Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W241 2226595-3/10E
W241 2226595-3/10E,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2023, Zahl: 1021715706/230927877, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2023, Zahl: 1021715706/230927877, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2023, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, §§ 4 Abs. 1 Z 3 iVm 8 AsylG-DV 2005, §§ 10 Abs. 2 iVm 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9 FPG und 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG, Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 8 AsylG-DV 2005, Paragraphen 10, Absatz 2, in Verbindung mit 9 BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 9, FPG und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein chinesischer Staatsbürger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2014 nach vorheriger Festnahme im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2017 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und ebenso der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2017 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und ebenso der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit 05.04.2017 in Rechtskraft.
4. Mit Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 21.05.2019 beantragte der BF die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG". 4. Mit Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 21.05.2019 beantragte der BF die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Absatz eins, AsylG".
5. Mit Bescheid vom 30.10.2019 wies die Behörde den Antrag des BF gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. 5. Mit Bescheid vom 30.10.2019 wies die Behörde den Antrag des BF gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.
6. Mit Formularvordruck "Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG“" vom 13.11.2019 beantragte der BF eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z3 FPG. 6. Mit Formularvordruck "Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG“" vom 13.11.2019 beantragte der BF eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG.
7. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2019 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zurückgewiesen. 7. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2019 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zurückgewiesen.
8. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, W268 2226595-2, als unbegründet abgewiesen.
9. Der BF stellte am 12.05.2023 den gegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" und beantragte die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG". 9. Der BF stellte am 12.05.2023 den gegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" und beantragte die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Absatz eins, AsylG".
10. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.05.2023 wurde der BF aufgefordert, seine Identität durch Beweismittel nachzuweisen.
11. In einer Stellungnahme vom 10.06.2023 gab der BF an, dass er mehrfach erfolglos bei der chinesischen Botschaft Dokumente beantragt habe. Er stelle einen Antrag auf Heilung gem. § 4 AsylG-DV. 11. In einer Stellungnahme vom 10.06.2023 gab der BF an, dass er mehrfach erfolglos bei der chinesischen Botschaft Dokumente beantragt habe. Er stelle einen Antrag auf Heilung gem. Paragraph 4, AsylG-DV.
12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG iVm §10 Abs. 3 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.06.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 3 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
13. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.07.2023 Beschwerde erhoben.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF zu seinen privaten Verhältnissen in Österreich befragt wurde. Als Zeugin wurde die Lebensgefährtin des BF einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, seine Identität steht nicht fest.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF erstmals ins Bundesgebiet einreiste. Der BF hält sich seit Juni 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Er stellte am 22.06.2014 einen Asylantrag in Österreich. Sein Asylverfahren wurde am 05.04.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der BF hielt sich nur während dieses Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich auf. Außerhalb dieses Zeitraums kam ihm kein Aufenthaltsrecht zu.
Ein Erstantrag vom 21.05.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde mit Bescheid vom 30.10.2019 zurückgewiesen. Ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG vom 13.11.2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 14.11.2019 zurückgewiesen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, W268 2226595-2, als unbegründet abgewiesen. Ein Erstantrag vom 21.05.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde mit Bescheid vom 30.10.2019 zurückgewiesen. Ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG vom 13.11.2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 14.11.2019 zurückgewiesen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, W268 2226595-2, als unbegründet abgewiesen.
1.4. Der BF war von Juni 2014 bis Oktober 2014 in diversen Unterkünften für Asylwerber gemeldet. Ab Oktober 2014 bis Mai 2017 war er in zwei privaten Unterkünften in XXXX gemeldet. Ab Mai 2017 bis Juni 2019 verfügte der BF über keine behördliche Meldung in Österreich. Ab Juni 2019 bis Juni 2023 war der BF wieder in XXXX gemeldet. Seit Juni 2023 ist der im XXXX gemeldet. 1.4. Der BF war von Juni 2014 bis Oktober 2014 in diversen Unterkünften für Asylwerber gemeldet. Ab Oktober 2014 bis Mai 2017 war er in zwei privaten Unterkünften in römisch 40 gemeldet. Ab Mai 2017 bis Juni 2019 verfügte der BF über keine behördliche Meldung in Österreich. Ab Juni 2019 bis Juni 2023 war der BF wieder in römisch 40 gemeldet. Seit Juni 2023 ist der im römisch 40 gemeldet.
1.5. Der BF verfügte nie über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der auch zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Der BF ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es kann nicht festgestellt werden, wie sich der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziert.
1.6. Der BF lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft.
1.7. Er verfügt aktuell über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF legte im Jahr 2015 eine Deutschprüfung Niveau A2 ab.
1.8. Der BF arbeitet seit Juni 2023 als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Caritas.
1.9. Der BF verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Küchenhilfe.
1.10. Der BF verfügt über einige wenige soziale Kontakte in Österreich. Er ist Mitglied in einem Badmintonverein.
1.11. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.12. Der BF verfügt in China über soziale Kontakte und Familienangehörige.
1.13. Der BF hat im Verfahren keine Reise- oder Identitätsdokumente vorgelegt. Er konnte nicht darlegen, dass ihm die Beschaffung und Vorlage von Urkunden im Original, insbesondere eines aktuell gültigen Reisepasses oder eines Passersatzes, unmöglich oder unzumutbar wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, da er über keine Identitätsdokumente verfügt.
2.2. Laut eigenen Angaben reiste der BF 2011 ins Bundesgebiet ein (Verhandlungsprotokoll Seite 6). Er stellte jedoch erst 2014 einen Asylantrag und verfügte auch erst ab diesem Zeitpunkt über eine behördliche Meldung. Da der BF nie ein Reisedokument vorlegte, liegen somit keine Beweismittel für eine Einreise im Jahr 2011 vor. Der BF gab in der Verhandlung auch an, in den drei Jahren zwischen seiner Einreise 2011 und der Asylantragstellung „nichts“ gemacht zu haben. Er habe bei einer Freundin gelebt, die er hier kennengelernt habe (VHP S. 7). Es entspricht jedoch nicht der Lebensrealität, dass der BF (illegal) nach Österreich einreisen und sich dann hier aufhalten sollte, ohne eine Möglichkeit zu haben, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass sich der BF entweder seinen Lebensunterhalt ab 2011 durch illegale Erwerbstätigkeit sicherte oder erst im Jahr 2014 nach Österreich einreiste. Da keine Beweismittel für einen Aufenthalt vor 2014 vorliegen und der BF keine näheren Angaben dazu machte, ist von einem Aufenthalt ab 2014 auszugehen.
2.3. Die Feststellungen zu den bisher geführten Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA.
2.4. Die Meldungen des BF ergeben sich aus einem Auszug des ZMR.
2.5. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der BF jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet (außerhalb des Asylverfahrens) oder eine Bewilligung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit verfügt hätte. In einem Versicherungsdatenauszug scheint keine Erwerbstätigkeit auf. Aus den Angaben des BF ist nicht ersichtlich, wie er sich seit 2017 seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziert hat. Die angebliche Beziehung des BF besteht laut eigenen Angaben erst seit 2022. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF von 2017 bis 2022 seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Zuwendungen ehemaliger „Schüler“ gedeckt haben soll.
2.6. Der BF gab im Verfahren an, in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , zu leben. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind jedoch erhebliche Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieser Beziehung aufgetreten, sodass diese letztlich nicht festgestellt werden kann: Dies aus folgenden Gründen:2.6. Der BF gab im Verfahren an, in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , zu leben. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind jedoch erhebliche Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieser Beziehung aufgetreten, sodass diese letztlich nicht festgestellt werden kann: Dies aus folgenden Gründen:
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, seit August 2022 mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben. Beide sind jedoch erst seit Juni 2023 an derselben Adresse gemeldet. Laut Angaben des BF hätten sie sich in XXXX kennengelernt und dort auch zunächst gemeinsam gelebt, bevor sie an den jetzigen Wohnsitz umgezogen seien („RI: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin? Seit wann sind Sie zusammen mit ihr? BF: Ich habe sie im Mai 2022 in XXXX kennengelernt und wir wohnen seit August 2022 zusammen. RI: Wo haben Sie da zusammengelebt? BF: In XXXX . RI: Sie waren aber in XXXX nie gemeldet, oder? BF: Nein, aber ich habe das Kind meines Schülers dort besucht. RI: Warum sind Sie in XXXX geblieben? BF: Wegen dem Pandemieausbruch. RI: 2022 war kein Ausbruch der Pandemie. Ich frage Sie, warum Sie 2022 in XXXX geblieben sind und sich nicht gemeldet haben. BF: Ich war mit ihr zusammen. RI: Sie sind dort nicht gemeldet, warum bleiben Sie einfach in XXXX ? Das ist illegal.Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, seit August 2022 mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben. Beide sind jedoch erst seit Juni 2023 an derselben Adresse gemeldet. Laut Angaben des BF hätten sie sich in römisch 40 kennengelernt und dort auch zunächst gemeinsam gelebt, bevor sie an den jetzigen Wohnsitz umgezogen seien („RI: Seit wann kennen Sie Ihre Freundin? Seit wann sind Sie zusammen mit ihr? BF: Ich habe sie im Mai 2022 in römisch 40 kennengelernt und wir wohnen seit August 2022 zusammen. RI: Wo haben Sie da zusammengelebt? BF: In römisch 40 . RI: Sie waren aber in römisch 40 nie gemeldet, oder? BF: Nein, aber ich habe das Kind meines Schülers dort besucht. RI: Warum sind Sie in römisch 40 geblieben? BF: Wegen dem Pandemieausbruch. RI: 2022 war kein Ausbruch der Pandemie. Ich frage Sie, warum Sie 2022 in römisch 40 geblieben sind und sich nicht gemeldet haben. BF: Ich war mit ihr zusammen. RI: Sie sind dort nicht gemeldet, warum bleiben Sie einfach in römisch 40 ? Das ist illegal.
BF: Sie hat dort einen Wohnsitz. RI: Eben nicht. Von 2019 bis 2023 hat Ihre Lebensgefährtin in XXXX gelebt und nicht in XXXX und ich bezweifle, dass sie überhaupt eine Beziehung mit ihr gehabt haben. BF: Das war ein Zweitwohnsitz in XXXX . RI: Das müsste im ZMR--Ausdruck stehen, und das ist nicht der Fall. Wie haben Sie dort gelebt, auch wieder mit fünf Leuten zusammen? BF: Sie hat dort gearbeitet, im Sozimarkt. RI: Haben Sie dort eine Wohnung gehabt oder wieder mit irgendwelchen Leuten gelebt? BF: Wir haben mit Arbeitern vom Lokal zusammengewohnt. RI: Seit wann sind Sie wieder in XXXX aufhältig? Sind Sie gemeinsam zurückgekommen? BF: Im Februar dieses Jahres.“ VHP S 9/10). Der BF wies jedoch niemals eine Wohnsitzmeldung in XXXX auf, sondern war bis Juni 2023 durchgehend in XXXX gemeldet. BF: Sie hat dort einen Wohnsitz. RI: Eben nicht. Von 2019 bis 2023 hat Ihre Lebensgefährtin in römisch 40 gelebt und nicht in römisch 40 und ich bezweifle, dass sie überhaupt eine Beziehung mit ihr gehabt haben. BF: Das war ein Zweitwohnsitz in römisch 40 . RI: Das müsste im ZMR--Ausdruck stehen, und das ist nicht der Fall. Wie haben Sie dort gelebt, auch wieder mit fünf Leuten zusammen? BF: Sie hat dort gearbeitet, im Sozimarkt. RI: Haben Sie dort eine Wohnung gehabt oder wieder mit irgendwelchen Leuten gelebt? BF: Wir haben mit Arbeitern vom Lokal zusammengewohnt. RI: Seit wann sind Sie wieder in römisch 40 aufhältig? Sind Sie gemeinsam zurückgekommen? BF: Im Februar dieses Jahres.“ VHP S 9/10). Der BF wies jedoch niemals eine Wohnsitzmeldung in römisch 40 auf, sondern war bis Juni 2023 durchgehend in römisch 40 gemeldet.
Unabhängig von der Frage des gemeinsamen Wohnsitzes bestehen schon aus dem Grund Zweifel am Bestehen einer Beziehung, weil beide Parteien nicht einmal die Frage nach dem ersten Treffen übereinstimmend beantworten konnten. Während der BF angab, dass sie spazieren gegangen seien und ein Fußballspiel angesehen hätten („RI: Was war Ihr erstes Date? BF: Wir sind spazieren gegangen. In der Nähe von unserer Wohnung gibt es zwei Fußballspielplätze und wir gehen oft dorthin und schauen zu. In XXXX bin ich mit ihr auch auf den Fußballplatz gegangen, in der Nähe von der Wohnung.“ VHP S 13), behauptete XXXX , dass der BF sie zum Essen eingeladen hätte („RI: Was haben Sie beim ersten Date gemacht? Was haben Sie zusammen unternommen? Z: Er hat mich zum Essen eingeladen. Dann hat er mir gesagt, dass ich sehr schüchtern bin und er mich kennenlernen möchte. RI: Was haben Sie sonst noch mit ihm unternommen? Z: Er hat bei seinem Schüler gewohnt und hat mich zum Essen eingeladen und er hat gekocht. Sein Schüler war auch dabei.“ VHP S 15).Unabhängig von der Frage des gemeinsamen Wohnsitzes bestehen schon aus dem Grund Zweifel am Bestehen einer Beziehung, weil beide Parteien nicht einmal die Frage nach dem ersten Treffen übereinstimmend beantworten konnten. Während der BF angab, dass sie spazieren gegangen seien und ein Fußballspiel angesehen hätten („RI: Was war Ihr erstes Date? BF: Wir sind spazieren gegangen. In der Nähe von unserer Wohnung gibt es zwei Fußballspielplätze und wir gehen oft dorthin und schauen zu. In römisch 40 bin ich mit ihr auch auf den Fußballplatz gegangen, in der Nähe von der Wohnung.“ VHP S 13), behauptete römisch 40 , dass der BF sie zum Essen eingeladen hätte („RI: Was haben Sie beim ersten Date gemacht? Was haben Sie zusammen unternommen? Z: Er hat mich zum Essen eingeladen. Dann hat er mir gesagt, dass ich sehr schüchtern bin und er mich kennenlernen möchte. RI: Was haben Sie sonst noch mit ihm unternommen? Z: Er hat bei seinem Schüler gewohnt und hat mich zum Essen eingeladen und er hat gekocht. Sein Schüler war auch dabei.“ VHP S 15).
Aus diesem Grund geht das erkennende Gericht davon aus, das der BF und XXXX keine Beziehung führen, sondern lediglich Mitbewohner sind. Aus diesem Grund geht das erkennende Gericht davon aus, das der BF und römisch 40 keine Beziehung führen, sondern lediglich Mitbewohner sind.
2.7. Der BF legte im Verfahren ein Prüfungszertifikat A2 aus dem Jahr 2015 vor. Von Februar bis Mai 2019 besuchte er einen Deutschkurs B1. Erst seit März 2023 besucht der BF zwei Mal wöchentlich einen „Basisbildungskurs“. In der mündlichen Verhandlung konnte jedoch durch den erkennenden Richter objektiviert werden, dass der BF tatsächlich über nur sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt und nicht in der Lage ist, auch ein sehr einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
2.8. Die ehrenamtliche Tätigkeit ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen.
2.9. Der Vorvertrag wurde im Original vorgelegt.
2.10. Der BF legte im Verfahren vier Empfehlungsschreiben vor. Diese stammen überwiegend von chinesischen Staatsbürgern bzw. von österreichischen Staatsbürgern chinesischer Abstammung. Dies erscheint auch aus dem Grund naheliegend, dass der BF kaum Deutsch spricht und daher nicht in der Lage wäre, sich tatsächlich auf Deutsch zu unterhalten. In der mündlichen Verhandlung nach sozialen Kontakten gefragt, gab der BF an, dass er einen österreichischen Freund habe, dessen Ehefrau Chinesin sei. Weitere soziale Kontakte nannte er nicht.
2.11. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.
2.12. Der BF versuchte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen, dass er weder Verwandte noch soziale Kontakte in China habe. Er musste jedoch zugeben, dass er von Freunden vom Aufenthaltsort seiner Tochter und von einem Cousin vom Tod seines Vaters erfahren habe. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF in Wahrheit noch über Verwandte und soziale Kontakte in China verfügt.
2.13. Der BF legte im Verfahren keine Dokumente, aus denen seine Identität hervorgehen würde, vor. Der BF hatte bereits 2019 die Ausstellung einer Karte für Geduldete beantragt, dieser Antrag wurde jedoch rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen. In seiner Entscheidung vom 04.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht aus:
„Zugestimmt muss dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern werden, als dass der BF an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren keinen einschlägigen Nachweis darüber erbracht, dass er aus eigenem Antrieb zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der chinesischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat oder er sich in sonstiger Art und Weise um ein Identitätsdokument bemüht hat.
Der BF hat zwar in seiner Stellungnahme vom 19.07.2019 ausgeführt, dass er einmal bei der chinesischen Botschaft gewesen sei, ihm aber kein Reisedokument ausgestellt worden sei. Als „Nachweis“ hierfür legte er Fotos von sich vor der Botschaft sowie das Zugfahrticket nach Wien vor. Diese vom BF als „Beweis“ zu seinem Erscheinen bei der chinesischen Botschaft vorgelegten Nachweise können jedoch nicht als tatsächlicher Beweis dafür angesehen werden, dass dieser wirklich persönlich bei der Botschaft vorstellig wurde und sich dort um die Ausstellung eines Identitätsdokuments bemüht hat, zumal ein Foto vor der Botschaft diesbezüglich keine Aussagekraft hat.
Da der BF im Verfahren sohin keine Bestätigung vorgelegt hat, dass er bei der chinesischen Botschaft war und sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der chinesischen Botschaft keine Bestätigung bezüglich der Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der BF gar nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurecht abgewiesen hat.
Unter Zugrundelegung der Aktenlage ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dem BF möglich und zumutbar, an weitere Dokumente zu gelangen. Angelastet muss dem BF werden, dass sein Asylverfahren im Jahr 2017 rechtskräftig abgeschlossen wurde und der BF seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, sich um seine Ausreise zu bemühen. Der BF hat keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Familie in China Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen bzw. hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein soll, sich entsprechende Dokumente aus China zu beschaffen.
Der BF ist im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er hat offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen, mit seiner Familie, seinen Bekannten und Freunden in China Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen. In Ermangelung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, muss eine Duldung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, ausgeschlossen werden. Die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.“Unter Zugrundelegung der Aktenlage ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dem BF möglich und zumutbar, an weitere Dokumente zu gelangen. Angelastet muss dem BF werden, dass sein Asylverfahren im Jahr 2017 rechtskräftig abgeschlossen wurde und der BF seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, sich um seine Ausreise zu bemühen. Der BF hat keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Familie in China Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen bzw. hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein soll, sich entsprechende Dokumente aus China zu beschaffen., Der BF ist im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er hat offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen, mit seiner Familie, seinen Bekannten und Freunden in China Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen. In Ermangelung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, muss eine Duldung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, ausgeschlossen werden. Die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.“
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden, dass er seit 2019 keine weiteren Versuche unternommen hat, sich Dokumente zu beschaffen (VHP S 12). Er hat auch nicht einmal behauptet, mit Verwandten um Herkunftsland Kontakt aufgenommen zu haben, um sich Dokumente schicken zu lassen, zumal sein Vater laut eigenen Angaben erst letztes Jahr verstarb und er daher noch 2022 die Möglichkeit gehabt hätte, ihn zu kontaktieren.
An der oben zitierten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt hat sich daher nichts geändert und hat diese weiterhin Gültigkeit.
Auch im Beschwerdeschriftsatz finden sich zu den Spruchpunkten I. und II. keinerlei Ausführungen. Auch im Beschwerdeschriftsatz finden sich zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. keinerlei Ausführungen.
Es gehört zu den Kernaufgaben einer Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Weshalb gerade im Falle des BF die Ausstellung des Reisedokuments nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Ein Nachweis, dass dem BF die Beschaffung der genannten gültigen Reisedokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass es dem BF nicht möglich wäre, mit den chinesischen Behörden in Kontakt zu treten und die Ausstellung eines (Not)Reisedokuments zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich sein müsste.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkten I. und II. (Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG und Abweisung des Heilungsantrags):3.1. Zu Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG und Abweisung des Heilungsantrags):
Der BF stellte am 12.05.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG und brachte am 10.06.2023 einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV ein. Der BF stellte am 12.05.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG und brachte am 10.06.2023 einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV ein.
Dem Antrag gemäß § 55 AsylG sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).Dem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
Wie oben bereits ausführlich gewürdigt, konnte der BF nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für ihn unmöglich bzw. unzumutbar wäre.
Der BF hat letztlich weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorgelegt und wäre ihm die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Der BF hat sohin nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, vorgelegt. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des (Not)Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben sind, dies insbesondere, da der BF wie dargelegt keinerlei tauglichen Versuche unternommen hat, sich entsprechende Reisedokumente zu besorgen und so seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkamen.Der BF hat letztlich weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorgelegt und wäre ihm die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Der BF hat sohin nicht alle Unterlagen, welche in Paragraph 8, AsylG-DV genannt sind, vorgelegt. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des (Not)Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV nicht gegeben sind, dies insbesondere, da der BF wie dargelegt keinerlei tauglichen Versuche unternommen hat, sich entsprechende Reisedokumente zu besorgen und so seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkamen.
§ 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 sieht vor, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (unter anderem) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulassen kann. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 sieht vor, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (unter anderem) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 auch zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zulassen kann.
Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH vom 26.1.2017, Ra 2016/21/0168).Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH vom 26.1.2017, Ra 2016/21/0168).
Für die gebotene Prüfung des Heilungsantrags gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 hat das VwG gemäß Judikatur des VwGH eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmen (vgl. dazu, dass die nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 - gleichermaßen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gebotene Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmen ist, VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261; 26.1.2017, Ra 2016/21/0168f). Hierzu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0228 festgehalten:Für die gebotene Prüfung des Heilungsantrags gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 hat das VwG gemäß Judikatur des VwGH eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmen vergleiche dazu, dass die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 - gleichermaßen wie die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - gebotene Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmen ist, VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261; 26.1.2017, Ra 2016/21/0168f). Hierzu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.10.2022, Zl. Ra 2021/22/0228 festgehalten:
„Das VwG hat auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keine Interessenabwägung vorgenommen. Vielmehr hat es lediglich geprüft, ob seit Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (was nicht mit einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG 2014 gleichzusetzen ist). Im Hinblick auf die somit zu Unrecht unterbliebene Interessenabwägung kann dahingestellt bleiben, ob das VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 zutreffender Weise verneint hat (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Die - auf einer falschen Rechtsansicht beruhende - Begründung des VwG für die Abweisung des Antrags des Fremden nach § 4 Abs. 1 AsylGDV 2005 erweist sich als unzureichend. Somit konnten aber auch die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie die daran anknüpfende Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) keinen Bestand haben.“„Das VwG hat auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keine Interessenabwägung vorgenommen. Vielmehr hat es lediglich geprüft, ob seit Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (was nicht mit einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG 2014 gleichzusetzen ist). Im Hinblick auf die somit zu Unrecht unterbliebene Interessenabwägung kann dahingestellt bleiben, ob das VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005 zutreffender Weise verneint hat vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Die - auf einer falschen Rechtsansicht beruhende - Begründung des VwG für die Abweisung des Antrags des Fremden nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylGDV 2005 erweist sich als unzureichend. Somit konnten aber auch die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie die daran anknüpfende Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) keinen Bestand haben.“
Die Voraussetzungen der Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN).Die Voraussetzungen der Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG [entspricht nunmehr § 9 Abs. 2 BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG [entspricht nunmehr Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG] genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Zurückweisung von Anträgen gemäß § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, soweit (wie gegenständlich) kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vorrangig stattzugeben gewesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Zurückweisung von Anträgen gemäß Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, soweit (wie gegenständlich) kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vorrangig stattzugeben gewesen.
Wie unter Punkt 3.2. der gegenständlichen Entscheidung näher dargestellt wird, hat die belangte Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen und wird auf die Interessensabwägung unten verwiesen. Diese Interessensabwägung ergibt, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände und deren Abwägung im Sinne des § 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Wie unter Punkt 3.2. der gegenständlichen Entscheidung näher dargestellt wird, hat die belangte Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen und wird auf die Interessensabwägung unten verwiesen. Diese Interessensabwägung ergibt, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände und deren Abwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Heilung der Mängel nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) nicht vor.Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Heilung der Mängel nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) nicht vor.
3.2. Zu Spruchpunkten III. und IV. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung):3.2. Zu Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung):
Der BF ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Die BF konnte keine Anhaltspunkte für ein im Bundesgebiet etabliertes Familienleben dartun. Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, konnte er das Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft machen. In jedem Fall liegt keine Ehe vor, weshalb die gegenständliche Entscheidung ohnehin nur in das Privatleben des BF eingreifen könnte.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Das Ignorieren behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts und der widerrechtliche Verbleib in Österreich stellt im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dem im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, dar (so etwa VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0026).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Das Ignorieren behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts und der widerrechtliche Verbleib in Österreich stellt im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dem im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, dar (so etwa VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0026).
Der BF hält sich nachweislich seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF nur während seines Asylverfahrens von 2014 bis 2017 rechtmäßig war. Der BF hielt sich sechs Jahre lang und hält sich weiterhin illegal in Österreich auf und weigert sich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Der BF konnte sich trotz der besonders langen Aufenthaltsdauer in Österreich weder Deutschkenntnisse aneignen noch war er hier jemals legal erwerbstätig. Der BF erlangte 2015 ein Prüfungsdiplom A2, unternahm dann aber mehrere Jahre lang keine weiteren Anstrengungen, Deutsch zu lernen. Erst vier Jahre später, 2019, besuchte er einen weiteren Deutschkurs, ohne jedoch eine Prüfung abzulegen. Erst nach weiteren vier Jahren, kurz vor der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, begann der BF einen Basisbildungskurs. Wie das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung feststellte, verfügt der BF jedoch trotz seines langjährigen Aufenthalts und mehrerer Deutschkurse (wenn auch in einem Abstand von mehreren Jahren) über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist das Führen einer einfachen Unterhaltung mit ihm nicht möglich. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse und der Angaben des BF in der Verhandlung konnte auch festgestellt werden, dass sich das soziale Umfeld des BF auf chinesisch sprechende Personen beschränkt, weshalb von einer nachhaltigen Integration in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden kann.
Sohin ist aber auch davon auszugehen, dass sein Bezug zum Herkunftsstaat nicht nur nicht verloren gegangen ist, sondern nach wie vor dominant ist. Der BF hat den überwiegenden und prägenden Teil seiner Lebenszeit bisher im Herkunftsland verbracht, wo er aufgewachsen ist, eine Schulbildung erhalten hat, sozialisiert wurde und eine Familie gründete. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der 47-jährige BF im Herkunftsland in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal er arbeitsfähig ist und über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stützte sich ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag und war darüber hinaus zum weit überwiegenden Teil illegal, wobei der BF auch über längere Zeit ohne behördliche Meldung im Verborgenen lebte. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist ihm zu keinem Zeitpunkt zugekommen.
Der BF war im Bundesgebiet bisher nicht legal erwerbstätig, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie sich der BF in den vergangenen Jahren seinen Lebensunterhalt verdient hat. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt ehrenamtlich tätig, wobei diese Tätigkeit erst vor wenigen Monaten begonnen wurde und ein Zusammenhang mit der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels naheliegt. Seit Ende seines Asylverfahrens, von 2017 bis 2023, war der BF weder erwerbstätig noch ehrenamtlich tätig. Auch die Mitgliedschaft in einem Sportverein wurde erst kurz vor der mündlichen Verhandlung begründet. Aus der Vereinsmitgliedschaft und der ehrenamtlichen Arbeit ist daher keine nachhaltige soziale Integration abzuleiten, und liegt auch keine wirtschaftliche Integration vor, da der BF weder berufstätig war noch Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen hat.
Diesbezüglich kann auch der zukünftigen Einstellungszusage des BF für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Diesbezüglich kann auch der zukünftigen Einstellungszusage des BF für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft entsprechend der herrschenden Judikatur keine entscheidende Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Auch der Umstand, dass der BF unbescholten ist, ist unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur nicht geeignet, seine Position entscheidend zu verstärken.
Somit konnte im Ergebnis auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, zu geben ist.Somit konnte im Ergebnis auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, zu geben ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben hätte. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist sohin zu Recht erfolgt. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben hätte. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist sohin zu Recht erfolgt.
3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V.):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.):
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
…
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)6. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
…“
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestützt, da er sich seit 2017 unrechtmäßig in Österreich aufhält und damit gegen geltendes Fremdenrecht verstößt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Der BF hielt sich mindestens sechs Jahre lang wissentlich illegal in Österreich auf und verfügte über mehrere Jahre über keine behördliche Meldung, was die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die von ihm ausgeht, beträchtlich erhöht. Darüber hinaus kam in der mündlichen Verhandlung auch hervor, dass der BF mehrmals gegen das Melderecht verstieß, indem er seinen Wohnsitz wechselte, ohne eine entsprechende Meldung vorzunehmen.
Zusätzlich ist noch festzuhalten, dass der BF nicht darlegen konnte, wie er sich in den vergangenen sechs Jahren seinen Lebensunterhalt verdiente. Der BF ist weiterhin als mittellos zu bezeichnen und verfügt über keine Kranken- und Sozialversicherung. Es besteht daher die Gefahr, dass der BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft werden könnte.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich – wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde – auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Angesichts des langjährigen illegalen Aufenthalts des BF, des Lebens im Verborgenen und unter Berücksichtigung ihrer geringen sozialen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten kommt eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht, zumal die belangte Behörde ohnehin ein Einreiseverbot am unteren Ende des möglichen Zeitraumes verhängt hat. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts des vom BF gezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest zwei Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.):
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid wurde zunächst begründend ausgeführt, dass es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Da der BF Staatsbürger der Volksrepublik China ist, handelt es sich hier offenbar um ein Versehen seitens des BFA. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid wurde zunächst begründend ausgeführt, dass es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Da der BF Staatsbürger der Volksrepublik China ist, handelt es sich hier offenbar um ein Versehen seitens des BFA.
Weiters wurde angeführt, der BF nicht bereit gewesen sei, die Behörden bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats zu unterstützen, was einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG darstelle. Die Weigerung des BF, das Bundesgebiet zu verlassen, rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Verbleib eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Weiters wurde angeführt, der BF nicht bereit gewesen sei, die Behörden bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats zu unterstützen, was einen Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG darstelle. Die Weigerung des BF, das Bundesgebiet zu verlassen, rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Verbleib eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 1154, K9).
Aus diesem Grund war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids entsprechend zu korrigieren.Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids entsprechend zu korrigieren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreise Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Heilung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen Privatleben Reisedokument Resozialisierung Rückkehrentscheidung Urkundenvorlage Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W241.2226595.3.01Im RIS seit
25.01.2024Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024