Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G313 2271100-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine serbische Staatsangehörige, stellte am XXXX .2020 bei der Niederlassungsbehörde mit der Begründung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, sie sei nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zum Aufenthalt berechtigt, weil ihr im Sinne dieser Bestimmung von ihrem in Österreich lebenden Sohn, der die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt, tatsächlich Unterhalt gewährt werde.Die Beschwerdeführerin (BF), eine serbische Staatsangehörige, stellte am römisch 40 .2020 bei der Niederlassungsbehörde mit der Begründung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, sie sei nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zum Aufenthalt berechtigt, weil ihr im Sinne dieser Bestimmung von ihrem in Österreich lebenden Sohn, der die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt, tatsächlich Unterhalt gewährt werde.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens kam die Niederlassungsbehörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzung der „tatsächlichen Unterhaltsgewährung“ nicht gegeben sei zumal „eine“ Überweisung im Jahr 2017, 2019 und 2020 nicht ausreichend sei. Weitere Nachweise über Unterhaltsleistungen wurden der Niederlassungsbehörde nicht übermittelt. Die BF reagierte mit Schreiben, bei der Niederlassungsbehörde eingelangt am XXXX .2021, worin vorgebracht wurde, es seien letztens im XXXX 2020 weitere Unterlagen nachgereicht worden.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens kam die Niederlassungsbehörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzung der „tatsächlichen Unterhaltsgewährung“ nicht gegeben sei zumal „eine“ Überweisung im Jahr 2017, 2019 und 2020 nicht ausreichend sei. Weitere Nachweise über Unterhaltsleistungen wurden der Niederlassungsbehörde nicht übermittelt. Die BF reagierte mit Schreiben, bei der Niederlassungsbehörde eingelangt am römisch 40 .2021, worin vorgebracht wurde, es seien letztens im römisch 40 2020 weitere Unterlagen nachgereicht worden.
Mit Schreiben vom XXXX .2021 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 (1) Z 3 B-VG an das Landeserwaltungsgericht, zumal die Niederlassungsbehörde über ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bis dato nicht entschieden hatte. Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, (1) Ziffer 3, B-VG an das Landeserwaltungsgericht, zumal die Niederlassungsbehörde über ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bis dato nicht entschieden hatte.
Vor diesem Hintergrund befasste das Landesverwaltungsgericht gemäß § 55 (1) iVM (3) NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom XXXX .2022, mit dem Ersuchen um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Das Landesverwaltungsgericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit zeugenschaftlicher Einvernahme des Sohnes der BF – zu dem Ergebnis, dass es sich bei der BF um keine Angehörige gemäß § 52 (1) Z 3 NAG handle; die Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei nicht erfüllt.Vor diesem Hintergrund befasste das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 55, (1) iVM (3) NAG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom römisch 40 .2022, mit dem Ersuchen um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Das Landesverwaltungsgericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit zeugenschaftlicher Einvernahme des Sohnes der BF – zu dem Ergebnis, dass es sich bei der BF um keine Angehörige gemäß Paragraph 52, (1) Ziffer 3, NAG handle; die Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei nicht erfüllt.
In der Folge wurde die BF mit Schreiben des BFA vom XXXX .2022 aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die rechtsfreundliche Vertretung der BF bezog im E-Mail, eingelangt am XXXX .2022 beim BFA, Stellung, worin mitgeteilt wurde, dass die Unterhaltsleistung „in bar“ geleistet werde, sowie sei nicht begründet worden, weshalb den – im gesamten Verfahren gleichbleibenden - Angaben der „Familienangehörigen“ keinen Glauben geschenkt worden sei. Die Angaben seien glaubwürdig gewesen, daher sei die tatsächliche Unterhaltsgewährung auch nachgewiesen worden. Der Sohn der BF sei mittlerweile auch versichert, beim AMS absolviere er derzeit einen Kurs.In der Folge wurde die BF mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2022 aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die rechtsfreundliche Vertretung der BF bezog im E-Mail, eingelangt am römisch 40 .2022 beim BFA, Stellung, worin mitgeteilt wurde, dass die Unterhaltsleistung „in bar“ geleistet werde, sowie sei nicht begründet worden, weshalb den – im gesamten Verfahren gleichbleibenden - Angaben der „Familienangehörigen“ keinen Glauben geschenkt worden sei. Die Angaben seien glaubwürdig gewesen, daher sei die tatsächliche Unterhaltsgewährung auch nachgewiesen worden. Der Sohn der BF sei mittlerweile auch versichert, beim AMS absolviere er derzeit einen Kurs.
Am XXXX .2023 reiste die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.Am römisch 40 .2023 reiste die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023, wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Das BFA stellte fest, dass die BF serbische Staatsbürgerin und somit Drittstaatsangehöriger sei. Mangels Unterhaltsbedarf sowie mangels tatsächlicher Unterhaltsleistung im Herkunftsstaat lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 Abs. 1 NAG nicht vor. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die BF habe keinen Unterhalt im Herkunftsstaat bezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ergebe sich die Eigenschaft als Angehöriger, dem vom EWR-Bürger Unterhalt gewährt wird, aus der tatsächlichen Unterhaltsgewährung vom EWR-Bürger an den Angehörigen. Zu prüfen sei, ob die Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse im Heimatstaat selbst zu decken (Unterhaltsbedarf). Wesentlich sei, dass die Abhängigkeit bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantrage, dem Unionsbürger nachziehen zu dürfen, der ihm Unterhalt gewähre. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedstaat weiterhin geleistet werden solle, sei laut Judikatur des VwGH unerheblich. Demzufolge sei gegen die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG eine Ausweisung zu erlassen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023, wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte fest, dass die BF serbische Staatsbürgerin und somit Drittstaatsangehöriger sei. Mangels Unterhaltsbedarf sowie mangels tatsächlicher Unterhaltsleistung im Herkunftsstaat lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. Paragraph 54, Absatz eins, NAG nicht vor. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, die BF habe keinen Unterhalt im Herkunftsstaat bezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ergebe sich die Eigenschaft als Angehöriger, dem vom EWR-Bürger Unterhalt gewährt wird, aus der tatsächlichen Unterhaltsgewährung vom EWR-Bürger an den Angehörigen. Zu prüfen sei, ob die Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse im Heimatstaat selbst zu decken (Unterhaltsbedarf). Wesentlich sei, dass die Abhängigkeit bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, in dem der Angehörige beantrage, dem Unionsbürger nachziehen zu dürfen, der ihm Unterhalt gewähre. Ob der Unterhalt auch nach erfolgtem Familiennachzug im aufnehmenden Mitgliedstaat weiterhin geleistet werden solle, sei laut Judikatur des VwGH unerheblich. Demzufolge sei gegen die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG eine Ausweisung zu erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Erhebung begehrt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft betrieben sowie seien die Feststellungen mangelhaft, zumal nicht hinreichend ermittelt worden sei, ob Art 8 EMRK verletzt wurde. Das BFA habe die wirtschaftliche und familiäre Lage nicht berücksichtigt, da Familienangehörige der BF im Bundesgebiet leben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Erhebung begehrt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft betrieben sowie seien die Feststellungen mangelhaft, zumal nicht hinreichend ermittelt worden sei, ob Artikel 8, EMRK verletzt wurde. Das BFA habe die wirtschaftliche und familiäre Lage nicht berücksichtigt, da Familienangehörige der BF im Bundesgebiet leben.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am XXXX .2023 vor.Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am römisch 40 .2023 vor.
Feststellungen:
Die am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Serbien, wo sie bis zu ihrem Zuzug nach Österreich im XXXX 2020 lebte. Ihre Muttersprache ist serbisch; sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Die BF war verheiratet, lebte im Bundesgebiet bei ihrem Sohn, der die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt und über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG verfügt.Die am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger von Serbien, wo sie bis zu ihrem Zuzug nach Österreich im römisch 40 2020 lebte. Ihre Muttersprache ist serbisch; sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Die BF war verheiratet, lebte im Bundesgebiet bei ihrem Sohn, der die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt und über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmer gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG verfügt.
Die BF war von XXXX .2018 bis XXXX .2018, dann von XXXX .2019 bis XXXX .2019 sowie von XXXX .2023 bis XXXX .2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei die BF bereits am XXXX .2023 (freiwillig) aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Die BF war von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, dann von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 sowie von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei die BF bereits am römisch 40 .2023 (freiwillig) aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Die BF verfügte zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet über eine gültige Sozial- und Krankenversicherung und sie ging keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Die BF wohnte bei ihrem Sohn, der über eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen verfügt. Ihr Sohn bezieht aktuell Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, konkret bezieht er seit XXXX .2023 Leistungen aus der Notstandshilfe. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis war bei einer Fleischerei von XXXX .2022 - XXXX .2023 als Arbeiter.Die BF wohnte bei ihrem Sohn, der über eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen verfügt. Ihr Sohn bezieht aktuell Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, konkret bezieht er seit römisch 40 .2023 Leistungen aus der Notstandshilfe. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis war bei einer Fleischerei von römisch 40 .2022 - römisch 40 .2023 als Arbeiter.
Die BF hat keinen Nachweis über so ausreichende finanzielle Mittel erbracht, dass ihr Aufenthalt und ihre Existenz in Österreich ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gesichert wären.
In Österreich ist die BF strafgerichtlich unbescholten.
Über die Feststellungen hinausgehende Integrationsschritte liegen nicht vor.
Die Feststellung, dass die BF am XXXX .2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist beruht auf einem Auszug aus dem Fremdenregister.Die Feststellung, dass die BF am römisch 40 .2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist beruht auf einem Auszug aus dem Fremdenregister.
Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, zumal ihr im Herkunftsstaat kein tatsächlicher Unterhalt gewährt wurde.Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, zumal ihr im Herkunftsstaat kein tatsächlicher Unterhalt gewährt wurde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (Niederlassungsbehörde, Landesverwaltungsgericht und BFA) und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben im Verwaltungsakt der belangten Behörde und auf den Angaben des Landesverwaltungsgerichts, auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Fremdenregister, Strafregister sowie Sozialversicherungsregister.
Name, Geburtsdatum und Familienstand sowie Staatsangehörigkeit der BF gehen aus dem Verwaltungsakt hervor. Zumindest grundlegende Deutschkenntnisse sind aufgrund des Aufenthaltes in Österreich glaubhaft.
Die Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Dass die BF im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Daraus ergibt sich auch, dass die BF seither über keine in Österreich gültige Sozial- und Krankenversicherung verfügt, zumal sie im Verfahren auch keinen gegenteiligen Beweis erbracht hat.
Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz der BF und ihrem Sohn beruhen auf den Angaben in der Beschwerde sowie im Mitteilungsschreiben des Landesverwaltungsgerichts vom XXXX .2022 und den damit korrespondierenden ZMR-Auszügen. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz der BF und ihrem Sohn beruhen auf den Angaben in der Beschwerde sowie im Mitteilungsschreiben des Landesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2022 und den damit korrespondierenden ZMR-Auszügen.
Aus dem Fremdenregister ergibt sich die Anmeldebescheinigung des Sohnes.
Die Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitslosigkeit ihres Sohnes konnte anhand eines Sozialversicherungsdatenauszuges festgestellt werden.
Die unzureichend finanzielle Unterstützung durch den Sohn – der seit XXXX .2023 Notstandshilfe bezieht - ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die BF selbst legte keinen Nachweis vor, dass sie über ausreichend Existenzmittel verfügt. Die unzureichend finanzielle Unterstützung durch den Sohn – der seit römisch 40 .2023 Notstandshilfe bezieht - ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die BF selbst legte keinen Nachweis vor, dass sie über ausreichend Existenzmittel verfügt.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf.
Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen der BF im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen.
Die Feststellung, dass die Voraussetzung der „tatsächlichen Unterhaltsgewährung“ nicht gegeben ist ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift des Landesverwaltungsgerichts am XXXX .2022, worin die BF widersprüchliche Angaben im Hinblick auf des Verfahren vor der Niederlassungsbehörde vorgebracht hat. Zum einen gab die BF an, sie sei in Serbien nie erwerbstätig gewesen und habe keinerlei Einkünfte gehabt, was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht jedoch nicht bestätigte. Dazu befragt gab sie an, sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet und habe in Häusern aufgewischt. Konkrete Angaben hinsichtlich Dauer und Verdienst habe sie keine gemacht. Hinsichtlich ihrer Ersparnisse gab die BF in der Verhandlung an, sie sei immer bei ihrem Sohn XXXX gewesen und sei nicht viel in Serbien gewesen, weshalb sie sich „immer“ bei ihm aufgehalten habe. Befragt zur Unterstützung durch den Sohn gab die BF an, dass dies „unterschiedlich“ gewesen wäre, „wie er es hatte“. Weiters gab sie an, es seien „manchmal 500, manchmal 200, manchmal 300“ Euro gewesen. Auf Nachfrage des LVwG fügte sie hinzu, dass die Zeiten unterschiedlich gewesen wären, „manchmal monatlich“ bzw. wie ihr Sohn es zur Verfügung gehabt haben soll. Bemerkenswert war der Umstand, als die BF angegeben hatte, dass sie auch durch „die anderen Söhne“ unterstützt worden sei.Die Feststellung, dass die Voraussetzung der „tatsächlichen Unterhaltsgewährung“ nicht gegeben ist ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift des Landesverwaltungsgerichts am römisch 40 .2022, worin die BF widersprüchliche Angaben im Hinblick auf des Verfahren vor der Niederlassungsbehörde vorgebracht hat. Zum einen gab die BF an, sie sei in Serbien nie erwerbstätig gewesen und habe keinerlei Einkünfte gehabt, was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht jedoch nicht bestätigte. Dazu befragt gab sie an, sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet und habe in Häusern aufgewischt. Konkrete Angaben hinsichtlich Dauer und Verdienst habe sie keine gemacht. Hinsichtlich ihrer Ersparnisse gab die BF in der Verhandlung an, sie sei immer bei ihrem Sohn römisch 40 gewesen und sei nicht viel in Serbien gewesen, weshalb sie sich „immer“ bei ihm aufgehalten habe. Befragt zur Unterstützung durch den Sohn gab die BF an, dass dies „unterschiedlich“ gewesen wäre, „wie er es hatte“. Weiters gab sie an, es seien „manchmal 500, manchmal 200, manchmal 300“ Euro gewesen. Auf Nachfrage des LVwG fügte sie hinzu, dass die Zeiten unterschiedlich gewesen wären, „manchmal monatlich“ bzw. wie ihr Sohn es zur Verfügung gehabt haben soll. Bemerkenswert war der Umstand, als die BF angegeben hatte, dass sie auch durch „die anderen Söhne“ unterstützt worden sei.
Des Weiteren folgerte das Landesverwaltungsgericht, dass aufgrund des Umstandes, dass deren Sohn anhand eines Versicherungsdatenauszuges vom XXXX .2022, wonach er als nicht erwerbstätig und auch nicht arbeitslos gemeldet war und daher vom Vorliegen einer Krankenversicherung für ihn und die BF nicht auszugehen war und eine dauerhafte Beschäftigung und Krankenversicherung überdies aufgrund der bisher nur sehr kurzfristigen und häufig wechselnden Beschäftigungsverhältnisse (zum damaligen Zeitpunkt) nicht wahrscheinlich erscheint, die Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht erfüllt war.Des Weiteren folgerte das Landesverwaltungsgericht, dass aufgrund des Umstandes, dass deren Sohn anhand eines Versicherungsdatenauszuges vom römisch 40 .2022, wonach er als nicht erwerbstätig und auch nicht arbeitslos gemeldet war und daher vom Vorliegen einer Krankenversicherung für ihn und die BF nicht auszugehen war und eine dauerhafte Beschäftigung und Krankenversicherung überdies aufgrund der bisher nur sehr kurzfristigen und häufig wechselnden Beschäftigungsverhältnisse (zum damaligen Zeitpunkt) nicht wahrscheinlich erscheint, die Voraussetzung für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht erfüllt war.
Schließlich beurteilte das Landesverwaltungsgericht die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung als widersprüchlich sowie habe die BF die behaupteten Überweisungen deren Sohn, die seit dem Jahr 2010 monatlich in der Höhe von EUR 350,- bis 400,- nach Serbien überwiesen worden wären, durch die vorgelegten Zahlungsinformationen in keiner Weise dargetan werden konnte. Es seien lediglich sporadische und sehr vereinzelte Überweisungen über unterschiedliche Beträge urkundlich belegt worden.
Anhand einer Abfrage des Sozialversicherungsdatenauszugs des Sohnes wird festgestellt, dass dieser Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, konkret die Notstandshilfe, bezieht.
Rechtliche Beurteilung:
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
§ 52 NAG lautet:Paragraph 52, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
§ 54 NAG lautet:Paragraph 54, NAG lautet:
„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
§ 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
§ 2 Abs. 3 Z 11 FPG lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, FPG lautet:
„Z 11 begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.“
§ 66 FPG lautet:Paragraph 66, FPG lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
2. Der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005 entspricht Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird. (VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).2. Der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 entspricht Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird. (VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
Der EuGH hat im Urteil vom 09.01.2007, C-1/05, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung von Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL festgehalten, dass diese Bestimmung nur auf diejenigen Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, anzuwenden ist, denen er „Unterhalt gewähr[t]“. Unter „Unterhalt gewähren“ ist zu verstehen, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Der EuGH sprach in dieser Entscheidung aus, dass der Aufnahmemitgliedstaat, um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, prüfen muss, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.Der EuGH hat im Urteil vom 09.01.2007, C-1/05, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung von Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL festgehalten, dass diese Bestimmung nur auf diejenigen Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, anzuwenden ist, denen er „Unterhalt gewähr[t]“. Unter „Unterhalt gewähren“ ist zu verstehen, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Artikel 43, EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Der EuGH sprach in dieser Entscheidung aus, dass der Aufnahmemitgliedstaat, um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, prüfen muss, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.
Aus dieser Judikatur des EuGH geht daher klar hervor, dass die Unterhaltsgewährung schon vor Einreise des Drittstaatsangehörigen bestehen muss und dass dieser aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation auf diese Unterhaltsgewährung auch angewiesen sein muss.
Wie im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bereits festgestellt, konnte die BF nicht nachweisen, dass ihr ihr Sohn bereits vor der Einreise nach Österreich Unterhalt gewährt hätte bzw. dass sie auf diese Unterhaltsleistungen angewiesen wäre (siehe Beweiswürdigung). Zudem gab die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der Unterstützung durch deren Sohn an: „Die Zeiten waren unterschiedlich, manchmal monatlich, wie er es hatte, wenn ich das Geld verbraucht habe.“
Soweit die Rechtsvertretung am XXXX .2022 aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Parteiengehörs Stellung nahm, worin die Rechtsvertretung ausführte, dass die Unterhaltsleistung „in bar“ geleistet worden wäre, ist festzuhalten, dass die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben hat, dass ihr Sohn – seit er in Österreich ist – die BF nicht besucht habe, zuvor habe er die BF „zwei bis drei Mal“ in Serbien besucht. Dazu gab ihr Sohn in der mündlichen Verhandlung an, er sei seit Anfang 2019 in Österreich. Demzufolge – wenn der Unterhalt „in bar“ geleistet worden wäre – habe die BF sporadisch bzw. gelegentlich Geld von ihrem Sohn erhalten, weshalb ein „tatsächlicher Unterhalt“ auf den die BF aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation angewiesen wäre, zu verneinen ist.Soweit die Rechtsvertretung am römisch 40 .2022 aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Parteiengehörs Stellung nahm, worin die Rechtsvertretung ausführte, dass die Unterhaltsleistung „in bar“ geleistet worden wäre, ist festzuhalten, dass die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben hat, dass ihr Sohn – seit er in Österreich ist – die BF nicht besucht habe, zuvor habe er die BF „zwei bis drei Mal“ in Serbien besucht. Dazu gab ihr Sohn in der mündlichen Verhandlung an, er sei seit Anfang 2019 in Österreich. Demzufolge – wenn der Unterhalt „in bar“ geleistet worden wäre – habe die BF sporadisch bzw. gelegentlich Geld von ihrem Sohn erhalten, weshalb ein „tatsächlicher Unterhalt“ auf den die BF aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation angewiesen wäre, zu verneinen ist.
Im gegenständlichen Fall kamen daher sowohl die Niederlassungsbehörde, das Landesverwaltungsgericht und auch das BFA zu dem Schluss, dass der BF nicht iSd Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL, des § 52 Abs. 1 Z 3 und des § 2 Abs. 3 Z 11 FPG Unterhalt tatsächlich gewährt wird.Im gegenständlichen Fall kamen daher sowohl die Niederlassungsbehörde, das Landesverwaltungsgericht und auch das BFA zu dem Schluss, dass der BF nicht iSd Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL, des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, FPG Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Diese Ansicht wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
Die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist die Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung nur zulässig, wenn diese zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der somit auch im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362, mit Verweis auf VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, Rn. 13, und VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, Rn. 13).Die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist die Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung nur zulässig, wenn diese zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der somit auch im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisungen einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Recht darstellt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362, mit Verweis auf VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, Rn. 13, und VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, Rn. 13).
Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass die BF bereits am XXXX .2023 freiwillig –noch vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des BFA ( XXXX .2023) – aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, weshalb anzunehmen ist, dass die Entscheidung des BFA für die BF kein wesentliches Interesse mehr dargestellt hat.Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass die BF bereits am römisch 40 .2023 freiwillig –noch vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des BFA ( römisch 40 .2023) – aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, weshalb anzunehmen ist, dass die Entscheidung des BFA für die BF kein wesentliches Interesse mehr dargestellt hat.
Die Ausweisung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die BF noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vgl. § 53a Abs 1 NAG). Die Ausweisung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die BF noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vergleiche Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG).
Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF ist verhältnismäßig, zumal sie außer ihrer zwei Söhne keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und die BF seit XXXX .2023 aus dem Bundesgebiet wieder freiwillig ausgereist ist – noch vor Bescheiderlassung des BFA. In dieser Zeit wurden von der BF keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft. Sie hat nach wie vor gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachte. Darüber hinaus besitzt die BF in Serbien Eigentum, konkret ein kleines Haus. Sie spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Sie wird daher in der Lage sein, dort wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die BF kann den Kontakt zu ihren beiden in Österreich lebenden Söhnen auch nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF ist verhältnismäßig, zumal sie außer ihrer zwei Söhne keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und die BF seit römisch 40 .2023 aus dem Bundesgebiet wieder freiwillig ausgereist ist – noch vor Bescheiderlassung des BFA. In dieser Zeit wurden von der BF keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft. Sie hat nach wie vor gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG maßgebliche Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachte. Darüber hinaus besitzt die BF in Serbien Eigentum, konkret ein kleines Haus. Sie spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Sie wird daher in der Lage sein, dort wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die BF kann den Kontakt zu ihren beiden in Österreich lebenden Söhnen auch nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen.
Aufgrund der fehlenden Integration der BF am österreichischen Arbeitsmarkt und des Fehlens anderer konkreter Integrationsbemühungen ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der fehlenden Integration der BF am österreichischen Arbeitsmarkt und des Fehlens anderer konkreter Integrationsbemühungen ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Ausweisung stellt nach § 66 FPG rechtlich keine Abschiebung in ihr Herkunftsland dar. Die BF muss lediglich das Bundesgebiet verlassen, ein Zielland wird bei der Ausweisung nicht bestimmt. Die Ausweisung stellt nach Paragraph 66, FPG rechtlich keine Abschiebung in ihr Herkunftsland dar. Die BF muss lediglich das Bundesgebiet verlassen, ein Zielland wird bei der Ausweisung nicht bestimmt.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die BF ist bereits vor Bescheiderlassung aus dem Bundesgebiet ausgereist, weshalb eine Entscheidung über Spruchpunkt II. nicht notwendig war.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die BF ist bereits vor Bescheiderlassung aus dem Bundesgebiet ausgereist, weshalb eine Entscheidung über Spruchpunkt römisch zwei. nicht notwendig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Erkenntnis vom 16.04.1997, GZ. 95/21/0810, stellte der VwGH fest, dass die Ausweisung - welche wie fallbezogen mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist - dem BF die Möglichkeit der Wiedereinreise in das Bundesgebiet unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offenlässt.
Im vorliegenden Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gerichtlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts und der Beschwerde weshalb keine weitere inhaltliche Prüfung durchgeführt werden musste. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war nicht klärungsbedürftig, daher konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2271100.1.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024