TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/14 W228 2279986-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2023
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Entscheidungsdatum

14.12.2023

Norm

ASVG §20
ASVG §230
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 20 heute
  2. ASVG § 20 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  3. ASVG § 20 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 230 heute
  2. ASVG § 230 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 230 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 230 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. ASVG § 230 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. ASVG § 230 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  7. ASVG § 230 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W228 2279986-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 30.03.2023 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) festgestellt, dass die freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 20 ASVG mit 31.01.2020 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung im Stichtagsjahr bis 31.12. des jeweiligen Jahres rechtswirksam entrichtet werden können. Da der Beschwerdeführer ab 01.02.2020 eine Alterspension beziehe, seien Beiträge, die ab 01.01.2021 eingelangt seien, nicht mehr rechtswirksam entrichtet und müssten an den Beschwerdeführer rückerstattet werden.Mit Bescheid vom 30.03.2023 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) festgestellt, dass die freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 20, ASVG mit 31.01.2020 endet. Begründend wurde ausgeführt, dass Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung im Stichtagsjahr bis 31.12. des jeweiligen Jahres rechtswirksam entrichtet werden können. Da der Beschwerdeführer ab 01.02.2020 eine Alterspension beziehe, seien Beiträge, die ab 01.01.2021 eingelangt seien, nicht mehr rechtswirksam entrichtet und müssten an den Beschwerdeführer rückerstattet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 11.04.2023 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er in den Jahren 2021 und 2022 ordnungsgemäß Zahlungen zur Höherversicherung nach § 20 Abs. 3 ASVG geleistet habe. Auch habe er für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von der PVA jeweils eine Nachricht zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung mitsamt Erlagscheinen erhalten. Als er bereits im Jänner 2021 zur Höhe der sich aus der Zahlung ergebenden Leistung der Höherversicherung nachgefragt habe, sei die Frage mit einem Verweis auf die allgemein verfügbare Broschüre zur Höherversicherung beantwortet worden. Aus den im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2023 angeführten Paragrafen sei kein Widerspruch zur Möglichkeit, eine Höherversicherung nach § 20 ASVG einzugehen, erkennbar. Ebenso wenig sei aus den angeführten Gesetzesbestimmungen erkennbar, dass die Höherversicherung des Beschwerdeführers zum 31.01.2020 geendet hat. Da der Beschwerdeführer auch als Selbständiger versicherungspflichtig sei, komme aus seiner Sicht allenfalls auch § 13 GSVG zur Geltung, wo festgelegt sei, dass man die Zahlungen in einem Kalenderjahr an einen beliebigen Versicherungsträger, bei dem man versichert ist, leisten kann. Abschließend werde festgehalten, dass § 230 ASVG und § 118 GSVG im Bescheid nicht erwähnt werden und gehe der Beschwerdeführer daher davon aus, dass diese Paragrafen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant sind.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 11.04.2023 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er in den Jahren 2021 und 2022 ordnungsgemäß Zahlungen zur Höherversicherung nach Paragraph 20, Absatz 3, ASVG geleistet habe. Auch habe er für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von der PVA jeweils eine Nachricht zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung mitsamt Erlagscheinen erhalten. Als er bereits im Jänner 2021 zur Höhe der sich aus der Zahlung ergebenden Leistung der Höherversicherung nachgefragt habe, sei die Frage mit einem Verweis auf die allgemein verfügbare Broschüre zur Höherversicherung beantwortet worden. Aus den im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2023 angeführten Paragrafen sei kein Widerspruch zur Möglichkeit, eine Höherversicherung nach Paragraph 20, ASVG einzugehen, erkennbar. Ebenso wenig sei aus den angeführten Gesetzesbestimmungen erkennbar, dass die Höherversicherung des Beschwerdeführers zum 31.01.2020 geendet hat. Da der Beschwerdeführer auch als Selbständiger versicherungspflichtig sei, komme aus seiner Sicht allenfalls auch Paragraph 13, GSVG zur Geltung, wo festgelegt sei, dass man die Zahlungen in einem Kalenderjahr an einen beliebigen Versicherungsträger, bei dem man versichert ist, leisten kann. Abschließend werde festgehalten, dass Paragraph 230, ASVG und Paragraph 118, GSVG im Bescheid nicht erwähnt werden und gehe der Beschwerdeführer daher davon aus, dass diese Paragrafen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant sind.

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 18.10.2023, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.10.2023 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der PVA vom 18.10.2023 übermittelt.

Am 08.11.2023 langte eine mit 02.11.2023 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2021 und 2022 Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 20 Abs. 3 ASVG entrichtet.Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2021 und 2022 Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, ASVG entrichtet.

Mit rechtkräftigem Bescheid vom 11.08.2020 hat die PVA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension ab 01.02.2020 anerkannt.

Der Beschwerdeführer unterliegt vom 01.01.2022 bis laufend der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

2. Beweiswürdigung:

Die Entrichtung von Beiträgen zur Höherversicherung in den Jahren 2021 und 2022 durch den Beschwerdeführer ist unstrittig.

Der Bescheid der PVA vom 11.08.2020 liegt im Akt ein.

Die Pflichtversicherung nach dem GSVG ergibt sich aus den unverdichteten Basisdaten und ist ebenfalls unstrittig.

Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 20 Abs. 3 ASVG können sich Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, ASVG können sich Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

Grundsätzlich sind daher alle Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, berechtigt, neben der bestehenden Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung freiwillig Beiträge zur Höherversicherung "beim zuständigen Versicherungsträger" zu entrichten. Der Antrag auf Höherversicherung ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, der für die Durchführung der als Voraussetzung notwendigen Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung zuständig ist.

Gemäß § 230 Abs. 1 ASVG sind Beiträge, die nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.Gemäß Paragraph 230, Absatz eins, ASVG sind Beiträge, die nach dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.

§ 230 Abs. 2 ASVG stellt eine taxative Aufzählung von Sachverhalten dar, bei welchen Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Von diesen taxativen Ausnahmegründen ist keiner auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anwendbar.Paragraph 230, Absatz 2, ASVG stellt eine taxative Aufzählung von Sachverhalten dar, bei welchen Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Von diesen taxativen Ausnahmegründen ist keiner auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anwendbar.

Wie festgestellt, hat die PVA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension ab 01.02.2020 anerkannt. Der Stichtag für die Alterspension ist sohin der 01.02.2020. Gemäß § 78 Abs. 2 letzter Satz ASVG sind Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten. Auf Grund dieser Bestimmung ist es dem Beschwerdeführer möglich, Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 zu entrichten, obwohl der Stichtag für die Alterspension bereits der 01.02.2020 ist.Wie festgestellt, hat die PVA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension ab 01.02.2020 anerkannt. Der Stichtag für die Alterspension ist sohin der 01.02.2020. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, letzter Satz ASVG sind Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten. Auf Grund dieser Bestimmung ist es dem Beschwerdeführer möglich, Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2020 zu entrichten, obwohl der Stichtag für die Alterspension bereits der 01.02.2020 ist.

Hingegen können auf Grund der Bestimmung des § 230 Abs. 1 ASVG Beiträge, die zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung ab dem Jahr 2021 bestimmt sind, nicht mehr rechtswirksam entrichtet werden. Diese Beiträge gelten als unwirksam entrichtet und müssen daher von der belangten Behörde zurückerstattet werden.Hingegen können auf Grund der Bestimmung des Paragraph 230, Absatz eins, ASVG Beiträge, die zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung ab dem Jahr 2021 bestimmt sind, nicht mehr rechtswirksam entrichtet werden. Diese Beiträge gelten als unwirksam entrichtet und müssen daher von der belangten Behörde zurückerstattet werden.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die Bestimmungen § 230 ASVG und § 118 GSVG im Bescheid nicht erwähnt werden und daher davon auszugehen sei, dass diese Paragrafen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant sind, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die belangte Behörde diese Bestimmungen nicht ausdrücklich genannt hat, nichts an der Tatsache ändert, dass diese Bestimmungen gültiges und auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbares Recht darstellen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die Bestimmungen Paragraph 230, ASVG und Paragraph 118, GSVG im Bescheid nicht erwähnt werden und daher davon auszugehen sei, dass diese Paragrafen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant sind, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die belangte Behörde diese Bestimmungen nicht ausdrücklich genannt hat, nichts an der Tatsache ändert, dass diese Bestimmungen gültiges und auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbares Recht darstellen.

Wie festgestellt, unterliegt der Beschwerdeführer vom 01.01.2022 bis laufend der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Dem Beschwerdeführer steht somit die Möglichkeit offen, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) eine Höherversicherung gemäß § 13 GSVG zu beantragen.Wie festgestellt, unterliegt der Beschwerdeführer vom 01.01.2022 bis laufend der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Dem Beschwerdeführer steht somit die Möglichkeit offen, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) eine Höherversicherung gemäß Paragraph 13, GSVG zu beantragen.

Zwar sieht sowohl die Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 20 Abs. 3 ASVG als auch die analoge Bestimmung gemäß § 13 Abs. 1 GSVG die Möglichkeit vor, dass, wenn die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen erfüllt sind, die Höherversicherung zwar während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig ist, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet. Im gegenständlichen Verfahren erfüllt der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2021 jedoch nicht die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen. Da ab dem Stichtag 01.02.2020 ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Alterspension nach dem ASVG besteht, erfüllt der Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmung des § 230 Abs. 1 ASVG ab dem Jahr 2021 nicht mehr die Voraussetzung für eine Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 20 Abs. 3 ASVG.Zwar sieht sowohl die Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, ASVG als auch die analoge Bestimmung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GSVG die Möglichkeit vor, dass, wenn die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen erfüllt sind, die Höherversicherung zwar während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig ist, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet. Im gegenständlichen Verfahren erfüllt der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2021 jedoch nicht die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen. Da ab dem Stichtag 01.02.2020 ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Alterspension nach dem ASVG besteht, erfüllt der Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmung des Paragraph 230, Absatz eins, ASVG ab dem Jahr 2021 nicht mehr die Voraussetzung für eine Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, ASVG.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.11.2023, in welcher er erneut darauf verweist, dass § 20 ASVG und § 13 GSVG Wahlfreiheit dahingehend geben würden, wo die Beiträge entrichtet werden, ist auf die Entscheidung des VwGH vom 30.11.1993, Zl. 92/08/0164, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Wie sich aus § 20 Abs. 3 letzter Satz ASVG ergibt: danach ist die Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung auch in den Folgejahren für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung Voraussetzung. Bei einem Wegfall der Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht daher kein Recht auf eine Höherversicherung nach dem ASVG.“Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.11.2023, in welcher er erneut darauf verweist, dass Paragraph 20, ASVG und Paragraph 13, GSVG Wahlfreiheit dahingehend geben würden, wo die Beiträge entrichtet werden, ist auf die Entscheidung des VwGH vom 30.11.1993, Zl. 92/08/0164, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: „Wie sich aus Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz ASVG ergibt: danach ist die Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung auch in den Folgejahren für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung Voraussetzung. Bei einem Wegfall der Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht daher kein Recht auf eine Höherversicherung nach dem ASVG.“

§ 20 Abs. 3 ASVG stellt unmissverständlich auf den für die Durchführung der als Voraussetzung notwendigen Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung zuständigen Versicherungsträger ab. Liegt eine Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz vor, ist für die Höherversicherung (§ 13 GSVG) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig (vgl. erneut VwGH vom 30.11.1993, Zl. 92/08/0164).Paragraph 20, Absatz 3, ASVG stellt unmissverständlich auf den für die Durchführung der als Voraussetzung notwendigen Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung zuständigen Versicherungsträger ab. Liegt eine Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz vor, ist für die Höherversicherung (Paragraph 13, GSVG) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig vergleiche erneut VwGH vom 30.11.1993, Zl. 92/08/0164).

Da der Beschwerdeführer nur noch die Voraussetzungen für eine Höherversicherung gemäß § 13 Abs. 1 GSVG erfüllt, besteht für ihn keine Wahlmöglichkeit mehr, in welcher Pensionsversicherung er eine Höherversicherung abschließen kann.Da der Beschwerdeführer nur noch die Voraussetzungen für eine Höherversicherung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GSVG erfüllt, besteht für ihn keine Wahlmöglichkeit mehr, in welcher Pensionsversicherung er eine Höherversicherung abschließen kann.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 20 ASVG mit 31.01.2020 endet.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 20, ASVG mit 31.01.2020 endet.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.11.2023, wonach er nach Pensionsantritt mehrfach irreführende Informationen von der belangten Behörde erhalten habe und er auch jährlich im Dezember eine amtliche Nachricht samt Erlagschein erhalten habe, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge zur Höherversicherung zunächst entgegengenommen und den Beschwerdeführer nicht darüber aufgeklärt hat, dass für ihn die Voraussetzungen für eine Höherversicherung gemäß § 20 ASVG nicht mehr gegeben sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beiträge, die ab 01.01.2021 einlangten, nicht mehr rechtswirksam entrichtet wurden und ist die Folge daraus die Rückerstattung seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer.Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.11.2023, wonach er nach Pensionsantritt mehrfach irreführende Informationen von der belangten Behörde erhalten habe und er auch jährlich im Dezember eine amtliche Nachricht samt Erlagschein erhalten habe, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge zur Höherversicherung zunächst entgegengenommen und den Beschwerdeführer nicht darüber aufgeklärt hat, dass für ihn die Voraussetzungen für eine Höherversicherung gemäß Paragraph 20, ASVG nicht mehr gegeben sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beiträge, die ab 01.01.2021 einlangten, nicht mehr rechtswirksam entrichtet wurden und ist die Folge daraus die Rückerstattung seitens der belangten Behörde an den Beschwerdeführer.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Höherversicherung nach § 20 ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Voraussetzungen und Beendigung der Höherversicherung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Höherversicherung nach Paragraph 20, ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Voraussetzungen und Beendigung der Höherversicherung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.

Schlagworte

Alterspension Höherversicherung Pensionsversicherung Stichtag Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2279986.1.00

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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