TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/13 G310 2278659-1

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Veröffentlicht am 13.12.2023
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Entscheidungsdatum

13.12.2023

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G310 2278659-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seinen gesetzlichen Erwachsenenvertreter XXXX , dieser vertreten durch die Stolz & Weighofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. XXXX , wegen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch seinen gesetzlichen Erwachsenenvertreter römisch 40 , dieser vertreten durch die Stolz & Weighofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. römisch 40 , wegen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 55 Abs 2 und 58 Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt.“„Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der (BF) beantragte am 13.04.2023, vertreten durch seine Mutter als seine damalige gesetzliche Erwachsenenvertreterin, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG. Begründet wurde dies mit einem privaten Interesse iSd Art 8 EMRK, da sich der BF derzeit im Wachkoma befinde. Eine medizinische Versorgung sei unbedingt erforderlich und sei aktuell nicht absehbar, wann sich der gesundheitliche Zustand des BF verbessere. Der (BF) beantragte am 13.04.2023, vertreten durch seine Mutter als seine damalige gesetzliche Erwachsenenvertreterin, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Begründet wurde dies mit einem privaten Interesse iSd Artikel 8, EMRK, da sich der BF derzeit im Wachkoma befinde. Eine medizinische Versorgung sei unbedingt erforderlich und sei aktuell nicht absehbar, wann sich der gesundheitliche Zustand des BF verbessere.

Seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde am 17.05.2023 eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Versorgungslage von Wachkomapatienten im Kosovo gestellt, das Antwortschreiben langte am 17.07.2023 beim BFA ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. und II). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig sei (Spruchpunkt II.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zum Entscheidungszeitpunkt unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass sich der BF aufgrund seines unfallbedingten Gesundheitszustandes nach wie vor trotz Ablauf seines Visums im Bundesgebiet aufhalte. Er befinde sich im Wachkoma und sei eine adäquate medizinische Versorgung im Kosovo nicht gegeben. Mittlerweile sei sein in Österreich aufhältiger Bruder der gesetzliche Erwachsenenvertreter des BF und bestehe zwischen den beiden eine besonders intensive Beziehung. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass sich der BF aufgrund seines unfallbedingten Gesundheitszustandes nach wie vor trotz Ablauf seines Visums im Bundesgebiet aufhalte. Er befinde sich im Wachkoma und sei eine adäquate medizinische Versorgung im Kosovo nicht gegeben. Mittlerweile sei sein in Österreich aufhältiger Bruder der gesetzliche Erwachsenenvertreter des BF und bestehe zwischen den beiden eine besonders intensive Beziehung.

Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.

Am 06.12.2023 langte über Ersuchen eine ergänzende Stellungnahme der RV zur aktuellen Gesundheits- und Versorgungssituation des BF ein. Am 06.12.2023 langte über Ersuchen eine ergänzende Stellungnahme der Regierungsvorlage zur aktuellen Gesundheits- und Versorgungssituation des BF ein.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX im Kosovo geboren. Er besuchte die Hauptschule und eine Hochschule im Kosovo. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF wurde am römisch 40 im Kosovo geboren. Er besuchte die Hauptschule und eine Hochschule im Kosovo. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Dem BF wurde ein von XXXX 2022 bis XXXX 2023 gültiges Visum D ausgestellt. Am XXXX 2023 reiste er in das Bundesgebiet ein und begann am XXXX 2022 in einem Beherbergungsbetrieb zu arbeiten. Dem BF wurde ein von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 gültiges Visum D ausgestellt. Am römisch 40 2023 reiste er in das Bundesgebiet ein und begann am römisch 40 2022 in einem Beherbergungsbetrieb zu arbeiten.

Am XXXX 2023 wurde der BF nach einem Zugunglück in das Unfallkrankenhaus XXXX eingeliefert. Er erlitt ein schwerstes Schädel-Hirn-Trauma und wurde intensivmedizinisch behandelt. Derzeit befindet sich der BF in der Universitätsklinik für Neurologie, neurologische Intensivmedizin und Neurorehabilitation der PMU (Uniklinikum XXXX ). Am XXXX 2023 wurde der BF zur Akutnachsorge und Frühmobilisation auf die Station B übernommen. Zwischenzeitig hat der BF in vigilanten Phasen auch vereinzelt auf Aufforderung abgeschluckt bzw. mit insbesondere an der rechten oberen Extremität Willkürbewegungen gegen die Schwerkraft ausgeführt. Dies würde einem Remissionsstadium eines initialen Syndroms der nicht-reaktiven Wachheit entsprechen. Ungeachtet dessen besteht weiterhin eine pflegerische Vollübernahme mit der Notwendigkeit zu mehrfach täglichem Lagern und Ernährung über eine PEG-Sonde. In Hinblick objektivierbarer Untersuchungen zeigte sich bei Durchführung der somatosensorisch evozierten Potenziale keine Dynamik mit Nachweis einer Läsion des spinothalamic corticalen Projektionsbahnen mit noch erhaltenen akustisch evozierten Potenzialen und fehlender Reagibilität in der Elektroenzephalographie auf exogene Reize. In der funktionellen Kernspintomographie war bei Sprachsimulation – jeweils in der Muttersprache Albanisch, eingesprochen durch den Bruder – allerdings kein Aktivierungsunterschied im auditiven Kortex im Imagery-Paratigma, als auch im Motoparadigma nachweisbar. Am römisch 40 2023 wurde der BF nach einem Zugunglück in das Unfallkrankenhaus römisch 40 eingeliefert. Er erlitt ein schwerstes Schädel-Hirn-Trauma und wurde intensivmedizinisch behandelt. Derzeit befindet sich der BF in der Universitätsklinik für Neurologie, neurologische Intensivmedizin und Neurorehabilitation der PMU (Uniklinikum römisch 40 ). Am römisch 40 2023 wurde der BF zur Akutnachsorge und Frühmobilisation auf die Station B übernommen. Zwischenzeitig hat der BF in vigilanten Phasen auch vereinzelt auf Aufforderung abgeschluckt bzw. mit insbesondere an der rechten oberen Extremität Willkürbewegungen gegen die Schwerkraft ausgeführt. Dies würde einem Remissionsstadium eines initialen Syndroms der nicht-reaktiven Wachheit entsprechen. Ungeachtet dessen besteht weiterhin eine pflegerische Vollübernahme mit der Notwendigkeit zu mehrfach täglichem Lagern und Ernährung über eine PEG-Sonde. In Hinblick objektivierbarer Untersuchungen zeigte sich bei Durchführung der somatosensorisch evozierten Potenziale keine Dynamik mit Nachweis einer Läsion des spinothalamic corticalen Projektionsbahnen mit noch erhaltenen akustisch evozierten Potenzialen und fehlender Reagibilität in der Elektroenzephalographie auf exogene Reize. In der funktionellen Kernspintomographie war bei Sprachsimulation – jeweils in der Muttersprache Albanisch, eingesprochen durch den Bruder – allerdings kein Aktivierungsunterschied im auditiven Kortex im Imagery-Paratigma, als auch im Motoparadigma nachweisbar.

Er erhält regelmäßigen Besuch von einen im Kosovo wohnhaften Eltern und seinen in Österreich lebenden Angehörigen, nämlich von seinem Bruder und dessen Familie sowie von seiner Großmutter, Onkeln und einer Tante.

Die Eltern des BF waren von XXXX 2022 bis XXXX 2023 bzw. XXXX 2023 sowie von XXXX 2023 bis XXXX 2023 in Österreich mit Wohnsitz gemeldet. Sie waren als Saisonarbeitskräfte beschäftigt. Ihnen wurde jeweils ein Visum D für Saisoniers ausgestellt, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 2022 bis XXXX 2023 sowie von XXXX bis XXXX 2023. Die Mutter des BF war bereits in den Jahren 2019 und 2020 als Saisonarbeitskraft tätig. Zuletzt stellte sie am XXXX 2023 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus, welcher am XXXX 2023 abgewiesen wurde. Sowohl dem Vater als auch der Mutter des BF wurde erneut ein Visum D für den Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2024 ausgestellt, um als Saisonarbeiter im Bundesgebiet zu arbeiten. Die Eltern des BF waren von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 bzw. römisch 40 2023 sowie von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 in Österreich mit Wohnsitz gemeldet. Sie waren als Saisonarbeitskräfte beschäftigt. Ihnen wurde jeweils ein Visum D für Saisoniers ausgestellt, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 sowie von römisch 40 bis römisch 40 2023. Die Mutter des BF war bereits in den Jahren 2019 und 2020 als Saisonarbeitskraft tätig. Zuletzt stellte sie am römisch 40 2023 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus, welcher am römisch 40 2023 abgewiesen wurde. Sowohl dem Vater als auch der Mutter des BF wurde erneut ein Visum D für den Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 ausgestellt, um als Saisonarbeiter im Bundesgebiet zu arbeiten.

Zunächst war die Mutter des BF im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als gesetzliche Erwachsenenvertreterin des BF eingetragen, seit XXXX 2023 hat der Bruder des BF diese Funktion inne. Zunächst war die Mutter des BF im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis als gesetzliche Erwachsenenvertreterin des BF eingetragen, seit römisch 40 2023 hat der Bruder des BF diese Funktion inne.

Er verfügt über eine bis XXXX 2024 gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Er ist verheiratet, seine Frau und sein Kind leben ebenfalls in Österreich. Er war bereits von XXXX 2015 bis XXXX 2018 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Seit XXXX 2021 liegt eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor und steht er seit XXXX 2021 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Er verfügt über eine bis römisch 40 2024 gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Er ist verheiratet, seine Frau und sein Kind leben ebenfalls in Österreich. Er war bereits von römisch 40 2015 bis römisch 40 2018 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Seit römisch 40 2021 liegt eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor und steht er seit römisch 40 2021 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.

Am 28.04.2023 wurde durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter ein Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG gestellt, wobei ein Aufenthaltstitel eine Voraussetzung bildet. Das Verfahren ist noch laufend. Am 28.04.2023 wurde durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter ein Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG gestellt, wobei ein Aufenthaltstitel eine Voraussetzung bildet. Das Verfahren ist noch laufend.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Das Gesundheitssystem im Kosovo bietet nur sehr begrenzte Unterstützung für Fälle, die eine umfassende Versorgung erfordern., und zwar aus verschiedenen Gründen wie dem Fehlen einer öffentlichen Krankenversicherung, begrenzten Ressourcen und dem Mangel an spezialisierter Infrastruktur. Diese Faktoren tragen dazu bei, dass es schwierig ist, heikle Fälle wirksam zu verwalten und zu behandeln. Derzeit gibt es weder im öffentlichen noch im privaten Sektor ein Angebot an ambulanten 24-Stunden-Diensten. Darüber hinaus gibt es im Kosovo keine Möglichkeiten für Angehörige, sich für die Bedürfnisse eines solchen Patienten schulen zu lassen. Das Fehlen solcher Dienste könnte die schnelle und bequeme medizinische Hilfe für den bedürftigen Patienten möglicherweise behindern. Es gibt keine zusätzliche öffentliche finanzielle Unterstützung für die Betreuung eines Patienten mit 100%iger Pflegebedürftigkeit, was betroffene Familien vor finanzielle Herausforderungen stellt. Außerdem gibt es keine Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Akteuren der Zivilgesellschaft, um Familien oder solchen Patienten zu unterstützen. Der Patient bzw. die Familie muss für jeden Krankenhausaufenthalt selbst aufkommen, außer für Notfallbehandlungen, die kostenlos sind. Diese systembedingten Einschränkungen stellen für Patienten, die während ihres Rehabilitationsprozesses eine kontinuierliche medizinische Überwachung und Pflege benötigen ein Problem dar.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den durch entsprechende Unterlagen untermauerten Angaben in den Stellungnahmen sowie in der Beschwerde sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinem Reisepass und seiner Geburtsurkunde, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. Der Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass, korrespondierend mit den Beschäftigungszeiten laut dem Versicherungsdatenauszug, dem IZR Auszug und mit der im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Wohnsitzmeldung.

Die Identität und Staatsangehörigkeit seiner Eltern ergeben sich aus deren Reisepässen. Die ihnen ausgestellten Visa sind im IZR dokumentiert und liegen in Kopie im Akt auf.

Bezüglich seines Bruders wurde ins IZR sowie ins ZMR Einsicht genommen. Die Übernahme der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Auszuges des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.

Die aktuelle Gesundheits- und Versorgungsituation des BF ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die Situation von Wachkomapatienten im Kosovo lässt sich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.07.2023 entnehmen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovos Drittstaatsangehöriger iSd
§ 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovos Drittstaatsangehöriger iSd , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (vgl. VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist vergleiche VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).

§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 58 Abs 13 AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 16 Abs 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
7. Hauptstück des AsylG (§§ 54 – 62 AsylG) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraphen 55, ff AsylG. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abzusprechen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem , 7. Hauptstück des AsylG (Paragraphen 54, – 62 AsylG) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 mwN).Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt die Abschiebung in Krankheitsfällen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche Umstände liegen dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 8.11.2021, Ra 2021/19/0226, Rn. 12, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führt die Abschiebung in Krankheitsfällen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche Umstände liegen dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 8.11.2021, Ra 2021/19/0226, Rn. 12, mwN).

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat einer möglichen Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171 bis 0173, Rn. 8, mwN). In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK einzufließen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 bis 0221, mwN).Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat einer möglichen Abschiebung nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171 bis 0173, Rn. 8, mwN). In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 bis 0221, mwN).

Als Wachkomapatient bedarf der BF einer 24 Stunden Betreuung, wie in den Feststellungen ausgeführt wurde. Im Kosovo gibt es weder im öffentlichen noch im privaten Sektor ein diesbezügliches Angebot. Die Kosten muss der Patient bzw. dessen Familie tragen. Staatliche bzw. nichtstaatliche Unterstützung ist nicht vorhanden. Auch bestünde für die Eltern des BF keine Möglichkeit, sich entsprechend ausbilden zu lassen, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass beide Elternteile berufstätig sind und sich regelmäßig als Saisonarbeiter in Österreich aufhalten.

Ausgehend von den Ausführungen in der Staatendokumentation in Zusammenschau mit dem Betreuungsbedarf des BF und dem Umstand, dass der BF in Österreich seinen aufenthaltsberechtigten Bruder hat, der sich als sein gesetzlicher Erwachsenenvertreter um ihn kümmert, überwiegen somit seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, da stichhaltige Gründe vorliegen, dass der BF mit einem realen Risiko konfrontiert werden würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Kosovo bzw. des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209, mwN).Ausgehend von den Ausführungen in der Staatendokumentation in Zusammenschau mit dem Betreuungsbedarf des BF und dem Umstand, dass der BF in Österreich seinen aufenthaltsberechtigten Bruder hat, der sich als sein gesetzlicher Erwachsenenvertreter um ihn kümmert, überwiegen somit seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, da stichhaltige Gründe vorliegen, dass der BF mit einem realen Risiko konfrontiert werden würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Kosovo bzw. des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209, mwN).

Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist in diesem konkreten Einzelfall in einer Gesamtschau und in einer gewichteten Abwägung aller Umstände das Interesse an der Fortführung des Familien – und Privatlebens des BF in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Dem BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 55 Abs 2 AsylG zu erteilen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern; die Spruchpunkte II., III. und IV. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen.Dem BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern; die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen.

Der Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs 2 AsylG auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Das BFA hat diesen Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs 4 AsylG auszufolgen und ist daran gemäß Abs 11 leg. cit. mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel ist gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Das BFA hat diesen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen und ist daran gemäß Absatz 11, leg. cit. mitzuwirken.

Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werde konnte und das Gericht von den im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde behaupteten privaten Interessen des BF im Bundesgebiet ausgeht. Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werde konnte und das Gericht von den im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Beschwerde behaupteten privaten Interessen des BF im Bundesgebiet ausgeht.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer ehrenamtliche Tätigkeit Familienverfahren Integration Interessenabwägung Lebensgemeinschaft öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2278659.1.00

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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