TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/18 W240 2271451-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2024
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Entscheidungsdatum

18.01.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W240 2271451-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Kamerun alias XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2023,
Zl. 1333899907/223647669, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Kamerun alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2023, , Zl. 1333899907/223647669, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Laut vorliegendem EURODAC-Treffer stellte die BF am 03.11.2022 in Kroatien einen Asylantrag.

Im Rahmen der Erstbefragung am 16.11.2022 gab die BF insbesondere an, sie sei homosexuell, dies sei in ihrem Herkunftsstaat verboten. Sie sei über ihr unbekannte Länder nach Österreich gekommen. In einem unbekannten Land habe sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, wobei sie keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die BF verfüge weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel.

Am 03.01.2023 wurde bei der BF zur Altersfeststellung ein Handwurzelröntgen durchgeführt.

Am 13.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an den Mitgliedstaat Kroatien.Am 13.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an den Mitgliedstaat Kroatien.

Am 27.01.2023 langte die Ablehnung auf das am 13.01.2023 an Kroatien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen aufgrund der Minderjährigkeit der BF in Österreich beim Bundesamt ein. Zusätzlich gab die kroatische Dublin-Behörde bekannt, dass die BF in Kroatien mit einer anderen Identität, nämlich XXXX , registriert sei.Am 27.01.2023 langte die Ablehnung auf das am 13.01.2023 an Kroatien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen aufgrund der Minderjährigkeit der BF in Österreich beim Bundesamt ein. Zusätzlich gab die kroatische Dublin-Behörde bekannt, dass die BF in Kroatien mit einer anderen Identität, nämlich römisch 40 , registriert sei.

Am 31.01.2023 erfolgte bei der BF eine multifaktorielle Altersfeststellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin sowie „Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ für asylrechtliche medizinische Begutachtung.

Am 08.02.2023 langte der Befund der multifaktoriellen Altersfeststellung beim Bundesamt ein, in welchem festgestellt wurde, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 20 Jahre alt gewesen ist und ihr Alter wurde mit XXXX festgestellt. Am 08.02.2023 langte der Befund der multifaktoriellen Altersfeststellung beim Bundesamt ein, in welchem festgestellt wurde, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 20 Jahre alt gewesen ist und ihr Alter wurde mit römisch 40 festgestellt.

Am 16.02.2023 wurde der BF die Verfahrensanordnung zur festgestellten Volljährigkeit zugestellt.

Mit schriftlicher Erklärung vom 02.03.2023 teilte Kroatien ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF nach Übermittlung des Remonstrationsschreibens durch die österreichischen Behörden mit, in welchem die festgestellte Volljährigkeit der BF mitgeteilt wurde.Mit schriftlicher Erklärung vom 02.03.2023 teilte Kroatien ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF nach Übermittlung des Remonstrationsschreibens durch die österreichischen Behörden mit, in welchem die festgestellte Volljährigkeit der BF mitgeteilt wurde.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2023 gab die BF auf Französisch befragt an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Befragt zu ihrem festgestellten spätesten Geburtsdatum am XXXX erklärte sie, sie sei 17 Jahre alt, habe diesbezüglich die Wahrheit gesagt und wisse, dass sie am XXXX geboren sei. Dokumente habe sie keine, könne aber versuchen ihre Familie zu kontaktieren, damit diese ihr etwas schicke. Die BF sei aktuell in medizinischer Behandlung und nehme Medikamente. Sie sei bereits bei einem Frauenarzt gewesen, Ergebnisse habe sie aber noch nicht bekommen. Einen weiteren Termin habe sie aktuell nicht. In Österreich habe sie keine Eltern, Kinder oder sonstigen Verwandten und sie lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft. Im Lager habe sie einige kleinere Arbeiten verrichtet und kurzfristig einen Deutschkurs besucht, einer Beschäftigung gehe sie aber keiner nach. Die BF gehöre der ethischen Gruppe der XXXX an. Sie verfüge über kein Geld, da sie nicht mehr arbeite, monatlich erhalte sie aber EUR 40,-. Sie sei vom Flughafen XXXX in Kamerun am XXXX ausgereist. Wohin der Flug ging, habe sich nicht gewusst. Sie sei mit einer Dame gereist, die ihr geholfen habe. Die Tickets und Reisedokumente habe diese Dame. Einen kamerunischen Reisepass habe diese der BF besorgt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2023 gab die BF auf Französisch befragt an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Befragt zu ihrem festgestellten spätesten Geburtsdatum am römisch 40 erklärte sie, sie sei 17 Jahre alt, habe diesbezüglich die Wahrheit gesagt und wisse, dass sie am römisch 40 geboren sei. Dokumente habe sie keine, könne aber versuchen ihre Familie zu kontaktieren, damit diese ihr etwas schicke. Die BF sei aktuell in medizinischer Behandlung und nehme Medikamente. Sie sei bereits bei einem Frauenarzt gewesen, Ergebnisse habe sie aber noch nicht bekommen. Einen weiteren Termin habe sie aktuell nicht. In Österreich habe sie keine Eltern, Kinder oder sonstigen Verwandten und sie lebe auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft. Im Lager habe sie einige kleinere Arbeiten verrichtet und kurzfristig einen Deutschkurs besucht, einer Beschäftigung gehe sie aber keiner nach. Die BF gehöre der ethischen Gruppe der römisch 40 an. Sie verfüge über kein Geld, da sie nicht mehr arbeite, monatlich erhalte sie aber EUR 40,-. Sie sei vom Flughafen römisch 40 in Kamerun am römisch 40 ausgereist. Wohin der Flug ging, habe sich nicht gewusst. Sie sei mit einer Dame gereist, die ihr geholfen habe. Die Tickets und Reisedokumente habe diese Dame. Einen kamerunischen Reisepass habe diese der BF besorgt.

Über Vorhalt, dass aufgrund der Zustimmung Kroatien zur Führung ihres Asylverfahrens beabsichtigt werde, ihre Abschiebung nach Kroatien zu veranlassen, gab die BF an, dass sie auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren wolle, da sie dort sehr schlimme Dinge erlebt habe. Die in Kroatien geführte Verfahrensidentität sei nicht ihre eigene. Sie gab zunächst an, die Identität habe ihr die Dame gegeben, danach berichtigte sie, dass ihr „diese Leute“ (wohl gemeint das Paar, das ihr die Weiterreise aus Kroatien ermöglichte) die Identität gegeben hätten. Sie sei nicht aus XXXX . Wann genau sich die BF in Kroatien aufgehalten habe, wisse sie nicht. Die BF habe aber etwa ein Monat in Kroatien verbracht. Den Namen des Ortes in Kroatien kenne sie nicht, die Dame habe sie dorthin gebracht. Es habe sich um ein Haus und nicht um ein Flüchtlingslager gehandelt. Befragt wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, führte die BF aus, „das habe alles die Dame gemacht“. Die BF selbst habe sich die ganze Zeit in besagtem Haus aufgehalten. Auf die Frage warum sie verschwiegen habe, dass sie in Kroatien gewesen sei, gab die BF an, nicht gewusst zu haben, wo sie gewesen sei. Sie sei in ungefähr vier bis fünf Tagen zu Fuß nach Österreich gegangen.Über Vorhalt, dass aufgrund der Zustimmung Kroatien zur Führung ihres Asylverfahrens beabsichtigt werde, ihre Abschiebung nach Kroatien zu veranlassen, gab die BF an, dass sie auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren wolle, da sie dort sehr schlimme Dinge erlebt habe. Die in Kroatien geführte Verfahrensidentität sei nicht ihre eigene. Sie gab zunächst an, die Identität habe ihr die Dame gegeben, danach berichtigte sie, dass ihr „diese Leute“ (wohl gemeint das Paar, das ihr die Weiterreise aus Kroatien ermöglichte) die Identität gegeben hätten. Sie sei nicht aus römisch 40 . Wann genau sich die BF in Kroatien aufgehalten habe, wisse sie nicht. Die BF habe aber etwa ein Monat in Kroatien verbracht. Den Namen des Ortes in Kroatien kenne sie nicht, die Dame habe sie dorthin gebracht. Es habe sich um ein Haus und nicht um ein Flüchtlingslager gehandelt. Befragt wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, führte die BF aus, „das habe alles die Dame gemacht“. Die BF selbst habe sich die ganze Zeit in besagtem Haus aufgehalten. Auf die Frage warum sie verschwiegen habe, dass sie in Kroatien gewesen sei, gab die BF an, nicht gewusst zu haben, wo sie gewesen sei. Sie sei in ungefähr vier bis fünf Tagen zu Fuß nach Österreich gegangen.

Befragt, was einer Ausweisung der BF nach Kroatien entgegenstehe, führte die BF aus, sie habe in Kroatien mit mehreren Männern pro Tag schlafen müssen, die ihr diese Dame geschickt habe. Die Dame befinde sich in Kroatien. Die BF sei aus Angst in Kroaten nicht bei der Polizei gewesen. Die Dame habe ihr gedroht, sie werde die BF töten, wenn sie irgendjemandem etwas darüber erzähle. Die BF wisse nicht, was sie im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich machen werde. Nach Kroatien wolle sie auf keinen Fall zurück. Über Vorhalt, der in Kroatien verfügbaren Rehabilitationszentren und Beratungen, führte die BF abermals aus, nicht nach Kroatien zurückkehren zu können. Sie sei traumatisiert und moralisch angeschlagen, die Erinnerungen könnten wieder hochkommen und sie könne der Dame begegnen, die sie bedroht habe. Die BF gab an, dass sie normalerweise in Kroatien bleiben könne, aber nach dem, was sie dort erleben hätte müssen, könne sie dies nicht. Sie könne keinen Frieden finden, weil die Erinnerungen immer wieder auftauchen würden.

Am 30.03.2023 wurden bei der BF eine gutachterliche psychologische Untersuchung durch eine Psychotherapeutin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige durchgeführt.

Am 12.04.2023 langte die gutachterliche Stellungnahme, datiert vom 12.04.2023, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, betreffend die psychologische Untersuchung der BF vom 30.03.2023 beim Bundesamt ein. Es wurde festgestellt, dass bei der BF ein hochgradiger Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, F43.1, es wäre eine Traumatherapie am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten. Sonstige psychische und/oder neurologische Krankheitssymptome wurden verneint.

Am 19.04.2023 wurde die BF erneut beim BFA einvernommen und gab an, bei einer Ärztin gewesen zu sein. In der Folge sei ihr ein Medikament verschrieben worden, dabei handle es sich um Escitalopram Sandoz 5 mg und damit gehe es ihr ein wenig besser. Sie solle wiederkommen, wenn sie die Tabletten fertig genommen habe, einen Folgetermin habe sie jedoch keinen. Abermals verneinte die BF, Angehörige in Österreich zu haben und in einer Familiengemeinschaft zu leben. Mit der verlesenen und übersetzten gutachterlichen Stellungnahme vom 12.04.2023 erklärte sich die BF einverstanden und ansonsten könne und wolle sie dazu nichts sagen. Über neuerlichen Vorhalt, der Zustimmung Kroatiens zur Übernahme der BF und der Absicht ihre Abschiebung zu veranlassen, erklärte die BF, nicht nach Kroatien zurück zu können, nachdem sie dort so viel durchgemacht habe. Die schlechten Erinnerungen seien die Ursache für ihre derzeitige Erkrankung. Sie wisse auch nicht, was aus ihr werde, wenn sie zurückkehre. Die BF habe Angst vor der Dame und sei gesundheitlich noch nicht wiederhergestellt. Diese Dame habe ihr viel angetan. Nachgefragt gab die BF an, diese Dame im Kamerun kennengelernt zu haben, dort habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt und sei auf der Straße gewesen. Die Dame habe sie wie eine Tochter aufgenommen und nach Kroatien gebracht. Ob diese aus Kroatien stamme, wisse die BF nicht. In Kroatien habe sie ihr dann gesagt, sie müsse mit Männern schlafen, andernfalls müsse die BF ihr all das Geld, das die Dame für sie ausgegeben habe, zurückzahlen. Die Dame, die sich in Kroatien aufhalte, habe ihr alle Dokumente abgenommen und verboten die Wohnung zu verlassen, in der sie alleine gelebt habe. Die Türe sei jedoch von außen zugesperrt gewesen und vor dem Fenster seien Gitter gewesen. Sie habe das Geld der Männer, mit denen die BF schlafen musste, an sich genommen. Die BF habe täglich mit mehreren Männern schlafen müssen. Entkommen sei sie, als sie mit einem Freier ausnahmsweise draußen unterwegs gewesen sei. Danach habe sie ein afrikanisches Pärchen getroffen, sie seien von der Polizei aufgegriffen worden und diese hätten die BF als ihr Tochter ausgegeben und irgendeinen Namen für sie genannt. Sie seien dann in ein Lager gebracht worden, wo sie sich nicht sicher gefühlt habe. Die Dame habe ihr gesagt, dass sie sie überall finden würde und sollte sie sich an die Polizei wenden, würde sie der BF weh tun. In dem Flüchtlingslager habe sie sich ca. eineinhalb Wochen aufgehalten. Im Lager habe sie ein anderes Paar kennengelernt, mit dem sie nach Österreich gereist sei. In Kroatien habe sie sich aus Angst nicht an die Polizei, eine Hilfsorganisation oder die Betreuer im Lager gewandt. Die BF führte dazu aus, dass es, selbst, wenn die Dame ins Gefängnis komme, andere Leute gebe, die der BF weh tun könnten. Den Nachnamen der Dame kenne sie nicht, sie habe aber gehört, dass sie als Frau XXXX angesprochen worden sei. In welcher Ortschaft sie sich in Kroatien befunden habe, wisse sie nicht. Es wäre beim Meer gewesen und sie könne sich an XXXX erinnern. Über Vorhalt der in Kroatien verfügbaren Betreuungsmöglichkeiten und der Möglichkeit psychologische Bratung durch Sozialarbeiter in Anspruch zu nehmen, erklärte die BF, dass sie Angst hätte zurückzukehren. Sie würde immer drinnen bleiben müssen, aus Angst vor der Dame. Diese habe Macht und Einfluss und könne die BF töten. Wenn sie nach Kroatien zurückkehre, würde sie vielleicht medizinische Versorgung bekommen, könne aber kein normales Leben führen.Am 19.04.2023 wurde die BF erneut beim BFA einvernommen und gab an, bei einer Ärztin gewesen zu sein. In der Folge sei ihr ein Medikament verschrieben worden, dabei handle es sich um Escitalopram Sandoz 5 mg und damit gehe es ihr ein wenig besser. Sie solle wiederkommen, wenn sie die Tabletten fertig genommen habe, einen Folgetermin habe sie jedoch keinen. Abermals verneinte die BF, Angehörige in Österreich zu haben und in einer Familiengemeinschaft zu leben. Mit der verlesenen und übersetzten gutachterlichen Stellungnahme vom 12.04.2023 erklärte sich die BF einverstanden und ansonsten könne und wolle sie dazu nichts sagen. Über neuerlichen Vorhalt, der Zustimmung Kroatiens zur Übernahme der BF und der Absicht ihre Abschiebung zu veranlassen, erklärte die BF, nicht nach Kroatien zurück zu können, nachdem sie dort so viel durchgemacht habe. Die schlechten Erinnerungen seien die Ursache für ihre derzeitige Erkrankung. Sie wisse auch nicht, was aus ihr werde, wenn sie zurückkehre. Die BF habe Angst vor der Dame und sei gesundheitlich noch nicht wiederhergestellt. Diese Dame habe ihr viel angetan. Nachgefragt gab die BF an, diese Dame im Kamerun kennengelernt zu haben, dort habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt und sei auf der Straße gewesen. Die Dame habe sie wie eine Tochter aufgenommen und nach Kroatien gebracht. Ob diese aus Kroatien stamme, wisse die BF nicht. In Kroatien habe sie ihr dann gesagt, sie müsse mit Männern schlafen, andernfalls müsse die BF ihr all das Geld, das die Dame für sie ausgegeben habe, zurückzahlen. Die Dame, die sich in Kroatien aufhalte, habe ihr alle Dokumente abgenommen und verboten die Wohnung zu verlassen, in der sie alleine gelebt habe. Die Türe sei jedoch von außen zugesperrt gewesen und vor dem Fenster seien Gitter gewesen. Sie habe das Geld der Männer, mit denen die BF schlafen musste, an sich genommen. Die BF habe täglich mit mehreren Männern schlafen müssen. Entkommen sei sie, als sie mit einem Freier ausnahmsweise draußen unterwegs gewesen sei. Danach habe sie ein afrikanisches Pärchen getroffen, sie seien von der Polizei aufgegriffen worden und diese hätten die BF als ihr Tochter ausgegeben und irgendeinen Namen für sie genannt. Sie seien dann in ein Lager gebracht worden, wo sie sich nicht sicher gefühlt habe. Die Dame habe ihr gesagt, dass sie sie überall finden würde und sollte sie sich an die Polizei wenden, würde sie der BF weh tun. In dem Flüchtlingslager habe sie sich ca. eineinhalb Wochen aufgehalten. Im Lager habe sie ein anderes Paar kennengelernt, mit dem sie nach Österreich gereist sei. In Kroatien habe sie sich aus Angst nicht an die Polizei, eine Hilfsorganisation oder die Betreuer im Lager gewandt. Die BF führte dazu aus, dass es, selbst, wenn die Dame ins Gefängnis komme, andere Leute gebe, die der BF weh tun könnten. Den Nachnamen der Dame kenne sie nicht, sie habe aber gehört, dass sie als Frau römisch 40 angesprochen worden sei. In welcher Ortschaft sie sich in Kroatien befunden habe, wisse sie nicht. Es wäre beim Meer gewesen und sie könne sich an römisch 40 erinnern. Über Vorhalt der in Kroatien verfügbaren Betreuungsmöglichkeiten und der Möglichkeit psychologische Bratung durch Sozialarbeiter in Anspruch zu nehmen, erklärte die BF, dass sie Angst hätte zurückzukehren. Sie würde immer drinnen bleiben müssen, aus Angst vor der Dame. Diese habe Macht und Einfluss und könne die BF töten. Wenn sie nach Kroatien zurückkehre, würde sie vielleicht medizinische Versorgung bekommen, könne aber kein normales Leben führen.

2. Mit dem Bescheid vom 20.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei
(Spruchpunkt II.).
2. Mit dem Bescheid vom 20.04.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei , (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 14.04.2023

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

?        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
? MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.04.2023

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung: 13.04.2023

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).

Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)

Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).

Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).

Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).

Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.).

Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).

UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

?        MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 13.04.2023

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

?        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

?        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und
Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
? SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023)., Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

?        JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

?        UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

?        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

?        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 14.04.2023

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung. In der Praxis sind die Verfahren zur Familienzusammenführung nach wie vor langwierig und ziehen sich über mehrere Jahre hin (AIDA 22.4.2022).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. In der Praxis dürfen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Einige Ansprüche aus dem Sozialsystem können jedoch je nach lokaler und regionaler Selbstverwaltung variieren (AIDA 22.4.2022).

Ein besonders schwerwiegendes Problem ist der Mangel an Wohnraum für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Die Kosten für die Unterbringung werden für zwei Jahre ab dem Tag der Gewährung von internationalem Schutz aus dem Staatshaushalt finanziert. Derzeit stehen für die Unterbringung von Schutzberechtigten zehn staatliche Wohnungen zur Verfügung. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einem Alter von 14 Jahren erfolgt in einem Kinderheim und für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren in einem Zentrum für die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. 22 Personen wurden in das Bildungssystem einbezogen (2 in Vorschulen, 10 in Grundschulen, 7 in Gymnasien und 3 an Universitäten) (MUP 8.12.2022).

Personen mit internationalem Schutzstatus haben das Recht, in der Republik Kroatien zu arbeiten, ohne dass sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder eine Bescheinigung über die Anmeldung einer Beschäftigung benötigen. Schutzberechtigte haben unterschiedslos Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisak und Karlovac. NGOs berichten über anhaltende Probleme mit den Kroatischkursen, da sie weder kontinuierlich durchgeführt noch auf die spezifische Gruppe, für die sie gedacht sind, zugeschnitten werden (AIDA 22.4.2022).

Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes (CRC) unterstützen dessen Mitarbeiter sowie Freiwillige alle Personen mit internationalem Schutz während der Integrationsphase. In Bezug auf die Beschäftigung bieten sie Unterstützung bei der Arbeitssuche, der Herstellung von Kontakten und der Organisation von Treffen mit (potenziellen) Arbeitgebern sowie bei der Koordinierung mit den einschlägigen Einrichtungen und des kroatischen Arbeitsamtes (CES). Das CRC hat ein Netzwerk von Arbeitgebern aufgebaut, mit denen es zusammenarbeitet und die bereit sind, Personen mit internationalem Schutzstatus einzustellen. Im Jahr 2021 gelang es, für 16 Personen mit internationalem Schutzstatus mithilfe des CRC eine Beschäftigung zu finden, darunter drei Frauen (AIDA 22.4.2022).

Nach Angaben des Arbeitsamtes (CES) waren Ende 2021 88 Schutzberechtigte (mit gewährtem Asyl) (davon 41 Frauen), 8 Schutzberechtigte mit subsidiärem Schutz 7 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutz und 2 Antragsteller auf internationalen Schutz als arbeitslos registriert. Vom 1. Januar bis Dezember 2021 wurden aus dem genannten Personenkreis 46 Personen im Rahmen von insgesamt 68 individuellen Konsultationen beim CES individuell beraten, während 6 Asylwerber in aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen aufgenommen wurden. Die meisten der registrierten Personen stammten aus Syrien (40), Afghanistan (17), Irak (13), Türkei (8) und Iran (8) (AIDA 22.4.2022).

Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021).Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021).

Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022).Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022).

IOM konzentriert sich grundsätzlich auf operative Aspekte der Neuansiedlung (Projekt "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA") und auf Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für Behörden und andere Integrationsakteure in Kroatien (Projekt "Technical Support for the Integration of Third Country Nationals in Croatia"), wobei die Maßnahmen im Bereich der Integration von Asylwerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, von anderen Akteuren wie insbesondere dem Kroatischen Roten Kreuz (CRC) durchgeführt werden. Das CRC bietet hierbei insbesondere Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft, die sich nach den Besonderheiten, individuellen Bedürfnissen, Schwachstellen und Fähigkeiten dieser Personen richtet. Weitere wichtige Akteure im Bereich der Integration von Migranten in Kroatien sind der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) und das "Zentrum für die Kultur des Dialogs" (IOM 30.3.2023).

Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) widmet sich der Verbesserung des Zugangs zur Sekundärbildung und bietet hierbei Programme an, die insbesondere die benachteiligte Gruppe der Mädchen bei ihrem Fortschritt in der Grundschule und beim Übergang in die Sekundarstufe unterstützen. Zudem bietet JRS Programme an, die Bildungs- und Berufsziele für Jugendliche und Erwachsene fördern und Sprachkurse und Berufsschulungen zur Förderung nachhaltiger Lebensgrundlagen beinhalten (JRS o.D.).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 27.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

?        JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

?        MUP - Ministarstvo unutarnjih poslova (Innenministerium) [Kroatien] (8.12.2022): Nacionalni Program – AMIF, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/2022/12/Program%20AMIF%202014-2020%20-%20UA%20-%20CLEAN%20%2025%2005%202022.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff

Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass bei der BF der hochgradige Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1. vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend besonderer Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass bei der BF der hochgradige Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1. vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend besonderer Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

3. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde auf das Vorbringen der BF verwiesen. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, die BF sei gezwungen gewesen, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Kamerun auszureisen, dort habe ihr eine Frau versprochen, ihr zu helfen, diese habe ihre Reisedokumente besorgt. Die BF sei eingesperrt worden an einem unbekannten Ort, sie sei von der Frau zur Prostitution gezwungen worden, habe mit mehreren Männern täglich schlafen müssen. Nach rund einem Monat sei der BF die Flucht gelungen. Da die Frau, welche die BF zur Zwangsprostitution gezwungen hätte, ihr gedroht habe, sie umzubringen, sollte sie zur Polizei gehen und aus Angst davor, gefunden zu werden, habe die BF Kroatien verlassen. Die BF sei daher am 15.11.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da die Behörde Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit gehabt hätten, sei die BF einer Altersdiagnose unterzogen worden, diese habe ergeben, dass die BF mindestens 20 Jahre alt sei. Die BF versuche Dokumente zu besorgen, die ihre Minderjährigkeit belegen. Bei der BF handle es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangsprostitution. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte die BF erneut in die Hände ihrer Menschenhändler zu geraten. Die BF sei als Opfer von Menschenhandel vulnerabel und schutzbedürftig. Diesen Schutz könne sie aus den unten angeführten Gründen in Kroatien nicht erhalten, weshalb die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. Die Behörde hätte in Bezug auf Opferschutz, Unterbringung und medizinischer Versorgung jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, um ihre Schutzpflicht gegenüber der BF zu erfüllen. Die Rechtsberaterin habe im Rahmen der Beratung erkannt, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte und deshalb Kontakt mit der Opferschutzorganisation LEFÖ aufgenommen. Diese werde mit der BF Kontakt aufnehmen und bei Möglichkeit eine Stellungnahme verfassen. Aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist sei es leider nicht möglich gewesen, im Rahmen der Beschwerde eine Stellungnahme einzubringen. Österreich sei durch mehrere Völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt. Diese Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden. In der Folge sei die Dublin III-VO nur sekundär anzuwenden. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden. Eine Überstellung des BF nach Kroatien verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Bei der BF würde es im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine reale Gefährdung insbesondere ihrer durch Art. 2, 3 und 4 EMRK gewährleisteten Rechte kommen. Um daher im vorliegenden Fall eine dem Verfassungs-, EU- und internationalen Recht konforme Entscheidung zu fällen, müsse Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht unter
Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO Gebrauch machen.
3. Gegen den Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde auf das Vorbringen der BF verwiesen. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, die BF sei gezwungen gewesen, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Kamerun auszureisen, dort habe ihr eine Frau versprochen, ihr zu helfen, diese habe ihre Reisedokumente besorgt. Die BF sei eingesperrt worden an einem unbekannten Ort, sie sei von der Frau zur Prostitution gezwungen worden, habe mit mehreren Männern täglich schlafen müssen. Nach rund einem Monat sei der BF die Flucht gelungen. Da die Frau, welche die BF zur Zwangsprostitution gezwungen hätte, ihr gedroht habe, sie umzubringen, sollte sie zur Polizei gehen und aus Angst davor, gefunden zu werden, habe die BF Kroatien verlassen. Die BF sei daher am 15.11.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da die Behörde Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit gehabt hätten, sei die BF einer Altersdiagnose unterzogen worden, diese habe ergeben, dass die BF mindestens 20 Jahre alt sei. Die BF versuche Dokumente zu besorgen, die ihre Minderjährigkeit belegen. Bei der BF handle es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um ein Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangsprostitution. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte die BF erneut in die Hände ihrer Menschenhändler zu geraten. Die BF sei als Opfer von Menschenhandel vulnerabel und schutzbedürftig. Diesen Schutz könne sie aus den unten angeführten Gründen in Kroatien nicht erhalten, weshalb die belangte Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. Die Behörde hätte in Bezug auf Opferschutz, Unterbringung und medizinischer Versorgung jedenfalls eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, um ihre Schutzpflicht gegenüber der BF zu erfüllen. Die Rechtsberaterin habe im Rahmen der Beratung erkannt, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte und deshalb Kontakt mit der Opferschutzorganisation LEFÖ aufgenommen. Diese werde mit der BF Kontakt aufnehmen und bei Möglichkeit eine Stellungnahme verfassen. Aufgrund der kurzen Rechtsmittelfrist sei es leider nicht möglich gewesen, im Rahmen der Beschwerde eine Stellungnahme einzubringen. Österreich sei durch mehrere Völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt. Diese Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden. In der Folge sei die Dublin III-VO nur sekundär anzuwenden. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden. Eine Überstellung des BF nach Kroatien verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Bei der BF würde es im Falle einer Überstellung nach Kroatien eine reale Gefährdung insbesondere ihrer durch Artikel 2, 3 und 4 EMRK gewährleisteten Rechte kommen. Um daher im vorliegenden Fall eine dem Verfassungs-, EU- und internationalen Recht konforme Entscheidung zu fällen, müsse Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht unter , Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO Gebrauch machen.

4. Mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2023 zu W240 2271451-1 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2023,
Zl. 1333899907/223647669, gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben, um weitere Ermittlungen durchzuführen, und der bekämpfte Bescheid behoben.
4. Mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2023 zu W240 2271451-1 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2023, , Zl. 1333899907/223647669, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, um weitere Ermittlungen durchzuführen, und der bekämpfte Bescheid behoben.

5. Gegen diesen Beschluss wurde am 22.06.2023 eine außerordentliche Revision vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.06.2023 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die kroatische Dublin-Behörde durch das Bundesamt darüber informiert, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung erhoben wurde, weshalb die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erst nach erfolgter Entscheidung zu laufen beginnen wird.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.06.2023 wurde der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die kroatische Dublin-Behörde durch das Bundesamt darüber informiert, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung erhoben wurde, weshalb die Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO erst nach erfolgter Entscheidung zu laufen beginnen wird.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2023, zu Ra 2023/18/0222, wurde der Beschluss des BVwG vom 16.05.2023 aufgehoben. Der VwGH hat in der behebenden Entscheidung vom 26.09.2023 zu Ra 2023/18/0222-13 insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in
§ 58 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen muss.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2023, zu Ra 2023/18/0222, wurde der Beschluss des BVwG vom 16.05.2023 aufgehoben. Der VwGH hat in der behebenden Entscheidung vom 26.09.2023 zu Ra 2023/18/0222-13 insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in , Paragraph 58, Absatz eins, AsylG nicht erfolgen muss.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 wurde der Beschwerde der BF gegen nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 wurde der Beschwerde der BF gegen nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2023 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, Angaben hinsichtlich etwaiger gem.
Art. 3 oder Art. 8 EMRK relevanter Eingriffe im Fall einer Außerlandesbringung nach Kroatien vorzubringen sowie relevante aktuelle Unterlagen vorzulegen.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2023 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, Angaben hinsichtlich etwaiger gem. , Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK relevanter Eingriffe im Fall einer Außerlandesbringung nach Kroatien vorzubringen sowie relevante aktuelle Unterlagen vorzulegen.

Am 17.11.2023 wurden eine mit 08.11.2023 datierte fachliche Äußerung einer Psychotherapeutin von Zebra – Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum, sowie eine mit 17.11.2023 datierte Stellungnahme von LEFÖ-IBF eingebracht.

Der fachlichen Äußerung ist zu entnehmen, dass die BF Anfang September in psychotherapeutische Behandlung übernommen worden sei. Die BF habe gravierende Symptome im Kontext einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) entwickelt, die sich unter anderem durch wiederkehrende Intrusionen und Flashbacks, Schlafstörungen, Alpträume, Schreckhaftigkeit, Gedankenreisen (auch zum Thema Suizid) sowie Angstattacken äußere. Die hohe Belastung ermögliche es der BF nur bedingt, sich im Alltag zurecht zu finden. Die BF habe deutliche akute Belastungssymptome durch den noch unerklärten Aufenthaltsstatus entwickelt. Aus fachlicher Perspektive sei auf die Gefahr der Retraumatisierung im Kontext des Asylverfahrens hinzuweisen. Die Therapie stehe noch am Beginn und sei zurzeit auf die Stabilisierung der BF fokussiert. Eine längerfristige Fortführung der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung erweise sich als dringend indiziert.

Der Stellungnahme von LEFÖ-IBF ist nach einer ausführlichen Wiedergabe des Vorbringens der BF zu entnehmen, dass seitens LEFÖ-IBF festgestellt worden sei, dass die BF eine Betroffene von Frauenhandel sei. In Kamerun sei durch ihre Eltern versucht worden, sie zu verheiraten gegen ihren Willen, in Kroatien sei sie von einer Frau zur Prostitution gezwungen worden, sie habe in Österreich Anzeige erstattet.

Am 30.11.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein, in der – unter Verweis auf den Jahresbericht zum Menschenhandel des US Department of State – ausgeführt wurde, dass Kroatien die Mindeststandards nicht erfüllen würde. Ein Opfer von Menschenhandel sei wegen Diebstahls verurteilt werden, obwohl dies ein direktes Resultat des Menschenhandels gewesen sei. Es fehle an Screeningbemühungen um Opfer im Rahmen irregulärer Migration zu identifizieren. Deshalb drohe der BF in Kroatien eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK. Die BF drohe in Kroatien wieder in die Hände der Täter zu gelangen und Opfer von Rache oder erneut von Menschenhandel zu werden. Die Unterbringungssituation von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern sei derart mangelhaft, dass sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Hygienische Mindeststandards würden nicht eingehalten werden und es drohe Obdachlosigkeit. Es gebe keine gesonderten Plätze für besonders vulnerable Asylwerber wie die BF. Die täglichen Essensrationen seien unzureichend und finanzielle Unterstützung stünden nur in einem absoluten Mindestausmaß zur Verfügung.Am 30.11.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein, in der – unter Verweis auf den Jahresbericht zum Menschenhandel des US Department of State – ausgeführt wurde, dass Kroatien die Mindeststandards nicht erfüllen würde. Ein Opfer von Menschenhandel sei wegen Diebstahls verurteilt werden, obwohl dies ein direktes Resultat des Menschenhandels gewesen sei. Es fehle an Screeningbemühungen um Opfer im Rahmen irregulärer Migration zu identifizieren. Deshalb drohe der BF in Kroatien eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK. Die BF drohe in Kroatien wieder in die Hände der Täter zu gelangen und Opfer von Rache oder erneut von Menschenhandel zu werden. Die Unterbringungssituation von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern sei derart mangelhaft, dass sie eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Hygienische Mindeststandards würden nicht eingehalten werden und es drohe Obdachlosigkeit. Es gebe keine gesonderten Plätze für besonders vulnerable Asylwerber wie die BF. Die täglichen Essensrationen seien unzureichend und finanzielle Unterstützung stünden nur in einem absoluten Mindestausmaß zur Verfügung.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin, die behauptete minderjährig zu sein, eine Staatsangehörige des Kamerun, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.02.2023 langte der Befund der multifaktoriellen Altersfeststellung beim Bundesamt ein, in welchem festgestellt wurde, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 20 Jahre alt gewesen ist und ihr Alter wurde mit XXXX festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin, die behauptete minderjährig zu sein, eine Staatsangehörige des Kamerun, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.02.2023 langte der Befund der multifaktoriellen Altersfeststellung beim Bundesamt ein, in welchem festgestellt wurde, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 20 Jahre alt gewesen ist und ihr Alter wurde mit römisch 40 festgestellt.

Laut vorliegendem EURODAC-Treffer stellte die BF am 03.11.2022 in Kroatien einen Asylantrag.

Mit schriftlicher Erklärung vom 02.03.2023 teilte Kroatien ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF nach Übermittlung des Remonstrationsschreibens durch die österreichischen Behörden mit, in welchem die festgestellte Volljährigkeit der BF mitgeteilt wurde.Mit schriftlicher Erklärung vom 02.03.2023 teilte Kroatien ausdrücklich seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der BF nach Übermittlung des Remonstrationsschreibens durch die österreichischen Behörden mit, in welchem die festgestellte Volljährigkeit der BF mitgeteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Bei der BF wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) festgestellt und ihr wurde ein Medikament zur Behandlung von Depressionen – Escitalopram Sandoz 5 mg – verschrieben. Die BF leidet an keinen derart schwerwiegenden oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen.

Die BF verfügt über keine entscheidungsrelevanten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.

2.       Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise sowie der Asylantragstellung in Kroatien ergeben sich aus den Angaben der BF im Rahmen ihrer Erstbefragung und den beiden Einvernahmen in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellung der Volljährigkeit der BF ergibt sich aus dem auf dem Handwurzelröntgen und der multifaktoriellen Altersfeststellung aufbauendem Befund vom 08.02.2023.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF seitens Kroatien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde, das im Verwaltungsakt dokumentiert ist.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht entscheidungsrelevanten geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Ferner wird der höchstgerichtlichen Judikatur zum Erfordernis einer breiten Recherche durch eine Vielzahl an Berichten verschiedener Quellen Rechnung getragen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.04.2023 sowie der fachlichen Äußerung von Zebra und der Stellungnahme von LEFÖ-IBF vom 17.11.2023. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die BF unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leidet und aktuell ein Therapiebedarf besteht. In Ihrer Einvernehme vom 19.04.2023 führte die BF an, ein Medikament verschrieben bekommen zu haben zur Behandlung von Depressionen. Aufgrund des Vorbringens der BF ist anzunehmen, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Menschenhandelt handelt. Dass die BF an derart schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die einer Überstellung entgegenstehen, wurde durch dieses Vorbringen jedoch nicht dargelegt.

Entsprechend den Länderinformationen zu Kroatien werden Opfer von Menschenhandel als vulnerabel eingestuft. Vulnerablen Personen kommen spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien zu. Die frühzeitige Erkennung erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte. In der Unterbringung erfolgt die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit unter anderem durch Sozialarbeiter. Das kroatische rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen. Im Übrigen ergibt sich aus den oa. Länderfeststellungen, dass Vulnerable in Kroatien entsprechend untergebracht werden. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber in Kroatien während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Zum Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme, dass die BF in Kroatien möglicherweise einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, ist anzumerken, dass nach der Judikatur die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auch nicht ausreichend ist. Hiezu darf auf die näheren rechtlichen Ausführungen zu Art. 3 EMRK verwiesen werden. Entsprechend den Länderinformationen zu Kroatien werden Opfer von Menschenhandel als vulnerabel eingestuft. Vulnerablen Personen kommen spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien zu. Die frühzeitige Erkennung erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte. In der Unterbringung erfolgt die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit unter anderem durch Sozialarbeiter. Das kroatische rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen. Im Übrigen ergibt sich aus den oa. Länderfeststellungen, dass Vulnerable in Kroatien entsprechend untergebracht werden. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber in Kroatien während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Zum Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme, dass die BF in Kroatien möglicherweise einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein könnte, ist anzumerken, dass nach der Judikatur die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung auch nicht ausreichend ist. Hiezu darf auf die näheren rechtlichen Ausführungen zu Artikel 3, EMRK verwiesen werden.

Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass die BF allfälligen Bedrohungen seitens Privatpersonen, wie jener Dame, die die BF zur Prostitution gezwungen haben soll, in Kroatien schutzlos ausgeliefert wäre. Es ist auch insofern von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kroatischen Sicherheitsorgane auszugehen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Kroatien nicht verfolgt würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die kroatischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Kroatien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Zudem hat die BF, trotz Kontakts mit den kroatischen Polizeibehörden, keine Anzeige in Kroatien erstattet.

Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des
Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des , Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu
Art. 8 EMRK verwiesen.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu , Artikel 8, EMRK verwiesen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins :

„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“

Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 :

„(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“

Art. 13:Artikel 13 :

„Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“

Art. 16:Artikel 16 :

„ (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“


,

Art. 17:Artikel 17 :

„(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“

Art. 18:Artikel 18 :

„(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“

Art. 20 Abs. 5:
„Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“
Artikel 20, Absatz 5 :,, „Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Kroatien ergibt. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die materielle Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens ist in
Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat nach Kroatien geflogen ist. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist noch offen.
Die materielle Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens ist in , Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat nach Kroatien geflogen ist. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist noch offen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der BF.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).

Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit
§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).
In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).

Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“

Wenn die BF vorbringt, nicht nach Kroatien, sondern in Österreich bleiben zu wollen, so ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Zwar sind die Bedenken der BF im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Kroatien bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dennoch ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Kroatiens für die Verfahren der BF ergeben hat.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass gegeständlich „Spezialnormen“ vorrangig zur Anwendung kommen müssten, bleiben die Beschwerdeausführungen einer Angabe, um welche Normen es sich handle, schuldig. Es kann insofern zugestimmt werden, als der Tenor rechtlicher Bestimmungen betreffend Menschenhandel ist, dass die Opfer zu schützen sind. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Dublin III-VO nur sekundär anzuwenden ist. Grundsätzlich wird auch in Anwendung der Dublin III-VO auf Vulnerabilitätsaspekte Rücksicht genommen. Die Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren wurde in § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG innerstaatlich umgesetzt. Die Erteilung eines Aufenthatlstitels nach der genannten Bestimmung kann zur Sicherung (straf-)gerichtlicher Verfahren erteilt werden. Die BF hat vorgebracht, in Kroatien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass gegeständlich „Spezialnormen“ vorrangig zur Anwendung kommen müssten, bleiben die Beschwerdeausführungen einer Angabe, um welche Normen es sich handle, schuldig. Es kann insofern zugestimmt werden, als der Tenor rechtlicher Bestimmungen betreffend Menschenhandel ist, dass die Opfer zu schützen sind. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Dublin III-VO nur sekundär anzuwenden ist. Grundsätzlich wird auch in Anwendung der Dublin III-VO auf Vulnerabilitätsaspekte Rücksicht genommen. Die Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren wurde in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG innerstaatlich umgesetzt. Die Erteilung eines Aufenthatlstitels nach der genannten Bestimmung kann zur Sicherung (straf-)gerichtlicher Verfahren erteilt werden. Die BF hat vorgebracht, in Kroatien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 und nunmehr aktuell in der behebenden Entscheidung vom VwGH vom 26.09.2023 zu Ra 2023/18/0222-13 darauf verwiesen, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß
§ 5 AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen muss. In der am 23.01.2018 ergangenen Revisionszurückweisung, Ra 2017/20/0234, hat der VwGH zudem festgehalten, der Richtlinie 2004/81/EG (des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) sei keine Anordnung zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls eine amtswegige Erteilung des nach dieser Richtlinie vorzusehenden Aufenthaltstitels vorzunehmen. Somit stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie insoweit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens ein Gestaltungsspielraum offen.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 und nunmehr aktuell in der behebenden Entscheidung vom VwGH vom 26.09.2023 zu Ra 2023/18/0222-13 darauf verwiesen, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß , Paragraph 5, AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG nicht erfolgen muss. In der am 23.01.2018 ergangenen Revisionszurückweisung, Ra 2017/20/0234, hat der VwGH zudem festgehalten, der Richtlinie 2004/81/EG (des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) sei keine Anordnung zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls eine amtswegige Erteilung des nach dieser Richtlinie vorzusehenden Aufenthaltstitels vorzunehmen. Somit stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie insoweit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens ein Gestaltungsspielraum offen.

Soweit die abstrakte Gefahr, in Kroatien Gewalt ausgesetzt zu sein, seitens der BF behauptet wurde, ist anzumerken, dass grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei. Bei Kroatien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, ist vorauszusetzen, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die kroatischen Behörden, sodass davon auszugehen ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die BF irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt sein sollte (vgl. VwGH 25.07.2016, Ra 2016/18/0131).Soweit die abstrakte Gefahr, in Kroatien Gewalt ausgesetzt zu sein, seitens der BF behauptet wurde, ist anzumerken, dass grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei. Bei Kroatien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, ist vorauszusetzen, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die kroatischen Behörden, sodass davon auszugehen ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die BF irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt sein sollte vergleiche VwGH 25.07.2016, Ra 2016/18/0131).

Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Beschwerden leidet. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin wird der Vollständigkeit halber jedoch auch darauf hingewiesen, dass sie insbesondere im Rahmen der Erstbefragung – im Widerspruch zum Eurodactreffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien – behauptet hatte, keinen Asylantrag vor der Asylantragstellung in Österreich gestellt zu haben und dass ihr nicht bekannt sei, in welchem Land sie aufhältig gewesen sei, bevor sie nach Österreich gelangt sei. Die Beschwerdeführerin hatte in Österreich wiederholt behauptet, minderjährig zu sein, durch die multifaktorielle Altersfeststellung wurde ihre Volljährigkeit jedoch eindeutig festgestellt. Schließlich hatte die Beschwerdeführerin bei Asylantragstellung in Kroatien neben einem anderen Namen, einem anderen Geburtsdatum auch einen anderen Herkunftsstaat angegeben. All diese Punkte sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität und ihre Asylantragstellung in Kroatien versucht hatte zu verschleiern und sich auch dem Asylverfahren in Kroatien vor Beendigung entzogen hatte, um illegal nach Österreich weiterzureisen, damit sie im österreichischen Bundesgebiet einen Asylantrag stellen konnte. Durch all diese Umstände hat die BF ihre Bereitschaft gezeigt, auch vor Behörden wiederholt unwahre Angaben zu tätigen, offensichtlich um ihren Aufenthalt in Österreich zu erwirken. Dieses Verhalten wird in gegenständlicher Entscheidung auch zu berücksichtigen sein, wenn auch nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin dieses Verhalten teilweise damit versucht zu rechtfertigen, dass sie laut ihren Schilderungen in Kroatien Bedrohungen durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei. Auf Vorhalt der vorzitierten Punkte, gab die Beschwerdeführerin in Österreich in Summe lediglich vage und nicht gleichbleibende Rechtfertigungsversuche an.

Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welches zur Objektivität verpflichtet ist. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert (AIDA 22.4.2022, USDOS 12.4.2022). Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren und werden dort versorgt. Ebenso haben Asylwerber das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar (AIDA 4.2022). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, kommen vulnerablen Personen spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien zu.Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert (AIDA 22.4.2022, USDOS 12.4.2022). Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18, Absatz 2, der Dublin-III-VO vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren und werden dort versorgt. Ebenso haben Asylwerber das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar (AIDA 4.2022). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, kommen vulnerablen Personen spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien zu.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, aufgrund der kroatischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.

Soweit in der Stellungnahme vom 30.11.2023 die Unterbringungsituation in Kroatien kritisiert wird, ist unter Verweis auf die eben wiedergegebenen Länderfeststellungen nicht zu erkennen, dass der BF eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ebenso ist das Vorbringen mangelnder Hygiene und unzureichender täglicher Essensrationen zu werten. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in Kroatien einen Verbesserungsbedarf in der Versorgung von Asylwerbern gibt und die Versorgung vielleicht nicht jenen in Österreich herrschenden Standards entspricht, doch ist hier erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, sich jenen Mitgliedstaat auszusuchen, in dem er oder sie die beste Versorgung erwarten kann – Gleiches gilt sinngemäß für medizinische Behandlungen. Es ist insgesamt kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.Soweit in der Stellungnahme vom 30.11.2023 die Unterbringungsituation in Kroatien kritisiert wird, ist unter Verweis auf die eben wiedergegebenen Länderfeststellungen nicht zu erkennen, dass der BF eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ebenso ist das Vorbringen mangelnder Hygiene und unzureichender täglicher Essensrationen zu werten. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in Kroatien einen Verbesserungsbedarf in der Versorgung von Asylwerbern gibt und die Versorgung vielleicht nicht jenen in Österreich herrschenden Standards entspricht, doch ist hier erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, sich jenen Mitgliedstaat auszusuchen, in dem er oder sie die beste Versorgung erwarten kann – Gleiches gilt sinngemäß für medizinische Behandlungen. Es ist insgesamt kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus Kamerun unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Die BF gab selbst an, nach ihrem Aufgriff und der Stellung eines Asylantrags in Kroatien in einem Flüchtlingslager untergebracht worden zu sein. In dem Lager verbrachte die BF
ca. eineinhalb Wochen, Probleme oder Missstände in Bezug auf die Unterbringung oder Versorgung brachte sie im Zuge ihrer Einvernahmen nicht substantiiert zur Sprache.
Die BF gab selbst an, nach ihrem Aufgriff und der Stellung eines Asylantrags in Kroatien in einem Flüchtlingslager untergebracht worden zu sein. In dem Lager verbrachte die BF , ca. eineinhalb Wochen, Probleme oder Missstände in Bezug auf die Unterbringung oder Versorgung brachte sie im Zuge ihrer Einvernahmen nicht substantiiert zur Sprache.

Das erkennende Gericht sieht auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Es ergeben sich – entgegen den Beschwerdeausführungen – aus den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die BF nach einer Rückkehr der Gefahr einer Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat unterliegen würde. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass es seit geraumer Zeit nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023) gibt. Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Unabhängig davon ist das Beschwerdevorbringen in Bezug auf illegale Pushbacks im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, da die BF im Falle ihrer geordneten Rücküberstellung von Österreich nach Kroatien, dort an die kroatischen Behörden übergeben wird. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass sich die kroatische Dublinbehörde ausdrücklich bereit erklärt hat, die BF wiederaufzunehmen. Das erkennende Gericht sieht auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Es ergeben sich – entgegen den Beschwerdeausführungen – aus den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die BF nach einer Rückkehr der Gefahr einer Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat unterliegen würde. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass es seit geraumer Zeit nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023) gibt. Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Unabhängig davon ist das Beschwerdevorbringen in Bezug auf illegale Pushbacks im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, da die BF im Falle ihrer geordneten Rücküberstellung von Österreich nach Kroatien, dort an die kroatischen Behörden übergeben wird. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass sich die kroatische Dublinbehörde ausdrücklich bereit erklärt hat, die BF wiederaufzunehmen.

Die in der Beschwerde geforderte Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Zwar ist die BF als vulnerabel anzusehen, jedoch ist eine besondere Unterbringung Vulnerabler in Kroatien sogar vorgesehen. Anhaltspunkt dafür, dass die in Kroatien angebotenen Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable Personen, den Erfordernissen der BF nicht entsprechen könnten, wurden nicht substantiiert dargelegt.Die in der Beschwerde geforderte Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Zwar ist die BF als vulnerabel anzusehen, jedoch ist eine besondere Unterbringung Vulnerabler in Kroatien sogar vorgesehen. Anhaltspunkt dafür, dass die in Kroatien angebotenen Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable Personen, den Erfordernissen der BF nicht entsprechen könnten, wurden nicht substantiiert dargelegt.

Soweit die abstrakte Gefahr, in Kroatien Polizeigewalt ausgesetzt zu sein, behauptet wurde, ist anzumerken, dass grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei. Bei Kroatien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, ist vorauszusetzen, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die kroatischen Behörden, sodass davon auszugehen ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die BF irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt sein sollte (vgl. VwGH 25.07.2016, Ra 2016/18/0131). Für das erkennende Gericht besteht, wie bereits gesagt, keine Veranlassung, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitskräfte bzw. deren Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln.Soweit die abstrakte Gefahr, in Kroatien Polizeigewalt ausgesetzt zu sein, behauptet wurde, ist anzumerken, dass grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitsbehörden auszugehen sei. Bei Kroatien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, ist vorauszusetzen, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgt eine geordnete Übergabe an die kroatischen Behörden, sodass davon auszugehen ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die BF irgendwelchen Übergriffen ausgesetzt sein sollte vergleiche VwGH 25.07.2016, Ra 2016/18/0131). Für das erkennende Gericht besteht, wie bereits gesagt, keine Veranlassung, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitskräfte bzw. deren Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln.

Daran anknüpfend soll auch erwähnt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass die BF allfälligen Bedrohungen seitens Privatpersonen, wie jener Dame, die die BF in Kroatien zur Prostitution gezwungen haben soll, in Kroatien schutzlos ausgeliefert sein werde. Es ist auch insofern von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kroatischen Sicherheitsorgane auszugehen. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Kroatien nicht verfolgt würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die kroatischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Kroatien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In der Vergangenheit hatte die BF, trotz Kontakts mit den kroatischen Polizeibehörden, keine Anzeige in Kroatien erstattet.

Ergänzend ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel bzw. Zwangsprostitution in Kroatien geworden und würde bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut dieser Gefahr ausgesetzt sein, auf die Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer zu verweisen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, ausgeführt, dass damit ein europaweiter rechtlicher Rahmen für ein integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sei (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Ein solcher gilt somit auch in Kroatien. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nach ihrer Rückkehr nach Kroatien bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem kroatischen Staat auf die Bestimmungen der angeführten Richtlinie berufen, denn als EU-Mitgliedstaat ist Kroatien Normadressat dieser Regelungen und sohin verpflichtet, diese im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen anzuwenden. Es liegt im Ermessen der Beschwerdeführerin bei den kroatischen Behörden anzuzeigen, dass sie Opfer von Zwangsprostitution bzw. Menschenhandel geworden ist und – unter Inanspruchnahme jenes Schutzes, der auch in Kroatien für Opfer von Menschenhandel rechtlich vorgesehen ist – mit den dortigen Behörden zu kooperieren. Zudem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Kroatien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der kroatischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitskräfte vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, keine Anzeige in Kroatien erstattet zu haben. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Bedrohungen in Kroatien nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihr die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Kroatien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit besteht aus diesem Grund kein maßgebliches Risiko der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.
Ergänzend ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel bzw. Zwangsprostitution in Kroatien geworden und würde bei einer Rückkehr nach Kroatien erneut dieser Gefahr ausgesetzt sein, auf die Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer zu verweisen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, ausgeführt, dass damit ein europaweiter rechtlicher Rahmen für ein integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sei vergleiche Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Ein solcher gilt somit auch in Kroatien. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nach ihrer Rückkehr nach Kroatien bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem kroatischen Staat auf die Bestimmungen der angeführten Richtlinie berufen, denn als EU-Mitgliedstaat ist Kroatien Normadressat dieser Regelungen und sohin verpflichtet, diese im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen anzuwenden. Es liegt im Ermessen der Beschwerdeführerin bei den kroatischen Behörden anzuzeigen, dass sie Opfer von Zwangsprostitution bzw. Menschenhandel geworden ist und – unter Inanspruchnahme jenes Schutzes, der auch in Kroatien für Opfer von Menschenhandel rechtlich vorgesehen ist – mit den dortigen Behörden zu kooperieren. Zudem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Kroatien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der kroatischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitskräfte vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, keine Anzeige in Kroatien erstattet zu haben. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Bedrohungen in Kroatien nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihr die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Kroatien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit besteht aus diesem Grund kein maßgebliches Risiko der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten. ,

Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich die Beschwerdeführerin auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Dass die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit hätte, etwaige Vorfälle bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen, ist nicht erkennbar. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Kroatiens gegen kriminelle Übergriffe Dritter bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Kroatien zulässig ist, kann auch unter diesem Aspekt keine Art. 3 EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed).
Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich die Beschwerdeführerin auch an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Dass die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit hätte, etwaige Vorfälle bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen, ist nicht erkennbar. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Kroatiens gegen kriminelle Übergriffe Dritter bestehen und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung Drittstaatsangehöriger in Kroatien zulässig ist, kann auch unter diesem Aspekt keine Artikel 3, EMRK-relevante Verletzung von Rechten erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin III-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR vom 06.06.2013, Nr. 2293/12, Mohammed). ,

Für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Kroatien nicht entsprechend versorgt und untergebracht würde, ergeben sich weder aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

In der Stellungnahme vom 30.11.2023 verweist die rechtsfreundliche Vertretung der BF auf den Jahresbericht zu Menschenhandel des US Department of State, wonach Mindestandards in Kroatien nicht erfüllt werden würden. Diese Wiedergabe ist jedoch insofern einseitig, als dem Bericht zu entnehmen ist, dass Kroatien die Mindeststandards „not fully“ also nicht zur Gänze erfüllt, jedoch deutliche Bestrebungen zur Erfüllung betreibt. Diese Bemühungen würden sich in der Verurteilung von mehr Menschenhändlern, der Verhängung von Haftstrafen und der Identifizierung von Opfern äußern. Dass es weiteren Verbesserungsspielraum für Kroatien gibt, wird nicht bestritten, doch kann weder aus den Länderfeststellungen noch aus dem USDOS Bericht geschlossen werden, dass für die BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien ein reales Risiko besteht, in ihren gem. Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verletzt zu werden. In der Stellungnahme vom 30.11.2023 verweist die rechtsfreundliche Vertretung der BF auf den Jahresbericht zu Menschenhandel des US Department of State, wonach Mindestandards in Kroatien nicht erfüllt werden würden. Diese Wiedergabe ist jedoch insofern einseitig, als dem Bericht zu entnehmen ist, dass Kroatien die Mindeststandards „not fully“ also nicht zur Gänze erfüllt, jedoch deutliche Bestrebungen zur Erfüllung betreibt. Diese Bemühungen würden sich in der Verurteilung von mehr Menschenhändlern, der Verhängung von Haftstrafen und der Identifizierung von Opfern äußern. Dass es weiteren Verbesserungsspielraum für Kroatien gibt, wird nicht bestritten, doch kann weder aus den Länderfeststellungen noch aus dem USDOS Bericht geschlossen werden, dass für die BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien ein reales Risiko besteht, in ihren gem. Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verletzt zu werden.

Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des
Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des , Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die BF in Kroatien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine die BF in Kroatien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Kroatien:

Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von , Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu
§ 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine „erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu , Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine „erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.

Die BF leidet unter posttraumatischen Belastungsstörung, nimmt ein Medikament zur Behandlung von Depressionen und hat sich im September 2023 in therapeutische Behandlung begeben. Laut fachlicher Äußerung vom 17.11.2023 erweise sich eine längerfristige Fortführung der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung als dringend indiziert. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in dauernder stationärer Behandlung befand oder befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Im zuständigen Mitgliedstaat ist laut Länderinformationsblatt der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass im gegenständlichen Fall im Zielstaat die erforderliche medizinische Behandlung gewährleistet wird.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Die BF hat in Summe keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Die BF hat in Summe keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin ist in Kroatien gewährleistet. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung sowie notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Teams von Medecins du Monde – bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher – bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Auch können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Zudem bieten NGOs bei Bedarf medizinische Versorgung an.

Es liegt in Summe gegenständlich keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt in Summe gegenständlich keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die BF brachte selbst wiederholt vor, über keine nahen Angehörigen oder sonstigen Verwandten im Bundesgebit zu verfügen und in keiner familiären Gemeinschaft zu leben.

Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der bloße kurzfristige Besuch eines Deutschkurses und die Verrichtung kleinerer Arbeiten im Lager während eines anhängigen Dublin III-Verfahrens vermag dies nicht zu begründen. Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der bloße kurzfristige Besuch eines Deutschkurses und die Verrichtung kleinerer Arbeiten im Lager während eines anhängigen Dublin III-Verfahrens vermag dies nicht zu begründen.

Der relativ kurze Zeitraum des Aufenthaltes der BF war gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Der BF muss zudem nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt ein unsicherer ist, zumal ihr die Konsultationen mit Kroatien zur Kenntnis gebracht wurden.

Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass im vorliegenden Fall, in dem der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird, eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) nicht stattzufinden hat. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 und nunmehr aktuell in der behebenden Entscheidung vom VwGH vom 26.09.2023 zu
Ra 2023/18/0222-13 klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 57 AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen muss. In der am 23.01.2018 ergangenen Revisionszurückweisung, Ra 2017/20/0234, hat der VwGH zudem festgehalten, der Richtlinie 2004/81/EG (des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) sei keine Anordnung zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls eine amtswegige Erteilung des nach dieser Richtlinie vorzusehenden Aufenthaltstitels vorzunehmen. Somit stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie insoweit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens ein Gestaltungsspielraum offen. Dass jene Bestimmungen des AsylG 2005, die regeln, wie das Verfahren zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet werde, mit den sonstigen Vorgaben der genannten Richtlinie oder den von ihr verfolgten Zielen in Widerspruch stünden, sei nicht zu sehen.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass im vorliegenden Fall, in dem der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wird, eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG) nicht stattzufinden hat. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077 und nunmehr aktuell in der behebenden Entscheidung vom VwGH vom 26.09.2023 zu , Ra 2023/18/0222-13 klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraph 57, AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG nicht erfolgen muss. In der am 23.01.2018 ergangenen Revisionszurückweisung, Ra 2017/20/0234, hat der VwGH zudem festgehalten, der Richtlinie 2004/81/EG (des Rates vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren) sei keine Anordnung zu entnehmen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz jedenfalls eine amtswegige Erteilung des nach dieser Richtlinie vorzusehenden Aufenthaltstitels vorzunehmen. Somit stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie insoweit hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens ein Gestaltungsspielraum offen. Dass jene Bestimmungen des AsylG 2005, die regeln, wie das Verfahren zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet werde, mit den sonstigen Vorgaben der genannten Richtlinie oder den von ihr verfolgten Zielen in Widerspruch stünden, sei nicht zu sehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des
§ 50 FPG 2005 vorliegen.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des , Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat die BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus durch die abgegebenen aktuellen Stellungnahmen nicht in substantiierter Weise entgegen. Die BF hat auch sonst insbesondere nicht dargelegt und hat sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätte können.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der Partei nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat die BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus durch die abgegebenen aktuellen Stellungnahmen nicht in substantiierter Weise entgegen. Die BF hat auch sonst insbesondere nicht dargelegt und hat sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätte können.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsanschauung des VwGH Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2271451.1.00

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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