TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/8 W144 2264891-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2024
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Entscheidungsdatum

08.02.2024

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W144 2264891-1/7E

IM NAmen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 05.12.2022, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb., afghanische Staatsangehörige, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 11.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 geb., afghanische Staatsangehörige, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 11.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 15 und 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 Abs. 1 und 5 AsylG stattgegeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 15 und 28 Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG stattgegeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine afghanische Staatsangehörige stellte erstmals am 04.04.2016 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson (im Folgenden auch: BP) ihr Ehegatte XXXX geb., StA. Afghanistan, genannt wurde, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. In seinem Asylverfahren gab die BP an, mit seiner namentlich genannten Frau XXXX verheiratet zu sein.Die Beschwerdeführerin (BF), eine afghanische Staatsangehörige stellte erstmals am 04.04.2016 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei als Bezugsperson (im Folgenden auch: BP) ihr Ehegatte römisch 40 geb., StA. Afghanistan, genannt wurde, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. In seinem Asylverfahren gab die BP an, mit seiner namentlich genannten Frau römisch 40 verheiratet zu sein.

Dem Antrag beigeschlossen waren eine Vielzahl an Unteralgen, unter anderem eine Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am XXXX über die Eheschließung der BF mit der BP vom 25.10.2012.Dem Antrag beigeschlossen waren eine Vielzahl an Unteralgen, unter anderem eine Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan am römisch 40 über die Eheschließung der BF mit der BP vom 25.10.2012.

Nach Einvernahmen der BP über die Modalitäten des Kennenlernens, der Eheschließung und des gemeinsamen Familienlebens mit der BF, erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Stellungnahme gemäß § 35 AsylG und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Fall der BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.Nach Einvernahmen der BP über die Modalitäten des Kennenlernens, der Eheschließung und des gemeinsamen Familienlebens mit der BF, erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, AsylG und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Fall der BF die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.

Letztlich verweigerte die ÖB mit Bescheid vom 09.04.2018 die Erteilung des beantragten Visums.

Gegenständliches Verfahren:

In der Folge stellte die BF am 27.09.2021 bei der ÖB einen neuerlichen, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005.In der Folge stellte die BF am 27.09.2021 bei der ÖB einen neuerlichen, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Begründend führte die BF inm „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG“ aus, dass sie die Ehegattin des XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 28.10.2011 in Afghanistan geschlossen worden. Begründend führte die BF inm „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG“ aus, dass sie die Ehegattin des römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 28.10.2011 in Afghanistan geschlossen worden.

Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie, teilweise samt Übersetzung):

??Fragebogen „Familienzusammenführung“ vom 27.09.2021,

??Reisepasskopie der BF,

??Tazkira der BF (=Personalausweis bzw. Geburtsurkunde),

??Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistans am
28.12.2019 über die Eheschließung vom 28.10.2011,
??Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistans am , 28.12.2019 über die Eheschließung vom 28.10.2011,

??Kopie des Konventionsreisepasses der BP für den Gültigkeitszeitraum von
31.01.2017 bis 30.01.2022,
??Kopie des Konventionsreisepasses der BP für den Gültigkeitszeitraum von , 31.01.2017 bis 30.01.2022,

??Tazkira der BP,

??E-Card der BP,?

??Auszug aus dem Zentralen Melderegister der BP vom 14.11.2014,

??Lohn-und Gehaltsabrechnung der BP betreffend die Monate Jänner und März 2021,

??Mietvertrag der BP für eine 28m2 große Wohnung, bestehend aus Vorraum,
Bad/WC, Küche, 2 Zimmer, monatliche Miete iHv. € 500,-;
??Mietvertrag der BP für eine 28m2 große Wohnung, bestehend aus Vorraum, , Bad/WC, Küche, 2 Zimmer, monatliche Miete iHv. € 500,-;

??Versicherungsdatenauszug vom 22.09.2021,

??Bankauszüge betreffend die BP vom 22.09.2021,

??Lohnbestätigung vom 30.04.2021, wonach die BP monatlich ca. €2.188,46 (Netto) erhält,

? Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht; GZ: XXXX vom XXXX betreffend die BP,? Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht; GZ: römisch 40 vom römisch 40 betreffend die BP,

Mit E-Mail vom 06.04.2022 setzte das BFA die ÖB Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil Mit E-Mail vom 06.04.2022 setzte das BFA die ÖB Islamabad gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil

1) die behauptete Ehe dem odre public widerspreche, und

2) die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. 2) die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme datiert mit 05.04.2022, führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, weil sich der zu bewertende Sachverhalt im Hinblick auf die Familieneigenschaft zwischen dem ersten und dem nunmehrigen zweiten Antrag nicht geändert habe bzw. seien keine Veränderungen ersichtlich, die eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose begründen könnten. Ferner seien bei der Gegenüberstellung der Angaben der BF und jener der Bezugsperson Widersprüche erkennbar und mangels unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses im Sinne eines vollen Beweises auszugehen.In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme datiert mit 05.04.2022, führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, weil sich der zu bewertende Sachverhalt im Hinblick auf die Familieneigenschaft zwischen dem ersten und dem nunmehrigen zweiten Antrag nicht geändert habe bzw. seien keine Veränderungen ersichtlich, die eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose begründen könnten. Ferner seien bei der Gegenüberstellung der Angaben der BF und jener der Bezugsperson Widersprüche erkennbar und mangels unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses im Sinne eines vollen Beweises auszugehen.

Konkret führte das BFA im Einzelnen Folgendes aus:

„[…] Im vorliegenden Fall ergaben sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von §35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisse. Der zu bewerteten Sachverhalt im Hinblick auf Familieneigenschaft hat sich zwischen dem ersten und dem nunmehrigen zweiten Antrag nicht geändert bzw. sind keine dahingehenden Veränderungen ersichtlich, die nunmehr eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose begründen würden/könnten.„[…] Im vorliegenden Fall ergaben sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von §35 Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisse. Der zu bewerteten Sachverhalt im Hinblick auf Familieneigenschaft hat sich zwischen dem ersten und dem nunmehrigen zweiten Antrag nicht geändert bzw. sind keine dahingehenden Veränderungen ersichtlich, die nunmehr eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose begründen würden/könnten.

Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben der Bezugsperson vor der ho. Behörde, vom 20.01.2017 ergibt, sind die Ausführungen/Angaben der Antragstellerin und der in Österreich aufhältigen Bezugsperson zu widersprüchlich, um von einem erwiesenen Familienverhältnis ausgehen zu können.

So brachte die in Österreich aufhältige Bezugsperson vor, dass die Hochzeitsfeier getrennt stattfand. Hierzu wird auf die Angaben der Antragstellerin verwiesen, wobei diese im Zuge der Befragung vor der Botschaft angab, dass Sie und ihr Ehemann bei der Hochzeit anwesend waren. Die Bezugsperson gab dazu an, dass die Hochzeit getrennt stattfand und er in Kabul und seine Frau in Laghman gefeiert hätte.

Weiters gab die Antragstellerin, befragt vor der Botschaft an, dass die Heiratsurkunde sechs oder sieben Monate nach der Hochzeit in Laghman registriert wurde. Die Bezugsperson gab, befragt zur Hochzeitsurkunde an, dass diese erst später, als die Frau einen Einreiseantrag in Österreich stellen wollte, man dieser gesagt hätte, dass Sie sich eine Heiratsurkunde von den Behörden ausstellen lassen sollte, was diese dann auch getan hätte (Ausstellungsdatum der im Zuge des Erstantrags vorgelegten Heiratsurkunde: XXXX ). Hierzu ist anzuführen, dass die Antragstellerin im nunmehrigen Antragsverfahren neuerlich eine Heiratsurkunde in Vorlage brachte, welche am 28.12.2019 ausgestellt wurde. In dieser Heiratsurkunde scheint als Zeitpunkt der Eheschließung der 06/08/1390 (28/10/2011) auf. Weiters gab die Antragstellerin, befragt vor der Botschaft an, dass die Heiratsurkunde sechs oder sieben Monate nach der Hochzeit in Laghman registriert wurde. Die Bezugsperson gab, befragt zur Hochzeitsurkunde an, dass diese erst später, als die Frau einen Einreiseantrag in Österreich stellen wollte, man dieser gesagt hätte, dass Sie sich eine Heiratsurkunde von den Behörden ausstellen lassen sollte, was diese dann auch getan hätte (Ausstellungsdatum der im Zuge des Erstantrags vorgelegten Heiratsurkunde: römisch 40 ). Hierzu ist anzuführen, dass die Antragstellerin im nunmehrigen Antragsverfahren neuerlich eine Heiratsurkunde in Vorlage brachte, welche am 28.12.2019 ausgestellt wurde. In dieser Heiratsurkunde scheint als Zeitpunkt der Eheschließung der 06/08/1390 (28/10/2011) auf.

Aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jenem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sich der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist und ergaben sich zudem massiven Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt, bzw. der Heiratsurkunde).

Weiters wird auch noch auf die Ausführungen der Stellungnahme des Österr. Roten Kreuz, vom 17.04.2017 verwiesen. Wonach auf Seite drei steht, dass das Paar am 25.10.2012, also eindeutig vor der Flucht der Bezugsperson heiratet. Anlässlich der Erstantragstellung führte auch Frau XXXX noch aus, dass die Eheschließung am 25.10.2012 erfolgt wäre (siehe Antragsformular zum Erstantrag). Hierzu wird auf die Ausführungen von Frau XXXX im nunmehrigen Antragsverfahren (siehe Antragsformular) sowie auf die nunmehr in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde (ausgestellt am 07/10/1398 = 28/12/2019) verwiesen, wonach die Heirat am 06/08/1390 = 28/10/2011) stattgefunden hätte. Somit kommt es auch bei den Ausführungen von Frau XXXX , sowie zu den Ausführungen des Roten Kreuzes zu divergierenden Angaben. Herr XXXX gab bei seiner Einvernahme vor der ho. Behörde, am 04.07.2013 an, dass er von heute weggerechnet „seit einem Jahr und acht Monaten verheiratet wäre“. Somit wäre der Zeitpunkt der Eheschließung nach dessen Ausführungen so circa Ende 2011 gewesen. Weiters wird auch noch auf die Ausführungen der Stellungnahme des Österr. Roten Kreuz, vom 17.04.2017 verwiesen. Wonach auf Seite drei steht, dass das Paar am 25.10.2012, also eindeutig vor der Flucht der Bezugsperson heiratet. Anlässlich der Erstantragstellung führte auch Frau römisch 40 noch aus, dass die Eheschließung am 25.10.2012 erfolgt wäre (siehe Antragsformular zum Erstantrag). Hierzu wird auf die Ausführungen von Frau römisch 40 im nunmehrigen Antragsverfahren (siehe Antragsformular) sowie auf die nunmehr in Vorlage gebrachte Heiratsurkunde (ausgestellt am 07/10/1398 = 28/12/2019) verwiesen, wonach die Heirat am 06/08/1390 = 28/10/2011) stattgefunden hätte. Somit kommt es auch bei den Ausführungen von Frau römisch 40 , sowie zu den Ausführungen des Roten Kreuzes zu divergierenden Angaben. Herr römisch 40 gab bei seiner Einvernahme vor der ho. Behörde, am 04.07.2013 an, dass er von heute weggerechnet „seit einem Jahr und acht Monaten verheiratet wäre“. Somit wäre der Zeitpunkt der Eheschließung nach dessen Ausführungen so circa Ende 2011 gewesen.

Weiters brachte Herr XXXX auf die Frage, mit wem er die letzten Jahre vor der Ausreise in zusammengewohnt hätte an: „…Ich wohnte dort gemeinsam mit meinen Eltern, Vater und Mutter, mit meinen drei Schwester und mit meinen drei Brüdern…“ – dass auch Frau XXXX , also seine angebliche Ehefrau, auch dort gewohnt hätte, erwähnte Herr XXXX nicht. Weiters brachte Herr römisch 40 auf die Frage, mit wem er die letzten Jahre vor der Ausreise in zusammengewohnt hätte an: „…Ich wohnte dort gemeinsam mit meinen Eltern, Vater und Mutter, mit meinen drei Schwester und mit meinen drei Brüdern…“ – dass auch Frau römisch 40 , also seine angebliche Ehefrau, auch dort gewohnt hätte, erwähnte Herr römisch 40 nicht.

[…] … wurde immer wieder vorgebracht, dass das Paar am 25.10.2012 geheiratet hat und nach der Eheschließung circa acht Monate lang gemeinsam gelebt hätte […]. Hierzu ist anzuführen, dass ein Zusammenleben von acht Monaten eher unwahrscheinlich ist, da Herr XXXX bereits am 21.12.2012 einen Asylantrag in Österreich eingebracht hat und man auch noch bedenkt, dass die Reise von Afghanistan nach Österreich auch noch etliche Tage […] in Anspruch genommen hat, wäre ein „Zusammenleben“ von circa acht Monaten gar nicht möglich. […]. […] … wurde immer wieder vorgebracht, dass das Paar am 25.10.2012 geheiratet hat und nach der Eheschließung circa acht Monate lang gemeinsam gelebt hätte […]. Hierzu ist anzuführen, dass ein Zusammenleben von acht Monaten eher unwahrscheinlich ist, da Herr römisch 40 bereits am 21.12.2012 einen Asylantrag in Österreich eingebracht hat und man auch noch bedenkt, dass die Reise von Afghanistan nach Österreich auch noch etliche Tage […] in Anspruch genommen hat, wäre ein „Zusammenleben“ von circa acht Monaten gar nicht möglich. […].

[…] wird auf das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunden verwiesen, nämlich, dass diese erst weit nach der Ausreise von Herrn XXXX – am XXXX bzw. 28.12.2019 – ausgestellt wurden und sich auch die Frage stellt, warum es eigentlich zwei Heiratsurkunden ausgestellt werden hätten sollen. […] wird auf das Ausstellungsdatum der Heiratsurkunden verwiesen, nämlich, dass diese erst weit nach der Ausreise von Herrn römisch 40 – am römisch 40 bzw. 28.12.2019 – ausgestellt wurden und sich auch die Frage stellt, warum es eigentlich zwei Heiratsurkunden ausgestellt werden hätten sollen.

Ergebnis

Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. […]“ Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. […]“

Mit Email vom 07.04.2022 wurde diese Mitteilung des BFA der BF zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen Wochenfrist diesbezüglich Stellung zu nehmen.

In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 14.04.2022, wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eheschließung am 28.10.2011 in der Provinz Lagham stattgefunden habe, das ergebe sich aus der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde. Im vorhergehenden Verfahren sei eine Heiratsurkunde vorgelegt worden, in der das Datum der Eheschließung mit 25.10.2012 angegeben worden sei. Dabei handle es sich um einen Fehler im Zuge des Eheregistrierungsverfahrens, der weder der Antragstellerin noch der BP aufgefallen sei, da beide Analphabeten seien und zudem ein nur sehr rudimentäres Verständnis von Zahlen und Datumsangaben hätten. Da die BP gewusst habe, dass das Datum der Eheschließung für die Familienzusammenführung relevant sei, habe er einen Bekannten gebeten ihm das Datum aus der Urkunde vorzulesen und habe es auswendig gelernt. Dieses auswendig gelernte Datum habe der Ehegatte der Antragstellerin im weiteren Verfahren immer wieder vorgebracht ohne es inhaltlich voll erfasst zu haben. Das Befragungsformular sei von einer bekannten Person der BP ausgefüllt worden, die sich bei der Angabe des Eheschließungsdatums auf die vorliegende Heiratsurkunde bezogen habe. Dass die nachträglich ausgestellte Heiratsurkunde fehlerhaft gewesen sei, hätten die Antragstellerin und die BP erst durch den abweisenden Bescheid erfahren. Aufgrund dessen sei die Ausstellung einer neuen Heiratsurkunde mit korrektem Eheschließungsdatum beantragt worden. Verwiesen wurde auf Art. 11 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, wonach das Fehlen von Nachweisen nicht zu einer Abweisung des Antrags führen dürfe, vielmehr seien andere Nachweise zum Beweis der Familieneigenschaft heranzuziehen. Insgesamt seien die aktenkundigen Hochzeitsfotos, die vorliegenden religiöse Heiratsurkunde, die am Tag der Hochzeit durch den Mullah ausgestellt worden sei sowie die gleichbleibenden Angaben der BP im Asylverfahren mit der Antragstellerin verheiratet zu sein, zu berücksichtigen. Verwiesen wurde zudem auf den Beweismaßstab im Sinne des Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007. Die Angaben der Antragstellerin im Zuge des Erstantrags am 05.04.2016, wonach die Ehe vor sechs oder sieben Monaten registriert worden sei, würden den Angaben in der Heiratsurkunde vom XXXX und dem Vorbringen ihres Ehemannes entsprechen. Die Hochzeitszeremonie habe so stattgefunden, dass zunächst zwei getrennte Hochzeitsfeiern stattgefunden hätten. In Kabul habe Herr XXXX zunächst mit seinen männlichen Verwandten gefeiert und sei dann zu der Familie seiner Braut nach Laghman gefahren. Das Paar habe am 28.10.2011 geheiratet und anschließend acht Monte in einem gemeinsamen Haushalt gelebt bis zur Flucht der BP. Wie die Behörde zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Ehe dem ordre public widerspreche sei in keiner Weise begründet worden und sei auch diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt worden. In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 14.04.2022, wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eheschließung am 28.10.2011 in der Provinz Lagham stattgefunden habe, das ergebe sich aus der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde. Im vorhergehenden Verfahren sei eine Heiratsurkunde vorgelegt worden, in der das Datum der Eheschließung mit 25.10.2012 angegeben worden sei. Dabei handle es sich um einen Fehler im Zuge des Eheregistrierungsverfahrens, der weder der Antragstellerin noch der BP aufgefallen sei, da beide Analphabeten seien und zudem ein nur sehr rudimentäres Verständnis von Zahlen und Datumsangaben hätten. Da die BP gewusst habe, dass das Datum der Eheschließung für die Familienzusammenführung relevant sei, habe er einen Bekannten gebeten ihm das Datum aus der Urkunde vorzulesen und habe es auswendig gelernt. Dieses auswendig gelernte Datum habe der Ehegatte der Antragstellerin im weiteren Verfahren immer wieder vorgebracht ohne es inhaltlich voll erfasst zu haben. Das Befragungsformular sei von einer bekannten Person der BP ausgefüllt worden, die sich bei der Angabe des Eheschließungsdatums auf die vorliegende Heiratsurkunde bezogen habe. Dass die nachträglich ausgestellte Heiratsurkunde fehlerhaft gewesen sei, hätten die Antragstellerin und die BP erst durch den abweisenden Bescheid erfahren. Aufgrund dessen sei die Ausstellung einer neuen Heiratsurkunde mit korrektem Eheschließungsdatum beantragt worden. Verwiesen wurde auf Artikel 11, der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, wonach das Fehlen von Nachweisen nicht zu einer Abweisung des Antrags führen dürfe, vielmehr seien andere Nachweise zum Beweis der Familieneigenschaft heranzuziehen. Insgesamt seien die aktenkundigen Hochzeitsfotos, die vorliegenden religiöse Heiratsurkunde, die am Tag der Hochzeit durch den Mullah ausgestellt worden sei sowie die gleichbleibenden Angaben der BP im Asylverfahren mit der Antragstellerin verheiratet zu sein, zu berücksichtigen. Verwiesen wurde zudem auf den Beweismaßstab im Sinne des Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007. Die Angaben der Antragstellerin im Zuge des Erstantrags am 05.04.2016, wonach die Ehe vor sechs oder sieben Monaten registriert worden sei, würden den Angaben in der Heiratsurkunde vom römisch 40 und dem Vorbringen ihres Ehemannes entsprechen. Die Hochzeitszeremonie habe so stattgefunden, dass zunächst zwei getrennte Hochzeitsfeiern stattgefunden hätten. In Kabul habe Herr römisch 40 zunächst mit seinen männlichen Verwandten gefeiert und sei dann zu der Familie seiner Braut nach Laghman gefahren. Das Paar habe am 28.10.2011 geheiratet und anschließend acht Monte in einem gemeinsamen Haushalt gelebt bis zur Flucht der BP. Wie die Behörde zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Ehe dem ordre public widerspreche sei in keiner Weise begründet worden und sei auch diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt worden.

Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 15.04.2022 seitens der ÖB an das BFA mit der Fragestellung übermittelt, ob die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.

Mit Mitteilung vom 07.11.2022 teilte das BFA nach neuerlicher Befassung der ÖB mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde, unter Verweis auf die in der bereits abgegebenen Stellungnahme vom 05.04.2022 angeführten Argumente.

In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 11.11.2022, zugstellt am selben Tag, den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 06.04.2022 vollinhaltlich festgehalten hat, ab.In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 11.11.2022, zugstellt am selben Tag, den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 06.04.2022 vollinhaltlich festgehalten hat, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 17.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihre Einwände in der Stellungnahme vom 14.04.2022.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad vom 05.12.2022, Zl. XXXX , gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen (vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).

Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.

Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass 1. die behauptete Ehe dem odre public widerspricht und 2. die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass 1. die behauptete Ehe dem odre public widerspricht und 2. die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

Zunächst ist drauf hinzuweisen, dass sich der zugrundliegende Sachverhalt seit der Beurteilung des ersten Antrages nicht geändert hat.

Es unterscheiden sich die Angaben der Antragstellerin und der Bezugsperson zur Eheschließung selbst und den Umständen der Eheschließung in allen wichtigen Details. So herrscht Uneinigkeit über die Anwesenheit der Eheleute bei der Zeremonie, das Ausstellungsdatum beider Heiratsurkunden ist unterschiedlich (2015/2019). Daher bestehen auch massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden. Seitens des Österr. Roten Kreuzes wird wiederum eine Eheschließung im Jahr 2012 angegeben. Es unterscheiden sich die Angaben der Antragstellerin und der Bezugsperson zur Eheschließung selbst und den Umständen der Eheschließung in allen wichtigen Details. So herrscht Uneinigkeit über die Anwesenheit der Eheleute bei der Zeremonie, das Ausstellungsdatum beider Heiratsurkunden ist unterschiedlich (2015 aus 2019,). Daher bestehen auch massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden. Seitens des Österr. Roten Kreuzes wird wiederum eine Eheschließung im Jahr 2012 angegeben.

Doch nicht nur die vorgelegten zweifelhaften Urkunden, sondern auch die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson (auch) zum Zusammenleben mit der Antragstellerin – einmal gibt sie an, nur mit Eltern und Geschwistern zusammengelebt zu haben, während einer anderen Einvernahme wurden divergierende Angaben gemacht – bestärken die Ansicht, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht.

Somit ist im gegenständlichen Fall nicht von einer Familieneigenschaft gem. § 35 AsylG 2005 auszugehen, dies wurde in ähnlich gelagerten Fällen auch vom BVwG bestätigt. (vgl. u.a W175 2162689-1/2E vom 13.04.2018: „Aufgrund der Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und der Bezugsperson und der Tatsache, dass, wie oben ausgeführt, die vorgelegte Hochzeitsurkunde als Nachweis der Eheschließung nicht geeignet ist, ging das BFA daher zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und der Beschwerdeführer nicht als Ehegatte im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 35 AsylG 2005 der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden kann“). Somit ist im gegenständlichen Fall nicht von einer Familieneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG 2005 auszugehen, dies wurde in ähnlich gelagerten Fällen auch vom BVwG bestätigt. vergleiche u.a W175 2162689-1/2E vom 13.04.2018: „Aufgrund der Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und der Bezugsperson und der Tatsache, dass, wie oben ausgeführt, die vorgelegte Hochzeitsurkunde als Nachweis der Eheschließung nicht geeignet ist, ging das BFA daher zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und der Beschwerdeführer nicht als Ehegatte im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 35, AsylG 2005 der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden kann“).

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (vgl. etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte vergleiche etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“

Mit Schriftsatz/Vorlageantrag vom 12.12.2022 begehrte die BF, dass die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gemäß § 15 VwGVG vorgelegt werde.Mit Schriftsatz/Vorlageantrag vom 12.12.2022 begehrte die BF, dass die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 15, VwGVG vorgelegt werde.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.12.2022 wurde am 02.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.

In der Folge wurden seitens des BVwG amtswegig der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013 betreffend die Bezugsperson, das Einvernahmeprotokoll vor dem BFA vom 20.02.2017 betreffend die Einvernahme der Bezugsperson zu den Modalitäten des Kennenlernens, der Eheschließung und des Familienlebens sowie die Unterlagen der BF betreffend das erste Antragsverfahren beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:
1.) Feststellungen:,

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Die BF, eine am XXXX geborene Staatsangehörige Afghanistans, stelle am 27.09.2021 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Die BF, eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige Afghanistans, stelle am 27.09.2021 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Die BF ist die Ehefrau der Bezugsperson XXXX geb., afghanischer Staatsangehöriger, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , Asyl gewährt wurde. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG ist nicht aktenkundig. Die BF ist die Ehefrau der Bezugsperson römisch 40 geb., afghanischer Staatsangehöriger, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Asyl gewährt wurde. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG ist nicht aktenkundig.

Die Heiratsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistans am 28.12.2019, weist eine Eheschließung der BF mit der BP am 28.10.2011 aus.

Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson wurde am 28.10.2011 in Afghanistan nach traditionell-muslimischen Ritus in Anwesenheit der Genannten sowie vor einem Mullah und Zeugen geschlossen, wobei beide Ehepartner der Eheschließung zugestimmt haben.

Die Bezugsperson war zum Zeitpunkt der Eheschließung 23 Jahre alt. Die BF war zwar zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung 17 Jahre alt, ihr Vater war bei der Eheschließung anwesend und hat offenkundig der Eheschließung zugestimmt. Am Willen der Eheleute bestehen keine Zweifel.

Die Feierlichkeiten erfolgten dergestalt, dass zunächst Herr XXXX in Kabul mit seinen männlichen Verwandten feierte und er dann noch am selben Tag zu der Familie seiner Braut nach Laghman fuhr, um dort gemeinsam mit seiner Frau zu feiern. Die Feierlichkeiten erfolgten dergestalt, dass zunächst Herr römisch 40 in Kabul mit seinen männlichen Verwandten feierte und er dann noch am selben Tag zu der Familie seiner Braut nach Laghman fuhr, um dort gemeinsam mit seiner Frau zu feiern.

Das Paar hat am 28.10.2011 geheiratet und anschließend acht Monate bis zur Flucht der BP in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, in der Folge waren und sind sind regelmäßige, nahezu tägliche Kontakte über Telefon zwischen der BF und der Bezugsperson nach wie vor gegeben. Die Auflösung des Familienverbandes erfolgte lediglich aus jenen Gründen, die letztlich zur Gewährung von Asyl an die Bezugsperson geführt haben.

Den Länderfeststellungen zu Afghanistan (Version 9, Stand 21.03.2023, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen) ist zu entnehmen, dass die Registrierung einer Ehe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit hat. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Wenn die Beziehung zwischen Mann und Frau jedoch ein behördliches Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Mann und Frau weitergeführt werden kann. Eine Ehe kann auch zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Die meisten Eheschließungen werden auf Antrag des Paares zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen. Für die Eintragung einer späteren Eheschließung sind dieselben Informationen und Unterlagen erforderlich, die der Antragsteller dem Standesamt bei einer sofortigen Registrierung vorlegen muss. Der Registrierung der Ehe kommt somit bloß deklarativer Charakter zu, sodass die Ehe zwischen BF und der Bezugsperson seit 28.10.2011 als rechtsgültig anzusehen ist.

Weiters wird festgestellt, dass sich die Angaben der BF und der Bezugsperson zu den Modalitäten des Kennenlernens, der Eheschließung und des Familienlebens weitestgehend decken, und dass abweichende Angaben lediglich auf sprachliche Unschärfen zurückzuführen sind, die bei näherer Betrachtung keine massiven Widersprüche darstellen.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.

Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihren Angaben.

Die Feststellung zur aufrechten – am 28.10.2011 geschlossenen – Ehe zwischen der BF und XXXX geb., ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der BF im Befragungsformular iVm der vorgelegten Heiratsurkunde, die ein Eheschließungsdatum 28.10.2011 ausweist.Die Feststellung zur aufrechten – am 28.10.2011 geschlossenen – Ehe zwischen der BF und römisch 40 geb., ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der BF im Befragungsformular in Verbindung mit der vorgelegten Heiratsurkunde, die ein Eheschließungsdatum 28.10.2011 ausweist.

Die Feststellung, dass die BF und die BP weitestgehend deckungsgleiche Angaben zu den Modalitäten ihres Kennenlernens, der Eheschließung und des Familienlebens erstattet haben, ergibt sich aus einem Vergleich des amtswegig beigeschafften Bescheides der Bezugsperson bzw. der darin enthaltenen Einvernahmeprotokolle und des Einvernahmeprotokolls der BF sowie den sich nachstehend daraus ergebenden Erwägungen:

Zunächst fällt sofort auf und spricht für das Vorliegen einer Ehe, dass die Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren bei der Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2012, somit unmittelbar zu Beginn des Verfahrens - noch bevor er Kenntnis von seinem späteren Schutzstatus erlangte - angegeben hat, dass der mit einer Frau namens XXXX verheiratet ist. Zunächst fällt sofort auf und spricht für das Vorliegen einer Ehe, dass die Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren bei der Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2012, somit unmittelbar zu Beginn des Verfahrens - noch bevor er Kenntnis von seinem späteren Schutzstatus erlangte - angegeben hat, dass der mit einer Frau namens römisch 40 verheiratet ist.

Soweit die ÖB i.Vm. den Ausführungen des BFA dem entgegenhält, dass die BF im Zuge ihres Erstantrags eine Heiratsurkunde mit dem Eheschließungsdatum 25.10.2012, registriert am XXXX und im nunmehrigen Verfahren eine Heiratsurkunde mit dem Eheschließungsdatum 28.10.2011, registriert am 28.12.2019 in Vorlage gebracht habe, sodass das Vorliegen einer Ehe bzw. eines Familienverhältnisses mangels entsprechender Dokumente nicht habe festgestellt werden können, greift diese Erwägung zu kurz, da sie die Erklärung der BF, wie es zum fälschlich angegebenen Eheschließungsdatum gekommen ist, völlig außer Acht lässt.Soweit die ÖB i.Vm. den Ausführungen des BFA dem entgegenhält, dass die BF im Zuge ihres Erstantrags eine Heiratsurkunde mit dem Eheschließungsdatum 25.10.2012, registriert am römisch 40 und im nunmehrigen Verfahren eine Heiratsurkunde mit dem Eheschließungsdatum 28.10.2011, registriert am 28.12.2019 in Vorlage gebracht habe, sodass das Vorliegen einer Ehe bzw. eines Familienverhältnisses mangels entsprechender Dokumente nicht habe festgestellt werden können, greift diese Erwägung zu kurz, da sie die Erklärung der BF, wie es zum fälschlich angegebenen Eheschließungsdatum gekommen ist, völlig außer Acht lässt.

Es wird dabei nicht verkannt, dass in Afghanistan entsprechend den Erwägungen des BFA und der ÖB Urkunden jedweder Art leicht beschaffbar sind, sodass der Beweiswert von afghanischen Urkunden deutlich relativiert ist. Demzufolge ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände anzustellen:

Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass zum einen eine Erklärung für die unterschiedlichen Eheschließungsdaten in zwei verschiedentlichen Heiratsurkunden erstattet wurde, und diese Erklärung nicht von vornherein als untauglich erkannt werden kann. Zudem kommt, dass - wie bereits oben dargelegt - die Bezugsperson spontan und ursprünglich in Österreich angegeben hat, mit der BF verheiratet zu sein. Und schließlich stimmen auch die Angaben der BF und der BP ausgehend von einer Eheschließung im Oktober 2011 überein, wonach nach der Eheschließung noch etwa acht Monate lang ein gemeinsamer Haushalt bis zur Ausreise der BP in Afghanistan bestanden hat. Somit überwiegt ein in sich stimmiger Lebenssachverhalt, der von der BF und der BP vorgebracht wurde, sodass gesamthaft betrachtet allein wegen der ursprünglich falsch datierten Eheschließungsurkunde die Glaubwürdigkeit zum Vorliegen einer Ehe zwischen der BF von der BP nicht abgesprochen werden kann.

Weiters wurden Umstände der Eheschließung übereinstimmend geschildert. So wurde etwa von beiden übereinstimmend angegeben, dass sie traditionell geheiratet hätten und die Hochzeitsfeier sowohl in Laghman als auch in Kabul stattgefunden habe und auch dass beide der Eheschließung zugestimmt hätten sowie dass beide bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Weiters haben beide übereinstimmend angegeben, dass sie miteinander verwandt seien und schließlich wurde auch die Tätigkeit und konkrete Arbeit der Bezugsperson als Bauarbeiter von beiden übereinstimmend vorgebracht.

Soweit die ÖB (i.V.m. den Angaben des BFA) vermeint, dass die BF und die Bezugsperson widersprüchliche Angaben über den Ablauf der Hochzeitszeremonie erstattet hätten, insbesondere etwa darüber, ob getrennt oder gemeinsam gefeiert worden sei, ist diesen Erwägungen zu entgegnen, dass hier eben kein Widerspruch vorliegt, sondern beide Vorbringen, je nach Betrachtungsweise richtig sind, da eben sowohl getrennt als auch gemeinsam gefeiert wurde. So führte die BF auf die Frage wo die Hochzeit stattgefunden habe, an „wir haben in Laghman und in Kabul gefeiert“. Auch die Bezugsperson beantwortete die Frage wo er geheiratet habe im Wesentlichen mit den gleichen Worten und führte aus: „Die Hochzeitsfeier fand getrennt statt. Ich habe in Kabul gefeiert, mit meinen Verwandten, Frau XXXX hat mit ihren Verwandten in Laghman gefeiert. Nach der Feier bin ich hingefahren und ich habe meine Ehefrau geholt“. Die von der belangten Behörde angeführte Divergenz in den Angaben ist somit vernachlässigbar.Soweit die ÖB in Verbindung mit den Angaben des BFA) vermeint, dass die BF und die Bezugsperson widersprüchliche Angaben über den Ablauf der Hochzeitszeremonie erstattet hätten, insbesondere etwa darüber, ob getrennt oder gemeinsam gefeiert worden sei, ist diesen Erwägungen zu entgegnen, dass hier eben kein Widerspruch vorliegt, sondern beide Vorbringen, je nach Betrachtungsweise richtig sind, da eben sowohl getrennt als auch gemeinsam gefeiert wurde. So führte die BF auf die Frage wo die Hochzeit stattgefunden habe, an „wir haben in Laghman und in Kabul gefeiert“. Auch die Bezugsperson beantwortete die Frage wo er geheiratet habe im Wesentlichen mit den gleichen Worten und führte aus: „Die Hochzeitsfeier fand getrennt statt. Ich habe in Kabul gefeiert, mit meinen Verwandten, Frau römisch 40 hat mit ihren Verwandten in Laghman gefeiert. Nach der Feier bin ich hingefahren und ich habe meine Ehefrau geholt“. Die von der belangten Behörde angeführte Divergenz in den Angaben ist somit vernachlässigbar.

Zudem brachten beide übereinstimmend vor, dass sie sich kennengelernt hätten, weil sie verwandt seien (konkret, dass sie „Cousins“ seien). Übereinstimmend wurde auch dargetan, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung 17 Jahre alt gewesen sei.

Weiters rundet das Bild ab, dass die BF konkret vorgebracht hat, dass sie täglich in Kontakt mit der Bezugsperson stehe. Auch der Besuch der Bezugsperson in Pakistan im Mai 2021, um die BF dort zu treffen, indiziert ein erhebliches Naheverhältnis, was das Vorliegen einer Ehe zwischen den beiden ebenfalls glaubwürdig erscheinen lässt. Demgegenüber vermag der bloße Einwand, dass ein „voller Beweis“ nicht erbracht worden sei, nicht zu überzeugen, zumal die Behörde diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände, nämlich auch jener, die für das Vorliegen einer intensiven Nahebeziehung und Ehe sprachen, vermissen lässt.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Vielzahl von übereinstimmenden Angaben seitens der Erstbehörde quasi völlig außer Betracht geblieben sind, sowie dass die erstinstanzlich als Widersprüche erkannten Unstimmigkeiten bei genauerer Betrachtung als bloße Unschärfen herausstellen, die nicht geeignet sind, dem Vorbringen der BF und der Bezugsperson die Glaubwürdigkeit zu versagen. Angesichts dessen ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel tatsächlich der erforderliche Nachweis für das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft der BF als Ehegattin der Bezugsperson erbracht.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
1., von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
2., von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.,

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ … ]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannteinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt

worden ist oder

3.

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben

Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist und

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist;

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der

Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem

Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen

um ein minderjähriges lediges Kind;

3.

im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption

(§ 30 NAG).(Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär

Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

anhängig ist (§§ 7 und 9),anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den

öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht undöffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen desim Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des

§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäßParagraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß

§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne desParagraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die

Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 16 und 6) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 16 und 6) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Die BF ist die Ehefrau von XXXX , geboren am XXXX , dem mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die BF ist die Ehefrau von römisch 40 , geboren am römisch 40 , dem mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Gegenständlich hat die belangte Behörde angezweifelt, dass die Ehe vor der Einreise des Ehegatten der BF nach afghanischen Recht wirksam geschlossen wurde. Nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht sei die BF sohin keine Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, weil die Angaben der BF und der Bezugsperson sowie die vorgelegten Heiratsurkunden massiv widersprüchlich seien und die Ehe dem odre public widerspreche. Gegenständlich hat die belangte Behörde angezweifelt, dass die Ehe vor der Einreise des Ehegatten der BF nach afghanischen Recht wirksam geschlossen wurde. Nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht sei die BF sohin keine Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, weil die Angaben der BF und der Bezugsperson sowie die vorgelegten Heiratsurkunden massiv widersprüchlich seien und die Ehe dem odre public widerspreche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (in einem Fall, in dem das syrische Recht das maßgebliche ausländische Recht war) bereits ausgesprochen, dass eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Eheschließung grundsätzlich gültig ist und dass der bloße Umstand, dass das maßgebliche ausländische Recht eine traditionell geschlossene Ehe rückwirkend anerkennt, nicht gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts verstößt (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0149).

Durch diese Entscheidung ist nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem odre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen.

Vor dem Hintergrund, dass beide Brauleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, bestehen am Ehewillen keine Zweifel. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt – entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung – beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits mit 28.10.2011 als rechtgültig anzusehen ist, zumal auch – wie bereits oben Beweiswürdigend ausführlich dargelegt – die Eheschließung an sich nicht in Zweifel zu ziehen ist. Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits seit 28.10.2011 und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im Dezember 2012 nach Österreich.

Die Familieneigenschaft der Bezugsperson zur BF ist vielmehr als gegeben anzusehen, somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens der ÖB der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens der ÖB der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Glaubwürdigkeit Gültigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2264891.1.00

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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