RS OGH 2006/9/21 8Ob96/06k, 13Os90/10z (13Os99/10y, 13Os100/10w), 2Ob128/12f, 12Os24/13s, 5Ob149/15w

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Norm

ZustG §7 Abs1

Rechtssatz

„Empfänger" iSd § 7 Abs 1 ZustG idF BGBl I Nr 10/2004 ist nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich „bestimmt ist", sondern jene Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfänger"). Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 96/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 96/06k
    Beisatz: Hier: Zustellung eines Wechselzahlungsauftrages an die besachwaltete Beklagte heilt nicht durch Übergabe an die Sachwalterin, wenn die Beklagte in der Zustellverfügung und im Schreiben als Empfängerin bezeichnet ist. (T1)
  • 13 Os 90/10z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2010 13 Os 90/10z
    Auch
  • 2 Ob 128/12f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 128/12f
    Vgl; Beisatz: Formeller Empfänger des einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstücks ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter. Wenn irrtümlich der Vertretene als Empfänger bezeichnet wird, ist eine Zustellung an diesen nicht wirksam. (T2)
  • 12 Os 24/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 24/13s
    Vgl auch
  • 5 Ob 149/15w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 149/15w
    nur: Daher kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen. (T3)
  • 3 Ob 75/15y
    Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 75/15y
    Auch
  • 5 Ob 179/17k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 179/17k
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121448

Im RIS seit

21.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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