TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/19 G313 2271327-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2023
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Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G313 2271327-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die Dauer des Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.) auf drei Jahre herabgesetzt wird.A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die Dauer des Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.) auf drei Jahre herabgesetzt wird.

B)       Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2023 anlässlich einer Verkehrskontrolle von der Polizei als Lenker angehalten. Er wies sich mit gefälschten Dokumenten aus und behauptete, neben der kosovarischen auch die griechische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Dabei handelte es sich laut dem Untersuchungsbericht der Polizei bei Teilbereichen des Dokuments um eine Totalfälschung, wobei behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt wurden. Am XXXX .2023 wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2023 anlässlich einer Verkehrskontrolle von der Polizei als Lenker angehalten. Er wies sich mit gefälschten Dokumenten aus und behauptete, neben der kosovarischen auch die griechische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Dabei handelte es sich laut dem Untersuchungsbericht der Polizei bei Teilbereichen des Dokuments um eine Totalfälschung, wobei behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt wurden. Am römisch 40 .2023 wurde der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.

Am XXXX .2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und mit Mandatsbescheid ( XXXX ) die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Am römisch 40 .2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und mit Mandatsbescheid ( römisch 40 ) die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF mit gefälschten Urkunden ausgewiesen habe, über keine arbeitsrechtliche Bewilligung verfüge und daher eine illegale Beschäftigung ausübe. Durch sein Verhalten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein Einreisverbot zu erlassen sei. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF mit gefälschten Urkunden ausgewiesen habe, über keine arbeitsrechtliche Bewilligung verfüge und daher eine illegale Beschäftigung ausübe. Durch sein Verhalten gefährde er die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein Einreisverbot zu erlassen sei. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.

Gegen das in Spruchpunkt IV. dieses Bescheides erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer zu reduzieren oder in eventu, den Bescheid zu beheben und diesen zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Begründung widersprüchlich sei sowie könne die belangte Behörde nicht aufzeigen, weshalb in Zukunft eine Gefährdung des BF zu erwarten sei. Der BF habe fraglos in der Vergangenheit ein Fehlverhalten gesetzt, hingegen sei die Höchstdauer von fünf Jahren unverhältnismäßig.Gegen das in Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer zu reduzieren oder in eventu, den Bescheid zu beheben und diesen zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Begründung widersprüchlich sei sowie könne die belangte Behörde nicht aufzeigen, weshalb in Zukunft eine Gefährdung des BF zu erwarten sei. Der BF habe fraglos in der Vergangenheit ein Fehlverhalten gesetzt, hingegen sei die Höchstdauer von fünf Jahren unverhältnismäßig.

Am XXXX .2023 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.Am römisch 40 .2023 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am XXXX .2023 einlangten.Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am römisch 40 .2023 einlangten.

Am XXXX .2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Heiratsurkunde des BF und seiner nunmehrigen Ehefrau ein.Am römisch 40 .2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Heiratsurkunde des BF und seiner nunmehrigen Ehefrau ein.

Mit Mitteilung des Landesgericht XXXX vom XXXX .2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren gegen den BF wegen §§ 223 (2) und 224 StGB aufgrund dessen begleiteter Ausreise aus dem Bundesgebiet am XXXX .2023 abgebrochen wurde.Mit Mitteilung des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren gegen den BF wegen Paragraphen 223, (2) und 224 StGB aufgrund dessen begleiteter Ausreise aus dem Bundesgebiet am römisch 40 .2023 abgebrochen wurde.

Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2023, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2023 eingelangt, wurde gegen den BF wegen der Verletzung von § 120 (1a) iVm § 15 (2) FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 500,- verhängt.Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2023 eingelangt, wurde gegen den BF wegen der Verletzung von Paragraph 120, (1a) in Verbindung mit Paragraph 15, (2) FPG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 500,- verhängt.

Feststellungen:

Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch. Er absolvierte im Kosovo, wo seine Eltern, Schwester, sein Bruder und seine Großmutter leben, die Schule und arbeitete anschließend dort im Baugewerbe sowie einige Jahre als Obst- und Gemüsehändler.

Im Bundesgebiet ist seine nunmehrige Ehefrau seit XXXX .2010 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel, konkret die Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Die Eheschließung fand am XXXX .2023 in XXXX , statt. In deren Heiratsurkunde wurde bei beiden die Ortschaft XXXX , eine Ortschaft im Kosovo, als Wohnort angegeben.Im Bundesgebiet ist seine nunmehrige Ehefrau seit römisch 40 .2010 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel, konkret die Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Die Eheschließung fand am römisch 40 .2023 in römisch 40 , statt. In deren Heiratsurkunde wurde bei beiden die Ortschaft römisch 40 , eine Ortschaft im Kosovo, als Wohnort angegeben.

Im Bundesgebiet führte der BF mit seiner Ehefrau zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt.

Er war von XXXX 2021 bis XXXX 2021, von XXXX 2022 bis XXXX 2023 sowie von XXXX 2023 bis XXXX 2023 in Österreich lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet.Er war von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 sowie von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 in Österreich lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Der BF lebte in Österreich auch von Einkünften aus der Schwarzarbeit. Er arbeitete in einem Forstunternehmen ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Konkret arbeitete der BF von XXXX 2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie von XXXX .2023 bis XXXX .2023 im besagten Unternehmen.Der BF lebte in Österreich auch von Einkünften aus der Schwarzarbeit. Er arbeitete in einem Forstunternehmen ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Konkret arbeitete der BF von römisch 40 2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 sowie von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 im besagten Unternehmen.

Am 02.03.2023 wurde er von Beamten der Polizei bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Bei der Kontrolle wies er sich mit gefälschten Dokumenten aus und verfügte zum dortigen Zeitpunkt über keine legale Beschäftigungsbewilligung.

Dem BF wurde drei Mal Visa für den Aufenthalt in Österreich ausgestellt: Jeweils Visum D, XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie von XXXX .2022 bis XXXX .2022. Dem BF wurde drei Mal Visa für den Aufenthalt in Österreich ausgestellt: Jeweils Visum D, römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 sowie von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er ist kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Er lebte bis Ende September XXXX im Kosovo und hat in Österreich – abgesehen von seiner Ehefrau, mit der er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und seiner Beschäftigung - keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch gesellschaftlich integriert. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er ist kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Er lebte bis Ende September römisch 40 im Kosovo und hat in Österreich – abgesehen von seiner Ehefrau, mit der er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und seiner Beschäftigung - keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch gesellschaftlich integriert. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Kosovo, dort wohnt er im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinem Bruder und der Großmutter.

Am XXXX .2023 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.Am römisch 40 .2023 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme sind schlüssig und plausibel. Sie sind mit den anderen Beweisergebnissen gut in Einklang zu bringen und werden dieser Entscheidung daher zugrunde gelegt. In der Beschwerde wird den wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auch auf seinem kosovarischen Personalausweis, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht.

Der Umstand, dass sich der BF seit Ende September – unterbrochen durch Aufenthalte im Herkunftsland - in Österreich aufhielt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben gegenüber dem BFA sowie durch Einsichtnahme in das ZMR und in den Sozialversicherungsauszug. Da der BF bei der behördlichen Einvernahme angab, dass sich sein Reisepass im Kosovo befinde, ist aber davon auszugehen, dass er ohne Reisedokument einreiste.

Der BF gab sowohl die Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer als auch die illegale Beschäftigung, bei der er zwar nicht „auf frischer Tat“ betreten wurde, jedoch zu keinem Zeitpunkt über eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG verfügte, zu. Auch der Feststellung, dass er bei der Verkehrskontrolle gefälschte Dokumente verwendete, trat er nicht entgegen.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF basieren auf seiner auch insoweit überzeugenden Schilderung. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels konnte festgestellt werden, zumal im Fremdenregister kein Aufenthaltstitel aufscheint. Es gibt auch keine aktenkundigen Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Eheschließung ergibt sich aus den nachgereichten Unterlagen. (Siehe Gerichtsakt zu BF, OZ 2)

Der BF gab an, er habe in Österreich in einer Unterkunft gewohnt, die von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint diese Unterkunft als Nebenwohnsitz auf.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Dass gegen dem BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 500,- wegen des Verstoßes gegen fremdenrechtliche Vorschriften, ergibt sich aus den nachgereichten Unterlagen im Gerichtsakt. (Siehe OZ 5)

Anhaltspunkte für Erkrankungen, medizinische Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit BF sind nicht zutage getreten. Da er in einem Forstunternehmen (Holzschlägerei) gearbeitet hat, ist davon auszugehen, dass er gesund und arbeitsfähig ist, zumal er nichts Gegenteiliges vorbrachte.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand, wo seine Angehörigen nach wie vor leben und er auch in seiner Heiratsurkunde eine Ortschaft im Kosovo als Wohnsitz angegeben hat. Die Verständigung mit dem Dolmetscher für die albanische Sprache war problemlos möglich, was entsprechende Sprachkenntnisse des BF belegt. Dafür spricht auch die Absolvierung der Schulausbildung im Kosovo.

Die freiwillige Ausreise des BF in den Kosovo ergibt sich aus dem IZR.

Rechtliche Beurteilung:

Die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids.

Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist zudem im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des oder der Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG erfüllt ist, zumal der BF am XXXX .2023 bei einer Verkehrskontrolle gefälschte Ausweisdokumente verwendet hatte. Zudem verfügt der BF für seine Beschäftigung – die er schon seit geraumer Zeit bei einem Forstunternehmen ausübt – über keine die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG.Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt ist, zumal der BF am römisch 40 .2023 bei einer Verkehrskontrolle gefälschte Ausweisdokumente verwendet hatte. Zudem verfügt der BF für seine Beschäftigung – die er schon seit geraumer Zeit bei einem Forstunternehmen ausübt – über keine die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG.

Kosovarische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Kosovarische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Der Aufenthalt des BF in Österreich war vor diesem Hintergrund mit Ablauf des letzten Visums am XXXX .2022 ab diesem Tag nicht rechtmäßig. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in den Schengenraum ein, da er bis dato seinen kosovarischen Reisepasst nicht vorgelegt hat. Er konnte auch keine Nachweise vorlegen, die den BF zu einer weiteren Arbeitsaufnahme nach dem AuslBG im Bundesgebiet berechtigen. Er hielt weder die Befristungen noch die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ein.Der Aufenthalt des BF in Österreich war vor diesem Hintergrund mit Ablauf des letzten Visums am römisch 40 .2022 ab diesem Tag nicht rechtmäßig. Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in den Schengenraum ein, da er bis dato seinen kosovarischen Reisepasst nicht vorgelegt hat. Er konnte auch keine Nachweise vorlegen, die den BF zu einer weiteren Arbeitsaufnahme nach dem AuslBG im Bundesgebiet berechtigen. Er hielt weder die Befristungen noch die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ein.

Demnach hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs 2 FPG bejaht.Demnach hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG bejaht.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie die Verwendung von gefälschten Ausweisdokumenten gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des oder der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit sowie die Verwendung von gefälschten Ausweisdokumenten gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der verschiedene Vorschriften (insbesondere im Bereich des Fremdenrechts) missachtete, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass Wiederholungsgefahr besteht und für den BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt im Kosovo liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat. Hier ist festzuhalten, dass in seiner Heiratsurkunde vom XXXX .2023 als gemeinsamer Wohnort eine Ortschaft im Kosovo angegeben wurde, womit der BF im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte aufweisen kann.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt im Kosovo liegt und er keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat. Hier ist festzuhalten, dass in seiner Heiratsurkunde vom römisch 40 .2023 als gemeinsamer Wohnort eine Ortschaft im Kosovo angegeben wurde, womit der BF im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte aufweisen kann.

Abgesehen von seiner illegalen Erwerbstätigkeit liegen keine Integrationsmomente vor. Seine gesamte Familie sowie seine Ehegattin leben im Kosovo, wo er mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut ist und erwerbstätig war. Allfällige Kontakte zu Freunden und Verwandten außerhalb seiner Kernfamilie, die im Schengen-Gebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF im Kosovo oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.

Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Hier sind dem BF aber ein mehrmonatiger nicht rechtmäßiger Aufenthalt, die Verwendung gefälschter Ausweisdokumente und insbesondere der Umstand vorzuwerfen, dass er eine Beschäftigung ausgeübt hat, für die er nicht die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG erteilt bekommen hatte.

Vor diesem Hintergrund wurde ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht erlassen. Unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF sowie aufgrund des Umstandes, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ist es jedoch mit drei (3) Jahren zu befristen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, und trägt auch seinen privaten und familiären Interessen ausreichend Rechnung.

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist in diesem Sinn abzuändern.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist in diesem Sinn abzuändern.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran, das die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt hat. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran, das die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt hat. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.

Zu Spruchteil B):

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2271327.1.00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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