TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/12 G304 2287892-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G304 2287892-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.02.2024, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Spruchpunkt römisch drei. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2024 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Am 07.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX in Rumänien geboren und rumänischer Staatsangehöriger. 1.1. Der BF ist am römisch 40 in Rumänien geboren und rumänischer Staatsangehöriger.

1.2. Er ist gesund und erwerbsfähig und er befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Entlassung ist für den 22.08.2024 in Aussicht genommen. Im Zeitraum seiner Haftverbüßung hat der BF keine Besuche von Angehörigen erhalten.

1.3. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB, wegen Betruges nach § 146 StGB, wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und der versuchten Körperverletzung gemäß §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Tathandlungen des BF – die zum Teil zu seiner Verurteilung führten - bestanden darin, dass er am 03.08.2023 an einer Tankstelle Motoröl stahl und einen Zechbetrug beging, am 09.08.2023 in einem Supermarkt Getränke stahl und eine dreiviertel Stunde später versuchte, ein Hallentor aufzuzwängen, um um einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Weiters warf er ein Fahrrad gegen eine Person, die ihn bei dieser Tat betreten hatte. Der BF war bei seiner Festnahme aggressiv gegen die Polizeibeamten und überflutete durch Verstopfen des WC den Anhalteraum auf einer Polizeiinspektion. Am 03.09.2023 wurde der BF neuerlich mit zwei gestohlenen Kisten Bier betreten. Am 03.12.2023 erfolgte eine weitere Anzeige wegen Ladendiebstahls. Die letzte Betretung bei einem Ladendiebstahl erfolgte am 23.12.2023.1.3. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, wegen Betruges nach Paragraph 146, StGB, wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und der versuchten Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Tathandlungen des BF – die zum Teil zu seiner Verurteilung führten - bestanden darin, dass er am 03.08.2023 an einer Tankstelle Motoröl stahl und einen Zechbetrug beging, am 09.08.2023 in einem Supermarkt Getränke stahl und eine dreiviertel Stunde später versuchte, ein Hallentor aufzuzwängen, um um einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Weiters warf er ein Fahrrad gegen eine Person, die ihn bei dieser Tat betreten hatte. Der BF war bei seiner Festnahme aggressiv gegen die Polizeibeamten und überflutete durch Verstopfen des WC den Anhalteraum auf einer Polizeiinspektion. Am 03.09.2023 wurde der BF neuerlich mit zwei gestohlenen Kisten Bier betreten. Am 03.12.2023 erfolgte eine weitere Anzeige wegen Ladendiebstahls. Die letzte Betretung bei einem Ladendiebstahl erfolgte am 23.12.2023.

1.4. Am 23.12.2023 wurde der BF nach den Bestimmungen der StPO in Haft genommen und anschließend die U-Haft verhängt.

1.5. Der BF war ab einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich aufhältig und in der Zeit von 02.06.2023 bis 12.06.2023 mit Nebenwohnsitz sowie von 22.08.2023 bis 08.11.2023 mit Hauptwohnsitz an einer Privatadresse polizeilich gemeldet.

1.6. Der BF verfügte nie über eine Anmeldebescheinigung, er war in der Zeit von 20.04.2023 bis 25.10.2023 mit Unterbrechungen unselbständig erwerbstätig. Bis zu seiner Festnahme am 23.12.2023 scheint keine Erwerbstätigkeit mehr auf.

1.7. In Österreich wohnen Brüder und Cousins des BF. Der BF hat den Namen eines Bruders und eines Cousins im Verfahren genannt, unter diesen Datensätzen sind im ZMR jedoch keine Personen gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Die Identität des BF ergibt sich aufgrund einer im Akt befindlichen Kopie des rumänischen Reisepasses mit der Seriennummer XXXX .Die Identität des BF ergibt sich aufgrund einer im Akt befindlichen Kopie des rumänischen Reisepasses mit der Seriennummer römisch 40 .

Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, IZR, KPA und SA, weiters Abschlussberichte der Polizei und das Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX .Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, IZR, KPA und SA, weiters Abschlussberichte der Polizei und das Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 .

Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in U-Haft und Strafhaft ergeben sich aus dem Beschwerdeakt. Dass er in der Zeit seiner Haft keine Besuche von Angehörigen erhalten hat, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Besucherliste der Justizanstalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides 3.1. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Da die Beschwerde sich vollumfänglich gegen den Bescheid richtet, ist damit auch Spruchpunkt III. umfasst, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.3.1.1. Da die Beschwerde sich vollumfänglich gegen den Bescheid richtet, ist damit auch Spruchpunkt römisch drei. umfasst, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von vier Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene für die Dauer von vier Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt.

3.1.2. Der BF brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er die Taten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand begangen hat und er sich vorgenommen hat, nach seiner Entlassung Alkohol zu meiden. Er hat in Österreich Verwandte, bei denen er wohnen kann und auch schon eine Arbeitsstelle in Aussicht. Vom BF werde künftig keine Gefahr mehr für die Gesellschaft ausgehen.

Unabhängig von diesem Vorbringen und den nicht belegten familiären und geringen privaten Bindungen müssen die Interessen des BF zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten.

Der BF hat in Österreich in einem sehr kurzen Zeitraum in mehreren Tathandlungen vor allem Delikte gegen fremdes Vermögen verwirklicht und wurde daher von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Da der BF diese Taten gesetzt hat, während er in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand und sich daher nicht primär auf Geldnöte berufen kann, hat er damit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und es geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dass er die Taten vorwiegend in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand begangen hat, verstärkt diese Gefährdung noch, da der BF in diesem Zustand auch aggressiv gegen zivile Personen und die einschreitenden Polizisten aufgetreten ist.

Der vom BF vorgebrachte Aufenthalt seiner Brüder und Cousins konnte anhand der von ihm zur Verfügung gestellten Daten in keiner Weise verifiziert werden. Auch der Umstand, dass der BF in seiner Haft keinen Besuch seiner angeblichen Verwandten erhielt, verstärkt die Annahme, dass diese gar nicht in Österreich aufhältig sind. Selbst wenn es hypothetisch zu bejahen wäre, dass Verwandte des BF in Österreich aufhältig sind, hätte der BF damit noch kein solches Naheverhältnis aufgezeigt, dass eine Verletzung des Art 8 EMRK zu befürchten wäre. Hinzu kommt, dass seine Mutter und seine mj. Kinder als nächste Angehörige in Rumänien wohnhaft sind.Der vom BF vorgebrachte Aufenthalt seiner Brüder und Cousins konnte anhand der von ihm zur Verfügung gestellten Daten in keiner Weise verifiziert werden. Auch der Umstand, dass der BF in seiner Haft keinen Besuch seiner angeblichen Verwandten erhielt, verstärkt die Annahme, dass diese gar nicht in Österreich aufhältig sind. Selbst wenn es hypothetisch zu bejahen wäre, dass Verwandte des BF in Österreich aufhältig sind, hätte der BF damit noch kein solches Naheverhältnis aufgezeigt, dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK zu befürchten wäre. Hinzu kommt, dass seine Mutter und seine mj. Kinder als nächste Angehörige in Rumänien wohnhaft sind.

Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde, und es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, und es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheids) als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2287892.1.00

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten