TE Bvwg Beschluss 2023/12/14 W233 2274650-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2023
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Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AußStrG §44
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §1
ZustG §2 Z1
ZustG §5
ZustG §7
ZustG §9 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 1 heute
  2. ZustG § 1 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 1 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 1 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. ZustG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. ZustG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. ZustG § 1 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


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W233 2274649-1/8E

W233 2274650-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Syrien und 2.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, beide gesetzlich vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Syrien, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. 1346006503-230543335 (ad 1.) und Zl. 1346009701-230543530 (ad 2.):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Syrien und 2.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, beide gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Syrien, diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, in 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. 1346006503-230543335 (ad 1.) und Zl. 1346009701-230543530 (ad 2.):

A)       Die Beschwerden werden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen. A) Die Beschwerden werden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, beide Staatsangehörige Syriens, reisten in Begleitung ihrer väterlichen Großmutter XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.03.2023 stellte die väterliche Großmutter für die minderjährigen Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, beide Staatsangehörige Syriens, reisten in Begleitung ihrer väterlichen Großmutter römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.03.2023 stellte die väterliche Großmutter für die minderjährigen Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden mit den gegenständlichen als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden mit den gegenständlichen als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Mit Schreiben vom 19.05.2023 übermittelte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (in der Folge: BBU GmbH) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.04.2023, GZ. XXXX , mit welchem die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer der väterlichen Großmutter übertragen wurde. Dem Beschluss wurde gemäß § 44 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. 3. Mit Schreiben vom 19.05.2023 übermittelte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (in der Folge: BBU GmbH) dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.04.2023, GZ. römisch 40 , mit welchem die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer der väterlichen Großmutter übertragen wurde. Dem Beschluss wurde gemäß Paragraph 44, AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.

4. Die Schriftstücke, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer erledigt wurden, wurden von einem Vertreter der BBU GmbH am 22.05.2023 übernommen. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 wurde von der BBU GmbH namens der minderjährigen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Erledigungen Beschwerde erhoben. 4. Die Schriftstücke, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer erledigt wurden, wurden von einem Vertreter der BBU GmbH am 22.05.2023 übernommen. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 wurde von der BBU GmbH namens der minderjährigen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Erledigungen Beschwerde erhoben.

5. Am 05.07.2023 wurden die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Bezirksgericht XXXX mit Note vom 25.08.2023 mit, dass der Obsorgebeschluss betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer am 09.05.2023 deren väterlicher Großmutter zugestellt worden sei.6. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Bezirksgericht römisch 40 mit Note vom 25.08.2023 mit, dass der Obsorgebeschluss betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer am 09.05.2023 deren väterlicher Großmutter zugestellt worden sei.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 07.11.2023 wurde den Beschwerdeführern sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023 nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Den Parteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Bekanntgabe der aktuellen gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführer eingeräumt.

8. Am 17.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Die Beschwerdeführer erstatteten im Wege ihrer Vertretung mit Schriftsatz vom 20.11.2023 eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und reisten in Begleitung ihrer väterlichen Großmutter XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Syrien, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.03.2023 stellte die väterliche Großmutter für die minderjährigen Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und reisten in Begleitung ihrer väterlichen Großmutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Syrien, in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.03.2023 stellte die väterliche Großmutter für die minderjährigen Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.04.2023, GZ. XXXX , wurde die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer deren väterlicher Großmutter übertragen. Gleichzeitig wurde dem Beschluss gemäß § 44 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. Dieser Beschluss wurde der väterlichen Großmutter am 09.05.2023 zugestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.04.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer deren väterlicher Großmutter übertragen. Gleichzeitig wurde dem Beschluss gemäß Paragraph 44, AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. Dieser Beschluss wurde der väterlichen Großmutter am 09.05.2023 zugestellt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erledigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den jeweils als Bescheid bezeichneten Schriftstücken vom 15.05.2023 die Anträge der minderjährigen Beschwerdeführer auf internationalen Schutz. Mit Zustellverfügungen vom selben Tag ordnete das Bundesamt an, die Erledigungen jeweils per RSa an „den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Asylwerbers (BBU GmBH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien)“ zuzustellen.

In der Folge übermittelte die BBU GmbH dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 19.05.2023 den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.04.2023 betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer. In der Folge übermittelte die BBU GmbH dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 19.05.2023 den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.04.2023 betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer.

Am 22.05.2023 wurden die als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bundesamtes betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer von einem Vertreter der BBU GmbH übernommen.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 wurde von der BBU GmbH namens der minderjährigen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Erledigungen Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurden zwei Vollmachten betreffend die gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigelegt, welche der BBU GmbH von der väterlichen Großmutter der Beschwerdeführer am 09.06.2023 erteilt wurden. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 wurde von der BBU GmbH namens der minderjährigen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Erledigungen Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurden zwei Vollmachten betreffend die gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigelegt, welche der BBU GmbH von der väterlichen Großmutter der Beschwerdeführer am 09.06.2023 erteilt wurden.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer, zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zu ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX , einer am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, stützen sich auf die Angaben der Letztgenannten in der Erstbefragung am 14.03.2023 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.04.2023. Ebenso gründet sich die Feststellung zur Identität von XXXX und zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf die Niederschrift der Erstbefragung vom 14.03.2023. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer, zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zu ihrem Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 , einer am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen, stützen sich auf die Angaben der Letztgenannten in der Erstbefragung am 14.03.2023 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.04.2023. Ebenso gründet sich die Feststellung zur Identität von römisch 40 und zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf die Niederschrift der Erstbefragung vom 14.03.2023.

Weiters ergeben sich die Feststellungen zum Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.04.2023, mit welchem die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer deren väterlicher Großmutter übertragen wurde, sowie zur Übermittlung dieses Beschlusses an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus den Akteninhalten (vgl. insbesondere Akt der Erstbeschwerdeführerin, AS 343ff). Auf Anfrage teilte zudem das Bezirksgericht XXXX mit Note vom 25.08.2023 mit, dass der Obsorgebeschluss der väterlichen Großmutter der Beschwerdeführer am 09.05.2023 zugestellt wurde (vgl. OZ 4). Weiters ergeben sich die Feststellungen zum Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.04.2023, mit welchem die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer deren väterlicher Großmutter übertragen wurde, sowie zur Übermittlung dieses Beschlusses an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus den Akteninhalten vergleiche insbesondere Akt der Erstbeschwerdeführerin, AS 343ff). Auf Anfrage teilte zudem das Bezirksgericht römisch 40 mit Note vom 25.08.2023 mit, dass der Obsorgebeschluss der väterlichen Großmutter der Beschwerdeführer am 09.05.2023 zugestellt wurde vergleiche OZ 4).

Ebenso gründen sich die Feststellungen zur Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer, zu den Zustellverfügungen des Bundesamtes, zur Übernahme der Erledigungen durch die BBU GmbH, zur Beschwerdeerhebung sowie zu den vorgelegten Vollmachten auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten (vgl. Akt der Erstbeschwerdeführerin, AS 189ff., AS 337, AS 355, AS 357 und AS 405; Akt des Zweitbeschwerdeführers AS 165ff., AS 315, AS 329, AS 335 und AS 381). Ebenso gründen sich die Feststellungen zur Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer, zu den Zustellverfügungen des Bundesamtes, zur Übernahme der Erledigungen durch die BBU GmbH, zur Beschwerdeerhebung sowie zu den vorgelegten Vollmachten auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten vergleiche Akt der Erstbeschwerdeführerin, AS 189ff., AS 337, AS 355, AS 357 und AS 405; Akt des Zweitbeschwerdeführers AS 165ff., AS 315, AS 329, AS 335 und AS 381).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Ein Bescheid gilt nur gegenüber jenen Parteien als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird, die Bescheidwirkungen treten also – im Allgemeinen – nur diesen gegenüber ein. Wird ein „Bescheid“ im Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen […], dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem, zB mit Beschwerde an das VwG) anfechtbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 8 (Stand 1.3.2023, rdb.at); mwN).3.1. Ein Bescheid gilt nur gegenüber jenen Parteien als erlassen, denen er mündlich verkündet oder zugestellt (ausgefolgt) wird, die Bescheidwirkungen treten also – im Allgemeinen – nur diesen gegenüber ein. Wird ein „Bescheid“ im Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen […], dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht (dh von niemandem, zB mit Beschwerde an das VwG) anfechtbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 8 (Stand 1.3.2023, rdb.at); mwN).

3.2. Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob die als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023 den minderjährigen Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt wurden.

3.2.1. Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG). Unter einem "Empfänger" iSd Zustellgesetzes versteht man die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnete Person (§ 2 Z 1 ZustG.). 3.2.1. Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vergleiche Paragraph eins, ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (Paragraph 5, ZustG). Unter einem "Empfänger" iSd Zustellgesetzes versteht man die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnete Person (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG.).

In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7, E43 (Stand 1.1.2018, rdb.at).In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 7,, E43 (Stand 1.1.2018, rdb.at).

Formeller und materieller Empfänger können unter anderem dann auseinanderfallen, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter (etwa ein berufsmäßiger Parteienvertreter) bestellt wurde oder der materielle Empfänger zwar rechts- aber nicht handlungs(prozess)fähig ist. Personen, die rechts- und damit parteifähig, aber nicht prozessfähig sind, nehmen am Verwaltungsverfahren durch ihren gesetzlichen Vertreter teil (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 99 und 193). Formeller und materieller Empfänger können unter anderem dann auseinanderfallen, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter (etwa ein berufsmäßiger Parteienvertreter) bestellt wurde oder der materielle Empfänger zwar rechts- aber nicht handlungs(prozess)fähig ist. Personen, die rechts- und damit parteifähig, aber nicht prozessfähig sind, nehmen am Verwaltungsverfahren durch ihren gesetzlichen Vertreter teil vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 99 und 193).

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. „Empfänger“ iSd § 7 Abs 1 ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich „bestimmt ist", sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat und die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen (RIS-Justiz RS0121448).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. „Empfänger“ iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004, ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich „bestimmt ist", sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat und die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen (RIS-Justiz RS0121448).

3.2.2. Bezogen auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Zustellverfügungen betreffend die verfahrensgegenständlichen Erledigungen als Empfänger die BBU GmbH als gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführer anführte.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.04.2023, GZ. XXXX , wurde allerdings die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer deren väterlicher Großmutter XXXX übertragen. Gleichzeitig wurde diesem Beschluss gemäß § 44 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.04.2023, GZ. römisch 40 , wurde allerdings die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer deren väterlicher Großmutter römisch 40 übertragen. Gleichzeitig wurde diesem Beschluss gemäß Paragraph 44, AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AußStrG kann das Gericht einem Beschluss, sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG kann das Gericht einem Beschluss, sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde.

Gegenständlich sind die vorläufigen Beschlusswirkungen mit Zustellung des Obsorgebeschlusses an die väterliche Großmutter am 09.05.2023 eingetreten. Der Obsorgebeschluss wurde in der Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.05.2023 – und sohin noch vor Übernahme der als Bescheid bezeichneten Erledigungen durch die BBU GmbH am 22.05.2023 – übermittelt.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass in den Zustellverfügungen der Empfänger jeweils fehlerhaft bezeichnet wurde, da die väterliche Großmutter die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer ab dem 09.05.2023 innehatte und somit in den Zustellverfügungen auch sie als gesetzliche Vertreterin bzw. Empfängerin anzuführen gewesen wäre. Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgte Zustellung an die BBU GmbH, die zu Unrecht als Empfänger angeführt wurde, vermag demnach gegenüber den Beschwerdeführern keine Rechtswirkungen zu entfalten. Wie oben näher dargelegt, kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung auch nicht heilen, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt (vgl. dazu auch VwGH, 26.02.2014, 2013/04/0015; mwN). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass in den Zustellverfügungen der Empfänger jeweils fehlerhaft bezeichnet wurde, da die väterliche Großmutter die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführer ab dem 09.05.2023 innehatte und somit in den Zustellverfügungen auch sie als gesetzliche Vertreterin bzw. Empfängerin anzuführen gewesen wäre. Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgte Zustellung an die BBU GmbH, die zu Unrecht als Empfänger angeführt wurde, vermag demnach gegenüber den Beschwerdeführern keine Rechtswirkungen zu entfalten. Wie oben näher dargelegt, kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung auch nicht heilen, weil kein Fall des Paragraph 7, ZustG vorliegt vergleiche dazu auch VwGH, 26.02.2014, 2013/04/0015; mwN).

Insoweit in der Stellungnahme vom 20.11.2023 ausgeführt wird, dass fallbezogen der Zustellmangel gemäß § 9 Abs. 3 ZustG durch die Weiterleitung der Schriftstücke an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer geheilt worden sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag. Zunächst ist auszuführen, dass sich die zitierte Bestimmung auf Fälle bezieht, in welchen ein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde. Im vorliegende Verwaltungsakt liegen jedoch lediglich zwei Vollmachten auf, welche der BBU GmbH von der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführer am 09.06.2023 betreffend die gegenständlichen Beschwerdeverfahren erteilt worden sind. Hinweise, dass der BBU GmbH von der väterlichen Großmutter der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens eine Zustellbevollmächtigung erteilt worden wäre, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Stellungnahme nicht behauptet. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass auch die allfällige Weiterleitung eines Schriftstücks die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken vermag (vgl. dazu auch VwGH, 26.02.2014, 2013/04/0015; mwN).Insoweit in der Stellungnahme vom 20.11.2023 ausgeführt wird, dass fallbezogen der Zustellmangel gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG durch die Weiterleitung der Schriftstücke an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer geheilt worden sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag. Zunächst ist auszuführen, dass sich die zitierte Bestimmung auf Fälle bezieht, in welchen ein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde. Im vorliegende Verwaltungsakt liegen jedoch lediglich zwei Vollmachten auf, welche der BBU GmbH von der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführer am 09.06.2023 betreffend die gegenständlichen Beschwerdeverfahren erteilt worden sind. Hinweise, dass der BBU GmbH von der väterlichen Großmutter der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens eine Zustellbevollmächtigung erteilt worden wäre, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht und wurde ein solcher Sachverhalt auch in der Stellungnahme nicht behauptet. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass auch die allfällige Weiterleitung eines Schriftstücks die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken vermag vergleiche dazu auch VwGH, 26.02.2014, 2013/04/0015; mwN).

3.3. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die vorliegenden als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023 nicht rechtswirksam zugestellt wurden. Die „Bescheide“ wurden sohin nicht ordnungsgemäß erlassen, sind demnach rechtlich nicht in Existenz getreten und sind daher auch nicht anfechtbar.

Folglich waren die Beschwerden zurückzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage zweifelsfrei ergab, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückzuweisen waren. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage zweifelsfrei ergab, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückzuweisen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.


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Schlagworte

Asylverfahren Bescheiderlassung Fehlbezeichnung Minderjährigkeit Nichtbescheid Obsorge Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung Zustellmangel Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W233.2274650.1.00

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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