Entscheidungsdatum
28.12.2023Norm
AVG §71Spruch
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G315 2278024-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2023, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).
Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 21.06.2023 wurde mit Zustellverfügung vom 21.06.2023 per RSa an die Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister verfügt.Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 21.06.2023 wurde mit Zustellverfügung vom 21.06.2023 per RSa an die Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister verfügt.
2. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 28.06.2023 hinterlegt und laut RSa-Kuvert eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Das RSa-Schreiben mit dem Bescheid vom 14.06.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post an das Bundesamt retourniert, wo es am 21.07.2023 einlangte.
3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 25.08.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG iVm. § 71 AVG und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2023, mit welchem der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war.3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 25.08.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2023, mit welchem der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig und hier seit 16.01.2020 durchgehend gemeldet. Während der Erhebungen des Bundesamtes sei der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgegangen und habe sich auch nicht dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt bzw. auch sonst über keinen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfügt habe. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 12.07.2023 als ungelernter Arbeiter und habe ein unbefristetes Dienstverhältnis. Er habe sich auch zuvor stets durch Arbeit erhalten, das vorangehende Dienstverhältnis sei jedoch seitens des Arbeitgebers aufgelöst worden, als der Beschwerdeführer wegen des schlechten Gesundheitszustandes und schließlich auch Todes seines Vaters nach Rumänien zurückgereist sei. Seit seiner Rückkehr habe er sich umgehend um eine Beschäftigung bemüht und diese inzwischen auch wiederaufgenommen.
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer bzw. Antragsteller den Bescheid, mit dem die Ausweisung verfügt worden sei, nie erhalten. Er sei gewissenhaft und überprüfe seine Post täglich und könne sich nicht erklären, wie es möglich sei, dass er den Bescheid bzw. die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe die daher nicht von der Hinterlegung des Schreibens Kenntnis nehmen und diesen fristgerecht abholen können. Als der Beschwerdeführer am 11.08.2023 einige Dokumente beim Bundesamt vorlegen habe wollen, sei er darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden sei. Daraufhin habe er sich am 14.08.2023 an die Rechtsvertretung gewandt, die am selben Tag den Bescheid sowie Informationen über dessen Zustellung beim Bundesamt angefordert habe. Beides sei der Rechtsvertretung vom Bundesamt am 14.08.2023 elektronisch übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe daher frühestens am 14.08.2023 vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt und sei damit die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt. Der Beschwerdeführer lebe in einem Wohnhaus mit besonders vielen Personen, sodass es leicht zu Verwechslungen und Postfehlern komme. Es sei bereits mehrfach vorgekommen, dass Poststücke im Haus an falsche Personen zugestellt worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Benachrichtigung von der Hinterlegung des Bescheides unabsichtlich nicht an den Beschwerdeführer zugestellt bzw. in den falschen Postkasten geworfen worden sei, zumal es sich um ein Gebäude mit besonders vielen Wohneinheiten (der Beschwerdeführer bewohne Top 828) handle, und er deshalb keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Ein Verschulden des Beschwerdeführers bzw. eine auffallende Sorglosigkeit liege gegenständlich nicht vor. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher stattzugeben.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.08.2023 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.08.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid gehindert gewesen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ausschließlich spekulativer Natur und würden sich keine Gründe ergeben, um an der ordnungsgemäßen Zustellung zu zweifeln. Im Wiedereinsetzungsantrag seien nur Vermutungen geäußert worden, welche weder substantiiert vorgebracht noch bewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund eines Zustellmangels gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Es lägen keine validen Hinweise darauf vor, dass dem Zustellorgan ein Fehler unterlaufen sei oder gar Dritte mutwillig die Hinterlegungsverständigung entfernt hätten.
Der gegenständliche Bescheid vom 01.09.2023 über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 01.09.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail am 01.09.2023 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom 01.09.2023 über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 01.09.2023 wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail am 01.09.2023 zugestellt.
5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 08.09.2023, beim Bundesamt am 10.09.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 01.09.2023 über die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen und zugleich über die eingebrachte Beschwerde im „Asylverfahren“ [sic] entscheiden.5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 08.09.2023, beim Bundesamt am 10.09.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 01.09.2023 über die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen und zugleich über die eingebrachte Beschwerde im „Asylverfahren“ [sic] entscheiden.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt sich auf eine kurze Begründung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages stütze, ohne konkrete Ermittlungsschritte gesetzt zu haben, zu welchen sie aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet gewesen wäre. Wäre das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte es feststellen müssen, dass es immer wieder vorkomme, dass eine Hinterlegungsanzeige verloren gehe und den Beschwerdeführer als sorgfältigen Menschen, der regelmäßig seinen Briefkasten leere, daher kein Verschulden treffe. Im Wohnhaus des Beschwerdeführers würden besonders viele Parteien wohnen und komme es dort des Öfteren leicht zu Verwechslungen und Postfehlern. Dennoch gehe das Bundesamt davon aus, dass kein minderer Grad des Versehens vorliege und unterlasse es, näher auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages einzugehen. Der Beschwerdeführer habe überdies in der Vergangenheit immer wieder mit der Zerstörung des Postkastens bzw. der Klappe Probleme gehabt und diesen in der Vergangenheit mehrfach repariert. Zum Beweis für die immer wieder auftretenden Beschädigungen werde auf ein im Anhang befindliches Foto des Postkastens verwiesen, auf dem klar ersichtlich sei, dass die Tür bzw. der Verschlussmechanismus stark beschädigt worden seien. Es sei deshalb möglich, dass der Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe, weil sie von jemandem entfernt oder falsch zugestellt worden sei. Es sei evident, dass der Beschwerdeführer nicht auffallend sorglos gehandelt habe und sei es auch nicht in seiner Macht gelegen, früher Beschwerde zu erheben, da er aufgrund des Zustellmangels hinsichtlich der Benachrichtigung von der Hinterlegung nicht früher rechtliche Beratung habe in Anspruch nehmen können. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Verschulden zuzurechnen wäre, würde es sich allenfalls um einen minderen Grad des Versehens handeln.
Der Beschwerde ist ein undatiertes Foto von einem beschädigten Postfach mit der Nummer 828 beigefügt (vgl. AS 161).Der Beschwerde ist ein undatiertes Foto von einem beschädigten Postfach mit der Nummer 828 beigefügt vergleiche AS 161).
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 14.09.2023 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.
1.2. Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, war in Österreich erstmals von 28.08.2018 bis 07.06.2019 als obdachlos gemeldet und von 01.08.2019 bis 16.01.2020 mit einem Nebenwohnsitz. Seit 16.01.2020 ist er ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und seit 30.12.2021 durchgehend an der Adresse „ XXXX “ gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.12.2023).1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, war in Österreich erstmals von 28.08.2018 bis 07.06.2019 als obdachlos gemeldet und von 01.08.2019 bis 16.01.2020 mit einem Nebenwohnsitz. Seit 16.01.2020 ist er ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und seit 30.12.2021 durchgehend an der Adresse „ römisch 40 “ gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.12.2023).
1.2.2. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.05.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über seine beabsichtigte Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 66 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG informiert (vgl. aktenkundiges Schreiben, AS 69 ff Verwaltungsakt zu G315 2278024-1). 1.2.2. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 08.05.2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über seine beabsichtigte Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG informiert vergleiche aktenkundiges Schreiben, AS 69 ff Verwaltungsakt zu G315 2278024-1).
Das Schreiben wurde dem damals noch unvertretenen Beschwerdeführer mittels RSb-Schreiben an seine – nach wie vor seit 30.12.2021 geltende – Meldeadresse im Bundesgebiet durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 15.05.2023 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und von der Post am 31.05.2023 an das Bundesamt retourniert, wo dieses am 01.06.2023 einlangte (vgl. aktenkundiges RSb-Kuvert, AS 75 f Verwaltungsakt zu G315 2278024-1). Das Schreiben wurde dem damals noch unvertretenen Beschwerdeführer mittels RSb-Schreiben an seine – nach wie vor seit 30.12.2021 geltende – Meldeadresse im Bundesgebiet durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 15.05.2023 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und von der Post am 31.05.2023 an das Bundesamt retourniert, wo dieses am 01.06.2023 einlangte vergleiche aktenkundiges RSb-Kuvert, AS 75 f Verwaltungsakt zu G315 2278024-1).
1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß
§ 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II).1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).
Die Zustellung dieses Bescheides sowie der Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 21.06.2023 wurde mit Zustellverfügung vom 21.06.2023 per RSa wieder an die bis dato nach wie vor geltende Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister verfügt (vgl. Zustellverfügung, AS 95 Verwaltungsakt zu G315 2278024-1).Die Zustellung dieses Bescheides sowie der Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 21.06.2023 wurde mit Zustellverfügung vom 21.06.2023 per RSa wieder an die bis dato nach wie vor geltende Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister verfügt vergleiche Zustellverfügung, AS 95 Verwaltungsakt zu G315 2278024-1).
Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit „Beginn der Abholfrist 28.06.2023 Hinterlegung“ und laut RSa-Kuvert neuerlich eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit dem Bescheid vom 14.06.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post am 20.07.2023 an das Bundesamt retourniert, wo es am 21.07.2023 einlangte (vgl. aktenkundiges RSa-Kuvert, AS 101 f Verwaltungsakt zu G315 2278024-1).Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit „Beginn der Abholfrist 28.06.2023 Hinterlegung“ und laut RSa-Kuvert neuerlich eine Verständigung der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das RSa-Schreiben mit dem Bescheid vom 14.06.2023 wurde in weiterer Folge mit dem Vermerk „Nicht behoben“ von der Post am 20.07.2023 an das Bundesamt retourniert, wo es am 21.07.2023 einlangte vergleiche aktenkundiges RSa-Kuvert, AS 101 f Verwaltungsakt zu G315 2278024-1).
1.2.4. Die erfolgte Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer die Benachrichtigung von der Hinterlegung tatsächlich nicht erhalten hat, konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Sowohl das Schreiben des Bundesamtes vom Mai 2023 im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme als auch der Bescheid vom 14.06.2023 über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet wurden ihm mit RSb- bzw. zuletzt mit RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt an seiner aufrechten und geltenden Meldeadresse im Bundesgebiet zugestellt. Beide Schreiben wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben und von der Post an das Bundesamt retourniert. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seine Post täglich gewissenhaft überprüft, da es als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, dass er gleich zwei Mal hintereinander keine Kenntnis von der erfolgten behördlichen Zustellung erlangt haben will, obwohl auf beiden Kuverts von der Post angegeben wurde, dass eine Hinterlegungsbenachrichtigung „IN“ die Abgabestelle eingelegt wurde und nicht etwa nur „AN“ der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht worden ist, wodurch es naturgemäß viel wahrscheinlicher wäre, dass diese abhandenkommt oder entfernt wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wonach er in einem großen Wohnhaus mit vielen Parteien lebe und es deshalb leicht zu Verwechslungen oder Postfehlern kommen könne und er bereits mehrfach mitbekommen habe, dass Poststücke in diesem Haus bei falschen Personen zugestellt worden seien, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Benachrichtigung zur Hinterlegung des Bescheides unabsichtlich nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei und er daher aufgrund eines Postfehlers die Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten habe, ist zwar allgemein nicht ganz von der Hand zu weisen, jedoch erweist sich dieses als im Sinne der noch darzustellenden höchstgerichtlichen Judikatur (diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen) als nicht ausreichend substantiiert und zu vage, um von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Entfernung bzw. der falschen Hinterlegung der Hinterlegungsbenachrichtigung im konkreten Fall ausgehen zu können. So hat der Beschwerdeführer etwa keine konkreten Personen oder Vorkommnisse genannt, wo dergleichen bereits einmal passiert wäre und auch keine geeigneten Beweismittel dargetan, um seine Behauptungen glaubhaft zu machen.
Insgesamt ist sein Vorbringen vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gleich zwei Postsendungen des Bundesamtes hintereinander trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung nicht behoben hat, als Schutzbehauptung zu werten.
Sofern in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid noch weitere Gründe, nämlich die Beschädigung des Postkastens des Beschwerdeführers ergänzt werden, so ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in der Beschwerde nachgeschobene Gründe keine Berücksichtigung finden können (diesbezüglich wird abermals auf die rechtliche Beurteilung verwiesen).
Die mit Beschwerde vorgelegten Fotografien des Postkastens, der eine erhebliche Beschädigung der Klappe dokumentieren, sind darüber hinaus auch nicht zur Glaubhaftmachung des diesbezüglichen Vorbringens geeignet.
Zum einen ist weder den Ausführungen noch der sonstigen Aktenlage zu entnehmen, weshalb ein so gewichtiger Umstand nicht schon im Antrag auf Wiedereinsetzung erwähnt hätte werden können.
Zum anderen sind die mit der Beschwerde vorgelegten Fotografien auch sonst nicht zur Glaubhaftmachung des diesbezüglichen Vorbringens geeignet, da sie undatiert sind und auch keinerlei Rückschlüsse auf die Wohnadresse oder darauf zulassen, wer eine solche Beschädigung vorgenommen oder aus welchem Grund eine solche stattgefunden haben könnte. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen auch nicht weiter untermauert. Dem Vorbringen ist etwa nicht zu entnehmen, dass auch andere Schriftstücke dadurch abhandengekommen sind. Der Beschwerdeführer hat auch weder vorgebracht noch dokumentiert, dass er den Umstand der Beschädigung/Zerstörung des Postkastens gemeldet hat (wie etwa der Hausverwaltung oder der Polizei).
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er von der Zustellung durch Hinterlegung mangels Vorfindens einer Hinterlegungsbenachrichtigung unverschuldet keine Kenntnis erlangen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 lautet:3.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020, lautet:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen, 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw., 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen, 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw., 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:
„§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.„§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:, 1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder, 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vergleiche auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23. 5. 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10. 10. 1991, 91/06/0162; 3. 4. 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH 31. 10. 1991, 90/16/0148; 25. 1. 1995, 94/13/0236; 23. 5. 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; vergleiche auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar römisch zwei 727; VwGH 23. 5. 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10. 10. 1991, 91/06/0162; 3. 4. 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah vergleiche zu Paragraph 308, BAO VwGH 31. 10. 1991, 90/16/0148; 25. 1. 1995, 94/13/0236; 23. 5. 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17. 5. 1990, 90/06/0062; 19. 5. 1994, 94/18/0226; 13. 12. 2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; vgl auch VfGH 08.06.2017, E 532/2017; 11.10.2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 8. 10. 1990, 90/15/0134; 27. 6. 2008, 2008/11/0099; 8. 10. 2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20. 10. 1998, 98/21/0149; 11. 6. 2003, 2003/10/0114; 26. 6. 2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 17. 5. 1990, 90/06/0062; 19. 5. 1994, 94/18/0226; 13. 12. 2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; vergleiche auch VfGH 08.06.2017, E 532 aus 2017,; 11.10.2017, E 2959 aus 2017,; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 8. 10. 1990, 90/15/0134; 27. 6. 2008, 2008/11/0099; 8. 10. 2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche Rz 44, 49; VwGH 20. 10. 1998, 98/21/0149; 11. 6. 2003, 2003/10/0114; 26. 6. 2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
Vorweg ist festzuhalten, dass reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht ausreichen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Vorweg ist festzuhalten, dass reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht ausreichen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesamt sind aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Bundesamt verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Schulev-Steindl6 Rz 358; siehe zum VwG auch VwGH 06.06.2017, Ra 2017/05/0075). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, 90/19/0497; 24.01.1997, 96/19/2430; VwSlg 15.573 A/2001; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 33 Anm 15; vgl auch VwGH 06.12.1985, 85/18/0347; 29.04.2008, 2007/05/0088) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesamt sind aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Bundesamt verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Schulev-Steindl6 Rz 358; siehe zum VwG auch VwGH 06.06.2017, Ra 2017/05/0075). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, 90/19/0497; 24.01.1997, 96/19/2430; VwSlg 15.573 A/2001; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 33, Anmerkung 15; vergleiche auch VwGH 06.12.1985, 85/18/0347; 29.04.2008, 2007/05/0088) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 115 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Das AVG und das VwGVG selbst enthalten keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Der VwGH geht davon aus, dass der AVG-Gesetzgeber den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) iSd der ZPO verstanden hat, sodass bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gemäß § 71 AVG oder § 33 VwGVG nach den in § 274 Abs. 1 ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Verfahrensregeln vorzugehen ist (VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 27.05.2014, 2014/16/0003). Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt (kein „parates Bescheinigungsmittel“ darstellt), eignet sich nach § 274 Abs. 1 zweiter Satz ZPO (dazu Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 ZPO § 274 Rz 4) nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung (vgl § 46 Rz 18; Liebhart, ÖJZ 2018, 895). Das bedeutet, dass sich der Wiedereinsetzungswerber zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe im Antrag auch auf die Einvernahme von Beweispersonen berufen kann, sofern die Beweisaufnahme durch Einvernahme der angeführten Personen sofort möglich ist. Daher hat der Wiedereinsetzungswerber ladungsfähige Adressen der von ihm zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist (VwGH 12.11.1996, 96/19/0948; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Das AVG und das VwGVG selbst enthalten keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen. Der VwGH geht davon aus, dass der AVG-Gesetzgeber den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) iSd der ZPO verstanden hat, sodass bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen gemäß Paragraph 71, AVG oder Paragraph 33, VwGVG nach den in Paragraph 274, Absatz eins, ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Verfahrensregeln vorzugehen ist (VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 27.05.2014, 2014/16/0003). Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt (kein „parates Bescheinigungsmittel“ darstellt), eignet sich nach Paragraph 274, Absatz eins, zweiter Satz ZPO (dazu Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 ZPO Paragraph 274, Rz 4) nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung vergleiche Paragraph 46, Rz 18; Liebhart, ÖJZ 2018, 895). Das bedeutet, dass sich der Wiedereinsetzungswerber zur Glaubhaftmachung seiner Wiedereinsetzungsgründe im Antrag auch auf die Einvernahme von Beweispersonen berufen kann, sofern die Beweisaufnahme durch Einvernahme der angeführten Personen sofort möglich ist. Daher hat der Wiedereinsetzungswerber ladungsfähige Adressen der von ihm zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist (VwGH 12.11.1996, 96/19/0948; VwSlg 14.611 A/1997; VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Infolge der Befristung kommt – wie bei den Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags (Rz 114) – auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht (VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 26.01.1998, 96/17/0302; 23.04.2015, 2012/07/0222; vgl auch Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 634; Schulev-Steindl6 Rz 358, 360; ferner Stoll, BAO III 2975). Daher vermögen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen – weil sie außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG bzw. § 33 VwGVG geltend gemacht werden – einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH 10.07.1997, 97/20/0299; 30.11.2000, 99/20/0543; 26.04.2001, 2000/20/0336; vgl auch Rz 162). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrunds käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; 23.04.2015, 2012/07/0222; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Von einem neuen Antrag wäre auch dann auszugehen, wenn der objektive Erklärungswert des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch neue Darlegungen der Partei eine andere Deutung erfahren soll (VwGH 28.02.2000, 99/17/0317). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; 23. 4. 2015, 2012/07/0222; 21.02.2017, Ra 2016/12/0026) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 117 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Infolge der Befristung kommt – wie bei den Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags (Rz 114) – auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht (VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 26.01.1998, 96/17/0302; 23.04.2015, 2012/07/0222; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb6 Rz 610; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 634; Schulev-Steindl6 Rz 358, 360; ferner Stoll, BAO römisch drei 2975). Daher vermögen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptungen – weil sie außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 33, VwGVG geltend gemacht werden – einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr zu begründen (VwGH 10.07.1997, 97/20/0299; 30.11.2000, 99/20/0543; 26.04.2001, 2000/20/0336; vergleiche auch Rz 162). Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrunds käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; 23.04.2015, 2012/07/0222; 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Von einem neuen Antrag wäre auch dann auszugehen, wenn der objektive Erklärungswert des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch neue Darlegungen der Partei eine andere Deutung erfahren soll (VwGH 28.02.2000, 99/17/0317). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; 23. 4. 2015, 2012/07/0222; 21.02.2017, Ra 2016/12/0026) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 117 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich (vgl hingegen VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082) erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 122 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Auch genügt weder der allgemeine Hinweis, man würde „in privaten und insbesondere behördlichen Angelegenheiten äußerst sorgfältig“ agieren, noch das – zu vage, nicht ausreichend konkretisierte – Vorbringen, es sei „auf Grund der Zustellung im Sommer wahrscheinlich“, dass der Zustellvorgang durch einen Ferialpraktikanten der Post nicht korrekt durchgeführt worden sei (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich vergleiche hingegen VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082) erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 122 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Der Beschwerdeführer hat im gesamten gegenständlichen Verfahren keinerlei taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht, weshalb ihm die Zustellbenachrichtigung trotz der Einlage in sein Postfach tatsächlich nicht erreicht haben sollte. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer lediglich die Vermutung vor, dass es aufgrund der Größe und der Anzahl der Parteien in seinem Wohnhaus möglich wäre, dass die Hinterlegungsbenachrichtigung in einen falschen Postkasten eingelegt worden sei und er deswegen keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten habe.
Vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Ausführungen auf welche hiermit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wonach es dem Beschwerdeführer im Ergebnis insbesondere aufgrund dessen, dass er bereits zwei behördliche Zustellungen des Bundesamtes trotz Hinterlegung unter Einlegung einer Hinterlegungsbenachrichtigung in den Postkasten des Beschwerdeführers nicht behoben hat, nicht gelungen ist, iSd. angeführten höchstgerichtlichen Judikatur glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich und ausreichend wahrscheinlich von der Zustellung des Bescheides vom 14.06.2023 über die gegen ihn erlassene Ausweisung keine Kenntnis erlangt hat und daraus auch nicht ersichtlich ist, dass er sich sorgefältig um seine Post kümmern würde, kann daher nicht erkannt werden, dass im gegenständlichen Fall ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegen würde.
Sofern in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid noch weitere Gründe, nämlich die Beschädigung des Postkastens des Beschwerdeführers ergänzt werden, so ist in diesem Zusammenhang einerseits darauf zu verweisen, dass in der Beschwerde nachgeschobene Gründe keine Berücksichtigung finden können. Andererseits sind die mit Beschwerde vorgelegten Fotografien des Postkastens, der eine erhebliche Beschädigung der Klappe dokumentieren, auch nicht zur Glaubhaftmachung des diesbezüglichen Vorbringens geeignet, da sie undatiert sind und keinerlei Rückschlüsse auf die Wohnadresse oder darauf zulassen, wer eine solche Beschädigung vorgenommen oder aus welchem Grund eine solche Beschädigung stattgefunden haben könnte. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen auch nicht untermauert. Er hat weder vorgebracht noch lassen sich der Aktenlage diesbezügliche Hinweise entnehmen, dass auch andere Schriftstücke dadurch abhandengekommen sind. Er hat auch nicht vorgebracht oder dokumentiert, dass er den Umstand der Beschädigung/Zerstörung des Postkasten gemeldet hat (wie etwa der Hausverwaltung oder der Polizei).
Die wirksame Zustellung des Bescheides vom 14.06.2023 ist aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen RSa-Kuverts, auf dem die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bzw. die Retournierung des Schreibens wegen Nichtbehebung dokumentiert wurde, erwiesen. Auf eben jenem Kuvert (wie auch auf jenem betreffend das RSb-Schreiben zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) ist jeweils Vermerkt, dass eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass gleich zwei Mal Hinterlegungsbenachrichtigungen aus dem Postkasten des Beschwerdeführers entfernt wurden oder in einen falschen Postkasten eingelegt wurden.
Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Beschwerdefrist Erkennbarkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zustellnachweis Zustellung durch Hinterlegung ZustellwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2278024.2.00Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024