TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/21 W289 2258881-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2024
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Entscheidungsdatum

21.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W289 2258881-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria (alias XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan), vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Abschiebung am 29.08.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria (alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sudan), vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Abschiebung am 29.08.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 29.08.2023 auf dem Luftweg von Wien nach Nigeria abgeschoben.

2. Mit Schreiben vom 09.10.2023, am selben Tag beim BVwG eingelangt, erhob der BF durch seine Vertretung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung am 29.08.2023 nach Nigeria wegen der Verletzung von §§ 13 Abs. 2, 46, 50 FPG iVm Art. 3 und 8 EMRK, sowie Art. 4 und Art. 7 GRC. Der BF beantragte gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zudem beantragte der BF die Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts gemäß Art. 47 GRC iVm Art. 4 und 7 GRC und beantragte, das BVwG möge verfügen, dass die belangte Behörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) die Folgen der bekämpften Abschiebung unverzüglich, durch die Ermöglichung der Wiedereinreise des BF, beseitige. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einschließlich der Erörterung des Verfahrensaktes des BFA und die zeugenschaftliche Einvernahme der Psychologischen Leitung des Grundversorgungsquartiers, in dem der BF betreut wurde, zum Gesundheitszustand des BF, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes, beantragt. Des Weiteren wurden Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr sowie Kostenersatz beantragt. Es wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Abschiebung des BF am 29.08.2023 durch die Charterrückführung auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Lagos Nigeria rechtswidrig war (vgl. XXXX ).2. Mit Schreiben vom 09.10.2023, am selben Tag beim BVwG eingelangt, erhob der BF durch seine Vertretung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung am 29.08.2023 nach Nigeria wegen der Verletzung von Paragraphen 13, Absatz 2, 46, 50, FPG in Verbindung mit Artikel 3 und 8 EMRK, sowie Artikel 4 und Artikel 7, GRC. Der BF beantragte gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zudem beantragte der BF die Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts gemäß Artikel 47, GRC in Verbindung mit Artikel 4 und 7 GRC und beantragte, das BVwG möge verfügen, dass die belangte Behörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) die Folgen der bekämpften Abschiebung unverzüglich, durch die Ermöglichung der Wiedereinreise des BF, beseitige. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einschließlich der Erörterung des Verfahrensaktes des BFA und die zeugenschaftliche Einvernahme der Psychologischen Leitung des Grundversorgungsquartiers, in dem der BF betreut wurde, zum Gesundheitszustand des BF, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes, beantragt. Des Weiteren wurden Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr sowie Kostenersatz beantragt. Es wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass die Abschiebung des BF am 29.08.2023 durch die Charterrückführung auf dem Luftweg von Wien Schwechat nach Lagos Nigeria rechtswidrig war vergleiche römisch 40 ).

Mit der Maßnahmenbeschwerde wurde durch die Rechtsvertretung des BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt: XXXX .Mit der Maßnahmenbeschwerde wurde durch die Rechtsvertretung des BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt: römisch 40 .

3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.10.2023 forderte das BVwG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, welche die Maßnahmenbeschwerde für den BF eingebracht hat, auf, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen (vgl. XXXX ). Am 23.10.2023 legte die Rechtsberatung die Vertretungsvollmacht des BF sowie eine Kopie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA vom 28.08.2023 vor (vgl. XXXX ).3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.10.2023 forderte das BVwG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, welche die Maßnahmenbeschwerde für den BF eingebracht hat, auf, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen vergleiche römisch 40 ). Am 23.10.2023 legte die Rechtsberatung die Vertretungsvollmacht des BF sowie eine Kopie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA vom 28.08.2023 vor vergleiche römisch 40 ).

4. Das BFA legte am 06.11.2023 den Verwaltungsakt vor.

5. Mit Schreiben vom 10.11.2023, eingelangt am 24.11.2023, übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser machte es Angaben zum bisherigen Gang des Verfahrens und brachte vor, dass die vom BF und auch von seinem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Befunde über die Staatendokumentation sowie über den chefärztlichen Dienst geprüft worden seien. Am 28.08.2023 seien zwar wieder Befunde der Diakonie übermittelt worden, jedoch handle es sich hierbei um Befunde, die bereits geprüft worden seien. Es sei zum Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 alles länderspezifisch geprüft gewesen und der BF zum Zeitpunkt der Abschiebung abschiebefähig gewesen, was von einem Amtsarzt kurz vor der Abschiebung auch nochmal bestätigt worden sei. Es habe insgesamt sechs Jahre gedauert, dass die nigerianische Botschaft den BF als dessen Staatsbürger identifiziert und ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausstellt, zwischendurch habe der BF mehrmals vorgebracht, sudanesischer Staatsbürger zu sein. Die Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot gegen den BF sei zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtskräftig und durchsetzbar gewesen. Auch habe sich zum Abschiebezeitpunkt betreffend Art. 8 EMRK nichts geändert (vgl. XXXX ).5. Mit Schreiben vom 10.11.2023, eingelangt am 24.11.2023, übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser machte es Angaben zum bisherigen Gang des Verfahrens und brachte vor, dass die vom BF und auch von seinem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Befunde über die Staatendokumentation sowie über den chefärztlichen Dienst geprüft worden seien. Am 28.08.2023 seien zwar wieder Befunde der Diakonie übermittelt worden, jedoch handle es sich hierbei um Befunde, die bereits geprüft worden seien. Es sei zum Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 alles länderspezifisch geprüft gewesen und der BF zum Zeitpunkt der Abschiebung abschiebefähig gewesen, was von einem Amtsarzt kurz vor der Abschiebung auch nochmal bestätigt worden sei. Es habe insgesamt sechs Jahre gedauert, dass die nigerianische Botschaft den BF als dessen Staatsbürger identifiziert und ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausstellt, zwischendurch habe der BF mehrmals vorgebracht, sudanesischer Staatsbürger zu sein. Die Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot gegen den BF sei zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtskräftig und durchsetzbar gewesen. Auch habe sich zum Abschiebezeitpunkt betreffend Artikel 8, EMRK nichts geändert vergleiche römisch 40 ).

6. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 24.11.2023 gewährt (vgl. XXXX ).6. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 24.11.2023 gewährt vergleiche römisch 40 ).

7. Am 06.12.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme (vgl. XXXX ). In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe in Nigeria keinen faktischen Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung. Der aktuellste Befundbericht betreffend den BF vom 22.08.2023 sei nicht bei der medizinischen Anfrage des BFA an die Staatendokumentation und bei der Anfrage des BFA an den chefärztlichen Dienst im BMI berücksichtigt worden. Seitdem der BF in einer Einrichtung der Diakonie untergebracht gewesen sei, sei er in den vergangenen fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. Zudem wiederholte die Vertretung im Wesentlichen die bereits in der Maßnahmenbeschwerde erstatteten Vorbringen (vgl. XXXX ).7. Am 06.12.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme vergleiche römisch 40 ). In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe in Nigeria keinen faktischen Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung. Der aktuellste Befundbericht betreffend den BF vom 22.08.2023 sei nicht bei der medizinischen Anfrage des BFA an die Staatendokumentation und bei der Anfrage des BFA an den chefärztlichen Dienst im BMI berücksichtigt worden. Seitdem der BF in einer Einrichtung der Diakonie untergebracht gewesen sei, sei er in den vergangenen fünf Jahren nicht mehr strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. Zudem wiederholte die Vertretung im Wesentlichen die bereits in der Maßnahmenbeschwerde erstatteten Vorbringen vergleiche römisch 40 ).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Nigeria, reiste spätestens am 24.02.2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter seiner Aliasidentität XXXX , StA: Sudan, einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den Sudan im Kindesalter aufgrund der Bombenanschläge verlassen zu haben (vgl. XXXX ).1.1.1. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Nigeria, reiste spätestens am 24.02.2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter seiner Aliasidentität römisch 40 , StA: Sudan, einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den Sudan im Kindesalter aufgrund der Bombenanschläge verlassen zu haben vergleiche römisch 40 ).

1.1.2. Nach Konsultationen mit den Niederlanden wurde am 04.05.2015 mitgeteilt, dass der BF dort als XXXX , StA: Sudan und XXXX , StA: Nigeria, aufscheine (vgl. XXXX ).1.1.2. Nach Konsultationen mit den Niederlanden wurde am 04.05.2015 mitgeteilt, dass der BF dort als römisch 40 , StA: Sudan und römisch 40 , StA: Nigeria, aufscheine vergleiche römisch 40 ).

1.1.3. Am 18.05.2015 wurde dem BF im Wege einer Einvernahme Parteiengehör zur Außerlandesbringung gewährt (vgl. XXXX ). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 06.06.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Zudem wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist (vgl. XXXX ). Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015, Zl. XXXX , (vgl. XXXX ) wurde die vom BF dagegen eingebrachte Beschwerde (vgl. XXXX ) als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wurde der BF mit der Identität XXXX , StA Sudan geführt; die Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 01.09.2015 in Rechtskraft (vgl. XXXX ).1.1.3. Am 18.05.2015 wurde dem BF im Wege einer Einvernahme Parteiengehör zur Außerlandesbringung gewährt vergleiche römisch 40 ). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 06.06.2015 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Zudem wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist vergleiche römisch 40 ). Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015, Zl. römisch 40 , vergleiche römisch 40 ) wurde die vom BF dagegen eingebrachte Beschwerde vergleiche römisch 40 ) als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wurde der BF mit der Identität römisch 40 , StA Sudan geführt; die Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 01.09.2015 in Rechtskraft vergleiche römisch 40 ).

1.1.4. Am 16.09.2015 wurde der BF von Beamten der LPD Wien festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) Hernalser Gürtel verbracht. Am selben Tag wurde der BF niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, nichts von der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn zu wissen und Probleme mit seinem Gedächtnis zu haben. Er gab an, in Wien zu wohnen. Nach der Einvernahme wurde der BF wieder aus der Haft entlassen (vgl. XXXX ). 1.1.4. Am 16.09.2015 wurde der BF von Beamten der LPD Wien festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) Hernalser Gürtel verbracht. Am selben Tag wurde der BF niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, nichts von der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn zu wissen und Probleme mit seinem Gedächtnis zu haben. Er gab an, in Wien zu wohnen. Nach der Einvernahme wurde der BF wieder aus der Haft entlassen vergleiche römisch 40 ).

1.1.5. Am 17.09.2015 wurden vom BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag sowie ein Durchsuchungsauftrag und ein Abschiebeauftrag erlassen (vgl. XXXX ). Am 22.09.2015 wurde von der LPD Wien versucht, den BF an seiner damaligen Wohnadresse für eine Überstellung nach Ungarn am 24.09.2015 festzunehmen. Der BF war aber an der Wohnadresse nicht aufhältig (vgl. XXXX ). Er reiste vielmehr in die Schweiz und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2016 wurde der BF aus der Schweiz nach der Dublin III-Verordnung nach Österreich überstellt. Der BF wird in Deutschland unter einer weiteren Aliasidentität, welche XXXX , StA: Sudan lautet, geführt (vgl. XXXX ). 1.1.5. Am 17.09.2015 wurden vom BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag sowie ein Durchsuchungsauftrag und ein Abschiebeauftrag erlassen vergleiche römisch 40 ). Am 22.09.2015 wurde von der LPD Wien versucht, den BF an seiner damaligen Wohnadresse für eine Überstellung nach Ungarn am 24.09.2015 festzunehmen. Der BF war aber an der Wohnadresse nicht aufhältig vergleiche römisch 40 ). Er reiste vielmehr in die Schweiz und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2016 wurde der BF aus der Schweiz nach der Dublin III-Verordnung nach Österreich überstellt. Der BF wird in Deutschland unter einer weiteren Aliasidentität, welche römisch 40 , StA: Sudan lautet, geführt vergleiche römisch 40 ).

1.1.6. Am 15.04.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (vgl. XXXX ). Bei der Erstbefragung am 18.04.2016 gab der BF an, aus dem Sudan zu kommen und im Kindesalter aufgrund des Krieges geflüchtet zu sein und dann in verschiedenen afrikanischen Ländern gelebt zu haben (vgl. XXXX ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst unter anderem vor, Staatsbürger von Nigeria zu sein. Er sei verheiratet und seine Ehefrau lebe in Süd-Nigeria. Sodann gab der BF an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und Staatsbürger vom Sudan zu sein. Seine Eltern seien nigerianische Staatsbürger und führten den Nachnamen XXXX . Er habe sein Herkunftsland aufgrund des Krieges verlassen. Er habe nicht gearbeitet und lebe in Österreich, da hier die Sozialleistungen gut seien. Eine besondere Integration brachte der BF nicht vor (vgl. XXXX ).1.1.6. Am 15.04.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vergleiche römisch 40 ). Bei der Erstbefragung am 18.04.2016 gab der BF an, aus dem Sudan zu kommen und im Kindesalter aufgrund des Krieges geflüchtet zu sein und dann in verschiedenen afrikanischen Ländern gelebt zu haben vergleiche römisch 40 ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst unter anderem vor, Staatsbürger von Nigeria zu sein. Er sei verheiratet und seine Ehefrau lebe in Süd-Nigeria. Sodann gab der BF an, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein und Staatsbürger vom Sudan zu sein. Seine Eltern seien nigerianische Staatsbürger und führten den Nachnamen römisch 40 . Er habe sein Herkunftsland aufgrund des Krieges verlassen. Er habe nicht gearbeitet und lebe in Österreich, da hier die Sozialleistungen gut seien. Eine besondere Integration brachte der BF nicht vor vergleiche römisch 40 ).

1.1.7. Mit Schreiben vom 28.06.2017 wurde von der niederländischen Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde die Identität des BF als XXXX , StA Nigeria bestätigt (vgl. XXXX ).1.1.7. Mit Schreiben vom 28.06.2017 wurde von der niederländischen Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde die Identität des BF als römisch 40 , StA Nigeria bestätigt vergleiche römisch 40 ).

1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung, wurde aberkannt (vgl. XXXX ). Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF (vgl. XXXX ) durch Hinterlegung im Akt mit 22.08.2017 zugestellt (vgl. XXXX ). Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft.1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung, wurde aberkannt vergleiche römisch 40 ). Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF vergleiche römisch 40 ) durch Hinterlegung im Akt mit 22.08.2017 zugestellt vergleiche römisch 40 ). Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft.

1.1.9. Am 06.09.2017 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Delegation eingeleitet. Am 04.12.2017 wurde der BF von der LPD Wien festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt (vgl. XXXX ), wo er niederschriftlich zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft einvernommen und anschließend wieder entlassen wurde. In der Einvernahme gab der BF an, er sei in Österreich gemeldet, besuche wöchentlich einen Deutschkurs und sei verheiratet. Seine Frau lebe im Senegal. Er wasche Autos und lebe bei einem Freund (vgl. XXXX ).1.1.9. Am 06.09.2017 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Delegation eingeleitet. Am 04.12.2017 wurde der BF von der LPD Wien festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt vergleiche römisch 40 ), wo er niederschriftlich zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft einvernommen und anschließend wieder entlassen wurde. In der Einvernahme gab der BF an, er sei in Österreich gemeldet, besuche wöchentlich einen Deutschkurs und sei verheiratet. Seine Frau lebe im Senegal. Er wasche Autos und lebe bei einem Freund vergleiche römisch 40 ).

1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 07.09.2018 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX .). Dieser Bescheid wurde dem BF von der LPD Wien persönlich zugestellt (vgl. XXXX ). Der BF erschien zum Termin und gab an, aus dem Sudan zu stammen sowie XXXX zu heißen. Die Botschaft teilte mit, dass eine Sprachanalyse oder weitere Dokumente für die Bestätigung der Staatsangehörigkeit Nigeria erforderlich seien. Am 24.04.2019 sowie 20.05.2019 wurde durch das BFA bei der nigerianischen Botschaft um Ausstellung urgiert (vgl. XXXX ).1.1.10. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2018 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 07.09.2018 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 .). Dieser Bescheid wurde dem BF von der LPD Wien persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ). Der BF erschien zum Termin und gab an, aus dem Sudan zu stammen sowie römisch 40 zu heißen. Die Botschaft teilte mit, dass eine Sprachanalyse oder weitere Dokumente für die Bestätigung der Staatsangehörigkeit Nigeria erforderlich seien. Am 24.04.2019 sowie 20.05.2019 wurde durch das BFA bei der nigerianischen Botschaft um Ausstellung urgiert vergleiche römisch 40 ).

1.1.11. Am 13.08.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Sudan gestartet. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019 wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 19.09.2019 bei der sudanesischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX ). Am 19.09.2019 wurde der BF der Botschaft aus Sudan vorgeführt, wo er die landesbezogenen Fragen des Konsuls nicht beantworten konnte. Der BF gab an, dass er den Sudan bereits im Alter von sechs Jahren verlassen hätte und sich an keine Details erinnern könne. Laut Konsul handelt es sich beim BF um keinen sudanesischen Staatsbürger (vgl. XXXX ). Nach Überprüfung seiner Daten in Khartum, langte am 19.05.2020 die negative diplomatische Verbaltnote der sudanesischen Botschaft ein. Am 28.09.2022 wurde ein weiteres Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sudan gestartet (vgl. XXXX ). Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2023 wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 13.04.2023 bei der sudanesischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX ). Am 13.04.2023 ist der BF mit einem Vertreter der Diakonie zum Vorführtermin der sudanesischen Botschaft erschienen. Der BF konnte die geografischen Fragen zu seinem vorgebrachten Geburtsort nicht beantworten und gab an, die Amtssprache im Sudan, Arabisch, nicht sprechen zu können. Eine sudanesische Staatsbürgerschaft des BF wurde von der Botschaft ausgeschlossen (vgl. XXXX )1.1.11. Am 13.08.2019 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Sudan gestartet. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2019 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 19.09.2019 bei der sudanesischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 ). Am 19.09.2019 wurde der BF der Botschaft aus Sudan vorgeführt, wo er die landesbezogenen Fragen des Konsuls nicht beantworten konnte. Der BF gab an, dass er den Sudan bereits im Alter von sechs Jahren verlassen hätte und sich an keine Details erinnern könne. Laut Konsul handelt es sich beim BF um keinen sudanesischen Staatsbürger vergleiche römisch 40 ). Nach Überprüfung seiner Daten in Khartum, langte am 19.05.2020 die negative diplomatische Verbaltnote der sudanesischen Botschaft ein. Am 28.09.2022 wurde ein weiteres Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sudan gestartet vergleiche römisch 40 ). Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2023 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 13.04.2023 bei der sudanesischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 ). Am 13.04.2023 ist der BF mit einem Vertreter der Diakonie zum Vorführtermin der sudanesischen Botschaft erschienen. Der BF konnte die geografischen Fragen zu seinem vorgebrachten Geburtsort nicht beantworten und gab an, die Amtssprache im Sudan, Arabisch, nicht sprechen zu können. Eine sudanesische Staatsbürgerschaft des BF wurde von der Botschaft ausgeschlossen vergleiche römisch 40 )

1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019 wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 06.09.2019 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen, der Bescheid konnte nicht zugestellt werden (vgl. XXXX ). Am 26.01.2022 und 13.07.2022 wurde durch das BFA erneut bei der nigerianischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Am 04.08.2022 wurde der BF für den Charter am 14.09.2022 gebucht, dieser wurde am 05.09.2022 mangels HRZ storniert. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2022 wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 25.08.2022 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX ). Am 25.08.2022 erschien der BF mit seiner Rechtsvertretung zum Interviewtermin der nigerianischen Delegation, bei dem er angab, aus dem Sudan zu sein. Entsprechend dem Konsul der nigerianischen Botschaft seien weitere Dokumente für die Bestätigung der Staatsangehörigkeit erforderlich. Am 05.12.2022 wurde erneut bei der nigerianischen Botschaft für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2023 wurde dem BF erneut gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 23.06.2023 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen (vgl. XXXX ). Am 23.06.2023 erschien der BF mit seinem Psychologen bei der nigerianischen Delegation und gab an, dass sein Name nicht XXXX , sondern XXXX sei. Der BF beharrte darauf, aus dem Sudan zu stammen. Von der Botschaft wurde der Ausstellung eines nigerianischen Heimreisezertifikats zugestimmt (vgl. XXXX ).1.1.12. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 06.09.2019 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen, der Bescheid konnte nicht zugestellt werden vergleiche römisch 40 ). Am 26.01.2022 und 13.07.2022 wurde durch das BFA erneut bei der nigerianischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Am 04.08.2022 wurde der BF für den Charter am 14.09.2022 gebucht, dieser wurde am 05.09.2022 mangels HRZ storniert. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2022 wurde dem BF gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 25.08.2022 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 ). Am 25.08.2022 erschien der BF mit seiner Rechtsvertretung zum Interviewtermin der nigerianischen Delegation, bei dem er angab, aus dem Sudan zu sein. Entsprechend dem Konsul der nigerianischen Botschaft seien weitere Dokumente für die Bestätigung der Staatsangehörigkeit erforderlich. Am 05.12.2022 wurde erneut bei der nigerianischen Botschaft für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Mit Bescheid des BFA vom 16.06.2023 wurde dem BF erneut gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, einen Interviewtermin am 23.06.2023 bei der nigerianischen Delegation wahrzunehmen vergleiche römisch 40 ). Am 23.06.2023 erschien der BF mit seinem Psychologen bei der nigerianischen Delegation und gab an, dass sein Name nicht römisch 40 , sondern römisch 40 sei. Der BF beharrte darauf, aus dem Sudan zu stammen. Von der Botschaft wurde der Ausstellung eines nigerianischen Heimreisezertifikats zugestimmt vergleiche römisch 40 ).

1.1.13. Am 19.08.2022 wurde ein XXXX Befund vom 14.03.2022 sowie eine Medikationsverordnung vom 11.08.2022 über die Diakonie per Fax eingebracht und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung anhängig sei (vgl. XXXX ). Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vorgelegt (vgl. XXXX ). Mit Schreiben vom 28.06.2023, beim BFA eingelangt am 13.07.2023, wurde - nach Anfrage - vom Bezirksgericht XXXX bekanntgegeben, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist (vgl. XXXX ). Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der, laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden Medikation in Nigeria (vgl. XXXX ). Am 18.07.2023 langte die Antwort der Anfrage beim BFA ein (vgl. XXXX ). Am 18.07.2023 wurde vom BFA eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst des BMI gestellt, ob der BF abschiebefähig ist (vgl. XXXX ). Entsprechend der Antwort auf die Anfrage wegen Abschiebefähigkeit des BF vom 19.07.2023 bestehe nach Durchsicht der ärztlichen Befunde (vom 22.03.2023) keine somatische Erkrankung, welche eine Außerlandesbringung per Flugzeug unmöglich machen würde und sei auch eine Arztbegleitung nicht notwendig (vgl. XXXX ).1.1.13. Am 19.08.2022 wurde ein römisch 40 Befund vom 14.03.2022 sowie eine Medikationsverordnung vom 11.08.2022 über die Diakonie per Fax eingebracht und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung anhängig sei vergleiche römisch 40 ). Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vorgelegt vergleiche römisch 40 ). Mit Schreiben vom 28.06.2023, beim BFA eingelangt am 13.07.2023, wurde - nach Anfrage - vom Bezirksgericht römisch 40 bekanntgegeben, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist vergleiche römisch 40 ). Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der, laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden Medikation in Nigeria vergleiche römisch 40 ). Am 18.07.2023 langte die Antwort der Anfrage beim BFA ein vergleiche römisch 40 ). Am 18.07.2023 wurde vom BFA eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst des BMI gestellt, ob der BF abschiebefähig ist vergleiche römisch 40 ). Entsprechend der Antwort auf die Anfrage wegen Abschiebefähigkeit des BF vom 19.07.2023 bestehe nach Durchsicht der ärztlichen Befunde (vom 22.03.2023) keine somatische Erkrankung, welche eine Außerlandesbringung per Flugzeug unmöglich machen würde und sei auch eine Arztbegleitung nicht notwendig vergleiche römisch 40 ).

1.1.14. Der BF führte über das Verfahren hinweg (am 19.04.2022 und 18.04.2023) Rückkehrberatungsgespräche und zeigte sich nicht rückkehrwillig (vgl. XXXX ). Am 19.07.2023 wurde der BF vom BFA für den Charterflug am 29.08.2023 eingebucht (vgl. XXXX ).1.1.14. Der BF führte über das Verfahren hinweg (am 19.04.2022 und 18.04.2023) Rückkehrberatungsgespräche und zeigte sich nicht rückkehrwillig vergleiche römisch 40 ). Am 19.07.2023 wurde der BF vom BFA für den Charterflug am 29.08.2023 eingebucht vergleiche römisch 40 ).

1.1.15. Am 23.08.2023 überprüfte das BFA die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 50 FPG in Bezug auf Art. 2 oder 3 EMRK Bedrohungen sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK durch und überprüfte, ob ein Antrag gemäß § 55-57 AsylG offen ist. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten (vgl. XXXX ).1.1.15. Am 23.08.2023 überprüfte das BFA die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 50, FPG in Bezug auf Artikel 2, oder 3 EMRK Bedrohungen sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK durch und überprüfte, ob ein Antrag gemäß Paragraph 55 -, 57, AsylG offen ist. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten vergleiche römisch 40 ).

1.1.16. Am 23.08.2023 wurden vom BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG erlassen (vgl. XXXX ). Am 26.08.2023, um 09:00 Uhr wurde der BF von Beamten der LPD Wien aufgrund des Festnahmeauftrages an seiner Meldeadresse festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Der BF wurde über die bevorstehende Abschiebung informiert, wobei er die Unterschrift verweigerte (vgl. XXXX ).1.1.16. Am 23.08.2023 wurden vom BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, sowie ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG erlassen vergleiche römisch 40 ). Am 26.08.2023, um 09:00 Uhr wurde der BF von Beamten der LPD Wien aufgrund des Festnahmeauftrages an seiner Meldeadresse festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Der BF wurde über die bevorstehende Abschiebung informiert, wobei er die Unterschrift verweigerte vergleiche römisch 40 ).

1.1.17. Am 28.08.2023 wurde der BF in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung vom BFA zur Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er komme nicht aus Nigeria, sondern aus dem Sudan und wolle in den Sudan geschickt werden. Er habe keine Familie in Nigeria, sondern im Sudan. Dem BF wurde die gegen ihn bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Nigeria erklärt und erläutert, dass er nicht als sudanesischer, sondern nigerianischer Staatsbürger identifiziert wurde. Der BF brachte vor, er habe nichts von der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung nach Nigeria gewusst. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria ausgeraubt, entführt und ermordet zu werden. Eine persönliche Verfolgung befürchte er nicht. Nach Vorhalt der stattgefundenen Rückkehrberatungsgespräche gab der BF an, sich nicht zu erinnern. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, sei ledig und habe keine Familienangehörigen. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie (vgl. XXXX ).1.1.17. Am 28.08.2023 wurde der BF in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung vom BFA zur Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er komme nicht aus Nigeria, sondern aus dem Sudan und wolle in den Sudan geschickt werden. Er habe keine Familie in Nigeria, sondern im Sudan. Dem BF wurde die gegen ihn bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Nigeria erklärt und erläutert, dass er nicht als sudanesischer, sondern nigerianischer Staatsbürger identifiziert wurde. Der BF brachte vor, er habe nichts von der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung nach Nigeria gewusst. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria ausgeraubt, entführt und ermordet zu werden. Eine persönliche Verfolgung befürchte er nicht. Nach Vorhalt der stattgefundenen Rückkehrberatungsgespräche gab der BF an, sich nicht zu erinnern. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, sei ledig und habe keine Familienangehörigen. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie vergleiche römisch 40 ).

Die Rechtsvertretung des BF brachte in der Einvernahme am 28.08.2023 vor, der BF leide an mehreren Krankheiten und befinde sich seit sechs Jahren in Österreich. Er habe einen neuen Sachverhalt vorgebracht, da er angebe, sein Name und seine Staatsangehörigkeit seien nicht richtig festgestellt worden. Dieser Sachverhalt sei von der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 nicht erfasst. Dem BF sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, schriftlich zum LIB Nigeria Stellung zu nehmen. In Nigeria bekomme der BF nicht die nötige medikamentöse Behandlung (vgl. XXXX ).Die Rechtsvertretung des BF brachte in der Einvernahme am 28.08.2023 vor, der BF leide an mehreren Krankheiten und befinde sich seit sechs Jahren in Österreich. Er habe einen neuen Sachverhalt vorgebracht, da er angebe, sein Name und seine Staatsangehörigkeit seien nicht richtig festgestellt worden. Dieser Sachverhalt sei von der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 nicht erfasst. Dem BF sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, schriftlich zum LIB Nigeria Stellung zu nehmen. In Nigeria bekomme der BF nicht die nötige medikamentöse Behandlung vergleiche römisch 40 ).

1.1.18. Am 28.08.2023 wurden seitens des Beschwerdeführervertreters Befunde über den Gesundheitszustand des BF an das BFA übermittelt (vgl. XXXX ): ein XXXX Befundbericht vom 22.03.2023 über die Diagnose und die derzeitige Medikation, ein Befundbericht vom 22.08.2023 samt Diagnosen und Therapievorschlag, sowie Screening Ergebnisse vom 22.08.2023.1.1.18. Am 28.08.2023 wurden seitens des Beschwerdeführervertreters Befunde über den Gesundheitszustand des BF an das BFA übermittelt vergleiche römisch 40 ): ein römisch 40 Befundbericht vom 22.03.2023 über die Diagnose und die derzeitige Medikation, ein Befundbericht vom 22.08.2023 samt Diagnosen und Therapievorschlag, sowie Screening Ergebnisse vom 22.08.2023.

1.1.19. Dem BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurde die Länderinformation der Staatendokumentation zu Nigeria Version 9 vom 05.07.2023, vom BFA am 28.08.2023 um 19:04 zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.19. Dem BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurde die Länderinformation der Staatendokumentation zu Nigeria Version 9 vom 05.07.2023, vom BFA am 28.08.2023 um 19:04 zugestellt vergleiche römisch 40 ).

1.1.20. Am 28.08.2023 überprüfte das BFA erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 50 FPG in Bezug auf Art. 2 und 3 EMRK Bedrohungen sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK durch und kam zum Ergebnis, dass in der Einvernahme am 28.08.2023 keine Verletzungen gemäß Art. 8 EMRK festgestellt werden können. Das BFA überprüfte, ob ein Antrag gemäß § 55-57 AsylG offen ist. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten (vgl. XXXX ).1.1.20. Am 28.08.2023 überprüfte das BFA erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 50, FPG in Bezug auf Artikel 2 und 3 EMRK Bedrohungen sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK durch und kam zum Ergebnis, dass in der Einvernahme am 28.08.2023 keine Verletzungen gemäß Artikel 8, EMRK festgestellt werden können. Das BFA überprüfte, ob ein Antrag gemäß Paragraph 55 -, 57, AsylG offen ist. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten vergleiche römisch 40 ).

1.1.21. Am 29.08.2023 wurde der BF auf dem Luftweg von Wien nach Nigeria abgeschoben.

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Abschiebung:

1.2.1. Der BF ist Staatsbürger von Nigeria und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist volljährig und wird unter verschiedenen Aliasidentitäten geführt:

XXXX , StA Nigeria, alias römisch 40 , StA Nigeria, alias

XXXX , StA Sudan, alias römisch 40 , StA Sudan, alias

XXXX , StA Nigeria, alias römisch 40 , StA Nigeria, alias

XXXX , Staatsangehörigkeit unbekannt. römisch 40 , Staatsangehörigkeit unbekannt.

1.2.2. Der BF befand sich seit 2015 im Bundesgebiet. Sein durchgehender Aufenthalt in Österreich wurde durch einen Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen. Seit der Rückkehrentscheidung 2017 ist der BF nicht freiwillig ausgereist.

Der BF trat in Österreich in den vergangenen Jahren mehrmals polizeilich in Erscheinung:

Am XXXX wurde dem BF zur Last gelegt, im Verteilerquartier mehrere Personen mit dem Umbringen bedroht zu haben (vgl. XXXX ). Er wurde daraufhin von dem GVS-Quartier weggewiesen und am 17.06.2016 aus der GVS entlassen (vgl. XXXX ).Am römisch 40 wurde dem BF zur Last gelegt, im Verteilerquartier mehrere Personen mit dem Umbringen bedroht zu haben vergleiche römisch 40 ). Er wurde daraufhin von dem GVS-Quartier weggewiesen und am 17.06.2016 aus der GVS entlassen vergleiche römisch 40 ).

Am XXXX hat der BF ein 14-jähriges Mädchen mit Komplimenten angesprochen und nach ihrer Telefonnummer gefragt. Erst als diese ihre XXXX anrief, hörte der BF auf, sie zu fragen. Der BF wurde von der zuständigen Polizeiinspektion in einem Gespräch über die Verhaltensweise und Rechtslage von weiblichen minderjährigen Personen belehrt (vgl. XXXX ). Am römisch 40 hat der BF ein 14-jähriges Mädchen mit Komplimenten angesprochen und nach ihrer Telefonnummer gefragt. Erst als diese ihre römisch 40 anrief, hörte der BF auf, sie zu fragen. Der BF wurde von der zuständigen Polizeiinspektion in einem Gespräch über die Verhaltensweise und Rechtslage von weiblichen minderjährigen Personen belehrt vergleiche römisch 40 ).

Am XXXX randalierte der BF in seiner Unterkunft für Asylwerber. Er torkelte, stark alkoholisiert und aggressiv, umher und wird beschuldigt, Mobiliar in der Unterkunft zertrümmert zu haben. Danach ist er torkelnd einen Abhang im Wald herabgestürzt. Nach der Bergung durch die Polizei wurde der BF ins Spital gebracht und dort versorgt. Eine genaue Untersuchung war aber wegen des unkontrollierten, betrunkenen und aggressiven Verhaltens des BF nicht möglich (vgl. XXXX ).Am römisch 40 randalierte der BF in seiner Unterkunft für Asylwerber. Er torkelte, stark alkoholisiert und aggressiv, umher und wird beschuldigt, Mobiliar in der Unterkunft zertrümmert zu haben. Danach ist er torkelnd einen Abhang im Wald herabgestürzt. Nach der Bergung durch die Polizei wurde der BF ins Spital gebracht und dort versorgt. Eine genaue Untersuchung war aber wegen des unkontrollierten, betrunkenen und aggressiven Verhaltens des BF nicht möglich vergleiche römisch 40 ).

1.2.3. Der BF ist in Österreich aktuell strafrechtlich unbescholten.

Zu allen vier Verfahrensidentitäten des BF scheint aktuell keine strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf (vgl. XXXX ).Zu allen vier Verfahrensidentitäten des BF scheint aktuell keine strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf vergleiche römisch 40 ).

Am 08.09.2016, rechtskräftig seit 13.09.2016, wurde der BF jedoch unter der Identität XXXX , vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG sowie gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt (vgl. XXXX ).Am 08.09.2016, rechtskräftig seit 13.09.2016, wurde der BF jedoch unter der Identität römisch 40 , vom Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG sowie gefährlicher Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Diese Verurteilung ist bereits getilgt vergleiche römisch 40 ).

1.2.4. Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet weder privat, familiär noch beruflich verankert. Er hat keine Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet.

Der BF hat eine Ehefrau, die in Süd-Nigeria lebt (vgl. XXXX ).Der BF hat eine Ehefrau, die in Süd-Nigeria lebt vergleiche römisch 40 ).

Zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 hielt sich der BF etwa seit 2 Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, zum Zeitpunkt der bekämpften Abschiebung etwa 8 Jahre.

Aufgrund seiner psychiatrischen und gesundheitlichen Probleme wurde der BF vor seiner Abschiebung in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und betreut. Der BF ist nicht erwerbstätig.

Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 setzte der BF keine integrationsbegründenden Schritte. Es lag zum Zeitpunkt der Abschiebung keine veränderte Situation im Hinblick auf Art. 8 EMRK vor und waren die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht erfüllt.Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 setzte der BF keine integrationsbegründenden Schritte. Es lag zum Zeitpunkt der Abschiebung keine veränderte Situation im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vor und waren die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erfüllt.

Der BF war seit seinem Aufenthalt 2015 nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er war unter der Identität XXXX , StA Nigeria von 19.06.2018 bis 05.03.2019 und von 26.03.2019 bis 29.08.2023 in Österreich bei der Diakonie mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. XXXX ). Der BF war seit seinem Aufenthalt 2015 nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er war unter der Identität römisch 40 , StA Nigeria von 19.06.2018 bis 05.03.2019 und von 26.03.2019 bis 29.08.2023 in Österreich bei der Diakonie mit Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche römisch 40 ).

1.2.5. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 lag eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor:

Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung, wurde aberkannt. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF durch Hinterlegung im Akt mit 22.08.2017 zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft.

Der BF verließ das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot nicht.

Der BF wurde am 29.08.2023 auf dem Luftweg von Wien nach Nigeria abgeschoben.

1.2.6. Zum Gesundheitszustand des BF (vgl. XXXX ):1.2.6. Zum Gesundheitszustand des BF vergleiche römisch 40 ):

1.       Der BF leidet seit einem tätlichen Angriff mit Schlägen auf den Kopf in XXXX , an einem XXXX , welches ein XXXX nach sich zog (Diagnose XXXX ). 1. Der BF leidet seit einem tätlichen Angriff mit Schlägen auf den Kopf in römisch 40 , an einem römisch 40 , welches ein römisch 40 nach sich zog (Diagnose römisch 40 ).

2.       Außerdem leidet der BF an einer XXXX (mit XXXX ) und 2. Außerdem leidet der BF an einer römisch 40 (mit römisch 40 ) und

3.       einer XXXX . 3. einer römisch 40 .

4.       Zudem leidet er an XXXX . 4. Zudem leidet er an römisch 40 .

5.       Seit dem tätlichen Übergriff gegen den BF in XXXX leidet er an XXXX . 5. Seit dem tätlichen Übergriff gegen den BF in römisch 40 leidet er an römisch 40 .

6.       Der BF leidet außerdem an XXXX . 6. Der BF leidet außerdem an römisch 40 .

7.       Der BF leidet zudem an XXXX .7. Der BF leidet zudem an römisch 40 .

Er befindet sich seit spätestens XXXX 2020 in XXXX Behandlung.Er befindet sich seit spätestens römisch 40 2020 in römisch 40 Behandlung.

Der BF benötigt die folgenden Medikamente (vgl. XXXX ):Der BF benötigt die folgenden Medikamente vergleiche römisch 40 ):

XXXX römisch 40

1.2.7. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ XXXX “ vom 18.07.2023 (vgl. XXXX ):1.2.7. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ römisch 40 “ vom 18.07.2023 vergleiche römisch 40 ):

XXXX “ römisch 40 “

1.2.8. Aus dem dem BF am 28.08.2023 vom BFA übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, Version 9 vom 05.07.2023 (vgl. XXXX ):1.2.8. Aus dem dem BF am 28.08.2023 vom BFA übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, Version 9 vom 05.07.2023 vergleiche römisch 40 ):

„Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 05.07.2023

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).“

1.2.9. Festgestellt wird, dass in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle benötigten Wirkstoffe der Medikation des BF verfügbar sind (vgl. XXXX ). In dieser Hinsicht befanden sich in dem - dem BFA am 28.08.2023 vorgelegten - fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023. 1.2.9. Festgestellt wird, dass in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle benötigten Wirkstoffe der Medikation des BF verfügbar sind vergleiche römisch 40 ). In dieser Hinsicht befanden sich in dem - dem BFA am 28.08.2023 vorgelegten - fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023.

Der BF ist, wenngleich er durch seine psychische Erkrankung in geringem Maße eingeschränkt ist, arbeits- und erwerbsfähig.

1.2.10. Für den BF ist kein Erwachsenenvertreter bestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt zu den Vorverfahren über die Anträge auf internationalen Schutz des BF. Insbesondere wurde auch Einsicht genommen in das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015 über die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , (vgl. XXXX ) sowie in den Bescheid des BFA vom 18.08.2017, mit dem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde (vgl. XXXX ). Außerdem ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und der im Verfahren übermittelten Stellungnahmen sowohl des BFA als auch des BF. Einsicht genommen wurde überdies in das aktuelle Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in der sich aufgrund der Abschiebung jedoch kein Eintrag betreffend den BF mehr findet (Anhaltedatei), sowie in das Zentrale Melderegister.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt zu den Vorverfahren über die Anträge auf internationalen Schutz des BF. Insbesondere wurde auch Einsicht genommen in das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015 über die Beschwerdeabweisung hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , vergleiche römisch 40 ) sowie in den Bescheid des BFA vom 18.08.2017, mit dem der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde vergleiche römisch 40 ). Außerdem ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und der im Verfahren übermittelten Stellungnahmen sowohl des BFA als auch des BF. Einsicht genommen wurde überdies in das aktuelle Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in der sich aufgrund der Abschiebung jedoch kein Eintrag betreffend den BF mehr findet (Anhaltedatei), sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Abschiebung:

2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt zum Vorverfahren.

Die Feststellungen zu den verschiedenen Aliasidentitäten des BF ergeben sich aus den Auskünften der Niederlande und Deutschlands. Der BF wird in Deutschland unter der Identität XXXX , StA: Sudan, geführt. Am 28.06.2017 wurden von den niederländischen Behörden die Identitäten XXXX StA: Nigeria mitgeteilt.Die Feststellungen zu den verschiedenen Aliasidentitäten des BF ergeben sich aus den Auskünften der Niederlande und Deutschlands. Der BF wird in Deutschland unter der Identität römisch 40 , StA: Sudan, geführt. Am 28.06.2017 wurden von den niederländischen Behörden die Identitäten römisch 40 StA: Nigeria mitgeteilt.

Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Er hat sich mehrmals in der Niederschrift widersprochen, indem er zuerst behauptete, nigerianischer und dann doch wieder sudanesischer Staatsbürger zu sein. Er bestätigte jedoch sodann, dass er doch nigerianischer Staatsbürger sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2023 behauptete der BF aber erneut, sudanesischer Staatsbürger zu sein.

Auch im Bescheid vom 18.08.2017 wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht klar sei und er im Verfahren verschiedene Angaben zu dieser gemacht habe (vgl. XXXX ).Auch im Bescheid vom 18.08.2017 wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht klar sei und er im Verfahren verschiedene Angaben zu dieser gemacht habe vergleiche römisch 40 ).

Bereits im Jahr 2017 wurde vom BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den BF gestartet. Zwischen dem Jahr 2017 und der Ausstellung des tatsächlichen gültigen HRZ für die Abschiebung nach Nigeria, wurde vom BFA zweimalig ein Verfahren mit dem Sudan sowie mit Nigeria geführt. Die HRZ-Verfahren wurden zwischen den beiden Botschaften hin- und hergereicht, da der BF mehrmals angab, sudanesischer Staatsbürger zu sein. Dies behauptete der BF auch vor der nigerianischen Botschaft, nachdem bereits das zweite Mal eine negative Verbalnote von der sudanesischen Botschaft vorgelegen ist.

Das erkennende Gericht geht aufgrund der jeweiligen Botschaftsangaben ebenfalls davon aus, dass das Bundesamt zu Recht Nigeria und nicht Sudan als Staatsangehörigkeit des BF festgestellt hat, weshalb auch hg. die Staatsbürgerschaft Nigeria festzustellen war. Ebenfalls ist das Bundesamt aufgrund der HRZ-Ausstellung durch die nigerianische Botschaft für den BF zu Recht von der im Spruch genannten Identität des BF im ha. Verfahren ausgegangen (vgl. XXXX ). Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der zweimaligen negativen Verbalnote der sudanesischen Botschaft und der Tatsache, dass der BF keine geographischen Angaben zum Sudan machen konnte. Zudem spricht er auch nicht Arabisch und gab in der Einvernahme vor dem BFA im Vorverfahren selbst an, aus Nigeria zu stammen und dort eine Ehefrau zu haben (vgl. XXXX ).Das erkennende Gericht geht aufgrund der jeweiligen Botschaftsangaben ebenfalls davon aus, dass das Bundesamt zu Recht Nigeria und nicht Sudan als Staatsangehörigkeit des BF festgestellt hat, weshalb auch hg. die Staatsbürgerschaft Nigeria festzustellen war. Ebenfalls ist das Bundesamt aufgrund der HRZ-Ausstellung durch die nigerianische Botschaft für den BF zu Recht von der im Spruch genannten Identität des BF im ha. Verfahren ausgegangen vergleiche römisch 40 ). Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der zweimaligen negativen Verbalnote der sudanesischen Botschaft und der Tatsache, dass der BF keine geographischen Angaben zum Sudan machen konnte. Zudem spricht er auch nicht Arabisch und gab in der Einvernahme vor dem BFA im Vorverfahren selbst an, aus Nigeria zu stammen und dort eine Ehefrau zu haben vergleiche römisch 40 ).

Obwohl der BF lt. eigenen Angaben nach wie vor subjektiv davon überzeugt sein mag, dass seine Identität XXXX StA: Sudan, sei, war gegenständlich somit von der Identität des BF als XXXX , StA Nigeria auszugehen, da selbst die Vertretung des BF in der Stellungnahme vom 06.12.2023 angab, dass die vom BF subjektiv behauptete Identität objektiv womöglich nicht zutreffen könnte. Die subjektive Wirklichkeit des BF zu seiner Identität müsse vielmehr aufgrund der schweren XXXX Verletzung des BF und der darauffolgenden Persönlichkeitsveränderung betrachtet werden (vgl. XXXX ).Obwohl der BF lt. eigenen Angaben nach wie vor subjektiv davon überzeugt sein mag, dass seine Identität römisch 40 StA: Sudan, sei, war gegenständlich somit von der Identität des BF als römisch 40 , StA Nigeria auszugehen, da selbst die Vertretung des BF in der Stellungnahme vom 06.12.2023 angab, dass die vom BF subjektiv behauptete Identität objektiv womöglich nicht zutreffen könnte. Die subjektive Wirklichkeit des BF zu seiner Identität müsse vielmehr aufgrund der schweren römisch 40 Verletzung des BF und der darauffolgenden Persönlichkeitsveränderung betrachtet werden vergleiche römisch 40 ).

2.2.2. Die Feststellungen zu den polizeilichen Aufgriffen des BF aufgrund des festgestellten Verhaltens ergeben sich aus den im Asylakt einliegenden Polizeiberichten, Strafkarten und Vermerken.

2.2.3. Die Feststellungen zur aktuell strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF basieren auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu allen im Verfahren geführten Identitäten des BF, sowie der im Akt einliegenden Strafkarte über die bereits getilgte Verurteilung (vgl. XXXX ).2.2.3. Die Feststellungen zur aktuell strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF basieren auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu allen im Verfahren geführten Identitäten des BF, sowie der im Akt einliegenden Strafkarte über die bereits getilgte Verurteilung vergleiche römisch 40 ).

2.2.4. Die Feststellung zur fehlenden Integration des BF in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in den Vorverfahren und in der Einvernahme durch das BFA unmittelbar vor der Abschiebung.

Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, verheiratet zu sein und eine Ehefrau in Süd-Nigeria zu haben. Eine besondere Integration oder Verwandte oder Bekannte im Bundesgebiet brachte der BF jedoch zu keinem Zeitpunkt vor.

Dass der BF vor seiner Abschiebung in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und betreut wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde (vgl. XXXX ). Eine Erwerbstätigkeit des BF wurde, mit Ausnahme der Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 06.09.2017 wonach er sich seinen Lebensunterhalt mit dem Waschen von Autos finanziere, im Verfahren nicht mehr vorgebracht. Vielmehr gab der BF am 28.08.2023 an, dass er Geld erhalte, XXXX Euro jeden XXXX , wovon er sich Zigaretten und Essen kaufe (vgl. XXXX ). Dass der BF vor seiner Abschiebung in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und betreut wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde vergleiche römisch 40 ). Eine Erwerbstätigkeit des BF wurde, mit Ausnahme der Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 06.09.2017 wonach er sich seinen Lebensunterhalt mit dem Waschen von Autos finanziere, im Verfahren nicht mehr vorgebracht. Vielmehr gab der BF am 28.08.2023 an, dass er Geld erhalte, römisch 40 Euro jeden römisch 40 , wovon er sich Zigaretten und Essen kaufe vergleiche römisch 40 ).

Im Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015 betreffend die Beschwerde zur Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz, wurde festgestellt, der BF habe keine privaten, familiären oder finanziellen Bindungen im Bundesgebiet und würde an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden (vgl. XXXX ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, verheiratet zu sein und eine Ehefrau zu haben, die in Süd-Nigeria lebe. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und Staatsbürger vom Sudan. Seine Eltern seien nigerianische Staatsbürger und führten den Nachnamen XXXX . Er habe nicht gearbeitet und lebe in Österreich, da hier die Sozialleistungen gut seien. Eine besondere Integration brachte der BF nicht vor. Auch im Bescheid vom 18.08.2017 wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Familie hat, den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung beziehe und der deutschen Sprache nur in sehr geringem Ausmaß mächtig sei. Der BF gab im Vorverfahren selbst an, in Österreich keinen Deutschkurs besucht zu haben und, außer zu essen und zu schlafen, in Österreich nichts zu machen (vgl. XXXX ). Der BF machte über seine zwei Asylverfahren hinweg nicht nur widersprüchliche Angaben betreffend seine Identität und seine Herkunft, sondern auch betreffend seinen Familienstand und ob er verheiratet ist oder nicht (vgl. XXXX ). Die Feststellung, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet nicht privat, familiär oder beruflich verankert ist, ergibt sich somit aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Er hat keine Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet, ging keiner legalen Berufstätigkeit nach und ist auch sonst nicht maßgeblich integriert.Im Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2015 betreffend die Beschwerde zur Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz, wurde festgestellt, der BF habe keine privaten, familiären oder finanziellen Bindungen im Bundesgebiet und würde an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden vergleiche römisch 40 ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, verheiratet zu sein und eine Ehefrau zu haben, die in Süd-Nigeria lebe. Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und Staatsbürger vom Sudan. Seine Eltern seien nigerianische Staatsbürger und führten den Nachnamen römisch 40 . Er habe nicht gearbeitet und lebe in Österreich, da hier die Sozialleistungen gut seien. Eine besondere Integration brachte der BF nicht vor. Auch im Bescheid vom 18.08.2017 wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Familie hat, den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung beziehe und der deutschen Sprache nur in sehr geringem Ausmaß mächtig sei. Der BF gab im Vorverfahren selbst an, in Österreich keinen Deutschkurs besucht zu haben und, außer zu essen und zu schlafen, in Österreich nichts zu machen vergleiche römisch 40 ). Der BF machte über seine zwei Asylverfahren hinweg nicht nur widersprüchliche Angaben betreffend seine Identität und seine Herkunft, sondern auch betreffend seinen Familienstand und ob er verheiratet ist oder nicht vergleiche römisch 40 ). Die Feststellung, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet nicht privat, familiär oder beruflich verankert ist, ergibt sich somit aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Er hat keine Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet, ging keiner legalen Berufstätigkeit nach und ist auch sonst nicht maßgeblich integriert.

Die Feststellung, dass zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 vom BF keine integrationsbegründenden Schritte gesetzt wurden, ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid des BFA zur Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 im Vergleich zu den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 28.08.2023 kurz vor der Abschiebung. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er lebe in Österreich von der Grundversorgung, sei ledig und habe keine Familienangehörigen. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie (vgl. XXXX ). Dass der BF seit seinem Aufenthalt 2015 nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen im aktuellen ZMR-Auszug.Die Feststellung, dass zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 vom BF keine integrationsbegründenden Schritte gesetzt wurden, ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid des BFA zur Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 im Vergleich zu den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 28.08.2023 kurz vor der Abschiebung. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, er lebe in Österreich von der Grundversorgung, sei ledig und habe keine Familienangehörigen. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie vergleiche römisch 40 ). Dass der BF seit seinem Aufenthalt 2015 nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen im aktuellen ZMR-Auszug.

2.2.5. Dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand (vgl. dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter II.3.1.2.), ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.08.2017. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF (vgl. XXXX ) durch Hinterlegung im Akt mit 22.08.2017 zugestellt (vgl. XXXX ). Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft.2.2.5. Dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abschiebung eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand vergleiche dazu genauer die rechtliche Beurteilung unter römisch zwei.3.1.2.), ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.08.2017. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF vergleiche römisch 40 ) durch Hinterlegung im Akt mit 22.08.2017 zugestellt vergleiche römisch 40 ). Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft.

Dass der BF das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot nicht (freiwillig) verließ, ist aktenkundig und wurde nicht bestritten. Ebenso unstrittig ist die erfolgte Abschiebung des BF nach Nigeria.

2.2.6. Zum Gesundheitszustand des BF ist eingangs auszuführen, dass der BF laut ärztlicher Untersuchung am 19.04.2016 zu diesem Zeitpunkt als haftfähig anzusehen war (vgl. XXXX ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. XXXX ). Im Grundversorgungsinformationssystem ist vermerkt, dass der BF am 14.07.2016 aus medizinischen Gründen nicht aus der Grundversorgung entlassen werden konnte (vgl. XXXX ).2.2.6. Zum Gesundheitszustand des BF ist eingangs auszuführen, dass der BF laut ärztlicher Untersuchung am 19.04.2016 zu diesem Zeitpunkt als haftfähig anzusehen war vergleiche römisch 40 ). Am 28.04.2017 wurde der BF zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung vergleiche römisch 40 ). Im Grundversorgungsinformationssystem ist vermerkt, dass der BF am 14.07.2016 aus medizinischen Gründen nicht aus der Grundversorgung entlassen werden konnte vergleiche römisch 40 ).

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen: XXXX .Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen: römisch 40 .

Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vom selben Tag vorgelegt, in dem als weitere Diagnose XXXX angeführt und die derzeitige Medikation des BF aufgelistet wurden (vgl. XXXX ). Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vom selben Tag vorgelegt, in dem als weitere Diagnose römisch 40 angeführt und die derzeitige Medikation des BF aufgelistet wurden vergleiche römisch 40 ).

Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde durch die Vertretung des BF auch ein Konvolut an weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt: XXXX . Zudem wurden die bereits am 28.08.2023 vorgelegten Befunde (vgl. XXXX ) erneut vorgelegt: XXXX .Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde durch die Vertretung des BF auch ein Konvolut an weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt: römisch 40 . Zudem wurden die bereits am 28.08.2023 vorgelegten Befunde vergleiche römisch 40 ) erneut vorgelegt: römisch 40 .

Aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023 über die Diagnose und die derzeitige Medikation des BF ergibt sich, an welchen Erkrankungen der BF leidet (vgl. XXXX ). Aus dem im Verfahren aktuellsten, vorgelegten Befundbericht vom 22.08.2023 samt Diagnosen und Therapievorschlag, sowie Screening Ergebnissen vom selben Tag, ergibt sich, an welchen diagnostizierten Krankheiten der BF aktuell leidet und welche Medikamente er einnehmen muss (vgl. XXXX ). Die Krankheit und Medikation des BF ergibt sich somit aus der Summe aller vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde betreffend den BF, sowie aus der Auflistung in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde (vgl. XXXX ), der auch das BFA in seiner Stellungnahme nicht entgegengetreten ist.Aus dem fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023 über die Diagnose und die derzeitige Medikation des BF ergibt sich, an welchen Erkrankungen der BF leidet vergleiche römisch 40 ). Aus dem im Verfahren aktuellsten, vorgelegten Befundbericht vom 22.08.2023 samt Diagnosen und Therapievorschlag, sowie Screening Ergebnissen vom selben Tag, ergibt sich, an welchen diagnostizierten Krankheiten der BF aktuell leidet und welche Medikamente er einnehmen muss vergleiche römisch 40 ). Die Krankheit und Medikation des BF ergibt sich somit aus der Summe aller vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde betreffend den BF, sowie aus der Auflistung in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vergleiche römisch 40 ), der auch das BFA in seiner Stellungnahme nicht entgegengetreten ist.

2.2.7. Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden, Medikation in Nigeria (vgl. XXXX ). Am 18.07.2023 langte die Antwort der Anfrage beim BFA ein. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA „ XXXX “ vom 18.07.2023 ergibt sich, das in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF verfügbar sind (vgl. XXXX ). Diese Anfragenbeantwortung wurde vom BFA in das Verfahren eingebracht und befindet sich auch im gegenständlichen Fremdenakt. 2.2.7. Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden, Medikation in Nigeria vergleiche römisch 40 ). Am 18.07.2023 langte die Antwort der Anfrage beim BFA ein. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA „ römisch 40 “ vom 18.07.2023 ergibt sich, das in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF verfügbar sind vergleiche römisch 40 ). Diese Anfragenbeantwortung wurde vom BFA in das Verfahren eingebracht und befindet sich auch im gegenständlichen Fremdenakt.

2.2.8. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Nigeria basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria Version 9 vom 05.07.2023, welches dem BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter seitens des BFA am 28.08.2023 zugestellt wurde.

Die Rechtsvertretung des BF brachte in der Einvernahme am 28.08.2023 vor, dem BF sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, schriftlich zum LIB Nigeria Stellung zu nehmen. In Nigeria bekomme der BF nicht die nötige medikamentöse Behandlung (vgl. XXXX ). Hierzu ist auszuführen, dass dem BF und seiner Vertretung bei Zustellung des Länderinformationsblattes am 28.08.2023 zwar keine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, da der BF bereits am nächsten Tag am 29.08.2023 abgeschoben wurde. Zu beachten ist hierbei aber, dass es sich bei der letztmaligen Überprüfung der Abschiebung des BF gem. § 50 FPG nicht um ein offenes Verfahren betreffend einen Antrag des BF gehandelt hat, sondern gegen den BF vielmehr bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare sowie durchführbare Rückkehrentscheidung bestand. Das BFA hat lediglich im Zuge der Überprüfung der Zulässigkeit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung die aktuellsten Länderinformationen herangezogen und die Rechtsvertretung des BF darüber informiert.Die Rechtsvertretung des BF brachte in der Einvernahme am 28.08.2023 vor, dem BF sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, schriftlich zum LIB Nigeria Stellung zu nehmen. In Nigeria bekomme der BF nicht die nötige medikamentöse Behandlung vergleiche römisch 40 ). Hierzu ist auszuführen, dass dem BF und seiner Vertretung bei Zustellung des Länderinformationsblattes am 28.08.2023 zwar keine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, da der BF bereits am nächsten Tag am 29.08.2023 abgeschoben wurde. Zu beachten ist hierbei aber, dass es sich bei der letztmaligen Überprüfung der Abschiebung des BF gem. Paragraph 50, FPG nicht um ein offenes Verfahren betreffend einen Antrag des BF gehandelt hat, sondern gegen den BF vielmehr bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare sowie durchführbare Rückkehrentscheidung bestand. Das BFA hat lediglich im Zuge der Überprüfung der Zulässigkeit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung die aktuellsten Länderinformationen herangezogen und die Rechtsvertretung des BF darüber informiert.

2.2.9. In der Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht, aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatdokumentation Nigeria (LIB) gehe in Hinblick auf die Gesundheitsversorgung hervor, dass diese – wenn überhaupt – nur gewährleistet sei, wenn der Betroffene über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die benötigte medizinische Behandlung und Medikamente zu bezahlen. Nach dem LIB gebe es so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit. Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssten im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente seien hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Der BF hätte in Nigeria aufgrund seiner Mittellosigkeit faktisch keinen Zugang zur benötigten medizinischen und psychiatrischen Versorgung und bestehe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er würde in Nigeria aufgrund seiner krankheitsbedingten, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in eine existenzielle Notlage geraten und bestehe ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC (vgl. XXXX ). Es drohe dem BF unmenschliche Behandlung aufgrund seiner psychischen Krankheit, sollte er in Nigeria in einer Einrichtung zwangsuntergebracht werden. Es wurde überdies auf einen Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2019 verwiesen (vgl. XXXX ).2.2.9. In der Maßnahmenbeschwerde wird vorgebracht, aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatdokumentation Nigeria (LIB) gehe in Hinblick auf die Gesundheitsversorgung hervor, dass diese – wenn überhaupt – nur gewährleistet sei, wenn der Betroffene über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die benötigte medizinische Behandlung und Medikamente zu bezahlen. Nach dem LIB gebe es so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit. Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssten im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente seien hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Der BF hätte in Nigeria aufgrund seiner Mittellosigkeit faktisch keinen Zugang zur benötigten medizinischen und psychiatrischen Versorgung und bestehe daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er würde in Nigeria aufgrund seiner krankheitsbedingten, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in eine existenzielle Notlage geraten und bestehe ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC vergleiche römisch 40 ). Es drohe dem BF unmenschliche Behandlung aufgrund seiner psychischen Krankheit, sollte er in Nigeria in einer Einrichtung zwangsuntergebracht werden. Es wurde überdies auf einen Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2019 verwiesen vergleiche römisch 40 ).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Feststellung, dass der BF - wenngleich er durch seine psychische Erkrankung in geringem Maße eingeschränkt ist - arbeitsfähig und erwerbsfähig ist, daraus ergibt, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges substantiiert vorgebracht wurde. Die Vertretung des BF gab zwar in der Beschwerde an, der BF sei durch seine Erkrankungen eingeschränkt, dass der BF aber gar nicht erwerbsfähig wäre, wurde nicht substantiiert dargelegt und ist insbesondere auch aus den im Akt einliegenden Befunden nicht zu sehen, dass der BF arbeits- oder erwerbsunfähig wäre.

Das BFA hat im Verfahren nach Erhalt diverser medizinischer Befunde betreffend den BF eine Anfragebeantwortung zu dem Krankheitsbild des BF und seinem Bedarf an Medikamenten gestellt. Nach dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2023, legte die Vertretung des BF einen weiteren Befundbericht vom 22.08.2023 vor. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ XXXX “ vom 18.07.2023 (vgl. XXXX ) und dem aktuellsten vorgelegten Befundbericht betreffend den BF (vgl. XXXX ) ergibt sich, dass sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind. Alle vorgebrachten Erkrankungen des BF ( XXXX ) sind von der Anfragebeantwortung des BFA gedeckt und können entsprechend dieser in Nigeria behandelt werden.Das BFA hat im Verfahren nach Erhalt diverser medizinischer Befunde betreffend den BF eine Anfragebeantwortung zu dem Krankheitsbild des BF und seinem Bedarf an Medikamenten gestellt. Nach dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2023, legte die Vertretung des BF einen weiteren Befundbericht vom 22.08.2023 vor. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ römisch 40 “ vom 18.07.2023 vergleiche römisch 40 ) und dem aktuellsten vorgelegten Befundbericht betreffend den BF vergleiche römisch 40 ) ergibt sich, dass sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind. Alle vorgebrachten Erkrankungen des BF ( römisch 40 ) sind von der Anfragebeantwortung des BFA gedeckt und können entsprechend dieser in Nigeria behandelt werden.

In der Stellungnahme des BF vom 06.12.2023 (vgl. XXXX ) wurde überdies vorgebracht, der BF habe in Nigeria keinen faktischen Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung. Der aktuellste Befundbericht betreffend den BF vom 22.08.2023 sei nicht bei der medizinischen Anfrage des BFA an die Staatendokumentation und bei der Anfrage des BFA an den chefärztlichen Dienst im BMI berücksichtigt worden. In der Stellungnahme des BF vom 06.12.2023 vergleiche römisch 40 ) wurde überdies vorgebracht, der BF habe in Nigeria keinen faktischen Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung. Der aktuellste Befundbericht betreffend den BF vom 22.08.2023 sei nicht bei der medizinischen Anfrage des BFA an die Staatendokumentation und bei der Anfrage des BFA an den chefärztlichen Dienst im BMI berücksichtigt worden.

Hierzu ist festzuhalten, dass der aktuellste Befund vom 22.08.2023, der erst am 28.08.2023 vorgelegt wurde, zwar nicht berücksichtigt wurde. Aus diesem gehen aber keine neuen Erkrankungen bzw. keine notwendigen Medikamente hervor, die in Nigeria nicht erhältlich wären. Insbesondere festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die im Befundbericht vom 22.08.2023 im Vergleich zum Befundbericht vom 22.03.2023 zusätzlich ausgewiesenen Erkrankungen des BF ( XXXX ) dem BF bereits spätestens seit September 2021 bekannt waren, wie sich bereits aus dem in den Beilagen zur Maßnahmenbeschwerde einliegenden Befundbericht vom 13.09.2021 ergibt (vgl. XXXX ). Weshalb der BF diese Befundung, trotz Kenntnis seit dem Jahr 2021, bis zur Übermittlung des (mit 22.08.2023 datierten) Befundberichts am 28.08.2023 (vgl. XXXX ) nicht erwähnte, ist angesichts der bereits am 29.08.2023 bevorgestandenen und tatsächlich stattgefundenen Abschiebung nicht nachvollziehbar. Aus dem vom BFA eingebrachten LIB ergibt sich zudem, dass eine so grundlegende Behandlung, wie jene mit Schmerzmitteln, in Nigeria erhältlich ist. Bei XXXX handelt es sich um eine XXXX , die durch eine XXXX ausgelöst wird. Bei der weiteren im aktuellsten Befund aufgelisteten Erkrankung des BF, XXXX , handelt es sich um eine XXXX . Das dem BF in diesem Zusammenhang verschriebene Medikament XXXX , zur Behandlung von XXXX , ist zwar mangels seinerzeitiger Kenntnis bzw. Mitteilung über diesen Umstand von der Auflistung der Anfrage des BFA nicht gedeckt. Dass jenes in Nigeria nicht erhältlich wäre, konnte in Anbetracht der Länderberichte zu Nigeria, wonach Rückkehrer in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vorfinden, aber nicht festgestellt werden, wenngleich diese im öffentlichen Gesundheitssektor in der Regel unter europäischem Standard liegt.Hierzu ist festzuhalten, dass der aktuellste Befund vom 22.08.2023, der erst am 28.08.2023 vorgelegt wurde, zwar nicht berücksichtigt wurde. Aus diesem gehen aber keine neuen Erkrankungen bzw. keine notwendigen Medikamente hervor, die in Nigeria nicht erhältlich wären. Insbesondere festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die im Befundbericht vom 22.08.2023 im Vergleich zum Befundbericht vom 22.03.2023 zusätzlich ausgewiesenen Erkrankungen des BF ( römisch 40 ) dem BF bereits spätestens seit September 2021 bekannt waren, wie sich bereits aus dem in den Beilagen zur Maßnahmenbeschwerde einliegenden Befundbericht vom 13.09.2021 ergibt vergleiche römisch 40 ). Weshalb der BF diese Befundung, trotz Kenntnis seit dem Jahr 2021, bis zur Übermittlung des (mit 22.08.2023 datierten) Befundberichts am 28.08.2023 vergleiche römisch 40 ) nicht erwähnte, ist angesichts der bereits am 29.08.2023 bevorgestandenen und tatsächlich stattgefundenen Abschiebung nicht nachvollziehbar. Aus dem vom BFA eingebrachten LIB ergibt sich zudem, dass eine so grundlegende Behandlung, wie jene mit Schmerzmitteln, in Nigeria erhältlich ist. Bei römisch 40 handelt es sich um eine römisch 40 , die durch eine römisch 40 ausgelöst wird. Bei der weiteren im aktuellsten Befund aufgelisteten Erkrankung des BF, römisch 40 , handelt es sich um eine römisch 40 . Das dem BF in diesem Zusammenhang verschriebene Medikament römisch 40 , zur Behandlung von römisch 40 , ist zwar mangels seinerzeitiger Kenntnis bzw. Mitteilung über diesen Umstand von der Auflistung der Anfrage des BFA nicht gedeckt. Dass jenes in Nigeria nicht erhältlich wäre, konnte in Anbetracht der Länderberichte zu Nigeria, wonach Rückkehrer in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vorfinden, aber nicht festgestellt werden, wenngleich diese im öffentlichen Gesundheitssektor in der Regel unter europäischem Standard liegt.

Obwohl Nigeria weniger für Gesundheit ausgibt als fast jedes andere Land der Welt und Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen vorliegen, gibt es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden, wie bereits dargelegt, in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos westlichen Medizinstandard (vgl. XXXX ).Obwohl Nigeria weniger für Gesundheit ausgibt als fast jedes andere Land der Welt und Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen vorliegen, gibt es sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden, wie bereits dargelegt, in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos westlichen Medizinstandard vergleiche römisch 40 ).

Der BF leidet zudem entsprechend dem aktuellsten Befund an XXXX , nämlich an einer XXXX . Die Behandlung von XXXX ist in Nigeria medikamentös möglich, was sich bereits aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF, wonach XXXX in Nigeria verfügbar sind. XXXX sind zwar nicht als Kombination verfügbar, als separate Wirkstoffe aber schon. Das im Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikament XXXX enthält XXXX , ein XXXX -Mittel, welches entsprechend der Anfragebeantwortung ebenfalls in Nigeria verfügbar ist.Der BF leidet zudem entsprechend dem aktuellsten Befund an römisch 40 , nämlich an einer römisch 40 . Die Behandlung von römisch 40 ist in Nigeria medikamentös möglich, was sich bereits aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF, wonach römisch 40 in Nigeria verfügbar sind. römisch 40 sind zwar nicht als Kombination verfügbar, als separate Wirkstoffe aber schon. Das im Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikament römisch 40 enthält römisch 40 , ein römisch 40 -Mittel, welches entsprechend der Anfragebeantwortung ebenfalls in Nigeria verfügbar ist.

Der BF benötigt laut aktuellem Befundbericht vom 22.08.2023 auch das Medikament XXXX . Dieses enthält den Wirkstoff XXXX , wie auch bereits eine öffentlich zugängliche Internetrecherche (insbes. Medikamentenherstellerseite) bzw. Suchanfrage ergibt, welcher laut Anfragebeantwortung ebenfalls in Nigeria verfügbar ist.Der BF benötigt laut aktuellem Befundbericht vom 22.08.2023 auch das Medikament römisch 40 . Dieses enthält den Wirkstoff römisch 40 , wie auch bereits eine öffentlich zugängliche Internetrecherche (insbes. Medikamentenherstellerseite) bzw. Suchanfrage ergibt, welcher laut Anfragebeantwortung ebenfalls in Nigeria verfügbar ist.

Der BF benötigt laut Befundbericht vom 22.08.2023 die in der Feststellung II.1.2.6. aufgezählten Medikamente, welche entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ XXXX “ vom 18.07.2023 in Nigeria verfügbar sind, auch wenn der BF für diese, entsprechend dem LIB, selbst aufkommen muss (vgl. XXXX ).Der BF benötigt laut Befundbericht vom 22.08.2023 die in der Feststellung römisch zwei.1.2.6. aufgezählten Medikamente, welche entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA zum Krankheitsbild des BF „ römisch 40 “ vom 18.07.2023 in Nigeria verfügbar sind, auch wenn der BF für diese, entsprechend dem LIB, selbst aufkommen muss vergleiche römisch 40 ).

Wenngleich den Länderinformationen zufolge in Nigeria kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen existiert und es so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit gibt, bietet sich das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch erkrankter Rückkehrer an. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (vgl. XXXX ).Wenngleich den Länderinformationen zufolge in Nigeria kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen existiert und es so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit gibt, bietet sich das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch erkrankter Rückkehrer an. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich vergleiche römisch 40 ).

Eine notwendige psychiatrische Behandlung des BF in Nigeria ist entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Krankheitsbild des BF vom 18.07.2023 somit möglich (vgl. XXXX ). Die angefragten Erkrankungen des BF können behandelt werden. Eine stationäre und ambulante Behandlung sowie die Nachsorge durch einen Psychiater und Psychologen, eine psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Abteilung/Einrichtung (nicht unbedingt Zwangseinweisung) und die psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: z.B. kognitive Verhaltenstherapie; oder die psychiatrische Behandlung durch Psychotherapie: andere als kognitive Verhaltenstherapie; sind entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Nigeria möglich (vgl. XXXX ).Eine notwendige psychiatrische Behandlung des BF in Nigeria ist entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Krankheitsbild des BF vom 18.07.2023 somit möglich vergleiche römisch 40 ). Die angefragten Erkrankungen des BF können behandelt werden. Eine stationäre und ambulante Behandlung sowie die Nachsorge durch einen Psychiater und Psychologen, eine psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Abteilung/Einrichtung (nicht unbedingt Zwangseinweisung) und die psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: z.B. kognitive Verhaltenstherapie; oder die psychiatrische Behandlung durch Psychotherapie: andere als kognitive Verhaltenstherapie; sind entsprechend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Nigeria möglich vergleiche römisch 40 ).

Auch die diesbezügliche vom BF im Befund aufgelistete Medikation (vgl. XXXX ) ist entsprechend der Anfragebeantwortung in Nigeria erhältlich: XXXX (zur Behandlung von XXXX ) und XXXX ( XXXX zur Behandlung von XXXX ). Die im aktuellen Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikamente XXXX und XXXX enthalten den Wirkstoff XXXX . Es gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die XXXX genannt werden. Obwohl dieser konkrete Wirkstoff in der Anfragebeantwortung (mangels Anfrage, da dieses Medikament erst später vorgebracht wurde) nicht genannt ist, ist angesichts der Anfragebeantwortung sowie angeführten grundsätzlichen Verfügbarkeit von Medikamenten bzw. Gesundheitsversorgung laut dem Länderbericht, davon auszugehen, dass ein solches oder ähnliches in Nigeria erhältlich ist, zumal bei der Anfrage bereits auf die XXXX Beeinträchtigungen des BF eingegangen wurde. Der im aktuellen Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikation XXXX (zur Behandlung von XXXX und XXXX ) liegt der Wirkstoff XXXX zu Grunde, welcher wiederum in der Anfragebeantwortung als in Nigeria verfügbarer Wirkstoff aufgelistet ist (vgl. XXXX ). Auch die diesbezügliche vom BF im Befund aufgelistete Medikation vergleiche römisch 40 ) ist entsprechend der Anfragebeantwortung in Nigeria erhältlich: römisch 40 (zur Behandlung von römisch 40 ) und römisch 40 ( römisch 40 zur Behandlung von römisch 40 ). Die im aktuellen Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikamente römisch 40 und römisch 40 enthalten den Wirkstoff römisch 40 . Es gehört zu einer Gruppe von Arzneimitteln, die römisch 40 genannt werden. Obwohl dieser konkrete Wirkstoff in der Anfragebeantwortung (mangels Anfrage, da dieses Medikament erst später vorgebracht wurde) nicht genannt ist, ist angesichts der Anfragebeantwortung sowie angeführten grundsätzlichen Verfügbarkeit von Medikamenten bzw. Gesundheitsversorgung laut dem Länderbericht, davon auszugehen, dass ein solches oder ähnliches in Nigeria erhältlich ist, zumal bei der Anfrage bereits auf die römisch 40 Beeinträchtigungen des BF eingegangen wurde. Der im aktuellen Befundbericht vom 22.08.2023 aufgelistete Medikation römisch 40 (zur Behandlung von römisch 40 und römisch 40 ) liegt der Wirkstoff römisch 40 zu Grunde, welcher wiederum in der Anfragebeantwortung als in Nigeria verfügbarer Wirkstoff aufgelistet ist vergleiche römisch 40 ).

Insgesamt ergibt sich daher, dass die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind. In dieser Hinsicht befanden sich in dem am 28.08.2023 vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023.

2.2.10. Die Feststellung, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist, ergibt sich daraus, dass mit Schreiben, eingelangt beim BFA am 13.07.2023, nach Anfrage des BFA beim Bezirksgericht XXXX , von diesem bekanntgegeben wurde, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist (vgl. XXXX ).2.2.10. Die Feststellung, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist, ergibt sich daraus, dass mit Schreiben, eingelangt beim BFA am 13.07.2023, nach Anfrage des BFA beim Bezirksgericht römisch 40 , von diesem bekanntgegeben wurde, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist vergleiche römisch 40 ).

Die Vertretung des BF brachte in diesem Zusammenhang vor, beim BF finde sich nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (vom 12.05.2020) ein Selbstfürsorge- und Selbstpflegedefizit und habe er in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, etc. einen Bedarf an der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die vom zuständigen Pflegschaftsgericht nur deswegen beendet worden sei, weil es keine offenen zu regelnden Angelegenheiten/Verfahren gebe und der BF in einer betreuten Einrichtung untergebracht gewesen sei. Überdies benötige der BF eine kontinuierliche medizinische und psychiatrische Versorgung und die Unterbringung in einem Quartier für Betreuungsbedarf (vgl. XXXX ).Die Vertretung des BF brachte in diesem Zusammenhang vor, beim BF finde sich nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten (vom 12.05.2020) ein Selbstfürsorge- und Selbstpflegedefizit und habe er in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, etc. einen Bedarf an der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die vom zuständigen Pflegschaftsgericht nur deswegen beendet worden sei, weil es keine offenen zu regelnden Angelegenheiten/Verfahren gebe und der BF in einer betreuten Einrichtung untergebracht gewesen sei. Überdies benötige der BF eine kontinuierliche medizinische und psychiatrische Versorgung und die Unterbringung in einem Quartier für Betreuungsbedarf vergleiche römisch 40 ).

Zu beachten ist hierbei aber, dass es sich bei der seitens des BFA gem. § 50 FPG amtswegig zuvor durchgeführten Überprüfung der bevorstehenden Abschiebung des BF, wie bereits dargelegt, um kein offenes Verfahren gehandelt hat sondern gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare sowie durchführbare Rückkehrentscheidung und ein damit abgeschlossenes Verfahren bestand. Dem BF bzw. seiner Vertretung wäre es in diesem Zusammenhang insbesondere jederzeit offen gestanden, etwaige Anträge (etwa gemäß § 55 AsylG) zu stellen, nach denen im Zuge eines offenen Verfahrens zu überprüfen gewesen wäre, ob dem BF ein Erwachsenenvertreter beiseite zu stellen wäre. Anzeichen dafür wiederum, dass der BF im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung nicht parteifähig wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden von der Vertretung des BF auch nicht substantiiert vorgebracht.Zu beachten ist hierbei aber, dass es sich bei der seitens des BFA gem. Paragraph 50, FPG amtswegig zuvor durchgeführten Überprüfung der bevorstehenden Abschiebung des BF, wie bereits dargelegt, um kein offenes Verfahren gehandelt hat sondern gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare sowie durchführbare Rückkehrentscheidung und ein damit abgeschlossenes Verfahren bestand. Dem BF bzw. seiner Vertretung wäre es in diesem Zusammenhang insbesondere jederzeit offen gestanden, etwaige Anträge (etwa gemäß Paragraph 55, AsylG) zu stellen, nach denen im Zuge eines offenen Verfahrens zu überprüfen gewesen wäre, ob dem BF ein Erwachsenenvertreter beiseite zu stellen wäre. Anzeichen dafür wiederum, dass der BF im hier gegenständlichen Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung nicht parteifähig wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden von der Vertretung des BF auch nicht substantiiert vorgebracht.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden (vgl. 3.5.).Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden vergleiche 3.5.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.1. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde3.1. Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Nach der (seit 1. Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Nach der (seit 1. Jänner 2014) geltenden Rechtslage ist es zulässig, im Wege einer Beschwerde gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch das BVwG prüfen zu lassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089).

Die hier zu prüfende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF am 29.08.2023 wurde nach dessen tatsächlicher Abschiebung nach Nigeria eingebracht. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF.

3.1.1. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung am 29.08.2023:

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet:

"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(…)"
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind., (…)"

§ 46 FrPolG 2005 sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 5, E 23. Oktober 2008, 2007/21/0335; E 30. August 2011, 2008/21/0020).Paragraph 46, FrPolG 2005 sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 5, E 23. Oktober 2008, 2007/21/0335; E 30. August 2011, 2008/21/0020).

Die Prüfung nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG bildet gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu § 46 FPG, K11). Die Prüfung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG bildet gemeinsam mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung die Voraussetzungen einer Abschiebung vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar 2016: Seite 1065 zu Paragraph 46, FPG, K11).

Fremde sind gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG abzuschieben, wenn eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Fremde sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG abzuschieben, wenn eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.

Entsprechend dem BFA waren im Fall des BF die Ziffern des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG erfüllt (vgl. XXXX ).Entsprechend dem BFA waren im Fall des BF die Ziffern des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 FPG erfüllt vergleiche römisch 40 ).

Der BF ist Staatsbürger von Nigeria und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist volljährig. Im Zeitpunkt der Abschiebung des BF lag gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich der Bescheid des BFA vom 18.08.2017, mit dem gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung wurde aberkannt und erwuchs der Bescheid am 06.09.2017 in Rechtskraft.Der BF ist Staatsbürger von Nigeria und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist volljährig. Im Zeitpunkt der Abschiebung des BF lag gegen ihn eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich der Bescheid des BFA vom 18.08.2017, mit dem gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung wurde aberkannt und erwuchs der Bescheid am 06.09.2017 in Rechtskraft.

Gegen den BF war somit eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar (vgl. dazu genauer sogleich unter Punkt II.3.1.2.) und ist der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen. Der BF verließ das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung nicht. Der BF befand sich seit 2015 im Bundesgebiet. Sein durchgehender Aufenthalt in Österreich wurde durch einen Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen. Er reiste in die Schweiz und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2016 wurde er aus der Schweiz nach der Dublin III-Verordnung nach Österreich überstellt. Seit der Rückkehrentscheidung 2017 ist der BF nicht ausgereist.Gegen den BF war somit eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar vergleiche dazu genauer sogleich unter Punkt römisch zwei.3.1.2.) und ist der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen. Der BF verließ das Bundesgebiet trotz Rückkehrentscheidung nicht. Der BF befand sich seit 2015 im Bundesgebiet. Sein durchgehender Aufenthalt in Österreich wurde durch einen Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen. Er reiste in die Schweiz und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2016 wurde er aus der Schweiz nach der Dublin III-Verordnung nach Österreich überstellt. Seit der Rückkehrentscheidung 2017 ist der BF nicht ausgereist.

Der BF war im Bundesgebiet nicht durchgehend gemeldet. Er machte mehrmals unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und leistete Ladungen zu Interviewterminen zur Erlangung des Heimreisezertifikates nicht Folge bzw. konnten ihm diese, mangels Meldung, teilweise nicht zugestellt werden. Der BF führte über das Verfahren hinweg (am 19.04.2022 und 18.04.2023) Rückkehrberatungsgespräche und zeigte sich nicht rückkehrwillig (vgl. XXXX ). Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Der BF war im Bundesgebiet nicht durchgehend gemeldet. Er machte mehrmals unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und leistete Ladungen zu Interviewterminen zur Erlangung des Heimreisezertifikates nicht Folge bzw. konnten ihm diese, mangels Meldung, teilweise nicht zugestellt werden. Der BF führte über das Verfahren hinweg (am 19.04.2022 und 18.04.2023) Rückkehrberatungsgespräche und zeigte sich nicht rückkehrwillig vergleiche römisch 40 ). Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.

Die Abschiebung des BF war somit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG rechtmäßig, weil der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten war, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.Die Abschiebung des BF war somit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG rechtmäßig, weil der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten war, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.

3.1.2. Zur rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen den BF:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG im 8. Hauptstück „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“, 1. Abschnitt „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“ zum Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 lautet:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG im 8. Hauptstück „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“, 1. Abschnitt „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“ zum Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung wurde aberkannt (vgl. XXXX ). Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen diese Entscheidung wurde aberkannt vergleiche römisch 40 ).

Das BFA sprach aus, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist (vgl. XXXX ).Das BFA sprach aus, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist vergleiche römisch 40 ).

Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF (vgl. XXXX ) durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG mit 22.08.2017 zugestellt. Gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung und die Aufforderung, den Bescheid längstens bis zum 05.09.2017 zu beheben (vgl. XXXX ). Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft.Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF vergleiche römisch 40 ) durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG mit 22.08.2017 zugestellt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG erfolgte der Aushang aufgrund der Hinterlegung und die Aufforderung, den Bescheid längstens bis zum 05.09.2017 zu beheben vergleiche römisch 40 ). Diese Entscheidung erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft.

Gegen den BF lag eine rechtskräftige und somit durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Im genannten Bescheid stellte das BFA fest, der BF sei selbsterhaltungsfähig und gesund und könne nach Nigeria zurückkehren. Seine Ehefrau lebe in Nigeria und würde er bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage geraten. Es bestehe keine Rückkehrgefährdung und sei es dem BF zuzumuten, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. XXXX ). Im Bescheid wurde auch auf das Verhalten des BF hingewiesen, auf seine strafrechtliche Verurteilung und diverse Anzeigen und Berichte wegen Drogenhandels, Gewalttaten und der Belästigung eines jungen Mädchens (vgl. XXXX ).Im genannten Bescheid stellte das BFA fest, der BF sei selbsterhaltungsfähig und gesund und könne nach Nigeria zurückkehren. Seine Ehefrau lebe in Nigeria und würde er bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage geraten. Es bestehe keine Rückkehrgefährdung und sei es dem BF zuzumuten, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche römisch 40 ). Im Bescheid wurde auch auf das Verhalten des BF hingewiesen, auf seine strafrechtliche Verurteilung und diverse Anzeigen und Berichte wegen Drogenhandels, Gewalttaten und der Belästigung eines jungen Mädchens vergleiche römisch 40 ).

Das BFA sprach aus, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig sei. Gegenüber dem BF wurde ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen, da in seinem Falle § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt sei zumal er seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne und von der Grundversorgung gelebt habe, irreführende Angaben zu seiner Identität gemacht habe und wegen Drogenhandels verurteilt wurde, weshalb eine Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziert werde. Hierbei wurde vom BFA das Gesamtverhalten des BF in Österreich betrachtet, und dass weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte bestehen (vgl. XXXX ).Das BFA sprach aus, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig sei. Gegenüber dem BF wurde ein Einreiseverbot von drei Jahren erlassen, da in seinem Falle Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei zumal er seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne und von der Grundversorgung gelebt habe, irreführende Angaben zu seiner Identität gemacht habe und wegen Drogenhandels verurteilt wurde, weshalb eine Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziert werde. Hierbei wurde vom BFA das Gesamtverhalten des BF in Österreich betrachtet, und dass weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte bestehen vergleiche römisch 40 ).

Eine Abschiebung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 13 Abs. 2 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089). Danach ist unter anderem Art. 8 EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus § 14 BFA-VG 2014 ergibt (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 6).Eine Abschiebung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 13, Absatz 2, FrPolG 2005 vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089). Danach ist unter anderem Artikel 8, EMRK in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten, was sich auch aus Paragraph 14, BFA-VG 2014 ergibt vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 6).

Diesbezüglich wird in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vorgebracht, es liege eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes in Hinblick auf Art. 8 EMRK und die Interessensabwägung vor, weshalb die im Jahr 2017 erlassene Rückkehrentscheidung gegen den BF zwischenzeitlich ihre Wirksamkeit verloren habe. Die bekämpfte Abschiebung sei daher titellos erfolgt und verstoße gegen § 46 FPG. Zudem sei der BF in seinem Recht nach § 13 Abs. 2 FPG iVm Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC verletzt (vgl. XXXX ).Diesbezüglich wird in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vorgebracht, es liege eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes in Hinblick auf Artikel 8, EMRK und die Interessensabwägung vor, weshalb die im Jahr 2017 erlassene Rückkehrentscheidung gegen den BF zwischenzeitlich ihre Wirksamkeit verloren habe. Die bekämpfte Abschiebung sei daher titellos erfolgt und verstoße gegen Paragraph 46, FPG. Zudem sei der BF in seinem Recht nach Paragraph 13, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC verletzt vergleiche römisch 40 ).

Das BFA brachte in der Stellungnahme vom 24.11.2023 [datiert mit 10.11.2023] vor, die Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot gegen den BF sei zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtskräftig und durchsetzbar gewesen. Es habe insgesamt sechs Jahre gedauert, dass die nigerianische Botschaft den BF als dessen Staatsbürger identifiziert und ein HRZ ausstellt, zwischendurch habe der BF mehrmals vorgebracht, sudanesischer Staatsbürger zu sein. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sei aber zum Zeitpunkt der Abschiebung nach wie vor rechtskräftig und durchsetzbar gewesen (vgl. XXXX ).Das BFA brachte in der Stellungnahme vom 24.11.2023 [datiert mit 10.11.2023] vor, die Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot gegen den BF sei zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtskräftig und durchsetzbar gewesen. Es habe insgesamt sechs Jahre gedauert, dass die nigerianische Botschaft den BF als dessen Staatsbürger identifiziert und ein HRZ ausstellt, zwischendurch habe der BF mehrmals vorgebracht, sudanesischer Staatsbürger zu sein. Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sei aber zum Zeitpunkt der Abschiebung nach wie vor rechtskräftig und durchsetzbar gewesen vergleiche römisch 40 ).

Der VwGH hat zur Durchsetzbarkeit einer bestehenden Rückkehrentscheidung, trotz einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ausgesprochen, dass die alte Rückkehrentscheidung durchsetzbar bleibt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rz 8). Gegenständlich hat der BF jedoch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gestellt. Doch selbst bei einer Antragstellung und einem offenen Beschwerdeverfahren, ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach § 55 AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch nicht entgegensteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rz 8). Der VwGH hat zur Durchsetzbarkeit einer bestehenden Rückkehrentscheidung, trotz einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ausgesprochen, dass die alte Rückkehrentscheidung durchsetzbar bleibt vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rz 8). Gegenständlich hat der BF jedoch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gestellt. Doch selbst bei einer Antragstellung und einem offenen Beschwerdeverfahren, ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ua) nach Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch nicht entgegensteht vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rz 8).

Die gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassene Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 war somit entsprechend der Judikatur des VwGH aufrecht und durchsetzbar.Die gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassene Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 war somit entsprechend der Judikatur des VwGH aufrecht und durchsetzbar.

Der EuGH hat in der Rechtssache C-663/21 am 6. Juli 2023 - soweit fallbezogen maßgeblich in seinem Spruchpunkt 2. - folgendes Urteil erlassen: „2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da im Bescheid über die Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 vom BFA festgestellt wurde, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist.Der EuGH hat in der Rechtssache C-663/21 am 6. Juli 2023 - soweit fallbezogen maßgeblich in seinem Spruchpunkt 2. - folgendes Urteil erlassen: „2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da im Bescheid über die Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 vom BFA festgestellt wurde, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Abschiebung somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass seine Abschiebung zulässig ist, vor. Eine derartige Rückkehrentscheidung kann entsprechend der Rechtsprechung des VwGH nur gegenstandslos werden, wenn eine Änderung der Beurteilungsgrundlagen nach Art. 8 EMRK vorliegt.Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Abschiebung somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass seine Abschiebung zulässig ist, vor. Eine derartige Rückkehrentscheidung kann entsprechend der Rechtsprechung des VwGH nur gegenstandslos werden, wenn eine Änderung der Beurteilungsgrundlagen nach Artikel 8, EMRK vorliegt.

3.1.3. Zur Artikel 8 EMRK Prüfung:

Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben, verliert entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur, eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 3, VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005; 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN; 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; 29.06.2017, Ro 2016/21/0007; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).Wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben, verliert entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur, eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 3, VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0005; 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN; 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; 29.06.2017, Ro 2016/21/0007; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Gegebenenfalls erwiese sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2015/21/0091 und Ro 2015/21/0031).

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG regelt folgendes: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG regelt folgendes:

"§ 9.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.der Grad der Integration,

5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 gegenstandslos würde (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 4).Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, RS 4).

Der VwGH hielt in seiner Rechtsprechung somit fest, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verlieren kann, wenn nunmehr die Gründe für deren Unzulässigkeit iSd Art. 8 EMRK vorliegen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rz 11; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Diesfalls darf sie nicht mehr vollstreckt werden. Ist einem Antrag gemäß § 55 AsylG voraussichtlich stattzugeben, darf daher eine Abschiebung nicht erfolgen.Der VwGH hielt in seiner Rechtsprechung somit fest, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verlieren kann, wenn nunmehr die Gründe für deren Unzulässigkeit iSd Artikel 8, EMRK vorliegen vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rz 11; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Diesfalls darf sie nicht mehr vollstreckt werden. Ist einem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG voraussichtlich stattzugeben, darf daher eine Abschiebung nicht erfolgen.

Der BF verweist in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben.Der BF verweist in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben.

Das erkennende Gericht kommt gegenständlich zu dem Ergebnis, dass dies im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist. Dies aus den folgenden Erwägungen:

Im Bescheid vom 18.08.2017 betreffend die gegenständlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Familie hat, den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bezieht und der deutschen Sprache nur in sehr geringem Ausmaß mächtig ist (vgl. XXXX ). Der BF gab im Vorverfahren an, in Österreich keinen Deutschkurs besucht zu haben und - außer zu essen und zu schlafen - in Österreich nichts zu machen (vgl. XXXX ). Bereits in der Einvernahme zuvor gab der BF an, er habe nicht gearbeitet und lebe in Österreich, da hier die Sozialleistungen gut seien. Eine besondere Integration brachte der BF hingegen nicht vor (vgl. XXXX ). In der rechtlichen Beurteilung argumentiert das BFA zur Rückkehrentscheidung und der Prüfung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Art. 8 EMRK, dass der BF alleine in Österreich lebe und kinderlos sei. In Nigeria hingegen lebe die Ehefrau des BF. Es liege kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Eine Rückkehrentscheidung stelle zwar einen Eingriff in das Privatleben des BF dar, da sich dieser seit der Asylantragstellung (unterbrochen durch einen Aufenthalt in der Schweiz) in Österreich aufgehalten habe. Er spreche jedoch nicht die deutsche Sprache und habe keinen Sprachkurs besucht, lebe aus der Grundversorgung und habe in Österreich keine Verwandten und kein freiwilliges Engagement oder Vereinstätigkeiten gezeigt. Der BF sei darüber hinaus mehrmals angezeigt und einmal verurteilt worden. Eine besondere Integration des BF in Österreich könne trotz des mehrjährigen Aufenthalts somit nicht erkannt werden (vgl. XXXX ). Das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich sei jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Diesbezüglich wurde auch auf das Verhalten des BF hingewiesen, auf seine strafrechtliche Verurteilung und diverse Anzeigen und Berichte wegen Drogenhandels, Gewalttaten und der Belästigung eines jungen Mädchens (vgl. XXXX ).Im Bescheid vom 18.08.2017 betreffend die gegenständlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Familie hat, den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bezieht und der deutschen Sprache nur in sehr geringem Ausmaß mächtig ist vergleiche römisch 40 ). Der BF gab im Vorverfahren an, in Österreich keinen Deutschkurs besucht zu haben und - außer zu essen und zu schlafen - in Österreich nichts zu machen vergleiche römisch 40 ). Bereits in der Einvernahme zuvor gab der BF an, er habe nicht gearbeitet und lebe in Österreich, da hier die Sozialleistungen gut seien. Eine besondere Integration brachte der BF hingegen nicht vor vergleiche römisch 40 ). In der rechtlichen Beurteilung argumentiert das BFA zur Rückkehrentscheidung und der Prüfung des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK, dass der BF alleine in Österreich lebe und kinderlos sei. In Nigeria hingegen lebe die Ehefrau des BF. Es liege kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Eine Rückkehrentscheidung stelle zwar einen Eingriff in das Privatleben des BF dar, da sich dieser seit der Asylantragstellung (unterbrochen durch einen Aufenthalt in der Schweiz) in Österreich aufgehalten habe. Er spreche jedoch nicht die deutsche Sprache und habe keinen Sprachkurs besucht, lebe aus der Grundversorgung und habe in Österreich keine Verwandten und kein freiwilliges Engagement oder Vereinstätigkeiten gezeigt. Der BF sei darüber hinaus mehrmals angezeigt und einmal verurteilt worden. Eine besondere Integration des BF in Österreich könne trotz des mehrjährigen Aufenthalts somit nicht erkannt werden vergleiche römisch 40 ). Das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich sei jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Diesbezüglich wurde auch auf das Verhalten des BF hingewiesen, auf seine strafrechtliche Verurteilung und diverse Anzeigen und Berichte wegen Drogenhandels, Gewalttaten und der Belästigung eines jungen Mädchens vergleiche römisch 40 ).

Am 23.08.2023 überprüfte das BFA gemäß § 50 FPG sodann erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria unter anderem in Bezug auf Art. 8 EMRK. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Das BFA hielt fest, dass sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung keine Änderungen ergeben haben und der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben, keine Familienangehörigen und kein schützenswertes Privatleben verfügt. Außerdem habe er keine ausreichenden Integrationsschritte gesetzt. Überdies sei kein Antrag gemäß § 55-57 AsylG des BF offen (vgl. XXXX ). Am 28.08.2023 – somit am Tag vor der Abschiebung – überprüfte das BFA gemäß § 50 FPG erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria in Bezug auf Bedrohungen gem. Art. 2 und 3 EMRK sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK durch und kam zum Ergebnis, dass auch in der Einvernahme am 28.08.2023 keine Verletzungen gemäß Art. 8 EMRK festgestellt werden konnten. Das BFA überprüfte, ob ein Antrag gemäß § 55-57 AsylG offen ist. Die erneute Überprüfung der Zulässigkeit wurde ebenfalls in einem Aktenvermerk festgehalten (vgl. XXXX ).Am 23.08.2023 überprüfte das BFA gemäß Paragraph 50, FPG sodann erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria unter anderem in Bezug auf Artikel 8, EMRK. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Das BFA hielt fest, dass sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung keine Änderungen ergeben haben und der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben, keine Familienangehörigen und kein schützenswertes Privatleben verfügt. Außerdem habe er keine ausreichenden Integrationsschritte gesetzt. Überdies sei kein Antrag gemäß Paragraph 55 -, 57, AsylG des BF offen vergleiche römisch 40 ). Am 28.08.2023 – somit am Tag vor der Abschiebung – überprüfte das BFA gemäß Paragraph 50, FPG erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria in Bezug auf Bedrohungen gem. Artikel 2 und 3 EMRK sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK durch und kam zum Ergebnis, dass auch in der Einvernahme am 28.08.2023 keine Verletzungen gemäß Artikel 8, EMRK festgestellt werden konnten. Das BFA überprüfte, ob ein Antrag gemäß Paragraph 55 -, 57, AsylG offen ist. Die erneute Überprüfung der Zulässigkeit wurde ebenfalls in einem Aktenvermerk festgehalten vergleiche römisch 40 ).

In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde vorgebracht, gegen den BF sei vor mehr als sechs Jahren eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Zwischen der Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung im August 2017 und der bekämpften Abschiebung am 29.08.2023 hätten sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, weshalb die Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 ihre Wirksamkeit verloren habe. Die Abschiebung des BF am 29.08.23 sei daher titellos und entgegen der Bestimmung des § 46 Abs. 1 FPG erfolgt. Zudem liege eine Verletzung von § 13 Abs. 2 FPG iVm Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC vor (vgl. XXXX ).In der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde vorgebracht, gegen den BF sei vor mehr als sechs Jahren eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Zwischen der Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung im August 2017 und der bekämpften Abschiebung am 29.08.2023 hätten sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, weshalb die Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 ihre Wirksamkeit verloren habe. Die Abschiebung des BF am 29.08.23 sei daher titellos und entgegen der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, FPG erfolgt. Zudem liege eine Verletzung von Paragraph 13, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC vor vergleiche römisch 40 ).

Das BFA brachte diesbezüglich im Verfahren vor, der BF sei einen Tag vor der Abschiebung gemäß Art. 8 EMRK niederschriftlich einvernommen worden und es habe sich auch in diesem Sinne nichts seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gegen ihn geändert (vgl. XXXX ).Das BFA brachte diesbezüglich im Verfahren vor, der BF sei einen Tag vor der Abschiebung gemäß Artikel 8, EMRK niederschriftlich einvernommen worden und es habe sich auch in diesem Sinne nichts seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gegen ihn geändert vergleiche römisch 40 ).

Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das BFA gegenständlich eine mögliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, und ob sich diese maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben, zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im August 2017 und der bekämpften Abschiebung am 29.08.2023 ausreichend überprüft hat. Das BFA überprüfte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 50 FPG unter anderem in Bezug auf Art. 8 EMRK sowohl am 23.08.2023 als auch am 28.08.2023 und hielt dies nachweislich mittels Aktenvermerken fest. Zudem wurde der BF am 28.08.2023 in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung zur Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK vom BFA niederschriftlich einvernommen (vgl. XXXX ). Das BFA kam zu Recht zu dem Ergebnis, dass sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben.Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das BFA gegenständlich eine mögliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK, und ob sich diese maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben, zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im August 2017 und der bekämpften Abschiebung am 29.08.2023 ausreichend überprüft hat. Das BFA überprüfte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 50, FPG unter anderem in Bezug auf Artikel 8, EMRK sowohl am 23.08.2023 als auch am 28.08.2023 und hielt dies nachweislich mittels Aktenvermerken fest. Zudem wurde der BF am 28.08.2023 in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung zur Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK vom BFA niederschriftlich einvernommen vergleiche römisch 40 ). Das BFA kam zu Recht zu dem Ergebnis, dass sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht maßgeblich zu Gunsten des BF geändert haben.

Auch eine durch das erkennende Gericht aktuell durchgeführte Interessenabwägung führt zu demselben Ergebnis:

Der BF wurde am 28.08.2023 in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung zur Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, in Österreich von der Grundversorgung zu leben, ledig zu sein und keine Familienangehörigen zu haben. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie (vgl. XXXX ).Der BF wurde am 28.08.2023 in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung zur Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, in Österreich von der Grundversorgung zu leben, ledig zu sein und keine Familienangehörigen zu haben. Er betreibe Sport und gehe zur Therapie vergleiche römisch 40 ).

Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlich bekämpften Abschiebung hielt sich der BF etwa acht Jahre im Bundesgebiet auf. Er wurde 2016 strafrechtlich verurteilt und fiel mehrmals aufgrund seines aggressiven Verhaltens auf. Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet nicht privat, familiär oder beruflich integriert. Er hat keine Verwandten oder Bekannten im Bundesgebiet. Der BF hat eine Ehefrau, die in Süd-Nigeria lebt. Aufgrund seiner psychiatrischen und gesundheitlichen Probleme wurde der BF vor seiner Abschiebung in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und betreut. Er ist nicht erwerbstätig. Er war im Bundesgebiet nicht durchgehend gemeldet und machte in den Verfahren verschiedenste Angaben zu seiner Identität. Etwaige Deutschkurs-Zertifikate wurden nicht vorgelegt.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.Die Beurteilung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden.

Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Der BF hielt sich gegenständlich seit acht Jahren im Bundesgebiet auf. Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Der BF hielt sich gegenständlich seit acht Jahren im Bundesgebiet auf.

Das persönliche Interesse nimmt zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. wiederum VwGH 24.4.2023, Ra 2023/18/0097, mwN). Der BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich integriert.Das persönliche Interesse nimmt zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche wiederum VwGH 24.4.2023, Ra 2023/18/0097, mwN). Der BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich integriert.

Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Der BF musste sich seit seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung 2017 bewusst sein, dass sein Aufenthalt in Österreich rechtswidrig ist. Zudem wurden seither zahlreiche Termine vor Delegationen zur Erlangung eines HRZ durchgeführt und hat der BF in den vergangenen Jahren keine integrationsbegründenden Schritte gesetzt. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Der BF musste sich seit seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung 2017 bewusst sein, dass sein Aufenthalt in Österreich rechtswidrig ist. Zudem wurden seither zahlreiche Termine vor Delegationen zur Erlangung eines HRZ durchgeführt und hat der BF in den vergangenen Jahren keine integrationsbegründenden Schritte gesetzt.

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, RS 3 Hinweis E vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN).Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, RS 3 Hinweis E vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN).

Die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich sind dadurch maßgeblich gemindert, dass seine psychischen sowie körperlichen Erkrankungen, wie festgestellt, auch in Nigeria medizinisch behandelt werden können (vgl. dazu genauer sogleich unter Punkt II.3.1.5.).Die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich sind dadurch maßgeblich gemindert, dass seine psychischen sowie körperlichen Erkrankungen, wie festgestellt, auch in Nigeria medizinisch behandelt werden können vergleiche dazu genauer sogleich unter Punkt römisch zwei.3.1.5.).

Zu beachten ist auf Seite des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung, dass gegen den BF mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Begründet wurde das Einreiseverbot von drei Jahren gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG nachvollziehbar damit, dass der BF seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen konnte und von der Grundversorgung gelebt hat, irreführende Angaben zu seiner Identität gemacht hat und wegen Drogenhandels verurteilt wurde, weshalb eine Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziert werde. Hierbei wurde vom BFA das Gesamtverhalten des BF in Österreich betrachtet, und dass weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte bestehen (vgl. XXXX ). Zu beachten ist auf Seite des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung, dass gegen den BF mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Begründet wurde das Einreiseverbot von drei Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG nachvollziehbar damit, dass der BF seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen konnte und von der Grundversorgung gelebt hat, irreführende Angaben zu seiner Identität gemacht hat und wegen Drogenhandels verurteilt wurde, weshalb eine Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziert werde. Hierbei wurde vom BFA das Gesamtverhalten des BF in Österreich betrachtet, und dass weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte bestehen vergleiche römisch 40 ).

Die Vertretung des BF bringt in der Maßnahmenbeschwerde sowie Stellungnahme vor, der BF sei aufgrund seiner psychiatrischen und gesundheitlichen Probleme und seinem Betreuungsbedarf in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und betreut worden. Seitdem der BF regelmäßig psychiatrisch versorgt worden sei und die benötigten Psychopharmaka erhalten habe, habe sich die psychische Verfassung des BF verbessert und es seien keine Anzeigen wegen Belästigungen oder Drohungen mehr gekommen. Die Vorfälle aus den Jahren 2016 und 2017 (aggressives Verhalten des BF) und die Verurteilung des BF würden mit seiner psychischen Erkrankung zusammenhängen. Seit der BF in der Einrichtung betreut und medizinisch versorgt worden wäre – somit seit ca. 5 Jahren - seien keine weiteren strafrechtlich relevanten Vorfälle oder Konflikte bekannt, weshalb eine weitere Betreuung des BF notwendig sei (vgl. XXXX ). Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die vorgebrachte notwendige psychologische Betreuung und Medikation (zur Verhinderung eines aggressiven Verhaltens oder eines strafrechtswidrigen Verhaltens) des BF, wie festgestellt, für ihn auch in Nigeria zur Verfügung steht. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass gegenständlich die Abschiebung des BF den Prüfungsumfang darstellt und diese anhand der Rechtslage und Judikatur zu überprüfen ist. Wie sich die Abschiebung auf ein mögliches strafrechtlich relevantes Verhalten des BF auswirkt, ist nicht Teil des gegenständlichen Prüfinhaltes.Die Vertretung des BF bringt in der Maßnahmenbeschwerde sowie Stellungnahme vor, der BF sei aufgrund seiner psychiatrischen und gesundheitlichen Probleme und seinem Betreuungsbedarf in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und betreut worden. Seitdem der BF regelmäßig psychiatrisch versorgt worden sei und die benötigten Psychopharmaka erhalten habe, habe sich die psychische Verfassung des BF verbessert und es seien keine Anzeigen wegen Belästigungen oder Drohungen mehr gekommen. Die Vorfälle aus den Jahren 2016 und 2017 (aggressives Verhalten des BF) und die Verurteilung des BF würden mit seiner psychischen Erkrankung zusammenhängen. Seit der BF in der Einrichtung betreut und medizinisch versorgt worden wäre – somit seit ca. 5 Jahren - seien keine weiteren strafrechtlich relevanten Vorfälle oder Konflikte bekannt, weshalb eine weitere Betreuung des BF notwendig sei vergleiche römisch 40 ). Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass die vorgebrachte notwendige psychologische Betreuung und Medikation (zur Verhinderung eines aggressiven Verhaltens oder eines strafrechtswidrigen Verhaltens) des BF, wie festgestellt, für ihn auch in Nigeria zur Verfügung steht. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass gegenständlich die Abschiebung des BF den Prüfungsumfang darstellt und diese anhand der Rechtslage und Judikatur zu überprüfen ist. Wie sich die Abschiebung auf ein mögliches strafrechtlich relevantes Verhalten des BF auswirkt, ist nicht Teil des gegenständlichen Prüfinhaltes.

Im Zuge der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist zu beachten, dass das gebesserte Verhalten des BF durch seine Medikation in den vergangenen Jahren einer geradezu nicht vorhandenen Integration gegenübersteht und der BF in Österreich weder familiär noch privat oder beruflich integriert ist.Im Zuge der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ist zu beachten, dass das gebesserte Verhalten des BF durch seine Medikation in den vergangenen Jahren einer geradezu nicht vorhandenen Integration gegenübersteht und der BF in Österreich weder familiär noch privat oder beruflich integriert ist.

Die Vertretung des BF bringt im Verfahren vor, dass aufgrund der weitverbreiteten Armut und der prekären Wirtschaftslage in Nigeria und der Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung für den kranken BF, der – wenn überhaupt – nur eingeschränkt erwerbsfähig sei, und aufgrund seiner langen Abwesenheit sowie der fehlenden sozialen Kontakte/Unterstützungsnetzwerke, ein Überleben in Nigeria für den BF unwahrscheinlich erscheine (vgl. XXXX ). Verwiesen wird hierbei in der Maßnahmenbeschwerde darauf, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhältnisse/Lebensbedingungen im Herkunftsland bei der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigen seien, insbesondere auch die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0296, VwGH vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Dem ist fallgegenständlich jedoch entgegenzuhalten, dass die Situation für den BF bei einer Rückkehr im Zuge der Erlassung der Rückkehrentscheidung 2017 bereits überprüft wurde und sich auch gegenständlich aus dem aktuellen LIB zur Situation in Nigeria und der Anfragebeantwortung betreffend den BF und der vorhandenen Behandlung und Medikation in Nigeria nichts Gegenteiliges ergibt. Zudem verfügt der BF (anders als in Österreich) in Nigeria über Familienangehörige, seine Ehefrau hält sich dort auf. Der BF ist auch nicht gänzlich arbeitsunfähig, es ist ihm vielmehr zuzumuten, für sein Fortkommen und die notwendige Behandlung und Medikation selbst zu sorgen.Die Vertretung des BF bringt im Verfahren vor, dass aufgrund der weitverbreiteten Armut und der prekären Wirtschaftslage in Nigeria und der Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung für den kranken BF, der – wenn überhaupt – nur eingeschränkt erwerbsfähig sei, und aufgrund seiner langen Abwesenheit sowie der fehlenden sozialen Kontakte/Unterstützungsnetzwerke, ein Überleben in Nigeria für den BF unwahrscheinlich erscheine vergleiche römisch 40 ). Verwiesen wird hierbei in der Maßnahmenbeschwerde darauf, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhältnisse/Lebensbedingungen im Herkunftsland bei der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen seien, insbesondere auch die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH vom 31. August 2017, Ra 2016/21/0296, VwGH vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Dem ist fallgegenständlich jedoch entgegenzuhalten, dass die Situation für den BF bei einer Rückkehr im Zuge der Erlassung der Rückkehrentscheidung 2017 bereits überprüft wurde und sich auch gegenständlich aus dem aktuellen LIB zur Situation in Nigeria und der Anfragebeantwortung betreffend den BF und der vorhandenen Behandlung und Medikation in Nigeria nichts Gegenteiliges ergibt. Zudem verfügt der BF (anders als in Österreich) in Nigeria über Familienangehörige, seine Ehefrau hält sich dort auf. Der BF ist auch nicht gänzlich arbeitsunfähig, es ist ihm vielmehr zuzumuten, für sein Fortkommen und die notwendige Behandlung und Medikation selbst zu sorgen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lag beim BF im Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023, nach einer Aufenthaltsdauer von acht Jahren, somit insgesamt keine Konstellation vor, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erfüllt.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lag beim BF im Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023, nach einer Aufenthaltsdauer von acht Jahren, somit insgesamt keine Konstellation vor, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG erfüllt.

Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 setzte der BF keine integrationsbegründenden Schritte. Es lag zum Zeitpunkt der Abschiebung keine veränderte Situation im Hinblick auf Art. 8 EMRK vor und waren die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht erfüllt. Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG geht zu Lasten des BF aus.Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 setzte der BF keine integrationsbegründenden Schritte. Es lag zum Zeitpunkt der Abschiebung keine veränderte Situation im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vor und waren die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erfüllt. Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG geht zu Lasten des BF aus.

Im Verfahren wurde nicht aufgezeigt, dass im Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom August 2017 eine solche Verdichtung der individuellen Interessen des BF am Verbleib in Österreich vorgelegen hätte, dass die Abschiebung schon aus diesem Grund rechtswidrig war oder als unverhältnismäßig hätte angesehen werden müssen (vgl. VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148-5, Rn 17).Im Verfahren wurde nicht aufgezeigt, dass im Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom August 2017 eine solche Verdichtung der individuellen Interessen des BF am Verbleib in Österreich vorgelegen hätte, dass die Abschiebung schon aus diesem Grund rechtswidrig war oder als unverhältnismäßig hätte angesehen werden müssen vergleiche VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148-5, Rn 17).

Es lag daher im Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 weiterhin eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Der Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch nicht nachgekommen, weshalb er am 29.08.2023 abgeschoben wurde.

3.1.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG:3.1.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG:

§ 50 FPG „Verbot der Abschiebung“:Paragraph 50, FPG „Verbot der Abschiebung“:

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein (vgl. VwGH vom 30.05.2023, Ra 2023/14/0140). Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (vgl. dazu auch VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, mwN).Der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 überein vergleiche VwGH vom 30.05.2023, Ra 2023/14/0140). Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen vergleiche grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden vergleiche dazu auch VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, mwN).

Der Abs. 1 des § 50 FPG entspricht dem Refoulement Verbot nach Art. 2 und 3 EMRK und Protokoll Nr 6 und Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe. Dieses gleicht der § 8 AsylG Prüfung des subsidiären Schutzes, und ist daher nur relevant, wenn die Abschiebung in einen anderen Staat als in den Herkunftsstaat geprüft wird, oder wenn nicht bereits über den Antrag auf Asyl und subsidiären Schutz abgesprochen wurde. Gegenüber dem BF wurde aber im Bescheid über die Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 sein Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Der Absatz eins, des Paragraph 50, FPG entspricht dem Refoulement Verbot nach Artikel 2 und 3 EMRK und Protokoll Nr 6 und Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe. Dieses gleicht der Paragraph 8, AsylG Prüfung des subsidiären Schutzes, und ist daher nur relevant, wenn die Abschiebung in einen anderen Staat als in den Herkunftsstaat geprüft wird, oder wenn nicht bereits über den Antrag auf Asyl und subsidiären Schutz abgesprochen wurde. Gegenüber dem BF wurde aber im Bescheid über die Rückkehrentscheidung vom 18.08.2017 sein Antrag auf internationalen Schutz vom 18.02.2016 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

Das VwG hat entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 31.05.2022, Ra 2020/21/0493) im fortgesetzten Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung auf die geänderte Lage (zB auf Grund der COVID-19-Pandemie) bei der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 Bedacht zu nehmen. Im Hinblick auf einen geänderten Sachverhalt ist nicht automatisch von der sonst bei dieser Feststellung gegebenen Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 auszugehen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0232). Sollten die geänderten Umstände aber nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Grunde des § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 führen, so wären sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0232). Dazu sind vom VwG aufgrund aktueller Länderberichte Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0487). Soweit das Beschwerdevorbringen Art. 3 MRK berührt, wäre vom BF eventuell ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0500).Das VwG hat entsprechend der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom 31.05.2022, Ra 2020/21/0493) im fortgesetzten Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung auf die geänderte Lage (zB auf Grund der COVID-19-Pandemie) bei der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 Bedacht zu nehmen. Im Hinblick auf einen geänderten Sachverhalt ist nicht automatisch von der sonst bei dieser Feststellung gegebenen Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 auszugehen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0232). Sollten die geänderten Umstände aber nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Grunde des Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 führen, so wären sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu berücksichtigen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0232). Dazu sind vom VwG aufgrund aktueller Länderberichte Feststellungen zu treffen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0487). Soweit das Beschwerdevorbringen Artikel 3, MRK berührt, wäre vom BF eventuell ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz zu stellen vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0500).

Die Abschiebung des BF nach Nigeria war, wie bereits dargelegt, nach wie vor gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig. Die vorgebrachte geänderte Lage bzw. persönliche Situation des BF wurde bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 berücksichtigt (vgl. dazu soeben unter Punkt II.3.1.3.).Die Abschiebung des BF nach Nigeria war, wie bereits dargelegt, nach wie vor gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig. Die vorgebrachte geänderte Lage bzw. persönliche Situation des BF wurde bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 berücksichtigt vergleiche dazu soeben unter Punkt römisch zwei.3.1.3.).

Grundsätzlich hat der Fremde entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rs 12) das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 16.2.2012, 2008/18/0528; 15.5.2012, 2012/18/0038; zur Übertragung der Zuständigkeit des ursprünglich allein den Fremdenpolizeibehörden oblegenen Ausspruches über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus Erwägungen der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration an die Asylbehörde vgl. VwGH 22.4.1999, 98/20/0561, mwN; zur Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung auch im Asylverfahren sh. schon die zum - insoweit im Wesentlichen unverändert gebliebene Bestimmungen (vgl. dazu VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Pkt. 6.3.8. und 6.3.9. der Entscheidungsgründe) enthaltenden - AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung, wie etwa VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, mwN).Grundsätzlich hat der Fremde entsprechend der Judikatur des VwGH vergleiche 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rs 12) das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FrPolG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 16.2.2012, 2008/18/0528; 15.5.2012, 2012/18/0038; zur Übertragung der Zuständigkeit des ursprünglich allein den Fremdenpolizeibehörden oblegenen Ausspruches über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus Erwägungen der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration an die Asylbehörde vergleiche VwGH 22.4.1999, 98/20/0561, mwN; zur Maßgeblichkeit dieser Rechtsprechung auch im Asylverfahren sh. schon die zum - insoweit im Wesentlichen unverändert gebliebene Bestimmungen vergleiche dazu VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Pkt. 6.3.8. und 6.3.9. der Entscheidungsgründe) enthaltenden - AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung, wie etwa VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, mwN).

Eine solche Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG brachte der BF nicht glaubhaft vor.Eine solche Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG brachte der BF nicht glaubhaft vor.

§ 50 FPG Abs. 2 wird im Fall eines Asylverfahrens bereits geprüft, da dieser die Asylzuerkennung entsprechend dem § 3 AsylG regelt. Der Asylantrag des BF wurde aber mit Bescheid vom 18.08.2017 abgewiesen.Paragraph 50, FPG Absatz 2, wird im Fall eines Asylverfahrens bereits geprüft, da dieser die Asylzuerkennung entsprechend dem Paragraph 3, AsylG regelt. Der Asylantrag des BF wurde aber mit Bescheid vom 18.08.2017 abgewiesen.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Eine solche besteht für Nigeria nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Eine solche besteht für Nigeria nicht.

Am 23.08.2023 überprüfte das BFA die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 50 FPG unter anderem in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Dabei wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass sowohl die notwendigen Medikamente als auch Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vorliegen (vgl. XXXX ). Am 28.08.2023 überprüfte das BFA sodann abermals die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria auch erneut in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde ebenfalls nachweislich in einem Aktenvermerk festgehalten (vgl. XXXX ).Am 23.08.2023 überprüfte das BFA die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 50, FPG unter anderem in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Dabei wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass sowohl die notwendigen Medikamente als auch Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vorliegen vergleiche römisch 40 ). Am 28.08.2023 überprüfte das BFA sodann abermals die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria auch erneut in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde ebenfalls nachweislich in einem Aktenvermerk festgehalten vergleiche römisch 40 ).

Insgesamt lag fallgegenständlich keine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria vor und führte das BFA vielmehr eine hinreichende Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 50 FPG durch, dies insbesondere auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF.Insgesamt lag fallgegenständlich keine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria vor und führte das BFA vielmehr eine hinreichende Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 50, FPG durch, dies insbesondere auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des BF.

3.1.5. Zum Gesundheitszustand des BF:

Im Bescheid vom 18.08.2017 zur gegenständlich rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde festgestellt, der BF leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung (vgl. XXXX ). Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in Nigeria stehe dem BF zur Verfügung (vgl. XXXX ).Im Bescheid vom 18.08.2017 zur gegenständlich rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort keiner realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde festgestellt, der BF leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung vergleiche römisch 40 ). Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in Nigeria stehe dem BF zur Verfügung vergleiche römisch 40 ).

Am 19.08.2022 wurde ein psychiatrischer Befund vom 14.03.2022 sowie eine Medikationsverordnung vom 11.08.2022 über die Diakonie per Fax beim BFA eingebracht und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung anhängig sei (vgl. XXXX ). Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vorgelegt (vgl. XXXX ). Mit beim BFA am 13.07.2023 eingelangtem Schreiben wurde nach entsprechender Anfrage beim Bezirksgericht XXXX von diesem bekanntgegeben, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist (vgl. XXXX ). Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der laut den vorgelegten Befunden den BF betreffenden Medikation in Nigeria (vgl. XXXX ). Am 18.07.2023 langte die Anfragebeantwortung beim BFA ein (vgl. XXXX ). Ebenfalls am 18.07.2023 wurde vom BFA eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst des BMI gestellt, ob der BF abschiebefähig ist (vgl. XXXX ). Entsprechend der Antwort auf diese Anfrage betreffend Abschiebefähigkeit besteht nach Durchsicht der ärztlichen Befunde (vom 22.03.2023) keine somatische Erkrankung, welche eine Außerlandesbringung per Flugzeug verunmöglichen würde und ist aus med. Sicht auch keine Arztbegleitung notwendig (vgl. XXXX ).Am 19.08.2022 wurde ein psychiatrischer Befund vom 14.03.2022 sowie eine Medikationsverordnung vom 11.08.2022 über die Diakonie per Fax beim BFA eingebracht und darüber informiert, dass ein Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung anhängig sei vergleiche römisch 40 ). Am 22.03.2023 wurde ein weiterer Befund vorgelegt vergleiche römisch 40 ). Mit beim BFA am 13.07.2023 eingelangtem Schreiben wurde nach entsprechender Anfrage beim Bezirksgericht römisch 40 von diesem bekanntgegeben, dass für den BF kein Erwachsenenvertreter bestellt ist vergleiche römisch 40 ). Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch Psychiater und die Verfügbarkeit der laut den vorgelegten Befunden den BF betreffenden Medikation in Nigeria vergleiche römisch 40 ). Am 18.07.2023 langte die Anfragebeantwortung beim BFA ein vergleiche römisch 40 ). Ebenfalls am 18.07.2023 wurde vom BFA eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst des BMI gestellt, ob der BF abschiebefähig ist vergleiche römisch 40 ). Entsprechend der Antwort auf diese Anfrage betreffend Abschiebefähigkeit besteht nach Durchsicht der ärztlichen Befunde (vom 22.03.2023) keine somatische Erkrankung, welche eine Außerlandesbringung per Flugzeug verunmöglichen würde und ist aus med. Sicht auch keine Arztbegleitung notwendig vergleiche römisch 40 ).

Das BFA hat somit den Gesundheitszustand des BF vor der Abschiebung und im Zuge dieser ausreichend berücksichtigt und geprüft.

Betreffend das Vorbringen der Vertretung des BF, wonach nicht bekannt sei, welche Unterlagen dem chefärztlichen Dienst am 18.07.2023 übermittelt worden seien und wie die Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF erfolgt sei (vgl. XXXX ) ist entgegenzuhalten, dass das BFA dem chefärztlichen Dienst die Diagnosen samt Medikation des BF sowie den dafür Grundlage bietenden fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den BF übermittelte (vgl. XXXX ). Dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF, der aktuellste Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin vom 22.08.2023 habe weder bei der medizinischen Anfrage an die Staatendokumentation vom 17.07.2023 noch bei der Anfrage an den chefärztlichen Dienst des BMI Berücksichtigung gefunden (vgl. XXXX ) ist entgegenzuhalten, dass sich, wie bereits dargelegt, aus diesem Befund vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Änderungen am Gesundheitszustand des BF, im Vergleich zu den zuvor vorgelegten Befunden (zuletzt der fachärztliche Befundbericht vom 22.03.2023,) ergeben haben (vgl. dazu genauer die Ausführungen unter Punkt II.2.2.9.).Betreffend das Vorbringen der Vertretung des BF, wonach nicht bekannt sei, welche Unterlagen dem chefärztlichen Dienst am 18.07.2023 übermittelt worden seien und wie die Überprüfung des Gesundheitszustandes des BF erfolgt sei vergleiche römisch 40 ) ist entgegenzuhalten, dass das BFA dem chefärztlichen Dienst die Diagnosen samt Medikation des BF sowie den dafür Grundlage bietenden fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den BF übermittelte vergleiche römisch 40 ). Dem Vorbringen der Rechtsvertretung des BF, der aktuellste Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin vom 22.08.2023 habe weder bei der medizinischen Anfrage an die Staatendokumentation vom 17.07.2023 noch bei der Anfrage an den chefärztlichen Dienst des BMI Berücksichtigung gefunden vergleiche römisch 40 ) ist entgegenzuhalten, dass sich, wie bereits dargelegt, aus diesem Befund vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Änderungen am Gesundheitszustand des BF, im Vergleich zu den zuvor vorgelegten Befunden (zuletzt der fachärztliche Befundbericht vom 22.03.2023,) ergeben haben vergleiche dazu genauer die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.9.).

Die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF sind in Nigeria verfügbar. In dieser Hinsicht befanden sich in dem am 28.08.2023 vorlegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023. Dies ergibt sich bereits aufgrund eines Vergleichs der Erkrankungen, Behandlungen und Wirkstoffe der benötigten Medikation des BF (vgl. dazu genauer unter II.2.2.9.).Die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF sind in Nigeria verfügbar. In dieser Hinsicht befanden sich in dem am 28.08.2023 vorlegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023. Dies ergibt sich bereits aufgrund eines Vergleichs der Erkrankungen, Behandlungen und Wirkstoffe der benötigten Medikation des BF vergleiche dazu genauer unter römisch zwei.2.2.9.).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass es der BF in Anbetracht der Tatsache, dass seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung im Raum stand, unterließ, den fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 früher als am 28.08.2023 – somit einen Tag vor der Abschiebung – vorzulegen und auch keine neuerliche Befundung rechtzeitig anregte, die in die Anfragebeantwortung des BFA und die chefärztliche Anfrage miteinbezogen hätten werden können. Stattdessen wurde erst einen Tag vor der stattgefundenen Abschiebung am 29.08.2023, nämlich am 28.08.2023, der Befund vom 22.08.2023 übermittelt.

Wie dargelegt, überprüfte das BFA am 23.08.2023 die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 50 FPG in Bezug auf Bedrohungen gem. Art. 2 oder 3 EMRK. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Dabei wurde vom BFA überprüft, ob aktuell Gründe vorliegen, die im Sinn des § 50 FPG gegen eine Abschiebung sprechen, wobei nachvollziehbar vermerkt wurde, dass sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 05.07.2023 ergibt, dass seit dem Vorverfahren (der Rückkehrentscheidung vom 06.09.2017) keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Folge der Abschiebung nach Nigeria gemäß Art. 2 oder 3 EMRK bedroht ist. Nach der Durchführung einer Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK (siehe dazu unten), stellte die Behörde im Aktenvermerk fest, dass kein Antrag gemäß § 55-57 betreffend den BF offen ist und hielt zudem fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar und gemäß den Voraussetzungen in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist (vgl. XXXX ). Am 28.08.2023 überprüfte das BFA, wie dargelegt, erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 50 FPG in Bezug auf Bedrohungen gem. Art. 2 und 3 EMRK sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK durch und kam zum Ergebnis, dass auch aufgrund der Einvernahme am 28.08.2023 keine Verletzungen gemäß Art. 8 EMRK festgestellt werden können. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde sogleich erneut in einem Aktenvermerk festgehalten (vgl. XXXX ). Im Fall des BF waren die Ziffern des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG erfüllt (vgl. XXXX ).Wie dargelegt, überprüfte das BFA am 23.08.2023 die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 50, FPG in Bezug auf Bedrohungen gem. Artikel 2, oder 3 EMRK. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde in einem Aktenvermerk festgehalten. Dabei wurde vom BFA überprüft, ob aktuell Gründe vorliegen, die im Sinn des Paragraph 50, FPG gegen eine Abschiebung sprechen, wobei nachvollziehbar vermerkt wurde, dass sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 05.07.2023 ergibt, dass seit dem Vorverfahren (der Rückkehrentscheidung vom 06.09.2017) keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Folge der Abschiebung nach Nigeria gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK bedroht ist. Nach der Durchführung einer Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK (siehe dazu unten), stellte die Behörde im Aktenvermerk fest, dass kein Antrag gemäß Paragraph 55 -, 57, betreffend den BF offen ist und hielt zudem fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar und gemäß den Voraussetzungen in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist vergleiche römisch 40 ). Am 28.08.2023 überprüfte das BFA, wie dargelegt, erneut die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 50, FPG in Bezug auf Bedrohungen gem. Artikel 2 und 3 EMRK sowie in Bezug auf die medizinischen Aspekte. Im Zuge dessen führte das BFA eine Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK durch und kam zum Ergebnis, dass auch aufgrund der Einvernahme am 28.08.2023 keine Verletzungen gemäß Artikel 8, EMRK festgestellt werden können. Die Überprüfung der Zulässigkeit wurde sogleich erneut in einem Aktenvermerk festgehalten vergleiche römisch 40 ). Im Fall des BF waren die Ziffern des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 FPG erfüllt vergleiche römisch 40 ).

Die Vertretung des BF bringt in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vor, der BF sei aufgrund seiner psychiatrischen und gesundheitlichen Probleme und seinem Betreuungsbedarf in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und von einem multiprofessionellen Team betreut worden. Seitdem der BF regelmäßig psychiatrisch versorgt worden sei und die benötigten Psychopharmaka erhalten habe, habe sich die psychische Verfassung des BF verbessert und seien keine Anzeigen wegen Belästigungen oder Drohungen mehr gekommen. Der BF benötige aufgrund seiner psychiatrischen und gesundheitlichen Probleme zwischenzeitlich mehr als 10 verschiedene Medikamente und eine kontinuierliche medizinische und psychiatrische Versorgung. Zudem sei der BF durch seine Erkrankung in fast allen Lebensbereichen auf eine Betreuung angewiesen. Zum Beweis dafür beantragte die Rechtsvertretung des BF die zeugenschaftliche Einvernahme der XXXX des Grundversorgungsquartiers (vgl. XXXX ). In der Maßnahmenbeschwerde wurde weiter vorgebracht, beim BF bestehe jene von der höchstgerichtlichen Judikatur und vom EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände, sodass die Abschiebung des BF nach Nigeria Art. 3 EMRK verletze. Somit führe seine Abschiebung auch zu einer Verletzung des Abschiebeverbotes in § 50 FPG und zu einer Verletzung von § 13 Abs. 2 FPG iVm Art. 3 EMRK (vgl. XXXX ).Die Vertretung des BF bringt in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vor, der BF sei aufgrund seiner psychiatrischen und gesundheitlichen Probleme und seinem Betreuungsbedarf in einem Grundversorgungsquartier der Diakonie mit erhöhtem Betreuungsbedarf untergebracht und von einem multiprofessionellen Team betreut worden. Seitdem der BF regelmäßig psychiatrisch versorgt worden sei und die benötigten Psychopharmaka erhalten habe, habe sich die psychische Verfassung des BF verbessert und seien keine Anzeigen wegen Belästigungen oder Drohungen mehr gekommen. Der BF benötige aufgrund seiner psychiatrischen und gesundheitlichen Probleme zwischenzeitlich mehr als 10 verschiedene Medikamente und eine kontinuierliche medizinische und psychiatrische Versorgung. Zudem sei der BF durch seine Erkrankung in fast allen Lebensbereichen auf eine Betreuung angewiesen. Zum Beweis dafür beantragte die Rechtsvertretung des BF die zeugenschaftliche Einvernahme der römisch 40 des Grundversorgungsquartiers vergleiche römisch 40 ). In der Maßnahmenbeschwerde wurde weiter vorgebracht, beim BF bestehe jene von der höchstgerichtlichen Judikatur und vom EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände, sodass die Abschiebung des BF nach Nigeria Artikel 3, EMRK verletze. Somit führe seine Abschiebung auch zu einer Verletzung des Abschiebeverbotes in Paragraph 50, FPG und zu einer Verletzung von Paragraph 13, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK vergleiche römisch 40 ).

Das BFA brachte in der Stellungnahme vor, dass die vom BF und auch von seinem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Befunde über die Staatendokumentation sowie über den chefärztlichen Dienst geprüft worden seien. Am 28.08.2023 seien zwar wieder Befunde der Diakonie übermittelt worden, jedoch handle es sich hierbei um Befunde, die bereits geprüft worden wären. Es sei zum Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 alles länderspezifisch überprüft gewesen und sei der BF zum Zeitpunkt der Abschiebung abschiebefähig gewesen, was von einem Amtsarzt kurz vor der Abschiebung auch noch einmal bestätigt worden sei (vgl. XXXX ). In der Stellungnahme des BFA wurde überdies vorgebracht, es habe am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation gegeben, zu der am 18.07.2023 die Antwort eingelangt sei. Aus dieser ergebe sich, dass die notwendigen Behandlungen und Medikamente des BF in Nigeria vorhanden seien. Das BFA habe am 18.07.2023 eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst gestellt, ob der BF abschiebefähig sei und aus der Antwort vom 19.07.2023 ergebe sich, dass eine Außerlandesbringung per Flugzeug auch ohne Arztbegleitung möglich sei (vgl. XXXX ).Das BFA brachte in der Stellungnahme vor, dass die vom BF und auch von seinem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Befunde über die Staatendokumentation sowie über den chefärztlichen Dienst geprüft worden seien. Am 28.08.2023 seien zwar wieder Befunde der Diakonie übermittelt worden, jedoch handle es sich hierbei um Befunde, die bereits geprüft worden wären. Es sei zum Zeitpunkt der Abschiebung am 29.08.2023 alles länderspezifisch überprüft gewesen und sei der BF zum Zeitpunkt der Abschiebung abschiebefähig gewesen, was von einem Amtsarzt kurz vor der Abschiebung auch noch einmal bestätigt worden sei vergleiche römisch 40 ). In der Stellungnahme des BFA wurde überdies vorgebracht, es habe am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation gegeben, zu der am 18.07.2023 die Antwort eingelangt sei. Aus dieser ergebe sich, dass die notwendigen Behandlungen und Medikamente des BF in Nigeria vorhanden seien. Das BFA habe am 18.07.2023 eine Anfrage an den chefärztlichen Dienst gestellt, ob der BF abschiebefähig sei und aus der Antwort vom 19.07.2023 ergebe sich, dass eine Außerlandesbringung per Flugzeug auch ohne Arztbegleitung möglich sei vergleiche römisch 40 ).

Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria am 29.08.2023, auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF, verhältnismäßig war. Der BF leidet seit einem tätlichen Angriff mit Schlägen auf den Kopf in XXXX , an einem XXXX welches ein XXXX nach sich zog (Diagnose XXXX ). Außerdem leidet der BF an einer XXXX (mit XXXX ) und einer XXXX . Zudem leidet er an XXXX . Seit dem tätlichen Übergriff gegen den Beschwerdeführer in XXXX leidet er an XXXX . Der BF leidet außerdem an XXXX . Der BF leidet zudem an XXXX . Er befindet sich seit spätestens XXXX 2020 in XXXX Behandlung.Das erkennende Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria am 29.08.2023, auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF, verhältnismäßig war. Der BF leidet seit einem tätlichen Angriff mit Schlägen auf den Kopf in römisch 40 , an einem römisch 40 welches ein römisch 40 nach sich zog (Diagnose römisch 40 ). Außerdem leidet der BF an einer römisch 40 (mit römisch 40 ) und einer römisch 40 . Zudem leidet er an römisch 40 . Seit dem tätlichen Übergriff gegen den Beschwerdeführer in römisch 40 leidet er an römisch 40 . Der BF leidet außerdem an römisch 40 . Der BF leidet zudem an römisch 40 . Er befindet sich seit spätestens römisch 40 2020 in römisch 40 Behandlung.

Der BF benötigt laut Befundbericht vom 22.08.2023 die unter Punkt II. 1.2.6. aufgelisteten Medikamente.Der BF benötigt laut Befundbericht vom 22.08.2023 die unter Punkt römisch zwei. 1.2.6. aufgelisteten Medikamente.

Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch XXXX und der Verfügbarkeit der laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden, Medikation in Nigeria. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA „ XXXX “ vom 18.07.2023 ergibt sich, das in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind (vgl. Punkt II.1.2.7.).Das BFA stellte am 17.07.2023 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation des BFA betreffend den BF und die Verfügbarkeit von fachärztlicher Betreuung durch römisch 40 und der Verfügbarkeit der laut den vorgelegten Befunden, den BF betreffenden, Medikation in Nigeria. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation NIGERIA „ römisch 40 “ vom 18.07.2023 ergibt sich, das in Nigeria sowohl die vom BF benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.7.).

In dieser Hinsicht befanden sich in dem, am 28.08.2023 vorlegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023. Denn auch aus dem kurz vor der Abschiebung vorgelegten Befundbericht vom 22.08.2023 lässt sich nichts Gegenteiliges feststellen. Insgesamt konnte festgestellt werden, dass die vom BF aktuell benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind (vgl. dazu ausführlich unter II.2.2.9.). In dieser Hinsicht befanden sich in dem, am 28.08.2023 vorlegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.08.2023 keine maßgeblichen Neuerungen zum zuvor vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 22.03.2023. Denn auch aus dem kurz vor der Abschiebung vorgelegten Befundbericht vom 22.08.2023 lässt sich nichts Gegenteiliges feststellen. Insgesamt konnte festgestellt werden, dass die vom BF aktuell benötigte Behandlung als auch alle angefragten Wirkstoffe der Medikation des BF in Nigeria verfügbar sind vergleiche dazu ausführlich unter römisch zwei.2.2.9.).

Der BF ist, wenngleich er durch seine psychische Erkrankung in geringem Maße eingeschränkt ist, arbeits- und erwerbsfähig. Er wird sich somit die notwendige Behandlung und Medikamente in Nigeria durch eine Erwerbstätigkeit leisten können und diesbezüglich in keine ausweglose Situation geraten. Dies ist dem Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde entgegenzuhalten, wonach eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlage hinsichtlich Art. 3 und 8 EMRK vorliege, die der belangten Behörde im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt gewesen sei, da die rechtsfreundliche Vertreterin des BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2023 darauf hingewiesen habe und dem BFA im Anschluss an die Einvernahme noch aktuelle medizinische bzw. psychiatrische Befunde per E-Mail übermittelt worden seien (vgl. XXXX ).Der BF ist, wenngleich er durch seine psychische Erkrankung in geringem Maße eingeschränkt ist, arbeits- und erwerbsfähig. Er wird sich somit die notwendige Behandlung und Medikamente in Nigeria durch eine Erwerbstätigkeit leisten können und diesbezüglich in keine ausweglose Situation geraten. Dies ist dem Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde entgegenzuhalten, wonach eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlage hinsichtlich Artikel 3 und 8 EMRK vorliege, die der belangten Behörde im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt gewesen sei, da die rechtsfreundliche Vertreterin des BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2023 darauf hingewiesen habe und dem BFA im Anschluss an die Einvernahme noch aktuelle medizinische bzw. psychiatrische Befunde per E-Mail übermittelt worden seien vergleiche römisch 40 ).

Bezüglich des Vorbringens in der Stellungnahme der Vertretung des BF, der BF habe in Nigeria mangels finanzieller Mittel keinen faktischen Zugang zur medizinischen Behandlung und es drohe ihm eine zwangsweise Unterbringung in einer Einrichtung, wo er unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei (vgl. XXXX ), ist erneut darauf hinzuweisen, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht, das BFA die Zulässigkeit der Abschiebung ausreichend und genau überprüft hat und auch in gegenständlichem Erkenntnis keine existenzbedrohende Situation des BF bei einer Rückkehr festgestellt werden konnte.Bezüglich des Vorbringens in der Stellungnahme der Vertretung des BF, der BF habe in Nigeria mangels finanzieller Mittel keinen faktischen Zugang zur medizinischen Behandlung und es drohe ihm eine zwangsweise Unterbringung in einer Einrichtung, wo er unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei vergleiche römisch 40 ), ist erneut darauf hinzuweisen, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht, das BFA die Zulässigkeit der Abschiebung ausreichend und genau überprüft hat und auch in gegenständlichem Erkenntnis keine existenzbedrohende Situation des BF bei einer Rückkehr festgestellt werden konnte.

Dem Vorbringen der Vertretung, der BF würde in Nigeria aufgrund seiner krankheitsbedingten, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in eine existenzielle Notlage geraten und bestehe ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC kann somit aufgrund der oben dargelegten Erwägungen insgesamt nicht gefolgt werden.Dem Vorbringen der Vertretung, der BF würde in Nigeria aufgrund seiner krankheitsbedingten, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in eine existenzielle Notlage geraten und bestehe ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC kann somit aufgrund der oben dargelegten Erwägungen insgesamt nicht gefolgt werden.

3.1.6. Ergebnis:

Die angefochtene Abschiebung war gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG rechtmäßig, da zum Zeitpunkt der Abschiebung gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist und das BFA zu Recht davon ausging, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Das BFA prüfte die Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK gemäß § 50 FPG und kam richtigerweise zu dem Ergebnis, das eine solche Verletzung nicht droht. Die gegen den BF bestehende Rückkehrentscheidung wurde nicht gegenstandslos, da keine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nach Art. 8 EMRK vorlag. Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 setzte der BF keine integrationsbegründenden Schritte. Es liegt keine veränderte Situation im Hinblick auf Art. 8 EMRK vor und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sind nicht erfüllt. Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG geht zu Lasten des BF aus. Die Abschiebung stellt sich im Hinblick auf § 50 FPG als zulässig dar. Auch unter Beachtung des Gesundheitszustandes des BF besteht kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC und war die Abschiebung des BF vielmehr verhältnismäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Abschiebung des BF am 29.08.2023 als unbegründet abzuweisen war.Die angefochtene Abschiebung war gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG rechtmäßig, da zum Zeitpunkt der Abschiebung gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist und das BFA zu Recht davon ausging, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Das BFA prüfte die Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 50, FPG und kam richtigerweise zu dem Ergebnis, das eine solche Verletzung nicht droht. Die gegen den BF bestehende Rückkehrentscheidung wurde nicht gegenstandslos, da keine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nach Artikel 8, EMRK vorlag. Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und der gegenständlichen Abschiebung am 29.08.2023 setzte der BF keine integrationsbegründenden Schritte. Es liegt keine veränderte Situation im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vor und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sind nicht erfüllt. Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG geht zu Lasten des BF aus. Die Abschiebung stellt sich im Hinblick auf Paragraph 50, FPG als zulässig dar. Auch unter Beachtung des Gesundheitszustandes des BF besteht kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC und war die Abschiebung des BF vielmehr verhältnismäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Abschiebung des BF am 29.08.2023 als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zu A) II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu A) römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz

3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF am 29.08.2023 erhoben. Die Vertretung des BF beantragte, das BVwG möge aussprechen, dass die belangte Behörde dem BF seine Aufwendungen nach § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen habe.3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung des BF am 29.08.2023 erhoben. Die Vertretung des BF beantragte, das BVwG möge aussprechen, dass die belangte Behörde dem BF seine Aufwendungen nach Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen habe.

Das BFA legte am 06.11.2023 den Verwaltungsakt vor. In seiner Stellungnahme beantragte das BFA, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführer zum Ersatz für den Vorlageaufwand iHv EUR 57,40 und den Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde iHv EUR 368,80 verpflichten.

3.2.4. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro, sohin insgesamt 426,20 Euro.3.2.4. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von 57,40 Euro und der Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von 368,80 Euro, sohin insgesamt 426,20 Euro.

3.2.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.3.2.5. Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

3.3. Zu A) IV. – Zum Verfahrenshilfeantrag3.3. Zu A) römisch vier. – Zum Verfahrenshilfeantrag

3.3.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.3.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von 30,- Euro.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von 30,- Euro.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

3.3.2. Der BF beantragte in der Maßnahmenbeschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr. Der BF sei mittellos und sei ihm vor seiner Abschiebung nach Nigeria aufgrund seiner Mittellosigkeit Grundversorgung gewährt worden. Die Eingabegebühr beeinträchtige den notwendigen Unterhalt des BF. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe des BF wurde aber kein Vermögensverzeichnis beigelegt, es wurde lediglich in der Maßnahmenbeschwerde vorgebracht, dass der BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge und er daher außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Da kein Vermögensverzeichnis vorgelegt wurde, wurde die Voraussetzung der Gewährung von Verfahrenshilfe nicht erfüllt und folglich auch nicht glaubhaft bzw. nachvollziehbar dargelegt, dass der BF über kein Vermögen verfügt.

Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu gewähren.Der gegenständliche Antrag war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu gewähren.

3.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

3.4.1. Die Vertretung des BF beantragte in der Maßnahmenbeschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG (vgl. XXXX ). Diesbezüglich wurde vorgebracht, es bestehe durch die bekämpfte Abschiebung des BF nach Nigeria ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC sowie von Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC. Der BF habe in Nigeria faktisch keine Möglichkeit, die benötigte medizinische und psychiatrische Behandlung zu erhalten sei aufgrund der mangelnden Möglichkeiten der Existenzsicherung auch sein Überleben gefährdet. Insofern wiege das Interesse des BF an der Folgenbeseitigung der bekämpften Maßnahme schwer und überwiege gegenüber öffentlichen Interessen (vgl XXXX ).3.4.1. Die Vertretung des BF beantragte in der Maßnahmenbeschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG vergleiche römisch 40 ). Diesbezüglich wurde vorgebracht, es bestehe durch die bekämpfte Abschiebung des BF nach Nigeria ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC sowie von Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC. Der BF habe in Nigeria faktisch keine Möglichkeit, die benötigte medizinische und psychiatrische Behandlung zu erhalten sei aufgrund der mangelnden Möglichkeiten der Existenzsicherung auch sein Überleben gefährdet. Insofern wiege das Interesse des BF an der Folgenbeseitigung der bekämpften Maßnahme schwer und überwiege gegenüber öffentlichen Interessen vergleiche römisch 40 ).

3.4.2. Der BF beantragte außerdem die Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts gemäß Art. 47 GRC iVm Art. 4 und 7 GRC. Das BVwG möge verfügen, dass die belangte Behörde die Folgen der bekämpften Abschiebung unverzüglich, durch die Ermöglichung der Wiedereinreise des BF, beseitige (vgl. XXXX ).3.4.2. Der BF beantragte außerdem die Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts gemäß Artikel 47, GRC in Verbindung mit Artikel 4 und 7 GRC. Das BVwG möge verfügen, dass die belangte Behörde die Folgen der bekämpften Abschiebung unverzüglich, durch die Ermöglichung der Wiedereinreise des BF, beseitige vergleiche römisch 40 ).

3.4.3. Gegenständlich war die Maßnahmenbeschwerde des BF gegen seine Abschiebung am 29.08.2023 als unbegründet abzuweisen. Es konnte festgestellt werden, dass die Abschiebung rechtmäßig war. Bei diesem Ergebnis konnte ein förmlicher Abspruch darüber, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unterbleiben, zumal durch das hg. Erkenntnis nunmehr die Rechtssache abschließend erledigt wurde (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046; zur Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz etwa auch VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).3.4.3. Gegenständlich war die Maßnahmenbeschwerde des BF gegen seine Abschiebung am 29.08.2023 als unbegründet abzuweisen. Es konnte festgestellt werden, dass die Abschiebung rechtmäßig war. Bei diesem Ergebnis konnte ein förmlicher Abspruch darüber, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unterbleiben, zumal durch das hg. Erkenntnis nunmehr die Rechtssache abschließend erledigt wurde vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046; zur Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz etwa auch VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.5.2. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.3.5.2. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Art. 47 GRC und dessen Auslegung anhand von Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts - einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde - prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano).Auch der EuGH führte aus, dass im Lichte des Artikel 47, GRC und dessen Auslegung anhand von Artikel 6, Absatz eins, EMRK keine absolute Verhandlungspflicht besteht. Die Durchführung einer Verhandlung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden ex-nunc-Prüfung der angefochtenen Sache durch das Gericht zu verstehen. Ist das Gericht der Auffassung, dass es den Rechtsbehelf anhand des Akteninhalts - einschließlich der Niederschrift einer persönlichen Anhörung durch die Verwaltungsbehörde - prüfen kann, so muss keine mündliche Verhandlung erfolgen. Ist das Gericht dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung für die umfassende Beurteilung notwendig ist, so hat es eine solche durchzuführen und darf nicht etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung darauf verzichten. Bei der Frage der Durchführung beziehungsweise des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung kommt es vor allem darauf an, ob sich die Rechts- und Tatsachenfragen anhand des Akteninhalts lösen lassen und ob die Informationen aus vorangegangenen Anhörungen durch die Behörde entsprechend umfassend und vollständig sind (EuGH 26.07.2017, C-348/16, Sacko/Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano).

Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).Zur vorrangig maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist. Er muss bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574).

3.5.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.3.5.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Im Verfahren wurde von der Vertretung des BF zwar vorgebracht, dass im Verfahren vor dem BFA kein ausreichendes Parteiengehör gewährt und der BF nicht über den Ermittlungsstand informiert worden wäre. Hinzuweisen ist hierbei jedoch darauf, dass der BF am Tag vor der Abschiebung, nämlich am 28.08.2023 in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung zur Überprüfung gemäß Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abschiebung niederschriftlich einvernommen und somit angehört wurde.In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Im Verfahren wurde von der Vertretung des BF zwar vorgebracht, dass im Verfahren vor dem BFA kein ausreichendes Parteiengehör gewährt und der BF nicht über den Ermittlungsstand informiert worden wäre. Hinzuweisen ist hierbei jedoch darauf, dass der BF am Tag vor der Abschiebung, nämlich am 28.08.2023 in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung zur Überprüfung gemäß Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abschiebung niederschriftlich einvernommen und somit angehört wurde.

Betreffend den Antrag der Vertretung, der Akt des BF möge beim BFA beigeschafft und erörtert werden, sowie den Antrag der Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren in die Akten betreffend den BF Einsicht genommen wurde und diese im gegenständlichen Erkenntnis berücksichtigt wurden. Dies im Besonderen bei der Gegenüberstellung der Situation bei Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und dem Zeitpunkt der Abschiebung im Jahr 2023 (vgl. dazu oben unter Punkt II. 3.1.3.). Das erkennende Gericht ist gegenständlich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlage hinsichtlich Art. 3 und 8 EMRK vorliegt.Betreffend den Antrag der Vertretung, der Akt des BF möge beim BFA beigeschafft und erörtert werden, sowie den Antrag der Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren in die Akten betreffend den BF Einsicht genommen wurde und diese im gegenständlichen Erkenntnis berücksichtigt wurden. Dies im Besonderen bei der Gegenüberstellung der Situation bei Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 und dem Zeitpunkt der Abschiebung im Jahr 2023 vergleiche dazu oben unter Punkt römisch zwei. 3.1.3.). Das erkennende Gericht ist gegenständlich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlage hinsichtlich Artikel 3 und 8 EMRK vorliegt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.6. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Stellungnahme des BFA findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Gesundheitszustand Gutachten Heimreisezertifikat Identität Interessenabwägung Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde medizinische Versorgung öffentliche Interessen psychische Erkrankung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Verfahrenshilfeantrag Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W289.2258881.2.00

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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