Entscheidungsdatum
14.12.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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G305 2282113-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, StA.: Irak, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: Zl. XXXX in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, StA.: Irak, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: Zl. römisch 40 in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten (in der Folge so oder kurz: BFA) zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX einen Mandatsbescheid, auf dessen Grundlage gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG über XXXX , geb. XXXX , StA.: Irak, (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde.1. Am römisch 40 .2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten (in der Folge so oder kurz: BFA) zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 einen Mandatsbescheid, auf dessen Grundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Irak, (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde.
2. Mit Schreiben des BFA vom XXXX erfolgte eine Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, verbunden mit dem Begehren auf Durchführung einer amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft. 2. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 erfolgte eine Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, verbunden mit dem Begehren auf Durchführung einer amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft.
3. Am XXXX .2023 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Überprüfung der Beurteilung der Angemessenheit der Schubhaft und der Zulässigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft durchgeführt.3. Am römisch 40 .2023 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Überprüfung der Beurteilung der Angemessenheit der Schubhaft und der Zulässigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Er ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Irak, ledig und weder unterhaltspflichtig noch obsorgeberechtigt. Er hat weder leibliche noch adoptierte Kinder. Seine Eltern leben im Herkunftsstaat. Seine Muttersprache ist arabisch.
Er verfügt weder über einen Reisepass, noch über sonstige Dokumente seines Herkunftsstaates.
1.2.1. Er ist am XXXX .2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen, sohin illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier noch am selben Tag einen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag. 1.2.1. Er ist am römisch 40 .2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen, sohin illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte er hier noch am selben Tag einen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag.
1.2.2. Mit Bescheid vom XXXX .2022, Zl. XXXX , wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF in Bezug auf Asyl gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich subsidiären Schutz gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde, gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde und stellte fest, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.1.2.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF in Bezug auf Asyl gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich subsidiären Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde und stellte fest, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
1.2.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 23.02.2023, Zl. I529 2256208-1, ab.
1.3. Ohne das Asylverfahren abgewartet zu haben, ist der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Italien ausgereist.
1.4. Am XXXX .2023 kehrte er - ebenfalls unter Umgehung der Grenzkontrollen - ins Bundesgebiet zurück und begab sich zum BFA, um sich über den Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen.1.4. Am römisch 40 .2023 kehrte er - ebenfalls unter Umgehung der Grenzkontrollen - ins Bundesgebiet zurück und begab sich zum BFA, um sich über den Stand seines Asylverfahrens zu erkundigen.
1.5. Nach erfolgter Überprüfung seiner Personendaten erließ das BFA noch am selben Tag gem. § 34 Abs. 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag wider den BF und wurde er am XXXX .2023, 14:25 Uhr, festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt. Um 15:00 Uhr wurde zunächst ins PAZ XXXX und am XXXX .2023, 07:15 Uhr, ins AHZ XXXX überstellt. 1.5. Nach erfolgter Überprüfung seiner Personendaten erließ das BFA noch am selben Tag gem. Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag wider den BF und wurde er am römisch 40 .2023, 14:25 Uhr, festgenommen und die Schubhaft über ihn verhängt. Um 15:00 Uhr wurde zunächst ins PAZ römisch 40 und am römisch 40 .2023, 07:15 Uhr, ins AHZ römisch 40 überstellt.
1.6.1. Am 17.08.2023 stellte er im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag.
1.6.2. Dieser Asylfolgeantrag wurde vom BFA mit Bescheid vom XXXX .2023, Zl. XXXX , gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus sprach das BFA aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), erließ neuerlich gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat gem. § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht zugestanden (Spruchpunkt VI.) und wurde einem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).1.6.2. Dieser Asylfolgeantrag wurde vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus sprach das BFA aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), erließ neuerlich gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung wider ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht zugestanden (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
1.6.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2023, Zl. L529 2256208-2, ab, womit der Bescheid des BFA vom XXXX .2023 in Rechtskraft erwuchs.1.6.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.10.2023, Zl. L529 2256208-2, ab, womit der Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 in Rechtskraft erwuchs.
1.6.4. Mit Beschluss vom 27.11.2023, GZ: L504 2256208-3, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AslyG und § 22 BFA-VG für rechtmäßig.1.6.4. Mit Beschluss vom 27.11.2023, GZ: L504 2256208-3, erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AslyG und Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig.
1.7. Am XXXX .2021 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf eine unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat ein, dem das BFA mit Schreiben vom XXXX .2023 die Zustimmung erteilte. 1.7. Am römisch 40 .2021 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf eine unterstützte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat ein, dem das BFA mit Schreiben vom römisch 40 .2023 die Zustimmung erteilte.
Am XXXX .2023 widerrief der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat.Am römisch 40 .2023 widerrief der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat.
1.8. Am XXXX .2023 stellte der BF abermals im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Asylfolgeantrag).1.8. Am römisch 40 .2023 stellte der BF abermals im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Asylfolgeantrag).
1.9. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt stellte der BF bereits in Finnland einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (EURODAC-Treffer: XXXX vom XXXX .2015 23:00 Uhr/ XXXX ). Nachdem dieser Antrag von den zuständigen finnischen Behörden abgewiesen wurde, kehrte der BF im Jahr 2016 in den Herkunftsstaat IRAK zurück.1.9. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt stellte der BF bereits in Finnland einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (EURODAC-Treffer: römisch 40 vom römisch 40 .2015 23:00 Uhr/ römisch 40 ). Nachdem dieser Antrag von den zuständigen finnischen Behörden abgewiesen wurde, kehrte der BF im Jahr 2016 in den Herkunftsstaat IRAK zurück.
1.10. Danach verließ er, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, den IRAK wieder und stellte am XXXX .2019 einen Asylantrag in GRIECHENLAND (EURODAC-Treffer: XXXX vom XXXX .2019 23:00/ XXXX ).1.10. Danach verließ er, zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt, den IRAK wieder und stellte am römisch 40 .2019 einen Asylantrag in GRIECHENLAND (EURODAC-Treffer: römisch 40 vom römisch 40 .2019 23:00/ römisch 40 ).
In der Folge verließ er, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abgewartet zu haben, GRIECHENLAND, um über die Balkanroute illegal nach Österreich einzureisen, wo er am XXXX .2021 seinen ersten Asylantrag stellte (EURODAC-Treffer: XXXX vom XXXX .2021 11:47/ XXXX ).In der Folge verließ er, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abgewartet zu haben, GRIECHENLAND, um über die Balkanroute illegal nach Österreich einzureisen, wo er am römisch 40 .2021 seinen ersten Asylantrag stellte (EURODAC-Treffer: römisch 40 vom römisch 40 .2021 11:47/ römisch 40 ).
1.11. Der BF hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen. Hier hat er keine sozialen Verbindungen von nennenswertem sozialen Tiefgang [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.12.2023, S. 4 Mitte].
Die Eltern des BF leben in XXXX und bewohnen diese dort ein Haus.Die Eltern des BF leben in römisch 40 und bewohnen diese dort ein Haus.
1.12. Er verfügt im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.
1.13. Der BF ist gesund und haftfähig (Beilage ./A).
1.14. Er hat weder persönliche noch wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Österreich und/oder zu einem der Mitgliedsstaaten des Schengenraums.
1.15. Der BF ist absolut rückkehrunwillig und hat mehrfach angegeben, zuletzt im Rahmen seiner stattgehabten Einvernahme als Partei in der am 13.12.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.12.2023, S. 4 oben, S. 5 oben und S. 7 unten].
1.16. Wegen seiner wiederholt vorgetragenen mangelnden Bereitschaft zur Rückkehr in den Herkunftsstaat, seiner hohen Mobilität, des völligen Fehlens einer sozialen und wirtschaftlichen Bindung zum Bundesgebiet und der unmittelbar bevorstehenden Effektuierung der Rückkehrentscheidung und der damit einhergehenden hohen Gefahr des Untertauchens ist bei ihm eine hohe Fluchtgefahr gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem rechtskräftig erledigten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft, gründen sich auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes und auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen und gründen diese ebenfalls auf den bestätigenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der Schubhaftbescheid, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine durchsetzbare rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylbescheid wurde sein Asylantrag in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Mit dem Asylbescheid hat das BFA auch jene Rückkehrentscheidung erlassen, auf deren Grundlage er in seinen Herkunftsstaat zurückgestellt werden soll.
Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA, denen der BF nicht entgegen zu treten vermochte, ergibt sich, dass dieser in Österreich über kein Einkommen und auch über kein nennenswertes Sparvermögen verfügt und persönliche Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums fehlen und er absolut rückkehrunwillig ist.
Der BF ist am XXXX .2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen, sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist. Diese Angaben hat er in der stattgehabten Überprüfungsverhandlung am 14.12.2023 bestätigt, auch was seine Ausreise nach Italien während stattgehabten Asylverfahrens betrifft.Der BF ist am römisch 40 .2021 unter Umgehung der Grenzkontrollen, sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist. Diese Angaben hat er in der stattgehabten Überprüfungsverhandlung am 14.12.2023 bestätigt, auch was seine Ausreise nach Italien während stattgehabten Asylverfahrens betrifft.
Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass eine geplante Außerlandesbringung des BF bei der Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A.:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wörtlich wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß
§§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und
§ 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.1.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2023, 14:25 Uhr, rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig, dies schon in Anbetracht der bei ihm vorliegenden, erheblichen Fluchtgefahr, die einerseits durch die unmittelbar bevorstehende Effektuierung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung, andererseits durch die hohe, in der Vergangenheit gezeigte Bereitschaft des BF zur Mobilität, weiters durch die damit einhergehende Bereitschaft zum Untertauchen und durch seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung begründet ist.3.1.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2023, 14:25 Uhr, rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig, dies schon in Anbetracht der bei ihm vorliegenden, erheblichen Fluchtgefahr, die einerseits durch die unmittelbar bevorstehende Effektuierung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung, andererseits durch die hohe, in der Vergangenheit gezeigte Bereitschaft des BF zur Mobilität, weiters durch die damit einhergehende Bereitschaft zum Untertauchen und durch seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung begründet ist.
Der BF hat sich in der Vergangenheit, als er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2023 nach Italien ausgereist ist, ohne im Bundesgebiet den Ausgang des Asylfolgeverfahrens abzuwarten, als vertrauensunwürdig erwiesen, weshalb ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt und sich die Schubhaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als verhältnismäßig erweist.
Der BF hat sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war, wie oben bereits dargelegt, stets unkooperativ. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist illegal. Er ignoriert die bestehenden gesetzlichen Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen.
Im Bundesgebiet verfügt er über keine sozialen oder beruflichen Kontakte.
In der Vergangenheit hat er sich stets unkooperativ und nicht vertrauenswürdig gezeigt.
Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann das Bundesgebiet selbst auf legale Weise nicht verlassen.
Durch seine Ausreise nach Italien sowie die beiden in Griechenland und in Finnland gestellten Asylanträge hat sich der BF hoch mobil gezeigt, weshalb dem BFA zuzustimmen ist, wenn es im Fall des BF von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgeht.
Ein gelinderes Mittel, wie etwa eine Wohnsitzauflage, scheidet schon deshalb aus, da er in Österreich über keine eigene legale Unterkunft verfügt und er hier weder über soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Ebenso scheidet eine Zuweisung zu einem Rückkehrberatungszentrum aus, da er allein dorthin anreisen müsste, und auf Grund seines unzuverlässigen und vertrauensunwürdigen Verhaltens, das er in der Vergangenheit mehrfach unter Beweis gestellt hat, davon auszugehen ist, dass er während der Fahrt ins Rückkehrberatungszentrum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen wird.
Aus den medizinischen Unterlagen (in den mündlichen Verhandlungen dem BVwG vorgelegt) des AHZ XXXX ergibt sich, dass er haftfähig und gesund ist.Aus den medizinischen Unterlagen (in den mündlichen Verhandlungen dem BVwG vorgelegt) des AHZ römisch 40 ergibt sich, dass er haftfähig und gesund ist.
Zuletzt hat der BF auch in der Überprüfungsverhandlung vor dem BVwG angegeben, nicht zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bereit zu sein. Eine einmal vorgegebene Bereitschaft zur Rückkehr widerrief er bereits nach kurzer Zeit. Sein in der Folge gezeigtes Verhalten war und ist nur davon geprägt, seinem Rückkehrunwillen Ausdruck zu verleihen und die Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch die Fremdenbehörden zu vereiteln.
Dies zeigt sich nicht zuletzt an den im Stande der Schubhaft gestellten Asyl- bzw. Asylfolgeantrag, mit denen er die Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu vereiteln suchte.
Bei der Verhängung der Schubhaft ist die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen. So ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Bei der Verhängung der Schubhaft ist die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen. So ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits 4 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Dauer vom BF zu verantwortet ist und zeitnah mit der Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu rechnen ist. Mittlerweile liegt dem BF ein von der irakischen Vertretungsbehörde erlassenes Heimreisezertifikat vor. Nach Auskunft des in der Überprüfungsverhandlung ebenfalls einvernommenen Behördenvertreters ist für den XXXX .2023 ein Charterflug in den Irak gebucht, mit dem die Rückkehrentscheidung vollzogen wird [PV des BehV in Verhandlungsniederschrift vom 13.12.2023, S. 7 unten]. Seit XXXX 2023 werden Rückführungen in den IRAK durchgeführt und funktionieren diese aus der Sicht der Behörde problemlos [PV des BehV in Verhandlungsniederschrift vom 13.12.2023, S. 8 oben], sodass auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass die für den XXXX .2023 geplante Rückführung des BF anstandslos möglich sein wird. Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits 4 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Dauer vom BF zu verantwortet ist und zeitnah mit der Effektuierung der Rückkehrentscheidung zu rechnen ist. Mittlerweile liegt dem BF ein von der irakischen Vertretungsbehörde erlassenes Heimreisezertifikat vor. Nach Auskunft des in der Überprüfungsverhandlung ebenfalls einvernommenen Behördenvertreters ist für den römisch 40 .2023 ein Charterflug in den Irak gebucht, mit dem die Rückkehrentscheidung vollzogen wird [PV des BehV in Verhandlungsniederschrift vom 13.12.2023, S. 7 unten]. Seit römisch 40 2023 werden Rückführungen in den IRAK durchgeführt und funktionieren diese aus der Sicht der Behörde problemlos [PV des BehV in Verhandlungsniederschrift vom 13.12.2023, S. 8 oben], sodass auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass die für den römisch 40 .2023 geplante Rückführung des BF anstandslos möglich sein wird.
Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass sich der BF im Falle einer Haftentlassung der Rückführung in den Herkunftsstaat entziehen und untertauchen wird bzw. sich in einen anderen europäischen Staat begeben wird. Zuletzt hat er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals angegeben, in seinen Herkunftsstaat nicht zurückkehren zu wollen.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF ist im Ergebnis festzustellen, dass er sich insgesamt vertrauensunwürdig ist. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des BF vor den Behörden und dem AHZ, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen.
Rückführungen in den IRAK finden laufend statt und kann eine solche, nachdem auch ein HRZ für den BF vorliegt, unmittelbar effektuiert werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist und ihm diese Tatsache auch bewusst ist. Auch lässt seine Vertrauensunwürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass er in Kenntnis davon ist, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unmittelbar bevorsteht und er seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück in den IRAK zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2282113.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024