TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/8 W294 2228935-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.02.2024

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §34
BFA-VG §39
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


,

W294 2228935-2/13E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in Form der Festnahme am 18.09.2023, Abnahme des Reisedokumentes am 08.09.2023, Verbringung durch die Polizei in ein Schubhaftzentrum und die Abschiebung nach Marokko am 20.09.2023), Zl. XXXX , wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in Form der Festnahme am 18.09.2023, Abnahme des Reisedokumentes am 08.09.2023, Verbringung durch die Polizei in ein Schubhaftzentrum und die Abschiebung nach Marokko am 20.09.2023), Zl. römisch 40 , wie folgt zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.01.2018 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Am 23.04.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinem Asylantrag einvernommen. Dabei wiederholte er die im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben zu seiner Identität.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.01.2018 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Am 23.04.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinem Asylantrag einvernommen. Dabei wiederholte er die im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben zu seiner Identität.

Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei sowie dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt und dem BF wurde gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei sowie dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt und dem BF wurde gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 27.06.2018, Zl. I416 2198716-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden: VfGH) vom 26.02.2019, Zl. E 3283/2018, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zur Entscheidung abgetreten. Der VwGH wies die in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 05.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0443, zurück.Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden: VfGH) vom 26.02.2019, Zl. E 3283 aus 2018,, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zur Entscheidung abgetreten. Der VwGH wies die in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 05.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0443, zurück.

Am 02.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG. Am 02.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.

Mit Schreiben vom 10.10.2019 teilte das Bundeskriminalamt dem BFA mit, dass der BF von Interpol Rabat unter den Personendaten XXXX , geb. XXXX , identifiziert worden sei.Mit Schreiben vom 10.10.2019 teilte das Bundeskriminalamt dem BFA mit, dass der BF von Interpol Rabat unter den Personendaten römisch 40 , geb. römisch 40 , identifiziert worden sei.

Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 02.10.2019 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde der damaligen Vertretung des BF am 17.12.2019 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Am 06.02.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und auf Grund eines vom BFA am selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. Am 06.02.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und auf Grund eines vom BFA am selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht.

Der BF wurde am 07.02.2020 vom BFA einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2020 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.02.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2020 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.02.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt.

Am 25.02.2020 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.02.2020. Eine Beschwerdeergänzung erfolgte am 28.02.2020.

Das BFA legte am 26.02.2020 dem BVwG den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Eine ergänzende Stellungnahme erfolgte am 01.03.2020.

Am 02.03.2020 führte das BVwG unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, der Rechtsvertretung des BF sowie eines Vertreters des BFA eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF einvernommen wurde.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des BVwG mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2020, Zl. W250 2228935-1, wurde die Schubhaftbeschwerde vom 25.02.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des BVwG mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2020, Zl. W250 2228935-1, wurde die Schubhaftbeschwerde vom 25.02.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Am 16.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Das genannte mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG wurde mit Datum vom 15.04.2020, Zl. W250 2228935-1/64E, schriftlich ausgefertigt.

Der BF wurde am 23.04.2020 aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.10.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 15 StGB (Vergehen des Diebstahls), §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2a SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG (je das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften), § 164 Abs. 1 und 2 (erster Fall) StGB (Vergehen der Hehlerei), §§ 83 Abs. 1 und Abs. 3, 84 Abs. 4 StGB (Verbrechen der schweren Körperverletzung) und § 83 Abs. 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wovon ein Teil von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Oberlandesgericht XXXX hat als Berufungsgericht mit Rechtsmittelentscheidung vom 09.06.2020, Zl. XXXX , der vom BF erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- und eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 127, 15, StGB (Vergehen des Diebstahls), Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG (je das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften), Paragraph 164, Absatz eins und 2 (erster Fall) StGB (Vergehen der Hehlerei), Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 3, 84, Absatz 4, StGB (Verbrechen der schweren Körperverletzung) und Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wovon ein Teil von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Oberlandesgericht römisch 40 hat als Berufungsgericht mit Rechtsmittelentscheidung vom 09.06.2020, Zl. römisch 40 , der vom BF erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- und eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.

Die letzte behördliche Wohnsitzmeldung des BF in Österreich war bis zum 17.06.2020 aufrecht.

Der BF begab sich in der Folge nach Italien. Dort wurden ihm ein italienischer Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), eine Identitätskarte und ein marokkanischer Reisepass ausgestellt. Der BF heiratete am XXXX in Italien eine österreichische Staatsangehörige. Der BF begab sich in der Folge nach Italien. Dort wurden ihm ein italienischer Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), eine Identitätskarte und ein marokkanischer Reisepass ausgestellt. Der BF heiratete am römisch 40 in Italien eine österreichische Staatsangehörige.

In weiterer Folge reiste der BF wieder nach Österreich, wo er ab dem 02.08.2023 über eine behördliche Meldung verfügte.

Für den BF wurde vom BFA ein Flug nach Marokko gebucht und eine begleitete Abschiebung für den 20.09.2023 organisiert.

Das BFA ersuchte mit Schreiben vom 08.09.2023 eine Polizeiinspektion einer Landespolizeidirektion (LPD) um Hauserhebung, ob der BF an seiner gemeldeten Adresse aufhältig sei und ob der BF über einen gültigen marokkanischen Reisepass verfüge, und ordnete gleichzeitig die Sicherstellung des Reisepasses an, falls sich der BF im Zuge der Kontrolle damit ausweisen sollte.

Laut einem Polizeibericht vom 10.09.2023 sei am 08.09.2023 Nachschau gehalten worden. Der BF habe an seiner Wohnadresse angetroffen werden können und habe sich auf Nachfrage mit seinem Reisepass ausgewiesen. Der BF sei im Besitz weiterer Dokumente, einer italienischen ID-Karte und eines „Permesso di soggiorno“, wovon Lichtbilder angefertigt worden seien. Der BF sei nach seinen Angaben mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die an derselben Adresse wohnhaft sei. Der vom BF vorgewiesene marokkanische Reisepass wurde am 08.09.2023 im Rahmen der Nachschau durch Organe der LPD für das BFA sichergestellt und dem BFA übermittelt. Dem BF wurde eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt.

Das BFA erließ am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Die Festnahme wurde für den 18.09.2023 angeordnet. Ebenfalls am 12.09.2023 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag betreffend den BF.Das BFA erließ am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Die Festnahme wurde für den 18.09.2023 angeordnet. Ebenfalls am 12.09.2023 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag betreffend den BF.

Der BF wurde am 18.09.2023 durch Organe der LPD an seiner Wohnadresse festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am selben Tag wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 20.09.2023 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular.

Am 19.09.2023 langte beim BVwG ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben der oben im Spruch genannten Rechtsvertretung ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei nach Italien gegangen, wo ihm ein „Permesso di soggiorno“ erteilt worden sei, der bis 2024 gültig sei. Der BF habe am XXXX eine Österreicherin geheiratet. Im August habe er sich zu ihr (nach Österreich, Anm.) begeben, um bei der zuständigen Behörde einen Aufenthaltstitel gegründet auf der aufrechten Ehe zu beantragen. Am „18.9.2021“ seien Beamte der Fremdenpolizei erschienen, hätten ein Schreiben des BFA vorgewiesen, hätten den BF festgenommen, ihm seinen Reisepass abgenommen und hätten ihn in ein Schubhaftzentrum verbracht, um ihn am 20.09.2023 abzuschieben. Dagegen richte sich die vorliegende „Schubhaftbeschwerde“. Der BF sei in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, weiters in seinem Recht als in Italien aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger sich in Österreich drei Monate visumfrei aufzuhalten. Er sei auch in seinem Recht verletzt worden, dass vor einer Abschiebung sein Aufenthaltsstatus nochmals auf Änderungen iSd. Art. 8 Abs. 1 MRK überprüft werde. Beantragt wurde, festzustellen: „1.) Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft, 2.) Die Rechtswidrigkeit der Festnahme. 3.) Die Rechtswidrigkeit des Vollzugs und der dauer der Schubhaft.“. Weiters wurden Kosten beantragt. In Kopie beigelegt wurden der italienische Aufenthaltstitel des BF, eine Heiratsurkunde sowie eine Reisepasskopie der Ehefrau des BF. Am 19.09.2023 langte beim BVwG ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben der oben im Spruch genannten Rechtsvertretung ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei nach Italien gegangen, wo ihm ein „Permesso di soggiorno“ erteilt worden sei, der bis 2024 gültig sei. Der BF habe am römisch 40 eine Österreicherin geheiratet. Im August habe er sich zu ihr (nach Österreich, Anmerkung begeben, um bei der zuständigen Behörde einen Aufenthaltstitel gegründet auf der aufrechten Ehe zu beantragen. Am „18.9.2021“ seien Beamte der Fremdenpolizei erschienen, hätten ein Schreiben des BFA vorgewiesen, hätten den BF festgenommen, ihm seinen Reisepass abgenommen und hätten ihn in ein Schubhaftzentrum verbracht, um ihn am 20.09.2023 abzuschieben. Dagegen richte sich die vorliegende „Schubhaftbeschwerde“. Der BF sei in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, weiters in seinem Recht als in Italien aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger sich in Österreich drei Monate visumfrei aufzuhalten. Er sei auch in seinem Recht verletzt worden, dass vor einer Abschiebung sein Aufenthaltsstatus nochmals auf Änderungen iSd. Artikel 8, Absatz eins, MRK überprüft werde. Beantragt wurde, festzustellen: „1.) Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft, 2.) Die Rechtswidrigkeit der Festnahme. 3.) Die Rechtswidrigkeit des Vollzugs und der dauer der Schubhaft.“. Weiters wurden Kosten beantragt. In Kopie beigelegt wurden der italienische Aufenthaltstitel des BF, eine Heiratsurkunde sowie eine Reisepasskopie der Ehefrau des BF.

Der BF befand sich in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft und wurde am 20.09.2023 begleitet auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben.

Der BF wurde auf Veranlassung des BFA von der Meldebehörde von seiner Wohnadresse mit Datum vom 20.09.2023 amtlich abgemeldet.

Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und gab mit Schreiben vom 20.09.2023 eine Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, über den BF sei keine Schubhaft verhängt worden. Die Dauer der Anhaltung sei nicht über ein notwendiges Maß überschritten worden. Die Festnahme sei rechtmäßig zum Zwecke der Abschiebung gewesen, eine Abschiebung sei unumgänglich gewesen. Gegen den BF liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vor, er habe das Schengengebiet jedoch nicht selbständig verlassen. Eine Überwachung seiner Ausreise scheine aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, so sei der BF nicht rückkehrwillig und nicht vertrauenswürdig, längere Zeit unbekannten Aufenthaltes gewesen und es würden noch Personenfahndungen nach ihm sowie ein Waffenverbot bestehen. Er sei der Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen. Es sei auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde, zudem sei er einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er habe auch lediglich vorgebracht, eine Antragstellung eines NAG-Aufenthaltstitels vorgenommen zu haben, eine diesbezügliche IZR-Auskunft sei negativ. Für den BF bestehe aus näher genannten Gründen weder ein Aufenthaltsrecht aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels noch erfülle er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Die Ehe des BF mit einer Österreicherin sei während eines bestehenden Einreiseverbotes bzw. während eines unsicheren Aufenthaltes geschlossen worden und dem Privatleben des BF sei auch in Anbetracht seiner bisherigen Straffälligkeiten und des bisherigen Verhaltens keine überwiegende Bedeutung beizumessen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, „feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,“, und den BF zum Kostenersatz verpflichten. Beigelegt wurden Personenfahndungsauszüge betreffend den BF.

Mit E-Mail vom 22.09.2023 reichte das BFA Unterlagen zur Abschiebung des BF nach (Abschiebebericht, Abschiebeauftrag, Amtsbescheinigung zur Flugtauglichkeit, polizeiamtsärztliches Gutachten).

Am 26.09.2023 langte beim BVwG folgendes Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein:

„wegen: Festnahme und Abschiebung

Berichtigung der Beschwerde

In oben bezeichneter Sache wird die als Schubhaftbeschwerde bezeichnete Beschwerde dahingehend berichtigt, dass sie eine

Maßnahmebeschwerde

ist, die sich gegen die sich gegen die Festnahme, Abnahme des Reisedokumentes, Verbringung durch die Polizei in das Schubhaftzentrum nach XXXX und die folgend durchgeführte Abschiebung nach Marokko richtet, trotz aufrechten Aufenthaltstitels in Italien (Permesso di Soggiorno) und Aufenthalt von weniger als drei Monaten in Österreich zum Zweck der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Familienangehöriger seiner Ehegattin).“ist, die sich gegen die sich gegen die Festnahme, Abnahme des Reisedokumentes, Verbringung durch die Polizei in das Schubhaftzentrum nach römisch 40 und die folgend durchgeführte Abschiebung nach Marokko richtet, trotz aufrechten Aufenthaltstitels in Italien (Permesso di Soggiorno) und Aufenthalt von weniger als drei Monaten in Österreich zum Zweck der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Familienangehöriger seiner Ehegattin).“

Die Berichtigung der Beschwerde wurde dem BFA zur Stellungnahme übermittelt und das BFA teilte mit E-Mail vom 15.01.2024 mit, durch diese Berichtigung ändere sich nichts an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen und es werde auf die bereits übermittelte Stellungnahme vom 20.09.2023 verwiesen.

Die Stellungnahme des BFA vom 20.09.2023 sowie die vom BFA beigelegten Personenfahndungsauszüge wurden vom BVwG am 17.01.2024 der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BF und den bisherigen asyl- sowie fremdenrechtlichen Verfahren

Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest. Der BF verfügt über einen gültigen marokkanischen Reisepass.Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest. Der BF verfügt über einen gültigen marokkanischen Reisepass.

Der BF stellte am 28.01.2018 nach unrechtmäßiger Einreise unter einer anderen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei sowie dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt und dem BF wurde aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2018, Zl. I416 2198716-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 26.02.2019, Zl. E 3283/2018, abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Der VwGH wies die in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 05.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0443, zurück.Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 26.02.2019, Zl. E 3283 aus 2018,, abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Der VwGH wies die in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 05.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0443, zurück.

Am 02.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG. Am 02.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.

Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2019 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 02.10.2019 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde der damaligen Vertretung des BF am 17.12.2019 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht angefochten und wurde am 15.01.2020 rechtskräftig.

Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Am 06.02.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und auf Grund eines vom BFA am selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am 06.02.2020 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und auf Grund eines vom BFA am selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht.

Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2020 wurde nach einer vorhergehenden Einvernahme des BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.02.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2020 wurde nach einer vorhergehenden Einvernahme des BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.02.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt.

Am 25.02.2020 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.02.2020.

Am 02.03.2020 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF einvernommen wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des BVwG mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2020, Zl. W250 2228935-1, wurde die Schubhaftbeschwerde vom 25.02.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Am 02.03.2020 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF einvernommen wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des BVwG mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2020, Zl. W250 2228935-1, wurde die Schubhaftbeschwerde vom 25.02.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Am 16.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das genannte mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG wurde mit Datum vom 15.04.2020, Zl. W250 2228935-1/64E, schriftlich ausgefertigt.

Der BF wurde am 23.04.2020 aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Die letzte behördliche Wohnsitzmeldung des BF in Österreich war bis zum 17.06.2020 aufrecht.

Der BF begab sich in der Folge nach Italien. Dort wurden ihm ein italienischer Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), eine Identitätskarte und ein marokkanischer Reisepass ausgestellt. Der BF heiratete am XXXX in Italien eine österreichische Staatsangehörige. Der BF begab sich in der Folge nach Italien. Dort wurden ihm ein italienischer Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), eine Identitätskarte und ein marokkanischer Reisepass ausgestellt. Der BF heiratete am römisch 40 in Italien eine österreichische Staatsangehörige.

1.2. Zum Verfahrensablauf ab der Wiedereinreise des BF nach Österreich

In weiterer Folge reiste der BF wieder nach Österreich, wo er ab dem 02.08.2023 wieder über eine behördliche Meldung verfügte.

Für den BF wurde vom BFA ein Flug nach Marokko gebucht und eine begleitete Abschiebung für den 20.09.2023 organisiert.

Das BFA ersuchte mit Schreiben vom 08.09.2023 eine Polizeiinspektion einer Landespolizeidirektion (LPD) um Hauserhebung, ob der BF an seiner gemeldeten Adresse aufhältig sei und ob der BF über einen gültigen marokkanischen Reisepass verfüge, und ordnete gleichzeitig die Sicherstellung des Reisepasses an, falls sich der BF im Zuge der Kontrolle damit ausweisen sollte.

Der vom BF vorgewiesene marokkanische Reisepass wurde am 08.09.2023 im Rahmen einer Nachschau an seiner Wohnadresse durch Organe der LPD gemäß § 39 BFA-VG für das BFA sichergestellt und dem BFA übermittelt. Dem BF wurde eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt. Der vom BF vorgewiesene marokkanische Reisepass wurde am 08.09.2023 im Rahmen einer Nachschau an seiner Wohnadresse durch Organe der LPD gemäß Paragraph 39, BFA-VG für das BFA sichergestellt und dem BFA übermittelt. Dem BF wurde eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgefolgt.

Die LPD berichtete dem BFA mit Schreiben vom 10.09.2023 über die Erhebungsergebnisse. Der BF habe an seiner Wohnadresse angetroffen werden können und habe sich auf Nachfrage mit seinem Reisepass ausgewiesen. Der BF sei im Besitz weiterer Dokumente, einer italienischen ID-Karte und eines „Permesso di soggiorno“, wovon Lichtbilder angefertigt worden seien. Der BF sei nach seinen Angaben mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die an derselben Adresse wohnhaft sei.

Der marokkanische Reisepass des BF wurde am XXXX vom marokkanischen Konsulat in XXXX , Italien, mit der Nummer XXXX ausgestellt und ist gültig bis XXXX .Der marokkanische Reisepass des BF wurde am römisch 40 vom marokkanischen Konsulat in römisch 40 , Italien, mit der Nummer römisch 40 ausgestellt und ist gültig bis römisch 40 .

Das BFA erließ am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Die Festnahme wurde für den 18.09.2023 angeordnet. Ebenfalls am 12.09.2023 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag betreffend den BF.Das BFA erließ am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Die Festnahme wurde für den 18.09.2023 angeordnet. Ebenfalls am 12.09.2023 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag betreffend den BF.

Der BF wurde am 18.09.2023 um 05:01 Uhr durch Organe der LPD auf Basis des erlassenen Festnahmeauftrages an seiner Wohnadresse festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am selben Tag wurde dem BF eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 20.09.2023 übergeben, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular.

Der BF befand sich in der Folge von 18.09.2023 um 05:01 Uhr bis zum 20.09.2023 um 07:13 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Über den BF wurde keine Schubhaft verhängt. Der BF wurde noch am 18.09.2023 zunächst in das PAZ XXXX und schließlich nach XXXX in das PAZ XXXX (dortige Übernahme des BF am 18.09.2023 um 12:14 Uhr) überstellt. Der BF befand sich in der Folge von 18.09.2023 um 05:01 Uhr bis zum 20.09.2023 um 07:13 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Über den BF wurde keine Schubhaft verhängt. Der BF wurde noch am 18.09.2023 zunächst in das PAZ römisch 40 und schließlich nach römisch 40 in das PAZ römisch 40 (dortige Übernahme des BF am 18.09.2023 um 12:14 Uhr) überstellt.

Der BF wurde am 20.09.2023 begleitet auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben.

Der BF wurde auf Veranlassung des BFA von der Meldebehörde von seiner Wohnadresse mit Datum vom 20.09.2023 amtlich abgemeldet.

1.3. Zur Abschiebung des BF

Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot (Bescheid des BFA vom 12.12.2019) war bei der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF und auch bei der Abschiebung des BF aufrecht und durchsetzbar sowie durchführbar.

Der BF kam der ihm mit dieser Rückkehrentscheidung rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nach Marokko nicht nach. Er war zuletzt bis zum 17.06.2020 in Österreich gemeldet und begab sich in der Folge nach Italien, ohne dies den Behörden mitzuteilen. Er war unbekannten Aufenthalts. Er umging bzw. verhinderte dadurch seine Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat.

Der BF kehrte sodann wieder nach Österreich zurück, wo er ab dem 02.08.2023 wieder über eine behördliche Meldung verfügte. Die Einreise erfolgte entgegen einem Einreiseverbot.

Der BF war nicht rückkehrwillig. Er missachtete seit Jahren die Rückkehrverpflichtung in den Herkunftsstaat.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Gegen den BF bestanden mehrere Ausschreibungen für die Justiz. Zudem besteht gegen ihn ein Waffenverbot.

Der BF wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.10.2019, Zl. XXXX , wurde der BF Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der BF

A) wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, A) wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB,

B) jeweils wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2a SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, B) jeweils wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG,

C) wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 (erster Fall) StGB, C) wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 (erster Fall) StGB,

D) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und Abs. 3, 84 Abs. 4 StGB und D) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 3, 84, Absatz 4, StGB und

E) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB E) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wovon ein Teil von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zu den Milderungsgründen wurde im Urteil wie folgt ausgeführt: Bei manchen Delikten war der BF jugendlich, bei den übrigen Straftaten unter 21. Der BF war unbescholten. Ein Diebstahl blieb beim Versuch, ein gestohlenes Fahrrad wurde sichergestellt. Zu manchen Anklagepunkten war der BF geständig. Zu den Erschwerungsgründen wurde ausgeführt: Es handelte sich um ein Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen, eine Körperverletzung war mehrfach qualifiziert, es lag eine Tatbegehung während anhängigem Verfahren vor und teilweise eine Tatbegehung mit einem Komplizen.

Das Oberlandesgericht XXXX hat als Berufungsgericht mit Rechtsmittelentscheidung vom 09.06.2020, Zl. XXXX , der vom BF erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- und eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Die vom Erstgericht angewandten Erschwerungs- und Milderungsgründe würden zutreffen, sie bedürften nur auf der erschwerenden Seite einer Ergänzung dahingehend, dass die Diebstähle vom BF wiederholt wurden. Das Oberlandesgericht römisch 40 hat als Berufungsgericht mit Rechtsmittelentscheidung vom 09.06.2020, Zl. römisch 40 , der vom BF erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- und eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Die vom Erstgericht angewandten Erschwerungs- und Milderungsgründe würden zutreffen, sie bedürften nur auf der erschwerenden Seite einer Ergänzung dahingehend, dass die Diebstähle vom BF wiederholt wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF

A) anderen Personen fremde bewegliche Sachen wegnahm mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar in einem Supermarkt eine Flasche Wodka (Versuch), in einem anderen Geschäft mit einem Mittäter zwei Taschen sowie jemandem ein Fahrrad;

B) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich THC-hältiges Cannabis,

I. auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen hat, und zwar 1. mit einem Mittäter einer Person insgesamt 30 Gramm Cannabis, 2. einer anderen Person zwei Gramm Cannabis und 3. einer dritten Person 7,5 g Cannabis;römisch eins. auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen hat, und zwar 1. mit einem Mittäter einer Person insgesamt 30 Gramm Cannabis, 2. einer anderen Person zwei Gramm Cannabis und 3. einer dritten Person 7,5 g Cannabis;

II. ein Gramm Cannabis besessen hat, das für den Eigenbedarf bestimmt war;römisch zwei. ein Gramm Cannabis besessen hat, das für den Eigenbedarf bestimmt war;

C) ein von einem Unbekannten gestohlenes Armband, somit eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, von dem Unbekannten gekauft hat;

D) im Zusammenwirken mit einem Mittäter einen Fahrscheinkontrolleur durch Schläge und Tritte gegen den Körper schwer verletzte, wobei das Opfer einen Bruch eines Fingers, eine Kopfprellung mit Abschürfungen, eine Hautabschürfung an der Schulter, eine Prellung im Bereich der Hüfte, somit eine schwere Körperverletzung mit einer sechs Wochen dauernden Gesundheitsschädigung erlitt, an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während und wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit;

E) einen anderen vorsätzlich am Körper verletzte, indem er diesem Faustschläge ins Gesicht und in den Nacken versetzte und ihm ein Bein stellte, wodurch die Person eine blutende Wunde im Bereich der Lippe und Nasenbluten, Schürfwunden am Arm, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Nase erlitt.

Das BFA führte mit Aktenvermerk vom 22.08.2023 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vom 12.12.2019 als Abschiebetitel, wobei auch Ausführungen insbesondere im Hinblick auf § 50 FPG und Art. 8 EMRK getätigt wurden.Das BFA führte mit Aktenvermerk vom 22.08.2023 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vom 12.12.2019 als Abschiebetitel, wobei auch Ausführungen insbesondere im Hinblick auf Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK getätigt wurden.

Der BF wurde am 18.09.2023 vom BFA mittels persönlich übernommenem Schreiben über die bevorstehende Abschiebung am 20.09.2023 informiert, er verweigerte die Unterschrift auf dem Formular.

Der BF war gesund und haftfähig. Der BF litt zum Zeitpunkt der Abschiebung am 20.09.2023 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und war flugtauglich.

Er hatte kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und hielt sich zuletzt unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF hatte nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich. Der BF hat im Zuge seiner Wiedereinreise nach Österreich keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.

Am 19.09.2023 fand im PAZ ein Abschiebegespräch mit dem BF statt. Im Zuge des Gesprächs drohte der BF für den Fall der Abschiebung eine Selbstverletzung an. Der BF wurde daraufhin ohne weitere Vorkommnisse in eine Sicherheitszelle verlegt.

Der BF wurde am 20.09.2023 auf Anordnung des BFA (Abschiebeauftrag vom 12.09.2023) auf dem Luftweg mittels Linienfluges begleitet von Polizeibeamten nach Marokko abgeschoben. Während der Abschiebung verhielt sich der BF ruhig und es kam zu keinen Zwischenfällen. Aufgrund des Verhaltens des BF war keine Anwendung von Zwangsmitteln erforderlich. Die Abschiebung konnte problemlos vollzogen werden.

Die Abschiebung des BF nach Marokko stellte keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder 8 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte dar oder war für ihn als Zivilperson nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden.Die Abschiebung des BF nach Marokko stellte keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, oder 8 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte dar oder war für ihn als Zivilperson nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden.

1.4. Zum Privat- und Familienleben des BF

Der BF heiratete am XXXX in Italien eine österreichische Staatsangehörige ( XXXX , geb. XXXX ). Der BF und seine Ehefrau sind zumindest bereits seit Anfang des Jahres 2020 ein Paar. Der BF hat mit seiner Ehefrau in Österreich nur für kurze Zeit über einen gemeinsamen gemeldeten Wohnsitz verfügt, und zwar von 02.08.2023 bis zu seiner Festnahme am 18.09.2023 an der Adresse der Familie seiner Ehefrau. Der BF hat auch in Italien nicht für längere Zeit mit seiner Ehefrau zusammengewohnt, sie hat ihn lediglich immer wieder in Italien besucht. Die Ehefrau des BF verfügte seit ihrer Geburt durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF und seine Frau haben keine Kinder. Der BF heiratete am römisch 40 in Italien eine österreichische Staatsangehörige ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Der BF und seine Ehefrau sind zumindest bereits seit Anfang des Jahres 2020 ein Paar. Der BF hat mit seiner Ehefrau in Österreich nur für kurze Zeit über einen gemeinsamen gemeldeten Wohnsitz verfügt, und zwar von 02.08.2023 bis zu seiner Festnahme am 18.09.2023 an der Adresse der Familie seiner Ehefrau. Der BF hat auch in Italien nicht für längere Zeit mit seiner Ehefrau zusammengewohnt, sie hat ihn lediglich immer wieder in Italien besucht. Die Ehefrau des BF verfügte seit ihrer Geburt durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF und seine Frau haben keine Kinder.

Der BF hat Freunde in Österreich, über tiefgreifende soziale Kontakte verfügt er nicht. Der BF ist damals vor seiner Asylantragstellung im Jahr 2018 gemeinsam mit seinem Bruder ( XXXX , geb. XXXX alias XXXX ) in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Bruder des BF noch in Österreich aufhält. Abgesehen von seiner Ehefrau und deren Familie hat der BF keine Familienangehörigen in Österreich. Die Beziehungen des BF haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, in dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des BF wussten. Der BF verfügt über Familienangehörige in Marokko. Der BF ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und er ist dazu auch nicht berechtigt. Er war nicht selbsterhaltungsfähig und besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF hat nach seinen Angaben einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert, er verfügt über Deutschkenntnisse. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden.Der BF hat Freunde in Österreich, über tiefgreifende soziale Kontakte verfügt er nicht. Der BF ist damals vor seiner Asylantragstellung im Jahr 2018 gemeinsam mit seinem Bruder ( römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 ) in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Bruder des BF noch in Österreich aufhält. Abgesehen von seiner Ehefrau und deren Familie hat der BF keine Familienangehörigen in Österreich. Die Beziehungen des BF haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, in dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des BF wussten. Der BF verfügt über Familienangehörige in Marokko. Der BF ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und er ist dazu auch nicht berechtigt. Er war nicht selbsterhaltungsfähig und besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF hat nach seinen Angaben einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert, er verfügt über Deutschkenntnisse. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt, in die Vorerkenntnisse des BVwG vom 27.06.2018, Zl. I416 2198716-1/3E, betreffend das Asylverfahren des BF sowie vom 15.04.2020, Zl. W250 2228935-1/64E, betreffend die damalige Schubhaft des BF, und weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in die Sozialversicherungsdaten und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA und aus dem Akt des BVwG sowie aus den genannten Vorerkenntnissen des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und den bisherigen asyl- sowie fremdenrechtlichen Verfahren

Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu den bisherigen Verfahren des BF. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF hat sich in Italien einen marokkanischen Reisepass ausstellen lassen, dessen Datenseite auch in Kopie im Akt aufliegt. Somit steht die marokkanische Staatsangehörigkeit des BF und auch seine Identität und Volljährigkeit fest. Die oben im Spruch genannte Identität des BF ist jene, wie sie im Reisepass vermerkt ist.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Jahr 2018, unter Angabe einer anderen Identität, als sie sich jetzt aus dem gültigen Reisepass ergibt, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher zunächst vom BFA und sodann auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 27.06.2018, Zl. I416 2198716-1/3E, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der VfGH lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26.02.2019 ab und trat sie dem VwGH ab. Die vom BF erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 05.06.2019 zurückgewiesen.

Die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und die Abweisung dieses Antrages durch das BFA ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Mit jenem Bescheid des BFA vom 12.12.2019 wurde gegen den BF auch (erneut) eine Rückkehrentscheidung erlassen und insbesondere wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde der damaligen Vertretung des BF (Amt der XXXX Landesregierung) am 17.12.2019 nachweislich zugestellt, wie sich aus einem im Akt befindlichen RSb-Rückschein ergibt (Eingangsstempel vom 17.12.2019). Damit begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, der Bescheid wurde jedoch nicht angefochten und erwuchs mit 15.01.2020 in Rechtskraft erster Instanz, wie sich auch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergibt. Seit diesem Datum besteht demnach gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem vierjährigen Einreiseverbot. Die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ und die Abweisung dieses Antrages durch das BFA ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Mit jenem Bescheid des BFA vom 12.12.2019 wurde gegen den BF auch (erneut) eine Rückkehrentscheidung erlassen und insbesondere wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde der damaligen Vertretung des BF (Amt der römisch 40 Landesregierung) am 17.12.2019 nachweislich zugestellt, wie sich aus einem im Akt befindlichen RSb-Rückschein ergibt (Eingangsstempel vom 17.12.2019). Damit begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, der Bescheid wurde jedoch nicht angefochten und erwuchs mit 15.01.2020 in Rechtskraft erster Instanz, wie sich auch aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister ergibt. Seit diesem Datum besteht demnach gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem vierjährigen Einreiseverbot.

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt ebenso aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt.

Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der BF in weiterer Folge im Bundesgebiet aufgegriffen wurde und auf Basis eines Festnahmeauftrages festgenommen wurde. Die Verhängung der Schubhaft ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schubhaftbescheid des BFA vom 07.02.2020. Die Ausführungen zur in der Folge getroffenen Entscheidung des BVwG über die Schubhaft ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll bzw. der mündlichen Verkündung vom 02.03.2020 bzw. aus der schriftlichen Ausfertigung vom 15.04.2020, Zl. W250 2228935-1/64E. Der BF befand sich damals ab 07.02.2020 in Schubhaft, er wurde am 23.04.2020 aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen, wie sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt.

Die letzte behördliche Wohnsitzmeldung des BF in Österreich – als obdachlos – war bis zum 17.06.2020 aufrecht, bei der im Zentralen Melderegister (ZMR) genannten Einrichtung „ XXXX “ handelt es sich um eine Betreuungseinrichtung für Minderjährige bzw. junge Erwachsene.Die letzte behördliche Wohnsitzmeldung des BF in Österreich – als obdachlos – war bis zum 17.06.2020 aufrecht, bei der im Zentralen Melderegister (ZMR) genannten Einrichtung „ römisch 40 “ handelt es sich um eine Betreuungseinrichtung für Minderjährige bzw. junge Erwachsene.

Aus der Aktenlage und auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der BF in der Folge nach Italien reiste und sich dort Dokumente ausstellen ließ (ital. Aufenthaltstitel „Permesso di soggiorno“, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , sowie ital. Identitätskarte, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , Kopien liegen jeweils im Akt ein; zum Reisepass folgen Ausführungen weiter unten). Zudem heiratete der BF in Italien eine österreichische Staatsangehörige. Aus der Aktenlage und auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der BF in der Folge nach Italien reiste und sich dort Dokumente ausstellen ließ (ital. Aufenthaltstitel „Permesso di soggiorno“, ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , sowie ital. Identitätskarte, ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , Kopien liegen jeweils im Akt ein; zum Reisepass folgen Ausführungen weiter unten). Zudem heiratete der BF in Italien eine österreichische Staatsangehörige.

2.3. Zum Verfahrensablauf ab der Wiedereinreise des BF nach Österreich

Die Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse ab der Wiedereinreise des BF nach Österreich ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Das Vorliegen einer behördlichen Meldung des BF ab 02.08.2023 ergibt sich aus einer Abfrage des ZMR.

Wie einem Erhebungsersuchen vom 08.09.2023 zu entnehmen ist, ersuchte das BFA eine Polizeiinspektion um Hauserhebung betreffend Aufenthalt und Vorliegen eines Reisepasses des BF.

Aus einem Polizeibericht vom 10.09.2023 ergibt sich, dass die Polizeibeamten am 08.09.2023 an der gemeldeten Adresse des BF Nachschau hielten und er sich mit einem marokkanischen Reisepass auswies. Dieser wurde am 08.09.2023 sichergestellt und dem BF wurde ein Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt, was der BF mit einer Unterschrift auf dem im Akt befindlichen Formular bestätigte. Der BF war auch im Besitz weiterer Dokumente (ital. Aufenthaltstitel „Permesso di soggiorno“ sowie ital. Identitätskarte), diese wurden nicht sichergestellt, dies wurde vom BF auch nicht vorgebracht. Die Polizei fertigte von den weiteren Dokumenten Lichtbilder an, die im Akt einliegen.

Die Feststellungen zum im Auftrag des BFA sichergestellten Reisepass des BF ergeben sich aus im Akt einliegenden Kopien des marokkanischen Reisepasses.

Die Erlassung eines Festnahmeauftrages sowie eines Abschiebeauftrages durch das BFA betreffend den BF ergibt sich aus den entsprechenden im Akt befindlichen Unterlagen.

Der Verlauf der Festnahme des BF am 18.09.2023 ist der im Akt aufliegenden Vollzugsmeldung der Polizeiinspektion zu entnehmen. Dass der BF die Unterschrift unter der „Information über die bevorstehende Abschiebung“ verweigerte, ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk auf dem Formular vom 18.09.2023.

Die Dauer der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich aus dem Akteninhalt und auch aus einer Abfrage der Anhaltedatei. Die Überstellungen des BF in andere Anhaltezentren, schließlich in ein PAZ nach XXXX in Vorbereitung auf die Abschiebung, ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt bzw. aus der Anhaltedatei. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass über den BF keine Schubhaft verhängt wurde (eine Anhaltung in Schubhaft wurde jedoch ursprünglich in dem ersten Beschwerdeschreiben der Rechtsvertretung des BF vorgebracht), der BF wurde direkt aus der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft abgeschoben. Die Dauer der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft ergibt sich aus dem Akteninhalt und auch aus einer Abfrage der Anhaltedatei. Die Überstellungen des BF in andere Anhaltezentren, schließlich in ein PAZ nach römisch 40 in Vorbereitung auf die Abschiebung, ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt bzw. aus der Anhaltedatei. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass über den BF keine Schubhaft verhängt wurde (eine Anhaltung in Schubhaft wurde jedoch ursprünglich in dem ersten Beschwerdeschreiben der Rechtsvertretung des BF vorgebracht), der BF wurde direkt aus der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft abgeschoben.

Dass der BF am 20.09.2023 nach Marokko abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dabei insbesondere aus dem Abschiebebericht vom 20.09.2023.

Die amtliche Abmeldung des BF ergibt sich aus einem Melderegisterauszug im Akt, wo eine Meldung bis 20.09.2023 aufscheint, darunter ein Vermerk „amtlich abgemeldet“, abgestempelt am 20.09.2023.

2.4. Zur Abschiebung des BF

Wie oben bereits ausgeführt, wurde der Bescheid des BFA vom 12.12.2019 der damaligen Vertretung des BF am 17.12.2019 nachweislich zugestellt. Mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist – der Bescheid blieb unangefochten – erwuchs dieser mit 15.01.2020 in Rechtskraft erster Instanz. Seit diesem Datum besteht demnach gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem vierjährigen Einreiseverbot. Die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot waren bei der Erlassung des Festnahmeauftrages gegen den BF sowie im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF und auch bei der Abschiebung des BF aufrecht und durchsetzbar sowie durchführbar, Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Aktenlage und wurde auch nicht vorgebracht.

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat in der Folge nicht nachkam, folgt ebenso aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. Der BF begab sich vielmehr nach Italien, ohne seinen Verbleib den Behörden mitzuteilen, und war jahrelang unbekannten Aufenthalts, seine letzte behördliche Meldung war bis zum 17.06.2020 aufrecht (Obdachlosenmeldung), er verfügte erst mit 02.08.2023 wieder über eine Meldung in Österreich. Der BF umging bzw. verhinderte durch sein Verhalten seine Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat.

Die Wiedereinreise des BF nach Österreich erfolgte entgegen dem vom BFA verhängten vierjährigen Einreiseverbot. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurde die entsprechende Entscheidung des BFA der damaligen Vertretung des BF nachweislich zugestellt und das bestehende Einreiseverbot musste dem BF demnach bekannt sein.

Dass der BF nicht rückkehrwillig war, ergibt sich aus in der Vergangenheit, etwa im Jahr 2020, durchgeführten Rückkehrberatungen, bei denen der BF erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit des BF ergibt sich auch aus seinem aktuellen Verhalten im Vorfeld der Abschiebung nach Marokko.

Das BFA hat betreffend den BF im Zuge der Erstattung der Stellungnahme vom 20.09.2023 eine Abfrage der Personenfahndung sowie der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres durchgeführt und die Abfrageergebnisse mit der Stellungnahme dem BVwG vorgelegt. Die Abfrageergebnisse wurden dem BF auch gemeinsam mit der Stellungnahme des BFA vom 20.09.2023 zum Parteiengehör übermittelt, er hat bis dato keine Stellungnahme erstattet. Laut der Personenfahndung bestehen gegen den BF drei Ausschreibungen bzw. Vormerkungen für die Justiz (zwei Aufenthaltsermittlungen wegen Vergehens, dabei einmal wegen § 127 StGB und einmal wegen mehrerer Straftatbestände, sowie eine Aufenthaltsermittlung aus anderen Gründen – Suchtgiftkriminalität und sonstige Eigentumsdelikte). Laut der Personeninformation besteht gegen den BF ein Waffenverbot. Das BFA hat betreffend den BF im Zuge der Erstattung der Stellungnahme vom 20.09.2023 eine Abfrage der Personenfahndung sowie der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres durchgeführt und die Abfrageergebnisse mit der Stellungnahme dem BVwG vorgelegt. Die Abfrageergebnisse wurden dem BF auch gemeinsam mit der Stellungnahme des BFA vom 20.09.2023 zum Parteiengehör übermittelt, er hat bis dato keine Stellungnahme erstattet. Laut der Personenfahndung bestehen gegen den BF drei Ausschreibungen bzw. Vormerkungen für die Justiz (zwei Aufenthaltsermittlungen wegen Vergehens, dabei einmal wegen Paragraph 127, StGB und einmal wegen mehrerer Straftatbestände, sowie eine Aufenthaltsermittlung aus anderen Gründen – Suchtgiftkriminalität und sonstige Eigentumsdelikte). Laut der Personeninformation besteht gegen den BF ein Waffenverbot.

Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung des BF folgen aus den diesbezüglichen im Akt einliegenden Urteilsabschriften (Ersturteil sowie Rechtsmittelentscheidung) sowie aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Aus der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sowie aus den Personenfahndungen bzw. dem Waffenverbot lässt sich insgesamt der Schluss ziehen, dass es dem BF an Vertrauenswürdigkeit mangelt.

Dass das BFA mit Aktenvermerk vom 22.08.2023 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchführte, diese bejahte und dabei auch § 50 FPG und Art. 8 EMRK berücksichtigte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. dem diesbezüglichen Aktenvermerk des BFA. Dass das BFA mit Aktenvermerk vom 22.08.2023 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchführte, diese bejahte und dabei auch Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK berücksichtigte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. dem diesbezüglichen Aktenvermerk des BFA.

Die Information des BF durch das BFA über die Abschiebung und seine Verweigerung der Unterschrift ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der BF gesund und haftfähig war, ergibt sich insbesondere aus einem vom BFA übermittelten polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 19.09.2023, wonach der BF im PAZ von einem Amtsarzt im Vorfeld der Flugabschiebung untersucht wurde und für klinisch vollkommen flugtauglich befunden wurde. Das BFA legte zusätzlich noch eine Amtsbescheinigung vom 19.09.2023 vor, wonach nach amtsärztlicher Untersuchung bestätigt werde, dass beim BF die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 20.09.2023 gegeben sei. Dem ist hinzuzufügen, dass vom BF in der gegenständlichen Beschwerde auch keinerlei gesundheitliche Probleme vorgebracht wurden. Anzeichen dafür ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Dass der BF kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hatte und sich zuletzt unrechtmäßig in Österreich aufhielt, ergibt sich aus der Aktenlage bzw. aus dem Faktum, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt. Der BF war demnach nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, er unterlag vielmehr einer sofortigen Ausreiseverpflichtung bzw. war nach seiner Ausreise nach Italien auch nicht mehr zur Rückkehr nach Österreich berechtigt. Nach der Aktenlage verfügte der BF nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich. In der Beschwerdeschrift vom 19.09.2023 wurde vorgebracht, der BF habe sich im August 2023 nach Österreich begeben, um bei der Bezirkshauptmannschaft einen Aufenthaltstitel gegründet auf der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu beantragen, die Erteilungsvoraussetzungen würden vorliegen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich eine Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel nicht aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt, worauf auch das BFA in seiner Stellungnahme vom 20.09.2023 zutreffend hinweist („Vorwand der Antragstellung eines NAG-Aufenthaltstitels (diesbezügliche IZR-Auskunft negativ)“). Aus dem gesamten Akt ist (abgesehen vom Beschwerdevorbringen) kein Hinweis ersichtlich, dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hätte, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.

Am 19.09.2023 fand im PAZ ein Abschiebegespräch mit dem BF statt. Aus einer im Akt befindlichen Meldung des PAZ vom 19.09.2023 und auch aus einem Vermerk in der Anhaltedatei unter der Rubrik „Vorkommnisse“ ergibt sich Folgendes: Am 19.09.2023 um 17:05 Uhr wurde BF aus der Gemeinschaftszelle des PAZ für das bevorstehende Abschiebegespräch in die Aufnahme gebracht. Der BF wurde durch den Escort Leader und im Beisein des Aufnahmeleiters und eines weiteren Polizeibeamten über die bevorstehende Abschiebung (Termin 20.09.2023) in Kenntnis gesetzt. Im Zuge des Gesprächs gab der BF an: „Ich werde nicht fliegen, sonst werde ich mich selber verletzen“. Daraufhin versuchte der Escort Leader beruhigend auf den BF einzuwirken und teilte dem BF mit, dass er die getätigte Aussage nochmals überdenken sollte. Anschließend wurde das Abschiebegespräch um 17:18 Uhr beendet. Aufgrund der getätigten Aussage des BF wurde im Sinne einer Sicherheitsmaßnahme aufgrund Selbstgefährdung eine Abgabe in die Sicherheitszelle (Einzelzellentrakt) verfügt. Der BF wurde daraufhin aufgefordert, sich in den Einzeltrakt zu begeben, um die Sicherheitsmaßnahme zu vollziehen. Dieser Aufforderung kam der BF ohne weiteres nach und er konnte ohne Anwendung von Körperkraft zur Einzelzelle verbracht werden. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich selbstverletzende Handlungen vorgenommen hätte. Dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 19.09.2023 zufolge war auch der psychische Befund des BF unauffällig, er zeigte keine psychischen Symptome und sein Verhalten war unauffällig.

Die Feststellungen zur Abschiebung des BF ergeben sich aus einem im Akt befindlichen kurzen Abschiebebericht vom 20.09.2023 sowie aus einem vom BFA ebenfalls vorgelegten ausführlichen Bericht über die Abschiebung, erstellt am 22.09.2023. Aus den Berichten ergibt sich, dass die Abschiebung ohne Probleme vollzogen werden konnte, der BF verhielt sich ruhig und es gab keine Zwischenfälle. Aufgrund des Verhaltens des BF war auch laut dem ausführlichen Bericht keine Anwendung von Zwangsmitteln erforderlich.

Zur Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Marokko keine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK darstellte oder für ihn nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit verbunden war, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2.5. Zum Privat- und Familienleben des BF

Dass der BF am festgestellten Datum in Italien eine österreichische Staatsangehörige mit dem angegebenen Namen heiratete, ergibt sich aus der im Akt befindlichen bzw. auch vom BF mit der Beschwerde vorgelegten italienischen Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem dortigen Ehebuch. Der BF legte auch eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau vor. Dass der BF und seine Ehefrau zumindest bereits seit Anfang des Jahres 2020 ein Paar sind, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vor der damaligen Schubhaftverhängung im Jahr 2020, am 07.02.2020, wonach der BF eine Freundin habe, bzw. aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung betreffend die damalige Schubhaft am 02.03.2020, wonach der BF seine Freundin (der Name ist jener der jetzigen Ehefrau des BF) seit vier Monaten kenne. Die Feststellungen über die Wohnsitzmeldung des BF mit seiner Ehefrau ergeben sich aus einer Abfrage des ZMR, wonach der BF ab 02.08.2023 an einer Adresse in Österreich gemeldet war ( XXXX , der Unterkunftgeber trägt denselben Nachnamen wie die Ehefrau des BF und ist anzunehmenderweise der Schwiegervater des BF). Ein Auszug aus dem ZMR betreffend die Ehefrau des BF weist für sie seit dem Datum ihrer Geburt eine aufrechte und durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich an im Laufe der Zeit insgesamt drei verschiedenen Adressen aus, zuletzt war sie an derselben Adresse wie der BF, nur an einer anderen Topnummer gemeldet, beginnend mit 01.04.2019 ( XXXX ). Der BF und seine Ehefrau waren demnach an derselben Adresse gemeldet ab dem Zeitpunkt, wo der BF wieder über eine Meldung in Österreich verfügte, ab 02.08.2023, bis zur Festnahme des BF am 18.09.2023, somit für eine relativ kurze Zeit. Die Feststellung, dass der BF auch in Italien nicht für längere Zeit mit seiner Ehefrau zusammengewohnt hat, ergibt sich aus einem E-Mail, das die Ehefrau des BF an das BFA gerichtet hat, datiert mit 09.09.2023. Demnach habe der BF in den letzten Jahren in Italien gelebt und gearbeitet (mit einem Aufenthaltstitel) und sei nun seit August 2023 zu Besuchszwecken bei ihr in Österreich. Sonst habe sie „ihn immer in Italien besucht“. Aus dieser eigenen Angabe der Frau des BF in Zusammenschau mit ihren Daten im ZMR, wonach sie immer mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, war festzustellen, dass der BF auch in Italien nicht für längere Zeit über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Frau verfügt hat, sondern sie hat sich lediglich für Besuche in Italien bei ihm aufgehalten. Dass der BF und seine Frau keine Kinder haben, ergibt sich aus der Aktenlage, das Bestehen von gemeinsamen Kindern (oder Kinder des BF aus einer anderen Beziehung) wurde nicht vorgebracht. Dass der BF am festgestellten Datum in Italien eine österreichische Staatsangehörige mit dem angegebenen Namen heiratete, ergibt sich aus der im Akt befindlichen bzw. auch vom BF mit der Beschwerde vorgelegten italienischen Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem dortigen Ehebuch. Der BF legte auch eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau vor. Dass der BF und seine Ehefrau zumindest bereits seit Anfang des Jahres 2020 ein Paar sind, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vor der damaligen Schubhaftverhängung im Jahr 2020, am 07.02.2020, wonach der BF eine Freundin habe, bzw. aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung betreffend die damalige Schubhaft am 02.03.2020, wonach der BF seine Freundin (der Name ist jener der jetzigen Ehefrau des BF) seit vier Monaten kenne. Die Feststellungen über die Wohnsitzmeldung des BF mit seiner Ehefrau ergeben sich aus einer Abfrage des ZMR, wonach der BF ab 02.08.2023 an einer Adresse in Österreich gemeldet war ( römisch 40 , der Unterkunftgeber trägt denselben Nachnamen wie die Ehefrau des BF und ist anzunehmenderweise der Schwiegervater des BF). Ein Auszug aus dem ZMR betreffend die Ehefrau des BF weist für sie seit dem Datum ihrer Geburt eine aufrechte und durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich an im Laufe der Zeit insgesamt drei verschiedenen Adressen aus, zuletzt war sie an derselben Adresse wie der BF, nur an einer anderen Topnummer gemeldet, beginnend mit 01.04.2019 ( römisch 40 ). Der BF und seine Ehefrau waren demnach an derselben Adresse gemeldet ab dem Zeitpunkt, wo der BF wieder über eine Meldung in Österreich verfügte, ab 02.08.2023, bis zur Festnahme des BF am 18.09.2023, somit für eine relativ kurze Zeit. Die Feststellung, dass der BF auch in Italien nicht für längere Zeit mit seiner Ehefrau zusammengewohnt hat, ergibt sich aus einem E-Mail, das die Ehefrau des BF an das BFA gerichtet hat, datiert mit 09.09.2023. Demnach habe der BF in den letzten Jahren in Italien gelebt und gearbeitet (mit einem Aufenthaltstitel) und sei nun seit August 2023 zu Besuchszwecken bei ihr in Österreich. Sonst habe sie „ihn immer in Italien besucht“. Aus dieser eigenen Angabe der Frau des BF in Zusammenschau mit ihren Daten im ZMR, wonach sie immer mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, war festzustellen, dass der BF auch in Italien nicht für längere Zeit über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Frau verfügt hat, sondern sie hat sich lediglich für Besuche in Italien bei ihm aufgehalten. Dass der BF und seine Frau keine Kinder haben, ergibt sich aus der Aktenlage, das Bestehen von gemeinsamen Kindern (oder Kinder des BF aus einer anderen Beziehung) wurde nicht vorgebracht.

Dass der BF Freunde in Österreich hat, hat er damals in der Einvernahme vor der damaligen Schubhaftverhängung am 07.02.2020 bzw. in der mündlichen Verhandlung betreffend die damalige Schubhaft am 02.03.2020 angegeben, das BVwG hat in der damaligen Schubhaftentscheidung vom 15.04.2020, Zl. W250 2228935-1/64E, auch festgestellt, dass der BF in Österreich soziale Kontakte habe. Dass es sich dabei um tiefgreifende Kontakte handeln würde, kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vorgebracht.

Dass der BF damals vor Beginn seines Asylverfahrens gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus den Akten, auch in den Entscheidungen des BVwG vom 27.06.2018, Zl. I416 2198716-1/3E, betreffend das Asylverfahren des BF sowie vom 15.04.2020, Zl. W250 2228935-1/64E, betreffend die damalige Schubhaft des BF, wird ein Bruder des BF erwähnt, der sich damals in Österreich aufgehalten hat. Das BVwG hat Auszüge aus diversen Registern betreffend den Bruder des BF eingeholt, aus denen sich aber nicht ergibt, dass sich der BF noch in Österreich aufhalten würde. Die letzte Meldung im ZMR betreffend den Bruder war aufrecht bis 14.07.2020 (Obdachlosenmeldung), eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist in Rechtskraft erster Instanz erwachsen, in der Grundversorgung ist der Bruder nicht aktiv. In der gegenständlichen Beschwerde wurde ein bestehendes Familienleben mit dem Bruder nicht vorgebracht.

Dass der BF abgesehen von seiner Ehefrau und deren Familie über Familienangehörige in Österreich verfügen würde, wurde nicht vorgebracht. Die Beziehungen des BF in Österreich, insbesondere die Beziehung zu seiner Frau, haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, in dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des BF wussten. Damals (Anfang des Jahres 2020) bestand bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF und der BF befand sich damals in der Folge auch in Schubhaft. Dass der BF über Familienangehörige in Marokko verfügt, ergibt sich aus der Aktenlage (Schwester, Großmutter, Vater, vgl. die mündliche Verhandlung vor dem BVwG betreffend die damalige Schubhaft am 02.03.2020). Dass der BF abgesehen von seiner Ehefrau und deren Familie über Familienangehörige in Österreich verfügen würde, wurde nicht vorgebracht. Die Beziehungen des BF in Österreich, insbesondere die Beziehung zu seiner Frau, haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, in dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des BF wussten. Damals (Anfang des Jahres 2020) bestand bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF und der BF befand sich damals in der Folge auch in Schubhaft. Dass der BF über Familienangehörige in Marokko verfügt, ergibt sich aus der Aktenlage (Schwester, Großmutter, Vater, vergleiche die mündliche Verhandlung vor dem BVwG betreffend die damalige Schubhaft am 02.03.2020).

Ein Auszug aus den Sozialversicherungsdaten weist für den BF kein Beschäftigungsverhältnis aus, aufgrund der bestehenden rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme war der BF auch zuletzt zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht berechtigt. Die Anhaltedatei weist für den BF bei seiner Festnahme am 18.09.2023 einen Bargeldbetrag von € 174,06 aus. Somit war insgesamt festzustellen, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig war und über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte.

Der BF hat nach seinen Angaben (u.a. in der Beschwerde) einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert, er spricht nach seinen eigenen Angaben auch Deutsch, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. In einer Gesamtschau der Aktivitäten des BF in Österreich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in wirtschaftlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Rechtliche Grundlagen

Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1.         Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2.         sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder, 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1.         der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2.         der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und, 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder, 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1.         wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2.         wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3.         wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4.         wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;, 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;, 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder, 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte § 39 BFA-VG lautet:Der mit „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld“ betitelte Paragraph 39, BFA-VG lautet:

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.

(1a) Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.(1a) Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.

(1b) Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.(1b) Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.(3) Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG lautet wie folgt:

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1.         gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2.         wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3.         der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder, 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1.         dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2.         gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3.         gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4.         gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5.         auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn, 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,, 2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder, 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Am 19.09.2023 langte beim BVwG zunächst ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben der oben im Spruch genannten Rechtsvertretung ein. Beantragt wurde, festzustellen: „1.) Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft, 2.) Die Rechtswidrigkeit der Festnahme. 3.) Die Rechtswidrigkeit des Vollzugs und der dauer der Schubhaft.“ Am 26.09.2023 langte beim BVwG folgendes Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein: „wegen: Festnahme und Abschiebung, – Berichtigung der Beschwerde – In oben bezeichneter Sache wird die als Schubhaftbeschwerde bezeichnete Beschwerde dahingehend berichtigt, dass sie eine Maßnahmebeschwerde – Ist, die sich gegen die sich gegen die Festnahme, Abnahme des Reisedokumente, Verbringung durch die Polizei in das Schubhaftzentrum nach XXXX und die folgend durchgeführte Abschiebung nach Marokko richtet, …“ Am 19.09.2023 langte beim BVwG zunächst ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben der oben im Spruch genannten Rechtsvertretung ein. Beantragt wurde, festzustellen: „1.) Die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft, 2.) Die Rechtswidrigkeit der Festnahme. 3.) Die Rechtswidrigkeit des Vollzugs und der dauer der Schubhaft.“ Am 26.09.2023 langte beim BVwG folgendes Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein: „wegen: Festnahme und Abschiebung, – Berichtigung der Beschwerde – In oben bezeichneter Sache wird die als Schubhaftbeschwerde bezeichnete Beschwerde dahingehend berichtigt, dass sie eine Maßnahmebeschwerde – Ist, die sich gegen die sich gegen die Festnahme, Abnahme des Reisedokumente, Verbringung durch die Polizei in das Schubhaftzentrum nach römisch 40 und die folgend durchgeführte Abschiebung nach Marokko richtet, …“

Wie oben ausgeführt, befand sich der BF gegenständlich nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Rechtsvertretung brachte zunächst ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein, und erstattete in der Folge eine „Berichtigung der Beschwerde“, wonach sich die Beschwerde gegen die näher bezeichneten Maßnahmen richtet. Es ist anzunehmen, dass es einem Beschwerdeführer offensteht, eine einmal eingebrachte Beschwerde noch zu modifizieren. Dadurch kann das zunächst unvollständige Rechtsmittel von der Partei jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzt und dadurch in ein (auch ohne Verbesserung) zulässiges Rechtsmittel umgewandelt werden. Darüber hinaus sind danach dann, wenn innerhalb offener Rechtsmittelfrist mehrere Schriftsätze gegen denselben Bescheid eingebracht werden, diese als ein Rechtsmittel anzusehen, über das unter einem abzusprechen ist. Hingegen ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Erweiterung oder Änderung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens nicht mehr zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG Rz 7 f, Stand 15.2.2017, rdb.at).Wie oben ausgeführt, befand sich der BF gegenständlich nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft. Die Rechtsvertretung brachte zunächst ein als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein, und erstattete in der Folge eine „Berichtigung der Beschwerde“, wonach sich die Beschwerde gegen die näher bezeichneten Maßnahmen richtet. Es ist anzunehmen, dass es einem Beschwerdeführer offensteht, eine einmal eingebrachte Beschwerde noch zu modifizieren. Dadurch kann das zunächst unvollständige Rechtsmittel von der Partei jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzt und dadurch in ein (auch ohne Verbesserung) zulässiges Rechtsmittel umgewandelt werden. Darüber hinaus sind danach dann, wenn innerhalb offener Rechtsmittelfrist mehrere Schriftsätze gegen denselben Bescheid eingebracht werden, diese als ein Rechtsmittel anzusehen, über das unter einem abzusprechen ist. Hingegen ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Erweiterung oder Änderung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens nicht mehr zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 9, VwGVG Rz 7 f, Stand 15.2.2017, rdb.at).

Im vorliegenden Fall langten beide oben genannten Schreiben der Rechtsvertretung des BF beim BVwG noch innerhalb der Beschwerdefrist ein. Das BVwG betrachtet die „Berichtigung der Beschwerde“ als zulässige Modifikation bzw. Ergänzung/Änderung des Rechtsmittels und unterzieht in der Folge die tatsächlich durchgeführten bzw. in der Beschwerdeberichtigung genannten Verwaltungsakte einer näheren Prüfung. Die beiden Schreiben werden als eine Beschwerde behandelt, über die unter einem abgesprochen wird.

3.2. Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde

Vorbemerkungen zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet

Der BF machte in der ersten Beschwerdeschrift eine Verletzung in seinem Recht geltend, sich als in Italien aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in Österreich drei Monate visumfrei aufzuhalten, und wandte sich in der zweiten Beschwerdeschrift u.a. gegen seine Festnahme und Abschiebung, trotz aufrechten Aufenthaltstitels in Italien (Permesso di Soggiorno) und Aufenthalt von weniger als drei Monaten in Österreich zum Zweck der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Familienangehöriger seiner Ehegattin).

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, Z 1, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben, und Z 3, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, Ziffer eins,, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben, und Ziffer 3,, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) lautet:

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels ausstellen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ erwähnte Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex a.F.) wurde durch Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) aufgehoben.Die in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ erwähnte Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex a.F.) wurde durch Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) aufgehoben.

Nach Art. 44 iVm Anhang X SGK sind u.a. Bezugnahmen auf Artikel 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex a.F. als Bezugnahmen auf Artikel 6 Abs. 1 SGK zu lesen.Nach Artikel 44, in Verbindung mit Anhang römisch zehn SGK sind u.a. Bezugnahmen auf Artikel 5 Absatz eins, des Schengener Grenzkodex a.F. als Bezugnahmen auf Artikel 6 Absatz eins, SGK zu lesen.

Art. 6 SGK (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) lautet auszugsweise:Artikel 6, SGK (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) lautet auszugsweise:

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates ( 1 ) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates ( 1 ) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der Aufenthalt eines Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel oder nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, die in Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 genannten zeitlichen Grenzen überschritten hat oder in der inländischen Ausschreibungsliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen ist. Auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hat nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG zur Folge, dass sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu beurteilen ist (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043).Der Aufenthalt eines Drittausländers im Bundesgebiet wäre nicht rechtmäßig, wenn er im Tatzeitpunkt eine der in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, indem er etwa über kein gültiges Reisedokument bzw. keinen Aufenthaltstitel oder nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, die in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ 1990 genannten zeitlichen Grenzen überschritten hat oder in der inländischen Ausschreibungsliste zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben gewesen ist. Auch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit hat nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zur Folge, dass sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu beurteilen ist (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043).

Der BF ist Drittstaatsangehöriger und verfügte tatsächlich über einen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , der in Kopie im Akt aufliegt. Er verfügte auch über einen marokkanischen Reisepass. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen würde, und war auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Er war, wie festgestellt, nicht selbsterhaltungsfähig und besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Vor allem aber bestand gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, wie oben ausgeführt rechtskräftig seit 15.01.2020. Die entsprechende Eintragung im Zentralen Fremdenregister wurde vom BFA am 15.01.2020 vorgenommen, vgl. die Eintragung unter „BFA Entscheidung, Gültig ab 15.01.2020“ und „Einreiseverbot, Gültig ab 15.01.2020“. Somit wurde vom BFA eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“, nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich im Sommer 2023 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig (in diesem Sinne VwGH 07.03.2019, Ro 2018/21/0009). Für den BF bestand, wie vom BFA in der Stellungnahme vom 20.09.2023 zutreffend ausgeführt, kein Aufenthaltsrecht aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und verfügte tatsächlich über einen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di soggiorno“), ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , der in Kopie im Akt aufliegt. Er verfügte auch über einen marokkanischen Reisepass. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen würde, und war auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Er war, wie festgestellt, nicht selbsterhaltungsfähig und besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Vor allem aber bestand gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, wie oben ausgeführt rechtskräftig seit 15.01.2020. Die entsprechende Eintragung im Zentralen Fremdenregister wurde vom BFA am 15.01.2020 vorgenommen, vergleiche die Eintragung unter „BFA Entscheidung, Gültig ab 15.01.2020“ und „Einreiseverbot, Gültig ab 15.01.2020“. Somit wurde vom BFA eine entsprechende Ausschreibung „in der nationalen Datenbank“, nämlich im österreichischen „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, vorgenommen. Angesichts dessen waren die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich im Sommer 2023 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 21, Absatz eins, letzter Fall SDÜ nicht rechtmäßig (in diesem Sinne VwGH 07.03.2019, Ro 2018/21/0009). Für den BF bestand, wie vom BFA in der Stellungnahme vom 20.09.2023 zutreffend ausgeführt, kein Aufenthaltsrecht aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels.

Der BF brachte auch in den Beschwerdeschriftsätzen vor, er habe sich zum Zweck der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Familienangehöriger seiner Ehegattin) nach Österreich begeben. Wie ebenfalls vom BFA in der Stellungnahme vom 20.09.2023 dargelegt, erfüllte der BF aber auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG.

Zuallererst dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG besteht. Oben wurde schon mehrfach ausgeführt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht. Zuallererst dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG besteht. Oben wurde schon mehrfach ausgeführt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges Einreiseverbot besteht.

Zudem sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der BF hat angegeben, einen Aufenthaltstitel erlangen zu wollen, hatte sich jedoch bereits nach Österreich begeben. An dieser Stelle ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF laut einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister im Zuge seiner Wiedereinreise nach Österreich (bzw. auch sonst) keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. Zudem sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der BF hat angegeben, einen Aufenthaltstitel erlangen zu wollen, hatte sich jedoch bereits nach Österreich begeben. An dieser Stelle ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF laut einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister im Zuge seiner Wiedereinreise nach Österreich (bzw. auch sonst) keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat.

Abweichend von Abs. 1 sind gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 NAG zur Antragstellung im Inland berechtigt: Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Die Ehefrau des BF hat, wie festgestellt, seit ihrer Geburt durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt und hat sich nach eigener Aussage immer nur zu Besuch beim BF in Italien aufgehalten, sie hat also ihre Freizügigkeit als EWR-Bürgerin nicht in Anspruch genommen. Beim BF lagen aber, wie oben ausgeführt, aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes keine rechtmäßige Einreise und kein rechtmäßiger Aufenthalt vor, weshalb er auch nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt war. Abweichend von Absatz eins, sind gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zur Antragstellung im Inland berechtigt: Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Die Ehefrau des BF hat, wie festgestellt, seit ihrer Geburt durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt und hat sich nach eigener Aussage immer nur zu Besuch beim BF in Italien aufgehalten, sie hat also ihre Freizügigkeit als EWR-Bürgerin nicht in Anspruch genommen. Beim BF lagen aber, wie oben ausgeführt, aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes keine rechtmäßige Einreise und kein rechtmäßiger Aufenthalt vor, weshalb er auch nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt war.

Die einzige Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise während eines bestehenden Einreiseverbotes ist die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG, über die der BF nicht verfügt hat.Die einzige Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise während eines bestehenden Einreiseverbotes ist die besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a, FPG, über die der BF nicht verfügt hat.

Somit ist festzuhalten, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die Einreise des BF und sein Aufenthalt in Österreich im Sommer 2023 nicht rechtmäßig waren und er auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfüllte.

Zur Festnahme und Anhaltung des BF

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 18.09.2023 (die darauf folgende Anhaltung des BF wurde nicht explizit angefochten, wird jedoch ebenfalls einer Überprüfung unterzogen); das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 18.09.2023 (die darauf folgende Anhaltung des BF wurde nicht explizit angefochten, wird jedoch ebenfalls einer Überprüfung unterzogen); das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.

In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).

Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot (Bescheid des BFA vom 12.12.2019) war bei der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF aufrecht und durchsetzbar sowie durchführbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Marokko), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist (vgl. § 52 Abs. 8 FPG).Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot (Bescheid des BFA vom 12.12.2019) war bei der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des BF aufrecht und durchsetzbar sowie durchführbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Marokko), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das BFA erließ am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Die Festnahme wurde für den 18.09.2023 angeordnet. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen den BF eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das BFA erließ in der Folge am 12.09.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF. Das BFA erließ am 12.09.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung. Die Festnahme wurde für den 18.09.2023 angeordnet. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zu diesem Zeitpunkt vor, weil gegen den BF eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand (siehe dazu die obigen Ausführungen). Das BFA erließ in der Folge am 12.09.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF.

Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 4 bis zu 72 Stunden zulässig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gemäß Paragraph 40, Absatz 4 bis zu 72 Stunden zulässig.

Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Der BF wurde von Beamten einer Landespolizeidirektion am 18.09.2023 um 05:01 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 12.09.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA hatte, wie oben ausgeführt, am 12.09.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF erlassen. Für den BF war ein Flug nach Marokko gebucht und eine begleitete Abschiebung für den 20.09.2023 organisiert worden. Die Abschiebung konnte, nach Durchführung der erforderlichen Schritte (amtsärztliche Untersuchung, Kontakt- bzw. Abschiebegespräch, sonstige notwendige Vorbereitungen), auch wie geplant stattfinden, der BF wurde bis zum bis zum 20.09.2023 um 07:13 Uhr angehalten und dann auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben. Das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden, nämlich etwa 50 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig und die Anhaltung war zur Vorbereitung der Durchführung der Abschiebung auch notwendig, zumal sich der BF nicht rückkehrwillig gezeigt hat.Der BF wurde von Beamten einer Landespolizeidirektion am 18.09.2023 um 05:01 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 12.09.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht. Das BFA hatte, wie oben ausgeführt, am 12.09.2023 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF erlassen. Für den BF war ein Flug nach Marokko gebucht und eine begleitete Abschiebung für den 20.09.2023 organisiert worden. Die Abschiebung konnte, nach Durchführung der erforderlichen Schritte (amtsärztliche Untersuchung, Kontakt- bzw. Abschiebegespräch, sonstige notwendige Vorbereitungen), auch wie geplant stattfinden, der BF wurde bis zum bis zum 20.09.2023 um 07:13 Uhr angehalten und dann auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben. Das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden, nämlich etwa 50 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig und die Anhaltung war zur Vorbereitung der Durchführung der Abschiebung auch notwendig, zumal sich der BF nicht rückkehrwillig gezeigt hat.

Sonstige Umstände, die die Festnahme (und Anhaltung) des BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.09.2023 und die darauf folgende Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 18.09.2023 und die darauf folgende Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zur Sicherstellung des Reisepasses des BF

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188).

Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener – für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen – Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 39 BFA-VG Rz 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K6 zu § 39 BFA-VG).Die Befugnis des Paragraph 39, BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener – für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen – Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 39, BFA-VG Rz 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K6 zu Paragraph 39, BFA-VG).

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als „Beweismittel“ iSd § 38 FPG auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus (der früheren Fassung des) Abs. 2 des § 38 FPG, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (ua) im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0150 mwN). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als „Beweismittel“ iSd Paragraph 38, FPG auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus (der früheren Fassung des) Absatz 2, des Paragraph 38, FPG, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (ua) im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand vergleiche VwGH 05.07.2012, 2011/21/0150 mwN).

Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 mwN).Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 mwN).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. nochmals VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15).Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche nochmals VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 15).

Die Sicherstellung im Rahmen des § 39 BFA-VG ist ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher beim BVwG in Form einer Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 39 BFA-VG).Die Sicherstellung im Rahmen des Paragraph 39, BFA-VG ist ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher beim BVwG in Form einer Maßnahmenbeschwerde angefochten werden kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 39, BFA-VG).

Wie festgestellt, wurde der vom BF vorgewiesene marokkanische Reisepass am 08.09.2023 im Rahmen einer Nachschau an seiner Wohnadresse durch Organe der LPD gemäß § 39 BFA-VG für das BFA sichergestellt und dem BFA übermittelt. Dem BF wurde ein Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt, was er durch seine Unterschrift bestätigte. Wie festgestellt, wurde der vom BF vorgewiesene marokkanische Reisepass am 08.09.2023 im Rahmen einer Nachschau an seiner Wohnadresse durch Organe der LPD gemäß Paragraph 39, BFA-VG für das BFA sichergestellt und dem BFA übermittelt. Dem BF wurde ein Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt, was er durch seine Unterschrift bestätigte.

In der Berichtigung der Beschwerde wendet sich der BF auch gegen die Abnahme des Reisedokumentes, ohne dabei jedoch Gründe anzuführen, die eine Rechtswidrigkeit der Abnahme des Reisepasses darlegen würden.

Im vorliegenden Fall hat das BFA bald nach der wieder vorliegenden Meldung des BF im Bundesgebiet dessen Abschiebung vorbereitet, die dann auch tatsächlich durchgeführt wurde. Der Reisepass des BF war gegenständlich ein wichtiges, der Abschiebung dienliches Beweismittel, wie in § 39 Abs. 1 BFA-VG angeführt, und das BFA war daher grundsätzlich zu einer Sicherstellung des Reisedokumentes berechtigt. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der BF in seiner Beschwerdeschrift nicht dargelegt und sind auch für das BVwG nicht erkennbar. Die Abschiebung des BF wurde verhältnismäßig rasch durchgeführt, weshalb die Zeit, in der dem BF der Reisepass nicht zur Verfügung stand, kurz war. Hinzuweisen ist auch auf die Tatsache, dass der BF über weitere Dokumente, insbesondere eine italienische Identitätskarte, verfügte, diese wurde nicht sichergestellt, dies wurde vom BF auch nicht vorgebracht. Der BF wäre also in der Lage gewesen, sich mit dieser Identitätskarte und allenfalls mit einer Kopie seines Reisepasses etwa gegenüber Behörden oder sonstigen Stellen auszuweisen. Der BF zeigte sich auch nicht rückkehrwillig und kündigte anfangs Widerstand gegen die Abschiebung nach Marokko an, sodass nicht anzunehmen ist, der BF hätte unter Verwendung seines Reisepasses selbständig in sein Heimatland zurückkehren wollen. Nochmals sei erwähnt, dass der BF nicht einmal vorgebracht hat, welche Nachteile ihm durch die Abnahme des Reisepasses überhaupt erwachsen wären bzw. warum die Sicherstellung unverhältnismäßig gewesen sein sollte. Im vorliegenden Fall hat das BFA bald nach der wieder vorliegenden Meldung des BF im Bundesgebiet dessen Abschiebung vorbereitet, die dann auch tatsächlich durchgeführt wurde. Der Reisepass des BF war gegenständlich ein wichtiges, der Abschiebung dienliches Beweismittel, wie in Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG angeführt, und das BFA war daher grundsätzlich zu einer Sicherstellung des Reisedokumentes berechtigt. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der BF in seiner Beschwerdeschrift nicht dargelegt und sind auch für das BVwG nicht erkennbar. Die Abschiebung des BF wurde verhältnismäßig rasch durchgeführt, weshalb die Zeit, in der dem BF der Reisepass nicht zur Verfügung stand, kurz war. Hinzuweisen ist auch auf die Tatsache, dass der BF über weitere Dokumente, insbesondere eine italienische Identitätskarte, verfügte, diese wurde nicht sichergestellt, dies wurde vom BF auch nicht vorgebracht. Der BF wäre also in der Lage gewesen, sich mit dieser Identitätskarte und allenfalls mit einer Kopie seines Reisepasses etwa gegenüber Behörden oder sonstigen Stellen auszuweisen. Der BF zeigte sich auch nicht rückkehrwillig und kündigte anfangs Widerstand gegen die Abschiebung nach Marokko an, sodass nicht anzunehmen ist, der BF hätte unter Verwendung seines Reisepasses selbständig in sein Heimatland zurückkehren wollen. Nochmals sei erwähnt, dass der BF nicht einmal vorgebracht hat, welche Nachteile ihm durch die Abnahme des Reisepasses überhaupt erwachsen wären bzw. warum die Sicherstellung unverhältnismäßig gewesen sein sollte.

Die Sicherstellung seines Reisepasses erweist sich daher insgesamt als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen war.Die Sicherstellung seines Reisepasses erweist sich daher insgesamt als notwendig und auch als verhältnismäßig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen war.

Zur Abschiebung des BF

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).

Gemäß § 13 Abs. 3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich auch gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 20.09.2023 zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich auch gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 20.09.2023 zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).

Bei der Abschiebung handelt es sich um eine verfahrensfreie Maßnahme, die nur im Nachhinein im Wege des BVwG (§ 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) bekämpft werden kann. Da dieser Maßnahme jedoch häufig Schubhaft vorangeht, die zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird, kann deren Zulässigkeit gemäß § 82, also vor der Abschiebung, mit der Behauptung angefochten werden, dass die beabsichtigte Abschiebung im konkreten Fall rechtswidrig wäre. Die Abschiebung selbst beginnt – bei Anhaltung in Schubhaft – mit der Abholung aus der Schubhaft, sonst mit der Festnahme zur Durchsetzung der Abschiebung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 46 FPG Anm 1, Stand 1.3.2016, rdb.at). Bei der Abschiebung handelt es sich um eine verfahrensfreie Maßnahme, die nur im Nachhinein im Wege des BVwG (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) bekämpft werden kann. Da dieser Maßnahme jedoch häufig Schubhaft vorangeht, die zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird, kann deren Zulässigkeit gemäß Paragraph 82,, also vor der Abschiebung, mit der Behauptung angefochten werden, dass die beabsichtigte Abschiebung im konkreten Fall rechtswidrig wäre. Die Abschiebung selbst beginnt – bei Anhaltung in Schubhaft – mit der Abholung aus der Schubhaft, sonst mit der Festnahme zur Durchsetzung der Abschiebung (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 46, FPG Anmerkung 1, Stand 1.3.2016, rdb.at).

Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme „direkt“ abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085). Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme „direkt“ abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085).

Über den BF wurde gegenständlich keine Schubhaft verhängt, sondern er wurde nach seiner Festnahme direkt abgeschoben, somit begann die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Der BF wendet sich in seiner Berichtigung der Beschwerde auch gegen die „Verbringung durch die Polizei in das Schubhaftzentrum nach XXXX “. Gegen die Festnahme und Anhaltung eines Fremden kann als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG zulässig erhoben werden, wie soeben ausgeführt. Festnahme und Anhaltung wurden weiter oben bereits behandelt. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Eine eigene Anfechtung einer Verbringung in ein anderes Schubhaftzentrum sieht das BFA-VG nicht vor und es ist anzunehmen, dass die Überstellung in ein anderes PAZ lediglich ein Element der Abschiebung darstellt, das keiner gesonderten Überprüfung zu unterziehen ist. Abgesehen davon vermag das BVwG eine Rechtswidrigkeit darin auch nicht zu erkennen, Personen in Verwaltungsverwahrungshaft (oder Schubhaft) werden regelmäßig vom Ort ihrer Festnahme und anfänglichen Anhaltung aus in ein Schubhaftzentrum nach XXXX überstellt, um die Verbringung zum Flughafen zu erleichtern und die Transportzeit am Tag der Abschiebung zu verkürzen. Über den BF wurde gegenständlich keine Schubhaft verhängt, sondern er wurde nach seiner Festnahme direkt abgeschoben, somit begann die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Der BF wendet sich in seiner Berichtigung der Beschwerde auch gegen die „Verbringung durch die Polizei in das Schubhaftzentrum nach römisch 40 “. Gegen die Festnahme und Anhaltung eines Fremden kann als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zulässig erhoben werden, wie soeben ausgeführt. Festnahme und Anhaltung wurden weiter oben bereits behandelt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Eine eigene Anfechtung einer Verbringung in ein anderes Schubhaftzentrum sieht das BFA-VG nicht vor und es ist anzunehmen, dass die Überstellung in ein anderes PAZ lediglich ein Element der Abschiebung darstellt, das keiner gesonderten Überprüfung zu unterziehen ist. Abgesehen davon vermag das BVwG eine Rechtswidrigkeit darin auch nicht zu erkennen, Personen in Verwaltungsverwahrungshaft (oder Schubhaft) werden regelmäßig vom Ort ihrer Festnahme und anfänglichen Anhaltung aus in ein Schubhaftzentrum nach römisch 40 überstellt, um die Verbringung zum Flughafen zu erleichtern und die Transportzeit am Tag der Abschiebung zu verkürzen.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).

Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K2 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG.Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K2 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG.

Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten. Dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).

Der VwGH stellte weiters klar, dass § 46 FPG auch bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vorsehe. Das ergebe sich schon aus dem Erkenntnis vom 23.10.2008, 2007/21/0335, und darauf Bezug nehmend aus dem Erkenntnis vom 20.10.2011, 2010/21/0056, deren Ausführungen ungeachtet der seither erfolgten Novellierung des § 46 FPG angesichts des in § 13 Abs. 2 FPG normierten allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots weiterhin maßgeblich seien (vgl. VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 Rn. 9 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0232). Die Abschiebung steht im behördlichen Ermessen (vgl. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA S. 311 unter Verweis auf VwGH vom 20.10.2011, 2010/21/0056; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu § 46 FPG).Der VwGH stellte weiters klar, dass Paragraph 46, FPG auch bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vorsehe. Das ergebe sich schon aus dem Erkenntnis vom 23.10.2008, 2007/21/0335, und darauf Bezug nehmend aus dem Erkenntnis vom 20.10.2011, 2010/21/0056, deren Ausführungen ungeachtet der seither erfolgten Novellierung des Paragraph 46, FPG angesichts des in Paragraph 13, Absatz 2, FPG normierten allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots weiterhin maßgeblich seien vergleiche VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 Rn. 9 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0232). Die Abschiebung steht im behördlichen Ermessen vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA S. 311 unter Verweis auf VwGH vom 20.10.2011, 2010/21/0056; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu Paragraph 46, FPG).

Der VwGH vertritt, dass sich die Durchführung einer Abschiebung als unverhältnismäßig erweisen kann, wenn nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war (vgl. idS VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250 Rn. 15).Der VwGH vertritt, dass sich die Durchführung einer Abschiebung als unverhältnismäßig erweisen kann, wenn nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war vergleiche idS VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250 Rn. 15).

Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).

Gegen den BF lag im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit 15.01.2020, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Marokko), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist (vgl. § 52 Abs. 8 FPG). Selbst im Falle einer Ausreise aus dem Schengenraum (die jedoch nicht erfolgte, der BF hielt sich lediglich in Italien auf) wäre die Rückkehrentscheidung aufgrund des gemäß § 53 Abs. 2 FPG festgesetzten Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren aufrecht (vgl. § 12a Abs. 6 AsylG).Gegen den BF lag im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit 15.01.2020, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Marokko), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Selbst im Falle einer Ausreise aus dem Schengenraum (die jedoch nicht erfolgte, der BF hielt sich lediglich in Italien auf) wäre die Rückkehrentscheidung aufgrund des gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG festgesetzten Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren aufrecht vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG).

In der ersten Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der BF sei auch in seinem Recht verletzt worden, dass vor einer Abschiebung sein Aufenthaltsstatus nochmals auf Änderungen iSd. Art. 8 Abs. 1 MRK überprüft werde. Damit spielt die Rechtsvertretung im Endeffekt darauf an, die Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam. Die Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) aus dem Jahr 2019 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF noch aufrecht: In der ersten Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der BF sei auch in seinem Recht verletzt worden, dass vor einer Abschiebung sein Aufenthaltsstatus nochmals auf Änderungen iSd. Artikel 8, Absatz eins, MRK überprüft werde. Damit spielt die Rechtsvertretung im Endeffekt darauf an, die Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam. Die Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) aus dem Jahr 2019 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF noch aufrecht:

Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar ist der BF nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 – mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die er im Jahr 2022 in Italien geheiratet hat. Der BF hat mit seiner Ehefrau in Österreich allerdings, wie festgestellt, nur für kurze Zeit über einen gemeinsamen gemeldeten Wohnsitz verfügt, und zwar von 02.08.2023 bis zu seiner Festnahme am 18.09.2023 an der Adresse der Familie seiner Ehefrau. Der BF hat auch in Italien nicht für längere Zeit mit seiner Ehefrau zusammengewohnt, sie hat ihn lediglich immer wieder in Italien besucht. Die Ehefrau des BF verfügte seit ihrer Geburt durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF und seine Frau haben auch keine Kinder. Dass zur Ehefrau eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit vorgelegen hätte, wurde nicht vorgebracht. Dem Familienleben mit seiner Ehefrau und dem privaten Interesse, dieses sowie seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand jedoch ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber. Der BF ist über Jahre (seit 2019) seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen, er entzog sich der Behörde, indem er nach Italien ausreiste, und reiste entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein. Er zeigte damit über Jahre ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Zudem wurde der BF im Bundesgebiet straffällig und wurde wegen verschiedener Vergehen und eines Verbrechens zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- und einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhten das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG). Betrachtet man die weiteren Ziffern des § 9 Abs. 2 BFA-VG, so war im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Aufenthalt des BF nur während seines offenen Asylverfahrens rechtmäßig. Dann erging die erste Rückkehrentscheidung, die letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF stellte am 02.10.2019 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs. 13 AsylG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2019 abgewiesen, gegen den BF (erneut) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 15.01.2020 in Rechtskraft erster Instanz. Der BF hielt sich in der Folge unrechtmäßig in Österreich auf und sein erneuter Aufenthalt nach der Wiedereinreise nach Österreich aus Italien war, wie bereits oben ausgeführt, auch rechtswidrig. Abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau konnte beim BF kein relevanter Grad einer Integration bzw. kein schutzwürdiges Privatleben festgestellt werden (§ 9 Abs. 2 Z 3 und 4 BFA-VG). Er spricht zwar Deutsch, ging aber keiner legalen Beschäftigung nach und konnte auch sonst keine Nachweise für eine nachhaltige Integration in Österreich erbringen, Derartiges wurde von der Rechtsvertretung des BF auch nicht behauptet. Demgegenüber müssen die Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Marokko (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG), in dem er seine Jugendzeit verbrachte und wo er Familienangehörige hat, nach wie vor als relevant betrachtet werden. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist auch keinesfalls den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG): Vielmehr hat sich der BF durch die Ausreise nach Italien einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat entzogen. Nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den BF im Zeitraum, als in etwa seine Beziehung zu seiner jetzigen Frau begann (Anfang des Jahres 2020) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Der Aufenthaltsstatus des BF war ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 15.01.2020 nicht unsicher, sondern sein Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig. Als der BF nunmehr 2023 von Italien nach Österreich zurückkehrte, geschah das entgegen dem bestehenden Einreiseverbot und musste sich der BF auch dessen bewusst sein. Trotz Vorliegens einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen waren in einer Gesamtsicht die im Falle des BF erhöhten öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich. Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar ist der BF nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 – mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die er im Jahr 2022 in Italien geheiratet hat. Der BF hat mit seiner Ehefrau in Österreich allerdings, wie festgestellt, nur für kurze Zeit über einen gemeinsamen gemeldeten Wohnsitz verfügt, und zwar von 02.08.2023 bis zu seiner Festnahme am 18.09.2023 an der Adresse der Familie seiner Ehefrau. Der BF hat auch in Italien nicht für längere Zeit mit seiner Ehefrau zusammengewohnt, sie hat ihn lediglich immer wieder in Italien besucht. Die Ehefrau des BF verfügte seit ihrer Geburt durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF und seine Frau haben auch keine Kinder. Dass zur Ehefrau eine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit vorgelegen hätte, wurde nicht vorgebracht. Dem Familienleben mit seiner Ehefrau und dem privaten Interesse, dieses sowie seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand jedoch ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber. Der BF ist über Jahre (seit 2019) seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen, er entzog sich der Behörde, indem er nach Italien ausreiste, und reiste entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein. Er zeigte damit über Jahre ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Zudem wurde der BF im Bundesgebiet straffällig und wurde wegen verschiedener Vergehen und eines Verbrechens zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,- und einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhten das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG). Betrachtet man die weiteren Ziffern des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, so war im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Aufenthalt des BF nur während seines offenen Asylverfahrens rechtmäßig. Dann erging die erste Rückkehrentscheidung, die letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF stellte am 02.10.2019 einen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2019 abgewiesen, gegen den BF (erneut) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 15.01.2020 in Rechtskraft erster Instanz. Der BF hielt sich in der Folge unrechtmäßig in Österreich auf und sein erneuter Aufenthalt nach der Wiedereinreise nach Österreich aus Italien war, wie bereits oben ausgeführt, auch rechtswidrig. Abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau konnte beim BF kein relevanter Grad einer Integration bzw. kein schutzwürdiges Privatleben festgestellt werden (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 BFA-VG). Er spricht zwar Deutsch, ging aber keiner legalen Beschäftigung nach und konnte auch sonst keine Nachweise für eine nachhaltige Integration in Österreich erbringen, Derartiges wurde von der Rechtsvertretung des BF auch nicht behauptet. Demgegenüber müssen die Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Marokko (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG), in dem er seine Jugendzeit verbrachte und wo er Familienangehörige hat, nach wie vor als relevant betrachtet werden. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist auch keinesfalls den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG): Vielmehr hat sich der BF durch die Ausreise nach Italien einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat entzogen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den BF im Zeitraum, als in etwa seine Beziehung zu seiner jetzigen Frau begann (Anfang des Jahres 2020) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Der Aufenthaltsstatus des BF war ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 15.01.2020 nicht unsicher, sondern sein Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig. Als der BF nunmehr 2023 von Italien nach Österreich zurückkehrte, geschah das entgegen dem bestehenden Einreiseverbot und musste sich der BF auch dessen bewusst sein. Trotz Vorliegens einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen waren in einer Gesamtsicht die im Falle des BF erhöhten öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich.

In diesen Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung. In diesen Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung.

Ausgehend von den dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung mit dem Einreiseverbot ihre Wirkung nicht verloren hat.

Es war daher mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Abschiebung von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2019 auszugehen. Im Zeitpunkt der Abschiebung bestand gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Fremde sind gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 FPG abzuschieben, wenn die Überwachung der Ausreise des Fremden aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde, unter anderem wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und auch wegen Suchtgiftdelikten. Zudem bestanden gegen den BF mehrere Ausschreibungen für die Justiz sowie ein Waffenverbot. Der BF begab sich überdies nach Italien, ohne dies den Behörden mitzuteilen. Er war unbekannten Aufenthalts. Er umging bzw. verhinderte dadurch seine Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat. Der BF war weiters nicht rückkehrwillig. Oben wurde auch dargelegt, dass der BF als nicht vertrauenswürdig zu betrachten ist. Aus den dargelegten Gründen ist die Z 1 erfüllt. Nach § 46 Abs. 1 Z 2 FPG ist relevant, wenn Fremde ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, sondern verblieb trotz der damaligen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zunächst rechtswidrig im Bundesgebiet, bis er sich nach Italien begab, nur um später wieder nach Österreich einzureisen und erneut rechtswidrig hier zu verbleiben. § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erweist sich daher jedenfalls als erfüllt. Im Fall des BF war auch auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen: Im Zuge des Abschiebegesprächs drohte der BF für den Fall der Abschiebung eine Selbstverletzung an. Der BF war auch, wie festgestellt, nicht rückkehrwillig. Er hielt die fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht ein und reiste unter dem Vorwand der Antragstellung auf einen NAG-Aufenthaltstitel nach Österreich ein. Zudem reiste er entgegen einem Einreiseverbot ohne besondere Genehmigung wieder nach Österreich ein. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Abschiebung des BF gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 und 4 FPG lagen somit ebenfalls vor.Fremde sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG abzuschieben, wenn die Überwachung der Ausreise des Fremden aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde, unter anderem wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und auch wegen Suchtgiftdelikten. Zudem bestanden gegen den BF mehrere Ausschreibungen für die Justiz sowie ein Waffenverbot. Der BF begab sich überdies nach Italien, ohne dies den Behörden mitzuteilen. Er war unbekannten Aufenthalts. Er umging bzw. verhinderte dadurch seine Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat. Der BF war weiters nicht rückkehrwillig. Oben wurde auch dargelegt, dass der BF als nicht vertrauenswürdig zu betrachten ist. Aus den dargelegten Gründen ist die Ziffer eins, erfüllt. Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist relevant, wenn Fremde ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, sondern verblieb trotz der damaligen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zunächst rechtswidrig im Bundesgebiet, bis er sich nach Italien begab, nur um später wieder nach Österreich einzureisen und erneut rechtswidrig hier zu verbleiben. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erweist sich daher jedenfalls als erfüllt. Im Fall des BF war auch auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen: Im Zuge des Abschiebegesprächs drohte der BF für den Fall der Abschiebung eine Selbstverletzung an. Der BF war auch, wie festgestellt, nicht rückkehrwillig. Er hielt die fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht ein und reiste unter dem Vorwand der Antragstellung auf einen NAG-Aufenthaltstitel nach Österreich ein. Zudem reiste er entgegen einem Einreiseverbot ohne besondere Genehmigung wieder nach Österreich ein. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 FPG lagen somit ebenfalls vor.

Weiters ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Marokko einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Das BVwG hat sich in seiner Entscheidung vom 27.06.2018, Zl. I416 2198716-1/3E, mit dem Antrag des BF auf internationalen Schutz auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Ganz allgemein bestehe in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren seien auch keine Umstände bekannt geworden und ergäben sich auch nicht aus dem Länderinformationsbericht für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe bestehe. Marokko gelte vielmehr im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm der Herkunftsstaaten-Verordnung). Das BFA hat im Bescheid vom 12.12.2019 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot) Feststellungen zur Situation in Marokko getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung nach § 50 Abs. 1 FPG. Der BF habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und Gründe gemäß § 50 Abs. 2 FPG seien auch nicht ersichtlich. Eine vorläufige Maßnahme gemäß § 50 Abs. 3 FPG sei nicht empfohlen worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des BF oder die Lage in Marokko in der Zeit zwischen dem Bescheid des BFA vom 12.12.2019 und der Abschiebung des BF entscheidungswesentlich geändert hätten, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen, noch wurden derartige Änderungen vom BF in der Beschwerde dargelegt. In den Beschwerdeschriftsätzen finden sich keinerlei Ausführungen dazu, dass der BF eine Gefährdung oder sonstige Bedrohung im Sinne des § 50 FPG zu gewärtigen hätte. Der BF hat somit keine Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft gemacht. Gemäß § 1 Z 9 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Marokko einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Das BVwG hat sich in seiner Entscheidung vom 27.06.2018, Zl. I416 2198716-1/3E, mit dem Antrag des BF auf internationalen Schutz auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Ganz allgemein bestehe in Marokko derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren seien auch keine Umstände bekannt geworden und ergäben sich auch nicht aus dem Länderinformationsbericht für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe bestehe. Marokko gelte vielmehr im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat vergleiche Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit der Herkunftsstaaten-Verordnung). Das BFA hat im Bescheid vom 12.12.2019 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) Feststellungen zur Situation in Marokko getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG. Der BF habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG seien auch nicht ersichtlich. Eine vorläufige Maßnahme gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei nicht empfohlen worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des BF oder die Lage in Marokko in der Zeit zwischen dem Bescheid des BFA vom 12.12.2019 und der Abschiebung des BF entscheidungswesentlich geändert hätten, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen, noch wurden derartige Änderungen vom BF in der Beschwerde dargelegt. In den Beschwerdeschriftsätzen finden sich keinerlei Ausführungen dazu, dass der BF eine Gefährdung oder sonstige Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG zu gewärtigen hätte. Der BF hat somit keine Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft gemacht. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Marokko nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.

Es kann daher nicht angenommen werden, dass der BF im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre.Es kann daher nicht angenommen werden, dass der BF im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre.

Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 8 EMRK kann ebenfalls nicht erkannt werden, zumal sich der BF bei der Setzung seiner integrativen Schritte stets seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben, dass seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10, VfSlg. 19.086).Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK kann ebenfalls nicht erkannt werden, zumal sich der BF bei der Setzung seiner integrativen Schritte stets seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben, dass seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken (VfGH 12.06.2010, U614/10, VfSlg. 19.086).

Zudem ist anzumerken, dass sich aufgrund der vor der Abschiebung vom BFA durchgeführten und in einem Aktenvermerk vom 22.08.2023 festgehaltenen Prüfung von § 50 FPG und Art. 8 EMRK auch kein Abschiebehindernis ergeben hat.Zudem ist anzumerken, dass sich aufgrund der vor der Abschiebung vom BFA durchgeführten und in einem Aktenvermerk vom 22.08.2023 festgehaltenen Prüfung von Paragraph 50, FPG und Artikel 8, EMRK auch kein Abschiebehindernis ergeben hat.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des BF nach Marokko unzulässig gemacht hätten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF durch die am 20.09.2023 erfolgte Abschiebung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 Abs. 1 FPG als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF durch die am 20.09.2023 erfolgte Abschiebung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme vom 20.09.2023 beantragt, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, weshalb der Antrag des BF auf Kostenersatz abzuweisen war. Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme vom 20.09.2023 beantragt, den Vorlageaufwand sowie Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Die Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Ihr gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand, daher insgesamt EUR 426,20.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die Rechtsvertretung des BF hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegenden Beschwerden sind knapp gehalten und konzentrieren sich auf das Vorbringen, dass der BF über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien verfüge und sich in Österreich zum Zweck der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG aufgehalten habe. Sonstige Gründe, warum die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft, die Abnahme des Reisepasses bzw. die Abschiebung nicht zulässig gewesen sein sollten, wurden nicht vorgebracht. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Die Stellungnahme des BFA vom 20.09.2023 wurde der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt, eine Stellungnahme des BF ist bis dato nicht eingelangt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die Rechtsvertretung des BF hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Die vorliegenden Beschwerden sind knapp gehalten und konzentrieren sich auf das Vorbringen, dass der BF über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Italien verfüge und sich in Österreich zum Zweck der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG aufgehalten habe. Sonstige Gründe, warum die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft, die Abnahme des Reisepasses bzw. die Abschiebung nicht zulässig gewesen sein sollten, wurden nicht vorgebracht. Beweisanträge oder Anträge auf Einvernahme von Zeugen wurden von der Rechtsvertretung nicht gestellt. Die Stellungnahme des BFA vom 20.09.2023 wurde der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt, eine Stellungnahme des BF ist bis dato nicht eingelangt. Im gegenständlichen Verfahren haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt Ehe Einreiseverbot Festnahme Festnahmeauftrag Identität illegale Einreise Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Mittellosigkeit Privat- und Familienleben Reisedokument Rückkehrentscheidung Sicherstellung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W294.2228935.2.00

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten