Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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L524 2282289-1/6Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Sükran TANRIVERDI, Erzabt-Klotz-Straße 12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zl. 1274025104/230813693, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Sükran TANRIVERDI, Erzabt-Klotz-Straße 12, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2023, Zl. 1274025104/230813693, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.07.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG verhängt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 27.07.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, WaffG verhängt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 05.05.2023, 4 C 8/23v-4, wurde gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Z 2 EO für die Dauer von sechs Monaten und eine einstweilige Verfügung gemäß § 382c Z 2 und 3 EO für die Dauer eines Jahres erlassen. Am 22.11.2023 beantragte die Ehegattin vor dem Bezirksgericht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.05.2023, 4 C 8/23v-4, wurde gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Ziffer 2, EO für die Dauer von sechs Monaten und eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 c, Ziffer 2 und 3 EO für die Dauer eines Jahres erlassen. Am 22.11.2023 beantragte die Ehegattin vor dem Bezirksgericht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 09.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.06.2023, 36 Hv 47/23s, von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 22.04.2023 seine Ehefrau durch die Äußerung, er werde sie umbringen, mit einer Verletzung zumindest am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furch und Unruhe zu versetzen, mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.06.2023, 36 Hv 47/23s, von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 22.04.2023 seine Ehefrau durch die Äußerung, er werde sie umbringen, mit einer Verletzung zumindest am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furch und Unruhe zu versetzen, mangels Schuldbeweises gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2023 vor dem BFA einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2023, Zl. 1274025104/230813693, wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwölf Monaten befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2023, Zl. 1274025104/230813693, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwölf Monaten befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, dem Beschluss des Bezirksgerichts, dem protokollierten Antrag der Ehegattin, dem Urteil des Landesgerichts, den Einvernahmeprotokollen des BFA sowie dem Bescheid des BFA.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).Über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224).
§ 18 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) …Paragraph 18, (1) …
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn, 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder, 3. Fluchtgefahr besteht.
(3) - (5) …
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
A) Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides:A) Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18; 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18; 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 18; 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18; 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12).
Derartige besondere Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA nicht aufgezeigt. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweist das BFA auf das bislang gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht genügt, auf die die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen. Das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, wird vom BFA nicht aufgezeigt. Die Begründung des BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt somit nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Soweit das BFA anführt, seine eigene Familie müsse vor dem Beschwerdeführer geschützt werden, ist einerseits darauf zu verweisen, dass gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Z 2 EO für die Dauer von sechs Monaten und eine einstweilige Verfügung gemäß § 382c Z 2 und 3 EO für die Dauer eines Jahres erlassen wurde. Mit der Beschwerde wurde zudem ein Protokoll des Bezirksgerichts vorgelegt, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragteSoweit das BFA anführt, seine eigene Familie müsse vor dem Beschwerdeführer geschützt werden, ist einerseits darauf zu verweisen, dass gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Ziffer 2, EO für die Dauer von sechs Monaten und eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 c, Ziffer 2 und 3 EO für die Dauer eines Jahres erlassen wurde. Mit der Beschwerde wurde zudem ein Protokoll des Bezirksgerichts vorgelegt, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragte
Es sind somit keine besonderen Umstände erkennbar, die eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen lassen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Es sind somit keine besonderen Umstände erkennbar, die eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen lassen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2282289.1.00Im RIS seit
22.12.2023Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023