Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
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I421 2275552-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Bulgarien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Bulgarien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sein bisheriges Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sein bisheriges Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er bereits seit 2015 – somit seit rund acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei. Bereits aufgrund der mehrjährigen Dauer seines Aufenthaltes weise der Beschwerdeführer eine integrative Verfestigung auf. Darüber hinaus verfüge er im Bundesgebiet auch über familiäre Anbindung. So lebe er mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt. Des Weiteren sei der Bescheid auch aufgrund einer unrichtigen rechtliche Beurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet. So lege die belangte Behörde ihrer Entscheidung fälschlicherweise den „einfachen“ Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster Satz FPG zu Grunde. Dabei verkenne sie aber, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines mehr als fünf Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben habe und ihm somit ein verstärkter Schutz im Sinne des Art. 28 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38 zukomme. Somit sei im gegenständlichen Fall der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab heranzuziehen. Dieser werde im gegenständlichen Fall jedoch mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er bereits seit 2015 – somit seit rund acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei. Bereits aufgrund der mehrjährigen Dauer seines Aufenthaltes weise der Beschwerdeführer eine integrative Verfestigung auf. Darüber hinaus verfüge er im Bundesgebiet auch über familiäre Anbindung. So lebe er mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt. Des Weiteren sei der Bescheid auch aufgrund einer unrichtigen rechtliche Beurteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet. So lege die belangte Behörde ihrer Entscheidung fälschlicherweise den „einfachen“ Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz FPG zu Grunde. Dabei verkenne sie aber, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines mehr als fünf Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben habe und ihm somit ein verstärkter Schutz im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38 zukomme. Somit sei im gegenständlichen Fall der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab heranzuziehen. Dieser werde im gegenständlichen Fall jedoch mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist in den Zeiträumen 17.04.2013 bis 29.08.2013 und 14.04.2020 bis 16.04.2020 mit Nebenwohnsitz sowie in den Zeiträumen 18.09.2015 bis 14.12.2015, 19.05.2016 bis 02.11.2018, 14.01.2019 bis 22.05.2020 sowie 28.07.2021 bis dato mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet meldebehördlich erfasst.
Der Beschwerdeführer war aus nachstehenden Beschäftigungsverhältnissen in der österreichischen Sozialversicherung gemeldet: 29.01.2015 bis 31.03.2015 sowie 01.11.2015 bis 13.02.2016 bei der C[...] Gebäudereinigung GmbH; 16.04.2018 bis 17.07.2018 bei der R[...] Personalbereitstellung GmbH; 16.08.2018 bis 05.10.2018 und 31.10.2018 bis 09.11.2018 bei der H[...] Bau Solution GmbH; 18.03.2019 bis 04.06.2019 bei der b[...] Personal GmbH; 11.06.2019 bis 11.06.2019 bei der R[...] Handelsgesellschaft m.b.H. & Co.KG.; 22.07.2019 bis 29.07.2019 bei der T[...] W[...] Personalbereitstellungs Gesellschaft m.b.H.; 02.03.2020 bis 23.03.2020, 16.04.2020 bis 19.05.2020 sowie 21.09.2020 bis 26.02.2021 bei der R[...] & G[...] Reinigungs KG; 01.03.2021 bis 05.03.2021 und 09.12.2021 bis 31.12.2021 bei der H[...] Personalmarketing GmbH; 07.06.2021 bis 08.06.2021 bei der Hausbetreuung E[...] Y[...]; 18.06.2021 bis 26.07.2021 bei der H[...] Reinigungsdienst Gesellschaft m.b.H.; 09.08.2021 bis 08.09.2021 und 04.04.2022 bis 28.09.2022 bei der Dr. S[...] Gebäudereinigung GmbH; 13.10.2021 bis 06.11.2021 bei der S[...] F[...] GmbH, 04.12.2021 bis 10.12.2021 bei der D[...] Dienstleistungszentrum GmbH; 19.10.2022 bis 26.05.2023 bei der S[...] GmbH und von 11.09.2023 bis 26.09.2023 bei der Textilservice B[...] Ges.m.b.H.. Seit 31.10.2023 bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe/Überbrückungshilfe.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und private Anbindungen an das Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 11.03.2019, zu XXXX wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 11.03.2019, zu römisch 40 wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass er im Zeitraum zwischen 07.06.2017 und 16.08.2018 in insgesamt zehn Tathandlungen die A[...] Austria GmbH und die T[...] Austria GmbH durch das Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und –willigkeit zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und der Übergabe hochpreisiger Smartphones und eines Net Cubes teils verleitete, teils zu verleiten versuchte, wodurch der A[...] Austria GmbH ein Schaden in Höhe von EUR 3.178,16 und der T[...] Austria GmbH ein Schaden in Höhe von EUR 1.458,-- entstand. Dabei setzte der Beschwerdeführer seine Tathandlungen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung über einen längeren Zeitraum hindurch ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen von monatlich mehr als EUR 400,00 zu verschaffen.
In seiner Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht für XXXX die Tatsache seiner reumütigen geständigen Verantwortung als mildernd. Erschwerend wurden demgegenüber die Tatwiederholungen gewertet.In seiner Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht für römisch 40 die Tatsache seiner reumütigen geständigen Verantwortung als mildernd. Erschwerend wurden demgegenüber die Tatwiederholungen gewertet.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 12.03.2021, zu XXXX XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zugleich wurde die mit Urteil vom 11.03.2019 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 12.03.2021, zu römisch 40 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zugleich wurde die mit Urteil vom 11.03.2019 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2020 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX I[...], XXXX T[...] und XXXX Z[...] den XXXX A[...] absichtlich schwer am Körper verletzte, indem sie mehrfach mit den Fäusten auf XXXX A[...] einschlugen und ihm, als er bereits am Boden lag, abwechselnd zahlreiche gezielte Fußtritte gegen Kopf und Körper versetzte, wodurch XXXX A[...] die länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung einer schweren Gehirnerschütterung erlitt.Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 12.04.2020 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 I[...], römisch 40 T[...] und römisch 40 Z[...] den römisch 40 A[...] absichtlich schwer am Körper verletzte, indem sie mehrfach mit den Fäusten auf römisch 40 A[...] einschlugen und ihm, als er bereits am Boden lag, abwechselnd zahlreiche gezielte Fußtritte gegen Kopf und Körper versetzte, wodurch römisch 40 A[...] die länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung einer schweren Gehirnerschütterung erlitt.
Erschwerend berücksichtigte das Landesgericht für XXXX die Tatbegehung in Gemeinschaft. Milderungsgründe lagen nicht vor.Erschwerend berücksichtigte das Landesgericht für römisch 40 die Tatbegehung in Gemeinschaft. Milderungsgründe lagen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2023 aus der Strafhaft entlassen und ihm mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom 30.12.2022, zu XXXX die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2023 aus der Strafhaft entlassen und ihm mit Beschluss des Landesgerichtes für römisch 40 vom 30.12.2022, zu römisch 40 die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe angeordnet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine im ZMR hinterlegten Kopie seines bulgarischen Personalausweises und seiner Identitätsabklärung in den Strafverfahren ist die Identität des Beschwerdeführers belegt.
Ebenso resultieren aus der Einsichtnahme in das ZMR die Feststellungen über die meldebehördlichen Erfassungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten und die daraus resultierenden Anmeldungen in der österreichischen Sozialversicherung erschließen sich – ebenso wie sein gegenwärtiger Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – aus einem aktuellen AJ-Web Auszug.
Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen im Bundesgebiet verfügt, gründet auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach er verheiratet ist und er mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Belegt wurde dies in der Beschwerde mit aktuellen ZMR-Auszügen. Darüber hinaus erschließt sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2021 die Anwesenheit zweier Söhne und einer Enkelin im österreichischen Bundesgebiet und wurde im Beschwerdeschriftsatz die Anmeldebescheinigungen weiterer Familienmitglieder vorgelegt. Bereits aus der mehrjährigen Dauer seines Aufenthaltes und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten basieren die Feststellung zum Vorliegen privater Anbindungen des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen im Bundesgebiet verfügt, gründet auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach er verheiratet ist und er mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Belegt wurde dies in der Beschwerde mit aktuellen ZMR-Auszügen. Darüber hinaus erschließt sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.03.2021 die Anwesenheit zweier Söhne und einer Enkelin im österreichischen Bundesgebiet und wurde im Beschwerdeschriftsatz die Anmeldebescheinigungen weiterer Familienmitglieder vorgelegt. Bereits aus der mehrjährigen Dauer seines Aufenthaltes und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten basieren die Feststellung zum Vorliegen privater Anbindungen des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die der Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen sowie die von den Strafgerichten zu Grunde gelegten Strafbemessungsgründe sind durch eine Einsichtnahme in das Strafregister und den im Verwaltungsakt einliegenden bzw. angeforderten Strafurteile belegt.
Aus dem Inhalt des Strafregisterauszuges in Zusammenschau mit dem ZMR resultiert die Feststellung über seine Entlassung aus der Strafhaft und der Anordnung der Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).
Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.
Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“
Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bulgarien EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bulgarien EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG.
Eine durchgehende Aufenthaltsdauer von zehn Jahren liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Ebenso hat der Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz – kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumsdelikten steht dem Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht seine erste strafgerichtliche Verurteilung vom 11.03.2019 wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, § 15 StGB entgegen (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Somit findet im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Eine durchgehende Aufenthaltsdauer von zehn Jahren liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Ebenso hat der Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz – kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumsdelikten steht dem Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht seine erste strafgerichtliche Verurteilung vom 11.03.2019 wegen des Vergehens des teils versuchten und teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall, Paragraph 15, StGB entgegen vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Somit findet im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer insgesamt zwei strafgerichtliche Verurteilung auf. Neben seiner erstmaligen Verurteilung vom 11.03.3019 wurde er zuletzt am 12.03.2021 rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB verurteilt. Im österreichischen Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer insgesamt zwei strafgerichtliche Verurteilung auf. Neben seiner erstmaligen Verurteilung vom 11.03.3019 wurde er zuletzt am 12.03.2021 rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB verurteilt.
Es ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass in Zusammenschau sein mehrfach gesetztes Fehlverhalten für sich gesehen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Allerdings ist im gegenständlichen Fall der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr") jedoch trotz seiner beiden Verurteilungen und von ihm zu verantwortenden Kriminalität nicht erfüllt.Es ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass in Zusammenschau sein mehrfach gesetztes Fehlverhalten für sich gesehen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Allerdings ist im gegenständlichen Fall der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr") jedoch trotz seiner beiden Verurteilungen und von ihm zu verantwortenden Kriminalität nicht erfüllt.
Dies deshalb, weil bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).Dies deshalb, weil bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
Im Zuge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung fand das Landesgericht für XXXX mit der Verhängung einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten das Auslangen, zumal sich der Beschwerdeführer geständig verantwortlich zeigte und der bedingten Strafnachsicht weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstanden. Seiner ersten Verurteilung folgte eine rund zweijährige Wohlverhaltensphase. Auch wenn das erkennende Gericht die im Zuge seiner zweiten Verurteilung an den Tag gelegte Brutalität, die Tatbegehung in Gemeinschaft sowie den wesentlich höheren Strafausspruch von 36 Monaten nicht unberücksichtigt lässt, darf nicht außer Acht bleiben, dass das Landesgericht für XXXX abermals eine bedingte Strafnachsicht – nunmehr im Ausmaß von 24 Monaten – aussprach. In die Entscheidung fließt ebenfalls der darauffolgende längere Wohlverhaltenszeitraum mit ein, der seit seiner letzten Verurteilung vom 12.03.2021 rund ein Jahr und neun Monate bzw. seit seiner Haftentlassung vom 16.03.2023 rund neun Monate beträgt, weshalb mittlerweile auch von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen ist (vgl. VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).Im Zuge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung fand das Landesgericht für römisch 40 mit der Verhängung einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten das Auslangen, zumal sich der Beschwerdeführer geständig verantwortlich zeigte und der bedingten Strafnachsicht weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstanden. Seiner ersten Verurteilung folgte eine rund zweijährige Wohlverhaltensphase. Auch wenn das erkennende Gericht die im Zuge seiner zweiten Verurteilung an den Tag gelegte Brutalität, die Tatbegehung in Gemeinschaft sowie den wesentlich höheren Strafausspruch von 36 Monaten nicht unberücksichtigt lässt, darf nicht außer Acht bleiben, dass das Landesgericht für römisch 40 abermals eine bedingte Strafnachsicht – nunmehr im Ausmaß von 24 Monaten – aussprach. In die Entscheidung fließt ebenfalls der darauffolgende längere Wohlverhaltenszeitraum mit ein, der seit seiner letzten Verurteilung vom 12.03.2021 rund ein Jahr und neun Monate bzw. seit seiner Haftentlassung vom 16.03.2023 rund neun Monate beträgt, weshalb mittlerweile auch von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen ist vergleiche VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer somit nicht vorliegen, ist dem Aufenthaltsverbot die rechtliche Grundlage entzogen und wäre der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde zu beheben.
Allerdings ist damit die Sache des Beschwerdeverfahrens noch nicht erledigt, sondern gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0084). Dem Beschwerdeführer kommt jedoch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, nachdem er gegenwärtig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und somit von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Dies deshalb, weil es sich bei der Notstandshilfe um keine Sozialhilfeleistungen handelt, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft entgegensteht (vgl. VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211). Dass von ihm keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr ausgeht, wurde umseits bereits aufgezeigt. Allerdings ist damit die Sache des Beschwerdeverfahrens noch nicht erledigt, sondern gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0084). Dem Beschwerdeführer kommt jedoch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, nachdem er gegenwärtig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und somit von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Dies deshalb, weil es sich bei der Notstandshilfe um keine Sozialhilfeleistungen handelt, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft entgegensteht vergleiche VwGH 08.06.2021, Ra 2020/21/0211). Dass von ihm keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr ausgeht, wurde umseits bereits aufgezeigt.
Es war daher das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG auch nicht in eine Ausweisung gemäß § 66 FPG umzuwandeln und war spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG auch nicht in eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG umzuwandeln und war spruchgemäß zu entscheiden.
Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft wieder straffällig werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein, insbesondere bei einem entsprechend schwerwiegenden oder einschlägigen Rückfall in Bezug auf Gewalt- und Eigentumsdelikte.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik des Vorliegens der Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458; 03.08.2023, Ra 2023/17/0093) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik des Vorliegens der Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458; 03.08.2023, Ra 2023/17/0093) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Gesamtbetrachtung Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung Kassation Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Vergehen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2275552.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024