TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/12 G315 2275952-1

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Veröffentlicht am 12.12.2023
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Entscheidungsdatum

12.12.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G315 2275952-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt und dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Rechtskraft der Entscheidung erteilt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 05.07.2023 wurde gegen den sich noch im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 05.07.2023 wurde gegen den sich noch im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei erstmalig im Jahr 2012 im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten und sei des Öfteren für gewisse Zeit in Österreich aufhältig gewesen. Er sei in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen, verfüge aber über keine Anmeldebescheinigung. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und stehe fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer weise in Österreich zwei Vorverurteilungen aus den Jahren 2017 und 2021 auf und sei zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt worden. Es sei dabei von einer Wiederholungsstraftat auszugehen und stelle der Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, die die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers noch vor Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides erforderlich mache, zumal er in Österreich weder über Angehörige oder sonstige soziale Nahebeziehungen verfüge. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren sei angemessen und notwendig. Vor diesem Hintergrund habe auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt werden können und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 06.07.2023 zugestellt.

2. Am 07.07.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen, gemäß
§ 34 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
2. Am 07.07.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen, gemäß , Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

3. Mit Schriftsatz vom 27.07.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich in den vergangenen elf Jahren, daher ab 2012, für etwa sieben Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe und zwischenzeitlich für vier Jahre in London und Deutschland aufhältig gewesen sei. Er weise soziale und familiäre Bezüge im Bundesgebiet auf und sehe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Die gesamte Familie (Mutter, Bruder, Onkel und Tanten) würden aufenthaltsberechtigt in Österreich leben und pflege er zu diesen eine enge Beziehung. Vor seiner Inhaftierung habe der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern im Alter von drei und fünf Jahren im Bundesgebiet gelebt. Aufgrund der Strafhaft des Beschwerdeführers sei die Lebensgefährtin mit den Kinder vorübergehend nach Ungarn zu ihren Eltern gezogen, da sie sich nicht im Stande gesehen habe, die monatlichen Fixkosten in Österreich zu tragen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein großes soziales Netz und habe sich ein passables Alltagsdeutsch angeeignet. Er verfüge weiters über eine mündliche Einstellungszusage. Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes habe sich daher als mangelhaft erwiesen. Die hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen würden nicht das geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erreichen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der familiären sowie privaten Bindungen des Beschwerdeführers sowie seines Unrechtsrechtsbewusstseins hätte eine Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. In der Slowakei habe der Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Familienangehörige und auch kein Eigentum. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit dem Jahr 2010 in Österreich und sei der Beschwerdeführer für sie eine große Unterstützung, zumal sie die Haushaltsführung aufgrund ihres zeitintensiven Jobs nicht entsprechend alleine bewältigen könne. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot erweise sich daher als rechtswidrig und jedenfalls unverhältnismäßig.

4. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 01.08.2023 ein.

5. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht die bisher nicht aktenkundigen Strafurteile des Beschwerdeführers aus den Jahren 2017 und 2021 ein, welche am 08.08.2023 bzw. am 09.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2023, G315 2275952-1/10Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2023, G315 2275952-1/10Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt.

7. Der vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste ECRIS-Auszug langte zudem am 08.08.2023 ein.

8. Am 05.09.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung ein am 18.08.2023 abgeschlossener Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers im Ausmaß von sechs Wochenstunden und einem monatlichen Bruttobezug von EUR 279,54 vorgelegt.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren sowie zur Beantwortung konkreter Fragen zu seinem Privat- und Familienleben binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert. Unter einem wurde ihm auch die aus dem eingeholten ECRIS-Auszug ersichtliche Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in der Slowakei vorgehalten.

10. Am 06.11.2023 langte die mit 02.11.2023 datierte, schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.11.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des slowakischen Personalausweises des Beschwerdeführers, AS 39 ff). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 29.11.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des slowakischen Personalausweises des Beschwerdeführers, AS 39 ff).

Der Beschwerdeführer reiste in der Vergangenheit mehrfach in das Bundesgebiet ein und wieder aus und weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.11.2023 iVm. schriftlicher Stellungnahme, OZ 16): Der Beschwerdeführer reiste in der Vergangenheit mehrfach in das Bundesgebiet ein und wieder aus und weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.11.2023 in Verbindung mit schriftlicher Stellungnahme, OZ 16):

?        24.10.2012 bis 04.07.2013 Hauptwohnsitz

?        04.07.2013 bis 08.10.2014 Hauptwohnsitz

?        09.10.2014 bis 12.03.2017 Lücke (Auslandsaufenthalt Großbritannien)

?        19.02.2015 bis 11.08.2015 Nebenwohnsitz

?        13.03.2017 bis 10.09.2019 Hauptwohnsitze

?        21.10.2019 bis 27.05.2021 Hauptwohnsitz

?        28.05.2021 bis 14.10.2021 Lücke (Auslandsaufenthalt Deutschland)

?        15.10.2021 bis 02.03.2022 Hauptwohnsitz

?        03.03.2022 bis 29.11.2022 Lücke

?        30.11.2022 bis 07.07.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt

?        07.07.2023 bis 18.08.2023 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum

?        18.08.2023 bis laufend Hauptwohnsitz

Er verfügte in Österreich bisher noch nie über eine Anmeldebescheinigung, obwohl er eine solche schon zwei Mal beantragt hat (vgl. Fremdenregisterauszug vom 29.11.2023).Er verfügte in Österreich bisher noch nie über eine Anmeldebescheinigung, obwohl er eine solche schon zwei Mal beantragt hat vergleiche Fremdenregisterauszug vom 29.11.2023).

In den nachfolgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer in Österreich sozialversichert erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 29.08.2023 sowie vom 29.11.2023):In den nachfolgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer in Österreich sozialversichert erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 29.08.2023 sowie vom 29.11.2023):

?        08.07.2013 bis 27.08.2013 Arbeiter

?        25.02.2015 bis 04.03.2015 Arbeiter

?        11.11.2016 bis 20.11.2016 Arbeiter

?        21.11.2016 bis 26.11.2016 Arbeiter

?        13.01.2017 bis 13.01.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        07.04.2017 bis 03.05.2017 Arbeiter

?        07.06.2017 bis 23.06.2017 Arbeiter

?        26.07.2017 bis 18.08.2017 Arbeiter

?        11.07.2017 bis 11.07.2017 Arbeiter

?        19.07.2017 bis 20.07.2017 Arbeiter

?        23.05.2018 bis 23.05.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        25.05.2018 bis 26.05.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        29.05.2018 bis 02.06.2018 Arbeiter

?        25.07.2018 bis 01.10.2018 Arbeiter

?        23.10.2018 bis 23.10.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        18.01.2019 bis 21.02.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        05.03.2019 bis 06.03.2019 Arbeiter

?        10.07.2019 bis 22.07.2019 Arbeiter

?        29.01.2020 bis 29.01.2020 Arbeiter

?        10.11.2020 bis 14.11.2020 Arbeiter

?        18.11.2020 bis 04.12.2020 Arbeiter

?        27.01.2021 bis 07.08.2021 Arbeiter

?        27.10.2021 bis 09.11.2021 Arbeiter

?        29.11.2021 bis 30.11.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        01.12.2021 bis 07.12.2021 Arbeiter

?        08.02.2022 bis 09.02.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        11.02.2022 bis 11.02.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        15.02.2022 bis 15.02.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        22.02.2022 bis 22.02.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter

?        07.06.2022 bis 15.06.2022 Arbeiter

?        14.07.2022 bis 28.07.2022 Arbeiter

?        25.10.2023 bis 27.10.2023 Arbeiter

?        23.09.2023 bis laufend geringfügig beschäftigter Arbeiter

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 09.10.2014 bis 12.03.2017 überwiegend nicht in Österreich, sondern in Großbritannien aufgehalten hat und im Zeitraum von 28.05.2021 bis 14.10.2021 in Deutschland (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.11.2023 iVm. schriftlicher Stellungnahme, OZ 16, sowie den Sozialversicherungsdatenauszügen vom 29.08.2023 und vom 29.11.2023).Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 09.10.2014 bis 12.03.2017 überwiegend nicht in Österreich, sondern in Großbritannien aufgehalten hat und im Zeitraum von 28.05.2021 bis 14.10.2021 in Deutschland vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.11.2023 in Verbindung mit schriftlicher Stellungnahme, OZ 16, sowie den Sozialversicherungsdatenauszügen vom 29.08.2023 und vom 29.11.2023).

In Bezug auf die Meldelücke zwischen 03.03.2022 und 29.11.2022 ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen ist, er aber in diesem Zeitraum im Juni 2022 und im Juli 2022 für rund zwei Wochen sozialversichert erwerbstätig gewesen ist und ausweislich der Feststellungen im Strafurteil vom 02.02.2023 im August und September 2022 die dort abgeurteilten Straftaten im Bundesgebiet begangen hat, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wohl in Österreich aufgehalten hat (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.11.2023; Strafurteil, AS 91 ff).In Bezug auf die Meldelücke zwischen 03.03.2022 und 29.11.2022 ist zwar festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen ist, er aber in diesem Zeitraum im Juni 2022 und im Juli 2022 für rund zwei Wochen sozialversichert erwerbstätig gewesen ist und ausweislich der Feststellungen im Strafurteil vom 02.02.2023 im August und September 2022 die dort abgeurteilten Straftaten im Bundesgebiet begangen hat, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wohl in Österreich aufgehalten hat vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.11.2023; Strafurteil, AS 91 ff).

Der Beschwerdeführer bezog in Österreich bisher weder Leistungen aus der Arbeitslosen- noch aus der Krankenversicherung. In der beschäftigungslosen Zeit erhielt er finanzielle Unterstützung durch seine Mutter und seinen Stiefvater in Höhe von rund EUR 1.000,00, verfügt jedoch in diesen Zeiträumen nie über eine private Krankenversicherung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 29.08.2023 und vom 29.11.2023 sowie schriftliche Stellungnahme, OZ 16).Der Beschwerdeführer bezog in Österreich bisher weder Leistungen aus der Arbeitslosen- noch aus der Krankenversicherung. In der beschäftigungslosen Zeit erhielt er finanzielle Unterstützung durch seine Mutter und seinen Stiefvater in Höhe von rund EUR 1.000,00, verfügt jedoch in diesen Zeiträumen nie über eine private Krankenversicherung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 29.08.2023 und vom 29.11.2023 sowie schriftliche Stellungnahme, OZ 16).

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.08.2017, XXXX , rechtskräftig am 12.08.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in Höhe von EUR 30,00 für verfallen erklärt. Die Vorhaft von 17.05.2017 bis 08.08.2017 wurde auf die Strafe angerechnet (vgl. Strafregisterauszug vom 29.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, OZ 12).1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.08.2017, römisch 40 , rechtskräftig am 12.08.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in Höhe von EUR 30,00 für verfallen erklärt. Die Vorhaft von 17.05.2017 bis 08.08.2017 wurde auf die Strafe angerechnet vergleiche Strafregisterauszug vom 29.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, OZ 12).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überließ, indem er am 17.05.2017 ca. 3 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an einen Polizeibeamten in zivil veräußerte, während sich in unmittelbarer Nähe ca. 13 Passanten aufhielten. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem er am 17.05.2017 weitere 5,8 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung bei sich trug und zudem ausschließlich zum persönlichen Gebrauch über die genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum besessen. Der Beschwerdeführer war selbst nicht an Suchtgift gewöhnt und hat Cannabis gelegentlich konsumiert. Die Verkäufe hat er getätigt, um sich ein finanzielles Zubrot zu erwirtschaften.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit in Verbindung mit einem ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen.

Die Probezeit wurde jedoch mit der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung vom Dezember 2021 auf fünf Jahre verlängert.

1.2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.12.2021, XXXX , rechtskräftig am 21.12.2021, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Probezeit zur Vorverurteilung vom August 2017 auf fünf Jahre verlängert (vgl. Strafregisterauszug vom 29.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, OZ 11).1.2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.12.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 21.12.2021, wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Probezeit zur Vorverurteilung vom August 2017 auf fünf Jahre verlängert vergleiche Strafregisterauszug vom 29.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, OZ 11).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgifte erwarb und besaß, indem er in der Zeit von August 2017 bis 04.12.2019 vorschriftswidrig von unbekannten afghanischen Drogendealern unbekannten Mengen (zumindest 1,5 bis 2 Gramm am 04.12.2019) Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut zu einem Preis von EUR 10,00 je Gramm erwarb, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Weiters hat er am 25.10.2021 zwei Kennzeichentafeln von einem näher genannten Fahrzeug eines Reinigungsunternehmens abmontiert und entwendet, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt und verhindert, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden können.

Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie die lange zurückliegende Tat hinsichtlich des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften als mildernd, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen zweiter Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2022 festgenommen und über ihn in weiterer Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.12.2022, XXXX , in Untersuchungshaft genommen (vgl. Vollzugsinformation, AS 9; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 53).1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2022 festgenommen und über ihn in weiterer Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.12.2022, römisch 40 , in Untersuchungshaft genommen vergleiche Vollzugsinformation, AS 9; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 53).

1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.02.2023, XXXX , rechtskräftig am 07.02.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 29.11.2022 bis 02.02.2023 verurteilt und ein Betrag von EUR 150,00, welcher dem aus dem Verkauf der Diebesbeute erlangten Erlösen entsprach, für verfallen erklärt. Die Probezeit der Vorverurteilung vom 17.12.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert (vgl. Strafregisterauszug vom 29.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, AS 91 ff).1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.02.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 07.02.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 29.11.2022 bis 02.02.2023 verurteilt und ein Betrag von EUR 150,00, welcher dem aus dem Verkauf der Diebesbeute erlangten Erlösen entsprach, für verfallen erklärt. Die Probezeit der Vorverurteilung vom 17.12.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert vergleiche Strafregisterauszug vom 29.11.2023; aktenkundiges Strafurteil, AS 91 ff).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in insgesamt drei Angriffen konkret genannten Opfern fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbrechen bzw. Einsteigen in Kellerabteile mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte und zwar zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 19.08.2022 und 26.08.2022 einer Frau in deren Kellerabteil erhoffte Wertgegenstände durch Aufbrechen des Kellerabteils, wobei es beim Versuch blieb; zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 15.08.2022 und 26.08.2022 einer Frau in deren Kellerabteil erhoffte Wertgegenstände durch Aufbrechen deren Abteils, wobei es beim Versuch blieb, sowie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 14.09.2022 und 17.09.2022 zwei Personen durch Einsteigen in deren Kellerabteil, konkret durch Überklettern der Kellertrennwand einen Fahrradhelm, ein Gemälde und einen Laptop im Wert von insgesamt EUR 157,00.

Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen einschlägige Vorverurteilungen, ein belastetes Vorleben, die mehrfachen Angriffe und die Tatbegehung während offener Probezeiten.

Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück StPO sei aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen, vermittle eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens doch der Öffentlichkeit kein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung, weswegen die Bestrafung des Beschwerdeführers geboten gewesen sei um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken und dem potenziellen Täterkreis unter dem Blickwinkel der Prävention und Normentreue erkennen zu lassen, dass Straftaten in dieser Ausformung mit Strenge begegnet werde. Ein diversionelles Vorgehen sei überdies auch nicht möglich, weil gegenständlich eine schwere Schuld gegeben sei und spezialpräventive Überlegungen entgegenstünden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last liege bzw. er eine solche angekündigt habe und er bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten sei. Auch eine Geldstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen kontraindiziert.

1.2.5. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.6. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits am 07.07.2023, somit nach Verbüßung eines Teils von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe (inklusive Anrechnung der Vorhaft ab 29.11.2022) bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Er wurde jedoch von 07.07.2023 bis 18.08.2023 im Polizeianhaltezentrum angehalten (vgl. etwa Strafregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 29.11.2023; Haftauskunft, OZ 9).1.2.6. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits am 07.07.2023, somit nach Verbüßung eines Teils von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe (inklusive Anrechnung der Vorhaft ab 29.11.2022) bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Er wurde jedoch von 07.07.2023 bis 18.08.2023 im Polizeianhaltezentrum angehalten vergleiche etwa Strafregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 29.11.2023; Haftauskunft, OZ 9).

1.2.7. In der Slowakei wurde der Beschwerdeführer vom Gericht XXXX zur Aktenzahl XXXX am 25.11.2021 (rechtskräftig am 15.12.2021), wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer beding bis 16.06.2024 ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom 08.08.2023, OZ 13, ECRIS-Pos. 02).1.2.7. In der Slowakei wurde der Beschwerdeführer vom Gericht römisch 40 zur Aktenzahl römisch 40 am 25.11.2021 (rechtskräftig am 15.12.2021), wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer beding bis 16.06.2024 ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug vom 08.08.2023, OZ 13, ECRIS-Pos. 02).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. schriftliche Stellungnahme, OZ 16).1.3.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche schriftliche Stellungnahme, OZ 16).

Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei geboren und aufgewachsen. Slowakisch ist seine Muttersprache. Er verfügt über eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch. Er hielt sich seit etwa 2012 – mit Unterbrechungen von längerfristigen Aufenthalten in Großbritannien (fast drei Jahre) und Deutschland – überwiegend in Österreich auf und war zuletzt vor etwa zehn Jahren in der Slowakei, wo er über kein Eigentum verfügt. In der Slowakei leben noch eine Großmutter, die den Beschwerdeführer gelegentlich in Österreich besucht, drei Onkel und zwei Tanten, wobei der Beschwerdeführer zu zwei Onkeln gelegentlich Kontakt über soziale Netzwerke pflegt (vgl. schriftliche Stellungnahme, OZ 16).Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei geboren und aufgewachsen. Slowakisch ist seine Muttersprache. Er verfügt über eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch. Er hielt sich seit etwa 2012 – mit Unterbrechungen von längerfristigen Aufenthalten in Großbritannien (fast drei Jahre) und Deutschland – überwiegend in Österreich auf und war zuletzt vor etwa zehn Jahren in der Slowakei, wo er über kein Eigentum verfügt. In der Slowakei leben noch eine Großmutter, die den Beschwerdeführer gelegentlich in Österreich besucht, drei Onkel und zwei Tanten, wobei der Beschwerdeführer zu zwei Onkeln gelegentlich Kontakt über soziale Netzwerke pflegt vergleiche schriftliche Stellungnahme, OZ 16).

Der Beschwerdeführer spricht neben Slowakisch auch Tschechisch, Englisch, Ungarisch und Deutsch (vgl. schriftliche Stellungnahme, OZ 16).Der Beschwerdeführer spricht neben Slowakisch auch Tschechisch, Englisch, Ungarisch und Deutsch vergleiche schriftliche Stellungnahme, OZ 16).

Er hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, XXXX , geboren am XXXX , ungarische Staatsangehörige, zwei gemeinsame Kinder, und zwar XXXX und XXXX ANYALAI (drei und fünf Jahre alt), denen jeweils die slowakische Staatsangehörigkeit zukommt. Die Kinder leben bei der Kindesmutter, der auch die alleinige Obsorge zukommt, in Ungarn, wo der Beschwerdeführer sie besucht. Die Beziehung zur Kindesmutter ist nicht mehr aufrecht (vgl. schriftliche Stellungnahme, OZ 16; Beschwerde, AS 161).Er hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ungarische Staatsangehörige, zwei gemeinsame Kinder, und zwar römisch 40 und römisch 40 ANYALAI (drei und fünf Jahre alt), denen jeweils die slowakische Staatsangehörigkeit zukommt. Die Kinder leben bei der Kindesmutter, der auch die alleinige Obsorge zukommt, in Ungarn, wo der Beschwerdeführer sie besucht. Die Beziehung zur Kindesmutter ist nicht mehr aufrecht vergleiche schriftliche Stellungnahme, OZ 16; Beschwerde, AS 161).

In Österreich leben die Mutter des Beschwerdeführers und sein Stiefvater, der österreichischer Staatsangehöriger ist, sowie zwei Tanten, ein Onkel und der Bruder des Beschwerdeführers. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen (vgl. schriftliche Stellungnahme, OZ 16; Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Mutter vom 29.11.2023).In Österreich leben die Mutter des Beschwerdeführers und sein Stiefvater, der österreichischer Staatsangehöriger ist, sowie zwei Tanten, ein Onkel und der Bruder des Beschwerdeführers. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen vergleiche schriftliche Stellungnahme, OZ 16; Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Mutter vom 29.11.2023).

Auch der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , slowakischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich bereits strafgerichtlich wegen unter anderem schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und wurde gegen ihn weiters bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form eines Aufenthaltsverbotes seitens des Bundesamtes erlassen, gegen welches beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wurde, welches zur Zahl G304 2278551-1 anhängig und noch nicht entschieden ist (vgl. Fremden- und Strafregisterauszug des Bruders vom 29.11.2023; Einsicht in das interne Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.11.2023).Auch der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , slowakischer Staatsangehöriger, wurde in Österreich bereits strafgerichtlich wegen unter anderem schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt und wurde gegen ihn weiters bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form eines Aufenthaltsverbotes seitens des Bundesamtes erlassen, gegen welches beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wurde, welches zur Zahl G304 2278551-1 anhängig und noch nicht entschieden ist vergleiche Fremden- und Strafregisterauszug des Bruders vom 29.11.2023; Einsicht in das interne Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.11.2023).

Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit Jänner 2023 beim selben Dienstgeber vollversichert erwerbstätig und bringt monatlich brutto durchschnittlich rund EUR 2.100,00 ins Verdienen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug der Mutter vom 29.11.2023).Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit Jänner 2023 beim selben Dienstgeber vollversichert erwerbstätig und bringt monatlich brutto durchschnittlich rund EUR 2.100,00 ins Verdienen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug der Mutter vom 29.11.2023).

Ein besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis der Mutter des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer oder umgekehrt konnte nicht festgestellt werden; die Mutter des Beschwerdeführers ist voll erwerbstätig und kann ihr daher die selbstständige Haushaltsführung zugemutet werden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer ihr den Haushalt führen sollte.

Seit drei Monaten hat der Beschwerdeführer in Österreich eine neue Beziehung, ist mittlerweile mit dieser Freundin verlobt, lebt mit ihr aber nicht im gemeinsamen Haushalt (vgl. schriftliche Stellungnahme, OZ 16).Seit drei Monaten hat der Beschwerdeführer in Österreich eine neue Beziehung, ist mittlerweile mit dieser Freundin verlobt, lebt mit ihr aber nicht im gemeinsamen Haushalt vergleiche schriftliche Stellungnahme, OZ 16).

Seit 25.09.2023 geht der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung im Ausmaß von sechs Wochenstunden und einem monatlichen Bruttobezug von EUR 279,54 als „Wachorgan“ nach (vgl. vorgelegter Dienstvertrag, OZ 14, in Verbindung mit dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.11.2023).Seit 25.09.2023 geht der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung im Ausmaß von sechs Wochenstunden und einem monatlichen Bruttobezug von EUR 279,54 als „Wachorgan“ nach vergleiche vorgelegter Dienstvertrag, OZ 14, in Verbindung mit dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.11.2023).

In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer ein Fitnessstudio, geht mit seinen Hunden spazieren und verbringt gemeinsame Zeit mit seiner Verlobten (vgl. schriftliche Stellungnahme, OZ 16).In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer ein Fitnessstudio, geht mit seinen Hunden spazieren und verbringt gemeinsame Zeit mit seiner Verlobten vergleiche schriftliche Stellungnahme, OZ 16).

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine weiteren maßgeblichen privaten, familiären oder sonstigen Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist zudem eine Kopien des slowakischen Personalausweises des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten, hinsichtlich der in Österreich lebenden Mutter und des Bruders in das Fremden- und Strafregister sowie hinsichtlich der Mutter auch in deren Melde- und Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Weiters holte das Bundesamt zwei bisher nicht aktenkundige Strafurteile des Beschwerdeführers sowie einen ECRIS-Auszug ein. Die in den nunmehr vollständig aktenkundigen Strafurteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Angesichts des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers vollversichert als Reinigungskraft erwerbstätig ist, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sie bei der Haushaltsführung ihres eigenen Haushalts derart auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen wäre, dass diesbezüglich ein unzulässiger Eingriff in die Rechte beider nach Art. 8 EMRK wegen eines bestehenden besonderen Nahe-/Abhängigkeitsverhältnisses bestehen sollte, zumal diesbezüglich weder in der Beschwerde noch in der schriftlichen Stellungnahme ein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und in der schriftlichen Stellungnahme vorbrachte, er verbringe seine Freizeit mit seiner Verlobten, seinen Hunden und im Fitnessstudio. Eine entsprechende Feststellung konnte mangels diesbezüglich glaubhaften Vorbringens daher nicht getroffen werden.Angesichts des Umstandes, dass die Mutter des Beschwerdeführers vollversichert als Reinigungskraft erwerbstätig ist, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sie bei der Haushaltsführung ihres eigenen Haushalts derart auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen wäre, dass diesbezüglich ein unzulässiger Eingriff in die Rechte beider nach Artikel 8, EMRK wegen eines bestehenden besonderen Nahe-/Abhängigkeitsverhältnisses bestehen sollte, zumal diesbezüglich weder in der Beschwerde noch in der schriftlichen Stellungnahme ein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, der Beschwerdeführer mit seiner Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und in der schriftlichen Stellungnahme vorbrachte, er verbringe seine Freizeit mit seiner Verlobten, seinen Hunden und im Fitnessstudio. Eine entsprechende Feststellung konnte mangels diesbezüglich glaubhaften Vorbringens daher nicht getroffen werden.

Sofern weiters in der Stellungnahme vorgebracht wird, der Beschwerdeführer führe seit drei Monaten eine neue Beziehung und sei bereits verlobt, sodass ein schützenswertes Familienleben vorliege, ist festzuhalten, dass angesichts der besonders kurzen Beziehungsdauer und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten bisher nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, noch keine besonders relevante Beziehungsintensität festgestellt werden konnte. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines Aufenthaltes seit Begehung seiner ersten Straftat, insbesondere aber seit Erhalt des gegenständlichen Bescheides – dieser wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2023 zugestellt – bewusst sein musste.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.1.):

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zum Aufenthaltsverbot:

3.2.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.2.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;, 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder, 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.         eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;, 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;, 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder, 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3.         Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4.         Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5.         sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)         die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)         die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)         bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder, c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)       ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)       minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.2.2. Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).3.2.2. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer lebte – ausweislich der festgestellten Unterbrechungen durch seinen Aufenthalt in Großbritannien zwischen Oktober 2014 und einem rund zweimonatigen Aufenthalt in Deutschland von August bis Oktober 2021 – somit im Wesentlichen seit März 2017 im Bundesgebiet.

Vor diesem Hintergrund ist noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zumindest ab März 2017 über einen fünfjährigen rechtmäßigen und (im Wesentlichen) ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte und damit zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Vorweg ist dazu schon festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr ist seitens der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung eines konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre (vgl. VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN). Vorweg ist dazu schon festzuhalten, dass einer Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG (wie auch einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG) nur deklarative Wirkung zukommt und deren Ausstellung kein konstitutives unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt. Vielmehr ist seitens der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts gegeben sind und ob sich der Betroffene infolgedessen berechtigt im Inland aufgehalten hat bzw. aufhält. Das sich aus dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergebende Aufenthaltsrecht erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass dies der Zuerkennung eines konstitutiv wirkenden Aufenthaltstitels bedürfte oder von der Erteilung einer Dokumentation einer Anmeldebescheinigung abhängig wäre vergleiche VwGH vom 22.06.2022, Ra 2021/08/0078, mwN).

Gemäß § 53a Abs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen durch Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,), Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

Die Abwesenheit des Beschwerdeführers in Deutschland zwischen August 2021 und Oktober 2021 vermag daher die Kontinuität des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iSd. § 53a Abs. 2 Z 1 NAG nicht zu unterbrechen. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers in Deutschland zwischen August 2021 und Oktober 2021 vermag daher die Kontinuität des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iSd. Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht zu unterbrechen.

Aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aber für den Zeitraum zwischen März 2017 und März 2022 Lücken. In dieser Zeit ist er überwiegend nur tageweisen Beschäftigungen im Rahmen geringfügiger Erwerbstätigkeiten und einigen mehrwöchigen oder mehrmonatigen Beschäftigungen nachgegangen und hat sich zwischenzeitlich – mangels Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe – offenkundig auch nicht der Arbeitsvermittlung des AMS zur Verfügung gestellt. Die Dienstverhältnisse weisen auch nicht jene Dauer auf, wonach gemäß § 51 Abs. 2 NAG die Erwerbstätigeneigenschaft des Beschwerdeführers erhalten geblieben wäre. Auch hat der Beschwerdeführer nie Krankengeld bezogen.Aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aber für den Zeitraum zwischen März 2017 und März 2022 Lücken. In dieser Zeit ist er überwiegend nur tageweisen Beschäftigungen im Rahmen geringfügiger Erwerbstätigkeiten und einigen mehrwöchigen oder mehrmonatigen Beschäftigungen nachgegangen und hat sich zwischenzeitlich – mangels Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe – offenkundig auch nicht der Arbeitsvermittlung des AMS zur Verfügung gestellt. Die Dienstverhältnisse weisen auch nicht jene Dauer auf, wonach gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG die Erwerbstätigeneigenschaft des Beschwerdeführers erhalten geblieben wäre. Auch hat der Beschwerdeführer nie Krankengeld bezogen.

Der Beschwerdeführer war daher für einen Zeitraum von fünf Jahren hindurch nicht Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätiger in Österreich iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 NAG. Der Beschwerdeführer wurde zwar in den arbeitslosen Zeiträumen von seiner Mutter finanziell unterstützt, verfügte jedoch eigenen Angaben nach in diesen Zeiten nie über einen privaten oder anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sodass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, welche kumulativ vorliegen müssen, nicht erfüllt wurden. Ob der Beschwerdeführer in Österreich eine Ausbildung begonnen hat, kann vor dem Hintergrund, dass auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt hätten sein müssen, dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer war daher für einen Zeitraum von fünf Jahren hindurch nicht Arbeitnehmer oder selbstständig Erwerbstätiger in Österreich iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, NAG. Der Beschwerdeführer wurde zwar in den arbeitslosen Zeiträumen von seiner Mutter finanziell unterstützt, verfügte jedoch eigenen Angaben nach in diesen Zeiten nie über einen privaten oder anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, welche kumulativ vorliegen müssen, nicht erfüllt wurden. Ob der Beschwerdeführer in Österreich eine Ausbildung begonnen hat, kann vor dem Hintergrund, dass auch in diesem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt hätten sein müssen, dahingestellt bleiben.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Beschwerdeführer daher jedenfalls nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren einen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich iSd. oben angeführten rechtlichen Bestimmungen verwirklicht, sodass er jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in Höhe von EUR 30,00 für verfallen erklärt. Die Vorhaft von 17.05.2017 bis 08.08.2017 wurde auf die Strafe angerechnet. Die Probezeit wurde mit der nachfolgenden Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überließ, indem er am 17.05.2017 ca. 3 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an einen zivilen Polizeibeamten veräußerte, während sich in unmittelbarer Nähe ca. 13 Passanten aufhielten. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem er am 17.05.2017 weitere 5,8 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung bei sich trug und zudem ausschließlich zum persönlichen Gebrauch über die genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum besessen. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht an Suchtgift gewöhnt und habe Cannabis gelegentlich konsumiert. Die Verkäufe habe er getätigt, um sich ein finanzielles Zubrot zu erwirtschaften. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit in Verbindung mit einem ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften zu einer bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in Höhe von EUR 30,00 für verfallen erklärt. Die Vorhaft von 17.05.2017 bis 08.08.2017 wurde auf die Strafe angerechnet. Die Probezeit wurde mit der nachfolgenden Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überließ, indem er am 17.05.2017 ca. 3 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an einen zivilen Polizeibeamten veräußerte, während sich in unmittelbarer Nähe ca. 13 Passanten aufhielten. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs besessen, indem er am 17.05.2017 weitere 5,8 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung bei sich trug und zudem ausschließlich zum persönlichen Gebrauch über die genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum besessen. Der Beschwerdeführer sei selbst nicht an Suchtgift gewöhnt und habe Cannabis gelegentlich konsumiert. Die Verkäufe habe er getätigt, um sich ein finanzielles Zubrot zu erwirtschaften. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das umfassende reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit in Verbindung mit einem ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.12.202 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Probezeit zur Vorverurteilung vom August 2017 auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgifte erwarb und besaß, indem er in der Zeit von August 2017 bis 04.12.2019 vorschriftswidrig von unbekannten afghanischen Drogendealern unbekannten Mengen (zumindest 1,5 bis 2 Gramm am 04.12.2019) Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut zu einem Preis von EUR 10,00 je Gramm erwarb, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Weiters hat er am 25.10.2021 zwei Kennzeichentafeln von einem näher genannten Fahrzeug eines Reinigungsunternehmens abmontiert und entwendet, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt und verhindert, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden können. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie die lange zurückliegende Tat hinsichtlich des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften als mildernd, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen zweiter Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.12.202 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Probezeit zur Vorverurteilung vom August 2017 auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgifte erwarb und besaß, indem er in der Zeit von August 2017 bis 04.12.2019 vorschriftswidrig von unbekannten afghanischen Drogendealern unbekannten Mengen (zumindest 1,5 bis 2 Gramm am 04.12.2019) Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut zu einem Preis von EUR 10,00 je Gramm erwarb, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Weiters hat er am 25.10.2021 zwei Kennzeichentafeln von einem näher genannten Fahrzeug eines Reinigungsunternehmens abmontiert und entwendet, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt und verhindert, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden können. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis, welches zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie die lange zurückliegende Tat hinsichtlich des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften als mildernd, hingegen als erschwerend das Zusammentreffen zweiter Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.02.2023 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 29.11.2022 bis 02.02.2023 verurteilt und ein Betrag von EUR 150,00, welcher dem aus dem Verkauf der Diebesbeute erlangten Erlösen entsprach, für verfallen erklärt. Die Probezeit der Vorverurteilung vom 17.12.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in insgesamt drei Angriffen konkret genannten Opfern fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbrechen bzw. Einsteigen in Kellerabteile mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte und zwar zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 19.08.2022 und 26.08.2022 einer Frau in deren Kellerabteil erhoffte Wertgegenstände durch Aufbrechen des Kellerabteils, wobei es beim Versuch blieb; zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 15.08.2022 und 26.08.2022 einer Frau in deren Kellerabteil erhoffte Wertgegenstände durch Aufbrechen deren Abteils, wobei es beim Versuch blieb, sowie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 14.09.2022 und 17.09.2022 zwei Personen durch Einsteigen in deren Kellerabteil, konkret durch Überklettern der Kellertrennwand einen Fahrradhelm, ein Gemälde und einen Laptop im Wert von insgesamt EUR 157,00. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen einschlägige Vorverurteilungen, ein belastetes Vorleben, die mehrfachen Angriffe und die Tatbegehung während offener Probezeiten. Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück StPO sei aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen und überdies auch nicht möglich, weil gegenständlich eine schwere Schuld gegeben sei und spezialpräventive Überlegungen entgegenstünden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last liege bzw. er eine solche angekündigt habe und er bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten sei. Auch eine Geldstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen kontraindiziert.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.02.2023 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 29.11.2022 bis 02.02.2023 verurteilt und ein Betrag von EUR 150,00, welcher dem aus dem Verkauf der Diebesbeute erlangten Erlösen entsprach, für verfallen erklärt. Die Probezeit der Vorverurteilung vom 17.12.2021 wurde auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in insgesamt drei Angriffen konkret genannten Opfern fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbrechen bzw. Einsteigen in Kellerabteile mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte und zwar zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 19.08.2022 und 26.08.2022 einer Frau in deren Kellerabteil erhoffte Wertgegenstände durch Aufbrechen des Kellerabteils, wobei es beim Versuch blieb; zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 15.08.2022 und 26.08.2022 einer Frau in deren Kellerabteil erhoffte Wertgegenstände durch Aufbrechen deren Abteils, wobei es beim Versuch blieb, sowie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 14.09.2022 und 17.09.2022 zwei Personen durch Einsteigen in deren Kellerabteil, konkret durch Überklettern der Kellertrennwand einen Fahrradhelm, ein Gemälde und einen Laptop im Wert von insgesamt EUR 157,00. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen einschlägige Vorverurteilungen, ein belastetes Vorleben, die mehrfachen Angriffe und die Tatbegehung während offener Probezeiten. Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück StPO sei aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen und überdies auch nicht möglich, weil gegenständlich eine schwere Schuld gegeben sei und spezialpräventive Überlegungen entgegenstünden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last liege bzw. er eine solche angekündigt habe und er bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten sei. Auch eine Geldstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen kontraindiziert.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Verhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie, dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN).

Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit „bloß“ der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften schuldig gemacht hat und die Taten bereits lange zurückliegen, ist dennoch zu berücksichtigen, dass er auch – wenn im kleinen Rahmen – mit Cannabiskraut gehandelt hat, dabei selbst nicht Suchtmittelabhängig war und den Handel zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation betrieben hat.

Obwohl der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie auch wegen Urkundenunterdrückung durch den Diebstahl von PKW-Kennzeichen zu bedingten Haftstrafen von vier und drei Monaten verurteilt wurde, hat er in weiterer Folge seine Delinquenz gesteigert, indem er 2022 – offensichtlich auch seiner finanziellen Situation geschuldet – anfing, in Kellerabteile einzubrechen bzw. einzusteigen und dort fremde bewegliche Sachen zu stehlen, wobei es zwei Mal beim Versuch blieb und einmal Diebesgut im Wert von EUR 157,00 erbeutet wurde, was der Beschwerdeführer ausweislich des Verfallsausspruches im Strafurteil auch um EUR 150,00 weiterverkaufte.

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers – der im Übrigen auch in der Slowakei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten wegen der Verletzung von Unterhaltspflichten verurteilt wurde – hat somit im Verlauf eine Steigerung erfahren und sah sich das Landesgericht zuletzt veranlasst, gegen den Beschwerdeführer eine fast einjährige (11 Monate) unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen.

Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich kurz nach seiner Rückkehr nach Österreich von Großbritannien im Mai 2017 begonnen, Suchtmitteldelikte zu begehen und hat dieses Verhalten zumindest bis Anfang Dezember 2019 fortgesetzt. Trotz zweier bedingt verhängter Freiheitsstrafen, den verlängerten und offenen Probezeiten wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und beging die angeführten Einbruchsdiebstähle. Insgesamt hat der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg immer wieder strafbares Verhalten in Österreich gesetzt und dieses offensichtlich erst durch seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft eingestellt.

Alle diese Umstände zeigen, das vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft insbesondere an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten und deren Folgen sowie von Eigentumsdelikten, berührt.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).

Der Beschwerdeführer wurde unter Anrechnung der Untersuchungshaft zwar bereits am 07.07.2023 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen und hält sich seit seiner Entlassung aus der darauffolgenden Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum mit 18.08.2023 auf freiem Fuß in Österreich auf. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit drei Monaten in Freiheit. Angesichts der verhängten Dauer der Freiheitsstrafe und den bereits ausgeführten Strafbemessungsgründen sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal innerhalb offener Probezeiten wieder rückfällig wurde, kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht vom Wegfall oder einer maßgeblichen Reduzierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden.

Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich zur Erwirtschaftung eines (zusätzlichen) Einkommens Suchtmittel verkaufte und besaß bzw. Einbruchsdiebstähle beging.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer etwa seit März 2017 ohne maßgebliche Unterbrechungen in Österreich auf. Er hat jedoch nicht durchgehend die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen unionsrechtlichen Aufenthalt von über drei Monaten iSd. §§ 51 ff NAG erfüllt. Unstrittig leben die überwiegenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, zwei Tanten und ein Bruder, in Österreich, wobei hinsichtlich des Bruders in Österreich ebenso eine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls vorliegt und seitens des Bundesamtes bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welches sich gerade in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befindet.Wie bereits festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer etwa seit März 2017 ohne maßgebliche Unterbrechungen in Österreich auf. Er hat jedoch nicht durchgehend die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen unionsrechtlichen Aufenthalt von über drei Monaten iSd. Paragraphen 51, ff NAG erfüllt. Unstrittig leben die überwiegenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, zwei Tanten und ein Bruder, in Österreich, wobei hinsichtlich des Bruders in Österreich ebenso eine strafgerichtliche Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls vorliegt und seitens des Bundesamtes bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welches sich gerade in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht befindet.

Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers konnten ihn jedoch nicht davon abhalten, sich beinahe während seines gesamten durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet immer wieder strafbar zu machen. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit auch seine Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Mutter seiner beiden Kinder, gefährdet.

Die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben mit der Kindesmutter, einer ungarischen Staatsangehörigen, inzwischen in Ungarn und kommt dieser das Sorgerecht für die Kinder zu. Ein Aufenthalt in Österreich ist daher nicht erforderlich, um weiterhin Kontakt zu seinen Kindern im Alter von drei und fünf Jahren zu haben, da der Beschwerdeführer auch jetzt schon dafür nach Ungarn reisen muss.

Den übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die allesamt slowakische Staatsangehörige sind, kann zugemutet werden, ihn in der Slowakei oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu besuchen bzw. den Kontakt über das Telefon und das Internet aufrecht zu erhalten, zumal er Slowakisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, bis zum Jahr 2012 in der Slowakei lebte und dort auch noch Onkel und Tanten leben, wobei der Beschwerdeführer zu einigen von ihnen über soziale Netzwerke Kontakt hat.

Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit drei Monaten (daher unmittelbar seit seiner Haftentlassung) eine Beziehung führe und mit seiner Freundin bereits verlobt sei, ist festzuhalten, dass angesichts des besonders kurzen Zeitraumes und des Umstandes, dass beide nicht im gemeinsamen Haushalt leben, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden kann, dass diesbezüglich eine relevante Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegen würde. Auch an dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines Aufenthaltes seit Begehung seiner ersten Straftat, insbesondere aber seit Erhalt des gegenständlichen Bescheides – dieser wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2023 zugestellt – bewusst sein musste.Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit drei Monaten (daher unmittelbar seit seiner Haftentlassung) eine Beziehung führe und mit seiner Freundin bereits verlobt sei, ist festzuhalten, dass angesichts des besonders kurzen Zeitraumes und des Umstandes, dass beide nicht im gemeinsamen Haushalt leben, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden kann, dass diesbezüglich eine relevante Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Auch an dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines Aufenthaltes seit Begehung seiner ersten Straftat, insbesondere aber seit Erhalt des gegenständlichen Bescheides – dieser wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2023 zugestellt – bewusst sein musste.

Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Slowakei nicht zumutbar wäre. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in der Slowakei oder jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß § 129 Abs. 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten das Auslangen gefunden hat, wobei der Beschwerdeführer bereits nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde. Mildernd wurde insbesondere das reumütige Geständnis berücksichtigt sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass das Strafgericht bei einem möglichen Strafrahmen gemäß Paragraph 129, Absatz eins, StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten das Auslangen gefunden hat, wobei der Beschwerdeführer bereits nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde. Mildernd wurde insbesondere das reumütige Geständnis berücksichtigt sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben war.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder die Dauer der verhängten Haftstrafe maßgeblich, sondern eben das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Fremden und zeigt dieses Verhalten doch klar, dass der Beschwerdeführer mehrfach Suchtgiftdelikte im Inland beging und auch keinen Respekt vor fremden Eigentum hat – zuletzt ist er sogar eingebrochen, um sich daran zu vergreifen.

Zu seinen familiären Bindungen im Inland wurde bereits ausgeführt, dass diese ihn bislang nicht davon abhalten konnten, strafbare Handlungen zu begehen und vermag auch dieser Umstand für sich genommen eine Herabsetzung der Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen.

Allerdings ist im gegenständlichen Fall doch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit März 2017 in Österreich aufhält, sich bereits seit drei Monaten wieder auf freiem Fuß in Österreich befindet und seit September auch einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als ein erster tauglicher Schritt in Richtung einer Resozialisierung. Vor diesem Hintergrund scheint ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren als angemessen und ausreichend, um um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer herbeizuführen.

3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesamt in rechtswidriger Weise lediglich auf die Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verwiesen.

Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit drei Monaten in Österreich auf freiem Fuß befindet, er sich – soweit erkennbar – bisher nicht wieder strafbar gemacht hat, einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht und der insgesamt langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet war dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung zu erteilen.

Die aufschiebende Wirkung wurde der gegenständlichen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht bereits wieder zuerkannt, sodass der Beschwerdeführer in diesem Spruchpunkt de-facto nicht beschwert war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2275952.1.00

Im RIS seit

05.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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