TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/12 G315 2234028-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2024
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Entscheidungsdatum

12.03.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G315 2234028-3/10E
G315 2246686-2/11E
G315 2246685-2/10E
G315 2246684-2/11E
G315 2246683-2/9E
G315 2234028-3/10E, G315 2246686-2/11E, G315 2246685-2/10E, G315 2246684-2/11E, G315 2246683-2/9E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX (BF2), geb. XXXX , 3 XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX BF4, geb. XXXX mj. XXXX , geb. XXXX alle StA. Serbien, BF5 gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX , alle vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zlen. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , 3 römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 BF4, geb. römisch 40 mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Serbien, BF5 gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , alle vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zlen. römisch 40 zu Recht:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (BF3 bis BF5). Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige.

Zur fremdenrechtlichen Historie:

2. Mit Entscheidung vom XXXX 2012 (rechtskräftig mit 28.02.2013) wurde die seit XXXX .1999 bestandene Ehe der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geschieden. 2. Mit Entscheidung vom römisch 40 2012 (rechtskräftig mit 28.02.2013) wurde die seit römisch 40 .1999 bestandene Ehe der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geschieden.

3. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgrund seines Erstantrages vom XXXX .2014 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2015 bis XXXX .2016 erteilt. Bei der Antragstellung berief er sich auf die am XXXX 2014 mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. geschlossene Ehe. In der Folge verfügte der Zweitbeschwerdeführer aufgrund von Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 und Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume von XXXX .2017 bis XXXX .2019 sowie von XXXX .2019 bis XXXX .2022.3. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgrund seines Erstantrages vom römisch 40 .2014 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 erteilt. Bei der Antragstellung berief er sich auf die am römisch 40 2014 mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. geschlossene Ehe. In der Folge verfügte der Zweitbeschwerdeführer aufgrund von Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 und Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 sowie von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2022.

4. Am XXXX .2015 wurde für den Drittbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer als seinem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei sich die BF auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. beriefen. In der Folge wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2015 bis XXXX 2016 sowie aufgrund eines Verlängerungsantrages ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm ferner ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum vom XXXX .2017 bis XXXX .2020 erteilt.4. Am römisch 40 .2015 wurde für den Drittbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer als seinem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei sich die BF auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. beriefen. In der Folge wurde dem Drittbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 2016 sowie aufgrund eines Verlängerungsantrages ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm ferner ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020 erteilt.

5. Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX .2016 vom Zweitbeschwerdeführer als ihrem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei sich die BF gleichfalls auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. beriefen. Der Viertbeschwerdeführerin wurde in der Folge ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 erteilt. Aufgrund von Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen wurden ihr ferner Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume vom XXXX .2017 bis XXXX .2018 sowie von XXXX .2018 bis XXXX .2020 erteilt.5. Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 .2016 vom Zweitbeschwerdeführer als ihrem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei sich die BF gleichfalls auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. beriefen. Der Viertbeschwerdeführerin wurde in der Folge ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 erteilt. Aufgrund von Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen wurden ihr ferner Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 sowie von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 erteilt.

6. Die Ehe zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurde am XXXX .2016 rechtskräftig geschieden. Dieser Umstand wurde der Behörde nicht mitgeteilt. 6. Die Ehe zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurde am römisch 40 .2016 rechtskräftig geschieden. Dieser Umstand wurde der Behörde nicht mitgeteilt.

7. Am XXXX .2017 ehelichte der Zweitbeschwerdeführer wieder seine vormalige Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin und Mutter der BF3 bis BF5.7. Am römisch 40 .2017 ehelichte der Zweitbeschwerdeführer wieder seine vormalige Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin und Mutter der BF3 bis BF5.

8. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Folge am XXXX 2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein und berief sich dabei auf ihre neuerliche Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ein solcher Antrag für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin eingebracht. 8. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Folge am römisch 40 2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein und berief sich dabei auf ihre neuerliche Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ein solcher Antrag für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin eingebracht.

9. Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX .2019 wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit den am XXXX .2020 verkündeten und nunmehr rechtskräftigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien, Zlen. XXXX wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Zweit- bis Vierbeschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass es sich bei der am XXXX .2014 geschlossenen Ehe des Zweitbeschwerdeführers und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, bei welcher ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt worden ist. Die Eheschließung habe ausschließlich dem Zweck gedient, für den Zweitbeschwerdeführer und seine beiden oben genannten (damals) minderjährigen Kinder (den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin), die er in deren Verfahren als Obsorgeberechtigter vertreten habe, Aufenthaltstiteln nach dem NAG zu erschleichen.9. Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 .2019 wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit den am römisch 40 .2020 verkündeten und nunmehr rechtskräftigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien, Zlen. römisch 40 wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Zweit- bis Vierbeschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass es sich bei der am römisch 40 .2014 geschlossenen Ehe des Zweitbeschwerdeführers und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, bei welcher ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt worden ist. Die Eheschließung habe ausschließlich dem Zweck gedient, für den Zweitbeschwerdeführer und seine beiden oben genannten (damals) minderjährigen Kinder (den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin), die er in deren Verfahren als Obsorgeberechtigter vertreten habe, Aufenthaltstiteln nach dem NAG zu erschleichen.

10. Die Erstanträge der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom XXXX .2017 wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX .2020, ZIen.: XXXX und XXXX , abgewiesen.10. Die Erstanträge der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom römisch 40 .2017 wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 .2020, ZIen.: römisch 40 und römisch 40 , abgewiesen.

11. Im Zuge einer Personenkontrolle am XXXX .2020 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020 wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Erstbeschwerdeführerin verhängt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt würde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt würde (Spruchpunkt V.). 11. Im Zuge einer Personenkontrolle am römisch 40 .2020 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in Österreich festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020 wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Erstbeschwerdeführerin verhängt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt würde (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt würde (Spruchpunkt römisch fünf.).

Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020, GZ.: W192 2234028-1, Folge gegeben wurde und wurde Spruchpunkt III. dieses Bescheides ersatzlos behoben.Gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020, GZ.: W192 2234028-1, Folge gegeben wurde und wurde Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides ersatzlos behoben.

Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin reisten am 03.08.2020 vorübergehend aus Österreich aus.

Am 12.10.2020 wurde BF1 angezeigt, weil sie verdächtigt wurde, in einem Supermarkt in Wien Lebensmittel und Bekleidung gestohlen zu haben.

12. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten im Oktober 2020 Verlängerungsanträge für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, welche mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX .2021 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und mangels verlängerbaren Aufenthaltstitels abgewiesen wurden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX .2021, GZ.: XXXX (Drittbeschwerdeführer) und vom XXXX .2021, GZ.: XXXX (Viertbeschwerdeführerin), als unbegründet abgewiesen.12. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten im Oktober 2020 Verlängerungsanträge für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, welche mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 .2021 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und mangels verlängerbaren Aufenthaltstitels abgewiesen wurden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 .2021, GZ.: römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) und vom römisch 40 .2021, GZ.: römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin), als unbegründet abgewiesen.

13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde von der Niederlassungsbehörde von den vorliegenden Sachverhalten in Kenntnis gesetzt, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführer einleitete. Im Zuge eines Parteiengehörs führte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die von der Behörde angenommene Aufenthaltsehe nie vorgelegen sei und die Eheschließung nun bereits mehr als sechs Jahre zurückliege, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht mehr gerechtfertigt sei. Der Zweitbeschwerdeführer lebe seit sechs Jahren in Österreich, habe diese Zeit genutzt, sich sozial und beruflich zu integrieren und sei allein obsorgeberechtigt für seine Tochter (die Viertbeschwerdeführerin), welche das Bundesrealgymnasium besuche und derzeit mangels Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels noch rechtmäßig in Österreich aufhältig sei; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater stehe somit im Spannungsverhältnis zum fremdenrechtlichen Status seiner Tochter, weshalb ersucht würde, von der Erlassung einer aufenthaltsrechtlichen Maßnahme Abstand zu nehmen. Die an den Zweitbeschwerdeführer gerichteten Fragen (insbesondere zu seinen Lebensumständen in Österreich und seiner Rückkehrsituation in Serbien) wurden, abgesehen davon nicht beantwortet.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.06.2021 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer schließlich davon in Kenntnis, dass sie die Dauer ihrer sichtvermerkfreien Zeit überschritten hätten und die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geprüft würde. Die Beschwerdeführer wurden zur Beantwortung näher angeführter Fragen (insbesondere zu ihren genauen Lebensumständen in Österreich und allfälligen Rückkehrhindernissen in Bezug auf Serbien) aufgefordert und wurde ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung dieser Verständigung gegeben, welche nicht wahrgenommen wurde.

14. Mit Bescheiden vom 04.08.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte I.), erließ gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkte II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde BF1 bis BF4 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkte IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V. der Bescheide betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer). BF5 wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG Einreiseverbote auf die Dauer von drei Jahren (Erstbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin), fünf Jahren (Zweitbeschwerdeführer) und vier Jahren (Drittbeschwerdeführer) erlassen (Spruchpunkte VI. der Bescheide betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer). Wider BF5 wurde kein Einreiseverbot ausgesprochen.14. Mit Bescheiden vom 04.08.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch eins.), erließ gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkte römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde BF1 bis BF4 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkte römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidungen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch fünf. der Bescheide betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer). BF5 wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden zudem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG Einreiseverbote auf die Dauer von drei Jahren (Erstbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin), fünf Jahren (Zweitbeschwerdeführer) und vier Jahren (Drittbeschwerdeführer) erlassen (Spruchpunkte römisch sechs. der Bescheide betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer). Wider BF5 wurde kein Einreiseverbot ausgesprochen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin, die seit XXXX .2017 mit Unterbrechungen und seit XXXX .2020 durchgehend in Österreich gemeldet sei, bisher nie über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt habe. Sie habe die Dauer ihrer sichtvermerkfreien Zeit überschritten und halte sich seit 20.02.2021 unrechtmäßig in Österreich auf. Zum Zweitbeschwerdeführer bestünden mit Unterbrechungen Meldedaten seit XXXX .2011; durchgehend sei er seit XXXX .2014 in Österreich gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer sei seit XXXX .2015 durchgehend in Österreich gemeldet, die Viertbeschwerdeführerin seit XXXX .2016. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hätten ihren Aufenthalt in Österreich bisher auf das NAG gestützt, jedoch seien die ihnen erteilten Aufenthaltstiteln aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe des Zweitbeschwerdeführers allesamt rückwirkend abgewiesen worden. Diese Entscheidungen seien am 20.05.2020 in Rechtskraft erwachsen, seitdem hätten sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich mehr verfügt. Die sichtvermerkfreie Zeit der Zwei- bis Viertbeschwerdeführer habe am XXXX .2021 begonnen und am XXXX 2020 geendet; seit XXXX .2020 würden sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin sei seit XXXX .2020 durchgehend in Österreich gemeldet; sie habe nie über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt und ihre sichtvermerkfreie Zeit ebenfalls überschritten. Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin würden keine tiefgreifende Integration in Österreich aufweisen. Der Zweitbeschwerdeführer gehe einer Beschäftigung nach; eine tiefgreifende Integration sei aber ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer, die alle im gemeinsamen Haushalt leben würden, hätten außerhalb ihrer Kernfamilie keine Familienangehörigen in Österreich. Im Fall der Beschwerdeführer überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ihre lediglich oberflächlichen privaten Interessen. Eine Gefährdung der Beschwerdeführer für den Fall ihrer Rückkehr nach Serbien bestehe nicht. Zu den gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer verhängten Einreiseverboten in der Dauer von drei (Erstbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin), fünf (Zweitbeschwerdeführer), vier (Drittbeschwerdeführer) Jahren wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer sich bewusst unrechtmäßig in Österreich aufhielten. Der Zweitbeschwerdeführer habe in Österreich eine Aufenthaltsehe geschlossen; die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer würden sich trotz Aufforderung weigern, ihre gegenstandslos gewordenen Aufenthaltsnachweise zurückzugeben und würden diese weiterhin zu ihren Gunsten nutzen. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer gingen bisweilen unerlaubten Beschäftigungen in Österreich nach; gegen die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bereits im Mai 2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden. Darüber hinaus seien die Erst- bis Viertbeschwerdeführer auch als mittellos anzusehen, da keine Nachweise über ausreichende Existenzmittel vorgelegt worden seien; es bestehe auch mangels Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis keine begründete Aussicht, dass sie eine legale Arbeitsstelle finden würden. Positive Zukunftsprognosen könnten in Anbetracht des Gesamtverhaltens der Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht getroffen werden; es seien daher Einreiseverbote in der jeweiligen, aufgrund des Gesamtfehlverhaltens festgesetzten Dauer zu erlassen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin, die seit römisch 40 .2017 mit Unterbrechungen und seit römisch 40 .2020 durchgehend in Österreich gemeldet sei, bisher nie über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt habe. Sie habe die Dauer ihrer sichtvermerkfreien Zeit überschritten und halte sich seit 20.02.2021 unrechtmäßig in Österreich auf. Zum Zweitbeschwerdeführer bestünden mit Unterbrechungen Meldedaten seit römisch 40 .2011; durchgehend sei er seit römisch 40 .2014 in Österreich gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer sei seit römisch 40 .2015 durchgehend in Österreich gemeldet, die Viertbeschwerdeführerin seit römisch 40 .2016. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hätten ihren Aufenthalt in Österreich bisher auf das NAG gestützt, jedoch seien die ihnen erteilten Aufenthaltstiteln aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe des Zweitbeschwerdeführers allesamt rückwirkend abgewiesen worden. Diese Entscheidungen seien am 20.05.2020 in Rechtskraft erwachsen, seitdem hätten sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich mehr verfügt. Die sichtvermerkfreie Zeit der Zwei- bis Viertbeschwerdeführer habe am römisch 40 .2021 begonnen und am römisch 40 2020 geendet; seit römisch 40 .2020 würden sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin sei seit römisch 40 .2020 durchgehend in Österreich gemeldet; sie habe nie über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt und ihre sichtvermerkfreie Zeit ebenfalls überschritten. Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin würden keine tiefgreifende Integration in Österreich aufweisen. Der Zweitbeschwerdeführer gehe einer Beschäftigung nach; eine tiefgreifende Integration sei aber ebenfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer, die alle im gemeinsamen Haushalt leben würden, hätten außerhalb ihrer Kernfamilie keine Familienangehörigen in Österreich. Im Fall der Beschwerdeführer überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ihre lediglich oberflächlichen privaten Interessen. Eine Gefährdung der Beschwerdeführer für den Fall ihrer Rückkehr nach Serbien bestehe nicht. Zu den gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer verhängten Einreiseverboten in der Dauer von drei (Erstbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin), fünf (Zweitbeschwerdeführer), vier (Drittbeschwerdeführer) Jahren wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführer sich bewusst unrechtmäßig in Österreich aufhielten. Der Zweitbeschwerdeführer habe in Österreich eine Aufenthaltsehe geschlossen; die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer würden sich trotz Aufforderung weigern, ihre gegenstandslos gewordenen Aufenthaltsnachweise zurückzugeben und würden diese weiterhin zu ihren Gunsten nutzen. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer gingen bisweilen unerlaubten Beschäftigungen in Österreich nach; gegen die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bereits im Mai 2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden. Darüber hinaus seien die Erst- bis Viertbeschwerdeführer auch als mittellos anzusehen, da keine Nachweise über ausreichende Existenzmittel vorgelegt worden seien; es bestehe auch mangels Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis keine begründete Aussicht, dass sie eine legale Arbeitsstelle finden würden. Positive Zukunftsprognosen könnten in Anbetracht des Gesamtverhaltens der Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht getroffen werden; es seien daher Einreiseverbote in der jeweiligen, aufgrund des Gesamtfehlverhaltens festgesetzten Dauer zu erlassen.

15. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 als unbegründet abgewiesen.

16. Am 16.03.2022 brachte BF1 für sich und die gesamte Familie einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Serbien ein, dem von Seiten der Behörde auch zugestimmt wurde.

17. Am 30.12.2022 wurden die BF niederschriftlich von der Behörde in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch befragt. Zweck der Befragung war die Erkundung der aktuellen Situation zum Aufenthalt und die persönlichen und familiären Verhältnisse.

Dabei gaben die BF unter anderem an, dass sie keine lebensgefährlichen Erkrankungen haben, BF2 Eigentümer eines Hauses in XXXX sei, nach welchem Verwandte sehen, sie mit den Verwandten in Serbien in Kontakt stünden, die BF untereinander serbisch miteinander sprechen würden, BF1 keine Deutschkenntnisse habe, die jüngste Tochter zweisprachig aufwachsen würde, von keinem der BF ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt würden, sie ausschließlich von Ersparnissen des BF2 leben würden, die Kinder hier zur Schule gingen, BF2 gearbeitet habe und sie sich hier gut integriert fühlten. Zu familiären Bindungen befragt gab BF2 noch an, dass er hier Brüder habe. Mit einem stünde er gelegentlich in Kontakt, mit dem anderen kaum. Ferner tätigten die BF Angaben zu Ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten im Inland und in Serbien und zu den in Serbien ansässigen Verwandten, mit denen sie auch in Kontakt stünden.Dabei gaben die BF unter anderem an, dass sie keine lebensgefährlichen Erkrankungen haben, BF2 Eigentümer eines Hauses in römisch 40 sei, nach welchem Verwandte sehen, sie mit den Verwandten in Serbien in Kontakt stünden, die BF untereinander serbisch miteinander sprechen würden, BF1 keine Deutschkenntnisse habe, die jüngste Tochter zweisprachig aufwachsen würde, von keinem der BF ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt würden, sie ausschließlich von Ersparnissen des BF2 leben würden, die Kinder hier zur Schule gingen, BF2 gearbeitet habe und sie sich hier gut integriert fühlten. Zu familiären Bindungen befragt gab BF2 noch an, dass er hier Brüder habe. Mit einem stünde er gelegentlich in Kontakt, mit dem anderen kaum. Ferner tätigten die BF Angaben zu Ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten im Inland und in Serbien und zu den in Serbien ansässigen Verwandten, mit denen sie auch in Kontakt stünden.

Zu den gegenständlichen Verfahren:

16. Am 03.04.2023 brachten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge gemäß § 55 AsylG ein. Den Anträgen wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Sprachzertifikate, Erklärungen des Arbeitgebers von BF2 und Ablichtungen von Reisepässen beigeschlossen.16. Am 03.04.2023 brachten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG ein. Den Anträgen wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Sprachzertifikate, Erklärungen des Arbeitgebers von BF2 und Ablichtungen von Reisepässen beigeschlossen.

17. Mit Schreiben vom 21.06.2023 wurden die Beschwerdeführer davon informiert, dass beabsichtigt sei, die Anträge abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurden konkret formulierte Fragen zum Aufenthalt der BF im Inland gestellt. Per E-Mail vom 07.06.2023 wurde der Rechtsvertreter um Vorlage von Belegen zu einer Auslandsreise und Jahreszeugnissen ersucht.

18. Mit E-Mail vom 14.07.2023 wurde eine Stellungnahme abgegeben und es wurden Fragen der Behörde beantwortet. Unter Einem wurden folgende Belege vorgelegt:

?        Jahreszeugnisse für die Schuljahre 2022/2023 für BF3 und BF4? Jahreszeugnisse für die Schuljahre 2022 aus 2023, für BF3 und BF4

?        ein Mietvertrag

?        ein Nachweis für getätigte Mietzinszahlungen

19. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge aller BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 03.04.2023 gemäß § 55 AlylG abgewiesen. Zu BF4 und BF5 wurden auch Rückkehrentscheidungen erlassen: 19. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge aller BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 03.04.2023 gemäß Paragraph 55, AlylG abgewiesen. Zu BF4 und BF5 wurden auch Rückkehrentscheidungen erlassen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF4 und BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkte II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkte IV.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF4 und BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkte römisch vier.).

Zu BF4 wurde auch ein Einreiseverbot verhängt:

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein in der Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot über BF4 verhängt.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein in der Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot über BF4 verhängt.

Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen ein. Nach Wiederholung einiger Ausführungen aus den in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde vor allem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Behörde und die Missachtung des Kindeswohls gerügt. Zur Integration brachten sie im Wesentlichen vor, dass „die Tochter“ im Hinblick auf den Schulbesuch eine „Ausnahmeerscheinung“ sei, wozu auf die Angaben einer Einvernahme vor der Behörde verwiesen wurde. Ferner wurde auf die in Vorlage gebrachten Beweismittel – im gegenständlichen Verfahren wurden Schulzeugnisse zu BF3 und BF4 zum Schuljahr 2022/2023 vorgelegt – verwiesen. Nach Ansicht der BF hätten sie sich in der in Österreich verbrachten Zeit sozial, gesellschaftlich und sprachlich integriert, wobei dieses Vorbringen gänzlich unsubstantiiert blieb. Es sei die gesamte Familie in Österreich aufhältig und hätten sie keine Anknüpfungspunkte mehr zum ursprünglichen Herkunftsstaat. Sie würden dort kein soziales Netzwerk mehr vorfinden; auch das wurde gänzlich unsubstantiiert vorgebracht.Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen ein. Nach Wiederholung einiger Ausführungen aus den in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde vor allem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Behörde und die Missachtung des Kindeswohls gerügt. Zur Integration brachten sie im Wesentlichen vor, dass „die Tochter“ im Hinblick auf den Schulbesuch eine „Ausnahmeerscheinung“ sei, wozu auf die Angaben einer Einvernahme vor der Behörde verwiesen wurde. Ferner wurde auf die in Vorlage gebrachten Beweismittel – im gegenständlichen Verfahren wurden Schulzeugnisse zu BF3 und BF4 zum Schuljahr 2022 aus 2023, vorgelegt – verwiesen. Nach Ansicht der BF hätten sie sich in der in Österreich verbrachten Zeit sozial, gesellschaftlich und sprachlich integriert, wobei dieses Vorbringen gänzlich unsubstantiiert blieb. Es sei die gesamte Familie in Österreich aufhältig und hätten sie keine Anknüpfungspunkte mehr zum ursprünglichen Herkunftsstaat. Sie würden dort kein soziales Netzwerk mehr vorfinden; auch das wurde gänzlich unsubstantiiert vorgebracht.

Die Kinder hätten ihre Berufs- bzw. Schulbildung bzw. wesentliche Teile im Inland absoviert uns seien auch arbeitstätig. Zu BF4 und BF5 wurde vorgebracht, dass die BF mitten in ihren Ausbildungen seien. BF4 habe keinen Bezug zum serbischen Schulsystem und besuche derzeit noch die Pflichtschule. Das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführerin sei massiv beeinträchtigt und würde auch sie bei einer Rückkehr in das Heimatland schwerwiegenden Problemen gegenüberstehen. Zu BF4 wurde vorgebracht, dass sie als junge Frau ohne Rückhalt der Familie gar nicht hätte ausreisen können. Der Umstand der Nichtausreise sei ihr damit nicht anzulasten und hätte zu ihrer Person kein Einreiseverbot verhängt werden dürfen. Im Hinblick auf die Sozialisation der BF in Serbien sei die Behörde nur von Mutmaßungen angegangen.

Die Beziehung der Beschwerdeführer im Familienverband sei als schutzwürdig im Sinne des Art. 8 EMRK zu werten. Speziell die jüngeren Kinder würden durch die gegenständliche Entscheidung massiv beeinträchtigt. Die Beziehung der Beschwerdeführer im Familienverband sei als schutzwürdig im Sinne des Artikel 8, EMRK zu werten. Speziell die jüngeren Kinder würden durch die gegenständliche Entscheidung massiv beeinträchtigt.

20. Am 26.10.2023 wurden die BF festgenommen und aus Österreich abgeschoben.

21. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezughabenden Behördenakten am 29.11.2023 vorgelegt.

22. Mit Note vom 09.01.2024 wurde die Behörde aufgefordert, Fragen zu den über die BF verhängten Einreiseverbote zu beantworten, wozu am 26.01.2024 eine Stellungnahme der Behörde erging.

23. Die Stellungnahme und aktuelle Länderberichte wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden Fragen in Bezug auf die schulische Laufbahn der BF4 und der behaupteten Arbeitstätigkeit der „Kinder“ gestellt. Es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gewährt. Zu einem Fristerstreckungsantrag wurde mitgeteilt, dass dieser unsubstantiiert bzw. nicht nachvollziehbar erscheint und daher keine Fristerstreckung gewährt werden kann.

24. Am 19.02.2024 wurden zwei Straferkenntnis betreffend BF2, Zl. XXXX , von einer Sicherheitsbehörde vorgelegt und dazu mitgeteilt, dass diese Erkenntnisse mit 05.05.2022 und 17.11.2023, rechtskräftig geworden sind.24. Am 19.02.2024 wurden zwei Straferkenntnis betreffend BF2, Zl. römisch 40 , von einer Sicherheitsbehörde vorgelegt und dazu mitgeteilt, dass diese Erkenntnisse mit 05.05.2022 und 17.11.2023, rechtskräftig geworden sind.

25. Am 22.02.2024 und 23.02.2024 wurden Stellungnahmen abgegeben. Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

?        die schon mehrfach vorgelegten Jahreszeugnisse für die Schuljahre 2022/2023 für BF4 und BF5 ? die schon mehrfach vorgelegten Jahreszeugnisse für die Schuljahre 2022 aus 2023, für BF4 und BF5

?        Empfehlungsschreiben für BF5

?        Bewerbungsformular für eine Fachhochschule der BF4

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (BF3 bis BF5).

Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige.

1.2. Die letzte Entscheidung zu den BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021, Zlen W220 223428-2, 2246686-1, 2246685-1, 2246684-1, 2246686-1 getroffen, womit die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu BF1 bis BF5 vom 04.08.2021 eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Mit den genannten Bescheiden hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (BF1 bis BF5), gemäß § 55 Abs. 4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, den Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurden Einreiseverbote über BF1 bis BF4 verhängt (für die Dauer von drei Jahren für BF1 und BF4, für die Dauer von fünf Jahren für BF2 und für die Dauer von vier Jahren für BF3).1.2. Die letzte Entscheidung zu den BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021, Zlen W220 223428-2, 2246686-1, 2246685-1, 2246684-1, 2246686-1 getroffen, womit die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu BF1 bis BF5 vom 04.08.2021 eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Mit den genannten Bescheiden hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (BF1 bis BF5), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, den Beschwerden gegen diese Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurden Einreiseverbote über BF1 bis BF4 verhängt (für die Dauer von drei Jahren für BF1 und BF4, für die Dauer von fünf Jahren für BF2 und für die Dauer von vier Jahren für BF3).

Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:

"1.1. Zum Verfahrensgang:

Mit Entscheidung vom 25.12.2012 (rechtskräftig mit 28.02.2013) wurde die seit 19.07.1999 bestandene Ehe der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geschieden.

Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgrund seines Erstantrages vom XXXX .2014 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2015 bis XXXX .2016 erteilt. Bei der Antragstellung berief er sich auf die am XXXX .2014 mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. geschlossene Ehe. In der Folge verfügte der Zweitbeschwerdeführer aufgrund von Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 und Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume von XXXX .2017 bis XXXX .2019 sowie von XXXX .2019 bis XXXX .2022.Dem Zweitbeschwerdeführer wurde aufgrund seines Erstantrages vom römisch 40 .2014 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 erteilt. Bei der Antragstellung berief er sich auf die am römisch 40 .2014 mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. geschlossene Ehe. In der Folge verfügte der Zweitbeschwerdeführer aufgrund von Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 und Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 sowie von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2022.

Am XXXX .2015 wurde für den Drittbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer als seinem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. berufen wurde. In der Folge wurde ihm ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2015 bis XXXX .2016 sowie aufgrund eines Verlängerungsantrages ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm weiters ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum vom XXXX 2017 bis XXXX .2020 erteilt.Am römisch 40 .2015 wurde für den Drittbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer als seinem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. berufen wurde. In der Folge wurde ihm ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 sowie aufgrund eines Verlängerungsantrages ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm weiters ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Zeitraum vom römisch 40 2017 bis römisch 40 .2020 erteilt.

Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX .2016 vom Zweitbeschwerdeführer als ihrem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ebenso ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei gleichfalls auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. berufen wurde. Der Viertbeschwerdeführerin wurde in der Folge ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX .2017 erteilt. Aufgrund von rechtzeitig gestellten Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen wurden ihr weiters Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume vom XXXX .2017 bis XXXX .2018 sowie von XXXX .2018 bis XXXX .2020 erteilt.Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 .2016 vom Zweitbeschwerdeführer als ihrem (damaligen) gesetzlichen Vertreter ebenso ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ eingebracht, wobei gleichfalls auf die Ehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. berufen wurde. Der Viertbeschwerdeführerin wurde in der Folge ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Familienangehöriger“ für den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 erteilt. Aufgrund von rechtzeitig gestellten Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsanträgen wurden ihr weiters Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Zeiträume vom römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 sowie von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2020 erteilt.

Die Ehe zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurde am XXXX XXXX rechtskräftig geschieden. Dieser Umstand wurde der Behörde nicht mitgeteilt.Die Ehe zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurde am römisch 40 römisch 40 rechtskräftig geschieden. Dieser Umstand wurde der Behörde nicht mitgeteilt.

Am XXXX .2017 ehelichte der Zweitbeschwerdeführer wieder seine vormalige Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin.Am römisch 40 .2017 ehelichte der Zweitbeschwerdeführer wieder seine vormalige Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Folge am XXXX .2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein und berief sich dabei auf ihre neuerliche Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ein solcher Antrag für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin eingebracht. Diese Erstanträge der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom XXXX .2017 wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX 2020, ZIen.: XXXX , abgewiesen.Die Erstbeschwerdeführerin brachte in der Folge am römisch 40 .2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein und berief sich dabei auf ihre neuerliche Ehe mit dem Zweitbeschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ein solcher Antrag für die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin eingebracht. Diese Erstanträge der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin auf Erteilung von Aufenthaltstiteln für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vom römisch 40 .2017 wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 2020, ZIen.: römisch 40 , abgewiesen.

Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX .2019 wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen. Mit den am 20.05.2020 verkündeten, rechtskräftigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien, GZlen.: XXXX wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Zweit- bis Vierbeschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass es sich bei der am XXXX .2014 geschlossenen Ehe des Zweitbeschwerdeführers und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, bei welcher ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt worden sei. Die Eheschließung habe ausschließlich dem Zweck gedient, für den Zweitbeschwerdeführer und seine beiden oben genannten (damals) minderjährigen Kinder (den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin), die er in deren Verfahren als Obsorgeberechtigter vertreten habe, Aufenthaltstiteln nach dem NAG zu erschleichen.Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 .2019 wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen. Mit den am 20.05.2020 verkündeten, rechtskräftigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien, GZlen.: römisch 40 wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Zweit- bis Vierbeschwerdeführer abgewiesen. Begründend wurde festgestellt, dass es sich bei der am römisch 40 .2014 geschlossenen Ehe des Zweitbeschwerdeführers und der österreichischen Staatsangehörigen A. O. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, bei welcher ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt worden sei. Die Eheschließung habe ausschließlich dem Zweck gedient, für den Zweitbeschwerdeführer und seine beiden oben genannten (damals) minderjährigen Kinder (den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin), die er in deren Verfahren als Obsorgeberechtigter vertreten habe, Aufenthaltstiteln nach dem NAG zu erschleichen.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer weigern sich, ihre gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstiteln abzugeben und nutzen diese weiterhin zu ihren Gunsten.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020 wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm §10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt; gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020 wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt; gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin reisten am 03.08.2020 vorübergehend aus Österreich aus.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten im Oktober 2020 Verlängerungsanträge für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, welche mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX 2021 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und mangels verlängerbaren Aufenthaltstitels abgewiesen wurden; die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom XXXX 2021, GZ.: XXXX (Viertbeschwerdeführerin), als unbegründet abgewiesen.Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten im Oktober 2020 Verlängerungsanträge für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein, welche mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom römisch 40 2021 wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und mangels verlängerbaren Aufenthaltstitels abgewiesen wurden; die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom römisch 40 2021, GZ.: römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin), als unbegründet abgewiesen.

1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Serbiens und führen die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; ihre Identitäten stehen fest.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin war von XXXX .2017 bis XXXX .2019 mit Hauptwohnsitz und von XXXX .2019 bis XXXX 2020 mit Nebenwohnsitz bzw. ist seit XXXX .2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Zweitbeschwerdeführer war mit Nebenwohnsitz von XXXX 2011 bis XXXX .2011 bzw. ist seit XXXX 2014 (mit einer zehntätigen Unterbrechung im Oktober 2014) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer ist seit XXXX .2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Viertbeschwerdeführerin ist seit XXXX 2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin war von XXXX .2017 bis XXXX .2019 mit Hauptwohnsitz und von XXXX .2019 bis XXXX .2020 mit Nebenwohnsitz bzw. ist seit XXXX .2020 durchgehend mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Beschwerdeführer hielten bzw. halten sich jedenfalls in den Zeiträumen ihrer Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Die Beschwerdeführer sprechen Deutsch. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale Bezugspunkte in Form eines Bekanntenkreises; das Bestehen enger Bindungen ist nicht hervorgekommen. Familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Kernfamilie haben die Beschwerdeführer nicht. Der Zweitbeschwerdeführer war von XXXX .2015 bis XXXX 2015 und von XXXX .2015 bis XXXX .2019 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezog der Zweitbeschwerdeführer Krankengeld; von XXXX .2019 bis XXXX .2020 war bzw. seit XXXX .2021 ist er wieder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer bezog von XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2016 bis XXXX .2016 und XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeitslosengeld. Von XXXX .2017 bis XXXX .2020 war der Drittbeschwerdeführer als Arbeiterlehrling und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin haben keine beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer verfügen in Österreich weder über die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch über sonstige Mittel zur Finanzierung ihres Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet.Die Erstbeschwerdeführerin war von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 mit Hauptwohnsitz und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 2020 mit Nebenwohnsitz bzw. ist seit römisch 40 .2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Zweitbeschwerdeführer war mit Nebenwohnsitz von römisch 40 2011 bis römisch 40 .2011 bzw. ist seit römisch 40 2014 (mit einer zehntätigen Unterbrechung im Oktober 2014) mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer ist seit römisch 40 .2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Viertbeschwerdeführerin ist seit römisch 40 2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin war von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 mit Hauptwohnsitz und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 mit Nebenwohnsitz bzw. ist seit römisch 40 .2020 durchgehend mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Beschwerdeführer hielten bzw. halten sich jedenfalls in den Zeiträumen ihrer Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Die Beschwerdeführer sprechen Deutsch. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale Bezugspunkte in Form eines Bekanntenkreises; das Bestehen enger Bindungen ist nicht hervorgekommen. Familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Kernfamilie haben die Beschwerdeführer nicht. Der Zweitbeschwerdeführer war von römisch 40 .2015 bis römisch 40 2015 und von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2019 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezog der Zweitbeschwerdeführer Krankengeld; von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 war bzw. seit römisch 40 .2021 ist er wieder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Der Drittbeschwerdeführer bezog von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeitslosengeld. Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020 war der Drittbeschwerdeführer als Arbeiterlehrling und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin haben keine beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer verfügen in Österreich weder über die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch über sonstige Mittel zur Finanzierung ihres Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer haben in Serbien nach wie vor soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Sie beherrschen Serbisch.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

1.3. Zur Lage in Serbien und einer Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin:

Die Beschwerdeführer sind in Serbien nicht bedroht oder verfolgt und laufen nicht konkret Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zur Lage in Serbien wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen nachfolgend festgestellt: […]“

1.3. Die unter 1.2. zitierten Erkenntnisse sind rechtskräftig. Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer Abschiebung im Oktober 2023 nicht nach.

1.4. In Bezug auf die nun gegenständlichen Anträge gemäß § 55 AsylG wird zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien Folgendes festgestellt:1.4. In Bezug auf die nun gegenständlichen Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG wird zu den Personen der Beschwerdeführer und ihren Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien Folgendes festgestellt:

Die BF sind alle Staatsangehörige Serbiens und führen die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; ihre Identitäten stehen fest.

BF1 und BF2 sind zum zweiten Mal verheiratet und sind Eltern der BF3 bis BF5.

BF2 ging in Österreich eine Aufenthaltsehe ein, um für sich und seine Familienangehörigen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Diese Ehe wurde wieder geschieden. BF2 ist nun wieder mit der Mutter seiner Kinder, BF1, verheiratet.

In Bezug auf die fremdenrechtliche Historie, insbesondere zu den im Bundesgebiet geführten Verfahren nach dem Fremdenrechtsgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, haben sich über die in den unter 1.2. zitierten Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.10.2021 getroffenen Feststellungen keine darüberhinausgehenden Umstände bzw. Änderungen ergeben, die für die nunmehr anhängig gemachten Verfahren entscheidungswesentlich wären. Die Beschwerdeführer verfügen aus den dort festgehaltenen Gründen über keine gültigen Aufenthaltstitel mehr.

Die Beschwerdeführer stellten am 03.04.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Die Beschwerdeführer stellten am 03.04.2023 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Die BF waren in Österreich zu den in den Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 13.10.2021 genannten Daten im Inland wohnhaft. Zuletzt haben die BF ab 30.11.2020 zusammen in einer Mietwohnung gewohnt. An dieser Adresse sind sie immer noch gemeldet (in den Akten erliegenden ZMR-Auszüge; ZMR zuletzt eingesehen am 26.02.2024; aktenkundiger Mietvertrag). Sie wurde alle am 26.10.2023 abgeschoben (aktenkundige Berichte).

BF1 und die minderjährige BF5 waren zuvor nach den rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidungen vom 03.08.2020 vorübergehend aus Österreich ausgereist, jedoch bereits im September 2020 wieder nach Österreich zurückgekehrt (Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021, Angaben bei der Behörde am 30.12.2022).

Die BF sprechen Deutsch (aktenkundiges Prüfungszeugnis für das Sprachniveau A2 zu BF2, Schulzeugnisse zu BF3 bis BF5).

Die BF verfügen in Österreich über soziale Bezugspunkte in Form eines Bekannten- und Freundeskreises; das Bestehen enger Bindungen im Sinne des Art 8 EMRK ist nicht hervorgekommen. Familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Kernfamilie haben die Beschwerdeführer in Form von Brüdern des BF2, wobei er mit einem gelegentlich in Kontakt steht, mit dem anderen selten (Angaben des BF2, Befragung am 30.12.2022). Die BF verfügen in Österreich über soziale Bezugspunkte in Form eines Bekannten- und Freundeskreises; das Bestehen enger Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK ist nicht hervorgekommen. Familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Kernfamilie haben die Beschwerdeführer in Form von Brüdern des BF2, wobei er mit einem gelegentlich in Kontakt steht, mit dem anderen selten (Angaben des BF2, Befragung am 30.12.2022).

BF2 war von XXXX .2015 bis XXXX .2015 und von XXXX 2015 bis XXXX .2019 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 bezog der Zweitbeschwerdeführer Krankengeld; von XXXX .2019 bis XXXX .2020 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 war er wieder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet (aktenkundige Sozialversicherungsdaten, zuletzt eingesehen am 07.02.2024). BF2 war von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 und von römisch 40 2015 bis römisch 40 .2019 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bezog der Zweitbeschwerdeführer Krankengeld; von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 war er wieder als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet (aktenkundige Sozialversicherungsdaten, zuletzt eingesehen am 07.02.2024).

BF3 hat in Österreich die vierte Fachklasse für den Lehrberuf „Elektronik: angewandte Elektronik absolviert“. Er hat seinen Lehrabschlussprüfung nicht bestanden (aktenkundiges Zeugnis, Angaben bei der Behörde am 30.12.2022).

Von XXXX .2017 bis XXXX .2020 war der Drittbeschwerdeführer als Arbeiterlehrling und von XXXX .2020 bis XXXX 2020 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Er bezog von XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2016 bis XXXX .2016, XXXX .2016 bis XXXX .2016 und XXXX .2016 bis XXXX 2016 Arbeitslosengeld (aktenkundige Sozialversicherungsdaten, zuletzt eingesehen am 07.02.2024). BF4 verfügt weiters über einen Vorvertrag.Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020 war der Drittbeschwerdeführer als Arbeiterlehrling und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 2020 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Er bezog von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016 bis römisch 40 2016 Arbeitslosengeld (aktenkundige Sozialversicherungsdaten, zuletzt eingesehen am 07.02.2024). BF4 verfügt weiters über einen Vorvertrag.

Die erwachsenen BF1 und BF4 haben keine beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

BF4 und BF5 haben in Österreich die Volksschule (BF5) und ein Bundesrealgymnasium (BF4) besucht (aktenkundige Zeugnisse für das Schuljahr 2022/2023) und das Schuljahr 2022/2023 erfolgreich absolviert. Ob BF4 die Matura absolviert hat, kann nicht festgestellt werden. BF4 und BF5 haben in Österreich die Volksschule (BF5) und ein Bundesrealgymnasium (BF4) besucht (aktenkundige Zeugnisse für das Schuljahr 2022 aus 2023,) und das Schuljahr 2022 aus 2023, erfolgreich absolviert. Ob BF4 die Matura absolviert hat, kann nicht festgestellt werden.

BF3 und BF4 sind in Serbien bereits zur Schule gegangen (Angaben bei der Behörde am 30.12.2022).

Die Beschwerdeführer haben in Österreich nicht mehr die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die BF lebten zuletzt alle von Ersparnissen des BF2 und der finanziellen Unterstützung von Verwandten (Angaben in einer Stellungnahme an die Behörde vom 10.07.2023).

Es ist nicht hervorgekommen, dass sie abgesehen von Ersparnissen und Zuwendungen von Verwandten zur Finanzierung ihres Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet auf Mittel zugreifen können, auf die sie einen Rechtsanspruch hätten. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sie über eine private aufrechte Krankenversicherung verfügen.

BF1 wurde im Oktober 2020 angezeigt, in einem Geschäft eines Handelsunternehmens Lebensmittel und Bekleidung gestohlen zu haben (Behördenakt zu BF1, S. 128f). Sie ist jedoch, wie die anderen Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

Zu BF2 ergingen zwei Verwaltungsstraferkenntnisse, Zl. XXXX und XXXX , die mit 05.05.2022 und 17.11.2023 rechtskräftig wurden. Er wurde zwei Mal bestraft, da er als Fremder nach Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat (aktenkundige Straferkenntnisse). Zu BF2 ergingen zwei Verwaltungsstraferkenntnisse, Zl. römisch 40 und römisch 40 , die mit 05.05.2022 und 17.11.2023 rechtskräftig wurden. Er wurde zwei Mal bestraft, da er als Fremder nach Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat (aktenkundige Straferkenntnisse).

BF3 hat eine Verwaltungsstrafe bekommen, da er als Lenker eines betroffenen Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Das Straferkenntnis VStV 922302448063/2022 vom 15.2.2023 erwuchs in Rechtskraft; die Geldstrafe wurde beglichen (Auskunft der zuständigen LPD vom 06.03.2024, OZ 11). BF3 hat eine Verwaltungsstrafe bekommen, da er als Lenker eines betroffenen Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Das Straferkenntnis VStV 922302448063 aus 2022, vom 15.2.2023 erwuchs in Rechtskraft; die Geldstrafe wurde beglichen (Auskunft der zuständigen LPD vom 06.03.2024, OZ 11).

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF seit dem rechtskräftigen Abschluss der letzten Verfahren und der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 relevante Änderungen im Privat- und Familienleben der BF in Österreich eingetreten wären.

Dass sich die Lage im Herkunftsland in Bezug auf die BF derart geändert hätte, dass eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, erforderlich wäre kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dass sich die Lage im Herkunftsland in Bezug auf die BF derart geändert hätte, dass eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, erforderlich wäre kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

1.6. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland:

Die BF sind in Serbien nicht bedroht oder verfolgt und laufen nicht Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Es kann nicht festgestellt werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss der letzten Verfahren und der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 relevante Änderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der erwachsenen BF eingetreten wären. Es kamen insbesondere keine Anhaltspunkte hervor, die darauf schließen ließen, dass die BF nunmehr an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten oder dass die erwachsenen BF nunmehr arbeitsunfähig und nicht in der Lage wären, den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten.

Sonstige außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen würden, kamen ebenfalls nicht hervor.

Die BF müssen im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würden nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland völlig entwurzelt und auf sich gestellt wären. Sie beherrschen die Sprache Serbisch (Feststellungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2023, Angaben der BF im Verfahren).

Es ist nicht hervorgekommen, dass das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 festgestellte umfangreiche soziale Netzwerk der BF nun gänzlich abhandengekommen wäre und ist nicht ersichtlich, weshalb dieses bei einer Rückkehr nach Serbien die BF nicht zumindest in einer Phase der ersten Orientierung unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe in Serbien erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber ohnehin davon aus, dass es den erwachsenen BF möglich und zumutbar ist, in Serbien umgehend eine Arbeit aufzunehmen und für den Unterhalt der Familie zu sorgen.

1.7. Zur Lage in Serbien und einer Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin:

Zur Lage in Serbien wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen nachfolgend festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-01-12 13:36

Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt (FH 10.3.2023; vgl. LPB o.D.). Seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil von Präsident Vu?i? demonstriert. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt (FH 10.3.2023; vergleiche LPB o.D.). Seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil von Präsident Vu?i? demonstriert. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).

Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021).

Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vu?i? verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig pflegt Serbien seine engen Beziehungen zu China und Russland, auch wenn die serbische Regierung Letztere seit dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine auf den Prüfstand stellt. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berlin-Prozess, der die regionale Kooperation, u. a. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (AA 9.10.2023).

Am 3.4.2022 fanden in Serbien u. a. Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen statt. Die von der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) geführte Liste „Aleksandar Vu?i? - Gemeinsam können wir alles schaffen“ gewann die Parlamentswahlen mit 42,9 % der Stimmen. Die Präsidentschaftswahlen gewann Aleksandar Vu?i? mit 58,8 % (KAS 5.2022; vgl. BPB 5.4.2022). Aufgrund von Beschwerden ordnete die Republikanische Wahlkommission (RIK) eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen in 54 Wahllokalen und der Parlamentswahlen in 35 Wahllokalen an (KAS 5.2022). Eine Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hat bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien am 3.4.2022 eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und Defiziten im gesamten Wahlprozess festgestellt (Euractiv 21.6.2022; vgl. OSCE 2022).Am 3.4.2022 fanden in Serbien u. a. Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen statt. Die von der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) geführte Liste „Aleksandar Vu?i? - Gemeinsam können wir alles schaffen“ gewann die Parlamentswahlen mit 42,9 % der Stimmen. Die Präsidentschaftswahlen gewann Aleksandar Vu?i? mit 58,8 % (KAS 5.2022; vergleiche BPB 5.4.2022). Aufgrund von Beschwerden ordnete die Republikanische Wahlkommission (RIK) eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen in 54 Wahllokalen und der Parlamentswahlen in 35 Wahllokalen an (KAS 5.2022). Eine Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hat bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien am 3.4.2022 eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und Defiziten im gesamten Wahlprozess festgestellt (Euractiv 21.6.2022; vergleiche OSCE 2022).

Der serbische Präsident Aleksandar Vu?i?, dem vorgeworfen wird mit autoritären Methoden zu regieren und über Vertraute Medien, Justiz und Verwaltung größtenteils zu kontrollieren, löste im Herbst 2023 das Parlament auf und setzte für den 17.12.2023 vorgezogene Wahlen an. Vorgezogene Neuwahlen sind in Serbien häufig (Zeit 13.10.2023; vgl. EN 4.11.2023; DS 1.11.2023). Die SNS von Präsident Vu?i? gewann die Wahl deutlich mit 46 % der Stimmen. Damit hätte sie mit 128 von 250 Mandaten eine absolute Mehrheit in der Volksversammlung (Skupstina) erreicht (FR 18.12.2023). Eine internationale Beobachtermission aus Vertretern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des EU-Parlaments und des Europarats stellte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest, darunter Fälle von Gewalt, Stimmenkauf und gefälschte Stimmzettel (Zeit 18.12.2023; vgl. DS 18.12.2023; FR 18.12.2023).Der serbische Präsident Aleksandar Vu?i?, dem vorgeworfen wird mit autoritären Methoden zu regieren und über Vertraute Medien, Justiz und Verwaltung größtenteils zu kontrollieren, löste im Herbst 2023 das Parlament auf und setzte für den 17.12.2023 vorgezogene Wahlen an. Vorgezogene Neuwahlen sind in Serbien häufig (Zeit 13.10.2023; vergleiche EN 4.11.2023; DS 1.11.2023). Die SNS von Präsident Vu?i? gewann die Wahl deutlich mit 46 % der Stimmen. Damit hätte sie mit 128 von 250 Mandaten eine absolute Mehrheit in der Volksversammlung (Skupstina) erreicht (FR 18.12.2023). Eine internationale Beobachtermission aus Vertretern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des EU-Parlaments und des Europarats stellte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest, darunter Fälle von Gewalt, Stimmenkauf und gefälschte Stimmzettel (Zeit 18.12.2023; vergleiche DS 18.12.2023; FR 18.12.2023).

Die Premierministerin Brnabi? (SNS) wurde nach Neuwahlen am 21.6.2020, am 3.4.2022 und am 26.10.2022 bereits zum dritten Mal im Amt bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China (AA 11.8.2023).

Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen (AA 11.8.2023). Der EU?Fortschrittsbericht vom 12.10.2022 konstatiert – wie auch in den Jahren davor – nur mäßige Ergebnisse Serbiens in der Annäherung an den EU Aquis (ER-REU 18.1.2023; vgl. VB 14.4.2023).Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen (AA 11.8.2023). Der EU?Fortschrittsbericht vom 12.10.2022 konstatiert – wie auch in den Jahren davor – nur mäßige Ergebnisse Serbiens in der Annäherung an den EU Aquis (ER-REU 18.1.2023; vergleiche VB 14.4.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2023): Serbien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/politisches-portraet/207554?view=, Zugriff 12.12.2023

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 12.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 12.12.2023

?        BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (5.4.2022): Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien 2022, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/506842/parlaments-und-praesidentschaftswahlen-in-serbien-2022/#node-content-title-1, Zugriff 12.12.2023

?        DS – Der Standard (18.12.2023): Regierungspartei SNS von Präsident Vu?i? bei Wahl in Serbien an erster Stelle, https://www.derstandard.at/story/3000000200072/sns-laut-laut-eigenen-angaben-klaren-wahlsieg-in-serbien, Zugriff 18.12.2023

?        DS – Der Standard (1.11.2023): Präsident Vu?i? löste serbisches Parlament auf und beraumt Neuwahlen an, https://www.derstandard.at/story/3000000193392/praesident-vucic-loeste-serbisches-parlament-auf-und-beraumt-neuwahlen-an

?        EN – Euronews (4.11.2023): Serbische pro-europäische Opposition bildet Bündnis vor Neuwahlen, https://de.euronews.com/2023/11/04/serbische-pro-europaische-opposition-bildet-bundnis-vor-neuwahlen, Zugriff 12.12.2023

?        ER-REU – Europäischer Rat – Rat der Europäischen Union (18.1.2023): Serbien, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/enlargement/serbia/, Zugriff 12.12.2023

?        Euractiv (21.6.2022): Europarat stellt Mängel im serbischen Wahlprozess fest, https://www.euractiv.de/section/innenpolitik/news/europarat-stellt-maengel-im-serbischen-wahlprozess-fest/?_ga=2.74845975.480487687.1678175876-378562376.1676973570, Zugriff 12.12.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 12.12.2023

?        FR – Frankfurter Rundschau (18.12.2023): Wahl in Serbien: Hinweise auf Betrug – Russland und Ungarn gratulieren, https://www.fr.de/politik/umfragen-wahl-serbien-vucic-rechtspopulisten-sns-europa-eu-russland-ergebnisse-manipulation-betrug-zr-92732896.html, Zugriff 12.12.2023

?        KAS – Konrad Anenauer-Stiftung (5.2022): Parlamentswahlen in Serbien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078732/Parlamentswahlen+in+Serbien+2022.pdf, Zugriff 12.12.2023

?        LPB – Landeszentrale für politische Bildung Baden-Wütemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 12.12.2023

?        OSZE – Organization for Security and Co-operation in Europe (2022): International Election Observation Mission, Republic of Serbia – Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/f/1/515177.pdf, Zugriff 12.12.2023

?        OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 15.4.2022

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

?        Zeit (18.12.2023): Tausende demonstrieren in Belgrad gegen Wahlverlauf in Serbien, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-12/serbien-wahl-vucic-sns-demonstration, Zugriff 19.12.2023

?        Zeit (13.10.2023): Serbiens Präsident kündigt Neuwahl an, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-10/serbien-aleksandar-vucic-neuwahl-proteste-kosovo, Zugriff 12.12.2023

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-01-12 15:00

Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023).Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023).

Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vu?i? kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vgl. Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023).Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vu?i? kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vergleiche Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023).

Als Reaktion auf die beiden Amokläufe hat Präsident Vu?i? eine Verschärfung des Waffenrechtes angekündigt. Eine 30?tägige Amnestie bei freiwilliger Abgabe von illegalen Waffen und Sprengmittel wurden verfügt (VB 5.12.2023).

Darüber hinaus löste Vu?i? das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vgl. MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am 28. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vgl. MDR 6.11.2023)Darüber hinaus löste Vu?i? das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vergleiche MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am 28. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vergleiche MDR 6.11.2023)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus (AA 11.8.2023).

In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 11.8.2023).

Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt (BICC 7.2023).

Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vgl. AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres 2023. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vgl. LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vergleiche AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres 2023. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vergleiche LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023).

Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss (BICC 7.2023).

Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 7.2023).

Im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen nach Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien (BICC 7.2023).

Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU unter anderem im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei (EK 12.10.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        B90 - Bündnis 90 (26.5.2023): Bundeswehr-Mandat für Kosovo wird verlängert, https://www.gruene-bundestag.de/themen/europa/bundeswehr-mandat-fuer-kosovo-wird-verlaengert, Zugriff 13.12.2023

?        BICC – Bonn International Center for Conversion (7.2023): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2023_Serbien.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        DS - Der Standard (18.12.2023): Regierungspartei SNS von Präsident Vu?i? bei Wahlen in Serbien an erster Stelle, https://www.derstandard.at/story/3000000200072/sns-laut-laut-eigenen-angaben-klaren-wahlsieg-in-serbien, Zugriff 13.12.2023

?        DS - Der Standard (1.11.2023): https://www.derstandard.at/story/3000000193392/praesident-vucic-loeste-serbisches-parlament-auf-und-beraumt-neuwahlen-an, Zugriff 13.12.2023

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2023): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 13.12.2023

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        LPD - Landeszentrale für politische Bildung (o.D.a.): Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 13.12.2023

?        LPD - Landeszentrale für politische Bildung (o.D.b.): Geschichte des Kosovo, https://osteuropa.lpb-bw.de/kosovo-geschichte, Zugriff 13.12.2023

?        Merkur (13.10.2023): „Wendepunkt“ in Serbien: Präsident Vu?i? kündigt nach massiven Protesten Neuwahlen an, https://www.merkur.de/politik/serbien-vucic-proteste-neuwahlen-kosovo-ukraine-balkan-zr-92575427.html, Zugriff 13.12.2023

?        MDR - Mitteldeutsche Rundfunk (6.11.2023): Superwahlen in Serbien: Eine Chance für die Opposition?, https://www.mdr.de/nachrichten/welt/osteuropa/politik/serbien-neuwahlen-chancen-opposition-100.html#sprung0, Zugriff 13.12.2023

?        Zeit (4.6.2023): Zehntausende in Belgrad demonstrieren erneut gegen die Regierung, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-06/serbien-belgrad-proteste-zehntausende, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (5.12.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2024-01-15 14:02

Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 14.4.2023).

Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023).

Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023). Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023).

Dennoch waren in den letzten Jahren einige Fortschritte zu verzeichnen, da der Rückstand bei den Vollstreckungsverfahren abgebaut und Mechanismen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis eingeführt wurden. Darüber hinaus wurden die operativen Kapazitäten der Sonderstaatsanwaltschaft durch Schulungen und maßgeschneiderte Lehrpläne gestärkt, die hauptsächlich von internationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE) finanziert wurden, sowie durch die internationale Zusammenarbeit mit Eurojust (OCI 2023).

Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EU-Standards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vgl. SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EU-Standards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vergleiche SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021-2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990er-Jahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021-2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990er-Jahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023).

Quellen:

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html, Zugriff 13.12.2023

?        B92.net - serbische Online Tageszeitung (9.2.2022): Promenjen Ustav Srbije (Änderung der serbischen Verfassung), https://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2022&mm=02&dd=09&nav_category=11&nav_id=2102704, Zugriff 13.12.2023

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EN - Euronews (17.1.2023): Schritt Richtung EU: Mehrheit in Serbien für unabhängigere Justiz, https://de.euronews.com/2022/01/17/schritt-richtung-eu-mehrheit-in-serbien-fur-unabhangigere-justiz, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023

?        SN - Salzburger Nachrichten (16.1.2022): Referendum in Serbien: Mehrheit für Verfassungsänderungen, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/referendum-in-serbien-mehrheit-fuer-verfassungsaenderungen-115592035, Zugriff 13.12.2023

?        OCI – Organized Crime Index (2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2024-01-15 14:08

Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023).Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB 14.4.2023).

Die Zivilbehörden übten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres 2022 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat (USDOS 20.3.2023).

Gegenwärtig unterstehen die etwa 28.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die Special Antiterrorist Unit und die Counterterrorist Unit (BICC 7.2023).

Die Strafverfolgung wird in Serbien hauptsächlich von der Polizei durchgeführt. Eine wesentliche Schwäche der Strafverfolgungskapazitäten ist der häufige Wechsel in der Leitung der Ermittlungsbehörden, der auf politische Loyalität und Einflussnahme zurückzuführen ist. Der Posten des Polizeidirektors ist seit fast zwei Jahren nicht besetzt. Darüber hinaus erschweren die weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Ermittlungsbemühungen gegen den Privatsektor und die Wirtschaft. Es gibt keine eigenständige unabhängige zivile Polizeiaufsichtsbehörde. Beschwerden gegen die Polizei werden von der Abteilung für interne Kontrolle der Polizei bearbeitet (OCI 2023).

Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vgl. CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023). Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE 10.3.2022; vergleiche CoE o.D.; CoE-CPT 10.3.2022). Darüber hinaus wird der Polizei unnötige und übermäßige Gewalt gegen Demonstranten vorgeworfen (AI 4.2023).

In den ersten acht Monaten des Jahres 2022 hat die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte wegen des begründeten Verdachts der Misshandlung und Folter erstattet. Im gleichen Zeitraum erstattete die Abteilung 128 Strafanzeigen und sieben Zusatzklagen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums ohne die Einzelheiten dieser Anzeigen zu veröffentlichen (USDOS 20.3.2023).

Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren de-zentralisieren, bis heute nur bedingt erreicht (BICC 7.2023).

Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 7.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AI – Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        BICC – Bonn International Center for Conversion (7.2023): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2023_Serbien.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        CoE - Council of Europe (o.D.): Serbia - Executive Summary (CPT/Inf (2022) 03 - part), https://rm.coe.int/1680a5c8a5, Zugriff 13.12.2023

?        CoE - Council of Europe (10.3.2022): Antifolterkomitee: Misshandlung durch die Polizei in Serbien weiter ein großes Problem, doch Fortschritt in Gefängnissen feststellbar, https://www.coe.int/de/web/portal/-/anti-torture-committee-police-ill-treatment-in-serbia-remains-a-serious-problem-but-some-progress-observed-in-prisons, Zugriff 13.12.2023

?        CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.3.2022): Report to the Serbian Government on the periodic visit to Serbia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 9 to 19 March 2021 [CPT/Inf (2022) 03], https://www.ecoi.net/en/file/local/2069493/2022-3-inf-eng.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        OCI – Organized Crime Index (2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS - US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2024-01-15 15:00

Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand (AA 11.8.2023; vgl. BCHR 2023). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gab es Berichte darüber, dass die Polizei Gefangene schlug und Verdächtigte schikanierte (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 11.8.2023). Seit 2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand (AA 11.8.2023; vergleiche BCHR 2023). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gab es Berichte darüber, dass die Polizei Gefangene schlug und Verdächtigte schikanierte (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 11.8.2023).

Der Ombudsmann führte Besuche im Rahmen des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter in den relevanten Einrichtungen durch. Außerdem wurden Schulungen zur Methodologie der Ermittlung von Folterfällen fortgesetzt (EK 12.10.2022).

Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) berichtete nach seinem Besuch serbischer Polizeistationen und Gefängnisse im Jahr 2021 von anhaltenden Misshandlungen durch die Polizei, die teilweise Folter gleichkamen, sowie vom Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung früherer Empfehlungen des CPT (CoE-CPT 10.3.2022; vgl. CoE 10.3.2022; BCHR 2023; AI 27.3.2023). Der CPT stellte auch fest, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in sehr vielen Fällen nicht den Effizienzkriterien der 2018 angenommenen Methodik für die Untersuchung von Misshandlungsfällen entsprachen. Weiters äußerte er Bedenken hinsichtlich der milden Strafen gegen Polizeibeamte, die wegen Misshandlung verurteilt wurden (CoE-CPT 10.3.2022). Der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) berichtete nach seinem Besuch serbischer Polizeistationen und Gefängnisse im Jahr 2021 von anhaltenden Misshandlungen durch die Polizei, die teilweise Folter gleichkamen, sowie vom Fehlen wirksamer Maßnahmen zur Umsetzung früherer Empfehlungen des CPT (CoE-CPT 10.3.2022; vergleiche CoE 10.3.2022; BCHR 2023; AI 27.3.2023). Der CPT stellte auch fest, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in sehr vielen Fällen nicht den Effizienzkriterien der 2018 angenommenen Methodik für die Untersuchung von Misshandlungsfällen entsprachen. Weiters äußerte er Bedenken hinsichtlich der milden Strafen gegen Polizeibeamte, die wegen Misshandlung verurteilt wurden (CoE-CPT 10.3.2022).

Das Belgrader Zentrum für Menschenrechte erklärte im Juni 2022, dass Straftaten, die angeblich mit Folter und anderen Formen des Missbrauchs verbunden sind, in Serbien in hohem Maße straffrei bleiben (USDOS 20.3.2023).

Im Laufe des Jahres 2022 stellten Expterten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen polizeilichen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres erhob die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizisten, die im begründeten Verdacht standen, ein Missbrauchs- oder Folterverbrechen begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete die Abteilung weitere 128 Strafanzeigen und sieben zusätzliche Anzeigen gegen Polizeibeamte und andere zivile Mitarbeiter des Ministeriums, ohne Einzelheiten zu veröffentlichen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html, Zugriff 13.12.202

?        BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgcentar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf, Zugriff 13.12.202

?        CoE – Council of Europe (10.3.2022): Antifolterkomitee: Misshandlung durch die Polizei in Serbien weiter ein großes Problem, doch Fortschritt in Gefängnissen feststellbar, https://www.coe.int/de/web/portal/-/anti-torture-committee-police-ill-treatment-in-serbia-remains-a-serious-problem-but-some-progress-observed-in-prisons, Zugriff 13.12.202

?        CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.3.2022): Report to the Serbian Government on the periodic visit to Serbia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 9 to 19 March 2021 [CPT/Inf (2022) 03], https://www.ecoi.net/en/file/local/2069493/2022-3-inf-eng.pdf, Zugriff

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.202

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.202

Korruption

Letzte Änderung 2024-01-15 15:59

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz generell nicht wirksam um (USDOS 20.3.2023).

Der Korruptionsindex (CPI) von Transparency International berichtete über ein hohes Maß an Korruption im Land, obwohl sich die Regierung zur Korruptionsbekämpfung verpflichtet hat (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Serbien erreichte im CPI 2022 einen Indexwert von 36 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegte damit Platz 101 von 180 untersuchten Staaten (je höher, desto schlechter) (TI 2023). Der Korruptionsindex (CPI) von Transparency International berichtete über ein hohes Maß an Korruption im Land, obwohl sich die Regierung zur Korruptionsbekämpfung verpflichtet hat (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Serbien erreichte im CPI 2022 einen Indexwert von 36 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegte damit Platz 101 von 180 untersuchten Staaten (je höher, desto schlechter) (TI 2023).

Serbien verfügt generell über eine angemessene Politik zur Korruptionsbekämpfung, Prävention von Kriminalität und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, aber die größte Herausforderung bleibt deren Umsetzung. Die Behörden zur Korruptionsprävention entsprechen im Wesentlichen internationalen Standards (OCI 2023; vgl. BCHR 2023). Die Wirksamkeit dieser Institutionen wird jedoch durch begrenzte Personalressourcen, ineffizienten Datenaustausch und mangelnde Zusammenarbeit untergraben. Darüber hinaus hindert sie die mangelnde Prioritätensetzung der Regierung daran, das Problem effektiv anzugehen. Daneben behindern weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Effektivität der Ermittlungen im Privatsektor und in der Wirtschaft (OCI 2023). Serbien verfügt generell über eine angemessene Politik zur Korruptionsbekämpfung, Prävention von Kriminalität und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, aber die größte Herausforderung bleibt deren Umsetzung. Die Behörden zur Korruptionsprävention entsprechen im Wesentlichen internationalen Standards (OCI 2023; vergleiche BCHR 2023). Die Wirksamkeit dieser Institutionen wird jedoch durch begrenzte Personalressourcen, ineffizienten Datenaustausch und mangelnde Zusammenarbeit untergraben. Darüber hinaus hindert sie die mangelnde Prioritätensetzung der Regierung daran, das Problem effektiv anzugehen. Daneben behindern weitverbreitete Korruption und die Verbindungen zwischen kriminellen Netzwerken und Behörden die Effektivität der Ermittlungen im Privatsektor und in der Wirtschaft (OCI 2023).

Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung. Sporadische Ermittlungen durch die Behörden und strafrechtliche Verfolgung von Beamten der unteren bis mittleren Ebene wurden weiterhin durchgeführt. Allerdings gab es keine Ermittlungen zu Korruptionsvorwürfen, an denen hochrangige RegierungsmitgliederInnen, einschließlich Minister oder Personen mit politischen Verbindungen beteiligt waren. Dies führte dazu, dass der Eindruck entstand, dass die Mächtigen oder gut Vernetzten straffrei davonkommen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; OCI 2023). Kritiker haben Präsidenten Vu?i? und die SNS-Regierung beschuldigt, Beziehungen zur organisierten Kriminalität zu haben. Weiters ist Berichten zufolge Vetternwirtschaft durch Vergabe von Arbeitsplätzen an Vertraute des Präsidenten und der Regierungspartei weit verbreitet. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Korruptionsfällen wurde auf verschiedene Staatsanwälte verteilt, die der Polizei in der Regel vorwerfen, in Prozessen gegen Minister keine ausreichenden Beweismittel zu liefern. Die Arbeit des Rechnungshofs wird zum Teil auch durch die unklare Verteilung der Zuständigkeiten auf andere mit der Korruptionsbekämpfung beauftragte Stellen beeinträchtigt (FH 10.3.2023; vgl. OCI 2023). Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen die Regierung. Sporadische Ermittlungen durch die Behörden und strafrechtliche Verfolgung von Beamten der unteren bis mittleren Ebene wurden weiterhin durchgeführt. Allerdings gab es keine Ermittlungen zu Korruptionsvorwürfen, an denen hochrangige RegierungsmitgliederInnen, einschließlich Minister oder Personen mit politischen Verbindungen beteiligt waren. Dies führte dazu, dass der Eindruck entstand, dass die Mächtigen oder gut Vernetzten straffrei davonkommen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; OCI 2023). Kritiker haben Präsidenten Vu?i? und die SNS-Regierung beschuldigt, Beziehungen zur organisierten Kriminalität zu haben. Weiters ist Berichten zufolge Vetternwirtschaft durch Vergabe von Arbeitsplätzen an Vertraute des Präsidenten und der Regierungspartei weit verbreitet. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Korruptionsfällen wurde auf verschiedene Staatsanwälte verteilt, die der Polizei in der Regel vorwerfen, in Prozessen gegen Minister keine ausreichenden Beweismittel zu liefern. Die Arbeit des Rechnungshofs wird zum Teil auch durch die unklare Verteilung der Zuständigkeiten auf andere mit der Korruptionsbekämpfung beauftragte Stellen beeinträchtigt (FH 10.3.2023; vergleiche OCI 2023).

Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) forderte weitere Maßnahmen zur Prävention von Korruption bei Personen in Spitzenpositionen, einschließlich des Präsidenten, der Minister, der stellvertretenden Minister, der Staatssekretäre, der Kabinettschefs und der politischen Berater sowie der Mitglieder der Polizei (GRECO 5.7.2022; vgl. CoE 5.7.2022). Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) forderte weitere Maßnahmen zur Prävention von Korruption bei Personen in Spitzenpositionen, einschließlich des Präsidenten, der Minister, der stellvertretenden Minister, der Staatssekretäre, der Kabinettschefs und der politischen Berater sowie der Mitglieder der Polizei (GRECO 5.7.2022; vergleiche CoE 5.7.2022).

NGOs wiesen darauf hin, dass bei mutmaßlichen Korruptionsfällen, in die Beamte der niedrigeren Führungsebene verwickelt sind, nach wie vor zu oft Anklagepunkte wie Amtsmissbrauch oder Beeinflussung erhoben werden, und erklärten, dass Verurteilungen aufgrund dieser Anklagepunkte nicht besonders abschreckend wirkten. Sowohl der Antikorruptionsrat des Landes, als auch die NGO Transparency Serbia, wiesen auf einen erheblichen Mangel an staatlicher Transparenz hin. NGO-Berichten zufolge kamen die Behörden die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten an den Öffentlichkeitsbeauftragten häufig nicht nach, wenn Bürger um Informationen baten (USDOS 20.3.2023; vgl. BCHR 2023). NGOs wiesen darauf hin, dass bei mutmaßlichen Korruptionsfällen, in die Beamte der niedrigeren Führungsebene verwickelt sind, nach wie vor zu oft Anklagepunkte wie Amtsmissbrauch oder Beeinflussung erhoben werden, und erklärten, dass Verurteilungen aufgrund dieser Anklagepunkte nicht besonders abschreckend wirkten. Sowohl der Antikorruptionsrat des Landes, als auch die NGO Transparency Serbia, wiesen auf einen erheblichen Mangel an staatlicher Transparenz hin. NGO-Berichten zufolge kamen die Behörden die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten an den Öffentlichkeitsbeauftragten häufig nicht nach, wenn Bürger um Informationen baten (USDOS 20.3.2023; vergleiche BCHR 2023).

Im Laufe des Jahres 2022 wurden laut dem Innenministerium 635 Strafanzeigen gegen 1.109 Personen wegen des Vorwurfs der Korruption erstattet. Die meisten Anklagen wurden wegen Einflussnahme, Amtsmissbrauchs, Betrugs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Geldwäsche erhoben. Zwischen März 2018 und 30. Juni 2022 meldeten die Spezialabteilungen für Korruptionsbekämpfung der Oberstaatsanwaltschaft 2.644 Verurteilungen wegen Korruption und Finanzdelikten. Von Jänner bis Dezember 2022 registrierten die Antikorruptionsabteilungen der Oberstaatsanwaltschaft in Belgrad, Novi Sad und Kraljevo 671 Anklagen und 519 Urteile wegen Korruptionsdelikten (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgcentar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        CoE – Council of Europe (5.7.2022): GRECO: Publication of report on measures to take concerning top executive functions and the police in Serbia, https://www.coe.int/en/web/human-rights-rule-of-law/-/serbia-council-of-europe-anti-corruption-body-publishes-report-on-measures-to-take-concerning-top-executive-functions-and-the-police, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023

?        GRECO – Group of States agains Corruption (5.7.2022): FIFTH EVALUATION ROUND - Preventing corruption and promoting integrity in central governments (top executive functions) and law enforcement agencies - EVALUATION REPORT SERBIA, https://rm.coe.int/fifth-evaluation-round-preventing-corruption-and-promoting-integrity-i/1680a7216b, Zugriff 13.12.2023

?        OCI – Organized Crime Index (2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        TI – Transparency International (2023): Serbia, https://www.transparency.org/en/countries/serbia, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2024-01-15 15:59

Seit 2010 existiert in Serbien eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 11.8.2023). Landesweit bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen (VB 14.4.2023). Die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Gruppen und staatlichen Institutionen bleibt jedoch begrenzt (USDOS 20.3.2023).

Ausländische und inländische NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sich mit sensiblen oder kontroversen Themen befassen, wurden in den letzten Jahren bedroht und schikaniert. Daneben sind zivilgesellschaftliche Gruppen und einzelne Aktivisten weiterhin Kritik, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Staatsbeamter und nicht staatlicher Akteure ausgesetzt, darunter auch regierungsnahe Medien und mehrere mutmaßlich von der Regierung unterstützte NGOs. Hinzu kommt die anhaltende Straffreiheit bei Drohungen und Angriffen gegenüber Aktivisten. 2022 registrierte das Anwaltskomitee für Menschenrechte (YUCOM) insgesamt 43 Vorfälle, bei denen Personen und Organisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzten, von Angriffen und Schikanen betroffen waren (FH 10.3.2023; vgl. CoE-CommDH 6.9.2023; USDOS 20.3.2023; BCHR 2023). Ausländische und inländische NGOs können im Allgemeinen frei arbeiten, aber diejenigen, die offen kritische Positionen gegenüber der Regierung vertreten oder sich mit sensiblen oder kontroversen Themen befassen, wurden in den letzten Jahren bedroht und schikaniert. Daneben sind zivilgesellschaftliche Gruppen und einzelne Aktivisten weiterhin Kritik, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Staatsbeamter und nicht staatlicher Akteure ausgesetzt, darunter auch regierungsnahe Medien und mehrere mutmaßlich von der Regierung unterstützte NGOs. Hinzu kommt die anhaltende Straffreiheit bei Drohungen und Angriffen gegenüber Aktivisten. 2022 registrierte das Anwaltskomitee für Menschenrechte (YUCOM) insgesamt 43 Vorfälle, bei denen Personen und Organisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzten, von Angriffen und Schikanen betroffen waren (FH 10.3.2023; vergleiche CoE-CommDH 6.9.2023; USDOS 20.3.2023; BCHR 2023).

Im Februar 2022 hat Serbien seine Strategie 2022-2030 zur Schaffung eines attraktiven Umfelds für die Entwicklung der Zivilgesellschaft sowie einen entsprechenden Aktionsplan verabschiedet. Einige prominente NGOs verweigerten jedoch die Mitwirkung daran (CoE-CommDH 6.9.2023; vgl. USDOS 20.3.2023; BCHR 2023) und bezeichneten die Strategie als Versuch der Regierung ihr internationales Image zu verbessern (BCHR 2023). Im Februar 2022 hat Serbien seine Strategie 2022-2030 zur Schaffung eines attraktiven Umfelds für die Entwicklung der Zivilgesellschaft sowie einen entsprechenden Aktionsplan verabschiedet. Einige prominente NGOs verweigerten jedoch die Mitwirkung daran (CoE-CommDH 6.9.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023; BCHR 2023) und bezeichneten die Strategie als Versuch der Regierung ihr internationales Image zu verbessern (BCHR 2023).

Es fanden landesweit mehrere themenspezifische Sitzungen in Kooperation mit NGOs statt; es wurden Leitlinien vom zuständigen Ministerium für die Konsultation von NGOs zu bevorstehenden Gesetzesinitiativen entwickelt; es wurde über die Praxis informiert, wobei darum geht, in den Berichten der Regierungsbehörden, die internationalen Menschenrechtsgremien vorgelegt werden, Stellungnahmen von NGOs beizufügen (CoE-CommDH 6.9.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgcentar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.9.2023): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Dunja Mijatovic; Report following her visit to Serbia from 13 to 17 March 2023 [CommHR(2023)25], https://www.ecoi.net/en/file/local/2097832/CommHR%282023%2925_Report+on+Serbia_EN.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Ombudsmann

Letzte Änderung 2024-01-15 16:00

Seit 2007 gibt es eine vom Parlament gewählte Ombudsperson für Menschenrechte, auch wenn der derzeitige Amtsträger selten kritisch gegenüber der Regierung auftritt (AA 11.8.2023).

Der Ombudsmann ist ein unabhängiges und selbstständiges Staatsorgan. Auf der lokalen Ebene können sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts an die lokalen Büros des Ombudsmanns in den Orten Presevo, Bujanovac und Medvedja wenden. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 14.4.2023; vgl. AA 11.8.2023).Der Ombudsmann ist ein unabhängiges und selbstständiges Staatsorgan. Auf der lokalen Ebene können sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts an die lokalen Büros des Ombudsmanns in den Orten Presevo, Bujanovac und Medvedja wenden. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u. a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 14.4.2023; vergleiche AA 11.8.2023).

Die Ombudsperson, klagt über mangelhafte finanzielle wie personelle Ausstattung. Ihre Jahresberichte werden seit 2019 wieder vom Parlament zur Kenntnis genommen (AA 11.8.2023). Das Parlament setzte seine Praxis fort, die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten als irrelevant zu betrachten, da die letzten beiden Jahresberichte des Ombudsmanns erst am Ende des Jahres geprüft wurden. Der Bürgerbeauftragte veröffentlichte 2022 neben seinem regelmäßigen Jahresbericht insgesamt zwei Sonderberichte; der eine beschäftigt sich mit den Präventions- und Kontrollmaßnahmen bezüglich COVID-19 und der andere mit den Rechten der Kinder. Es wird auch kritisch betrachtet, dass die jahrelange Praxis des Bürgerbeauftragten im Jahr 2022 eingestellt wurde, statistische Daten auf seiner Webseite zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, die unter anderem über die Anzahl von Bürgeranfragen und -beschwerden, Verfahren, und über die eigenen Initiativen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten Auskunft gaben. Seitdem werden (statistische) Daten in Zusammenhang mit der Arbeit des Ombudsmannes auf Anfrage (sofern die zuständige Stelle darauf reagiert) vorgelegt und in seinen Jahresberichten veröffentlicht. Kritisiert werden auch die fehlende finanzielle Unabhängigkeit und die Qualität der Empfehlungen des Ombudsmannes. Es wird darüber hinaus bemängelt, dass die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter bei der Ombudsstelle niedriger ist, als vorgeschrieben (laut Jahresbericht 2021 waren 82 von 106 Stellen besetzt) (BCHR 2023).

2021 verabschiedete die Regierung eine Gesetzesnovelle, mit der der Ombudsmann offiziell zum nationalen Berichterstatter für Menschenhandel ernannt wurde (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023),https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023),https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgcentar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2024-01-15 16:26

Die Wehrpflicht wurde 2011 abgeschafft. Es gibt nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Der freiwillige Militärdienst kann ab 18 Jahren abgeleistet werden (CIA 20.11.2023; vgl. AA 11.8.2023).Die Wehrpflicht wurde 2011 abgeschafft. Es gibt nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Der freiwillige Militärdienst kann ab 18 Jahren abgeleistet werden (CIA 20.11.2023; vergleiche AA 11.8.2023).

Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und zum Teil auch bei Desertion beinhalten (AA 11.8.2023).Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und zum Teil auch bei Desertion beinhalten (AA 11.8.2023).

Die Wiedereinführung des verpflichtenden Wehrdienstes wird von Präsident Aleksandar Vu?i? und Verteidigungsminister Milos Vucevic befürwortet. Dies bedarf jedoch einer gründlichen Analyse und eine derartige Entscheidung wurde bis dato nicht getroffen (VB 14.4.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        CIA [USA] (20.11.2023): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2024-01-16 08:34

Serbiens Verfassung von 2006 garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; BICC 7.2023). Serbien muss seine Menschenrechtsinstitutionen stärken, in dem es die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen bereitstellt und Verfahren einführt, welche die Einhaltung der Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, gewährleisten (EK 12.10.2022; vgl. BCHR 2023).Serbiens Verfassung von 2006 garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen (AA 11.8.2023; vergleiche EK 12.10.2022; BICC 7.2023). Serbien muss seine Menschenrechtsinstitutionen stärken, in dem es die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen bereitstellt und Verfahren einführt, welche die Einhaltung der Maßnahmen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich einstweiliger Maßnahmen, gewährleisten (EK 12.10.2022; vergleiche BCHR 2023).

Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit von einem Vertreter der kroatischen Minderheit geführt wird, jedoch mit wenig Personal ausgestattet ist (AA 11.8.2023).

Probleme existieren in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Korruption in der Regierung, den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit einschließlich des unzureichenden Schutzes von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 7.2023; vgl. FH 10.3.2023; AI 27.3.2023; USDOS 20.3.2023).Probleme existieren in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Korruption in der Regierung, den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit einschließlich des unzureichenden Schutzes von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 7.2023; vergleiche FH 10.3.2023; AI 27.3.2023; USDOS 20.3.2023).

In Serbien befinden sich derzeit im Rahmen der OSZE-Mission ausländische Kräfte zur Unterstützung in den Bereichen Demokratisierung, Menschenrechte, Minderheitenschutz und Entwicklung der Medienlandschaft (BICC 7.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html, Zugriff 13.12.2023

?        BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgcentar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        BICC – Bonn International Center for Conversion (7.2023): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2023_Serbien.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2024-01-16 10:17

Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf und ist faktisch eingeschränkt (AA 11.8.2023; vgl. FH 24.5.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023; BCHR 2023). Wichtige Rahmenbedingungen sind für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als sogenannte vierte Gewalt nicht erfüllt (AA 11.8.2023). Entscheidungsträger beeinflussen durch intransparente Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes die Mehrheit der Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Der Staat fördert vor allem regierungsnahe Medien, Staatsunternehmen schalten Anzeigen über wenige politiknahe PR-Pools, vorrangig in regierungsnahen Medien. Dies verzerrt den stark zersplitterten Medienmarkt und trägt in Kombination mit Schmähkampagnen gegen kritische Medienvertreter zu deren Selbstzensur bei (AA 11.8.2023; vgl. AI 4.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023).Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf und ist faktisch eingeschränkt (AA 11.8.2023; vergleiche FH 24.5.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023; BCHR 2023). Wichtige Rahmenbedingungen sind für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als sogenannte vierte Gewalt nicht erfüllt (AA 11.8.2023). Entscheidungsträger beeinflussen durch intransparente Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes die Mehrheit der Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Der Staat fördert vor allem regierungsnahe Medien, Staatsunternehmen schalten Anzeigen über wenige politiknahe PR-Pools, vorrangig in regierungsnahen Medien. Dies verzerrt den stark zersplitterten Medienmarkt und trägt in Kombination mit Schmähkampagnen gegen kritische Medienvertreter zu deren Selbstzensur bei (AA 11.8.2023; vergleiche AI 4.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023).

Die Medienlandschaft ist im Prinzip pluralistisch, aber sehr polarisiert. Unabhängige Medien existieren, leiden aber zumeist unter geringer Auflage / Reichweite. Journalisten werden schlecht bezahlt. Die Mehrzahl der Bevölkerung informiert sich überwiegend aus dem Fernsehen. Unabhängige Investigativgruppen sind zunehmend Schikanen, Einschüchterungen und Gewalt durch die Behörden und regierungsnahen Gruppen und Anschuldigungen von Politikern ausgesetzt. Es kommt immer noch zu physischen, vornehmlich jedoch verbalen Angriffen, Drohungen, Online-Belästigungen bzw. Steuerstrafprüfungen. Der Mediendiskurs ist oft emotional und reißerisch (AA 11.8.2023; vgl. CoE-CommDH 6.9.2023; FH 10.3.2023; BCHR 2023). Die Medienlandschaft ist im Prinzip pluralistisch, aber sehr polarisiert. Unabhängige Medien existieren, leiden aber zumeist unter geringer Auflage / Reichweite. Journalisten werden schlecht bezahlt. Die Mehrzahl der Bevölkerung informiert sich überwiegend aus dem Fernsehen. Unabhängige Investigativgruppen sind zunehmend Schikanen, Einschüchterungen und Gewalt durch die Behörden und regierungsnahen Gruppen und Anschuldigungen von Politikern ausgesetzt. Es kommt immer noch zu physischen, vornehmlich jedoch verbalen Angriffen, Drohungen, Online-Belästigungen bzw. Steuerstrafprüfungen. Der Mediendiskurs ist oft emotional und reißerisch (AA 11.8.2023; vergleiche CoE-CommDH 6.9.2023; FH 10.3.2023; BCHR 2023).

Regierungsnahen Medien setzten ihre Verleumdungskampagnen gegen unabhängige Journalisten und Medienunternehmen fort. Einer von einer Stiftung im Oktober 2022 veröffentlichten Untersuchung zufolge, griffen die meisten hochrangigen Politiker, einschließlich des Premierministers und des Präsidenten, häufig kritische Medien und Journalisten an und äußerten sich abfällig über sie, indem sie sie unter anderem als Verräter und Serbienhasser bezeichneten. Dies brachte angeblich einige Journalisten in Gefahr. Das Safe Journalist Network erklärte, dass die Aussagen und negativen Kampagnen, die von hochrangigen Regierungsvertretern ausgehen und in der Regel von Boulevardzeitungen fortgesetzt werden, häufig zu Drohungen von Unbekannten führen, insbesondere in den sozialen Medien (AI 4.2023; vgl. CoE-CommDH 6.9.2023; FH 24.5.2023; FH 10.3.2023; HRW 12.1.2023). Regierungsnahen Medien setzten ihre Verleumdungskampagnen gegen unabhängige Journalisten und Medienunternehmen fort. Einer von einer Stiftung im Oktober 2022 veröffentlichten Untersuchung zufolge, griffen die meisten hochrangigen Politiker, einschließlich des Premierministers und des Präsidenten, häufig kritische Medien und Journalisten an und äußerten sich abfällig über sie, indem sie sie unter anderem als Verräter und Serbienhasser bezeichneten. Dies brachte angeblich einige Journalisten in Gefahr. Das Safe Journalist Network erklärte, dass die Aussagen und negativen Kampagnen, die von hochrangigen Regierungsvertretern ausgehen und in der Regel von Boulevardzeitungen fortgesetzt werden, häufig zu Drohungen von Unbekannten führen, insbesondere in den sozialen Medien (AI 4.2023; vergleiche CoE-CommDH 6.9.2023; FH 24.5.2023; FH 10.3.2023; HRW 12.1.2023).

Mehrere Mitglieder der Regierungspartei haben Journalisten offen bedroht; Präsident Vu?i? verunglimpft regelmäßig und öffentlich unabhängige Medienunternehmen (FH 10.3.2023). Politiker werten kritische Berichterstattung nicht immer als bedeutendes Element eines demokratischen Staates, sondern bisweilen als Angriff (AA 11.8.2023). Darüber hinaus griffen Politiker und Unternehmen auch im Jahr 2022 auf sogenannte SLAPP-Klagen zurück (Strategic Lawsuit Against Public Participation, eine Praxis der rechtlichen Schikane und Einschüchterung, die darauf abzielt, Journalisten und Gruppen der Zivilgesellschaft zum Schweigen zu bringen, Anm.) um unabhängige Journalisten und regierungskritische Medien wegen Rufschädigung zu verklagen. Dies wird als Gefahr für die Medienfreiheit kritisiert (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Mehrere Mitglieder der Regierungspartei haben Journalisten offen bedroht; Präsident Vu?i? verunglimpft regelmäßig und öffentlich unabhängige Medienunternehmen (FH 10.3.2023). Politiker werten kritische Berichterstattung nicht immer als bedeutendes Element eines demokratischen Staates, sondern bisweilen als Angriff (AA 11.8.2023). Darüber hinaus griffen Politiker und Unternehmen auch im Jahr 2022 auf sogenannte SLAPP-Klagen zurück (Strategic Lawsuit Against Public Participation, eine Praxis der rechtlichen Schikane und Einschüchterung, die darauf abzielt, Journalisten und Gruppen der Zivilgesellschaft zum Schweigen zu bringen, Anmerkung um unabhängige Journalisten und regierungskritische Medien wegen Rufschädigung zu verklagen. Dies wird als Gefahr für die Medienfreiheit kritisiert (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Berichten zufolge reagierte die Polizei in den letzten Jahren besser auf Angriffe und Drohungen gegen Journalisten. Die Notwendigkeit einer besseren gerichtlichen Verfolgung wird jedoch weiterhin betont. Staatsanwälte neigten dazu, Drohungen als legitime Meinungsäußerung zu betrachten und wiederholte Drohungen gegen Journalisten nicht ernst genug zu nehmen, was häufig zur Verfahrenseinstellung führte. Berichten zufolge wurden die meisten Strafanzeigen im Zusammenhang mit Straftaten gegen Journalisten von der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Der Anteil der Fälle von Drohung und Angriffen gegen Journalisten, die mit einer endgültigen Gerichtsentscheidung endeten, lag bei zehn Prozent. Untersuchungen zufolge neigten die Gerichte dazu, für solche Verstöße milde Strafen zu verhängen (CoE-CommDH 6.9.2023).

Allerdings kam es zu Einzelmaßnahmen wie die Einrichtung einer SOS-Hotline für bedrohte Journalisten (AA 11.8.2023; vgl. BCHR 2023).Allerdings kam es zu Einzelmaßnahmen wie die Einrichtung einer SOS-Hotline für bedrohte Journalisten (AA 11.8.2023; vergleiche BCHR 2023).

Ethische und professionelle Standards der Berichterstattung werden von vielen Medien häufig missachtet (AA 11.8.2023; vgl. AI 4.2023).Ethische und professionelle Standards der Berichterstattung werden von vielen Medien häufig missachtet (AA 11.8.2023; vergleiche AI 4.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AI – Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html, Zugriff 13.12.2023

?        BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgcentar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.9.2023): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Dunja Mijatovic; Report following her visit to Serbia from 13 to 17 March 2023 [CommHR(2023)25], https://www.ecoi.net/en/file/local/2097832/CommHR%282023%2925_Report+on+Serbia_EN.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092911.html, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023

?        HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085492.html, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2024-01-16 10:19

Die serbische Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit und legt fest, dass dieses Recht nur dann gesetzlich eingeschränkt werden kann, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Moral, der Rechte anderer oder der staatlichen Sicherheit unerlässlich ist (CoE-CommDH 6.9.2023; vgl. AA 11.8.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023). Im Jahr 2022 wurde dieses Recht in einigen Fällen eingeschränkt (FH 24.5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die serbische Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit und legt fest, dass dieses Recht nur dann gesetzlich eingeschränkt werden kann, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Moral, der Rechte anderer oder der staatlichen Sicherheit unerlässlich ist (CoE-CommDH 6.9.2023; vergleiche AA 11.8.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023). Im Jahr 2022 wurde dieses Recht in einigen Fällen eingeschränkt (FH 24.5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Beobachter zeigten sich besorgt über die zunehmend restriktive Vorgehensweise der Behörden in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, einschließlich der starken polizeilichen Überwachung von Protesten und der exzessiven Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Besorgniserregend war auch der von der Regierung und Wirtschaft ausgeübte Druck auf Aktivisten im Bereich des Umweltschutzes. Kritisiert wurden ebenfalls die Maßnahmen betreffend des Europride-Marsches im September 2022 (für ausführliche Informationen siehe Kapitel 18.). Meldeerfordernisse und hohe Geldstrafen bei Nichtanmeldung einer Demonstration schränken ebenfalls das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit ein. Bedenklich ist auch die Anwendung diverser anderer Rechtsvorschriften (z. B. Gesetz über Lärmbelästigung, Gesetz über die Sicherheit im Straßenverkehr), um die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Proteste zu unterbinden (CommDH 6.9.2023; vgl. AA 11.8.2023; FH 24.5.2023; AI 27.3.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023; BCHR 2023). Beobachter zeigten sich besorgt über die zunehmend restriktive Vorgehensweise der Behörden in Bezug auf die Versammlungsfreiheit, einschließlich der starken polizeilichen Überwachung von Protesten und der exzessiven Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Besorgniserregend war auch der von der Regierung und Wirtschaft ausgeübte Druck auf Aktivisten im Bereich des Umweltschutzes. Kritisiert wurden ebenfalls die Maßnahmen betreffend des Europride-Marsches im September 2022 (für ausführliche Informationen siehe Kapitel 18.). Meldeerfordernisse und hohe Geldstrafen bei Nichtanmeldung einer Demonstration schränken ebenfalls das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit ein. Bedenklich ist auch die Anwendung diverser anderer Rechtsvorschriften (z. B. Gesetz über Lärmbelästigung, Gesetz über die Sicherheit im Straßenverkehr), um die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Proteste zu unterbinden (CommDH 6.9.2023; vergleiche AA 11.8.2023; FH 24.5.2023; AI 27.3.2023; USDOS 20.3.2023; FH 10.3.2023; BCHR 2023).

Die Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Sie erhält jedoch im Vergleich zu den Regierungsparteien deutlich weniger Raum in den Medien, die Berichterstattung regierungsnaher Medien ist sehr einseitig. Teile der Opposition hatten die Parlamentswahlen im Juni 2020 boykottiert. Bei den Wahlen am 3.4.2022 nahmen alle Parteien teil und einige Oppositionsparteien konnten wieder in das Parlament einziehen. Die Parteienlandschaft ist zersplittert und programmatisch schwach (AA 11.8.2023; vgl. FH 24.5.2023; BCHR 2023).Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Sie erhält jedoch im Vergleich zu den Regierungsparteien deutlich weniger Raum in den Medien, die Berichterstattung regierungsnaher Medien ist sehr einseitig. Teile der Opposition hatten die Parlamentswahlen im Juni 2020 boykottiert. Bei den Wahlen am 3.4.2022 nahmen alle Parteien teil und einige Oppositionsparteien konnten wieder in das Parlament einziehen. Die Parteienlandschaft ist zersplittert und programmatisch schwach (AA 11.8.2023; vergleiche FH 24.5.2023; BCHR 2023).

Zehn serbische pro-europäische Oppositionsparteien haben vor den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 eine Koalitionsvereinbarung unterzeichnet und das Bündnis "Serbien gegen die Gewalt" gegründet. Es wird angeführt von Miroslav Aleksic von der "Volksbewegung Serbiens" und Marinika Tepic von der "Partei für Freiheit und Gerechtigkeit" (SSP) (MDR 6.11.2023; vgl. EN 4.11.2023).Zehn serbische pro-europäische Oppositionsparteien haben vor den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 eine Koalitionsvereinbarung unterzeichnet und das Bündnis "Serbien gegen die Gewalt" gegründet. Es wird angeführt von Miroslav Aleksic von der "Volksbewegung Serbiens" und Marinika Tepic von der "Partei für Freiheit und Gerechtigkeit" (SSP) (MDR 6.11.2023; vergleiche EN 4.11.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html, Zugriff 13.12.2023

?        BCHR – Belgrade Centre for Human Rights (2023): Human Rights in Serbia 2022, https://www.bgcentar.org.rs/wp-content/uploads/2023/03/Human-Rights-in-Serbia-2022-web.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.9.2023): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Dunja Mijatovic; Report following her visit to Serbia from 13 to 17 March 2023 [CommHR(2023)25],https://www.ecoi.net/en/file/local/2097832/CommHR%282023%2925_Report+on+Serbia_EN.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EN – Euronews (4.11.2023): Serbische pro-europäische Opposition bildet Bündnis vor Neuwahlen, https://de.euronews.com/2023/11/04/serbische-pro-europaische-opposition-bildet-bundnis-vor-neuwahlen, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092911.html, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023

?        MDR – Mitteldeutscher Rundfunk (6.11.2023): Superwahlen in Serbien: Eine Chance für die Opposition?, https://www.mdr.de/nachrichten/welt/osteuropa/politik/serbien-neuwahlen-chancen-opposition-100.html, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2024-01-16 10:26

Serbien verfügt über 28 Haftanstalten sowie eine zentrale Klinik für Sicherheitsverwahrung aufgrund psychischer Erkrankungen und Behandlung von Suchterkrankungen bzw. für Behandlungen, die in den jeweiligen Gefängnissen vor Ort nicht durchgeführt werden können (AA 11.8.2023).

Nach Angaben der zuständigen Stelle lag 2022 die Auslastung der Gefängnisse bei 91,25 %. Die Sterblichkeitsrate pro 10.000 Häftlinge war Ende Dezember 2022 bei 91 (USDOS 20.3.2023).

Die Haftanstalten weisen hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten ein breites Spektrum auf. Einzelne wurden noch unter der Herrschaft Österreich-Ungarns gegründet und bedürfen regelmäßiger Renovierungsarbeiten, um Mindestanforderungen an die Unterbringung Gefangener zu erfüllen. Die beiden neuesten Gefängnisse in Pan?evo (2018) und Kragujevac (2022) entsprechen allen europäischen Standards. Die älteren Einrichtungen leiden zusätzlich zu den schlechteren räumlichen Gegebenheiten unter chronischer Überbelegung; häufig kommt auch noch Personalmangel im Bereich des Wachpersonals und der Sozialarbeiter hinzu. Die rechtlichen Vorgaben, welche in Vorbereitung einer EU-Mitgliedschaft modernisiert wurden und europäischen Standards entsprechen, können daher nicht immer umgesetzt werden (AA 11.8.2023).

Die Haftbedingungen sind aufgrund von körperlichen Misshandlungen (auch durch Polizei und Gefängnispersonal) und Überbelegung manchmal sehr hart. Die Behörden untersuchen jedoch glaubwürdige Misshandlungsvorwürfe (USDOS 20.3.2023). Die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern wie dem Ombudsmann, internationalen Überwachungsorganisationen usw. Zugang zu den Haftanstalten. In der ersten Jahreshälfte 2022 besuchte der Nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter 43 Hafteinrichtungen und sprach mehr als 60 Empfehlungen aus. Er äußerte sich u. a. besorgt über den Personalmangel, die mangelnde Schulung des Personals und das Fehlen von Aktivitäten für Inhaftierte (USDOS 20.3.2023; vgl. HRC 1.3.2023).Die Haftbedingungen sind aufgrund von körperlichen Misshandlungen (auch durch Polizei und Gefängnispersonal) und Überbelegung manchmal sehr hart. Die Behörden untersuchen jedoch glaubwürdige Misshandlungsvorwürfe (USDOS 20.3.2023). Die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern wie dem Ombudsmann, internationalen Überwachungsorganisationen usw. Zugang zu den Haftanstalten. In der ersten Jahreshälfte 2022 besuchte der Nationale Mechanismus zur Verhütung von Folter 43 Hafteinrichtungen und sprach mehr als 60 Empfehlungen aus. Er äußerte sich u. a. besorgt über den Personalmangel, die mangelnde Schulung des Personals und das Fehlen von Aktivitäten für Inhaftierte (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRC 1.3.2023).

Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überbelegt sind, tragen der Bau neuer Gefängnisse und die Anwendung von bestimmten Alternativmaßnahmen (z. B. bedingte Entlassung, gemeinnützige Arbeit, Hausarrest usw.) dazu bei, die Überbelegung zu reduzieren. Gleichzeitig berichteten NGOs, dass die Alternativmaßnahmen von den Richtern nicht ausreichend angewandt werden. Die Ausbildung des Gefängnispersonals wurde durch die Zusammenarbeit mit der EU, dem Europarat (CoE) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verbessert (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überbelegt sind, tragen der Bau neuer Gefängnisse und die Anwendung von bestimmten Alternativmaßnahmen (z. B. bedingte Entlassung, gemeinnützige Arbeit, Hausarrest usw.) dazu bei, die Überbelegung zu reduzieren. Gleichzeitig berichteten NGOs, dass die Alternativmaßnahmen von den Richtern nicht ausreichend angewandt werden. Die Ausbildung des Gefängnispersonals wurde durch die Zusammenarbeit mit der EU, dem Europarat (CoE) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verbessert (USDOS 20.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

Todesstrafe

Letzte Änderung 2024-01-16 10:26

Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 16.5.2023).

Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021; vgl. AI 26.2.2023).Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe. Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021; vergleiche AI 26.2.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AI - Amnesty International (26.2.2023): Todesstrafe Weltweit, https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/karte_staaten-mit-und-ohne-todesstrafe-1.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AI - Amnesty International (16.5.2023): Death Sentences and Executions 2022, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 13.12.2023

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2024-01-16 10:35

Serbiens Verfassung (Art. 43) garantiert Religionsfreiheit und gebietet konfessionelle Neutralität des Staates (Art. 44) (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 15.5.2023; FH 10.3.2023; EK 12.10.2022). Diese Rechte werden in der Praxis generell respektiert (FH 10.3.2023). Serbiens Verfassung (Artikel 43,) garantiert Religionsfreiheit und gebietet konfessionelle Neutralität des Staates (Artikel 44,) (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023; FH 10.3.2023; EK 12.10.2022). Diese Rechte werden in der Praxis generell respektiert (FH 10.3.2023).

Es gibt kein Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis (AA 11.8.2023).

84,6 % der serbischen Bevölkerung sind serbisch-orthodox, rund 5 % römisch-katholisch, 3 % muslimisch, 1 % protestantisch, 1,1 % konfessionslos und die verbleibenden 6 % umfassen andere Christen, Juden, Buddhisten, Hare Krishna, Zeugen Jehovas, Agnostiker oder Personen ohne angegebene Religionszugehörigkeit (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 1.11.2023; AA 11.8.2023).84,6 % der serbischen Bevölkerung sind serbisch-orthodox, rund 5 % römisch-katholisch, 3 % muslimisch, 1 % protestantisch, 1,1 % konfessionslos und die verbleibenden 6 % umfassen andere Christen, Juden, Buddhisten, Hare Krishna, Zeugen Jehovas, Agnostiker oder Personen ohne angegebene Religionszugehörigkeit (USDOS 15.5.2023; vergleiche CIA 1.11.2023; AA 11.8.2023).

Das Religionsgesetz differenziert zwischen sieben traditionellen und den übrigen nicht-traditionellen Religionsgemeinschaften. Die vom Gesetz privilegierten traditionellen Kirchen/Religionsgemeinschaften sind die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Slowakisch-Evangelische Kirche, die Reformierte Christliche Kirche, die Evangelische Kirche, die Islamische Gemeinde und die Jüdische Gemeinde. Diese sieben Gruppen sind automatisch im staatlichen Register für Religionsgemeinschaften eingetragen, können sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen und haben eigene Militärgeistliche. Auch dürfen sie neue Gebäude für Gottesdienste errichten, Immobilien besitzen, staatliche Subventionen beantragen, Bankkonten eröffnen, Restitutionsansprüche geltend machen und als Arbeitgeber fungieren (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 15.5.2023).Das Religionsgesetz differenziert zwischen sieben traditionellen und den übrigen nicht-traditionellen Religionsgemeinschaften. Die vom Gesetz privilegierten traditionellen Kirchen/Religionsgemeinschaften sind die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Slowakisch-Evangelische Kirche, die Reformierte Christliche Kirche, die Evangelische Kirche, die Islamische Gemeinde und die Jüdische Gemeinde. Diese sieben Gruppen sind automatisch im staatlichen Register für Religionsgemeinschaften eingetragen, können sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen und haben eigene Militärgeistliche. Auch dürfen sie neue Gebäude für Gottesdienste errichten, Immobilien besitzen, staatliche Subventionen beantragen, Bankkonten eröffnen, Restitutionsansprüche geltend machen und als Arbeitgeber fungieren (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023).

Die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK) erhält zusätzliche staatliche Subventionen, und ihre Stellung kommt in der Praxis der einer Staatskirche nahe. Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der Serbisch-Orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe anderer orthodoxer Kirchen (z. B. ethnischer Minderheiten) die dem Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Orthodoxen Kirche entgegenstehen, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK) erhält zusätzliche staatliche Subventionen, und ihre Stellung kommt in der Praxis der einer Staatskirche nahe. Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der Serbisch-Orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe anderer orthodoxer Kirchen (z. B. ethnischer Minderheiten) die dem Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Orthodoxen Kirche entgegenstehen, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert (AA 11.8.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023).

Aufgrund eines anhaltenden Streits zwischen den beiden muslimischen Vereinigungen des Landes kann keine von ihnen die gesamte muslimische Gemeinschaft in Verhandlungen mit der Regierung vertreten. Dies führt zu Schwierigkeiten bei der Koordinierung von Eigentumsrückgabeforderungen und bei der Auswahl von Lehrkräften für Religionskurse an öffentliche Schulen. Nationalistische Gruppen nutzten soziale Medien, um migrantenfeindliche und antimuslimische Botschaften zu verbreiten. Landesweit kommt es zu antimuslimischen Äußerungen (z. B. Graffiti, Wandbemalungen) (USDOS 15.5.2023).

Vertreter der jüdischen Gemeinde berichteten über keine spezifischen antisemitischen Vorfälle im Lauf des Jahres 2022. Im Juli 2022 wurde jedoch eine Freiluftausstellung in Novi Sad mutwillig beschädigt. Antisemitische Literatur ist weiterhin über das Internet bei informellen Verkäufern erhältlich (USDOS 15.5.2023). Im Rahmen des im Jahr 2016 verabschiedeten Restitutionsgesetzes, das die Rückgabe jüdischen Eigentums regelt, das während des Zweiten Weltkrieges beschlagnahmt wurde, erhalten die jüdischen Gemeinden seit Jänner 2017 in den kommenden 25 Jahren jährlich 950.000 Euro (USDOS 15.5.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023; JA 18.4.2016; IN 27.7.2018, DS 9.3.2016).Vertreter der jüdischen Gemeinde berichteten über keine spezifischen antisemitischen Vorfälle im Lauf des Jahres 2022. Im Juli 2022 wurde jedoch eine Freiluftausstellung in Novi Sad mutwillig beschädigt. Antisemitische Literatur ist weiterhin über das Internet bei informellen Verkäufern erhältlich (USDOS 15.5.2023). Im Rahmen des im Jahr 2016 verabschiedeten Restitutionsgesetzes, das die Rückgabe jüdischen Eigentums regelt, das während des Zweiten Weltkrieges beschlagnahmt wurde, erhalten die jüdischen Gemeinden seit Jänner 2017 in den kommenden 25 Jahren jährlich 950.000 Euro (USDOS 15.5.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2023; JA 18.4.2016; IN 27.7.2018, DS 9.3.2016).

Die Makedonisch-Orthodoxe Kirche bemühte sich seit 2017 verstärkt um ihre Anerkennung in der Weltorthodoxie. Trotz anfänglicher Ablehnung anerkannte die Serbisch-Orthodoxe Kirche im Mai 2022 deren Autokephalie. Damit wurde eine seit Langem bestehende Pattsituation zwischen den beiden Kirchen beendet (USDOS 15.5.2023; vgl. NÖK 6.2022).Die Makedonisch-Orthodoxe Kirche bemühte sich seit 2017 verstärkt um ihre Anerkennung in der Weltorthodoxie. Trotz anfänglicher Ablehnung anerkannte die Serbisch-Orthodoxe Kirche im Mai 2022 deren Autokephalie. Damit wurde eine seit Langem bestehende Pattsituation zwischen den beiden Kirchen beendet (USDOS 15.5.2023; vergleiche NÖK 6.2022).

Im Mai 2019 wies der EGMR eine Beschwerde der Baptistengemeinde und der Protestantischen Evangelischen Kirche zurück, die sich 2013 vergeblich um Registrierung bemüht hatte. Vor dem EGMR anhängig ist derzeit eine Klage der Islamischen Gemeinde Serbiens mit Sitz in Belgrad gegen die serbische Regierung. Die 2006 eingetragene Gemeinde klagt gegen die aus ihrer Sicht unzulässige Registrierung der Islamischen Gemeinde in Serbien mit Sitz in Novi Pazar im Jahr 2007 (AA 11.8.2023).

Einigen Religionsgemeinschaften, z. B. christlichen Freikirchen, wurde die Registrierung bisher verwehrt. Dies gilt auch für eine Reihe orthodoxer Kirchen (z. B. die nicht als autokephal anerkannte Montenegrinisch-Orthodoxe Kirche). Diese Glaubensgemeinschaften haben nicht die Möglichkeit Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche andere Religionsgemeinschaften (vor allem evangelische Freikirchen) werden von nichtstaatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht. Nicht zuletzt unter dem Einfluss der Serbisch-Orthodoxen Kirche gibt es Bestrebungen, die Betätigung von „Sekten“ (d. h. aller nicht bereits im früheren Königreich Jugoslawien registrierten Religionsgemeinschaften, insbesondere jedoch evangelischer Freikirchen) einzuschränken. Die kanonisch anerkannte Rumänisch-Orthodoxe Kirche ist nur in der Autonomen Provinz Vojvodina als „traditionelle Religionsgemeinschaft“ anerkannt (AA 11.8.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        CIA (11.12.2023): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#people-and-society, Zugriff 13.12.202

?        DS – Der Standard (9.3.2016): 71 Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg - Materielle Gerechtigkeit für serbische Juden, https://www.derstandard.at/story/2000032508416/71-jahre-nach-dem-zweiten-weltkrieg-materielle-gerechtigkeit-fuer-serbische, Zugriff 13.12.202

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.202

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.202

?        GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.202

?        IN – Israel Netz (27.6.20218): Rivlin lobt Serbien für Restitutionsgesetz, https://www.israelnetz.com/rivlin-lobt-serbien-fuer-restitutionsgesetz/, Zugriff 13.12.202

?        JA – Jüdische Allgemeine (18.4.2016): Die Regierung gibt der jüdischen Gemeinde mehr als 3000 Immobilien zurück, https://www.juedische-allgemeine.de/juedische-welt/recht-und-moral/, Zugriff 13.12.202

?        NÖK – Nachrichtendienst Östliche Kirchen (6.2022): Kirchenstreit Nordmakedonien - Der lange Weg der Makedonischen Orthodoxen Kirche zur Autokephalie, https://noek.info/bilder/dossier/N%C3%96K_dossier_nordmakedonien_autokephalie3.pdf, Zugriff 13.12.202

?        USDOS – US Department of State (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091900.html, Zugriff 13.12.202

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2024-01-16 10:41

Laut der neuesten Volkszählung aus dem Jahr 2022 gibt es in Serbien weiterhin 21 nationale und ethnische Minderheiten mit jeweils mehr als 2.000 Angehörigen (VB 6.9.2023).

Die Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit internationalen Standards. Hierbei bestehen zusätzliche Rechte, die es Minderheiten ermöglichen, über einzelne Fragen bezüglich ihrer Kultur, Ausbildung und amtlichen Verwendung der Sprache und Schrift zu entscheiden (VB 14.4.2023).

Der Rechtsrahmen für die Achtung und den Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten ist weitgehend vorhanden und wird im Einklang mit den Übereinkommen des Europarats über nationale Minderheiten generell eingehalten (EK 12.10.2022; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Der Rechtsrahmen für die Achtung und den Schutz von Minderheiten und kulturellen Rechten ist weitgehend vorhanden und wird im Einklang mit den Übereinkommen des Europarats über nationale Minderheiten generell eingehalten (EK 12.10.2022; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).

Ein im März 2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u. a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich aber immer wieder bei der Implementierung. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus (AA 11.8.2023).

Zu den Aufgaben der Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsperson gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 11.8.2023).

In der Republik Serbien bestehen derzeit 23 nationale Minderheitenräte (einschließlich dem Verband der jüdischen Gemeinden Serbiens): Bunjewatzen, Bosniaken, Ungarn, Roma, Rumänen, Russinen, Slowaken, Ukrainer, Kroaten, Albaner, Aschkali, Walachen, Griechen, Ägypter, Deutsche, Slowenen, Tschechen, Mazedonier, Montenegriner, Russen, Polen (VB 6.9.2023). Die nationalen Minderheitenräte vertreten die ethnischen Minderheiten des Landes und verfügen über eine breite Kompetenz in den Bereichen Bildung, Medien, Kultur und Gebrauch von Minderheitensprachen (USDOS 20.3.2023). Bei den Minderheitenratswahlen im November 2022 wurden insgesamt 474 Mitglieder der 23 Minderheitenräte gewählt (GOS-HRC 20.2.2023).

Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend (AA 11.8.2023).

Trotz der gesetzlichen Verpflichtung, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung zu berücksichtigen, sind nationale Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert (EK 12.10.2022).

Der Unterricht in Minderheitensprachen oder das Studium der Minderheitensprachen wird an mehreren Universitäten und höheren Bildungseinrichtungen angeboten. Es gibt 14 Minderheitensprachen, die an fünf Universitäten und vier Berufsschulen unterrichtet werden (GOS-HRC 20.2.2023). Im Schuljahr 2019/2020 wurde in 68 lokalen Selbstverwaltungseinheiten der Primärunterricht in acht nationalen Minderheitensprachen angeboten, im Sekundarbereich in 27. Das Fach namens Muttersprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde in 16 Minderheitensprachen in 374 Schulen in Serbien angeboten (HRC 1.3.2023). Der Unterricht in Minderheitensprachen oder das Studium der Minderheitensprachen wird an mehreren Universitäten und höheren Bildungseinrichtungen angeboten. Es gibt 14 Minderheitensprachen, die an fünf Universitäten und vier Berufsschulen unterrichtet werden (GOS-HRC 20.2.2023). Im Schuljahr 2019 aus 2020, wurde in 68 lokalen Selbstverwaltungseinheiten der Primärunterricht in acht nationalen Minderheitensprachen angeboten, im Sekundarbereich in 27. Das Fach namens Muttersprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde in 16 Minderheitensprachen in 374 Schulen in Serbien angeboten (HRC 1.3.2023).

In den öffentlichen Medien wird das Programm in 16 Sprachen der Minderheiten ausgestrahlt, die meisten davon auf RTV Vojvodina. Im Jahr 2020 wurden 33 Zeitungen oder Zeitschriften in den Minderheitensprachen veröffentlicht, drei davon waren zwei oder mehrsprachige Ausgaben (GOS-HRC 20.2.2023). Die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehdienste in den Minderheitensprachen sind immer noch nicht ausreichend (EK 12.10.2022).

In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, Muslime, LGBTI) unverändert weit verbreitet (AA 11.8.2023). Die Regierung unternahm gewisse Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung gegen Personen, die einer Minderheit angehören (USDOS 21.3.2023). Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z. B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen) (AA 11.8.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9..2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Roma

Letzte Änderung 2024-01-16 10:43

Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzugehören (VB 6.9.2023). Die tatsächliche Zahl dürfte laut Schätzungen der OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden gehen teilweise von 700.000 bis 800.000 aus). Die Roma sind die offiziell drittgrößte Minderheit in Serbien (AA 11.8.2023).

Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EK 12.10.2023). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (HRC 10.2.2023).

Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Berichten zufolge werden Roma jedoch stärker diskriminiert und ausgegrenzt als jede andere Minderheitengruppe. Ihnen fehlte es an Informationen über ihre Rechte und an die zur Verfügung stehenden Mechanismen zur Bekämpfung von Diskriminierung (USDOS 21.3.2023; vgl. Praxis 3.1.2023; HRC 1.3.2023; FH 10.3.2023). Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Berichten zufolge werden Roma jedoch stärker diskriminiert und ausgegrenzt als jede andere Minderheitengruppe. Ihnen fehlte es an Informationen über ihre Rechte und an die zur Verfügung stehenden Mechanismen zur Bekämpfung von Diskriminierung (USDOS 21.3.2023; vergleiche Praxis 3.1.2023; HRC 1.3.2023; FH 10.3.2023).

Die Koordinationsstelle zur Überwachung der Umsetzung der Strategie für die soziale Integration der Roma wurde 2021 eingerichtet, um die Maßnahmen der staatlichen Verwaltung zu koordinieren (HRC 1.3.2023). Auf der Ebene der lokalen Selbstverwaltungen wurden sogenannte mobile Teams für die Inklusion von Roma eingeführt. Sie bestehen aus einem Koordinator, pädagogischen Assistenten, Gesundheitsmediatoren, Vertretern des Arbeitsamtes sowie bei Bedarf weiteren Vertretern der lokalen Selbstverwaltung. Bisher wurden 56 mobile Teams gebildet, die den Zugang zu Versorgungsleistungen erleichtern und die Ausübung der Rechte der Roma fördern sollen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Innerhalb des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog wurde die Abteilung für die soziale Inklusion der Roma eingerichtet, in der Beamte mit Roma-Nationalität beschäftigt sind (GOS-HRC 20.2.2023). Seit 2011 organisiert die Regierung in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission alle zwei Jahre Seminare zur sozialen Inklusion von Roma (GOS/OHCHR-UN 3.10.2023).

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Ohne die Registrierung des dauerhaften Wohnsitzes ist nicht möglich, einen Personalausweis zu erhalten. Eltern, die keinen Personalausweis besitzen, können ihre Kinder nicht unmittelbar nach der Geburt in die Geburtenregister eintragen lassen (Praxis 3.1.2023; vgl. USDOS 21.3.2023). Gemäß den geltenden Vorschriften können Kinder von Eltern ohne Papiere bis zu einem Jahr ohne Registrierung der Geburt sein. Bis zur Registrierung bleiben die betroffenen Kinder sozusagen unsichtbar, sind von Staatenlosigkeit bedroht und haben keinen Zugang zu zahlreichen Rechten wie Gesundheitsversorgung und Sozialschutz (USDOS 21.3.2023). Serbiens Regierung hat in den vergangenen Jahren den Rechtsrahmen verbessert (AA 11.8.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; EK 12.10.2022; GOS-HRC 20.2.2023). Die Maßnahmen führten dazu, dass mittlerweile die meisten Roma in Serbien über amtliche Dokumente verfügen (EK 12.10.2022). Eine im Jahr 2019 von UNICEF durchgeführte Studie zeigt, dass 99 % der Kinder unter fünf Jahren aus Roma-Siedlungen im Geburtenregister eingetragen sind (GOS-CoE-ECSR 28.3.2023).Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Ohne die Registrierung des dauerhaften Wohnsitzes ist nicht möglich, einen Personalausweis zu erhalten. Eltern, die keinen Personalausweis besitzen, können ihre Kinder nicht unmittelbar nach der Geburt in die Geburtenregister eintragen lassen (Praxis 3.1.2023; vergleiche USDOS 21.3.2023). Gemäß den geltenden Vorschriften können Kinder von Eltern ohne Papiere bis zu einem Jahr ohne Registrierung der Geburt sein. Bis zur Registrierung bleiben die betroffenen Kinder sozusagen unsichtbar, sind von Staatenlosigkeit bedroht und haben keinen Zugang zu zahlreichen Rechten wie Gesundheitsversorgung und Sozialschutz (USDOS 21.3.2023). Serbiens Regierung hat in den vergangenen Jahren den Rechtsrahmen verbessert (AA 11.8.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; EK 12.10.2022; GOS-HRC 20.2.2023). Die Maßnahmen führten dazu, dass mittlerweile die meisten Roma in Serbien über amtliche Dokumente verfügen (EK 12.10.2022). Eine im Jahr 2019 von UNICEF durchgeführte Studie zeigt, dass 99 % der Kinder unter fünf Jahren aus Roma-Siedlungen im Geburtenregister eingetragen sind (GOS-CoE-ECSR 28.3.2023).

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). Der im Dezember 2020 veröffentlichten Kartierung zufolge gibt es 702 Roma-Siedlungen mit einer Bevölkerungszahl von etwa 168.000 Menschen. Fast 20 % der Bevölkerung in den kartierten Roma-Siedlungen hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, über 55 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Kanalisation und 14,5 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Strom (EK 12.10.2022; vgl. ERRR 22.2.2023; HRC 1.3.2023). Obwohl der Rechtsrahmen im Bereich des Wohnungswesens durch die Verabschiedung des Gesetzes über das Wohnungswesen und die Instandhaltung von Gebäuden erheblich verbessert wurde, sind dem Bürgerbeauftragten zufolge weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Räumung der Roma-Siedlungen erforderlich (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 10.3.2023; vgl. EK 12.10.2022). Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). Der im Dezember 2020 veröffentlichten Kartierung zufolge gibt es 702 Roma-Siedlungen mit einer Bevölkerungszahl von etwa 168.000 Menschen. Fast 20 % der Bevölkerung in den kartierten Roma-Siedlungen hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, über 55 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Kanalisation und 14,5 % hatten keinen oder nur unzureichenden Zugang zu Strom (EK 12.10.2022; vergleiche ERRR 22.2.2023; HRC 1.3.2023). Obwohl der Rechtsrahmen im Bereich des Wohnungswesens durch die Verabschiedung des Gesetzes über das Wohnungswesen und die Instandhaltung von Gebäuden erheblich verbessert wurde, sind dem Bürgerbeauftragten zufolge weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Räumung der Roma-Siedlungen erforderlich (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 10.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vgl. HRC 10.2.2023). Durch öffentliche Maßnahmen konnten 26 junge Roma in 20 lokalen Selbstverwaltungseinheiten angestellt werden (HRC 20.2.2023).Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Ursächlich hierfür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vergleiche HRC 10.2.2023). Durch öffentliche Maßnahmen konnten 26 junge Roma in 20 lokalen Selbstverwaltungseinheiten angestellt werden (HRC 20.2.2023).

Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 %. Unter den 18-21-jährigen Roma haben nur rund zwei Drittel die achtjährige Grundschule abgeschlossen, 14 % der 22 - 25-Jährigen die vierjährige Mittelschule und 1 % der 26 - 29-Jährigen eine Hochschule (Nicht-Roma: 94 % - 89 % - 23 %). Diese Zahlen sind bis auf den Hochschulbereich für Roma-Mädchen noch niedriger. Die Schulabbrechquote ist nach wie vor hoch, insbesondere bei Roma-Mädchen. Gleichzeitig besucht rund jedes zehnte Roma-Kind zwischen 7 und 15 Jahren eine Sonderschule. Damit sind sie laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) deutlich überrepräsentiert: 21 % der Kinder, die in solche Schulen gingen, seien Roma (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 1.3.2023). Um die Zahl der Schulabbrecher im Primarbereich vollständig zu reduzieren, wurde ein Instrument zur Erkennung von Schülern, bei denen die Gefahr eines vorzeitigen Schulabbruchs besteht, eingeführt. Der Unterricht in der Roma-Sprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde im Schuljahr 2019/2020 von 2.467 Schülern (1.163 Mädchen und 1.304 Jungen) in 68 Schulen besucht. Um Risikoschülern zu ermöglichen, ihre Ausbildung fortzusetzen, werden Stipendien und ein Mentorensystem für Schüler angeboten, die an Fördermaßnahmen teilnehmen. In den letzten fünf Schuljahren wurden 5.419 Stipendien aus dem Staatshaushalt und aus Spendegeldern für Roma (65 % Mädchen) an Sekundarschulen vergeben. Änderungen des Schulgesetzbuches über Schüler- und Studiendarlehen und -stipendien aus dem Jahr 2017 ermöglichen Roma Anspruch auf Darlehen und Stipendien ohne Erfolgskriterien. Darüber hinaus wurden 200 Mentoren eingestellt, um Schüler der nationalen Minderheit der Roma zu unterstützen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; vgl. EK 12.10.2022; GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 %. Unter den 18-21-jährigen Roma haben nur rund zwei Drittel die achtjährige Grundschule abgeschlossen, 14 % der 22 - 25-Jährigen die vierjährige Mittelschule und 1 % der 26 - 29-Jährigen eine Hochschule (Nicht-Roma: 94 % - 89 % - 23 %). Diese Zahlen sind bis auf den Hochschulbereich für Roma-Mädchen noch niedriger. Die Schulabbrechquote ist nach wie vor hoch, insbesondere bei Roma-Mädchen. Gleichzeitig besucht rund jedes zehnte Roma-Kind zwischen 7 und 15 Jahren eine Sonderschule. Damit sind sie laut dem European Roma Rights Centre (ERRC) deutlich überrepräsentiert: 21 % der Kinder, die in solche Schulen gingen, seien Roma (AA 11.8.2023; vergleiche EK 12.10.2022; HRC 1.3.2023). Um die Zahl der Schulabbrecher im Primarbereich vollständig zu reduzieren, wurde ein Instrument zur Erkennung von Schülern, bei denen die Gefahr eines vorzeitigen Schulabbruchs besteht, eingeführt. Der Unterricht in der Roma-Sprache mit Elementen der nationalen Kultur wurde im Schuljahr 2019 aus 2020, von 2.467 Schülern (1.163 Mädchen und 1.304 Jungen) in 68 Schulen besucht. Um Risikoschülern zu ermöglichen, ihre Ausbildung fortzusetzen, werden Stipendien und ein Mentorensystem für Schüler angeboten, die an Fördermaßnahmen teilnehmen. In den letzten fünf Schuljahren wurden 5.419 Stipendien aus dem Staatshaushalt und aus Spendegeldern für Roma (65 % Mädchen) an Sekundarschulen vergeben. Änderungen des Schulgesetzbuches über Schüler- und Studiendarlehen und -stipendien aus dem Jahr 2017 ermöglichen Roma Anspruch auf Darlehen und Stipendien ohne Erfolgskriterien. Darüber hinaus wurden 200 Mentoren eingestellt, um Schüler der nationalen Minderheit der Roma zu unterstützen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; vergleiche EK 12.10.2022; GOS/CoE-ECSR 28.3.2023).

Früh- und Kinderehen unter Roma sind weiterhin ein Problem, sind aber keine legalen Eheschließungen. 2022 waren 56 % aller Eheschließungen in Roma-Siedlungen Kinderehen (USDOS 21.3.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 1.3.32023; CoE-GRETA 16.6.2023). Im März 2022 verabschiedete die Nationale Minderheitenrat der Roma eine Deklaration über die Abschaffung der Kinderehen in Serbien, in der die Anführer der Roma aufgefordert werden, die Praxis und den Glauben, dass Kinderehen Teil des kulturellen Erbes der Roma sind, zu überdenken (USDOS 21.3.2023; vgl. EK 12.10.2022). Früh- und Kinderehen unter Roma sind weiterhin ein Problem, sind aber keine legalen Eheschließungen. 2022 waren 56 % aller Eheschließungen in Roma-Siedlungen Kinderehen (USDOS 21.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022; HRC 1.3.32023; CoE-GRETA 16.6.2023). Im März 2022 verabschiedete die Nationale Minderheitenrat der Roma eine Deklaration über die Abschaffung der Kinderehen in Serbien, in der die Anführer der Roma aufgefordert werden, die Praxis und den Glauben, dass Kinderehen Teil des kulturellen Erbes der Roma sind, zu überdenken (USDOS 21.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

Roma sind besonders anfällig für Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung, Zwangskriminalität und Zwangsbettelei (HRC 1.3.2023; vgl. CoE-GRETA 16.6.2023).Roma sind besonders anfällig für Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung, Zwangskriminalität und Zwangsbettelei (HRC 1.3.2023; vergleiche CoE-GRETA 16.6.2023).

Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-GesundheitsmediatorInnen, Zugang zum Gesundheitssystem auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen Erfolge (AA 11.8.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; ERRC 22.2.2023). Die Kindersterblichkeit wurde gesenkt, wenn sie auch mit 13 % bei Babys und 14 % bei den unter 5-Jährigen immer noch doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung ist (AA 11.8.2023; vgl. HRC 1.3.2023). Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-GesundheitsmediatorInnen, Zugang zum Gesundheitssystem auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen Erfolge (AA 11.8.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2022; ERRC 22.2.2023). Die Kindersterblichkeit wurde gesenkt, wenn sie auch mit 13 % bei Babys und 14 % bei den unter 5-Jährigen immer noch doppelt so hoch wie in der Gesamtbevölkerung ist (AA 11.8.2023; vergleiche HRC 1.3.2023).

In Serbien halten sich weiterhin 196.140 aus dem Kosovo vertriebene Personen auf, von denen mehr als 68.500 mehr als 20 Jahre nach der Vertreibung immer noch keine dauerhafte Lösung gefunden werden konnte (HRC 1.3.2023). Nach Angaben des UNHCR sind die 20.000 vertriebene Roma nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte geflüchtete Bevölkerungsgruppe des Landes. Binnenvertriebene Roma leben in informellen Siedlungen unter miserablen Bedingungen, ohne grundlegende Infrastruktur und in extremer Armut (USDOS 21.2023; vgl. HRC 1.3.2023). Das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration organisiert Programme zur Verbesserung der Lebensbedingungen der intern vertriebenen Roma-Bevölkerung und der Roma-Rückkehrer. Seit 2018 führt das UNHCR ein Projekt in Partnerschaft mit der NGO A11 namens Initiative für wirtschaftliche und soziale Rechte durch, das sich auf die Beratung der vertriebenen Roma-Bevölkerung im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte konzentriert. Zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 wurden 2.414 Beratungstätigkeiten durchgeführt und 167 Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeleitet (ERRC 22.2.2023).In Serbien halten sich weiterhin 196.140 aus dem Kosovo vertriebene Personen auf, von denen mehr als 68.500 mehr als 20 Jahre nach der Vertreibung immer noch keine dauerhafte Lösung gefunden werden konnte (HRC 1.3.2023). Nach Angaben des UNHCR sind die 20.000 vertriebene Roma nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte geflüchtete Bevölkerungsgruppe des Landes. Binnenvertriebene Roma leben in informellen Siedlungen unter miserablen Bedingungen, ohne grundlegende Infrastruktur und in extremer Armut (USDOS 21.2023; vergleiche HRC 1.3.2023). Das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration organisiert Programme zur Verbesserung der Lebensbedingungen der intern vertriebenen Roma-Bevölkerung und der Roma-Rückkehrer. Seit 2018 führt das UNHCR ein Projekt in Partnerschaft mit der NGO A11 namens Initiative für wirtschaftliche und soziale Rechte durch, das sich auf die Beratung der vertriebenen Roma-Bevölkerung im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte konzentriert. Zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 wurden 2.414 Beratungstätigkeiten durchgeführt und 167 Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeleitet (ERRC 22.2.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        CoE-GRETA – Council of Europe - Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (16.6.2023): Evaluation Report Serbia; Third Evaluation Round; Access to justice and effective remedies for victims of trafficking in human beings [GRETA(2023)09], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094791/GRETA_2023_09_FGR_SRB_en.docx.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338],https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023

?        ERRC – European Roma Rights Center (22.2.2023): Justice Denied: Roma in the criminal justice system of Serbia, 22. Februar 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088475/5468_file1_justice-denied-roma-in-the-criminal-justice-system-of-serbia.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS-CoE-ECSR – Government of Serbia/Council of Europe - European Committee of Social Rights (28.3.2023): 12th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Serbia; Articles 7, 8, 16, 17, and 19 of the European Social Charter for the period 01/01/2018 – 31/12/2021; Cycle 2023 [RAP/RCha/SRB/12(2023) ], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090265/RAP_Rcha_SRB_12_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (10.2.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Serbia; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090003/G2302284.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        PRAXIS (3.1.2023): Submission concerning Serbia to Human Rights Committee; For Consideration at the 137th session (27 February to 24 March 2023), https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraft.aspx?key=Z2evgg/KQitPmEcSGMucoPuJlDtlGdnRv1k5e0bFv948p0nKMq6lQ41/rGuCfXPV2HvYGySKG6nnM2k9dXuCzw==, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Albaner (Südserbien)

Letzte Änderung 2024-01-16 10:44

Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 61.687 Personen an, der albanischen Minderheit anzugehören (VB 6.9.2023).

Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen 2007 im serbischen Parlament vertreten (AA 11.8.2023). Nach den letzten Wahlen im April 2022 wurden 13 Sitze nationalen Minderheitenlisten (darunter eine albanische Liste) zugeteilt (EK 12.10.2022; vgl. FH 10.3.2023). Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner in Justizwesen, Polizei und öffentlichem Sektor der Gemeinden weiterhin unterrepräsentiert (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; HRC 10.2.2023; USDOS 20.3.2023). Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen 2007 im serbischen Parlament vertreten (AA 11.8.2023). Nach den letzten Wahlen im April 2022 wurden 13 Sitze nationalen Minderheitenlisten (darunter eine albanische Liste) zugeteilt (EK 12.10.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner in Justizwesen, Polizei und öffentlichem Sektor der Gemeinden weiterhin unterrepräsentiert (AA 11.8.2023; vergleiche EK 12.10.2022; HRC 10.2.2023; USDOS 20.3.2023).

Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Derzeit werben Politiker der albanischen Minderheit für die Einrichtung eines albanischen Gemeindeverbands in Serbien im Gegenzug zu einer (bislang weiter ausstehenden) Umsetzung des Verbands serbischer Gemeinden in Kosovo, zu dem sich Kosovo im Brüsseler Abkommen verpflichtet hatte (AA 11.8.2023; vgl. TS 8.9.2023).Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Derzeit werben Politiker der albanischen Minderheit für die Einrichtung eines albanischen Gemeindeverbands in Serbien im Gegenzug zu einer (bislang weiter ausstehenden) Umsetzung des Verbands serbischer Gemeinden in Kosovo, zu dem sich Kosovo im Brüsseler Abkommen verpflichtet hatte (AA 11.8.2023; vergleiche TS 8.9.2023).

Ethnische Albaner werden Berichten zufolge diskriminiert und sind unverhältnismäßig hohem Maße von Arbeitslosigkeit betroffen. Sie behaupten, dass sie bei der Beschäftigung und Einstellung in öffentlichen und privaten Einrichtungen weiterhin benachteiligt werden (USDOS 20.3.2023).

In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 11.8.2023). Das Tal ist die wohl am wenigsten entwickelte Region Serbiens, es herrscht eine Arbeitslosigkeit von schätzungsweise 70 % (TS 8.9.2023). Einer Studie zufolge kommt es seit einigen Jahren zur gezielten Unterdrückung der albanischen Bevölkerung, vor allem im Preševo-Tal, um die offizielle Zahl der in Serbien lebenden ethnischen Albaner zu verringern. Die dafür angewandte Praxis nennt sich Passivierung der Wohnadresse und wurde 2011 ursprünglich eingeführt, um Wahlbetrug zu unterbinden (TS 8.9.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 18 des Gesetzes über den Aufenthalt von Staatsbürgern in Serbien können Personen aus dem Melderegister gelöscht (passiviert) werden, wenn festgestellt wird, dass sie derzeit nicht an ihrer registrierten Adresse wohnhaft sind (USDOS 20.3.2023). Ethnische Serben sind davon kaum betroffen. Durch die Passivierung der Adresse werden die Betroffenen faktisch staatenlos, da sämtliche Dokumente wie Personalausweis oder Reisepass an Gültigkeit verlieren. Dadurch ist es beispielsweise nicht mehr möglich, bei Wahlen abzustimmen, Eigentum zu erwerben, Gesundheitsversorgung oder Sozialleistungen (einschließlich Pension) in Anspruch zu nehmen, Immobilien zu kaufen und zu verkaufen oder einer Arbeit nachzugehen. Besonders dramatisch ist die Situation in Medvedja, wo in den Jahren 2011 bis 2020 insgesamt 4.214 Menschen passiviert wurden – bei einer Einwohnerzahl von 7.438. Die überwältigende Mehrheit davon waren Albaner (TS 8.9.2023; vgl. FFS 2023; KD 18.12.2020). Berichte bezeichneten dies als ethnische Säuberung durch administrative Mittel (USDOS 20.3.2023; vgl. TS 8.9.2023). Betroffene berichten, dass sie nicht über ihre Passivierung informiert wurden, sondern erst davon erfuhren, als sie versuchten, ihre Ausweispapiere zu erneuern (USDOS 20.3.2023). In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 11.8.2023). Das Tal ist die wohl am wenigsten entwickelte Region Serbiens, es herrscht eine Arbeitslosigkeit von schätzungsweise 70 % (TS 8.9.2023). Einer Studie zufolge kommt es seit einigen Jahren zur gezielten Unterdrückung der albanischen Bevölkerung, vor allem im Preševo-Tal, um die offizielle Zahl der in Serbien lebenden ethnischen Albaner zu verringern. Die dafür angewandte Praxis nennt sich Passivierung der Wohnadresse und wurde 2011 ursprünglich eingeführt, um Wahlbetrug zu unterbinden (TS 8.9.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 18 des Gesetzes über den Aufenthalt von Staatsbürgern in Serbien können Personen aus dem Melderegister gelöscht (passiviert) werden, wenn festgestellt wird, dass sie derzeit nicht an ihrer registrierten Adresse wohnhaft sind (USDOS 20.3.2023). Ethnische Serben sind davon kaum betroffen. Durch die Passivierung der Adresse werden die Betroffenen faktisch staatenlos, da sämtliche Dokumente wie Personalausweis oder Reisepass an Gültigkeit verlieren. Dadurch ist es beispielsweise nicht mehr möglich, bei Wahlen abzustimmen, Eigentum zu erwerben, Gesundheitsversorgung oder Sozialleistungen (einschließlich Pension) in Anspruch zu nehmen, Immobilien zu kaufen und zu verkaufen oder einer Arbeit nachzugehen. Besonders dramatisch ist die Situation in Medvedja, wo in den Jahren 2011 bis 2020 insgesamt 4.214 Menschen passiviert wurden – bei einer Einwohnerzahl von 7.438. Die überwältigende Mehrheit davon waren Albaner (TS 8.9.2023; vergleiche FFS 2023; KD 18.12.2020). Berichte bezeichneten dies als ethnische Säuberung durch administrative Mittel (USDOS 20.3.2023; vergleiche TS 8.9.2023). Betroffene berichten, dass sie nicht über ihre Passivierung informiert wurden, sondern erst davon erfuhren, als sie versuchten, ihre Ausweispapiere zu erneuern (USDOS 20.3.2023).

Albanisch ist in einigen lokalen Selbstverwaltungseinheiten im offiziellen Gebrauch (GOS/OHCHR 3.10.2022), ebenso laut Gesetz im Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe (HRC 10.2.2023; vgl. GOS/OHCHR 3.10.2022). Dies wird jedoch nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Für die Sekundarstufe gibt es keine Lehrbücher in albanischer Sprache (USDOS 20.3.2023). Albanisch ist in einigen lokalen Selbstverwaltungseinheiten im offiziellen Gebrauch (GOS/OHCHR 3.10.2022), ebenso laut Gesetz im Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe (HRC 10.2.2023; vergleiche GOS/OHCHR 3.10.2022). Dies wird jedoch nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Für die Sekundarstufe gibt es keine Lehrbücher in albanischer Sprache (USDOS 20.3.2023).

Im öffentlichen Rundfunk wurden einige Verbesserungen festgestellt, darunter die Einführung zusätzlicher Programme in albanischer Sprache auf RTS (EK 12.10.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        FFF - Flora Ferati-Sachsenmaier (2023): Serbia’s Passivization Policy Towards the Albanian Minority: How Southern Serbia is Being Turned Ethnically Serbian, https://www.mmg.mpg.de/1157060/WP_23-01_Ferati-Sachsenmair_Serbias-Passivization-Policy.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023,https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023

?        GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (10.2.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Serbia; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090003/G2302284.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        TS – Tagesspiegel (8.9.2023): „Ethnische Säuberung“ in Südserbien?: Auf den Spuren der albanischen Bevölkerung des Presevo-Tals, https://www.tagesspiegel.de/internationales/ethnische-sauberung-in-sudserbien-auf-den-spuren-der-albanischen-bevolkerung-des-presevo-tals-10318198.html, Zugirff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Bosniaken (Sandzak)

Letzte Änderung 2024-01-16 10:44

Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 153.801 Personen an, der bosnischen Minderheit anzugehören (VB 6.9.2023). Die ethnischen Bosniaken, die überwiegend im Südwesten des Landes leben (historisch: Sandžak mit den Gemeinden Novi Pazar, Tutin, Nova Varoš, Priboj, Prijepolje und Sjenica), kämpfen mit ähnlichen Benachteiligungen wie die albanische Bevölkerung, sind jedoch politisch besser in Regierung und Parlament repräsentiert (AA 11.8.2023). Zwei der drei bosniakischen Parteien sind Teil der Regierungskoalition (AA 11.8.2023; vgl. EK 12.10.2022; GOS/OHCHR 3.10.2022). Bosniaken in der südwestlichen Region Sandžak äußern sich weiterhin besorgt über die Unterrepräsentation ihrer Gemeinschaften in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023; vgl. HRC 10.2.2023). Vom bosniakischen Minderheitenrat wurden auch öffentlich weitreichende Autonomierechte für den Sandžak gefordert (AA 11.8.2023). Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 153.801 Personen an, der bosnischen Minderheit anzugehören (VB 6.9.2023). Die ethnischen Bosniaken, die überwiegend im Südwesten des Landes leben (historisch: Sandžak mit den Gemeinden Novi Pazar, Tutin, Nova Varoš, Priboj, Prijepolje und Sjenica), kämpfen mit ähnlichen Benachteiligungen wie die albanische Bevölkerung, sind jedoch politisch besser in Regierung und Parlament repräsentiert (AA 11.8.2023). Zwei der drei bosniakischen Parteien sind Teil der Regierungskoalition (AA 11.8.2023; vergleiche EK 12.10.2022; GOS/OHCHR 3.10.2022). Bosniaken in der südwestlichen Region Sandžak äußern sich weiterhin besorgt über die Unterrepräsentation ihrer Gemeinschaften in staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRC 10.2.2023). Vom bosniakischen Minderheitenrat wurden auch öffentlich weitreichende Autonomierechte für den Sandžak gefordert (AA 11.8.2023).

Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. Unbestätigte und teils abwegige Diskriminierungsvorwürfe und Verschwörungstheorien wurden zuletzt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhoben (AA 11.8.2023).

Bosnisch ist in einigen lokalen Selbstverwaltungseinheiten in offiziellem Gebrauch (GOS/OHCHR 3.10.2022), ebenso im Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe (HRC 10.2.2023; vgl. GOS/OHCHR 3.10.2022).Bosnisch ist in einigen lokalen Selbstverwaltungseinheiten in offiziellem Gebrauch (GOS/OHCHR 3.10.2022), ebenso im Unterricht in der Primar- und Sekundarstufe (HRC 10.2.2023; vergleiche GOS/OHCHR 3.10.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (10.2.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Serbia; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090003/G2302284.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (6.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2024-01-16 10:46

Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023).

Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze u. a. das derzeit in Überarbeitung befindliche Geschlechtergleichheitsgesetz. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt (AA 11.8.2023).

Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Frauen wurden sowohl zu Hause als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 21.3.2023). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, doch wird diese Regel nicht weitgehend eingehalten (FH 10.3.2023). Darüber hinaus gelten sie in der Strategie für Beschäftigung 2021-2026 der Republik Serbien immer noch als sensible Gruppe und erhalten zusätzliche, intensive und umfassende Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt (UN 20.2.2023).

Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 11.8.2023).

Im Oktober 2022 stellte Präsident Vu?i? die neue serbische Regierung, mit 29 Ministern vor, von denen zehn Frauen waren, darunter Premierministerin Ana Brnabi?, . In der Verwaltung auf lokaler Ebene waren Frauen jedoch weniger stark vertreten und nur 13 % der Bürgermeister des Landes waren Frauen (USDOS 21.3.2023).

Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023).Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2023).

Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert; die Regierung setzte dieses Gesetz nicht wirksam durch. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei einer unterstellten oder abhängigen Person von bis zu einem Jahr bestraft wird (USDOS 21.3.2023).

Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 21.3.2023).

Das Gesetz über häusliche Gewalt ist seit Mitte 2017 in Kraft. In den drei Jahren (November 2018 bis Oktober 2021) in denen das Justizministerium Daten über die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt auswertet, wurden insgesamt 64.335 Opfer häuslicher Gewalt registriert. Davon waren in 73,3 % (47.136 Personen) Frauen (BCHR 2022).

Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei (AA 11.8.2023).

Laut NGO-Berichten bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet (FH 10.3.2023).

Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2022 27 Femizide in Serbien registriert und seit Anfang 2023 wurden 9 Frauen Opfer tödlicher Gewalt. Darüber hinaus wurden laut Meiden im Jahr 2021 ca. 19.000 SOS-Anrufe von Frauen registriert. Auf die Daten zum Jahr 2022 wird nach wie vor gewartet. Aufgrund der Statistiken gibt es die meisten Anrufe in Belgrad, weil hier die meisten Frauenschutzorganisationen bestehen (VB 14.4.2023). Das Land verfügt jedoch über kein offizielles Femizid-Verzeichnis und Frauenorganisationen gehen davon aus, dass die Gesamtzahl der Tötungen von Frauen höher ist, als die in den Medien berichteten Fälle. Laut einer aktuellen Umfrage über geschlechtsspezifische Gewalt, die vom Nationalen Statistischen Amt durchgeführt wurde, wurde eine von fünf Frauen von einem Partner psychisch misshandelt, eine von zehn Frauen erlitt körperliche oder sexuelle Gewalt, und eine von fünf Frauen wurde am Arbeitsplatz sexuell belästigt (USDOS 21.3.2023).

Das Gesetz schreibt vor, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialhilfezentren eine elektronische Datenbank über einzelne Fälle von häuslicher Gewalt führen und Notfall- und zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. Laut Experten und NGOs hat das Fehlen einer einheitlichen elektronischen Täter-Datenbank zum Anstieg der Übergriffe beigetragen. Frauenorganisationen berichteten, dass weibliche Gewaltopfer sich allein und unverstanden fühlen, häufig mit Verurteilung durch die Familie, Freunde und Bevölkerung sowie mit Repressalien durch die Angreifer konfrontiert sind. Die Angst vor Repressalien und mangelndes Vertrauen in die Institutionen sind nach wie vor die Haupthindernisse, welche Frauen davon abhalten, Gewalthandlungen zu melden (USDOS 21.3.2023).

Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauch oder sexueller Belästigung wurden von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch nicht zu Verurteilungen (AI 29.3.2022).

In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monaten untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Aktuell gibt es in Serbien 24 NGOs zur Unterstützung weiblicher Opfer häuslicher Gewalt (VB 14.4.2023).

In Serbien wurde Ende 2018 eine SOS-Hotline für Frauen und Mädchen eingerichtet. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). In Serbien gibt es aktuell 43 SOS-Notrufdienste (VB 14.4.2023).

Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023).

Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen seitens der staatlichen Behörden. Die Bevölkerung war im Allgemeinen über sichere, wirksame und bezahlbare Methoden der Familienplanung/Verhütung ihrer Wahl informiert und hatte Zugang dazu (USDOS 21.3.2023).

Artikel 66, Absatz 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz sei für Kinder mit Behinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68 ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Elternteils mit einem oder mehreren Kindern sei die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9 % gelegen (Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehenden (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeugungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht. Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hinsichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik. Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Personen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelösten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meisten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.11.2021): Anfragebeantwortung zu Serbien: Lage von alleinerziehender Mutter ohne soziales Netzwerk (Armutsgefährdung, soziale Absicherungen) [a-11735-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2064600.html, Zugriff 13.12.2023

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 13.12.2023

?        BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human-Rights-in-Serbia-2021.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023

?        GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1],https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Kinder

Letzte Änderung 2024-01-16 10:47

Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes übertragen. Das Gesetz über Geburtenregister sieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt registriert. Eine nachträgliche Geburtenregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen, z. B. zur Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialhilfe (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz bestraft Kindesmissbrauch mit zwei bis 10 Jahren Haft. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen gibt es zwar zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Strategien, Aktionspläne und Protokolle, die sich mit dem Thema Kindesmissbrauch befassen, die Gesetze werden jedoch nicht immer in gleicher oder in angemessener Weise umgesetzt. Darüber hinaus sind die Präventionsmechanismen nicht gut entwickelt. Opfern von Kindesmissbrauch fehlt es an Hilfestellung oder Anleitung, um die notwendigen Prozeduren zu durchlaufen, um Unterstützung zu erhalten, und den Institutionen, die für die Bereitstellung dieser Unterstützung zuständig sind, fehlen oft die Mittel und das Fachwissen, um zeitnahe, angemessene und maßgeschneiderte Unterstützung, Therapie oder Hilfe anbieten zu können (USDOS 20.3.2023).

Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Die Plattform namens Net Patrol der NGO Center for Missing and Exploited Children berichtet über eine Zunahme der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, einschließlich Fällen von Erpressung, Vergewaltigung und der Verbreitung von Foto- und Videomaterial im Internet, das Bilder von sexuellem Missbrauch von Kindern enthält (USDOS 20.3.2023).

Dem Bericht des UN-Länderteams zufolge wurden 2020 155 Minderjährige als Opfer des Menschenhandels registriert, davon 76 % Mädchen. Die Kinder wurden hauptsächlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (29 %), der Zwangsverheiratung (25 %) und der Mehrfachausbeutung (20,8 %) verschleppt. Für diese Kinder fehlten immer noch angemessene Präventions- und Betreuungsprogramme, kinderfreundliche Unterkünfte und ein wirksames Identifizierungssystem. Vor allem Roma-Kinder wurden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Kinderarbeit, des Bettelns und der Kriminalität missbraucht (HRC 1.3.2023).

Von Januar bis September 2022 wurden vom Zentrum für den Schutz von Opfern des Kinderhandels elf Fälle von sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren registriert (USDOS 20.3.2023).

Der Ombudsmann stellte fest, dass der normative Rahmen für den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung in der vorangegangenen Periode erheblich verbessert wurde; der rechtliche Schutz von Kindern jedoch immer noch nicht vollständig mit dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch in Einklang gebracht wurde (HRC 10.2.2023).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vgl. CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022).

Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).

Kinder in Waisenhäusern und Heimen waren mitunter Opfer von Vernachlässigung sowie körperlicher und emotionaler Misshandlung durch Betreuer:Innen und Vormunde bzw. von sexuellem Missbrauch durch Gleichaltrige (USDOS 20.3.2023).

Lokalen NGOs und Medienberichten zufolge lebten schätzungsweise 1.000 obdachlose Kinder in Belgrad und Novi Sad. Nach Angaben des nationalen Instituts für Sozialschutz wurden 92 von ihnen im Laufe des Jahres 2022 registriert (USDOS 20.3.2023).

Das UN-Länderteam stellte unter anderem fest, dass ab 2021 landesweit nur 41 Kinderpsychiater zur Verfügung stehen, wodurch der Zugang der Kinder zu psychosozialer Unterstützung und Behandlung eingeschränkt ist (HRC 1.3.2023). Straftäter im Kindesalter mit psychischen Problemen haben keinen ausreichenden Zugang zu psychologischen Diensten und zu psychosozialer Unterstützung (EK 12.10.2022).

Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (für weitere Informationen siehe Kapitel 18. Ethnische Minderheiten) (USDOS 20.3.2023).

Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vgl. SOS Kinderdorf o.D.).Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vergleiche SOS Kinderdorf o.D.).

In allen Polizeidirektionen und Polizeistationen stehen rund um die Uhr mehr als 2.000 im Bereich der Kinderrechte und des Jugendstrafrechts und die gleiche Anzahl im Bereich der Prävention häuslicher Gewalt geschulte Polizeibeamte zur Verfügung (GOS-HRC 20.2.2023).

Die nationale Kontaktstelle für Online-Sicherheit der Kinder ist weiterhin tätig (GOS-HRC 20.2.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        CoE-GRETA – Council of Europe - Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (16.6.2023): Evaluation Report Serbia; Third Evaluation Round; Access to justice and effective remedies for victims of trafficking in human beings [GRETA(2023)09], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094791/GRETA_2023_09_FGR_SRB_en.docx.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        SOS - Kinderdorf (o.D.): Serbien, SOS-Kinderdorf in Serbien, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/wo-wir-helfen/europa/serbien, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

Homosexuelle

Letzte Änderung 2024-01-16 10:48

Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Es gibt einige Hinweise darauf, dass die Gesetze über die guten Sitten überproportional auf LGBTQI-Personen angewendet werden (USDOS 20.3.2023). Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Es gibt einige Hinweise darauf, dass die Gesetze über die guten Sitten überproportional auf LGBTQI-Personen angewendet werden (USDOS 20.3.2023).

Zwischen Jänner und September 2022 verzeichnete die NGO Da Se Zna! 30 durch Hass motivierte Vorfälle gegen LGBTQI-Personen, darunter zehn körperliche Angriffe (HRW 12.1.2023). Der im Mai 2022 veröffentlichte Bericht der NGO Let it Be Known dokumentierte 83 Vorfälle im Jahr 2021, die sich gegen LGBTQI-Personen richteten (ein Anstieg von 37 % gegenüber 2020). Bei 23 % der Vorfälle handelte es sich um körperliche Angriffe. Dem Bericht zufolge gab es einen Anstieg der Zahl der LGBTQI-Personen unter 18 Jahren, die Ziel dieser Angriffe waren. Darüber hinaus ist dem Report zu entnehmen, dass mehr als 80 % der dokumentierten Vorfälle den zuständigen staatlichen Stellen nicht gemeldet wurden – die Hälfte davon aus Misstrauen gegenüber den Behörden. Laut führenden Vertretern der LGBTQI-Community untersucht die Polizei Hassverbrechen gegen LGBTQI-Personen nicht adäquat, obwohl die Zahl der strafrechtlichen Verfolgungen von Hassdelikten zunimmt (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022). Zwischen Jänner und September 2022 verzeichnete die NGO Da Se Zna! 30 durch Hass motivierte Vorfälle gegen LGBTQI-Personen, darunter zehn körperliche Angriffe (HRW 12.1.2023). Der im Mai 2022 veröffentlichte Bericht der NGO Let it Be Known dokumentierte 83 Vorfälle im Jahr 2021, die sich gegen LGBTQI-Personen richteten (ein Anstieg von 37 % gegenüber 2020). Bei 23 % der Vorfälle handelte es sich um körperliche Angriffe. Dem Bericht zufolge gab es einen Anstieg der Zahl der LGBTQI-Personen unter 18 Jahren, die Ziel dieser Angriffe waren. Darüber hinaus ist dem Report zu entnehmen, dass mehr als 80 % der dokumentierten Vorfälle den zuständigen staatlichen Stellen nicht gemeldet wurden – die Hälfte davon aus Misstrauen gegenüber den Behörden. Laut führenden Vertretern der LGBTQI-Community untersucht die Polizei Hassverbrechen gegen LGBTQI-Personen nicht adäquat, obwohl die Zahl der strafrechtlichen Verfolgungen von Hassdelikten zunimmt (USDOS 20.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

Das Gesetz verbietet zwar die Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, usw., es beschreibt jedoch keine spezifischen Bereiche, in denen solche Diskriminierung verboten ist. Die Gesetzgebung wird im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für das Wohnungswesen, die Beschäftigung, die Staatsangehörigkeitsgesetze und den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie beispielsweise der Gesundheitsversorgung gilt. Die Regierung setzte diese Gesetze nicht wirksam durch. Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTQI-Personen sind ein ernstes Problem. Den bisher vorliegenden Forschungsergebnissen zufolge berichtet die Mehrheit der LGBTQI-Personen über psychische Probleme, körperliche Angriffe sowie Diskriminierung durch ihre Familien, Mischüler, Arbeitskollegen und die Öffentlichkeit. Darüber hinaus gaben sie an, unter Depressionen und Angstzuständen zu leiden und Morddrohungen zu erhalten. Die Täter werden trotz der Gesetze zur Bekämpfung von Hassverbrechen und Diskriminierung nur selten bestraft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; EK 12.10.2022). Darüber hinaus fehlen weiterhin die einheitlichen offiziellen Daten über Hassverbrechen, die nach den unterschiedlichen Motiven aufgeschlüsselt sind. Der Mangel an adäquaten Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit ist nach wie vor ein Problem (EK 12.10.2022).Das Gesetz verbietet zwar die Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, usw., es beschreibt jedoch keine spezifischen Bereiche, in denen solche Diskriminierung verboten ist. Die Gesetzgebung wird im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für das Wohnungswesen, die Beschäftigung, die Staatsangehörigkeitsgesetze und den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie beispielsweise der Gesundheitsversorgung gilt. Die Regierung setzte diese Gesetze nicht wirksam durch. Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTQI-Personen sind ein ernstes Problem. Den bisher vorliegenden Forschungsergebnissen zufolge berichtet die Mehrheit der LGBTQI-Personen über psychische Probleme, körperliche Angriffe sowie Diskriminierung durch ihre Familien, Mischüler, Arbeitskollegen und die Öffentlichkeit. Darüber hinaus gaben sie an, unter Depressionen und Angstzuständen zu leiden und Morddrohungen zu erhalten. Die Täter werden trotz der Gesetze zur Bekämpfung von Hassverbrechen und Diskriminierung nur selten bestraft (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; EK 12.10.2022). Darüber hinaus fehlen weiterhin die einheitlichen offiziellen Daten über Hassverbrechen, die nach den unterschiedlichen Motiven aufgeschlüsselt sind. Der Mangel an adäquaten Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit ist nach wie vor ein Problem (EK 12.10.2022).

Im Innenministerium gibt es speziell ausgebildete Verstauenspersonen für Fragen, die LGBTQI-Personen betreffen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).

In Serbien ist weder eine gleichgeschlechtliche Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft gesetzlich zugelassen (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022). In Serbien ist weder eine gleichgeschlechtliche Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft gesetzlich zugelassen (USDOS 20.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

Das Gesetz über das Geburtenregister ermöglicht die rechtliche Anerkennung des Geschlechts ohne chirurgische(n) Umwandlung/Eingriff (USDOS 20.3.2023). Vor allem in kleineren Gemeinden gibt es nach wie vor Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen betreffend des Geburtenregisters, die die Eintragung der Daten über Geschlechtsänderungen ins Register ermöglichen (EK 12.10.2022). Für nicht-binäre oder intersexuelle Personen gibt es keinen gesonderten Mechanismus (USDOS 20.3.2023); sie bleiben sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich weiterhin unsichtbar (EK 12.10.2022).

Es gibt keine Informationen über unfreiwillige oder zwangsweise medizinische oder psychologische Praktiken, die sich gegen LGBTQI-Personen richten. Berichten zufolge wurden einige nicht notwendige Operationen an intersexuellen Menschen durchgeführt, vor allem an Babys kurz nach der Geburt (USDOS 20.3.2023).

Unter dem Missfallen von Regierung und Behörden ist am 17.9.2022 in Belgrad die Europride-Parade gefeiert worden. Die ca. 1.000 Teilnehmer demonstrierten für die Rechte von Homosexuellen, Lesben und anderen Angehörigen der LGBTIQ-Community. Die Polizei schuf für die Parade einen abgesicherten Korridor entlang der Marschroute, um rechtsextreme und ultra-klerikale Gegendemonstranten, die in der Unterzahl waren, auf Distanz zu halten. Allerdings kam es zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und rechten Gruppen, die versuchten, den Marsch zu stören. Dabei wurden 10 Polizeibeamte leicht verletzt und über 80 Demonstranten verhaftet (VB 14.4.2023; vgl. DS 17.9.2022; FH 24.5.2023; HRW 12.1.2023; ILGA 20.2.2023). Unter dem Missfallen von Regierung und Behörden ist am 17.9.2022 in Belgrad die Europride-Parade gefeiert worden. Die ca. 1.000 Teilnehmer demonstrierten für die Rechte von Homosexuellen, Lesben und anderen Angehörigen der LGBTIQ-Community. Die Polizei schuf für die Parade einen abgesicherten Korridor entlang der Marschroute, um rechtsextreme und ultra-klerikale Gegendemonstranten, die in der Unterzahl waren, auf Distanz zu halten. Allerdings kam es zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und rechten Gruppen, die versuchten, den Marsch zu stören. Dabei wurden 10 Polizeibeamte leicht verletzt und über 80 Demonstranten verhaftet (VB 14.4.2023; vergleiche DS 17.9.2022; FH 24.5.2023; HRW 12.1.2023; ILGA 20.2.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        DS - Der Standard (17.9.2022): Europride-Parade in Belgrad fand trotz Verbots statt, https://www.derstandard.at/story/2000139190075/marsch-zur-europride-parade-in-belgrad-findet-trotz-verbots-statt, Zugriff 13.12.2023

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092911.html, Zugriff 13.12.2023

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023

?        GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085492.html, Zugriff 13.12.2023

?        ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (20.2.2023): 2023 Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087591/annual-review-2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2024-01-16 10:49

Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland (inklusive Auswahl des Arbeits- und Ausbildungsortes ohne Einschränkung), Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte (USDOS 20.2.2023; vgl. FH 10.3.2023).Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland (inklusive Auswahl des Arbeits- und Ausbildungsortes ohne Einschränkung), Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte (USDOS 20.2.2023; vergleiche FH 10.3.2023).

Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger:Innen zu gewährleisten (EK 19.10.2021). Der Kennzeichenstreit bleibt trotz diverser Bemühungen auf unterschiedlichen Ebenen weiterhin ungelöst (VB 14.4.2023; vgl. EK 12.10.2022).Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger:Innen zu gewährleisten (EK 19.10.2021). Der Kennzeichenstreit bleibt trotz diverser Bemühungen auf unterschiedlichen Ebenen weiterhin ungelöst (VB 14.4.2023; vergleiche EK 12.10.2022).

In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Migrationssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 25.5.2023).

Die Einreise nach Serbien aus Kosovo ist nur möglich, wenn die Einreise nach Kosovo zuvor auf dem Landweg aus Serbien erfolgt ist und die Gesamtreisedauer drei Monate nicht übersteigt. Selbst dann kann es zu Schwierigkeiten, bis hin zur Einreiseverweigerung, kommen. Hintergrund ist, dass Serbien Kosovo als Teil seines staatlichen Territoriums und nicht als Ausland betrachtet (AA 1.12.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2024-01-16 10:49

Serbien verfügt über die erforderlichen Institutionen zur Bearbeitung von Asylanträgen (EK 12.10.2022). Die Asylbehörde verfügt Berichten zufolge nicht über ausreichende Kapazitäten, Ressourcen und geschultes Personal, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). (Für weitere Informationen siehe folgendes Produkt: SERB_Information der Staatendokumentation_Asylverfahren_2023_06_02_KE; Anm.)

Seit mehr als 20 Jahren ist das Thema der IDPs in der Republik Serbien präsent. Im Dezember 2022 wurden immer noch 196.140 Binnenvertriebene im Land registriert (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023; vgl. GOS-HRC 20.2.2023). Das Gesetz sieht den Schutz von Binnenvertriebenen in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene vor, seine Umsetzung bleibt jedoch in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück (USDOS 20.3.2023; vgl. GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Bei den Binnenvertriebenen handelt es sich überwiegend um Serben, Montenegriner, Roma, Ägypter, Aschkali, Gorani und Bosniaken, die Kosovo aufgrund des Krieges 1998-1999 verlassen haben. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM (Serbian Commissariat for Refugees and Migration) gelten etwa 66.000 dieser Personen als extrem gefährdet und hilfsbedürftig; da sie eines oder mehrere der Kriterien für Vulnerabilität des UNHCR erfüllen (GOS/HRC-UN 20.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). IDPs der Roma sind nach wie vor die am stärksten ausgegrenzten und vulnerablen Personen (EK 12.10.2022).Seit mehr als 20 Jahren ist das Thema der IDPs in der Republik Serbien präsent. Im Dezember 2022 wurden immer noch 196.140 Binnenvertriebene im Land registriert (GOS/CoE-ECSR 28.3.2023; vergleiche GOS-HRC 20.2.2023). Das Gesetz sieht den Schutz von Binnenvertriebenen in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene vor, seine Umsetzung bleibt jedoch in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück (USDOS 20.3.2023; vergleiche GOS/CoE-ECSR 28.3.2023). Bei den Binnenvertriebenen handelt es sich überwiegend um Serben, Montenegriner, Roma, Ägypter, Aschkali, Gorani und Bosniaken, die Kosovo aufgrund des Krieges 1998-1999 verlassen haben. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM (Serbian Commissariat for Refugees and Migration) gelten etwa 66.000 dieser Personen als extrem gefährdet und hilfsbedürftig; da sie eines oder mehrere der Kriterien für Vulnerabilität des UNHCR erfüllen (GOS/HRC-UN 20.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). IDPs der Roma sind nach wie vor die am stärksten ausgegrenzten und vulnerablen Personen (EK 12.10.2022).

Berichten zufolge sind die Lebensbedingungen der IDPs in den informellen Sammelunterkünften äußerst schwierig (z. B. Mangel an Stromversorgung oder eingeschränkter Zugang zum Strom und Trinkwasser, kein Zugang zum Badezimmer, Gesundheitsprobleme, fehlende medizinische Versorgung und Arbeitslosigkeit) (USDOS 20.3.2023; vgl. HRC 1.3.2023).Berichten zufolge sind die Lebensbedingungen der IDPs in den informellen Sammelunterkünften äußerst schwierig (z. B. Mangel an Stromversorgung oder eingeschränkter Zugang zum Strom und Trinkwasser, kein Zugang zum Badezimmer, Gesundheitsprobleme, fehlende medizinische Versorgung und Arbeitslosigkeit) (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRC 1.3.2023).

Serbien ist weiterhin auf internationale Hilfe und Unterstützung bei der Versorgung der im Land verbliebenen Flüchtlinge und Migranten angewiesen. In Serbien leben derzeit noch ca. 28.000 Flüchtlinge (Zahl aufgrund Integration in den serbischen Staatsverband kontinuierlich sinkend) sowie etwa 204.000 (nach serbischer Lesart) Binnenvertriebene aus dem Kosovo (v. a. Roma). Viele der verbleibenden Flüchtlinge sind inzwischen in die serbische Gesellschaft integriert und haben am Flüchtlingsstatus vor allem Interesse, um ihre Chancen auf Kompensation zu wahren. Zur dauerhaften Lösung der Flüchtlingsfrage verabschiedeten die Regierungen Serbiens, Kroatiens, Montenegros und Bosnien und Herzegowinas 2011 ein Regionalprogramm (Regional Housing Programme, RHP), das in Serbien vulnerablen Flüchtlingshaushalten dauerhafte Unterkünfte bereitstellen soll (AA 11.8.2023). Ende 2022 wurden bereits 6.881 Unterkünfte für etwa 20.600 Personen übergeben. Das Programm sollte 2023 beendet werden (RHP 3.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        EK - Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD(2022) 338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        GOS-CoE-ECSR – Government of Serbia/Council of Europe - European Committee of Social Rights (28.3.2023): 12th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Serbia; Articles 7, 8, 16, 17, and 19 of the European Social Charter for the period 01/01/2018 – 31/12/2021; Cycle 2023 [RAP/RCha/SRB/12(2023)], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090265/RAP_Rcha_SRB_12_2023.pdf, Zugriff

?        GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        RHP - Regional Housing Program (3.2023): Operational Report 2022, http://regionalhousingprogramme.org/wp-content/uploads/publications/annual-report/2022/index.html, Zugriff 13.12.2023

?        USDOS - US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-01-16 10:50

Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 8,9 % (2022) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurchschnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistelligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023).

Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD (ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023).

Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023).

Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023).

Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 % (2022) aber weiterhin hoch (AA 11.8.2023).

Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini?Schengen?Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        PIO RS - Republi?ki Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.5.2023): Prose?na penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 13.12.2023

?        RZS - Republi?ki zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2023): Prose?ne zarade po zaposlenom, mart 2023. (Durchschnittliches Einkommen, Mai 2023), https://www.stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 13.12.2023

?        Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (13.10.2023): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 13.12.2023

?        Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (29.6.2023): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2024-01-16 10:50

Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM CFS 12.2023).

Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).

Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 49,10) (VB 14.4.2023).

Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vergleiche Voxeurop 15.2.2023).

Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022).

Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 12.2022).

Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AI - Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

?        Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https://voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/#, Zugriff 13.12.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-01-16 10:52

In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).

Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023).

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).

In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023

?        IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-01-16 10:53

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).

Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff ? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff

?        IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Letzte Änderung 2024-01-16 10:53

Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland (AA 11.8.2023).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

?        IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (12.2022): Serbien - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Serbia_EN.pdf, Zugriff 13.12.2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges:

Die Feststellungen zum Verfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden und auf elektronischem Weg eingesehenen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu früheren Verfahren der BF, wie in den Feststellungen und im Verfahrensgang zitiert.

Die Feststellungen zu den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden und Erkenntnissen ergibt sich aus den aktenkundigen Dokumenten. Auch die fremdenrechtliche Historie ist in den Akten, vor allem durch die dort erliegenden Bescheide und Erkenntnisse des nunmehr belangten Bundesamtes, der NAG-Behörde und dem Verwaltungsgericht XXXX dokumentiert. Dass der BF ursprünglich gar keine Aufenthaltsehe eingegangen ist, wird im Verfahren lediglich unsubstantiiert behauptet und steht den Feststellungen der zuvor genannten Behörden und dem Gericht diametral entgegen. Die BF haben im Verfahren auch nicht dargetan, dass die genannten Entscheidungen behoben wurden oder gegen diese Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe ergriffen worden wären, über die noch nicht entschieden wurde. Auch sonst ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, die geeignet wären, die Richtigkeit dieser Entscheidungen in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zu den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden und Erkenntnissen ergibt sich aus den aktenkundigen Dokumenten. Auch die fremdenrechtliche Historie ist in den Akten, vor allem durch die dort erliegenden Bescheide und Erkenntnisse des nunmehr belangten Bundesamtes, der NAG-Behörde und dem Verwaltungsgericht römisch 40 dokumentiert. Dass der BF ursprünglich gar keine Aufenthaltsehe eingegangen ist, wird im Verfahren lediglich unsubstantiiert behauptet und steht den Feststellungen der zuvor genannten Behörden und dem Gericht diametral entgegen. Die BF haben im Verfahren auch nicht dargetan, dass die genannten Entscheidungen behoben wurden oder gegen diese Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe ergriffen worden wären, über die noch nicht entschieden wurde. Auch sonst ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, die geeignet wären, die Richtigkeit dieser Entscheidungen in Zweifel zu ziehen.

2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführer und ihren Anknüpfungspunkten in Österreich und Serbien:

Die Feststellungen zu den Identitäten und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Kopien der serbischen Reisepässe der BF1, des BF3 und der BF5 in Verbindung mit den sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt ergebenden Verfahren der BF2 bis BF4 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG.

Die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister. Die Daten bis zur Erlassung des Erkenntnises des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 wurden diesem auch bereits zugrunde gelegt. Der Umstand, dass die BF an der letzten Wohsitzadresse noch gemeldet sind ergibt sich aus den aktuellsten Daten des Melderegisters. Auch für das gegenständliche Verfahren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sich jedenfalls in den Zeiträumen ihrer Wohnsitzmeldungen in Österreich aufhielten, zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen sind und solche auch in den Beschwerden nicht substantiiert behauptet wurden.

Die Feststellung, dass BF1 und die minderjährige BF5 nach einer rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung am 03.08.2020 vorübergehend aus Österreich ausreisten und im September 2020 wieder nach Österreich zurückkehrten basiert einerseits auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021, andererseits auf den eigenen Angaben der BF1 bei der Behörde am 30.12.2022.

Die am 26.10.2023 erfolgte Festnahme und Abschiebung aus Österreich ist in den Behördenakten dokumentiert. Dass die BF ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich nicht nachkamen ergibt sich aus den Daten der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, den zitierten Verwaltungsstraferkenntnissen betreffend BF2 und und dem Umstand, dass die vorzeitige Ausreise bis zur Abschiebung der BF im Inland nicht dokumentiert wurde. Dass die BF bei der Behörde um einen Aufschub hätten oder auf sonstige Weise ihre grundsätzliche Ausreisebereitschaft dargetan und sich kooperativ gezeigt hätten, lässt sich der Aktenlage sowie auch dem Vorbringen der BF nicht entnehmen.

Die Feststellungen zu den Verwaltungsstraferkenntnissen betreffend BF2 und BF3 sowie die Anzeige betreffend BF1 wurden aufgrund der in den Verwaltungsakten bzw. dem Gerichtsakt zu BF2 erliegenden Dokumente und Auskünfte getroffen. Dass zu den BF keine gerichtlich strafbaren Handlungen verzeichnet sind, ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister.

Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich ist auch in gegenständlichem Verfahren vom Bestehen sozialer Bezugspunkte in Österreich und entsprechender Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer auszugehen. In Bezug auf BF2 bis BF5 geht dies auch aus den Stellungnahmen und Anfragebeantwortungen der BF vom 14.07.2023 an die Behörde hervor, denen keine anderweitigen Erkenntnisse entgegenstehen. BF1 hatte zwar zuletzt im Dezember 2022 bei der Behörde noch angegeben, dass sie über keine Deutschkenntnisse verfügt und wurden im Verfahren zum gegenständlichen Antrag auf keine anderslautenden Mitteilungen gemacht oder Nachweise für Bemühungen zum Spracherwerb vorgelegt, zumal dies aber vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aber nicht mehr nachgeprüft wurde, ist zugunsten der BF1 davon auszugehen, dass auch sie mittlerweile über gewisse Deutschkenntnisse verfügt.

Dass die BF private und verwandtschaftliche Bindungen im Inland haben ist angesichts ihrer Vorbingen und vor allem den beruflichen und schulischen Aktivitäten der BF2 bis BF5 als glaubhaft anzusehen.

Die zu den Lebensläufen der BF getätigten Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus deren Angaben und den dazu vorliegenden Unterlagen, etwa den Schulzeugnissen.

Das Vorliegen enger Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK ist aber auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die Stellungnahmen und Anfragebeantwortungen der BF vom 14.07.2023 weisen auch nicht auf Beziehungen hin, die über die üblichen (alterstypischen) Beziehungen hinausgehen würden.Das Vorliegen enger Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK ist aber auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die Stellungnahmen und Anfragebeantwortungen der BF vom 14.07.2023 weisen auch nicht auf Beziehungen hin, die über die üblichen (alterstypischen) Beziehungen hinausgehen würden.

Die Meldungen des BF2 und des BF3 zur Sozialversicherung sowie das Nichtbestehen beruflicher Bezugspunkte der erwachsenen BF1 und der BF4 ergeben sich aus den im Akt erliegenden Sozialversicherungsdatenauszügen. Dass die „Kinder“ noch in Beschäftigung gestanden seien, wie in der Beschwerde vorgebracht, konnte nicht festgestellt werden. BF3 gab in seiner Anfragebeantwortung an die Behörde vom 14.07.2023 explizit an, er sei beschäftigungslos. Im Dezember 2022 hatte er noch angegeben, dass er die Lehrabschlussprüfung nicht geschafft habe. Dass er diese danach noch abgeschlossen hätte, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Zuletzt wurde in der Stellungnahme vom 22.02.2024 auch zugestanden, dass die „Kinder“ nicht mehr in Beschäftigung standen.

Die Feststellungen zur Finanzierung des Unterhalts der BF in Österreich ergeben sich aus dem Umstand, dass die erwachsenen BF in Österreich über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügen und keine Hinweise auf die Existenz ausreichender Mittel zur Finanzierung des Unterhalts der Beschwerdeführer zu erkennen waren. Davon wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 ausgegangen. Im gegenständlichen Verfahren gaben die BF zu ihren finanziellen Verhältnissen übereinstimmen an, sie würden von Erspartem des BF2 und der finanziellen Unterstützung ihres Bruders bzw. Schwagers leben (siehe Stellungnahme und Anfragebeantwortung vom 14.07.2023 an die Behörde).

Dass ein Vorliegen einer Krankenversicherung nicht festgestellt werden konnte, ist darin begründet, dass dies in einer Befragung durch die Behörde von den BF verneint wurde – BF3 hatte erläuternd angegeben, die nicht erwerbstätigen BF seien bei ihrem Vater mitversichert gewesen – und eine entsprechende Nachfrage der Behörde an die BF in ihrer Eingabe vom 14.07.2023 nicht beantwortet wurde.

Ferner wurde auf die in Vorlage gebrachten Beweismittel, nämlich Schulzeugnisse für das Schuljahr 2022 und 2023 zu BF4 und BF5 verwiesen. Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass BF3 und BF4 hier zur Schule gingen (Behördenakt zu BF3, AS 370ff und zu ‚BF4 AS 316).

Dass nicht festgestellt werden konnte, ob BF4 im Inland die Matura absolviert hat, basiert auf dem Umstand, dass kein entsprechender Beleg vorgelegt wurde, die BF trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Angaben dazu gemacht haben und dem Gericht auch nicht die Erlaubnis erteilten, in der Schulverwaltung nachzufragen, wie vom Gericht vorgeschlagen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen war lediglich festzustellen, dass BF4 und BF5 das Schuljahr 2022/2023 erfolgreich abschlossen.Dass nicht festgestellt werden konnte, ob BF4 im Inland die Matura absolviert hat, basiert auf dem Umstand, dass kein entsprechender Beleg vorgelegt wurde, die BF trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Angaben dazu gemacht haben und dem Gericht auch nicht die Erlaubnis erteilten, in der Schulverwaltung nachzufragen, wie vom Gericht vorgeschlagen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen war lediglich festzustellen, dass BF4 und BF5 das Schuljahr 2022 aus 2023, erfolgreich abschlossen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass die Abschiebung erst im Oktober 2023 erfolgte und BF4 selbst für den Fall einer nicht bestandenen Matura eine Nachprüfung hätte absolvieren können. Dass die Behörde eine Abschiebung in Kenntnis von einem bevorstehenden Termin vorgenommen hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und haben die BF derartiges auch gar nicht vorgebracht.

Sofern die BF vorbrachten, dass die Tochter im Hinblick auf den Schulbesuch eine „Ausnahmeerscheinung“ sei, ist festzuhalten, dass sowohl BF4 als auch BF5 in den Jahreszeugnissen des Jahres 2023 besonders gute Schulnoten erhielten, zumal sie jeweils nur ein „befriedigend“ erhielten und wurde BF5 auch von der Schulleiterin der Mittelschule, in welcher sie für das neue Schuljahr offenbar gemeldet wurde, attestiert, eine vorbildliche Schülerin zu sein (siehe Unterlagennachreichung vom 23.02.2024).

Zum Vorbringen, dass BF4 und BF5 inmitten ihrer Ausbildungen seien und ein Umstieg auf das reguläre serbische Schulsystem von Schwierigkeiten gekennzeichnet sei, ist zunächst auf das unbekämpft gebliebene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 zu verweisen, in welchem zum Zeitpunkt der Erlassung nicht erkannt wurde, dass dies einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde. Dazu wird auch auf die rechtlichen Erwägungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die BF im Oktober 2023 abgeschoben wurden, also nach Beendigung des Schuljahres, mit dem die BF die vierte Klasse Volksschule und die achte Klasse des Gymnasiums abgeschlossen haben.

Dass die BF keine Sprachkenntnisse hätten, die eine weiterführende Schulbildung in Serbien verhindern würden, kam nicht hervor, zumal alle BF angaben, in der Familie würde serbisch gesprochen und BF5 würde zweisprachig aufwachsen. BF3 und BF4 sind auch bereits in Serbien zur Schule gegangen. Es wurde auch bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 festgestellt, dass die BF serbisch sprechen.

Zur Ausführung der Beschwerdeführer, sie hätten sich in der in Österreich verbrachten Zeit sozial, gesellschaftlich und sprachlich integriert, ist darüberhinaus folgendes festzuhalten:

Für dieses Vorbringen wurden, abgesehen von den beiden Schulzeugnissen zu BF4 und BF5, keine aussagekräftigen Belege vorgelegt. Dass sie im Bundesgebiet ein Privatleben haben und sich einen Freundeskreis aufbauten, wurde als glaubhaft angesehen, wie bereits festgehalten. Dass sich die soziale, gesellschaftliche und sprachliche Integration der BF im Vergleich zu den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2021 so wesentlich verbessert hätten, dass diese geeignet wären, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, wurde weder vorgebracht, noch lässt sich das den eigesehenen Unterlagen, Befragunsprotokollen und Stellungnahmen entnehmen. Auch geben die nunmehr vorgelegten Unterlagen und die zu den gegenständlichen Anträgen erteilten Auskünfte für sich genommen keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration, die die öffentlichen Interessen an einer Ausreise der BF überwiegen würden, wie im Detail in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung noch erörtert werden wird.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die privaten Aktivitäten der BF im Inland kein über das übliche, alterstypische Sozialverhalten hinausgehen; ehrenamtliche Tätigkeiten oder sonstige Tätigkeiten, die das Gemeinwohl fördern, sind nicht verzeichnet; die BF haben dies bei ihren Befragungen bei der Behörde auch verneint.

Zur Ausführung, die gesamte Familie lebe in Österreich, was von der Behörde hätte berücksichtigt werden müssen, ist auszuführen, dass auch die gesamte Familie von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist. Zum Vorbringen, dass im Herkunftsland kein soziales Netzwerk mehr vorhanden wäre, ist festzuhalten, dass dies lediglich unsubstantiiert vorgebracht wurde und auch nicht glaubhaft ist, zumal BF1 und BF2 in einer Befragung am 30.12.2022 übereinstimmend angaben, dass BF2 in Serbien noch ein Haus besitzt, um welches sich sein Bruder bzw. der Schwager der BF1 und dessen Familie kümmern. Es leben noch der Vater, vier Schwestern, einen Bruder, Schwager und eine Schwägerin der BF1 und vier Brüder und eine Schwester des BF2 in Serbien und sie stünden mit den Verwandten auch in Kontakt (Behördenakt zu BF1, S 375 und 377, Behördenakt zu BF2, S327, 332). Die Aussagen werden auch durch jene von BF3 bis BF5 bestätigt, die das familiären Netzwerk auch detailliert beschreiben können und von Kontakt zu den Verwandten berichten. BF3 und BF4 geben auch an, dass sie zuletzt im Jahr 2020 bzw. 2020/2021 in ihrer Heimat waren und Kontakt zu ihren Verwandten hatten. BF3 bis BF5 geben ferner an, dass sie noch Freunde im Herkunftsland haben, die sie vermissen würden. Angesichts des umfangreichen Netzwerkes an Verwandten und Freunden ist es schlicht nicht vorstellbar, dass diese seit der Befragung Ende des Jahres 2022 alle ausgewandert oder verstorben wären. Dies wird auch gar nicht behauptet. Zur Ausführung, die gesamte Familie lebe in Österreich, was von der Behörde hätte berücksichtigt werden müssen, ist auszuführen, dass auch die gesamte Familie von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist. Zum Vorbringen, dass im Herkunftsland kein soziales Netzwerk mehr vorhanden wäre, ist festzuhalten, dass dies lediglich unsubstantiiert vorgebracht wurde und auch nicht glaubhaft ist, zumal BF1 und BF2 in einer Befragung am 30.12.2022 übereinstimmend angaben, dass BF2 in Serbien noch ein Haus besitzt, um welches sich sein Bruder bzw. der Schwager der BF1 und dessen Familie kümmern. Es leben noch der Vater, vier Schwestern, einen Bruder, Schwager und eine Schwägerin der BF1 und vier Brüder und eine Schwester des BF2 in Serbien und sie stünden mit den Verwandten auch in Kontakt (Behördenakt zu BF1, S 375 und 377, Behördenakt zu BF2, S327, 332). Die Aussagen werden auch durch jene von BF3 bis BF5 bestätigt, die das familiären Netzwerk auch detailliert beschreiben können und von Kontakt zu den Verwandten berichten. BF3 und BF4 geben auch an, dass sie zuletzt im Jahr 2020 bzw. 2020 aus 2021, in ihrer Heimat waren und Kontakt zu ihren Verwandten hatten. BF3 bis BF5 geben ferner an, dass sie noch Freunde im Herkunftsland haben, die sie vermissen würden. Angesichts des umfangreichen Netzwerkes an Verwandten und Freunden ist es schlicht nicht vorstellbar, dass diese seit der Befragung Ende des Jahres 2022 alle ausgewandert oder verstorben wären. Dies wird auch gar nicht behauptet.

Darüber hinaus wäre auch eine Wahrunterstellung des behaupteten Umstandes, dass die BF keine familiären oder verwandtschaftlichen Anbindungen im Heimatland haben, gar nicht von Relevanz, zumal in Anbetracht des Umstandes, dass sich unter den Familienmitgliedern vier Erwachsene im arbeitsfähigen Alter befinden, die wohl auch noch über ein Haus in Serbien verfügen – zumindest wurden nicht davon berichtet, dass BF2 sein Eigentum daran verloren hätte – davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auch ohne Unterstützung durch ihre Verwandten selbst versorgen können. Dass die BF nun nicht mehr arbeitsfähig seien, wurde nicht vorgebracht und ergeben sich auch aus deren Vorbringen keine Hinweise darauf. Vielmehr lässt sich auch dem aktuellen Vorbringen der Wunsch entnehmen, dass BF2 und BF3 im Bundesgebiet weiter einer Arbeit nachgehen wollen. Im Verfahren haben sich weiters keine Hinweise ergeben, dass die BF nun schwer erkrankt wären oder aus sonstigen Gründen im Falle der Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wären.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Das Vorliegen der festgestellten Verwaltungsstrafverfahren zu BF2 und BF3 bzw. der Anzeige der BF1 ergibt sich aus der Aktenlage.

2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der aktuellen Lage in Serbien und einer Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin:

Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien bedroht oder verfolgt wären oder Gefahr liefen, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten sind auch vor dem Hintergrund der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Länderfeststellungen, denen zufolge die Grundversorgung gesichert ist und ein Sozialhilfesystem existiert, nicht hervorgekommen. Vielmehr geht aus ihren Befragungen und Stellungnahmen hervor, dass keine Gefahr bestünde. Zuletzt brachten sie im Juli 2023, explizit vor, dass sie im Heimatland nicht verfolgt würden.

Den aktuellen Länderberichten, die dem Parteiengehör vom 08.02.2024 unterzogen wurden, traten die BF nicht explizit entgegen.

Serbien gilt überdies gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Es gibt es keine Hinweise auf lebensbedrohliche Krankheiten und haben alle BF Zugang zum Serbischen Gesundheitssystem. BF1 bis BF4 befinden sich allesamt im erwerbsfähigen Alter. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich keine wie immer geartete Gefährdung der Beschwerdeführer in Serbien ergebe, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in den Beschwerden nicht behauptet.

Die Feststellungen zu der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Serbien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

Aufgrund der festgestellten Aufenthaltszeiten der BF in Österreich in Verbindung mit der Beantwortung der an die BF gerichteten Fragen, zuletzt mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.07.2023, und der aktenkundigen Einvernahme vor der Antragstellung am 30.12.2022, ist insgesamt davon auszugehen, dass diese ihrem Herkunftsstaat nicht entfremdet sind, sie Serbisch beherrschen und im Fall der Rückkehr keiner Gefahr ausgesetzt sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Vorab festzuhalten ist, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W220 2234028-2 u.a. vom 13.10.2021, mit dem die damals gegenständlichen Beschwerden vollumfänglich als unbegründet abgewiesen wurden, auf Bescheide aller fünf Familienmitglieder bezog, die jeweils Rückkehrentscheidungen enthielten und für BF1 bis BF4 auch Einreiseverbote (drei Jahre für BF1 und BF4, fünf Jahre für BF2 und vier Jahre für BF3).

In den nun gegenständlichen Bescheiden wurden in Bezug auf die BF unterschiedliche Sprüche formuliert. In Bezug auf alle BF wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK nach inhaltlicher Prüfung der Anträge abgewiesen (Spruchpunkt I). In den nun gegenständlichen Bescheiden wurden in Bezug auf die BF unterschiedliche Sprüche formuliert. In Bezug auf alle BF wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach inhaltlicher Prüfung der Anträge abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Zu BF4 wurde unter Anführung der relevanten Rechtsnormen auch eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.Zu BF4 wurde unter Anführung der relevanten Rechtsnormen auch eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.

Zu BF5 wurde ebenfalls unter Anführung der relevanten Rechtsnormen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Ein Einreiseverbot wurde über sie nicht verhängt.Zu BF5 wurde ebenfalls unter Anführung der relevanten Rechtsnormen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Ein Einreiseverbot wurde über sie nicht verhängt.

Entsprechend beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf die jeweils betroffenen BF.

3.2. Zu den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 58 Abs. 56 AsylG 2005 ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 56, AsylG 2005 ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zufolge mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zufolge mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.2.2. Privat- und Familienleben

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

3.2.3. Die BF haben über ihre Kernfamilie (BF1 bis BF5) hinausgehend keine familiären Anknüpfungspunkte im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich – BF2 hat zwei Brüder in Österreich, mit denen die Familie aber nicht zusammenlebt; mit einem stünde BF2 gelegentlich in Kontakt, mit dem anderen kaum – und sind sie alle aufgrund der zur gemeinsamen Entscheidung verbunden Entscheidungen zur Ausreise verpflichtet.3.2.3. Die BF haben über ihre Kernfamilie (BF1 bis BF5) hinausgehend keine familiären Anknüpfungspunkte im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich – BF2 hat zwei Brüder in Österreich, mit denen die Familie aber nicht zusammenlebt; mit einem stünde BF2 gelegentlich in Kontakt, mit dem anderen kaum – und sind sie alle aufgrund der zur gemeinsamen Entscheidung verbunden Entscheidungen zur Ausreise verpflichtet.

3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011). Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere hinsichtlich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass diese zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

Im Besonderen ist hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der BF auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied).

3.2.5. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:

- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die BF waren in den in den Feststellungen genannten Zeiträumen (BF2 reiste spätestens im Jahr 2014, BF3 im Jahr 2015, BF4 im Jahr 2016 und BF1 sowie BF5 im Jahr 2017 ins Bundesgebiet ein) bis zu ihrer Abschiebung im Jahr 2024 in Österreich aufhältig, wobei BF1 und BF5 sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhielten. Die BF haben ihr Aufenthaltsrecht lediglich durch die Scheinehe des BF2 erwirkt (BF3 und BF4) bzw. sich auf die Familieneigenschaft mit BF2 berufen (BF1 und BF5).

Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe des Zweitbeschwerdeführers mit der österreichischen Staatsangehörigen A. O. wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an die BF2 bis BF4 mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 30.09.2019 wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen. Weitere Aufenthaltstitel wurden den BF trotz ihrer Anträge nicht erteilt.

Die Erstanträge der BF1 und der minderjährigen BF5 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien im Jahr 2020 abgewiesen. Sie reisten aufgrund einer in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vorübergehend aus dem Bundesgebiet ausreisen, kehrten aber kurz darauf wieder zurück und hielten sich in der Folge ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf.

Zuletzt wurde der illegale Aufenthalt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W220 2234028-2 u.a. am 13.10.2021 festgestellt. Gegen BF2 liegen zwei in Rechtskraft erwachsene Verwaltungsstrafen wegen seines unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet vor.

Zu den Details der fremdenrechtlichen Historie wird auf die Feststellungen und den Verfahrensgang verwiesen.

Hätten die BF die unberechtigten Anträge nicht gestellt, wären sie von Beginn an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen schon vor der nun erfolgten Abschiebung beendet worden wäre.

Es entspricht nicht der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten – nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens – im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Es entspricht nicht der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten – nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens – im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Den nicht vorhandenen familiären (siehe unter 3.2.3.), jedoch privaten Interessen der BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen per se ein hoher Stellenwert zukommt, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

-        Zurechenbarkeit

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

In Bezug auf BF3 und BF4 ist darauf hinzuweisen, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 bereits volljährig waren und es ihnen freigestanden wäre, den Richterspruch zu befolgen. In Bezug auf BF5 wird nicht verkannt, dass sie diese Wahl nicht hatte, wobei ihr das Verhalten der Eltern im Rahmen des Familienverfahrens im Sinne der oben dargestellten Judikatur doch zurechenbar ist.

- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens oder Privatlebens

Die BF verfügen über die bereits beschriebenen und nachfolgend näher dargestellen privaten Anknüpfungspunkte

- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die Begründung des Privatlebens der BF2 bis BF4 basierte auf den erschlichen Aufenthaltstiteln des BF2 aufgrund seiner Scheinehe; BF1 und BF5 beriefen sich auf die Familieneigenschaft mit BF2 und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht.

Den erwachsenen BF musst daher bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt zum Zeitpunkt der jeweiligen Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft ist.

Das Vorbringen der BF lässt auch erkennen, dass diese sichtlich die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den BF die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den BF die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

- Grad der Integration

Alle BF sind – in Bezug auf ihr Lebensalter – erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Im Verfahren kam hervor, dass sie die deutsche Sprache beherrschen, sich einen Freundeskreis aufgebaut haben und teilweise auch einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind.

In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Unbestreitbar sind BF2 und BF3 im Inland einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Die jeweils erteilte Arbeitserlaubnis basiert aber auf den erschlichenen Aufenthaltstiteln.

Die BF haben keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit mehr, was verständlicherweise daraus resultiert, dass sie aufgrund der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass zumindest BF2 und BF3 im Falle des Erhaltes von Aufenthaltstiteln wieder eine Anstellung finden, so wären Einstellungszusagen vor dem Hintergrund des Gesamtfehlverhaltens der BF als nur untergeordnet zu betrachten.

Wiewohl nur zu BF5 ein Empfehlungsschreiben vorgelegt wurde, so war doch davon auszugehen, dass sich alle BF sich einen Freundeskreis im Inland aufbauten, eine außergewöhnliche soziale oder kulturelle Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

Die BF haben keine gemeinnützige Arbeit verrichtet. Die BF sind weder in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation Mitglied. Sie pflegen normale soziale Kontakte.

Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass sie hierdurch gezwungen wären, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Zum Schulbesuch der BF4 und der BF5 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

In Bezug auf die erwähnten Integrationsschritte ist anzumerken, dass diese bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 thematisiert und die Feststellungen in Rechtskraft erwachsen sind. Zwar hat die Behörde die Anträge der BF inhaltlich bewertet und war daher nicht bloß darauf abzustellen, ob sich der Sachverhalt seit der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung und der Antragstellung geändert hat, jedoch können die Feststellungen des oben genannten Erkenntnisses nicht außer Acht gelassen werden. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt lediglich insofern verändert hat, als BF4 und BF5 weiterhin die Schule besuchten, nunmehr die achte Klasse eines Gymnasiums und die vierte Klasse einer Volksschule erfolgreich abgeschlossen haben und BF4 sich für eine Fachhochschule bewerben möchte. Diese Erfolge relativieren sich aber insofern, als die Verpflichtung zur Ausreise letztmalig im Oktober 2021 festgestellt wurde. Zuvor waren die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an BF2 bis BF4 mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 30.09.2019 wiederaufgenommen und die diesen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG abgewiesen worden, wurden die Bescheide dagegen vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, danach wurden die Verlängerungsanträge der BF4 und des BF3 für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen und die Beschwerden dagegen vom Verwaltungsgericht ebenfalls als unbegründet abgewiesen. All dies jedoch ignorierten die BF und setzten ihr Leben bzw. ihre Schullaufbahn im Bundesgebiet ungerührt fort.

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zkl. 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Rachhofer, Asyl-, und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwas das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0204).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zkl. 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Rachhofer, Asyl-, und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG E 121). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche etwas das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0204).

Auf die Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens der erwachsenen BF wurde bereits eingegangen. In Bezug auf BF4 und BF3 ist auch noch einmal festzuhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bereits volljährig waren und ihnen der weitere illegale Aufenthalt im Bundesgebiet auch subjektiv vorwerfbar ist. In Bezug auf die in der Stellungnahme der BF getätigten Ausführung, dass BF4 allein gar nicht hätte ausreisen können, ist einerseits auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu dem in Serbien verfügbaren familiären bzw. verwandtschaftlichen Netzwerk zu verweisen, andererseits sind auch keine Hinweise auf eine lediglich eingeschränkte Dispositionsfähigkeit des BF3 und der BF4 hervorgekommen.

Dass BF4 und BF5 trotz der bestehenden Ausreiseverpflichtung gute Noten in der Schule schrieben ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

- strafrechtliche Unbescholtenheit  

Unter Hinweis auf die Beweiswürdigung sowie die bereits dargelegten von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien wird festgehalten, dass die BF zwar keine gerichtlich relevanten Straftaten begangen haben, jedoch ergingen zu BF2 und BF3 Verwaltungsstaferkenntnisse. Zu BF2 sind zwei Verwaltungsstraferkenntnisse, Zl. XXXX und XXXX , verzeichnet, die mit 05.05.2022 und 17.11.2023 rechtskräftig wurden. Er wurde zwei Mal bestraft, da er als Fremder nach Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat (aktenkundige Straferkenntnisse). Unter Hinweis auf die Beweiswürdigung sowie die bereits dargelegten von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien wird festgehalten, dass die BF zwar keine gerichtlich relevanten Straftaten begangen haben, jedoch ergingen zu BF2 und BF3 Verwaltungsstaferkenntnisse. Zu BF2 sind zwei Verwaltungsstraferkenntnisse, Zl. römisch 40 und römisch 40 , verzeichnet, die mit 05.05.2022 und 17.11.2023 rechtskräftig wurden. Er wurde zwei Mal bestraft, da er als Fremder nach Erlassung der Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausreiste und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat (aktenkundige Straferkenntnisse).

BF3 hat eine Verwaltungsstrafe bekommen, da er als Lenker eines betroffenen Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Das Straferkenntnis VStV 922302448063/2022 vom 15.2.2023 erwuchs in Rechtskraft; die Geldstrafe wurde beglichen (aktenkundiges Straferkenntnis und Auskunft der LPD). BF3 hat eine Verwaltungsstrafe bekommen, da er als Lenker eines betroffenen Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Das Straferkenntnis VStV 922302448063 aus 2022, vom 15.2.2023 erwuchs in Rechtskraft; die Geldstrafe wurde beglichen (aktenkundiges Straferkenntnis und Auskunft der LPD).

In Bezug auf BF1, die im Oktober 2020 angezeigt wurde, in einem Geschäft eines Handelsunternehmens Lebensmittel und Bekleidung gestohlen zu haben (Behördenakt zu BF1, S. 128f) ist anzumerken, dass sie wie die anderen Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und ihr die Tat nicht zur Last gelegt werden kann, da über den Ausgang des Verfahrens nichts bekannt ist.

In Bezug auf den Umstand, dass zu den BF keine Verurteilung wegen gerichtlich relevanter Straftaten verzeichnet sind, ist noch anzumerken, dass dieser Aspekt neutral bewertet wird, da gemäß Judikatur davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Die zu BF2 und BF3 verzeichneten Verwaltungsstraftaten sind in Bezug auf diese Personen doch zu beachten. In Bezug auf die übrigen BF – bis auf BF5 – ist festzuhalten, dass sie sich auch unrechtmäßig im Bundesgebiet verharrten und sich ihres illegalen Aufenthaltes bewusst waren, selbst wenn gegen BF1, BF3 und BF4 keine diesbezüglichen Verwaltungsstraferkenntnisse aktenkundig sind.

Die jahrelange Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch Nichtbeachtung der Behörden- und Richtersprüche ist den BF jedenfalls vorzuwerfen; BF4 ist das Verhalten ihrer Eltern nicht subjektiv vorwerfbar, im Rahmen der oben dargestellten Judikatur aber in gewissem Maße zurechenbar.

Dass die BF trotz der Rückkehrentscheidungen beharrlich illegal im Bundesgebiet beharrten, stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen im Zusammenhang mit einem rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet zeigt (vgl. § 120 Abs. 1 a FPG), woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Dass die BF trotz der Rückkehrentscheidungen beharrlich illegal im Bundesgebiet beharrten, stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen im Zusammenhang mit einem rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet zeigt vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, a FPG), woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Den damals volljährigen BF musste bei der Stellung der gegenständlichen Anträge klar sein, dass sie für den Aufenthalt in Österreich keine Berechtigung mehr haben. In Bezug auf die damals minderjährigen BF wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen. In Bezug auf BF3 und BF4 ist neuerlich anzumerken, dass sie beide zum Zeitpunkt des Erhaltes des letzten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes schon volljährig waren.

- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Das Verfahren über den gegenständlichen Antrag dauerte etwa acht Monate bei der Behörde und bei Gericht ist das Verfahren nun seit etwa drei Monaten anhängig, sodass die Verfahrensdauer in Ansehung der Abführung eines erstinstanzlichen sowie eines Beschwerdeverfahrens eine angemessene Verfahrensdauer darstellt, ein Organisationsverschulden ist dabei nicht auszumachen.

Auswirkung der allgemeinen Lage in Serbien auf die BF

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Serbien ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits erwähnt – gem. § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Serbien ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits erwähnt – gem. Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, die Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass die BF in Serbien sozial entwurzelt wären bzw. es an einer Existenzgrundlage fehlen würde, zumal alle BF in Serbien geboren wurden und den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbrachten. BF4 und BF5 haben dort auch schon die Schule besucht.

Schließlich ergab sich, dass die BF dort ein familiäres und verwandtschaftliches Netzwerk haben, von welchem ausgegangen werden kann, dass es die BF wieder aufnimmt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Serbien weitere Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet insgesamt nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die gegenteiligen Ausführungen der BF haben sich als völlig unsubstantiiert erwiesen und waren als bloß aus verfahrenstaktischen Gründen ins Treffen geführte Behauptungen zu beurteilen.

Die BF sprechen alle Serbisch, sodass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Fortsetzung der Schullaufbahn an einer Sprachbarriere nicht scheitern würde und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses und die in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Erkenntsnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2023, mit welchem die Rückkehrsituation zuletzt im Jahr 2021 beleuchtet wurde, verwiesen.

In Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Einwände in Bezug auf die Schwierigkeiten bei ihrer Ausbildung sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Zu BF4 und BF5 wurde vorgebracht, dass die BF mitten in ihren Ausbildungen seien. BF4 habe keinen Bezug zum serbischen Schulsystem und besuche derzeit noch die Pflichtschule. Das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführerin sei massiv beeinträchtigt und würde auch sie bei einer Rückkehr in das Heimatland schwerwiegenden Problemen gegenüberstehen.

Hier ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass die BF in ihrem Heimatland ein grundsätzlich funktionierendes Bildungssystem vorfinden werden, wie aus den Feststellungen abgeleitet werden kann.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass BF5 die vierte Klasse Volksschule abgeschlossen hat und zweisprachig aufgewachsen ist. Ein Einstieg in eine weiterführende Schule im regulären serbischen Schulsystem wird grundsätzlich kein Problem darstellen. Zwar erfolgte die Abschiebung der BF im Oktober des vergangenen Jahres und damit wohl auch nach Schulbeginn in Serbien, wobei aber auch darauf hingewiesen werden soll, dass die BF – gerade BF1 und BF5 – nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügten und es ihnen nicht nur freigestanden wäre, rechtzeitig das Bundesgebiet zu verlassen, damit der minderjährigen BF5 ein reibungsloser Schulstart in Serbien ermöglicht werden kann, sondern sie tatsächlich dazu verpflichtet gewesen sind. Auch wenn BF5 das Verhalten ihrer Eltern nicht subjektiv vorwerfbar ist, so ist es ihr aber doch zurechenbar, wie bereits mehrfach erwähnt.

In Bezug auf BF4 war festzustellen, dass sie die achte Klasse eines Bundesrealgymnasiums abgeschlossen hat. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob BF4 im Inland die Matura absolviert hat, basiert auf dem Umstand, dass kein entsprechender Beleg vorgelegt wurde, da die BF trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Angaben dazu gemacht und dem Gericht auch nicht die Erlaubnis erteilt haben, in der Schulverwaltung nachzufragen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen war lediglich festzustellen, dass sie im Schuljahr 2022/2023 die achte Klasse erfolgreich abschlossen hat. In Bezug auf BF4 war festzustellen, dass sie die achte Klasse eines Bundesrealgymnasiums abgeschlossen hat. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob BF4 im Inland die Matura absolviert hat, basiert auf dem Umstand, dass kein entsprechender Beleg vorgelegt wurde, da die BF trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Angaben dazu gemacht und dem Gericht auch nicht die Erlaubnis erteilt haben, in der Schulverwaltung nachzufragen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen war lediglich festzustellen, dass sie im Schuljahr 2022 aus 2023, die achte Klasse erfolgreich abschlossen hat.

Dass BF4 die Möglichkeit genommen worden wäre, die Reifeprüfung abzulegen oder einen allfälligen Nachtermin im Herbst wahrzunehmen, haben die BF weder explizit vorgebracht, noch war dies aus dem sonstigen Vorbringen oder dem Akteninhalt ableitbar.

BF4 ist im Alter von etwa vierzehn Jahren in Österreich eingereist und es ist daher davon auszugehen, dass eine Fortsetzung ihrer Bildungslaufbahn in Serbien grundsätzlich möglich sein wird. Zur Vorlage einer Anmeldung für eine österreichische Fachhochschule ist noch anzumerken, dass eine Hochschullaufbahn auch in Serbien möglich ist. Im Übrigen wurde auch nicht dargetan, wie konkret BF4 ihr weiteres Leben und ihr Hochschulstudium in Österreich finanzieren würde, zumal sie bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und zuletzt von den Ersparnissen ihrer Familie gelebt hat.

Dass den BF der Zugang zur Bildung in Serbien nicht frei stünde oder gar verweigert würde, wurde nicht vorgebracht und kann aus den eingesehenen Berichten auch nicht abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag damit nicht zu erkennen, dass die BF in ihrem Recht auf Bildung verletzt wären.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof – im Bereich der Asylverfahren – ausgesprochen, dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof – im Bereich der Asylverfahren – ausgesprochen, dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055).

Der Gedanke wird aber auch auf Fälle wie den gegenständlichen angewiesen sein. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Aufenthalt der gesamten Familie auf den unrechtmäßig erwirkten Aufenthaltstitel des BF2 gründete und die BF demnach nicht davon ausgehen konnten, dass sie das Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt erwirken würden. Allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung sind daher hinzunehmen.

In Bezug auf die Minderjährigkeit der BF – BF5 ist immer noch minderjährig, BF4 war zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in Österrreich etwa vierzehn Jahre alt, BF3 etwa sechzehn – verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich, wie bereits mehrfach ausgeführt. Zu BF3 und BF4 ist auch an dieser Stelle noch einmal auf die in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen und die seit August 2017 bzw. Juni 2021 bestehenden Volljährigkeit zu verweisen.

-        Kindeswohl

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf. Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist vergleiche zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Artikel 21, der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.

Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf – nach Ansicht des UNHCR – nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen. Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667 aus 2018, hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf – nach Ansicht des UNHCR – nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.

Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Armenien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) – eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).

Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass unter den BF eine Minderjährige – somit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe – ist. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Familie mit minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich. In diesem Zusammenhang sind vor allem folgende Erwägung maßgeblich:

Die Eltern, die nunmehr erwachsenen Geschwister und die minderjährige BF5 sind serbische Staatsbürger und alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. BF5 teilt damit das sozioökonomische Schicksal ihrer Eltern und Geschwister.

Eine Verletzung des Kindeswohles ist schon unter Berücksichtigung des Umstandes, dass BF5 den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbrachte, von dort erstmals etwa im Alter fünf Jahren ausreiste, dort auch immer wieder zurückkehrte und Freunde hat, nicht ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen und Feststellungen in diesem Erkenntnis und die rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2021 verwiesen. Eine Entwurzelung im Falle der Rückkehr nach Serbien konnte daher auch im Fall der BF5 nicht festgestellt werden.

Dazu tritt, dass sich BF5 in einem anpassungsfähigen Alter befindet und sie zusammen mit ihrer Mutter im Jahr 2020, wenn auch nur für kurze Zeit, wegen einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und daher seit ihrer ersten Antragstellung im Jahr 2017 auch kein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden kann.

Der minderjährigen BF steht ausweislich der länderkundlichen Informationen auch ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung und zum öffentlichen Schulsystem offen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem in Ansehung der BF5 nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf BF5 im Bundesgebiet liegen nicht vor. Die erwachsenen BF brachten auch keine von Verwandten im Herkunftsstaat potentiell ausgehenden Gewalttätigkeiten vor. Ausgehend davon ist nicht zu besorgen, dass BF5 im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen wäre.

Ob der obenstehenden Erwägungen und den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat ist auch nicht zu besorgen, dass BF5 als besonders vulnerable Person im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen wäre. Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen. Die BF brachten nicht vor, aus einer Region zu stammen, in welcher politische Spannungen oder Kampfhandlungen stattfinden und ist im Ergebnis daher nicht zu besorgen, dass BF5 im Rückkehrfall von terroristischer oder krimineller Gewalt betroffen wäre.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen zur Lage in Serbien, auch zur sozioökonomischen und wirtschaftlichen Lage im Herkunftsland verwiesen. In Anbetracht der diesbezüglich getroffenen Feststellungen und Erwägung besteht schließlich nicht die reale Gefahr, dass BF5 im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wäre. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder oder Jugendliche für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.

Ausgehend von den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die minderjährige BF im Wege der Versorgung durch die Eltern und Geschwister – sie alle befinden sich in einem Alter, in dem sei einer Arbeit nachgehen können und es konnte auch keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden – und der durch das familiäre und verwandtschaftliche Netzwerk zusätzlich erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.

-        Schlussfolgerungen

Der sohin schwachen Rechtsposition der BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich unter dem Gesichtspunkt ihres Privatlebens stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch wenn die BF über soziale Kontakte verfügen, die deutsche Sprache sprechen, BF2 und BF3 hier eine zeitlang berufstätig waren und BF4 und BF5 (für einen Teil seines Aufenthaltes in Österreich auch BF3) hier zur Schule gingen, stehen dem die unrechtmäßigen Aufenthalte und das oben näher dargestellte fremdenrechtlich verwerfliche Verhalten sowie die die Ungewissheit des weiteren Verbleibes im Bundesgebiet, wie oben ebenfalls näher dargestellt, entgegen. Ferner ist auch der sonstige Grad der Integration nicht als ausgeprägt einzuordnen. Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würden, kann im Falle der BF sohin nicht gesprochen werden.

3.3. Zu den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide betreffend zu BF4 und BF5): 3.3. Zu den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide betreffend zu BF4 und BF5):

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

§ 59 FPG lautet:Paragraph 59, FPG lautet:

(3) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.

(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,

1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oderbis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oderbis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder

2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG). Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG).bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG). Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005.

Eine Rückkerentscheidung bleibt grundsätzlich so lange aufrecht wie das gleichzeitig erlassene

Einreiseverbot (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG Anm 2). Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise. Einreiseverbot (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 59, FPG Anmerkung 2). Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Bei aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen bedarf es gemäß § 59 Abs 5 FPG unter anderem bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (siehe Erläuterungen zu BGBl I 2012/87, RV 1803 der Beilagen XXIV. GP).Bei aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG unter anderem bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Diese Bestimmung dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Dies gilt nur dann nicht, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreiseverbots erfordern (siehe Erläuterungen zu BGBl römisch eins 2012/87, Regierungsvorlage 1803 der Beilagen römisch 24 . GP).

Zur gesamten Familie, auch BF4 und BF5, bestanden bereits Rückkehrentscheidungen, was insbesondere aus den in den Akten erliegenden Bescheiden zu XXXX ; geb. XXXX , StA Serbien (Spruchpunkte II. bis VI. betreffend Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Einreiseverbot) und mj. XXXX , geb. XXXX ., StA Serbien (Spruchpunkte II. bis IV. betreffend Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) hervorgeht. Zur gesamten Familie, auch BF4 und BF5, bestanden bereits Rückkehrentscheidungen, was insbesondere aus den in den Akten erliegenden Bescheiden zu römisch 40 ; geb. römisch 40 , StA Serbien (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. betreffend Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Einreiseverbot) und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ., StA Serbien (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. betreffend Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) hervorgeht.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Familie zu den Zahlen W220 2234028-2 u.a. vom 13.10.2021, mit dem die Beschwerden vollumfänglich als unbegründet abgewiesen wurden, bezieht sich auch auf alle fünf Familienmitglieder. Entsprechendes lässt sich auch den Einträgen im Fremdenregister entnehmen.

Die genannten Erkenntnisse wurde den BF am 13.10.2021 per ERV zugemittelt. Die Beschwerdeführer sind ihrer Ausreiseverpflichtung seit dem nicht nachgekommen.

In Bezug auf BF5 gibt es kein aufrechtes Einreiseverbot. Die Behörde argumentiert sinngemäß, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung notwendig war, weil § 59 Abs. 5 hier nicht anwendbar ist; es gebe zu BF5 kein Einreiseverbot und habe die letzte inhaltliche Prüfung im Jahr 2021 stattgefunden. In Bezug auf BF5 gibt es kein aufrechtes Einreiseverbot. Die Behörde argumentiert sinngemäß, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung notwendig war, weil Paragraph 59, Absatz 5, hier nicht anwendbar ist; es gebe zu BF5 kein Einreiseverbot und habe die letzte inhaltliche Prüfung im Jahr 2021 stattgefunden.

Die BF haben auch keine grundsätzlichen Einwände gegen die neuen Rückkehrentscheidungen und die Verkürzung des Einreiseverbotes für BF4 vorbrachten.

§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es diesfalls einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die früher erlassene Rückkehrentscheidung allerdings nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich zudem Folgendes entnehmen (Ra 2015/20/0082):

„[…] Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht ferner auch nicht die Bestimmung des § 59 Abs. 5 FPG entgegen. Diese Norm besagt, dass es bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 leg. cit. hervorgekommen.„[…] Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht ferner auch nicht die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG entgegen. Diese Norm besagt, dass es bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 leg. cit. hervorgekommen.

Die Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67) zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) führen dazu aus:Die Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 67) zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) führen dazu aus:

"Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden.""Der vorgeschlagene Absatz 5, dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden."

§ 59 Abs. 5 FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen.Paragraph 59, Absatz 5, FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen.

Durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.Durch den Verweis auf Paragraph 53, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.

In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung nicht aus den von ihm angeführten Gründen aufheben dürfen, sondern sich mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung inhaltlich auseinandersetzen müssen.In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung nicht aus den von ihm angeführten Gründen aufheben dürfen, sondern sich mit der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung inhaltlich auseinandersetzen müssen.

Die BF selbst setzten der neuen Rückkehrentscheidung der BF5 keine rechtlich relevanten Argumente entgegen und ist die Entscheidung auch vor dem Hintergrund der oben genannten Judikatur nicht zu beanstanden.

Über BF4 war bereits ein aufrechtes Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren verhängt worden. Mit gegenständlichem Bescheid wird eine neue Rückkehrentscheidung erlassen und das Einreiseverbot mit 2 Jahren festgesetzt.

Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist dann bei einer bestehenden Rückkehrentscheidung eine neue Rückkehrentscheidung (mit einem neuen EV) zu erlassen, wenn sich der für die Bemessung des Einreiseverbotes relevante Sachverhalt so geändert hat, dass die Dauer des Einreiseverbotes neu festgelegt werden muss.

Die Behörde ging davon aus, dass zugunsten der BF4 das Einreiseverbot zu verkürzen war, da sie die Schule positiv abgeschlossen hat. Wiewohl aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fraglich ist, ob eine Herabsetzung von einem Jahr wegen des positiven Schulabschlusses trotz des oben dargestellten fremdenrechtlichen gravierenden Fehlverhaltens der BF4 – auch an dieser Stelle sei noch einmal auf die in den Jahren 2019, 2020 und 2021 ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen wider die BF4, die seit Juni 2021 bestehenden Volljährigkeit und ihr illegales Verharren im Bundesgebiet zu verweisen – tatsächlich als gerechtfertigt anzusehen ist, sind der Behörde hier aber keine verfahrensrechtlichen oder sonstige rechtliche Fehler vorzuwerfen und haben die BF auch keine solchen geltend gemacht. Dem zugunsten der Beschwerdeführerin neu bemessenen und verkürzten Einreiseverbot soll daher nicht entgegengetreten werden.

Zu BF1 bis BF3 ist festzuhalten, dass zu diesen aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden und es gemäß § 59 Abs. 5 FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedurfte. Es sind auch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, die eine neuerliche Rückkehrentscheidung als erforderlich erscheinen ließen. In Bezug auf BF2 und BF3 sind die in den Feststellungen erwähnten Verwaltungsstraferkenntnissezu beachten. Dass die Behörde zugunsten der BF auf ein neu zu bemessendes Einreiseverbot verzichtete, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht als derart gravierend angesehen werden, sodass dies als rechtswidrig beanstandet werden müsste.Zu BF1 bis BF3 ist festzuhalten, dass zu diesen aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden und es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedurfte. Es sind auch keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, die eine neuerliche Rückkehrentscheidung als erforderlich erscheinen ließen. In Bezug auf BF2 und BF3 sind die in den Feststellungen erwähnten Verwaltungsstraferkenntnissezu beachten. Dass die Behörde zugunsten der BF auf ein neu zu bemessendes Einreiseverbot verzichtete, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht als derart gravierend angesehen werden, sodass dies als rechtswidrig beanstandet werden müsste.

Da die Bescheide zu BF1 bis BF3 keine Rückkehrentscheidungen enthielten, ist auf das Vorbringen in den Beschwerden der BF zur Rückkehrsituation an dieser Stelle nicht mehr weiter einzugehen; auf die zu Art 8 EMRK und der Rückkehrsituation in Spruchpunkt I getätigten Ausführungen wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidungen zu den BF1 bis BF3 und den dort dargelegten Erwägungen verwiesen, zu welchem dem erkennenden Gericht ein Abspruch verwehrt ist. Da die Bescheide zu BF1 bis BF3 keine Rückkehrentscheidungen enthielten, ist auf das Vorbringen in den Beschwerden der BF zur Rückkehrsituation an dieser Stelle nicht mehr weiter einzugehen; auf die zu Artikel 8, EMRK und der Rückkehrsituation in Spruchpunkt römisch eins getätigten Ausführungen wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidungen zu den BF1 bis BF3 und den dort dargelegten Erwägungen verwiesen, zu welchem dem erkennenden Gericht ein Abspruch verwehrt ist.

3.4. Zu den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung betreffend BF4 und BF5):3.4. Zu den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung betreffend BF4 und BF5):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen:

Im gegenständlichen Verfahren sind, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wären. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien ist vor diesem Hintergrund daher zulässig.

Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide sind somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide sind somit als unbegründet abzuweisen.

Bleibt zu erörtern, ob die Abschiebung der BF4 und BF5 aus dem Bundesgebiet vor dem Hintergrund der den beiden gewährten Fristen für die freiwillige Ausreise zuwiderläuft:

In VwGH vom 13.12.2023, Ra 2021/21/0280, wurde ausgeführt:

„[…] Unter Bezugnahme auf diese beiden Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem auch in der Revision ins Treffen geführten Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere (vgl. idS auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rn. 9/10, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach § 120 Abs. 1b FPG keine „Wartepflicht“ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG werde so der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, in Rn. 8, weiter zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus § 16 Abs. 5 BFA VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. Demnach konnte im vorliegenden Fall allenfalls auch die mit Erkenntnis des BVwG vom 25. April 2019 ergangene Rückkehrentscheidung ungeachtet des von der Mitbeteiligten gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 22. April 2021 nach wie vor die Grundlage einer Abschiebung bilden. Soweit diesem Ergebnis in der Revisionsbeantwortung entgegengehalten wird, dass dann in jedem individuellen Fall „beliebig viele und nebeneinanderstehende“ durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen könnten, genügt der Hinweis, dass dies im Gesetz (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG) so vorgesehen ist (vgl. dazu ergänzend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 5 FPG, der zufolge nur bei Vorliegen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die als Titel für eine Abschiebung herangezogen werden kann, „ausnahmsweise“ die Erlassung einer wiederholten unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, Punkt 4.).„[…] Unter Bezugnahme auf diese beiden Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem auch in der Revision ins Treffen geführten Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, dargelegt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 als solcher nichts an der Durchsetzbarkeit einer bereits zuvor erlassenen (als Rückkehrentscheidung geltenden) Ausweisung ändere vergleiche idS auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172, Rn. 9/10, wonach in Bezug auf eine Bestrafung wegen Verletzung der Ausreisepflicht nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG keine „Wartepflicht“ bis zur Entscheidung über einen nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 bestehe). Durch die Erlassung der mit einer (erstinstanzlichen) Zurückweisung eines Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG werde so der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, in Rn. 8, weiter zwar ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen; es komme aber weiterhin allenfalls die früher ergangene Rückkehrentscheidung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht. Aus Paragraph 16, Absatz 5, BFA VG ergebe sich nämlich, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts und Bleiberecht begründet und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. Demnach konnte im vorliegenden Fall allenfalls auch die mit Erkenntnis des BVwG vom 25. April 2019 ergangene Rückkehrentscheidung ungeachtet des von der Mitbeteiligten gestellten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und auch der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 22. April 2021 nach wie vor die Grundlage einer Abschiebung bilden. Soweit diesem Ergebnis in der Revisionsbeantwortung entgegengehalten wird, dass dann in jedem individuellen Fall „beliebig viele und nebeneinanderstehende“ durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen könnten, genügt der Hinweis, dass dies im Gesetz vergleiche Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG) so vorgesehen ist vergleiche dazu ergänzend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 59, Absatz 5, FPG, der zufolge nur bei Vorliegen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die als Titel für eine Abschiebung herangezogen werden kann, „ausnahmsweise“ die Erlassung einer wiederholten unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, Punkt 4.).

[…]

Da somit im Zeitpunkt der Festnahme und im Zeitraum der Anhaltung jedenfalls eine gegen die Mitbeteiligte erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar war, war das (ausschließlich) auf die gegenteilige Auffassung gestützte angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG jedoch auch das Beschwerdevorbringen der Mitbeteiligten, sie habe gegenüber dem BFA ihre Absicht zur freiwilligen Ausreise bereits vor der Festnahme erklärt und entsprechende Schritte dazu gesetzt, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu berücksichtigen haben.Da somit im Zeitpunkt der Festnahme und im Zeitraum der Anhaltung jedenfalls eine gegen die Mitbeteiligte erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar war, war das (ausschließlich) auf die gegenteilige Auffassung gestützte angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG jedoch auch das Beschwerdevorbringen der Mitbeteiligten, sie habe gegenüber dem BFA ihre Absicht zur freiwilligen Ausreise bereits vor der Festnahme erklärt und entsprechende Schritte dazu gesetzt, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Festnahme und Anhaltung zu berücksichtigen haben.

[…]“

Das oben angeführte Verfahren betraf eine Maßnahmenbeschwerde, ist aber mit seinen Aussagen auf das gegenständliche Verfahren anwendbar.

Demnach lag durch die rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (bei der Mehrheit der Familienmitglieder in Verbindung mit einem Einreiseverbot) der Beschwerdeführer basierend auf der Entscheidung des BVwG von 2021 bereits ein Titel für die Außerlandesbringung vor. Dieser tritt nicht außer Kraft, wenn die BF einen Antrag nach § 55 AsylG stellen und sich in dem Verfahren – wie hier – in einem Beschwerdeverfahren befinden. Es können mehrere Rückkehrentscheidungen nebeneinander bestehen und als Titel zur Außerlandesbringung dienen. Ausgehend von der dargelegten Judikatur liegt eine unrechtmäßige Abschiebung nch Ansicht des Gerichtes nicht vor und wäre selbst bei Annahme der Rechtswidrigkeit im Rahmen des Erkenntnisses auch gar nicht darüber abzusprechen, da dies nicht Gegenstand des Bescheidbeschwerdeverfahrens ist, sondern allenfalls im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde zu beurteilen wäre. Demnach lag durch die rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (bei der Mehrheit der Familienmitglieder in Verbindung mit einem Einreiseverbot) der Beschwerdeführer basierend auf der Entscheidung des BVwG von 2021 bereits ein Titel für die Außerlandesbringung vor. Dieser tritt nicht außer Kraft, wenn die BF einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG stellen und sich in dem Verfahren – wie hier – in einem Beschwerdeverfahren befinden. Es können mehrere Rückkehrentscheidungen nebeneinander bestehen und als Titel zur Außerlandesbringung dienen. Ausgehend von der dargelegten Judikatur liegt eine unrechtmäßige Abschiebung nch Ansicht des Gerichtes nicht vor und wäre selbst bei Annahme der Rechtswidrigkeit im Rahmen des Erkenntnisses auch gar nicht darüber abzusprechen, da dies nicht Gegenstand des Bescheidbeschwerdeverfahrens ist, sondern allenfalls im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde zu beurteilen wäre.

3.5. Zu den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide (Frist für die freiwillige Ausreise betreffend BF4 und BF5):3.5. Zu den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide (Frist für die freiwillige Ausreise betreffend BF4 und BF5):

§ 55 FPG lautet: Paragraph 55, FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Besondere Umstände für eine Verlängerung der Frist wurden von den BF nicht dargetan. Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen. Besondere Umstände für eine Verlängerung der Frist wurden von den BF nicht dargetan. Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt V. (Erlassung eines Einreiseverbotes, betrifft BF4):3.6. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch fünf. (Erlassung eines Einreiseverbotes, betrifft BF4):

Gemäß § 53 FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) sowie wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (§ 53 Abs. 2 Z 8 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) sowie wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Von einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist iSd Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dann auszugehen, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

Wie bereits dargestellt, erließ die belangte Behörde eine neue Rückkehrentscheidung zusammen mit einem gegenüber einem früher erlassenen Einreiseverbot reduzierten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren.

Dies war, wie unter 3.3. ausführlich erörtert, nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Gefährdungsprognosen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich BF4 bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Im vorliegenden Fall war damit die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt der BF4 die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet:

Aufgrund einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens der BF kann davon ausgegangen werden, dass sie in Anbetracht ihres bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Regelungen neuerlich ein Verhalten setzen wird, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist aufgrund des von der BF gezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden, jeweils negativen Zukunftsprognose, jeweils die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante Umstände liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor, wie unter 3.2. ausführlich dargestellt.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich besteht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist aufgrund des von der BF gezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden, jeweils negativen Zukunftsprognose, jeweils die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Auch allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Umstände liegen gegenständlich nicht im entsprechend schützenswerten Umfang vor, wie unter 3.2. ausführlich dargestellt.

Ein Eingriff in das Privatleben der BF4 durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben der BF4 durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2021 zu berücksichtigen, in welchem ausgeführt wird, dass angesichts des Gesamtverhaltens der BF unter Berücksichtigung der mangelnden engen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich die Dauer des erforderlichen Einreiseverbotes – das ehemals mit drei Jahren festgelegt wurde – vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angemessen festgelegt worden sei.

In Anbetracht der Tatsache, dass BF4 ihrer Ausreiseverpflichtung zuletzt nach dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachkam – wobei diesem Erkenntnis bereits die in den Feststellungen genannten Entscheidungen österreichischer Behörden und Gerichte vorangingen – kann jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist auch der Umstandes, dass sie erfolgreich ein Gymnasium im Inland absolvierte, was das Bundesamt zum Anlass nahm, um die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, nicht geeignet, die Rechtstreue im Falle eines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet zu bescheinigen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte V. des angefochtenen Bescheides betreffend BF4 war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch fünf. des angefochtenen Bescheides betreffend BF4 war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.4.2. Auf die vorliegenden Beschwerdefälle bezogen bedeutet dies, dass der Sachverhalt aus den Beschwerden in Verbindung mit den Verwaltungsakten der belangten Behörde hinreichend geklärt ist. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von etwa vier Monaten zwischen Erlassung der angefochtenen Bescheide und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist.

Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Den Beschwerden ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Die den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als völlig unsubstantiiert erwiesen bzw. sind auch nicht relevant. So wurde zwar vorgebracht, dass die BF im Herkunftsland keine Bezugspunkte mehr hätten, wobei dies aber lediglich in den Raum gestellt wurde, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, was mit der im Herkunftsland ansässigen Familie bzw. den Verwandten seit Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 geschehen wäre. Sofern die Umstände der Rückkehr in Bezug auf Art. 8 EMRK zu Spruchpunkt I zu beachten waren, ist hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall ohnehin davon ausgegangen wird, dass die erwachsenen BF die Familie erhalten werden können, weshalb es allein auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk auch gar nicht ankommt.Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Den Beschwerden ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Die den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als völlig unsubstantiiert erwiesen bzw. sind auch nicht relevant. So wurde zwar vorgebracht, dass die BF im Herkunftsland keine Bezugspunkte mehr hätten, wobei dies aber lediglich in den Raum gestellt wurde, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, was mit der im Herkunftsland ansässigen Familie bzw. den Verwandten seit Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 geschehen wäre. Sofern die Umstände der Rückkehr in Bezug auf Artikel 8, EMRK zu Spruchpunkt römisch eins zu beachten waren, ist hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall ohnehin davon ausgegangen wird, dass die erwachsenen BF die Familie erhalten werden können, weshalb es allein auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk auch gar nicht ankommt.

Die übrigen vorgebrachten Neuerungen, wie etwa der fortgesetzte Schulbesuch der BF4 und BF5, wurden den Feststellungen auch zugrundegelegt und war auch weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer über einen Freundeskreis im Inland und sonstige private und berufliche Anknüpfungspunkte verfügen. Zugunsten der BF1 wurde auch angenommen, dass sie mittlerweile über Deutschkenntnisse verfügt. Das Kindeswohl wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2021 und im Rahmen dieser Entscheidung neuerlich geprüft.

Wesentliche Änderungen, die seit Erhalt der darin enthaltenen Rückkehrentscheidungen eingetreten wären, wurden nicht vorgebracht.

Das Vorbringen in der Beschwerde und den Stellungnahmen warf schließlich keine neuen oder noch zu klärenden Rechtsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen von Relevanz vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die zur Frage der neuen Rückkehrentscheidungen mit der Behörde erörterten Rechtsfragen wurden den BF zu Gehör gebracht und haben sie diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als notwendig erachten ließ. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet der diesbezüglich in den Beschwerden gestellten Anträge gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet der diesbezüglich in den Beschwerden gestellten Anträge gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren freiwillige Ausreise individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2234028.3.00

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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