TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/30 92/08/0164

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §20 Abs3;
ASVG §77 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Juni 1992, Zl. MA 14-G 17/92, betreffend Höherversicherung (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien II, Friedrich-Hillegeist-Straße 1) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 11. November 1985 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Höherversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten ab "1/83". Er war ab "3/80" als Privatlehrer beim Fonds der Wiener Kaufmannschaft tätig und aufgrund dieser Beschäftigung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.

Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt übermittelte dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 27. November 1985, unter Anführung ihres Zeichens VA1/Schd/Fm, mit folgendem hier wesentlichen Inhalt:

"Von unserer Datenverarbeitung werden Sie ein Schreiben erhalten, mit dem über Ihren Antrag auf freiwillige Höherversicherung abgesprochen wird.

Die rückwirkend beantragten Beiträge für 1983-1985 müssen bis spätestens 31.12.1985 entrichtet werden.

Ab 1.1.1986 sind die Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung spätestens am 31.12. des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten (z.B. Beitrag für 1986 bis 31.12.1986 usw.)".

Mit diesem Datum richtete die mitbeteiligte Partei ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführer mit folgendem hier wesentlichen Wortlaut:

"Ihrem Antrag vom 11.11.1985 auf freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wird ab 1.1.83 stattgegeben.

Die Beiträge zur Höherversicherung sind vom Versicherten frei wählbar, dürfen jedoch folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen: ...

Sie werden ersucht, die Beiträge zur Höherversicherung für das laufende Kalenderjahr bis spätestens 31.12. des jeweiligen Jahres, für welches die Beiträge gelten sollen, zu entrichten. ..."

Mit Bescheid vom 2. März 1992 sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, daß die Höherversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung der Angestellten gemäß § 20 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung mit 31. Dezember 1990 ende. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 31. März 1990 aus der Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschieden sei und bis dato keine neuerliche Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgenommen habe. Da nach dem 31. Dezember 1990 weder eine freiwillige Weiterversicherung noch eine freiwillige Selbstversicherung nach dem ASVG vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Wien (die belangte Behörde) dem Einspruch nicht statt und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß unbestritten feststehe, daß die ASVG-Pflichtversicherung des Beschwerdeführers mit 31. März 1990 geendet und für das Jahr 1990 über den 31. März hinaus eine GSVG-Pflichtversicherung bestanden habe. Die Berechtigung zur Höherversicherung habe unter Bedachtnahme auf die Zulässigkeit der Höherversicherung lediglich bei einem einmal gewählten Versicherungsträger für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 31. Dezember 1990 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten weiterbestanden. Die Höherversicherung könne nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer bestehenden Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung betrachtet werden. Falle die gesetzliche Voraussetzung für eine Höherversicherung, nämlich die Pflichtversicherung nach dem ASVG, weg, ergebe sich zwangsläufig, daß die an die Pflichtversicherung gebundene Berechtigung zur Höherversicherung ebenfalls erlöschen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 3 1. Satz ASVG können sich Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern.

Grundsätzlich sind daher alle Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, berechtigt, neben der bestehenden Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung freiwillig Beiträge zur Höherversicherung "beim zuständigen Versicherungsträger" zu entrichten. Der Antrag auf Höherversicherung ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, der für die Durchführung der als Voraussetzung notwendigen Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung zuständig ist.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß "versichern" als aktives Verb nur den einmaligen Akt des Antrages auf Bewilligung gemäß § 20 ASVG bedeuten könne. Die von § 20 ASVG geforderte Bedingung sei 1985 gegeben gewesen, weshalb die Anstalt auch ordnungsgemäß bewilligt habe. Dieser Bewilligungsbescheid gehöre unverändert dem Rechtsbestand an. Dem ASVG selbst sei keine Bestimmung zu entnehmen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung des Bescheides gestatten würde. Der Schluß, daß jedenfalls jederzeit ein ASVG-versicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestehen müsse, sei unzulässig. Es sei eben kein zeitliches Element normiert, ebensowenig ein Junktim an ein allzeit bestehendes Dienstverhältnis, das der ASVG-Versicherungspflicht hinsichtlich der Pensionsversicherung unterliege.

Dieser Auffassung des Beschwerdeführers, daß eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung lediglich im Zeitpunkt des Antrages auf Höherversicherung gegeben sein muß, kann nicht gefolgt werden. Die oben dargelegten Voraussetzungen und der Zweck der Höherversicherung stehen einer solchen Auffassung entgegen. Auch der Heinweis des Beschwerdeführers, "versichern" als aktives Verb könne nur den einmaligen Akt des Antrages auf Bewilligung bedeuten, geht fehl. Abgesehen davon, daß "versichern" einen dauernden Zustand bezeichnet, wird die Höherversicherung nicht durch den Antrag und/oder Bewilligung, sondern durch die Zahlung des Beitrages bewirkt. Die Zahlung eines solchen Beitrages steht nach § 77 Abs. 2 letzter Satz ASVG nur einem Versicherten zu. Einer in der Pensionsversicherung nicht versicherten Person steht dieses Recht nicht zu. Wie sich aus § 20 Abs. 3 letzter Satz ASVG ergibt: danach ist die Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung auch in den Folgejahren für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung Voraussetzung. Bei einem Wegfall der Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung besteht daher kein Recht auf eine Höherversicherung nach dem ASVG.

Ob die beiden genannten Schreiben der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 27. November 1985 als Bescheid aufzufassen sind, kann dahingestellt bleiben. Die Rechtskraft eines solchen (früheren) Bescheides stünde der angefochtenen Entscheidung schon deswegen nicht entgegen, weil sich zwischenzeitlich der Sachverhalt durch Wegfall der Pflichtversicherung nach dem ASVG entscheidungswesentlich geändert hat.

Auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, die Anstalt (gemeint die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt) werde unabdingbarerweise pensionsauszahlende Stelle für ihn sein, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. § 20 Abs. 3 ASVG stellt unmißverständlich auf den für die Durchführung der als Voraussetzung notwendigen Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung zuständigen Versicherungsträger ab. Liegt eine Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz vor, ist für die Höherversicherung (§ 13 GSVG) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig.

Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als nicht überzeugend, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080164.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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