RS OGH 1995/8/22 10ObS91/95, 10ObS139/95, 10ObS2004/96w, 10ObS2410/96a, 10ObS2212/96h, 10ObS9/97i, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1995
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Norm

EinstV §1
EinstV §2
EinstV §4
EinstV nF §4 Abs1
EinstV nF §4 Abs2
oö EinstV §1 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Die betroffene Person ist hier zwar rein physisch in der Lage, die in Frage kommenden Verrichtungen zu besorgen, kann dies aber wegen einer im psychischen Bereich liegenden Behinderung nur unter Anleitung und unter Aufsicht einer Betreuungsperson besorgen. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 91/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 10 ObS 91/95
    Veröff: SZ 68/137
  • 10 ObS 139/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 139/95
    Beisatz: Hier: § 4 stmkEinstV. (T1)
  • 10 ObS 2004/96w
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 2004/96w
  • 10 ObS 2410/96a
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2410/96a
    Vgl auch; Beisatz: Wenn nur eine Antriebsstörung besteht, kann es auch sein, dass die Anwesenheit einer Betreuungsperson bei den rein physisch möglichen Verrichtungen der Nahrungsbereitung nicht oder nicht während ihrer ganzen Dauer notwendig ist, sondern nur ein bloßes Betreuungsgespräch die selbständige Durchführung ermöglicht. In diesem Falle ist nur der für diese Betreuungshandlung tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen. (T2)
  • 10 ObS 2212/96h
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
    nur: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. Nur in diesem Fall erklärt sich die Regelung der Verordnung, dass die Anleitung und Beaufsichtigung mit dem für die Verrichtungen in den §§ 1 und 2 bestimmten Zeitwert gleichzusetzen ist. (T3); Beisatz: Andernfalls stellt dies eine psychische Betreuung dar, die nach dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu bewerten ist. (T4)
  • 10 ObS 9/97i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 9/97i
    nur: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle im Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. (T5) Beisatz: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, dass hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfasst werden sollten. (T6)
  • 10 ObS 57/97y
    Entscheidungstext OGH 06.03.1997 10 ObS 57/97y
    nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Bedarf ein Pflegebedürftiger nicht einer Anleitung und Beaufsichtigung bei den jeweiligen Verrichtungen (hier: tägliche Körperpflege (Waschen) und Verrichtung der Notdurft), sondern bloß (stichprobenartig) Kontrollen durch eine Pflegeperson nach Beendigung derselben, so entsprechen solche Betreuungsmaßnahmen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich als eine Folge der psychischen Betreuung dar. (T7) Beisatz: Hier: § 4 Krnt EinstV. (T8)
  • 10 ObS 187/97s
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 187/97s
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Monatsaufwand nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen (§§ 1 und 2 EinstV), sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich, so fehlt der diesbezüglichen Betreuung eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage (kein Fall des § 4 EinstV). (T9)
  • 10 ObS 232/97h
    Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 232/97h
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 10 ObS 349/97i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 349/97i
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 10 ObS 11/98k
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 11/98k
    Vgl auch; Beisatz: Notwendige Überwachung und Beaufsichtigung der Nahrungsaufnahme. (T10)
  • 10 ObS 266/98k
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 266/98k
    Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Planungsgespräche entsprechen nicht dem Tatbestandsmerkmal der "Anleitung und Beaufsichtigung" im Sinne des § 4 EinstV, sondern stellen sich als Form der psychischen Betreuung der Pflegebedürftigen dar. (T11); Beisatz: Hier: Beschäftigungstherapie (T12)
  • 10 ObS 257/00t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2000 10 ObS 257/00t
    Vgl auch; Beisatz: Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. Das Motivationsgespräch ist in diesem Sinn als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (T13)
  • 10 ObS 213/01y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 213/01y
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 4 Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T14)
  • 10 ObS 281/02z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 281/02z
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 10 ObS 21/03s
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 21/03s
    Auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T15); Beisatz: Die Anleitung kann motivierende Komponenten besitzen, erfolgt jedoch im Gegensatz zur Motivation ausschließlich während der tatsächlichen Verrichtung. Die "Beaufsichtigung" dient einerseits dem Schutz des Pflegebedürftigen vor Eigengefährdung bei der Vornahme der Verrichtung und andererseits zur Kontrolle, ob die Verrichtung auch tatsächlich durchgeführt wird. (T16)
  • 10 ObS 80/03t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 80/03t
    Vgl auch; Beis wie T13 nur: Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist. Mit einer dadurch erzielbaren konkreten Tagesstrukturierung wird dem Pflegebedürftigen die selbständige Lebensführung ermöglicht oder doch erleichtert, da er sich bedingt durch seinen Mangel an psychischer oder geistiger Flexibilität strikt an diese Vorgaben halten kann. (T17); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 Wr EinstV. (T18); Beisatz: Fehlt es an einer psychischen oder geistigen Behinderung, liegen die Voraussetzungen für Motivationsgespräche im Sinn des § 4 Abs 2 EinstV gar nicht vor. (T19)
  • 10 ObS 185/04k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 185/04k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV. (T20)
  • 10 ObS 150/07t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 ObS 150/07t
    Vgl auch; nur T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Eine beiderseitige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit mit eingeschränkter akustischer Kommunikation stellt keine geistige oder psychische Behinderung dar. (T21)
  • 10 ObS 12/08z
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 12/08z
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Pflegebedürftige, der weder geistig noch psychisch behindert ist, bei regelmäßiger Motivierung in der Lage, die tägliche Körperpflege selbständig zu machen, ist der Aufwand für die Motivierung als Pflegeaufwand für die psychische Betreuung zu werten und mit dem tatsächlichen erforderlichen zeitlichen Ausmaß zu veranschlagen. (T22)
  • 10 ObS 152/10s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 10 ObS 152/10s
    Auch
  • 10 ObS 45/11g
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 ObS 45/11g
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 3 Tiroler Pflegebedarfsverordnung. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065213

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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