TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/20 I423 2282714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2023
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Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

AVG §57 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art5 Abs1
FPG §76 Abs1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3
FPG §76 Abs4
FPG §76 Abs5
FPG §77
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  1. FPG § 76 heute
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  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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I423 2282714-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Schubhaftbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 06.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Schubhaftbeschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MAROKKO, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 06.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer verbüßte seit 16.09.2020 seine Strafhaft wegen der zuletzt sechsten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten bis 15.12.2023.

Mit Bescheid vom 06.12.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer ab Haftentlassung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung an.Mit Bescheid vom 06.12.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer ab Haftentlassung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung an.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13.12.2023 das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde.

Am 18.12.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX statt, zu der der Beschwerdeführer aus dem Polizeianhaltezentrum vorgeführt wurde und in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines Vertreters des BFA mittels Dolmetscher für die arabische Sprache einvernommen wurde.Am 18.12.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle römisch 40 statt, zu der der Beschwerdeführer aus dem Polizeianhaltezentrum vorgeführt wurde und in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines Vertreters des BFA mittels Dolmetscher für die arabische Sprache einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er ist 60 Jahre alt, gesund und haftfähig. Seine Identität steht fest.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 20.12.2021 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot. Dem Beschwerdeführer ist seine Ausreiseverpflichtung bewusst und ist er rückkehrwillig. Ihm ist aber nicht bewusst, dass er nicht nur Österreich, sondern das Gebiet der Union verlassen muss.

Die zwei erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers halten sich in Polen auf, ebenso seine Ex-Gattin. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 20.07.2026 gültigen polnischen Aufenthaltstitel und spricht er neben Arabisch, Französisch, Englisch und etwas Deutsch auch Polnisch. Zu seinen Kindern hält er Kontakt via facebook oder Instagram, wenn er sich außerhalb von Haftanstalten aufhält. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer bislang keiner legalen, zur Sozialversicherung angemeldeten Tätigkeit nach, sondern finanzierte sich den Lebensunterhalt durch Drogenverkäufe, wofür er insgesamt sechsmal strafgerichtlich verurteilt wurde. Er reiste für Saison-Arbeiten nach Spanien, um dort Orangen zu ernten, wo ihn auch seine Kinder besuchten.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2020, rechtskräftig seit 22.12.2020, zu XXXX , für schuldig befunden,Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2020, rechtskräftig seit 22.12.2020, zu römisch 40 , für schuldig befunden,

er habe im Zeitraum von zumindest 01.11.2019 bis 16.09.2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgifter habe im Zeitraum von zumindest 01.11.2019 bis 16.09.2020 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift

I./ nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit im Zweifel durchschnittlicher Straßenqualität von 20 %) nachgenannten abgesondert verfolgten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Mengerömisch eins./ nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit im Zweifel durchschnittlicher Straßenqualität von 20 %) nachgenannten abgesondert verfolgten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge

A./ überlassen, und zwar

1./ M. F. im Zeitraum von zumindest Ende Juni 2020 bis 15.09.2020 bei insgesamt 40 Angriffen zumindest 40 Gramm brutto zum Gesamtpreis von EUR 2800,00

2. J. J. im Zeitraum von 01.11.2019 bis 16.09.2020 bei sieben Angriffen insgesamt 3,5 Gramm brutto im Gesamtpreis von EUR 245,00

3. R. K. im Zeitraum von 21.08.2020 bis 15.09.2020 bei sieben Angriffen insgesamt mindestens 3,5 Gramm zum Preis von zumindest EUR 245,00

4. M. E.-K.

a./ am 15.09.2020 0,2 Gramm brutto zum Preis von zumindest EUR 40,00

b./ am 16.09.2020 0,2 Gramm brutto zum Preis von zumindest EUR 40,00

B./ zu überlassen versucht, indem er 38 Säckchen Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgrad von 75,0 %) zu insgesamt 25 Gramm brutto zum unmittelbaren Verkauf bei sich bereithielt;

II./ am 16.09.2020 besessen, und zwar 39,7 Gramm brutto Cannabiskraut (Beinhaltend Delta-9-THC und THCA) mit im Zweifel jeweils durchschnittlicher Straßenqualität.römisch zwei./ am 16.09.2020 besessen, und zwar 39,7 Gramm brutto Cannabiskraut (Beinhaltend Delta-9-THC und THCA) mit im Zweifel jeweils durchschnittlicher Straßenqualität.

Hierdurch hat er zu I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB und zu II./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG begangen und wurde hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 39 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der mit gewährten bedingten Nachsicht der Strafe abgesehen und gemäß § 494a Abs. 6 StPO iVm § 53 Abs. 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Hierdurch hat er zu römisch eins./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB und zu römisch zwei./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG begangen und wurde hiefür unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 39 Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der mit gewährten bedingten Nachsicht der Strafe abgesehen und gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Ob aktuell ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig ist oder ob er Opfer in einem Strafprozess ist, steht nicht fest.

Bislang weist der Beschwerdeführer in Österreich außerhalb von Justizanstalten nur eine Hauptwohnsitzmeldung ab 16.11.2018 in XXXX auf. In der Wohnung hielt er sich nur zu Beginn auf, später dann bei einer Freundin und in einer anderen Wohnung. Die Abmeldung wurde von Amts wegen veranlasst, nachdem der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und später in Strafhaft genommen wurde.Bislang weist der Beschwerdeführer in Österreich außerhalb von Justizanstalten nur eine Hauptwohnsitzmeldung ab 16.11.2018 in römisch 40 auf. In der Wohnung hielt er sich nur zu Beginn auf, später dann bei einer Freundin und in einer anderen Wohnung. Die Abmeldung wurde von Amts wegen veranlasst, nachdem der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und später in Strafhaft genommen wurde.

Das HRZ-Verfahren wurde bereits vor der Inschubhaftnahme am 21.12.2021 eingeleitet und es liegt seit 24.03.2023 die Verbalnote Nr. 144 der marokkanischen Vertretungsbehörde betreffend Identifizierung des Beschwerdeführers vor. Die Ausstellung eines HRZ erfolgt nach Flugbuchung. Vor Ausstellung eines HRZ muss der Beschwerdeführer nochmals vor der Vertretungsbehörde vorsprechen. Die Flugabschiebung ist für den 25.12.2023 organisiert.

Dem Beschwerdeführer ist das bereits für ihn geplante und organisierte Prozedere bis hin zur und rund um die Abschiebung nicht bewusst.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und der Identität ergeben sich aus der Bestätigung über den gültigen polnischen Aufenthaltstitel (AS 83, Aktenteil „SIM XXXX “) samt Nennung der Reisepassnummer, die sich mit der Angabe über das Reisedokument im Auszug aus dem Zentralen Melderegister deckt. Zudem wurde er von der marokkanischen Vertretungsbehörde identifiziert und ergeben sich die Feststellungen zum HRZ-Verfahren aus der zusammenfassenden Eingabe des BFA vom 18.12.2023 (OZ 9). Die gebuchten Flugtickets und die Vorbereitungen für die Abschiebung sind aktenkundig (Aktenteil „DEF XXXX “). Die Rückkehrwilligkeit wird auch vom BFA festgestellt (AS 3 Aktenteil „DEF XXXX ).Die Feststellungen zur Person und der Identität ergeben sich aus der Bestätigung über den gültigen polnischen Aufenthaltstitel (AS 83, Aktenteil „SIM römisch 40 “) samt Nennung der Reisepassnummer, die sich mit der Angabe über das Reisedokument im Auszug aus dem Zentralen Melderegister deckt. Zudem wurde er von der marokkanischen Vertretungsbehörde identifiziert und ergeben sich die Feststellungen zum HRZ-Verfahren aus der zusammenfassenden Eingabe des BFA vom 18.12.2023 (OZ 9). Die gebuchten Flugtickets und die Vorbereitungen für die Abschiebung sind aktenkundig (Aktenteil „DEF römisch 40 “). Die Rückkehrwilligkeit wird auch vom BFA festgestellt (AS 3 Aktenteil „DEF römisch 40 ).

Gesundheitliche Einschränkungen wurden verneint und die Haftfähigkeit auf Nachfrage auch nicht bestritten (Protokoll S 3f). Es haben sich auch aus dem Akt keine Hinweise für eine andere Beurteilung ergeben.

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich die Feststellungen zu den bisherigen Wohnsitzmeldungen. Aus einem Bericht des SPK XXXX (AS 81ff Aktenteil „SIM XXXX “) ergeben sich in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S 10) der kurzzeitige Aufenthalt in der Mietwohnung in XXXX und die amtliche Abmeldung.Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich die Feststellungen zu den bisherigen Wohnsitzmeldungen. Aus einem Bericht des SPK römisch 40 (AS 81ff Aktenteil „SIM römisch 40 “) ergeben sich in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S 10) der kurzzeitige Aufenthalt in der Mietwohnung in römisch 40 und die amtliche Abmeldung.

Bereits vor dem BFA nannte er seine Angehörigen in Polen und dass er in Österreich nur über Bekannte aber keine Verwandten verfügt (AS 13 und 15 Aktenteil „SIM XXXX “). Den Aufenthalt und den Kontakt zu seinen Kindern schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S 9).Bereits vor dem BFA nannte er seine Angehörigen in Polen und dass er in Österreich nur über Bekannte aber keine Verwandten verfügt (AS 13 und 15 Aktenteil „SIM römisch 40 “). Den Aufenthalt und den Kontakt zu seinen Kindern schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S 9).

In der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer selbst ein, in Österreich nicht legal gearbeitet zu haben, schilderte seine Saison-Arbeiten in Spanien (Protokoll S 9) und dass er seinen Kindern Flüge zu ihm nach XXXX gezahlt hat (Protokoll S 10). In Anbetracht des Familienlebens in Polen, der Saison-Arbeiten in Spanien und der marokkanischen Staatsangehörigkeit erweisen sich seine Angaben zu verschiedenen Sprachkenntnissen als plausibel.In der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer selbst ein, in Österreich nicht legal gearbeitet zu haben, schilderte seine Saison-Arbeiten in Spanien (Protokoll S 9) und dass er seinen Kindern Flüge zu ihm nach römisch 40 gezahlt hat (Protokoll S 10). In Anbetracht des Familienlebens in Polen, der Saison-Arbeiten in Spanien und der marokkanischen Staatsangehörigkeit erweisen sich seine Angaben zu verschiedenen Sprachkenntnissen als plausibel.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem Strafregisterauszug zu entnehmen und wurden diese im Erkenntnis vom 20.12.2021 zu GZ XXXX festgestellt. Aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot fest. Da einer Revision dagegen die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde (VwGH vom 03.03.2022, Ra 2022/17/0011-10), ist sie auch durchsetzbar. Ob und in welcher Form ein Strafverfahren in Österreich noch anhängig ist, in das der Beschwerdeführer involviert ist, konnte mangels konkreter Angaben wie Geschäftszahlen oder Verhandlungstermin nicht festgestellt werden. Das BFA hält zwar im Schubhaftbescheid S 10 fest, dass die Staatsanwaltschaft XXXX am 12.05.2023 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung erhoben hätte, die Anklageschrift selbst oder andere Hinweise darauf finden sich im Behördenakt aber nicht und konnte auch der Behördenvertreter in der Beschwerdeverhandlung keine weiteren Details dazu nennen (Protokoll S 7). Der Beschwerdeführer selbst nahm ebenso immer wieder Bezug auf ein noch offenes Gerichtsverfahren, gab aber an, selbst verletzt worden zu sein und sind die näheren Umstände somit nicht restlos geklärt. Eine Abklärung durch das erkennende Gericht bei der Staatsanwaltschaft war aufgrund der siebentägigen Entscheidungsfrist aus Zeitgründen nicht mehr möglich.Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind dem Strafregisterauszug zu entnehmen und wurden diese im Erkenntnis vom 20.12.2021 zu GZ römisch 40 festgestellt. Aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot fest. Da einer Revision dagegen die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wurde (VwGH vom 03.03.2022, Ra 2022/17/0011-10), ist sie auch durchsetzbar. Ob und in welcher Form ein Strafverfahren in Österreich noch anhängig ist, in das der Beschwerdeführer involviert ist, konnte mangels konkreter Angaben wie Geschäftszahlen oder Verhandlungstermin nicht festgestellt werden. Das BFA hält zwar im Schubhaftbescheid S 10 fest, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 am 12.05.2023 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung erhoben hätte, die Anklageschrift selbst oder andere Hinweise darauf finden sich im Behördenakt aber nicht und konnte auch der Behördenvertreter in der Beschwerdeverhandlung keine weiteren Details dazu nennen (Protokoll S 7). Der Beschwerdeführer selbst nahm ebenso immer wieder Bezug auf ein noch offenes Gerichtsverfahren, gab aber an, selbst verletzt worden zu sein und sind die näheren Umstände somit nicht restlos geklärt. Eine Abklärung durch das erkennende Gericht bei der Staatsanwaltschaft war aufgrund der siebentägigen Entscheidungsfrist aus Zeitgründen nicht mehr möglich.

Der Beschwerdeführer bestätigte mehrfach in der Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er um seine Ausreiseverpflichtung weiß (AS 13 Aktenteil „SIM XXXX “ oder Protokoll S 4). Allerdings zeigt insbesondere seine abschließende Bemerkung vor dem Bundesverwaltungsgericht „Ich habe nur eine einzige Frage. Ich habe in Österreich Probleme gemacht, warum ist es für die ganze Union?“, dass er die Konsequenzen eines unionweit gültigen Einreiseverbots gerade nicht verstanden hat. Auch der durchgehend geäußerte Wunsch nach einem Besuch seiner Kinder in Polen, bevor er nach Marokko zurückkehren wird, zeigt sein fehlendes Rechtsverständnis auf. Der Beschwerdeführer ist rechtsunkundig, war und ist aber im Verfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme und auch im gegenständlichen Verfahren anwaltlich bzw. durch die BBU GmbH rechtsvertreten und besteht das Einreiseverbot bereits rechtskräftig seit 20.12.2021. Nachdem er auch strafgerichtlich mehrfach verurteilt wurde und verwaltungsgerichtliche Verfahren durchlaufen hat und stets Rechtsbeistand hatte, ist auch einem Rechtsunkundigen zuzumuten, die Konsequenzen seines Handelns richtig einzusehen. Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht daher mehrfach betonte, dem Gesetz entsprechend zu handeln und zu kooperieren, ist das bisherige massive Fehlverhalten gegen das Strafgesetzbuch bzw. Suchtmittelgesetz in Erinnerung zu rufen, wobei ihn Gefängnisaufenthalte und bedingte Strafnachsichten bislang nicht von weiteren Drogendelikten abhalten konnten.Der Beschwerdeführer bestätigte mehrfach in der Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er um seine Ausreiseverpflichtung weiß (AS 13 Aktenteil „SIM römisch 40 “ oder Protokoll S 4). Allerdings zeigt insbesondere seine abschließende Bemerkung vor dem Bundesverwaltungsgericht „Ich habe nur eine einzige Frage. Ich habe in Österreich Probleme gemacht, warum ist es für die ganze Union?“, dass er die Konsequenzen eines unionweit gültigen Einreiseverbots gerade nicht verstanden hat. Auch der durchgehend geäußerte Wunsch nach einem Besuch seiner Kinder in Polen, bevor er nach Marokko zurückkehren wird, zeigt sein fehlendes Rechtsverständnis auf. Der Beschwerdeführer ist rechtsunkundig, war und ist aber im Verfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme und auch im gegenständlichen Verfahren anwaltlich bzw. durch die BBU GmbH rechtsvertreten und besteht das Einreiseverbot bereits rechtskräftig seit 20.12.2021. Nachdem er auch strafgerichtlich mehrfach verurteilt wurde und verwaltungsgerichtliche Verfahren durchlaufen hat und stets Rechtsbeistand hatte, ist auch einem Rechtsunkundigen zuzumuten, die Konsequenzen seines Handelns richtig einzusehen. Wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht daher mehrfach betonte, dem Gesetz entsprechend zu handeln und zu kooperieren, ist das bisherige massive Fehlverhalten gegen das Strafgesetzbuch bzw. Suchtmittelgesetz in Erinnerung zu rufen, wobei ihn Gefängnisaufenthalte und bedingte Strafnachsichten bislang nicht von weiteren Drogendelikten abhalten konnten.

Auch wenn er glaubhaft darlegte, Österreich verlassen zu wollen (EV vor dem BFA am 20.11.2023), vor dem Konsulat vorzusprechen, um sich ein Laissez Passer zu besorgen (Protokoll S 4f), Flugtickets zu buchen und bis zur Ausreise in Hotels übernachten zu können (Protokoll S 6), was er mit seinem aktuellen Barmittelbesitz von mehr als EUR 2.700,-- (Protokoll S 5; AS 89 Aktenteil „SIM XXXX “) im Gesamten auch durchaus bewerkstelligen vermag, bleibt die Unkenntnis über den richtigen Ablauf beim Verlassen Österreichs und der Verpflichtung zur Rückkehr nach Marokko bestehen. Es ergibt sich daraus die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer nicht klar ist, dass er das Gebiet der Union verlassen muss und erst von Marokko aus unter Einhaltung nationaler Bestimmungen Polens möglicherweise in den Mitgliedsstaat zurückkehren kann. Auch wenn er glaubhaft darlegte, Österreich verlassen zu wollen (EV vor dem BFA am 20.11.2023), vor dem Konsulat vorzusprechen, um sich ein Laissez Passer zu besorgen (Protokoll S 4f), Flugtickets zu buchen und bis zur Ausreise in Hotels übernachten zu können (Protokoll S 6), was er mit seinem aktuellen Barmittelbesitz von mehr als EUR 2.700,-- (Protokoll S 5; AS 89 Aktenteil „SIM römisch 40 “) im Gesamten auch durchaus bewerkstelligen vermag, bleibt die Unkenntnis über den richtigen Ablauf beim Verlassen Österreichs und der Verpflichtung zur Rückkehr nach Marokko bestehen. Es ergibt sich daraus die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer nicht klar ist, dass er das Gebiet der Union verlassen muss und erst von Marokko aus unter Einhaltung nationaler Bestimmungen Polens möglicherweise in den Mitgliedsstaat zurückkehren kann.

Wie ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft machen, dass er sich die Ausreise auch selbst organisieren kann und auch tatsächlich ausreisen wird. Aus seinen Antworten zu den Fragen, ob er in einer angeordneten Unterkunft bis zur Ausreise wohnen würde oder sich täglich bei einer Polizeidienststelle melden würde, ergibt sich aber, dass ihm die Modalitäten rund um die bereits geplante Abschiebung nicht bewusst sind. Schon die Frage, ob er über die bevorstehende Abschiebung Bescheid wisse, verneinte er (Protokoll S 4). Er wisse nicht, ob er in vom BFA bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen werde und vermeinte, dass er „hierbleiben“ müsse, sollte er sich jeden Tag bei der Polizei melden müssen (Protokoll S 5). Damit meinte er hier in XXXX bleiben, weil er bereits zuvor seine „Pläne“ schilderte, zum Konsulat nach XXXX zu fahren, um sich ein Laissez Passer zu holen. Damit bringt er zum Ausdruck, dass eine geplante und organisierte Abschiebung durch das BFA seine „Pläne“ für eine freiwillige und von ihm organisierte Ausreise unterlaufen würde. Für eine gesicherte Annahme, dass er von Österreich aus ohne Zwischenziel in Polen bei seinen Kindern nach Marokko aus Eigenem zurückkehren wird, fehlt es an konkreten Ausführungen zum Ablauf. Der Beschwerdeführer konnte weder zeitliche, noch örtliche oder sonst für eine sichere Planung notwendige Details nennen. Seine Ausführungen blieben allgemein gehalten und gab er beispielsweise ohne Zeit- oder Datumsangabe an, mit dem Zug nach XXXX zum Konsulat zu fahren. Auch für den Kauf von Tickets nannte er keinen konkreten Abflugtermin und nannte er nur allgemein ein Hotel als Unterkunft bis dahin. Da er trotz Aufklärung der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung, dass er nicht nach Polen reisen kann, sondern nach Marokko rückkehren muss, angab, zunächst seine Kinder besuchen zu wollen, bleibt eine gesicherte Rückkehr in den Herkunftsstaat trotz dem Zugeständnis, dass er Österreich freiwillig und eigenständig verlassen kann, ungewiss.Wie ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft machen, dass er sich die Ausreise auch selbst organisieren kann und auch tatsächlich ausreisen wird. Aus seinen Antworten zu den Fragen, ob er in einer angeordneten Unterkunft bis zur Ausreise wohnen würde oder sich täglich bei einer Polizeidienststelle melden würde, ergibt sich aber, dass ihm die Modalitäten rund um die bereits geplante Abschiebung nicht bewusst sind. Schon die Frage, ob er über die bevorstehende Abschiebung Bescheid wisse, verneinte er (Protokoll S 4). Er wisse nicht, ob er in vom BFA bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen werde und vermeinte, dass er „hierbleiben“ müsse, sollte er sich jeden Tag bei der Polizei melden müssen (Protokoll S 5). Damit meinte er hier in römisch 40 bleiben, weil er bereits zuvor seine „Pläne“ schilderte, zum Konsulat nach römisch 40 zu fahren, um sich ein Laissez Passer zu holen. Damit bringt er zum Ausdruck, dass eine geplante und organisierte Abschiebung durch das BFA seine „Pläne“ für eine freiwillige und von ihm organisierte Ausreise unterlaufen würde. Für eine gesicherte Annahme, dass er von Österreich aus ohne Zwischenziel in Polen bei seinen Kindern nach Marokko aus Eigenem zurückkehren wird, fehlt es an konkreten Ausführungen zum Ablauf. Der Beschwerdeführer konnte weder zeitliche, noch örtliche oder sonst für eine sichere Planung notwendige Details nennen. Seine Ausführungen blieben allgemein gehalten und gab er beispielsweise ohne Zeit- oder Datumsangabe an, mit dem Zug nach römisch 40 zum Konsulat zu fahren. Auch für den Kauf von Tickets nannte er keinen konkreten Abflugtermin und nannte er nur allgemein ein Hotel als Unterkunft bis dahin. Da er trotz Aufklärung der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung, dass er nicht nach Polen reisen kann, sondern nach Marokko rückkehren muss, angab, zunächst seine Kinder besuchen zu wollen, bleibt eine gesicherte Rückkehr in den Herkunftsstaat trotz dem Zugeständnis, dass er Österreich freiwillig und eigenständig verlassen kann, ungewiss.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann, können Fremde gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft).3.1. Sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann, können Fremde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft).

Die weiteren relevanten Abs. lauten:

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gelinderes Mittel

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennGemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Die weiteren Abs. lauten:

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

3.3. Solche Anhaltspunkte liegen im gegenständlichen Fall vor. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass er seine Ausreise freiwillig und aus Eigenem antreten wird, allerdings ist er in Bezug auf seine Rückkehrverpflichtung in den Herkunftsstaat unzuverlässig. Es darf an dieser Stelle auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer den Eindruck hinterließ, die Konsequenz seiner Ausreiseverpflichtung nicht zu verstehen. Ihm ist die Folge der Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot nicht bewusst und stellte er immer wieder in den Raum, zunächst zu seinen Kindern nach Polen zu fahren, bevor er das Gebiet der EU endgültig verlässt und weiter nach Marokko ausreist. Dadurch wäre es für österreichische Behörde unmöglich zu erfahren, ob die Rückkehr nach Marokko letztlich auch tatsächlich geschieht. Der Sicherungsbedarf zum Zwecke der zuverlässigen Abschiebung nach Marokko ist daher gegeben und liegt „Fluchtgefahr“, die sich im gegenständlichen Fall durch den naheliegenden „Umweg“ über Polen definiert, vor.

Nicht unbeachtet bleiben dürfen auch die zahlreichen und strafgerichtlichen Verurteilungen aufgrund massiver Drogenkriminalität zu insgesamt langjährigen Haftstrafen, die fehlende soziale und familiäre Verankerung im Bundesgebiet und seine Rückkehr nach Österreich im Jahr 2018, obwohl gegen ihn bereits ein Rückkehrverbot bestanden hat. Gerade diese Umstände verleihen dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit.

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Aus den zuvor genannten Gründen waren gelindere Mittel auch nicht zielführend, weil dem Beschwerdeführer gerade nicht bewusst ist, dass die Abschiebung bereits terminlich fixiert und alles Nebenumstände bereits organisiert sind und ihn damit einhergehend die Pflicht trifft, diesem Prozedere auch zu folgen. Er brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich auch selbst Flugtickets kaufen und ein Laissez Passer besorgen möchte und er daher nicht wisse, ob er in einer vorgegebenen Räumlichkeit Unterkunft nehmen wird. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob er sich täglich bei einer Polizeidienststelle melden würde, wich er einer konkreten Antwort aus und meinte, dass er dann nicht nach XXXX fahren könne, um sich eben alles selbst zu organisieren.Aus den zuvor genannten Gründen waren gelindere Mittel auch nicht zielführend, weil dem Beschwerdeführer gerade nicht bewusst ist, dass die Abschiebung bereits terminlich fixiert und alles Nebenumstände bereits organisiert sind und ihn damit einhergehend die Pflicht trifft, diesem Prozedere auch zu folgen. Er brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich auch selbst Flugtickets kaufen und ein Laissez Passer besorgen möchte und er daher nicht wisse, ob er in einer vorgegebenen Räumlichkeit Unterkunft nehmen wird. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob er sich täglich bei einer Polizeidienststelle melden würde, wich er einer konkreten Antwort aus und meinte, dass er dann nicht nach römisch 40 fahren könne, um sich eben alles selbst zu organisieren.

Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen.

Nach Ende der Strafhaft am 15.12.2023 dauert die angeordnete Schubhaft nur zehn Tage. Die Abschiebung ist bereits organisiert, die Flugtickets sind gebucht und wird der Beschwerdeführer am 25.12.2023 über den Luftweg nach Marokko verbracht werden. Da der Beschwerdeführer wie ausgeführt in Österreich in keiner Weise verwurzelt ist, er gesund und haftfähig ist und die Schubhaft nur wenige Tage dauern wird, ist eine unverhältnismäßige Belastung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.4. Zu den Kostenanträgen:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, festgesetzt.Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, festgesetzt.

Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien der Fluchtgefahr, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien der Fluchtgefahr, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Entscheidungszeitpunkt Feststellungsverfahren Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesamtbetrachtung Kostenersatz Mandatsbescheid mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Straffälligkeit Suchtmitteldelikt Untertauchen Verfahrenskosten Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2282714.1.00

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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