Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
,
W291 2282890-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.12.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.12.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 09.12.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 09.12.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
2. Mit Schriftsatz vom 15.12.2023 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.
3. In weiterer Folge übermittelte das BFA den Verwaltungsakt.
4. Am 18.12.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BFA ein. Zudem wurden Stellungnahmen betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates und zum offen Antrag auf internationalen Schutz eingeholt.
5. Diese Stellungnahmen wurde am 19.12.2023 dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
6. Am 19.12.2023 wurde vom BF mitgeteilt, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF reiste unrechtmäßig in Österreich ein.
Der BF stellte am 29.06.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 30.06.2021 gab er an: „Ich habe wirtschaftliche Probleme. Deshalb bin ich aus meiner Heimat ausgereist. Sonst habe ich keine anderen Fluchtgründe.“ In der Einvernahme vom 16.11.2023 führte er zusammengefasst aus, dass er Pakistan verlassen habe, weil er Schiit sei. Früher seien er und seine Familie Sunniten gewesen. Sie seien konvertiert, deshalb hätten sie Probleme.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 21.01.2022 abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Dem Erkenntnis ist insbesondere zu entnehmen, dass es dem BF nicht gelang, eine Verfolgung aus religiösen Gründen darzulegen.
Er stellte am 25.07.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.12.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Es wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Zudem wurde ein auf die Dauer eines Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2023, W177 2250639-2, als unbegründet ab.
Der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2023 ab. In der Folge wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) erhoben. Der VwGH wies die Revision zurück.
Der BF war zuletzt am 31.10.2023 behördlich gemeldet.
Gegen den BF wurde mit 08.12.2023 ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen. Gegen den BF wurde mit 08.12.2023 ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen) erlassen.
Der BF wurde am 09.12.2023 um 02:35 Uhr durch eine Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) einer Personenkontrolle in einer Wohnung in XXXX , unterzogen. Im Rahmen dessen, wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt und er wurde in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) verbracht. Er wurde in dieser fremden Wohnung unter der Dusche aufgegriffen.Der BF wurde am 09.12.2023 um 02:35 Uhr durch eine Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) einer Personenkontrolle in einer Wohnung in römisch 40 , unterzogen. Im Rahmen dessen, wurde sein illegaler Aufenthalt festgestellt und er wurde in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) verbracht. Er wurde in dieser fremden Wohnung unter der Dusche aufgegriffen.
Der BF befand sich im Anschluss in Verwaltungsverwahrungshaft.
Der BF wurde am 09.12.2023 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
Er stellte am 09.12.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbefragung kann entnommen werden:
„Ich stelle einen neuen Asylantrag, weil ich hier in Österreich bleiben möchte. Meine alten Fluchtgründe halte ich aufrecht, es hat sich nur geändert, dass mittlerweile auch die Familie mütterlicherseits hinter mir her ist und nicht nur die Familie väterlicherseits. Sonst habe ich nichts hinzuzufügen.“
Er gab an, dass ihm seit ca. 1 Jahr die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sind.
Am 09.12.2023 wurde dem BF ein Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG nachweislich zur Kenntnis gebracht, dem zu entnehmen ist, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Am 09.12.2023 wurde dem BF ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG nachweislich zur Kenntnis gebracht, dem zu entnehmen ist, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 09.12.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
Der BF übernahm am 09.12.2023, 16:02 Uhr, den Bescheid und befindet sich seitdem in Schubhaft.
1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit
1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der BF ist volljährig.
1.2.2. Der grundsätzlich gesunde BF war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF befindet sich seit 11.12.2023 in Hungerstreik.
Der BF gab am 13.12.2023 bei der BBU Rückkehrberatung und Services an, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.2.3. Der BF hat in Österreich keine Kinder und ist ledig. Er hat keine Familienangehörige in Österreich oder in der EU. Der BF arbeitete als Zeitungszusteller in Österreich, geht jedoch aktuell in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Am 08.12.2023 verfügte er über EUR 0. Aktuell verfügt er über EUR 0. Der BF wies zuletzt am 31.10.2023 – abgesehen von der jetzigen Meldung im PAZ – eine Meldung in der XXXX , auf. Der BF ist zuletzt untergetaucht. Der BF verfügt über eine Wohnmöglichkeit in XXXX .1.2.3. Der BF hat in Österreich keine Kinder und ist ledig. Er hat keine Familienangehörige in Österreich oder in der EU. Der BF arbeitete als Zeitungszusteller in Österreich, geht jedoch aktuell in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Am 08.12.2023 verfügte er über EUR 0. Aktuell verfügt er über EUR 0. Der BF wies zuletzt am 31.10.2023 – abgesehen von der jetzigen Meldung im PAZ – eine Meldung in der römisch 40 , auf. Der BF ist zuletzt untergetaucht. Der BF verfügt über eine Wohnmöglichkeit in römisch 40 .
1.2.4. Der BF stellte am 09.12.2023, 11:00 Uhr, im Stande der Festnahme einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen stellte er, um seine Abschiebung zu verhindern.
Der BF stellte außerdem in Griechenland, Deutschland und Rumänien Anträge auf internationalen Schutz.
1.2.5. Der BF stellte am 09.12.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.12.2023 erging auch die Prognose, dass dieses Asylverfahren als Folgeantrag geführt wird. Am 14.12.2023 erfolgte eine Übermittlung einer Verfahrensanordnung § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG an den BF, demnach beabsichtigt ist, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund es bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sacher vorliegt. Die Verfahrensanordnung wurde auch am 14.12.2023 übernommen. Die Einvernahme ist für 22.12.2023 geplant. Die Erlassung des Bescheides ist für die Kalenderwoche 52 vorgesehen (27.12-29.12.2023). Aufgrund des bisherigen Akteninhalts wird der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.1.2.5. Der BF stellte am 09.12.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.12.2023 erging auch die Prognose, dass dieses Asylverfahren als Folgeantrag geführt wird. Am 14.12.2023 erfolgte eine Übermittlung einer Verfahrensanordnung Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG an den BF, demnach beabsichtigt ist, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund es bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sacher vorliegt. Die Verfahrensanordnung wurde auch am 14.12.2023 übernommen. Die Einvernahme ist für 22.12.2023 geplant. Die Erlassung des Bescheides ist für die Kalenderwoche 52 vorgesehen (27.12-29.12.2023). Aufgrund des bisherigen Akteninhalts wird der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
1.2.6. Die pakistanische Botschaft in Wien stellt grundsätzlich Heimreisezertifikat (in der Folge: HRZ) aus. Bis zum 18.12.2023 wurden für das Jahr 2023 insgesamt 74 HRZ betreffend Pakistan ausgestellt. Im Jahre 2022 wurden 28 HRZ ausgestellt. Es finden derzeit Abschiebungen nach Pakistan statt. Im Jahre 2023 wurden 34 und im Jahre 2022 13 Abschiebungen durchgeführt.
Die Behörde führt das HRZ-Verfahren seit Februar 2022, wobei es Unterbrechungen aufgrund der Asylverfahren gab. Die Behörde verfügt über eine originale ID-Karte aus dem Jahr 2022. Damit steht die Identität fest und kann eine HRZ-Ausstellung schneller erfolgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem wurde Einsicht in den vorgelegten Akt genommen. Zur Feststellung, dass der BF in einer fremden Wohnung unter der Dusche aufgegriffen wurde, ist festzuhalten, dass dies bereits in der Stellungnahme des BFA ausgeführt wurde und aufgrund der Meldung vom 08.12.2023 (AS 75) nachvollzogen werden konnte.
2.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit:
2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Pakistan ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.
2.2.2. Die Feststellung, dass der BF haftfähig war, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Insbesondere gab der BF am 09.12.2023 an, gesund zu sein. Dass der BF während der Anhaltung in Haft nicht haftfähig hätte sein sollen, ist nicht hervorgekommen. Dass der BF weiterhin haftfähig ist, wurde mit Befund und Gutachten vom 21.12.2023 bestätigt. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.
Dass sich der BF in Hungerstreik befindet, ergibt sich aus der Anhaltedatei.
Zu seinen Angaben im Zuge des Rückkehrberatungsgespräches siehe OZ 13.
2.2.3. Dass der BF in Österreich keine Kinder hat und ledig ist, gründet sich auf seine eigenen Angaben am 09.12.2023. Dies gilt gleichermaßen für die Feststellung, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder in der EU hat. Dass der BF als Zeitungszusteller in Österreich arbeitete, gründet sich auf seine Angaben vom 09.12.2023. Das BFA legte bereits unbedenklich dem Bescheid, die Feststellung zugrunde, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellung zu seiner letzten Meldung in Österreich ergibt sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug.
Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass dem BF nicht bewusst gewesen sei, dass er abgemeldet worden sei; ein Freund von ihm habe ihn versehentlich abgemeldet; tatsächlich habe sich der BF immer an dieser Adresse aufgehalten und sei deshalb für die Behörde leicht auffindbar und erreichbar gewesen, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Behörde hat in der Stellungnahme ausgeführt, dass ihr schleierhaft sei, wie man jemand „versehentlich“ abmelden könne. Auch sei nicht erklärbar, dass man jemand abmelde, diese Person aber mit dem Abmelder zusammen an der gleichen Adresse wohne, aber nichts von der Abmeldung wisse. Nach Ansicht des BFA handle es sich dabei um eine Schutzbehauptung. Dass der BF nicht gemeldet gewesen sei und in einer fremden Wohnung unter der Dusche aufgegriffen worden, spreche zusammen mit der Tatsache, dass er nicht gewusst habe, dass er in der Wohnung, in der er angeblich gewohnt habe, seit Monaten abgemeldet gewesen sei, für ein Untertauchen.
Der BF hat zu den Ausführungen des BFA keine Stellungnahme abgegeben und ist diesen daher nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des BFA an. Festgehalten wird, dass der BF auch nicht dargelegt hat, wie es zu der „versehentlichen“ Abmeldung hätte kommen sollen, und kann eine solche nicht nachvollzogen werden. Fakt ist, dass der BF zuletzt am 31.10.2023 gemeldet war. Das Gericht geht daher von einem Untertauchen aus.
Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass ein Freund von ihm, bereit wäre, den BF an der Adresse XXXX aufzunehmen und wohnen zu lassen. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass ein Freund von ihm, bereit wäre, den BF an der Adresse römisch 40 aufzunehmen und wohnen zu lassen. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.
2.2.4. Dass der BF im Stande der Anhaltung in der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Anhaltedatei iVm dem Protokoll zur Erstbefragung (AS 11). Dass es sich um den dritten Antrag auf internationalen Schutz handelt, ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid.2.2.4. Dass der BF im Stande der Anhaltung in der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Anhaltedatei in Verbindung mit dem Protokoll zur Erstbefragung (AS 11). Dass es sich um den dritten Antrag auf internationalen Schutz handelt, ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid.
Das BFA stellte fest, dass der BF den Antrag stellte, um seine Abschiebung zu verhindern. Dies erscheint dem Gericht plausibel: Der BF gab ursprünglich als Fluchtgrund an, konvertiert zu sein. Der erste Asylantrag wurde rechtskräftig mit Entscheidung vom 21.01.2022 abgewiesen. Auch der zweite Asylantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftig mit Entscheidung vom 27.01.2023 abgewiesen. Der BF gab zu seinem dritten Asylantrag in der Erstbefragung an, dass er den neuen Antrag gestellt habe, weil er hier in Österreich bleiben wolle. Seine alten Fluchtgründe hielt er aufrecht, es habe sich nur geändert, dass mittlerweile auch die Familie mütterlicherseits hinter ihm her sei und nicht nur die Familie väterlicherseits. Seit ca 1 Jahr seien ihm die Änderungen bekannt. Dazu wird angemerkt, dass die letzte rechtskräftige Entscheidung vom 27.01.2023 stammt und er die Änderungen daher, laut seinen eigenen Angaben, bereits in diesem Verfahren vorbringen hätte können. Der Zeitpunkt der Antragstellung während der Festnahme spricht daher bereits für eine Verzögerungsabsicht. Dem BFA ist diesbezüglich zuzustimmen, dass er auch nach der letzten rechtskräftigen Entscheidung ausreichend Zeit gehabt hätte, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er stellte diesen jedoch erst im Stande der Festnahme. Dem BFA wird daher beigepflichtet, dass der BF den Antrag in Verzögerungsabsicht stellte.
Dass der BF bereits in den in den Feststellungen genannten Ländern einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie den EURODAC-Treffern (siehe Fremdenregister).
2.2.5. Die Feststellungen zum offenen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus der unbedenklichen Angaben im Schreiben vom 18.02.2023 sowie dem Akteninhalt.
2.2.6. Die Feststellungen zur HRZ-Ausstellung bzw. zu den Abschiebungen nach Pakistan gründen sich auf die unbedenkliche Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 18.12.2023.
Die Feststellung, dass ein HRZ-Verfahren seit Februar 2022 (siehe auch AS 15 ff) geführt wird, es jedoch Unterbrechungen gab sowie, dass die Behörde über eine originale ID-Karte verfügt und daher die Identität feststeht und eine HRZ-Ausstellung schneller erfolgen kann, ergibt sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 18.12.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der haftfähige BF ist volljährig.
Mit Jänner 2022 bestand erstmalig eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der BF stellte in weiterer Folge einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich im Jänner 2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Der BF stellte am 09.12.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG die Anhaltung des BF aufrechterhalten, da Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Mit Jänner 2022 bestand erstmalig eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der BF stellte in weiterer Folge einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich im Jänner 2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Der BF stellte am 09.12.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG die Anhaltung des BF aufrechterhalten, da Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Das Gericht teilt die Ansicht des BFA, dass Gründe zur Annahme vorliegen, dass der am 09.12.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde:
Der BF stellte bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche zur Gänze negativ entschieden wurden und in Rechtskraft erwuchsen. Der BF stellte einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme. Aus den Angaben des Fremden und aufgrund seines Verhaltens, schließt sich das Gericht den Ausführungen des BFA an, demnach der BF den Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine Abschiebung zu verzögern. Auch ist dem BFA in der Stellungnahme beizupflichten, dass der BF mehr als genug Zeit gehabt hätte, einen Folgeantrag zu stellen, das tat er jedoch nicht, sondern erst in der Anhaltung.
Im vorliegenden Fall wurde sodann mit dem angefochtenen Bescheid über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde sodann mit dem angefochtenen Bescheid über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Hierbei ist anzumerken, dass in den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG mit der Maßgabe gilt, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Die Ausführung in der Beschwerde, demnach zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist daher nicht relevant. Hierbei ist anzumerken, dass in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe gilt, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Die Ausführung in der Beschwerde, demnach zum jetzigen Zeitpunkt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist daher nicht relevant.
Das Gericht geht auch jedenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus:Das Gericht geht auch jedenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum aus:
Der BF stellte nunmehr seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen stellte er um seine Abschiebung zu verhindern. Zudem stelle der BF in Griechenland, Deutschland und Rumänien Anträge auf internationalen Schutz. Weiters legte das BFA auch zutreffend den Feststellungen zugrunde, dass er sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhielt. Er lebte somit im Verborgenen (Z 1).Der BF stellte nunmehr seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen stellte er um seine Abschiebung zu verhindern. Zudem stelle der BF in Griechenland, Deutschland und Rumänien Anträge auf internationalen Schutz. Weiters legte das BFA auch zutreffend den Feststellungen zugrunde, dass er sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhielt. Er lebte somit im Verborgenen (Ziffer eins,).
Der BF stellte am 09.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten (Z 5).Der BF stellte am 09.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten (Ziffer 5,).
Zudem hat das BFA auch zu Recht § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt angesehen. Das BFA führte zutreffend aus, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert ist. Er lebt weder in einer Lebensgemeinschaft noch besteht ein Familienleben in Österreich. Er verfügt auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Er hielt sich zuletzt unangemeldet in Österreich auf. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach. Zudem hat das BFA auch zu Recht Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt angesehen. Das BFA führte zutreffend aus, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert ist. Er lebt weder in einer Lebensgemeinschaft noch besteht ein Familienleben in Österreich. Er verfügt auch nicht über ausreichende Existenzmittel. Er hielt sich zuletzt unangemeldet in Österreich auf. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach.
Aus den Feststellungen des BFA kann abgeleitet werden, dass der BF weder sozial noch beruflich verankert ist. Soweit der BF moniert, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend mit dem zuführenden Verfahren hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. der voraussichtlichen Dauer der Anhaltung auseinandergesetzt habe, ist Folgendes auszuführen: Das BFA legte der Entscheidung zugrunde, dass das Asylverfahren anhängig ist. Das BFA hat auch wenige Tage nach Schubhaftverhängung eine Verfahrensanordnung dem BF ausgehändigt und ist bereits die Einvernahme des BF für den 22.12.2023 vorgesehen. Angemerkt wird, dass das BFA bereits seit Februar 2022 ein HRZ-Verfahren führt, wobei es Unterbrechungen aufgrund der Asylverfahren gab und erst mit der Beendigung des Asylverfahrens neuerlich ein HRZ initiiert werden kann. Zudem werden auch grundsätzlich HRZ betreffend Pakistan ausgestellt und finden Abschiebungen statt. Da eine original ID-Karte vorliegt, geht auch eine HRZ-Ausstellung schneller.
Durch die Stellungnahme des BFA und die gesetzten Handlungen wird belegt, dass bereits im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung klar war, dass eine Abschiebung nach Pakistan – innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer - ausreichend wahrscheinlich ist. Das BFA hat daher auf eine besonders kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Im Übrigen kommt der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114).
Dem BFA ist daher auch zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes der BF unverhältnismäßig sein hätte sollen.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht gekommen ist. Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass gegenständlich mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens (Antragstellung in Verzögerungsabsicht und Leben in Verborgenen) besteht ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht gekommen ist. Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass gegenständlich mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens (Antragstellung in Verzögerungsabsicht und Leben in Verborgenen) besteht ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn, 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder, 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(…)
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der BF ist weithin haftfähig.
Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG, vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF entzog sich den Behörden, indem er im Verborgenen lebte. Zudem stellte er in Verzögerungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz, wodurch er eine Abschiebung behinderte (Z 1). Zudem bestand gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten (Z 5). Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige. Er geht keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und ist somit auch nicht beruflich verwurzelt. Er verfügt aktuell über EUR 0. Seine letzte Wohnsitzmeldung stammt vom 31.10.2023 und entzog er sich dadurch, dass er seitdem nicht gemeldet war, den Behörden. Er wurde auch im Zuge einer Personenkontrolle in einer fremden Wohnung um 02:35 Uhr am 09.12.2023 unter der Dusche angetroffen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9). Daran ändert auch die angegebene Wohnmöglichkeit nichts. Dazu wird angemerkt, dass er an dieser Adresse seit 31.10.2023 nicht mehr gemeldet war. Diese Wohnmöglichkeit konnte den BF daher auch in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen abhalten. Im Übrigen befindet sich der BF aktuell im Hungerstreik. Gegenständlich liegt auch weiterhin Fluchtgefahr, und zwar auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG, vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF entzog sich den Behörden, indem er im Verborgenen lebte. Zudem stellte er in Verzögerungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz, wodurch er eine Abschiebung behinderte (Ziffer eins,). Zudem bestand gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde er zu diesem Zeitpunkt nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten (Ziffer 5,). Der BF hat in Österreich keine Familienangehörige. Er geht keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und ist somit auch nicht beruflich verwurzelt. Er verfügt aktuell über EUR 0. Seine letzte Wohnsitzmeldung stammt vom 31.10.2023 und entzog er sich dadurch, dass er seitdem nicht gemeldet war, den Behörden. Er wurde auch im Zuge einer Personenkontrolle in einer fremden Wohnung um 02:35 Uhr am 09.12.2023 unter der Dusche angetroffen. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Daran ändert auch die angegebene Wohnmöglichkeit nichts. Dazu wird angemerkt, dass er an dieser Adresse seit 31.10.2023 nicht mehr gemeldet war. Diese Wohnmöglichkeit konnte den BF daher auch in der Vergangenheit nicht vom Untertauchen abhalten. Im Übrigen befindet sich der BF aktuell im Hungerstreik.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF weist weder eine berufliche noch familiäre Verwurzelung in Österreich auf. Das BVwG verkennt nicht, dass eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat, als dabei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen ist (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). Zu bedenken gilt aber, dass in einem solchen Fall die Schubhafthöchstdauer – allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme – nach § 80 Abs. 5 FPG zehn Monate beträgt (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). Zum Verfahren auf internationalen Schutz ist auszuführen, dass am 14.12.2023 eine Übermittlung einer Verfahrensanordnung § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG an den BF erfolgte, demnach beabsichtigt ist, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund es bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sacher vorliegt. Die Verfahrensanordnung wurde auch am 14.12.2023 übernommen. Die Einvernahme ist für 22.12.2023 geplant. Die Erlassung des Bescheides ist für die Kalenderwoche 52 vorgesehen (27.12-29.12.2023). Aufgrund des bisherigen Akteninhalts wird der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Das BFA führt das Verfahren auf internationalen Schutz zügig. Zudem wird auf § 22 Abs. 6 erster und zweiter Satz AsylG verwiesen, demnach Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln sind. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Gegenständlich sind – insbesondere vor dem Hintergrund der bisher zügigen Verfahrensführung – keine Hinweise hervorgekommen, warum eine Entscheidung zeitnah, längstens innerhalb der gesetzlichen Frist, nicht möglich sein sollte. Der BF befindet sich zudem erst seit 09.12.2023 in Schubhaft. Zudem werden auch grundsätzlich HRZ ausgestellt und finden Abschiebungen nach Pakistan statt. Weiters liegt dem BFA nunmehr eine originale ID-Karte aus dem Jahr 2022 vor, womit eine HRZ-Ausstellung schneller erfolgen kann. Im Übrigen kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas weniger als zwei Wochen in Schubhaft befindlichen BF in seinen Herkunftsstaat – im Falle einer negativen Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz – innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der BF nunmehr im Hungerstreik befindet. Dazu wird festgehalten, dass § 10 Abs. 4 AnhO insbesondere vorsieht, dass ein Häftling solange er beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigert, in regelmäßigen Abständen ärztlich zu beobachten ist. Hiezu ist täglich zumindest eine klinische Untersuchung durchzuführen. Der Angehaltene hat an den unbedingt notwendigen Untersuchungen mitzuwirken. Dazu wird darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Haft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig sein sollte und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Im PAZ besteht die Möglichkeit einer engmaschigen und fachgerechten umfassenden medizinischen Betreuung. Der BF befindet sich erst weniger als zwei Wochen in Schubhaft und ist daher die Verhältnismäßigkeit gegeben. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung – vorausgesetzt einer abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung betreffend das Asylverfahren – ausreichend wahrscheinlich.Der BF weist weder eine berufliche noch familiäre Verwurzelung in Österreich auf. Das BVwG verkennt nicht, dass eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat, als dabei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen ist vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). Zu bedenken gilt aber, dass in einem solchen Fall die Schubhafthöchstdauer – allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme – nach Paragraph 80, Absatz 5, FPG zehn Monate beträgt vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). Zum Verfahren auf internationalen Schutz ist auszuführen, dass am 14.12.2023 eine Übermittlung einer Verfahrensanordnung Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG an den BF erfolgte, demnach beabsichtigt ist, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund es bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sacher vorliegt. Die Verfahrensanordnung wurde auch am 14.12.2023 übernommen. Die Einvernahme ist für 22.12.2023 geplant. Die Erlassung des Bescheides ist für die Kalenderwoche 52 vorgesehen (27.12-29.12.2023). Aufgrund des bisherigen Akteninhalts wird der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Das BFA führt das Verfahren auf internationalen Schutz zügig. Zudem wird auf Paragraph 22, Absatz 6, erster und zweiter Satz AsylG verwiesen, demnach Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln sind. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Gegenständlich sind – insbesondere vor dem Hintergrund der bisher zügigen Verfahrensführung – keine Hinweise hervorgekommen, warum eine Entscheidung zeitnah, längstens innerhalb der gesetzlichen Frist, nicht möglich sein sollte. Der BF befindet sich zudem erst seit 09.12.2023 in Schubhaft. Zudem werden auch grundsätzlich HRZ ausgestellt und finden Abschiebungen nach Pakistan statt. Weiters liegt dem BFA nunmehr eine originale ID-Karte aus dem Jahr 2022 vor, womit eine HRZ-Ausstellung schneller erfolgen kann. Im Übrigen kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0114). Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas weniger als zwei Wochen in Schubhaft befindlichen BF in seinen Herkunftsstaat – im Falle einer negativen Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz – innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der BF nunmehr im Hungerstreik befindet. Dazu wird festgehalten, dass Paragraph 10, Absatz 4, AnhO insbesondere vorsieht, dass ein Häftling solange er beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigert, in regelmäßigen Abständen ärztlich zu beobachten ist. Hiezu ist täglich zumindest eine klinische Untersuchung durchzuführen. Der Angehaltene hat an den unbedingt notwendigen Untersuchungen mitzuwirken. Dazu wird darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Haft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig sein sollte und wurde derartiges auch nicht vorgebracht. Im PAZ besteht die Möglichkeit einer engmaschigen und fachgerechten umfassenden medizinischen Betreuung. Der BF befindet sich erst weniger als zwei Wochen in Schubhaft und ist daher die Verhältnismäßigkeit gegeben. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung – vorausgesetzt einer abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung betreffend das Asylverfahren – ausreichend wahrscheinlich.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer teilweisen Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere unangemeldete Unterkunftnahme und Asylantragstellung in Verzögerungsabsicht) iVm der mangelnden familiären und beruflichen Verwurzelung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Insbesondere kann auch im Zeitpunkt der Entscheidung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF in einer Rückkehrberatung am 13.12.2023 als nicht rückkehrwillig gezeigt hat und er durch Hungerstreik versucht, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer teilweisen Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere unangemeldete Unterkunftnahme und Asylantragstellung in Verzögerungsabsicht) in Verbindung mit der mangelnden familiären und beruflichen Verwurzelung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Wohnmöglichkeit erweist sich daher nicht als entscheidungsrelevant. Insbesondere kann auch im Zeitpunkt der Entscheidung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF in einer Rückkehrberatung am 13.12.2023 als nicht rückkehrwillig gezeigt hat und er durch Hungerstreik versucht, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass das unsubstantiierte Vorbringen, dass der BF bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren, vor dem Hintergrund des gesetzten Verhaltens (unangemeldete Wohnsitznahme und Asylantragstellung in Verzögerungsabsicht) nicht überzeugt. Soweit der BF vorbringt, es liege keine Fluchtgefahr vor, wird auf die oben angeführten Ausführungen zur Fluchtgefahr verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens zu den gelinderen Mittel wird ebenso auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei., (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)
Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), daher insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.
3.4. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt.
3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
,
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2282890.1.00Im RIS seit
26.01.2024Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024