Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
AsylG 2005 §56Spruch
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I421 2007135-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 13.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom 13.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG vom 21.04.2022 wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG vom 21.04.2022 wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.08.2004, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 15, 127, 130 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 05.08.2004, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 15, 127, 130, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
3. In Ansehung dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 03.12.2004 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des FPG in damals gültiger Fassung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhob, sodass das Aufenthaltsverbot letztlich von der Sicherheitsdirektion XXXX mit Berufungsbescheid vom 24.03.2005 auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.3. In Ansehung dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 03.12.2004 gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des FPG in damals gültiger Fassung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhob, sodass das Aufenthaltsverbot letztlich von der Sicherheitsdirektion römisch 40 mit Berufungsbescheid vom 24.03.2005 auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.11.2005, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 12, 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die gesamte Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.11.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 12, 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die gesamte Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 02.03.2009, Zl. XXXX wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 02.03.2009, Zl. römisch 40 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.11.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und im Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. XXXX , gemäß den §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. römisch 40 , gemäß den Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.
7. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 07.12.2012, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Suchtmitteldelinquenzen nach den §§ 27, 28, 28a Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.7. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 07.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Suchtmitteldelinquenzen nach den Paragraphen 27, 28, 28 a, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
8. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX vom 05.09.2013, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.03.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 69a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurückgewiesen.8. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von römisch 40 vom 05.09.2013, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.03.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 69 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurückgewiesen.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.11.2013 wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 83, 84, (15) 269 StGB sowie nach § 28a Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.11.2013 wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 83, 84,, (15) 269 StGB sowie nach Paragraph 28 a, Suchmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.03.2014, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.03.2014, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, I405 2007135-1/3E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
12. Mit Bescheid vom 24.01.2018, XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI).12. Mit Bescheid vom 24.01.2018, römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs).
13. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, I414 2007135-2/6E betreffend Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. als unbegründet abgewiesen, betreffend Spruchpunkt IV. insofern stattgegeben als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. 13. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, I414 2007135-2/6E betreffend Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen, betreffend Spruchpunkt römisch vier. insofern stattgegeben als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.
14. Mit E-Mail vom 11.10.2018 bestätigte die algerische Botschaft in XXXX , dass es sich beim Beschwerdeführer um einen algerischen Staatsangehörigen handelt und in diesem Fall aus humanitären Gründen kein laissez passer ausgestellt werden könne. 14. Mit E-Mail vom 11.10.2018 bestätigte die algerische Botschaft in römisch 40 , dass es sich beim Beschwerdeführer um einen algerischen Staatsangehörigen handelt und in diesem Fall aus humanitären Gründen kein laissez passer ausgestellt werden könne.
15. Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „Betreuungsstelle XXXX zu nehmen.15. Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „Betreuungsstelle römisch 40 zu nehmen.
16. Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 des Zentrums für Europäischen und Globalen Erfahrungstausch ZEIGE erging an das BFA ein Ansuchen um nochmalige Überprüfung der Integration des Beschwerdeführers sowie der möglichen Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus in Berücksichtigung der guten Integration des Antragstellers.
17. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen persönlich einzubringen ist und seine Identität nicht festgestellt werden habe können. Zudem belehrte sie ihn über die Folgen der Nichtvorlage eines Reisedokuments und der Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise. Das BFA gab ihm die Möglichkeit die angeführten Mängel seines Antrags innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung zu beheben und den Antrag persönlich einzubringen und Originaldokumente sowie Identitätsdokumente oder eine entsprechende Begründung der Auslandvertretung seiner Heimat, warum dies nicht möglich sein sollte, vorzulegen. 17. Mit Verfahrensanordnung vom 03.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen persönlich einzubringen ist und seine Identität nicht festgestellt werden habe können. Zudem belehrte sie ihn über die Folgen der Nichtvorlage eines Reisedokuments und der Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise. Das BFA gab ihm die Möglichkeit die angeführten Mängel seines Antrags innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung zu beheben und den Antrag persönlich einzubringen und Originaldokumente sowie Identitätsdokumente oder eine entsprechende Begründung der Auslandvertretung seiner Heimat, warum dies nicht möglich sein sollte, vorzulegen.
18. Am 27.01.2023 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG persönlich beim BFA ein. Dem Antrag legte er eine E-Mail der algerischen Botschaft in XXXX vom 23.01.2023 bei, in welcher diese bezugnehmend auf die Korrespondenz vom 11.10.2018 bestätigte, dass aus humanitären Gründen kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt werden könne. 18. Am 27.01.2023 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG persönlich beim BFA ein. Dem Antrag legte er eine E-Mail der algerischen Botschaft in römisch 40 vom 23.01.2023 bei, in welcher diese bezugnehmend auf die Korrespondenz vom 11.10.2018 bestätigte, dass aus humanitären Gründen kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt werden könne.
19. Am 02.08.2023 erfasste das BFA einen Aktenvermerk betreffend das Vorliegen von Duldungsgründen im Kartenantragsverfahren.
20. Mit Schreiben des BFA vom 28.08.2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ihm entsprechend seinem Antrag die „Karte für Geduldete“ übermittelt werde. Am 04.09.2023 wurde diese vom Beschwerdeführer übernommen.
21. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.10.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 56 AsylG vom 21.04.2022 gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG zurückgewiesen. 21. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG vom 21.04.2022 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zurückgewiesen.
22. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit 10.11.2023 erhobene Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid voneinander abweichende Antragsgrundlagen angeführt seien und nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG oder § 56 AsylG gestellt habe. Zudem übersehe die belangte Behörde, dass zwischen dem Ausspruch der Rückkehrentscheidung im März 2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides Oktober 2023 ein Zeitraum von fünf Jahren und sieben Monaten liege bzw. liege zwischen der mit 2021 angegebenen Rechtskraft und dem Erlassungsdatum des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Nach Ablauf von zwei Jahren sei die Behörde verpflichtet, die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers einer aktuellen Überprüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer halte sich volle 20 Jahre ununterbrochen in Österreich auf. Seine Drogensucht sei ihm nach einer intensiven stationären Therapie gelungen erfolgreich zu überwinden, er sei schon seit Jahren frei von Sucht und habe sich auch nichts mehr zuschulden kommen lassen. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. 22. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit 10.11.2023 erhobene Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid voneinander abweichende Antragsgrundlagen angeführt seien und nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG oder Paragraph 56, AsylG gestellt habe. Zudem übersehe die belangte Behörde, dass zwischen dem Ausspruch der Rückkehrentscheidung im März 2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides Oktober 2023 ein Zeitraum von fünf Jahren und sieben Monaten liege bzw. liege zwischen der mit 2021 angegebenen Rechtskraft und dem Erlassungsdatum des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Nach Ablauf von zwei Jahren sei die Behörde verpflichtet, die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers einer aktuellen Überprüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer halte sich volle 20 Jahre ununterbrochen in Österreich auf. Seine Drogensucht sei ihm nach einer intensiven stationären Therapie gelungen erfolgreich zu überwinden, er sei schon seit Jahren frei von Sucht und habe sich auch nichts mehr zuschulden kommen lassen. Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
23. Mit Schriftsatz vom 14.11.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle am 20.11.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt. Nachstehend werden folgende maßgebliche Feststellungen hervorgehoben:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt. Nachstehend werden folgende maßgebliche Feststellungen hervorgehoben:
Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht nicht fest. Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes 2009 negativ entschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes 2011 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 24.01.2018 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, I414 2007135-2/6E, betreffend Spruchpunkte I. bis III. und V. bis VI. als unbegründet abgewiesen, betreffend Spruchpunkt IV. insofern stattgegeben als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 24.01.2018 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, I414 2007135-2/6E, betreffend Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch fünf. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen, betreffend Spruchpunkt römisch vier. insofern stattgegeben als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am 21.04.2022, persönlich eingebracht am 27.01.2023, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Am 21.04.2022, persönlich eingebracht am 27.01.2023, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit den bereits rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit den bereits rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Vorverfahren zu I414 2007135-2. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, der Sozialversicherung und dem Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen sowie auf jenen im angefochtenen Bescheid, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, wurde zudem von der algerischen Botschaft bestätigt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, dem Auszug aus dem Fremdenregister und dem Auszug dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zum Asylverfahren bzw. zum Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot basieren auf dem diesbezüglich unstrittig gebliebenen Akteninhalt, zudem sind die entsprechenden Eintragungen auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich. In der Beschwerde wurde zudem dezidiert auch das Asylverfahren und die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot angeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage:
Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird Z 3). Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird Ziffer 3,).
Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. vor, ist entsprechend § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg. cit. vor, ist entsprechend Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg. cit. kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26 leg. cit.) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 leg. cit. kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, leg. cit.) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Aufenthaltstitel dürfen gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2). Entsprechend § 60 Abs. 2 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4). Aufenthaltstitel dürfen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,). Entsprechend Paragraph 60, Absatz 2, leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,).
3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gegenständlich ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese argumentiert, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 entgegensteht.Gegenständlich ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese argumentiert, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 entgegensteht.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Damit soll die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten könnte. Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, ist die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot nach wie vor aufrecht.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Damit soll die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten könnte. Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, ist die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot nach wie vor aufrecht.
Es wird nicht verkannt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft aus humanitäre Gründen nicht möglich ist und dem Beschwerdeführer zuletzt im August 2023 eine „Karte für Geduldete“ ausgestellt wurde. Die Duldung bewirkt, dass er sich zwar nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dies aber, solange die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und gegeben sind, hingenommen wird. (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG)Es wird nicht verkannt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft aus humanitäre Gründen nicht möglich ist und dem Beschwerdeführer zuletzt im August 2023 eine „Karte für Geduldete“ ausgestellt wurde. Die Duldung bewirkt, dass er sich zwar nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dies aber, solange die Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und gegeben sind, hingenommen wird. vergleiche Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig - und notwendig - ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die - aus welchem Grund auch immer erfolgte - Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte. (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203)
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Duldung nicht seiner freiwilligen Ausreise – wenn auch nicht in seinen Herkunftsstaat Algerien – und eines damit verbundenen Beginns der Frist des Einreiseverbotes entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nicht verlassen, sodass die rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 19.03.2018 trotz Duldung nach wie vor aufrecht und durchsetzbar ist.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" auf gesetzlicher Ebene (nur) in § 60 AsylG 2005 normiert (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zumal gegen den Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG besteht und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen wurde, darf dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in Anbetracht der Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erteilt werden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" auf gesetzlicher Ebene (nur) in Paragraph 60, AsylG 2005 normiert vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zumal gegen den Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG besteht und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erlassen wurde, darf dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erteilt werden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass bei Bestehen einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG 2005 verbunden ist, im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist folglich, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Da es sich gegenständlich um einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 handelt, war folglich keine Neubewertung durchzuführen und die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuwenden.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass bei Bestehen einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG 2005 verbunden ist, im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist folglich, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Da es sich gegenständlich um einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 handelt, war folglich keine Neubewertung durchzuführen und die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuwenden.
Somit steht die gegen den Beschwerdeführer nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbot der von ihm beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen. Es mangelt sohin bereits an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen erübrigt. Somit steht die gegen den Beschwerdeführer nach wie vor aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützten Einreiseverbot der von ihm beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 entgegen. Es mangelt sohin bereits an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen erübrigt.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf diverse Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, sich all dies für den gegenständlichen Beschwerdefall als unerheblich erweist, da es das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen, nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113, mwN).Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass insoweit im Beschwerdeschriftsatz auf diverse Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, sich all dies für den gegenständlichen Beschwerdefall als unerheblich erweist, da es das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen, nicht gebietet, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen vergleiche VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113, mwN).
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel gemäß §56 AsylG nicht zu erteilen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG nicht vor, weshalb die belangte Behörde vorliegend bereits eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und der Antrag des Beschwerdeführers nicht zurück- sondern abzuweisen gewesen wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel gemäß §56 AsylG nicht zu erteilen war. Es liegen im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG nicht vor, weshalb die belangte Behörde vorliegend bereits eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und der Antrag des Beschwerdeführers nicht zurück- sondern abzuweisen gewesen wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach durch den auf Zurückweisung (statt richtig auf Abweisung) lautenden Bescheidspruch die Partei in ihren Rechten nicht verletzt wird, wenn der Antrag der Sache nach abgewiesen wurde (VwGH 26.05.2000, 99/02/0376).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG steht auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und richtig gewürdigt hat. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird daher von der erkennenden Richterin gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal – in Anbetracht des Nichtvorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, auch wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, auch wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Voraussetzungen Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2007135.3.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024