TE Bvwg Beschluss 2024/3/6 W235 2282173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2024
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Entscheidungsdatum

06.03.2024

Norm

AVG §18
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W235 2282173-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Venezuela, gegen den als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. 1356557606-231139800, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Venezuela, gegen den als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. 1356557606-231139800, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 1.1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

1.2. Am 31.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer lediglich zur Vertretung in diesem Verfahren bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück vom 17.10.2023 auf der letzten Seite (Seite 75) weder eine Unterschrift des ausstellenden Organs noch eine Amtssignatur aufweise. Ein anderer Bescheid sei der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Fehlen einer der wesentlichen konstitutiven Bescheidmerkmale zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides führe. Im gegenständlichen Fall enthalte das, der Beschwerdeführerin im Original zugestellte, als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 17.10.2023 das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht. Am Ende des Bescheides, auf Seite 75, finde sich lediglich die Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX “. Eine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei gemäß § 18 Abs. 4 AVG sei auf der letzten Seite 75 nicht ersichtlich. Da es sich folglich um einen nichtigen Bescheid handle, könne dieser keine Rechtswirkung entfalten. 1.2. Am 31.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer lediglich zur Vertretung in diesem Verfahren bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück vom 17.10.2023 auf der letzten Seite (Seite 75) weder eine Unterschrift des ausstellenden Organs noch eine Amtssignatur aufweise. Ein anderer Bescheid sei der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Fehlen einer der wesentlichen konstitutiven Bescheidmerkmale zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides führe. Im gegenständlichen Fall enthalte das, der Beschwerdeführerin im Original zugestellte, als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 17.10.2023 das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht. Am Ende des Bescheides, auf Seite 75, finde sich lediglich die Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 “. Eine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG sei auf der letzten Seite 75 nicht ersichtlich. Da es sich folglich um einen nichtigen Bescheid handle, könne dieser keine Rechtswirkung entfalten.

1.3. Im Verwaltungsakt findet sich eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023, der zu entnehmen ist, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens, es fehle die Unterschrift bzw. die Amtssignatur, Nachschau im IFA gehalten worden sei, wobei festgestellt habe werden können, dass trotz des Vermerks „Signaturprüfung ok“ am Originalbescheid keine Amtssignatur oder Unterschrift angebracht gewesen sei. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass es sich bei der am 18.10.2023 veranlassten Zustellung des Bescheides vom 17.10.2023 (Bescheidübernahme durch die Partei am 20.10.2023) um keine rechtswirksame Bescheiderlassung gehandelt habe.

1.4. Mit Beschluss vom 06.12.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu. 1.4. Mit Beschluss vom 06.12.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. 1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.

2. Zu A)

2.1. § 18 Abs. 3 AVG besagt, dass schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.2.1. Paragraph 18, Absatz 3, AVG besagt, dass schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung erledigt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung erledigt.

2.2. Für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid ist es gemäß § 18 Abs. 3 AVG erforderlich, dass die Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten. 2.2. Für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid ist es gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG erforderlich, dass die Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.

Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist und zwar durch die Unterschrift eines hierzu berufenen Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Mangels Genehmigung bzw. Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter liegt kein Bescheid vor (vgl. z.B. VwGH vom 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist und zwar durch die Unterschrift eines hierzu berufenen Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Mangels Genehmigung bzw. Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter liegt kein Bescheid vor vergleiche z.B. VwGH vom 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

2.3. Im gegenständlichen Fall weist die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 31.10.2023 bekämpfte Ausfertigung der Erledigung, welche dem Bundesverwaltungsgericht nach Aufforderung mit Urkundenvorlage vom 01.02.2024 als Nachweis vorgelegt wurde, weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur auf.

Eine Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 Abs. 4 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid (vgl. hierzu VwGH vom 19.02.1992, Zl. 92/12/0015 sowie VfSlg. 10.871/1986, 14.915/1997 sowie 15.697/1999). Es liegt sohin ein wesentlicher Fehler vor, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung („des Bescheides“) führt. Eine Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid vergleiche hierzu VwGH vom 19.02.1992, Zl. 92/12/0015 sowie VfSlg. 10.871 aus 1986,, 14.915 aus 1997, sowie 15.697 aus 1999,). Es liegt sohin ein wesentlicher Fehler vor, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung („des Bescheides“) führt.

Der von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet wurde und diese Beschwerde sohin zurückzuweisen ist. Der von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Erledigung mangelt es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Artikel 130, B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet wurde und diese Beschwerde sohin zurückzuweisen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sowohl die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehen, dass vorliegend ein sogenannter „Nicht-Bescheid“ (= Erledigung vom 17.10.2023) zugestellt wurde und es sich sohin nicht um eine rechtswirksame Bescheiderlassung handelte.

2.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

2.5. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 2.5. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes, was im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht.

Schlagworte

Amtssignatur Bescheidqualität Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W235.2282173.1.00

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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