TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/14 W296 2285334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.02.2024

Norm

ADV §1
ADV §3
BDG 1979 §43
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2
HDG 2014 §23
HDG 2014 §35
HDG 2014 §38
HDG 2014 §51
HDG 2014 §52
HDG 2014 §6
HDG 2014 §62
HDG 2014 §63
HDG 2014 §64
HDG 2014 §65
HDG 2014 §66
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W296 2285334-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Andreas KLEINBICHLER von der Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten Obst Mag. (FH) XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (1), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Andreas KLEINBICHLER von der Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten Obst Mag. (FH) römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (1), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2024 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben am XXXX , nachdem Sie um XXXX Uhr aufgrund eines dienstlichen Auftrages die XXXX verlassen haben, Ihren Schlüssel für Ihr Waffenschließfach auf Ihrem Bett in XXXX liegen gelassen und den genannten Schlüssel somit nicht ordnungsgemäß verwahrt.„Sie haben am römisch 40 , nachdem Sie um römisch 40 Uhr aufgrund eines dienstlichen Auftrages die römisch 40 verlassen haben, Ihren Schlüssel für Ihr Waffenschließfach auf Ihrem Bett in römisch 40 liegen gelassen und den genannten Schlüssel somit nicht ordnungsgemäß verwahrt.

Sie haben dadurch insbesondere die Bestimmungen

1.       des lit. D) „Objektschutz“, D-1: „Schlüsselordnung“, D-2: „Waffen und Munition“ des Befehls für die militärische Sicherheit 2023 des Kommandanten der Militärpolizei vom 18.01.2023, GZ S93207/34-MP/Kdo/S2Grp/2022,

2.       des Punktes 5.3.6. letzter Satz iVm dem 24. Aufzählungszeichen des Punktes 2. und des Punktes 3.4. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 13.06.2013 „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“, VBl. I Nr. 47/2013, GZ S93207/41-ndAbw/2013, insbesondere iZm dem Zugang zu besonders schutzwürdigem militärischen Rechtsgut (konkret: Waffenbehältnis zur Verwahrung von Waffen und Munition), 2. des Punktes 5.3.6. letzter Satz in Verbindung mit dem 24. Aufzählungszeichen des Punktes 2. und des Punktes 3.4. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 13.06.2013 „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“, VBl. römisch eins Nr. 47 aus 2013,, GZ S93207/41-ndAbw/2013, insbesondere iZm dem Zugang zu besonders schutzwürdigem militärischen Rechtsgut (konkret: Waffenbehältnis zur Verwahrung von Waffen und Munition),

3.       des 1. bis 3. Aufzählungszeichens der Z 3 iVm dem 2. Satz der Z 1 des Befehls des Kommandanten der Militärstreife und Militärpolizei vom 11.12.2014 "3. des 1. bis 3. Aufzählungszeichens der Ziffer 3, in Verbindung mit dem 2. Satz der Ziffer eins, des Befehls des Kommandanten der Militärstreife und Militärpolizei vom 11.12.2014 "

verletzt, somit schuldhaft gegen § 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979),verletzt, somit schuldhaft gegen Paragraph 44, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979),

StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, verstoßen und somit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), StF: BGBl. I Nr. 2/2014, idgF, begangen.“Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, verstoßen und somit eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, idgF, begangen.“

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „ XXXX “ (Organisationsplan XXXX , Truppennummer XXXX , Positionsnummer XXXX ) in der XXXX verwendet.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “ (Organisationsplan römisch 40 , Truppennummer römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 ) in der römisch 40 verwendet.

2. Mit Schreiben des Kommandanten vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß § 61 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, da er im Verdacht stehe, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Am XXXX sei der Schlüsselbund des Beschwerdeführers auf dem Bett im Raum Nr. XXXX im XXXX der XXXX im Rahmen einer Kontrolle der militärischen Sicherheit zwischen 19:15 Uhr und 23:35 Uhr vorgefunden worden. Damit habe das Waffenschließfach des Beschwerdeführers im Raum Nr. XXXX im Kellergeschoss der XXXX geöffnet werden können, wodurch ein ungehinderter Zugriff auf seine dienstlich zugewiesene Waffe samt Munition möglich gewesen sei. Er stehe folglich im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 BDG 1979, § 3 Abs. 1 und 2 ADV, § 2 Abs. 1 HDG 2014 sowie gegen die Vorschriften zur „Lagerung, Verwahrung sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition“ und gegen die Schlüsselordnung 2013 verstoßen zu haben.2. Mit Schreiben des Kommandanten vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, da er im Verdacht stehe, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Am römisch 40 sei der Schlüsselbund des Beschwerdeführers auf dem Bett im Raum Nr. römisch 40 im römisch 40 der römisch 40 im Rahmen einer Kontrolle der militärischen Sicherheit zwischen 19:15 Uhr und 23:35 Uhr vorgefunden worden. Damit habe das Waffenschließfach des Beschwerdeführers im Raum Nr. römisch 40 im Kellergeschoss der römisch 40 geöffnet werden können, wodurch ein ungehinderter Zugriff auf seine dienstlich zugewiesene Waffe samt Munition möglich gewesen sei. Er stehe folglich im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, BDG 1979, Paragraph 3, Absatz eins und 2 ADV, Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 sowie gegen die Vorschriften zur „Lagerung, Verwahrung sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition“ und gegen die Schlüsselordnung 2013 verstoßen zu haben.

3. Mit Disziplinarverfügung des Kommandanten als Disziplinarvorgesetztem vom XXXX wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 100,- über den Beschwerdeführer verhängt. Er habe die Schlüssel für sein Waffenschließfach nach dem Dienst in seiner Dienststelle, der XXXX am XXXX nicht ordnungsgemäß verwahrt, wodurch ein ungehinderter Zugriff auf seine dienstlich zugewiesene Waffe samt Munition möglich gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 43 BDG 1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen.3. Mit Disziplinarverfügung des Kommandanten als Disziplinarvorgesetztem vom römisch 40 wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 100,- über den Beschwerdeführer verhängt. Er habe die Schlüssel für sein Waffenschließfach nach dem Dienst in seiner Dienststelle, der römisch 40 am römisch 40 nicht ordnungsgemäß verwahrt, wodurch ein ungehinderter Zugriff auf seine dienstlich zugewiesene Waffe samt Munition möglich gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 43, BDG 1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen.

4. Mit nicht datiertem Schreiben brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle zum Einspruch gegen die Disziplinarverfügung Stellung nehmen. Er sei sich seines Fehlverhaltens bzw. der Nichteinhaltung der Schlüsselordnung und der damit verbundenen Konsequenzen bewusst. Er habe sich am besagten Tag im „JD“ befunden, die Dienststelle um 18:00Uhr verlassen und sei um 00:30Uhr zurückgekehrt. Die Zimmer- und Waffenkammertür sowie der Waffenschrank seien ordnungsgemäß versperrt gewesen. Erst durch Aufschließen des Zimmers seien die überprüfenden Organe in die Unterkunft des Beschwerdeführers gelangt, wo sie den Schlüsselbund vorgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe seiner militärischen Laufbahn nichts zu schulden kommen lassen und fühle sich bezüglich des Strafausmaßes ungerecht behandelt. Zudem sei die Strafhöhe im Hinblick auf andere Pflichtverletzungen, die im selben Zeitrahmen in seiner Kompanie vorgefallen seien, nicht verhältnismäßig.

5. Mit Schreiben des Kommandanten vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Disziplinarverfügung aufgrund seines fristgerechten Einspruchs nicht rechtskräftig werde und dass gegen ihn ein ordentliches Disziplinarverfahren durchgeführt werde.5. Mit Schreiben des Kommandanten vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Disziplinarverfügung aufgrund seines fristgerechten Einspruchs nicht rechtskräftig werde und dass gegen ihn ein ordentliches Disziplinarverfahren durchgeführt werde.

6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich als Beschuldigter einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle im Dienst gewesen, habe sich aufgrund eines dienstlichen Auftrags jedoch außerhalb der Kaserne aufgehalten. Die Waffe sei ordnungsgemäß versperrt und ein Zugriff erst durch das Öffnen dreier Türen möglich gewesen. Der Schlüssel sei in einem Dreibettzimmer gelegen, allerdings sei ein Kollege im Krankenstand gewesen und die dritte Person sei aufgrund ihrer herabgesetzten Wochendienstzeit früher nach Hause gegangen. Es habe immer eine Person Zugang zu allen genannten Räumen, es sei jedoch darauf zu vertrauen, dass nichts entwendet werde.6. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich als Beschuldigter einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle im Dienst gewesen, habe sich aufgrund eines dienstlichen Auftrags jedoch außerhalb der Kaserne aufgehalten. Die Waffe sei ordnungsgemäß versperrt und ein Zugriff erst durch das Öffnen dreier Türen möglich gewesen. Der Schlüssel sei in einem Dreibettzimmer gelegen, allerdings sei ein Kollege im Krankenstand gewesen und die dritte Person sei aufgrund ihrer herabgesetzten Wochendienstzeit früher nach Hause gegangen. Es habe immer eine Person Zugang zu allen genannten Räumen, es sei jedoch darauf zu vertrauen, dass nichts entwendet werde.

7. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gewährt. Im Zuge dessen brachte er vor, die der nicht rechtskräftigen Disziplinarverfügung zugrundegelegte Strafhöhe sei im Vergleich zu den rechtskräftigen Strafen, die über seine Kollegen aufgrund ähnlicher Pflichtverletzungen verhängt worden seien, unverhältnismäßig hoch. Er ersuche, sein bisher untadeliges Dienstverhalten und seine wirtschaftliche Situation als alleinverdienender Vater vierer Kinder zu berücksichtigen.7. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gewährt. Im Zuge dessen brachte er vor, die der nicht rechtskräftigen Disziplinarverfügung zugrundegelegte Strafhöhe sei im Vergleich zu den rechtskräftigen Strafen, die über seine Kollegen aufgrund ähnlicher Pflichtverletzungen verhängt worden seien, unverhältnismäßig hoch. Er ersuche, sein bisher untadeliges Dienstverhalten und seine wirtschaftliche Situation als alleinverdienender Vater vierer Kinder zu berücksichtigen.

8. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 100,- verhängt.8. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 100,- verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Schlüssel für sein Waffenschließfach nach dem Dienst in seiner Dienststelle, der XXXX , am XXXX nicht ordnungsgemäß verwahrt. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Bestimmungen zur Verwahrung von Waffen und Munition verletzt, gegen § 43 BDG 1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Die Tat sei vom Beschwerdeführer eingeräumt worden und fahrlässig begangen worden. Die bisher tadellose Dienstleistung sowie die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden. Als mildernd sei sein Eingeständnis und als erschwerend seine Rolle als Führungskraft der XXXX truppe, in der er genau solche Missstände aufzuzeigen und hintanzuhalten habe, gewertet worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Schlüssel für sein Waffenschließfach nach dem Dienst in seiner Dienststelle, der römisch 40 , am römisch 40 nicht ordnungsgemäß verwahrt. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Bestimmungen zur Verwahrung von Waffen und Munition verletzt, gegen Paragraph 43, BDG 1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen. Die Tat sei vom Beschwerdeführer eingeräumt worden und fahrlässig begangen worden. Die bisher tadellose Dienstleistung sowie die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden. Als mildernd sei sein Eingeständnis und als erschwerend seine Rolle als Führungskraft der römisch 40 truppe, in der er genau solche Missstände aufzuzeigen und hintanzuhalten habe, gewertet worden.

9. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, das Disziplinarerkenntnis, das ihm am XXXX zugestellt worden sei, werde zur Gänze angefochten. Es sei lediglich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seinen Schlüssel nicht ordentlich verwahrt habe. Weitere Feststellungen seien nicht erfolgt. Da weder eine Absenderadresse noch eine nachvollziehbare Begründung im Disziplinarerkenntnis enthalten sei, werde es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht, dagegen vorzugehen. Der Aufbau des Disziplinarerkenntnisses sei äußerst mangelhaft, systemisch unschlüssig und einer nachprüfbaren Kontrolle nicht zugänglich. Es entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben für die formale Gestaltung von Disziplinarerkenntnissen, etwa der Gliederung in Sachverhalt, Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Subsumption. Das Disziplinarerkenntnis sei daher willkürlich und nicht nachvollziehbar. So sei aufgrund der fehlenden Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu den Feststellungen gelange. Dass der Schlüsselbund auf dem Bett gelegen habe, habe nicht automatisch einen ungehinderten Zugriff zu Waffe und Munition nach sich gezogen. Tatsächlich habe es weiterer Schlüssel und der Überwindung weiterer Hindernisse bedurft. Dem Disziplinarerkenntnis sei nicht zu entnehmen, wie die Schlüssel zu verwahren gewesen wären und gegen welche Rechtsnorm der Beschwerdeführer verstoßen habe. Wenn überhaupt hätte nur andere Waffenträger Zugriff erlangen können. Zudem habe der VwGH in einer zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein derartiges Vergehen niemals eine Geldbuße rechtfertigen könne. Sofern tatsächlich ein rechtsverletzendes Verhalten des Beschwerdeführers anzunehmen sei, hätte aufgrund seiner tadellosen Dienstführung und seines tadellosen dienstlichen Vorlebens mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können.9. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 fristgerecht eine zulässige Beschwerde ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, das Disziplinarerkenntnis, das ihm am römisch 40 zugestellt worden sei, werde zur Gänze angefochten. Es sei lediglich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seinen Schlüssel nicht ordentlich verwahrt habe. Weitere Feststellungen seien nicht erfolgt. Da weder eine Absenderadresse noch eine nachvollziehbare Begründung im Disziplinarerkenntnis enthalten sei, werde es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht, dagegen vorzugehen. Der Aufbau des Disziplinarerkenntnisses sei äußerst mangelhaft, systemisch unschlüssig und einer nachprüfbaren Kontrolle nicht zugänglich. Es entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben für die formale Gestaltung von Disziplinarerkenntnissen, etwa der Gliederung in Sachverhalt, Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Subsumption. Das Disziplinarerkenntnis sei daher willkürlich und nicht nachvollziehbar. So sei aufgrund der fehlenden Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu den Feststellungen gelange. Dass der Schlüsselbund auf dem Bett gelegen habe, habe nicht automatisch einen ungehinderten Zugriff zu Waffe und Munition nach sich gezogen. Tatsächlich habe es weiterer Schlüssel und der Überwindung weiterer Hindernisse bedurft. Dem Disziplinarerkenntnis sei nicht zu entnehmen, wie die Schlüssel zu verwahren gewesen wären und gegen welche Rechtsnorm der Beschwerdeführer verstoßen habe. Wenn überhaupt hätte nur andere Waffenträger Zugriff erlangen können. Zudem habe der VwGH in einer zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein derartiges Vergehen niemals eine Geldbuße rechtfertigen könne. Sofern tatsächlich ein rechtsverletzendes Verhalten des Beschwerdeführers anzunehmen sei, hätte aufgrund seiner tadellosen Dienstführung und seines tadellosen dienstlichen Vorlebens mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können.

10. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tag, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.10. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am selben Tag, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.

11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der belangten Behörde aufgetragen, bis zum XXXX darzulegen, wann exakt das Disziplinarerkenntnis in die (Rechts-)Sphäre des Beschwerdeführers gelangt ist. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht, die Zugriffs-/Protokollardaten (ausschließlich) des Beschwerdeführers zum allfälligen ELAK sowie die Aufzeichnungen der dienstlichen An- und Abwesenheiten des Beschwerdeführers für XXXX zu übermitteln.11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der belangten Behörde aufgetragen, bis zum römisch 40 darzulegen, wann exakt das Disziplinarerkenntnis in die (Rechts-)Sphäre des Beschwerdeführers gelangt ist. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht, die Zugriffs-/Protokollardaten (ausschließlich) des Beschwerdeführers zum allfälligen ELAK sowie die Aufzeichnungen der dienstlichen An- und Abwesenheiten des Beschwerdeführers für römisch 40 zu übermitteln.

12. Mit Parteiengehör vom XXXX wurden die Verfahrensparteien über die beabsichtigte anzuberaumende mündliche Verhandlung in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit der Beantragung von Zeugeneinvernahmen und der Akteneinsicht aufmerksam gemacht. Weiters wurde der belangten Behörde aufgetragen, diverse Informationen an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.12. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurden die Verfahrensparteien über die beabsichtigte anzuberaumende mündliche Verhandlung in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit der Beantragung von Zeugeneinvernahmen und der Akteneinsicht aufmerksam gemacht. Weiters wurde der belangten Behörde aufgetragen, diverse Informationen an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

13. Aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde am XXXX folgende Informationen: die Krankenstandstage des Beschwerdeführers - im Speziellen jene von XXXX , das elektronische Zustellungsprotokoll des Disziplinarerkenntnisses, die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung für den/des Beschwerdeführers als Kdt MPTrp/Kommandant Militärpolizeitrupp, OrgPlNr: XXXX , PosNr: 039,040,045,046,051,052,057,058, MTC: C3181, das Anschreiben iVm der Überarbeitung des BMLv-VBl I 149/99 vom 22.10.1999 betreffend „Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition“ aus Aktualitätsgründen, GZ , den Befehl für die militärische Sicherheit 2023 des Militärpolizei Kommando, GZ – siehe vor allem Punkt D „Objektschutz“: D-1: „Schlüsselordnung“, D-2: „Waffen und Munition“ (S 9f), den Erlass des (damaligen) Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 13.06.2013 „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“, GZ S93207/41-ndAbw/2013, den Sicherheitsbericht/Befehl vom XXXX unterfertigt i.V. für den Kommandanten durch Mjr Mag. (FH) XXXX , GZ XXXX (1), das Protokoll der Sicherheitskontrolle im Militärischen Bereich vom XXXX in der XXXX der XXXX , Kontrollpersonal: XXXX und XXXX in der Zeit von 19:15 bis 23:35Uhr, die Lichtbildanlage der Militärpolizei/ XXXX /KdoMP zur Kontrolle der militärischen Sicherheit durch XXXX /KdoMP bei XXXX , XXXX , XXXX , am XXXX – insbesondere Lichtbilder XXXX zum XXXX – Raum XXXX , welcher ua. gegenwärtig das dienstliche Unterkunftszimmer des Beschwerdeführers und zwei weiterer Bediensteten ist, Dokumente zur beruflichen Laufbahn und zu den Besoldungsdaten des Beschwerdeführers sowie die Curricula für den Lehrgang Kaderanwärterausbildung XXXX und für die Kaderausbildung XXXX , die der Beschwerdeführer am XXXX und am XXXX absolviert habe.13. Aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde am römisch 40 folgende Informationen: die Krankenstandstage des Beschwerdeführers - im Speziellen jene von römisch 40 , das elektronische Zustellungsprotokoll des Disziplinarerkenntnisses, die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung für den/des Beschwerdeführers als Kdt MPTrp/Kommandant Militärpolizeitrupp, OrgPlNr: römisch 40 , PosNr: 039,040,045,046,051,052,057,058, MTC: C3181, das Anschreiben in Verbindung mit der Überarbeitung des BMLv-VBl römisch eins 149/99 vom 22.10.1999 betreffend „Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition“ aus Aktualitätsgründen, GZ , den Befehl für die militärische Sicherheit 2023 des Militärpolizei Kommando, GZ – siehe vor allem Punkt D „Objektschutz“: D-1: „Schlüsselordnung“, D-2: „Waffen und Munition“ (S 9f), den Erlass des (damaligen) Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 13.06.2013 „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“, GZ S93207/41-ndAbw/2013, den Sicherheitsbericht/Befehl vom römisch 40 unterfertigt i.V. für den Kommandanten durch Mjr Mag. (FH) römisch 40 , GZ römisch 40 (1), das Protokoll der Sicherheitskontrolle im Militärischen Bereich vom römisch 40 in der römisch 40 der römisch 40 , Kontrollpersonal: römisch 40 und römisch 40 in der Zeit von 19:15 bis 23:35Uhr, die Lichtbildanlage der Militärpolizei/ römisch 40 /KdoMP zur Kontrolle der militärischen Sicherheit durch römisch 40 /KdoMP bei römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , am römisch 40 – insbesondere Lichtbilder römisch 40 zum römisch 40 – Raum römisch 40 , welcher ua. gegenwärtig das dienstliche Unterkunftszimmer des Beschwerdeführers und zwei weiterer Bediensteten ist, Dokumente zur beruflichen Laufbahn und zu den Besoldungsdaten des Beschwerdeführers sowie die Curricula für den Lehrgang Kaderanwärterausbildung römisch 40 und für die Kaderausbildung römisch 40 , die der Beschwerdeführer am römisch 40 und am römisch 40 absolviert habe.

14. Aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde am XXXX weiters folgende Informationen: den Erlass „Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition“ in der Fassung 2016 samt Beilagen (Querverweise zu: VBl. I Nr. 47/2013, GZ S93207/32-ndAbw/2015 (1), GZ 67 801/0004-5.7/99, GZ S93207/8-ndAbw/2014 (E), VBl. I Nr. 1/2010, GZ S93207/99-ndAbw/2015, GZ 60 803/516-3.2/88, GZ 65 404/41-4.13/88, GZ S95503/2-Infra/2011, GZ S95219/9-IKTS/2013, BMLVS GZ S93207/8-ndAbw/2015 (1), Lagerung von Waffen in Spinden/Schränken, GZ S93209/32-FGG2/2006, Erl. Zl. 43.990/3-4.4/79 i.d.g.F., DVBH Munitionswesen, Teil 2/2007, Abb. 25 bzw. 26, VBl. I Nr. 40/2006, GZ S93207/11-ndAbw/2015, S94223/56-WSM/2009, GZ S94130/14-RD-ARWT/WSM/2004, GZ S94130/39-WSM/2015, S94230/4-WSM/2009, Weisung 123 i.d.g.F.), Weisung vom 18.04.2006 betreffend Militärische Sicherheit, Truppenschutz, gesicherte Verwahrung von Waffen bei Abwesenheit von Soldaten und anderen, GZ S93209/32-FGG2/2006, die Belohnung für den Beschwerdeführer vom XXXX in der Höhe von XXXX ,- und die Belohnung für den Beschwerdeführer vom XXXX in der Höhe von XXXX ,-.14. Aufgrund der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde am römisch 40 weiters folgende Informationen: den Erlass „Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition“ in der Fassung 2016 samt Beilagen (Querverweise zu: VBl. römisch eins Nr. 47 aus 2013,, GZ S93207/32-ndAbw/2015 (1), GZ 67 801/0004-5.7/99, GZ S93207/8-ndAbw/2014 (E), VBl. römisch eins Nr. 1 aus 2010,, GZ S93207/99-ndAbw/2015, GZ 60 803/516-3.2/88, GZ 65 404/41-4.13/88, GZ S95503/2-Infra/2011, GZ S95219/9-IKTS/2013, BMLVS GZ S93207/8-ndAbw/2015 (1), Lagerung von Waffen in Spinden/Schränken, GZ S93209/32-FGG2/2006, Erl. Zl. 43.990/3-4.4/79 i.d.g.F., DVBH Munitionswesen, Teil 2 aus 2007,, Abb. 25 bzw. 26, VBl. römisch eins Nr. 40 aus 2006,, GZ S93207/11-ndAbw/2015, S94223/56-WSM/2009, GZ S94130/14-RD-ARWT/WSM/2004, GZ S94130/39-WSM/2015, S94230/4-WSM/2009, Weisung 123 i.d.g.F.), Weisung vom 18.04.2006 betreffend Militärische Sicherheit, Truppenschutz, gesicherte Verwahrung von Waffen bei Abwesenheit von Soldaten und anderen, GZ S93209/32-FGG2/2006, die Belohnung für den Beschwerdeführer vom römisch 40 in der Höhe von römisch 40 ,- und die Belohnung für den Beschwerdeführer vom römisch 40 in der Höhe von römisch 40 ,-.

15. Aufgrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer am XXXX eine Stellungnahme des Inhalts, im Befehl für die militärische Sicherheit „Allgemeine Angelegenheiten der militärischen Sicherheit 2023“ zu GZ S93207/34-MP/Kdo/S2Grp/2022 (1) werde unter Punkt „D-1 Schlüsselordnung“ festgeschrieben, dass Eingangstüren nach Dienst verschlossen zu sein haben. Ausgefasste Schlüssel seien persönlich zu verwahren und vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen. Im Erlass vom 13. Juni 2013 „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“ zu GZ S93207/41-ndAbw/2013 werde unter Punkt 3.4. „Ordnungsgemäße Verwahrung“ wie folgt ausgeführt: Für die ordnungsgemäße Verwahrung von Schlüsseln sei jeder Schlüsselverwahrer15. Aufgrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Stellungnahme des Inhalts, im Befehl für die militärische Sicherheit „Allgemeine Angelegenheiten der militärischen Sicherheit 2023“ zu GZ S93207/34-MP/Kdo/S2Grp/2022 (1) werde unter Punkt „D-1 Schlüsselordnung“ festgeschrieben, dass Eingangstüren nach Dienst verschlossen zu sein haben. Ausgefasste Schlüssel seien persönlich zu verwahren und vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen. Im Erlass vom 13. Juni 2013 „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“ zu GZ S93207/41-ndAbw/2013 werde unter Punkt 3.4. „Ordnungsgemäße Verwahrung“ wie folgt ausgeführt: Für die ordnungsgemäße Verwahrung von Schlüsseln sei jeder Schlüsselverwahrer

persönlich verantwortlich. Büromöbel in Kzl-Räumen seien, wenn sich darin dienstliche Unterlagen befänden und wenn technisch möglich, zu Dienstende abzusperren, der/die Schlüssel dafür, wenn nicht anders geregelt, persönlich zu verwahren. Schlüssel für Behältnisse, die für die Verwahrung von klassifizierten Informationen (klasInfo) für die Klassifizierungsstufe (KlasStu) „VERTRAULICH“ oder höher geeignet seien (keine Büromöbel) seien, wenn nicht anders geregelt, persönlich zu verwahren. Die persönliche Verwahrung bedeute in letzter Konsequenz die Mitnahme aus dem Dienstbereich, auch an den persönlichen Wohnsitz, als allgemeine Dienstpflicht des Beamten und/oder Pflicht als Soldat gem. ADV. Offensichtlich wären anlassbezogen mit Befehl zu GZ XXXX (1)persönlich verantwortlich. Büromöbel in Kzl-Räumen seien, wenn sich darin dienstliche Unterlagen befänden und wenn technisch möglich, zu Dienstende abzusperren, der/die Schlüssel dafür, wenn nicht anders geregelt, persönlich zu verwahren. Schlüssel für Behältnisse, die für die Verwahrung von klassifizierten Informationen (klasInfo) für die Klassifizierungsstufe (KlasStu) „VERTRAULICH“ oder höher geeignet seien (keine Büromöbel) seien, wenn nicht anders geregelt, persönlich zu verwahren. Die persönliche Verwahrung bedeute in letzter Konsequenz die Mitnahme aus dem Dienstbereich, auch an den persönlichen Wohnsitz, als allgemeine Dienstpflicht des Beamten und/oder Pflicht als Soldat gem. ADV. Offensichtlich wären anlassbezogen mit Befehl zu GZ römisch 40 (1)

„militärische Sicherheit allgemein; Ergebnis der Kontrolle milSih in der XXXX /MP am XXXX “ der sorglose Umgang mit Waffen, Munition, Schlüssel, klassifiziertem Gerät und Information thematisiert worden. Es sei explizit auf die Schlüsselordnung 2013 abgestellt worden. Wesentlich, dies in Ergänzung zu den obgenannten Regelwerken, sei hervorgehoben worden, dass ein offenes Herumliegenlassen von Schlüssel (auch privater) keinesfalls den Vorgaben der „CLEAR-DESK-Policy“ entspreche. Dieser Hinweis sei damit ergänzt worden, dass speziell diese Kontrolle der militärischen Sicherheit abermals gezeigt habe, dass aufgrund sorglosen Umganges mit Schlüsseln ein ungehinderter Zugriff zu Waffen und Munition sowie klassifiziertem Gerät und Information gegeben gewesen sei.„militärische Sicherheit allgemein; Ergebnis der Kontrolle milSih in der römisch 40 /MP am römisch 40 “ der sorglose Umgang mit Waffen, Munition, Schlüssel, klassifiziertem Gerät und Information thematisiert worden. Es sei explizit auf die Schlüsselordnung 2013 abgestellt worden. Wesentlich, dies in Ergänzung zu den obgenannten Regelwerken, sei hervorgehoben worden, dass ein offenes Herumliegenlassen von Schlüssel (auch privater) keinesfalls den Vorgaben der „CLEAR-DESK-Policy“ entspreche. Dieser Hinweis sei damit ergänzt worden, dass speziell diese Kontrolle der militärischen Sicherheit abermals gezeigt habe, dass aufgrund sorglosen Umganges mit Schlüsseln ein ungehinderter Zugriff zu Waffen und Munition sowie klassifiziertem Gerät und Information gegeben gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in der Entscheidung GZ Ra 2015/12/0034 idZ (zwar peripher jedoch für diesen Sachverhalt relevant) ua auch mit einer erfolgten ermahnungswürdigen Dienstpflichtverletzung eines Justizwachebeamten auseinanderzusetzen gehabt. Es sei dem Mitbeteiligten durch die Leiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 eine schriftliche Ermahnung erteilt worden, weil er seine Anstaltsschlüssel am XXXX nicht wie vorgesehen in dem entsprechenden Kästchen am Wachzimmer, sondern in den Fächern, welche bestimmungsgemäß für Parteien vorgesehen seien, verwahrt habe. Auch durch dieses Verhalten habe er wiederum gegen die allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Zur schriftlichen Ermahnung vom XXXX sei festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte am XXXX vor Verlassen seines Dienstes den Anstaltsschlüssel nicht vorschriftsgemäß in dem entsprechenden Kästchen am Wachzimmer, sondern in den Fächern, welche bestimmungsgemäß für Parteien vorgesehen seien, verwahrt habe. Unbestritten bleibe, dass zu den jeweiligen Schlüsselkästchen nur der betreffende Bedienstete einen Schlüssel besitze und ein Reserveschlüssel im Wachzimmer aufbewahrt werde. Eine Zutrittsmöglichkeit für Parteien bestehe jedoch nicht. Die sichere Verwahrung bedeute in diesem Zusammenhang, so würden sich auch die obzitierten einschlägigen Bestimmungen lesen, dass der ungehinderte Zugang von Unbefugten erheblich erschwert bzw. nahezu unmöglich gemacht werde. Der Beschwerdeführer vertrete dahingehend die Ansicht, dass ein am Bett zurückgelassener Schlüsselbund, und zwar in einem abgesperrten Zimmer auf militärischem Gelände, welcher nur dann seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden könne, wenn andere weitere Hindernisse umgangen werden müssten, den Tatbestand des ungehinderten Zuganges von Unbefugten nicht erfülle. Ein am Bett zurückgelassener Schlüsselbund in einem abgesperrten Zimmer auf militärischem Gelände erfülle nicht den Tatbestand des „offenen Herumliegenlassens“. Aus den vorgelegten Beilagen lasse sich nicht eindeutig erkennen, wann die Schwelle des ungehinderten Zuganges erreicht sei. „Persönliche Verwahrung“ bedeute eine Verwahrung in Bereichen, zu welchen Unbefugte keinen Zugriff hätten. Unter „Unbefugten“ könnten im militärischen Kontext nur jene Personen verstanden werden, die nicht unter den Begriff der Gefährdung des militärischen Rechtsgutes fallen würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in der Entscheidung GZ Ra 2015/12/0034 idZ (zwar peripher jedoch für diesen Sachverhalt relevant) ua auch mit einer erfolgten ermahnungswürdigen Dienstpflichtverletzung eines Justizwachebeamten auseinanderzusetzen gehabt. Es sei dem Mitbeteiligten durch die Leiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 eine schriftliche Ermahnung erteilt worden, weil er seine Anstaltsschlüssel am römisch 40 nicht wie vorgesehen in dem entsprechenden Kästchen am Wachzimmer, sondern in den Fächern, welche bestimmungsgemäß für Parteien vorgesehen seien, verwahrt habe. Auch durch dieses Verhalten habe er wiederum gegen die allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Zur schriftlichen Ermahnung vom römisch 40 sei festgestellt worden, dass der Mitbeteiligte am römisch 40 vor Verlassen seines Dienstes den Anstaltsschlüssel nicht vorschriftsgemäß in dem entsprechenden Kästchen am Wachzimmer, sondern in den Fächern, welche bestimmungsgemäß für Parteien vorgesehen seien, verwahrt habe. Unbestritten bleibe, dass zu den jeweiligen Schlüsselkästchen nur der betreffende Bedienstete einen Schlüssel besitze und ein Reserveschlüssel im Wachzimmer aufbewahrt werde. Eine Zutrittsmöglichkeit für Parteien bestehe jedoch nicht. Die sichere Verwahrung bedeute in diesem Zusammenhang, so würden sich auch die obzitierten einschlägigen Bestimmungen lesen, dass der ungehinderte Zugang von Unbefugten erheblich erschwert bzw. nahezu unmöglich gemacht werde. Der Beschwerdeführer vertrete dahingehend die Ansicht, dass ein am Bett zurückgelassener Schlüsselbund, und zwar in einem abgesperrten Zimmer auf militärischem Gelände, welcher nur dann seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden könne, wenn andere weitere Hindernisse umgangen werden müssten, den Tatbestand des ungehinderten Zuganges von Unbefugten nicht erfülle. Ein am Bett zurückgelassener Schlüsselbund in einem abgesperrten Zimmer auf militärischem Gelände erfülle nicht den Tatbestand des „offenen Herumliegenlassens“. Aus den vorgelegten Beilagen lasse sich nicht eindeutig erkennen, wann die Schwelle des ungehinderten Zuganges erreicht sei. „Persönliche Verwahrung“ bedeute eine Verwahrung in Bereichen, zu welchen Unbefugte keinen Zugriff hätten. Unter „Unbefugten“ könnten im militärischen Kontext nur jene Personen verstanden werden, die nicht unter den Begriff der Gefährdung des militärischen Rechtsgutes fallen würden.

Die Clear-Desk-Policy bedeute nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers, dass in ungesicherten Arbeitsumgebungen eine solche zum Schutz vertraulicher Dokumente und Daten vor unbefugten Zugriffen helfe. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter solle bei Abwesenheit ihre/seine vertraulichen Unterlagen verschließen. Dies gelte insbesondere für Großraumbüros, aber auch in anderen Fällen sei dafür Sorge zu tragen, dass keine unberechtigten Personen Zugriff auf Schriftstücke oder Datenträger mit sensiblen Inhalten hätten.

Sollte die Schwelle des evidenten Umstandes, nämlich das Liegenlassen des Schlüssels in einem versperrten Zimmer am Militärgelände, tatsächlich pönalisierend überschritten worden sein, so hätte man einen völlig Unbescholtenen unter den genannten Umständen zu ermahnen gehabt. Das Vorgehen mittels einer Geldbuße sei weder tat- noch schuldangemessen gewesen.

16. Die belangte Behörde replizierte im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs am XXXX mit den Anmerkungen, es werde der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom XXXX widersprochen, da sein Dienstzimmer ein Sechs-Mann-Unterkunfts-Zimmer sei, in welchem der gegenständliche Schlüssel am Bett gelegen habe, und dieses nicht nur der aktuellen Mitbelegung (Vizeleutnant XXXX – am XXXX krank und Oberstabswachtmeister XXXX – am XXXX im Dienst) zugänglich gewesen sei. Weitere 25 Personen – 15 davon am XXXX im Dienst unter Verweis auf eine Beilage mit den Namen dieser Personen - hätten mit deren Sperrberechtigung die Möglichkeit gehabt, ohne Weiteres das Zimmer zu betreten. Darüber hinaus habe die Kompanieführung jederzeit drei weitere Sperrberechtigungen an Gäste/Besucher:innen oder neues Personal erteilen können. Damit sei die Schlüsselgewalt (die eindeutige Nachvollziehbarkeit, wer zu dem Waffenschrank, in dem sich ein Sturmgewehr samt Munition und eine Pistole samt Munition befanden, Zugang hatte) klar nicht gegeben gewesen.16. Die belangte Behörde replizierte im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs am römisch 40 mit den Anmerkungen, es werde der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom römisch 40 widersprochen, da sein Dienstzimmer ein Sechs-Mann-Unterkunfts-Zimmer sei, in welchem der gegenständliche Schlüssel am Bett gelegen habe, und dieses nicht nur der aktuellen Mitbelegung (Vizeleutnant römisch 40 – am römisch 40 krank und Oberstabswachtmeister römisch 40 – am römisch 40 im Dienst) zugänglich gewesen sei. Weitere 25 Personen – 15 davon am römisch 40 im Dienst unter Verweis auf eine Beilage mit den Namen dieser Personen - hätten mit deren Sperrberechtigung die Möglichkeit gehabt, ohne Weiteres das Zimmer zu betreten. Darüber hinaus habe die Kompanieführung jederzeit drei weitere Sperrberechtigungen an Gäste/Besucher:innen oder neues Personal erteilen können. Damit sei die Schlüsselgewalt (die eindeutige Nachvollziehbarkeit, wer zu dem Waffenschrank, in dem sich ein Sturmgewehr samt Munition und eine Pistole samt Munition befanden, Zugang hatte) klar nicht gegeben gewesen.

Im Befehl GZ S91551/11-MP/Kdo/2024 (1) vom 28.07.2016 (mit Verweis auf eine Beilage) werde auf die Gefahr des Missbrauchs und des Abhandenkommens von Waffen und Munition und die dadurch resultierende Gefährdung von Lebewesen und Sachen und daraus entstehenden nachteiligen Folgen für das ÖBH hingewiesen. Weiters werde darin auf die Pflicht des Kommandanten zur Dienstaufsicht sowie auf die Pflicht des Verwahrers hingewiesen und eine entsprechende Ahndung bei Verstößen angeordnet. In der Beilage zu diesem Befehl (mit Verweis auf eine Beilage) seien Beispiele für die Folgen von Verstößen gegen diese Verwahrungsbestimmungen angeführt.

Der Großteil davon sei durch die Kontrolltätigkeit der Militärpolizei (MP) aufgezeigt worden. Dies sei eine der Aufgaben gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung eines XXXX eines XXXX . Der Beschwerdeführer sei als XXXX eines XXXX ausgebildet und eingeteilt.Der Großteil davon sei durch die Kontrolltätigkeit der Militärpolizei (MP) aufgezeigt worden. Dies sei eine der Aufgaben gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung eines römisch 40 eines römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei als römisch 40 eines römisch 40 ausgebildet und eingeteilt.

Im Befehl zur Lagerung, Verwahrung und Transport von Waffen und Munition GZ S91551/11-MP/Kdo/2024 (1) vom 11.12.2024 (mit Verweis auf eine Beilage) würden Waffen und Munition als die sensibelsten Ausrüstungsgüter des Österreichischen Bundesheeres bezeichnet, welche in jeder Situation gesichert zu verwahren seien. Darin werde angeführt: “Der Gerätehalter (Einzelpersonen denen das Versorgungsgut vorschriftsmäßig übergeben wurde) hat eine ihm übertragene Waffe und die dazugehörige Munition so zu verwahren, dass diese von Unbefugten nicht ohne Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses an sich genommen werden kann. Die Übergabe/Übernahme an/durch andere Personen ohne Befehl und ohne schriftlichen Übergabe-/Übernahmebeleg und die selbstständige Überlassung an einen anderen ist verboten.“

Aus Sicht der belangten Behörde stelle die Ablage eines Schlüssels für ein Behältnis, in dem sich eine Handfeuerwaffe sowie Munition befinden würden, auf einem Bett in einer Unterkunft, zu der mehrere Personen aufgrund einer Schließberechtigung Zutritt hätten, keine sichere Verwahrung dar. Die versperrte Unterkunftstür sei zumindest für diese Personen kein beträchtliches Hindernis, um besagten Schlüssel an sich nehmen zu können. Es würden in diesem Befehl auch die Pflichten des Gerätehalters taxativ aufgezählt. Darunter befinde sich auch die gesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX solle offenbar mittels oben zitierten Absatzes der Eindruck erweckt werden, der Beschwerdeführer sei sich der Schwere seines Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen von Waffen und Munition nicht bewusst. Dem werde (ebenfalls) widersprochen: Aufgrund der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX , darunter auch in Wahrnehmung seiner aktuellen Führungsposition und aufgrund seiner dafür absolvierten Ausbildungsschritte, in denen die Kontrolltätigkeit zur Überwachung der korrekten Verwahrung von Waffen und Munition unter Beachtung der dargelegten Grundlagen ausgebildet und trainiert worden sei, gehe das Kommando Militärpolizei davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Soll-Zustandes und seines konkreten Zuwiderhandelns sei. In seinem Einspruch (mit Verweis auf eine Beilage) zur Disziplinarverfügung habe er eingeräumt: „Zur Einleitung möchte ich festhalten, dass mir mein Fehlverhalten bzgl. Nichteinhaltung der Schlüsselordnung und der damit verbundenen Konsequenzen voll und ganz bewusst ist.“ Im Parteiengehör vom XXXX (mit Verweis auf eine Beilage) sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden: „Sie haben in ihrem Einspruch den fahrlässigen Verstoß gegen die Schlüsselordnung eingeräumt.“ Er habe daraufhin lediglich vorgebracht: „Aufgrund der Informationen von meinen Kameraden die aufgrund ähnlicher Pflichtverletzungen rechtskräftig bestraft wurden, empfinde ich die nicht rechtskräftige Strafhöhe der aufgehobenen Disziplinarverfügung unverhältnismäßig hoch. Ich ersuche mein untadeliges bisheriges Dienstverhalten und meine wirtschaftliche Situation als alleinverdienender vierfacher Familienvater zu berücksichtigen.“In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 solle offenbar mittels oben zitierten Absatzes der Eindruck erweckt werden, der Beschwerdeführer sei sich der Schwere seines Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen von Waffen und Munition nicht bewusst. Dem werde (ebenfalls) widersprochen: Aufgrund der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als römisch 40 , darunter auch in Wahrnehmung seiner aktuellen Führungsposition und aufgrund seiner dafür absolvierten Ausbildungsschritte, in denen die Kontrolltätigkeit zur Überwachung der korrekten Verwahrung von Waffen und Munition unter Beachtung der dargelegten Grundlagen ausgebildet und trainiert worden sei, gehe das Kommando Militärpolizei davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Soll-Zustandes und seines konkreten Zuwiderhandelns sei. In seinem Einspruch (mit Verweis auf eine Beilage) zur Disziplinarverfügung habe er eingeräumt: „Zur Einleitung möchte ich festhalten, dass mir mein Fehlverhalten bzgl. Nichteinhaltung der Schlüsselordnung und der damit verbundenen Konsequenzen voll und ganz bewusst ist.“ Im Parteiengehör vom römisch 40 (mit Verweis auf eine Beilage) sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden: „Sie haben in ihrem Einspruch den fahrlässigen Verstoß gegen die Schlüsselordnung eingeräumt.“ Er habe daraufhin lediglich vorgebracht: „Aufgrund der Informationen von meinen Kameraden die aufgrund ähnlicher Pflichtverletzungen rechtskräftig bestraft wurden, empfinde ich die nicht rechtskräftige Strafhöhe der aufgehobenen Disziplinarverfügung unverhältnismäßig hoch. Ich ersuche mein untadeliges bisheriges Dienstverhalten und meine wirtschaftliche Situation als alleinverdienender vierfacher Familienvater zu berücksichtigen.“

Der Beschwerdeführer habe am XXXX an der jährlichen Sicherheitsbelehrung, welche auch die Bestimmungen zur Schlüsselordnung und zur Verwahrung von Waffen und Munition beinhalte (mit Verweis auf eine Beilage), teilgenommen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt (mit Verweis auf eine Beilage).Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 an der jährlichen Sicherheitsbelehrung, welche auch die Bestimmungen zur Schlüsselordnung und zur Verwahrung von Waffen und Munition beinhalte (mit Verweis auf eine Beilage), teilgenommen und dies mit seiner Unterschrift bestätigt (mit Verweis auf eine Beilage).

Eine gleichstellende Relevanz der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes GZ Ra 2015/12/0034 könne von der belangten Behörde nicht erkannt werden.Eine gleichstellende Relevanz der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes GZ Ra 2015/12/0034 könne von der belangten Behörde nicht erkannt werden.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit den Verfahrensparteien erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundegelegt.Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundegelegt.

1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant XXXX “ (Organisationsplan XXXX , Truppennummer XXXX , Positionsnummer XXXX ) verwendet. Sein Dienstort ist die XXXX . Die Einstufung des Beschwerdeführers gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: M BUO/1/2/11. Der Beschwerdeführer hat keine Funktion in der Personalvertretung inne.Der Beschwerdeführer steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf dem Arbeitsplatz „Kommandant römisch 40 “ (Organisationsplan römisch 40 , Truppennummer römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 ) verwendet. Sein Dienstort ist die römisch 40 . Die Einstufung des Beschwerdeführers gestaltet sich zum Entscheidungszeitpunkt wie folgt: M BUO/1/2/11. Der Beschwerdeführer hat keine Funktion in der Personalvertretung inne.

Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers bzw. die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe betrug zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses rund XXXX ,- (Grundbezug plus Truppendienstzulage und Funktionszulage). Er ist verheiratet, Alleinverdiener und hat Sorgepflichten für drei leibliche Kinder. Ein Stiefkind des Beschwerdeführers lebt zudem ebenfalls mit ihm in einem Haushalt. Ihm ist ein Haus mit Grundstück zu eigen, er hat keine Wertpapiere oder weiteres Vermögen. Weiters hat er Schulden in der Höhe von XXXX ,-, welche aus der Sanierung seines Hauses resultieren.Das monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers bzw. die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe betrug zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses rund römisch 40 ,- (Grundbezug plus Truppendienstzulage und Funktionszulage). Er ist verheiratet, Alleinverdiener und hat Sorgepflichten für drei leibliche Kinder. Ein Stiefkind des Beschwerdeführers lebt zudem ebenfalls mit ihm in einem Haushalt. Ihm ist ein Haus mit Grundstück zu eigen, er hat keine Wertpapiere oder weiteres Vermögen. Weiters hat er Schulden in der Höhe von römisch 40 ,-, welche aus der Sanierung seines Hauses resultieren.

Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten. Er hat am XXXX eine Belohnung in der Höhe von XXXX ,- und am XXXX eine Belohnung in der Höhe von XXXX ,- erhalten. Daneben erhielt er im Laufe seines Dienstlebens noch weitere positive Bekundungen seitens des Dienstgebers iZm Auslandeinsätzen, Sondereinsätzen iVm COVID-19 usw.Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten. Er hat am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von römisch 40 ,- und am römisch 40 eine Belohnung in der Höhe von römisch 40 ,- erhalten. Daneben erhielt er im Laufe seines Dienstlebens noch weitere positive Bekundungen seitens des Dienstgebers iZm Auslandeinsätzen, Sondereinsätzen in Verbindung mit COVID-19 usw.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX den Kurs „Kaderanwärterausbildung XXXX als Voraussetzung für seine Tätigkeit als XXXX absolviert. Dieser Kurs enthält im Modul 1 in der Lehrveranstaltung 03 (Vorschriften und Erlässe), die insgesamt 56 Unterrichtseinheiten umfasst, das Thema Schlüsselordnung im Bereich "Erlässe des Truppen- und Objektschutzes".Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 den Kurs „Kaderanwärterausbildung römisch 40 als Voraussetzung für seine Tätigkeit als römisch 40 absolviert. Dieser Kurs enthält im Modul 1 in der Lehrveranstaltung 03 (Vorschriften und Erlässe), die insgesamt 56 Unterrichtseinheiten umfasst, das Thema Schlüsselordnung im Bereich "Erlässe des Truppen- und Objektschutzes".

Weiters hat der Beschwerdeführer am XXXX den Kurs „Kaderausbildung XXXX als Voraussetzung für seine Tätigkeit als Kommandant XXXX absolviert. In diesem Kurs wird die Thematik der Schlüsselordnung in den Modulen 1 – Lehrveranstaltung 01 (Recht, MP-Dienst) sowie im Modul 4 – Lehrveranstaltung 03 (Dienst- und Sicherheitskontrollen) wiederholt, gefestigt und deren Anwendung als Einsatzleiter und Kommandant trainiert.Weiters hat der Beschwerdeführer am römisch 40 den Kurs „Kaderausbildung römisch 40 als Voraussetzung für seine Tätigkeit als Kommandant römisch 40 absolviert. In diesem Kurs wird die Thematik der Schlüsselordnung in den Modulen 1 – Lehrveranstaltung 01 (Recht, MP-Dienst) sowie im Modul 4 – Lehrveranstaltung 03 (Dienst- und Sicherheitskontrollen) wiederholt, gefestigt und deren Anwendung als Einsatzleiter und Kommandant trainiert.

1.2. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall:

Am XXXX verrichtete der Beschwerdeführer den Dienst an seiner Dienststelle. Er verrichtete Journaldienst (konkret: als JD-2), verließ aufgrund eines dienstlichen Auftrages um 18:00Uhr die Dienststelle und kehrte um 00:30Uhr zurück. In der Zwischenzeit hatte er seinen Schlüsselbund auf seinem Bett im Raum XXXX , welches das ihm und zwei weiteren Bediensteten dienstlich zugewiesene Unterkunftszimmer ist, im XXXX des Objektes XXXX liegen gelassen. An diesem Schlüsselbund befand sich auch der Schlüssel zu seinem Waffenschließfach im Raum XXXX im Kellergeschoss des Objektes XXXX , in dem die dem Beschwerdeführer dienstlich zugewiesene Waffe und Munition gelagert waren. Die beiden besagten Räume waren versperrt. Während der Abwesenheit des Beschwerdeführers befand sich niemand im genannten Unterkunftszimmer bzw. Raum, in dem er den Schlüsselbund zurückgelassen hatte. Im Rahmen einer Kontrolle der militärischen Sicherheit zwischen 19:15Uhr und 23:35Uhr wurde die Zimmertür aufgeschlossen und der Schlüsselbund vorgefunden. Der Schlüsselbund wurde in Verwahrung genommen und dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgehändigt. In weiterer Folge wurde das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wie oben im Verfahrensgang dargelegt eingeleitet und durchgeführt.Am römisch 40 verrichtete der Beschwerdeführer den Dienst an seiner Dienststelle. Er verrichtete Journaldienst (konkret: als JD-2), verließ aufgrund eines dienstlichen Auftrages um 18:00Uhr die Dienststelle und kehrte um 00:30Uhr zurück. In der Zwischenzeit hatte er seinen Schlüsselbund auf seinem Bett im Raum römisch 40 , welches das ihm und zwei weiteren Bediensteten dienstlich zugewiesene Unterkunftszimmer ist, im römisch 40 des Objektes römisch 40 liegen gelassen. An diesem Schlüsselbund befand sich auch der Schlüssel zu seinem Waffenschließfach im Raum römisch 40 im Kellergeschoss des Objektes römisch 40 , in dem die dem Beschwerdeführer dienstlich zugewiesene Waffe und Munition gelagert waren. Die beiden besagten Räume waren versperrt. Während der Abwesenheit des Beschwerdeführers befand sich niemand im genannten Unterkunftszimmer bzw. Raum, in dem er den Schlüsselbund zurückgelassen hatte. Im Rahmen einer Kontrolle der militärischen Sicherheit zwischen 19:15Uhr und 23:35Uhr wurde die Zimmertür aufgeschlossen und der Schlüsselbund vorgefunden. Der Schlüsselbund wurde in Verwahrung genommen und dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgehändigt. In weiterer Folge wurde das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wie oben im Verfahrensgang dargelegt eingeleitet und durchgeführt.

Der Befehl für die militärische Sicherheit 2023 des Kommandanten der Militärpolizei vom 18.01.2023, GZ S93207/34-MP/Kdo/S2Grp/2022, der Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 13.06.2013 „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“, VBl. I Nr. 47/2013, GZ S93207/41-ndAbw/2013, der Befehl des Kommandanten der Militärstreife und Militärpolizei vom 11.12.2014 " waren zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls in Kraft und dem Beschwerdeführer bekannt. Der Befehl für die militärische Sicherheit 2023 des Kommandanten der Militärpolizei vom 18.01.2023, GZ S93207/34-MP/Kdo/S2Grp/2022, der Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 13.06.2013 „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“, VBl. römisch eins Nr. 47 aus 2013,, GZ S93207/41-ndAbw/2013, der Befehl des Kommandanten der Militärstreife und Militärpolizei vom 11.12.2014 " waren zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls in Kraft und dem Beschwerdeführer bekannt.

Das in der gegenständlichen Rechtssache disziplinär geahndete Verhalten des Beschwerdeführers vom XXXX war ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig.Das in der gegenständlichen Rechtssache disziplinär geahndete Verhalten des Beschwerdeführers vom römisch 40 war ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer sich vom XXXX bis einschließlich dem XXXX im Krankenstand befand und am XXXX von dem ihm am XXXX elektronisch übermittelten Disziplinarerkenntnis Kenntnis erlangte sowie dass die Beschwerde am XXXX bei der belangten Behörde einlangte.Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer sich vom römisch 40 bis einschließlich dem römisch 40 im Krankenstand befand und am römisch 40 von dem ihm am römisch 40 elektronisch übermittelten Disziplinarerkenntnis Kenntnis erlangte sowie dass die Beschwerde am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.

2.1. Zu den Feststellungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers sowie zu seiner nicht vorliegenden Personalvertretungsfunktion, seiner disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit und die Anerkennungen seitens des Dienstgebers ergeben sich aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung, den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis und in den E-Mails vom XXXX sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2024 ( XXXX ). Die vom Beschwerdeführer erhaltenen Belohnungen ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX und den damit vorgelegten Dokumenten sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2024 ( XXXX ). Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer absolvierten Kursen stützen sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Dokumente zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers sowie auf das jeweils vorgelegte Curriculum der beiden Kurse ( XXXX ), denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist ( XXXX ).Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers sowie zu seiner nicht vorliegenden Personalvertretungsfunktion, seiner disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit und die Anerkennungen seitens des Dienstgebers ergeben sich aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung, den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis und in den E-Mails vom römisch 40 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2024 ( römisch 40 ). Die vom Beschwerdeführer erhaltenen Belohnungen ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 und den damit vorgelegten Dokumenten sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2024 ( römisch 40 ). Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer absolvierten Kursen stützen sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Dokumente zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers sowie auf das jeweils vorgelegte Curriculum der beiden Kurse ( römisch 40 ), denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist ( römisch 40 ).

2.2. Zu den Feststellungen bezüglich des verfahrensgegenständlichen Vorfalls:

Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren im Wesentlichen auf dem Kontrollprotokoll vom XXXX , den im Zuge der Kontrolle angefertigten und im Zuge des Verfahrens vorgelegten Lichtbildern, der Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom XXXX , dem Einspruch des Beschwerdeführers, seinen Angaben im Zuge der Beschuldigteneinvernahme vom XXXX , auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, seiner Beschwerde sowie seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2024 ( XXXX .Die Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall basieren im Wesentlichen auf dem Kontrollprotokoll vom römisch 40 , den im Zuge der Kontrolle angefertigten und im Zuge des Verfahrens vorgelegten Lichtbildern, der Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom römisch 40 , dem Einspruch des Beschwerdeführers, seinen Angaben im Zuge der Beschuldigteneinvernahme vom römisch 40 , auf dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis, seiner Beschwerde sowie seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2024 ( römisch 40 .

Dass die im Spruch genannten Vorschriften zum Zeitpunkt des Vorfalls in Kraft und dem Beschwerdeführer bekannt waren sowie, dass er grob fahrlässig gehandelt hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom XXXX , da er vor dem Bundverwaltungsgericht mehrfach konstatierte, sein Verhalten sei eine Schlamperei bzw. schlampig und ihm (sogar) unangenehm gewesen ( XXXX ). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit einer auffallenden und ungewöhnlichen Sorgfaltswidrigkeit gehandelt hat, die einem ordentlichen Menschen in derselben Situation grundsätzlich nicht unterlaufen wäre.Dass die im Spruch genannten Vorschriften zum Zeitpunkt des Vorfalls in Kraft und dem Beschwerdeführer bekannt waren sowie, dass er grob fahrlässig gehandelt hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , da er vor dem Bundverwaltungsgericht mehrfach konstatierte, sein Verhalten sei eine Schlamperei bzw. schlampig und ihm (sogar) unangenehm gewesen ( römisch 40 ). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit einer auffallenden und ungewöhnlichen Sorgfaltswidrigkeit gehandelt hat, die einem ordentlichen Menschen in derselben Situation grundsätzlich nicht unterlaufen wäre.

Die Feststellungen zum Krankenstand des Beschwerdeführers sowie zum Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme des Disziplinarerkenntnisses und des Einlangens der Beschwerde basieren auf der E-Mail der belangten Behörde vom XXXX sowie aus dem vorgelegten Screenshot und dem Zustellungsprotokoll ( XXXX ).Die Feststellungen zum Krankenstand des Beschwerdeführers sowie zum Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme des Disziplinarerkenntnisses und des Einlangens der Beschwerde basieren auf der E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 sowie aus dem vorgelegten Screenshot und dem Zustellungsprotokoll ( römisch 40 ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.Gemäß Paragraph 75, HDG 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.

Da folglich in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001, idgF, lautet:3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, idgF, lautet:

„Geltung bestimmter Vorschriften

§ 46. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“Paragraph 46, (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.“

3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), StF: BGBl. Nr. 43/1979, idgF, lauten:
„Geltungsbereich
3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, idgF, lauten:, „Geltungsbereich

§ 1. Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.Paragraph eins, Die Allgemeinen Dienstvorschriften gelten für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

[…]

Allgemeine Pflichten des Soldaten

Allgemeines Verhalten

§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.Paragraph 3, (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

(2) Der Soldat steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, sein Vaterland und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen, in einem besonderen Treueverhältnis zur Republik Österreich. Er ist im Rahmen dieses Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.“

3.2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), StF: BGBl. I Nr. 2/2014, idgF, lauten:3.2.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, idgF, lauten:

„Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

[…]

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

[…]

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

[…]

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:Paragraph 23, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden:

1. im Kommandanten- und im Senatsverfahren

[…]

§§ 21 und 22 (Zustellungen),Paragraphen 21 und 22 (Zustellungen),

§§ 32 und 33 (Fristen),Paragraphen 32 und 33 (Fristen),

[…]

§§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4 (Inhalt und Form der Bescheide),Paragraphen 58 bis 61 und Paragraph 62, Absatz 4, (Inhalt und Form der Bescheide),

[…]

Ordentliche Rechtsmittel

§ 35. (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im FalleParagraph 35, (1) Ein Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

1. der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und

2. der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.

(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
[…]
(2) Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung., […]

Kosten und Gebühren

§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.Paragraph 38, (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.

[…]

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

1. ein Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 oder1. ein Einsatzmonatsgeld nach Paragraph 3, Absatz 2, HGG 2001 oder

2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1992,, oder

3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.

[…]

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. Paragraph 62,

[…]

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

[…]

Disziplinarerkenntnis

§ 63. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofernParagraph 63, (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern

1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder

2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.

(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. die als erwiesen angenommenen Taten,

2. die durch die Taten verletzten Pflichten,

3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 64. (1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofernParagraph 64, (1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern

1. a) ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder

b) eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder

c) ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde

und

2. keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als

a) ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder

b) eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.

(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt Paragraph 62, Absatz 3 und 4,

(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.

(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten

1. die als erwiesen angenommenen Taten,

2. die durch die Taten verletzten Pflichten,

3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.

Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

§ 65. (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.Paragraph 65, (1) Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.(2) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Litera c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

(3) Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 66.Paragraph 66,

(1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.

(1a) Ein Einspruch ist nicht mehr zulässig, wenn der Beschuldigte nach Erlassung der Disziplinarverfügung ausdrücklich auf den Einspruch verzichtet hat.

(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.

(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.“(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Litera c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.“

3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, lauten:3.2.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

[…]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

[…]

Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

§ 275. Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.Paragraph 275, Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß Paragraph 29, ZustG und gilt abweichend von Paragraph eins, für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.

[…]

Zustellungen

§ 277. (1) Zustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.Paragraph 277, (1) Zustellungen haben vorrangig elektronisch zu erfolgen.

(2) In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß § 277a nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.(2) In Fällen, in denen eine elektronische Zustellung voraussichtlich gemäß Paragraph 277 a, nicht bewirkt werden kann oder am Tag der Zustellung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine andere geeignete Zustellart zu wählen.

Zustellung mit Zustellnachweis

§ 277a. Die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis gilt über § 35 Abs. 7 ZustG hinaus als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aberParagraph 277 a, Die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis gilt über Paragraph 35, Absatz 7, ZustG hinaus als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aber

1. während der Abholfrist vom Dienst abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr in den Dienst folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte;

2. während der Abholfrist die Abholung aus technischen Gründen nicht möglich ist, doch wird die Zustellung mit dem Zeitpunkt, an dem die Abholung wieder technisch möglich ist, wirksam, sofern dieser innerhalb der Abholfrist liegt.“

3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lauten:3.2.5. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, lauten:

„4. Abschnitt: Zustellungen

§ 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.Paragraph 21, Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.

[…]

5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33.Paragraph 33,

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

[…]

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

§ 58a. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.Paragraph 58 a, In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61, (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“

3.2.6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), StF: BGBl. Nr. 200/1982, idgF, lauten:3.2.6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, idgF, lauten:

„Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.Paragraph 28, (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften. Die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes erfolgt mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.(2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und des Zollrechts (Paragraph eins, Absatz 2 und im erweiterten Sinn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften. Die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes erfolgt mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.

(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:

1. zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,1. zugelassener Zustelldienst gemäß Paragraph 30,,

2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß Paragraph 37,,

3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG.3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den Paragraphen 89 a, ff GOG.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 24 Z 3, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 24, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.

(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.“(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz zulässig.“

3.2.7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des „Befehls für die militärische Sicherheit 2023“ des Kommandanten der Militärpolizei vom 18.01.2023, GZ S93207/34-MP/Kdo/S2Grp/2022 (1), lauten:

„D) Objektschutz

Der militärische Eigenschutz ist die ureigenste Aufgabe einer jeden Armee. Dabei kommt es besonders auf das Verhalten jedes einzelnen Soldaten an. Kontrollen vor allem im Jahr 2021 haben ergeben, dass es zu groben Verletzungen der Sorgfaltspflicht durch Einzelne gekommen ist, die sich aber auf die kontrollierte Einheit sowie infolge auf den gesamten Verband auswirkten. Der sorglose Umgang mit Schlüsseln ermöglichte es den kontrollierenden Organen ungehindert auf Waffen und Munition sowie auf klassifizierte Information(en) und sensiblen Gerät(en) zuzugreifen. Die MP besteht nicht nur aus Kadersoldaten. Sie bildet auch Grundwehrdiener aus. Des Weiteren ist auch ein Zutritt durch kompaniefremdes Personal möglich und ein Eindringen durch unbefugte Personen kann nie restlos ausgeschlossen werden.

D-1 Schlüsselordnung

Die Schlüsselordnung ist ein integraler Bestandteil der militärischen Sicherheit. Die gewissenhafte Einhaltung der Schlüsselordnung ist ein wichtiger Faktor für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des ÖBH. Es liegt in der Verantwortung aller Kommandanten und Dienststellenleiter, die Schlüsselordnung im eigenen Bereich umzusetzen, den Sinn und die Wichtigkeit der Schlüsselordnung zu vermitteln und deren Einhaltung zu überwachen. Auf die persönliche Verwahrung von ausgegebenen Schlüssel wird besonders hingewiesen.

Vorgaben

Eingangstüren haben nach Dienst verschlossen zu sein. Ausgefasste Schlüssel sind persönlich zu verwahren und vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen. Das gleiche gilt für Kanzleien, Schränke und Rollcontainer. Schlüssel, die keine Funktion erfüllen (Herkunft unbekannt, Schloss wurde außer Stand gebracht, Schrank wurde ausgeschieden, usw.…), sind abzugeben, außer Stand zu bringen und falls kein Bedarf gegeben ist, einer Vernichtung zuzuführen. Die Verschließung von Ausr&Ger sowie Waffen, Munition udgl. in zivil eingebrachten Behältnissen hat zu unterbleiben und ist durch den jeweiligen Kdt/Ltr zu kontrollieren.

D-2 Waffen und Munition

Die Handhabung von Waffen und Munition erfolgt nach den entsprechenden Grundsatzweisungen.

Auf Grund von Waffenverlusten in vergangener Zeit ist der Kader nachweislich über die Bestimmungen der Weisung S94130/3-WSM/2016 zu belehren. Zusätzlich sind vermehrt Kontrollen durchzuführen und nachweislich zu vermerken.

Unbeschadet vorhandener waffenrechtlicher Berechtigungen unterliegt das Einbringen von privaten Waffen durch Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung ausnahmslos der Meldepflicht und ist an eine Genehmigung des Kasernenkommandanten und des Dienststellenleiters gebunden.

Dabei ist das Führen einer Waffe zur und von einer Dienststelle an ein entsprechendes waffenrechtliches Dokument gebunden.

Vorgaben

EinhKdt erstellen und führen eine Übersicht von privaten Waffen, die an der jeweiligen Dienststelle genehmigt und/oder eingebracht sind und melden diese bis zum 05. jeden Quartals per ELAK an S2Grp/Kdo MP (Zitat einer Beilage).“

3.2.8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“ vom 13. Juni 2013, GZ S93207/41-ndAbw/2013, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, lauten:3.2.8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses „47. Militärische Sicherheit; Schlüsselordnung 2013“ vom 13. Juni 2013, GZ S93207/41-ndAbw/2013, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, lauten:

„2. DEFINITIONEN:

Die hier verwendeten Begriffe und Definitionen sind nur für die in diesem Erlass geregelten Bereiche bzw. für daraus abgeleitete Befehle und Weisungen gültig.

[…]

?        SCHLÜSSELVERWAHRER:

Unter Schlüsselverwahrer sind jene verfügungsberechtigten Personen zu verstehen die einen Schlüssel übernommen haben.

?        SENSIBLE SCHLÜSSEL:

Sind Schlüssel, die den Zugang zu besonders schutzwürdigem militärischen Rechtsgut ermöglichen wie: Waffenkammern, Behältnisse für klassifizierte Informationen (ab der KlasStu VERTRAULICH), Serverräume, Nebenstellenanlagen, Kassenbehältnisse, Zugang zu Notarztapotheken, ASECOS-Räume.

[…]

3.4. Ordnungsgemäße Verwahrung:

Für die ordnungsgemäße Verwahrung von Schlüsseln ist jeder Schlüsselverwahrer persönlich verantwortlich.

Büromöbel in Kzl-Räumen sind, wenn sich darin dienstliche Unterlagen befinden und wenn technisch möglich, zu Dienstende abzusperren, der/die Schlüssel dafür, wenn nicht anders geregelt, persönlich zu verwahren.

Schlüssel für Behältnisse, die für die Verwahrung von klassifizierten Informationen (klasInfo) für die Klassifizierungsstufe (KlasStu) „VERTRAULICH“ oder höher geeignet sind (keine Büromöbel) sind, wenn nicht anders geregelt, persönlich zu verwahren.

Die persönliche Verwahrung bedeutet in letzter Konsequenz die Mitnahme aus dem Dienstbereich, auch an den persönlichen Wohnsitz, als allgemeine Dienstpflicht des Beamten und/oder Pflicht als Soldat gem. ADV.

[…]

3.6 Kontrolle:

Die Umsetzung der Schlüsselordnung hat einer mehrstufigen Kontrolle zu unterliegen. Die mehrstufige Kontrolle umfasst Kontrolltätigkeiten durch den Bedarfsträger während der Nutzung des Schließsystems sowie im Zuge von Änderungsdienst, durch die Dienststelle selbst und durch vorgesetzte Kommanden.

[…]

5.3.6 Sensible Schlüssel:

Die Beurteilung und Festlegung von sensiblen Bereichen (sensible Schlüssel) ist ab unterste Ebene kleiner Verband (klVbd) durchzuführen. Ergänzungen zu den in der Definition enthaltenen Bereichen sind restriktiv zu handhaben.

Die Verwahrung hat, wenn nicht anders geregelt, durch den Schlüsselverwahrer persönlich zu erfolgen.“

3.2.9. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Befehls des Kommandanten der Militärstreife und Militärpolizei vom 11.12.2014 "3.2.10. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 08.06.2016 „Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition – Fassung 2016“, GZ S94130/3/WSM/2016, lauten:

„1.3.2  Grundlagen der MilSih sind folgende Erlässe und Bestimmungen

- Schlüsselordnung, gem. Punkt 1 und 2 der Querverweise.

- Militärische Sicherheit, gem. Punkt 3 der Querverweise, Festlegung der Sicherheitsstufen (Neuregelung) und der zugeordneten Farbkennung, ergänzt gem. Punkt 4 der Querverweise.

- Zutrittsregelung für militärische Sicherheitsbereiche, gem. Punkt 5 der Querverweise

- Militärische Sicherheit; Aufklärung und weitere Vorgangsweise bei Diebstahl, Verlust und Auffindung von Waffen, Munition, Spreng- und Zündmitteln; gem. Punkt 6 der Querverweise.

[…]

2 Lagerung und Verwahrung von Waffen

2.1 Allgemeines

Im Betrieb von Lager- und Verwahrungsräumen ist darauf zu achten, dass Außenstehenden der direkte Einblick nicht möglich ist.

2.2 Lagerung

Waffen sind in entsprechend gewidmeten Räumen zu lagern.

[…]

2.3.2 Verwahrungsgrundsätze und Verschließungsraum

2.3.2.1 Verwahrung

Die Verwahrung ist die gesicherte Aufbewahrung in Verantwortung des jeweiligen Gerätehalters.

Die Verwahrung von mehreren Waffen in einem Behältnis, zu dem mehrere Personen Zugriff haben, ist verboten.

2.3.2.2 Besondere Umstände der Verwahrung

Erfordern besondere Umstände (z.B. Waffenhinterlegung außerhalb der Normdienstzeit) die Verwahrung für mehrere ausgegebene Waffen durch eine Person, so hat sie grundsätzlich in einem Verschließungsraum der Einheit zu erfolgen.

2.3.2.3 Verwahrung in Verschließungsräumen

Waffen dürfen in Verschließungsräumen unter folgenden weiteren Voraussetzungen verwahrt werden:

2.3.2.3.1 Versperrung und Überwachung

Die entsprechende Versperrung, Überwachung und Aufnahme in die Absicherungspläne, gem. Abschnitt 6.1 ist sicherzustellen.

[…]

2.3.2.3.4 Schriftliche Verwahrungsordnung

Vorliegen einer schriftlichen Verwahrungsordnung des Einheitskommandanten, welche zumindest nachfolgend angeführte Punkte zu enthalten hat:

- nachweisliche Kenntnisnahme der Verwahrungsordnung durch die Gerätehalter

- Schlüsselordnung

- Hinterlegungs-/Empfangsnachweise, um die ungeteilte persönliche Verantwortung nachweisen zu können:

o        Zugriffsmöglichkeit nur für den jeweiligen Gerätehalter, im Falle eines Kompanieverschließungsraumes sind daher entsprechende Teileinheitsboxen zu schaffen.

o        Verwendung deutlich unterscheidbarer Zweitquittungsmarken.

- Vollzähligkeitsprüfung nach jeder Hinterlegung durch den Gerätehalter.

[…]

2.3.4 Zusatzbestimmungen für Handfeuerwaffen

2.3.4.1 Sturmgewehre (StG)

Der Gerätehalter hat sein StG, soweit es nicht für den Dienst verwendet wird, in einem entsprechend versperrten Behältnis (z.B. Metallspind) gem. Punkt 11 der Querverweise zu verwahren.

StG des Kaderpersonals sind in einem Verschlusssachen(VSa)–Behältnis am Arbeitsplatz zu verwahren. Ist dies nicht möglich, kann die Verwahrung im Spind erfolgen. In Zweifelsfällen sind die Waffen in der Waffenkammer zu hinterlegen.

Ausgegebene StG sind zumindest wöchentlich zu kontrollieren.

An Kaderpersonal ausgegebene StG sind zumindest einmal monatlich zu überprüfen.

[…]

3. Lagerung, Bereitstellung und Verwahrung von Munition

[…]

3.2 Lagerung

Die Munition ist in widmungsgemäßen Anlagen zu lagern.

[…]

6. Kontrollen

Die im Folgeabschnitt festgelegten Kontrollen/Überprüfungen sind Dienstaufsichtsmaßnahmen, die der Prüfung des Bestandes, des technischen Zustandes (teZust) und der Aufbewahrung von Waffen und Munition vor allem zum Zweck der MilSih dienen. Kontrollen sind angekündigt oder unangekündigt durchzuführen (siehe auch gültige Weisung zur Durchführung von Inventuren).

6.1 Kontrollen höherer Kommanden

Grundsätzlich haben die der Zentralstelle gem. Logistikstruktur unmittelbar nachgeordneten Kommanden und Dienststellen mindestens 2-jährliche Kontrollen sicherzustellen, wobei jedenfalls die Einhaltung des Kontrollsystems und die unten angeführten Sicherungsmaßnahmen für alle Waffen- und Munitionsaufbewahrungsräume zu prüfen sind:

- der Absicherungsplan hinsichtlich Festlegung klarer Zuständigkeiten und deren Zweckmäßigkeit (z.B. Einteilung von Absicherungsbereichen der Dienststellen, Einheiten, Verbände)

- die personelle Absicherung hinsichtlich der Bewachungs-/Überwachungsaufträge für Wachen und Dienste vom Tag. Diese Aufträge sind für die Sicherung von Objekten außerhalb des Unterkunftsbereiches und für Gebäude, die von mehreren Dienststellen genützt werden, von entscheidender Bedeutung

- Die Wirksamkeit der technischen Absicherung (z.B. Alarmanlagen, Versperrungen, baulicher Zustand)

- die Einhaltung der Schlüsselordnung

- die Einhaltung der sicherheitsbezogenen Verwahrungsbestimmungen

[…]

6.3 Kontrollen durch die Dienststellenleiter und Einheitskommandanten

6.3.1 Überprüfung durch Dienststellenleiter

Mindestens jährlich sind Überprüfungen durch die Dienststellenleiter sicherzustellen, wobei jedenfalls die Vollzähligkeit von Waffen und die Einhaltung der Verwahrungsbestimmungen und der militärischen Sicherheit zu prüfen sind.

6.3.2 Überprüfung durch Einheitskommandant

Einheitskommandanten haben ihre Organe mindestens zweimal jährlich zu überprüfen, wobei immer auch eine Vollzähligkeitsprüfung von Waffen zu erfolgen hat.

6.3.3 Kontrolle von Räumlichkeiten

Mindestens einmal jährlich sind alle Räumlichkeiten in Unterkunfts-, Magazins- und Garagenbereichen sowie die Spinde/Kästen hinsichtlich Vorhandenseins von Waffen/Munition oder Teilen davon zu überprüfen. Laufende Teilkontrollen sind ebenfalls durchzuführen.

3.2.11. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Befehls des Kommandanten der Streitkräfte vom 28.07.2016 „, lauten:

„1. Lage

Im Zuge von Dienstkontrollen durch die MilStrf im Zeitraum „Jänner bis Juni 2016“ mussten Mängel bei der Verwahrung von StG77 festgestellt werden, die einerseits auf den sorglosen Umgang durch die Verwahrer und andererseits auf falsche Anordnung durch die Kdt vor Ort zurückzuführen sind. Das aus den vorgelegten Berichten generierte Lagebild identifiziert hauptsächlich Rekruten als zu Beanstandende, bei einem Fall war auch ein Kadersoldat unmittelbar betroffen.

Im Berichtszeitraum wurden zwölf (12) Vorfälle an SKFüKdo gemeldet; bei zehn (10) davon war eine mangelnde Versperrung der Spinde bzw. Missachtung der Schlüsselgewalt innerhalb mil Liegenschaften die Ursache, bei zwei (2) Fällen war der Zugriff auf Handfeuerwaffen in der Öffentlichkeit aufgrund falscher Befehle gegeben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Dunkelziffer insgesamt wesentlich höher ist.

Eine Vorlage der MilStrf-Meldungen erfolgte an die jeweiligen vorgesetzten Dienststellen. Weiters wurden die oa. Umstände auch am S2-Fachdienstweg im Rahmen der monatlichen Sicherheitslagen in den Streitkräften publiziert.

[…]

3. Befehlsgrundlagen

Der einschlägige Umgang mit Handfeuerwaffen ist unter anderem in "Lagerung, Verwahrung, sowie außergewöhnliche Ereignisse mit Waffen und Munition", Fassung 2016 (GZ S94130/3-WSM/2016 vom 08.06.2016) normiert. Mit den darin angeordneten Maßnahmen soll „die Gefahr des Missbrauchs und des Abhandenkommens von Waffen und Munition, die Gefährdung von Lebewesen und Sachen und die allenfalls daraus entstehenden nachteiligen Folgen für das ÖBH (Verweis auf die Fundstelle: S94130/3-WSM/2016, S 6 des Erlasses)“ möglichst gering gehalten werden.

Der Erlass legt überdies die Kdt-Verantwortung für die Einhaltung und Dienstaufsicht sowie die Pflichten des Verwahrers fest und fordert eine entsprechende Ahndung bei Verstößen (Verweis auf die Fundstelle: S94130/3-WSM/2016, S 10 des Erlasses).

Durch den jeweiligen Gerätehalter ist sein „StG77, soweit es nicht für den Dienst verwendet wird, in einem entsprechend versperrten Behältnis (z.B. Metallspind) (…) zu verwahren (Verweis auf die Fundstelle: S94130/3-WSM/2016, S 10 des Erlasses).“

In diesem Kontext sind auch die Pflichten des Schlüsselverwahrers gem. Schlüsselordnung 2013 (GZ S93207/41-ndAbw/2013, VBl I 47/2013) zu berücksichtigen. Diese soll „durch Festlegung der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Verwaltung und Manipulation ein hohes Maß an Sicherheit für militärische Rechtsgüter und Vorbeugung gegen missbräuchliche Verwendung sicherstellen (Verweis auf die Fundstelle: Schlüsselordnung, VBl I 47/2013, S93207/41-ndAbw/2013, S 1).“ Hierzu wird auch eindringlich auf die persönliche Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwahrung von Schlüsseln durch den Schlüsselverwahrer hingewiesen: „Die persönliche Verwahrung bedeutet in letzter Konsequenz die Mitnahme aus dem Dienstbereich, auch an den persönlichen Wohnsitz, als allgemeine Dienstpflicht des Beamten und/oder Pflicht als Soldat gem. ADV (Verweis auf die Fundstelle: Schlüsselordnung, VBl I 47/2013, S93207/41-ndAbw/2013, S 8). “In diesem Kontext sind auch die Pflichten des Schlüsselverwahrers gem. Schlüsselordnung 2013 (GZ S93207/41-ndAbw/2013, VBl römisch eins 47 aus 2013,) zu berücksichtigen. Diese soll „durch Festlegung der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Verwaltung und Manipulation ein hohes Maß an Sicherheit für militärische Rechtsgüter und Vorbeugung gegen missbräuchliche Verwendung sicherstellen (Verweis auf die Fundstelle: Schlüsselordnung, VBl römisch eins 47 aus 2013,, S93207/41-ndAbw/2013, S 1).“ Hierzu wird auch eindringlich auf die persönliche Verantwortung der ordnungsgemäßen Verwahrung von Schlüsseln durch den Schlüsselverwahrer hingewiesen: „Die persönliche Verwahrung bedeutet in letzter Konsequenz die Mitnahme aus dem Dienstbereich, auch an den persönlichen Wohnsitz, als allgemeine Dienstpflicht des Beamten und/oder Pflicht als Soldat gem. ADV (Verweis auf die Fundstelle: Schlüsselordnung, VBl römisch eins 47 aus 2013,, S93207/41-ndAbw/2013, S 8). “

[…]

4. Maßnahmen

Die verantwortlichen Kommandanten werden nochmals auf ihre Verantwortung zur Verwahrung von ausgefassten Handfeuerwaffen in Verbindung mit den Regelungen der Schlüsselordnung 2013 sowie deren stichprobenartige Kontrolle in ihrem Verantwortungsbereich aufmerksam gemacht. Bei vorschriftswidriger Umsetzung sind sowohl im GWD- als auch Kaderbereich erforderliche Führungsmaßnahmen zu setzen, um einen potentiellen Verlust oder Missbrauch militärischer Rechtsgüter zu verhindern.“

3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

3.3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Eingangs ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis vom XXXX fristgerecht erfolgt ist.Eingangs ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 fristgerecht erfolgt ist.

Gemäß § 65 Abs. 1 HDG 2014 beträgt die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse zwei Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093).Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HDG 2014 beträgt die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse zwei Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093).

Gemäß § 28 Abs. 2 ZustG erfolgt die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des BDG 1979. Gemäß § 277 Abs. 1 BDG 1979 haben Zustellungen vorrangig elektronisch zu erfolgen. Gemäß § 277a erster Fall BDG 1979 gilt die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist vom Dienst abwesend war, wobei die Zustellung an dem der Rückkehr in den Dienst folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem das Dokument abgeholt werden könnte, wirksam wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ZustG erfolgt die elektronische Zustellung der Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes mit den Maßgaben des 2a. Abschnittes des Schlussteils des BDG 1979. Gemäß Paragraph 277, Absatz eins, BDG 1979 haben Zustellungen vorrangig elektronisch zu erfolgen. Gemäß Paragraph 277 a, erster Fall BDG 1979 gilt die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist vom Dienst abwesend war, wobei die Zustellung an dem der Rückkehr in den Dienst folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem das Dokument abgeholt werden könnte, wirksam wird.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Das angefochtene Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zwar am XXXX elektronisch übermittelt, zu diesem Zeitpunkt befand er sich allerdings bereits im Krankenstand, sodass er vom Dienst abwesend war. Erst am XXXX kehrte er in den Dienst zurück, sodass die elektronische Zustellung erst am Folgetag als bewirkt galt. Die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wurde demnach in Zusammenschau mit § 33 Abs. 2 AVG innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und erweist sich folglich als rechtzeitig erhoben.Das angefochtene Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zwar am römisch 40 elektronisch übermittelt, zu diesem Zeitpunkt befand er sich allerdings bereits im Krankenstand, sodass er vom Dienst abwesend war. Erst am römisch 40 kehrte er in den Dienst zurück, sodass die elektronische Zustellung erst am Folgetag als bewirkt galt. Die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wurde demnach in Zusammenschau mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und erweist sich folglich als rechtzeitig erhoben.

3.3.2. Zu den Einstellungsgründen des §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014:3.3.2. Zu den Einstellungsgründen des Paragraphen 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, HDG 2014:

Die Fallvarianten der Einstellungsgründe des §§ 72 Abs. 2 Z 2 iVm 62 Abs. 3 HDG 2014 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten und nichts weist darauf hin, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.Die Fallvarianten der Einstellungsgründe des Paragraphen 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 62 Absatz 3, HDG 2014 wurden weder vorgebracht noch sind sie bei der amtswegigen Prüfung zu Tage getreten und nichts weist darauf hin, dass die Strafbarkeit mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist.

Zudem kann der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden, dass iVm der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, was in der gegenständlichen Rechtssache, wie noch erläutert werden wird, der Fall ist.Zudem kann der höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden, dass in Verbindung mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, was in der gegenständlichen Rechtssache, wie noch erläutert werden wird, der Fall ist.

3.3.3. Zur Subsidiarität des WG 2001 und der ADV zum BDG 1979:

§ 46 Abs. 1 WG 2001 und § 1 zweiter Satz ADV normieren die subsidiäre Geltung der genannten Normen im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften. Diese Bestimmungen stehen daher für diese Personengruppe – worunter auch Berufssoldaten zu subsumieren sind – unter einem „Gesetzesvorbehalt": Sie gelten nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften „nicht anderes bestimmt ist". Insbesondere das BDG 1979 ist darunter zu subsumieren (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0169).Paragraph 46, Absatz eins, WG 2001 und Paragraph eins, zweiter Satz ADV normieren die subsidiäre Geltung der genannten Normen im Verhältnis zu dienstrechtlichen Vorschriften. Diese Bestimmungen stehen daher für diese Personengruppe – worunter auch Berufssoldaten zu subsumieren sind – unter einem „Gesetzesvorbehalt": Sie gelten nur, wenn in anderen gesetzlichen Dienstvorschriften „nicht anderes bestimmt ist". Insbesondere das BDG 1979 ist darunter zu subsumieren vergleiche VwGH 26.11.1992, 92/09/0169).

3.3.4. Zum Verbot der reformatio in peius:

Weiters ist festzuhalten, dass ausschließlich vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben wurde, sodass die Regelung des § 35 Abs. 2 HDG 2014 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.Weiters ist festzuhalten, dass ausschließlich vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben wurde, sodass die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, HDG 2014 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.

3.3.5. Zur Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde unter anderem vorgebracht, die Begründung des Disziplinarerkenntnisses sei nicht nachvollziehbar, unzureichend und mangelhaft, sodass es aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei.

Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG) oder das VwG gem § 29 Abs 1 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen (vgl Hengstschläger/?Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem § 14 Abs 1 VwGVG bzw) vom VwG saniert werden (vgl VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt (vgl VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG (iVm § 17 VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29].Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, etwa weil sie die Trennung der drei angeführten Begründungselemente in einer Weise verfehlt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch das VwG maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082), dann belastet die untaugliche Begründung den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.4.1991, 91/19/0057; 4.9.2013, 2013/08/0113; 26.5.2014, Ro 2014/08/0056; Hellbling 336, 351; Svoboda, Begründung 269 f; Schulev-Steindl6 Rz 259; siehe auch Herz, AnwBl 1956, 3). Gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (bzw die belangte Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG) oder das VwG gem Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren berechtigt und verpflichtet, ihre/seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der (Unter-)Behörde zu setzen vergleiche Hengstschläger/?Leeb6 Rz 527; Svoboda, Begründung 269). Begründungsmängel eines unterinstanzlichen Bescheides können also – soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ein Instanzenzug besteht – von der Berufungsbehörde, ansonsten (von der belangten Behörde gem Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bzw) vom VwG saniert werden vergleiche VwGH 21.5.2021, Ra 2020/02/0168) und führen somit dann nicht zu einer im (weiteren) Rechtsmittelverfahren aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde (oder die belangte Behörde) bzw das VwG diesen Mangel behebt vergleiche VwSlg 13.791 A/1993; ferner VwGH 26.2.1992, 92/01/0095). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) über die Begründung von Bescheiden (Erkenntnissen) keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde (des VwG) durch die Rechtslage gedeckt ist, also die Behörde (das VwG) auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid (Erkenntnis) hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057), und die Partei durch den Begründungsmangel in der Rechtsverfolgung nicht „an sich“ gehindert ist [(VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 29].

Angesichts der oben angeführten Literatur und Judikatur ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass allfällige Begründungsmängel des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses durch eine hinreichend begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die an die Stelle des Disziplinarerkenntnisses tritt, zu sanieren sind. Da der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses, wie in Folge noch ausgeführt wird, durch die Rechtslage gedeckt ist und die belangte Behörde auch bei ausführlicherer Begründung nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte müssen, ist der Beschwerdeführer zudem nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt oder an der Rechtsverfolgung gehindert. Dem in der Beschwerde gestellten Antrag, das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen, war daher nicht Folge zu geben.

3.3.6. Zu den dem Disziplinarerkenntnis zugrunde gelegten Normen:

Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers im angefochtenen Disziplinarerkenntnis als Verletzung seiner allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 BDG 1979 bewertet, ohne näher darauf einzugehen, ob es sich dabei um eine Dienstpflichtverletzung iSd Abs. 1 oder Abs. 2 der leg.cit. handle. Eine Subsumierung unter § 44 Abs. 1 BDG 1979 wurde von der belangten Behörde, soweit aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis ersichtlich, nicht in Erwägung gezogen.Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers im angefochtenen Disziplinarerkenntnis als Verletzung seiner allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, BDG 1979 bewertet, ohne näher darauf einzugehen, ob es sich dabei um eine Dienstpflichtverletzung iSd Absatz eins, oder Absatz 2, der leg.cit. handle. Eine Subsumierung unter Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 wurde von der belangten Behörde, soweit aus dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis ersichtlich, nicht in Erwägung gezogen.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, wobei Vorgesetzter jeder Organwalter ist, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen, wobei Vorgesetzter jeder Organwalter ist, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 43 leitet den Abschnitt „Dienstpflichten des Beamten“ und den Unterabschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ ein. Er normiert in Abs 1 und 2 allgemeinen Dienstpflichten, mit denen die insbesondere in den weiteren Unterabschn geregelten konkreten Dienstpflichten – wie zB Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit oder Meldepflichten – ergänzt werden und die disziplinarrechtlich grundsätzlich subsidiär zu diesen konkreten Dienstpflichten zu sehen sind. Die allgemeinen Dienstpflichten bilden somit gleichsam den Rahmen für (iVm § 91) disziplinär relevantes Verhalten und greifen nur dort, wo zwischen den konkreten Dienstpflichten Lücken geblieben sind (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43 BDG Rz 1).Paragraph 43, leitet den Abschnitt „Dienstpflichten des Beamten“ und den Unterabschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ ein. Er normiert in Absatz eins und 2 allgemeinen Dienstpflichten, mit denen die insbesondere in den weiteren Unterabschn geregelten konkreten Dienstpflichten – wie zB Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeit oder Meldepflichten – ergänzt werden und die disziplinarrechtlich grundsätzlich subsidiär zu diesen konkreten Dienstpflichten zu sehen sind. Die allgemeinen Dienstpflichten bilden somit gleichsam den Rahmen für in Verbindung mit Paragraph 91,) disziplinär relevantes Verhalten und greifen nur dort, wo zwischen den konkreten Dienstpflichten Lücken geblieben sind (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 43, BDG Rz 1).

Im Fall des Vorliegens einer selbständigen, gesondert vorwerfbaren Pflichtverletzung, die unter eine enger begrenzte bzw. spezieller gefasste Norm wie etwa § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu subsumieren ist, scheidet ein Schuldspruch nach der nur subsidiär anzuwendenden "Wohlverhaltensklausel" des § 43 Abs. 1 BDG 1979 aus, da das speziellere Gesetz das allgemeine iSd Rechtsgrundsatzes „lex specialis derogat legi generali“ verdrängt. Eine zu Unrecht erfolgte Zitierung des § 43 Abs. 1 BDG 1979 im Spruch erfordert keine Aufhebung, weil die Idealkonkurrenz für den Bereich der Dienstpflichtverletzung rechtlich bedeutungslos ist, da dem Beamten bei einem Handlungsablauf immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden kann (vgl. VwGH 18.02.1998, 95/09/0112).Im Fall des Vorliegens einer selbständigen, gesondert vorwerfbaren Pflichtverletzung, die unter eine enger begrenzte bzw. spezieller gefasste Norm wie etwa Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu subsumieren ist, scheidet ein Schuldspruch nach der nur subsidiär anzuwendenden "Wohlverhaltensklausel" des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 aus, da das speziellere Gesetz das allgemeine iSd Rechtsgrundsatzes „lex specialis derogat legi generali“ verdrängt. Eine zu Unrecht erfolgte Zitierung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 im Spruch erfordert keine Aufhebung, weil die Idealkonkurrenz für den Bereich der Dienstpflichtverletzung rechtlich bedeutungslos ist, da dem Beamten bei einem Handlungsablauf immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden kann vergleiche VwGH 18.02.1998, 95/09/0112).

Der Begriff der Weisung ist weder in Art 20 Abs 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre [(vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060, mwN; VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) Fellner, BDG § 44 BDG E 2].Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre [(vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060, mwN; VwGH 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) Fellner, BDG Paragraph 44, BDG E 2].

Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein. Dabei wird eine generelle Weisung üblicherweise als Erlass bezeichnet (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG Rz 14).Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein. Dabei wird eine generelle Weisung üblicherweise als Erlass bezeichnet (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 44, BDG Rz 14).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wurde die Verletzung der „Bestimmungen zur Verwahrung von Waffen und Munition“ als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 1 HDG 2014 gewertet. Wie sich aus den im Spruch zitierten und der rechtlichen Bewertung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrundegelegten Normen ergibt, handelt es sich bei diesen Bestimmungen um Weisungen bzw. Befehle. Im Hinblick auf die oben ausgeführte Literatur und Judikatur ist demnach festzuhalten, dass das dem Disziplinarerkenntnis zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers als Weisungsverstoß wie im Spruch ersichtlich unter die speziellere und daher vorrangig anzuwendende Norm des § 44 Abs. 1 BDG 1979 und nicht unter die nicht näher spezifizierte Regelung des § 43 BDG 1979 zu subsumieren ist. Die im Spruch ersichtliche Maßgabe ist in dieser Hinsicht insofern zulässig, als damit nicht über den Beschwerdegegenstand hinausgegangen wird, da die Entscheidung sich weiterhin auf dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers bezieht und dieses lediglich eine spezifiziertere rechtliche Subsumption erfährt.Im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wurde die Verletzung der „Bestimmungen zur Verwahrung von Waffen und Munition“ als Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 gewertet. Wie sich aus den im Spruch zitierten und der rechtlichen Bewertung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrundegelegten Normen ergibt, handelt es sich bei diesen Bestimmungen um Weisungen bzw. Befehle. Im Hinblick auf die oben ausgeführte Literatur und Judikatur ist demnach festzuhalten, dass das dem Disziplinarerkenntnis zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers als Weisungsverstoß wie im Spruch ersichtlich unter die speziellere und daher vorrangig anzuwendende Norm des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 und nicht unter die nicht näher spezifizierte Regelung des Paragraph 43, BDG 1979 zu subsumieren ist. Die im Spruch ersichtliche Maßgabe ist in dieser Hinsicht insofern zulässig, als damit nicht über den Beschwerdegegenstand hinausgegangen wird, da die Entscheidung sich weiterhin auf dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers bezieht und dieses lediglich eine spezifiziertere rechtliche Subsumption erfährt.

3.3.7. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall:

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen ([VwGH 21.6.2000, 99/09/0028] Fellner, BDG § 44 BDG E 18).Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen ([VwGH 21.6.2000, 99/09/0028] Fellner, BDG Paragraph 44, BDG E 18).

Ein weisungswidriges Verhalten kann dem Beschuldigten nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist ([VwGH 21.6.2000, 97/09/0326] Fellner, BDG § 44 BDG E 11).Ein weisungswidriges Verhalten kann dem Beschuldigten nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm die Weisung tatsächlich bekannt war oder ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht bekannt geworden ist ([VwGH 21.6.2000, 97/09/0326] Fellner, BDG Paragraph 44, BDG E 11).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Indem der Beschwerdeführer seinen Schlüsselbund, an dem sich auch der Schlüssel zu dem Schrank befand, in dem er seine Dienstwaffe samt Munition gelagert hatte, während seiner Abwesenheit von der Dienststelle aufgrund eines dienstlichen Auftrages am XXXX um 18:00Uhr auf seinem Bett im im Spruch genannten Raum an seiner Dienststelle zurückgelassen hat, hat er gegen die im Spruch zitierten Weisungen bezüglich der ordnungsgemäßen Verwahrung sensibler Schlüssel verstoßen. Es ist im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass diese Weisungen von einem unzuständigen Organ oder willkürlich erteilt wurden, verfassungs- oder strafrechtswidrig waren oder nach einer Remonstration außer Kraft getreten sind. Sie entfalteten folglich Befolgungspflicht und wären vom Beschwerdeführer zu beachten gewesen.Indem der Beschwerdeführer seinen Schlüsselbund, an dem sich auch der Schlüssel zu dem Schrank befand, in dem er seine Dienstwaffe samt Munition gelagert hatte, während seiner Abwesenheit von der Dienststelle aufgrund eines dienstlichen Auftrages am römisch 40 um 18:00Uhr auf seinem Bett im im Spruch genannten Raum an seiner Dienststelle zurückgelassen hat, hat er gegen die im Spruch zitierten Weisungen bezüglich der ordnungsgemäßen Verwahrung sensibler Schlüssel verstoßen. Es ist im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass diese Weisungen von einem unzuständigen Organ oder willkürlich erteilt wurden, verfassungs- oder strafrechtswidrig waren oder nach einer Remonstration außer Kraft getreten sind. Sie entfalteten folglich Befolgungspflicht und wären vom Beschwerdeführer zu beachten gewesen.

Indem der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren damit argumentierte, dass es der Überwindung beträchtlicher Hindernisse bedurft hätte, an sein Waffenbehältnis bzw. die Dienstwaffe und die Munition zu gelangen ( XXXX ), verkennt er mit dieser Argumentation, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht um den Eintritt eines Schadens, nämlich die Aneignung der Waffe samt Munition, geht, sondern schlichtweg um die Befolgung von Weisungen bzw. Befehlen, bei denen es nicht um den Eintritt eines schädlichen Erfolges aufgrund der Nichtbeachtung der Weisung/des Befehls geht, sondern das Tatbild ausschließlich und alleine durch die Nichtbefolgung der Weisung/des Befehls alleine schon vervollständigt wurde. Anders ausgedrückt: Durch das Liegenlassen des genannten Schlüssels am XXXX nach Verlassen der Dienststelle hat der Beschwerdeführer gegen etliche, jedenfalls gegen jene im Spruch ersichtlichen Weisungen und Befehle verstoßen. Es ist gänzlich irrelevant, ob der Schlüssel tatsächlich missbräuchlich verwendet wurde und/oder, dass es der Überwindung von beträchtlichen Hindernissen bedurft hätte, um auch tatsächlich Schaden anzurichten.Indem der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren damit argumentierte, dass es der Überwindung beträchtlicher Hindernisse bedurft hätte, an sein Waffenbehältnis bzw. die Dienstwaffe und die Munition zu gelangen ( römisch 40 ), verkennt er mit dieser Argumentation, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht um den Eintritt eines Schadens, nämlich die Aneignung der Waffe samt Munition, geht, sondern schlichtweg um die Befolgung von Weisungen bzw. Befehlen, bei denen es nicht um den Eintritt eines schädlichen Erfolges aufgrund der Nichtbeachtung der Weisung/des Befehls geht, sondern das Tatbild ausschließlich und alleine durch die Nichtbefolgung der Weisung/des Befehls alleine schon vervollständigt wurde. Anders ausgedrückt: Durch das Liegenlassen des genannten Schlüssels am römisch 40 nach Verlassen der Dienststelle hat der Beschwerdeführer gegen etliche, jedenfalls gegen jene im Spruch ersichtlichen Weisungen und Befehle verstoßen. Es ist gänzlich irrelevant, ob der Schlüssel tatsächlich missbräuchlich verwendet wurde und/oder, dass es der Überwindung von beträchtlichen Hindernissen bedurft hätte, um auch tatsächlich Schaden anzurichten.

Selbst bei Annahme der allfälligen Relevanz der Frage, ob es der Überwindung beträchtlicher Hindernisse bedurfte, um den zurückgelassenen Schlüssel des Beschwerdeführers zu erlangen, ist seinem darauf gerichteten Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich den besagten Raum wie festgestellt mit zwei Kollegen „teilte“ und er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung selbst angab, seines Wissens hätten 15 bis 20 Personen eine Zugangsberechtigung zu seinem Raum gehabt ( XXXX ). Zumindest diesem nicht unbeträchtlichen Personenkreis wäre ein Zugriff auf den Schlüssel des Beschwerdeführers somit jedenfalls auch ohne Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses möglich gewesen, da er diesen eben nicht persönlich verwahrt hat, was sein diesbezügliches Vorbringen ins Leere laufen lässt.Selbst bei Annahme der allfälligen Relevanz der Frage, ob es der Überwindung beträchtlicher Hindernisse bedurfte, um den zurückgelassenen Schlüssel des Beschwerdeführers zu erlangen, ist seinem darauf gerichteten Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich den besagten Raum wie festgestellt mit zwei Kollegen „teilte“ und er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung selbst angab, seines Wissens hätten 15 bis 20 Personen eine Zugangsberechtigung zu seinem Raum gehabt ( römisch 40 ). Zumindest diesem nicht unbeträchtlichen Personenkreis wäre ein Zugriff auf den Schlüssel des Beschwerdeführers somit jedenfalls auch ohne Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses möglich gewesen, da er diesen eben nicht persönlich verwahrt hat, was sein diesbezügliches Vorbringen ins Leere laufen lässt.

Es war weiters für den Beschwerdeführer auch nichts aus seiner Argumentation zu gewinnen, dass sowohl seitens der Legistik und der Befehlsgebung als auch (höchstgerichtlichen) Judikatur bislang unklar ist, was unter „persönlicher Verwahrung (erg.: von sensiblen Schlüsseln)“ verstanden werde ( XXXX ), da – umgekehrt formuliert – das Zurücklassen eines Schlüssels zu einem Waffenbehältnis, in welchem sich die Dienstwaffe und Munition befinden, bei persönlicher Abwesenheit jedenfalls nicht unter „persönlicher Verwahrung“ zu subsumieren ist, weil sich der genannte Schlüssel spätestens nach Verlassen des Objektes XXXX der XXXX am XXXX nicht mehr in der Ingerenz des Beschwerdeführers befunden hatte. Folglich können weitere Reflexionen über „persönliche Verwahrung“ beim Dienstsport oder Duschen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung anstrengte, in der gegenwärtigen Rechtssache dahin gestellt bleiben. Zudem hat auch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zugegeben, dass sein Verhalten nicht als „persönliche Verwahrung“ anzusehen ist ( XXXX ).Es war weiters für den Beschwerdeführer auch nichts aus seiner Argumentation zu gewinnen, dass sowohl seitens der Legistik und der Befehlsgebung als auch (höchstgerichtlichen) Judikatur bislang unklar ist, was unter „persönlicher Verwahrung (erg.: von sensiblen Schlüsseln)“ verstanden werde ( römisch 40 ), da – umgekehrt formuliert – das Zurücklassen eines Schlüssels zu einem Waffenbehältnis, in welchem sich die Dienstwaffe und Munition befinden, bei persönlicher Abwesenheit jedenfalls nicht unter „persönlicher Verwahrung“ zu subsumieren ist, weil sich der genannte Schlüssel spätestens nach Verlassen des Objektes römisch 40 der römisch 40 am römisch 40 nicht mehr in der Ingerenz des Beschwerdeführers befunden hatte. Folglich können weitere Reflexionen über „persönliche Verwahrung“ beim Dienstsport oder Duschen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung anstrengte, in der gegenwärtigen Rechtssache dahin gestellt bleiben. Zudem hat auch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zugegeben, dass sein Verhalten nicht als „persönliche Verwahrung“ anzusehen ist ( römisch 40 ).

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Im Hinblick auf die Feststellungen zu den Weisungen bezüglich der Verwahrung von Schlüsseln, Waffen und Munition und auf die vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse sowie auf seine dienstliche Tätigkeit ist davon auszugehen bzw. gab er nach Vorhalt jeder einzelnen Weisung auch zu, dass ihm der Inhalt dieser Weisungen bekannt war bzw. jedenfalls bekannt sein musste ( XXXX ).Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Im Hinblick auf die Feststellungen zu den Weisungen bezüglich der Verwahrung von Schlüsseln, Waffen und Munition und auf die vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse sowie auf seine dienstliche Tätigkeit ist davon auszugehen bzw. gab er nach Vorhalt jeder einzelnen Weisung auch zu, dass ihm der Inhalt dieser Weisungen bekannt war bzw. jedenfalls bekannt sein musste ( römisch 40 ).

In diesem Zusammenhang ist auch nur ergänzend auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, welche besagt, dass es für die disziplinäre Verantwortlichkeit eines Beamten keine Voraussetzung darstellt, dass er "im subjektiven Wissen gegen eine Dienstpflicht verstößt", eine derartige Wissentlichkeit sei nicht Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Haftung des Beamten […], vielmehr reicht schuldhaftes, also auch Verhalten mit dolus eventualis oder auch nur fahrlässiges Verhalten aus, um als "schuldhaft" […] zu gelten (VwGH vom 19.03.2014, Ro 2014/09/0019).

Dem Beschwerdeführer musste folglich unstrittig klar sein und gab er das in seinem Einspruch auch zu (Zitat: „Zur Einleitung möchte ich festhalten, dass mir (korrekt:) mein Fehlverhalten bzgl. Nichteinhaltung der Schlüsselordnung und der damit verbundenen Konsequenzen voll und ganz bewusst (korrekt:) sind.“), dass das Belassen seines Schlüsselbunds, mit dem der Zugriff auf seine Dienstwaffe samt Munition möglich war, auf seinem Bett während seiner Abwesenheit von der Dienststelle am XXXX nicht den Vorgaben der ordnungsgemäßen Verwahrung sensibler Schlüssel entsprach, weswegen jedenfalls zumindest (grobe) Fahrlässigkeit vorlag. Das Vorliegen allfälliger Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht. Es liegt folglich eine Dienstpflichtverletzung vor, wie der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung auch selbst eingeräumt hat.Dem Beschwerdeführer musste folglich unstrittig klar sein und gab er das in seinem Einspruch auch zu (Zitat: „Zur Einleitung möchte ich festhalten, dass mir (korrekt:) mein Fehlverhalten bzgl. Nichteinhaltung der Schlüsselordnung und der damit verbundenen Konsequenzen voll und ganz bewusst (korrekt:) sind.“), dass das Belassen seines Schlüsselbunds, mit dem der Zugriff auf seine Dienstwaffe samt Munition möglich war, auf seinem Bett während seiner Abwesenheit von der Dienststelle am römisch 40 nicht den Vorgaben der ordnungsgemäßen Verwahrung sensibler Schlüssel entsprach, weswegen jedenfalls zumindest (grobe) Fahrlässigkeit vorlag. Das Vorliegen allfälliger Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht. Es liegt folglich eine Dienstpflichtverletzung vor, wie der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung auch selbst eingeräumt hat.

3.4. Zur Strafbemessung:

Wenngleich zum BDG 1979 kommentiert, gelten die Ausführungen von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage unstrittig auch für die gleichlautenden Bestimmungen des HDG 2014:

„Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).„Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 6 Abs. 1 HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention).

Ferner sind gem. § 6 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche E 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Das VwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das VwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das VwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde von einer fahrlässigen Tatbegehung aus. Auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie auf spezial- und generalpräventive Aspekte wurde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht eingegangen. Als Erschwerungsgrund wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer als Führungskraft der Ordnungstruppe gerade solche Missstände aufzuzeigen und hintanzuhalten habe. Als Milderungsgründe wurden die tadellose Dienstleistung und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Vorab: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom XXXX und in seiner Stellungnahme vom XXXX darauf hinweist ( XXXX ), der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0034, vermeint, eine Geldbuße sei aufgrund eines ordnungswidrig verwahrten Schlüssels nicht zulässig, ist festzuhalten, dass in jenem Verfahren aufgrund einer vorschriftswidrigen Verwahrung eines Anstaltsschlüssels eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Dass eine Geldbuße in einem solchen Fall niemals gerechtfertigt ist, geht daraus aus dem zitierten Erkenntnis allerdings nicht hervor bzw. wurde dies nicht dezidiert ausgesprochen oder darüber abgesprochen. Der Schluss, dass in diesem Fall nicht auch eine zBsp Geldbuße ausgesprochen hätte werden können, ist daraus nicht ableitbar. Zudem führte der VwGH in ebendieser Entscheidung weiters Folgendes aus: „(RNr) 36 Daraus, dass bei der unterlassenen Rückführung des Häftlings aus der Besucherzone in den Haftraum für diesen keinerlei Fluchtmöglichkeit bestand, bei der vorschriftswidrigen Verwahrung des Anstaltsschlüssels - die zu einer schriftlichen Ermahnung des Mitbeteiligten führte - eine Zugriffsmöglichkeit von Unbefugten auf den Schlüssel nicht bestand, oder es unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Verwahrung des mit Munition gefüllten Reservemagazins keinen Unterschied machte, ob diese vorschriftsgemäß oder vorschriftswidrig erfolgte, ist entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für den Mitbeteiligten ebenfalls nichts zu gewinnen. Auch diese bereits von der Dienstbehörde herangezogenen Umstände stellen Pflichtwidrigkeiten dar, unabhängig davon, ob durch diese eine Gefährdung anderer Beamten oder Häftlinge eingetreten ist oder nicht (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, 2002/12/0280, u.a.).“ Folglich unterschied sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt insofern vom gegenständlichen Fall, als in diesem tatsächlich keine unbefugte Person Zugriff auf den betroffenen Schlüssel hatte, wohingegen im gegenständlichen Fall sehr wohl eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Personen (zumindest abstrakt) Zugriff auf den Schlüssel des Beschwerdeführers hatte, ohne beträchtliche Hindernisse überwinden zu müssen. Dessen ungeachtet hat der VwGH jedoch ohnehin ausgeführt, dass es auf diesen Umstand nicht ankommt, da letztlich bloß das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung, die von dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung (bzw. eines Schadens) unabhängig ist, von Relevanz ist.Vorab: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom römisch 40 und in seiner Stellungnahme vom römisch 40 darauf hinweist ( römisch 40 ), der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 22.06.2016, Ra 2015/12/0034, vermeint, eine Geldbuße sei aufgrund eines ordnungswidrig verwahrten Schlüssels nicht zulässig, ist festzuhalten, dass in jenem Verfahren aufgrund einer vorschriftswidrigen Verwahrung eines Anstaltsschlüssels eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Dass eine Geldbuße in einem solchen Fall niemals gerechtfertigt ist, geht daraus aus dem zitierten Erkenntnis allerdings nicht hervor bzw. wurde dies nicht dezidiert ausgesprochen oder darüber abgesprochen. Der Schluss, dass in diesem Fall nicht auch eine zBsp Geldbuße ausgesprochen hätte werden können, ist daraus nicht ableitbar. Zudem führte der VwGH in ebendieser Entscheidung weiters Folgendes aus: „(RNr) 36 Daraus, dass bei der unterlassenen Rückführung des Häftlings aus der Besucherzone in den Haftraum für diesen keinerlei Fluchtmöglichkeit bestand, bei der vorschriftswidrigen Verwahrung des Anstaltsschlüssels - die zu einer schriftlichen Ermahnung des Mitbeteiligten führte - eine Zugriffsmöglichkeit von Unbefugten auf den Schlüssel nicht bestand, oder es unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Verwahrung des mit Munition gefüllten Reservemagazins keinen Unterschied machte, ob diese vorschriftsgemäß oder vorschriftswidrig erfolgte, ist entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für den Mitbeteiligten ebenfalls nichts zu gewinnen. Auch diese bereits von der Dienstbehörde herangezogenen Umstände stellen Pflichtwidrigkeiten dar, unabhängig davon, ob durch diese eine Gefährdung anderer Beamten oder Häftlinge eingetreten ist oder nicht vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, 2002/12/0280, u.a.).“ Folglich unterschied sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt insofern vom gegenständlichen Fall, als in diesem tatsächlich keine unbefugte Person Zugriff auf den betroffenen Schlüssel hatte, wohingegen im gegenständlichen Fall sehr wohl eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Personen (zumindest abstrakt) Zugriff auf den Schlüssel des Beschwerdeführers hatte, ohne beträchtliche Hindernisse überwinden zu müssen. Dessen ungeachtet hat der VwGH jedoch ohnehin ausgeführt, dass es auf diesen Umstand nicht ankommt, da letztlich bloß das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung, die von dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung (bzw. eines Schadens) unabhängig ist, von Relevanz ist.

Anzumerken ist weiters, dass der VwGH in der genannten Entscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hatte, da das Verwaltungsgericht bei der Feststellung und der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts die Rechtslage verkannte, weil es nach Ansicht des VwGH Aspekte in die Einzelfallbeurteilung einbezog, die nach der Judikatur des VwGH bedeutungslos waren bzw. sind oder seine Beurteilung auf Umstände stützte, die nach dieser Judikatur für sich allein genommen eine solche nicht rechtfertigten und solcherart die in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkannt hatte (siehe das Erkenntnis vom 22.04.2015, Ra 2014/12/0015).

Überdies - sogar gesetzten Falles - bedeutet dies nicht automatisch für die gegenständliche Rechtssache, dass im Einzelfall nicht auch eine Geldbuße im Rahmen des Zulässigen ist. Von einer Überschreitung des gesetzlich zulässigen Strafrahmens ist im gegenständlichen Fall aus den im Folgenden ausgeführten Gründen nicht auszugehen.

3.4.1. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:

Die belangte Behörde ist zu Recht von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen, da der Beschwerdeführer wohl in Kenntnis über die Vorschriften bezüglich der ordnungsmäßen Verwahrung sensibler Schlüssel war, jedoch offenbar davon ausgegangen ist, dass sein Handeln keinen Verstoß gegen diese Vorschriften darstellen würde, obwohl ihm klar sein müssen hätte, dass das Zurücklassen des Schlüssels auf seinem Bett in seiner Abwesenheit jedenfalls keine „persönliche Verwahrung“ darstellte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst eine Kontrollfunktion in einer XXXX einheit ausübt und Kurse absolviert hat, in denen die korrekte Verwahrung sensibler Schlüssel thematisiert wurde, zeugt sein Handeln von einer auffallenden und ungewöhnlichen Sorglosigkeit, die sogar als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Es ist jedoch auf das Verbot der reformatio in peius hinzuweisen, sodass dem Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht zum Nachteil gereichen darf.Die belangte Behörde ist zu Recht von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen, da der Beschwerdeführer wohl in Kenntnis über die Vorschriften bezüglich der ordnungsmäßen Verwahrung sensibler Schlüssel war, jedoch offenbar davon ausgegangen ist, dass sein Handeln keinen Verstoß gegen diese Vorschriften darstellen würde, obwohl ihm klar sein müssen hätte, dass das Zurücklassen des Schlüssels auf seinem Bett in seiner Abwesenheit jedenfalls keine „persönliche Verwahrung“ darstellte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst eine Kontrollfunktion in einer römisch 40 einheit ausübt und Kurse absolviert hat, in denen die korrekte Verwahrung sensibler Schlüssel thematisiert wurde, zeugt sein Handeln von einer auffallenden und ungewöhnlichen Sorglosigkeit, die sogar als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist. Es ist jedoch auf das Verbot der reformatio in peius hinzuweisen, sodass dem Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht zum Nachteil gereichen darf.

Bezüglich der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung ist festzuhalten, dass die Vorschriften bezüglich der ordnungsgemäßen Verwahrung sensibler Schlüssel eine nicht unerhebliche Bedeutung für die korrekte Dienstausübung und sogar und vor allem für die Sicherheit haben. Wie sich aus dem gegenständlichen Fall beispielhaft ergibt, können bei nicht ordnungsgemäßer Verwahrung sensibler Schlüssel Unbefugte Zugriff auf eine Dienstwaffe samt Munition erlangen, sodass damit im Schlimmstfall sogar eine lebensbedrohliche Gefahr einhergeht. Die Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung ist demnach als nicht bloß geringfügig anzusehen.

3.4.2. Zur Spezial- und Generalprävention im konkreten Fall:

Im Hinblick auf die obigen allgemeinen Ausführungen zur Spezial- und Generalprävention ist in Bezug auf den gegenständlichen Fall auszuführen, dass mit einer bloßen Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden könnte, zumal aus den im Zuge des Verfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten hervorgeht, dass es in der kürzer zurückliegenden Vergangenheit häufiger zu derlei Ordnungswidrigkeiten durch Heeresbedienstete gekommen ist. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch den (anderen) Heeresbediensteten ist somit vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht zur Gewohnheit werden dürfen und im Schlimmstfall gravierende Konsequenzen nach sich ziehen können.

3.4.3 Allgemeines zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:

[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Demnach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Demnach ist die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

3.4.3. Zu den einzelnen Erschwerungs- und Milderungsgründen:

3.4.3.1. Zu den Erschwerungsgründen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1).

Zu den gesetzlich normierten Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass offenkundig keiner der in § 33 StGB aufgezählten Erschwerungsgründe vorliegt und ein solcher von der belangten Behörde zu Recht nicht angenommen wurde, weswegen nicht näher darauf eingegangen wird.Zu den gesetzlich normierten Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass offenkundig keiner der in Paragraph 33, StGB aufgezählten Erschwerungsgründe vorliegt und ein solcher von der belangten Behörde zu Recht nicht angenommen wurde, weswegen nicht näher darauf eingegangen wird.

Zu dem von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgrund, wonach der Beschwerdeführer eine Führungsposition in der XXXX truppe einnehme und gerade solche Missstände aufzuzeigen und hintanzuhalten habe, ist auszuführen, dass es sich dabei tatsächlich um zwei separate Erschwerungsgründe handelt. Dies aus folgenden Gründen:Zu dem von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgrund, wonach der Beschwerdeführer eine Führungsposition in der römisch 40 truppe einnehme und gerade solche Missstände aufzuzeigen und hintanzuhalten habe, ist auszuführen, dass es sich dabei tatsächlich um zwei separate Erschwerungsgründe handelt. Dies aus folgenden Gründen:

Zum einen ergibt sich die Führungsposition des Beschwerdeführers schon aus seiner dienstlichen Stellung als Kommandant, unabhängig von seiner Tätigkeit in der XXXX truppe. Seinem Verhalten kommt daher eine Vorbildwirkung zu, sodass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung schwerer wiegt als beispielsweise ein vergleichbares Verhalten eines auszubildenden Rekruten, dem solche Verfehlungen aus Unerfahrenheit eher unterlaufen können. Eine solche Vorbildwirkung ist bei der Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung folglich entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVwG 30.10.2019, W116 2121416-1; BVwG 09.04.2019, W170 2203904-1; BVwG 21.09.2018, W116 2107491-1).Zum einen ergibt sich die Führungsposition des Beschwerdeführers schon aus seiner dienstlichen Stellung als Kommandant, unabhängig von seiner Tätigkeit in der römisch 40 truppe. Seinem Verhalten kommt daher eine Vorbildwirkung zu, sodass die gegenständliche Dienstpflichtverletzung schwerer wiegt als beispielsweise ein vergleichbares Verhalten eines auszubildenden Rekruten, dem solche Verfehlungen aus Unerfahrenheit eher unterlaufen können. Eine solche Vorbildwirkung ist bei der Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung folglich entsprechend zu berücksichtigen vergleiche BVwG 30.10.2019, W116 2121416-1; BVwG 09.04.2019, W170 2203904-1; BVwG 21.09.2018, W116 2107491-1).

Zum anderen ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit in der XXXX truppe, konkret: der XXXX , dazu angehalten ist, gerade solche Dienstpflichtverletzungen wie jene, die er sich gegenständlich selbst zu Schulden kommen lassen hat, zu unterbinden. Da fraglich ist, wie konsequent der Beschwerdeführer die Beachtung der Vorschriften bezüglich der Verwahrung von sensiblen Schlüsseln überprüft, wenn er sie selbst missachtet, ist die gegenständliche Dienstpflichtverletzung dazu geeignet, Zweifel an der verlässlichen Ausübung seiner Kontrollfunktion aufkommen zu lassen. Es ist folglich unabhängig von seiner Vorbildwirkung als Führungsposition als erschwerender Umstand anzusehen, dass er es verabsäumt hat, jene Dienstpflichten zu berücksichtigen, deren Einhaltung er als Teil seiner Tätigkeit zu überprüfen und zu gewährleisten hat, wenngleich er vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte, seine Kontrollfunktion herunterzuspielen ( XXXX ).Zum anderen ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit in der römisch 40 truppe, konkret: der römisch 40 , dazu angehalten ist, gerade solche Dienstpflichtverletzungen wie jene, die er sich gegenständlich selbst zu Schulden kommen lassen hat, zu unterbinden. Da fraglich ist, wie konsequent der Beschwerdeführer die Beachtung der Vorschriften bezüglich der Verwahrung von sensiblen Schlüsseln überprüft, wenn er sie selbst missachtet, ist die gegenständliche Dienstpflichtverletzung dazu geeignet, Zweifel an der verlässlichen Ausübung seiner Kontrollfunktion aufkommen zu lassen. Es ist folglich unabhängig von seiner Vorbildwirkung als Führungsposition als erschwerender Umstand anzusehen, dass er es verabsäumt hat, jene Dienstpflichten zu berücksichtigen, deren Einhaltung er als Teil seiner Tätigkeit zu überprüfen und zu gewährleisten hat, wenngleich er vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte, seine Kontrollfunktion herunterzuspielen ( römisch 40 ).

Hinsichtlich der Erschwerungsgründe ist abschließend erneut auf das oben dargelegte Verbot der reformatio in peius hinzuweisen und festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht schwerer als im angefochtenen Disziplinarerkenntnis zu bestrafen ist.

3.4.3.2. Zu den Milderungsgründen:

Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in § 34 StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, Z 3 bis 6, Z 8 bis 12, 14 bis 16, 18 und 19 sowie Abs. 2 StGB nicht vorgebracht wurden und bei einer amtswegigen Prüfung offenkundig nicht zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in Paragraph 34, StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 bis 6, Ziffer 8 bis 12, 14 bis 16, 18 und 19 sowie Absatz 2, StGB nicht vorgebracht wurden und bei einer amtswegigen Prüfung offenkundig nicht zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.

Hinsichtlich der als vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht durchwegs eindeutig als solche dargelegt wurden. So wurde in der Begründung ausgeführt, die tadellose Dienstleistung und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden. Als mildernder Umstand wurde dezidiert allerdings nur das Eingeständnis des Beschwerdeführers genannt. Die tadellose Dienstleistung kann allenfalls als Milderungsgrund der Unbescholtenheit iSd § 34 Abs. 1 Z 2 StGB angesehen werden, wohingegen die finanziellen Verhältnisse keinen Milderungsgrund darstellen, aber bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind.Hinsichtlich der als vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht durchwegs eindeutig als solche dargelegt wurden. So wurde in der Begründung ausgeführt, die tadellose Dienstleistung und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden. Als mildernder Umstand wurde dezidiert allerdings nur das Eingeständnis des Beschwerdeführers genannt. Die tadellose Dienstleistung kann allenfalls als Milderungsgrund der Unbescholtenheit iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB angesehen werden, wohingegen die finanziellen Verhältnisse keinen Milderungsgrund darstellen, aber bei der konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind.

Zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB ist auszuführen, dass eine „gute Dienstbeschreibung“ allein diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus auch keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen aufweist, ist dieser Milderungsgrund jedoch als gegeben anzusehen.Zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist auszuführen, dass eine „gute Dienstbeschreibung“ allein diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus auch keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen aufweist, ist dieser Milderungsgrund jedoch als gegeben anzusehen.

Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies kann im gegenständlichen Fall allein schon daher nicht angenommen werden, da auf den von der belangten Behörde vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Gegenstände auf seinem Bett abgelegt hatte, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Schlüsselbund lediglich in einem Moment der Unbedachtheit auf dem Bett zurückgelassen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Form der Verwahrung dienstlich zu benutzender Gegenstände für bedenkenlos hielt.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies kann im gegenständlichen Fall allein schon daher nicht angenommen werden, da auf den von der belangten Behörde vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Gegenstände auf seinem Bett abgelegt hatte, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Schlüsselbund lediglich in einem Moment der Unbedachtheit auf dem Bett zurückgelassen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Form der Verwahrung dienstlich zu benutzender Gegenstände für bedenkenlos hielt.

Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 StGB, der zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, ist auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Fall, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist (vgl. RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 30). Die gegenständliche Dienstpflichtverletzung wurde bereits durch die nicht ordnungsgemäße Verwahrung des Schlüssels verwirklicht, sodass ein Schadenseintritt nicht erforderlich war. Der besagte Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB, der zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, ist auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Fall, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 30). Die gegenständliche Dienstpflichtverletzung wurde bereits durch die nicht ordnungsgemäße Verwahrung des Schlüssels verwirklicht, sodass ein Schadenseintritt nicht erforderlich war. Der besagte Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB liegt entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht vor, da der Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt hat. Er leugnete zwar nicht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, bekannte sich jedoch auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht schuldig und spielte im gesamten Verfahren seine Dienstpflichtverletzung insofern herunter, als er auf die im Vergleich angeblich gravierender Dienstpflichtverletzungen seine Kollegen verwies und sich damit rechtfertigte, dass niemand in dem Zimmer, in dem der Schlüssel lag, gewesen sei und dass er seinen Kollegen vertrauen können solle, was insbesondere angesichts der Tatsache, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht zugab, man habe schon vor dem Vorfall iZm Verletzungen der Schlüsselordnung 2013 bzw. „Liegenlassen am Bett“ „etwas gehört, aber der Kompaniekommandant hätte sich nicht in die Hände schauen lassen“ ( XXXX ), widersprüchlich erscheint. Ebensowenig hat er mit seinen Angaben einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, zumal die Dienstpflichtverletzung erst im Zuge einer Kontrolle zutagegetreten ist und auch ohne die Angaben des Beschwerdeführers offenkundig war, es sohin keines „Geständnisses“ bedurft hätte, da die Beweislage erdrückend bzw. klar war. Ein bloßes „Tatsachengeständnis“, das die subjektive Tatseite nicht umfasst, ist nicht als Milderungsgrund zu werten (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 26). Die fälschliche Annahme von Milderungsgründen durch die belangte Behörde kann dem Beschwerdeführer aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Disziplinarverfahren gemäß § 35 Abs. 2 HDG 2014 jedoch ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB liegt entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht vor, da der Beschwerdeführer im Zuge des Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht (und Reue) gezeigt hat. Er leugnete zwar nicht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, bekannte sich jedoch auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht schuldig und spielte im gesamten Verfahren seine Dienstpflichtverletzung insofern herunter, als er auf die im Vergleich angeblich gravierender Dienstpflichtverletzungen seine Kollegen verwies und sich damit rechtfertigte, dass niemand in dem Zimmer, in dem der Schlüssel lag, gewesen sei und dass er seinen Kollegen vertrauen können solle, was insbesondere angesichts der Tatsache, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht zugab, man habe schon vor dem Vorfall iZm Verletzungen der Schlüsselordnung 2013 bzw. „Liegenlassen am Bett“ „etwas gehört, aber der Kompaniekommandant hätte sich nicht in die Hände schauen lassen“ ( römisch 40 ), widersprüchlich erscheint. Ebensowenig hat er mit seinen Angaben einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, zumal die Dienstpflichtverletzung erst im Zuge einer Kontrolle zutagegetreten ist und auch ohne die Angaben des Beschwerdeführers offenkundig war, es sohin keines „Geständnisses“ bedurft hätte, da die Beweislage erdrückend bzw. klar war. Ein bloßes „Tatsachengeständnis“, das die subjektive Tatseite nicht umfasst, ist nicht als Milderungsgrund zu werten (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 34, Rz 26). Die fälschliche Annahme von Milderungsgründen durch die belangte Behörde kann dem Beschwerdeführer aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 2, HDG 2014 jedoch ebenfalls nicht zum Nachteil gereichen.

Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322), das Nichtbegehen neuer Straftaten für sich genommen nicht mildernd wirken kann (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2020/02/0145 bzw. VwGH 24.3.2004, 2001/09/0163), ebenso wie das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014). Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322), das Nichtbegehen neuer Straftaten für sich genommen nicht mildernd wirken kann vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2020/02/0145 bzw. VwGH 24.3.2004, 2001/09/0163), ebenso wie das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).

3.5. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 52 Abs. 1 HDG 2014 darf eine nach diesem Gesetz verhängte Geldbuße höchstens 15 vH betragen. Eine Untergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß § 52 Abs. 1 HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten gemäß Z 1 leg.cit. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich rund € XXXX ,-.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, HDG 2014 darf eine nach diesem Gesetz verhängte Geldbuße höchstens 15 vH betragen. Eine Untergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten gemäß Ziffer eins, leg.cit. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich rund € römisch 40 ,-.

Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Geldbuße ist somit lediglich im unteren Viertel des Strafrahmens angesiedelt. Angesichts der vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der spezial- und generalpräventiven Überlegungen kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt oder gar den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen überschritten hat, sodass nach der höchstgerichtlichen Judikatur seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Raum gegeben war, in die Strafbemessung korrigierend einzugreifen.

3.6. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gem. § 6 Abs. 1 Z 2 HDG 2014:3.6. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014:

In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von rund € XXXX zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses; Sorgepflichten für drei leibliche Kinder; Alltagskosten für ein Stiefkind; Schulden in der Höhe von € XXXX jedoch ein Grundstück samt Haus im Eigentum) kann auch nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Es steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer die Geldbuße in der Höhe von € XXXX ,- ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird bzw. ist dieser auf § 77 Abs. 4 HDG 2014 mit der dort normierten Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von rund € römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses; Sorgepflichten für drei leibliche Kinder; Alltagskosten für ein Stiefkind; Schulden in der Höhe von € römisch 40 jedoch ein Grundstück samt Haus im Eigentum) kann auch nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Es steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer die Geldbuße in der Höhe von € römisch 40 ,- ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird bzw. ist dieser auf Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 mit der dort normierten Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.

3.7. Zu den Verfahrenskosten:

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein solches des Kommandanten des Beschwerdeführers vorliegt, war dem Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Kostenbeitrag aufzutragen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein solches des Kommandanten des Beschwerdeführers vorliegt, war dem Beschwerdeführer mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Kostenbeitrag aufzutragen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bund zum Ersatz der Kosten verpflichten. Damit sind offenkundig die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gemeint.

Gemäß § 38 Abs. 3 HDG 2014 sind die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten jedoch vom Beschuldigten zu tragen. Lediglich die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 HDG 2014 hat der Bund zu tragen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde allerdings nicht von der Disziplinarbehörde, sondern vom Beschwerdeführer selbst bestellt. Der vom Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz entbehrt folglich einer entsprechenden Rechtsgrundlage, sodass er seine Vertretungskosten selbst zu tragen hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, HDG 2014 sind die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten jedoch vom Beschuldigten zu tragen. Lediglich die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach Paragraph 28, Absatz 2, HDG 2014 hat der Bund zu tragen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde allerdings nicht von der Disziplinarbehörde, sondern vom Beschwerdeführer selbst bestellt. Der vom Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz entbehrt folglich einer entsprechenden Rechtsgrundlage, sodass er seine Vertretungskosten selbst zu tragen hat.

3.8. Conclusio:

Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX war daher abzuweisen, der Spruch jedoch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war. Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 war daher abzuweisen, der Spruch jedoch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.

3.9. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Befolgung einer Weisung Bundesheer Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Geldbuße Generalprävention Krankenstand Milderungsgründe militärische Sicherheit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spezialprävention Spruchpunkt - Abänderung Strafbemessung Verfahrenskosten Waffe Weisung Weisungsverstoß Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2285334.1.00

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten