TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/15 W185 2258319-1

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Veröffentlicht am 15.01.2024
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Entscheidungsdatum

15.01.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W185 2258319-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022, Zl. 1035475802-221394645, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022, Zl. 1035475802-221394645, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste unter Verwendung eines polnischen Visums D, ausgestellt für einen Gültigkeitszeitraum vom 01.12.2021 bis 29.05.2022, in das Bundesgebiet ein. Die BF wurde am 28.04.2022 polizeilich aufgegriffen und stellte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In der polizeilichen Erstbefragung am 28.04.2022 gab die BF, in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters an, 39 Jahre alt und geschieden zu sein. Sie leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die sie an der Einvernahme hindern würden; eine Schwangerschaft bestehe nicht. In Österreich bzw der EU würden die Mutter und die Tochter der BF leben. Ihre Mutter heiße XXXX (Anm: korrekt XXXX ), geb XXXX , ihre Tochter XXXX (Anm: richtig: XXXX , geb. XXXX . Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im Dezember 2021 gefasst; Anfang Jänner 2022 sei sie dann legal nach Polen ausgereist, um dort zu arbeiten. Sie sei bis 03.03.2022 in Polen verblieben und dann über ihr unbekannte Länder mit einem PKW nach Österreich gelangt. Polen habe sie verlassen, da sie dort keine fixe Arbeitsstelle bekommen hätte. Außer in Österreich habe die BF nirgends um Asyl angesucht. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, da ihre Mutter hier lebe. Als Fluchtgrund gab die BF an, dass in der Ukraine Krieg herrsche und das Haus ihrer Familie dort zerstört worden sei. In der Ukraine habe die BF „nichts und niemanden“. Dorthin zurückkehren könne sie nicht. In der polizeilichen Erstbefragung am 28.04.2022 gab die BF, in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters an, 39 Jahre alt und geschieden zu sein. Sie leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die sie an der Einvernahme hindern würden; eine Schwangerschaft bestehe nicht. In Österreich bzw der EU würden die Mutter und die Tochter der BF leben. Ihre Mutter heiße römisch 40 Anmerkung, korrekt römisch 40 ), geb römisch 40 , ihre Tochter römisch 40 Anmerkung, richtig: römisch 40 , geb. römisch 40 . Den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe sie im Dezember 2021 gefasst; Anfang Jänner 2022 sei sie dann legal nach Polen ausgereist, um dort zu arbeiten. Sie sei bis 03.03.2022 in Polen verblieben und dann über ihr unbekannte Länder mit einem PKW nach Österreich gelangt. Polen habe sie verlassen, da sie dort keine fixe Arbeitsstelle bekommen hätte. Außer in Österreich habe die BF nirgends um Asyl angesucht. Nunmehr wolle sie in Österreich bleiben, da ihre Mutter hier lebe. Als Fluchtgrund gab die BF an, dass in der Ukraine Krieg herrsche und das Haus ihrer Familie dort zerstört worden sei. In der Ukraine habe die BF „nichts und niemanden“. Dorthin zurückkehren könne sie nicht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) richtete am 02.05.2022 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Darin wurde auf den die Einreise der BF nach Polen dokumentierenden Einreisestempel vom 04.01.2022 in deren Reisepass sowie auf den Verbleib der BF in Polen und der Einreise nach Österreich am 03.03.2022 verwiesen. Hingewiesen wurde auch auf den Aufenthalt der Mutter und der volljährigen Tochter der BF in Österreich (AS 67). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder BFA) richtete am 02.05.2022 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Darin wurde auf den die Einreise der BF nach Polen dokumentierenden Einreisestempel vom 04.01.2022 in deren Reisepass sowie auf den Verbleib der BF in Polen und der Einreise nach Österreich am 03.03.2022 verwiesen. Hingewiesen wurde auch auf den Aufenthalt der Mutter und der volljährigen Tochter der BF in Österreich (AS 67).

Mit Schreiben vom 17.05.2022 stimmte Polen dem Aufnahmeersuchen des Bundesamtes auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 93).Mit Schreiben vom 17.05.2022 stimmte Polen dem Aufnahmeersuchen des Bundesamtes auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 93).

Mit E-Mail vom 31.05.2022 teilte die Rechtsvertretung der BF dem Bundesamt ihre Rechtsansicht mir, dass die BF in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen hätte müssen; Österreich sei nach Art 3 lit a Dublin III-VO zuständig. Davon abgesehen wäre Österreich wegen der hier aufhältigen Mutter der BF aus Gründen des Art 8 EMRK verpflichtet, den Asylantrag der BF zuzulassen. Mit E-Mail vom 31.05.2022 teilte die Rechtsvertretung der BF dem Bundesamt ihre Rechtsansicht mir, dass die BF in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen hätte müssen; Österreich sei nach Artikel 3, Litera a, Dublin III-VO zuständig. Davon abgesehen wäre Österreich wegen der hier aufhältigen Mutter der BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK verpflichtet, den Asylantrag der BF zuzulassen.

Am 29.06.2022 erfolgte, in Anwesenheit des Rechtsvertreters und einer Vertrauensperson, eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt. Die BF gab hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, sich physisch und psychisch zur Absolvierung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung und benötige keine Medikamente. In Österreich lebe seit etwa 20 Jahren ihre Mutter, welche bereits österreichische Staatsangehörige sei. Die BF habe ihre Mutter in den Jahren 2006, 2014 und 2017 in Österreich besucht. Die Tochter der BF sei in Tschechien aufhältig. Die BF erklärte, zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater bei der hier anwesenden Vertrauensperson zu wohnen. Ihre Mutter habe sie aus Polen abgeholt. Über Nachfrage gab die BF an, dass sie nach dem geplanten Besuch ihrer Mutter beabsichtigt gehabt hätte, wieder in die Ukraine zurückkehren; der inzwischen ausgebrochene Krieg mit Russland habe dies aber verhindert. Die BF erklärte, in Österreich weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Sie gehe hier keiner Beschäftigung nach und besuche auch keinen Deutschkurs. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, ihren Asylantrag zurückzuweisen, erklärte die BF, in Polen niemanden zu haben und die dortige Sprache nicht zu beherrschen. Demgegenüber befinde sich in Österreich ihre Mutter und Freunde. Die BF wolle in Österreich bleiben, Deutsch lernen und arbeiten. Der Rechtsvertreter gab keine Erklärung ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung ihres Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zum Mitgliedstaat Polen wurden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 07.12.2021, Version 2).

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 06.12.2021

In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2.803 Anträge auf internationalen Schutz gestellt eingereicht, was einen Rückgang von 31% gegenüber 2019 (4.095 Anträge) bedeutet. Dies ist die niedrigste Zahl der Anträge seit 1999 und liegt an der Einstellung der Tätigkeit der Asylbehörde vom 16. März bis 25. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für eine Entscheidung stieg von 152 Tagen im Jahr 2019 auf 207 im Jahr 2020. Die Anerkennungsrate lag bei 16%. Ende 2020 waren insgesamt 3.557 Verfahren anhängig (AIDA 4.2021).

Im Jahr 2020 wurden von 1.943 Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheidungen insgesamt 1.737 abgelehnt. Das Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) hat in keinem Fall Flüchtlingsstatus, aber in neun Fällen subsidiären Schutz zuerkannt (AIDA 4.2021).

2021 wurden bis 31. August 1.683 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurde 723 Personen ein internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt (UNHCR 9.2021).

Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation) Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation)

Quellen:

?        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021

?        UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2021): Poland Fact Sheet, https://www.unhcr.org/6172aee9f.pdf, Zugriff 2.12.2021

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 06.12.2021

Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021).
Quellen:
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021)., Quellen:

?        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung: 07.12.2021

Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet bei Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung oder aber zu jedem Zeitpunkt im Verfahren zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Typischerweise wird ein Gespräch mit einem Psychologen arrangiert, wenn der Antragsteller die relevanten Felder im Asylantragsformular ankreuzt. Der Psychologe empfiehlt dann, ob der Antragsteller als vulnerabel zu behandeln ist. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen für Vulnerable an, um diese als Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen oder um deren Haftfähigkeit festzustellen (AIDA 4.2021).

Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Bedürfnisse bestehen, wenn folgende Unterbringung notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Unterbringung unter Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber im Falle Behinderter, Alter, Schwangerer und Alleinerziehender in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen selbst dorthin reisen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Für traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) gibt es kein eigenes Zentrum, jedoch können sie bei Bedarf in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern (AIDA 4.2021).

Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird in der Regel die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.b).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird in der Regel die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.b).

Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr, nicht jedoch für andere Lebensbereiche des UMA. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. Ein UNICEF-Bericht aus dem Jahr 2020 beklagt mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 4.2021).

UMA werden in Jugendbetreuungseinrichtungen in ganz Polen untergebracht. Nach der gerichtlichen Entscheidung zur Bestellung des Vormunds ist Unterbringung in Betreuungseinrichtungen oder Pflegefamilien möglich. Wenn das Asylverfahren negativ ausgeht, darf der UM in der Unterbringung oder Familie bleiben, in der er sich befindet. 2020 gab es 113 UMA in Polen. Die meisten UMA in Polen entziehen sich dem Verfahren durch Verlassen der Unterbringung, bei manchen Nationalitäten sind das 100% (z.B. Vietnamesen) (AIDA 4.2021). Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Einrichtung (UDSC o.D.a).

Alle in Polen aufhältigen Kinder unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2020 besuchten 841 asylwerbende Kinder etwa 126 öffentliche Schulen in Polen. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation durch Weiterreise der Familien nach Westeuropa ist ein Problem (AIDA 2.2021). Minderjährige, die mit ihren Familienangehörigen in geschlossenen Zentren untergebracht sind, haben keinen Zugang zu Bildungsmöglichkeiten (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021

?        UDSC – Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.a): Unaccompanied minors, https://www.gov.pl/web/udsc-en/unaccompanied-minors, Zugriff 2.12.2021

?        UDSC – Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.b): Rights and Obligations, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 2.12.2021

?        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 07.12.2021

Im Juli 2020 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil gegen Polen zu dem Schluss, dass die Lage an den Grenzübergängen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkäme, da die Behörden sich weigerten, Asylanträge anzunehmen, und sie summarische Abschiebungen durchführten, die einige der Betroffenen der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen aussetzten (Refoulement) (AI 7.4.2021).

Der Zugang von Schutzsuchenden zum polnischen Hoheitsgebiet bleibt weiterhin Gegenstand der Kritik, das betrifft insbesondere die Grenze zu Belarus am Grenzübergang Terespol. Am 23. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall M.K. und andere gegen Polen entschieden, dass die polnischen Behörden es versäumt haben die Asylanträge der Betroffenen zu prüfen und stattdessen für deren kollektive Ausweisung verantwortlich sind, wodurch die Antragsteller einer ernsthaften Gefahr des Ketten-Refoulements ausgesetzt wurden. Trotz des EGMR-Urteils sowie anderer anhängiger Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene bestreitet die polnische Regierung weiterhin die Anwendung ungesetzliche Praktiken an der Grenze. Für Polen waren die Beschwerdeführer Wirtschaftsmigranten, welche nicht um Asyl gebeten hatten. Auch polnische (Höchst-)Gerichte hoben in mehreren Fällen Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise auf. Doch nach einem solchen Urteil ist das Verwaltungsverfahren der betreffenden Personen meist beendet (wegen Abwesenheit) und kann nicht wiedereröffnet werden. Wenn sich die Betreffenden wieder an der Grenze einfinden, wird ein neues Verfahren bezüglich Einreise eingeleitet, auf welches das Urteil des Gerichts nicht anwendbar ist, da es sich um ein neues Verfahren handelt. Der Betreffende erwirbt also trotz Urteil kein Recht auf Einreise (AIDA 4.2021).

Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2020 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 4.2021).

Polen gewährte zwischen dem 18. August und dem 12. November 2020 1.050 belarussischen Bürgern unter besonderen Verfahren die Einreise, unter anderem mit humanitären Visa, als Flüchtlinge und mit Sondergenehmigungen des Oberbefehlshabers des Grenzschutzes. Darüber hinaus sind 330 Weißrussen im Rahmen eines Programms ins Land gekommen, das es Weißrussen erleichtert, ihr Geschäft nach Polen zu verlagern (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        AI – Amnesty International (7.4.2021): Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Polen 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048856.html, Zugriff 1.12.2021

?        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021

?        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021

Situation an der polnisch-belarussischen Grenze

Letzte Änderung: 07.12.2021

Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vgl. DS 9.11.2021).Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vergleiche DS 9.11.2021).

Der Westen wirft dem belarussischen Diktator Alexander Lukaschenko mehr oder weniger offene Schlepperei vor – und meint damit etwa das großzügige Visa-Regime für Menschen aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan, mit dem Minsk in diesen Ländern gezielte Angebote zur Reise an die EU-Außengrenze streut. Bis zu 40 Direktflüge aus Istanbul, Damaskus und Dubai landeten Woche für Woche auf dem Minsker Flughafen, andere reisten mit Zwischenstopps an (DS 9.11.2021).

Polen bewertete die Situation im September 2021 als hybriden Angriff und errichtete Stacheldrahtzäune entlang großer Teile der Grenze zu Weißrussland. Ebenfalls wurde in einem Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze, der Notstand verhängt und Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Freiwilligen usw. der Zugang zu diesem Gebiet verwehrt. Auf der belarussischen Seite gilt ein Bereich von zehn Kilometern entlang der Grenze als Sicherheitszone, zu der nur belarussische Staatsangehörige, die dort wohnen, Zugang haben. Der Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze darf nur von Militär- und Sicherheitsbeamten betreten werden (HRW 11.2021).

Gemäß Verordnung über die vorübergehende Aussetzung oder Beschränkung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergängen haben seit 20.8.2021 Personen, die nicht einen definierten, offiziellen Grenzübergang benutzen, das Gebiet der Republik Polen zu verlassen. Im Falle von aufgegriffenen Personen an Grenzabschnitten, die keine offiziellen Grenzübergänge sind, sind diese von der Grenzwache bis zur Staatsgrenze rückzuführen (VB 24.8.2021).

Am 14. Oktober 2021 hat das polnische Parlament ein Gesetz angenommen, von dem Kritiker behaupten, dass es Pushbacks de facto legalisiere. Die beschlossenen Änderungen ermöglichen es, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das würde jedoch nicht die Aussetzung der Ausführung des Ausreisebefehls bedeuten. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen. Am selben Tag gab der polnische Ministerrat grünes Licht für eine neue Grenzmauer, um Übergänge entlang der Grenze zu Weißrussland zu verhindern (ECRE 15.10.2021).

Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vgl. ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021). Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vergleiche ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021).

Nach polnischem Recht kann der Ausnahmezustand nur für eine Dauer von maximal drei Monaten verhängt werden, daher lief dieser Anfang Dezember 2021 aus und kann nicht verlängert werden. Als Ersatz hatte Polens Parlament Ende November dem Gesetz zum Schutz der Grenze zugestimmt. Dieses wurde vom Präsidenten unterzeichnet und ist offiziell in Kraft getreten. Damit kann die Regierung den Zugang zu bestimmten Teilen des drei Kilometer breiten Grenzstreifens je nach Lage weiterhin sperren und die Bewegungs- und Pressefreiheit im Grenzgebiet weiterhin temporär einschränken. Die Regelung sieht vor, dass künftig der Innenminister bei einer Gefahrenlage allen Ortsfremden den Zugang zu einem von ihm definierten Grenzgebiet verbieten kann. Kritiker meinen, dies verstoße gegen die polnische Verfassung (TS 1.12.2021).

In Weißrussland halten sich nach Einschätzung des polnischen Grenzschutzes weiterhin rund 10.000 Migranten auf, die in die EU gelangen möchten. Direkt an der polnischen Grenzbefestigung gebe es auf weißrussischer Seite derzeit keine Zeltlager mehr. Jedoch würden weißrussische Sicherheitskräfte regelmäßig Flüchtlinge mit Lastwagen zur Grenze bringen. Der weißrussische Machthaber Alexander Lukaschenko sagte, er habe Kanzlerin Merkel bei einem Telefonat mitgeteilt, er wolle das Problem bis Jahresende lösen. Er werde die Leute aus dem Nahen Osten bitten, in die Heimat zurückzukehren. Hunderte Migranten sind bereits in den Irak zurückgekehrt, es harren aber weitere Migranten in Belarus aus, die vor allem nach Deutschland wollen (NZZ 30.11.2021).

Inzwischen hat Polen in geringem Umfang begonnen, nicht asylberechtigte Migranten mit Linienflügen in ihre Heimatländer abzuschieben (FAZ 30.11.2021).

Quellen:

?        ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (27.10.2021), veröffentlicht von ReliefWeb: ACLED Regional Overview – Europe, Caucasus, and Central Asia (16-22 October 2021), https://reliefweb.int/report/ukraine/acled-regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-16-22-october-2021, Zugriff 29.11.2021

?        DS - Der Standard (9.11.2021): Warum Belarus zum Migrations-Hotspot wurde, https://www.derstandard.at/story/2000131031108/warum-belarus-zum-migrations-hotspot-wurde, Zugriff 1.12.2021

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (30.11.2021): Polen erlässt neues Grenzgesetz, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/migration-ueber-belarus-polen-erlaesst-neues-grenzgesetz-17660343.html, Zugriff 1.12.2021

?        HRW – Human Rights Watch (11.2021): Die here or go to Poland. Belarus’ and Poland’s Shared Responsibility for Border Abuses, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/eca_migrant1121_web_0.pdf, Zugriff 29.11.2021

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2021): Weissrussland: Polen schränkt die Bewegungsfreiheit an der Grenze per Gesetz ein, https://www.nzz.ch/international/weissrussland-biden-sehr-besorgt-ueber-situation-an-der-eu-grenze-tuerkei-laesst-buerger-einiger-arabischer-staaten-nicht-mehr-nach-minsk-fliegen-ld.1570498, Zugriff 1.12.2021

?        TS - Tagesschau (1.12.2021): Polen beschränkt Zugang zu Grenzgebiet weiter, https://www.tagesschau.de/ausland/polen-belarus-137.html, Zugriff 1.12.2021

?        VB des BM.I in Polen (24.8.2021): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung: 07.12.2021

Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.b) (2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021).Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.b) (2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021).

Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen positiven Entscheidung im Asylverfahren gewährt; oder bis zu 14 Tage nach einer endgültigen Entscheidung das Verfahren zu beenden (z.B. Zulassungsverfahren); oder bis zu 30 Tage nach einer endgültig inhaltlich negativen Entscheidung (AIDA 4.2021).

Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b).

Quellen:

?        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021

?        UDSC – Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.b): Rights and Obligations, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 2.12.2021

?        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021

Unterbringung

Letzte Änderung: 07.12.2021

Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.c) [Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro].Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.c) [Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro].

Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten 'sozialen Minimum' und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Während der COVID-19-Pandemie haben zudem viele Asylwerber ihre Jobs verloren. Während Sozialhilfe für polnische Staatsangehörige auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des besonderen Bedarfs berechnet wird, ist die Höhe der Zulagen für Asylbewerber generell standardisiert und wurden seit 2003 nicht erhöht. Die Unterstützung für ein Leben außerhalb eines Zentrums wird durch die Post ausgezahlt, das geschieht aber mitunter unregelmäßig (AIDA 4.2021).

Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien in der Regel im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 4.2021).

In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Zwei der Zentren (Debak und Biala Podlaska) dienen der Erstaufnahme. Von den übrigen acht Zentren dient das Zentrum in Warschau speziell der Unterbringung von alleinstehenden Müttern. Nur drei der Zentren liegen in Städten, der Rest auf dem Lande und sind zum Teil schwer zu erreichen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sechs der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen werden von den Untergebrachten generell eher niedrig bewertet, die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die medizinische Versorgung. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden. Ende 2020 waren 819 Asylwerber in Zentren untergebracht, während 2.225 Asylwerber außerhalb der Zentren Unterstützung erhielten (AIDA 4.2021).

Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 595 Plätzen, von denen Ende 2020 insgesamt 248 belegt waren. Weiters existiert ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 33 Plätzen. Das rigorose Haftzentrum ist gefängnisähnlicher als geschlossene Zentren und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich (18 Monate für Schubhäftlinge). Es ist aber in den meisten Fällen unwahrscheinlich, dass ein Asylwerber sein gesamtes Asylverfahren über in geschlossener Unterbringung bleiben muss (AIDA 4.2021).

Quellen:

?        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021

?        UDSC – Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 07.12.2021

Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen der Arzt pro 120 Asylwerber sechs Ordinationsstunden und die Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden/Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen (AIDA 4.2021).

Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere AW. Diese Psychologen bieten jedoch nur grundlegende Konsultationen, die wegen der COVID-19-Pandemie 2020 oft per Telefon abgehalten wurden. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt nur drei spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für AW anbieten. Im Jahr 2020 konnten auch NGOs ihre psychologische Unterstützung aufgrund der Pandemie nur per Telefon anbieten (AIDA 4.2021).

Seit Juli 2015 wird die medizinische Versorgung von Asylwerbern durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dennoch gibt es Kritik an der Qualität der medizinischen Versorgung in den Zentren. Insbesondere wird Asylwerbern gelegentlich der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Besonders schwierig ist der Zugang zu einer Behandlung für Asylwerber mit HIV und Hepatitis C. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist eigentlich verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für AW, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2019 hat die polnische Asylbehörde 13 Beschwerden von Asylwerbern registriert (2020: 5 Beschwerden), die alle die medizinische Versorgung betrafen. Wegen der COVID-19-Pandemie wurden 2020 telefonische ärztliche Konsultationen eingeführt. Der Gesundheitszustand erkrankter Asylwerber in den Zentren wurde täglich von medizinischem Personal des Zentrums in eigens eingerichteten Isolationsräumen überwacht. Die Patienten hatten auch eine direkte Telefonnummer zu den Ärzten und Krankenschwestern, falls Sie sich schlechter fühlten. In Isolierzimmern wurde ihnen Essen serviert. Zur Begrenzung der Pandemie in den Aufnahmeeinrichtungen wurde allen Asylwerbern geraten in ihren Zimmern zu bleiben und sie nur zur Nutzung von Bad und Küche zu verlassen. Desinfektionsmittel und Masken waren vorhanden, Gemeinschaftsräume wurden regelmäßig desinfiziert, kranke Asylwerber abgesondert, die Temperatur jeder Person, die das Zentrum betreten wollte überprüft und der Zugang zu den Aufnahmezentren für Außenstehende deutlich eingeschränkt. Darüber hinaus wurden Asylsuchende ermutigt, sich außerhalb der Zentren privat unterzubringen. Es gab 2020 87 gemeldete COVID-19-positive Asylwerber in Polen, von denen nur eine Minderheit ins Spital musste. Es gab einen Todesfall (AIDA 4.2021).

Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b).

Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) (UDSC o.D.c).

Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer (22) 112 02 06. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Spezialisierte Dienstleistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.).

MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

?        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021

?        GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021

?        MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

?        PM – Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, https://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 2.12.2021

?        UDSC – Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 07.12.2021

Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar). Nach frühestens fünf Jahren legalen Aufenthalts in Polen können Fremde unter bestimmten Voraussetzungen eine Langzeitaufenthaltsberechtigung beantragen. Familienzusammenführung kann sowohl von Asyl- wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen sie kein Einkommen oder Unterkunft in Polen nachweisen (AIDA 4.2021).

Schutzberechtigte dürfen nach Erhalt der Entscheidung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Sie genießen volle Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Der Staat bietet keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte und es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen, sowohl für polnische Staatsbürger als auch für Inhaber eines Schutztitels. Einige Gemeinden bieten jedes Jahr Wohnungen speziell für Schutzberechtigte an (z.B. fünf Wohnungen pro Jahr in Warschau, vier in Lublin und vier in Danzig). Berichten zufolge vermieten aber viele Vermieter nicht gerne an Flüchtlinge bzw. verlangen höhere Mieten. Viele NGOs meinen, Flüchtlinge würden sich in Polen Obdachlosigkeit und Armut gegenübersehen. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber eine NGO schätzt, dass mehr als 25% der Schutzberechtigten in Polen ein Obdachlosigkeitsrisiko haben. Ein anderer NGO-Bericht spricht von "vielen" Schutzberechtigten, die Erfahrungen mit Obdachlosigkeit machen. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen, wobei sich Personen, die bereits als Asylwerber außerhalb der Zentren gelebt haben leichter tun eine leistbare Unterkunft zu finden. Die Knappheit an leistbarem Wohnraums ist einer der wichtigsten Gründe, warum sich Schutzberechtigte anschicken Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Länden nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis Sprachkompetenz und Qualifikation der Flüchtlinge, sowie Diskriminierung ein Problem. Es gibt kaum ein fremdsprachiges Berufsfortbildungangebot für Flüchtlinge, weswegen mangelnde Kenntnisse des Polnischen ein großes Hindernis darstellen. Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt ist mangelhaft und die Unterstützung von NGOs spielt eine wichtige Rolle. Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben viele Schutzberechtigte ihre Jobs verloren. Einige NGOs haben Geld zu ihrer Unterstützung gesammelt (AIDA 4.2021).

Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021).

International und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (O?rodek Pomocy Spo?ecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (AIDA 4.2021).

International und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. Während sie eine IPI beziehen (12 Monate), müssen sich anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte arbeitslos melden und werden von der öffentlichen Hand bei der Nationalen Krankenkasse (NFZ) krankenversichert. Nach Ende der IPI, muss die Krankenversicherung entweder von einem etwaigen Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsamt (wenn der Betreffende arbeitslos gemeldet ist) oder vom Schutzberechtigten selbst übernommen werden. Die administrativen Hürden für den Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen gelten als hoch und langwierig. Personen unter 18 Jahren (bzw. Schüler unter 19 Jahren) haben immer Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die Krankenversicherung in Polen deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab, jedoch einige Zahnbehandlungen, Medikamentenkosten, einige Heilbehelfe und Altenpflege sind nicht umfasst (AIDA 4.2021).

Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten bei Fachärzten, sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der mangelnde Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Deswegen haben 2020, als während der COVID-19-Pandemie viele Flüchtlinge ihre Jobs verloren haben, NGOs Spenden für Nahrungsmittel und medizinische Behandlung gesammelt haben. Eine deutliche Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (AIDA 4.2021).

Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b).

Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (AIDA 4.2021).

Zum 01.01.2021 besaßen 1.319 Personen eine gültige Aufenthaltskarte für Flüchtlinge, 1.467 Personen waren Inhaber einer gültigen Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte und 1.743 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz. Während der COVID-19-Pandemie wurde die Gültigkeit dieser Aufenthaltskarten per Gesetz bis 30 Tage nach dem Ende des epidemiologischen Ausnahmezustands in Polen verlängert (AIDA 4.2021).

Quellen:

?        AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021

?        GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021

?        UDSC – Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.d): End of social assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/end-of-social-assistance, Zugriff 2.12.2021

Es wurde weiter festgehalten, dass die Identität der BF feststehe. Die Genannte sei gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich habe die BF über ein gültiges polnisches Visum verfügt. Die BF sei damit am 04.01.2022 in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, welches sie seitdem auch nicht wieder verlassen habe. Die BF verfüge über kein aus der Vertriebenen-Verordnung ableitbares Aufenthaltsrecht. Die Vertriebenen-Verordnung basiere insbes. auf der Grundlage des § 62 Abs 1 AsylG, demzufolge die Bundesregierung für Zeiten eines bewaffneten Konflikts mit Verordnung unmittelbar betroffene Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren könne. Der Gesetzgeber wolle offensichtlich nur jenen Personen einen entsprechenden Schutz zugestehen, die einerseits aufgrund eines bestehenden Kriegszustandes aus ihrem Heimatland „vertrieben“ worden seien, bzw welche aus diesem Grund nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten und die andererseits auch über keinen anderen Schutz verfügen würden. Zwar könne die BF zurzeit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, verfüge jedoch über einen „anderen Schutz“. So habe sich Polen bereit erklärt, die BF zur Prüfung ihres Asylantrags zu übernehmen. Somit stehe der BF jedenfalls ein Asylverfahren in Polen offen, in dem sie einen entsprechenden Schutzstatus erlangen könne, ohne gezwungen zu sein, zwischenzeitlich wieder in die Ukraine zurückkehren zu müssen. Im Übrigen habe die BF die Ukraine bereits am 04.01.2022 verlassen und sei bis zur Einreise nach Österreich in Polen aufhältig gewesen und somit bereist gemäß § 1 Abs 1 Vertriebenen-VO nicht unter diese Verordnung fallen würde. Darüber hinaus werde festgestellt, dass die Genannte in den Anwendungsbereich der RL 2001/55/EG falle, woraus sich iVm der Dublin III-VO ergebe, dass Polen zuständiger Mitgliedstaat sei; Polen habe der Übernahme der BF mit Schreiben vom 17.05.2022 auch ausdrücklich zugestimmt. In Österreich befinde sich die Mutter der BF, XXXX . Diese sei bereits österreichische Staatsangehörige. Weitere Angehörige oder Verwandte befänden sich nicht im Bundesgebiet. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF habe nicht festgestellt werden können. Trotz des Massenzustroms an ukrainischen Staatsbürgern nach Polen gebe es keine Hinweise dahingehend, dass ihr in Polen ein rechtmäßiges Asylverfahren vorenthalten würde. Polen habe sich explizit bereit erklärt, die Verpflichtungen der BF gegenüber zu erfüllen. Eine Schutzverweigerung Polens sei nicht zu erwarten. Asylwerber hätten in Polen das Recht auf Unterkunft und (medizinische) Versorgung. Zusätzlich dazu stünden Ihnen auch noch Taschengeld und weitere finanzielle Unterstützungen zu. Daraus ergebe sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Polen. Hinweise darauf, dass ihr in Polen erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Polen gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sei die BF im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle ihrer Überstellung nach Polen Hinweise auf eine mögliche Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Polen in das Heimatland oder in ein anderes Land könne sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Polen ergeben, eine derartige Entscheidung könne aber in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es lägen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Rückverbringung in das Heimatland oder in ein anderes Land könne, wie in den Feststellungen zu Polen angeführt sei, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Zusammengefasst könne zur Lage im Mitgliedstaat Polen angemerkt werden, dass die BF dort jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren führen können; dies bei gleichzeitig bestehender und ausreichender Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Eine allfällige Haft oder Schubhaft könne sich nur im Einklang mit der bestehenden Rechtslage ergeben. Die BF habe kein Vorbringen zum Mitgliedstaat Polen erstattet, welches sich qualitativ auf zumindest gleichwertigem Niveau bewegen würde wie die des Bundesamtes Im gegenständlichen Fall sei daher insgesamt davon auszugehen, dass sämtliche Rechte der BF im Mitgliedstaat Polen in ausreichendem Umfang gewahrt seien. Aus den Angaben der BF seien demnach insgesamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Es wurde weiter festgehalten, dass die Identität der BF feststehe. Die Genannte sei gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich habe die BF über ein gültiges polnisches Visum verfügt. Die BF sei damit am 04.01.2022 in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, welches sie seitdem auch nicht wieder verlassen habe. Die BF verfüge über kein aus der Vertriebenen-Verordnung ableitbares Aufenthaltsrecht. Die Vertriebenen-Verordnung basiere insbes. auf der Grundlage des Paragraph 62, Absatz eins, AsylG, demzufolge die Bundesregierung für Zeiten eines bewaffneten Konflikts mit Verordnung unmittelbar betroffene Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren könne. Der Gesetzgeber wolle offensichtlich nur jenen Personen einen entsprechenden Schutz zugestehen, die einerseits aufgrund eines bestehenden Kriegszustandes aus ihrem Heimatland „vertrieben“ worden seien, bzw welche aus diesem Grund nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten und die andererseits auch über keinen anderen Schutz verfügen würden. Zwar könne die BF zurzeit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, verfüge jedoch über einen „anderen Schutz“. So habe sich Polen bereit erklärt, die BF zur Prüfung ihres Asylantrags zu übernehmen. Somit stehe der BF jedenfalls ein Asylverfahren in Polen offen, in dem sie einen entsprechenden Schutzstatus erlangen könne, ohne gezwungen zu sein, zwischenzeitlich wieder in die Ukraine zurückkehren zu müssen. Im Übrigen habe die BF die Ukraine bereits am 04.01.2022 verlassen und sei bis zur Einreise nach Österreich in Polen aufhältig gewesen und somit bereist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Vertriebenen-VO nicht unter diese Verordnung fallen würde. Darüber hinaus werde festgestellt, dass die Genannte in den Anwendungsbereich der RL 2001/55/EG falle, woraus sich in Verbindung mit der Dublin III-VO ergebe, dass Polen zuständiger Mitgliedstaat sei; Polen habe der Übernahme der BF mit Schreiben vom 17.05.2022 auch ausdrücklich zugestimmt. In Österreich befinde sich die Mutter der BF, römisch 40 . Diese sei bereits österreichische Staatsangehörige. Weitere Angehörige oder Verwandte befänden sich nicht im Bundesgebiet. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF habe nicht festgestellt werden können. Trotz des Massenzustroms an ukrainischen Staatsbürgern nach Polen gebe es keine Hinweise dahingehend, dass ihr in Polen ein rechtmäßiges Asylverfahren vorenthalten würde. Polen habe sich explizit bereit erklärt, die Verpflichtungen der BF gegenüber zu erfüllen. Eine Schutzverweigerung Polens sei nicht zu erwarten. Asylwerber hätten in Polen das Recht auf Unterkunft und (medizinische) Versorgung. Zusätzlich dazu stünden Ihnen auch noch Taschengeld und weitere finanzielle Unterstützungen zu. Daraus ergebe sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Polen. Hinweise darauf, dass ihr in Polen erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Polen gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sei die BF im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle ihrer Überstellung nach Polen Hinweise auf eine mögliche Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die Zulässigkeit der Abschiebung von Polen in das Heimatland oder in ein anderes Land könne sich aufgrund einer möglichen Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens in Polen ergeben, eine derartige Entscheidung könne aber in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen werden. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es lägen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Rückverbringung in das Heimatland oder in ein anderes Land könne, wie in den Feststellungen zu Polen angeführt sei, lediglich aufgrund ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen. Zusammengefasst könne zur Lage im Mitgliedstaat Polen angemerkt werden, dass die BF dort jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren führen können; dies bei gleichzeitig bestehender und ausreichender Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Eine allfällige Haft oder Schubhaft könne sich nur im Einklang mit der bestehenden Rechtslage ergeben. Die BF habe kein Vorbringen zum Mitgliedstaat Polen erstattet, welches sich qualitativ auf zumindest gleichwertigem Niveau bewegen würde wie die des Bundesamtes Im gegenständlichen Fall sei daher insgesamt davon auszugehen, dass sämtliche Rechte der BF im Mitgliedstaat Polen in ausreichendem Umfang gewahrt seien. Aus den Angaben der BF seien demnach insgesamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dieser eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Gegen Polen habe die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Polen habe die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Die bloße Möglichkeit, einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden solle, genüge zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen würden (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedürfe es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen würden (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).Die bloße Möglichkeit, einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden solle, genüge zudem nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen würden (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedürfe es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen würden (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, Mamatkulov & Askarov v Türkei, 46827, 46951/99, 71-77).

Unter diesen Gesichtspunkten sei festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben hätten. Weiters sei festzuhalten, dass die BF im Verfahren keine konkreten auf sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung in Polen als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Polen nicht zu erkennen. Die Mutter der BF lebe seit 20 Jahren in Österreich. Seit der Einreise der BF bestünde hier ein gemeinsamer Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten oder eine besondere Beziehungsintensität hätten nicht festgestellt werden können. Abhängigkeiten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden, seien nicht zu erkennen. In den letzten 16 Jahren hätte die (volljährige) BF ihre Mutter lediglich drei Mal in Österreich besucht. Ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben der BF in Österreich bestehe nicht. Nur der Kriegsausbruch habe verhindert, dass die BF nicht wie geplant nach ihrem Besuch wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Eine finanzielle Unterstützung der BF durch ihre Verwandten sei auch in Polen möglich. Der Eingriff in das Privatleben der BF sei zulässig. Der Kontakt zu ihren Verwandten könne auch von Polen aus aufrechterhalten werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Unter diesen Gesichtspunkten sei festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Polen ergeben hätten. Weiters sei festzuhalten, dass die BF im Verfahren keine konkreten auf sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung in Polen als wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Polen nicht zu erkennen. Die Mutter der BF lebe seit 20 Jahren in Österreich. Seit der Einreise der BF bestünde hier ein gemeinsamer Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten oder eine besondere Beziehungsintensität hätten nicht festgestellt werden können. Abhängigkeiten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden, seien nicht zu erkennen. In den letzten 16 Jahren hätte die (volljährige) BF ihre Mutter lediglich drei Mal in Österreich besucht. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben der BF in Österreich bestehe nicht. Nur der Kriegsausbruch habe verhindert, dass die BF nicht wie geplant nach ihrem Besuch wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei. Eine finanzielle Unterstützung der BF durch ihre Verwandten sei auch in Polen möglich. Der Eingriff in das Privatleben der BF sei zulässig. Der Kontakt zu ihren Verwandten könne auch von Polen aus aufrechterhalten werden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Artikel 16 und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Gegen den am 27.07.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, vom gewillkürten Vertreter verfasste Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde ihrer Entscheidung Länderberichte vom Dezember 2021 zugrunde gelegt habe. Seit Kriegsbeginn am 24.02.2022 habe sich die Lage in Polen aber va in Hinblick auf das Asyl- und Flüchtlingswesen drastisch verändert. Polen habe mittlerweile über vier Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen. Die staatlichen Versorgungsnetzwerke seien weit überlastet; zudem seien auch keine Arbeitsplätze mehr verfügbar. Die Behörde habe es unterlassen, aktuelle Feststellungen zur Lage in Polen zu treffen. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Die Ausweisung der BF nach Polen würde eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen. In Polen habe die BF, im Gegensatz zu Österreich, niemanden und müsste sich auf fremde Hilfe verlassen. Ihre Mutter hier unterstütze die BF vielfältig und sei die BF auf deren Unterstützung auch angewiesen; die Beziehung zu ihrer Mutter sei jedenfalls vom Geltungsbereich des Art 8 EMRK umfasst. Gegen den am 27.07.2022 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene, vom gewillkürten Vertreter verfasste Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde ihrer Entscheidung Länderberichte vom Dezember 2021 zugrunde gelegt habe. Seit Kriegsbeginn am 24.02.2022 habe sich die Lage in Polen aber va in Hinblick auf das Asyl- und Flüchtlingswesen drastisch verändert. Polen habe mittlerweile über vier Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen. Die staatlichen Versorgungsnetzwerke seien weit überlastet; zudem seien auch keine Arbeitsplätze mehr verfügbar. Die Behörde habe es unterlassen, aktuelle Feststellungen zur Lage in Polen zu treffen. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Die Ausweisung der BF nach Polen würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. In Polen habe die BF, im Gegensatz zu Österreich, niemanden und müsste sich auf fremde Hilfe verlassen. Ihre Mutter hier unterstütze die BF vielfältig und sei die BF auf deren Unterstützung auch angewiesen; die Beziehung zu ihrer Mutter sei jedenfalls vom Geltungsbereich des Artikel 8, EMRK umfasst.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2022 beantragte der Rechtsvertreter der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da die BF am Tag zuvor festgenommen worden sei und ihr am 08.09.2022 die Abschiebung nach Polen drohen würde. Die Lage in Polen betreffend die Grundversorgung von Asylwerbern habe sich nach Kriegsausbruch im Februar 2022 dramatisch verschlechtert; die Länderberichte der Behörde seien nicht mehr aktuell. Ihre in Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte seien gefährdet im Fall einer Überstellung. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht gefährdet, wenn die BF nicht nach Polen abgeschoben würde. Mit Schriftsatz vom 07.09.2022 beantragte der Rechtsvertreter der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da die BF am Tag zuvor festgenommen worden sei und ihr am 08.09.2022 die Abschiebung nach Polen drohen würde. Die Lage in Polen betreffend die Grundversorgung von Asylwerbern habe sich nach Kriegsausbruch im Februar 2022 dramatisch verschlechtert; die Länderberichte der Behörde seien nicht mehr aktuell. Ihre in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte seien gefährdet im Fall einer Überstellung. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht gefährdet, wenn die BF nicht nach Polen abgeschoben würde.

Am 08.09.2022 wurde die BF auf dem Luftweg nach Polen überstellt.

Mit E-Mail vom 20.09.2022 wurde moniert, dass die BF in Polen auf sich allein gestellt sei. Sie bekäme dort weder einen Schutzstatus noch einen Vertriebenenausweis. Ihr sei der Reisepass abgenommen worden. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien veraltet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang, insbesondere, dass die BF im Besitz eines polnischen Visums D, gültig vom 01.12.2021 bis 29.05.2022 war, aufgrund dessen sie am 04.01.2022 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Polen) und in weiterer Folge am 03.03.2022 in das Bundesgebiet einreisen konnte.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang, insbesondere, dass die BF im Besitz eines polnischen Visums D, gültig vom 01.12.2021 bis 29.05.2022 war, aufgrund dessen sie am 04.01.2022 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Polen) und in weiterer Folge am 03.03.2022 in das Bundesgebiet einreisen konnte.

Zum Zeitpunkt des Beginns des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine am 24.02.2022 befand sich die BF nicht mehr in der Ukraine und ist auch danach nicht mehr in das Staatsgebiet der Ukraine zurückgekehrt. Die BF befand sich zum Zeitpunkt des Beginns des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine in Polen (Einreise nach Polen laut Stempel im Reisepass am 04.01.2022). Die BF hat am 02.02.2022 oder 03.03.2022 Polen verlassen und ist nach eigenen Angaben am 03.03.2022 in das Bundesgebiet eingereist. Betreten wurde die BF in Österreich am 28.04.2022; an diesem Tag stellte sie auch den vorliegenden Asylantrag.

Festgestellt wird weiters, dass Polen mit Schreiben vom 17.05.2022 der Rückübernahme der BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.Festgestellt wird weiters, dass Polen mit Schreiben vom 17.05.2022 der Rückübernahme der BF auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an und zieht zusätzlich die am 05.07.2023 aktualisierten Länderberichte heran:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung: 05.07.2023

Situation ukrainischer Geflüchteter:

Infolge der russischen Invasion, die am 24. Februar 2022 auf dem Gebiet der Ukraine begann, hat Polen Flüchtlinge in einem noch nie da gewesenen Ausmaß aufgenommen. Am 4. März 2022 wurde für Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, durch den Durchführungsbeschluss des Rates der vorübergehende Schutzstatus in der EU eingeführt. Am 12. März 2022 wurde ein spezielles Gesetz über die Hilfe für ukrainische Staatsangehörige veröffentlicht, das es geflüchteten Ukrainern, welche die Absicht äußern, in Polen bleiben zu wollen, erlaubt, sich zu registrieren und einen temporären Schutzstatus zu beantragen, der ihnen 18 Monate Aufenthaltsrecht in Polen gibt. Um in den Genuss der mit diesem Status verbundenen Rechte zu kommen, brauchen die Personen eine nationale Registernummer (PESEL). Die Beantragung dieser Nummer ist seit dem 16. März 2022 möglich (AIDA 5.2022).

Anfang Mai 2023 wurden über 1,6 Millionen Ukrainer mit temporärem Schutz in Polen gezählt. Einige der Registrierungen wurden deaktiviert, häufig weil ihre Inhaber Polen für mehr als 30 Tage verlassen haben, wodurch die Zahl der aktiven PESEL-Registrierungen bei 994.032 liegt (UNHCR 1.5.2023).

Die meisten der aus der Ukraine vertriebenen Personen leben privat in Polen. Es gibt eine besondere finanzielle Unterstützung für Personen, die ihre Wohnungen und Häuser ukrainischen Staatsangehörigen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ab März 2023 dürfen ukrainische Staatsangehörige, die von den polnischen Behörden untergebracht werden, 120 Tage lang kostenlos wohnen, danach sollen sie sich an den Kosten für ihren Lebensunterhalt beteiligen. Sie haben grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Ukrainische Kinder können im Rahmen des ukrainischen Bildungssystems weiterhin online lernen. Nur einige konnten im Jahr 2022 polnische Schulen besuchen. Es wurden einige Sonderregelungen erlassen, um die Aufnahme Tausender ukrainischer Kinder in das polnische Schulsystem zu bewältigen (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die meisten der aus der Ukraine vertriebenen Personen leben privat in Polen. Es gibt eine besondere finanzielle Unterstützung für Personen, die ihre Wohnungen und Häuser ukrainischen Staatsangehörigen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ab März 2023 dürfen ukrainische Staatsangehörige, die von den polnischen Behörden untergebracht werden, 120 Tage lang kostenlos wohnen, danach sollen sie sich an den Kosten für ihren Lebensunterhalt beteiligen. Sie haben grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Ukrainische Kinder können im Rahmen des ukrainischen Bildungssystems weiterhin online lernen. Nur einige konnten im Jahr 2022 polnische Schulen besuchen. Es wurden einige Sonderregelungen erlassen, um die Aufnahme Tausender ukrainischer Kinder in das polnische Schulsystem zu bewältigen (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 05.07.2023

In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.a):In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.a):

Quelle: AIDA 5.2023

Im Jahr 2022 wurden 9.933 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 372 Personen internationalen Schutz, 4.594 subsidiären Schutz, 28 humanitären Schutz und 1.602 eine negative Entscheidung ("Rejection"). Im Jahr 2022 wurden 1.531 erstinstanzliche Asylentscheidungen vor dem Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) bekämpft. Es hat in 1.449 Fällen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt; in sechs Fällen wurde den Beschwerdeführern Flüchtlingsstatus zuerkannt, dafür in keinem Fall ein subsidiärer Schutz vergeben. 277 Beschwerden waren bei Jahresende 2022 noch anhängig. Im selben Jahr 2022 gab es 307 Beschwerden an das Wojwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau (2. Beschwerdeinstanz), welches in 44 Fällen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden (entweder die Entscheidung des Refugee Board oder beide Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz) aufhob und in 176 Fällen die Beschwerde abwies. In 76 Fällen reichten die Antragsteller im Jahr 2022 Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof ein. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hob in zwei Fällen das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts sowie in 2 Fällen die Entscheidung des Refugee Boards auf. 72 Kassationsbeschwerden wurden abgewiesen (AIDA 5.2023).

Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.)

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 05.07.2023

Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet. Im Jahr 2022 wurden 4.089 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2022 registrierte die Asylbehörde 176 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der Neunmonatsfrist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.913 Personen haben 2022 einen Folgeantrag gestellt, von denen 792 als unzulässig betrachtet wurden (AIDA 5.2023).

Dublin-Rückkehrer nach Polen haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren, sowie zu Unterbringung und Versorgung. Befindet sich der Rückkehrer in einem laufenden Asylverfahren oder stellt er einen weiteren Asylantrag oder wurde sein Verfahren zwar eingestellt, kann aber wiedereröffnet werden, kann der Rückkehrer an ein offenes Unterbringungszentrum verwiesen werden. Bei begründeter Fluchtgefahr ist auch geschlossene Unterbringung in einem bewachten Flüchtlingszentrum möglich, wobei auch Alternativen zur Haft anwendbar sind. Stellt der Rückkehrer einen Erstantrag auf internationalen Schutz, muss er zunächst die Erstaufnahme durchlaufen. Möchte der Rückkehrer keinen Asylantrag in Polen stellen und hat er auch sonst keine legalen Gründe für einen Aufenthalt in Polen, wird ein Verfahren eingeleitet, um den Ausländer zur Rückkehr zu verpflichten, in dessen Rahmen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geprüft werden. Besteht Fluchtgefahr, beantragt die Behörde gerichtlich die geschlossene Unterbringung (VB 27.6.2023).

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung: 05.07.2023

Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet, bei Verfahren von Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung, bzw. zu jedem Zeitpunkt im Verfahren, zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Typischerweise wird ein Gespräch mit einem Psychologen arrangiert, wenn der Antragsteller in seinem Asylantrag relevante psychische Probleme andeutet. Der Psychologe empfiehlt dann, ob der Antragsteller als vulnerabel zu behandeln ist. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen an, um Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen bzw. um die Haftfähigkeit festzustellen. Auch diese sind Gegenstand der Kritik (AIDA 5.2023).

Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Unterbringungsbedürfnisse bestehen, wenn Folgendes notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen (Pflege-)Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen generell selbst dorthin reisen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Maßnahmen für diese Gruppe umgesetzt. Das Ausländeramt gibt an, dass es den Transport für die medizinischen Untersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei Bedarf auch Spezialgeräte bereitstellt. Für traumatisierte und andere vulnerable Asylwerber gibt es kein eigenes Zentrum. Das Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Warschau wurde im August 2021 geschlossen und Frauen mit Kindern daher 2022 im Aufnahmezentrum Podkowa Le?na-D?bak in einem separaten, eigens für diesen Zweck renovierten Gebäude, untergebracht. Ein weiteres Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Jachranka ist in Planung. Das Gesetz fördert für alleinstehende Frauen das Leben außerhalb des Zentrums. Wenn nötig wird eine finanzielle Unterstützung gewährt (AIDA 5.2023).

Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.c).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.c).

Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.b). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.b).

Unbegleitete Minderjährige werden nicht in den Aufnahmezentren untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden, sodass sie in der Praxis nicht mit Erwachsenen untergebracht werden. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid abgeschlossen ist, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.b). Unbegleitete Minderjährige werden nicht in den Aufnahmezentren untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden, sodass sie in der Praxis nicht mit Erwachsenen untergebracht werden. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid abgeschlossen ist, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.b).

Im Jahr 2022 stellten 217 unbegleitete Minderjährige in Polen einen Asylantrag (gegenüber 199 im Jahr 2021). Nach Angaben des Ausländeramtes wird die überwiegende Mehrheit der Verfahren aufgrund der stillschweigenden Zurückziehung des Antrags (d. h., die Minderjährigen verlassen die Zentren und kehren nicht zurück) eingestellt. Im Falle einiger Nationalitäten (z. B. Vietnamesen) liegt der Prozentsatz der eingestellten Anträge bei 100 % (AIDA 5.2023).

Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Unterbringungseinrichtung (UDSC o.D.b).

Alle in Polen aufhältigen Minderjährigen unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2022 besuchten 912 asylwerbende Kinder 231 öffentliche Schulen und Kindergärten in Polen. 226 von ihnen lebten in Unterbringungszentren. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation durch Weiterreise der Familien nach Westeuropa ist ein Problem. 2022 wurde das polnische Bildungssystem durch den starken Zustrom ukrainischer Schüler zusätzlich belastet (AIDA 5.2023).

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 05.07.2023

Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2022 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 5.2023).

Am 30. Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. I. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr 2017. In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023).Am 30. Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. römisch eins. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr 2017. In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023).

Situation an der polnisch-belarussischen Grenze

Letzte Änderung: 05.07.2023

Am 14. Oktober 2021 nahm das polnische Parlament ein Gesetz an, das es ermöglicht, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Kritiker bezeichneten dies als Legalisierung von Pushbacks. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das bedeutet jedoch nicht die Aussetzung des Ausreisebefehls. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen (ECRE 15.10.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Am 14. Oktober 2021 nahm das polnische Parlament ein Gesetz an, das es ermöglicht, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Kritiker bezeichneten dies als Legalisierung von Pushbacks. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das bedeutet jedoch nicht die Aussetzung des Ausreisebefehls. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen (ECRE 15.10.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Diese, von Kritikern als Pushback-Politik bezeichnete Vorgehensweise wurde zumindest für einen Teil des Jahres 2022 fortgesetzt, obwohl polnische Gerichte sie in Urteilen als unrechtmäßig bezeichneten (FH 2023). In vier Urteilen hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau Ausreiseaufforderungen des Kommandanten des Grenzschutzes, welche auf der Grundlage der Änderungen des Ausländergesetzes erlassen worden waren, aufgehoben. Zwischen Oktober 2021 und Dezember 2022 erließ der EGMR fast 100 einstweilige Anordnungen gemäß Artikel 39 an die polnischen Behörden, von der Rückführung der Antragsteller nach Belarus abzusehen, da dies eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen könnte (AIDA 5.2023).

Versorgung

Letzte Änderung: 05.07.2023

Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023).Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023).

Aufnahmebedingungen werden gewährt bis 2 Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (AIDA 5.2023).

Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem (AIDA 5.2023).

Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.c).

Unterbringung

Letzte Änderung: 05.07.2023

Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Letztere Möglichkeit ist beliebter (AIDA 5.2023).

Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vergleiche UDSC o.D.d).

Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Die Höhe der Zulagen für Asylwerber wurde seit 2003 nicht erhöht, auf europäischen Druck wurde zwar der legislative Prozess der Anhebung gestartet, das Gesetz aber nicht angenommen. Lediglich das Essensgeld im Zentrum wurde von PLN 9 auf 11 erhöht (AIDA 5.2023).

Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien normalerweise im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 5.2023). In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.714 Plätzen. Das Zentrum Bia?a Podlaska war 2023 das einzig verbliebene Erstaufnahmezentrum (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren, Bia?ystok, Czerwony Bór, Bezwola, ?uków, Grupa und Linin, Podkowa Le?na-D?bak und Kolonia-Horbów sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Bia?ystok alle in ländlichen Gebieten und zum Teil schwer zu erreichen. 2022 gab es in den Zentren keine Probleme mit Überbelegung. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen haben sich generell in den letzten Jahren verbessert, werden laut NGOs von den Untergebrachten aber als eher dürftig bewertet. Die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die Unterbringungsbedingungen. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (AIDA 5.2023).

UNHCR meldete keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Misshandlung in Asylwerberunterkünften. In den Zentren kam es zu einigen Vorfällen von geschlechtsspezifischer Gewalt, aber lokale Reaktionsteams unter Beteiligung von Ärzten, Psychologen, Polizisten und Sozialarbeitern kümmerten sich um diese Fälle (USDOS 20.3.2023).

Ende 2022 lebten 732 Asylwerber in den Zentren und 2.963 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (AIDA 5.2023).

Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 1.052 Plätzen und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate und möglich. Fremde können nach dem Ausländergesetz für maximal 18 Monate inhaftiert werden. In Haft gestellte Asylanträge, werden prinzipiell priorisiert, das bedeutet aber nicht, dass sie deswegen schneller abgeschlossen werden (AIDA 5.2023).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 05.07.2023

Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 120 Asylwerber ein Arzt sechs Ordinationsstunden und eine Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum (AIDA 5.2023).

Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. 2022 wurde die psychologische Unterstützung durch die NGO Fundacja Polskie Forum Migracyjne bereitgestellt. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt zu wenig spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylwerber anbieten (AIDA 5.2023).

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Es gibt Kritik an der Qualität der im Rahmen dieses Vertrags angebotenen medizinischen Versorgung. Insbesondere wird manchmal Asylwerbern der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für AW, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2022 hat die polnische Asylbehörde 26 Beschwerden von Asylwerbern betreffend medizinischer Versorgung registriert, u. a. wegen langer Wartezeiten auf Termine, Probleme bei der Abwicklung der Kostenübernahme oder wegen medizinischem Personals (AIDA 5.2023).

Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) (UDSC o.D.d).

Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer (22) 112 02 06. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Fachärztliche Leistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021).

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 05.07.2023

Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (AIDA 5. 2023; vgl. UDSC o.D. e). Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (AIDA 5. 2023; vergleiche UDSC o.D. e).

Familienzusammenführung kann sowohl von anerkannten Flüchtlingen wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen kein Einkommen und keine Unterkunft in Polen nachgewiesen werden (AIDA 5.2023).

Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Ende 2022 lebten 1.089 Schutzberechtigte in Unterbringungszentren für Asylwerber. Sie genießen Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Der Staat bietet keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte und es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen und leistbarem Wohnraum, was auch polnische Staatsbürger betrifft. Die allgemeinen Bedingungen für den Erhalt einer Wohnung nach dem Gesetz sind für Flüchtlinge u. a. aufgrund ihres oft kurzen Aufenthalts in Polen schwer zu erfüllen. Die Stadt Warschau, wo die meisten Schutzberechtigten leben, hat neben der Möglichkeit sich im herkömmlichen Wege, um eine Kommunalwohnung zu bewerben, ein spezielles Programm "geschützter Wohnungen" für Fremde in Integrationsprogrammen, welche in der Regel für 12 Monate vergeben werden. Von diesem Programm profitierten zwischen 2011 und 2018 51 Personen. Weiters gibt es ein Programm in Warschau, wo bis zu 20 Schutzberechtigte pro Jahr nach ihrem Integrationsprogramm für eine Kommunalwohnung empfohlen werden können. Außer Warschau bieten auch andere Gemeinden wie Lublin oder Danzig gewisse Wohnprogramme oder Lösungen gezielt für Ausländer an. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber einige Forscher warnen davor, dass die Zahl obdachloser Schutzberechtigter "substanziell" sein könnte. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen. Die Knappheit an leistbarem Wohnraum wird als gewichtiger Grund genannt, warum sich Schutzberechtigte anschicken, Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Ländern nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. Die Situation im Jahr 2022 wurde zusätzlich durch den massenhaften Zuzug von Menschen aus der Ukraine erschwert, wodurch es fast unmöglich wurde, Wohnungen in größeren Städten zu mieten. Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis mangelnde Sprachkompetenz und fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Flüchtlinge sowie Diskriminierung ein Problem (AIDA 5.2023).

Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.f). Das IPI dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 291) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 145) (4 oder mehr Familienmitglieder) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 262) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 131) (4 oder mehr Familienmitglieder) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen 12 Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 5.2023).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.f). Das IPI dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 291) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 145) (4 oder mehr Familienmitglieder) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 262) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 131) (4 oder mehr Familienmitglieder) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen 12 Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 5.2023).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum polnischen Sozialsystem wie polnische Staatsbürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (O?rodek Pomocy Spo?ecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (AIDA 5.2023).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. Wer internationalen Schutz genießt (und deren Familienangehörige) besitzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis, womit man direkt in die Liste der Personen aufgenommen wird, die auch unversichert Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten haben, solange das Einkommen den Vorgaben im Gesetz über die Sozialhilfe entspricht. Schutzberechtigte im Integrationsprogramm IPI, sind im Rahmen dieses Programms versichert. Personen unter 18 Jahren (bzw. Schüler unter 19 Jahren) haben immer Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die Krankenversicherung in Polen deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab. Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten bei Fachärzten, sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der schwierige Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Es gibt Berichte über Diskriminierung Schutzberechtigter beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Eine Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (AIDA 5.2023).

Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (AIDA 5.2023).

Mit 1. Januar 2023 besaßen 2.228 Personen eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge, 5.910 Personen eine solche für subsidiär Schutzberechtigte und 1.818 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz (AIDA 5.2023).

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Die BF leidet an keinen einer Überstellung entgegenstehenden Krankheiten. Laut eigenen Angaben ist sie gesund und benötigt keine Medikamente. In Polen ist ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Es sind dort grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.

Die BF läuft im Fall einer Überstellung nach Polen keiner Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Im Bundesgebiet befindet sich seit etwa 20 Jahren die Mutter der BF. Sie ist hier verheiratet und österreichische Staatsangehörige. Seit 20 Jahren bestand bis zur Einreise der BF nach Österreich kein gemeinsamer Haushalt mehr mit ihrer Mutter. Die BF hat ihre Mutter in diesem Zeitraum (lediglich) drei Mal besucht. Abhängigkeiten oder eine besondere Beziehungsintensität konnten nicht festgestellt werden. Die BF lebt in Österreich in keinem Familienverband oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nennenswerte Integrationsaspekte sind nicht ersichtlich. Eine (erwachsene) Tochter der BF hält sich nach den Angaben der BF in Tschechien auf.

Am 08.09.2022 wurde die BF auf dem Luftweg nach Polen überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang einschließlich der Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Polen und des Vorliegens eines gültigen Schengen-Visums für Polen ergeben sich aus den Angaben der BF zu ihrer Reiseroute, der vorgelegten Reisepasskopie mit den darin ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln (insbesondere der Einreise nach Polen am 04.01.2022) und dem im Reisepass befindlichen polnischen Visum „D“.

Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BF seitens Polens beruht auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt im Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde.

Dass die BF gesund ist und nicht in ärztlicher Behandlung steht hat sie im Verfahren gleichbleibend angegeben. Befunde wurden nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zur familiären Situation der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen und der Aktenlage. Dass sich ihre Mutter seit 20 Jahren in Österreich befindet und die BF die Genannte in diesem Zeitraum lediglich 3 Mal besucht hat, hat die BF selbst glaubhaft angegeben. Eine volljährige Tochter der BF befindet sich nach den nicht anzuzweifelnden Angaben der BF in Tschechien. Näheres hat die BF hiezu nicht ausgeführt. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich der Art. 3 EMRK bzw. 8 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zur familiären Situation der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen und der Aktenlage. Dass sich ihre Mutter seit 20 Jahren in Österreich befindet und die BF die Genannte in diesem Zeitraum lediglich 3 Mal besucht hat, hat die BF selbst glaubhaft angegeben. Eine volljährige Tochter der BF befindet sich nach den nicht anzuzweifelnden Angaben der BF in Tschechien. Näheres hat die BF hiezu nicht ausgeführt. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich der Artikel 3, EMRK bzw. 8 EMRK zu tangieren.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg, getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Das erkennende Gericht hat ergänzend hiezu die aktualisierten Länderberichte zu Polen (Stand: 05.07.2023) herangezogen, welche auch Ausführungen zur Situation ukrainischer Staatsangehöriger in Polen nach Beginn des Angriffskrieges Russlands enthält. Diesen ist keine Art 3 EMRK-relevante Verschlechterung für Rückkehrer nach Polen zu entnehmen (siehe hiezu auch weiter unten).Das erkennende Gericht hat ergänzend hiezu die aktualisierten Länderberichte zu Polen (Stand: 05.07.2023) herangezogen, welche auch Ausführungen zur Situation ukrainischer Staatsangehöriger in Polen nach Beginn des Angriffskrieges Russlands enthält. Diesen ist keine Artikel 3, EMRK-relevante Verschlechterung für Rückkehrer nach Polen zu entnehmen (siehe hiezu auch weiter unten).

Die am 08.09.2022 erfolgte Überstellung der BF auf dem Luftweg nach Polen ist einem entsprechenden Bericht der LPD Niederösterreich vom selben Tag zu entnehmen und ist auch im IZR vermerkt. Seit diesem Zeitpunkt weist die BF keine Meldung mehr im Bundesgebiet auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.“Paragraph 21, (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben., (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet., (3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

§ 3 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVO), BGBl II Nr. 92/2022, lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, lautet wie folgt:

Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1.       Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

Vorweg ist anzuführen, dass es sich bei der BF zum einen weder um eine ukrainische Staatsangehörige handelt, die am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurde. Zum anderen hat sich die BF am 24.02.2022 unbestrittener Maßen nicht im Bundesgebiet aufgehalten, sondern hat sich an diesem Tag – laut eigener Angabe – in Polen aufgehalten (Weiterreise nach Österreich am 02.03. oder 03.03.2022).

Die BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 (Massenzustrom-RL) und genießt daher keinen vorübergehenden Schutz im Sinne dieser Richtlinie. Ebenso kommt der BF kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 3 Abs. 2 der VertriebenenVO in Österreich zu.Die BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 (Massenzustrom-RL) und genießt daher keinen vorübergehenden Schutz im Sinne dieser Richtlinie. Ebenso kommt der BF kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, der VertriebenenVO in Österreich zu.

Die BF vermeint jedoch, dass ungeachtet der Nichtanwendbarkeit der Vertriebenenverordnung, die Empfehlung der Kommission umzusetzen sei, dass für Personen, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben und einen Asylantrag stellen, für den Fall der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, in dem ein Massenstrom stattfindet, gemäß der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit zu übernehmen wäre (vgl. die Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt C 126I/2022, (europa.eu). Die BF vermeint jedoch, dass ungeachtet der Nichtanwendbarkeit der Vertriebenenverordnung, die Empfehlung der Kommission umzusetzen sei, dass für Personen, die Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben und einen Asylantrag stellen, für den Fall der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, in dem ein Massenstrom stattfindet, gemäß der Ermessensklausel nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Zuständigkeit zu übernehmen wäre vergleiche die Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt C 126I/2022, (europa.eu).

Hierzu ist festzuhalten, dass Polen aufgrund des kriegsbedingten Massenzustroms von Flüchtlingen aus der Ukraine vorübergehend keine Dublin-Überstellungen akzeptiert hat. Wie dem BVwG durch das Bundesamt mitgeteilt wurde, nimmt Polen allerdings mit 01.08.2022 Dublin-Überstellungen wieder an. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Entscheidung Polens nach sorgfältiger Prüfung des Vorhandenseins der hierzu erforderlichen Voraussetzungen und Kapazitäten zur Erfüllung der sich aus der Dublin III-VO ergebenden Verpflichtungen getroffen wurde. Darüber hinaus hat Polen verfahrensgegenständlich der Rücknahme der BF ausdrücklich zugestimmt und damit zu erkennen gegeben, dass Polen für ein ordnungsgemäßes Verfahren und auch für eine adäquate Unterbringung und Versorgung der BF sorgen kann und sorgen wird. Für Erwägungen, dass ungeachtet dessen - bei Nichtanwendbarkeit von VertriebenenVO und MassenzustromRL - von einer Dublin-Überstellung nach Polen abzusehen und von Österreich der Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu erklären wäre, besteht daher kein Raum.Hierzu ist festzuhalten, dass Polen aufgrund des kriegsbedingten Massenzustroms von Flüchtlingen aus der Ukraine vorübergehend keine Dublin-Überstellungen akzeptiert hat. Wie dem BVwG durch das Bundesamt mitgeteilt wurde, nimmt Polen allerdings mit 01.08.2022 Dublin-Überstellungen wieder an. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Entscheidung Polens nach sorgfältiger Prüfung des Vorhandenseins der hierzu erforderlichen Voraussetzungen und Kapazitäten zur Erfüllung der sich aus der Dublin III-VO ergebenden Verpflichtungen getroffen wurde. Darüber hinaus hat Polen verfahrensgegenständlich der Rücknahme der BF ausdrücklich zugestimmt und damit zu erkennen gegeben, dass Polen für ein ordnungsgemäßes Verfahren und auch für eine adäquate Unterbringung und Versorgung der BF sorgen kann und sorgen wird. Für Erwägungen, dass ungeachtet dessen - bei Nichtanwendbarkeit von VertriebenenVO und MassenzustromRL - von einer Dublin-Überstellung nach Polen abzusehen und von Österreich der Selbsteintritt nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zu erklären wäre, besteht daher kein Raum.

In materieller Hinsicht ist unstrittig die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben. Die BF hat zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), konkret zum 28.04.2022, ein gültiges polnisches Visum (Gültigkeitszeitraum 21.12.2021 bis 29.05.2022) besessen, sodass Polen als jener Mitgliedstaat, der dieses Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags der BF auf internationalen Schutz zuständig ist. In materieller Hinsicht ist unstrittig die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO gegeben. Die BF hat zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gemäß Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO), konkret zum 28.04.2022, ein gültiges polnisches Visum (Gültigkeitszeitraum 21.12.2021 bis 29.05.2022) besessen, sodass Polen als jener Mitgliedstaat, der dieses Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags der BF auf internationalen Schutz zuständig ist.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der BF. Eine Abhängigkeit im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO zwischen der BF und dem in dieser Bestimmung normierten Personenkreis (Eltern, Kinder, Geschwister) liegt nicht vor. Dem Bundesamt kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der vorliegenden Umstände (wie etwa der nur kurzen zeitlichen Komponente des Aufenthaltes der BF in Österreich) keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt als gegeben erachtet hat. Diese Ermessensentscheidung des BFA begegnet seitens des BVwG daher keinen Bedenken.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der BF. Eine Abhängigkeit im Sinne des Artikel 16, Dublin III-VO zwischen der BF und dem in dieser Bestimmung normierten Personenkreis (Eltern, Kinder, Geschwister) liegt nicht vor. Dem Bundesamt kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der vorliegenden Umstände (wie etwa der nur kurzen zeitlichen Komponente des Aufenthaltes der BF in Österreich) keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt als gegeben erachtet hat. Diese Ermessensentscheidung des BFA begegnet seitens des BVwG daher keinen Bedenken.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Das BVwG hat ergänzend hiezu die aktualisierten Länderfeststellungen vom 05.07.2023 herangezogen, die auch explizit die Situation von Ukrainern und Ukrainerinnen in Polen nach Kriegsbeginn beleuchtet. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die Berichte behandeln etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulementgebot sowie die Versorgung einschließlich der medizinischen Versorgung und die Unterbringung von Asylwerbern in Polen.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung der BF nach ihrer Rückkehr war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Bei der BF handelt es sich um eine alleinstehende junge Frau ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte. Angemerkt werden soll im gegebenen Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung der BF nach ihrer Rückkehr war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Bei der BF handelt es sich um eine alleinstehende junge Frau ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF keine substantiellen Gründe vorgebracht hat, welche gegen eine Überstellung nach Polen sprechen würden. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass der BD nach ihrer Rückkehr in Polen der Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung verwehrt werden würde. Die Ausführungen im E-Mail vom 20.09.2022 wurden lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und finden in den zugrunde gelegten Berichten keine Deckung.

Wenn die BF unter Hinweis auf ihre hier lebende Mutter ausgeführt hat, in Österreich bleiben zu wollen, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Polens ergeben haben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Insgesamt gesehen konnte die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige ihr drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige ihr drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Polen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.

Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnte die BF gegenständlich ohne Zweifel nicht darlegen. Die Genannte ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Sie ist nach eigenen Angaben gesund und benötigt keine Medikamente. In Polen sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch in der Praxis gewährleistet.

Asylwerber haben ab Registrierung ihres Asylantrags das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Es ist also davon auszugehen, dass die BF, eine Asylantragstellung vorausgesetzt, in Polen eine adäquate medizinische Versorgung erhalten wird, falls sie einer solchen bedarf.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF im Falle einer Überstellung nach Polen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Es gab keine Hinweise dafür, dass der aktuelle Gesundheitszustand der BF einer behördlich organisierten Rückreise nach Polen entgegengestanden wären; es bestanden offenkundig auch seitens des Amtsarztes keine Zweifel an der Transportfähigkeit. Vor diesem Hintergrund war deren Überstellung auf dem Luftweg jedenfalls zumutbar.

Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK: Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der BF von ihrer in Österreich aufhältigen Mutter zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte sohin grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art 8 EMRK darstellen. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der BF von ihrer in Österreich aufhältigen Mutter zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte sohin grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Gegenständlich befindet sich, wie bereits gesagt, seit etwa 20 Jahren die Mutter der BF in Österreich. Diese ist hier verheiratet und hat die österreichische Staatsangehörigkeit. Nach der Einreise der BF in das Bundesgebiet begründete diese einen gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Zuvor bestand seit zumindest 20 Jahren kein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihrer Mutter.

Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Mutter der BF als auch die BF selbst volljährig sind. Vor der Einreise der BF nach Österreich beschränkte sich der Kontakt zu ihrer Mutter auf 3 Besuche der BF bei ihrer Mutter in Österreich und auf elektronische Medien. Nach ihren eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt hat die BF ihre Mutter in den Jahren 2006, 2014 und 2017 in Österreich besucht (vgl AS 183). Keine der angeführten Personen ist aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung des jeweils anderen angewiesen. Ein Pflegebedarf wurde nicht einmal behauptet. Es war den Genannten offenkundig möglich, ohne die Unterstützung des jeweils anderen zurecht zu kommen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die BF aufgrund des ho Aufenthalts ihrer Mutter lieber in Österreich bleiben würde als nach Polen zu gehen, doch ist darin jedenfalls kein humanitärer Sonderfall zu erblicken, der einen Selbsteintritt Österreichs erforderlich machen würde. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Mutter der BF als auch die BF selbst volljährig sind. Vor der Einreise der BF nach Österreich beschränkte sich der Kontakt zu ihrer Mutter auf 3 Besuche der BF bei ihrer Mutter in Österreich und auf elektronische Medien. Nach ihren eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt hat die BF ihre Mutter in den Jahren 2006, 2014 und 2017 in Österreich besucht vergleiche AS 183). Keine der angeführten Personen ist aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung des jeweils anderen angewiesen. Ein Pflegebedarf wurde nicht einmal behauptet. Es war den Genannten offenkundig möglich, ohne die Unterstützung des jeweils anderen zurecht zu kommen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die BF aufgrund des ho Aufenthalts ihrer Mutter lieber in Österreich bleiben würde als nach Polen zu gehen, doch ist darin jedenfalls kein humanitärer Sonderfall zu erblicken, der einen Selbsteintritt Österreichs erforderlich machen würde.

Wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen nicht und wurden im Verfahren solche auch nicht substantiiert vorgebracht. Weder die BF noch deren Mutter sind auf eine finanzielle Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen. Die BF hatte während des laufenden Asylverfahrens in Österreich und hat auch nach ihrer Rückkehr nach Polen (eine Asylantragstellung vorausgesetzt) Anspruch auf Grundversorgung. Im Rahmen der Grundversorgung werden die existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt. In Österreich hatte BF aufgrund Privatverzugs aus eigenem auf die Grundversorgung verzichtet.

Eine über die üblichen Bindungen hinausgehende Beziehungsintensität zwischen den erwachsenen Angehörigen konnte nicht erkannt werden. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind nicht erkennbar. Es ist nach dem Gesagten nicht vom Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in das iSd Art. 8 EMRK schützenswerte Familienleben auszugehen. So hat die BF auch selbst ausgeführt, grundsätzlich geplant zu haben, wieder in die Ukraine zurückzukehren. Eine über die üblichen Bindungen hinausgehende Beziehungsintensität zwischen den erwachsenen Angehörigen konnte nicht erkannt werden. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind nicht erkennbar. Es ist nach dem Gesagten nicht vom Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in das iSd Artikel 8, EMRK schützenswerte Familienleben auszugehen. So hat die BF auch selbst ausgeführt, grundsätzlich geplant zu haben, wieder in die Ukraine zurückzukehren.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nachdem die BF zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Polen überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2258319.1.00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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