TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/21 W262 2282086-2

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Veröffentlicht am 21.12.2023
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Entscheidungsdatum

21.12.2023

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §32
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W262 2282086-2/2E

W262 2282086-1/4E
W262 2282086-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Hilal KAFKAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. XXXX bzw. über den Antrag auf Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Hilal KAFKAS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. römisch 40 bzw. über den Antrag auf Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde

A)       I. zu Recht erkannt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wird;A) römisch eins. zu Recht erkannt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wird;

II. beschlossen, dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird. römisch zwei. beschlossen, dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) vom 16.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) vom 16.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.

4. Am 08.11.2023 legte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dem BFA eine Vollmacht vor und stellte einen „dringenden Antrag auf Akteneinsicht“. Am 10.11.2023 nahm die vertretende Rechtsanwältin persönlich Akteneinsicht und fertigte 75 Kopien an.

5. Am 16.11.2023 langte die Beschwerde samt erneuter Vollmachtsbekanntgabe beim BFA per E-Mail ein.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2023 vorgelegt und zu W262 2282086-1 protokolliert.

7. Mit Schreiben vom 05.12.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit näherer Begründung vor, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei (Verspätungsvorhalt). Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.

8. Am 13.12.2023 erstattete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, stellte einen – hg. zu W262 2282086-2 protokollierten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte (erneut) die bereits von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vor. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts führte die Rechtsvertreterin aus, dass ihr der Bescheid des BFA am 31.10.2023 mit dem blauen Kuvert übergeben wurde und aufgrund des Vermerks auf dem Kuvert, dass die Abholfrist am 19.10.2023 beginne, die Rechtsmittelfrist gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG berechnet, im Sekretariat entsprechend eingetragen und die korrekte Eintragung der Frist vom Rechtsvertreter kontrolliert worden. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023 wurde entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am 19.10.2023, sodass der Bescheid ab diesem Zeitpunkt als zugestellt gelte und die Beschwerdefrist am 16.11.2023 ende, sodass die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Zum Beweis dafür, dass der Bescheid des BFA vom 16.10.2023 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt wurde und die Abholfrist am 19.10.2023 begonnen habe, werde das blaue Kuvert betreffend den Bescheid dieser Eingabe beigelegt.8. Am 13.12.2023 erstattete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, stellte einen – hg. zu W262 2282086-2 protokollierten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte (erneut) die bereits von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vor. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts führte die Rechtsvertreterin aus, dass ihr der Bescheid des BFA am 31.10.2023 mit dem blauen Kuvert übergeben wurde und aufgrund des Vermerks auf dem Kuvert, dass die Abholfrist am 19.10.2023 beginne, die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG berechnet, im Sekretariat entsprechend eingetragen und die korrekte Eintragung der Frist vom Rechtsvertreter kontrolliert worden. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023 wurde entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG am 19.10.2023, sodass der Bescheid ab diesem Zeitpunkt als zugestellt gelte und die Beschwerdefrist am 16.11.2023 ende, sodass die an diesem Tag eingebrachte Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Zum Beweis dafür, dass der Bescheid des BFA vom 16.10.2023 in der Abgabeeinrichtung hinterlegt wurde und die Abholfrist am 19.10.2023 begonnen habe, werde das blaue Kuvert betreffend den Bescheid dieser Eingabe beigelegt.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid offensichtlich vor dem Beginn der Abholfrist bereits am 18.10.2023 eigenhändig übernommen habe, ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis darstelle. Es sei daher auf eine Verquickung unglückseliger Umstände zurückzuführen, dass es zur Versäumung der Beschwerdefrist gekommen sei. Insgesamt liege auf Seiten des Beschwerdeführers kein Verschulden vor, welches den Grad einer leichten Fahrlässigkeit übersteigen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Die gesetzlich vorgesehene vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 15.11.2023.

Am 08.11.2023 legte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dem BFA eine Vollmacht vor und stellte einen „dringenden Antrag auf Akteneinsicht“.

Am 10.11.2023 nahm die vertretende Rechtsanwältin persönlich Akteneinsicht beim BFA und fertigte 75 Kopien an.

Die Beschwerde wurde am 16.11.2023 per Email an das BFA übermittelt.

Am 06.12.2023 langte der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts bei der Rechtsvertreterin ein.

Im Wiedereinsetzungsantrag vom 13.12.2023 wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2023 versäumt hat bzw. dass ihn kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. den hg. zu W262 2282086-2 und W262 2282086-1 protokollierten Verfahren bzw. dem Schriftsatz der Rechtsvertreterin vom 13.12.2023.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 16.10.2023 am 18.10.2023 ist auszuführen, dass aus der im Akt der belangten Behörde in Kopie einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes unter „Übernahmebestätigung“ „ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist“, „Übernahmeverhältnis: Empfänger“ und „Identität geprüft“ vermerkt ist. Darüber hinaus wird das Übernahmedatum „18.10.2023“ durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt. Letztlich bestätigt die Rechtsvertreterin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vor Beginn der Abholfrist am 18.10.2023 behoben hat. Insofern ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides am 18.10.2023 festzustellen (vgl. dazu auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen Pkt. 3.3.). Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 16.10.2023 am 18.10.2023 ist auszuführen, dass aus der im Akt der belangten Behörde in Kopie einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes unter „Übernahmebestätigung“ „ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist“, „Übernahmeverhältnis: Empfänger“ und „Identität geprüft“ vermerkt ist. Darüber hinaus wird das Übernahmedatum „18.10.2023“ durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt. Letztlich bestätigt die Rechtsvertreterin in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vor Beginn der Abholfrist am 18.10.2023 behoben hat. Insofern ist eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides am 18.10.2023 festzustellen vergleiche dazu auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen Pkt. 3.3.).

Zum Fristenlauf für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen Pkt. 3.3. verwiesen.

Zur Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags ist zunächst der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beizupflichten, dass auf dem – vom Beschwerdeführer der Rechtsvertreterin am 31.10.2023 übergebenen – blauen RSa-Kuvert vermerkt ist, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Abholfrist am 19.10.2023 beginnt. Jedoch ist die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes, aus dem die persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer am 18.10.2023 vor Beginn der Abholfrist eindeutig hervorgeht, Bestandteil des Behördenaktes (AS 275), in den die Rechtsvertreterin am 10.11.2023 persönlich Akteneinsicht beim BFA genommen und dabei 75 Kopien angefertigt hat.

Bei der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer vor Beginn der Abholfrist handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, da unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Rechtsanwältin bei Durchsicht des Verwaltungsaktes die Zustellung des Bescheides und damit zusammenhängend die Berechnung der Beschwerdefrist (erneut) überprüft. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die berufliche rechtskundige Parteienvertreterin nur ein minderer Grad des Versehens iS einer leichten Fahrlässigkeit trifft, zumal das Zustelldatum mit Blick auf seine Bedeutung einer besonderen Prüfpflicht unterliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsvertreterin bei Übermittlung der Beschwerde das BFA darum ersuchte, eine Empfangsbestätigung zu übermitteln, dass „die Beschwerde am 16.11.2023 und somit rechtzeitig eingelangt ist“, zumal eine solche Bestätigung – soweit ersichtlich – auch nicht ausgestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu A) römisch eins. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das die Fristwahrung verhindert, zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das die Fristwahrung verhindert, zu stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214).

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2023 wurde unbestritten (erst) am 16.11.2023 bei der belangten Behörde eingebracht, sohin nach Ablauf der (vierwöchigen) Frist. Insofern ist die in § 33 Abs. 1 VwGVG normierte Voraussetzung der Fristversäumung in Bezug auf die angeführte Beschwerde erfüllt (VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098). 3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2023 wurde unbestritten (erst) am 16.11.2023 bei der belangten Behörde eingebracht, sohin nach Ablauf der (vierwöchigen) Frist. Insofern ist die in Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG normierte Voraussetzung der Fristversäumung in Bezug auf die angeführte Beschwerde erfüllt (VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses – der Kenntnis von der Versäumung der Frist durch den am 06.12.2023 zugegangenen Verspätungsvorhalt – am 13.12.2023 gestellt.

3.2.3. Zu beurteilen bleibt, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist bzw. ob dem Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlicher Vertretung nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsvertreterin des Antragstellers bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist den am Briefumschlag angeführten Beginn der Abholfrist am 19.10.2023 zugrunde gelegt hat und keine Kenntnis von einer vorhergehenden Zustellung am 18.10.2023 hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 17.12.2002, 2002/11/0191 ausgeführt, dass ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden vorliegt, wenn der Rechtsvertreter nicht nach dem Datum der persönlichen Übernahme des Bescheides fragt, sondern sich ausschließlich auf die am Originalkuvert aufscheinende Datumsangabe verlässt. Es muss dem Rechtsvertreter bewusst sein, dass für die Frage des Beginns des Fristenlaufes der durch den Rückschein im Sinne des § 22 Abs. 1 des Zustellgesetzes beurkundete Zeitpunkt der persönlichen Übernahme (und nicht sonstige Angaben auf dem Briefkuvert) maßgeblich ist. Wie im Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0199 ausgeführt, muss es als geradezu auffallende Sorglosigkeit gesehen werden, wenn sich der Rechtsvertreter bei derart bedeutenden und grundlegenden Fakten wie dem Zustellzeitpunkt des zu bekämpfenden Asylbescheides ausschließlich auf die Angaben eines – noch dazu offenkundig mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertrauten – Fremden verlässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 17.12.2002, 2002/11/0191 ausgeführt, dass ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden vorliegt, wenn der Rechtsvertreter nicht nach dem Datum der persönlichen Übernahme des Bescheides fragt, sondern sich ausschließlich auf die am Originalkuvert aufscheinende Datumsangabe verlässt. Es muss dem Rechtsvertreter bewusst sein, dass für die Frage des Beginns des Fristenlaufes der durch den Rückschein im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, des Zustellgesetzes beurkundete Zeitpunkt der persönlichen Übernahme (und nicht sonstige Angaben auf dem Briefkuvert) maßgeblich ist. Wie im Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/19/0199 ausgeführt, muss es als geradezu auffallende Sorglosigkeit gesehen werden, wenn sich der Rechtsvertreter bei derart bedeutenden und grundlegenden Fakten wie dem Zustellzeitpunkt des zu bekämpfenden Asylbescheides ausschließlich auf die Angaben eines – noch dazu offenkundig mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertrauten – Fremden verlässt.

Die bevollmächtigte Vertreterin des Antragstellers wäre verpflichtet gewesen, den Antragsteller nach dem genauen Zustellungsdatum des Bescheides zu befragen bzw. diesen im Zuge der erfolgten Akteneinsicht nachzuprüfen, da sie wissen musste, dass die Rechtsmittelfrist nach dem exakten Zustellzeitpunkt berechnet wird. Dies hat die Rechtsvertreterin ebenso unterlassen wir den Antragsteller nach dem tatsächlichen Übernahmedatum des Bescheides zu fragen. Insofern konnte die bevollmächtigte Vertreterin des Antragstellers die Einhaltung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes nicht glaubhaft machen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2023 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

3.3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 12 VwGVG ist die Bescheidbeschwerde schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG ist die Bescheidbeschwerde schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam (vgl. OGH vom 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; OGH vom 24.10.2017, 4 Ob 186/17g).Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam vergleiche OGH vom 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; OGH vom 24.10.2017, 4 Ob 186/17g).

3.3.2. Der angefochtene Bescheid vom 16.10.2023 wurde mit Zustellnachweis zugestellt. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, aus der hervorgeht, dass der Beginn der Abholfrist der 19.10.2023 ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der Post jedoch bereits am 18.10.2023, sohin vor Beginn der Abholfrist, persönlich ausgefolgt und gilt sohin dieser Tag als Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 18.10.2023 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 15.11.2023. Die am 16.11.2023 per Email an das BFA übermittelte Beschwerde ist sohin verspätet eingebracht worden und ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 18.10.2023 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 15.11.2023. Die am 16.11.2023 per Email an das BFA übermittelte Beschwerde ist sohin verspätet eingebracht worden und ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

3.3.3. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.3.3. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten und besteht bei einem Wiedereinsetzungsantrag die Obliegenheit, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Antragsteller an der Einhaltung der Frist gehindert hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten und besteht bei einem Wiedereinsetzungsantrag die Obliegenheit, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Antragsteller an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde wird auf § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG verwiesen.Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde wird auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu allen Spruchpunkten nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu § 33 VwGVG bzw. § 71 AVG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu allen Spruchpunkten nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu Paragraph 33, VwGVG bzw. Paragraph 71, AVG.

Schlagworte

Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2282086.2.00

Im RIS seit

25.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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