TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/21 I405 1238306-6

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Veröffentlicht am 21.02.2024
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Entscheidungsdatum

21.02.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I405 1238306-6/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2021, Zl. 831168707/180850416, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2023 und am 20.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2021, Zl. 831168707/180850416, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2023 und am 20.12.2023, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte erstmals 2003 (Zl. 03 02413-BAE) einen Asylantrag. In der Folge wurde jedoch das Verfahren in zweiter Instanz am 28.08.2007 eingestellt, da der Aufenthalt des BF nicht feststellbar war.

2.       Nach seiner erneuten Einreise (unter Verwendung eines gefälschten nigerianischen Reisepasses, versehen mit einem griechischen Aufenthaltstitel) in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 11.08.2013 am Flughafen Schwechat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

3.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 28.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I) und ebenso der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 28.07.2014, zugestellt am 30.07.2014, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ebenso der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei).

4.       Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. I403 1238306-3/9E, wurde die Beschwerde des BF gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Nigeria zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, welche zuletzt bis zum 11.11.2019 verlängert wurde.

5.       Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2018, Zl. XXXX , I.) wegen § 12 (dritter Fall) Strafgesetzbuch (StGB) und § 28a Abs. 1 (zweiter und dritter Fall), Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) iVm § 15 StGB; § 28a Abs. 1, Abs. 3 (fünfter und sechster Fall) SMG, § 15 StGB; III.) und § 27 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtskräftig verurteilt.5. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2018, Zl. römisch 40 , römisch eins.) wegen Paragraph 12, (dritter Fall) Strafgesetzbuch (StGB) und Paragraph 28 a, Absatz eins, (zweiter und dritter Fall), Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) in Verbindung mit Paragraph 15, StGB; Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 3, (fünfter und sechster Fall) SMG, Paragraph 15, StGB; römisch drei.) und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtskräftig verurteilt.

6.       Am 08.09.2018 leitete das BFA das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein.

7.       Der BF wurde am 04.02.2020 einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde unterzogen und dabei zu seinem Gesundheitszustand und Privatleben befragt.

8.       Mit Bescheid vom 26.05.2020 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. I403 1238306-3/9E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria wurde gemäß § 9 Absatz 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).8. Mit Bescheid vom 26.05.2020 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. I403 1238306-3/9E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

9.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF vom 24.06.2020, mit welcher die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des Bescheides angefochten wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des BF in erforderlichen Ausmaß durchgeführt habe. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht einmal hervor, weswegen der BF verurteilt worden sei. Das BFA stelle lediglich fest, dass der BF „in Österreich mehrfach wegen Verbrechensbegehung rechtskräftig verurteilt wurde“ und würdige diese Feststellung nur mit einem Verweis auf seinen Strafregisterauszug.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF vom 24.06.2020, mit welcher die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides angefochten wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung in Bezug auf die Person des BF in erforderlichen Ausmaß durchgeführt habe. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht einmal hervor, weswegen der BF verurteilt worden sei. Das BFA stelle lediglich fest, dass der BF „in Österreich mehrfach wegen Verbrechensbegehung rechtskräftig verurteilt wurde“ und würdige diese Feststellung nur mit einem Verweis auf seinen Strafregisterauszug.

10.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2021, Zl. I405 1238306-5/8E, wurde der Bescheid vom 26.05.2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Der Bescheid des BFA sowie das diesem zugrundeliegende Verfahren erweise sich als grob mangelhaft. Das BFA habe weder Feststellungen zu den konkreten Verurteilungen des BF getroffen, noch sich mit den konkreten Straftatbeständen, der verhängten Strafe oder den Gründen für die Strafzumessung auseinandergesetzt, geschweige denn mit dem Persönlichkeitsbild des BF, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen sei.

11.      Der BF wurde am 26.07.2021 neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde unterzogen und zu seinen Verurteilungen, seinem Gesundheitszustand und seinem Privatleben befragt.

12.      Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.08.2021 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. I403 1238306-3/9E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria wurde gemäß § 9 Absatz 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA die mehrfachen Verurteilungen des BF, unter anderem wegen Verbrechen an. 12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.08.2021 wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014, Zl. I403 1238306-3/9E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA die mehrfachen Verurteilungen des BF, unter anderem wegen Verbrechen an.

13.      Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.09.2021 fristgerecht Beschwerde.

14.      Mit Schriftsatz vom 09.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.09.2021, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

15.      Am 23.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine erste mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache statt.

16.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, Zl. I405 1238306-6/6E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids durch Beschluss bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023, Zl. I405 1238306-6/6E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids durch Beschluss bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.

17.      Dagegen erhob der BF außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2023, Zl. Ra 2023/20/0183-11, wurden das angefochtene Erkenntnis und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, Feststellungen zu treffen, die eine einwandfreie Beurteilung ermöglichen, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Verurteilung um eine solche (auch) wegen (eines) Verbrechen(s) oder ausschließlich wegen Vergehen handelt.17. Dagegen erhob der BF außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2023, Zl. Ra 2023/20/0183-11, wurden das angefochtene Erkenntnis und der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen habe, Feststellungen zu treffen, die eine einwandfreie Beurteilung ermöglichen, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Verurteilung um eine solche (auch) wegen (eines) Verbrechen(s) oder ausschließlich wegen Vergehen handelt.

18.      Am 20.12.2023 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF eine Benachrichtigung der Arbeiterkammer bezüglich der Auszahlung der Insolvenz-Soforthilfe (Beilage A), ein Schreiben des BF über den vorzeitigen Austritt aus seinem Arbeitsverhältnis aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers (Beilage B), ein Schreiben der P. GmbH hinsichtlich der Tätigkeit des BF als Zeitungsaussteller (Beilage C) sowie die Abrechnung der P. GmbH für 11/2023 (Beilage D) vor.18. Am 20.12.2023 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF eine Benachrichtigung der Arbeiterkammer bezüglich der Auszahlung der Insolvenz-Soforthilfe (Beilage A), ein Schreiben des BF über den vorzeitigen Austritt aus seinem Arbeitsverhältnis aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers (Beilage B), ein Schreiben der P. GmbH hinsichtlich der Tätigkeit des BF als Zeitungsaussteller (Beilage C) sowie die Abrechnung der P. GmbH für 11 aus 2023, (Beilage D) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des BF steht nicht fest.

Er verfügt über keine Schulbildung und war in Nigeria in der Feldarbeit beschäftigt. Er spricht muttersprachlich Englisch. Er kann weder lesen noch schreiben.

Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte bereits 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde aufgrund unbekannten Aufenthalts am 28.08.2007 eingestellt. Der BF war zu der Zeit in die Schweiz gereist und von dort weiter nach Nigeria. Im August 2013 kehrte er in das österreichische Bundesgebiet zurück und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Nigeria zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

Seit seiner Antragstellung am 11.08.2013 ist der BF zunächst aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens und danach aufgrund der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich rechtmäßig aufhältig.

Zwei Schwestern des BF leben nach wie vor in Nigeria, zu diesen pflegt der BF allerdings keinen Kontakt. Er hat jedoch Kontakt zu einigen Freunden.

Der BF leidet nach wie vor an psychischen Problemen. So wurden zuletzt rezidivierende psychotische Episoden F23.9, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) F43.1 sowie eine arterielle Hypertonie I10.90 diagnostiziert. Er befindet sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung und ist medikamentös eingestellt. Gegen seine psychotischen Episoden nimmt der BF das Antipsychotika Abilify 15 mg. Zur Behandlung seiner arteriellen Hypertonie nimmt er Valsartan Stada 160 mg, Norvasc 5 mg und Amlodipin/Valsartan 10/160 mg. Zur Regulierung der Blutfette bzw. des Cholesterins nimmt der BF Artovalan 40 mg und zur Regulierung des Blutzuckerspiegels Jardiance 10 mg ein. Schließlich nimmt der BF zur Hemmung der Harnsäureproduktion Urosin 100 mg ein. Er ist arbeitsfähig.

Der BF ist ledig und kinderlos. In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte. Er hat Freundschaften geschlossen. Auf sonstige Weise hat er sich nicht aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt. Zudem hat er sich lediglich geringe Deutschkenntnisse angeeignet.

Seit 2020 wohnt er in einer Mietwohnung. Er war von 13.10.2020 bis 23.11.2023 als Küchenhilfe beschäftigt. Seit 21.10.2023 ist er als Zeitungsausträger tätig. Bereits vor seiner letzten Inhaftierung 2018 stand er von 11.03.2015 bis 27.08.2018 in verschiedenen Dienstverhältnissen, unter anderem in einem Schlachtbetrieb.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 16.08.2004 RK 16.08.200401) LG römisch 40 vom 16.08.2004 RK 16.08.2004

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 15.03.2007

zu LG XXXX RK 16.08.2004zu LG römisch 40 RK 16.08.2004

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 01.03.2006LG römisch 40 vom 01.03.2006

02) LG XXXX vom 01.03.2006 RK 01.03.200602) LG römisch 40 vom 01.03.2006 RK 01.03.2006

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 10 Monate

Vollzugsdatum 15.03.2007

zu LG XXXX RK 01.03.2006zu LG römisch 40 RK 01.03.2006

zu LG XXXX RK 16.08.2004zu LG römisch 40 RK 16.08.2004

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 15.03.2007, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 30.01.2007LG römisch 40 vom 30.01.2007

zu LG XXXX RK 01.03.2006zu LG römisch 40 RK 01.03.2006

zu LG XXXX RK 16.08.2004zu LG römisch 40 RK 16.08.2004

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 15.03.2007

LG XXXX vom 16.07.2010LG römisch 40 vom 16.07.2010

03) LG XXXX vom 28.02.2014 RK 05.03.201403) LG römisch 40 vom 28.02.2014 RK 05.03.2014

§§ 223 (2), 224 StGBParagraphen 223, (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 11.08.2013

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 05.03.2014

zu LG XXXX RK 05.03.2014zu LG römisch 40 RK 05.03.2014

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 05.03.2014

LG XXXX vom 24.01.2018LG römisch 40 vom 24.01.2018

04) LG XXXX vom 12.12.2018 RK 12.12.201804) LG römisch 40 vom 12.12.2018 RK 12.12.2018

§ 12 3. Fall StGB, § 15 StGB §§ 28a (1) 2.3. Fall, 28a (3) SMGParagraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 28 a, (1) 2.3. Fall, 28a (3) SMG

§ 15 StGB §§ 28a (1), 28a (3) 5. Fall, 28a (3) 6. Fall SMGParagraph 15, StGB Paragraphen 28 a, (1), 28a (3) 5. Fall, 28a (3) 6. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 25.08.2018

Freiheitsstrafe 17 Monate

Vollzugsdatum 25.12.2019

zu LG XXXX RK 12.12.2018zu LG römisch 40 RK 12.12.2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 25.12.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 04.12.2019LG römisch 40 vom 04.12.2019

zu LG XXXX RK 12.12.2018zu LG römisch 40 RK 12.12.2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 25.12.2019

LG XXXX vom 03.07.2023LG römisch 40 vom 03.07.2023

Hinsichtlich seiner jüngsten Verurteilung wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2018 für schuldig befunden, er hat in K. und an anderen Orten zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen, indem er im März 2018 bei seinem in den Niederlanden aufhältigen Suchtgiftlieferanten mit der Rufnummer XXX 200 Gramm Kokain netto mit zumindest 20 % Reinsubstanz Cocain bestellte, woraufhin dieses von „E.“ oder einem anderen Suchtgiftkurier aus den Niederlanden nach Österreich transportiert wurde. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen zu verschaffen versucht und überlassen, indem er R. M. im Frühjahr 2018 eine Kugel Kokain mit dem Wirkstoff Cocain um EUR 40,00 verkaufte; P. P. im Juni 2018 in zwei Angriffen jeweils eine Kugel Kokain mit 0,5 Gramm Kokain mit dem Wirkstoff Cocain um EUR 40,00 pro Kugel verkaufte. Er hat weiters vorschriftswidrig Suchtgift zum nicht ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen.Hinsichtlich seiner jüngsten Verurteilung wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2018 für schuldig befunden, er hat in K. und an anderen Orten zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtmitteln in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen, indem er im März 2018 bei seinem in den Niederlanden aufhältigen Suchtgiftlieferanten mit der Rufnummer römisch 30 200 Gramm Kokain netto mit zumindest 20 % Reinsubstanz Cocain bestellte, woraufhin dieses von „E.“ oder einem anderen Suchtgiftkurier aus den Niederlanden nach Österreich transportiert wurde. Weiters hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen zu verschaffen versucht und überlassen, indem er R. M. im Frühjahr 2018 eine Kugel Kokain mit dem Wirkstoff Cocain um EUR 40,00 verkaufte; P. P. im Juni 2018 in zwei Angriffen jeweils eine Kugel Kokain mit 0,5 Gramm Kokain mit dem Wirkstoff Cocain um EUR 40,00 pro Kugel verkaufte. Er hat weiters vorschriftswidrig Suchtgift zum nicht ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen.

Der BF hat dadurch das Vergehen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB, das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 fünfter und sechster Fall SMG, § 15 StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen und wurde deshalb gemäß § 28a Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt.Der BF hat dadurch das Vergehen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 3, fünfter und sechster Fall SMG, Paragraph 15, StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen und wurde deshalb gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt.

Der BF war an Suchtmittel gewöhnt und beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

In der Urteilsbegründung mildernd berücksichtigt wurde das reumütige und umfassende Geständnis des BF und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend hingegen die drei einschlägigen, teils länger zurückliegenden Vorstrafen, die Kombination mehrerer Vergehenstatbestände, die mehrfache Tatbestandsmäßigkeit, sowie die Mehrzahl von Abnehmern.

Seit seiner Inhaftierung konsumiert der BF keine Drogen mehr.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF, seiner nach wie vor bestehenden psychischen Erkrankung und der medizinischen Versorgungslage in Nigeria kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben wesentlich und nachhaltig verändert haben.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Situation in Nigeria werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 10, Stand 22.11.2023) zitiert:

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-11-21 15:06

Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 4.10.2023; vgl. ÖB 10.2023). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 4.10.2023; vergleiche ÖB 10.2023). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 10.2023; vgl. AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 24.11.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 10.2023; vergleiche AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 24.11.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).

Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 13.4.2023).

Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 4.10.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vgl. FAZ 1.3.2023).Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 4.10.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vergleiche FAZ 1.3.2023).

Die Partei des Gewinners der Präsidentschaftswahl, APC, konnte auch die Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2023 für sich entscheiden. Damit bleibt der APC in den beiden Kammern des Parlaments mit 55 von 109 Sitzen im Senat und 159 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus stärkste Kraft. Die größte Oppositionspartei PDP kam auf 107 Sitze im Repräsentantenhaus und 33 Sitze im Senat. Damit stellen die beiden größten Parteien des Landes 80 Prozent des Senats und knapp 74 Prozent des Repräsentantenhauses (KAS 5.4.2023). Die größte Oppositionspartei, die PDP, hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 24.11.2023).

Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023)Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023)

Ein neues Wahlgesetz "Electoral Act 2022" diente als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.10.2023): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 14.11.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.3.2023): Umstrittener Wahlsieg für Bola Tinubu, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nigeria-bola-tinubu-gewinnt-praesidentenwahl-18713667.html, Zugriff 29.6.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

?        KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.4.2023): Nigeria hat gewählt, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-hat-gewaehlt, Zugriff 29.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        PT - Premium Times Nigeria (21.3.2023): 2023 General Elections - Gubernatorial & State House of Assembly, https://www.premiumtimesng.com/2023-elections-gubernatorial, Zugriff 29.6.2023

?        PT - Premium Times Nigeria (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-11-21 10:47

Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).]

Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).

Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023).

Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 und danach erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 4.11.2023b).

In der Zeitspanne von Juli 2022 bis Juli 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.265), Zamfara (877), Kaduna (637), Niger (542). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (6), Ekiti (9), Gombe (11) (CFR 1.7.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 14.11.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        CFR - Council on Foreign Relations (1.7.023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 14.11.2023

?        EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022

?        UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023a): Foreign travel advice - Nigeria - Summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 14.11.2023

?        UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023b): Foreign travel advice - Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, Zugriff 14.11.2023

?        UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-11-21 09:54

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2023).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2023).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2023-11-21 09:41

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023).

Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).

In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale "Sicherheits"-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 20.3.2023).

Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 24.11.2022).

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 10.2023). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 24.11.2022).

Die zivilen Behörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitsdienste aus (USDOS 20.3.2023). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022).

Die Straflosigkeit, die durch Korruption und eine schwache Justiz noch verschärft wird, ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Ministerium für staatliche Dienstleistungen. Die Regierung setzt regelmäßig Disziplinarausschüsse und -mechanismen ein, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln und sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft zu ziehen. Doch die Ergebnisse dieser Rechenschaftsmechanismen werden nicht immer veröffentlicht. Die Complaint Response Unit der nigerianischen Polizei bemüht sich, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie Beschwerden gegen Beamte sammelt und die Lösung dieser Fälle erleichtert. Im Jahr 2021 veröffentlichte die Einheit einen Bericht, in dem die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden sowie die Gesamtzahl der seit ihrer Gründung bearbeiteten Fälle zusammengefasst wurden. Die Stelle wird weitgehend als glaubwürdiger - wenn auch noch in der Entwicklung befindlicher - Mechanismus wahrgenommen, Beschwerden von Bürgern über polizeiliches Fehlverhalten zu sammeln und darauf zu reagieren (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022

?        EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Korruption

Letzte Änderung 2023-11-21 09:42

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 13.4.2023). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 13.4.2023). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023).

Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekennzeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Das trägt zu Korruption bei: Nigeria verschlechtert sich im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex – trotz Bemühungen der Buhari-Administration – neuerlich. Durch dieses System wird auch die Entstehung von Armut und Gewaltbereitschaft im Land genährt (ÖB 10.2023).

Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 20.3.2023), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 24.11.2023). Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind, und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 20.3.2023), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 24.11.2023). Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind, und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 20.3.2023).

Die Unabhängige Kommission für Korruptionsbekämpfung (Independent Corrupt Practices Commission) und die Kommission für Wirtschafts- und Finanzkriminalität (Economic and Financial Crimes Commission) konzentrieren sich bei ihren Antikorruptionsbemühungen nach wie vor auf Beamte der unteren und mittleren Ebene, obwohl beide Organisationen gegen verschiedene aktive und ehemalige hochrangige Regierungsbeamte Anklage erhoben haben. Viele der Korruptionsfälle, insbesondere die öffentlichkeitswirksamen, bleiben aufgrund von administrativen oder verfahrenstechnischen Verzögerungen vor Gericht anhängig (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 16.5.2023

?        USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-11-21 11:01

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023, ÖB 10.2023). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 15.5.2023). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023, ÖB 10.2023). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 15.5.2023; vergleiche USCIRF 5.2023). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 15.5.2023). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022).

Obwohl die nigerianische Verfassung das Recht auf Meinungs-, Gedanken- und Gewissensfreiheit garantiert, stellt das nigerianische Strafrecht die Beleidigung von Religionen unter Strafe, und die Scharia (islamisches Recht), die in zwölf nördlichen Bundesstaaten, darunter Sokoto, gilt, stellt Blasphemie unter Strafe (HRW 12.1.2023).

In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB 10.2023). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Regierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig (anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 13.4.2023). Viele Menschen, die in Gebieten leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit. Auch im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 besteht das Risiko religiöser Konflikte (BBC 16.10.2022).

Während einige Beamte daran arbeiten, die Ursachen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit zu beseitigen, verletzen andere aktiv die Rechte der Nigerianer auf Religionsfreiheit, unter anderem durch die Durchsetzung von Blasphemiegesetzen. Kriminelle Aktivitäten und Vorfälle mit gewalttätigen bewaffneten Gruppen, die die Religionsfreiheit beeinträchtigen, haben sich verschlimmert (USCIRF 5.2023).

Organisationen der Zivilgesellschaft und die Medien berichten, dass im ganzen Land und insbesondere in der Nordwestregion allgemeine Unsicherheit herrscht. Vor allem im Norden des Landes kommt es weiterhin häufig zu gewalttätigen Zwischenfällen, von denen sowohl Muslime als auch Christen betroffen sind und die zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durch kriminelle Banden haben sowohl im Süden als auch im Nordwesten, Süden und Südosten zugenommen. Die internationale christliche Organisation Open Doors hat erklärt, dass terroristische Gruppen, militante Hirten und kriminelle Banden für eine große Zahl von Todesopfern verantwortlich sind. Demnach sind Christen besonders gefährdet (USDOS 15.5.2023).

In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 24.11.2022).

Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 13.4.2023). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzen (USDOS 15.5.2023).Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 13.4.2023). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzen (USDOS 15.5.2023).

Die islamistisch-terroristischen Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und führen im Nordosten Nigerias zahlreiche Angriffe auf Bevölkerungszentren oder religiöse Ziele durch [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 15.5.2023).

In Gebieten außerhalb des Nordostens, wo die Bedrohung von Boko Haram ausgeht, sind die Behörden im Allgemeinen in der Lage und bereit, wirksamen Schutz zu bieten. Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in die eine Person umziehen kann, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. kein tatsächliches Risiko besteht, ernsthaften Schaden durch Boko Haram zu erleiden, und es ist für eine Person angemessen, dorthin umzuziehen (UKHO 7.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        BBC - BBC News (16.10.2022): Nigeria election: Dangers of being religious in a religious nation, https://www.bbc.com/news/world-africa-63255695?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 9.11.2022

?        FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information Note - Nigeria: Islamist extremist groups in North East Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056412/NGA_-_Islamist_extremist_groups_in_North_East_Nigeria_-_CPIN_-_v3.0__FINAL_Gov_UK_.pdf, Zugriff 10.10.2022

?        USCIRF - U.S. Commission on International Religous Freedom [USA] (5.2023): Nigeria - USCIRF - Recommended for Countries of particular concern (CPC), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092556/Nigeria.pdf, Zugriff 21.6.2023

?        USDOS - U.S. Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 21.6.2023

Religiöse Gruppen

Letzte Änderung 2023-11-21 11:01

53,5 Prozent der Einwohner sind Moslems, 10,6 Prozent sind Katholiken und 35,3 Prozent gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Der Rest gehört anderen Religionen an (CIA 13.6.2023). Nach anderen Angaben besteht die Bevölkerung zu 50 Prozent aus Muslimen, zu 48,1 Prozent aus Christen und die verbleibenden ca. zwei Prozent gehören anderen oder keinen Religionen an. Viele Menschen verbinden indigene Überzeugungen und Praktiken mit dem Islam oder dem Christentum (USDOS 15.5.2023).

Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen North West und North East, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region North Central sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Region South West, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region South East stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 15.5.2023).Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen North West und North East, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region North Central sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Region South West, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region South East stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 15.5.2023).

2010 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah sich als "etwas anderes" (5 Prozent) oder einfach als "Muslime" (42 Prozent). Unter den Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen, im Norden des Landes v. a. die Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya sowie Salafisten (USDOS 15.5.2023).

Einem Bericht aus dem Jahr 2011 zufolge machen Katholiken etwa 25 Prozent der Christen aus, Protestanten und andere Christen etwa 75 Prozent (USDOS 15.5.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        CIA - Central intelligence Agency [USA] (13.6.2023): The World Fact Book, Nigeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/, Zugriff 19.6.2023

?        USDOS - U.S. Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 21.6.2023

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Letzte Änderung 2023-07-05 15:15

Vor allem im Norden des Landes kommt es weiterhin häufig zu gewalttätigen Zwischenfällen (USDOS 15.5.2023; vgl. OD 2023), von denen sowohl Muslime als auch Christen betroffen sind und die zahlreiche Todesopfer fordern. Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durch kriminelle Banden haben sowohl im Süden als auch im Nordwesten, Süden und Südosten zugenommen (USDOS 15.5.2023). Die internationale christliche Organisation Open Doors hat erklärt, dass terroristische Gruppen, militante Hirten und kriminelle Banden für eine große Zahl von Todesopfern verantwortlich sind. Christen sind demnach besonders gefährdet (USDOS 15.5.2023; vgl. OD 2023). Hochrangige christliche und muslimische Religionsführer haben Erklärungen abgegeben, in denen sie die Untätigkeit der Regierung angesichts der anhaltenden und weitverbreiteten Gewalt kritisieren (USDOS 15.5.2023). Der Regierung ist es nicht gelungen, die Zunahme an Gewalt zu verhindern (OD 2023).Vor allem im Norden des Landes kommt es weiterhin häufig zu gewalttätigen Zwischenfällen (USDOS 15.5.2023; vergleiche OD 2023), von denen sowohl Muslime als auch Christen betroffen sind und die zahlreiche Todesopfer fordern. Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durch kriminelle Banden haben sowohl im Süden als auch im Nordwesten, Süden und Südosten zugenommen (USDOS 15.5.2023). Die internationale christliche Organisation Open Doors hat erklärt, dass terroristische Gruppen, militante Hirten und kriminelle Banden für eine große Zahl von Todesopfern verantwortlich sind. Christen sind demnach besonders gefährdet (USDOS 15.5.2023; vergleiche OD 2023). Hochrangige christliche und muslimische Religionsführer haben Erklärungen abgegeben, in denen sie die Untätigkeit der Regierung angesichts der anhaltenden und weitverbreiteten Gewalt kritisieren (USDOS 15.5.2023). Der Regierung ist es nicht gelungen, die Zunahme an Gewalt zu verhindern (OD 2023).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden. Diese Bundesstaaten haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten. Nach Kenntnis des [deutschen] Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren. Angeklagte, die der christlichen Minderheit angehören, haben Anspruch auf einen Prozess vor einem staatlichen Gericht. Grundsätzlich gilt das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 24.11.2022). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden. Diese Bundesstaaten haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000 aus 2001, haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten. Nach Kenntnis des [deutschen] Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren. Angeklagte, die der christlichen Minderheit angehören, haben Anspruch auf einen Prozess vor einem staatlichen Gericht. Grundsätzlich gilt das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 24.11.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        OD - Open Doors (2023): Länderprofil Nigeria, Berichtszeitraum: 1. Oktober 2021 - 30. September 2022, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria, Zugriff 21.6.2023

?        USDOS - U.S. Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 21.6.2023

Naturreligionen und Juju

Letzte Änderung 2023-07-05 15:15

Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden. Juju wird hauptsächlich im Verborgenen ausgeübt und es gibt unterschiedliche lokale Praktiken; daher liegen zu Juju-Kulten nur wenige Informationen vor, und diese unterscheiden sich häufig voneinander (ACCORD 25.4.2019). Der Glaube an traditionelle afrikanische Religionen und ihre Juju-Komponenten sind in Nigeria weit verbreitet, wobei viele sie mit dem Christentum oder dem Islam kombinieren (BBC 21.3.2022). Juju stammt aus der traditionellen afrikanischen Religion, die im Volksmund als Voodoo bekannt ist. Juju bezieht sich speziell auf Gegenstände, die in Verbindung mit Zaubersprüchen oder Flüchen verwendet werden, und wie jeder Brauch oder Glaube kann er manipuliert werden, um Macht über Menschen zu erlangen (TEO 30.1.2022). So benutzen etwa Menschenhändler Juju und andere traditionelle Schwur-Rituale, um Opfer von Menschenhandel, einschließlich Kinder, zu kontrollieren (ACCORD 25.4.2019; vgl. EASO 4.2021).Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden. Juju wird hauptsächlich im Verborgenen ausgeübt und es gibt unterschiedliche lokale Praktiken; daher liegen zu Juju-Kulten nur wenige Informationen vor, und diese unterscheiden sich häufig voneinander (ACCORD 25.4.2019). Der Glaube an traditionelle afrikanische Religionen und ihre Juju-Komponenten sind in Nigeria weit verbreitet, wobei viele sie mit dem Christentum oder dem Islam kombinieren (BBC 21.3.2022). Juju stammt aus der traditionellen afrikanischen Religion, die im Volksmund als Voodoo bekannt ist. Juju bezieht sich speziell auf Gegenstände, die in Verbindung mit Zaubersprüchen oder Flüchen verwendet werden, und wie jeder Brauch oder Glaube kann er manipuliert werden, um Macht über Menschen zu erlangen (TEO 30.1.2022). So benutzen etwa Menschenhändler Juju und andere traditionelle Schwur-Rituale, um Opfer von Menschenhandel, einschließlich Kinder, zu kontrollieren (ACCORD 25.4.2019; vergleiche EASO 4.2021).

Theoretisch könnte es schwierig oder gar gefährlich sein, wenn eine Person die Übernahme der Rolle eines Priesters, Kräuterkundigen oder Ähnliches verweigert. Praktisch sind aber keine Fälle bekannt, wonach das Priestertum irgendwem aufgezwungen worden wäre, oder dass Verweigerer bedroht oder Gewalt ausgesetzt wurden. Ein Nachfolger, der Interesse und Eignung für die vorgesehene Rolle hat, ist erwünscht. Die Rekrutierung für solche Positionen kann unterschiedlich ablaufen, impliziert jedoch eine lange Zeit des Lernens und der Ausbildung. Es muss nicht notwendigerweise der älteste Sohn sein, der die Rolle des Oberpriesters übernimmt. Eine Verweigerung der Nachfolge des Oberpriesters wird nicht als Affront gegen den Schrein gesehen (EASO 6.2017).

Quellen:

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.4.2019): Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu Juju (Organisation und Netzwerke) [a-10976-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2007894.html, Zugriff 10.10.2022

?        BBC - British Broadcasting Corporation (21.3.2022): The hunt for Nigerians who can change into cats, https://www.bbc.com/news/world-africa-60749496, Zugriff 25.10.2022

?        EASO - European Asylum Support Office (4.2021): EASO Nigeria Trafficking in Human Beings - Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050273/2021_04_EASO_COI_Report_Nigeria_Trafficking_in_human_beings.pdf, Zugriff 10.10.2022

?        EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 10.10.2022

?        TEO - The Eagle Online (30.1.2022): Nigeria: No be juju be this?, by Prince Charles Dickson, https://theeagleonline.com.ng/nigeria-no-be-juju-be-this-by-prince-charles-dickson/, Zugriff 25.10.2022

„Kulte“ und Geheimgesellschaften

Letzte Änderung 2023-11-21 15:19

Der Begriff "Kult" wird in Nigeria für Gruppen verwendet, deren Motive und Modus operandi geheim gehalten werden. Diese Gruppen sind häufig traditionelle Geheimgesellschaften, vigilante Gruppen oder Studentenverbindungen (MBZ 1.2023). Nigerianischen Kultgruppen gemeinsam sind u.a. Gewinnstreben, Gewaltbereitschaft, Initiationsriten und ein hierarchischer Organisationsaufbau. Kriminelle Kulte bezeichnende Begriffe werden in Medienmeldungen und Berichten nicht einheitlich verwendet. Angesichts der Vergangenheit mancher Gruppierungen als Studentenverbindungen zählt neben „cults“ (Kultgruppen) auch „confraternities“ (Bruderschaften) zu den gängigen Bezeichnungen. In der Berichterstattung wird der Begriff „cults“ z.T. so weit verstanden, dass sich zahlreiche nicht öffentlich agierende Organisationen mit hohem Loyalitätsbedürfnis darunter fassen lassen (BAMF 14.8.2023).

Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju [Anm.: Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden] abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (EASO 6.2017; vgl. EASO 11.2018b). Insbesondere im Süden des Landes, in dem sich die Städte Enugu und Lagos befinden, sind die Aktivitäten von Kult-Gruppen weit verbreitet (ÖB 10.2023; vgl. MBZ 1.2023). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 10.2021; vgl. EASO 11.2018b; ACCORD 25.4.2019). Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Von jemandem, der Geld und Einfluss hat, wird automatisch angenommen, er gehöre einer Geheimgesellschaft an (EASO 6.2017).Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju [Anm.: Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden] abzielt. Die Bandbreite reicht von den Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten (EASO 6.2017; vergleiche EASO 11.2018b). Insbesondere im Süden des Landes, in dem sich die Städte Enugu und Lagos befinden, sind die Aktivitäten von Kult-Gruppen weit verbreitet (ÖB 10.2023; vergleiche MBZ 1.2023). Studentenkulte sind hauptsächlich in den südlichen Bundesstaaten Nigerias aktiv, insbesondere in den Bundesstaaten Rivers, Bayelsa, Delta und Edo (EASO 10.2021; vergleiche EASO 11.2018b; ACCORD 25.4.2019). Geheime Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Von jemandem, der Geld und Einfluss hat, wird automatisch angenommen, er gehöre einer Geheimgesellschaft an (EASO 6.2017).

Kulte, die auf den Straßen Nigerias oder in den höheren Schulen präsent sind, zeichnen sich durch Handlungsweisen aus, die eher jenen von kriminellen Banden als jenen von religiösen Gruppen ähneln (EASO 2.2019). Studentenkulte wie die Vikings, Black Axe, Eiye oder die Buccaneers sind in Nigeria verboten (EASO 6.2021). Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten (EASO 2.2019) und illegalen Aktivitäten wie Gewalt, Tötungen, Verbrechen und politischer Gewalt geprägt (EASO 6.2021). Zwischen 2006 und 2014 gab es in Zusammenhang mit Studentenkulten 1.863 Todesfälle. Im Jahr 2017 gab es in diesem Zusammenhang 442 Todesopfer und 290 Opfer von Entführungen. Politische Parteien rekrutieren häufig Kultmitglieder und benutzen diese, um politische Gegner zu töten oder anzugreifen oder um sie bei Wahlen Gewalt ausüben zu lassen (EASO 2.2019; vgl. ACCORD 25.4.2019). Im Jahr 2018 gab es 446 Todesopfer in 153 Vorfällen im Zusammenhang mit Kulten. Die relativ höchste Anzahl von Toten im Zusammenhang mit Kulten war im Niger Delta feststellbar (Bundesstaaten Bayelsa, Rivers, Edo, Delta) (IFRA 15.3.2019). Zwischen Juni 2018 und März 2021 kam es v. a. im südlichen Nigeria und im Nigerdelta zu einer Zunahme der mit Kulten zusammenhängenden Gewaltakte. In den Bundesstaaten Bayesa, Akwa Ibom, Edo, Rivers, Cross River und Delta war dies der Hauptgrund für Unruhe (MBZ 3.2021). Im Vergleich zu 2020 nahm die kult-bezogene Gewalt in den Jahren 2021 und 2022 deutlich zu. Nach Angaben von Nigeria Watch stieg die Zahl der Vorfälle von 164 im Jahr 2020 auf 178 im Jahr 2021, und die Zahl der Todesopfer stieg von 164 im Jahr 2020 auf 427 im Jahr 2021. Nextier SPD verzeichnete 49 sektenbezogene Vorfälle im Jahr 2021, die 99 Todesfälle zur Folge hatten. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 54 Vorfälle gemeldet, bei denen es 127 Todesopfer gab. Die Zahlen des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zeigen ebenfalls einen Anstieg der kult-bezogenen Vorfälle im Jahr 2022 (MBZ 1.2023).Kulte, die auf den Straßen Nigerias oder in den höheren Schulen präsent sind, zeichnen sich durch Handlungsweisen aus, die eher jenen von kriminellen Banden als jenen von religiösen Gruppen ähneln (EASO 2.2019). Studentenkulte wie die Vikings, Black Axe, Eiye oder die Buccaneers sind in Nigeria verboten (EASO 6.2021). Studentenkulte sind von gewalttätigen Initiationsriten (EASO 2.2019) und illegalen Aktivitäten wie Gewalt, Tötungen, Verbrechen und politischer Gewalt geprägt (EASO 6.2021). Zwischen 2006 und 2014 gab es in Zusammenhang mit Studentenkulten 1.863 Todesfälle. Im Jahr 2017 gab es in diesem Zusammenhang 442 Todesopfer und 290 Opfer von Entführungen. Politische Parteien rekrutieren häufig Kultmitglieder und benutzen diese, um politische Gegner zu töten oder anzugreifen oder um sie bei Wahlen Gewalt ausüben zu lassen (EASO 2.2019; vergleiche ACCORD 25.4.2019). Im Jahr 2018 gab es 446 Todesopfer in 153 Vorfällen im Zusammenhang mit Kulten. Die relativ höchste Anzahl von Toten im Zusammenhang mit Kulten war im Niger Delta feststellbar (Bundesstaaten Bayelsa, Rivers, Edo, Delta) (IFRA 15.3.2019). Zwischen Juni 2018 und März 2021 kam es v. a. im südlichen Nigeria und im Nigerdelta zu einer Zunahme der mit Kulten zusammenhängenden Gewaltakte. In den Bundesstaaten Bayesa, Akwa Ibom, Edo, Rivers, Cross River und Delta war dies der Hauptgrund für Unruhe (MBZ 3.2021). Im Vergleich zu 2020 nahm die kult-bezogene Gewalt in den Jahren 2021 und 2022 deutlich zu. Nach Angaben von Nigeria Watch stieg die Zahl der Vorfälle von 164 im Jahr 2020 auf 178 im Jahr 2021, und die Zahl der Todesopfer stieg von 164 im Jahr 2020 auf 427 im Jahr 2021. Nextier SPD verzeichnete 49 sektenbezogene Vorfälle im Jahr 2021, die 99 Todesfälle zur Folge hatten. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 54 Vorfälle gemeldet, bei denen es 127 Todesopfer gab. Die Zahlen des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zeigen ebenfalls einen Anstieg der kult-bezogenen Vorfälle im Jahr 2022 (MBZ 1.2023).

Hochorganisierte kriminelle Gruppen, die manchmal mit nigerianischen Sekten oder Bruderschaften verbunden sind, sind für den Großteil des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung nach Europa verantwortlich (USDOS 20.7.2022). In Edo State sollen die Gesetze zum Verbot von Kulten gestärkt werden. Grund sind Zusammenstöße zwischen Kultgruppen, die eine beunruhigende Dimension angenommen haben (TNO 5.9.2022). Kulte sind zu kriminellen Banden degeneriert, die angeheuert werden können. Sie sind gekennzeichnet durch gewalttätige Initiationsriten und illegalen Aktivitäten wie Mord, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Sklaverei, Drogenhandel, Schmuggel, Erpressung, Kidnapping und Zwangsrekrutierung (MBZ 1.2023). Mafiöse "Kulte" prägen – trotz Verboten – das Leben auf den Universitäts-Campussen. So kommt es etwa zu Morden und Vergewaltigungen in Studentenheimen (ÖB 10.2021). Die mafiöse Strukturen aufweisenden "Kulte" pflegen gewaltsame Initiationsriten und sind oft in illegale Aktivitäten verwickelt. Nach anderen Angaben sind "Kulte" eher als Jugendbanden zu bezeichnen (EASO 11.2018b). Die Bandenmitglieder bleiben anonym und sind durch einen Schwur gebunden. Heute sind "Kulte" eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft (EASO 6.2017). "Kulte" schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei "Ritualists" führt (ÖB 10.2021).

Nach Einschätzung von Beobachtern hat das Phänomen in jüngerer Zeit insbesondere in der Metropole Lagos an Bedeutung gewonnen. So sind beispielsweise am 30.6.2023 mehrere Personen festgenommen worden, bei denen es sich um Mitglieder einer als Kesari-Bruderschaft bekannten und mit Kult-Kriminalität in Verbindung gebrachten Gruppe handeln soll. Kultisten zugeschriebene Gräueltaten sind weiterhin keine Seltenheit. Zuletzt sollen Kultgruppen beim Anwerben neuer Mitglieder relativ erfolgreich gewesen sein. Bei den rekrutierten Personen handelt es sich meist um junge Erwachsene verschiedenster Bildungshintergründe und Berufe. Nach Angaben eines Polizeisprechers vom 10.8.2023 vereitelte ein Polizeikommando des Bundesstaates Lagos kürzlich die Aufnahme von neun männlichen Minderjährigen im Alter zwischen neun und 14 Jahren in eine Kultgruppe (BAMF 14.8.2023).

Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von "Kulten" ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen "Kult"-Mitglieder (EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle (EASO 6.2017; vgl. EASO 11.2018b). Die Mitgliedschaft in einer "ungesetzlichen Gesellschaft" ist unter dem Bundesgesetz verboten (EASO 6.2021; vgl. MBZ 1.2023). Der nigerianische „Secret Cult and Similar Activities Prohibition Act, 2012“ enthält eine Dutzende Kultgruppen umfassende Verbotsliste (BAMF 14.8.2023). Daneben existieren auch in mehreren Bundesstaaten Gesetze zum Verbot von Kulten und Kultaktivitäten (BAMF 14.8.2023; vgl. EASO 6.2021, MBZ 1.2023). Während des Berichtszeitraums von April 2021 bis Dezember 2022 wurden Dutzende von Sektenmitgliedern auf der Grundlage dieser Gesetze verhaftet und verurteilt (MBZ 1.2023). Mehrere Bundesstaaten haben auch innerhalb der Polizei Abteilungen zur Bekämpfung von Gewalt, die von Kulten ausgeht, eingerichtet (MBZ 1.2023; vgl. BAMF 14.8.2023). Im Bundesstaat Edo zum Beispiel wurde innerhalb der Polizei eine Antikulteinheit eingerichtet (MBZ 1.2023). Dennoch ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach (EASO 6.2021; vgl. MBZ 1.2023) und es herrscht eine Kultur der Straffreiheit (MBZ 1.2023). Hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu nutzen (EASO 6.2021, MBZ 1-2023).Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die von "Kulten" ausgehende Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Aufklärungskampagnen sowie Sanktionen gegen "Kult"-Mitglieder (EASO 6.2017). Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“, darunter kriminelle Banden sowie spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle (EASO 6.2017; vergleiche EASO 11.2018b). Die Mitgliedschaft in einer "ungesetzlichen Gesellschaft" ist unter dem Bundesgesetz verboten (EASO 6.2021; vergleiche MBZ 1.2023). Der nigerianische „Secret Cult and Similar Activities Prohibition Act, 2012“ enthält eine Dutzende Kultgruppen umfassende Verbotsliste (BAMF 14.8.2023). Daneben existieren auch in mehreren Bundesstaaten Gesetze zum Verbot von Kulten und Kultaktivitäten (BAMF 14.8.2023; vergleiche EASO 6.2021, MBZ 1.2023). Während des Berichtszeitraums von April 2021 bis Dezember 2022 wurden Dutzende von Sektenmitgliedern auf der Grundlage dieser Gesetze verhaftet und verurteilt (MBZ 1.2023). Mehrere Bundesstaaten haben auch innerhalb der Polizei Abteilungen zur Bekämpfung von Gewalt, die von Kulten ausgeht, eingerichtet (MBZ 1.2023; vergleiche BAMF 14.8.2023). Im Bundesstaat Edo zum Beispiel wurde innerhalb der Polizei eine Antikulteinheit eingerichtet (MBZ 1.2023). Dennoch ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach (EASO 6.2021; vergleiche MBZ 1.2023) und es herrscht eine Kultur der Straffreiheit (MBZ 1.2023). Hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu nutzen (EASO 6.2021, MBZ 1-2023).

Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b; vgl. EASO 6.2017, MBZ 1.2023). Der Versuch dies zu tun, kann zu Drohungen, Übergriffen oder Mord führen (MBZ 1.2023). Es wurden Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Auch eine angebotene Mitgliedschaft von vornherein abzulehnen kann Konsequenzen nach sich ziehen (EASO 6.2017). Zusätzlich zu der Gewalt, die Sektenmitglieder während der Initiationsrituale und beim Verlassen einer Sekte erfahren können, können auch Mitglieder, die sich nicht an die Regeln halten, Gewalt ausgesetzt sein (MBZ 1.2023). Nach anderen Angaben ist der Einfluss der "Kulte" nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen "Kult" ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b).Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018b; vergleiche EASO 6.2017, MBZ 1.2023). Der Versuch dies zu tun, kann zu Drohungen, Übergriffen oder Mord führen (MBZ 1.2023). Es wurden Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Auch eine angebotene Mitgliedschaft von vornherein abzulehnen kann Konsequenzen nach sich ziehen (EASO 6.2017). Zusätzlich zu der Gewalt, die Sektenmitglieder während der Initiationsrituale und beim Verlassen einer Sekte erfahren können, können auch Mitglieder, die sich nicht an die Regeln halten, Gewalt ausgesetzt sein (MBZ 1.2023). Nach anderen Angaben ist der Einfluss der "Kulte" nicht mehr so groß wie früher. Es ist ein Fall bekannt, wo ein Konflikt mit einem solchen "Kult" ohne Konsequenzen gelöst werden konnte (EASO 11.2018b).

Quellen:

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (25.4.2019): Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu Juju (Organisation und Netzwerke) [a-10976-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2007894.html, Zugriff 10.10.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.8.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw33-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 7.11.2023

?        EASO - European Asylum Support office (10.2021): Country Guidance: Nigeria: Common analysis and guidance note, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063766/Country_Guidance_Nigeria_2021.pdf, Zugriff 10.10.2022

?        EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022

?        EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 10.10.2022

?        EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 10.10.2022

?        EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 10.10.2022

?        IFRA - French Institute for Research in Africa (15.3.2019): Nigeria Watch - Eighth Report on Violence in Nigeria, https://www.ifra-nigeria.org/ongoing-research-programs/nigeria-watch/287-2019-nigeria-watch-eighth-report-on-violence-in-nigeria, Zugriff 10.10.2022

?        MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.2023): Country of origin information report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country+of+Origin+Information+Report+Nigeria+January+2023.pdf, Zugriff 6.11.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 12.1.2022

?        TNO - The Nigerian Observer (5.9.2022): Anti-Cultism Laws to Be Strengthened To Curb Menace – EDHA Speaker, https://nigerianobservernews.com/2022/09/anti-cultism-laws-to-be-strengthened-to-curb-menace-edha-speaker/, Zugriff 25.10.2022

?        USDOS - U.S. Departmewnt of State [USA] (20.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report Nigeria, https://www.state.gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/nigeria/, Zugriff 25.10.2022

Grundversorgung

Letzte Änderung 2023-11-21 16:28

Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vgl. ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vgl. ÖB 10.2023).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vergleiche ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vergleiche ÖB 10.2023).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die anhaltende Inflation des Landes im August 2023 mit 25,8 Prozent einen 17-Jahres-Höchststand erreichte, was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in Armut stürzt. Es wird erwartet, dass die Wirtschaft zwischen 2023 und 2025 um durchschnittlich 3,4 Prozent wachsen wird, wobei die eingeleiteten Reformen, die Erholung in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor sowie der mit der Zeit wachsende Spielraum für staatliche Entwicklungsausgaben von Nutzen sein werden (WB 2.10.2023).

Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 10.2023).

Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 10.2023).

Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 10.2023).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 10.2023).

Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023). Präsident Bola Tinubu hat Medienberichten zufolge am 13.7.2023 den Ausnahmezustand für die Ernährungssicherheit ausgerufen, um steigende Lebensmittelpreise und -knappheit zu bekämpfen. Mit dem Ziel, Engpässen bei der Nahrungsmittelversorgung entgegenzuwirken, habe die Regierung sofortige, mittel- und langfristige Interventionen konzipiert. Diese reichen von der Bereitstellung von Düngemitteln und Getreide bis hin zur Übertragung der Verantwortung für Nahrung und Wasser an den Nationalen Sicherheitsrat (National Security Council) und weiteren Maßnahmen. Auch sollen ärmere Haushalte finanzielle Zuwendungen erhalten. Laut Medienberichten hat auch der Internationale Währungsfonds vor steigenden Nahrungsmittelpreisen in Nigeria gewarnt. Zu den vielen Ursachen zählen demnach Überschwemmungsfolgen und hohe Düngemittelkosten (BAMF 17.7.2023).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 2.10.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 10.2023). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023).

Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei NGN 30.000,- (EUR 36) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei NGN 48.120 (EUR 59) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn 2022. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB 10.2023).

Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria betrug die Arbeitslosigkeit im Q1 2023 4,1 und 5,3 Prozent im Q2. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen (WKO 10.2023).

Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vgl. WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vergleiche WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vergleiche BS 23.2.2022).

Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2023). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Der Durchschnittspreis für Reis, das wichtigste Grundnahrungsmittel in Nigeria, stieg im Jahresvergleich um 24 Prozent auf 555 NGN (EUR 0,67) im Mai 2023 gegenüber 447 NGN (EUR 0,54) im Mai 2022 (ÖB 10.2023).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).

Wachstumshemmend wirkten sich bis vor Kurzem, neben einer Reihe anderer Faktoren, die hohen Subventionszahlungen des nigerianischen Staates für die Stützung des Benzinpreises aus. Zuletzt entsprachen sie etwa einem Drittel der gesamten Steuereinnahmen. Der seit Ende Mai amtierende Präsident Bola Tinubu schaffte am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos ab. Durch das Einschalten der Justiz gelang es ihm, Massenproteste zu verhindern. Der Benzinpreis hat sich dadurch verdreifacht. Das hat nicht nur die direkten Transportkosten massiv erhöht, sondern auch die Kosten für Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs und trug damit erheblich zur hohen Inflation bei (WKO 10.2023).

Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023).

Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie 2021. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023).

Quellen:

?        ABG - Africa Business Guide (8.2023): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.11.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.11.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.7.2023

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022

?        TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022

?        WB - World Bank (2.10.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 9.11.2023

?        WB - World Bank (31.3.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 27.6.2023

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 9.11.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-11-21 16:31

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 10.2023).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 10.2023).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 10.2023). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 10.2023).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria - Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022

?        EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care Nigeria (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022

?        TL - The Lancet (11.2022): Nigeria's mandatory health insurance and the march towards universal health coverage, https://www.thelancet.com/journals/langlo/article/PIIS2214-109X(22)00369-2/fulltext, Zugriff 28.6.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-11-22 08:03

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 10.2023).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2023).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2023).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in die Gerichtsakten der vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF Einsicht genommen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in die Gerichtsakten der vorangegangenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF Einsicht genommen.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor diesem, des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie ein Versicherungsdatenauszug (AJ-WEB) eingeholt.

Überdies konnte im gegenständlichen Verfahren auf die Beweisergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.02.2023 und 20.12.2023 zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Muttersprache, seiner Berufserfahrung in Nigeria sowie seines Analphabetismus beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen im gegenständlichen Verfahren. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, keine Schulbildung erhalten zu haben, sondern in Nigeria lediglich „zwei oder vier“ Jahre den Kindergarten besucht zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 23.02.2023, S 4). Der BF bestätigte in der Verhandlung am 20.12.2023, dass sein Familienstand ledig sei und ließen sich aufgrund des persönlichen Eindrucks des BF in der Verhandlung lediglich geringe Deutschkenntnisse feststellen. Er gab in der Verhandlung auch an, keinen Deutschkurs besucht zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2023, S 4 f).

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Die im Spruch angeführte Alias-Identität ergibt sich aus dem IZR-Auszug zur Person des BF.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus dem Datum der Asylantragsstellungen, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie des Zentralen Fremdenregisters zur Person des BF sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014, Zl. I403 1238306-3/9E.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Nigeria ergeben sich aus seinen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2023.

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den in Vorlage gebrachten Befunden, zuletzt von einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 16.02.2023. In der Verhandlung am 20.12.2023 gab der BF an, dass sein Gesundheitszustand unverändert sei. Er sei immer noch beim selben Arzt in Behandlung und sei die Dosierung der Medikamente unverändert (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2023, S 3 f).

Aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF ergibt sich, dass er in Österreich keine Familienmitglieder und keine nahen Angehörigen hat.

Die Feststellungen zu seiner geringen Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in Österreich, einigen geschlossenen Freundschaften und geringen Deutschkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, zuletzt am 20.12.2023.

Die Feststellungen zu seiner Mietwohnung ergeben sich aus seinen Angaben, dem ZMR-Auszug und dem Referenzschreiben seines Vermieters vom 22.02.2023.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF während seines Aufenthalts in Österreich stützen sich überdies auf den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.02.2023 sowie den in Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Das Datum der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Küchengehilfe ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben über den vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Insolvenzordnung (Beilage B des Verhandlungsprotokolls vom 20.12.2023). Seine Anstellung als Zeitungsausträger ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der P. GmbH (Beilage C und D des Verhandlungsprotokolls vom 20.12.2023).Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF während seines Aufenthalts in Österreich stützen sich überdies auf den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.02.2023 sowie den in Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Das Datum der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Küchengehilfe ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben über den vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Insolvenzordnung (Beilage B des Verhandlungsprotokolls vom 20.12.2023). Seine Anstellung als Zeitungsausträger ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der P. GmbH (Beilage C und D des Verhandlungsprotokolls vom 20.12.2023).

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Ausführungen zu den zuletzt vom BF begangenen Strafhandlungen, insbesondere der Gewöhnung des BF an Suchtmittel und Begehung der Straftaten vorwiegend zur Verschaffung von Suchtmittel für den persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb, sowie den bei der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, gründen auf der im Akt einliegenden Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12.12.2018 (OZ 16) sowie des Strafurteils. Wenngleich im Spruch des Urteils vom 12.12.2018 von „Verbrechen“ die Rede ist, ist aus der Urteilsbegründung sowie aus der zur Strafbemessung herangezogenen Bestimmung des § 28a Abs. 3 SMG (offensichtlich gemeint: erster Fall) ersichtlich, dass die vom BF begangenen Taten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden sind und es sich daher iSd § 17 StGB um Vergehen handelt. So wird im Urteil ausdrücklich angeführt, dass die im Schuldspruch zu Punkt I. und II. konstatierten Taten dem § 28a Abs. 3 SMG zu unterstellen gewesen sind, wobei sich aus dem Zusammenhang (aufgrund der Erwähnung des § 28a Abs. 1 SMG und der Beschreibung von Taten, die in § 28a Abs. 1 SMG enthaltene Tatbestände erfüllen) zweifelsfrei ergibt, dass damit nur der erste Fall des § 28a Abs. 3 SMG gemeint sein konnte.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich folgen dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Ausführungen zu den zuletzt vom BF begangenen Strafhandlungen, insbesondere der Gewöhnung des BF an Suchtmittel und Begehung der Straftaten vorwiegend zur Verschaffung von Suchtmittel für den persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb, sowie den bei der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, gründen auf der im Akt einliegenden Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12.12.2018 (OZ 16) sowie des Strafurteils. Wenngleich im Spruch des Urteils vom 12.12.2018 von „Verbrechen“ die Rede ist, ist aus der Urteilsbegründung sowie aus der zur Strafbemessung herangezogenen Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG (offensichtlich gemeint: erster Fall) ersichtlich, dass die vom BF begangenen Taten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahnden sind und es sich daher iSd Paragraph 17, StGB um Vergehen handelt. So wird im Urteil ausdrücklich angeführt, dass die im Schuldspruch zu Punkt römisch eins. und römisch zwei. konstatierten Taten dem Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu unterstellen gewesen sind, wobei sich aus dem Zusammenhang (aufgrund der Erwähnung des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und der Beschreibung von Taten, die in Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG enthaltene Tatbestände erfüllen) zweifelsfrei ergibt, dass damit nur der erste Fall des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG gemeint sein konnte.

Dass der BF seit seiner Inhaftierung keine Drogen mehr konsumiert, brachte er in der mündlichen Verhandlung sowohl am 23.02.2023 als auch am 20.12.2023 glaubhaft vor und ergab sich auch aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

Die Erkrankung des BF hat sich, wie sich aus den medizinischen Befunden ergibt, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich und nachhaltig verbessert. Aus den herangezogenen Länderberichten (siehe Punkt 1.3.) lässt sich auch nicht ableiten, dass sich die medizinische Versorgungslage in Nigeria wesentlich verbessert hätte.

2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria (Stand 22.11.2023) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Der Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1.  Rechtslage

§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

…“

§ 9 AsylG 2005 lautet: Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:

„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“

Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG, RV 330 XXIV.GP).Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sind subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Absatz eins, die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Absatz 2, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, Regierungsvorlage 330 römisch 24 .GP).

§ 17 StGB lautet:Paragraph 17, StGB lautet:

„Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Paragraph 17, (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.“

§ 27 und § 28a SMG lauten auszugsweise:Paragraph 27 und Paragraph 28 a, SMG lauten auszugsweise:

„Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften

§ 27. (1) ...Paragraph 27, (1) ...

...

(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.(5) Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

...

Suchtgifthandel

§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Paragraph 28 a, (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) ...

(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(3) Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

...“

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 AsylG und ging sohin erkennbar davon aus, dass keiner der Tatbestände des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt ist.Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und ging sohin erkennbar davon aus, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.

Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung, das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eine (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde ausschlaggebend war.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung, das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eine (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde ausschlaggebend war.

Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufes und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufes und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt vergleiche „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).

Gegenständlich liegen weder Hinweise dafür vor, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des BF für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch bestehen Anhaltspunkte dahingehend, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 liegt sohin nicht vor.Gegenständlich liegen weder Hinweise dafür vor, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des BF für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch bestehen Anhaltspunkte dahingehend, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 liegt sohin nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt überdies in Übereinstimmung mit dem BFA zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht erfüllt ist. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat sich die Erkrankung des BF seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich und nachhaltig verbessert und aus den herangezogenen Länderberichten lässt sich auch nicht ableiten, dass sich die medizinische Versorgungslage in Nigeria wesentlich verbessert hätte. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, liegen sohin noch immer vor.Das Bundesverwaltungsgericht kommt überdies in Übereinstimmung mit dem BFA zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht erfüllt ist. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat sich die Erkrankung des BF seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich und nachhaltig verbessert und aus den herangezogenen Länderberichten lässt sich auch nicht ableiten, dass sich die medizinische Versorgungslage in Nigeria wesentlich verbessert hätte. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, liegen sohin noch immer vor.

Hinweise auf das Vorliegen eines Tatbestands nach § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 sind im Übrigen nicht hervorgekommen, zumal der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach wie vor in Österreich hat und auch hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit keine Änderung eingetreten ist.Hinweise auf das Vorliegen eines Tatbestands nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005 sind im Übrigen nicht hervorgekommen, zumal der BF den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach wie vor in Österreich hat und auch hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit keine Änderung eingetreten ist.

Da sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen war, bleibt zu prüfen, ob gegenständlich ein Tatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Da sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen war, bleibt zu prüfen, ob gegenständlich ein Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Das BFA stützte die Aberkennung des dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf § 9 Abs. 2 AsylG. Das BFA stützte die Aberkennung des dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG.

Die Frage, auf welche Ziffer des Abs. 2 leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, jedoch ist der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen, dass sich das BFA auf die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG stützt, weshalb ausschließlich diese Aberkennungstatbestände zu prüfen sind.Die Frage, auf welche Ziffer des Absatz 2, leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, jedoch ist der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen, dass sich das BFA auf die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG stützt, weshalb ausschließlich diese Aberkennungstatbestände zu prüfen sind.

Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG bereits erfüllt, wenn der Fremde wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB – also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist – rechtskräftig verurteilt wurde. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG bereits erfüllt, wenn der Fremde wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB – also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist – rechtskräftig verurteilt wurde. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (zB VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (zB VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).

Im Zusammenhang mit dieser Norm erkannte der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, U 1769/10 (VfSlg. 19283), dass eine Aberkennung nur wegen Verbrechen im Sinne des § 17 StGB erfolgen könne, die nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes begangen worden seien.Im Zusammenhang mit dieser Norm erkannte der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, U 1769/10 (VfSlg. 19283), dass eine Aberkennung nur wegen Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB erfolgen könne, die nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes begangen worden seien.

Im vorliegenden Fall hat der BF nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten das Vergehen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB, das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, Abs. 3 fünfter und sechster Fall SMG, § 15 StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen und wurde nach § 28a Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.Im vorliegenden Fall hat der BF nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten das Vergehen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 3, fünfter und sechster Fall SMG, Paragraph 15, StGB sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen und wurde nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.

Ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt, bestimmt sich nach der (abstrakten) Strafdrohung der einzelnen Vorsatzdelikte, wobei das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe maßgebend ist (Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 § 17 (Stand 01.10.2016, rdb.at)).Ob ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt, bestimmt sich nach der (abstrakten) Strafdrohung der einzelnen Vorsatzdelikte, wobei das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe maßgebend ist (Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 17, (Stand 01.10.2016, rdb.at)).

Der Entscheidung des VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0183, ist zu entnehmen, dass es für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen allein auf den Strafsatz ankommt, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen. Weiters ist der Entscheidung zu entnehmen, dass es sich bei einer Verurteilung wegen einer von § 28a Abs. 3 erster Fall SMG erfassten Tat um ein Vergehen handelt, weil in dieser Bestimmung für die Begehung der darin genannten Tat (also die Begehung einer Tat nach § 28a Abs. 1 SMG unter den in § 27 Abs. 5 SMG genannten Voraussetzungen) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist. Der Entscheidung des VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0183, ist zu entnehmen, dass es für die Beurteilung einer strafbaren Handlung als Verbrechen oder Vergehen allein auf den Strafsatz ankommt, nicht hingegen auf einen allenfalls davon abweichenden, für die Strafbefugnis ausschlaggebenden, konkreten Strafrahmen. Weiters ist der Entscheidung zu entnehmen, dass es sich bei einer Verurteilung wegen einer von Paragraph 28 a, Absatz 3, erster Fall SMG erfassten Tat um ein Vergehen handelt, weil in dieser Bestimmung für die Begehung der darin genannten Tat (also die Begehung einer Tat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG unter den in Paragraph 27, Absatz 5, SMG genannten Voraussetzungen) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist.

Gegenständlich führte das BFA in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass der BF in Österreich mehrfach wegen Verbrechensbegehung rechtskräftig verurteilt worden sei. Obwohl er bereits 2004 und 2006 wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden sei, sei er diesbezüglich erneut straffällig geworden. Es könne somit seitens der Behörde auch kein Besserungswille erkannt werden. Die Gefahr von weiteren Taten in dieser Hinsicht werde daher als sehr wahrscheinlich angesehen. Daher sei die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Ansicht der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall nicht zu folgen:

Da es sich bei der vom BF zuletzt verübten Taten nach § 12 dritter Fall StGB und § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB, § 28a Abs. 1, Abs. 3 fünfter und sechster Fall SMG, § 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG – welche jeweils mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden – nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen handelt, liegt die Voraussetzung des Verbrechens nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vor. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Frage, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Da es sich bei der vom BF zuletzt verübten Taten nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 3, fünfter und sechster Fall SMG, Paragraph 15, StGB sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG – welche jeweils mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden – nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen handelt, liegt die Voraussetzung des Verbrechens nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht vor. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Frage, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt.

Insofern die belangte Behörde in der Begründung anführte, dass durch den Handel mit Suchtgift eine besondere Gefährdung für die Bevölkerung bestehe, der BF somit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und sich somit offensichtlich auch auf § 9 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 stützte, ist auszuführen, dass der BF aus Sicht der erkennenden Richterin aktuell keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Insofern die belangte Behörde in der Begründung anführte, dass durch den Handel mit Suchtgift eine besondere Gefährdung für die Bevölkerung bestehe, der BF somit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und sich somit offensichtlich auch auf Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 stützte, ist auszuführen, dass der BF aus Sicht der erkennenden Richterin aktuell keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).

Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse.

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne (vgl EuGH 24.6.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne vergleiche EuGH 24.6.2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg).

Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz in Betracht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz in Betracht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).

Der BF wurde in Österreich drei Mal aufgrund von Verstößen gegen das SMG sowie einmal aufgrund der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt. Es liegen jedoch keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße vor, die den Rückschluss zuließen, der BF stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen derartige Verstöße etwa bei qualifizierten Formen der Suchtgiftdelinquenz in Betracht, wobei das Höchstgericht beispielhaft auf § 28a SMG (Suchtgifthandel) verweist (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).Der BF wurde in Österreich drei Mal aufgrund von Verstößen gegen das SMG sowie einmal aufgrund der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt. Es liegen jedoch keine besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstöße vor, die den Rückschluss zuließen, der BF stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen derartige Verstöße etwa bei qualifizierten Formen der Suchtgiftdelinquenz in Betracht, wobei das Höchstgericht beispielhaft auf Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel) verweist vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155).

Zu berücksichtigen ist im Zusammenhang mit den Verurteilungen des BF nach § 28a SMG jedoch, dass es hinsichtlich Punkt II. beim Versuch (§ 15 StGB) geblieben ist, sowie, dass der BF zu Punkt I. lediglich als Beitragstäter verurteilt wurde. Zudem war der BF zum Zeitpunkt der Tatbegehung selbst an Suchtmittel gewöhnt. Die letzte Tatbegehung liegt inzwischen über fünfeinhalb Jahre zurück und hat sich der BF seither wohlverhalten. Er hat zwischenzeitlich das Haftübel verspürt und sieht das Unrecht seiner Taten sein. Er konnte zudem glaubhaft darlegen, seit seiner letzten Inhaftierung keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe befindet sich mit 17 Monaten in der unteren Hälfte des Strafsatzes, welcher infolge der Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erheblich reduziert ist. Er wurde zudem am 25.12.2019 bedingt vorzeitig aus der Freiheitsstrafe entlassen.Zu berücksichtigen ist im Zusammenhang mit den Verurteilungen des BF nach Paragraph 28 a, SMG jedoch, dass es hinsichtlich Punkt römisch zwei. beim Versuch (Paragraph 15, StGB) geblieben ist, sowie, dass der BF zu Punkt römisch eins. lediglich als Beitragstäter verurteilt wurde. Zudem war der BF zum Zeitpunkt der Tatbegehung selbst an Suchtmittel gewöhnt. Die letzte Tatbegehung liegt inzwischen über fünfeinhalb Jahre zurück und hat sich der BF seither wohlverhalten. Er hat zwischenzeitlich das Haftübel verspürt und sieht das Unrecht seiner Taten sein. Er konnte zudem glaubhaft darlegen, seit seiner letzten Inhaftierung keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe befindet sich mit 17 Monaten in der unteren Hälfte des Strafsatzes, welcher infolge der Begehung der Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erheblich reduziert ist. Er wurde zudem am 25.12.2019 bedingt vorzeitig aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Auch bei den vorangegangenen vom BF begangenen Taten handelte es sich jeweils um Vergehen iSd § 17 StGB. Die ersten beiden Verurteilungen liegen bereits 20 bzw. 18 Jahre zurück. Bei der Verurteilung vom 28.02.2014 konnte zudem mit einer gänzlich bedingt verhängten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, was ebenso nicht auf eine Gemeingefährlichkeit des BF hindeutet.Auch bei den vorangegangenen vom BF begangenen Taten handelte es sich jeweils um Vergehen iSd Paragraph 17, StGB. Die ersten beiden Verurteilungen liegen bereits 20 bzw. 18 Jahre zurück. Bei der Verurteilung vom 28.02.2014 konnte zudem mit einer gänzlich bedingt verhängten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden, was ebenso nicht auf eine Gemeingefährlichkeit des BF hindeutet.

Zwar wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0400) bzw. die Begehung von Suchtmitteldelikten ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu VwGH 19.3.2013, 2011/21/0152, mwN), jedoch ist fallgegenständlich zu berücksichtigen, dass der BF – jedenfalls bis zur Tatbegehung – eine vierjährige Phase des Wohlverhaltens aufweist und sich durchaus reuig zeigt (vgl. Einvernahme vor dem Bundesamt und mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2023 und am 20.12.2023). Erschwerend fielen bei der Strafbemessung die drei einschlägigen, teils länger zurückliegenden Vorstrafen, die Kombination mehrerer Vergehenstatbestände, die mehrfache Tatbestandsmäßigkeit, sowie die Mehrzahl von Abnehmern ins Gewicht. Das reumütige und umfassende Geständnis des BF wurde hingegen als mildernd berücksichtigt, sowie auch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.Zwar wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0400) bzw. die Begehung von Suchtmitteldelikten ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche dazu VwGH 19.3.2013, 2011/21/0152, mwN), jedoch ist fallgegenständlich zu berücksichtigen, dass der BF – jedenfalls bis zur Tatbegehung – eine vierjährige Phase des Wohlverhaltens aufweist und sich durchaus reuig zeigt vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt und mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2023 und am 20.12.2023). Erschwerend fielen bei der Strafbemessung die drei einschlägigen, teils länger zurückliegenden Vorstrafen, die Kombination mehrerer Vergehenstatbestände, die mehrfache Tatbestandsmäßigkeit, sowie die Mehrzahl von Abnehmern ins Gewicht. Das reumütige und umfassende Geständnis des BF wurde hingegen als mildernd berücksichtigt, sowie auch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Die positive Prognose verstärkt sich durch den Umstand, dass der BF bemüht ist, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und nach seiner Entlassung von 13.10.2020 bis 23.11.2023 als Küchenhilfe beschäftigt gewesen ist. Nachdem über das Vermögen seines diesbezüglichen Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der BF vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis austrat, suchte er sich umgehend eine neue Beschäftigung und ist seit 21.10.2023 als Zeitungsausträger tätig. Vor seiner Inhaftierung stand er ebenso von 11.03.2015 bis 27.08.2018 durchgehend in verschiedenen Dienstverhältnissen.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab sich zudem kein gegenteiliger Eindruck vom BF; vielmehr brachte er vor, dass es ihm sehr leidtue (Verhandlungsprotokoll vom 20.12.2023, S 10).

Es lässt sich auch nach der festgestellten Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat sowie der Tatumstände – unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591) – kein Schluss auf eine vorliegende Gefährlichkeit des BF für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen. Ohne die Straffälligkeit des BF an sich verharmlosen zu wollen, ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund dieser Erwägungen unter Berücksichtigung des strafrechtswidrigen Verhaltens in Anbetracht des geforderten hohen Unrechtsmaßstabes (gerade noch) keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt.Es lässt sich auch nach der festgestellten Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat sowie der Tatumstände – unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591) – kein Schluss auf eine vorliegende Gefährlichkeit des BF für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen. Ohne die Straffälligkeit des BF an sich verharmlosen zu wollen, ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund dieser Erwägungen unter Berücksichtigung des strafrechtswidrigen Verhaltens in Anbetracht des geforderten hohen Unrechtsmaßstabes (gerade noch) keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines (sonstigen) Aberkennungsgrundes iSd § 9 AsylG ergeben haben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines (sonstigen) Aberkennungsgrundes iSd Paragraph 9, AsylG ergeben haben.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte somit durch das Bundesamt zu Unrecht, weshalb der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte somit durch das Bundesamt zu Unrecht, weshalb der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis IV. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Da dem BF aufgrund der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren die auf die Aberkennung aufbauenden bzw. damit verbundenen Spruchpunkte II. bis IV. und VI. ebenfalls ersatzlos zu beheben.Da dem BF aufgrund der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren die auf die Aberkennung aufbauenden bzw. damit verbundenen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. und römisch sechs. ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Einzelfall ab und folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Kassation mündliche Verhandlung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I405.1238306.6.00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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