seither eine relevante Änderung nicht eingetreten (es sind allenfalls Umstände – bspw. Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes – hinzugekommen, die zu Lasten des BF zu werten sind).

II. 2. Beweiswürdigung:römisch zwei. 2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellung zur Person des BF ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren des rk. abgeschlossenen Asylverfahrens. römisch zwei.2.2. Die Feststellung zur Person des BF ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren des rk. abgeschlossenen Asylverfahrens.

Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Ausgang des Asylverfahrens beruhen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2021, schriftlich ausgefertigt am 04.08.2021.

Dass sich der BF seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Da der BF nach seiner (illegalen) Einreise in Österreich am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war sein Aufenthalt in Österreich bis zur rechtskräftig abweisenden Entscheidung am 15.07.2021 rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 20.07.2023 war der BF somit etwa achteinhalb Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, wovon mindestens die Hälfe, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig waren. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist seit 15.07.2021 unrechtmäßig.

Die Feststellung hinsichtlich der aufrechten Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erkenntnissen des BVwG vom 15.07.2021, schriftlich ausgefertigt am 04.08.2021, Zl. I416 2167055-1, sowie dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 22.05.2023, Zl. XXXX , mit dem wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde.Die Feststellung hinsichtlich der aufrechten Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erkenntnissen des BVwG vom 15.07.2021, schriftlich ausgefertigt am 04.08.2021, Zl. I416 2167055-1, sowie dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 22.05.2023, Zl. römisch 40 , mit dem wiederum eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde.

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird nicht bestritten, er war auch durchgehend in Österreich gemeldet.

II.2.3.1. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF Österreich beruhen auf seinen Angaben in den vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, sowie den gegenständlichen Anträgen und Schriftsätzen sowie Registerauszügen.römisch zwei.2.3.1. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF Österreich beruhen auf seinen Angaben in den vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, sowie den gegenständlichen Anträgen und Schriftsätzen sowie Registerauszügen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich wiederum aus dem Strafregister.

II.2.3.2. Soweit der BF in seinem Antrag vermeint, die heranzuziehende Vergleichsentscheidung sei das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020, weshalb der Aufenthalt des BF nunmehr um zwei Jahre und acht Monate vorangeschritten sei (AS 11), ist zunächst darauf zu verweisen, dass dieses Erkenntnis vom 15.07.2021 stammt, der weitere Aufenthalt des BF sich seit dieser Entscheidung bis zur gegenständlichen Antragstellung am 20.07.2023 daher „erst“ um zwei Jahre verlängert hat, dieser Aufenthalt in Österreich jedoch unrechtmäßig war. Darüber hinaus besteht eine rechtskräftige Entscheidung des BFA vom 22.05.2023, mit der der (zweite) Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen, hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Als Vergleichsentscheidung ist daher in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF die Entscheidung des BFA vom 22.05.2023 zugrunde zu legen, wodurch sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich bis zur gegenständlichen Antragstellung bzw. bis zur erstinstanzlichen Entscheidung lediglich um zwei Monate, dies jedoch wieder unrechtmäßig, verlängert hat.römisch zwei.2.3.2. Soweit der BF in seinem Antrag vermeint, die heranzuziehende Vergleichsentscheidung sei das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020, weshalb der Aufenthalt des BF nunmehr um zwei Jahre und acht Monate vorangeschritten sei (AS 11), ist zunächst darauf zu verweisen, dass dieses Erkenntnis vom 15.07.2021 stammt, der weitere Aufenthalt des BF sich seit dieser Entscheidung bis zur gegenständlichen Antragstellung am 20.07.2023 daher „erst“ um zwei Jahre verlängert hat, dieser Aufenthalt in Österreich jedoch unrechtmäßig war. Darüber hinaus besteht eine rechtskräftige Entscheidung des BFA vom 22.05.2023, mit der der (zweite) Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen, hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Als Vergleichsentscheidung ist daher in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF die Entscheidung des BFA vom 22.05.2023 zugrunde zu legen, wodurch sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich bis zur gegenständlichen Antragstellung bzw. bis zur erstinstanzlichen Entscheidung lediglich um zwei Monate, dies jedoch wieder unrechtmäßig, verlängert hat.

II.2.3.3. Seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, bei der die Relevanz des Privat- und Familienlebens des BF geprüft wurde, konnte keine maßgebliche Änderung festgestellt werden. römisch zwei.2.3.3. Seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, bei der die Relevanz des Privat- und Familienlebens des BF geprüft wurde, konnte keine maßgebliche Änderung festgestellt werden.

Da die Integrationsbemühungen des BF, insbesondere die geringfügige Tätigkeit des BF im Rahmen von Dienstleistungsschecks, seine Selbstversicherung, sein Sprachniveau A2, seine ehrenamtliche Tätigkeit und die vorgelegten Empfehlungsschreiben, bereits im Rahmen der letzten Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden sind, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 22.05.2023, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würde, nicht festgestellt werden (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.1.). Da die Integrationsbemühungen des BF, insbesondere die geringfügige Tätigkeit des BF im Rahmen von Dienstleistungsschecks, seine Selbstversicherung, sein Sprachniveau A2, seine ehrenamtliche Tätigkeit und die vorgelegten Empfehlungsschreiben, bereits im Rahmen der letzten Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden sind, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 22.05.2023, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würde, nicht festgestellt werden vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.).

Neu hinzugekommen ist nur, dass der BF einen neuen „Dienstvertrag“ vorgelegt hat, doch wurde bereits der zweite Antrag des BF mit einem Arbeitsvorvertrag begründet und ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach einer Arbeitsplatzzusage in einem Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323). Neu hinzugekommen ist nur, dass der BF einen neuen „Dienstvertrag“ vorgelegt hat, doch wurde bereits der zweite Antrag des BF mit einem Arbeitsvorvertrag begründet und ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach einer Arbeitsplatzzusage in einem Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323).

Da zwischen der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem gegenständlichen Antrag bzw. dem gegenständlich angefochtenen Bescheid lediglich ein Zeitraum von zwei Monaten liegt, war von keiner entscheidungsrelevanten Änderung im Privat- und Familienlebens des BF auszugehen, zumal eine solche vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht und/oder nachgewiesen wurde.

II.2.4. Dass der BF kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde im Original vorlegte, ist unstrittig und manifestiert sich auch durch den Antrag des BF auf Heilung eines mangels gem. § 4 AsylG-DV. römisch zwei.2.4. Dass der BF kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde im Original vorlegte, ist unstrittig und manifestiert sich auch durch den Antrag des BF auf Heilung eines mangels gem. Paragraph 4, AsylG-DV.

Im behördlichen Verfahren zum zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.04.2023 wurde dem BF am 04.05.2023 ein Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel gem. § 8 AsylG-DV erteilt. Trotz dieser Aufforderung hat der BF kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt. Auch den Heilungsanträgen des BF im zweiten Antragsverfahren (10.05.2023, 12.05.2023, 17.05.2023) war keine Begründung zu entnehmen, weshalb ihm die Beschaffung der geforderten Dokumente nicht möglich oder unzumutbar seien. Im behördlichen Verfahren zum zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.04.2023 wurde dem BF am 04.05.2023 ein Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel gem. Paragraph 8, AsylG-DV erteilt. Trotz dieser Aufforderung hat der BF kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt. Auch den Heilungsanträgen des BF im zweiten Antragsverfahren (10.05.2023, 12.05.2023, 17.05.2023) war keine Begründung zu entnehmen, weshalb ihm die Beschaffung der geforderten Dokumente nicht möglich oder unzumutbar seien.

Ebensowenig war dem nunmehrigen Heilungsantrag des BF vom 03.07.2023 eine diesbezügliche Begründung zu entnehmen, sondern verwies der rechtsfreundlich vertretene BF grundsätzlich darauf, dass er davon ausgehe, dass unter Berücksichtigung des gem. § 4 Abs. 1 Z 2 sowie in eventu Z 3 Asyl-DV gestellten Antrags der Hinweis, dass er nicht über ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde verfüge, ausreichend zu sein habe (AS 14), brachte aber dennoch ergänzend vor, dass er einen gültigen Reisepass durch persönliche Vorsprache bei der Irakischen Botschaft in Wien am 31.05.2023 (AS 17) urgiert habe. Dieser Bestätigung zufolge habe der Antrag des BF auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes nicht angenommen werden können, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und wurde der BF gleichzeitig an die Botschaft in Berlin oder Frankfurt, wo der Antragstelle persönlich erscheinen müsse, verwiesen. Ebensowenig war dem nunmehrigen Heilungsantrag des BF vom 03.07.2023 eine diesbezügliche Begründung zu entnehmen, sondern verwies der rechtsfreundlich vertretene BF grundsätzlich darauf, dass er davon ausgehe, dass unter Berücksichtigung des gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sowie in eventu Ziffer 3, Asyl-DV gestellten Antrags der Hinweis, dass er nicht über ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde verfüge, ausreichend zu sein habe (AS 14), brachte aber dennoch ergänzend vor, dass er einen gültigen Reisepass durch persönliche Vorsprache bei der Irakischen Botschaft in Wien am 31.05.2023 (AS 17) urgiert habe. Dieser Bestätigung zufolge habe der Antrag des BF auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes nicht angenommen werden können, da die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und wurde der BF gleichzeitig an die Botschaft in Berlin oder Frankfurt, wo der Antragstelle persönlich erscheinen müsse, verwiesen.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich um den dritten Antrag des (rechtsfreundlich vertretenen) BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK handelt. Bereits in den diesbezüglich zuvor geführten Verfahren wurde der BF im Zuge von Verbesserungsaufträgen auf die Notwendigkeit der Vorlage der geforderten Dokumente hingewiesen und das Erfordernis der Begründung, weshalb es dem BF unmöglich oder unzumutbar sei, sich einen Reisepass bzw. ein Ersatzpapier oder die Geburtsurkunde zu beschaffen. Da es sich bereits um den dritten Antrag des BF auf einen Aufenthaltstitel handelt, er bereits mehrfach über die Notwendigkeit der Vorlage der Dokumente belehrt wurde und der (rechtsfreundlich vertretene) BF im gegenständlichen Verfahren gleichzeitig einen Antrag auf Heilung der Mängel zur Dokumentenbeschaffung einbrachte, sah das BFA zu Recht von der neuerlichen Aufforderung zur Verbesserung zur Vorlage der geforderten Dokumente ab.

Die vorgelegte Bestätigung der Irakischen Botschaft in Wien ist jedoch nicht geeignet, die Unmöglichkeit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente nachzuweisen.

Die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses bzw. Ersatzpapieres ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wobei dem Antragsteller die Beweispflicht zukommt.

Aus den Vorverfahren ist ersichtlich, dass der BF über einen abgelaufenen originalen Reisepass verfügt und dass er sich die Geburtsurkunde von der Mutter schicken lassen wollte, diese in der Folge jedoch nie vorgelegt hat.

Es ist die Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland, ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszustellen. Dass die irakische Botschaft im Entscheidungszeitpunkt über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt, entspricht dem Amtswissen des BVwG und wird auch nicht in Zweifel gezogen. Damit ist aber nicht bescheinigt, dass dem BF kein Notreisedokument ausgestellt werden würde. Warum es einem irakischen Staatsbürger, der über einen abgelaufenen Reisepass sowie über einen im Asylverfahren im Original vorgelegten Personalausweis (AS 220) verfügt, unmöglich sein sollte, ein entsprechendes (Not)-Reisedokument zumindest für die einmalige Ausreise in den Irak (eine Gefährdung des BF ist in Anbetracht der negativen Asylentscheidung nicht anzunehmen) oder auch nach Deutschland zu erlangen, wurde vom BF in keinster Weise nachgewiesen. Der BF hätte dann die Möglichkeit, sich im Irak oder bei der Irakischen Botschaft in Berlin oder Frankfurt um die ordnungsgemäße Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen.

Weshalb schließlich auch keine Geburtsurkunde (§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV) im Original beigebracht werden konnte, ist ebensowenig ersichtlich. Im Antrag führte der BF dazu lediglich aus, dass ihm „aus nicht von ihm zu verschuldeten Umständen nicht möglich“ sei, diese vorzulegen, ohne diese Umstände näher darzulegen. Der BF kam insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. In Anbetracht der unterlassenen Beibringung eines (Ersatz-)Reisedokumentes sind die weiteren Ausführungen des BF, warum der Personalausweis ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument darstellen würde, unerheblich. Weshalb schließlich auch keine Geburtsurkunde (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV) im Original beigebracht werden konnte, ist ebensowenig ersichtlich. Im Antrag führte der BF dazu lediglich aus, dass ihm „aus nicht von ihm zu verschuldeten Umständen nicht möglich“ sei, diese vorzulegen, ohne diese Umstände näher darzulegen. Der BF kam insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. In Anbetracht der unterlassenen Beibringung eines (Ersatz-)Reisedokumentes sind die weiteren Ausführungen des BF, warum der Personalausweis ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument darstellen würde, unerheblich.

Der erkennende Richter geht daher davon aus, dass der BF, der keine entscheidungsrelevante Änderung im Privat- und Familienleben substantiiert vorgebracht und/oder nachgewiesen hat, auch die Unmöglichkeit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente nicht nachzuweisen vermochte.

II.2.5. Zur Beschwerde des BFrömisch zwei.2.5. Zur Beschwerde des BF

Soweit der BF in der Beschwerde weiters darauf verweist, dass er erstmalig auch einen Eventualantrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG gestellt habe, weshalb eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehre (AS 136) wird - um Wiederholungen zu verweisen - auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.1.4. verwiesen. Soweit der BF in der Beschwerde weiters darauf verweist, dass er erstmalig auch einen Eventualantrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gestellt habe, weshalb eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehre (AS 136) wird - um Wiederholungen zu verweisen - auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.4. verwiesen.


,

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels römisch zwei.3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels

II.3.1.1. gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.1. gesetzliche Grundlagen

§ 55 AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

„§ 55 (1): Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“

§ 58 AsylG: Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, AsylG: Antragstellung und amtswegiges Verfahren

„[...]

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

[…]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“

II.3.1.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:römisch zwei.3.1.2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." "Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).

Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362).Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

II.3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfälliger geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist von 23.06.2023 (Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung) bis zur Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses des BFA vom 25.07.2023 (zugestellt am 27.07.2023), somit ein Zeitraum etwa einem Monat.

Im Rahmen des Antrages des BF bzw. seiner Beschwerde wurden zwar Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht, wobei – wie beweiswürdigend bereits festgehalten – eine Neuerung seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nur dahingehend eingetreten ist, dass der BF nunmehr einen - anderen - Dienstvertrag vorweisen konnte. Sein Aufenthalt hat sich (unrechtmäßig) geringfügig (um etwa zwei Monate) verlängert. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse trat keine Veränderung ein. Bereits das BFA hat in seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 22.05.2023 die Integrationsbemühungen des BF, die großteils auch bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorlagen, berücksichtigt. Diese Entscheidung des BFA ist - mangels Beschwerdeeinbringung - auch in Rechtskraft erwachsen.

Die Vorlage einer - anderen - Arbeitsplatzzusage stellt jedoch keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iSd oa Judikatur dar, dass sie im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013; 13.10.2011, 2011/22/0065), zumal die nicht unbeachtlichen Integrationsschritte des BF, insbesondere seine guten Deutschkenntnisse und seine Arbeitswilligkeit, welche durch seine nicht unerhebliche gemeinnützige Tätigkeit zum Ausdruck kam, sowie die von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben und seine Teilnahme am sozialen Leben berücksichtigt wurden. Auch stellt eine Einstellungszusage für sich genommen keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dar, dass dies im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrags ermöglichen würde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013; 13.10.2011, 2011/22/0065). Soweit seitens des Beschwerdeführers auf die lange Aufenthaltsdauer – nunmehr mehr als acht Jahre – verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 15.07.2021 seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet und auch einer weiteren Rückkehrentscheidung vom 22.05.2023 keine Folge leistete. Weder der Zeitablauf seit der ersten Rückkehrentscheidung vom 15.07.2021 noch seit der zweiten Rückkehrentscheidung vom 22.05.2023 bis zum nunmehrigen Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 kann für sich allein betrachtet eine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirken. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht.Die Vorlage einer - anderen - Arbeitsplatzzusage stellt jedoch keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iSd oa Judikatur dar, dass sie im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde vergleiche VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013; 13.10.2011, 2011/22/0065), zumal die nicht unbeachtlichen Integrationsschritte des BF, insbesondere seine guten Deutschkenntnisse und seine Arbeitswilligkeit, welche durch seine nicht unerhebliche gemeinnützige Tätigkeit zum Ausdruck kam, sowie die von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben und seine Teilnahme am sozialen Leben berücksichtigt wurden. Auch stellt eine Einstellungszusage für sich genommen keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dar, dass dies im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrags ermöglichen würde vergleiche VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013; 13.10.2011, 2011/22/0065). Soweit seitens des Beschwerdeführers auf die lange Aufenthaltsdauer – nunmehr mehr als acht Jahre – verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 15.07.2021 seine Ausreiseverpflichtung beharrlich missachtet und auch einer weiteren Rückkehrentscheidung vom 22.05.2023 keine Folge leistete. Weder der Zeitablauf seit der ersten Rückkehrentscheidung vom 15.07.2021 noch seit der zweiten Rückkehrentscheidung vom 22.05.2023 bis zum nunmehrigen Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2023 kann für sich allein betrachtet eine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirken. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

II.3.1.4. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die Behörde habe zu Unrecht auch den eventualiter gestellten - ersten - Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen, so führt diese Argumentation ebenfalls nicht zum gewünschten Erfolg.römisch zwei.3.1.4. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die Behörde habe zu Unrecht auch den eventualiter gestellten - ersten - Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, so führt diese Argumentation ebenfalls nicht zum gewünschten Erfolg.

In diesem Zusammenhang ist der BF auf den Gesetzeswortlaut des § 55 AsylG zu verweisen, wonach Z 2 leg.cit. nur in Verbindung mit Z 1 zum Tragen kommen kann (Arg. „und“), andernfalls lediglich eine „Aufenthaltsberechtigung“ (Abs. 2) zu erteilen wäre. Eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 erfordert die Erfüllung der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, nämlich, dass die Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels „gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist“. Genau dies ist im gegenständlichen Fall nicht der Fall, zumal gegenständlich der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ stellte, gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden hat und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Genau diese Fälle sind gem. § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, um zu verhindern, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.In diesem Zusammenhang ist der BF auf den Gesetzeswortlaut des Paragraph 55, AsylG zu verweisen, wonach Ziffer 2, leg.cit. nur in Verbindung mit Ziffer eins, zum Tragen kommen kann (Arg. „und“), andernfalls lediglich eine „Aufenthaltsberechtigung“ (Absatz 2,) zu erteilen wäre. Eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, erfordert die Erfüllung der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, nämlich, dass die Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels „gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist“. Genau dies ist im gegenständlichen Fall nicht der Fall, zumal gegenständlich der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ stellte, gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden hat und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Genau diese Fälle sind gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, um zu verhindern, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

II.3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilungrömisch zwei.3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung

II.3.2.1. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 4 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

II.3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).römisch zwei.3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).

II.3.2.3. Im gegenständlichen Fall brachte der BF einen de-facto unbegründeten Heilungsantrag ein. Die vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft ist nicht geeignet, stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines (Not-)Reisepasses darzulegen (vgl. Punkt II.2.4). Weshalb ihm die Vorlage einer Geburtsurkunde im Original, welche er im zweiten Verfahren noch angekündigt hat, bislang unmöglich oder unzumutbar war, begründete er - auch im nunmehrigen dritten Verfahren - überhaupt nicht. römisch zwei.3.2.3. Im gegenständlichen Fall brachte der BF einen de-facto unbegründeten Heilungsantrag ein. Die vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft ist nicht geeignet, stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines (Not-)Reisepasses darzulegen vergleiche Punkt römisch zwei.2.4). Weshalb ihm die Vorlage einer Geburtsurkunde im Original, welche er im zweiten Verfahren noch angekündigt hat, bislang unmöglich oder unzumutbar war, begründete er - auch im nunmehrigen dritten Verfahren - überhaupt nicht.

Der Antrag auf Mängelheilung wurde daher vom BFA zu Recht abgewiesen.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

II.4.1. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

„- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“ Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“

II.4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): römisch zwei.4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-        Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-        Die Verwaltungsbehörde musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

-        In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.

-        Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

II.4.3. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete. römisch zwei.4.3. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.

Das Bundesamt hat die - die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende - Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet.

Es ist nicht ersichtlich, dass gegenständlich eine mündliche Verhandlung dennoch geboten gewesen wäre, zumal der BF bereits zum dritten Mal einen Antrag gem. § 55 AsylG stellte, seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides gerade einmal ein Monat vergangen ist und eine entscheidungsrelevante Änderung im Privat- und Familienleben des BF schon in Anbetracht des kurzen Zeitraumes nicht feststellbar war und darüber hinaus auch vom BF nicht substantiiert behauptet bzw. nachgewiesen wurde. Ferner ist unstrittig, dass der BF weder einen Reisepass bzw. ein Ersatzdokument noch seine Geburtsurkunde im Original vorlegte und mit dem gegenständlichen Antrag einen - letztlich unbegründeten - Mängelheilungsantrag einbrachte. Es ist nicht ersichtlich, dass gegenständlich eine mündliche Verhandlung dennoch geboten gewesen wäre, zumal der BF bereits zum dritten Mal einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG stellte, seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides gerade einmal ein Monat vergangen ist und eine entscheidungsrelevante Änderung im Privat- und Familienleben des BF schon in Anbetracht des kurzen Zeitraumes nicht feststellbar war und darüber hinaus auch vom BF nicht substantiiert behauptet bzw. nachgewiesen wurde. Ferner ist unstrittig, dass der BF weder einen Reisepass bzw. ein Ersatzdokument noch seine Geburtsurkunde im Original vorlegte und mit dem gegenständlichen Antrag einen - letztlich unbegründeten - Mängelheilungsantrag einbrachte.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Heilung illegaler Aufenthalt Mängelheilung Mitwirkungspflicht Reisedokument wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zumutbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2167055.2.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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