TE Bvwg Beschluss 2023/12/22 W122 2282397-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2023
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Entscheidungsdatum

22.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 23b gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


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W122 2282397-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch
Celar, Senoner, Weber-Wilfert RAe GmbH Rechtsanwälte in 1070 Wien, Mariahilferstraße 88a, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 28.08.2023, Zl. PAD/23/1440167/2, betreffend Ermittlungsmängel in einer Angelegenheit nach § 23b GehG:
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch, Celar, Senoner, Weber-Wilfert RAe GmbH Rechtsanwälte in 1070 Wien, Mariahilferstraße 88a, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 28.08.2023, Zl. PAD/23/1440167/2, betreffend Ermittlungsmängel in einer Angelegenheit nach Paragraph 23 b, GehG:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Im Rahmen einer Amtshandlung am XXXX kam es beim Beschwerdeführer, ein als Revierinspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamte, zu einer Verletzung im rechten Knie, welche im Anschluss operativ behandelt werden musste. 1. Im Rahmen einer Amtshandlung am römisch 40 kam es beim Beschwerdeführer, ein als Revierinspektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamte, zu einer Verletzung im rechten Knie, welche im Anschluss operativ behandelt werden musste.

2.       Mit Mitteilung vom 03.04.2023 qualifizierte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) den Vorfall vom XXXX als Dienstunfall. 2. Mit Mitteilung vom 03.04.2023 qualifizierte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) den Vorfall vom römisch 40 als Dienstunfall.

3.       Mit Schreiben vom 26.06.2023 stellte die belangte Behörde Krankenstandstage im Ausmaß von 114 Kalendertagen fest und errechnete einen Verdienstentgang von
EUR 5.087,82 brutto.
3. Mit Schreiben vom 26.06.2023 stellte die belangte Behörde Krankenstandstage im Ausmaß von 114 Kalendertagen fest und errechnete einen Verdienstentgang von, EUR 5.087,82 brutto.

4.       Mit Verpflichtungserklärung vom 13.07.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen.

5.       Mit bei der belangten Behörde am 13.07.2023 eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer um Zuerkennung von besonderer Hilfeleistungen gemäß § 23c GehG. 5. Mit bei der belangten Behörde am 13.07.2023 eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer um Zuerkennung von besonderer Hilfeleistungen gemäß Paragraph 23 c, GehG.

6.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für den Verdienstentgang aufgrund des Dienstunfalles vom XXXX mangels Bestand der Ansprüche gemäß § 23b GehG 1956 abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer einen Dienstunfall ohne Fremdverschulden erlitten habe. Die „Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung“ seien in §23a GehG angeführt und könnten nach Ansicht der Behörde als erfüllt angesehen werden. Daran anschließend zitiert die belangte Behörde die speziellen Voraussetzungen für eine Vorschussleistung nach § 23b Abs. 1 GehG und schließt die Begründung ihres Bescheides mit dem Hinweis, dass sowohl die in Z 1 als auch die in Z 2 leg. cit. beschriebenen Umstände unstrittig gegenständlich nicht vorlägen, da der Dienstunfall des Beschwerdeführers auf Eigenverschulden beruhe.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für den Verdienstentgang aufgrund des Dienstunfalles vom römisch 40 mangels Bestand der Ansprüche gemäß Paragraph 23 b, GehG 1956 abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer einen Dienstunfall ohne Fremdverschulden erlitten habe. Die „Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung“ seien in §23a GehG angeführt und könnten nach Ansicht der Behörde als erfüllt angesehen werden. Daran anschließend zitiert die belangte Behörde die speziellen Voraussetzungen für eine Vorschussleistung nach Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG und schließt die Begründung ihres Bescheides mit dem Hinweis, dass sowohl die in Ziffer eins, als auch die in Ziffer 2, leg. cit. beschriebenen Umstände unstrittig gegenständlich nicht vorlägen, da der Dienstunfall des Beschwerdeführers auf Eigenverschulden beruhe.

10.      Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, es sei unrichtig, im vorliegenden Fall von Eigenverschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Fremdverschulden liege vor, da Flüchtende, die ihren Fluchtweg so wählten, dass dieser ein erhöhtes Gefahrenpotential beinhalte, für Verletzungen, die sich der Exekutivbeamte dadurch zuzieht, haften würden.

11.      Mit Schriftsatz vom 30.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Im Rahmen einer Amtshandlung am XXXX zwischen 11:40 und 12:40 Uhr kam es beim Beschwerdeführer zu einer Verletzung am rechten Kniegelenk, welche anschließend auch operativ behandelt werden musste. Dies geschah, weil der Beschwerdeführer mithilfe einer Ramme eine gewaltsame Öffnung durchführte. Im Rahmen einer Amtshandlung am römisch 40 zwischen 11:40 und 12:40 Uhr kam es beim Beschwerdeführer zu einer Verletzung am rechten Kniegelenk, welche anschließend auch operativ behandelt werden musste. Dies geschah, weil der Beschwerdeführer mithilfe einer Ramme eine gewaltsame Öffnung durchführte.

Ermittlungen zum Fremdverschulden sowie zur Existenz, Bekanntheit und Abwesenheit eines Täters wurden nicht ansatzweise durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang inklusive der erfolgten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Bescheidbegründung enthält lediglich ein Negieren der Voraussetzungen des, § 23b Abs. 1 GehG also ein Verneinen der Frage, ob 1. sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.Die Bescheidbegründung enthält lediglich ein Negieren der Voraussetzungen des, Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG also ein Verneinen der Frage, ob 1. sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

Nicht geprüft wurden die Voraussetzungen des Abs. 4. Leg.cit.Nicht geprüft wurden die Voraussetzungen des Absatz 4, Leg.cit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung:

Die für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

Gehaltsgesetz 1956:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1.         eine Beamtin oder ein Beamter
a)         einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b)         einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2.         dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3.         der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Paragraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn, 1. eine Beamtin oder ein Beamter, a) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder, b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und, 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und, 3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1.         sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2.         solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
Paragraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn, 1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder, 2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

….“

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende erhebliche Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:

Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 23b Abs. 1 GehG unstrittig nicht vorlägen. Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG unstrittig nicht vorlägen.

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich zwar, dass die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass beim Dienstunfall am XXXX kein Fremdverschulden vorgelegen sei, sondern dieser vielmehr auf dem Eigenverschulden des Beschwerdeführers beruhe, doch wird auch diese Annahme nicht begründet. Es bleibt somit offen und unklar, welche Erwägungen die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und entspricht ihre Bescheidbegründung rechtstaatlichen Begründungsstandards nicht. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen in wesentlichen Punkten vorgenommen hat. Der angefochtene Bescheid lässt Feststellungen zum Unfallhergang und zur Erwerbsminderung vermissen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich zwar, dass die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass beim Dienstunfall am römisch 40 kein Fremdverschulden vorgelegen sei, sondern dieser vielmehr auf dem Eigenverschulden des Beschwerdeführers beruhe, doch wird auch diese Annahme nicht begründet. Es bleibt somit offen und unklar, welche Erwägungen die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und entspricht ihre Bescheidbegründung rechtstaatlichen Begründungsstandards nicht. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen in wesentlichen Punkten vorgenommen hat. Der angefochtene Bescheid lässt Feststellungen zum Unfallhergang und zur Erwerbsminderung vermissen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen haben, auf welchen Gründen sich ihre Erwägungen stützen. Dabei wird zu beachten sein: „Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 GehG 1956 jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist.“ (Verwaltungsgerichtshof, 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu sogenannten „Verfolgungsschäden“, zB OGH vom 07.09.2021, 1 Ob 158/21y; 24.05.2018, 7 Ob 78/18y; 18.06.2015, 1 Ob 97/15v, jeweils mwN). Ob dies im vorliegen Fall vorliegt, ist anhand von auf Ermittlungen beruhenden Feststellungen des Unfallgeschehens darzulegen und anschließend einer rechtlichen Einzelfallbeurteilung (iS einer umfassenden Interessenabwägung, siehe RIS-Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656; RS0023175; RS0022917) zu unterziehen. Auch das Fehlen eines konkret festgestellten Sachverhalts und darauffolgender rechtlicher Würdigung dieses Sachverhalts indiziert, dass die belangte Behörde es dem Verwaltungsgericht überlassen wollte, erforderliche Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen haben, auf welchen Gründen sich ihre Erwägungen stützen. Dabei wird zu beachten sein: „Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG 1956 jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist.“ (Verwaltungsgerichtshof, 14.06.2021, Ro 2020/12/0009; Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu sogenannten „Verfolgungsschäden“, zB OGH vom 07.09.2021, 1 Ob 158/21y; 24.05.2018, 7 Ob 78/18y; 18.06.2015, 1 Ob 97/15v, jeweils mwN). Ob dies im vorliegen Fall vorliegt, ist anhand von auf Ermittlungen beruhenden Feststellungen des Unfallgeschehens darzulegen und anschließend einer rechtlichen Einzelfallbeurteilung (iS einer umfassenden Interessenabwägung, siehe RIS-Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656; RS0023175; RS0022917) zu unterziehen. Auch das Fehlen eines konkret festgestellten Sachverhalts und darauffolgender rechtlicher Würdigung dieses Sachverhalts indiziert, dass die belangte Behörde es dem Verwaltungsgericht überlassen wollte, erforderliche Ermittlungstätigkeiten durchzuführen.

Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterlies, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (nach den Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit) vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage (nach den Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit) vor.

Schlagworte

Bescheidbegründung besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Exekutivdienst Fremdeinwirkung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2282397.1.00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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