TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/18 W262 2271604-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2023
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Entscheidungsdatum

18.12.2023

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W262 2271604-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.03.2023, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Arbeiterkammer für Arbeiter und Angestellte für römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.03.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden als „belangte Behörde“ oder PVA bezeichnet) vom 13.03.2023 wurde das Ende der Selbstversicherung der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 30.11.2022 festgestellt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden als „belangte Behörde“ oder PVA bezeichnet) vom 13.03.2023 wurde das Ende der Selbstversicherung der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 30.11.2022 festgestellt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den Angaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular ergebe, dass sie nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die durch die Arbeiterkammer für Arbeiter und Angestellte für XXXX vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass sie seit ca. 5 Jahren gemäß § 18b ASVG zur Pflege und Betreuung ihrer Mutter selbstversichert sei. Ihre Mutter beziehe seit ca. 2015 Pflegegeld der Stufe 5 und damit sei ein Pflegebedarf von zumindest 180 Stunden pro Monat gemäß BPGG gegeben. Die Beschwerdeführerin gibt zudem an, dass es korrekt sei, dass seit Dezember 2022 zusätzlich eine 24-Stunden-Betreuung für ihre Mutter beschäftigt sei. Jedoch werde der Pflegeaufwand zwischen der 24-Stunden-Pflegekraft und ihr selbst aufgeteilt. Sie sei zuständig teilweise für das Frühstück, das Zerkleinern in mundgerechte Stücke und das Mittagessen werde zu großen Teilen von ihr zubereitet. Die Beschwerdeführerin übernehme auch das Herrichten und kontrollieren der Medikamente. Tägliche Besorgungen, wie der Einkauf von Lebensmittel, die Besorgung der Medikamente und die Begleitung zu Arzt- und Behördenwegen seien auch im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. Die Zubereitung des Abendessens werde wiederum zwischen der Pflegekraft und der Beschwerdeführerin aufgeteilt. Die Unterstützung der Mutter beim Toilettengang werde von der Beschwerdeführerin übernommen, soweit sie anwesend sei. Auch werde die Haarpflege und Fingernagelpflege von der Beschwerdeführerin durchgeführt. Es liege damit sehr wohl eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor.2. Gegen diesen Bescheid erhob die durch die Arbeiterkammer für Arbeiter und Angestellte für römisch 40 vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass sie seit ca. 5 Jahren gemäß Paragraph 18 b, ASVG zur Pflege und Betreuung ihrer Mutter selbstversichert sei. Ihre Mutter beziehe seit ca. 2015 Pflegegeld der Stufe 5 und damit sei ein Pflegebedarf von zumindest 180 Stunden pro Monat gemäß BPGG gegeben. Die Beschwerdeführerin gibt zudem an, dass es korrekt sei, dass seit Dezember 2022 zusätzlich eine 24-Stunden-Betreuung für ihre Mutter beschäftigt sei. Jedoch werde der Pflegeaufwand zwischen der 24-Stunden-Pflegekraft und ihr selbst aufgeteilt. Sie sei zuständig teilweise für das Frühstück, das Zerkleinern in mundgerechte Stücke und das Mittagessen werde zu großen Teilen von ihr zubereitet. Die Beschwerdeführerin übernehme auch das Herrichten und kontrollieren der Medikamente. Tägliche Besorgungen, wie der Einkauf von Lebensmittel, die Besorgung der Medikamente und die Begleitung zu Arzt- und Behördenwegen seien auch im Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. Die Zubereitung des Abendessens werde wiederum zwischen der Pflegekraft und der Beschwerdeführerin aufgeteilt. Die Unterstützung der Mutter beim Toilettengang werde von der Beschwerdeführerin übernommen, soweit sie anwesend sei. Auch werde die Haarpflege und Fingernagelpflege von der Beschwerdeführerin durchgeführt. Es liege damit sehr wohl eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor.

3. Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt vor und führte in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2023 an, dass aufgrund des von der Beschwerdeführerin dargelegten zusätzlichen Pflegeaufwandes, den sie neben der 24-Stunden-Pflegekraft aufbringe, keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft festgestellt habe werden können. Es sei davon auszugehen, dass die überwiegende Pflege von der 24-Stunden-Pflegekraft durchgeführt werde.

4. Über Aufforderung legte die PVA das Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.01.2020, in dem die bereits festgestellte Pflegegeldstufe 5 bestätigt wurde.

5. Die Stellungnahme der PVA zur Beschwerdevorlage wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023 übermittelt. In der Stellungnahme dazu wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in „Unwissenheit über die Berechnung der mit den notwendigen Pflegeverrichtungen falsche Angaben im Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger im Hinblick auf das Stundenausmaß der von ihr verrichteten Pflegetätigkeiten getätigt hat“. Soweit die PVA auf diese Angaben der Beschwerdeführerin verweist sei auszuführen, dass „diese nicht der Richtigkeit entsprechen“.

Die belangte Behörde äußerte sich dazu nicht mehr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 19.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer am XXXX 1949 geborenen Mutter ab 01.10.2017. Mit Bescheid vom 22.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ab 01.12.2018 anerkannt. Am 19.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer am römisch 40 1949 geborenen Mutter ab 01.10.2017. Mit Bescheid vom 22.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ab 01.12.2018 anerkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2023 wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 30.11.2022 beendet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2023 wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 30.11.2022 beendet.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und wohnt nicht im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Mutter.

Die Mutter bezieht seit 01.10.2016 Pflegegeld der Stufe 2 und ab 01.10.2017 Pflegegeld der Stufe 5. Im pflegerischen Gutachten vom 18.01.2020 wurde ein durchschnittlicher Pflegebedarf im Ausmaß von 193 Stunden festgehalten.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde die Mutter (auch) durch eine 24-Stunden-Pflegekraft, für die ein öffentlicher Zuschuss geleistet wurde, betreut.

Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 13.02.2023 Folgendes an:

Sie wendet täglich jeweils 40 Minuten zum An- und Auskleiden, jeweils 60 Minuten täglich für die Verrichtung der Notdurft, 20 Minuten täglich für die Reinigung bei Inkontinenz, 10 Minuten täglich für die Entleerung des Leibstuhles, 15 Minuten täglich für die Einnahme von Medikamenten, 300 Minuten täglich für die Mobilität innerhalb des Wohnraumes, 30 Minuten täglich für die Körperpflege, 30 Minuten täglich für die Zubereitung von Mahlzeiten und 30 Minuten täglich für das Einnehmen von Mahlzeiten auf.

Als in unregelmäßigen Abständen vollbrachte notwendige Pflegeverrichtungen brachte die Beschwerdeführerin 35 Stunden monatlich für die Beschaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten, 15 Stunden monatlich für die Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenständen, 4 Stunden monatlich für die Pflege der Leib- und Bettwäsche, 20 Stunden für die Mobilität außerhalb des Wohnraumes und 30 Stunden monatlich für Motivationsgespräche auf.

Die Beschwerdeführerin ist selbstständig als Sängerin beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der PVA (insbesondere der Überprüfung vom 14.12.2022 und dem Fragebogen vom 13.02.2023) in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

Der Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 13.02.2023 und das pflegerische Gutachten vom 18.01.2020 liegen im Akt ein.

Die Feststellungen zum zeitlichen Ausmaß des Pflegebedarfs beruhen auf den angeführten Pflegegeldbescheiden. Die Feststellungen zum Pflegeaufwand der Pflegekräfte sowie der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 13.02.2023.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage angibt, in Unwissenheit über die Berechnung falsche Angaben im Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger im Hinblick auf das Stundenausmaß der von ihr verrichteten Pflegetätigkeiten getätigt zu haben und diese nicht der Richtigkeit entsprechen ist auszuführen, dass dies mit Blick auf die Aufforderung, den Fragebogen wahrheitsgemäß zu beantworten sowie der abschließenden Erklärung, dass alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet sind, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, als unglaubwürdig und insofern als Schutzbehauptung zu werten ist. Darüber hinaus decken sich die zahlenmäßigen Angaben auch mit der von der Beschwerdeführerin verfassten Darstellung eines individuellen Tagesablaufs. Abschließend ist anzumerken, dass der von der Beschwerdeführerin dargestellte zeitliche Aufwand weit über jenem liegt, welcher im Gutachten vom 18.01.2020 genannt ist (siehe dazu ausführlich in der rechtlichen Würdigung).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:

„§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.“„§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.“

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (EinstV), BGBl. II Nr. 469/2008, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (EinstV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008,, lauten auszugsweise:

„§ 1. (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.(2) Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.

(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten: 6 Minuten

(auch bei Sondenverabreichung)

Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten

Katheter-Pflege: 10 Minuten

Einläufe: 30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten: 1 Stunde

(auch bei Sondennahrung)

Einnehmen von Mahlzeiten: 1 Stunde

(auch bei Sondenernährung)

Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. […]

§ 2. (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.Paragraph 2, (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.

(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.

(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.

§ 4. (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Paragraph 4, (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.

(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.“(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.“

3.3.1. Die Pflegeleistungen müssen in häuslicher Umgebung erbracht werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um die häusliche Umgebung des/der Pflegebedürftigen oder der pflegenden bzw. gar einer dritten Person handelt. Damit muss auch kein gemeinsamer Haushalt dieser beiden Personen vorliegen, wie inzwischen auch der neugefasste § 18a Abs. 1 bestätigt (s daher § 18a Rz 6) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG Rz 5). 3.3.1. Die Pflegeleistungen müssen in häuslicher Umgebung erbracht werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um die häusliche Umgebung des/der Pflegebedürftigen oder der pflegenden bzw. gar einer dritten Person handelt. Damit muss auch kein gemeinsamer Haushalt dieser beiden Personen vorliegen, wie inzwischen auch der neugefasste Paragraph 18 a, Absatz eins, bestätigt (s daher Paragraph 18 a, Rz 6) vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG Rz 5).

Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Angehörige, nämlich ihre Mutter (vgl. zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4) pflegt, wobei letztere Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 – zuletzt konkret der Stufe 5 – nach dem BPGG hat. Zwar lebt die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mit ihr im selben Haushalt jedoch erfolgt deren Pflege in deren häuslichen Umgebung. Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Angehörige, nämlich ihre Mutter vergleiche zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4) pflegt, wobei letztere Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 – zuletzt konkret der Stufe 5 – nach dem BPGG hat. Zwar lebt die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mit ihr im selben Haushalt jedoch erfolgt deren Pflege in deren häuslichen Umgebung.

3.3.2. Zum Nichtvorliegen der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft

Dazu ist zunächst anzuführen, dass die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin ab 29.11.2022 durch 24h-Pflegekräfte erfolgt ist. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG für weitere pflegende Personen nicht grundsätzlich aus.Dazu ist zunächst anzuführen, dass die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin ab 29.11.2022 durch 24h-Pflegekräfte erfolgt ist. Dieser Umstand schließt jedoch eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG für weitere pflegende Personen nicht grundsätzlich aus.

3.3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).3.3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG – im Gegensatz zu einer „ganz überwiegenden“ oder (bloß) „überwiegenden“ Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach „überwiegend“ ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach „erheblich“ von einigem Gewicht, aber weniger als „überwiegend“ ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG – im Gegensatz zu einer „ganz überwiegenden“ oder (bloß) „überwiegenden“ Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine „ganz überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) „überwiegende“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach „überwiegend“ ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach „erheblich“ von einigem Gewicht, aber weniger als „überwiegend“ ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

3.3.2.2. Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen.3.3.2.2. Zur Höhe des festgestellten Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass die zu tätigenden Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand an Hand der Einstufungsverordnung zu beurteilen sind vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Es können daher nur die die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen.

Jene von der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 13.02.2023 selbst angegeben Pflegetätigkeiten erreichen zwar in Summe das Mindestmaß von 60 Stunden monatlich, jedoch ist zu berücksichtigen, dass viele der angegebenen Tätigkeiten bereits von der Pflegekraft aufgrund des Pflegevertrages zu leisten sind und dass bei einigen Tätigkeiten der zeitliche Richtwert gemäß der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz überschritten wird.

Für die Pflegeleistung „An- und Auskleiden“ ist gemäß des § 1 Abs. 3 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz täglich ein Richtwert von 2 mal 20 Minuten (insgesamt 40 Minuten) anzurechnen. Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen an, dass sowohl sie als auch als auch die Pflegekraft 40 Minuten täglich, also insgesamt 80 Minuten täglich für diese Pflegeleistung aufwenden. Einen offenkundigen Grund warum der festgelegte Richtwert für die Pflegeleistung überschritten werden sollte erschließt sich nicht, zumal laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die Pflegekraft das Ankleiden am Morgen und das Auskleiden am Abend übernimmt. Zudem ist diese Pflegeverrichtung Teil des Pflegevertrages und ist sohin zur Gänze der Pflegefachkraft zuzuschreiben.Für die Pflegeleistung „An- und Auskleiden“ ist gemäß des Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz täglich ein Richtwert von 2 mal 20 Minuten (insgesamt 40 Minuten) anzurechnen. Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen an, dass sowohl sie als auch als auch die Pflegekraft 40 Minuten täglich, also insgesamt 80 Minuten täglich für diese Pflegeleistung aufwenden. Einen offenkundigen Grund warum der festgelegte Richtwert für die Pflegeleistung überschritten werden sollte erschließt sich nicht, zumal laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die Pflegekraft das Ankleiden am Morgen und das Auskleiden am Abend übernimmt. Zudem ist diese Pflegeverrichtung Teil des Pflegevertrages und ist sohin zur Gänze der Pflegefachkraft zuzuschreiben.

„Verrichtung der Notdurft“ ist eine Pflegeleistung, für welche ein Richtwert von 4 mal 15 Minuten täglich (insgesamt also 60 Minuten) gemäß § 1 Abs. 4 der Einstufungsverordnung zum BPGG gilt. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dafür 60 Minuten und die Pflegefachkraft 120 Minuten täglich aufwende. Für diese Überschreitung des Richtwerts liegen keine Gründe vor, da diese Tätigkeit einerseits von der Pflegekraft verrichtet wird, da sie vom Pflegevertrag umfasst ist und die Pflegekraft andererseits mit der Mutter der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt. „Verrichtung der Notdurft“ ist eine Pflegeleistung, für welche ein Richtwert von 4 mal 15 Minuten täglich (insgesamt also 60 Minuten) gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Einstufungsverordnung zum BPGG gilt. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dafür 60 Minuten und die Pflegefachkraft 120 Minuten täglich aufwende. Für diese Überschreitung des Richtwerts liegen keine Gründe vor, da diese Tätigkeit einerseits von der Pflegekraft verrichtet wird, da sie vom Pflegevertrag umfasst ist und die Pflegekraft andererseits mit der Mutter der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt.

Dasselbe Gilt für die Tätigkeit „Entleerung des Leibstuhles“. Diese wird mit einem Richtwert von 4 mal 5 Minuten täglich gemäß § 1 Abs. 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG bewertet. Hier ist auf dieselben Gründe, wie bei der „Verrichtung der Notdurft“ zu verweisen. Dasselbe Gilt für die Tätigkeit „Entleerung des Leibstuhles“. Diese wird mit einem Richtwert von 4 mal 5 Minuten täglich gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum BPGG bewertet. Hier ist auf dieselben Gründe, wie bei der „Verrichtung der Notdurft“ zu verweisen.

Die Pflegeleistung „Reinigung bei Inkontinenz“ ist in § 1 Abs. 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG geregelt und wird dort mit einem Richtwert von 4 mal 10 Minuten täglich (insgesamt also 40 Minuten) veranschlagt. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und die Pflegekraft jeweils 20 Minuten täglich, also insgesamt 40 Minuten täglich und 20 Stunden monatlich für diese Verrichtung aufwenden und somit entspricht dies der Einstufungsverordnung zum BPGG. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Vornahme dieser Pflegeverrichtung ebenfalls vom Pflegevertrag erfasst ist. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, da die Reinigung bei Inkontinenz unmittelbar zu erfolgen hat, diese Betreuungsleistung bei Bedarf auch von der Beschwerdeführerin erbracht wird und daher ist der Beschwerdeführerin ein Zeitaufwand von täglich 20 Minuten täglich also 10 Stunden monatlich anzuerkennen.Die Pflegeleistung „Reinigung bei Inkontinenz“ ist in Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum BPGG geregelt und wird dort mit einem Richtwert von 4 mal 10 Minuten täglich (insgesamt also 40 Minuten) veranschlagt. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und die Pflegekraft jeweils 20 Minuten täglich, also insgesamt 40 Minuten täglich und 20 Stunden monatlich für diese Verrichtung aufwenden und somit entspricht dies der Einstufungsverordnung zum BPGG. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Vornahme dieser Pflegeverrichtung ebenfalls vom Pflegevertrag erfasst ist. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, da die Reinigung bei Inkontinenz unmittelbar zu erfolgen hat, diese Betreuungsleistung bei Bedarf auch von der Beschwerdeführerin erbracht wird und daher ist der Beschwerdeführerin ein Zeitaufwand von täglich 20 Minuten täglich also 10 Stunden monatlich anzuerkennen.

„Einnahme von Medikamenten“ ist eine Betreuungsleistung, welche gemäß § 1 Abs. 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 6 Minuten täglich (3 Stunden monatlich) bewertet wird. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass seitens der 24-Stunden Pflegekraft hierfür täglich 10 Minuten und von ihr selbst 15 Minuten aufgewendet werden. Auch diese Betreuungsleistung ist vom Pflegevertrag ausdrücklich erfasst und es erscheint ein zusätzlicher täglicher Aufwand von 15 Minuten der Beschwerdeführerin unter diesen Gegebenheiten nicht plausibel. Da laut eigenen Angaben die Medikamente lediglich vorgerichtet und die Einnahme kontrolliert werden muss.„Einnahme von Medikamenten“ ist eine Betreuungsleistung, welche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 6 Minuten täglich (3 Stunden monatlich) bewertet wird. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass seitens der 24-Stunden Pflegekraft hierfür täglich 10 Minuten und von ihr selbst 15 Minuten aufgewendet werden. Auch diese Betreuungsleistung ist vom Pflegevertrag ausdrücklich erfasst und es erscheint ein zusätzlicher täglicher Aufwand von 15 Minuten der Beschwerdeführerin unter diesen Gegebenheiten nicht plausibel. Da laut eigenen Angaben die Medikamente lediglich vorgerichtet und die Einnahme kontrolliert werden muss.

Für die Leistung „Mobilität im engeren Sinn“ ist laut § 1 Abs. 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG ein Richtwert von 30 Minuten täglich (also 15 Stunden monatlich) anzurechnen. Zur Mobilisierung im engeren Sinn zählt die notwendige Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechsel im häuslichen Bereich, sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass seitens der 24-Stunden Pflegekraft täglich 720 Minuten, also 12 Stunden täglich aufgewendet würden. Zwar fällt unter die Mobilisierung im engeren auch die notwenige Unterstützung beim Anlegen und Abnehmen von Körperersatzstücken doch ergibt sich kein Hinweis für eine Überschreitung des Richtwertes. Die Mobilisierung in den Rollstuhl am Morgen und das zu Bett bringen am Abend wird laut Vorbringen der Beschwerdeführerin von der Pflegekraft durchgeführt. Da außer Zweifel steht, dass diese Betreuungsleistung von der Pflegekraft verrichtet wird und diese auch vom Pflegevertrag ausdrücklich erfasst ist, ist ein zusätzlicher täglicher Aufwand der Beschwerdeführerin von weiteren 5 Stunden nicht nachvollziehbar.Für die Leistung „Mobilität im engeren Sinn“ ist laut Paragraph eins, Absatz 3, der Einstufungsverordnung zum BPGG ein Richtwert von 30 Minuten täglich (also 15 Stunden monatlich) anzurechnen. Zur Mobilisierung im engeren Sinn zählt die notwendige Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechsel im häuslichen Bereich, sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass seitens der 24-Stunden Pflegekraft täglich 720 Minuten, also 12 Stunden täglich aufgewendet würden. Zwar fällt unter die Mobilisierung im engeren auch die notwenige Unterstützung beim Anlegen und Abnehmen von Körperersatzstücken doch ergibt sich kein Hinweis für eine Überschreitung des Richtwertes. Die Mobilisierung in den Rollstuhl am Morgen und das zu Bett bringen am Abend wird laut Vorbringen der Beschwerdeführerin von der Pflegekraft durchgeführt. Da außer Zweifel steht, dass diese Betreuungsleistung von der Pflegekraft verrichtet wird und diese auch vom Pflegevertrag ausdrücklich erfasst ist, ist ein zusätzlicher täglicher Aufwand der Beschwerdeführerin von weiteren 5 Stunden nicht nachvollziehbar.

Zur Pflegeleistung „tägliche Körperpflege“ gemäß § 1 Abs. 4 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 2 mal 25 Minuten zu bewerten, ist auszuführen, dass diese Leistung auch vom Pflegevertrag erfasst ist und auch die Körperpflege in den Nachtstunden vertraglich festgelegt wurde. Es ist zudem auf den Umstand zu verweisen, dass im Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger seitens der Beschwerdeführerin vermerkt wurde, dass die beigezogene Pflegefachkraft für diese Pflegeleistung täglich 120 Minuten aufwendet, was den Richtwert bereits deutlich übersteigt.Zur Pflegeleistung „tägliche Körperpflege“ gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 2 mal 25 Minuten zu bewerten, ist auszuführen, dass diese Leistung auch vom Pflegevertrag erfasst ist und auch die Körperpflege in den Nachtstunden vertraglich festgelegt wurde. Es ist zudem auf den Umstand zu verweisen, dass im Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger seitens der Beschwerdeführerin vermerkt wurde, dass die beigezogene Pflegefachkraft für diese Pflegeleistung täglich 120 Minuten aufwendet, was den Richtwert bereits deutlich übersteigt.

Die Pflegeleistung „Einnahme von Mahlzeiten“ ist gemäß § 1 Abs. 4 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 1 Stunde täglich anzusetzen. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin benötigt ihre zu pflegende Mutter keine Hilfe bei der Einnahme der Mahlzeiten und daher sind die seitens der Beschwerdeführerin zusätzlich geschilderten hohen Zeitangaben für diese Pflegeleistung im Ausmaß von insgesamt 1,5 Stunden täglich in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeit vom Pflegevertrag mitumfasst ist. Die Pflegeleistung „Einnahme von Mahlzeiten“ ist gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 1 Stunde täglich anzusetzen. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin benötigt ihre zu pflegende Mutter keine Hilfe bei der Einnahme der Mahlzeiten und daher sind die seitens der Beschwerdeführerin zusätzlich geschilderten hohen Zeitangaben für diese Pflegeleistung im Ausmaß von insgesamt 1,5 Stunden täglich in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeit vom Pflegevertrag mitumfasst ist.

„Zubereiten von Mahlzeiten“ ist eine Pflegeleistung, welche in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 1 Stunde täglich anzusetzen ist. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin wendet die Pflegekraft dafür täglich 90 Minuten (also 1,5 Stunden) und sie selbst 30 Minuten täglich auf. Da diese Betreuungsleistung ausdrücklich vom Pflegevertrag erfasst wird erscheint der zusätzliche Aufwand durch die Beschwerdeführerin unrealistisch. Es liegen auch keine Gründe vor, welche eine Überschreitung des Richtwertes begründen könnten. „Zubereiten von Mahlzeiten“ ist eine Pflegeleistung, welche in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 4, der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem Richtwert von 1 Stunde täglich anzusetzen ist. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin wendet die Pflegekraft dafür täglich 90 Minuten (also 1,5 Stunden) und sie selbst 30 Minuten täglich auf. Da diese Betreuungsleistung ausdrücklich vom Pflegevertrag erfasst wird erscheint der zusätzliche Aufwand durch die Beschwerdeführerin unrealistisch. Es liegen auch keine Gründe vor, welche eine Überschreitung des Richtwertes begründen könnten.

Die unregelmäßige Pflegeverrichtung „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“ ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von 10 Stunden zu rechnen. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für diese Hilfsverrichtung 35 Stunden monatlich aufwende und dafür alleine zuständig sei. In Anbetracht des in der Einstufungsverordnung vorgesehenen Wertes betreffend diese Hilfsverrichtung kann im Ergebnis ein von der Beschwerdeführerin erbrachter Aufwand im Umfang von einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich als plausibel erachtet werden.Die unregelmäßige Pflegeverrichtung „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“ ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von 10 Stunden zu rechnen. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für diese Hilfsverrichtung 35 Stunden monatlich aufwende und dafür alleine zuständig sei. In Anbetracht des in der Einstufungsverordnung vorgesehenen Wertes betreffend diese Hilfsverrichtung kann im Ergebnis ein von der Beschwerdeführerin erbrachter Aufwand im Umfang von einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich als plausibel erachtet werden.

„Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände“ ist eine Hilfsverrichtung, welche gemäß des § 2 Abs. 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich veranschlagt wird. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sowohl sie als auch die Pflegekraft jeweils 15 Stunden monatlich dafür aufwenden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Pflegekraft im gemeinsamen Haushalt mit der zu pflegenden Mutter der Beschwerdeführerin lebt und die Reinigung der Wohnung und die Durchführung von Hausarbeit ausdrücklich Teil des Pflegevertrages ist, ist davon auszugehen, dass diese Betreuungsleistung ausschließlich von der Pflegekraft verrichtet wird. Ein Überschreiten des Fixwertes ist nicht anzunehmen.„Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände“ ist eine Hilfsverrichtung, welche gemäß des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich veranschlagt wird. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sowohl sie als auch die Pflegekraft jeweils 15 Stunden monatlich dafür aufwenden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Pflegekraft im gemeinsamen Haushalt mit der zu pflegenden Mutter der Beschwerdeführerin lebt und die Reinigung der Wohnung und die Durchführung von Hausarbeit ausdrücklich Teil des Pflegevertrages ist, ist davon auszugehen, dass diese Betreuungsleistung ausschließlich von der Pflegekraft verrichtet wird. Ein Überschreiten des Fixwertes ist nicht anzunehmen.

Die Pflegeverrichtung „Pflege der Leib- und Bettwäsche“ wird gemäß des § 2 Abs. 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich veranschlagt. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass von der Pflegekraft monatlich 6 und von ihr monatlich 4 Stunden für die Hilfsverrichtung aufgewendet werden. In Anbetracht des in der Einstufungsverordnung vorgesehenen Wertes betreffend diese Hilfsverrichtung kann im Ergebnis ein von der Beschwerdeführerin erbrachter Aufwand im Umfang von einem fixen Zeitwert von 4 Stunden monatlich als plausibel erachtet werden.Die Pflegeverrichtung „Pflege der Leib- und Bettwäsche“ wird gemäß des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich veranschlagt. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass von der Pflegekraft monatlich 6 und von ihr monatlich 4 Stunden für die Hilfsverrichtung aufgewendet werden. In Anbetracht des in der Einstufungsverordnung vorgesehenen Wertes betreffend diese Hilfsverrichtung kann im Ergebnis ein von der Beschwerdeführerin erbrachter Aufwand im Umfang von einem fixen Zeitwert von 4 Stunden monatlich als plausibel erachtet werden.

Zur Hilfsverrichtung „Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial“ kann festgehalten werden, dass laut § 2 Abs. 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich gerechnet werden kann. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in einem Mehrparteienhaus mit einer Elektroheizung, welche sie direkt in der Wohnung bedienen kann und daher liegt für diese Verrichtungen kein Pflegebedarf vor. Zudem wird auf den Umstand verwiesen, dass die Pflegekraft dort wohnhaft ist und im Bedarfsfall wohl die Bedienung der Heizung übernehmen kann.Zur Hilfsverrichtung „Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial“ kann festgehalten werden, dass laut Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich gerechnet werden kann. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in einem Mehrparteienhaus mit einer Elektroheizung, welche sie direkt in der Wohnung bedienen kann und daher liegt für diese Verrichtungen kein Pflegebedarf vor. Zudem wird auf den Umstand verwiesen, dass die Pflegekraft dort wohnhaft ist und im Bedarfsfall wohl die Bedienung der Heizung übernehmen kann.

„Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ ist eine Pflegeverrichtung, welche gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich fixiert ist. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass diese im Monat 20 Stunden und die Pflegekraft im Monat 5 Stunden für diese Hilfsverrichtung aufwenden würden. In Anbetracht zum gemeinsamen Haushalt mit der Pflegefachkraft ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese die zu pflegende Mutter bei Wegen außer Haus im angegebenen Ausmaß begleitet, dennoch kann im Ergebnis ein von der Beschwerdeführerin erbrachter Aufwand im Umfang 5 Stunden monatlich als plausibel erachtet werden.„Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ ist eine Pflegeverrichtung, welche gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum BPGG mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich fixiert ist. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass diese im Monat 20 Stunden und die Pflegekraft im Monat 5 Stunden für diese Hilfsverrichtung aufwenden würden. In Anbetracht zum gemeinsamen Haushalt mit der Pflegefachkraft ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese die zu pflegende Mutter bei Wegen außer Haus im angegebenen Ausmaß begleitet, dennoch kann im Ergebnis ein von der Beschwerdeführerin erbrachter Aufwand im Umfang 5 Stunden monatlich als plausibel erachtet werden.

Die Pflegeverrichtung „Motivationsgespräche“ gemäß § 4 Abs. 1 der Einstufungsverordnung zum BPGG ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe zu unterstützen. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für Motivationsgesprächen 30 Stunden pro Monat aufwende. Motivationsgespräche sollen in Entsprechung der Einstufungsverordnung die pflegende Person in die Lage versetzen, Verrichtungen wie in der Einstufungsverordnung genannt, selbstständig zu verrichten. Durch diese Motivationsgespräche sollen andere pflegerelevante Tätigkeiten selbstständig vorgenommen werden können. Dabei sind keine Gespräche gemeint, bei welchem einem zB von der pflegenden Person Sachen aus der Vergangenheit erzählt werden und auch alle weiteren Situation wo man passiver Zuhörer ist sind davon nicht umfasst. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten. Es wurden zwar seitens der Beschwerdeführerin keine Angaben getätigt, welche pflegerelevanten Tätigkeiten durch diese Gespräche selbständig vorgenommen werden können. Dennoch wurde der Beschwerdeführerin ein Zeitaufwand für die Durchführung von Motivationsgespräche im Ausmaß von 20 Minuten täglich, also 10 Stunden monatlich anerkannt. Insgesamt ergibt sich sohin ein Pflegeaufwand von 39 Stunden monatlich für die Beschwerdeführerin. Die Pflegeverrichtung „Motivationsgespräche“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Einstufungsverordnung zum BPGG ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe zu unterstützen. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für Motivationsgesprächen 30 Stunden pro Monat aufwende. Motivationsgespräche sollen in Entsprechung der Einstufungsverordnung die pflegende Person in die Lage versetzen, Verrichtungen wie in der Einstufungsverordnung genannt, selbstständig zu verrichten. Durch diese Motivationsgespräche sollen andere pflegerelevante Tätigkeiten selbstständig vorgenommen werden können. Dabei sind keine Gespräche gemeint, bei welchem einem zB von der pflegenden Person Sachen aus der Vergangenheit erzählt werden und auch alle weiteren Situation wo man passiver Zuhörer ist sind davon nicht umfasst. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten. Es wurden zwar seitens der Beschwerdeführerin keine Angaben getätigt, welche pflegerelevanten Tätigkeiten durch diese Gespräche selbständig vorgenommen werden können. Dennoch wurde der Beschwerdeführerin ein Zeitaufwand für die Durchführung von Motivationsgespräche im Ausmaß von 20 Minuten täglich, also 10 Stunden monatlich anerkannt. Insgesamt ergibt sich sohin ein Pflegeaufwand von 39 Stunden monatlich für die Beschwerdeführerin.

Zudem ist anhand der Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 13.02.2023 ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Pflegeaufwand der 24h-Pflegerinnen von durchschnittlich 20 Stunden täglich bereits den im pflegerischen Gutachten vom 18.01.2020 festgestellten Pflegeaufwand von 193 Stunden pro Monat erheblich übersteigt und dieser insofern abgedeckt ist. Insofern bleibt Hierzu ist nochmals auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter Heranziehung der Einstufungsverordnung nach dem Bundespflegegeldgesetz bei der Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden, nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden und bei der Frage, um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung vorzugehen ist (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082 mit Verweis auf Ro 2014/08/0084).Zudem ist anhand der Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 13.02.2023 ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Pflegeaufwand der 24h-Pflegerinnen von durchschnittlich 20 Stunden täglich bereits den im pflegerischen Gutachten vom 18.01.2020 festgestellten Pflegeaufwand von 193 Stunden pro Monat erheblich übersteigt und dieser insofern abgedeckt ist. Insofern bleibt Hierzu ist nochmals auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter Heranziehung der Einstufungsverordnung nach dem Bundespflegegeldgesetz bei der Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden, nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden und bei der Frage, um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung vorzugehen ist vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082 mit Verweis auf Ro 2014/08/0084).

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei genauerer Betrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Darstellung des individuellen Tagesablaufes bzw. in der Beschwerde auch Pflegetätigkeiten angeführt werden, die nicht als maßgeblicher Pflegeaufwand berücksichtigt werden können. So sind insbesondere Gespräche, gemeinsames Spielen oder Fernsehen nicht in der Einstufungsverordnung zum BPGG enthalten, die zur Ermittlung des Pflegeaufwandes maßgeblich ist. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche sind – trotz deren Berücksichtigung durch die belangte Behörde – nicht als Motivationsgespräche iSd § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung zu qualifizieren, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen (vgl. OGH RS0065213). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei genauerer Betrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Darstellung des individuellen Tagesablaufes bzw. in der Beschwerde auch Pflegetätigkeiten angeführt werden, die nicht als maßgeblicher Pflegeaufwand berücksichtigt werden können. So sind insbesondere Gespräche, gemeinsames Spielen oder Fernsehen nicht in der Einstufungsverordnung zum BPGG enthalten, die zur Ermittlung des Pflegeaufwandes maßgeblich ist. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Motivationsgespräche sind – trotz deren Berücksichtigung durch die belangte Behörde – nicht als Motivationsgespräche iSd Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung zu qualifizieren, da diese das Vorliegen einer psychischen oder geistigen Behinderung der zu pflegenden Person voraussetzen vergleiche OGH RS0065213).

Da eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der tatsächlich notwendigen Leistungen der Betreuung und Hilfe nicht festgestellt werden konnte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch bereits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihrer Mutter nicht erheblich beansprucht wurde. Sie erstattete auch kein konkretes Vorbringen betreffend die besonderen Gründe dafür, dass sie trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflegekraft einen Teil der Pflegetätigkeiten selbst verrichten muss.

3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur zur Beiziehung einer 24-Stunden Pflegekraft und zur erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18b ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3.2. angeführte Judikatur zur Beiziehung einer 24-Stunden Pflegekraft und zur erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 b, ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitskraft naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflegebedarf Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2271604.1.00

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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