Entscheidungsdatum
11.12.2023Norm
BFA-VG §9Spruch
I421 2274551-1/17E, I421 2274551-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch RA Dr. Farah ABU-JURJI, RA in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 07.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch RA Dr. Farah ABU-JURJI, RA in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 07.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2023, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 04.06.2020, rechtskräftig seit selbigen Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 04.06.2020, rechtskräftig seit selbigen Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.
2. Am 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.). 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28.06.2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 14 Jahren im Bundesgebiet lebe, sämtliche Familienangehörigen, welche in der EU leben, in Österreich leben und der gesamte private Lebensbereich im Rahmen dieser Kernfamilie stattfinde. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren XXXX des Landesgerichtes einen unverzichtbaren Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet und den Kronzeugenstatus unter Hinweis auf seine Verantwortlichkeit und auf seine Verantwortungsübernahme abgelehnt, weshalb wegen seinem Verhalten eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose geboten sei. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den vorliegenden Bescheid des BFA ersatzlos aufheben, sodass das Aufenthaltsverbot entfällt. 4. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28.06.2023 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 14 Jahren im Bundesgebiet lebe, sämtliche Familienangehörigen, welche in der EU leben, in Österreich leben und der gesamte private Lebensbereich im Rahmen dieser Kernfamilie stattfinde. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes einen unverzichtbaren Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet und den Kronzeugenstatus unter Hinweis auf seine Verantwortlichkeit und auf seine Verantwortungsübernahme abgelehnt, weshalb wegen seinem Verhalten eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose geboten sei. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den vorliegenden Bescheid des BFA ersatzlos aufheben, sodass das Aufenthaltsverbot entfällt.
5. Mit Schriftsatz vom 29.06.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 05.07.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6. Am 08.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung statt. Eine Vertretung der belangten Behörde ist nicht erschienen. Die Vernehmung des in der Justizanstalt XXXX aufhältigen Beschwerdeführers wurde in Anwesenheit des Rechtsvertreters unter Verwendung technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung (Zoom-Videokonferenz) durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung trug der erkennende Richter der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, binnen drei Wochen Unterlagen bezüglich der Schadensgutmachung nachzureichen.6. Am 08.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung statt. Eine Vertretung der belangten Behörde ist nicht erschienen. Die Vernehmung des in der Justizanstalt römisch 40 aufhältigen Beschwerdeführers wurde in Anwesenheit des Rechtsvertreters unter Verwendung technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung (Zoom-Videokonferenz) durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung trug der erkennende Richter der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, binnen drei Wochen Unterlagen bezüglich der Schadensgutmachung nachzureichen.
7. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 legte die Rechtsvertretung einen Nachweis für die teilweise Schadensgutmachung sowie einen Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 vor. 7. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 legte die Rechtsvertretung einen Nachweis für die teilweise Schadensgutmachung sowie einen Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.01.2023 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Seine Identität steht fest. Er ist verheiratet und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist Diabetiker, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder hat sonstige körperlichen Leiden oder Gebrechen. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Syrien geboren, hat dort die Schule besucht und die Matura absolviert. 1997 ist er nach Deutschland gekommen. Dort hat er Medienwissenschaften studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Er arbeitete an der syrischen Botschaft als Medienberater, danach als Autohändler und in der Gastronomie.
2009 hat er Deutschland verlassen und ist nach Österreich gekommen. Am 18.07.2014 stellte das Magistrat der Stadt XXXX XXXX dem Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Arbeitnehmer aus. Der Beschwerde war von 19.11.2009 bis 27.12.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 28.12.2017 bis 07.01.2019 war er in Österreich mit Nebenwohnsitz erfasst und hielt sich in dieser Zeit auch in Luxemburg auf. Seit 07.01.2019 weist er wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf, wobei er sich seit 04.04.2023 in der Justizanstalt XXXX befindet. 2009 hat er Deutschland verlassen und ist nach Österreich gekommen. Am 18.07.2014 stellte das Magistrat der Stadt römisch 40 römisch 40 dem Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Arbeitnehmer aus. Der Beschwerde war von 19.11.2009 bis 27.12.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 28.12.2017 bis 07.01.2019 war er in Österreich mit Nebenwohnsitz erfasst und hielt sich in dieser Zeit auch in Luxemburg auf. Seit 07.01.2019 weist er wieder einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf, wobei er sich seit 04.04.2023 in der Justizanstalt römisch 40 befindet.
In Deutschland verfügt er über keine familiären Angehörigen. Der Halbbruder, die Kinder seines Bruders sowie seine Patenkinder leben in Österreich. Er heiratete am XXXX 2014 die libanesische Staatsangehörige XXXX . Der Beschwerdeführer lebte vor seinem Haftaufenthalt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin lebt noch dort, wobei der Beschwerdeführer die Miete bezahlt, und arbeitet vollversichert in einem Restaurantbetrieb. Er verfügt über Freunde und Bekannte in Österreich, die ihn regelmäßig in der Haft besuchen kommen. In Deutschland verfügt er über keine familiären Angehörigen. Der Halbbruder, die Kinder seines Bruders sowie seine Patenkinder leben in Österreich. Er heiratete am römisch 40 2014 die libanesische Staatsangehörige römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte vor seinem Haftaufenthalt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin lebt noch dort, wobei der Beschwerdeführer die Miete bezahlt, und arbeitet vollversichert in einem Restaurantbetrieb. Er verfügt über Freunde und Bekannte in Österreich, die ihn regelmäßig in der Haft besuchen kommen.
Der Beschwerdeführer arbeitete 2010 einzelne Tage in einem Hotelbetrieb, von Anfang 2011 bis August 2013 im Gastgewerbe, darauffolgend arbeitete er bis Mai 2014 geringfügig, auch im Gastgewerbe, und bezog nebenbei Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Von Mai 2014 bis August 2015 war er vollversichert beschäftigt, bezog anschließend Arbeitslosengeld, später Notstandshilfe bis September 2016, wobei er im Oktober 2015 nebenbei auch geringfügig verdiente. Von September 2016 bis März 2017 und von August 2017 bis Anfang Dezember 2017 war er vollversichert und bezog von Februar 2018 bis Mai 2018 Notstandshilfe. Von Mitte Mai 2019 bis Ende Dezember 2020 arbeitete er vollversichert bei verschiedenen Mietwagen GmbHs. Von Mai 2021 bis September 2022 war er bei XXXX sozialversicherungspflichtig gemeldet und arbeitete zuletzt von Jänner bis Mitte Mai 2023 vollversichert im Gastgewerbe. In der Justizanstalt arbeitet er und möchte er nach Haftentlassung wieder im Gastgewerbe tätig sein. Der Beschwerdeführer arbeitete 2010 einzelne Tage in einem Hotelbetrieb, von Anfang 2011 bis August 2013 im Gastgewerbe, darauffolgend arbeitete er bis Mai 2014 geringfügig, auch im Gastgewerbe, und bezog nebenbei Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Von Mai 2014 bis August 2015 war er vollversichert beschäftigt, bezog anschließend Arbeitslosengeld, später Notstandshilfe bis September 2016, wobei er im Oktober 2015 nebenbei auch geringfügig verdiente. Von September 2016 bis März 2017 und von August 2017 bis Anfang Dezember 2017 war er vollversichert und bezog von Februar 2018 bis Mai 2018 Notstandshilfe. Von Mitte Mai 2019 bis Ende Dezember 2020 arbeitete er vollversichert bei verschiedenen Mietwagen GmbHs. Von Mai 2021 bis September 2022 war er bei römisch 40 sozialversicherungspflichtig gemeldet und arbeitete zuletzt von Jänner bis Mitte Mai 2023 vollversichert im Gastgewerbe. In der Justizanstalt arbeitet er und möchte er nach Haftentlassung wieder im Gastgewerbe tätig sein.
Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX wegen räuberischen Diebstahls am 01.09.2009, rechtskräftig seit 12.04.2010, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 wegen räuberischen Diebstahls am 01.09.2009, rechtskräftig seit 12.04.2010, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:
01) LG XXXX XXXX vom 04.06.2020 RK 26.05.202101) LG römisch 40 römisch 40 vom 04.06.2020 RK 26.05.2021
§§ 146, 147 (1) Z 1, 147 (3), 148 2. Fall StGBParagraphen 146, 147, (1) Ziffer eins, 147, (3), 148 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 31.05.2018
Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate
Dabei wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 04.06.2020, rechtskräftig seit 26.05.2021, für schuldig befunden, er und M. S. haben in XXXX , XXXX und an weiteren nicht mehr feststellbaren Orten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen beziehungsweise Schmuck, die die Nachgenannten in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich M. S. in einem Gesamtausmaß von EUR 10.077.703,00 und den Beschwerdeführer in einem Gesamtausmaß von EUR 8.345.688,20 und zwarDabei wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 04.06.2020, rechtskräftig seit 26.05.2021, für schuldig befunden, er und M. S. haben in römisch 40 , römisch 40 und an weiteren nicht mehr feststellbaren Orten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Übergabe von Geldbeträgen beziehungsweise Schmuck, die die Nachgenannten in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, nämlich M. S. in einem Gesamtausmaß von EUR 10.077.703,00 und den Beschwerdeführer in einem Gesamtausmaß von EUR 8.345.688,20 und zwar
I./M. S. und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterrömisch eins./M. S. und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1./im Zeitraum von Jänner bis März 2014 M. T. C. zur Übergabe von EUR 110.000,00, indem sie wahrheitswidrig behaupteten, sie würden mit dieser Summe in Deutschland Mobiltelefone zum halben Preis und Energy Drinks kaufen und mit einer beträchtlichen Gewinnspanne weiterverkaufen;
2./ unter Verwendung von falschen Urkunden, nämlich falschen Mietverträgen, Einzahlungsbestätigungen, Kontoauszügen, Grundbuchsauszügen, Kaufverträgen, Firmenschildern an fremden Bauprojekten et cetera und durch die wahrheitswidrige Vorgabe, M. S. würde mit den Investitionen gewinnbringend wirtschaften, als Geschäftsführer der A. GmbH bzw. der A. GmbH Mietverträge schließen, die Objekte weitervermieten und zumindest 27 % Rendite erzielen, wobei von vornherein niemals geplant war, tatsächlich Objekte anzumieten, anzukaufen oder sonst gewinnbringend zu investieren, und zwar
a./ im Zeitraum von April 2016 bis zumindest Mai 2017 in zumindest vier Angriffen A. M. A., A. M. A und A. M. A. zur Übergabe von insgesamt EUR 1.154.000,00 (…);
b./ von Ende 2016 bis Mai 2018 A. A. in zumindest 30 Angriffen insgesamt 31.069.175,00 Saudischen Riyal (das sind EUR 7.081.376,10), wobei M. S. am 06.10.2017 eine Überweisung von EUR 9.687,90 als vermeintlichen Gewinnanteil leistete und vorgab, die übrigen erzielten Gewinne erneut zu veranlagen, wodurch A. A. mit einem Betrag von EUR 7.071.688,20 am Vermögen geschädigt wurde;
II./ M. S. (…)römisch zwei./ M. S. (…)
III./ der Beschwerdeführer im April 2015 M. T. C. durch die Täuschung, in dessen Namen Fahrzeuge beim XXXX zu ersteigern und diese gewinnbringend weiterzuveräußern, zur Übergabe von insgesamt EUR 10.000,00, wobei der Beschwerdeführer die Fahrzeuge selbst verkaufte und sich den Erlös einbehielt. römisch drei./ der Beschwerdeführer im April 2015 M. T. C. durch die Täuschung, in dessen Namen Fahrzeuge beim römisch 40 zu ersteigern und diese gewinnbringend weiterzuveräußern, zur Übergabe von insgesamt EUR 10.000,00, wobei der Beschwerdeführer die Fahrzeuge selbst verkaufte und sich den Erlös einbehielt.
Hierdurch hat er das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.Hierdurch hat er das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren erachtete das Strafgericht bei Abwägung der Strafzumessungsgründe mildernd das Geständnis von Beginn an, die untergeordnete Rolle, dass Vermögenswerte zur Schadenswiedergutmachung vorgefunden bzw. sichergestellt worden sind, wenn auch nicht bei ihm, erschwerend hingegen das vielfache Überschreiten der Wertgrenze. Der Beschwerdeführer leistete EUR 14.000,00 an Schadenswiedergutmachung. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.01.2023 wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Strafminderung ab. Begründend führte es aus, dass die insgesamt bezahlten EUR 14.000,00 eine Schadenswiedergutmachung darstellen, aber im Hinblick auf den verursachten Schaden noch zu gering seien, um die Strafe nachträglich zu mildern.
Der Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering aufhältig. Sein voraussichtliches Haftende ist am 04.10.2026. Während der Haft wird er regelmäßig von seiner Ehegattin, Bekannten und der Rechtsvertretung besucht.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2 Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. , 2.2 Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, des Beschwerdeschriftsatzes und des Strafurteils zu 12 Hv 4/19x. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters, des Betreuungsinformationssystems und ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie ein Auszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem ECRIS eingeholt. Zudem wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ein ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Ehegattin des Beschwerdeführers eingeholt. Darüber hinaus wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten und der Beschwerdeführer per Videokonferenz zu seinen Lebensumständen einvernommen und konnte sich der erkennende Richter so einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen.
Soweit Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum getroffen wurden, basieren diese auf den Angaben im Strafurteil (AS 41) und den Feststellungen im Bescheid. Aus einer Abfrage im IZR ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister waren die Feststellungen zu den Haupt- und Nebenwohnsitzen in Österreich zu entnehmen. Dass sich der Beschwerdeführer während seiner Nebenwohnsitzmeldung im Jahr 2018 neben Österreich auch in Luxemburg aufhielt, geht seinen Angaben vor dem erkennenden Richter hervor. Dabei gab er an, seinen Hauptwohnsitz in dieser Zeit in Luxemburg gehabt zu haben. Er habe geplant gehabt, sich dort selbständig zu machen und versucht dort etwas zu organisieren, was leider nicht geklappt habe, daher sei er zurück nach Österreich. Befragt danach, ob er das gesamte Jahr 2018 dauernd in Luxemburg gewesen sei, gab er wiederum an, dass er immer „hier und dort“ gewesen sei, er sei hin und her gependelt, und sei nur zwei Monate in Luxemburg gemeldet gewesen. Er habe versucht dort einen Job zu bekommen und sei dann wieder zurückgekommen. (Protokoll vom 08.11.2023, S 4) Aufgrund den Angaben des Beschwerdeführers war festzustellen, dass er sich in der Zeit der Nebenwohnsitzmeldung im Jahr 2018 neben Österreich auch in Luxemburg aufhielt.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, zumal er befragt zu seinem Gesundheitszustand in der Einvernahme durch das BFA angab, gesund zu sein, aber an Diabetes zu leiden. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er zu Protokoll, an Diabetes zu leiden. Hinweise, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder sonstige körperlichen Leiden oder Gebrechen hat, haben sich aus dem Akt nicht ergeben. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Haft arbeitet und nach eigenen Angaben selbst nach Haftentlassung arbeiten will. (Protokoll vom 17.05.2023, AS 159; Protokoll vom 08.11.2023, S 4 f)
Die Feststellungen zum Familienstand, insbesondere zu seiner Ehefrau, ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 17.05.2023, AS 157; Protokoll vom 08.11.2023, S 3, 5). Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt lebten und die Ehegattin noch dort lebt, stimmen mit den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister überein. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich ferner das Datum der Heiratsurkunde.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in Syrien und in Deutschland, zur Schulausbildung, zum Studium und zur Berufstätigkeit basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom BFA (Protokoll vom 17.05.2023, AS 149 ff) und dem erkennenden Richter (Protokoll vom 08.11.2023, S 3).
Dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Deutschland verfügt, gab er sowohl vor dem BFA als auch vor dem erkennenden Richter (Protokoll vom 08.11.2023, S 4) glaubhaft zu Protokoll. Beim BFA führte er dazu aus, dass er außer seinem Vater, der 1985 gestorben sei, keine Familie in Deutschland habe (Protokoll vom 17.05.2023, AS 151).
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Österreich basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem erkennenden Richter. (Protokoll vom 17.05.2023, AS 155; Protokoll vom 08.11.2023, S 4)
Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers sind die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit und des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt arbeitet, gab er in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll. Dass er nach Haftentlassung wieder in der Gastronomie arbeiten möchte, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er die Möglichkeit habe wieder in der Gastronomie bei seiner Schwägerin zu arbeiten und dafür schon eine mündliche Einstellungszusage vorliege. (Protokoll vom 08.11.2023, S 5)
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dem Strafregisterauszug. Die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 04.06.2020, rechtskräftig seit 26.05.2021. Dass der Beschwerdeführer Schadenswiedergutmachung leistete, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor und wurde durch den Beschluss des Landesgerichtes XXXX nachgewiesen. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dem Strafregisterauszug. Die diesbezüglichen Details seiner Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 04.06.2020, rechtskräftig seit 26.05.2021. Dass der Beschwerdeführer Schadenswiedergutmachung leistete, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor und wurde durch den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 nachgewiesen.
Die Feststellungen zur Verurteilung in Deutschland basieren auf dem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS, dem im Akt befindlichen Urteil und Bewährungsbeschluss des Amtsgerichtes XXXX (AS 1 ff).Die Feststellungen zur Verurteilung in Deutschland basieren auf dem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS, dem im Akt befindlichen Urteil und Bewährungsbeschluss des Amtsgerichtes römisch 40 (AS 1 ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Zu A)
3.1 Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet:
§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen).
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthaltes im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396) Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates rechtmäßig aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthaltes im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396)
Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seit 2009 durchgehend – mit einer Ausnahme von 28.12.2017 bis 07.01.2019 - im Bundesgebiet hauptgemeldet und hält sich im Bundesgebiet auf. Im Zeitraum von 28.12.2017 bis 07.01.2019 war er im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet, weil er sich zudem auch in Luxemburg aufhielt. Da es sich hierbei um die einzige Unterbrechung während des nunmehr vierzehnjährigen Aufenthaltes handelte, der Beschwerdeführer sich zuvor bereits seit acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhielt, er in diesem Zeitraum auch nach Österreich pendelte und hier über einen Nebenwohnsitz verfügte und die Integrationsverbindungen nicht abrissen, wurde die Kontinuität seines Aufenthaltes dadurch nicht unterbrochen. Der Beschwerdeführer scheint regelmäßig mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger auf, wobei ihm das Magistrat der Stadt Wien MA35 am 18.07.2014 auch eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausstellte. Aufgrund seines zehnjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall sohin maßgeblich. Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seit 2009 durchgehend – mit einer Ausnahme von 28.12.2017 bis 07.01.2019 - im Bundesgebiet hauptgemeldet und hält sich im Bundesgebiet auf. Im Zeitraum von 28.12.2017 bis 07.01.2019 war er im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet, weil er sich zudem auch in Luxemburg aufhielt. Da es sich hierbei um die einzige Unterbrechung während des nunmehr vierzehnjährigen Aufenthaltes handelte, der Beschwerdeführer sich zuvor bereits seit acht Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhielt, er in diesem Zeitraum auch nach Österreich pendelte und hier über einen Nebenwohnsitz verfügte und die Integrationsverbindungen nicht abrissen, wurde die Kontinuität seines Aufenthaltes dadurch nicht unterbrochen. Der Beschwerdeführer scheint regelmäßig mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger auf, wobei ihm das Magistrat der Stadt Wien MA35 am 18.07.2014 auch eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausstellte. Aufgrund seines zehnjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall sohin maßgeblich.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09; EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdeliquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt. (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09; EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdeliquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt. (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich zugrunde lag.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von Geldbeträgen beziehungsweise Schmuck, die diese in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, verleitet hat. So zum einen im Zeitraum von Jänner bis März 2014 einen anderen zur Übergabe von EUR 110.000,00, indem sie wahrheitswidrig behaupteten, sie würden mit dieser Summe in Deutschland Mobiltelefone zum halben Preis und Energy Drinks kaufen und mit einer beträchtlichen Gewinnspanne weiterverkaufen. Hervorzuheben ist, dass es der Beschwerdeführer und sein Mittäter ernstlich für möglich hielten, dass durch die Täuschung, ein lukratives Geschäft zu finanzieren, der andere den Geldbetrag herausgibt. Auch wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf dieses Geld hatten und eigneten sich das Geld bewusst und gewollt an.
Zum anderen verwendeten sie falsche Urkunden, nämlich falsche Mietverträge, Einzahlungsbestätigungen, Kontoauszüge, Grundbuchsauszüge, Kaufverträgen, Firmenschilder an fremden Bauprojekten et cetera und gaben wahrheitswidrig vor, der Mittäter des Beschwerdeführers würde mit den Investitionen gewinnbringend wirtschaften, als Geschäftsführer der A. GmbH bzw. der A. GmbH Mietverträge schließen, die Objekte weitervermieten und zumindest 27 % Rendite erzielen, wobei von vornherein niemals geplant war, tatsächlich Objekte anzumieten, anzukaufen oder sonst gewinnbringend zu investieren. Besonders das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er teils an Immobilien, die weder im Besitz seines Mittäters noch der A. GmbH standen, Firmenschilder montierte, und sein Mittäter diese dann als Eigentum der A. GmbH darstellte, zeigt eine hohe kriminelle Energie auf.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine andere Person durch die Täuschung in dessen Namen Fahrzeuge beim XXXX zu ersteigern und diese gewinnbringend weiterzuveräußern, zur Übergabe von insgesamt EUR 10.000,00 verleitet, wobei der Beschwerdeführer die Fahrzeuge selbst verkaufte und sich den Erlös einbehielt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine andere Person durch die Täuschung in dessen Namen Fahrzeuge beim römisch 40 zu ersteigern und diese gewinnbringend weiterzuveräußern, zur Übergabe von insgesamt EUR 10.000,00 verleitet, wobei der Beschwerdeführer die Fahrzeuge selbst verkaufte und sich den Erlös einbehielt.
Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 29.07.2010, AW 2010/18/0255; 28.06.2007, 2007/21/0161).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 29.07.2010, AW 2010/18/0255; 28.06.2007, 2007/21/0161).
Bei der vom Beschwerdeführer verübten Straftat ist insbesondere hervorzuheben, dass er durch sein Verhalten einen Gesamtschaden von mehr als EUR 8.000.000,00 zu verantworten hat, was die in § 147 Abs. 3 StGB enthaltenen Wertgrenze um Vielfaches übersteigt. Das strafbare Verhalten war durch eine gewerbsmäßige Begehung gekennzeichnet und fällt überdies der lange Tatzeitraum ins Gewicht. Zudem lässt sich ein durchaus professionelles Vorgehen erkennen. Bei der vom Beschwerdeführer verübten Straftat ist insbesondere hervorzuheben, dass er durch sein Verhalten einen Gesamtschaden von mehr als EUR 8.000.000,00 zu verantworten hat, was die in Paragraph 147, Absatz 3, StGB enthaltenen Wertgrenze um Vielfaches übersteigt. Das strafbare Verhalten war durch eine gewerbsmäßige Begehung gekennzeichnet und fällt überdies der lange Tatzeitraum ins Gewicht. Zudem lässt sich ein durchaus professionelles Vorgehen erkennen.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Im Rahmen seines Persönlichkeitsbildes ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von Beginn an geständig zeigte, was auch vom Strafgericht bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde. Darüber hinaus ist die vom Beschwerdeführer bisher bezahlte Schadensgutmachung von EUR 14.000,00 zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, auch wenn sie keinen Grund für eine Strafmilderung darstellte. Auch wenn es sich zweifelsohne um eine schwerwiegende Betrugskriminalität handelte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer dabei nur eine untergeordnete Rolle hatte und die letzte Tathandlung Ende Mai 2018 gesetzt wurde. Wie sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, zeigte sich der Beschwerdeführer auch schuldeinsichtig. So führte er aus, dass er für die Taten die er begangen habe, bestraft werden möchte, bis er „unter alles einen Strich machen“ könne und mit gutem Gewissen ein neues Leben anfangen könne. Ferner arbeitet er bereits in der Justizanstalt und brachte zum Ausdruck, nach Haftentlassung wieder im Gastgewerbe tätig sein zu wollen.
Ungeachtet diesen Angaben bleibt darauf zu verweisen, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Angesichts dessen, dass er sich noch in Strafhaft befindet und voraussichtlich erst im Oktober 2026 aus der Haft entlassen wird, ist noch zu wenig Zeit vergangen, um ihm bereits einen positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Es ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Ungeachtet diesen Angaben bleibt darauf zu verweisen, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Angesichts dessen, dass er sich noch in Strafhaft befindet und voraussichtlich erst im Oktober 2026 aus der Haft entlassen wird, ist noch zu wenig Zeit vergangen, um ihm bereits einen positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Es ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.
Allerdings darf - wie bereits eingangs erwähnt - gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur bei einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Letztlich war daher ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorgesehenen Gefährdungsmaßstab erfüllt hat.Allerdings darf - wie bereits eingangs erwähnt - gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur bei einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Letztlich war daher ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorgesehenen Gefährdungsmaßstab erfüllt hat.
Die im fünften Satz des Abs. 1 vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Art 28 Abs 3 der FreizügigkeitsRL. Hierbei handelt es sich um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangezogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Der EuGH hat dazu (23. 11. 2010, C-145/09, BadenWürttemberg/Panagiotis Tsakouridis) den Rahmen abgesteckt. DemnachDie im fünften Satz des Absatz eins, vorgenommene Reduktion der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots auf eine „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“ folgt damit der Textierung des Artikel 28, Absatz 3, der FreizügigkeitsRL. Hierbei handelt es sich um eine Konzentration auf Fälle schwerer Kriminalität. Dies wird noch deutlicher, wenn zur Interpretation dieses Begriffes der entsprechende Begriff der RL herangezogen wird, wonach es „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ bedarf. Der EuGH hat dazu (23. 11. 2010, C-145/09, BadenWürttemberg/Panagiotis Tsakouridis) den Rahmen abgesteckt. Demnach
? sind von diesem Begriff sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst;
? handelt es sich um Sachverhalte, die die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können;
? kann die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität ein solcher zwingender Grund sei;
? setzt eine solche Maßnahme, wenn sie angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, voraus, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann;
? eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren kann nicht zu einer Ausweisungsverfügung führen, ohne dass die folgenden Umstände berücksichtigt werden: das persönliche Verhalten der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht, und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung, ist gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 67 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at)? eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren kann nicht zu einer Ausweisungsverfügung führen, ohne dass die folgenden Umstände berücksichtigt werden: das persönliche Verhalten der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht, und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung, ist gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 67, FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at)
Vor diesem Hintergrund erreicht die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht die Schwelle einer „schweren Kriminalität“. Weder handelt es sich gegenständlich um bandenmäßiges Handeln mit Betäubungsmitteln, noch um Sachverhalte, die die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung berühren können.
Keinesfalls sind die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen zu verharmlosen oder in irgendeiner Weise zu relativieren. Die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen zeigen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten fehlte. Dabei fällt insbesondere der lange Tatzeitraum, die gewerbsmäßige Begehung und die hohe Schadenssumme ins Gewicht. Demgegenüber steht jedoch, dass der Beschwerdeführer sich den Großteil seines Aufenthaltes wohlverhalten hat, nur untergeordnet beteiligt war, sich von Beginn an geständig gezeigt hat und erstmals straffällig wurde, weshalb nicht von außergewöhnlichen Umständen die Rede sein kann.
Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert. Er ist bereits vor vierzehn Jahren nach Österreich gezogen und hat hier gearbeitet. Ferner leben alle Familienangehörigen in Österreich, insbesondere seine Ehefrau, sein Halbruder und dessen Kinder. Der Beschwerdeführer wohnte bis zur Haft mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, wieder eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Insbesondere durch die Bezahlung der Miete trägt er finanziell zum Lebensunterhalt seiner Ehegattin bei. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Freunde und Bekannte, die ihn während der Haft besuchen.
Zusammengefasst bleibt in Anbetracht des Umstandes, dass im Rahmen der Verurteilung des Beschwerdeführers die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe mit dreieinhalb Jahren festgesetzt wurde – welche sohin im unteren Drittel des bis zu zehnjährigen Strafrahmens des § 147 Abs. 3 StGB angesiedelt war -, wobei dies zugleich nunmehr die erste seitens des Beschwerdeführers zur verbüßende Haftstrafe in Österreich darstellte, er sich stets geständig und im Hinblick auf sein Fehlverhalten einsichtig gezeigt hatte, dass in seinem Fehlverhalten - ohne dessen Unwert relativieren zu wollen - noch kein derart hoher Störwert erkannt werden kann, dass sich daraus im Lichte der vorzitierten Judikatur bereits eine "nachhaltige und maßgebliche Gefahr“ im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ergeben würde.Zusammengefasst bleibt in Anbetracht des Umstandes, dass im Rahmen der Verurteilung des Beschwerdeführers die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe mit dreieinhalb Jahren festgesetzt wurde – welche sohin im unteren Drittel des bis zu zehnjährigen Strafrahmens des Paragraph 147, Absatz 3, StGB angesiedelt war -, wobei dies zugleich nunmehr die erste seitens des Beschwerdeführers zur verbüßende Haftstrafe in Österreich darstellte, er sich stets geständig und im Hinblick auf sein Fehlverhalten einsichtig gezeigt hatte, dass in seinem Fehlverhalten - ohne dessen Unwert relativieren zu wollen - noch kein derart hoher Störwert erkannt werden kann, dass sich daraus im Lichte der vorzitierten Judikatur bereits eine "nachhaltige und maßgebliche Gefahr“ im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ergeben würde.
Es ist davon auszugehen, dass das bestehende private und familiäre Umfeld des Beschwerdeführers dessen Reintegration erleichtert. Trotz des schwerwiegenden Fehlverhaltes des Beschwerdeführers kann daher nach der Auffassung des erkennenden Richters im Entscheidungszeitpunkt insgesamt nicht von „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Art 28 Abs. 3 der RL 2004/38 gesprochen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose vermag der Beschwerdeführer den Gefährdungsmaßstab einer „nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr“ im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht erfüllen.Es ist davon auszugehen, dass das bestehende private und familiäre Umfeld des Beschwerdeführers dessen Reintegration erleichtert. Trotz des schwerwiegenden Fehlverhaltes des Beschwerdeführers kann daher nach der Auffassung des erkennenden Richters im Entscheidungszeitpunkt insgesamt nicht von „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der RL 2004/38 gesprochen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose vermag der Beschwerdeführer den Gefährdungsmaßstab einer „nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr“ im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht erfüllen.
Das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Das mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) bedingt.
Damit ist aber die Sache des Beschwerdeverfahrens noch nicht erledigt, sondern ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem der BF bis zum Strafantritt einer Beschäftigung nachgegangen ist, kommt ihm allerdings ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, wie dies bereits oben ausgeführt wurde. Es war daher das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG auch nicht in eine Ausweisung gemäß § 66 FPG umzuwandeln.Damit ist aber die Sache des Beschwerdeverfahrens noch nicht erledigt, sondern ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem der BF bis zum Strafantritt einer Beschäftigung nachgegangen ist, kommt ihm allerdings ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, wie dies bereits oben ausgeführt wurde. Es war daher das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG auch nicht in eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG umzuwandeln.
In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2274551.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024