Entscheidungsdatum
15.03.2024Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2Spruch
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W116 2240756-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte PETZELBAUER & KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.02.2021, GZ 2020-0.652.061, betreffend Verhängung einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte PETZELBAUER & KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.02.2021, GZ 2020-0.652.061, betreffend Verhängung einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise insofern stattgegeben, als
1. XXXX von den Vorwürfen, er habe 1. römisch 40 von den Vorwürfen, er habe
I.1.) seit 2003 (in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter) gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem errömisch eins.1.) seit 2003 (in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter) gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er
a.) unzufrieden gewesen ist, hätten Mitarbeiterinnen keine Kinder gehabt oder sich scheiden haben lassen:
i.) der im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen XXXX zufolge hat er sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt hatte, gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena",i.) der im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen römisch 40 zufolge hat er sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt hatte, gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena",
ii.) der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen XXXX deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen hat, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe und hat er außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen,ii.) der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen römisch 40 deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen hat, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe und hat er außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen,
b.) der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene XXXX b.) der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene römisch 40
i.) knapp vor Ende Juni 2017 zu verstehen gegeben hat, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle und ihr, auf ihre Erwiderung, nicht an den Katholizismus zu glauben, erwidert hat, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde,
ii.) im ob genannten Zeitraum (Ende 2016/Anfang 2017) ihre Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung mit der prämenstruellen Phase abgetan hat,
gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen wird und gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen wird und
2. die Schuldsprüche zu den Tatvorwürfen I.1.c., I.2.a., I.2.b. und I.2.c. zu lauten haben:2. die Schuldsprüche zu den Tatvorwürfen römisch eins.1.c., römisch eins.2.a., römisch eins.2.b. und römisch eins.2.c. zu lauten haben:
XXXX ist schuldig, römisch 40 ist schuldig,
I.1.c.) er hat am 26.04.2019 seiner Kollegin XXXX ein Mail geschrieben, in dem er ausführte, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgehe, dass sie um zwei Uhr in der Nacht, als sie ihm ein E-Mail geschrieben hat, vermutlich von gewissen Bewusstseinsstörungen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und/oder Alkohol beeinträchtigt beeinflusst gewesen sei, und damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 91 BDG 1979 begangen,römisch eins.1.c.) er hat am 26.04.2019 seiner Kollegin römisch 40 ein Mail geschrieben, in dem er ausführte, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgehe, dass sie um zwei Uhr in der Nacht, als sie ihm ein E-Mail geschrieben hat, vermutlich von gewissen Bewusstseinsstörungen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und/oder Alkohol beeinträchtigt beeinflusst gewesen sei, und damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
I.2.a.) er hat im Jahr 2017 der ihm untergebenen XXXX anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden in einer solchen Besprechung gesagt, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und im Zuge einer solchen Besprechung auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet, „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“, und damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen, undrömisch eins.2.a.) er hat im Jahr 2017 der ihm untergebenen römisch 40 anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden in einer solchen Besprechung gesagt, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und im Zuge einer solchen Besprechung auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet, „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“, und damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, und
I.2.b. und I.2.c.) er ist den ihm in seiner Leitungsfunktion (Leiter der XXXX ) übertragenen Aufgaben als Führungskraft nicht entsprechend nachgekommen, indem er, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als XXXX -Personalzuständiger verantwortlich war, während des XXXX -Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des XXXX übernommen hat, sondern für die Lieferung der XXXX -Personalakten XXXX und XXXX beauftragt hat, und trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch XXXX , welche damals als unerfahrene Personalreferentin mit dieser Aufgabe überfordert war und deshalb unter enormen Druck gestanden ist, keine Änderung veranlasste und, obwohl im Oktober 2018 bekannt wurde, dass verdeckte Ermittler Klarnamen vom BMI an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurden und in weiterer Folge in der XXXX /BMI bei der Lieferung der Personalakten sensibel darauf reagiert und diese jeweils vor der Übermittlung nochmals von zwei Mitarbeitern der XXXX auf verdeckte Ermittler Bezüge durchgesehen wurden, er jedoch an der Art der Aktenvorlage nichts änderte und entgegen dem Ersuchen der XXXX , die Akten nicht einmal selbst stichprobenartig kontrolliert hat und hat es damit unterlassen, für seinen Verantwortungsbereich ein geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von verdeckte Ermittler Klarnamen künftig zu unterbinden, was schließlich dazu führte, dass am 21.11.2018 aus dem Verantwortungsbereich des Beschuldigten neuerlich ein Klarname eines verdeckten Ermittlers an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurde, weswegen XXXX massive Schuldgefühle hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und XXXX den Eindruck hatten, für alles die Verantwortung zu haben, und hat damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 91 BDG 1979 begangen.römisch eins.2.b. und römisch eins.2.c.) er ist den ihm in seiner Leitungsfunktion (Leiter der römisch 40 ) übertragenen Aufgaben als Führungskraft nicht entsprechend nachgekommen, indem er, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als römisch 40 -Personalzuständiger verantwortlich war, während des römisch 40 -Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des römisch 40 übernommen hat, sondern für die Lieferung der römisch 40 -Personalakten römisch 40 und römisch 40 beauftragt hat, und trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch römisch 40 , welche damals als unerfahrene Personalreferentin mit dieser Aufgabe überfordert war und deshalb unter enormen Druck gestanden ist, keine Änderung veranlasste und, obwohl im Oktober 2018 bekannt wurde, dass verdeckte Ermittler Klarnamen vom BMI an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurden und in weiterer Folge in der römisch 40 /BMI bei der Lieferung der Personalakten sensibel darauf reagiert und diese jeweils vor der Übermittlung nochmals von zwei Mitarbeitern der römisch 40 auf verdeckte Ermittler Bezüge durchgesehen wurden, er jedoch an der Art der Aktenvorlage nichts änderte und entgegen dem Ersuchen der römisch 40 , die Akten nicht einmal selbst stichprobenartig kontrolliert hat und hat es damit unterlassen, für seinen Verantwortungsbereich ein geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von verdeckte Ermittler Klarnamen künftig zu unterbinden, was schließlich dazu führte, dass am 21.11.2018 aus dem Verantwortungsbereich des Beschuldigten neuerlich ein Klarname eines verdeckten Ermittlers an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurde, weswegen römisch 40 massive Schuldgefühle hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und römisch 40 den Eindruck hatten, für alles die Verantwortung zu haben, und hat damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
3. Über XXXX wird deswegen anstelle der von der von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochenen Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe € 21.000,- Euro gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 13.000,- Euro verhängt.3. Über römisch 40 wird deswegen anstelle der von der von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochenen Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe € 21.000,- Euro gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 13.000,- Euro verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war ab 2003 Leiter XXXX XXXX (in der Folge X-Amt), Bundesministerium für Inneres. Seit 01.10.2021 befindet er sich im Ruhestand.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war ab 2003 Leiter römisch 40 römisch 40 (in der Folge X-Amt), Bundesministerium für Inneres. Seit 01.10.2021 befindet er sich im Ruhestand.
2. Am 03.06.2019 langte beim Gleichbehandlungsbeauftragten des BMI ein anonymes Schreiben ein, worin dem Beschwerdeführer ein bereits seit mehreren Jahren andauerndes schikanöses und diskriminierendes Verhalten gegenüber den weiblichen Bediensteten sowie der Mangel an Bereitschaft Führungsverantwortung zu übernehmen vorgeworfen und mit einer Reihe von konkreten Bespielen unterlegt wurde. Am 05.07.2019 führte der Gleichbehandlungsbeauftragte mit XXXX (in der Folge K) als eine der laut Schreiben von diesen Vorwürfen betroffenen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers ein langes Gespräch, worin sie die Vorwürfe im Wesentlichen bestätigte, konkretisierte, weitere von diesen Vorwürfen betroffene Mitarbeiterinnen namentlich nannte und ein Konvolut von Unterlagen (insbesondere Ausdrucke des E-Mailverkehrs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer) vorlegte. Darüber hinaus erteilte sie die Ermächtigung, den Sachverhalt der Dienstbehörde zu übermitteln. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde in einem Gesprächsprotokoll festgehalten. Mit Schreiben vom 19.08.2019 übermittelte der Gleichbehandlungsbeauftragte das anonyme Schreiben und das Gesprächsprotokoll vom 05.07.2019 wegen des Verdachts der Diskriminierung von weiblichen Mitarbeiterinnen an die Dienstbehörde mit dem Ersuchen um Durchführung von weiteren Erhebungen und Einleitung entsprechender Maßnahmen. 2. Am 03.06.2019 langte beim Gleichbehandlungsbeauftragten des BMI ein anonymes Schreiben ein, worin dem Beschwerdeführer ein bereits seit mehreren Jahren andauerndes schikanöses und diskriminierendes Verhalten gegenüber den weiblichen Bediensteten sowie der Mangel an Bereitschaft Führungsverantwortung zu übernehmen vorgeworfen und mit einer Reihe von konkreten Bespielen unterlegt wurde. Am 05.07.2019 führte der Gleichbehandlungsbeauftragte mit römisch 40 (in der Folge K) als eine der laut Schreiben von diesen Vorwürfen betroffenen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers ein langes Gespräch, worin sie die Vorwürfe im Wesentlichen bestätigte, konkretisierte, weitere von diesen Vorwürfen betroffene Mitarbeiterinnen namentlich nannte und ein Konvolut von Unterlagen (insbesondere Ausdrucke des E-Mailverkehrs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer) vorlegte. Darüber hinaus erteilte sie die Ermächtigung, den Sachverhalt der Dienstbehörde zu übermitteln. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde in einem Gesprächsprotokoll festgehalten. Mit Schreiben vom 19.08.2019 übermittelte der Gleichbehandlungsbeauftragte das anonyme Schreiben und das Gesprächsprotokoll vom 05.07.2019 wegen des Verdachts der Diskriminierung von weiblichen Mitarbeiterinnen an die Dienstbehörde mit dem Ersuchen um Durchführung von weiteren Erhebungen und Einleitung entsprechender Maßnahmen.
3. Mit Schreiben vom 18.11.2019 erstattete die Direktion der Dienststelle des Beschwerdeführers nach umfangreichen Erhebungen in der Sache eine Disziplinaranzeige wegen dem Verdacht zahlreicher Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers an die Dienstbehörde. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen gegenständlicher Vorwürfe gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 19.11.2020 als unbegründet abgewiesen.3. Mit Schreiben vom 18.11.2019 erstattete die Direktion der Dienststelle des Beschwerdeführers nach umfangreichen Erhebungen in der Sache eine Disziplinaranzeige wegen dem Verdacht zahlreicher Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers an die Dienstbehörde. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen gegenständlicher Vorwürfe gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 19.11.2020 als unbegründet abgewiesen.
4. Mit weiterem Bescheid vom 17.12.2019 beschloss die Disziplinarkommission auf Grundlage der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen dem Verdacht der Begehung zahlreicher näher beschriebener Dienstpflichtverletzungen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und bezüglich einzelner Tatvorwürfe kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 4. Mit weiterem Bescheid vom 17.12.2019 beschloss die Disziplinarkommission auf Grundlage der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen dem Verdacht der Begehung zahlreicher näher beschriebener Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und bezüglich einzelner Tatvorwürfe kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit Schreiben vom 09.01.2020 übermittelte die Dienstbehörde auf Grundlage weiterer Erhebungsaufträge vom 11. und 17.12.2020 in der Angelegenheit eine Nachtragsanzeige an die Disziplinarkommission.
6. Mit weiterem Bescheid vom 11.02.2020 leitete die Disziplinarkommission gegen den Beschwerdeführer auf Grundlage der Nachtragsanzeige wegen des Verdachts von weiteren konkret genannten Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren ein. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
7. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.02.2021 sprach die Bundesdisziplinarbehörde den Beschwerdeführer schuldig, er hat (im Original)
„I. 1.) seit 2003 (in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter) gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er
a.) unzufrieden gewesen ist, hätten Mitarbeiterinnen keine Kinder gehabt oder sich scheiden haben lassen:
i.) der im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen K zufolge hat er sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt hatte, gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena",
ii. ) er der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen XXXX (in der Folge P) deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen hat, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe und hat er außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen,ii. ) er der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen römisch 40 (in der Folge P) deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen hat, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe und hat er außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F., begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F., begangen,
b.) der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene XXXX (in der Folge C)b.) der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene römisch 40 (in der Folge C)
i.) knapp vor Ende Juni 2017 zu verstehen gegeben hat, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle und ihr, auf ihre Erwiderung, nicht an den Katholizismus zu glauben, erwidert hat, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde,
ii.) im ob genannten Zeitraum (Ende 2016/Anfang 2017) ihre Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung mit der prämenstruellen Phase abgetan hat,
er hat dadurch hinsichtlich Punkt i eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. und hinsichtlich Punkt ii eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 8a B-GlBG 1993 i. d. g. F. i. V. m. § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch hinsichtlich Punkt i eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. und hinsichtlich Punkt ii eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 8 a, B-GlBG 1993 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
c.) er am 26.04.2019 Frau XXXX (in der Folge R) geschrieben hat, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgeht, dass sie um 2 in der Nacht, als sie ihm ein Email schrieb, vermutlich von Medikamenten und Alkohol beeinflusst gewesen sei,c.) er am 26.04.2019 Frau römisch 40 (in der Folge R) geschrieben hat, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgeht, dass sie um 2 in der Nacht, als sie ihm ein Email schrieb, vermutlich von Medikamenten und Alkohol beeinflusst gewesen sei,
er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDB 1979 i. d. g. F. begangen,er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDB 1979 i. d. g. F. begangen,
2.) er den ihm in seiner Leitungsfunktion übertragenen Aufgaben als Führungskraft (AL X-Amt) und zeitweise Vertretung der Direktion) nicht nachgekommen ist, indem
a.) er im Jahr 2017 K anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden gesagt hat, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet hat „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
b.) er, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als X-Amt-Personalzuständiger verantwortlich war, während des X-Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des X-Amt übernommen hat, sondern für die Lieferung der X-Amt-Personalakten XXXX (in der Folge W) und XXXX (in der Folge I) beauftragt hat, aber trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch W („Ich hatte enormen Druck (...) Ich habe (dem BF) mehrmals kommuniziert, dass ich am Limit gearbeitet habe"; Durchsicht von 43.000 Seiten in wenigen Wochen inkl. Filterung von Passagen, die VE-Bezüge aufwiesen), keine Änderung veranlasste und, obwohl bezüglich der Vorlagepraxis der X-Amt-Untersuchungsausschuss-Personalakten mehrmals remonstriert wurde (u.a. von W, XXXX (in der Folge L), XXXX (in der Folge S)) und er gebeten worden ist, nur das Relevante zu liefern, er mit Verweis auf die „abstrakte Relevanz" darauf bestanden hat, dass alles geliefert werden müsse, wobei die beiden für die Lieferung der X-Amt-Personalakten beauftragten Personalistinnen W und I von ihm jedoch keine Liste mit verdeckte Ermittler-Namen zur Verfügung gestellt bekamen, sondern lediglich eine Dienstzuteilungsliste, die aber nicht vollständig war, die Durchsicht der X-Amt- Personalakten eine sehr komplexe Tätigkeit dargestellt hat und man dafür „kreuzlesen" (querlesen) musste, und nach dem Bekanntwerden von der Übermittlung von VE-Namen im Herbst 2018 an der Art der Lieferung der Personalakten nichts geändert hat, sodass W massive Schuldgefühle gehabt hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und I für alles die Verantwortung gehabt haben und sich W wie der Direktor gefühlt hat, der für alles die Verantwortung hat und er auf Nachfrage die Akten nicht einmal stichprobenartig kontrolliert hat, sodass den Angaben I zufolge, Frau W und sie psychisch fertig gewesen wären und ihr „zum Sterben" gewesen sei, und damit keine Führungsverantwortung übernommen,b.) er, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als X-Amt-Personalzuständiger verantwortlich war, während des X-Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des X-Amt übernommen hat, sondern für die Lieferung der X-Amt-Personalakten römisch 40 (in der Folge W) und römisch 40 (in der Folge römisch eins) beauftragt hat, aber trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch W („Ich hatte enormen Druck (...) Ich habe (dem BF) mehrmals kommuniziert, dass ich am Limit gearbeitet habe"; Durchsicht von 43.000 Seiten in wenigen Wochen inkl. Filterung von Passagen, die VE-Bezüge aufwiesen), keine Änderung veranlasste und, obwohl bezüglich der Vorlagepraxis der X-Amt-Untersuchungsausschuss-Personalakten mehrmals remonstriert wurde (u.a. von W, römisch 40 (in der Folge L), römisch 40 (in der Folge S)) und er gebeten worden ist, nur das Relevante zu liefern, er mit Verweis auf die „abstrakte Relevanz" darauf bestanden hat, dass alles geliefert werden müsse, wobei die beiden für die Lieferung der X-Amt-Personalakten beauftragten Personalistinnen W und römisch eins von ihm jedoch keine Liste mit verdeckte Ermittler-Namen zur Verfügung gestellt bekamen, sondern lediglich eine Dienstzuteilungsliste, die aber nicht vollständig war, die Durchsicht der X-Amt- Personalakten eine sehr komplexe Tätigkeit dargestellt hat und man dafür „kreuzlesen" (querlesen) musste, und nach dem Bekanntwerden von der Übermittlung von VE-Namen im Herbst 2018 an der Art der Lieferung der Personalakten nichts geändert hat, sodass W massive Schuldgefühle gehabt hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und römisch eins für alles die Verantwortung gehabt haben und sich W wie der Direktor gefühlt hat, der für alles die Verantwortung hat und er auf Nachfrage die Akten nicht einmal stichprobenartig kontrolliert hat, sodass den Angaben römisch eins zufolge, Frau W und sie psychisch fertig gewesen wären und ihr „zum Sterben" gewesen sei, und damit keine Führungsverantwortung übernommen,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g.er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g.
F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
c.) obwohl im Oktober 2018 bereits bekannt war, dass Verdeckte Ermittler Klarnamen übermittelt wurden, er auf Anfrage von Frau W nach Bekanntwerden der ersten Verdeckte Ermittler Klarnamen, ob sich etwas ändern könne, darauf bestanden hat, dass weitergeliefert werde, und, obwohl in der XXXX /BMI auf die Lieferung der Personalakten sensibler reagiert worden ist (bei UA werde oft doppelt geliefert) und von zwei Mitarbeiter der XXXX /X-Amt die Durchsicht der Akten auf Verdeckte Ermittler - Bezüge vorgenommen wurde, ist eine Kontrolle im X-Amt nicht erfolgt (später - durch Stellen einer § 44 DSG Anfrage - wurde bekannt, dass am 21.11.2018 erneut Klarnamen eines VE übermittelt wurden), womit er es verabsäumt hat, zu jenem Zeitpunkt, als die Datenweitergabe von verdeckte Ermittler - Klarnamen (Bezügen) an das Parlament bereits bekannt war, diese Missstände abzustellen bzw. geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von Verdeckte Ermittler -Klarnamen künftig zu unterbinden, und damit keine Führungsverantwortung übernommen hat,c.) obwohl im Oktober 2018 bereits bekannt war, dass Verdeckte Ermittler Klarnamen übermittelt wurden, er auf Anfrage von Frau W nach Bekanntwerden der ersten Verdeckte Ermittler Klarnamen, ob sich etwas ändern könne, darauf bestanden hat, dass weitergeliefert werde, und, obwohl in der römisch 40 /BMI auf die Lieferung der Personalakten sensibler reagiert worden ist (bei UA werde oft doppelt geliefert) und von zwei Mitarbeiter der römisch 40 /X-Amt die Durchsicht der Akten auf Verdeckte Ermittler - Bezüge vorgenommen wurde, ist eine Kontrolle im X-Amt nicht erfolgt (später - durch Stellen einer Paragraph 44, DSG Anfrage - wurde bekannt, dass am 21.11.2018 erneut Klarnamen eines VE übermittelt wurden), womit er es verabsäumt hat, zu jenem Zeitpunkt, als die Datenweitergabe von verdeckte Ermittler - Klarnamen (Bezügen) an das Parlament bereits bekannt war, diese Missstände abzustellen bzw. geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von Verdeckte Ermittler -Klarnamen künftig zu unterbinden, und damit keine Führungsverantwortung übernommen hat,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 21.000,- verhängt.er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 21.000,- verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.“
Von 17 weiteren Anschuldigungspunkten wurde der Beschwerdeführer mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde freigesprochen und dessen Suspendierung aufgehoben.
In der Begründung führte die Bundesdisziplinarbehörde zu den Schuldsprüchen aus, dass der Beschwerdeführer zugestanden habe, in Vieraugengesprächen mit den Bediensteten die im Disziplinarverfahren aufgeworfenen Themen (also Standpunkte der katholischen Kirche die Bereiche Mutterschaft, Ehe und Scheidung betreffend) behandelt zu haben. Seinem Einwand, dass es sich hierbei um seltene private Gespräche gehandelt habe, würden die Aussagen von K, P und C entgegenstehen, wonach diese Themen im Zuge von Mitarbeitergesprächen zur Sprache gekommen seien.
Zu Punkt l.a.i) habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er nicht ausschließen könne, dass er das Thema Berufung zur Mutterschaft angesprochen habe. K habe angegeben, dass er sie bis Ende Februar 2019 immer darauf angesprochen habe, warum sie keine Kinder bekommen und nicht heiraten würde. Anfang des Jahres 2018 habe er ihr gegenüber gesagt, sich damit abzufinden, dass sie keine Kinder bekomme und dass sie halt zu jenen Frauen zählen würde, für die christliche Werte nicht wichtig seien. Die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers sei bekannt gewesen. Auch die Zeugin P habe bestätigt, dass der Beamte immer wieder ihre Kinderlosigkeit zum Gesprächsthema erhoben habe. Wenn der Beschwerdeführer dieses Thema immer wieder von sich aus aufgreife, handle es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiterinnen. Die Zeugin K habe sein Verhalten nicht nur als unangebracht, sondern auch als einen ihm nicht zustehenden Eingriff in die Intimsphäre empfunden. Sein Verhalten sei daher nicht nur objektiv geeignet, als würdeverletzend empfunden zu werden. Das Verhalten des Beschuldigten stelle keinen achtungsvollen Umgang im Sinne des § 43a BDG dar. Dazu komme, dass es sich hierbei nicht um ein einmaliges Vorgehen gehandelt hat.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er zum Thema Glauben von sich aus nur dann Stellung genommen habe, wenn er darauf angesprochen worden sei, und als er bemerkt habe, dass seine Bediensteten aus derartigen Gesprächen keinen Nutzen gezogen hätten, damit aufgehört habe, sei ein Widerspruch in sich.
Bezüglich des Hinweises „keusch zu leben", habe der Beschwerdeführer eingestanden, dass dies Gegenstand eines Gesprächs zwischen ihm und der Zeugin K gewesen sei. Allerdings habe er, als ihm diese von sich aus in einem privaten Gespräch während des Dienstes mitgeteilt hätte, dass es zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten zu einer Trennung gekommen sei, in diesem Gespräch nur anklingen lassen, dass jede Krise eine Chance in sich berge und ob es für sie nicht eine Alternative oder Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben, was jedoch nicht als Vorschlag gemeint gewesen wäre. Die Zeugin K habe nicht auszuschließen vermocht, ihm tatsächlich im Rahmen eines privaten Gesprächs von der Trennung vom Lebensgefährten erzählt zu haben. Gegenständliche Frage wäre jedoch erst ein Jahr später an sie gestellt worden. Völlig unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer dieses Thema als Frage oder Hinweis formuliert habe. Diese Vorgangsweise sei als unangebrachter Eingriff in die Privatsphäre der Zeugin zu qualifizieren und daher objektiv geeignet, die ihre Würde im Sinne des § 43a BDG zu beeinträchtigen.
Die Bemerkung „auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. an Maria Magdalena" sei aufgrund des im Akt aufliegenden E-Mails verifiziert und in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet, die Würde der Zeugin K zu beeinträchtigen. Selbst wenn diese E-Mail eine Reaktion auf ein vorangegangenes provokantes Mail diesem gewesen sein sollte, würde dies den angestellten Vergleich nicht rechtfertigen. Die Zeugin K habe in diesem Zusammenhang betont, dass sie dadurch gekränkt und beleidigt worden wäre. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach Maria Magdalena nach der Gottesmutter als größte heilige Frau verehrt werde und nicht erwiesen sei, dass dieselbe eine Prostituierte gewesen wäre, vermag diesen ebenso wenig zu exkulpieren. Wohl sei Maria Magdalena in der Osterkirche als Osterbotin eine apostelgleiche Frau und gebe es auch ein Maria Magdalena Evangelium, doch sei diese im Mittelalter als Sünderin und Prostituierte gesehen worden. Zwar werde in der kirchlichen Lehre Maria Magdalena heute als Heilige verehrt, jedoch könne der Beamte nicht davon ausgehen, dass jeder Mensch firm auf dem Gebiet der Theologie sei. Im landläufigen Sinn kenne der nicht mit der katholischen Lehre vertraute Mensch Maria Magdalena als Prostituierte, die in den Augen Jesus Gnade gefunden habe. Dennoch werde Maria Magdalena noch immer gleichgesetzt mit Prostituierte und Sünderin. Abgesehen davon lege der Hinweis, wonach die Zeugin noch eine Heilige werden könne, nahe, dass der Beamte diese als Sünderin qualifiziere. Nach Ansicht des Senates sei der angestellte Vergleich und Hinweis in seiner Gesamtheit im Lichte der voranstehenden Ausführungen zweifelsohne geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Damit habe der Beamte mit der Zeugin zweifelsohne keinen achtungsvollen Umgang im Sinne des § 43a BDG gepflogen. Die Zeugin K habe betont, dass die Bemerkungen keinerlei Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen hatte, weshalb der Tatbestand des § 4 B-GIBG nicht erfüllt sei. Eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt sei für sie ebenfalls nicht geschaffen worden. Dem Beamten sei zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Zu Punkt l.a.ii) habe der Senat den Angaben der Zeugin P Glauben geschenkt, dass der Beschuldigte das im vorliegenden Spruchpunkt ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich gesetzt habe. Für den Senat sei kein Grund erkennbar, warum die Zeugin, die ihre Aussage immerhin nach Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage zu Protokoll gegeben habe, lügen und sich damit der strafrechtlichen Verfolgung und der Gefahr disziplinärer Ahndung aussetzen sollte. Das Verhalten sei auch objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen, zumal diese Äußerung nahelege, dass diese als Frau nicht vollwertig sei. Der Zeugin zufolge sei der Vergleich ihrer Ehe mit der Natur-Ehe vor ihrem Wiedereintritt in die Kirche erfolgt und sie habe die Bemerkung jedenfalls als sonderbar aber auch als unpassend und unerwünscht empfunden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang nicht ausschließen können, dass er ihr 2008 und zuletzt 2017 tatsächlich die Lehre der Kirche in Hinblick auf das Verständnis der christlichen Ehe in Bezug auf ihre damalige Situation nahegebracht hatte habe. Die Bemerkung mit dem spirituellen Begleiter sei nach dem Wiedereintritt in die Kirche erfolgt, welche sie ebenso als sonderbar aber auch als unpassend und unerwünscht empfunden habe. Auch wenn der Beamte außerberuflich als Diakon tätig sei, stelle diese seine Äußerungen nach Ansicht des Senates (Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe, die Anregung, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen) zumindest einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG dar. Wenn ein Vorgesetzter im dienstlichen Alltag sich dazu versteige, seinen Mitarbeiterinnen ungefragt im dienstlichen Kontext seine religiösen Wertevorstellungen aufzudrängen, sei dieses Verhalten durchaus objektiv geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Zeugin habe zwar angegeben, dass theologische Diskussionen für sie in Ordnung gewesen wären. Dadurch aber, dass der Beamte mit seinen Aussagen einen Bezug zu der persönlichen Situation der Zeugin hergestellt habe, vermögen dieselben nicht mehr bloß als theologische akademische Diskussion qualifiziert werden. Damit seien sämtliche Bemerkung objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Dass dadurch das Arbeitsumfeld der Zeugin beeinträchtigt oder damit eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen worden wäre, sei im Beweisverfahren nicht behauptet worden, weshalb weder der Tatbestand des § 4 noch der des § 8a B-GIBG nicht erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer sei zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorwerfbar.
Zu Punkt l.b.i) habe die Zeugin C Gespräch zeitlich vor Ende Juni 2017 eingeordnet und erklärte, dem Beamten gegenüber bemerkt zu haben, nicht an den Katholizismus zu glauben, sondern Anhänger einer Naturreligion oder des Buddhismus zu sein und an Wiedergeburt zu glauben. Der Beamte habe daraufhin erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde. Auf Frage des Beamten, ob dies auch zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden haben könnte, habe die Zeugin auch dies in Betracht gezogen, zumal sie sich nicht mehr erinnern konnte. Anlässlich ihrer diesbezüglichen Befragung am 02.01.2019 habe sie das angegeben und sei wohl davon auszugehen, dass der Erinnerungsvermögen der Zeugin damals ungleich ungetrübter gewesen sei, als dies nahezu dreieinhalb Jahre später der Fall wäre. Der Senat vermochte daher keinen Grund zu erkennen, an der damaligen richtigen zeitlichen Einordnung des Vorfalls zu zweifeln. Wenn der Beamte darauf verweise, Glaubensgespräche nur bis zum Jahr 2014/2015 geführt zu haben und auch die Zeugin G zum Verstehen gegeben habe, dass sich die Beschwerden in Bezug auf das Konfrontieren mit religiösen Themen in den letzten Jahren reduziert habe, sei entgegenzuhalten, dass die Zeugin G auch darauf hingewiesen habe, erst im Jahr 2019 von der Zeugin C erfahren zu haben, dass der Beamte deren Lebenswandel bekrittelt und gemeint habe, diese werde in der Hölle schmoren. Ob nun der Beamte tatsächlich der Zeugin zu verstehen gegeben habe, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle oder seine Formulierung eine andere gewesen sei, zumal die Zeugin einräumte, dass er den Begriff Katholizismus nicht verwendet habe, sei unbeachtlich. Der Senat habe hinsichtlich des Verlaufs des Gesprächs den Angaben der Zeugin C Glauben geschenkt und die Aussage des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet. Gegenständliche Bemerkung sei jedenfalls unangebracht und daher schon objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Dieses Verhalten zeuge nicht von einem achtungsvollen Umgang mit der Zeugin, werde doch dieselbe eher wie ein Kind behandelt und nicht wie ein erwachsener, im Berufsleben stehender Mensch. Diese habe erklärt, dass sie die Bemerkung einerseits belustigt habe und andererseits aber auch unerwünscht gewesen sei, wenngleich diese keinen Einfluss auf ihre Arbeitswelt gehabt habe. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.
Zu Punkt l.b.ii) habe es der Beschwerdeführer möglich angesehen, C in Bezug auf die von ihr kommunizierte Arbeitsüberlastung gesagt zu haben, dass manche Frauen in dieser Phase sensibler reagieren. Die Zeugin habe geglaubt, dass der Beamte sie gefragt habe, wie es ihr gehe, worauf sie ihm geantwortet hätte, nicht so gut und dass sie irgendwelche Beschwerden hätte, worauf er gemeint habe, dass dies schon ihr Alter sein könne und sie sich im Wechsel befinde. Das träfe auch auf seine Frau zu und diese stelle sich so nicht an. Ob nun der Anlass eine ihm kommunizierte Arbeitsüberlastung gewesen sei oder die Frage nach dem Wohlbefinden, die der Zeugin gegebene Antwort stelle jedenfalls einen unangebrachten Eingriff in die Privatsphäre der Zeugin dar. Der Vorfall sei der Zeugin peinlich und für sie auch unangebracht und entwürdigend gewesen. Der Beamte habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG verwirklicht. Da diese aber auch erklärt habe, dass die gegenständliche Bemerkung wegen ihrer 50% Behinderung eine für sie einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen habe, sei auch der Tatbestand des § 8a B-GIBG erfüllt. Dem Beamten sei zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Wenn der Beschwerdeführer erneut die Frage der Verjährung releviere, zumal der letzte Vorwurf betreffend C mit Ende 2016/Anfang 2017 datiert sei, der Einleitungsbeschluss hierzu aber erst am 11.02.2020 ergangen sei, werde auf die bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich erörterte Judikatur des VwGH von zuletzt 25.09.2019, 2019/09/006, verwiesen, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkretisierten Einleitungsbeschluss ungeachtet einer allfälligen Fehlerhaftigkeit desselben die Verjährung wirksam unterbrochen werde. Die Frage der Verjährung sei bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschluss zu beurteilen und könne nicht neuerlich aufgeworfen werden.
Zu Punkt l.c.) habe sich der Beamte verantwortet, dass Anlass für das von ihm übersendete E-Mail ein Mail der R gewesen sei, mit welchem ihm die Zeugin mitgeteilt habe, gegen ihn Anzeige wegen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Bewertung der Planstellen erstatten zu wollen. Es habe sich für ihn aufgrund des Vorwurfs und mancher Verhaltensweisen die ihm von einem Kollegen erteilte Auskunft, dass R durch Alkohol beeinträchtigt wäre, bestätigt. Damit sei evident, dass der Beamte in dem inkriminierten E-Mail keine Eigenwahrnehmung, sondern nur eine Vermutung zum Ausdruck gebracht habe. Auch wenn es für den Beschwerdeführer schockierend gewesen sei, sich mit einem schwerwiegenden und aus seiner Sicht unhaltbaren Vorwurf konfrontiert zu sehen, sei es das Recht eines jeden Menschen, einen Sachverhalt strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Es stehe dem Beamten natürlich auch frei, einem derartigen Vorwurf entgegenzutreten und die Vorgangsweise der Belastungszeugin zu kritisieren, doch sollte dies auch in einer den Regeln des Anstands geeigneten Weise und auf sachlicher Ebene geschehen. Sein Vorgehen könne nicht als Entrüstungsbeleidigung gewertet werden. Das Verhalten entspräche nicht den Regeln des Anstands, weshalb der Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG verwirklicht sei. Es sei ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.
Zu Punkt 2.a.) habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne ausschließen, dass er gesagt habe, dass das so lange dauern werde, bis sie gesundheitlich zusammenbreche. Da das Rechtsreferat im Jahr 2017 voll besetzt gewesen sei, sei es aber durchaus möglich, dass er zu ihr gesagt habe, dass er noch keine Gefahr erkenne, dass sie zusammenbreche. Die Zeugin K habe ihre diesbezügliche Behauptung jedoch aufrechterhalten und darauf verwiesen, dass sie sich laufend über die Arbeitsbelastung beschwert habe. Ihre Angaben in Bezug auf die Arbeitsbelastung, insbesondere auch aufgrund der an sie delegierten Zusatzaufgaben seien vom Zeugen B bestätigt worden. Da der Beschwerdeführer es nicht ausschließen konnte, ihr entgegnet zu haben, dass er noch keine Gefahr erkenne, dass sie zusammenbreche, sei belegt, dass sie ihn tatsächlich gefragt habe, ob das dauern würde, bis sie zusammenbreche. Ob der Beschwerdeführer seinen mangelnden Willen etwas zu unternehmen mit den Worten, noch keine Gefahr zu erkennen, dass sie zusammenbreche, zum Ausdruck gebracht habe oder aber der Zeugin tatsächlich unverblümt erwidert habe, so lange bist sie zusammenbricht, sei nicht maßgeblich. Im Endeffekt habe er ihr deutlich zu verstehen gegeben, nichts unternehmen zu wollen. Mit dieser Vorgangsweise habe er jedenfalls nicht für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung Sorge getragen. Dem Beschwerdeführer sei vorsätzliche Begehung anzulasten.
Zu den Punkten 2.b und c.) habe der Beschwerdeführer auf die Verpflichtung hingewiesen, dass in den Untersuchungsausschuss alles geliefert werden musste, was abstrakt relevant wäre, und dass unter Verweis auf die per E-Mail übermittelten Erläuterungen von Mag. H als den für die Sektion II Verantwortlichen, was unter dem Begriff „abstrakt relevant" zu verstehen sei, klar gewesen wäre, dass mit Ausnahme von VE Bezügen alles vorzulegen gewesen wäre. Es sei ihm daher nicht gestattet gewesen die Vorlagen zu filtern. Es hätte Personaleinsatzlisten gegeben, welche nicht vollständig gewesen seien. Über zusätzliche Informationen hätte er selbst auch nicht verfügt. Er habe der Zeugin W im Oktober oder November 2018 mitgeteilt, bei Unklarheiten Obst. S von der Abteilung 6 zu kontaktieren. Er habe keinen Änderungsbedarf gesehen, zumal W und I bereits Experten auf diesem Gebiet gewesen wären und hätte es nur weitere Probleme gegeben, hätte er die beiden durch andere ersetzt hätte. Überdies sei er davon ausgegangen, dass ohnehin alles von Obst S kontrolliert werde. Er hätte weder über die personellen Ressourcen verfügt, zusätzlich zu den beiden Damen noch jemandem hinzuziehen, noch habe er einen Zugriff auf das Personal aus dem VE Bereich, gehabt.
Wenn der Beamte darauf verweise, immer nur Verantwortung für sein Handeln, nicht aber für das anderer Mitarbeiter übernommen zu haben, unterliege er in seinem Führungsverständnis einem grundlegenden Fehler. Zutreffend sei zwar, dass jeder Mitarbeiter für sein eigenes Handeln verantwortlich sei, doch lege § 45 BDG dem Vorgesetzten die Verpflichtung auf, darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in -unter anderem- zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise erfüllen, wobei er diese anzuleiten und Missstände abzustellen hat. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Zeugin W habe angegeben, dass sie nicht gewusst habe, was ein verdeckter Ermittler sei. Sie habe den Begriff zuvor nicht gehört. Dann sei der Beamte gekommen und habe ihr erklärt, wie sie Akte behandeln sollten, in welchen VE vorkommen. Da sei ihr auch erklärt worden, dass sich die VE eher dienstzugeteilt wären und dass das in den Akten insofern ersichtlich sei, als dort VE stehe.
Dem von W verfassten Statusbericht vom 16.01.2019 sei zu entnehmen, dass diese gemeinsam mit I ihre Arbeit am 09.10.2018 begonnen habe, wobei die erste Lieferung bereits am 09.10.2018 erfolgt sei, der dann weitere Lieferungen am 14.11.2018 und am 21.11.2018 und noch einige weitere gefolgt seien. Der Zeitpunkt, zu dem bekannt worden sei, dass in einer Lieferung Klarnamen enthalten waren, sei einem Aktenvermerk von CI S vom 05.11.2019 zufolge der 24.10.2018 gewesen.
Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass es optimal gewesen wäre, wenn von der Abteilung 6 jemand hinzugekommen wäre, er jedoch diesbezüglich kein Ersuchen an den zuständigen Abteilungsleiter gerichtet habe. Er habe auch eingeräumt, dass er vermutlich informiert worden sei, dass der zuständige Abteilungsleiter Obst S die von ihm erbetene Hilfe abgelehnt habe, was aber nicht dazu geführt habe, dass er Handlungsbedarf erkannt hätte. Der Zeuge Obst S habe bestätigt, von Frau W angerufen worden zu sein und deren Frage oder Bitte, ob es nicht möglich wäre, die Akte noch einmal zu sichten, abgelehnt zu haben. Er sei dafür weder zuständig gewesen, noch habe er über das nötige Personal verfügt. Der Beschwerdeführer hätte ihm zuvor noch in einem E-Mail mitgeteilt, dass die zu liefernden Akte im 4- Augenprinzip kontrolliert würden. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, Obst S über den Umstand aufzuklären, dass auch seine Kenntnisse vom Umfang der VE eingeschränkt waren und mit diesem eine Vorgangsweise zu vereinbaren, wie dem abgeholfen werden könnte.
Seine Verantwortung, wonach es auch für ihn unvorstellbar gewesen sei, dass die W und I das nicht schaffen würden und er nicht begriffen habe, dass die beiden schon damals überlastet gewesen seien, zumal er sich keine Vorstellung gemacht habe, wie viele Akte zu sichten waren, vermöge ihn nicht zu exkulpieren. Einerseits hätte die von ihm abgelehnte Stichprobenkontrolle zutage treten lassen, wie viel Material tatsächlich zu sichten gewesen sei, andererseits ergebe sich doch wohl schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine gerade einmal einen Monat in Personalangelegenheit eingeschulte Mitarbeiterin nicht den notwendigen Durchblick habe, was zu liefern sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er bemerkt habe, dass die beiden belastet gewesen seien. Diese seien aber bereits Experten auf dem Gebiet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass seines Erachtens nach nicht alle gelieferten 43.000 Seiten wirklich relevant gewesen seien, zeuge dies davon, dass er sich seiner Verantwortung als Führungskraft zu entziehen versuche.
Die Angaben der Zeugin W, dass ihr der Beschwerdeführer anfänglich Mag. T als Ansprechpartner für Fragen zum U-Ausschuss genannt habe, dieser sie jedoch auf die Frage, was inhaltlich zu liefern sei, wieder an den Beamten verwiesen habe, sei durch die Zeugenaussage von T bestätigt worden. Als sie dann den Beschwerdeführer gefragt habe, was inhaltlich zu liefern sei, und ihr dieser dann die zu liefernden Themenfelder mit dem Hinweis, dass alles geschickt werden müsse und nichts vergessen werden dürfe, genannt habe, zeuge wieder davon, dass auf das Problem der VE nicht eingegangen worden sei. Dazu komme, dass er dem besagten Aktenvermerk vom 05.11.2019 zufolge im zeitlichen Nahebereich des 04.10.2018 von Bgdr D bereits auf die Sensibilität der VE Daten hingewiesen worden sei, was von diesem auch bestätigt worden sei. Zwar würde sich in dem E-Mail von Mag T auch ein Hinweis darauf finden, dass sich der Umfang der Vorlageverpflichtung aus dem Untersuchungsgegenstand ergebe und die einzigen Ausnahmen von dieser Verpflichtung in Art. 53 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 B-VG normiert seien, doch sei dem E-Mail nicht zu entnehmen, dass die VE Daten unter diesen Artikel subsumiert werden könnten.
Aus der Aussage von W ergebe sich, dass diese frühestens am 19.11.2018 vom Beamten über die Vorgangsweise betreffend VE aufgeklärt worden sei. Wenn der Beamte darauf verweise, dass laut Statusbericht vom 16.01.2019 von W am 19.11.2018 mit Obst S die Durchführung akkordiert worden sei und diese übereingekommen seien, dass bei Auffälligkeiten/Unsicherheiten bezüglich VE mit diesem Rücksprache gehalten werde bzw. einzelne Akte besonders gesichtet würden, vermochte dies für die Lieferung am 21.11.2018 keine Wirkung mehr zu entfalten, zumal einem von einem betroffenen VE erstellten Aktenvermerk zufolge die Lieferung am 21.11.2018 neuerlich Klarnamen enthalten hatte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge D bestätigt hätte, dass zwei Beamte der Abteilung 6 für die Kontrolle der VE Namen in seinem Bereich eingeteilt gewesen seien, habe die Lieferungen nach dem 21.11.2018 betroffen. Seine Verantwortung, keinen Änderungsbedarf gesehen zu haben, zumal die beiden Damen mittlerweile Experten auf ihrem Gebiet gewesen seien und er daher davon Abstand genommen habe, die beiden zu ersetzen, gehe insofern ins Leere, als es erforderlich gewesen wäre, den Damen Hilfestellung in Form von unterstützenden Mitarbeitern angedeihen zu lassen, was er jedoch nicht getan habe. Ebenso wenig könne seine Weigerung, die Akte stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen, nachvollzogen zu werden.
Dazu komme, dass er die von ihm zu liefernden Akte (fünf Ordner mit E-Mails) selbst kontrolliert habe, aber zur Sicherheit diesbezüglich die Nachkontrolle durch I und W durchführen hat lassen. Der Beamte habe somit für seine Akte eine stichprobenartige Kontrolle in Anspruch genommen, diese aber den Personalistinnen verwehrt, was nach Ansicht des Senates nicht mehr der von einer Führungskraft zu erwartenden Übernahme von Führungsverantwortung in Einklang zu bringen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher bedingter Vorsatz anlastbar.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass es sich bei den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eindeutig um schwere Handeln würde. Wohl zeichne die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers das Bild eines korrekten und kompetenten Beamten, der sich bis dato keiner disziplinarrechtlich zu ahndenden Verfehlung zu Schulden kommen habe lassen. Allerdings erfordere die absolute Uneinsichtigkeit die Verhängung einer Strafe schon alleine aus spezialpräventiven Gründen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen begründe die Verhängung einer Strafe aber auch aus generalpräventiven Aspekten, solle damit doch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein derartiges Verhalten eines Beamten ungeachtet seiner von ihm bekleideten Funktion nicht geduldet wird. Im konkreten Fall seien die disziplinäre Unbescholtenheit und die sehr gute Dienstbeschreibung mildernd zu werten. Auch die lange Verfahrensdauer sei als Milderungsgrund anzuerkennen. Demgegenüber stehe ein langer Deliktszeitraum, die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen sowie die überwiegend vorsätzliche, zumindest bedingt vorsätzliche Begehung derselben als Erschwerungsgrund. Der Senat habe die Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Da der Beamte keine Schulden habe, sei das verhängte Strafausmaß wirtschaftlich tragbar.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.“, Von 17 weiteren Anschuldigungspunkten wurde der Beschwerdeführer mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde freigesprochen und dessen Suspendierung aufgehoben., In der Begründung führte die Bundesdisziplinarbehörde zu den Schuldsprüchen aus, dass der Beschwerdeführer zugestanden habe, in Vieraugengesprächen mit den Bediensteten die im Disziplinarverfahren aufgeworfenen Themen (also Standpunkte der katholischen Kirche die Bereiche Mutterschaft, Ehe und Scheidung betreffend) behandelt zu haben. Seinem Einwand, dass es sich hierbei um seltene private Gespräche gehandelt habe, würden die Aussagen von K, P und C entgegenstehen, wonach diese Themen im Zuge von Mitarbeitergesprächen zur Sprache gekommen seien., Zu Punkt l.a.i) habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er nicht ausschließen könne, dass er das Thema Berufung zur Mutterschaft angesprochen habe. K habe angegeben, dass er sie bis Ende Februar 2019 immer darauf angesprochen habe, warum sie keine Kinder bekommen und nicht heiraten würde. Anfang des Jahres 2018 habe er ihr gegenüber gesagt, sich damit abzufinden, dass sie keine Kinder bekomme und dass sie halt zu jenen Frauen zählen würde, für die christliche Werte nicht wichtig seien. Die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers sei bekannt gewesen. Auch die Zeugin P habe bestätigt, dass der Beamte immer wieder ihre Kinderlosigkeit zum Gesprächsthema erhoben habe. Wenn der Beschwerdeführer dieses Thema immer wieder von sich aus aufgreife, handle es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiterinnen. Die Zeugin K habe sein Verhalten nicht nur als unangebracht, sondern auch als einen ihm nicht zustehenden Eingriff in die Intimsphäre empfunden. Sein Verhalten sei daher nicht nur objektiv geeignet, als würdeverletzend empfunden zu werden. Das Verhalten des Beschuldigten stelle keinen achtungsvollen Umgang im Sinne des Paragraph 43 a, BDG dar. Dazu komme, dass es sich hierbei nicht um ein einmaliges Vorgehen gehandelt hat., Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er zum Thema Glauben von sich aus nur dann Stellung genommen habe, wenn er darauf angesprochen worden sei, und als er bemerkt habe, dass seine Bediensteten aus derartigen Gesprächen keinen Nutzen gezogen hätten, damit aufgehört habe, sei ein Widerspruch in sich. , Bezüglich des Hinweises „keusch zu leben", habe der Beschwerdeführer eingestanden, dass dies Gegenstand eines Gesprächs zwischen ihm und der Zeugin K gewesen sei. Allerdings habe er, als ihm diese von sich aus in einem privaten Gespräch während des Dienstes mitgeteilt hätte, dass es zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten zu einer Trennung gekommen sei, in diesem Gespräch nur anklingen lassen, dass jede Krise eine Chance in sich berge und ob es für sie nicht eine Alternative oder Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben, was jedoch nicht als Vorschlag gemeint gewesen wäre. Die Zeugin K habe nicht auszuschließen vermocht, ihm tatsächlich im Rahmen eines privaten Gesprächs von der Trennung vom Lebensgefährten erzählt zu haben. Gegenständliche Frage wäre jedoch erst ein Jahr später an sie gestellt worden. Völlig unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer dieses Thema als Frage oder Hinweis formuliert habe. Diese Vorgangsweise sei als unangebrachter Eingriff in die Privatsphäre der Zeugin zu qualifizieren und daher objektiv geeignet, die ihre Würde im Sinne des Paragraph 43 a, BDG zu beeinträchtigen., Die Bemerkung „auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. an Maria Magdalena" sei aufgrund des im Akt aufliegenden E-Mails verifiziert und in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet, die Würde der Zeugin K zu beeinträchtigen. Selbst wenn diese E-Mail eine Reaktion auf ein vorangegangenes provokantes Mail diesem gewesen sein sollte, würde dies den angestellten Vergleich nicht rechtfertigen. Die Zeugin K habe in diesem Zusammenhang betont, dass sie dadurch gekränkt und beleidigt worden wäre. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach Maria Magdalena nach der Gottesmutter als größte heilige Frau verehrt werde und nicht erwiesen sei, dass dieselbe eine Prostituierte gewesen wäre, vermag diesen ebenso wenig zu exkulpieren. Wohl sei Maria Magdalena in der Osterkirche als Osterbotin eine apostelgleiche Frau und gebe es auch ein Maria Magdalena Evangelium, doch sei diese im Mittelalter als Sünderin und Prostituierte gesehen worden. Zwar werde in der kirchlichen Lehre Maria Magdalena heute als Heilige verehrt, jedoch könne der Beamte nicht davon ausgehen, dass jeder Mensch firm auf dem Gebiet der Theologie sei. Im landläufigen Sinn kenne der nicht mit der katholischen Lehre vertraute Mensch Maria Magdalena als Prostituierte, die in den Augen Jesus Gnade gefunden habe. Dennoch werde Maria Magdalena noch immer gleichgesetzt mit Prostituierte und Sünderin. Abgesehen davon lege der Hinweis, wonach die Zeugin noch eine Heilige werden könne, nahe, dass der Beamte diese als Sünderin qualifiziere. Nach Ansicht des Senates sei der angestellte Vergleich und Hinweis in seiner Gesamtheit im Lichte der voranstehenden Ausführungen zweifelsohne geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Damit habe der Beamte mit der Zeugin zweifelsohne keinen achtungsvollen Umgang im Sinne des Paragraph 43 a, BDG gepflogen. Die Zeugin K habe betont, dass die Bemerkungen keinerlei Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen hatte, weshalb der Tatbestand des Paragraph 4, B-GIBG nicht erfüllt sei. Eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt sei für sie ebenfalls nicht geschaffen worden. Dem Beamten sei zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar., Zu Punkt l.a.ii) habe der Senat den Angaben der Zeugin P Glauben geschenkt, dass der Beschuldigte das im vorliegenden Spruchpunkt ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich gesetzt habe. Für den Senat sei kein Grund erkennbar, warum die Zeugin, die ihre Aussage immerhin nach Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage zu Protokoll gegeben habe, lügen und sich damit der strafrechtlichen Verfolgung und der Gefahr disziplinärer Ahndung aussetzen sollte. Das Verhalten sei auch objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen, zumal diese Äußerung nahelege, dass diese als Frau nicht vollwertig sei. Der Zeugin zufolge sei der Vergleich ihrer Ehe mit der Natur-Ehe vor ihrem Wiedereintritt in die Kirche erfolgt und sie habe die Bemerkung jedenfalls als sonderbar aber auch als unpassend und unerwünscht empfunden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang nicht ausschließen können, dass er ihr 2008 und zuletzt 2017 tatsächlich die Lehre der Kirche in Hinblick auf das Verständnis der christlichen Ehe in Bezug auf ihre damalige Situation nahegebracht hatte habe. Die Bemerkung mit dem spirituellen Begleiter sei nach dem Wiedereintritt in die Kirche erfolgt, welche sie ebenso als sonderbar aber auch als unpassend und unerwünscht empfunden habe. Auch wenn der Beamte außerberuflich als Diakon tätig sei, stelle diese seine Äußerungen nach Ansicht des Senates (Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe, die Anregung, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen) zumindest einen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG dar. Wenn ein Vorgesetzter im dienstlichen Alltag sich dazu versteige, seinen Mitarbeiterinnen ungefragt im dienstlichen Kontext seine religiösen Wertevorstellungen aufzudrängen, sei dieses Verhalten durchaus objektiv geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Zeugin habe zwar angegeben, dass theologische Diskussionen für sie in Ordnung gewesen wären. Dadurch aber, dass der Beamte mit seinen Aussagen einen Bezug zu der persönlichen Situation der Zeugin hergestellt habe, vermögen dieselben nicht mehr bloß als theologische akademische Diskussion qualifiziert werden. Damit seien sämtliche Bemerkung objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Dass dadurch das Arbeitsumfeld der Zeugin beeinträchtigt oder damit eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen worden wäre, sei im Beweisverfahren nicht behauptet worden, weshalb weder der Tatbestand des Paragraph 4, noch der des Paragraph 8 a, B-GIBG nicht erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer sei zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorwerfbar. , Zu Punkt l.b.i) habe die Zeugin C Gespräch zeitlich vor Ende Juni 2017 eingeordnet und erklärte, dem Beamten gegenüber bemerkt zu haben, nicht an den Katholizismus zu glauben, sondern Anhänger einer Naturreligion oder des Buddhismus zu sein und an Wiedergeburt zu glauben. Der Beamte habe daraufhin erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde. Auf Frage des Beamten, ob dies auch zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden haben könnte, habe die Zeugin auch dies in Betracht gezogen, zumal sie sich nicht mehr erinnern konnte. Anlässlich ihrer diesbezüglichen Befragung am 02.01.2019 habe sie das angegeben und sei wohl davon auszugehen, dass der Erinnerungsvermögen der Zeugin damals ungleich ungetrübter gewesen sei, als dies nahezu dreieinhalb Jahre später der Fall wäre. Der Senat vermochte daher keinen Grund zu erkennen, an der damaligen richtigen zeitlichen Einordnung des Vorfalls zu zweifeln. Wenn der Beamte darauf verweise, Glaubensgespräche nur bis zum Jahr 2014 aus 2015, geführt zu haben und auch die Zeugin G zum Verstehen gegeben habe, dass sich die Beschwerden in Bezug auf das Konfrontieren mit religiösen Themen in den letzten Jahren reduziert habe, sei entgegenzuhalten, dass die Zeugin G auch darauf hingewiesen habe, erst im Jahr 2019 von der Zeugin C erfahren zu haben, dass der Beamte deren Lebenswandel bekrittelt und gemeint habe, diese werde in der Hölle schmoren. Ob nun der Beamte tatsächlich der Zeugin zu verstehen gegeben habe, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle oder seine Formulierung eine andere gewesen sei, zumal die Zeugin einräumte, dass er den Begriff Katholizismus nicht verwendet habe, sei unbeachtlich. Der Senat habe hinsichtlich des Verlaufs des Gesprächs den Angaben der Zeugin C Glauben geschenkt und die Aussage des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet. Gegenständliche Bemerkung sei jedenfalls unangebracht und daher schon objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Dieses Verhalten zeuge nicht von einem achtungsvollen Umgang mit der Zeugin, werde doch dieselbe eher wie ein Kind behandelt und nicht wie ein erwachsener, im Berufsleben stehender Mensch. Diese habe erklärt, dass sie die Bemerkung einerseits belustigt habe und andererseits aber auch unerwünscht gewesen sei, wenngleich diese keinen Einfluss auf ihre Arbeitswelt gehabt habe. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. , Zu Punkt l.b.ii) habe es der Beschwerdeführer möglich angesehen, C in Bezug auf die von ihr kommunizierte Arbeitsüberlastung gesagt zu haben, dass manche Frauen in dieser Phase sensibler reagieren. Die Zeugin habe geglaubt, dass der Beamte sie gefragt habe, wie es ihr gehe, worauf sie ihm geantwortet hätte, nicht so gut und dass sie irgendwelche Beschwerden hätte, worauf er gemeint habe, dass dies schon ihr Alter sein könne und sie sich im Wechsel befinde. Das träfe auch auf seine Frau zu und diese stelle sich so nicht an. Ob nun der Anlass eine ihm kommunizierte Arbeitsüberlastung gewesen sei oder die Frage nach dem Wohlbefinden, die der Zeugin gegebene Antwort stelle jedenfalls einen unangebrachten Eingriff in die Privatsphäre der Zeugin dar. Der Vorfall sei der Zeugin peinlich und für sie auch unangebracht und entwürdigend gewesen. Der Beamte habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG verwirklicht. Da diese aber auch erklärt habe, dass die gegenständliche Bemerkung wegen ihrer 50% Behinderung eine für sie einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen habe, sei auch der Tatbestand des Paragraph 8 a, B-GIBG erfüllt. Dem Beamten sei zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar. , Wenn der Beschwerdeführer erneut die Frage der Verjährung releviere, zumal der letzte Vorwurf betreffend C mit Ende 2016/Anfang 2017 datiert sei, der Einleitungsbeschluss hierzu aber erst am 11.02.2020 ergangen sei, werde auf die bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich erörterte Judikatur des VwGH von zuletzt 25.09.2019, 2019/09/006, verwiesen, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkretisierten Einleitungsbeschluss ungeachtet einer allfälligen Fehlerhaftigkeit desselben die Verjährung wirksam unterbrochen werde. Die Frage der Verjährung sei bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschluss zu beurteilen und könne nicht neuerlich aufgeworfen werden., Zu Punkt l.c.) habe sich der Beamte verantwortet, dass Anlass für das von ihm übersendete E-Mail ein Mail der R gewesen sei, mit welchem ihm die Zeugin mitgeteilt habe, gegen ihn Anzeige wegen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Bewertung der Planstellen erstatten zu wollen. Es habe sich für ihn aufgrund des Vorwurfs und mancher Verhaltensweisen die ihm von einem Kollegen erteilte Auskunft, dass R durch Alkohol beeinträchtigt wäre, bestätigt. Damit sei evident, dass der Beamte in dem inkriminierten E-Mail keine Eigenwahrnehmung, sondern nur eine Vermutung zum Ausdruck gebracht habe. Auch wenn es für den Beschwerdeführer schockierend gewesen sei, sich mit einem schwerwiegenden und aus seiner Sicht unhaltbaren Vorwurf konfrontiert zu sehen, sei es das Recht eines jeden Menschen, einen Sachverhalt strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Es stehe dem Beamten natürlich auch frei, einem derartigen Vorwurf entgegenzutreten und die Vorgangsweise der Belastungszeugin zu kritisieren, doch sollte dies auch in einer den Regeln des Anstands geeigneten Weise und auf sachlicher Ebene geschehen. Sein Vorgehen könne nicht als Entrüstungsbeleidigung gewertet werden. Das Verhalten entspräche nicht den Regeln des Anstands, weshalb der Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG verwirklicht sei. Es sei ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen., Zu Punkt 2.a.) habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne ausschließen, dass er gesagt habe, dass das so lange dauern werde, bis sie gesundheitlich zusammenbreche. Da das Rechtsreferat im Jahr 2017 voll besetzt gewesen sei, sei es aber durchaus möglich, dass er zu ihr gesagt habe, dass er noch keine Gefahr erkenne, dass sie zusammenbreche. Die Zeugin K habe ihre diesbezügliche Behauptung jedoch aufrechterhalten und darauf verwiesen, dass sie sich laufend über die Arbeitsbelastung beschwert habe. Ihre Angaben in Bezug auf die Arbeitsbelastung, insbesondere auch aufgrund der an sie delegierten Zusatzaufgaben seien vom Zeugen B bestätigt worden. Da der Beschwerdeführer es nicht ausschließen konnte, ihr entgegnet zu haben, dass er noch keine Gefahr erkenne, dass sie zusammenbreche, sei belegt, dass sie ihn tatsächlich gefragt habe, ob das dauern würde, bis sie zusammenbreche. Ob der Beschwerdeführer seinen mangelnden Willen etwas zu unternehmen mit den Worten, noch keine Gefahr zu erkennen, dass sie zusammenbreche, zum Ausdruck gebracht habe oder aber der Zeugin tatsächlich unverblümt erwidert habe, so lange bist sie zusammenbricht, sei nicht maßgeblich. Im Endeffekt habe er ihr deutlich zu verstehen gegeben, nichts unternehmen zu wollen. Mit dieser Vorgangsweise habe er jedenfalls nicht für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung Sorge getragen. Dem Beschwerdeführer sei vorsätzliche Begehung anzulasten. , Zu den Punkten 2.b und c.) habe der Beschwerdeführer auf die Verpflichtung hingewiesen, dass in den Untersuchungsausschuss alles geliefert werden musste, was abstrakt relevant wäre, und dass unter Verweis auf die per E-Mail übermittelten Erläuterungen von Mag. H als den für die Sektion römisch zwei Verantwortlichen, was unter dem Begriff „abstrakt relevant" zu verstehen sei, klar gewesen wäre, dass mit Ausnahme von VE Bezügen alles vorzulegen gewesen wäre. Es sei ihm daher nicht gestattet gewesen die Vorlagen zu filtern. Es hätte Personaleinsatzlisten gegeben, welche nicht vollständig gewesen seien. Über zusätzliche Informationen hätte er selbst auch nicht verfügt. Er habe der Zeugin W im Oktober oder November 2018 mitgeteilt, bei Unklarheiten Obst. S von der Abteilung 6 zu kontaktieren. Er habe keinen Änderungsbedarf gesehen, zumal W und römisch eins bereits Experten auf diesem Gebiet gewesen wären und hätte es nur weitere Probleme gegeben, hätte er die beiden durch andere ersetzt hätte. Überdies sei er davon ausgegangen, dass ohnehin alles von Obst S kontrolliert werde. Er hätte weder über die personellen Ressourcen verfügt, zusätzlich zu den beiden Damen noch jemandem hinzuziehen, noch habe er einen Zugriff auf das Personal aus dem VE Bereich, gehabt. , Wenn der Beamte darauf verweise, immer nur Verantwortung für sein Handeln, nicht aber für das anderer Mitarbeiter übernommen zu haben, unterliege er in seinem Führungsverständnis einem grundlegenden Fehler. Zutreffend sei zwar, dass jeder Mitarbeiter für sein eigenes Handeln verantwortlich sei, doch lege Paragraph 45, BDG dem Vorgesetzten die Verpflichtung auf, darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in -unter anderem- zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise erfüllen, wobei er diese anzuleiten und Missstände abzustellen hat. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Zeugin W habe angegeben, dass sie nicht gewusst habe, was ein verdeckter Ermittler sei. Sie habe den Begriff zuvor nicht gehört. Dann sei der Beamte gekommen und habe ihr erklärt, wie sie Akte behandeln sollten, in welchen VE vorkommen. Da sei ihr auch erklärt worden, dass sich die VE eher dienstzugeteilt wären und dass das in den Akten insofern ersichtlich sei, als dort VE stehe. , Dem von W verfassten Statusbericht vom 16.01.2019 sei zu entnehmen, dass diese gemeinsam mit römisch eins ihre Arbeit am 09.10.2018 begonnen habe, wobei die erste Lieferung bereits am 09.10.2018 erfolgt sei, der dann weitere Lieferungen am 14.11.2018 und am 21.11.2018 und noch einige weitere gefolgt seien. Der Zeitpunkt, zu dem bekannt worden sei, dass in einer Lieferung Klarnamen enthalten waren, sei einem Aktenvermerk von CI S vom 05.11.2019 zufolge der 24.10.2018 gewesen., Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass es optimal gewesen wäre, wenn von der Abteilung 6 jemand hinzugekommen wäre, er jedoch diesbezüglich kein Ersuchen an den zuständigen Abteilungsleiter gerichtet habe. Er habe auch eingeräumt, dass er vermutlich informiert worden sei, dass der zuständige Abteilungsleiter Obst S die von ihm erbetene Hilfe abgelehnt habe, was aber nicht dazu geführt habe, dass er Handlungsbedarf erkannt hätte. Der Zeuge Obst S habe bestätigt, von Frau W angerufen worden zu sein und deren Frage oder Bitte, ob es nicht möglich wäre, die Akte noch einmal zu sichten, abgelehnt zu haben. Er sei dafür weder zuständig gewesen, noch habe er über das nötige Personal verfügt. Der Beschwerdeführer hätte ihm zuvor noch in einem E-Mail mitgeteilt, dass die zu liefernden Akte im 4- Augenprinzip kontrolliert würden. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, Obst S über den Umstand aufzuklären, dass auch seine Kenntnisse vom Umfang der VE eingeschränkt waren und mit diesem eine Vorgangsweise zu vereinbaren, wie dem abgeholfen werden könnte. , Seine Verantwortung, wonach es auch für ihn unvorstellbar gewesen sei, dass die W und römisch eins das nicht schaffen würden und er nicht begriffen habe, dass die beiden schon damals überlastet gewesen seien, zumal er sich keine Vorstellung gemacht habe, wie viele Akte zu sichten waren, vermöge ihn nicht zu exkulpieren. Einerseits hätte die von ihm abgelehnte Stichprobenkontrolle zutage treten lassen, wie viel Material tatsächlich zu sichten gewesen sei, andererseits ergebe sich doch wohl schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine gerade einmal einen Monat in Personalangelegenheit eingeschulte Mitarbeiterin nicht den notwendigen Durchblick habe, was zu liefern sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er bemerkt habe, dass die beiden belastet gewesen seien. Diese seien aber bereits Experten auf dem Gebiet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass seines Erachtens nach nicht alle gelieferten 43.000 Seiten wirklich relevant gewesen seien, zeuge dies davon, dass er sich seiner Verantwortung als Führungskraft zu entziehen versuche., Die Angaben der Zeugin W, dass ihr der Beschwerdeführer anfänglich Mag. T als Ansprechpartner für Fragen zum U-Ausschuss genannt habe, dieser sie jedoch auf die Frage, was inhaltlich zu liefern sei, wieder an den Beamten verwiesen habe, sei durch die Zeugenaussage von T bestätigt worden. Als sie dann den Beschwerdeführer gefragt habe, was inhaltlich zu liefern sei, und ihr dieser dann die zu liefernden Themenfelder mit dem Hinweis, dass alles geschickt werden müsse und nichts vergessen werden dürfe, genannt habe, zeuge wieder davon, dass auf das Problem der VE nicht eingegangen worden sei. Dazu komme, dass er dem besagten Aktenvermerk vom 05.11.2019 zufolge im zeitlichen Nahebereich des 04.10.2018 von Bgdr D bereits auf die Sensibilität der VE Daten hingewiesen worden sei, was von diesem auch bestätigt worden sei. Zwar würde sich in dem E-Mail von Mag T auch ein Hinweis darauf finden, dass sich der Umfang der Vorlageverpflichtung aus dem Untersuchungsgegenstand ergebe und die einzigen Ausnahmen von dieser Verpflichtung in Artikel 53, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, B-VG normiert seien, doch sei dem E-Mail nicht zu entnehmen, dass die VE Daten unter diesen Artikel subsumiert werden könnten. , Aus der Aussage von W ergebe sich, dass diese frühestens am 19.11.2018 vom Beamten über die Vorgangsweise betreffend VE aufgeklärt worden sei. Wenn der Beamte darauf verweise, dass laut Statusbericht vom 16.01.2019 von W am 19.11.2018 mit Obst S die Durchführung akkordiert worden sei und diese übereingekommen seien, dass bei Auffälligkeiten/Unsicherheiten bezüglich VE mit diesem Rücksprache gehalten werde bzw. einzelne Akte besonders gesichtet würden, vermochte dies für die Lieferung am 21.11.2018 keine Wirkung mehr zu entfalten, zumal einem von einem betroffenen VE erstellten Aktenvermerk zufolge die Lieferung am 21.11.2018 neuerlich Klarnamen enthalten hatte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge D bestätigt hätte, dass zwei Beamte der Abteilung 6 für die Kontrolle der VE Namen in seinem Bereich eingeteilt gewesen seien, habe die Lieferungen nach dem 21.11.2018 betroffen. Seine Verantwortung, keinen Änderungsbedarf gesehen zu haben, zumal die beiden Damen mittlerweile Experten auf ihrem Gebiet gewesen seien und er daher davon Abstand genommen habe, die beiden zu ersetzen, gehe insofern ins Leere, als es erforderlich gewesen wäre, den Damen Hilfestellung in Form von unterstützenden Mitarbeitern angedeihen zu lassen, was er jedoch nicht getan habe. Ebenso wenig könne seine Weigerung, die Akte stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen, nachvollzogen zu werden. , Dazu komme, dass er die von ihm zu liefernden Akte (fünf Ordner mit E-Mails) selbst kontrolliert habe, aber zur Sicherheit diesbezüglich die Nachkontrolle durch römisch eins und W durchführen hat lassen. Der Beamte habe somit für seine Akte eine stichprobenartige Kontrolle in Anspruch genommen, diese aber den Personalistinnen verwehrt, was nach Ansicht des Senates nicht mehr der von einer Führungskraft zu erwartenden Übernahme von Führungsverantwortung in Einklang zu bringen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher bedingter Vorsatz anlastbar., Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass es sich bei den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eindeutig um schwere Handeln würde. Wohl zeichne die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers das Bild eines korrekten und kompetenten Beamten, der sich bis dato keiner disziplinarrechtlich zu ahndenden Verfehlung zu Schulden kommen habe lassen. Allerdings erfordere die absolute Uneinsichtigkeit die Verhängung einer Strafe schon alleine aus spezialpräventiven Gründen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen begründe die Verhängung einer Strafe aber auch aus generalpräventiven Aspekten, solle damit doch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein derartiges Verhalten eines Beamten ungeachtet seiner von ihm bekleideten Funktion nicht geduldet wird. Im konkreten Fall seien die disziplinäre Unbescholtenheit und die sehr gute Dienstbeschreibung mildernd zu werten. Auch die lange Verfahrensdauer sei als Milderungsgrund anzuerkennen. Demgegenüber stehe ein langer Deliktszeitraum, die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen sowie die überwiegend vorsätzliche, zumindest bedingt vorsätzliche Begehung derselben als Erschwerungsgrund. Der Senat habe die Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Da der Beamte keine Schulden habe, sei das verhängte Strafausmaß wirtschaftlich tragbar.
8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, worin ausschließlich der schuldigsprechende Teil des gegenständlichen Erkenntnisses der BDB angefochten wurde. Darin wird zunächst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiterinnen lediglich in privaten Gesprächen aufgrund seiner Lebenserfahrung und seiner religiösen Einstellung fallweise Ratschläge in Problemsituationen für eine mögliche bessere Lebensführung erteilt habe. Aufgrund der hohen Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sollte sehr bedachtsam damit umgegangen werden, widersprechende Aussagen einzelner Zeugen als wahr anzunehmen. Jedenfalls sollte in solchen Fällen der Grundsatz in dubio pro reo herangezogen werden.
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beamte weder gemobbt noch Mitarbeiterinnen belästigt habe. Die Mehrheit der Zeuginnen und Zeugen hätten ihn positiv beschrieben, wie z. B. er befinde sich bei einem (gedachten) Vorgesetztenranking im oberen Drittel, er sei sehr ehrlich, dienstbeflissen, hilfsbereit, korrekt, ruhig und höflich. Hervorzuheben sei, dass sowohl beim „Mobbing“ als auch bei der „Belästigung“ es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, wobei beim Mobbing jedenfalls ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch sei, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Diese Auseinandersetzung am Arbeitsplatz habe es - jedenfalls vom Beschwerdeführer ausgehend - nicht gegeben, sodass „Mobbing“ bereits aufgrund der Begriffsdefinition (vgl. OGH 24. März 2017,9 ObA 32/17x) zu sämtlichen Anschuldigungspunkten ausscheide. Dies treffe auch auf den Vorwurf der Belästigung nach § 8a B-GBG zu.
Bei einigen Vorwürfen stelle sich auch die Frage der Verjährung, zumal sich im Beweisverfahren herausgestellt habe, dass kein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei. Die Verurteilungen in den Punkten I. 1. a., b. und c. („Mobbing und Belästigung“) seien das Ergebnis unrichtiger rechtlicher Beurteilung, weil hier Mobbing nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für Mobbing das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, was hier nicht vorliege. Die dem Beschwerdeführer unter I. 1. a. zum Vorwurf gemachte Tathandlung sei kein Mobbing sondern eine persönliche Einstellung des Beschwerdeführers zu christlichen Werten. Wenn dem Beschwerdeführer schon Mobbing vorgeworfen werde, dann wäre das verpönte Verhalten im Spruch entsprechend zu konkretisieren gewesen. Der Vorwurf, dass der Disziplinarbeschuldigte irgendwann 2015 zu Mag. K gesagt haben soll, dass er davon ausgehe, dass sie nun „enthaltsam keusch lebe“ würde mehr als 3 Jahre vor der Fassung des Einleitungsbeschlusses bzw. der Suspendierung liegen, wodurch dieser Vorwurf nach § 94 Abs. 1 Ziffer 2 BDG verjährt sei. Auch der mehr als 3 Jahre zurückliegende Vorwurf zu dem E-Mail vom 30.3.2016 („Maria Magdalena“) sei strafbarkeitsverjährt.
Fr. Mag. K habe bei ihrer Befragung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem ab 2013 das Kinderthema angesprochen habe. Zuerst habe sie gesagt, er habe das bis 2019 getan, dann habe sie gesagt, dass er schon Anfang 2018 gesagt hätte, dass es zwei Arten von Frauen gebe, solche mit Kinderwunsch und solche ohne, und auf Nachfrage des Verteidigers am Ende ihrer Befragung habe sie sich nicht mehr erinnern können, wie lange er das Thema Mutterschaft angesprochen habe. Fr. Mag. K habe bis 2014 in einer festen Partnerschaft gelebt, weshalb das Thema Mutterschaft in einem privaten Gespräch über die Familie damals dazu gepasst hätte. Dass der Senat den Angaben von Fr. Mag. K Glauben schenkte, dass der Beschwerdeführer das Thema Mutterschaft immer wieder bis Anfang 2018 geäußert hätte, sei nicht nachvollziehbar, weil sich diese mehrfach widersprochen habe. Dieser sei es offensichtlich von Beginn an darum gegangen, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Bild zu rücken und sie habe stets bestritten, Urheberin der anonymen Beschwerde zu sein, in welcher verdrehte und aus dem Zusammenhang gerissene Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer enthalten seien. Zudem sei eine Lüge nicht mit den christlichen Werten des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Fr. Mag. K zur Überlegung angeregt habe, eventuell enthaltsam zu leben, dann zeige auch das deutlich, dass das Thema Mutterschaft ab 2015 für ihn kein Thema mehr gewesen sei, denn diese beiden Themen würden einander ausschließen. Zudem sei auch dieser Vorwurf der K unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie ihn einmal informiert habe, dass sich ihr Lebensgefährte von ihr getrennt habe oder umgekehrt, das könne durchaus 2015 gewesen sein, und dass er im Zuge dieses Gesprächs nur anklingen habe lassen, dass jede Krise auch eine Chance in sich berge und ob es für sie nicht eine Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben. Das sei nicht als Vorschlag gemeint gewesen und auch nicht als Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit, sondern nur zum Überlegen. Der Grad einer Würdeverletzung sei bei dieser Äußerung aber nicht erreicht worden.
Zum Vorwurf I.a.ii sei auszuführen, dass P angegeben habe, dass theologische Gespräche für sie in Ordnung gewesen seien. Dass der Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe und die Anregung, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen, eine Mobbinghandlung darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem gehe der Tatzeitpunkt aus dem Spruch nicht hervor. Diese habe lediglich angegeben, dass dies vor 2017 gewesen sei, jedoch nicht wie lange vor 2017. Das Gespräch im Jahr 2017 sei die Initiative von P ausgegangen, als sie den Beamten über den Wiedereintritt in die Kirche informiert habe. Die Anregung, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, sei in diesem Zusammenhang daher legitim und auch objektiv nicht geeignet ihre Würde zu verletzen.
Zum Vorwurf unter I.b.i. habe die Zeugin C bestätigt, dass der BF den Ausdruck Katholizismus gar nicht verwendet habe. Nicht Jede unpassende Äußerung oder nicht jedes Vergreifen im Ausdruck stelle bereits eine Dienstpflichtverletzung dar. Die Äußerung „Wiedergeboren als Regenwurm“ stelle isoliert betrachtet schon objektiv weder eine Beleidigung noch eine Belästigung noch eine Mobbinghandlung dar. Zudem sei der Vorwurf strafbarkeitsverjährt. Sie habe zunächst angegeben, dass sie die Bemerkung mit dem Regenwurm belustigt habe und erst auf Nachfrage bestätigte, dass die Bemerkung auch unerwünscht gewesen wäre. Aus den widersprüchlichen Aussagen der C könne nicht abgeleitet werden, dass dieses Gespräch tatsächlich 2017 stattgefunden habe.
Zum Vorwurf unter I.b.ii. habe die Zeugin C in der Verhandlung den Sachverhalt unterschiedlich geschildert. Es sei daher nicht sicher, dass dieses Gespräch überhaupt stattgefunden habe. Falls es tatsächlich stattgefunden habe, sei es eher um eine Hilfestellung des Beschwerdeführers gegangen. Zudem sei der Vorwurf strafbarkeitsverjährt, weil er den Zeitraum Ende 2016 Anfang 2017 betreffe und der zweite Einleitungsbeschluss mit allen Vorwürfen von Fr. C am 11.02. 2020 erfolgt sei.
Beim Vorwurf I.c. habe Zeugin R dem Beschwerdeführer am 26.4.2019 in den Nachtstunden ein dienstliches E-Mails übermittelt, worin sie ihm eine von ihr an die Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches zur Kenntnis gebracht habe, weshalb es objektiv verständlich und nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer über ein solches Vorgehen aufgeregt gezeigt habe. Seine objektiv beleidigende Antwort sei in diesem Zusammenhang entschuldbar. Der Beschwerdeführer habe diese Antwort vertraulich ausschließlich der R geschickt. Zudem sei die Antwort als Hilfestellung zu sehen.
Zu Vorwurf II.a. wurde ausgeführt, dass die angebliche Aussage „...Ja so lange bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden...“ nicht der Wortwahl des Beschwerdeführers entsprechen würde. Im Jahr 2017 sei zudem das Referat mit 5 Juristen vollbesetzt gewesen. Eine Arbeitsüberlastung habe für K damals objektiv nicht vorgelegen. Vielleicht habe K eine anderslautende Aussage des Beamten so interpretiert oder den Vorwurf - zur Befriedigung ihrer Rachegefühle - eventuell auch nur konstruiert.
Der Vorwurf II.b. sei nicht leicht verständlich und das rechtmäßige Alternativverhalten nicht ersichtlich. Aus dem Statusbericht vom 16.01.2019 sei ersichtlich, dass die zu liefernde Aktenmenge bewältigt worden sei. Zum Vorwurf der fehlenden Führungsverantwortung werde auf die Entscheidung des VwGH 2013/09/0179 verwiesen, wonach Fehlverhalten im Organisationsbereich nur dann die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit erreichen, wenn dem Beamten dazu ein gravierender Schuldvorwurf zu machen sei. Davon könne auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Rede sein und würde sich im Erkenntnis auch keine stichhaltige Begründung dazu finden. Aufgrund der ergänzenden Beweisanforderung durch den Untersuchungsausschuss, dass Akten und Unterlagen, die „über die bisher vorgelegten Akten und Unterlagen hinaus zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages des Untersuchungsausschusses haben bzw. haben könnten, ...“ zu übermitteln gewesen seien, sei rechtlich eindeutig klar, dass alle Akten des X-Amtes im Zusammenhang mit Personalverfügungen (ausgenommen die VE- Bezüge, für die eine gesetzliche Ausnahmebestimmung besteht) an den UA zu übermitteln gewesen seien. Der ergänzende Beweisbeschluss sei ja gerade deswegen erfolgt, weil nach dem ersten Beweisbeschluss zu wenige Akten/Unterlagen übermittelt worden seien.
Der Beamte habe die Aktenübermittlung an den UA betreffend Personalverfügungen des X-Amtes unter den gegebenen Rahmenbedingungen (kleine Abteilung mit ca. 20 Bediensteten, Personalmangel im gesamten X-Amt, enorme zusätzliche Herausforderung für alle betroffenen X-Amt-Bediensteten, auch dem Beamten selbst) - in bestmöglicher Weise organisiert. Die Umsetzung dieses Auftrags sei für die damit beauftragten beiden Bediensteten, Fr. W und Fr. I, höchst herausfordernd gewesen, aber sie seien als Personalistinnen dafür zuständig und aufgrund ihrer hohen Genauigkeit auch bestens dafür geeignet gewesen. Die Vorgangsweise sei auch mit ihnen mehrmals besprochen worden und der Beschwerdeführer sei ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung gestanden. Von Problemen bzw. Arbeitsüberlastung sei im Statusbericht keine Rede. Die Namen der VE seien den Personaleinsatzlisten der Personalreferentinnen zu entnehmen gewesen, zusätzliche Informationen dazu habe der Beschwerdeführer selbst auch nicht gehabt. Diesbezüglich habe er Fr. W ersucht die Namen mit dem VE-Bereich abzuklären, falls etwas unklar sein sollte. Die Namen der VE seien aber ohnehin nur eine Orientierungshilfe gewesen, entscheidend sei die Durchsicht jeder einzelnen Seite, ob die Begriffe VE oder Verdeckte Ermittler vorkommen, was Fr. W in ihrer Zeugenaussage bestätigt habe. Eine inhaltliche Stichprobenkontrolle der zu übermittelnden Akten und Unterlagen durch Vorgesetzte sei im Grundauftrag deshalb nicht angeordnet worden, damit seitens des Unterausschuss nicht der Vorwurf erhoben werden könnte, die kontrollierenden Vorgesetzten hätten die Akten und Unterlagen gefiltert und somit verhindert, dass der UA alle Akten/Unterlagen bekäme. Dies sei auch der Grund für die Vorgabe gewesen, dass alle Bediensteten eigenverantwortlich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen hätten. Die formale Verantwortung für die Weiterleitung aller Unterlagen an den UA sei beim Direktor gelegen, der die Weiterleitung der einzelnen Lieferungen, die ihm von Hm. Mag. T vorgelegt wurden, genehmigt habe. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer die gesamte Organisationsverantwortung übernommen und die beiden Bediensteten voll unterstützt, es habe auch zahlreiche gemeinsame Besprechungen gegeben. Für das Heraussuchen der VE-Daten aus den Akten sei aber keine große Erfahrung erforderlich gewesen, sondern nur genaues Arbeiten: Es wäre jede Seite darauf durchzusehen gewesen, ob die Worte „VE“ oder „Verdeckte Ermittler“ vorkommen, was von Fr. W bestätigt worden sei, und dabei ist das Missgeschick passiert. Wie sich den Aussagen von Fr. W ergebe, habe sich der Beamte sehr wohl dafür eingesetzt, dass sie die erforderliche personelle Unterstützung bekomme. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Fr. W erst am 19.11.2018 über die Vorgangsweise mit VE-Daten informiert habe, weil bereits am 14.11.2021 eine Lieferung an den UA erfolgt sei und schon diese Lieferung besonders genau auf VE-Daten geprüft worden sei. Somit sei erwiesen, dass die beiden Bediensteten vom Beschwerdeführer zwischen 9. 10. und vor dem 14. 11. 2018 angewiesen worden wären, VE-Daten auszusortieren und wie dabei vorzugehen sei.
Auch vom Vorwurf II.c. wäre der Beschwerdeführer freizusprechen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die ersten VE Daten nicht von der Dienststelle des BF sondern von einer Abteilung des BMI an das Parlament geliefert worden sei. Erst Ende Jänner 2019, also nach Vorliegen des Statusberichtes, sei erstmalig festgestellt worden, dass bei der Aktenlieferung am 21.11.2018 Klarnamen von VE ersichtlich gewesen seien. Danach seien auch keine Klarnamen mehr dem Untersuchungsausschuss übermittelt worden. Im Oktober 2018 seien VE-Daten von einer Abteilung des BMI versehentlich an den UA weitergeleitet worden und es sei in der Folge vereinbart worden, dass ab sofort Bedienstete der XXXX des X-Amtes alle von dieser Abteilung zu übermittelnden Akten/Unterlagen vorher sichten würden. In der Dienststelle des Beschwerdeführers sei eine 4-Augenkontrolle der beiden äußerst genauen Bediensteten Fr. W und Fr. I angeordnet worden und dem stvAL 6 zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden, analog zur Vorgangsweise bei der Abteilung des BMI auch die Akten/Unterlagen der Dienststelle vor der Weiterleitung zu sichten, was von Hm. Oberst S aber abgelehnt worden sei, weil er zu wenig Personal dafür gehabt hätte und - so wie auch der Beschwerdeführer selbst - auf die Wirksamkeit des angeordneten 4-Augenprinzips vertraut habe.
Erst gegen Ende Jänner 2019 sei bekannt geworden, dass von der Dienststelle des Beschwerdeführers nur dieses eine Mal mit der Lieferung am 21.11.2018 versehentlich VE-Daten an den XXXX -UA weitergeleitet worden seien. Dies sei nicht aufgrund eines Missstands geschehen, sondern aufgrund eines Versehens bei der Durchsicht der vielen Aktenseiten, was passieren könne. Da kein Missstand gegeben gewesen sei, habe auch kein solcher behoben werden können, sondern es sei von da an noch genauer kontrolliert worden. Zudem hätten die beiden Personalistinnen inzwischen so viel Erfahrung bei der Durchsicht der Unterlagen gesammelt, dass keine neuen Fehler zu erwarten gewesen wäre. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer keine anderen Bediensteten dafür einsetzen habe können, abgesehen vom fehlenden Fachwissen im Personalbereich. Neues Personal für diese Aufgabe hätte ein neues Fehlerrisiko bedeutet, was er vermeiden habe wollen. Erst im Frühjahr 2019 habe der Direktor angeordnet, dass die an den Unterausschuss weiterzuleitenden Informationen von den Vorgesetzten zu prüfen seien, aber zu diesem Zeitpunkt sei aus dem Personalbereich nichts mehr weitergeleitet worden.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Milderungsgrund auch berücksichtigt hätte werden müssen, dass eine Vielzahl der Vorwürfe bereits schon Jahre zurückliege und sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten habe. Bei den Erschwerungsgründen sei es als gesetzwidrig anzusehen, dass überwiegend vorsätzliche oder zumindest bedingt vorsätzliche Verhalten als zusätzlichen Erschwerungsgrund anzusehen, damit verstoße die Disziplinarbehörde gegen den Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes. Zudem sei der Beschwerdeführer auch einsichtig, wie er es in seinem Schlusswort ausgedrückt habe.
Der Beamte sei damit einverstanden, dass er nach Aufhebung der Suspendierung nicht mehr auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückkomme und versehe seit 23.02.2021 in anderen Dienststelle seinen Dienst. Er habe dort keine Leitungsfunktion inne und arbeite ohne ihm unterstellte Mitarbeiter/innen. Das werde sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern, weil er voraussichtlich mit Ablauf des 30.09.2021 seinen Ruhestand antreten werde. Die Verhängung einer Strafe aus spezialpräventiven Gründen sei daher nicht mehr erforderlich.
Auch in generalpräventiver Hinsicht sei eine Bestrafung des Beamten nicht mehr erforderlich, weil durch die fast 15 Monate dauernde Suspendierung des Bediensteten die größtmögliche generalpräventive Wirkung entfaltet worden sei. Es sei zu bedenken, dass die sehr lange Suspendierung auch zu erheblichen finanziellen Einbußen (insgesamt ca. 5 Monatsgehälter) für den Bediensteten und auch zu einer Beeinträchtigung seines Rufs geführt habe.
Der Senat habe bei der Strafbemessung auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte gesetzlich unterhaltspflichtig für seine Gattin sei, die nur monatliche eigene Einkünfte in Höhe von netto 558 € habe. Dass der Beamte keine Schulden habe, zeuge von seiner Gewissenhaftigkeit auch in finanziellen Angelegenheiten und dies sollte ihm bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil gereichen.8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, worin ausschließlich der schuldigsprechende Teil des gegenständlichen Erkenntnisses der BDB angefochten wurde. Darin wird zunächst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiterinnen lediglich in privaten Gesprächen aufgrund seiner Lebenserfahrung und seiner religiösen Einstellung fallweise Ratschläge in Problemsituationen für eine mögliche bessere Lebensführung erteilt habe. Aufgrund der hohen Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sollte sehr bedachtsam damit umgegangen werden, widersprechende Aussagen einzelner Zeugen als wahr anzunehmen. Jedenfalls sollte in solchen Fällen der Grundsatz in dubio pro reo herangezogen werden., Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beamte weder gemobbt noch Mitarbeiterinnen belästigt habe. Die Mehrheit der Zeuginnen und Zeugen hätten ihn positiv beschrieben, wie z. B. er befinde sich bei einem (gedachten) Vorgesetztenranking im oberen Drittel, er sei sehr ehrlich, dienstbeflissen, hilfsbereit, korrekt, ruhig und höflich. Hervorzuheben sei, dass sowohl beim „Mobbing“ als auch bei der „Belästigung“ es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, wobei beim Mobbing jedenfalls ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch sei, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Diese Auseinandersetzung am Arbeitsplatz habe es - jedenfalls vom Beschwerdeführer ausgehend - nicht gegeben, sodass „Mobbing“ bereits aufgrund der Begriffsdefinition vergleiche OGH 24. März 2017,9 ObA 32/17x) zu sämtlichen Anschuldigungspunkten ausscheide. Dies treffe auch auf den Vorwurf der Belästigung nach Paragraph 8 a, B-GBG zu., Bei einigen Vorwürfen stelle sich auch die Frage der Verjährung, zumal sich im Beweisverfahren herausgestellt habe, dass kein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei. Die Verurteilungen in den Punkten römisch eins. 1. a., b. und c. („Mobbing und Belästigung“) seien das Ergebnis unrichtiger rechtlicher Beurteilung, weil hier Mobbing nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für Mobbing das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, was hier nicht vorliege. Die dem Beschwerdeführer unter römisch eins. 1. a. zum Vorwurf gemachte Tathandlung sei kein Mobbing sondern eine persönliche Einstellung des Beschwerdeführers zu christlichen Werten. Wenn dem Beschwerdeführer schon Mobbing vorgeworfen werde, dann wäre das verpönte Verhalten im Spruch entsprechend zu konkretisieren gewesen. Der Vorwurf, dass der Disziplinarbeschuldigte irgendwann 2015 zu Mag. K gesagt haben soll, dass er davon ausgehe, dass sie nun „enthaltsam keusch lebe“ würde mehr als 3 Jahre vor der Fassung des Einleitungsbeschlusses bzw. der Suspendierung liegen, wodurch dieser Vorwurf nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 BDG verjährt sei. Auch der mehr als 3 Jahre zurückliegende Vorwurf zu dem E-Mail vom 30.3.2016 („Maria Magdalena“) sei strafbarkeitsverjährt. , Fr. Mag. K habe bei ihrer Befragung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem ab 2013 das Kinderthema angesprochen habe. Zuerst habe sie gesagt, er habe das bis 2019 getan, dann habe sie gesagt, dass er schon Anfang 2018 gesagt hätte, dass es zwei Arten von Frauen gebe, solche mit Kinderwunsch und solche ohne, und auf Nachfrage des Verteidigers am Ende ihrer Befragung habe sie sich nicht mehr erinnern können, wie lange er das Thema Mutterschaft angesprochen habe. Fr. Mag. K habe bis 2014 in einer festen Partnerschaft gelebt, weshalb das Thema Mutterschaft in einem privaten Gespräch über die Familie damals dazu gepasst hätte. Dass der Senat den Angaben von Fr. Mag. K Glauben schenkte, dass der Beschwerdeführer das Thema Mutterschaft immer wieder bis Anfang 2018 geäußert hätte, sei nicht nachvollziehbar, weil sich diese mehrfach widersprochen habe. Dieser sei es offensichtlich von Beginn an darum gegangen, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Bild zu rücken und sie habe stets bestritten, Urheberin der anonymen Beschwerde zu sein, in welcher verdrehte und aus dem Zusammenhang gerissene Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer enthalten seien. Zudem sei eine Lüge nicht mit den christlichen Werten des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Fr. Mag. K zur Überlegung angeregt habe, eventuell enthaltsam zu leben, dann zeige auch das deutlich, dass das Thema Mutterschaft ab 2015 für ihn kein Thema mehr gewesen sei, denn diese beiden Themen würden einander ausschließen. Zudem sei auch dieser Vorwurf der K unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie ihn einmal informiert habe, dass sich ihr Lebensgefährte von ihr getrennt habe oder umgekehrt, das könne durchaus 2015 gewesen sein, und dass er im Zuge dieses Gesprächs nur anklingen habe lassen, dass jede Krise auch eine Chance in sich berge und ob es für sie nicht eine Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben. Das sei nicht als Vorschlag gemeint gewesen und auch nicht als Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit, sondern nur zum Überlegen. Der Grad einer Würdeverletzung sei bei dieser Äußerung aber nicht erreicht worden., Zum Vorwurf römisch eins.a.ii sei auszuführen, dass P angegeben habe, dass theologische Gespräche für sie in Ordnung gewesen seien. Dass der Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe und die Anregung, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen, eine Mobbinghandlung darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem gehe der Tatzeitpunkt aus dem Spruch nicht hervor. Diese habe lediglich angegeben, dass dies vor 2017 gewesen sei, jedoch nicht wie lange vor 2017. Das Gespräch im Jahr 2017 sei die Initiative von P ausgegangen, als sie den Beamten über den Wiedereintritt in die Kirche informiert habe. Die Anregung, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, sei in diesem Zusammenhang daher legitim und auch objektiv nicht geeignet ihre Würde zu verletzen. , Zum Vorwurf unter römisch eins.b.i. habe die Zeugin C bestätigt, dass der BF den Ausdruck Katholizismus gar nicht verwendet habe. Nicht Jede unpassende Äußerung oder nicht jedes Vergreifen im Ausdruck stelle bereits eine Dienstpflichtverletzung dar. Die Äußerung „Wiedergeboren als Regenwurm“ stelle isoliert betrachtet schon objektiv weder eine Beleidigung noch eine Belästigung noch eine Mobbinghandlung dar. Zudem sei der Vorwurf strafbarkeitsverjährt. Sie habe zunächst angegeben, dass sie die Bemerkung mit dem Regenwurm belustigt habe und erst auf Nachfrage bestätigte, dass die Bemerkung auch unerwünscht gewesen wäre. Aus den widersprüchlichen Aussagen der C könne nicht abgeleitet werden, dass dieses Gespräch tatsächlich 2017 stattgefunden habe., Zum Vorwurf unter römisch eins.b.ii. habe die Zeugin C in der Verhandlung den Sachverhalt unterschiedlich geschildert. Es sei daher nicht sicher, dass dieses Gespräch überhaupt stattgefunden habe. Falls es tatsächlich stattgefunden habe, sei es eher um eine Hilfestellung des Beschwerdeführers gegangen. Zudem sei der Vorwurf strafbarkeitsverjährt, weil er den Zeitraum Ende 2016 Anfang 2017 betreffe und der zweite Einleitungsbeschluss mit allen Vorwürfen von Fr. C am 11.02. 2020 erfolgt sei., Beim Vorwurf römisch eins.c. habe Zeugin R dem Beschwerdeführer am 26.4.2019 in den Nachtstunden ein dienstliches E-Mails übermittelt, worin sie ihm eine von ihr an die Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches zur Kenntnis gebracht habe, weshalb es objektiv verständlich und nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer über ein solches Vorgehen aufgeregt gezeigt habe. Seine objektiv beleidigende Antwort sei in diesem Zusammenhang entschuldbar. Der Beschwerdeführer habe diese Antwort vertraulich ausschließlich der R geschickt. Zudem sei die Antwort als Hilfestellung zu sehen., Zu Vorwurf römisch zwei.a. wurde ausgeführt, dass die angebliche Aussage „...Ja so lange bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden...“ nicht der Wortwahl des Beschwerdeführers entsprechen würde. Im Jahr 2017 sei zudem das Referat mit 5 Juristen vollbesetzt gewesen. Eine Arbeitsüberlastung habe für K damals objektiv nicht vorgelegen. Vielleicht habe K eine anderslautende Aussage des Beamten so interpretiert oder den Vorwurf - zur Befriedigung ihrer Rachegefühle - eventuell auch nur konstruiert., Der Vorwurf römisch zwei.b. sei nicht leicht verständlich und das rechtmäßige Alternativverhalten nicht ersichtlich. Aus dem Statusbericht vom 16.01.2019 sei ersichtlich, dass die zu liefernde Aktenmenge bewältigt worden sei. Zum Vorwurf der fehlenden Führungsverantwortung werde auf die Entscheidung des VwGH 2013/09/0179 verwiesen, wonach Fehlverhalten im Organisationsbereich nur dann die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit erreichen, wenn dem Beamten dazu ein gravierender Schuldvorwurf zu machen sei. Davon könne auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Rede sein und würde sich im Erkenntnis auch keine stichhaltige Begründung dazu finden. Aufgrund der ergänzenden Beweisanforderung durch den Untersuchungsausschuss, dass Akten und Unterlagen, die „über die bisher vorgelegten Akten und Unterlagen hinaus zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages des Untersuchungsausschusses haben bzw. haben könnten, ...“ zu übermitteln gewesen seien, sei rechtlich eindeutig klar, dass alle Akten des X-Amtes im Zusammenhang mit Personalverfügungen (ausgenommen die VE- Bezüge, für die eine gesetzliche Ausnahmebestimmung besteht) an den UA zu übermitteln gewesen seien. Der ergänzende Beweisbeschluss sei ja gerade deswegen erfolgt, weil nach dem ersten Beweisbeschluss zu wenige Akten/Unterlagen übermittelt worden seien., Der Beamte habe die Aktenübermittlung an den UA betreffend Personalverfügungen des X-Amtes unter den gegebenen Rahmenbedingungen (kleine Abteilung mit ca. 20 Bediensteten, Personalmangel im gesamten X-Amt, enorme zusätzliche Herausforderung für alle betroffenen X-Amt-Bediensteten, auch dem Beamten selbst) - in bestmöglicher Weise organisiert. Die Umsetzung dieses Auftrags sei für die damit beauftragten beiden Bediensteten, Fr. W und Fr. römisch eins, höchst herausfordernd gewesen, aber sie seien als Personalistinnen dafür zuständig und aufgrund ihrer hohen Genauigkeit auch bestens dafür geeignet gewesen. Die Vorgangsweise sei auch mit ihnen mehrmals besprochen worden und der Beschwerdeführer sei ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung gestanden. Von Problemen bzw. Arbeitsüberlastung sei im Statusbericht keine Rede. Die Namen der VE seien den Personaleinsatzlisten der Personalreferentinnen zu entnehmen gewesen, zusätzliche Informationen dazu habe der Beschwerdeführer selbst auch nicht gehabt. Diesbezüglich habe er Fr. W ersucht die Namen mit dem VE-Bereich abzuklären, falls etwas unklar sein sollte. Die Namen der VE seien aber ohnehin nur eine Orientierungshilfe gewesen, entscheidend sei die Durchsicht jeder einzelnen Seite, ob die Begriffe VE oder Verdeckte Ermittler vorkommen, was Fr. W in ihrer Zeugenaussage bestätigt habe. Eine inhaltliche Stichprobenkontrolle der zu übermittelnden Akten und Unterlagen durch Vorgesetzte sei im Grundauftrag deshalb nicht angeordnet worden, damit seitens des Unterausschuss nicht der Vorwurf erhoben werden könnte, die kontrollierenden Vorgesetzten hätten die Akten und Unterlagen gefiltert und somit verhindert, dass der UA alle Akten/Unterlagen bekäme. Dies sei auch der Grund für die Vorgabe gewesen, dass alle Bediensteten eigenverantwortlich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen hätten. Die formale Verantwortung für die Weiterleitung aller Unterlagen an den UA sei beim Direktor gelegen, der die Weiterleitung der einzelnen Lieferungen, die ihm von Hm. Mag. T vorgelegt wurden, genehmigt habe. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer die gesamte Organisationsverantwortung übernommen und die beiden Bediensteten voll unterstützt, es habe auch zahlreiche gemeinsame Besprechungen gegeben. Für das Heraussuchen der VE-Daten aus den Akten sei aber keine große Erfahrung erforderlich gewesen, sondern nur genaues Arbeiten: Es wäre jede Seite darauf durchzusehen gewesen, ob die Worte „VE“ oder „Verdeckte Ermittler“ vorkommen, was von Fr. W bestätigt worden sei, und dabei ist das Missgeschick passiert. Wie sich den Aussagen von Fr. W ergebe, habe sich der Beamte sehr wohl dafür eingesetzt, dass sie die erforderliche personelle Unterstützung bekomme. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Fr. W erst am 19.11.2018 über die Vorgangsweise mit VE-Daten informiert habe, weil bereits am 14.11.2021 eine Lieferung an den UA erfolgt sei und schon diese Lieferung besonders genau auf VE-Daten geprüft worden sei. Somit sei erwiesen, dass die beiden Bediensteten vom Beschwerdeführer zwischen 9. 10. und vor dem 14. 11. 2018 angewiesen worden wären, VE-Daten auszusortieren und wie dabei vorzugehen sei., Auch vom Vorwurf römisch zwei.c. wäre der Beschwerdeführer freizusprechen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die ersten VE Daten nicht von der Dienststelle des BF sondern von einer Abteilung des BMI an das Parlament geliefert worden sei. Erst Ende Jänner 2019, also nach Vorliegen des Statusberichtes, sei erstmalig festgestellt worden, dass bei der Aktenlieferung am 21.11.2018 Klarnamen von VE ersichtlich gewesen seien. Danach seien auch keine Klarnamen mehr dem Untersuchungsausschuss übermittelt worden. Im Oktober 2018 seien VE-Daten von einer Abteilung des BMI versehentlich an den UA weitergeleitet worden und es sei in der Folge vereinbart worden, dass ab sofort Bedienstete der römisch 40 des X-Amtes alle von dieser Abteilung zu übermittelnden Akten/Unterlagen vorher sichten würden. In der Dienststelle des Beschwerdeführers sei eine 4-Augenkontrolle der beiden äußerst genauen Bediensteten Fr. W und Fr. römisch eins angeordnet worden und dem stvAL 6 zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden, analog zur Vorgangsweise bei der Abteilung des BMI auch die Akten/Unterlagen der Dienststelle vor der Weiterleitung zu sichten, was von Hm. Oberst S aber abgelehnt worden sei, weil er zu wenig Personal dafür gehabt hätte und - so wie auch der Beschwerdeführer selbst - auf die Wirksamkeit des angeordneten 4-Augenprinzips vertraut habe. , Erst gegen Ende Jänner 2019 sei bekannt geworden, dass von der Dienststelle des Beschwerdeführers nur dieses eine Mal mit der Lieferung am 21.11.2018 versehentlich VE-Daten an den römisch 40 -UA weitergeleitet worden seien. Dies sei nicht aufgrund eines Missstands geschehen, sondern aufgrund eines Versehens bei der Durchsicht der vielen Aktenseiten, was passieren könne. Da kein Missstand gegeben gewesen sei, habe auch kein solcher behoben werden können, sondern es sei von da an noch genauer kontrolliert worden. Zudem hätten die beiden Personalistinnen inzwischen so viel Erfahrung bei der Durchsicht der Unterlagen gesammelt, dass keine neuen Fehler zu erwarten gewesen wäre. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer keine anderen Bediensteten dafür einsetzen habe können, abgesehen vom fehlenden Fachwissen im Personalbereich. Neues Personal für diese Aufgabe hätte ein neues Fehlerrisiko bedeutet, was er vermeiden habe wollen. Erst im Frühjahr 2019 habe der Direktor angeordnet, dass die an den Unterausschuss weiterzuleitenden Informationen von den Vorgesetzten zu prüfen seien, aber zu diesem Zeitpunkt sei aus dem Personalbereich nichts mehr weitergeleitet worden., Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Milderungsgrund auch berücksichtigt hätte werden müssen, dass eine Vielzahl der Vorwürfe bereits schon Jahre zurückliege und sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten habe. Bei den Erschwerungsgründen sei es als gesetzwidrig anzusehen, dass überwiegend vorsätzliche oder zumindest bedingt vorsätzliche Verhalten als zusätzlichen Erschwerungsgrund anzusehen, damit verstoße die Disziplinarbehörde gegen den Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes. Zudem sei der Beschwerdeführer auch einsichtig, wie er es in seinem Schlusswort ausgedrückt habe., Der Beamte sei damit einverstanden, dass er nach Aufhebung der Suspendierung nicht mehr auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückkomme und versehe seit 23.02.2021 in anderen Dienststelle seinen Dienst. Er habe dort keine Leitungsfunktion inne und arbeite ohne ihm unterstellte Mitarbeiter/innen. Das werde sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern, weil er voraussichtlich mit Ablauf des 30.09.2021 seinen Ruhestand antreten werde. Die Verhängung einer Strafe aus spezialpräventiven Gründen sei daher nicht mehr erforderlich., Auch in generalpräventiver Hinsicht sei eine Bestrafung des Beamten nicht mehr erforderlich, weil durch die fast 15 Monate dauernde Suspendierung des Bediensteten die größtmögliche generalpräventive Wirkung entfaltet worden sei. Es sei zu bedenken, dass die sehr lange Suspendierung auch zu erheblichen finanziellen Einbußen (insgesamt ca. 5 Monatsgehälter) für den Bediensteten und auch zu einer Beeinträchtigung seines Rufs geführt habe. , Der Senat habe bei der Strafbemessung auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte gesetzlich unterhaltspflichtig für seine Gattin sei, die nur monatliche eigene Einkünfte in Höhe von netto 558 € habe. Dass der Beamte keine Schulden habe, zeuge von seiner Gewissenhaftigkeit auch in finanziellen Angelegenheiten und dies sollte ihm bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil gereichen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 21.12.2022 und am 31.01.2023 in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden Frau Mag. K, Frau R, Frau W, Frau I und Mag. L als Zeugen einvernommen.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 21.12.2022 und am 31.01.2023 in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden Frau Mag. K, Frau R, Frau W, Frau römisch eins und Mag. L als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war ab 2003 Leiter der für das Personal zuständigen Abteilung des X Amtes, Bundesministerium für Inneres. Der BF ist römisch-katholisch, sehr gläubig und übt in der katholischen Kirche das Amt eines Diakons aus. Seit 01.10.2021 befindet er sich im Ruhestand. Er ist verheiratet und für seine Ehefrau unterhaltspflichtig, weil diese monatlich lediglich 558,- Euro ins Verdienen bringt. Er hat keine Schulden. Der für die Strafbemessung maßgebliche ungekürzte Monatsbezug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung belief sich ungefähr auf 8.500,- Euro.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war ab 2003 Leiter der für das Personal zuständigen Abteilung des römisch zehn Amtes, Bundesministerium für Inneres. Der BF ist römisch-katholisch, sehr gläubig und übt in der katholischen Kirche das Amt eines Diakons aus. Seit 01.10.2021 befindet er sich im Ruhestand. Er ist verheiratet und für seine Ehefrau unterhaltspflichtig, weil diese monatlich lediglich 558,- Euro ins Verdienen bringt. Er hat keine Schulden. Der für die Strafbemessung maßgebliche ungekürzte Monatsbezug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung belief sich ungefähr auf 8.500,- Euro.
1.1. Zum Vorwurf (I.1.a.i.), er habe gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er der im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen K zufolge sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden habe, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt habe, gesagt habe, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben habe, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena":
Wegen diesem Vorwurf wurde gegen den BF mit Bescheid vom 17.12.2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 20.12.2019 zugestellt.
Es wird festgestellt, dass der BF der ihm unterstellten K irgendwann im Jahr 2015, nachdem er erfahren hatte, dass sich diese 2014 von ihrem Lebensgefährten getrennt hatte, tatsächlich gesagt hat, dass er davon ausgeht, dass sie nun keusch bzw. enthaltsam leben werde.
Es wird festgestellt, dass der BF der ihm unterstellten K am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welchem unter anderem stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena." K hat diesen Vergleich als kränkend und beleidigend empfunden, weil nach ihrem Wissenstand Maria Magdalena ursprünglich eine Prostituierte gewesen ist.
Es wird schließlich auch festgestellt, dass der BF die ihm unterstellte K im Zeitraum von 2012 bis Anfang 2018 mehrmals gefragt hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie oft und wann genau der BF die K tatsächlich darauf angesprochen hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, in welchen zeitlichen Abständen und wann er ihr zuletzt diese Frage gestellt hat. Insbesondere kann nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob, wann und wie oft der BF die K tatsächlich nach dem 20.12.2016 (und damit in jenem Zeitraum, in dem noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre) danach gefragt hat.1.1. Zum Vorwurf (römisch eins.1.a.i.), er habe gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er der im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen K zufolge sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden habe, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt habe, gesagt habe, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben habe, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena":, Wegen diesem Vorwurf wurde gegen den BF mit Bescheid vom 17.12.2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 20.12.2019 zugestellt., Es wird festgestellt, dass der BF der ihm unterstellten K irgendwann im Jahr 2015, nachdem er erfahren hatte, dass sich diese 2014 von ihrem Lebensgefährten getrennt hatte, tatsächlich gesagt hat, dass er davon ausgeht, dass sie nun keusch bzw. enthaltsam leben werde. , Es wird festgestellt, dass der BF der ihm unterstellten K am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welchem unter anderem stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena." K hat diesen Vergleich als kränkend und beleidigend empfunden, weil nach ihrem Wissenstand Maria Magdalena ursprünglich eine Prostituierte gewesen ist., Es wird schließlich auch festgestellt, dass der BF die ihm unterstellte K im Zeitraum von 2012 bis Anfang 2018 mehrmals gefragt hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie oft und wann genau der BF die K tatsächlich darauf angesprochen hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, in welchen zeitlichen Abständen und wann er ihr zuletzt diese Frage gestellt hat. Insbesondere kann nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob, wann und wie oft der BF die K tatsächlich nach dem 20.12.2016 (und damit in jenem Zeitraum, in dem noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre) danach gefragt hat.
1.2. Zum Vorwurf (I.1.a.ii.), er habe gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen P deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen habe, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe, und außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt habe, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen:
Wegen diesem Vorwurf wurde gegen den BF mit Bescheid vom 17.12.2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 20.12.2019 zugestellt.
Es wird festgestellt, dass der BF irgendwann vor 2017 in einem Mitarbeitergespräch mit P deren Ehe mit einer Art Naturehe verglichen hat, was mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe. P empfand diese Bemerkung weder als entwürdigend noch unangebracht, sondern einfach nur als sonderbar.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wann genau bzw. wie lange vor 2017 der BF das zu P gesagt hat. Insbesondere kann nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF es tatsächlich nach dem 20.12.2016 (und damit in jenem Zeitraum, in dem noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre) zu P gesagt hat.
Als P nach eigenem Entschluss im Jahr 2017 wieder in die katholische Kirche eingetreten ist und dies dem BF mitteilte, schenkte er ihr eine Kerze und bot ihr an, sie auch in Seelenfragen zu begleiten. P lehnte dies mit Hinweis auf ihr berufliches Verhältnis ab. Der BF gab P den Rat, dass sie sich einen spirituellen Begleiter suchen sollte. Die Zeugin P fühlte sich in dieser Zeit vom BF grundsätzlich wertgeschätzt, weil er sie bei der Vorbereitung auf den Wiedereitritt in die Kirche sehr unterstützt und ihr zur Absolvierung der dafür erforderlichen Gespräche mit dem Pfarrer sogar freigegeben hatte. Sie empfand den Rat des BF, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, auch weder als entwürdigend noch als unangebracht, sondern ebenfalls nur als sonderbar. 1.2. Zum Vorwurf (römisch eins.1.a.ii.), er habe gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen P deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen habe, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe, und außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt habe, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen:, Wegen diesem Vorwurf wurde gegen den BF mit Bescheid vom 17.12.2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 20.12.2019 zugestellt., Es wird festgestellt, dass der BF irgendwann vor 2017 in einem Mitarbeitergespräch mit P deren Ehe mit einer Art Naturehe verglichen hat, was mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe. P empfand diese Bemerkung weder als entwürdigend noch unangebracht, sondern einfach nur als sonderbar. , Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wann genau bzw. wie lange vor 2017 der BF das zu P gesagt hat. Insbesondere kann nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF es tatsächlich nach dem 20.12.2016 (und damit in jenem Zeitraum, in dem noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre) zu P gesagt hat., Als P nach eigenem Entschluss im Jahr 2017 wieder in die katholische Kirche eingetreten ist und dies dem BF mitteilte, schenkte er ihr eine Kerze und bot ihr an, sie auch in Seelenfragen zu begleiten. P lehnte dies mit Hinweis auf ihr berufliches Verhältnis ab. Der BF gab P den Rat, dass sie sich einen spirituellen Begleiter suchen sollte. Die Zeugin P fühlte sich in dieser Zeit vom BF grundsätzlich wertgeschätzt, weil er sie bei der Vorbereitung auf den Wiedereitritt in die Kirche sehr unterstützt und ihr zur Absolvierung der dafür erforderlichen Gespräche mit dem Pfarrer sogar freigegeben hatte. Sie empfand den Rat des BF, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, auch weder als entwürdigend noch als unangebracht, sondern ebenfalls nur als sonderbar.
1.3. Zu den Vorwürfen (I.1.b.i.), er habe gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene C knapp vor Ende Juni 2017 zu verstehen gegeben habe, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle und ihr auf ihre Erwiderung, nicht an den Katholizismus zu glauben, erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde:
Wegen diesem Vorwurf wurde gegen den BF mit zweitem Einleitungsbeschluss vom 11.02.2020 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des BF nachweislich am 14.02.2020 zugestellt.
Es wird festgestellt, dass der BF zur C knapp vor Ende Juni 2017 in einem Gespräch gesagt hat, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht als Regenwurm wiedergeboren werde, nachdem die C zu ihm gesagt hatte, dass sie nicht an den Katholizismus sondern an Naturreligionen und die Wiedergeburt glauben würde. Diese Aussage hat die C jedoch eher belustigt, obwohl sie sie gleichzeitig auch als unerwünscht empfunden hat.
Dagegen wird festgestellt, dass der BF davor entgegen dem Vorwurf nicht zur C gesagt hat, dass sie sich entsprechend den Werten des Katholizismus verhalten soll.1.3. Zu den Vorwürfen (römisch eins.1.b.i.), er habe gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene C knapp vor Ende Juni 2017 zu verstehen gegeben habe, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle und ihr auf ihre Erwiderung, nicht an den Katholizismus zu glauben, erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde:, Wegen diesem Vorwurf wurde gegen den BF mit zweitem Einleitungsbeschluss vom 11.02.2020 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des BF nachweislich am 14.02.2020 zugestellt., Es wird festgestellt, dass der BF zur C knapp vor Ende Juni 2017 in einem Gespräch gesagt hat, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht als Regenwurm wiedergeboren werde, nachdem die C zu ihm gesagt hatte, dass sie nicht an den Katholizismus sondern an Naturreligionen und die Wiedergeburt glauben würde. Diese Aussage hat die C jedoch eher belustigt, obwohl sie sie gleichzeitig auch als unerwünscht empfunden hat., Dagegen wird festgestellt, dass der BF davor entgegen dem Vorwurf nicht zur C gesagt hat, dass sie sich entsprechend den Werten des Katholizismus verhalten soll.
1.4. Zum Vorwurf (I.1.b.ii.), er habe gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er im oben genannten Zeitraum (Ende 2016/Anfang 2017) ihre Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan habe:
Es kann nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF im Zeitraum Ende 2016 bis Anfang 2017 tatsächlich Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan hat.1.4. Zum Vorwurf (römisch eins.1.b.ii.), er habe gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er im oben genannten Zeitraum (Ende 2016/Anfang 2017) ihre Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan habe:, Es kann nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF im Zeitraum Ende 2016 bis Anfang 2017 tatsächlich Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan hat.
1.5. Zum Vorwurf (I.1.c.), er habe am 26.04.2019 Frau R geschrieben, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgehe, dass sie um zwei Uhr in der Nacht, als sie ihm ein Email schrieb, vermutlich von Medikamenten und Alkohol beeinflusst gewesen sei:
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Frau R war im tatrelevanten Zeitraum Mitarbeiterin einer anderen Abteilung des X-Amtes und erhielt von ihrem Abteilungsleiter im Zuge einer Reform/Umstrukturierung der Dienststelle den Auftrag, diese Umstrukturierung für ihre Abteilung zu organisieren. In einem unter anderem auch an den BF adressierten Mail vom 25.04.2019 (gesendet um 02:45) kritisierte R in diesem Zusammenhang die Vorgangweise des für Personalangelegenheiten der Dienststelle zuständigen BF, indem sie vorbrachte, dass in ihrer Abteilung im Oktober 2018 nach ihrer Ansicht einige Planstellen rechtswidrig und ohne Wissen der Planstelleninhaber umgewandelt worden seien. Diese Umwandung habe Kriminalbeamte betroffen, welche damals als operative Analytiker beschrieben worden seien. Die Aufgabe „operative Analyse“ sei in eine andere Abteilung übergegangen, das Personal sei jedoch in ihrer Abteilung verblieben. Deren Arbeitsplatzbeschreibung sei sang- und klanglos durch jene von „Operativen IT-Ermittlern“ ersetzt und die Bediensteten darauf verschoben worden. Eine Aufforderung an den BF, die dafür erforderliche Neuausschreibung der neuen Planstellen durchzuführen, sei unkommentiert geblieben. Es bestehe deshalb ihrer Ansicht nach der begründete Verdacht des Amtsmissbrauchs durch den BF. Der stv. Direktor wurde von R in diesem Schreiben um weitere dienstrechtliche Veranlassung („Anzeige Verdacht des Amtsmissbrauchs durch den BF sowie um Information des HBM“) ersucht.
Am 26.04.2019 um 08:05 übermittelte der BF ein Mail an die R mit dem Betreff „Ich wünsche dir das Beste – zum Überlegen“ mit folgendem Text: „Liebe R! Aufgrund deiner beiden Mails der vergangenen Nacht habe ich dich in den Kreis der Bediensteten des X-Amtes aufgenommen, für die ich verstärkt beten werde, weil ich glaube, dass diese Mails nicht dein wahres Wesen zeigen, sondern dass du dich leider manchmal von unguten geistigen Mächten leiten lässt. Da ich vermute, dass du zu erheblich vorgerückter Stunde (00:40 und 02:45 Uhr) von gewissen Bewusstseinsstörungen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und/oder Alkohol beeinträchtigt warst, verzeihe ich dir das Geschriebene und wünsche dir für dein weiteres Leben das Beste. Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn du professionelle Hilfe in Anspruch nehmen würdest, bevor du in dienstliche Schwierigkeiten gerätst, weil solche Mails, wie ich gehört habe, schon öfters vorgekommen sein sollen. Bitte denke in Ruhe darüber nach und antworte mir nicht gleich aus der ersten Emotion heraus. Liebe Grüße (Vornahme des BF)“
Der Text des Mails der R vom 25.04.2019 ist inhaltlich verständlich und schlüssig formuliert. Es sind darin auch keine anderen konkreten Hinweise (wie zB. vermehrte Grammatik- oder Rechtschreibfehler) zu finden, die bei objektiver Betrachtung auf eine Beeinträchtigung der Verfasserin durch Alkohol- oder Medikamenteneinnahme schließen lassen könnten.1.5. Zum Vorwurf (römisch eins.1.c.), er habe am 26.04.2019 Frau R geschrieben, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgehe, dass sie um zwei Uhr in der Nacht, als sie ihm ein Email schrieb, vermutlich von Medikamenten und Alkohol beeinflusst gewesen sei:, Dazu wird Folgendes festgestellt:, Frau R war im tatrelevanten Zeitraum Mitarbeiterin einer anderen Abteilung des X-Amtes und erhielt von ihrem Abteilungsleiter im Zuge einer Reform/Umstrukturierung der Dienststelle den Auftrag, diese Umstrukturierung für ihre Abteilung zu organisieren. In einem unter anderem auch an den BF adressierten Mail vom 25.04.2019 (gesendet um 02:45) kritisierte R in diesem Zusammenhang die Vorgangweise des für Personalangelegenheiten der Dienststelle zuständigen BF, indem sie vorbrachte, dass in ihrer Abteilung im Oktober 2018 nach ihrer Ansicht einige Planstellen rechtswidrig und ohne Wissen der Planstelleninhaber umgewandelt worden seien. Diese Umwandung habe Kriminalbeamte betroffen, welche damals als operative Analytiker beschrieben worden seien. Die Aufgabe „operative Analyse“ sei in eine andere Abteilung übergegangen, das Personal sei jedoch in ihrer Abteilung verblieben. Deren Arbeitsplatzbeschreibung sei sang- und klanglos durch jene von „Operativen IT-Ermittlern“ ersetzt und die Bediensteten darauf verschoben worden. Eine Aufforderung an den BF, die dafür erforderliche Neuausschreibung der neuen Planstellen durchzuführen, sei unkommentiert geblieben. Es bestehe deshalb ihrer Ansicht nach der begründete Verdacht des Amtsmissbrauchs durch den BF. Der stv. Direktor wurde von R in diesem Schreiben um weitere dienstrechtliche Veranlassung („Anzeige Verdacht des Amtsmissbrauchs durch den BF sowie um Information des HBM“) ersucht. , Am 26.04.2019 um 08:05 übermittelte der BF ein Mail an die R mit dem Betreff „Ich wünsche dir das Beste – zum Überlegen“ mit folgendem Text: „Liebe R! Aufgrund deiner beiden Mails der vergangenen Nacht habe ich dich in den Kreis der Bediensteten des X-Amtes aufgenommen, für die ich verstärkt beten werde, weil ich glaube, dass diese Mails nicht dein wahres Wesen zeigen, sondern dass du dich leider manchmal von unguten geistigen Mächten leiten lässt. Da ich vermute, dass du zu erheblich vorgerückter Stunde (00:40 und 02:45 Uhr) von gewissen Bewusstseinsstörungen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und/oder Alkohol beeinträchtigt warst, verzeihe ich dir das Geschriebene und wünsche dir für dein weiteres Leben das Beste. Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn du professionelle Hilfe in Anspruch nehmen würdest, bevor du in dienstliche Schwierigkeiten gerätst, weil solche Mails, wie ich gehört habe, schon öfters vorgekommen sein sollen. Bitte denke in Ruhe darüber nach und antworte mir nicht gleich aus der ersten Emotion heraus. Liebe Grüße (Vornahme des BF)“, Der Text des Mails der R vom 25.04.2019 ist inhaltlich verständlich und schlüssig formuliert. Es sind darin auch keine anderen konkreten Hinweise (wie zB. vermehrte Grammatik- oder Rechtschreibfehler) zu finden, die bei objektiver Betrachtung auf eine Beeinträchtigung der Verfasserin durch Alkohol- oder Medikamenteneinnahme schließen lassen könnten.
1.6. Zum Vorwurf (I.2.a.) er sei den ihm in seiner Leitungsfunktion übertragenen Aufgaben als Führungskraft (AL X-Amt) und zeitweise Vertretung der Direktion nicht nachgekommen, indem er im Jahr 2017 K anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden gesagt habe, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“:
Wegen diesem Vorwurf wurde gegen den BF mit Bescheid vom 17.12.2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 20.12.2019 zugestellt.
K war die Leiterin des Rechtsreferates in der Abteilung des BF. Neben den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben hatte sie regelmäßig auch zum Teil sehr umfangreiche Arbeitsaufträge des Direktors des Amtes und anderer vorgesetzter Organisationseinheiten (zB. BMI) zu erfüllen. Diese Aufträge erhielt sie zum Teil direkt ohne Einbindung des BF als ihren Abteilungsleiter. Der BF hat sich für solche Aufträge, welche K direkt von höheren Stellen erhalten hat, nicht interessiert.
K, die sich mit all ihren Aufgaben überfordert fühlte, ist wie bereits zuvor auch im Jahr 2017 mehrmals wegen Arbeitsüberlastung an den Beschwerdeführer herangetreten und der BF hat darauf lediglich entgegnet, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse. Im Zuge eines dieser Gespräche im Jahr 2017 stellte K dem BF dann schließlich die Frage, wie lange das noch so weitergehen solle und ob es dauern würde, bis sie zusammenbreche, und dieser hat darauf geantwortet „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“.1.6. Zum Vorwurf (römisch eins.2.a.) er sei den ihm in seiner Leitungsfunktion übertragenen Aufgaben als Führungskraft (AL X-Amt) und zeitweise Vertretung der Direktion nicht nachgekommen, indem er im Jahr 2017 K anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden gesagt habe, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“:, Wegen diesem Vorwurf wurde gegen den BF mit Bescheid vom 17.12.2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 20.12.2019 zugestellt., K war die Leiterin des Rechtsreferates in der Abteilung des BF. Neben den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben hatte sie regelmäßig auch zum Teil sehr umfangreiche Arbeitsaufträge des Direktors des Amtes und anderer vorgesetzter Organisationseinheiten (zB. BMI) zu erfüllen. Diese Aufträge erhielt sie zum Teil direkt ohne Einbindung des BF als ihren Abteilungsleiter. Der BF hat sich für solche Aufträge, welche K direkt von höheren Stellen erhalten hat, nicht interessiert., K, die sich mit all ihren Aufgaben überfordert fühlte, ist wie bereits zuvor auch im Jahr 2017 mehrmals wegen Arbeitsüberlastung an den Beschwerdeführer herangetreten und der BF hat darauf lediglich entgegnet, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse. Im Zuge eines dieser Gespräche im Jahr 2017 stellte K dem BF dann schließlich die Frage, wie lange das noch so weitergehen solle und ob es dauern würde, bis sie zusammenbreche, und dieser hat darauf geantwortet „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“.
1.7. Zu den Vorwürfen I.2.b. und I.2.c.
(I.2.b.) er habe, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als X-Amt-Personalzuständiger verantwortlich war, während des X-Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des X-Amts übernommen, sondern für die Lieferung der X-Amt-Personalakten W und I beauftragt, aber trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch W („Ich hatte enormen Druck (...) Ich habe (dem BF) mehrmals kommuniziert, dass ich am Limit gearbeitet habe"; Durchsicht von 43.000 Seiten in wenigen Wochen inkl. Filterung von Passagen, die VE-Bezüge aufwiesen), keine Änderung veranlasst und, obwohl bezüglich der Vorlagepraxis der X-Untersuchungsausschuss-Personalakten mehrmals remonstriert wurde (u.a. von W, L und S) und er gebeten worden ist, nur das Relevante zu liefern, er mit Verweis auf die „abstrakte Relevanz" darauf bestand habe, dass alles geliefert werden müsse, wobei die beiden für die Lieferung der X-Amt-Personalakten beauftragten Personalistinnen W und I von ihm jedoch keine Liste mit verdeckte Ermittler-Namen zur Verfügung gestellt bekamen, sondern lediglich eine Dienstzuteilungsliste, die aber nicht vollständig war, die Durchsicht der X-Amt- Personalakten eine sehr komplexe Tätigkeit dargestellt hat und man dafür „kreuzlesen" (querlesen) musste, und nach dem Bekanntwerden von der Übermittlung von VE-Namen im Herbst 2018 an der Art der Lieferung der Personalakten nichts geändert habe, sodass W massive Schuldgefühle gehabt hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und I für alles die Verantwortung gehabt haben und sich W wie der Direktor gefühlt hat, der für alles die Verantwortung hat und er auf Nachfrage die Akten nicht einmal stichprobenartig kontrolliert hat, sodass den Angaben I zufolge, Frau W und sie psychisch fertig gewesen wären und ihr „zum Sterben" gewesen sei, und damit keine Führungsverantwortung übernommen habe und
(I.2.c.) obwohl im Oktober 2018 bereits bekannt war, dass Verdeckte Ermittler Klarnamen übermittelt wurden, er auf Anfrage von Frau W nach Bekanntwerden der ersten Verdeckte Ermittler Klarnamen, ob sich etwas ändern könne, darauf bestanden habe, dass weitergeliefert werde, und, obwohl in der XXXX /BMI auf die Lieferung der Personalakten sensibler reagiert worden ist (bei UA werde oft doppelt geliefert) und von zwei Mitarbeiter der XXXX /X-Amt die Durchsicht der Akten auf Verdeckte Ermittler - Bezüge vorgenommen wurde, eine Kontrolle im X-Amt nicht erfolgt sei (später - durch Stellen einer § 44 DSG Anfrage - wurde bekannt, dass am 21.11.2018 erneut Klarnamen eines VE übermittelt wurden), womit er es verabsäumt habe, zu jenem Zeitpunkt als die Datenweitergabe von Verdeckte Ermittler - Klarnamen (Bezügen) an das Parlament bereits bekannt war, diese Missstände abzustellen bzw. geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von Verdeckte Ermittler -Klarnamen künftig zu unterbinden, und damit keine Führungsverantwortung übernommen habe:1.7. Zu den Vorwürfen römisch eins.2.b. und römisch eins.2.c., (römisch eins.2.b.) er habe, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als X-Amt-Personalzuständiger verantwortlich war, während des X-Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des X-Amts übernommen, sondern für die Lieferung der X-Amt-Personalakten W und römisch eins beauftragt, aber trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch W („Ich hatte enormen Druck (...) Ich habe (dem BF) mehrmals kommuniziert, dass ich am Limit gearbeitet habe"; Durchsicht von 43.000 Seiten in wenigen Wochen inkl. Filterung von Passagen, die VE-Bezüge aufwiesen), keine Änderung veranlasst und, obwohl bezüglich der Vorlagepraxis der X-Untersuchungsausschuss-Personalakten mehrmals remonstriert wurde (u.a. von W, L und S) und er gebeten worden ist, nur das Relevante zu liefern, er mit Verweis auf die „abstrakte Relevanz" darauf bestand habe, dass alles geliefert werden müsse, wobei die beiden für die Lieferung der X-Amt-Personalakten beauftragten Personalistinnen W und römisch eins von ihm jedoch keine Liste mit verdeckte Ermittler-Namen zur Verfügung gestellt bekamen, sondern lediglich eine Dienstzuteilungsliste, die aber nicht vollständig war, die Durchsicht der X-Amt- Personalakten eine sehr komplexe Tätigkeit dargestellt hat und man dafür „kreuzlesen" (querlesen) musste, und nach dem Bekanntwerden von der Übermittlung von VE-Namen im Herbst 2018 an der Art der Lieferung der Personalakten nichts geändert habe, sodass W massive Schuldgefühle gehabt hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und römisch eins für alles die Verantwortung gehabt haben und sich W wie der Direktor gefühlt hat, der für alles die Verantwortung hat und er auf Nachfrage die Akten nicht einmal stichprobenartig kontrolliert hat, sodass den Angaben römisch eins zufolge, Frau W und sie psychisch fertig gewesen wären und ihr „zum Sterben" gewesen sei, und damit keine Führungsverantwortung übernommen habe und , (römisch eins.2.c.) obwohl im Oktober 2018 bereits bekannt war, dass Verdeckte Ermittler Klarnamen übermittelt wurden, er auf Anfrage von Frau W nach Bekanntwerden der ersten Verdeckte Ermittler Klarnamen, ob sich etwas ändern könne, darauf bestanden habe, dass weitergeliefert werde, und, obwohl in der römisch 40 /BMI auf die Lieferung der Personalakten sensibler reagiert worden ist (bei UA werde oft doppelt geliefert) und von zwei Mitarbeiter der römisch 40 /X-Amt die Durchsicht der Akten auf Verdeckte Ermittler - Bezüge vorgenommen wurde, eine Kontrolle im X-Amt nicht erfolgt sei (später - durch Stellen einer Paragraph 44, DSG Anfrage - wurde bekannt, dass am 21.11.2018 erneut Klarnamen eines VE übermittelt wurden), womit er es verabsäumt habe, zu jenem Zeitpunkt als die Datenweitergabe von Verdeckte Ermittler - Klarnamen (Bezügen) an das Parlament bereits bekannt war, diese Missstände abzustellen bzw. geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von Verdeckte Ermittler -Klarnamen künftig zu unterbinden, und damit keine Führungsverantwortung übernommen habe:
Dazu wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Mit Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 11.05.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, wurden die nachgeordneten Dienststellen des BMI davon in Kenntnis gesetzt, dass der Nationalrat am 20.04.2018 die Einsetzung des parlamentarischen U-Ausschusses betreffend die politische Einflussnahme auf das X-Amt (X-Untersuchungsausschuss) beschlossen hatte, und diese zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes angewiesen. Darin wurde unter anderem auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage unter strikter Berücksichtigung des Art. 53 Abs. 3 und 4 B-VG zu erfolgen und gemäß Art. 52.a Abs. 2 B-VG eine Vorlage von Unterlagen jedenfalls zu unterbleiben habe, wenn deren Bekanntwerden Quellen gefährden würde. Unter Bekanntwerden von Quellen iSd. Art. 52a Abs. 2 B-VG seien „Informationen, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung oder nachrichtendienstlichen Tätigkeit Informationen beschaffen, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen oder denen aufgrund ihrer besonderen Gefährdung zu ihrem Schutz Tarnurkunden nach § 54a des Sicherheitspolizeigesetztes, BGBl. Nr. 566/1991 ausgestellt wurden,“ zu verstehen.
Mit Mail vom 11.05.2018 wurden sämtliche Bedienstete des X-Amtes vom für die Abwicklung der Aktenvorlage im X-Amt eingeteilten Gesamtbeauftragten über diesen Erlass in Kenntnis gesetzt und unter anderem die Leiter der Organisationseinheiten sowie die Beauftragten der jeweiligen Abteilungen ersucht, in ihrem Zuständigkeitsbereich die in der Folge dargestellten Vorgaben zu berücksichtigen, um eine frist- und ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten. Nach entsprechender Darstellung der internen Vorgaben betreffend die Vorbereitung, Aufbereitung und Klassifizierung der vorzulegenden Datenträger und Unterlagen in Papierform wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass jeder/jede einzelne Bedienstete des X-Amtes für die vollständige Weiterleitung aller vom Untersuchungsgegenstand bzw. den Beweisthemen betroffenen und verfügbaren Dokumente, Schriftstücke, usw. an die oa. X-Amt Organisationsbeauftragten für seinen /ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich ist“.
Mit Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 03.10.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, wurden die nachgeordneten Dienststellen des BMI davon in Kenntnis gesetzt, dass mit Beschluss des X-Untersuchungsausschusses vom 26.09.2018 ein Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung an den Herrn BMI wirksam geworden war. Demnach seien im Umfang des Untersuchungsgegenstandes über das bisher Vorgelegte hinaus auch Akten und Unterlagen vorzulegen, welche zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages haben könnten sowie (unter anderem) mit der Besetzung leitender Funktionen und sonstiger Personalauswahl (einschließlich Ernennung bzw. Betrauung von MitarbeiterInnen der jeweiligen Kabinette von BundesministerInnen auf in Verbindung zum X-Amt stehenden Stellen bzw. Aufgaben) in Zusammenhang stehen. Mit Mail vom 04.10.2018 wurden die Mitarbeiter des X-Amtes davon in Kenntnis gesetzt. Neuerlich wurde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass jeder/jede einzelne Bedienstete des X-Amtes für die vollständige Weiterleitung aller vom Untersuchungsgegenstand bzw. den Beweisthemen betroffenen und verfügbaren Dokumente, Schriftstücke, usw. an die oa. X-Amt Organisationsbeauftragten für seinen /ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich ist“.
Mit unter anderem an den BF gerichtetem Mail vom 04.10.2018 des für den Erlass vom 03.10.2018 verantwortlichen Beamten des BMI wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für die Aufarbeitung der zu übermittelnden Akten und Unterlagen zu den Bereichen „Personal“ sowie „Extremismus“ verantwortlichen Bediensteten persönlich zu informieren seien, dass darunter jedenfalls sämtliche im Untersuchungszeitraum vorgenommenen I-Suchen (Anm.: Interessentensuchen) des und Dienstzuteilungen zum X-Amt als abstrakt relevant zu bewerten wären.
Mit Mail vom 05.10.2018 leitete BF als Leiter der für das Personal des X-Amtes zuständigen Abteilung seiner erst seit wenigen Wochen in dieser Abteilung eingeteilten Mitarbeiterin W weiter und wies sie an, die davon betroffenen Akten vorzubereiten und zu übermitteln. Dabei wies er sie ausdrücklich darauf hin, dass zunächst alle Akten bzw. Informationen betreffend die Personalauswahl einer in der ergänzenden Beweisanforderung namentlich genannten Person und in der Folge wöchentlich alle Akten betreffend „Personalverfügungen/Personalauswahl (I-Suchen, DZ, Payrollverträge, vorläufige Zuweisungen; Vw-Praktika, …) beginnend mit 2018 (nur bis 13.03.) und dann zurück bis 1.3.2018“ zu übermitteln seien.
W war erst im August 2018 dem X-Amt dienstzugeteilt worden und ab 01.09.2018 fest auf dem Arbeitsplatz einer Personalreferentin in der Abteilung des BF eingeteilt. In dieser Position unterstand sie direkt dem BF. Davor war sie als Strafreferentin bei der Fremdenpolizei tätig. Personalrechtliche Berufserfahrung hatte sie bis zu ihrem Wechsel in die Abteilung des BF nicht. Dementsprechend kannte sie zunächst weder das Aktensystem noch die Personalakten der Abteilung. Vor diesem Hintergrund stellte bereits das Auffinden der für die Aktenvorlage an den U-Ausschuss relevanten Akten und Unterlagen einen dementsprechend großen Aufwand für W dar. Zur Beurteilung der Relevanz der aufgefundenen Akten und Unterlagen für den U-Ausschuss mussten diese Akten von W auch gelesen werden. Zudem hatte sie diesen Auftrag neben ihren sonstigen Aufgaben zu erledigen. Der W wurde dabei rasch bewusst, dass sie mit dieser Aufgabe überfordert war, was sie dem BF als ihrem Vorgesetzten auch mehrmals ausdrücklich mitteilte. Sie verfasste auch einmal eine Frageliste betreffend die konkrete Form der vorzulegenden Akten und ging damit zum BF. Dieser schickte sie mit ihren Fragen jedoch zu dem für die Organisation der Aktenvorlage zuständigen Referenten des Rechtsreferates weiter, welcher W aber wiederum an den BF zurückverwies. Der BF meinte daraufhin, dass der Referent des Rechtsreferates sehr wohl die Fragen der W beantworten könne und schickte sie wieder zu diesem zurück, worauf der Referent schließlich einige der Fragen der W beantwortete.
Der BF stellte der W schließlich Frau I als Unterstützung für die Vorbereitung der Aktenvorlagen zur Seite. Diese war zwar im Rechtsreferat der Abteilung des BF eingeteilt, hatte jedoch auch im Personalbereich gewisse Grundkenntnisse, weil sie dort bereits zuvor einmal als Vertretung tätig gewesen war. Da jedoch auch die Unterstützung von Frau I für die Erfüllung des Auftrags nach Ansicht der W noch immer nicht ausreichend war, wandte sie sich neuerlich an den BF mit dem Ersuchen um mehr Personal, worauf dieser lediglich mit der Gegenfrage, „Wer soll das machen?“ reagierte.
Am 25.10.2018 wurde bekannt, dass in einer Aktenlieferung des BMI an den Untersuchungsausschuss aus Versehen auch die Namen von zwei verdeckten Ermittlern enthalten waren. Als Reaktion auf diesen Anlassfall wurde im BMI das Vorlageprozedere dahingehend geändert, dass vor einer Aktenlieferung das X-Amt kontaktiert wurde und zwei Mitarbeiter des X-Amtes (Abteilung 6) die zur Lieferung vorbereiteten Unterlagen des BMI noch einmal auf allfällige Namen verdeckter Ermittler kontrollierten. Wenn ein solcher darin gefunden wurde, wurde der Name aus den Unterlagen entfernt und durch den Hinweis „Verdeckte Ermittler“ ersetzt.
W wendete sich daraufhin im Zusammenhang mit dem Problem „verdeckte Ermittler“ mit weiteren Fragen an den BF. Konkret wollte sie wissen, wie verdeckte Ermittler in den Akten zu finden seien, ob es dafür eine Liste mit verdeckten Ermittlern geben würde und an wem sie sich diesbezüglich wenden könnte. Der BF teilte ihre mit, dass verdeckte Ermittler eher dienstzugeteilt seien, sie in den Unterlagen nach dem Wort „Verdeckte Ermittler“ bzw. „VE“ suchen solle und verwies sie im Übrigen an den für verdeckte Ermittler im X-Amt grundsätzlich zuständigen Abteilungsleiter, Obst S (Abteilung 6). W rief daraufhin Obst S an und ersuchte ihn, dass gleich wie im BMI auch die von ihr zur Übermittlung vorbereiteten Unterlagen einer entsprechenden Kontrolle unterzogen würden, was dieser jedoch ablehnte. In weiterer Folge erklärte sie ihm ihre Vorgangsweise, worauf dieser meinte, dass das so schon passen würde. Eine Liste von verdeckten Ermittlern erhielt sie auch von Obst S nicht. W teilte in der Folge dem BF die Reaktion des Obst W mit und ersuchte ihn, dass er die von ihr zur Übermittlung vorbereiteten Unterlagen zumindest stichprobenartig kontrollieren sollte. Dies lehnte der BF mit dem Hinweis ab, dass man ihm dann vorwerfen könnte, dass er etwas herausgenommen hätte.
W hat die Vorbereitung der Aktenvorlage für den U-Ausschuss insbesondere nach Bekanntwerden, dass die Namen von verdeckten Ermittlern übermittelt worden waren, zunehmend auch psychisch sehr belastet, was sie Mitarbeitern des Rechtsreferates (konkret der K und dem L) und auch dem BF mitteilte. Dennoch hielt dieser an der bisherigen Vorgangsweise fest. Eine weitere Unterstützung der W veranlasste er nicht. Den Vorschlag des L, nicht alle, sondern nur relevante Unterlagen an den U-Ausschuss zu liefern, lehnte der BF mit dem Hinweis auf die abstrakte Relevanz ab.
Im Jänner 2019 wurde im Zuge einer § 44 DSG Anfrage bekannt, dass mit der Aktenlieferung des X-Amtes vom 21.11.2018 an den U-Ausschuss erneut der Klarname eines verdeckten Ermittlers übermittelt worden war. In der Folge wurden P und I, die der Vorfall schwer belastete, in das Büro des BF gerufen und aufgefordert, jene Aktenteile herauszusuchen, in welchen Namen die Namen der weitergeleiteten verdeckten Ermittler enthalten waren. Vorwürfe machte er ihnen nicht, sondern erklärte, dass solche Fehler eben passieren könnten.Dazu wird folgender Sachverhalt festgestellt:, Mit Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 11.05.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, wurden die nachgeordneten Dienststellen des BMI davon in Kenntnis gesetzt, dass der Nationalrat am 20.04.2018 die Einsetzung des parlamentarischen U-Ausschusses betreffend die politische Einflussnahme auf das X-Amt (X-Untersuchungsausschuss) beschlossen hatte, und diese zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes angewiesen. Darin wurde unter anderem auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage unter strikter Berücksichtigung des Artikel 53, Absatz 3 und 4 B-VG zu erfolgen und gemäß Artikel 52 Punkt a, Absatz 2, B-VG eine Vorlage von Unterlagen jedenfalls zu unterbleiben habe, wenn deren Bekanntwerden Quellen gefährden würde. Unter Bekanntwerden von Quellen iSd. Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG seien „Informationen, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung oder nachrichtendienstlichen Tätigkeit Informationen beschaffen, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen oder denen aufgrund ihrer besonderen Gefährdung zu ihrem Schutz Tarnurkunden nach Paragraph 54 a, des Sicherheitspolizeigesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, ausgestellt wurden,“ zu verstehen., Mit Mail vom 11.05.2018 wurden sämtliche Bedienstete des X-Amtes vom für die Abwicklung der Aktenvorlage im X-Amt eingeteilten Gesamtbeauftragten über diesen Erlass in Kenntnis gesetzt und unter anderem die Leiter der Organisationseinheiten sowie die Beauftragten der jeweiligen Abteilungen ersucht, in ihrem Zuständigkeitsbereich die in der Folge dargestellten Vorgaben zu berücksichtigen, um eine frist- und ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten. Nach entsprechender Darstellung der internen Vorgaben betreffend die Vorbereitung, Aufbereitung und Klassifizierung der vorzulegenden Datenträger und Unterlagen in Papierform wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass jeder/jede einzelne Bedienstete des X-Amtes für die vollständige Weiterleitung aller vom Untersuchungsgegenstand bzw. den Beweisthemen betroffenen und verfügbaren Dokumente, Schriftstücke, usw. an die oa. X-Amt Organisationsbeauftragten für seinen /ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich ist“., Mit Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 03.10.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, wurden die nachgeordneten Dienststellen des BMI davon in Kenntnis gesetzt, dass mit Beschluss des X-Untersuchungsausschusses vom 26.09.2018 ein Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung an den Herrn BMI wirksam geworden war. Demnach seien im Umfang des Untersuchungsgegenstandes über das bisher Vorgelegte hinaus auch Akten und Unterlagen vorzulegen, welche zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages haben könnten sowie (unter anderem) mit der Besetzung leitender Funktionen und sonstiger Personalauswahl (einschließlich Ernennung bzw. Betrauung von MitarbeiterInnen der jeweiligen Kabinette von BundesministerInnen auf in Verbindung zum X-Amt stehenden Stellen bzw. Aufgaben) in Zusammenhang stehen. Mit Mail vom 04.10.2018 wurden die Mitarbeiter des X-Amtes davon in Kenntnis gesetzt. Neuerlich wurde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass jeder/jede einzelne Bedienstete des X-Amtes für die vollständige Weiterleitung aller vom Untersuchungsgegenstand bzw. den Beweisthemen betroffenen und verfügbaren Dokumente, Schriftstücke, usw. an die oa. X-Amt Organisationsbeauftragten für seinen /ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich ist“., Mit unter anderem an den BF gerichtetem Mail vom 04.10.2018 des für den Erlass vom 03.10.2018 verantwortlichen Beamten des BMI wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für die Aufarbeitung der zu übermittelnden Akten und Unterlagen zu den Bereichen „Personal“ sowie „Extremismus“ verantwortlichen Bediensteten persönlich zu informieren seien, dass darunter jedenfalls sämtliche im Untersuchungszeitraum vorgenommenen I-Suchen Anmerkung, Interessentensuchen) des und Dienstzuteilungen zum X-Amt als abstrakt relevant zu bewerten wären., Mit Mail vom 05.10.2018 leitete BF als Leiter der für das Personal des X-Amtes zuständigen Abteilung seiner erst seit wenigen Wochen in dieser Abteilung eingeteilten Mitarbeiterin W weiter und wies sie an, die davon betroffenen Akten vorzubereiten und zu übermitteln. Dabei wies er sie ausdrücklich darauf hin, dass zunächst alle Akten bzw. Informationen betreffend die Personalauswahl einer in der ergänzenden Beweisanforderung namentlich genannten Person und in der Folge wöchentlich alle Akten betreffend „Personalverfügungen/Personalauswahl (I-Suchen, DZ, Payrollverträge, vorläufige Zuweisungen; Vw-Praktika, …) beginnend mit 2018 (nur bis 13.03.) und dann zurück bis 1.3.2018“ zu übermitteln seien., W war erst im August 2018 dem X-Amt dienstzugeteilt worden und ab 01.09.2018 fest auf dem Arbeitsplatz einer Personalreferentin in der Abteilung des BF eingeteilt. In dieser Position unterstand sie direkt dem BF. Davor war sie als Strafreferentin bei der Fremdenpolizei tätig. Personalrechtliche Berufserfahrung hatte sie bis zu ihrem Wechsel in die Abteilung des BF nicht. Dementsprechend kannte sie zunächst weder das Aktensystem noch die Personalakten der Abteilung. Vor diesem Hintergrund stellte bereits das Auffinden der für die Aktenvorlage an den U-Ausschuss relevanten Akten und Unterlagen einen dementsprechend großen Aufwand für W dar. Zur Beurteilung der Relevanz der aufgefundenen Akten und Unterlagen für den U-Ausschuss mussten diese Akten von W auch gelesen werden. Zudem hatte sie diesen Auftrag neben ihren sonstigen Aufgaben zu erledigen. Der W wurde dabei rasch bewusst, dass sie mit dieser Aufgabe überfordert war, was sie dem BF als ihrem Vorgesetzten auch mehrmals ausdrücklich mitteilte. Sie verfasste auch einmal eine Frageliste betreffend die konkrete Form der vorzulegenden Akten und ging damit zum BF. Dieser schickte sie mit ihren Fragen jedoch zu dem für die Organisation der Aktenvorlage zuständigen Referenten des Rechtsreferates weiter, welcher W aber wiederum an den BF zurückverwies. Der BF meinte daraufhin, dass der Referent des Rechtsreferates sehr wohl die Fragen der W beantworten könne und schickte sie wieder zu diesem zurück, worauf der Referent schließlich einige der Fragen der W beantwortete., Der BF stellte der W schließlich Frau römisch eins als Unterstützung für die Vorbereitung der Aktenvorlagen zur Seite. Diese war zwar im Rechtsreferat der Abteilung des BF eingeteilt, hatte jedoch auch im Personalbereich gewisse Grundkenntnisse, weil sie dort bereits zuvor einmal als Vertretung tätig gewesen war. Da jedoch auch die Unterstützung von Frau römisch eins für die Erfüllung des Auftrags nach Ansicht der W noch immer nicht ausreichend war, wandte sie sich neuerlich an den BF mit dem Ersuchen um mehr Personal, worauf dieser lediglich mit der Gegenfrage, „Wer soll das machen?“ reagierte., Am 25.10.2018 wurde bekannt, dass in einer Aktenlieferung des BMI an den Untersuchungsausschuss aus Versehen auch die Namen von zwei verdeckten Ermittlern enthalten waren. Als Reaktion auf diesen Anlassfall wurde im BMI das Vorlageprozedere dahingehend geändert, dass vor einer Aktenlieferung das X-Amt kontaktiert wurde und zwei Mitarbeiter des X-Amtes (Abteilung 6) die zur Lieferung vorbereiteten Unterlagen des BMI noch einmal auf allfällige Namen verdeckter Ermittler kontrollierten. Wenn ein solcher darin gefunden wurde, wurde der Name aus den Unterlagen entfernt und durch den Hinweis „Verdeckte Ermittler“ ersetzt. , W wendete sich daraufhin im Zusammenhang mit dem Problem „verdeckte Ermittler“ mit weiteren Fragen an den BF. Konkret wollte sie wissen, wie verdeckte Ermittler in den Akten zu finden seien, ob es dafür eine Liste mit verdeckten Ermittlern geben würde und an wem sie sich diesbezüglich wenden könnte. Der BF teilte ihre mit, dass verdeckte Ermittler eher dienstzugeteilt seien, sie in den Unterlagen nach dem Wort „Verdeckte Ermittler“ bzw. „VE“ suchen solle und verwies sie im Übrigen an den für verdeckte Ermittler im X-Amt grundsätzlich zuständigen Abteilungsleiter, Obst S (Abteilung 6). W rief daraufhin Obst S an und ersuchte ihn, dass gleich wie im BMI auch die von ihr zur Übermittlung vorbereiteten Unterlagen einer entsprechenden Kontrolle unterzogen würden, was dieser jedoch ablehnte. In weiterer Folge erklärte sie ihm ihre Vorgangsweise, worauf dieser meinte, dass das so schon passen würde. Eine Liste von verdeckten Ermittlern erhielt sie auch von Obst S nicht. W teilte in der Folge dem BF die Reaktion des Obst W mit und ersuchte ihn, dass er die von ihr zur Übermittlung vorbereiteten Unterlagen zumindest stichprobenartig kontrollieren sollte. Dies lehnte der BF mit dem Hinweis ab, dass man ihm dann vorwerfen könnte, dass er etwas herausgenommen hätte., W hat die Vorbereitung der Aktenvorlage für den U-Ausschuss insbesondere nach Bekanntwerden, dass die Namen von verdeckten Ermittlern übermittelt worden waren, zunehmend auch psychisch sehr belastet, was sie Mitarbeitern des Rechtsreferates (konkret der K und dem L) und auch dem BF mitteilte. Dennoch hielt dieser an der bisherigen Vorgangsweise fest. Eine weitere Unterstützung der W veranlasste er nicht. Den Vorschlag des L, nicht alle, sondern nur relevante Unterlagen an den U-Ausschuss zu liefern, lehnte der BF mit dem Hinweis auf die abstrakte Relevanz ab., Im Jänner 2019 wurde im Zuge einer Paragraph 44, DSG Anfrage bekannt, dass mit der Aktenlieferung des X-Amtes vom 21.11.2018 an den U-Ausschuss erneut der Klarname eines verdeckten Ermittlers übermittelt worden war. In der Folge wurden P und römisch eins, die der Vorfall schwer belastete, in das Büro des BF gerufen und aufgefordert, jene Aktenteile herauszusuchen, in welchen Namen die Namen der weitergeleiteten verdeckten Ermittler enthalten waren. Vorwürfe machte er ihnen nicht, sondern erklärte, dass solche Fehler eben passieren könnten.
2. Beweiswürdigung:
Zu den Feststellungen unter Punkt 1.:
Die Feststellungen betreffend die dienstliche Einteilung und den zwischenzeitig eingetretenen Ruhestand des BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und den gleichlautenden Angaben des BF. Die Feststellungen, dass der BF gläubiger Katholik ist und auch das Amt eines Diakons ausübt, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF. Die Feststellung, dass der BF verheiratet und für seine Frau unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Beschwerdeausführungen. Dass er schuldenfrei ist, ergibt sich aus den Angaben des BF vor der BDB. Im Beschwerdeverfahren wurde nicht vorgebracht, dass sich daran zwischenzeitig etwas geändert hätte. Die Höhe des für die Strafbemessung maßgeblichen Monatsbezugs des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Zu den Feststellungen unter Punkt 1.:, Die Feststellungen betreffend die dienstliche Einteilung und den zwischenzeitig eingetretenen Ruhestand des BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und den gleichlautenden Angaben des BF. Die Feststellungen, dass der BF gläubiger Katholik ist und auch das Amt eines Diakons ausübt, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF. Die Feststellung, dass der BF verheiratet und für seine Frau unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Beschwerdeausführungen. Dass er schuldenfrei ist, ergibt sich aus den Angaben des BF vor der BDB. Im Beschwerdeverfahren wurde nicht vorgebracht, dass sich daran zwischenzeitig etwas geändert hätte. Die Höhe des für die Strafbemessung maßgeblichen Monatsbezugs des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu den Feststellungen unter Punkt 1.1.:
Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein.
Die Feststellung, dass der BF der ihm unterstellten K irgendwann im Jahr 2015, nachdem er erfahren hatte, dass sich diese 2014 von ihrem Lebensgefährten getrennt hatte, gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie nun keusch bzw. enthaltsam leben werde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Gegenüberstellung der diesbezüglichen Aussagen des BF und der K als Zeugin im gegenständlichen Disziplinarverfahren. K hat dazu als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 27.01.2021 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete und im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und dabei lebensnah und glaubwürdig angegeben, dass Sie der BF im Jahr 2015 nach einer dienstlichen Besprechung darauf angesprochen hat, dass er davon ausgehe, dass Sie von nun an keusch bzw. enthaltsam leben würde. Auf die Frage der K, wie er darauf kommen würde, habe dieser darauf erwidert, dass er wisse, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt habe. Der BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 10.12.2020 an, dass die K glaublich auf ihn zugekommen wäre und ihm in einem privaten Gespräch mitgeteilt habe, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt hätte. Er habe lediglich sein Bedauern ausgedrückt und anklingen lassen, dass jede Krise auch eine Chance in sich berge und ob es für sie eine Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2022 gab er dazu an, dass ihn K 2015 erzählt habe, dass sie ihr Lebensgefährte verlassen habe. Er könne sich an keine Details mehr erinnern, sondern lediglich daran, dass sie ihm das erzählt habe. Er halte es aber durchaus für möglich, dass er diesbezüglich auch angeregt habe, darüber nachzudenken, ob ein enthaltsames Leben für sie eine Variante wäre. Dezidiert könne er sich jedoch nicht mehr daran erinnern.
Damit hat der BF die Richtigkeit der konkreten Angaben der Zeugin K selbst eingeräumt, nämlich, dass er ihr tatsächlich vorgeschlagen haben könnte, von nun an keusch bzw. enthaltsam zu leben. Welchen dieser beiden Begriffe er dabei tatsächlich verwendet hat, ist für den Inhalt der damit verbundenen Botschaft jedoch unmaßgeblich, weil eine solche Aussagen im Zusammenhang mit der Trennung der K von ihrem Lebensgefährten in beiden Fällen auch von einem objektiven Beobachter nur als Aufforderung zur sexuellen Enthaltsamkeit verstanden werden kann, was dem BF als Vorgesetzten der K keinesfalls zusteht. Es ist in dieser Hinsicht daher den konkreten Angaben der Zeugin K zu folgen.
Die Feststellung, dass der BF der ihm unterstellten K am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welchem unter anderem stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena" ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der K im Verfahren vorgelegten und im Akt aufliegenden Foto der betreffenden E-Mail sowie aus den dazu gemachten nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Zeugin K im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der BF stellte im Verfahren gar nicht in Abrede, diese E-Mail verfasst zu haben, sondern wies vor der BDB lediglich darauf hin, dass er dieses Mail auch mit einem „Smiley“ versehen habe. Darüber hinaus bestritt der BF jedoch, dass der Hinweis als Seitenhieb auf das Sexualleben der K gedacht gewesen wäre und wies darauf hin, dass Maria Magdalena heute als Heilige gesehen werde. Auf die Reaktion der K auf diese Mail könne er sich jedoch nicht erinnern. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieb er im Wesentlichen bei dieser Verantwortung, lediglich ergänzt um das Vorbringen, dass er überzeugt sei, dass aus der Orginal-Mail etwas herausgelöscht worden sei, weil auf dem vorgelegten Foto nach der Textzeile „Naja, es gibt noch höhere Mächte. Gebet bewirkt Wunder“ der Curser zu sehen sei.
Damit ist der BF dem gegenständlichen Vorwurf im wesentlichen Punkt jedoch ebenfalls nicht entgegengetreten. Auch ohne intensives Studium der Bibel kann es als allgemein bekannt bezeichnet werden, dass Maria Magdalena im neuen Testament als ehemalige Sünderin und in der katholischen Kirche fallweise sogar als ehemalige Prostituierte dargestellt wurde, der von Jesus schließlich vergeben wurde. Selbst vor dem Hintergrund, dass Maria Magdalena in der katholischen Kirche heute als Heilige verehrt wird, wie der BF in der Verhandlung vor dem BVwG zu seiner Verteidigung vorgebracht hat, ist es objektiv gesehen durchaus nachvollziehbar, dass K das Schreiben des BF, dass sie wie Maria Magdalena noch eine Heiligen werden könne, nur so verstehen konnte, dass er sie damit mit einer Sünderin oder gar mit einer Prostituierten vergleichen würde. An dieser Botschaft ändert auch ein vom Beschwerdeführer hinzugefügtes Smiley oder, dass allenfalls ein weiterer Text gelöscht worden wär, nichts.
Die Feststellungen, dass der BF die ihm unterstellte K im Zeitraum von 2012 bis Anfang 2018 allenfalls sogar mehrmals gefragt hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der Zeugin K. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 25.01.2020 ausdrücklich angegeben, dass der BF sie bereits kurz nachdem sie an der Dienststelle des BF ihren Dienst angetreten habe, gefragt habe, ob bzw. warum sie keine Kinder bekommen wolle, und sie auch noch danach noch „regelmäßig“ darauf angesprochen hat, weshalb sie nicht heiraten würde und keine Kinder bekomme, und zwar im Zuge von dienstlich geführten Vieraugengesprächen und Mitarbeitergesprächen.
Der BF räumte in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 10.12.2020 ein, dass es sein könne, dass er ihr in der Frühphase 2013/2014 einmal von seiner Tochter erzählt habe und eventuell da einmal das Thema Berufung zur Mutterschaft angesprochen habe. Er könne aber nicht ausschließen, dass K das anders empfunden oder etwas hineininterpretiert habe. Vor dem Hintergrund der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG offen zur Schau gestellten religiösen Einstellung des BF und dem Umstand, dass auch andere Zeugen im Verfahren vor der BDB berichtet haben, dass das Thema Mutterschaft für den BF sehr wichtig war, sind die Angaben der Zeugin K, dass der BF sie in weiterer Folge mehrmals auf das Thema Mutterschaft angesprochen hat, durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wann und wie häufig der BF die K tatsächlich darauf angesprochen hat bzw. wie groß die zeitlichen Abstände dazwischen waren, weil die Angaben der K dafür zu unbestimmt und teilweise auch zu widersprüchlich waren. So gab sie bei der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 25.01.2021 dazu als Zeugin befragt an, dass diese Fragen des BF laufend gekommen seien. Sie könne zwar nicht mehr angeben wann genau, aber es sei jedenfalls regelmäßig gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2022 hat sie auf die Frage, ob der BF sie darauf angesprochen habe, dass es ihm recht wäre, dass sie Kinder bekommen würde, zunächst geantwortet: „In dieser Form nicht, er hat mich aber einmal angesprochen und gefragt, warum ich keine Kinder bekomme.“ Auf die Frage, ob sie noch wisse, wann dies gewesen sei, antwortete sie: „Das ist vielleicht öfter als einmal in einem Gespräch gefallen, aber wann, kann ich nicht mehr sagen.“ Und auf die Frage, ob er sie regelmäßig auf dieses Kinderthema angesprochen habe, antwortete sie: „Regelmäßig nicht, aber ab und zu schon“. Wir haben regelmäßige Besprechungen gehabt, Referatsbesprechungen, später auch wöchentlich. Wie oft er dieses Thema angesprochen hat, weiß ich nicht mehr. Es wurde ca. alle drei, vier Monate angesprochen. Dazwischen gab es vielleicht Pausen.“ Zusammengefasst lässt sich aus diesen unbestimmten und hinsichtlich der Häufigkeit auch sehr unterschiedlichen Aussagen der betroffenen Zeugin K jedenfalls nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit ableiten, dass der BF insbesondere innerhalb des nicht von der Verjährung betroffenen Zeitraums von 20.12.2016 bis 20.12.2019 die K tatsächlich derart regelmäßig gefragt hat, weshalb sie keine Kinder wollen würde, um den für ein fortgesetztes Delikt notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen feststellen zu können. Und insbesondere kann auf Grundlage ihrer Aussagen auch nicht festgestellt werden, wann der BF zum letzten Mal mit dieser Frage an die Zeugin K herangetreten ist.Zu den Feststellungen unter Punkt 1.1.:, Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein., Die Feststellung, dass der BF der ihm unterstellten K irgendwann im Jahr 2015, nachdem er erfahren hatte, dass sich diese 2014 von ihrem Lebensgefährten getrennt hatte, gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie nun keusch bzw. enthaltsam leben werde, ergibt sich zweifelsfrei aus der Gegenüberstellung der diesbezüglichen Aussagen des BF und der K als Zeugin im gegenständlichen Disziplinarverfahren. K hat dazu als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 27.01.2021 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete und im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und dabei lebensnah und glaubwürdig angegeben, dass Sie der BF im Jahr 2015 nach einer dienstlichen Besprechung darauf angesprochen hat, dass er davon ausgehe, dass Sie von nun an keusch bzw. enthaltsam leben würde. Auf die Frage der K, wie er darauf kommen würde, habe dieser darauf erwidert, dass er wisse, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt habe. Der BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 10.12.2020 an, dass die K glaublich auf ihn zugekommen wäre und ihm in einem privaten Gespräch mitgeteilt habe, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt hätte. Er habe lediglich sein Bedauern ausgedrückt und anklingen lassen, dass jede Krise auch eine Chance in sich berge und ob es für sie eine Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2022 gab er dazu an, dass ihn K 2015 erzählt habe, dass sie ihr Lebensgefährte verlassen habe. Er könne sich an keine Details mehr erinnern, sondern lediglich daran, dass sie ihm das erzählt habe. Er halte es aber durchaus für möglich, dass er diesbezüglich auch angeregt habe, darüber nachzudenken, ob ein enthaltsames Leben für sie eine Variante wäre. Dezidiert könne er sich jedoch nicht mehr daran erinnern. , Damit hat der BF die Richtigkeit der konkreten Angaben der Zeugin K selbst eingeräumt, nämlich, dass er ihr tatsächlich vorgeschlagen haben könnte, von nun an keusch bzw. enthaltsam zu leben. Welchen dieser beiden Begriffe er dabei tatsächlich verwendet hat, ist für den Inhalt der damit verbundenen Botschaft jedoch unmaßgeblich, weil eine solche Aussagen im Zusammenhang mit der Trennung der K von ihrem Lebensgefährten in beiden Fällen auch von einem objektiven Beobachter nur als Aufforderung zur sexuellen Enthaltsamkeit verstanden werden kann, was dem BF als Vorgesetzten der K keinesfalls zusteht. Es ist in dieser Hinsicht daher den konkreten Angaben der Zeugin K zu folgen., Die Feststellung, dass der BF der ihm unterstellten K am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welchem unter anderem stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena" ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der K im Verfahren vorgelegten und im Akt aufliegenden Foto der betreffenden E-Mail sowie aus den dazu gemachten nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Zeugin K im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der BF stellte im Verfahren gar nicht in Abrede, diese E-Mail verfasst zu haben, sondern wies vor der BDB lediglich darauf hin, dass er dieses Mail auch mit einem „Smiley“ versehen habe. Darüber hinaus bestritt der BF jedoch, dass der Hinweis als Seitenhieb auf das Sexualleben der K gedacht gewesen wäre und wies darauf hin, dass Maria Magdalena heute als Heilige gesehen werde. Auf die Reaktion der K auf diese Mail könne er sich jedoch nicht erinnern. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieb er im Wesentlichen bei dieser Verantwortung, lediglich ergänzt um das Vorbringen, dass er überzeugt sei, dass aus der Orginal-Mail etwas herausgelöscht worden sei, weil auf dem vorgelegten Foto nach der Textzeile „Naja, es gibt noch höhere Mächte. Gebet bewirkt Wunder“ der Curser zu sehen sei. , Damit ist der BF dem gegenständlichen Vorwurf im wesentlichen Punkt jedoch ebenfalls nicht entgegengetreten. Auch ohne intensives Studium der Bibel kann es als allgemein bekannt bezeichnet werden, dass Maria Magdalena im neuen Testament als ehemalige Sünderin und in der katholischen Kirche fallweise sogar als ehemalige Prostituierte dargestellt wurde, der von Jesus schließlich vergeben wurde. Selbst vor dem Hintergrund, dass Maria Magdalena in der katholischen Kirche heute als Heilige verehrt wird, wie der BF in der Verhandlung vor dem BVwG zu seiner Verteidigung vorgebracht hat, ist es objektiv gesehen durchaus nachvollziehbar, dass K das Schreiben des BF, dass sie wie Maria Magdalena noch eine Heiligen werden könne, nur so verstehen konnte, dass er sie damit mit einer Sünderin oder gar mit einer Prostituierten vergleichen würde. An dieser Botschaft ändert auch ein vom Beschwerdeführer hinzugefügtes Smiley oder, dass allenfalls ein weiterer Text gelöscht worden wär, nichts., Die Feststellungen, dass der BF die ihm unterstellte K im Zeitraum von 2012 bis Anfang 2018 allenfalls sogar mehrmals gefragt hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der Zeugin K. Diese hat in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 25.01.2020 ausdrücklich angegeben, dass der BF sie bereits kurz nachdem sie an der Dienststelle des BF ihren Dienst angetreten habe, gefragt habe, ob bzw. warum sie keine Kinder bekommen wolle, und sie auch noch danach noch „regelmäßig“ darauf angesprochen hat, weshalb sie nicht heiraten würde und keine Kinder bekomme, und zwar im Zuge von dienstlich geführten Vieraugengesprächen und Mitarbeitergesprächen. , Der BF räumte in der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 10.12.2020 ein, dass es sein könne, dass er ihr in der Frühphase 2013 aus 2014, einmal von seiner Tochter erzählt habe und eventuell da einmal das Thema Berufung zur Mutterschaft angesprochen habe. Er könne aber nicht ausschließen, dass K das anders empfunden oder etwas hineininterpretiert habe. Vor dem Hintergrund der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG offen zur Schau gestellten religiösen Einstellung des BF und dem Umstand, dass auch andere Zeugen im Verfahren vor der BDB berichtet haben, dass das Thema Mutterschaft für den BF sehr wichtig war, sind die Angaben der Zeugin K, dass der BF sie in weiterer Folge mehrmals auf das Thema Mutterschaft angesprochen hat, durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. , Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wann und wie häufig der BF die K tatsächlich darauf angesprochen hat bzw. wie groß die zeitlichen Abstände dazwischen waren, weil die Angaben der K dafür zu unbestimmt und teilweise auch zu widersprüchlich waren. So gab sie bei der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 25.01.2021 dazu als Zeugin befragt an, dass diese Fragen des BF laufend gekommen seien. Sie könne zwar nicht mehr angeben wann genau, aber es sei jedenfalls regelmäßig gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2022 hat sie auf die Frage, ob der BF sie darauf angesprochen habe, dass es ihm recht wäre, dass sie Kinder bekommen würde, zunächst geantwortet: „In dieser Form nicht, er hat mich aber einmal angesprochen und gefragt, warum ich keine Kinder bekomme.“ Auf die Frage, ob sie noch wisse, wann dies gewesen sei, antwortete sie: „Das ist vielleicht öfter als einmal in einem Gespräch gefallen, aber wann, kann ich nicht mehr sagen.“ Und auf die Frage, ob er sie regelmäßig auf dieses Kinderthema angesprochen habe, antwortete sie: „Regelmäßig nicht, aber ab und zu schon“. Wir haben regelmäßige Besprechungen gehabt, Referatsbesprechungen, später auch wöchentlich. Wie oft er dieses Thema angesprochen hat, weiß ich nicht mehr. Es wurde ca. alle drei, vier Monate angesprochen. Dazwischen gab es vielleicht Pausen.“ Zusammengefasst lässt sich aus diesen unbestimmten und hinsichtlich der Häufigkeit auch sehr unterschiedlichen Aussagen der betroffenen Zeugin K jedenfalls nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit ableiten, dass der BF insbesondere innerhalb des nicht von der Verjährung betroffenen Zeitraums von 20.12.2016 bis 20.12.2019 die K tatsächlich derart regelmäßig gefragt hat, weshalb sie keine Kinder wollen würde, um den für ein fortgesetztes Delikt notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen feststellen zu können. Und insbesondere kann auf Grundlage ihrer Aussagen auch nicht festgestellt werden, wann der BF zum letzten Mal mit dieser Frage an die Zeugin K herangetreten ist.
Zu den Feststellungen unter Punkt 1.2.:
Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein.
Die Feststellung, dass der BF vor 2017 in einem Mitarbeitergespräch mit P deren Ehe mit einer Art Naturehe verglichen hat, was mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglich konkreten und im wesentlichen gleichbleibenden Angaben der P im Zuge ihrer niederschriftlichen Zeugenbefragung am 15.10.2019 und in der Verhandlung vor der BDB. Dabei gab sie an, dass der vom BF getroffene Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe im Zuge eines Mitarbeitergesprächs vor 2017 erfolgt sei. Denn 2017 habe sie sich scheiden lassen und sei wieder in die katholische Kirche eingetreten und der Vergleich habe jedenfalls vorher stattgefunden. Sie konnte auf Nachfrage jedoch nicht angeben, wann genau bzw. wie lange vor 2017 diese Aussage des BF gefallen ist. Der BF gab dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der BDB an, dass er längstens bis 2010 mit P Glaubensgespräche geführt habe. Er könne zwar nicht ausschließen, dass er ihr im Jahr 2008 tatsächlich die Lehre der Kirche hinsichtlich des Verständnisses einer christlichen Ehe in Bezug auf ihre Lebenssituation nahegebracht habe, aber danach habe er P – mit einer Ausnahme 2017 – auf dieses Thema nicht mehr angesprochen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.01.2023 sagte der BF dazu aus, dass er sich an dieses Gespräch nicht mehr erinnern könne, aber wenn es so gewesen sei, dann sei es sicherlich vor 2010 erfolgt. Auf die Frage, was er unter einer Naturehe verstehen würde, antwortete er, dass er das heute nicht mehr so genau wissen würde, damals hätte er sich mehr für Kirchenrecht interessiert und er vermute, dass sie damals darüber gesprochen hätten.
Damit hat der BF den Vorwurf der P, ihre Ehe irgendeinmal mit einer Naturehe verglichen zu haben, inhaltlich gar nicht abgestritten, weshalb diesbezüglich grundsätzlich der P zu glauben und davon auszugehen ist, dass dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat. Dass die P diese Bemerkung jedoch weder entwürdigend noch unangebracht empfunden hat, sondern einfach nur als sonderbar, hat diese in der mündlichen Verhandlung vor der BDB selbst ausdrücklich ausgesagt.
Aufgrund der zeitlich ungenauen Angaben der Zeugin P kann jedoch nicht festgestellt werden, wann der BF diese Aussage ihr gegenüber tatsächlich gemacht hat. Die Zeugin P gab dazu (wie oben bereits ausgeführt) auf konkrete Nachfrage lediglich an, dass es vor 2017 gewesen sein muss, und der BF behauptete, dass es jedenfalls vor 2010 gewesen sein muss. Es kann auf Grundlage dieser Aussagen jedenfalls nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass diese Aussage des Beschwerdeführers im nicht von der Verjährung betroffenen Zeitraum von 20.12.2016 bis 20.12.2019 erfolgt ist.
Die Feststellungen betreffend den Wiedereintritt der P in die Katholische Kirche im Jahr 2017, die diesbezügliche Unterstützung der P durch den BF und dessen Rat an die P, sie solle sich dafür einen spirituellen Begleiter suchen, ergeben sich aus den diesbezüglich konkreten und widerspruchsfreien Angaben der P in der mündlichen Verhandlung vor der BDB, welche vom BF so auch bestätigt wurden. Dass sich die Zeugin P in dieser Zeit vom BF wertgeschätzt fühlte, weil er sie bei der Vorbereitung auf den Wiedereitritt in die Kirche sehr unterstützte und ihr zur Absolvierung der dafür erforderlichen Gespräche mit dem Pfarrer freigegeben hatte, hat sie selbst vor der BDB ebenso ausdrücklich ausgesagt, wie dass sie seinen Rat (sich einen spirituellen Begleiter zu suchen) weder als entwürdigend noch als unangebracht, sondern lediglich als sonderbar erachtete. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.2.:, Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein., Die Feststellung, dass der BF vor 2017 in einem Mitarbeitergespräch mit P deren Ehe mit einer Art Naturehe verglichen hat, was mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglich konkreten und im wesentlichen gleichbleibenden Angaben der P im Zuge ihrer niederschriftlichen Zeugenbefragung am 15.10.2019 und in der Verhandlung vor der BDB. Dabei gab sie an, dass der vom BF getroffene Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe im Zuge eines Mitarbeitergesprächs vor 2017 erfolgt sei. Denn 2017 habe sie sich scheiden lassen und sei wieder in die katholische Kirche eingetreten und der Vergleich habe jedenfalls vorher stattgefunden. Sie konnte auf Nachfrage jedoch nicht angeben, wann genau bzw. wie lange vor 2017 diese Aussage des BF gefallen ist. Der BF gab dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der BDB an, dass er längstens bis 2010 mit P Glaubensgespräche geführt habe. Er könne zwar nicht ausschließen, dass er ihr im Jahr 2008 tatsächlich die Lehre der Kirche hinsichtlich des Verständnisses einer christlichen Ehe in Bezug auf ihre Lebenssituation nahegebracht habe, aber danach habe er P – mit einer Ausnahme 2017 – auf dieses Thema nicht mehr angesprochen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.01.2023 sagte der BF dazu aus, dass er sich an dieses Gespräch nicht mehr erinnern könne, aber wenn es so gewesen sei, dann sei es sicherlich vor 2010 erfolgt. Auf die Frage, was er unter einer Naturehe verstehen würde, antwortete er, dass er das heute nicht mehr so genau wissen würde, damals hätte er sich mehr für Kirchenrecht interessiert und er vermute, dass sie damals darüber gesprochen hätten. , Damit hat der BF den Vorwurf der P, ihre Ehe irgendeinmal mit einer Naturehe verglichen zu haben, inhaltlich gar nicht abgestritten, weshalb diesbezüglich grundsätzlich der P zu glauben und davon auszugehen ist, dass dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat. Dass die P diese Bemerkung jedoch weder entwürdigend noch unangebracht empfunden hat, sondern einfach nur als sonderbar, hat diese in der mündlichen Verhandlung vor der BDB selbst ausdrücklich ausgesagt., Aufgrund der zeitlich ungenauen Angaben der Zeugin P kann jedoch nicht festgestellt werden, wann der BF diese Aussage ihr gegenüber tatsächlich gemacht hat. Die Zeugin P gab dazu (wie oben bereits ausgeführt) auf konkrete Nachfrage lediglich an, dass es vor 2017 gewesen sein muss, und der BF behauptete, dass es jedenfalls vor 2010 gewesen sein muss. Es kann auf Grundlage dieser Aussagen jedenfalls nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass diese Aussage des Beschwerdeführers im nicht von der Verjährung betroffenen Zeitraum von 20.12.2016 bis 20.12.2019 erfolgt ist., Die Feststellungen betreffend den Wiedereintritt der P in die Katholische Kirche im Jahr 2017, die diesbezügliche Unterstützung der P durch den BF und dessen Rat an die P, sie solle sich dafür einen spirituellen Begleiter suchen, ergeben sich aus den diesbezüglich konkreten und widerspruchsfreien Angaben der P in der mündlichen Verhandlung vor der BDB, welche vom BF so auch bestätigt wurden. Dass sich die Zeugin P in dieser Zeit vom BF wertgeschätzt fühlte, weil er sie bei der Vorbereitung auf den Wiedereitritt in die Kirche sehr unterstützte und ihr zur Absolvierung der dafür erforderlichen Gespräche mit dem Pfarrer freigegeben hatte, hat sie selbst vor der BDB ebenso ausdrücklich ausgesagt, wie dass sie seinen Rat (sich einen spirituellen Begleiter zu suchen) weder als entwürdigend noch als unangebracht, sondern lediglich als sonderbar erachtete.
Zu den Feststellungen unter Punkt 1.3.:
Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein.
Die Feststellung, dass der BF zur ihm unterstellten C knapp vor Ende Juni 2017 in einem Gespräch gesagt hat, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht als Regenwurm wiedergeboren werde, nachdem die C zu ihm gesagt hatte, dass sie nicht an den Katholizismus sondern an Naturreligionen und die Wiedergeburt glauben würde, ergibt sich aus den diesbezüglich konkreten und im wesentlichen widerspruchsfreien Zeugenaussagen der C. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Zeugeneinvernahme sagte C am 31.10.2019 aus, dass sie dem BF einmal gesagt habe, dass sie zwar an ein höheres Wesen aber nicht an den Katholizismus glaube. Darauf habe der BF erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, dass sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie nicht ernst nehmen würde und er habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie sich seinen Werten entsprechend verhalten solle, den Werten des Katholizismus. In der mündlichen Verhandlung vor der BDB gab C am 20.01.2021 als Zeugin befragt dazu ausdrücklich an, dass dieses Gespräch ziemlich zum Schluss ihrer Tätigkeit in der Abteilung des BF im Jahr 2017 stattgefunden habe. Dabei habe sie dem BF gesagt, dass sie nicht an den Katholizismus glauben würde, sondern Anhängerin einer Naturreligion oder des Buddhismus wäre und jedenfalls an die Wiedergeburt glauben würde. Darauf sei die Bemerkung des BF gekommen, dass sie eben aufpassen und brav sein solle, um nicht als Regenwurm wiedergeboren zu werden.
Tatsächlich hat der BF diesen Vorwurf im Zuge des Verfahrens grundsätzlich gar nicht bestritten. In der der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 10.12.2020 gab er zwar an, dass er sich an diese Bemerkung nicht erinnern könne, gestand jedoch in weiterer Folge ein, dass er denke, dass es auch in einem religiösen Gespräch Thema gewesen sei, dass in manchen Religionen die Möglichkeit bestehe als Regenwurm wiedergeboren zu werden. Allerdings habe er derartige Gespräche nur in den Jahren 2014/2015 geführt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieb der BF im Wesentlichen bei dieser Aussage. Es könne sein, dass er gesagt habe, dass man in irgendwelchen Religionen als Regenwurm wiedergeboren werde, wenn man nicht aufpasse. Möglicherweise habe C das dann auf sich bezogen. Er könne sich zwar nicht erinnern, es aber auch nicht ausschließen. Vor diesem Hintergrund ist den diesbezüglich konkreteren und wiederspruchfreien Angaben der C jedenfalls Glauben zu schenken.
Die Feststellung, dass die C diese Aussage des BF eher als belustigend aber dennoch auch als unerwünscht empfunden hat, gründet auf die Zeugenaussage der C vor der BDB am 20.01.2022, wo sie auf Nachfrage, ob diese Bemerkung für sie unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig gewesen sei, dies ausdrücklich und im Allgemeinen auch durchaus nachvollziehbar zur Antwort gegeben hat.
Die C gab jedoch in der mündlichen Verhandlung vor der BDB ebenso ausdrücklich an, dass der BF in diesem Gespräch den Begriff Katholizismus nicht verwendet hatte, das sei ihr Begriff gewesen. Wie es zu dem Gespräch gekommen sei, wisse sie nicht mehr, sie habe den BF jedenfalls nie auf ein religiöses Thema angesprochen. Damit übereinstimmend hat der BF bei allen Befragungen ausdrücklich bestritten, der C jemals gesagt zu haben, dass sie sich nach den Werten des Katholizismus verhalten solle, so etwas sage er zu niemanden, weil es für jeden seine eigene freie Entscheidung sei. Vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Aussagen war zweifelsfrei festzustellen, dass der BF entgegen dem hier gegen ihn erhobenen Vorwurf in diesem Gespräch zur C nicht gesagt hat, dass sie sich entsprechend den Werten des Katholizismus verhalten soll. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.3.:, Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein., Die Feststellung, dass der BF zur ihm unterstellten C knapp vor Ende Juni 2017 in einem Gespräch gesagt hat, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht als Regenwurm wiedergeboren werde, nachdem die C zu ihm gesagt hatte, dass sie nicht an den Katholizismus sondern an Naturreligionen und die Wiedergeburt glauben würde, ergibt sich aus den diesbezüglich konkreten und im wesentlichen widerspruchsfreien Zeugenaussagen der C. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Zeugeneinvernahme sagte C am 31.10.2019 aus, dass sie dem BF einmal gesagt habe, dass sie zwar an ein höheres Wesen aber nicht an den Katholizismus glaube. Darauf habe der BF erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, dass sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie nicht ernst nehmen würde und er habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie sich seinen Werten entsprechend verhalten solle, den Werten des Katholizismus. In der mündlichen Verhandlung vor der BDB gab C am 20.01.2021 als Zeugin befragt dazu ausdrücklich an, dass dieses Gespräch ziemlich zum Schluss ihrer Tätigkeit in der Abteilung des BF im Jahr 2017 stattgefunden habe. Dabei habe sie dem BF gesagt, dass sie nicht an den Katholizismus glauben würde, sondern Anhängerin einer Naturreligion oder des Buddhismus wäre und jedenfalls an die Wiedergeburt glauben würde. Darauf sei die Bemerkung des BF gekommen, dass sie eben aufpassen und brav sein solle, um nicht als Regenwurm wiedergeboren zu werden. , Tatsächlich hat der BF diesen Vorwurf im Zuge des Verfahrens grundsätzlich gar nicht bestritten. In der der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 10.12.2020 gab er zwar an, dass er sich an diese Bemerkung nicht erinnern könne, gestand jedoch in weiterer Folge ein, dass er denke, dass es auch in einem religiösen Gespräch Thema gewesen sei, dass in manchen Religionen die Möglichkeit bestehe als Regenwurm wiedergeboren zu werden. Allerdings habe er derartige Gespräche nur in den Jahren 2014 aus 2015, geführt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieb der BF im Wesentlichen bei dieser Aussage. Es könne sein, dass er gesagt habe, dass man in irgendwelchen Religionen als Regenwurm wiedergeboren werde, wenn man nicht aufpasse. Möglicherweise habe C das dann auf sich bezogen. Er könne sich zwar nicht erinnern, es aber auch nicht ausschließen. Vor diesem Hintergrund ist den diesbezüglich konkreteren und wiederspruchfreien Angaben der C jedenfalls Glauben zu schenken. , Die Feststellung, dass die C diese Aussage des BF eher als belustigend aber dennoch auch als unerwünscht empfunden hat, gründet auf die Zeugenaussage der C vor der BDB am 20.01.2022, wo sie auf Nachfrage, ob diese Bemerkung für sie unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig gewesen sei, dies ausdrücklich und im Allgemeinen auch durchaus nachvollziehbar zur Antwort gegeben hat., Die C gab jedoch in der mündlichen Verhandlung vor der BDB ebenso ausdrücklich an, dass der BF in diesem Gespräch den Begriff Katholizismus nicht verwendet hatte, das sei ihr Begriff gewesen. Wie es zu dem Gespräch gekommen sei, wisse sie nicht mehr, sie habe den BF jedenfalls nie auf ein religiöses Thema angesprochen. Damit übereinstimmend hat der BF bei allen Befragungen ausdrücklich bestritten, der C jemals gesagt zu haben, dass sie sich nach den Werten des Katholizismus verhalten solle, so etwas sage er zu niemanden, weil es für jeden seine eigene freie Entscheidung sei. Vor dem Hintergrund dieser übereinstimmenden Aussagen war zweifelsfrei festzustellen, dass der BF entgegen dem hier gegen ihn erhobenen Vorwurf in diesem Gespräch zur C nicht gesagt hat, dass sie sich entsprechend den Werten des Katholizismus verhalten soll.
Zu den Feststellungen unter Punkt 1.4.:
Dass zum Vorwurf I.b.ii) nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der BF im Zeitraum Ende 2016 bis Anfang 2017 Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstrullen Phase abgetan hat, ergibt sich aus den für eine derartige Feststellung zu unbestimmten und zum Teil auch abweichenden und widersprüchlichen Angaben der Zeugin C im Zuge des Disziplinarverfahrens.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2031 gab C dazu noch ausdrücklich und in Übereinstimmung mit dem hier gegen den BF erhobenen Vorwurf an, dass der BF ihre Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan habe. Das habe er zu ihr gesagt, sie könne aber nicht mehr den Zusammenhang angeben. Sie sei einfach nur fassungslos gewesen, da wisse man nicht, wie man reagieren solle. Einen Zeitpunkt, wann diese Aussage des BF gefallen sein soll, nannte die C im Zuge ihrer Einvernahme nicht.
In der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 20.01.2021 gab sie als Zeugin befragt davon abweichend Folgendes an: „Was die Bemerkungen über die prämenstruellen Beschwerden angeht, weiß ich nicht mehr wann dies stattgefunden hat. Kann durchaus sein, dass das Ende 2016 Anfang 2017 war. Ich glaube er hat mich irgendwas gefragt, wie es mir geht. Ich habe darauf erwidert, nicht so gut und dass ich irgendwelche Beschwerden hätte. Er hat geantwortet, dass das schon so sein kann aufgrund meines Alters und ich mich im Wechsel befinde. Das träfe auch auf seine Frau zu und stelle sich diese nicht so an. Das war mir schlicht peinlich. Ich weiß wirklich nicht, was der Grund für dieses Gespräch gewesen ist, in welchem diese Bemerkung gefallen ist. Das war auch nur eine einmalige Bemerkung. Es war diese Bemerkung unangebracht und entwürdigend.
Abweichend vom ursprünglichen Vorwurf brachte die C damit nun in ihrer Aussage vor der BDB vor, dass der BF von ihr in einem Gespräch geäußerte gesundheitliche Probleme als Wechselbeschwerden abgetan hätte. Davon, dass der BF Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer Bemerkung über ihre prämenstruelle Phase abgetan hätte, war in dieser Aussage nicht mehr die Rede.
Der BF räumte in der Verhandlung vor der BDB am 10.12.2020 zu diesem Vorwurf ein, dass es sein könne, dass er in Bezug auf die ihm von ihr kommunizierte Arbeitsüberlastung gesagt habe, dass manche Frauen in dieser Phase sensibler regieren würden. Es habe jedenfalls ein subjektiver Grund vorliegen müssen, weil fünf weitere Mitarbeiter mit dem gleichen Arbeitsvorrat zurechtgekommen wären. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF dazu an, dass er es in der Verhandlung vor der BDB nicht ausschließen habe können, weil er mit seiner Frau über prämenstruelle Phasen gesprochen habe, einfach als ganz normales Gesundheitsthema, und daher habe er nicht ausschließen können, dass er es einmal in einem Gespräch mit der Frau C angesprochen habe. Er gehe ja immer davon aus, dass die Menschen die Wahrheit sagen und er ihr nicht unterstellen wolle, dass sie lügen. Da sie jedoch vor der Disziplinarbehörde eine andere Geschichte erzählt habe, sei er sich nicht mehr so sicher, ob er wirklich dieses Wort verwendet habe. Er glaube sogar eher in dem Fall nicht, weil es zwei verschiedene Erzählvarianten gewesen seien. Es könne gewesen sein, dass er gesagt habe, dass Frauen in der prämenstruellen Phase etwas spüren und nicht so leistungsstark seien. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er mit seiner Frau ganz sicher darüber gesprochen habe. Gewisse Dinge würde er heute nicht mehr sagen.
Vor dem Hintergrund der abweichenden Aussagen der C und der Rechtfertigung des BF kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der BF tatsächlich einmal in einem Gespräch mit der ihm untergeben C das Thema prämenstruelle Beschwerden von Frauen angesprochen hat, es lässt sich jedoch nicht feststellen, wann und unter welchen Umständen es zu einer solchen Aussage des BF gekommen ist. Die Zeugin C hat zunächst ausdrücklich ausgesagt, dass sie nicht mehr weiß, wann und unter welchen Umständen es zu einem solchen Gespräch zwischen ihnen gekommen ist. Alleine auf der Grundlage, dass sie in der Folge auf Nachfrage gegenüber der BDB angegeben hat, dass es durchaus sein könne, dass das Ende 2016 Anfang 2017 gewesen ist, kann nicht mit der für einen Schuldspruch Sicherheit festgestellt werden, dass es tatsächlich in dieser Zeit passiert ist. Zudem ist auf Grundlage der unterschiedlichen Aussagen der C auch nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, ob der BF die C in einem solchen Gespräch nun tatsächlich - wie vom diesbezüglich konkret formulierten Vorwurf umfasst – auf eine prämenstruelle Phase oder aber doch auf Wechselbeschwerden angesprochen hat, was zwar ebenso wenig dem notwendigen achtungsvollen und die Würde respektierenden Umgang eines Vorgesetzten mit seinen Mitarbeiterinnen entsprechen würde, aber eben nicht Inhalt des hier gegen den BF erhobenen Vorwurfs ist. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.4.:, Dass zum Vorwurf römisch eins.b.ii) nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der BF im Zeitraum Ende 2016 bis Anfang 2017 Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstrullen Phase abgetan hat, ergibt sich aus den für eine derartige Feststellung zu unbestimmten und zum Teil auch abweichenden und widersprüchlichen Angaben der Zeugin C im Zuge des Disziplinarverfahrens. , Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.10.2031 gab C dazu noch ausdrücklich und in Übereinstimmung mit dem hier gegen den BF erhobenen Vorwurf an, dass der BF ihre Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan habe. Das habe er zu ihr gesagt, sie könne aber nicht mehr den Zusammenhang angeben. Sie sei einfach nur fassungslos gewesen, da wisse man nicht, wie man reagieren solle. Einen Zeitpunkt, wann diese Aussage des BF gefallen sein soll, nannte die C im Zuge ihrer Einvernahme nicht. , In der mündlichen Verhandlung vor der BDB am 20.01.2021 gab sie als Zeugin befragt davon abweichend Folgendes an: „Was die Bemerkungen über die prämenstruellen Beschwerden angeht, weiß ich nicht mehr wann dies stattgefunden hat. Kann durchaus sein, dass das Ende 2016 Anfang 2017 war. Ich glaube er hat mich irgendwas gefragt, wie es mir geht. Ich habe darauf erwidert, nicht so gut und dass ich irgendwelche Beschwerden hätte. Er hat geantwortet, dass das schon so sein kann aufgrund meines Alters und ich mich im Wechsel befinde. Das träfe auch auf seine Frau zu und stelle sich diese nicht so an. Das war mir schlicht peinlich. Ich weiß wirklich nicht, was der Grund für dieses Gespräch gewesen ist, in welchem diese Bemerkung gefallen ist. Das war auch nur eine einmalige Bemerkung. Es war diese Bemerkung unangebracht und entwürdigend. , Abweichend vom ursprünglichen Vorwurf brachte die C damit nun in ihrer Aussage vor der BDB vor, dass der BF von ihr in einem Gespräch geäußerte gesundheitliche Probleme als Wechselbeschwerden abgetan hätte. Davon, dass der BF Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer Bemerkung über ihre prämenstruelle Phase abgetan hätte, war in dieser Aussage nicht mehr die Rede. , Der BF räumte in der Verhandlung vor der BDB am 10.12.2020 zu diesem Vorwurf ein, dass es sein könne, dass er in Bezug auf die ihm von ihr kommunizierte Arbeitsüberlastung gesagt habe, dass manche Frauen in dieser Phase sensibler regieren würden. Es habe jedenfalls ein subjektiver Grund vorliegen müssen, weil fünf weitere Mitarbeiter mit dem gleichen Arbeitsvorrat zurechtgekommen wären. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF dazu an, dass er es in der Verhandlung vor der BDB nicht ausschließen habe können, weil er mit seiner Frau über prämenstruelle Phasen gesprochen habe, einfach als ganz normales Gesundheitsthema, und daher habe er nicht ausschließen können, dass er es einmal in einem Gespräch mit der Frau C angesprochen habe. Er gehe ja immer davon aus, dass die Menschen die Wahrheit sagen und er ihr nicht unterstellen wolle, dass sie lügen. Da sie jedoch vor der Disziplinarbehörde eine andere Geschichte erzählt habe, sei er sich nicht mehr so sicher, ob er wirklich dieses Wort verwendet habe. Er glaube sogar eher in dem Fall nicht, weil es zwei verschiedene Erzählvarianten gewesen seien. Es könne gewesen sein, dass er gesagt habe, dass Frauen in der prämenstruellen Phase etwas spüren und nicht so leistungsstark seien. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er mit seiner Frau ganz sicher darüber gesprochen habe. Gewisse Dinge würde er heute nicht mehr sagen., Vor dem Hintergrund der abweichenden Aussagen der C und der Rechtfertigung des BF kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der BF tatsächlich einmal in einem Gespräch mit der ihm untergeben C das Thema prämenstruelle Beschwerden von Frauen angesprochen hat, es lässt sich jedoch nicht feststellen, wann und unter welchen Umständen es zu einer solchen Aussage des BF gekommen ist. Die Zeugin C hat zunächst ausdrücklich ausgesagt, dass sie nicht mehr weiß, wann und unter welchen Umständen es zu einem solchen Gespräch zwischen ihnen gekommen ist. Alleine auf der Grundlage, dass sie in der Folge auf Nachfrage gegenüber der BDB angegeben hat, dass es durchaus sein könne, dass das Ende 2016 Anfang 2017 gewesen ist, kann nicht mit der für einen Schuldspruch Sicherheit festgestellt werden, dass es tatsächlich in dieser Zeit passiert ist. Zudem ist auf Grundlage der unterschiedlichen Aussagen der C auch nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, ob der BF die C in einem solchen Gespräch nun tatsächlich - wie vom diesbezüglich konkret formulierten Vorwurf umfasst – auf eine prämenstruelle Phase oder aber doch auf Wechselbeschwerden angesprochen hat, was zwar ebenso wenig dem notwendigen achtungsvollen und die Würde respektierenden Umgang eines Vorgesetzten mit seinen Mitarbeiterinnen entsprechen würde, aber eben nicht Inhalt des hier gegen den BF erhobenen Vorwurfs ist.
Zu den Feststellungen unter Punkt 1.5:
Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein.
Die Feststellungen betreffend die Aufgaben der Frau R im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung ihrer Abteilung ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der R und des BF und sind damit unstrittig.
Die Feststellungen betreffend den Inhalt des an den BF adressierten Mails der R vom 25.04.2019 und der Antwortmail des BF vom 26.04.2019 ergeben sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Ausdrucken dieser Mails. Daraus ist auch für zweifelsfrei erkennbar, dass das Mail der R vom 25.04.2019 inhaltlich verständlich und schlüssig formuliert ist und darin jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu finden sind, die auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Verfasserin durch Alkohol- oder Medikamenteneinnahme hinweisen würden.Zu den Feststellungen unter Punkt 1.5:, Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein., Die Feststellungen betreffend die Aufgaben der Frau R im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung ihrer Abteilung ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der R und des BF und sind damit unstrittig., Die Feststellungen betreffend den Inhalt des an den BF adressierten Mails der R vom 25.04.2019 und der Antwortmail des BF vom 26.04.2019 ergeben sich unzweifelhaft aus den im Akt aufliegenden Ausdrucken dieser Mails. Daraus ist auch für zweifelsfrei erkennbar, dass das Mail der R vom 25.04.2019 inhaltlich verständlich und schlüssig formuliert ist und darin jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu finden sind, die auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Verfasserin durch Alkohol- oder Medikamenteneinnahme hinweisen würden.
Zu den Feststellungen unter Punkt 1.6.:
Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein.
Die Feststellungen betreffend den Arbeitsplatz und die damit verbundenen Aufgaben der K ergeben sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und der K im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor der BDB und dem BVwG. Ebenso gaben beide dabei übereinstimmend und widerspruchsfrei an, dass die K neben den mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben auch regelmäßig und zum Teil recht umfangreiche Aufträge von anderen, der Abteilung des BF vorgesetzten Dienststellen (zB. vom Direktor des Amtes und vom BMI) erhielt. Auch bestätigte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Aussagen der K, dass ihn solche Aufträge als Vorgesetzter der K nicht interessiert hätten. Wenn die K für das Kabinett, den Direktor oder dessen Stellvertreter arbeiten würde, dann gehe ihn das seiner Ansicht nach nichts an.
Dass K sich aufgrund der Fülle Ihrer Aufgaben tatsächlich über Jahre hinweg überfordert fühlte und deswegen regelmäßig auch an den BF herantrat, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglich glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben der K im Zuge der mündlichen Verhandlungen und zum anderen aus den im Akt aufliegenden zahlreichen Mails, in welchen sie den BF immer wieder auf diesen Umstand hingewiesen hat. Auch der BF gestand im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein, dass es mit der K im Laufe der Jahre immer wieder solche Gespräche gegeben habe, in denen die K auch zusätzliche Juristen für ihr Referat gefordert habe. Im Jahr 2017 sei das Referat zwar mit 5 Juristen vollbesetzt gewesen, es könne aber durchaus sein, dass auch das noch zu wenig gewesen sei.
Die Feststellung, dass die K im Zuge einer dieser Gespräche im Jahr 2017 dem BF schließlich die Frage gestellt hat, wie lange das noch so weitergehen solle und ob es dauern würde, bis sie zusammenbreche, und er hat darauf geantwortet hat, „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“, ergibt sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben der K im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor der BDB und dem BVwG. Der BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zunächst an, dass er sich zwar an eine derart formulierte Frage der K nicht erinnern könne, räumte unmittelbar danach aber ein, dass er dies auch nicht ausschließen könne. Ausschließen könne er jedoch, dass er zu ihr derartiges gesagt hätte, was er damit begründete, dass die Gesundheit der Bediensteten für ihn immer ein hohes Gut gewesen sei und er deshalb auch ein Projekt „Gesundheitsförderung“ im XXXX installiert habe. Die K dagegen gab jedoch glaubwürdig und nachvollziehbar im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass sie sich deshalb so sicher sei, dass der BF die von ihr gestellte Frage (ob das so weitergehen würde, bis sie zusammenbreche) als bestätigende Antwort ausdrücklich wiederholt hat, weil dieser kurz darauf in einem Gespräch mit ihren Mitarbeitern explizit erklärt habe, wie sehr ihm die Mitarbeitergesundheit am Herzen liege. Sie habe sich da noch gedacht, dass der BF wohl davon ausgegangen sei, dass sie es ihren Mitarbeitern erzählt habe. Genau deshalb habe sich das Gespräch bei ihr „eingebrannt“.
Insgesamt erschienen die konkreten und diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der Zeugin K in diesem Punkt jedenfalls glaubwürdiger als die Rechtfertigungen des BF, insbesondere auch weil der BF – wie oben bereits festgestellt – auch in anderen Situationen zumindest als unpassend zu bezeichnende Aussagen gegenüber Mitarbeiterinnen getätigt hat. Zudem räumte er in der mündlichen Verhandlung einerseits ein, dass es für die K aufgrund der externen Aufträge schon sehr anstrengend gewesen sein muss. Andererseits gab er – wie oben bereits ausgeführt – klar zu verstehen, dass ihm diese Aufträge nicht interessiert haben, obwohl er der direkte Vorgesetzte der K gewesen ist. Wenn ihm aber die permanente Überlastung der K jedoch bewusst gewesen ist, dann wäre von einem fürsorglichen und verantwortungsbewussten Vorgesetzten, dem die Mitarbeitergesundheit tatsächlich am Herzen liegt, jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er sich entweder bei seinen Vorgesetzten dafür einsetzt, dass von diesen nicht derart viele Zusatzaufträge an sie herangetragen werden, oder diese selbst von anderen mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben entsprechend entlastet, was er jedoch beides nicht getan hat. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch selbst eingestanden, dass er ihr keine weiteren Mitarbeiter, sondern lediglich Ratschläge bei der Prioritätenreihung geben habe können. Damit stützt der BF wiederum auch die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin K, dass ihr der BF auf ihre mehrmals an ihn herangetragenen Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung lediglich gesagt habe, dass sie zu ehrgeizig sei, und ihr geraten habe, nicht alles immer 100%ig zu machen.Zu den Feststellungen unter Punkt 1.6.:, Die Feststellung, wann gegen den BF wegen dieser Anschuldigungen rechtswirksam ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Einleitungsbeschluss und dem beiliegenden Zustellschein., Die Feststellungen betreffend den Arbeitsplatz und die damit verbundenen Aufgaben der K ergeben sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und der K im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor der BDB und dem BVwG. Ebenso gaben beide dabei übereinstimmend und widerspruchsfrei an, dass die K neben den mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben auch regelmäßig und zum Teil recht umfangreiche Aufträge von anderen, der Abteilung des BF vorgesetzten Dienststellen (zB. vom Direktor des Amtes und vom BMI) erhielt. Auch bestätigte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Aussagen der K, dass ihn solche Aufträge als Vorgesetzter der K nicht interessiert hätten. Wenn die K für das Kabinett, den Direktor oder dessen Stellvertreter arbeiten würde, dann gehe ihn das seiner Ansicht nach nichts an., Dass K sich aufgrund der Fülle Ihrer Aufgaben tatsächlich über Jahre hinweg überfordert fühlte und deswegen regelmäßig auch an den BF herantrat, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglich glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben der K im Zuge der mündlichen Verhandlungen und zum anderen aus den im Akt aufliegenden zahlreichen Mails, in welchen sie den BF immer wieder auf diesen Umstand hingewiesen hat. Auch der BF gestand im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein, dass es mit der K im Laufe der Jahre immer wieder solche Gespräche gegeben habe, in denen die K auch zusätzliche Juristen für ihr Referat gefordert habe. Im Jahr 2017 sei das Referat zwar mit 5 Juristen vollbesetzt gewesen, es könne aber durchaus sein, dass auch das noch zu wenig gewesen sei., Die Feststellung, dass die K im Zuge einer dieser Gespräche im Jahr 2017 dem BF schließlich die Frage gestellt hat, wie lange das noch so weitergehen solle und ob es dauern würde, bis sie zusammenbreche, und er hat darauf geantwortet hat, „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“, ergibt sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben der K im Zuge der mündlichen Verhandlungen vor der BDB und dem BVwG. Der BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zunächst an, dass er sich zwar an eine derart formulierte Frage der K nicht erinnern könne, räumte unmittelbar danach aber ein, dass er dies auch nicht ausschließen könne. Ausschließen könne er jedoch, dass er zu ihr derartiges gesagt hätte, was er damit begründete, dass die Gesundheit der Bediensteten für ihn immer ein hohes Gut gewesen sei und er deshalb auch ein Projekt „Gesundheitsförderung“ im römisch 40 installiert habe. Die K dagegen gab jedoch glaubwürdig und nachvollziehbar im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass sie sich deshalb so sicher sei, dass der BF die von ihr gestellte Frage (ob das so weitergehen würde, bis sie zusammenbreche) als bestätigende Antwort ausdrücklich wiederholt hat, weil dieser kurz darauf in einem Gespräch mit ihren Mitarbeitern explizit erklärt habe, wie sehr ihm die Mitarbeitergesundheit am Herzen liege. Sie habe sich da noch gedacht, dass der BF wohl davon ausgegangen sei, dass sie es ihren Mitarbeitern erzählt habe. Genau deshalb habe sich das Gespräch bei ihr „eingebrannt“., Insgesamt erschienen die konkreten und diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der Zeugin K in diesem Punkt jedenfalls glaubwürdiger als die Rechtfertigungen des BF, insbesondere auch weil der BF – wie oben bereits festgestellt – auch in anderen Situationen zumindest als unpassend zu bezeichnende Aussagen gegenüber Mitarbeiterinnen getätigt hat. Zudem räumte er in der mündlichen Verhandlung einerseits ein, dass es für die K aufgrund der externen Aufträge schon sehr anstrengend gewesen sein muss. Andererseits gab er – wie oben bereits ausgeführt – klar zu verstehen, dass ihm diese Aufträge nicht interessiert haben, obwohl er der direkte Vorgesetzte der K gewesen ist. Wenn ihm aber die permanente Überlastung der K jedoch bewusst gewesen ist, dann wäre von einem fürsorglichen und verantwortungsbewussten Vorgesetzten, dem die Mitarbeitergesundheit tatsächlich am Herzen liegt, jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er sich entweder bei seinen Vorgesetzten dafür einsetzt, dass von diesen nicht derart viele Zusatzaufträge an sie herangetragen werden, oder diese selbst von anderen mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben entsprechend entlastet, was er jedoch beides nicht getan hat. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch selbst eingestanden, dass er ihr keine weiteren Mitarbeiter, sondern lediglich Ratschläge bei der Prioritätenreihung geben habe können. Damit stützt der BF wiederum auch die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin K, dass ihr der BF auf ihre mehrmals an ihn herangetragenen Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung lediglich gesagt habe, dass sie zu ehrgeizig sei, und ihr geraten habe, nicht alles immer 100%ig zu machen.
Zu den Feststellungen unter Punkt 1.7.:
Die Feststellungen betreffend die Bekanntgabe der Einsetzung des X-Untersuchungsausschusses, die damit im Zusammenhang stehenden Weisungen des BMI an die nachgeordneten Dienststellen sowie die Umsetzung im X-Amt und insbesondere in der Abteilung des BF ergeben sich zweifelsfrei aus den im Akt aufliegenden und oben zitierten Unterlagen (Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 11.05.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, Mail vom 11.05.2018 an sämtliche Bedienstete des X-Amtes betreffend die Abwicklung der Aktenvorlage im X-Amt, Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit vom 03.10.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, betreffend das Verlangen des U-Ausschusses auf ergänzende Beweisanforderung auch hinsichtlich Akten und Unterlagen, welche zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages haben könnten, sowie Mail vom 04.10.2018, mit dem die Mitarbeiter des X-Amtes davon in Kenntnis gesetzt wurden, Mail vom 04.10.2018 des für den Erlass vom 03.10.2018 verantwortlichen Beamten des BMI betreffend die abstrakte Relevanz von sämtlichen im Untersuchungszeitraum vorgenommenen Interessentensuchen des und Dienstzuteilungen zum X-Amt, Mail des BF vom 05.10.2018 mit dem er dies an W zur Vorbereitung und Übermittlung der betroffenen Akten weiterleitete) und sind zudem im Verfahren unstrittig.
Die Feststellungen zum Beginn und der Art der Beschäftigung der W in der Abteilung des BF, zu ihrem vorhergehenden Arbeitsplatz, zum Fehlen personalrechtlicher Berufserfahrung und der damit verbundenen Unkenntnis des Aktensystems und der Personalakten der Abteilung des BF ergeben sich unzweifelhaft aus den glaubwürdigen und unbestrittenen Zeugenaussagen der W in den mündlichen Verhandlungen vor der BDB und dem BVwG. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die von ihr vorgebrachte Überforderung bei der ihr vom BF übertragenen Aufgabe der Vorbereitung der für den U-Ausschuss relevanten Unterlagen und Akten der Abteilung des BF durchaus plausibel und nachvollziehbar. Dass diese Aufgabe mit einem sehr großen Aufwand verbunden war, wurde auch vom BF in den mündlichen Verhandlungen ausdrücklich bestätigt. Insgesamt hatten W und I laut dem von ihr verfassten Statusbericht vom 16.01.2019 in diesem Zusammenhang in wenigen Monaten mehr als 100 000 Seiten zu sichten und zu kotrollieren, und dies neben ihren sonstigen, mit ihren Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben. Dass die W sehr schnell erkannte, dass sie mit dieser Aufgabe überfordert war, hat sie im Zuge der mündlichen Verhandlungen überzeugend und lebensnah geschildert, so auch die Situation, als sie mit einer Frageliste zwischen dem BF und dem für die Organisation der Aktenvorlage zuständigen Referenten der Abteilung hin und hergeschickt worden war.
Die Feststellungen betreffend die Einteilung der I zur Unterstützung der P ergeben sich aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen der W und der I, welche vom BF auch so bestätigt wurden. Ebenso bestätigte der BF in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem BVwG, dass er die Ersuchen der W auf weitere Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe abgelehnt hat, was er mit mangelnden Kapazitäten begründete.
Die Feststellungen, dass am 25.10.2018 wurde bekannt wurde, dass in einer Aktenlieferung des BMI auch die Namen von zwei verdeckten Ermittlern enthalten waren und deshalb das Vorlageprozedere im BMI dahingehend geändert wurde, dass vor einer Aktenlieferung betreffend Dienstzuweisungen das X-Amt kontaktiert wurde und zwei Mitarbeiter des X-Amtes die Lieferung hinsichtlich allfälliger verdeckte Ermittler kontrollierten, ergibt sich aus einem im Akt aufliegenden Mail des BMI vom 16.11.2018.
Die Feststellung, dass sich die W daraufhin im Zusammenhang mit der Auffindbarkeit von verdeckten Ermittlern in den von ihr zu sichtenden Unterlagen neuerlich an den BF wendete, was dieser darauf antwortete und dass dieser sie im Übrigen diesbezüglich an Obst S weiterverwies, ergibt sich ebenso aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen W und des BF, wie die Weigerung des Obst S, dem Ersuchen der W auf nachprüfende Kontrolle der zu übermittelnden Akten nachzukommen. Dass der BF in der Folge auch das Ersuchen der W, die von ihr vorbereiteten Unterlagen zu kontrollieren, abgelehnt hat, hat dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt und sich damit gerechtfertigt, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre und er zudem der Auffassung gewesen sei, dass auch Obst S der Vorgangsweise der W vertraut habe.
Dass diese Überlastungssituation und der damit verbundene Druck die W zunehmend auch psychisch belastet hat und sie dies auch dem BF sowie den Kollegen K und L mitgeteilt hat, haben sowohl der BF als auch die Zeugen K und L im Zuge der mündlichen Verhandlungen bestätigt. Dass der BF im Gegensatz zum BMI dennoch an der bisherigen Vorgangsweise festgehalten und keine weitere Unterstützung für W veranlasst oder selbst vorgenommen hat, wurde von ihm im Verfahren nicht bestritten. Ebenso bestätigte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass er den Vorschlag des L, nicht alle, sondern nur relevante Unterlagen an den U-Ausschuss zu liefern, mit Hinweis auf die abstrakte Relevanz abgelehnt hat. Diese Entscheidung des BF hat jedoch den oben zitierten Vorgaben, was jedenfalls als abstrakt relevant zu betrachten ist, durchaus entsprochen, weshalb ihm in diesem Zusammenhang nichts vorgeworfen werden kann.
Dass im Jänner 2019 im Zuge einer § 44 DSG Anfrage bekannt wurde, dass mit der Aktenlieferung des X-Amtes 21.11.2018 an den U-Ausschuss erneut Klarnamen eines verdeckten Ermittlers übermittelt worden waren, ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt aufliegenden Unterlagen und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die Reaktion des BF gegenüber der P und I ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF und der W im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Insbesondere ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben der W auch auf folgenden Kommentar des BF nach Abschluss der Zeugeneinvernahme der W vor dem BVwG zu hinzuweisen: „Ich kann die Aussagen der Zeugin 3 bestätigen. Es passt alles.“Zu den Feststellungen unter Punkt 1.7.: , Die Feststellungen betreffend die Bekanntgabe der Einsetzung des X-Untersuchungsausschusses, die damit im Zusammenhang stehenden Weisungen des BMI an die nachgeordneten Dienststellen sowie die Umsetzung im X-Amt und insbesondere in der Abteilung des BF ergeben sich zweifelsfrei aus den im Akt aufliegenden und oben zitierten Unterlagen (Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 11.05.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, Mail vom 11.05.2018 an sämtliche Bedienstete des X-Amtes betreffend die Abwicklung der Aktenvorlage im X-Amt, Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit vom 03.10.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, betreffend das Verlangen des U-Ausschusses auf ergänzende Beweisanforderung auch hinsichtlich Akten und Unterlagen, welche zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages haben könnten, sowie Mail vom 04.10.2018, mit dem die Mitarbeiter des X-Amtes davon in Kenntnis gesetzt wurden, Mail vom 04.10.2018 des für den Erlass vom 03.10.2018 verantwortlichen Beamten des BMI betreffend die abstrakte Relevanz von sämtlichen im Untersuchungszeitraum vorgenommenen Interessentensuchen des und Dienstzuteilungen zum X-Amt, Mail des BF vom 05.10.2018 mit dem er dies an W zur Vorbereitung und Übermittlung der betroffenen Akten weiterleitete) und sind zudem im Verfahren unstrittig., Die Feststellungen zum Beginn und der Art der Beschäftigung der W in der Abteilung des BF, zu ihrem vorhergehenden Arbeitsplatz, zum Fehlen personalrechtlicher Berufserfahrung und der damit verbundenen Unkenntnis des Aktensystems und der Personalakten der Abteilung des BF ergeben sich unzweifelhaft aus den glaubwürdigen und unbestrittenen Zeugenaussagen der W in den mündlichen Verhandlungen vor der BDB und dem BVwG. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die von ihr vorgebrachte Überforderung bei der ihr vom BF übertragenen Aufgabe der Vorbereitung der für den U-Ausschuss relevanten Unterlagen und Akten der Abteilung des BF durchaus plausibel und nachvollziehbar. Dass diese Aufgabe mit einem sehr großen Aufwand verbunden war, wurde auch vom BF in den mündlichen Verhandlungen ausdrücklich bestätigt. Insgesamt hatten W und römisch eins laut dem von ihr verfassten Statusbericht vom 16.01.2019 in diesem Zusammenhang in wenigen Monaten mehr als 100 000 Seiten zu sichten und zu kotrollieren, und dies neben ihren sonstigen, mit ihren Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben. Dass die W sehr schnell erkannte, dass sie mit dieser Aufgabe überfordert war, hat sie im Zuge der mündlichen Verhandlungen überzeugend und lebensnah geschildert, so auch die Situation, als sie mit einer Frageliste zwischen dem BF und dem für die Organisation der Aktenvorlage zuständigen Referenten der Abteilung hin und hergeschickt worden war., Die Feststellungen betreffend die Einteilung der römisch eins zur Unterstützung der P ergeben sich aus den glaubwürdigen Zeugenaussagen der W und der römisch eins, welche vom BF auch so bestätigt wurden. Ebenso bestätigte der BF in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem BVwG, dass er die Ersuchen der W auf weitere Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe abgelehnt hat, was er mit mangelnden Kapazitäten begründete., Die Feststellungen, dass am 25.10.2018 wurde bekannt wurde, dass in einer Aktenlieferung des BMI auch die Namen von zwei verdeckten Ermittlern enthalten waren und deshalb das Vorlageprozedere im BMI dahingehend geändert wurde, dass vor einer Aktenlieferung betreffend Dienstzuweisungen das X-Amt kontaktiert wurde und zwei Mitarbeiter des X-Amtes die Lieferung hinsichtlich allfälliger verdeckte Ermittler kontrollierten, ergibt sich aus einem im Akt aufliegenden Mail des BMI vom 16.11.2018., Die Feststellung, dass sich die W daraufhin im Zusammenhang mit der Auffindbarkeit von verdeckten Ermittlern in den von ihr zu sichtenden Unterlagen neuerlich an den BF wendete, was dieser darauf antwortete und dass dieser sie im Übrigen diesbezüglich an Obst S weiterverwies, ergibt sich ebenso aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen W und des BF, wie die Weigerung des Obst S, dem Ersuchen der W auf nachprüfende Kontrolle der zu übermittelnden Akten nachzukommen. Dass der BF in der Folge auch das Ersuchen der W, die von ihr vorbereiteten Unterlagen zu kontrollieren, abgelehnt hat, hat dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt und sich damit gerechtfertigt, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre und er zudem der Auffassung gewesen sei, dass auch Obst S der Vorgangsweise der W vertraut habe., Dass diese Überlastungssituation und der damit verbundene Druck die W zunehmend auch psychisch belastet hat und sie dies auch dem BF sowie den Kollegen K und L mitgeteilt hat, haben sowohl der BF als auch die Zeugen K und L im Zuge der mündlichen Verhandlungen bestätigt. Dass der BF im Gegensatz zum BMI dennoch an der bisherigen Vorgangsweise festgehalten und keine weitere Unterstützung für W veranlasst oder selbst vorgenommen hat, wurde von ihm im Verfahren nicht bestritten. Ebenso bestätigte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass er den Vorschlag des L, nicht alle, sondern nur relevante Unterlagen an den U-Ausschuss zu liefern, mit Hinweis auf die abstrakte Relevanz abgelehnt hat. Diese Entscheidung des BF hat jedoch den oben zitierten Vorgaben, was jedenfalls als abstrakt relevant zu betrachten ist, durchaus entsprochen, weshalb ihm in diesem Zusammenhang nichts vorgeworfen werden kann., Dass im Jänner 2019 im Zuge einer Paragraph 44, DSG Anfrage bekannt wurde, dass mit der Aktenlieferung des X-Amtes 21.11.2018 an den U-Ausschuss erneut Klarnamen eines verdeckten Ermittlers übermittelt worden waren, ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt aufliegenden Unterlagen und wurde im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die Reaktion des BF gegenüber der P und römisch eins ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF und der W im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Insbesondere ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben der W auch auf folgenden Kommentar des BF nach Abschluss der Zeugeneinvernahme der W vor dem BVwG zu hinzuweisen: „Ich kann die Aussagen der Zeugin 3 bestätigen. Es passt alles.“
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
§ 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2009 (BDG 1979) lautet:3.2.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen: , Paragraph 43, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (BDG 1979) lautet:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
§ 43a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2009 (BDG 1979) lautet:(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren., Paragraph 43 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, (BDG 1979) lautet:
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 45 Abs. 1 bis 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2019 (BDG 1979) lautet:Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind., Paragraph 45, Absatz eins bis 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, (BDG 1979) lautet:
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45, (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 69, oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
§ 91 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2019 (BDG 1979) lautet:(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen., Paragraph 91, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (BDG 1979) lautet:
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2019 (BDG 1979) lautet:Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen., Paragraph 92, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (BDG 1979) lautet:
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis,, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,, 4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 (BDG 1979) lautet:(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen., Paragraph 93, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (BDG 1979) lautet:
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 94 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der für den Tatzeitraum relevanten Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 (BDG 1979) lautet:(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind., Paragraph 94, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der für den Tatzeitraum relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (BDG 1979) lautet:
Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,Paragraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht, 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder, 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt, 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,, 2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,, 3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,, 4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und, 5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung, a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder, c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,, 1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,, 2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
3.2.2. Zur Anwendung auf gegenständlichen Sachverhalt:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Schuldsprüche des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde und damit im Zusammenhang gegen die verhängte Disziplinarstrafe. Die übrigen Spruchpunkte des beschwerdegegenständlichen blieben unbekämpft, sind damit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.3.2.2. Zur Anwendung auf gegenständlichen Sachverhalt:, Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Schuldsprüche des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde und damit im Zusammenhang gegen die verhängte Disziplinarstrafe. Die übrigen Spruchpunkte des beschwerdegegenständlichen blieben unbekämpft, sind damit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.2.2.1. Zu den hg. Freisprüchen:
Zum Vorwurf I.1.a.i.:
Hier wurde der BF von der BDB schuldig gesprochen, er habe gegenüber der ihm im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 in der Hierarchiegewalt unterstandenen K unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, indem er sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden habe, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt habe, gesagt habe, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben habe, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena".
Die BDB ist diesem Schuldspruch davon ausgegangen, dass der BF die K über Jahre bis Anfang 2018 im Zuge von dienstlichen Besprechungen immer wieder gefragt habe, weshalb diese entgegen der christlichen Ordnung keine Kinder bekommen würde, was ebenso wie der 2015 an K gerichtete Vorschlag, enthaltsam zu leben, und der schriftliche Vergleich mit Maria Magdalena am 30.03.2016 objektiv geeignet sei, von dieser als würdeverletzend empfunden zu werden und somit insgesamt ein Verhalten darstelle, dass den Pflichten eines Vorgesetzten gemäß § 43a BDG 1979 zum achtungsvollem Umgang mit Mitarbeiterinnen widerspreche.
Ein derartiges Verhalten wäre grundsätzlich als fortgesetztes Delikt zu werten. „Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein.“ (VwGH 09.05.2023, Ra 2021/05/0132)
„Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens.“ (VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass bei tatsächlichem Vorliegen eines fortgesetzten Delikts die dreijährige Frist für Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 für sämtliche dem BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen erst mit der letzten Tathandlung Anfang 2018 zu laufen begonnen hätte. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen dieses entsprechend begründeten Verdachts durch Zustellung des Einleitungsbeschlusses am 20.12.2019 erfolgte damit auch hinsichtlich der ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen im Jahr 2015 und am 30.03.2016 innerhalb der noch offenen Verjährungsfrist.
Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung entsprechend begründet, hat das Beschwerdeverfahren zwar ergeben, dass der BF der K nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten im Jahr 2015 tatsächlich gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie nun keusch bzw. enthaltsam leben werde, und ihr am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welchem stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena". Und ebenso konnte im Beschwerdeverfahren festgestellt werden, dass der BF die ihm unterstellte K im Zeitraum von 2012 bis Anfang 2018 mehrmals gefragt hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde.
„Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus.“ (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0120)
Nun hat die Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren jedoch in diesem Zusammenhang ergeben, dass aufgrund der vorliegenden Aussagen eben gerade nicht festgestellt werden konnte, wann und wie oft der BF die K tatsächlich darauf angesprochen hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde. Insbesondere konnte auch nicht festgesellt werden, in welchen zeitlichen Abständen und wann er ihr zuletzt diese Frage gestellt hat. Damit konnte auch nicht festgestellt werden, ob, wann und wie oft der BF tatsächlich nach dem 20.12.2016 und damit in jenem Zeitraum, in dem noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, entsprechende Tathandlungen begangen hat, um noch mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit von einem fortgesetzten Delikt ausgehen zu können. Denn wie oben in der Beweiswürdigung unter Punkt 2. zu dieser Anschuldigung ausgeführt, waren die Ausführungen der Belastungszeugin K dazu in den mündlichen Verhandlungen zu widersprüchlich („In dieser Form nicht, er hat mich aber einmal angesprochen und gefragt, warum ich keine Kinder bekomme.“ „Das ist vielleicht öfter als einmal in einem Gespräch gefallen, aber wann, kann ich nicht mehr sagen.“ „Regelmäßig nicht, aber ab zu schon.“ „Wir haben regelmäßige Besprechungen gehabt, Referatsbesprechungen, später auch wöchentlich. Wie oft er dieses Thema angesprochen hat, weiß ich nicht mehr. Es wurde ca. alle drei, vier Monate angesprochen. Dazwischen gab es vielleicht Pausen.“), um mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der BF diese Frage der K tatsächlich auch noch nach dem 20.12.2016 regelmäßig und ohne längere Unterbrechungen gestellt hat.
Da somit nicht erwiesen werden konnte, dass der BF das ihm zum Vorwurf gemachte fortgesetzte Delikt tatsächlich begangen hat, war er von diesem Vorwurf gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freizusprechen. Zum Vorwurf römisch eins.1.a.i.: , Hier wurde der BF von der BDB schuldig gesprochen, er habe gegenüber der ihm im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 in der Hierarchiegewalt unterstandenen K unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, indem er sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden habe, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt habe, gesagt habe, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben habe, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena"., Die BDB ist diesem Schuldspruch davon ausgegangen, dass der BF die K über Jahre bis Anfang 2018 im Zuge von dienstlichen Besprechungen immer wieder gefragt habe, weshalb diese entgegen der christlichen Ordnung keine Kinder bekommen würde, was ebenso wie der 2015 an K gerichtete Vorschlag, enthaltsam zu leben, und der schriftliche Vergleich mit Maria Magdalena am 30.03.2016 objektiv geeignet sei, von dieser als würdeverletzend empfunden zu werden und somit insgesamt ein Verhalten darstelle, dass den Pflichten eines Vorgesetzten gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 zum achtungsvollem Umgang mit Mitarbeiterinnen widerspreche. , Ein derartiges Verhalten wäre grundsätzlich als fortgesetztes Delikt zu werten. „Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein.“ (VwGH 09.05.2023, Ra 2021/05/0132), „Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens.“ (VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass bei tatsächlichem Vorliegen eines fortgesetzten Delikts die dreijährige Frist für Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, für sämtliche dem BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen erst mit der letzten Tathandlung Anfang 2018 zu laufen begonnen hätte. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen dieses entsprechend begründeten Verdachts durch Zustellung des Einleitungsbeschlusses am 20.12.2019 erfolgte damit auch hinsichtlich der ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen im Jahr 2015 und am 30.03.2016 innerhalb der noch offenen Verjährungsfrist. , Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung entsprechend begründet, hat das Beschwerdeverfahren zwar ergeben, dass der BF der K nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten im Jahr 2015 tatsächlich gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie nun keusch bzw. enthaltsam leben werde, und ihr am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welchem stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena". Und ebenso konnte im Beschwerdeverfahren festgestellt werden, dass der BF die ihm unterstellte K im Zeitraum von 2012 bis Anfang 2018 mehrmals gefragt hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde., „Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus.“ (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0120), Nun hat die Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren jedoch in diesem Zusammenhang ergeben, dass aufgrund der vorliegenden Aussagen eben gerade nicht festgestellt werden konnte, wann und wie oft der BF die K tatsächlich darauf angesprochen hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde. Insbesondere konnte auch nicht festgesellt werden, in welchen zeitlichen Abständen und wann er ihr zuletzt diese Frage gestellt hat. Damit konnte auch nicht festgestellt werden, ob, wann und wie oft der BF tatsächlich nach dem 20.12.2016 und damit in jenem Zeitraum, in dem noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, entsprechende Tathandlungen begangen hat, um noch mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit von einem fortgesetzten Delikt ausgehen zu können. Denn wie oben in der Beweiswürdigung unter Punkt 2. zu dieser Anschuldigung ausgeführt, waren die Ausführungen der Belastungszeugin K dazu in den mündlichen Verhandlungen zu widersprüchlich („In dieser Form nicht, er hat mich aber einmal angesprochen und gefragt, warum ich keine Kinder bekomme.“ „Das ist vielleicht öfter als einmal in einem Gespräch gefallen, aber wann, kann ich nicht mehr sagen.“ „Regelmäßig nicht, aber ab zu schon.“ „Wir haben regelmäßige Besprechungen gehabt, Referatsbesprechungen, später auch wöchentlich. Wie oft er dieses Thema angesprochen hat, weiß ich nicht mehr. Es wurde ca. alle drei, vier Monate angesprochen. Dazwischen gab es vielleicht Pausen.“), um mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit davon ausgehen zu können, dass der BF diese Frage der K tatsächlich auch noch nach dem 20.12.2016 regelmäßig und ohne längere Unterbrechungen gestellt hat. , Da somit nicht erwiesen werden konnte, dass der BF das ihm zum Vorwurf gemachte fortgesetzte Delikt tatsächlich begangen hat, war er von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freizusprechen.
Zum Vorwurf I.1.a.ii:
Hier wurde der BF von der BDB schuldig gesprochen, er habe der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen P deren Ehe vor ihrem Eintritt in die Kirche im Jahr 2017 mit einer Art „Naturehe" verglichen, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe, und außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen. Nach Ansicht der BDB waren diese Anmerkungen des BF auch objektiv geeignet, die Würde der P zu verletzen weshalb diese ebenfalls eine schuldhafte Verletzung Pflichten eines Vorgesetzten gemäß § 43a BDG 1979 zum achtungsvollem Umgang mit Mitarbeiterinnen darstellen würden.
Wie jedoch die Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren zu diesem Anschuldigungspunkten ergeben hat, konnte aufgrund der Aussagen der P zwar festgestellt werden, dass der BF irgendwann vor 2017 in einem Mitarbeitergespräch mit P deren Ehe mit einer Art Naturehe verglichen hat, jedoch nicht wann genau vor 2017. Dementsprechend konnte auch nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF diese tatsächlich nach dem 20.12.2016 und damit in jenem Zeitraum, in dem noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, zu P gesagt hat. Zudem war auf Grundlage der ausdrücklichen Aussage der P in der mündlichen Verhandlung vor der BDB auch zweifelsfrei festzustellen, dass sie selbst diese Aussage weder als entwürdigend noch als unangebracht, sondern einfach nur als sonderbar empfunden hat.
Der BF war daher auch von diesem Vorwurf gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 im Zweifel freizusprechen.
Festgestellt werden konnte in weiterer Folge, dass der BF der P im Jahr 2017 tatsächlich den Rat gegeben hat, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, nachdem diese nach eigenem Entschluss wieder in die Katholische Kirche eingetreten war. Doch darin alleine kann in Anbetracht der weiteren festgestellten konkreten Umstände keine entwürdige Behandlung der P durch den BF erkannt werden, weil diese in der mündlichen Verhandlung vor der BDB als Zeugin befragt dazu ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich in dieser Zeit vom BF wertgeschätzt gefühlt hatte, weil er sie bei der Vorbereitung auf den Wiedereintritt in die Kirche sehr unterstützt und ihr für die Gespräche mit dem Pfarrer sogar freigegeben hatte. Und ebenso ausdrücklich und zweifelsfrei gab P als Zeugin in der Verhandlung vor der BDB an, dass sie auch den Rat des BF, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, weder als entwürdigend noch als unangebracht, sondern nur als sonderbar empfunden hat. Auch wenn ein solcher Rat eines Abteilungsleiters im Bundesdienst an eine ihm untergebene Mitarbeiterin objektiv gesehen als unangebracht und auch überflüssig zu bezeichnet werden kann, erreicht ein derartiges Verhalten jedenfalls noch nicht die Grenze einer von § 43a BDG 1979 verpönten entwürdigenden Behandlung.
Der BF war daher auch von diesem Vorwurf gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freizusprechen, weil die ihm hier zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstellt.
Zum Vorwurf I.1.b.i:
Hier wurde der BF von der BDB schuldig gesprochen, er habe der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene C knapp vor Ende Juni 2017 zu verstehen gegeben, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle und ihr auf ihre Erwiderung, nicht an den Katholizismus zu glauben, erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde. Die BDB hat darin eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines Vorgesetzten gemäß § 43a BDG 1979 zum achtungsvollem Umgang mit Mitarbeiterinnen erkannt.
Wie oben festgestellt, hat das Beschwerdeverfahren auf Grundlage der vorliegenden Aussagen ergeben, dass der BF zur C knapp vor Ende Juni 2017 in einem Gespräch gesagt hat, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht als Regenwurm wiedergeboren werde, nachdem die C zu ihm gesagt hatte, dass sie nicht an den Katholizismus sondern an Naturreligionen und die Wiedergeburt glauben würde. Entgegen dem Vorwurf wurde jedoch festgestellt, dass der BF davor nicht zur C gesagt hat, dass sie sich entsprechend den Werten des Katholizismus verhalten solle. Und schließlich war auf Grundlage der klaren Aussage der C vor der BDB auch zweifelsfrei festzustellen, dass diese Aussage die C eher belustigt hat, auch wenn sie sie gleichzeitig auch als unerwünscht empfunden hat.
Die Aussage eines Vorgesetzten gegenüber einer Mitarbeiterin, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht als Regenwurm wiedergeboren werde, erscheint für sich betrachtet zwar als unpassend und befremdlich. Sie ist hier jedoch im konkreten Kontext zu sehen, nämlich, dass die C zuvor zum BF gesagt hat, dass sie nicht an den Katholizismus sondern an Naturreligionen und die Wiedergeburt glauben würde, und das obwohl sich aus den weiteren Aussagen der C vor der BDB zweifelsfrei ergeben hat, dass ihr die religiöse Einstellung des BF durchaus bekannt war. Vor diesem Hintergrund kann in der konkreten Reaktion das BF nicht mehr als eine sich aus einem konkreten Gespräch ergebende, scherzhafte oder allenfalls zynische Bemerkung gesehen werden. Da aufgrund der Zeugenaussagen der C nicht festgestellt werden konnte, wie es zu diesem Gespräch gekommen ist, und sie dabei sogar ausdrücklich ausgesagt hat, dass ihr der BF entgegen dem ursprünglichen Vorwurf davor nicht gesagt hat, sie solle sich entsprechend den Werten des Katholizismus verhalten, kann in den verbleibenden Bemerkungen des BF jedenfalls noch keine entwürdigende Behandlung der C erkannt werden, welche die Grenze zur disziplinären Relevanz nach § 43a BDG 1979 erreichen würde.
Der BF war daher auch von diesem Vorwurf gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freizusprechen. Zum Vorwurf römisch eins.1.a.ii:, Hier wurde der BF von der BDB schuldig gesprochen, er habe der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen P deren Ehe vor ihrem Eintritt in die Kirche im Jahr 2017 mit einer Art „Naturehe" verglichen, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe, und außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen. Nach Ansicht der BDB waren diese Anmerkungen des BF auch objektiv geeignet, die Würde der P zu verletzen weshalb diese ebenfalls eine schuldhafte Verletzung Pflichten eines Vorgesetzten gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 zum achtungsvollem Umgang mit Mitarbeiterinnen darstellen würden., Wie jedoch die Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren zu diesem Anschuldigungspunkten ergeben hat, konnte aufgrund der Aussagen der P zwar festgestellt werden, dass der BF irgendwann vor 2017 in einem Mitarbeitergespräch mit P deren Ehe mit einer Art Naturehe verglichen hat, jedoch nicht wann genau vor 2017. Dementsprechend konnte auch nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF diese tatsächlich nach dem 20.12.2016 und damit in jenem Zeitraum, in dem noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, zu P gesagt hat. Zudem war auf Grundlage der ausdrücklichen Aussage der P in der mündlichen Verhandlung vor der BDB auch zweifelsfrei festzustellen, dass sie selbst diese Aussage weder als entwürdigend noch als unangebracht, sondern einfach nur als sonderbar empfunden hat., Der BF war daher auch von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 im Zweifel freizusprechen. , Festgestellt werden konnte in weiterer Folge, dass der BF der P im Jahr 2017 tatsächlich den Rat gegeben hat, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, nachdem diese nach eigenem Entschluss wieder in die Katholische Kirche eingetreten war. Doch darin alleine kann in Anbetracht der weiteren festgestellten konkreten Umstände keine entwürdige Behandlung der P durch den BF erkannt werden, weil diese in der mündlichen Verhandlung vor der BDB als Zeugin befragt dazu ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass sie sich in dieser Zeit vom BF wertgeschätzt gefühlt hatte, weil er sie bei der Vorbereitung auf den Wiedereintritt in die Kirche sehr unterstützt und ihr für die Gespräche mit dem Pfarrer sogar freigegeben hatte. Und ebenso ausdrücklich und zweifelsfrei gab P als Zeugin in der Verhandlung vor der BDB an, dass sie auch den Rat des BF, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, weder als entwürdigend noch als unangebracht, sondern nur als sonderbar empfunden hat. Auch wenn ein solcher Rat eines Abteilungsleiters im Bundesdienst an eine ihm untergebene Mitarbeiterin objektiv gesehen als unangebracht und auch überflüssig zu bezeichnet werden kann, erreicht ein derartiges Verhalten jedenfalls noch nicht die Grenze einer von Paragraph 43 a, BDG 1979 verpönten entwürdigenden Behandlung., Der BF war daher auch von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freizusprechen, weil die ihm hier zur Last gelegte Tat keine Dienstpflichtverletzung darstellt. , Zum Vorwurf römisch eins.1.b.i: , Hier wurde der BF von der BDB schuldig gesprochen, er habe der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene C knapp vor Ende Juni 2017 zu verstehen gegeben, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle und ihr auf ihre Erwiderung, nicht an den Katholizismus zu glauben, erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde. Die BDB hat darin eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines Vorgesetzten gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 zum achtungsvollem Umgang mit Mitarbeiterinnen erkannt., Wie oben festgestellt, hat das Beschwerdeverfahren auf Grundlage der vorliegenden Aussagen ergeben, dass der BF zur C knapp vor Ende Juni 2017 in einem Gespräch gesagt hat, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht als Regenwurm wiedergeboren werde, nachdem die C zu ihm gesagt hatte, dass sie nicht an den Katholizismus sondern an Naturreligionen und die Wiedergeburt glauben würde. Entgegen dem Vorwurf wurde jedoch festgestellt, dass der BF davor nicht zur C gesagt hat, dass sie sich entsprechend den Werten des Katholizismus verhalten solle. Und schließlich war auf Grundlage der klaren Aussage der C vor der BDB auch zweifelsfrei festzustellen, dass diese Aussage die C eher belustigt hat, auch wenn sie sie gleichzeitig auch als unerwünscht empfunden hat., Die Aussage eines Vorgesetzten gegenüber einer Mitarbeiterin, dass sie aufpassen solle, dass sie nicht als Regenwurm wiedergeboren werde, erscheint für sich betrachtet zwar als unpassend und befremdlich. Sie ist hier jedoch im konkreten Kontext zu sehen, nämlich, dass die C zuvor zum BF gesagt hat, dass sie nicht an den Katholizismus sondern an Naturreligionen und die Wiedergeburt glauben würde, und das obwohl sich aus den weiteren Aussagen der C vor der BDB zweifelsfrei ergeben hat, dass ihr die religiöse Einstellung des BF durchaus bekannt war. Vor diesem Hintergrund kann in der konkreten Reaktion das BF nicht mehr als eine sich aus einem konkreten Gespräch ergebende, scherzhafte oder allenfalls zynische Bemerkung gesehen werden. Da aufgrund der Zeugenaussagen der C nicht festgestellt werden konnte, wie es zu diesem Gespräch gekommen ist, und sie dabei sogar ausdrücklich ausgesagt hat, dass ihr der BF entgegen dem ursprünglichen Vorwurf davor nicht gesagt hat, sie solle sich entsprechend den Werten des Katholizismus verhalten, kann in den verbleibenden Bemerkungen des BF jedenfalls noch keine entwürdigende Behandlung der C erkannt werden, welche die Grenze zur disziplinären Relevanz nach Paragraph 43 a, BDG 1979 erreichen würde., Der BF war daher auch von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freizusprechen.
Zum Vorwurf I.1.b.ii:
Hier wurde der BF schuldig gesprochen, er habe im Zeitraum von Ende 2016 bis Anfang 2017 Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan. Die BDB erkannte darin eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 8a B-GlBG 1993 iVm. § 43a BDG 1979.
Wie die Beweiswürdigung jedoch ergeben hat, konnte auf Grundlage der widersprüchlichen Aussagen der C tatsächlich nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF im Zeitraum Ende 2016 bis Anfang 2017 tatsächlich Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan hat. Zum einen konnte sie in der mündlichen Verhandlung vor der BDB nicht mehr angeben, wann dieses Gespräch stattgefunden haben soll, und zum anderen war in ihren Aussagen im Gegensatz zu einer früheren niederschriftlichen Befragung auch nicht mehr vom Abtun einer Beschwerde über Arbeitsüberlastung mit prämenstruellen Phasen die Rede, sondern davon, dass sie der BF gefragt habe, wie es ihr gehe, und auf ihre Antwort „nicht so gut“ geantwortet habe, dass es aufgrund ihres Alters schon so sein könne und sie sich im Wechsel befinden würde. Auch wenn eine solche Antwort des BF als Vorgesetzter gegenüber einer Mitarbeiterin als nicht minder unangebracht und entwürdigend zu werten wäre, als ein Hinweis auf prämenstruelle Phasen, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dies vom verfahrensgegenständlichen konkret formulierten Tatvorwurf, weswegen gegen den BF auch das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, jedenfalls nicht umfasst ist und daher auch nicht zu einem Schuldspruch führen kann.
Der BF war daher auch von diesem Vorwurf gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freizusprechen.
3.2.2.1. Zu den hg. Schuldsprüchen:Zum Vorwurf römisch eins.1.b.ii: , Hier wurde der BF schuldig gesprochen, er habe im Zeitraum von Ende 2016 bis Anfang 2017 Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan. Die BDB erkannte darin eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 8 a, B-GlBG 1993 in Verbindung mit Paragraph 43 a, BDG 1979. , Wie die Beweiswürdigung jedoch ergeben hat, konnte auf Grundlage der widersprüchlichen Aussagen der C tatsächlich nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der BF im Zeitraum Ende 2016 bis Anfang 2017 tatsächlich Beschwerden der C wegen Arbeitsüberlastung mit einer prämenstruellen Phase abgetan hat. Zum einen konnte sie in der mündlichen Verhandlung vor der BDB nicht mehr angeben, wann dieses Gespräch stattgefunden haben soll, und zum anderen war in ihren Aussagen im Gegensatz zu einer früheren niederschriftlichen Befragung auch nicht mehr vom Abtun einer Beschwerde über Arbeitsüberlastung mit prämenstruellen Phasen die Rede, sondern davon, dass sie der BF gefragt habe, wie es ihr gehe, und auf ihre Antwort „nicht so gut“ geantwortet habe, dass es aufgrund ihres Alters schon so sein könne und sie sich im Wechsel befinden würde. Auch wenn eine solche Antwort des BF als Vorgesetzter gegenüber einer Mitarbeiterin als nicht minder unangebracht und entwürdigend zu werten wäre, als ein Hinweis auf prämenstruelle Phasen, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass dies vom verfahrensgegenständlichen konkret formulierten Tatvorwurf, weswegen gegen den BF auch das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, jedenfalls nicht umfasst ist und daher auch nicht zu einem Schuldspruch führen kann., Der BF war daher auch von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freizusprechen., 3.2.2.1. Zu den hg. Schuldsprüchen:
Zum Vorwurf I.1.c.:
Wie oben festgestellt, hat der BF am 26.04.2019 Frau R, damals Mitarbeiterin einer anderen Abteilung des X-Amtes, in einem Mail geschrieben, dass er wegen zwei Mails, die diese in der vergangenen Nacht geschrieben habe, verstärkt für sie beten werde, weil er glaube, dass diese Mails nicht ihr wahres Wesen zeigen würden, sondern dass sie sich leider manchmal von unguten geistigen Mächten leiten lasse. Da er vermute, dass sie zu erheblich vorgerückter Stunde (00:40 und 02:45 Uhr) von gewissen Bewusstseinsstörungen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und/oder Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, würde er ihr das Geschriebene verzeihen und ihr für ihr weiteres Leben das Beste wünschen. Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen würde, bevor sie in dienstliche Schwierigkeiten gerate, weil solche Mails, wie er gehört habe, schon öfters vorgekommen sein sollen.
R hat den darin enthaltenen Vorwurf, sie habe ihre dienstlichen Mails in einem durch Bewusstseinsstörungen beeinträchtigten Zustand geschrieben, hervorgerufen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und oder Alkohol allgemein nachvollziehbar als kränkend und beleidigend empfunden.
Das Mail des Beschwerdeführers bezog sich auf ein dienstliches Mail der R vom 25.04.2019, welches sie in welchem sie um 02.45 Uhr unter anderem an den stellvertretenden Direktor und den Beschwerdeführer übermittelt hatte. Darin kritisierte sie die Vorgangweise des BF im Zuge der letzten Dienststellenreform, weil nach ihrer Ansicht in ihrer Abteilung im Oktober 2018 einige Planstellen rechtswidrig und ohne Wissen der Planstelleninhaber umgewandelt worden seien, und ersuchte abschließend den stellvertretenden Direktor um weitere Veranlassung in Form einer Anzeige des BF wegen Amtsmissbrauchs. Wie oben festgestellt war der Text des Mails der R vom 25.04.2019 inhaltlich verständlich und schlüssig formuliert und enthielt keine anderen konkreten Hinweise (wie zB. vermehrte Grammatik- oder Rechtschreibfehler), die bei objektiver Betrachtung auf eine Beeinträchtigung der Verfasserin durch Alkohol- oder Medikamenteneinnahme schließen lassen könnten.
Der BF versuchte seine Wortwahl damit zu rechtfertigen, dass er über die Anzeige wegen Amtsmissbrauch schockiert gewesen sei. Zu seinem beruflichen Verhältnis zu R befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass dieses bis zu seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschuss gut gewesen sei. Einige Monate vor den gegenständlichen Mails sei er vom Untersuchungsausschuss mit einem anderen Mail der R konfrontiert worden und er habe dort ausgesagt, dass ihm ein Kollege mitgeteilt habe, dass er solche E-Mails nicht ernst nehmen solle, denn wenn sie so spät welche schreibe, dann sei sie alkoholisiert. Später sei er draufgekommen, dass das nicht klug gewesen sei, weil die Medien das verbreitet hätten, er aber in der besonderen Situation der Befragung nur daran gedacht habe, die Wahrheit zu sagen. Das Mail vom 25.04.2019, in dem sie ihn des Amtsmissbrauchs bezichtet habe, sei für ihn eine Bestätigung gewesen, weil der Vorwurf völlig aus der Luft gegriffen gewesen sei. Er sei deshalb der Ansicht gewesen, dass sie dieses Mail in einem enthemmten Zustand geschrieben habe, nicht jedoch, dass sie betrunken gewesen sei, sonst hätte sie das Mail auch nicht so gut schreiben können. Wie es zu dieser Enthemmung gekommen sei wisse er nicht. Die Kernaussage seines Antwortmails sei gewesen, dass das nicht ihr wahres Wesen sei und dass und dass er ihr verzeihe, weil er vermutet habe, dass sie von gewissen Bewusstseinsstörungen beeinträchtigt gewesen sei. Auch die Anregung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, sei ernst gemeint gewesen. Die Alternative sei eine Verleumdungsanzeige gewesen. Er hätte sich nie gedacht, dass das eine Anstandsverletzung sein könnte. Er habe ihr das nicht vorwerfen, sondern ihr lediglich durch Bewusstseinsbildung helfen wollen. R habe ihm schon früher Mails zu später Stunde geschrieben, aber nie nach Mitternacht. Deshalb habe er auch Schlafmangel als Grund für die Enthemmung der R gesehen.
Damit vermochte der BF seine Wortwahl in seinem Antwortmail keinesfalls zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Denn diese kann auch bei objektiver Betrachtung nur als Vorwurf interpretiert werden, dass R ihre dienstlichen Mails in einem Zustand von durch Schlafmangel, Alkohol oder Medikamenteneinfluss selbst herbeigeführten Bewusstseinsstörungen verfasst habe. Ein solcher Vorwurf ist jedoch ohne entsprechend konkrete Anhaltpunkte, die derartiges tatsächlich nahelegen könnten, nicht nur als unsachlich zu betrachten, sondern jedenfalls auch geeignet, die menschliche Würde einer Kollegin zu verletzten. Das Mail der R bot dafür jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte und aus den eigenen Aussagen des BF wird zudem deutlich, dass auch ihm zum Zeitpunkt des Verfassens des Mails keine tragfähigen Umstände bekannt waren, welche einen solchen Verdacht tatsächlich begründen würden. Alleine der Umstand, dass die R ihr Mail um 02:45 Uhr nachts verfasst bzw. versendet hat, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie auch in der Vergangenheit schon häufiger dienstliche Mails spät in der Nacht versendet hat, ebenso wenig ein tragfähiges Indiz dafür, wie allfällige Gerüchte, welche den BF offenbar bereits einige Monate davor dazu verleitet haben, eine derart unbedachte Behauptung über R vor dem Untersuchungsausschuss auszusprechen. Es ist dem BF zwar zuzugestehen, dass er in der Situation erschüttert darüber war, dass ihn die R in ihrem Mail des Amtsmissbrauchs verdächtigt hat, jedoch vermag auch das die konkrete Form seiner Reaktion darauf nicht zu entschuldigen, weil R den Verdacht nicht einfach aus der Luft gegriffen, sondern Ihre Rechtsansicht entsprechend begründet hat. Gemäß § 53 Abs. 1 BDG 1979 ist ein Beamter sogar verpflichtet, den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, dem Leiter der Dienststelle zu melden, und nichts Anderes hat die R in ihrem Mail gemacht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich ein solcher Verdacht in der Folge allenfalls nicht erhärtet oder als falsch herausstellt, solange die Beamtin diesen nicht willkürlich oder gar wider besseres Wissen geäußert hat, wofür im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vorliegen.
Zur Verpflichtung des Beamten, seinen Kollegen mit Achtung zu begegnen, führt Gabriele Kucsko-Stadlmayer in „Das Disziplinarrecht der Beamten“ 4., aktualisierte Auflage, mit entsprechenden Verweis auf die Judikatur des VwGH Folgendes aus (S 210 ff):Zum Vorwurf römisch eins.1.c.:, Wie oben festgestellt, hat der BF am 26.04.2019 Frau R, damals Mitarbeiterin einer anderen Abteilung des X-Amtes, in einem Mail geschrieben, dass er wegen zwei Mails, die diese in der vergangenen Nacht geschrieben habe, verstärkt für sie beten werde, weil er glaube, dass diese Mails nicht ihr wahres Wesen zeigen würden, sondern dass sie sich leider manchmal von unguten geistigen Mächten leiten lasse. Da er vermute, dass sie zu erheblich vorgerückter Stunde (00:40 und 02:45 Uhr) von gewissen Bewusstseinsstörungen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und/oder Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, würde er ihr das Geschriebene verzeihen und ihr für ihr weiteres Leben das Beste wünschen. Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen würde, bevor sie in dienstliche Schwierigkeiten gerate, weil solche Mails, wie er gehört habe, schon öfters vorgekommen sein sollen. , R hat den darin enthaltenen Vorwurf, sie habe ihre dienstlichen Mails in einem durch Bewusstseinsstörungen beeinträchtigten Zustand geschrieben, hervorgerufen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und oder Alkohol allgemein nachvollziehbar als kränkend und beleidigend empfunden. , Das Mail des Beschwerdeführers bezog sich auf ein dienstliches Mail der R vom 25.04.2019, welches sie in welchem sie um 02.45 Uhr unter anderem an den stellvertretenden Direktor und den Beschwerdeführer übermittelt hatte. Darin kritisierte sie die Vorgangweise des BF im Zuge der letzten Dienststellenreform, weil nach ihrer Ansicht in ihrer Abteilung im Oktober 2018 einige Planstellen rechtswidrig und ohne Wissen der Planstelleninhaber umgewandelt worden seien, und ersuchte abschließend den stellvertretenden Direktor um weitere Veranlassung in Form einer Anzeige des BF wegen Amtsmissbrauchs. Wie oben festgestellt war der Text des Mails der R vom 25.04.2019 inhaltlich verständlich und schlüssig formuliert und enthielt keine anderen konkreten Hinweise (wie zB. vermehrte Grammatik- oder Rechtschreibfehler), die bei objektiver Betrachtung auf eine Beeinträchtigung der Verfasserin durch Alkohol- oder Medikamenteneinnahme schließen lassen könnten., Der BF versuchte seine Wortwahl damit zu rechtfertigen, dass er über die Anzeige wegen Amtsmissbrauch schockiert gewesen sei. Zu seinem beruflichen Verhältnis zu R befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass dieses bis zu seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschuss gut gewesen sei. Einige Monate vor den gegenständlichen Mails sei er vom Untersuchungsausschuss mit einem anderen Mail der R konfrontiert worden und er habe dort ausgesagt, dass ihm ein Kollege mitgeteilt habe, dass er solche E-Mails nicht ernst nehmen solle, denn wenn sie so spät welche schreibe, dann sei sie alkoholisiert. Später sei er draufgekommen, dass das nicht klug gewesen sei, weil die Medien das verbreitet hätten, er aber in der besonderen Situation der Befragung nur daran gedacht habe, die Wahrheit zu sagen. Das Mail vom 25.04.2019, in dem sie ihn des Amtsmissbrauchs bezichtet habe, sei für ihn eine Bestätigung gewesen, weil der Vorwurf völlig aus der Luft gegriffen gewesen sei. Er sei deshalb der Ansicht gewesen, dass sie dieses Mail in einem enthemmten Zustand geschrieben habe, nicht jedoch, dass sie betrunken gewesen sei, sonst hätte sie das Mail auch nicht so gut schreiben können. Wie es zu dieser Enthemmung gekommen sei wisse er nicht. Die Kernaussage seines Antwortmails sei gewesen, dass das nicht ihr wahres Wesen sei und dass und dass er ihr verzeihe, weil er vermutet habe, dass sie von gewissen Bewusstseinsstörungen beeinträchtigt gewesen sei. Auch die Anregung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, sei ernst gemeint gewesen. Die Alternative sei eine Verleumdungsanzeige gewesen. Er hätte sich nie gedacht, dass das eine Anstandsverletzung sein könnte. Er habe ihr das nicht vorwerfen, sondern ihr lediglich durch Bewusstseinsbildung helfen wollen. R habe ihm schon früher Mails zu später Stunde geschrieben, aber nie nach Mitternacht. Deshalb habe er auch Schlafmangel als Grund für die Enthemmung der R gesehen. , Damit vermochte der BF seine Wortwahl in seinem Antwortmail keinesfalls zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Denn diese kann auch bei objektiver Betrachtung nur als Vorwurf interpretiert werden, dass R ihre dienstlichen Mails in einem Zustand von durch Schlafmangel, Alkohol oder Medikamenteneinfluss selbst herbeigeführten Bewusstseinsstörungen verfasst habe. Ein solcher Vorwurf ist jedoch ohne entsprechend konkrete Anhaltpunkte, die derartiges tatsächlich nahelegen könnten, nicht nur als unsachlich zu betrachten, sondern jedenfalls auch geeignet, die menschliche Würde einer Kollegin zu verletzten. Das Mail der R bot dafür jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte und aus den eigenen Aussagen des BF wird zudem deutlich, dass auch ihm zum Zeitpunkt des Verfassens des Mails keine tragfähigen Umstände bekannt waren, welche einen solchen Verdacht tatsächlich begründen würden. Alleine der Umstand, dass die R ihr Mail um 02:45 Uhr nachts verfasst bzw. versendet hat, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie auch in der Vergangenheit schon häufiger dienstliche Mails spät in der Nacht versendet hat, ebenso wenig ein tragfähiges Indiz dafür, wie allfällige Gerüchte, welche den BF offenbar bereits einige Monate davor dazu verleitet haben, eine derart unbedachte Behauptung über R vor dem Untersuchungsausschuss auszusprechen. Es ist dem BF zwar zuzugestehen, dass er in der Situation erschüttert darüber war, dass ihn die R in ihrem Mail des Amtsmissbrauchs verdächtigt hat, jedoch vermag auch das die konkrete Form seiner Reaktion darauf nicht zu entschuldigen, weil R den Verdacht nicht einfach aus der Luft gegriffen, sondern Ihre Rechtsansicht entsprechend begründet hat. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BDG 1979 ist ein Beamter sogar verpflichtet, den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, dem Leiter der Dienststelle zu melden, und nichts Anderes hat die R in ihrem Mail gemacht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich ein solcher Verdacht in der Folge allenfalls nicht erhärtet oder als falsch herausstellt, solange die Beamtin diesen nicht willkürlich oder gar wider besseres Wissen geäußert hat, wofür im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vorliegen. , Zur Verpflichtung des Beamten, seinen Kollegen mit Achtung zu begegnen, führt Gabriele Kucsko-Stadlmayer in „Das Disziplinarrecht der Beamten“ 4., aktualisierte Auflage, mit entsprechenden Verweis auf die Judikatur des VwGH Folgendes aus (S 210 ff):
„Wenn § 43a BDG den Beamten verpflichtet, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung" zu begegnen, ist damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich ,,respektvoll" ist. Nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Entgleisung ist damit freilich auch rechtlich verboten. Da das BDG lange keine dem § 26 DP nachgebildete Norn enthielt und ein Rückgriff auf § 43 Abs 2 BDG notwendig war, stand seit seinem Inkrafttreten fest, dass nur schwerwiegende Verhaltensweisen in diesem Bereich disziplinär strafbar sein können. Dies traf primär auf Ausschreitungen mit physischer Gewaltanwendung oder gerichtlich strafbare Ehrenbeleidigungen und Drohungen zu. Bei sonstigen verbalen Ausschreitungen (zB. Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen) hat die Judikatur auf deren Gewicht abgestellt. Nur in schweren Fällen. wurde eine Verletzung von § 43 Abs. 2 BDG angenommen - so etwa, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit anhielt. An diese Judikatur wollte der Gesetzgeber mit § 43a BDG ausdrücklich anknüpfen. Folgende Gedanken bringt der VwGH in seiner Judikatur zum Ausdruck: ,,Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten" sei eine Dienstpflichtverletzung. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürften nicht ,,auf die Goldwaage gelegt“ werden (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076). Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig empfindlich gestört“ werde (VwGH 11.12. 1995, 85/09 /0223; 16.10.2001, 2001/09/0096; 20.11.2003, 2002/09/0088). Der Beamte habe zwar das Recht, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 16.10.2001, 2001/09/0096; 20.11.2003, 2002/09/0088; 25.5.2005, 2004/09/0011, 16.10.2008, 2007/09/0182; 16.9.2009, 2009/09/0141).“
Der BF hat mit seinem Mail vom 26.04.2019 an die R ein Verhalten gesetzt, das die im öffentlichen Dienst zu erwartenden Mindestanforderungen des Respekts und Anstandes im Umgang mit Kollegen jedenfalls vermissen lässt und zudem geeignet ist, die Würde der R zu verletzen, weshalb vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur in objektiver Hinsicht von einem die Schwelle zur disziplinären Relevanz überschreitenden Verstoß gegen die Dienstplichten des Beamten gemäß § 43a BDG 1979 auszugehen ist. Und auch in subjektiver Hinsicht ist von einem Verschulden des BF auszugehen, weil ihm als erfahrenen Beamten und Jurist selbst in einer Situation, in der er sich mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs konfrontiert sieht, bewusst gewesen sein muss, dass er mit einer solchen Formulierung keine (ihm als Kollegen ohnehin nicht zustehende) Bewusstseinsbildung der R betreibt, sondern Behauptungen aufstellt, die offensichtlich geeignet sind, die Würde der R zu verletzen. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, dass er ein Verhalten setzt, das der Dienstpflicht zum achtungsvollen Umgang mit Kolleginnen gemäß § 43a BDG 1979 widerspricht, und sich damit abgefunden. Es ist daher vorsätzlichem Verhalten auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ist der Bundesdisziplinarbehörde zuzustimmen, wenn sie von einer Dienstpflichtverletzung des BF ausgeht. Weil sie diese jedoch unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 und nicht unter den seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBI I 2009/153, für solche Sachverhalte vorgesehenen und spezielleren § 43a BDG 1979 subsumierte, war der Spruch auch in diesem Punkt entsprechend zu ändern.„Wenn Paragraph 43 a, BDG den Beamten verpflichtet, seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern „mit Achtung" zu begegnen, ist damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich ,,respektvoll" ist. Nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Entgleisung ist damit freilich auch rechtlich verboten. Da das BDG lange keine dem Paragraph 26, DP nachgebildete Norn enthielt und ein Rückgriff auf Paragraph 43, Absatz 2, BDG notwendig war, stand seit seinem Inkrafttreten fest, dass nur schwerwiegende Verhaltensweisen in diesem Bereich disziplinär strafbar sein können. Dies traf primär auf Ausschreitungen mit physischer Gewaltanwendung oder gerichtlich strafbare Ehrenbeleidigungen und Drohungen zu. Bei sonstigen verbalen Ausschreitungen (zB. Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen) hat die Judikatur auf deren Gewicht abgestellt. Nur in schweren Fällen. wurde eine Verletzung von Paragraph 43, Absatz 2, BDG angenommen - so etwa, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit anhielt. An diese Judikatur wollte der Gesetzgeber mit Paragraph 43 a, BDG ausdrücklich anknüpfen. Folgende Gedanken bringt der VwGH in seiner Judikatur zum Ausdruck: ,,Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten" sei eine Dienstpflichtverletzung. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürften nicht ,,auf die Goldwaage gelegt“ werden (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076). Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig empfindlich gestört“ werde (VwGH 11.12. 1995, 85/09 /0223; 16.10.2001, 2001/09/0096; 20.11.2003, 2002/09/0088). Der Beamte habe zwar das Recht, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 19.10.1995, 94/09/0024; 16.10.2001, 2001/09/0096; 20.11.2003, 2002/09/0088; 25.5.2005, 2004/09/0011, 16.10.2008, 2007/09/0182; 16.9.2009, 2009/09/0141).“, Der BF hat mit seinem Mail vom 26.04.2019 an die R ein Verhalten gesetzt, das die im öffentlichen Dienst zu erwartenden Mindestanforderungen des Respekts und Anstandes im Umgang mit Kollegen jedenfalls vermissen lässt und zudem geeignet ist, die Würde der R zu verletzen, weshalb vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur in objektiver Hinsicht von einem die Schwelle zur disziplinären Relevanz überschreitenden Verstoß gegen die Dienstplichten des Beamten gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 auszugehen ist. Und auch in subjektiver Hinsicht ist von einem Verschulden des BF auszugehen, weil ihm als erfahrenen Beamten und Jurist selbst in einer Situation, in der er sich mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs konfrontiert sieht, bewusst gewesen sein muss, dass er mit einer solchen Formulierung keine (ihm als Kollegen ohnehin nicht zustehende) Bewusstseinsbildung der R betreibt, sondern Behauptungen aufstellt, die offensichtlich geeignet sind, die Würde der R zu verletzen. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, dass er ein Verhalten setzt, das der Dienstpflicht zum achtungsvollen Umgang mit Kolleginnen gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 widerspricht, und sich damit abgefunden. Es ist daher vorsätzlichem Verhalten auszugehen., Vor diesem Hintergrund ist der Bundesdisziplinarbehörde zuzustimmen, wenn sie von einer Dienstpflichtverletzung des BF ausgeht. Weil sie diese jedoch unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und nicht unter den seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBI römisch eins 2009/153, für solche Sachverhalte vorgesehenen und spezielleren Paragraph 43 a, BDG 1979 subsumierte, war der Spruch auch in diesem Punkt entsprechend zu ändern.
Zum Vorwurf I.2.a.:
Hier wird dem BF zum Vorwurf gemacht, er sei den ihm in seiner Leitungsfunktion übertragenen Aufgaben als Führungskraft nicht nachgekommen, indem er im Jahr 2017 der K anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden gesagt habe, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet habe „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“.
Wie oben festgestellt war K die Leiterin des Rechtsreferates in der Abteilung des BF und hatte neben den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben regelmäßig auch umfangreiche Arbeitsaufträge vom Direktor des Amtes und anderen vorgesetzten Organisationseinheiten (zB. vom BMI) zu erfüllen. Diese Aufträge erhielt sie zum Teil direkt ohne Einbindung des BF als ihren Abteilungsleiter, der sich für solche Aufträge auch nicht interessiert hat. K hat sich mit all ihren Aufgaben bereits über längere Zeit überfordert gefühlt und ist regelmäßig - so auch mehrmals im Jahr 2017 - wegen ihrer Arbeitsüberlastung an den Beschwerdeführer herangetreten. Der BF hat darauf lediglich entgegnet, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse. Im Zuge eines dieser Gespräche im Jahr 2017 stellte K dem BF dann schließlich die Frage, wie lange das noch so weitergehen solle und ob es dauern würde, bis sie zusammenbreche, und dieser hat darauf geantwortet „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“.
Der BF hat zwar generell bestritten, dass er so etwas jemals zu K gesagt hätte, konnte jedoch andererseits auch nicht ausschließen, dass K einmal eine derartig formulierte Frage an ihn gerichtet hat. Im Wesentlichen versuchte sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG damit zu rechtfertigen, dass gerade 2017 für das XXXX ein ruhigeres Jahr gewesen und das Referat der K in diesem Jahr mit fünf Juristen voll besetzt gewesen sei. In weiterer Folge gestand er zwar ein, dass die K immer hoch motiviert gewesen sei und dass es mit den externen Aufträgen für sie schon sehr anstrengend gewesen sein kann, ihm seien jedoch keine weiteren Mitarbeiter zur Verfügung gestanden, welcher er der K zuteilen hätte können. Deshalb habe er ihr lediglich mit Ratschlägen für die Prioritätenreihung helfen können. Wenn sie für das Kabinett, den Direktor oder dessen Stellvertreter persönlich arbeite, dann gehe ihn das nichts an. Sie sei z.B. im Zuge der Staatsschutznovelle ständig unterwegs gewesen. Sie hätten alle viele Aufgaben gehabt und seien immer sehr beschäftigt gewesen. Er sei deshalb auch dankbar gewesen, dass K diese Aufgaben selbstständig erledigt habe und er sich darum nicht auch noch kümmern habe müssen. Damit vermochte der BF das ihm hier zum Vorwurf gemachte Verhalten jedoch zu rechtfertigen.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat in diesem Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflicht des Vorgesetzten gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 erkannt, wonach der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles für ein geordnete Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen hat, was der BF in diesem Fall unterlassen habe, indem er der K ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, dass er nichts gegen deren Überlastung unternehmen wolle.
Dabei ist die Bundesdisziplinarbehörde aber die dafür notwendigen Feststellungen schuldig geblieben, zu welchen auch tatsächlich möglichen Maßnahmen der BF als Vorgesetzter in der konkreten Situation verpflichtet gewesen wäre, um seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 entsprechend zu erfüllen. Allerdings wurde dem BF bereits im Einleitungsbeschluss, der dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrunde liegt, in diesem Anschuldigungspunkt nicht zum Vorwurf gemacht, dass er es als Vorgesetzter unterlassen habe, konkrete Führungs- oder Lenkungsmaßnahmen zu setzten. Vielmehr lautete auch hier der maßgebliche Tatvorwurf, dass er der K im Zuge eines Gesprächs betreffend ihre Arbeitsüberlastung auf ihre Frage, ob das noch so weitergehen solle, bis sie zusammenbreche, geantwortet habe, „Ja solange bis du zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden.“
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen (siehe dazu zB. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/09/0013), dass der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet und zugleich dem Schutz des Beschuldigten dient, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet.
Auf Grundlage des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses ist in diesem Anschuldigungspunkt daher nicht der Vorwurf der Unterlassung von konkret genannten Führungs- oder Lenkungsmaßnahmen Prozessgegenstand des gegen den BF geführten Disziplinarverfahrens, sondern der Vorwurf, dass er mit den oben festgestellten Aussagen gegenüber der K im Zuge eines Gesprächs wegen Arbeitsüberlastung seine Pflichten als Vorgesetzter verletzt hat.
Dies ist in objektiver Hinsicht auch der Fall, weil die festgestellten Aussagen des BF gegenüber der K in der konkreten Situation nicht dem achtungsvollen Umgang mit Mitarbeiterinnen entsprechen, der von einem Vorgesetzten gemäß § 43a BDG 1979 gefordert wird. Denn wenn sich eine Mitarbeiterin, die sich schon seit längerer Zeit mit den ihr übertragenen Aufgaben überlastet fühlt und diesen Umstand auch bereits mehrmals ihrem Vorgesetzten gemeldet hat, mit diesem Problem erneut an ihren Vorgesetzten wendet und in diesem Gespräch schließlich die Frage stellt, ob dieser Zustand anhalten solle, bis sie zusammenbreche, zeugt die Antwort des Vorgesetzten, „Ja solange bis du zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“, nicht nur von fehlender Fürsorge und Achtung gegenüber einer Mitarbeiterin sondern ist auch zweifellos geeignet, deren Würde zu verletzen, weil eine solche Antwort von der Mitarbeiterin nur so verstanden werden kann, dass ihre Gesundheit und damit auch ihre Arbeitskraft für den Vorgesetzten ohne Bedeutung ist. Zudem war dem BF die hohe Belastung der K insbesondere auch wegen der in etlichen Fällen an sie direkt herangetragen Aufträge von höheren Stellen und Vorgesetzten, für die er sich jedoch nicht näher interessiert hat, durchaus bewusst. Vor diesem Hintergrund kann hier aber auch nicht mehr von einem allfälligen Missverständnis seitens des BF und einer damit allenfalls noch erklärbaren Überreaktion auf für ihn nicht nachvollziehbare Beschwerden wegen einer tatsächlich nicht bestehenden Überlastung ausgegangen werden. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es der BF bei seiner Antwort bewusst in Kauf genommen hat, dass diese von K auch als verletzend und herabwürdigend empfunden wird. Es liegt daher auch in subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche und damit schuldhaft begangene Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979 vor.
Im Hinblick auf die nunmehrige Subsumtion der Tat unter § 43a BDG 1979 war auch dieser Schuldspruch entsprechend neu zu fassen.Zum Vorwurf römisch eins.2.a.:, Hier wird dem BF zum Vorwurf gemacht, er sei den ihm in seiner Leitungsfunktion übertragenen Aufgaben als Führungskraft nicht nachgekommen, indem er im Jahr 2017 der K anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden gesagt habe, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet habe „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“. , Wie oben festgestellt war K die Leiterin des Rechtsreferates in der Abteilung des BF und hatte neben den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben regelmäßig auch umfangreiche Arbeitsaufträge vom Direktor des Amtes und anderen vorgesetzten Organisationseinheiten (zB. vom BMI) zu erfüllen. Diese Aufträge erhielt sie zum Teil direkt ohne Einbindung des BF als ihren Abteilungsleiter, der sich für solche Aufträge auch nicht interessiert hat. K hat sich mit all ihren Aufgaben bereits über längere Zeit überfordert gefühlt und ist regelmäßig - so auch mehrmals im Jahr 2017 - wegen ihrer Arbeitsüberlastung an den Beschwerdeführer herangetreten. Der BF hat darauf lediglich entgegnet, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse. Im Zuge eines dieser Gespräche im Jahr 2017 stellte K dem BF dann schließlich die Frage, wie lange das noch so weitergehen solle und ob es dauern würde, bis sie zusammenbreche, und dieser hat darauf geantwortet „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“., Der BF hat zwar generell bestritten, dass er so etwas jemals zu K gesagt hätte, konnte jedoch andererseits auch nicht ausschließen, dass K einmal eine derartig formulierte Frage an ihn gerichtet hat. Im Wesentlichen versuchte sich der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG damit zu rechtfertigen, dass gerade 2017 für das römisch 40 ein ruhigeres Jahr gewesen und das Referat der K in diesem Jahr mit fünf Juristen voll besetzt gewesen sei. In weiterer Folge gestand er zwar ein, dass die K immer hoch motiviert gewesen sei und dass es mit den externen Aufträgen für sie schon sehr anstrengend gewesen sein kann, ihm seien jedoch keine weiteren Mitarbeiter zur Verfügung gestanden, welcher er der K zuteilen hätte können. Deshalb habe er ihr lediglich mit Ratschlägen für die Prioritätenreihung helfen können. Wenn sie für das Kabinett, den Direktor oder dessen Stellvertreter persönlich arbeite, dann gehe ihn das nichts an. Sie sei z.B. im Zuge der Staatsschutznovelle ständig unterwegs gewesen. Sie hätten alle viele Aufgaben gehabt und seien immer sehr beschäftigt gewesen. Er sei deshalb auch dankbar gewesen, dass K diese Aufgaben selbstständig erledigt habe und er sich darum nicht auch noch kümmern habe müssen. Damit vermochte der BF das ihm hier zum Vorwurf gemachte Verhalten jedoch zu rechtfertigen. , Die Bundesdisziplinarbehörde hat in diesem Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflicht des Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 erkannt, wonach der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles für ein geordnete Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen hat, was der BF in diesem Fall unterlassen habe, indem er der K ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, dass er nichts gegen deren Überlastung unternehmen wolle. , Dabei ist die Bundesdisziplinarbehörde aber die dafür notwendigen Feststellungen schuldig geblieben, zu welchen auch tatsächlich möglichen Maßnahmen der BF als Vorgesetzter in der konkreten Situation verpflichtet gewesen wäre, um seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 entsprechend zu erfüllen. Allerdings wurde dem BF bereits im Einleitungsbeschluss, der dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrunde liegt, in diesem Anschuldigungspunkt nicht zum Vorwurf gemacht, dass er es als Vorgesetzter unterlassen habe, konkrete Führungs- oder Lenkungsmaßnahmen zu setzten. Vielmehr lautete auch hier der maßgebliche Tatvorwurf, dass er der K im Zuge eines Gesprächs betreffend ihre Arbeitsüberlastung auf ihre Frage, ob das noch so weitergehen solle, bis sie zusammenbreche, geantwortet habe, „Ja solange bis du zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden.“ , Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen (siehe dazu zB. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/09/0013), dass der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet und zugleich dem Schutz des Beschuldigten dient, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet., Auf Grundlage des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses ist in diesem Anschuldigungspunkt daher nicht der Vorwurf der Unterlassung von konkret genannten Führungs- oder Lenkungsmaßnahmen Prozessgegenstand des gegen den BF geführten Disziplinarverfahrens, sondern der Vorwurf, dass er mit den oben festgestellten Aussagen gegenüber der K im Zuge eines Gesprächs wegen Arbeitsüberlastung seine Pflichten als Vorgesetzter verletzt hat., Dies ist in objektiver Hinsicht auch der Fall, weil die festgestellten Aussagen des BF gegenüber der K in der konkreten Situation nicht dem achtungsvollen Umgang mit Mitarbeiterinnen entsprechen, der von einem Vorgesetzten gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 gefordert wird. Denn wenn sich eine Mitarbeiterin, die sich schon seit längerer Zeit mit den ihr übertragenen Aufgaben überlastet fühlt und diesen Umstand auch bereits mehrmals ihrem Vorgesetzten gemeldet hat, mit diesem Problem erneut an ihren Vorgesetzten wendet und in diesem Gespräch schließlich die Frage stellt, ob dieser Zustand anhalten solle, bis sie zusammenbreche, zeugt die Antwort des Vorgesetzten, „Ja solange bis du zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“, nicht nur von fehlender Fürsorge und Achtung gegenüber einer Mitarbeiterin sondern ist auch zweifellos geeignet, deren Würde zu verletzen, weil eine solche Antwort von der Mitarbeiterin nur so verstanden werden kann, dass ihre Gesundheit und damit auch ihre Arbeitskraft für den Vorgesetzten ohne Bedeutung ist. Zudem war dem BF die hohe Belastung der K insbesondere auch wegen der in etlichen Fällen an sie direkt herangetragen Aufträge von höheren Stellen und Vorgesetzten, für die er sich jedoch nicht näher interessiert hat, durchaus bewusst. Vor diesem Hintergrund kann hier aber auch nicht mehr von einem allfälligen Missverständnis seitens des BF und einer damit allenfalls noch erklärbaren Überreaktion auf für ihn nicht nachvollziehbare Beschwerden wegen einer tatsächlich nicht bestehenden Überlastung ausgegangen werden. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass es der BF bei seiner Antwort bewusst in Kauf genommen hat, dass diese von K auch als verletzend und herabwürdigend empfunden wird. Es liegt daher auch in subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche und damit schuldhaft begangene Verletzung der Dienstpflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 vor. , Im Hinblick auf die nunmehrige Subsumtion der Tat unter Paragraph 43 a, BDG 1979 war auch dieser Schuldspruch entsprechend neu zu fassen.
Zu den Tatvorwürfen I.2.b und I.2.c.:
Hier ist die Bundesdisziplinarbehörde zu dem Schluss gelangt, dass BF im Herbst 2018 als Personalzuständiger des X-Amtes für die Aktenlieferung an den X-Amt Untersuchungsausschuss keine Verantwortung übernommen habe und damit seine Dienstpflichten als Vorgesetzter gemäß § 45 Abs. 1 BDG in zwei Fällen schuldhaft verletzt habe, und zwar Zu den Tatvorwürfen römisch eins.2.b und römisch eins.2.c.:, Hier ist die Bundesdisziplinarbehörde zu dem Schluss gelangt, dass BF im Herbst 2018 als Personalzuständiger des X-Amtes für die Aktenlieferung an den X-Amt Untersuchungsausschuss keine Verantwortung übernommen habe und damit seine Dienstpflichten als Vorgesetzter gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG in zwei Fällen schuldhaft verletzt habe, und zwar
- erstens, weil er damit zwei Mitarbeiterinnen beauftragt und trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf deren Arbeitsbelastung und dem mehrmaligen Ersuchen, nur das Relevante zu liefern, nichts geändert und weiter darauf bestanden habe, dass alles geleifert werde, dabei die W und I von ihm keine Liste mit den Namen von verdeckten Ermittlern zur Verfügung gestellt bekommen hätten, und er selbst nach Bekanntwerden von der Übermittlung von VE- Namen an den U-ausschuss im Herbst 2018 an der Art der Aktenlieferungen nichts geändert und die Akten auf ihre Nachfrage nicht einmal stichprobenartig kontrolliert habe, was dazu geführt habe, dass W massive Schuldgefühle gehabt habe und sehr angeschlagen gewesen sei, und- erstens, weil er damit zwei Mitarbeiterinnen beauftragt und trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf deren Arbeitsbelastung und dem mehrmaligen Ersuchen, nur das Relevante zu liefern, nichts geändert und weiter darauf bestanden habe, dass alles geleifert werde, dabei die W und römisch eins von ihm keine Liste mit den Namen von verdeckten Ermittlern zur Verfügung gestellt bekommen hätten, und er selbst nach Bekanntwerden von der Übermittlung von VE- Namen an den U-ausschuss im Herbst 2018 an der Art der Aktenlieferungen nichts geändert und die Akten auf ihre Nachfrage nicht einmal stichprobenartig kontrolliert habe, was dazu geführt habe, dass W massive Schuldgefühle gehabt habe und sehr angeschlagen gewesen sei, und
- zweitens, obwohl im Oktober 2018 bekannt geworden sei, dass Klarnamen verdeckter Ermittler vom BMI übermittelt worden waren und er von W gefragt worden sei, ob sich etwas ändern könne, er weiter darauf bestanden habe, dass weiter geliefert werde, und, obwohl in der XXXX im BMI bei der Lieferung von Personalakten sensibler reagiert und die Akten vor Lieferung von zwei Mitarbeitern des X-Amtes auf verdeckte Ermittler neuerlich durchgesehen worden seien, eine derartige Kontrolle im X-Amt nicht erfolgte, bis schließlich bekannt wurde, dass am 21.11.2018 erneut Klarnamen eines verdeckten Ermittlers übermittelt worden seien, und er es damit verabsäumt habe, zu jenem Zeitpunkt, als die Weitergabe von Klarnamen an das Parlament bereits bekannt gewesen sei, diese Missstände abzustellen und ein geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von Klarnamen verdeckter Ermittler zu unterbinden und damit keine Führungsverantwortung übernommen habe.
Wie oben festgestellt, wurden die nachgeordneten Dienststellen mit Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 11.05.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018 zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen an den X-Untersuchungsausschusses angewiesen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage unter strikter Berücksichtigung des Art. 53 Abs. 3 und 4 B-VG zu erfolgen und gemäß Art. 52.a Abs. 2 B-VG eine Vorlage von Unterlagen jedenfalls zu unterbleiben habe, wenn deren Bekanntwerden Quellen gefährden würde. Unter Bekanntwerden von Quellen iSd. Art. 52a Abs. 2 B-VG seien „Informationen, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung oder nachrichtendienstlichen Tätigkeit Informationen beschaffen, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen oder denen aufgrund ihrer besonderen Gefährdung zu ihrem Schutz Tarnurkunden nach § 54a des Sicherheitspolizeigesetztes, BGBl. Nr. 566/1991 ausgestellt wurden,“ zu verstehen.
Mit Mail vom 11.05.2018 wurden sämtliche Bedienstete des X-Amtes über diesen Erlass in Kenntnis gesetzt und unter anderem die Leiter der Organisationseinheiten sowie die Beauftragten der jeweiligen Abteilungen ersucht, in ihrem Zuständigkeitsbereich die in der Folge dargestellten Vorgaben zu berücksichtigen, um eine frist- und ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten. Darin wurde unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass jeder/jede einzelne Bedienstete des X-Amtes für die vollständige Weiterleitung aller vom Untersuchungsgegenstand bzw. den Beweisthemen betroffenen und verfügbaren Dokumente, Schriftstücke, usw. an die oa. X-Amt Organisationsbeauftragten für seinen /ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich ist“.
Mit Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 03.10.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, wurden die nachgeordneten Dienststellen davon in Kenntnis gesetzt, dass mit Beschluss des X-Untersuchungsausschusses vom 26.09.2018 ein Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung an den Herrn BMI wirksam geworden war. Demnach seien im Umfang des Untersuchungsgegenstandes über das bisher Vorgelegte hinaus auch Akten und Unterlagen vorzulegen, welche zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages haben könnten, sowie (unter anderem) mit der Besetzung leitender Funktionen und sonstiger Personalauswahl (einschließlich Ernennung bzw. Betrauung von MitarbeiterInnen der jeweiligen Kabinette von BundesministerInnen auf in Verbindung zum X-Amt stehenden Stellen bzw. Aufgaben) in Zusammenhang stehen. Mit unter anderem an den BF gerichtetem Mail vom 04.10.2018 des für den Erlass vom 03.10.2018 verantwortlichen Beamten des BMI wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für die Aufarbeitung der zu übermittelnden Akten und Unterlagen zu den Bereichen „Personal“ sowie „Extremismus“ verantwortlichen Bediensteten persönlich zu informieren seien, dass darunter jedenfalls sämtliche im Untersuchungszeitraum vorgenommenen I-Suchen (Anm.: Interessentensuchen) des und Dienstzuteilungen zum X-Amt als abstrakt relevant zu bewerten wären.
Mit Mail vom 05.10.2018 leitete BF als Leiter der Personalabteilung des X-Amtes diesen Erlass und das Mail vom 04.10.2018 seiner erst seit wenigen Wochen in dieser Abteilung eingeteilten Mitarbeiterin W weiter und wies sie an, die davon betroffenen Akten der Abteilung vorzubereiten und zu übermitteln. Dabei wies er sie ausdrücklich darauf hin, dass zunächst alle Akten bzw. Informationen betreffend die Personalauswahl einer in der ergänzenden Beweisanforderung namentlich genannten Person und in der Folge wöchentlich alle Akten betreffend „Personalverfügungen/Personalauswahl (I-Suchen, DZ, Payrollverträge, vorläufige Zuweisungen; Vw-Praktika, …) beginnend mit 2018 (nur bis 13.03.) und dann zurück bis 1.3.2018“ zu übermitteln seien.
Dem BF muss zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass diese Aufgabe für die W, die erst im August 2018 dem X-Amt dienstzugeteilt und erst ab 01.09.2018 fest auf dem Arbeitsplatz einer Personalreferentin in der Abteilung des BF eingeteilt worden war, eine besondere Herausforderung darstellte, insbesondere, weil sie keine personalrechtliche Berufserfahrung hatte und zunächst weder das Aktensystem der Personalabteilung noch die Personalakten selbst kannte und deshalb bereits das Auffinden der für die Aktenvorlage an den U-Ausschuss relevanten Akten und Unterlagen für sie besonders aufwendig war. Ebenso war ihm bewusst, dass die W diesen Auftrag neben ihren sonstigen Aufgaben zu erledigen hatte. Die W teilte ihm als ihren unmittelbaren Vorgesetzten auch mehrmals ausdrücklich mit, dass sie mit dieser Aufgabe überfordert war, worauf er ihr schließlich Frau I als Unterstützung zur Seite stellte, welche im Personalbereich gewisse Grundkenntnisse hatte, weil sie dort bereits zuvor einmal als Vertretung tätig gewesen war.
Als W dem BF in der Folge mitteilte, dass diese Unterstützung für die Erfüllung des Auftrages noch immer nicht ausreichend war und ihn um mehr Personal ersuchte, reagierte er lediglich mit der Frage: „Wer soll das machen?“ und setzte keine weiteren Maßnahmen. Als sich W mit einer von ihr erstellten Frageliste betreffend die konkrete Form der vorzulegenden Akten an den BF als ihren Vorgesetzten wendete, verwies dieser sie damit bloß an den für die Organisation der Aktenvorlage zuständigen Referenten des Rechtsreferates weiter. Und als dieser sie damit wieder an den BF zurückverwies, meinte der BF lediglich, dass der Referent des Rechtsreferates sehr wohl ihre Fragen beantworten könne und schickte sie wieder zu diesem zurück, worauf Referent schließlich einige der Fragen der W beantwortete. Daraus wird bereits deutlich, dass der BF als Vorgesetzter auf die Hilferufe der mit den ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorlage von Personalakten an den Untersuchungsausschuss offensichtlich und aus nachvollziehbaren Gründen überforderten Mitarbeiterin W eher gleichgültig reagierte und nicht bereit war, seinen Teil der Verantwortung für die vollständige und korrekte Vorlage von Personalakten seiner Abteilung selbst zu übernehmen und die W dabei zumindest entsprechend anzuleiten.
Als am 25.10.2018 bekannt wurde, dass in einer Aktenlieferung des BMI irrtümlich auch die Namen von zwei verdeckten Ermittlern an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurden, hat das BMI entsprechend reagiert und das Vorlageprozedere entsprechend geändert, als nun vor einer Aktenlieferung zwei Mitarbeiter des X-Amtes aus der Abteilung des Obst S die zur Lieferung vorgesehenen Unterlagen nochmal auf allfällige verdeckte Ermittlernamen kontrollierten, um eine weitere Übermittlung solcher Daten jedenfalls auszuschließen. W, die befürchtete, dass ihr das Gleiche passieren könnte, wendete sich in diesem Zusammenhang erneut an den BF, dieses Mal mit der Frage, wie verdeckte Ermittler in den Akten zu finden seien und ob es dafür eine Liste mit verdeckten Ermittlern geben würde und an wem sie sich diesbezüglich wenden könnte. Der BF teilte ihr mit, dass verdeckte Ermittler eher dienstzugeteilt seien, sie in den Unterlagen nach dem Wort „Verdeckte Ermittler“ bzw. „VE“ suchen solle und verwies sie im Übrigen an den für verdeckte Ermittler im X-Amt grundsätzlich zuständigen Abteilungsleiter, Obst S. Als ihm W wenig später mintteilte, dass Obst S ihr Ersuchen, die von ihr zur Übermittlung vorbereiteten Unterlagen wie im BMI einer entsprechenden Kontrolle zu unterziehen, abgelehnt hatte, nahm er auch dies mehr oder weniger gleichgültig zur Kenntnis. Weder wendete er sich als für die zu übermittelnden Akten zuständiger Abteilungsleiter selbst an Obst S oder an den Direktor als seinen Vorgesetzten, um eine entsprechende Kontrolle wie im BMI doch noch zu erreichen, noch kam er dem Ersuchen der W nach, die von Ihr zur Übermittlung vorbereiteten Akten zumindest stichprobenartig selbst zu kontrollieren. Die vom BF in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtfertigung, man hätte ihm dann vorwerfen können, dass er etwas aus den Unterlagen herausgenommen hätte, vermag vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstands, dass bereits einmal in einer Aktenlieferung irrtümlich Namen von verdeckten Ermittlern bekanntgegeben und diese damit einer durchaus nachvollziehbaren realen Gefahr ausgesetzt wurden, hier keinesfalls zu überzeugen, zumal ein solcher Vorwurf gegen jeden, der in die Vorbereitung von Unterlagen für die Übermittlung an einen Untersuchungsausschuss eingebunden ist, erhoben werden könnte. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass eine derartige Befürchtung alleine noch keine taugliche Rechtfertigung darstellen würde, die Weisung, für den Untersuchungsgegenstand eines Untersuchungsausschusses relevante Akten aus dem eigenen Bereich zur Übermittlung vorzubereiten, nicht zu befolgen. Und umso weniger kann eine solche Befürchtung einer Führungskraft als Rechtfertigung dafür dienen, die mit der übertragenen Leitungsfunktion verbundenen Verantwortung für den eigenen Bereich nicht zu übernehmen zu wollen. Und wenn der BF in diesem Zusammenhang im Verfahren immer wieder darauf hinweist, dass nach den oben zitierten Weisungen des BMI ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, „dass jeder/jede einzelne Bedienstete des X-Amtes für die vollständige Weiterleitung aller vom Untersuchungsgegenstand bzw. den Beweisthemen betroffenen und verfügbaren Dokumente, Schriftstücke, usw. an die oa. X-Amt Organisationsbeauftragten für seinen /ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich ist“, so vermag auch das nichts an seiner Verantwortung für die ihm übertragene Abteilung und seinen Pflichten als Vorgesetzter zu ändern. Dass er als Abteilungsleiter für die korrekte Übermittlung der vom Untersuchungsausschuss benötigten Akten aus seinem Bereich jedenfalls mitverantwortlich war, muss ihm auch aufgrund des oben bereits dargestellten Mails vom 11.05.2018 klar gewesen sein, in dem unter anderem auch die Leiter der Organisationseinheiten ausdrücklich ersucht wurden, in ihrem Zuständigkeitsbereich die dargestellten Vorgaben zu berücksichtigen, um eine frist- und ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten.
Gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und diese dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.
Der VwGH hat zu § 45 Abs. 1 BDG 1979 unter anderem Folgendes ausgeführt:- zweitens, obwohl im Oktober 2018 bekannt geworden sei, dass Klarnamen verdeckter Ermittler vom BMI übermittelt worden waren und er von W gefragt worden sei, ob sich etwas ändern könne, er weiter darauf bestanden habe, dass weiter geliefert werde, und, obwohl in der römisch 40 im BMI bei der Lieferung von Personalakten sensibler reagiert und die Akten vor Lieferung von zwei Mitarbeitern des X-Amtes auf verdeckte Ermittler neuerlich durchgesehen worden seien, eine derartige Kontrolle im X-Amt nicht erfolgte, bis schließlich bekannt wurde, dass am 21.11.2018 erneut Klarnamen eines verdeckten Ermittlers übermittelt worden seien, und er es damit verabsäumt habe, zu jenem Zeitpunkt, als die Weitergabe von Klarnamen an das Parlament bereits bekannt gewesen sei, diese Missstände abzustellen und ein geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von Klarnamen verdeckter Ermittler zu unterbinden und damit keine Führungsverantwortung übernommen habe. , Wie oben festgestellt, wurden die nachgeordneten Dienststellen mit Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 11.05.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018 zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen an den X-Untersuchungsausschusses angewiesen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage unter strikter Berücksichtigung des Artikel 53, Absatz 3 und 4 B-VG zu erfolgen und gemäß Artikel 52 Punkt a, Absatz 2, B-VG eine Vorlage von Unterlagen jedenfalls zu unterbleiben habe, wenn deren Bekanntwerden Quellen gefährden würde. Unter Bekanntwerden von Quellen iSd. Artikel 52 a, Absatz 2, B-VG seien „Informationen, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung oder nachrichtendienstlichen Tätigkeit Informationen beschaffen, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen oder denen aufgrund ihrer besonderen Gefährdung zu ihrem Schutz Tarnurkunden nach Paragraph 54 a, des Sicherheitspolizeigesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, ausgestellt wurden,“ zu verstehen., Mit Mail vom 11.05.2018 wurden sämtliche Bedienstete des X-Amtes über diesen Erlass in Kenntnis gesetzt und unter anderem die Leiter der Organisationseinheiten sowie die Beauftragten der jeweiligen Abteilungen ersucht, in ihrem Zuständigkeitsbereich die in der Folge dargestellten Vorgaben zu berücksichtigen, um eine frist- und ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten. Darin wurde unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass jeder/jede einzelne Bedienstete des X-Amtes für die vollständige Weiterleitung aller vom Untersuchungsgegenstand bzw. den Beweisthemen betroffenen und verfügbaren Dokumente, Schriftstücke, usw. an die oa. X-Amt Organisationsbeauftragten für seinen /ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich ist“. , Mit Erlass des BMI, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 03.10.2018, BMI-LR2210/0028-II/10/e/2018, wurden die nachgeordneten Dienststellen davon in Kenntnis gesetzt, dass mit Beschluss des X-Untersuchungsausschusses vom 26.09.2018 ein Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung an den Herrn BMI wirksam geworden war. Demnach seien im Umfang des Untersuchungsgegenstandes über das bisher Vorgelegte hinaus auch Akten und Unterlagen vorzulegen, welche zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages haben könnten, sowie (unter anderem) mit der Besetzung leitender Funktionen und sonstiger Personalauswahl (einschließlich Ernennung bzw. Betrauung von MitarbeiterInnen der jeweiligen Kabinette von BundesministerInnen auf in Verbindung zum X-Amt stehenden Stellen bzw. Aufgaben) in Zusammenhang stehen. Mit unter anderem an den BF gerichtetem Mail vom 04.10.2018 des für den Erlass vom 03.10.2018 verantwortlichen Beamten des BMI wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für die Aufarbeitung der zu übermittelnden Akten und Unterlagen zu den Bereichen „Personal“ sowie „Extremismus“ verantwortlichen Bediensteten persönlich zu informieren seien, dass darunter jedenfalls sämtliche im Untersuchungszeitraum vorgenommenen I-Suchen Anmerkung, Interessentensuchen) des und Dienstzuteilungen zum X-Amt als abstrakt relevant zu bewerten wären., Mit Mail vom 05.10.2018 leitete BF als Leiter der Personalabteilung des X-Amtes diesen Erlass und das Mail vom 04.10.2018 seiner erst seit wenigen Wochen in dieser Abteilung eingeteilten Mitarbeiterin W weiter und wies sie an, die davon betroffenen Akten der Abteilung vorzubereiten und zu übermitteln. Dabei wies er sie ausdrücklich darauf hin, dass zunächst alle Akten bzw. Informationen betreffend die Personalauswahl einer in der ergänzenden Beweisanforderung namentlich genannten Person und in der Folge wöchentlich alle Akten betreffend „Personalverfügungen/Personalauswahl (I-Suchen, DZ, Payrollverträge, vorläufige Zuweisungen; Vw-Praktika, …) beginnend mit 2018 (nur bis 13.03.) und dann zurück bis 1.3.2018“ zu übermitteln seien. , Dem BF muss zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass diese Aufgabe für die W, die erst im August 2018 dem X-Amt dienstzugeteilt und erst ab 01.09.2018 fest auf dem Arbeitsplatz einer Personalreferentin in der Abteilung des BF eingeteilt worden war, eine besondere Herausforderung darstellte, insbesondere, weil sie keine personalrechtliche Berufserfahrung hatte und zunächst weder das Aktensystem der Personalabteilung noch die Personalakten selbst kannte und deshalb bereits das Auffinden der für die Aktenvorlage an den U-Ausschuss relevanten Akten und Unterlagen für sie besonders aufwendig war. Ebenso war ihm bewusst, dass die W diesen Auftrag neben ihren sonstigen Aufgaben zu erledigen hatte. Die W teilte ihm als ihren unmittelbaren Vorgesetzten auch mehrmals ausdrücklich mit, dass sie mit dieser Aufgabe überfordert war, worauf er ihr schließlich Frau römisch eins als Unterstützung zur Seite stellte, welche im Personalbereich gewisse Grundkenntnisse hatte, weil sie dort bereits zuvor einmal als Vertretung tätig gewesen war. , Als W dem BF in der Folge mitteilte, dass diese Unterstützung für die Erfüllung des Auftrages noch immer nicht ausreichend war und ihn um mehr Personal ersuchte, reagierte er lediglich mit der Frage: „Wer soll das machen?“ und setzte keine weiteren Maßnahmen. Als sich W mit einer von ihr erstellten Frageliste betreffend die konkrete Form der vorzulegenden Akten an den BF als ihren Vorgesetzten wendete, verwies dieser sie damit bloß an den für die Organisation der Aktenvorlage zuständigen Referenten des Rechtsreferates weiter. Und als dieser sie damit wieder an den BF zurückverwies, meinte der BF lediglich, dass der Referent des Rechtsreferates sehr wohl ihre Fragen beantworten könne und schickte sie wieder zu diesem zurück, worauf Referent schließlich einige der Fragen der W beantwortete. Daraus wird bereits deutlich, dass der BF als Vorgesetzter auf die Hilferufe der mit den ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorlage von Personalakten an den Untersuchungsausschuss offensichtlich und aus nachvollziehbaren Gründen überforderten Mitarbeiterin W eher gleichgültig reagierte und nicht bereit war, seinen Teil der Verantwortung für die vollständige und korrekte Vorlage von Personalakten seiner Abteilung selbst zu übernehmen und die W dabei zumindest entsprechend anzuleiten. , Als am 25.10.2018 bekannt wurde, dass in einer Aktenlieferung des BMI irrtümlich auch die Namen von zwei verdeckten Ermittlern an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurden, hat das BMI entsprechend reagiert und das Vorlageprozedere entsprechend geändert, als nun vor einer Aktenlieferung zwei Mitarbeiter des X-Amtes aus der Abteilung des Obst S die zur Lieferung vorgesehenen Unterlagen nochmal auf allfällige verdeckte Ermittlernamen kontrollierten, um eine weitere Übermittlung solcher Daten jedenfalls auszuschließen. W, die befürchtete, dass ihr das Gleiche passieren könnte, wendete sich in diesem Zusammenhang erneut an den BF, dieses Mal mit der Frage, wie verdeckte Ermittler in den Akten zu finden seien und ob es dafür eine Liste mit verdeckten Ermittlern geben würde und an wem sie sich diesbezüglich wenden könnte. Der BF teilte ihr mit, dass verdeckte Ermittler eher dienstzugeteilt seien, sie in den Unterlagen nach dem Wort „Verdeckte Ermittler“ bzw. „VE“ suchen solle und verwies sie im Übrigen an den für verdeckte Ermittler im X-Amt grundsätzlich zuständigen Abteilungsleiter, Obst S. Als ihm W wenig später mintteilte, dass Obst S ihr Ersuchen, die von ihr zur Übermittlung vorbereiteten Unterlagen wie im BMI einer entsprechenden Kontrolle zu unterziehen, abgelehnt hatte, nahm er auch dies mehr oder weniger gleichgültig zur Kenntnis. Weder wendete er sich als für die zu übermittelnden Akten zuständiger Abteilungsleiter selbst an Obst S oder an den Direktor als seinen Vorgesetzten, um eine entsprechende Kontrolle wie im BMI doch noch zu erreichen, noch kam er dem Ersuchen der W nach, die von Ihr zur Übermittlung vorbereiteten Akten zumindest stichprobenartig selbst zu kontrollieren. Die vom BF in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtfertigung, man hätte ihm dann vorwerfen können, dass er etwas aus den Unterlagen herausgenommen hätte, vermag vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstands, dass bereits einmal in einer Aktenlieferung irrtümlich Namen von verdeckten Ermittlern bekanntgegeben und diese damit einer durchaus nachvollziehbaren realen Gefahr ausgesetzt wurden, hier keinesfalls zu überzeugen, zumal ein solcher Vorwurf gegen jeden, der in die Vorbereitung von Unterlagen für die Übermittlung an einen Untersuchungsausschuss eingebunden ist, erhoben werden könnte. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass eine derartige Befürchtung alleine noch keine taugliche Rechtfertigung darstellen würde, die Weisung, für den Untersuchungsgegenstand eines Untersuchungsausschusses relevante Akten aus dem eigenen Bereich zur Übermittlung vorzubereiten, nicht zu befolgen. Und umso weniger kann eine solche Befürchtung einer Führungskraft als Rechtfertigung dafür dienen, die mit der übertragenen Leitungsfunktion verbundenen Verantwortung für den eigenen Bereich nicht zu übernehmen zu wollen. Und wenn der BF in diesem Zusammenhang im Verfahren immer wieder darauf hinweist, dass nach den oben zitierten Weisungen des BMI ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, „dass jeder/jede einzelne Bedienstete des X-Amtes für die vollständige Weiterleitung aller vom Untersuchungsgegenstand bzw. den Beweisthemen betroffenen und verfügbaren Dokumente, Schriftstücke, usw. an die oa. X-Amt Organisationsbeauftragten für seinen /ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich ist“, so vermag auch das nichts an seiner Verantwortung für die ihm übertragene Abteilung und seinen Pflichten als Vorgesetzter zu ändern. Dass er als Abteilungsleiter für die korrekte Übermittlung der vom Untersuchungsausschuss benötigten Akten aus seinem Bereich jedenfalls mitverantwortlich war, muss ihm auch aufgrund des oben bereits dargestellten Mails vom 11.05.2018 klar gewesen sein, in dem unter anderem auch die Leiter der Organisationseinheiten ausdrücklich ersucht wurden, in ihrem Zuständigkeitsbereich die dargestellten Vorgaben zu berücksichtigen, um eine frist- und ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten., Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 hat der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und diese dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. , Der VwGH hat zu Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten gehört auch die Pflicht zur Anleitung seiner Mitarbeiter nach § 45 Abs 1 BDG 1979, die mit einer Vorbildfunktion des Vorgesetzten Hand in Hand geht.“ (VwGH 05.04.1990, 86/09/0133)„Zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten gehört auch die Pflicht zur Anleitung seiner Mitarbeiter nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979, die mit einer Vorbildfunktion des Vorgesetzten Hand in Hand geht.“ (VwGH 05.04.1990, 86/09/0133)
„Vorgesetzte haben wegen ihrer Vorbildfunktion besonderen Einsatz und Qualität der Dienstleistung zu erbringen. Das bezieht sich zunächst auf die eigene Arbeitsanforderung. Aus der Vorgesetztenstellung folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontrollbefugnis und Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Vorgesetzte haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre Sachentscheidungen wie auch für ihre persönliche Verhaltensweise. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen kann sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzen achtungsmindernd und vertrauensmindernd auswirken. Denn Vorgesetzte haben neben der Aufsichtsfunktion und Weisungsfunktion auch eine Vorbildfunktion.“ (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166)
„Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber im Gefolge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie (wie im Beschwerdefall) ein Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet.“ (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166)
„Insbesondere bei einem Vorgesetzten ist auf Grund der damit verbundenen Vorbildfunktion ein höherer und damit strengerer Maßstab im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten anzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189).“ (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177)„Insbesondere bei einem Vorgesetzten ist auf Grund der damit verbundenen Vorbildfunktion ein höherer und damit strengerer Maßstab im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten anzulegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189).“ (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177)
„Vorgesetzte mit eigenem Entscheidungsspielraum haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre eigenen Sachentscheidungen und für jene ihrer Mitarbeiter. Sie sind im Rahmen der Dienstaufsicht verpflichtet, die Erledigung der Dienstgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiter durch geeignete Kontrollmaßnahmen zu überwachen und Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Hierbei haben sie den ihnen unterstellten Beamten eine rechts- oder ordnungswidrige Ausführung dienstlicher Aufgaben vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzüglicher Erledigung der Amtsgeschäfte aufzufordern. Etwaige Mängel im Verwaltungsbetrieb oder im Verhalten einzelner Beamten sind festzustellen. Bereits die Tatsache, dass kontrolliert wird, hält zur Pflichterfüllung an, ohne dass es immer eines Tätigwerdens des Vorgesetzten bedarf. Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber zur Folge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie ein Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet (vgl. E 21. Februar 1991, 90/09/0171, VwSlg 13386 A/1991; E 4. September 2003, 2000/09/0166).“ (VwGH 05.11.2014, Ro 2014/09/0023)
Wie sich daraus unzweifelhaft ergibt, wäre der BF als Vorgesetzter in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, die W bei der Erfüllung der von ihm übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aktenvorlage an den U-Ausschuss entsprechend anzuleiten, um dieser die korrekte Erfüllung ihres Auftrags zu ermöglichen. Dies umso mehr, als ihm bewusst war, dass die W neu in der Abteilung war, über keinerlei Personalerfahrung verfügte und auch die vom Untersuchungsausschuss betroffenen Akten nicht kannte. Dass er dieser Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen ist, zeigt der Umstand, dass er sich sogar dann, wenn W mit entsprechenden Fragen aktiv an ihn herangetreten ist, im Wesentlichen damit begnügte, diese mit ihren Fragen an andere Mitarbeiter weiter zu verweisen, und zwar selbst dann, wenn sich auch diese bereits geweigert hatten, ihre Fragen zu beantworten. Und als ihm bekannt wurde, dass sich die W mit dieser Aufgabe aus nachvollziehbaren Gründen überfordert fühlte und sie dieser Umstand zunehmend auch psychisch belastete, wäre er aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seiner Untergebenen jedenfalls angehalten gewesen, innerhalb seiner Möglichkeiten für eine notwendige Unterstützung zu sorgen oder sich zumindest dafür entsprechend einzusetzen. Wenn ihm also tatsächlich, wie im Verfahren von ihm mehrmals eingewendet, für eine solche Unterstützung die notwendigen Personalressourcen gefehlt haben sollten, so wäre er Vorgesetzter zumindest verpflichtet gewesen, diesen Umstand wiederum seinem Vorgesetzten mitzuteilen, um allenfalls von diesem eine entsprechende Unterstützung zur Gewährleistung einer umfassenden und korrekten Aktenvorlage an den U-Ausschuss zu erhalten, was er jedoch ebenso unterlassen hat, wie den Versuch, Obst S als Leiter der für verdeckte Ermittler zuständigen Abteilung auf Augenhöhe selbst davon zu überzeugen, dass eine entsprechende Nachkontrolle der zur Übermittlung vorbereiteten Unterlagen durch dessen Mitarbeiter - wie im BMI - auch in seiner Abteilung notwendig wäre. Und für den Fall, dass auch derartige Bemühungen des BF fehlgeschlagen hätten, wäre es ihm als Vorgesetzten spätestens nach Bekanntwerden des Umstandes, dass bereits einmal irrtümlich Namen von verdeckten Ermittlern weitergeleitet wurden, durchaus zumutbar gewesen, seiner Verpflichtung zur Verhinderung von weiteren derartigen, real drohenden und für einzelne Personen mit weitreichenden Folgen verbunden Fehlern bei der Aktenübermittlung dadurch nachzukommen, indem er dem Ersuchen der W entsprochen und die von ihr zur Weiterleitung vorbereiteten Unterlagen zumindest einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen hätte.
Indem der BF die eben dargestellten und in der konkreten Situation notwendigen Maßnahmen unterlassen hat und seiner Verpflichtung als Vorgesetzter zur entsprechenden Anleitung und Unterstützung seiner Mitarbeiterin W bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht nachgekommen ist, hat er es insgesamt verabsäumt, die ihm als Vorgesetzter zukommende Verantwortung für eine korrekte und umfassende Übermittlung der für den Untersuchungsausschuss relevanten Unterlagen aus seiner Abteilung zu tragen und alles zu unternehmen, um die in Anbetracht der konkreten Umstände durchaus drohende Übermittlung von weiteren Namen verdeckter Ermittler so weit wie möglich ausschließen zu können. Mit diesem Gesamtverhalten hat der BF in objektiver Hinsicht seine Dienstpflichten als Vorgesetzter gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 in einer Weise verletzt, die jedenfalls die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit überschreitet. Es sind ihm hier jedoch nicht zwei voneinander getrennte, sondern insgesamt nur eine Verletzung seiner Dienstpflichten zum Vorwurf zu machen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass der BF trotz mehrmaligen Ersuchen, nur das Relevante zu liefern, mit Hinweis auf die abstrakte Relevanz darauf bestanden hat, dass weiter alles geleifert werde, weil dies den im oben dargestellten Mail vom 04.10.2018 enthaltenen Vorgaben des für den Erlass vom 03.10.2018 verantwortlichen Beamten des BMI entsprach. In diesem Mail wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedenfalls sämtliche im Untersuchungszeitraum vorgenommenen I-Suchen (Anm.: Interessentensuchen) des und Dienstzuteilungen zum X-Amt als abstrakt relevant zu bewerten seien.
In subjektiver Hinsicht ist hier zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Denn vor dem Hintergrund, dass dem BF als erfahrenen Beamten und Abteilungsleiter alle maßgeblichen Umstände bekannt waren, um in der konkreten Situation die Lage richtig einschätzen zu können (Unerfahrenheit der W in Personalangelegenheiten, ihre damit im Zusammenhäng stehende Überforderung und psychische Belastung, die irrtümliche Weiterleitung von Namen verdeckter Ermittler durch das BMI und die daraufhin in diesem Bereich gesetzten Maßnahmen, um einen solchen Fehler in Zukunft auszuschließen sowie die Ablehnung von Obst S, auch die Unterlagen der W einer entsprechenden Kontrolle zu unterziehen), kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der BF bei seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen hat, dass er mit seiner Untätigkeit seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verletzt, und sich damit abgefunden hat.
Im Hinblick darauf, dass der BF mit diesem Verhalten aber nicht - wie von der Bundesdisziplinarbehörde angenommen - zwei, sondern insgesamt nur eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, war auch hier der Schuldspruch neu zu fassen.„Vorgesetzte mit eigenem Entscheidungsspielraum haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre eigenen Sachentscheidungen und für jene ihrer Mitarbeiter. Sie sind im Rahmen der Dienstaufsicht verpflichtet, die Erledigung der Dienstgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiter durch geeignete Kontrollmaßnahmen zu überwachen und Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Hierbei haben sie den ihnen unterstellten Beamten eine rechts- oder ordnungswidrige Ausführung dienstlicher Aufgaben vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzüglicher Erledigung der Amtsgeschäfte aufzufordern. Etwaige Mängel im Verwaltungsbetrieb oder im Verhalten einzelner Beamten sind festzustellen. Bereits die Tatsache, dass kontrolliert wird, hält zur Pflichterfüllung an, ohne dass es immer eines Tätigwerdens des Vorgesetzten bedarf. Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber zur Folge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie ein Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet vergleiche E 21. Februar 1991, 90/09/0171, VwSlg 13386 A/1991; E 4. September 2003, 2000/09/0166).“ (VwGH 05.11.2014, Ro 2014/09/0023), Wie sich daraus unzweifelhaft ergibt, wäre der BF als Vorgesetzter in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, die W bei der Erfüllung der von ihm übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aktenvorlage an den U-Ausschuss entsprechend anzuleiten, um dieser die korrekte Erfüllung ihres Auftrags zu ermöglichen. Dies umso mehr, als ihm bewusst war, dass die W neu in der Abteilung war, über keinerlei Personalerfahrung verfügte und auch die vom Untersuchungsausschuss betroffenen Akten nicht kannte. Dass er dieser Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen ist, zeigt der Umstand, dass er sich sogar dann, wenn W mit entsprechenden Fragen aktiv an ihn herangetreten ist, im Wesentlichen damit begnügte, diese mit ihren Fragen an andere Mitarbeiter weiter zu verweisen, und zwar selbst dann, wenn sich auch diese bereits geweigert hatten, ihre Fragen zu beantworten. Und als ihm bekannt wurde, dass sich die W mit dieser Aufgabe aus nachvollziehbaren Gründen überfordert fühlte und sie dieser Umstand zunehmend auch psychisch belastete, wäre er aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seiner Untergebenen jedenfalls angehalten gewesen, innerhalb seiner Möglichkeiten für eine notwendige Unterstützung zu sorgen oder sich zumindest dafür entsprechend einzusetzen. Wenn ihm also tatsächlich, wie im Verfahren von ihm mehrmals eingewendet, für eine solche Unterstützung die notwendigen Personalressourcen gefehlt haben sollten, so wäre er Vorgesetzter zumindest verpflichtet gewesen, diesen Umstand wiederum seinem Vorgesetzten mitzuteilen, um allenfalls von diesem eine entsprechende Unterstützung zur Gewährleistung einer umfassenden und korrekten Aktenvorlage an den U-Ausschuss zu erhalten, was er jedoch ebenso unterlassen hat, wie den Versuch, Obst S als Leiter der für verdeckte Ermittler zuständigen Abteilung auf Augenhöhe selbst davon zu überzeugen, dass eine entsprechende Nachkontrolle der zur Übermittlung vorbereiteten Unterlagen durch dessen Mitarbeiter - wie im BMI - auch in seiner Abteilung notwendig wäre. Und für den Fall, dass auch derartige Bemühungen des BF fehlgeschlagen hätten, wäre es ihm als Vorgesetzten spätestens nach Bekanntwerden des Umstandes, dass bereits einmal irrtümlich Namen von verdeckten Ermittlern weitergeleitet wurden, durchaus zumutbar gewesen, seiner Verpflichtung zur Verhinderung von weiteren derartigen, real drohenden und für einzelne Personen mit weitreichenden Folgen verbunden Fehlern bei der Aktenübermittlung dadurch nachzukommen, indem er dem Ersuchen der W entsprochen und die von ihr zur Weiterleitung vorbereiteten Unterlagen zumindest einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen hätte. , Indem der BF die eben dargestellten und in der konkreten Situation notwendigen Maßnahmen unterlassen hat und seiner Verpflichtung als Vorgesetzter zur entsprechenden Anleitung und Unterstützung seiner Mitarbeiterin W bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht nachgekommen ist, hat er es insgesamt verabsäumt, die ihm als Vorgesetzter zukommende Verantwortung für eine korrekte und umfassende Übermittlung der für den Untersuchungsausschuss relevanten Unterlagen aus seiner Abteilung zu tragen und alles zu unternehmen, um die in Anbetracht der konkreten Umstände durchaus drohende Übermittlung von weiteren Namen verdeckter Ermittler so weit wie möglich ausschließen zu können. Mit diesem Gesamtverhalten hat der BF in objektiver Hinsicht seine Dienstpflichten als Vorgesetzter gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 in einer Weise verletzt, die jedenfalls die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit überschreitet. Es sind ihm hier jedoch nicht zwei voneinander getrennte, sondern insgesamt nur eine Verletzung seiner Dienstpflichten zum Vorwurf zu machen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass der BF trotz mehrmaligen Ersuchen, nur das Relevante zu liefern, mit Hinweis auf die abstrakte Relevanz darauf bestanden hat, dass weiter alles geleifert werde, weil dies den im oben dargestellten Mail vom 04.10.2018 enthaltenen Vorgaben des für den Erlass vom 03.10.2018 verantwortlichen Beamten des BMI entsprach. In diesem Mail wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedenfalls sämtliche im Untersuchungszeitraum vorgenommenen I-Suchen Anmerkung, Interessentensuchen) des und Dienstzuteilungen zum X-Amt als abstrakt relevant zu bewerten seien., In subjektiver Hinsicht ist hier zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Denn vor dem Hintergrund, dass dem BF als erfahrenen Beamten und Abteilungsleiter alle maßgeblichen Umstände bekannt waren, um in der konkreten Situation die Lage richtig einschätzen zu können (Unerfahrenheit der W in Personalangelegenheiten, ihre damit im Zusammenhäng stehende Überforderung und psychische Belastung, die irrtümliche Weiterleitung von Namen verdeckter Ermittler durch das BMI und die daraufhin in diesem Bereich gesetzten Maßnahmen, um einen solchen Fehler in Zukunft auszuschließen sowie die Ablehnung von Obst S, auch die Unterlagen der W einer entsprechenden Kontrolle zu unterziehen), kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der BF bei seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen hat, dass er mit seiner Untätigkeit seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 verletzt, und sich damit abgefunden hat. , Im Hinblick darauf, dass der BF mit diesem Verhalten aber nicht - wie von der Bundesdisziplinarbehörde angenommen - zwei, sondern insgesamt nur eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, war auch hier der Schuldspruch neu zu fassen.
3.2.3. Zur Strafbemessung:
Wie oben ausgeführt hat der BF mit drei unterschiedlichen Handlungen seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Wird über mehrere selbstständigen Dienstpflichtverletzungen – wie hier - gleichzeitig abgesprochen, so ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
In zwei Fällen hat der BF mit seinem Verhalten gegen die Dienstpflicht zum achtungsgemäßen Umgang mit Mitarbeiterinnen gemäß § 43a Abs. 1 BDG 1979 und in einem Fall gegen seine Pflichten als Vorgesetzter gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Obwohl sämtlichen Taten schon alleine wegen ihrer vorsätzlichen Begehung zumindest in subjektiver Hinsicht ein entsprechendes Gewicht zuzumessen ist, wird hier die Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 als die schwerste erachtet, weil mit der Position eines Vorgesetzten grundsätzlich ein höheres Maß an Verantwortung für die ordnungsgemäße und reibungslose Erfüllung der Aufgaben einer Dienststelle verbunden ist. Dementsprechend hat die Nichtbefolgung der besonderen Dienstpflichten von Vorgesetzten in der Regel auch weitreichendere negative Auswirkungen für den gesamten Dienstbetrieb einer Dienststelle zur Folge.
§ 93 Abs. 1 BDG 1979 normiert nun zunächst die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:
„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach § 71 LDG 1984 idF Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)
Wie oben ausgeführt ist der Verletzung der Dienstpflichten eines Vorgesetzten bereits in objektiver Hinsicht ein gewisses Gewicht zuzumessen und deshalb als schwer zu bezeichenen. Dazu tritt hier aufgrund der vorsätzlichen Begehung in subjektiver Hinsicht auch ein entsprechend hoher Grad an Verschulden. Es ist daher grundsätzlich von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)
Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).
Die Bundesdisziplinarbehörde ist im Zuge ihrer Strafbemessung ebenfalls von grundsätzlich schweren Dienstpflichtverletzungen ausgegangen. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und die sehr gute Dienstbeschreibung des BF sowie die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, als erschwerend der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Begehung von Dienstpflichten und deren überwiegend vorsätzliche Begehung.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.10.2022, Ro 2022/09/0007-5, ausdrücklich ausgeführt hat, „dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen entspricht (vgl. die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 112, wiedergegebene Judikatur). Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig.“
Dementsprechend sind auch hier die bisherige Unbescholtenheit und die sehr gute Dienstbeschreibung des BF lediglich als ein Milderungsgrund, nämlich jenem des bisherigen ordentlichen Lebenswandel zu werten. Andererseits ist hinsichtlich des von der Bundesdisziplinarbehörde berücksichtigten Erschwerungsgrundes der überwiegend vorsätzlichen Begehung den Beschwerdeausführungen insofern zu folgen, als der subjektive Grad des Verschuldens bereits bei der für die Strafbemessung ebenso relevanten Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechend berücksichtigt wurde. Deshalb widerspricht es dem Doppelverwertungsverbot, wenn derselbe Umstand in der Folge ein weiteres Mal als Erschwerungsgrund für die Ermittlung der notwendigen Strafhöhe herangezogen wird.
Dagegen vermochte der BF mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Umstand, dass eine Vielzahl der Vorwürfe bereits schon Jahre zurückliegen würden und sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten habe, vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VwGH, wonach das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014) ebenso wie ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031) nicht mildernd wirken kann. Dazu kommt hier der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2021 im Ruhestand befindet.
Doch unabhängig von der in diesem Zusammenhang fehlerhaften Ermessensentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde ist die Disziplinarstrafe nun schon allein deshalb neu zu bemessen, weil der BF im Beschwerdeverfahren in vier Anschuldigungspunkten freizusprechen war.
Die Bundesdisziplinarbehörde ist in weiterer Folge davon ausgegangen, dass aufgrund der absoluten Uneinsichtigkeit des BF die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich wäre. Diesbezüglich haben sich die Umstände jedoch zwischenzeitig insofern geändert, als sich der BF nun bereits seit 01.10.2021 im Ruhestand befindet. Gemäß § 61 BDG 1979 beschränken sich die Pflichten eines über sechzigjährigen Beamten im Ruhestand auf die in §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis vier genannten Pflichten, weshalb eine neuerliche Verletzung der in §§ 43a und 45 BDG genannten Dienstpflichten durch den BF nicht mehr zu befürchten ist und eine hohe Disziplinarstrafe nun nicht mehr notwendig erscheint, um diesen von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dagegen ist der Bundesdisziplinarbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass jedenfalls berechtigte generalpräventive Gründe für die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorliegen, weil damit allen Bediensteten deutlich gemacht werden soll, dass ein derartiges Verhalten eines Beamten ungeachtet seiner Funktion nicht geduldet werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die besondere Vorbildfunktion des BF als Abteilungsleiter, der in dieser Position zudem für dienstrechtliche Angelegenheiten seiner Dienststelle zuständig war, hinzuweisen. Hinsichtlich der Feststellungen der Bundesdisziplinarbehörde, dass der Beamte keine Schulden hat, weshalb die von ihr verhängte Geldstrafe für den BF grundsätzlich auch wirtschaftlich tragbar sei, haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände ergeben, welche darauf schließen lassen würden, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwischenzeitig eine Änderung eingetreten wäre. Der vom BF in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass er für seine Gattin sorgepflichtig wäre, weil diese lediglich 558,- Euro monatlich ins Verdienen bringe, ändert jedenfalls nichts an seiner grundsätzlich als gut zu bezeichnenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Zusammengefasst liegen im gegenständlichen nun folgende für die Strafbemessung relevante Umstände vor:
Der BF hat insgesamt drei Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich begangen, davon zwei gegen § 43a BDG 1979 und eine gegen § 45 Abs. 1 BDG 1979, welche zudem auch als die schwerste zu werten ist und grundsätzlich bereits für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe im unteren Bereich rechtfertigen würde. Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 sind die beiden anderen vorsätzlich begangen Dienstpflichtverletzungen entsprechend ihrem eigenem Gewicht erschwerend zu berücksichtigen. Weitere Erschwerungsgründe liegen hier nicht vor. Dem stehen jedoch wiederum folgende und ebenfalls gewichtige Milderungsgründe gegenüber: der Umstand, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die lange Verfahrensdauer, welche der BF nicht zu vertreten hat. Während in spezialpräventiver Hinsicht keine besonders hohe Disziplinarstrafe notwendig erscheint, um den mittlerweile im Ruhestand befindlichen BF von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, besteht jedenfalls ein durchaus begründetes Interesse des Dienstgebers an einer spürbaren Disziplinarstrafe, um auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen effektiv abzuhalten. Unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Vorwurf der Begehung von vier weiteren Dienstpflichtverletzungen freigesprochen wurde, war die von der Bundesdisziplinarbehörde verhängte Strafe (21.000,- Euro, was in etwa 250% des für die Bemessung maßgeblichen Monatsbezugs entsprach) zudem entsprechend herabzusetzen. In Anbetracht aller für die Strafbemessung relevanten Umstande und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erscheint dem Bundesverwaltungsgericht hier eine Geldstrafe in der Höhe von 13.000,- Euro nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern jedenfalls auch ausreichend abschreckend, um andere Bedienstete von der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen effektiv abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.3. Zur Strafbemessung:, Wie oben ausgeführt hat der BF mit drei unterschiedlichen Handlungen seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Wird über mehrere selbstständigen Dienstpflichtverletzungen – wie hier - gleichzeitig abgesprochen, so ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. , In zwei Fällen hat der BF mit seinem Verhalten gegen die Dienstpflicht zum achtungsgemäßen Umgang mit Mitarbeiterinnen gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, BDG 1979 und in einem Fall gegen seine Pflichten als Vorgesetzter gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen. Obwohl sämtlichen Taten schon alleine wegen ihrer vorsätzlichen Begehung zumindest in subjektiver Hinsicht ein entsprechendes Gewicht zuzumessen ist, wird hier die Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 als die schwerste erachtet, weil mit der Position eines Vorgesetzten grundsätzlich ein höheres Maß an Verantwortung für die ordnungsgemäße und reibungslose Erfüllung der Aufgaben einer Dienststelle verbunden ist. Dementsprechend hat die Nichtbefolgung der besonderen Dienstpflichten von Vorgesetzten in der Regel auch weitreichendere negative Auswirkungen für den gesamten Dienstbetrieb einer Dienststelle zur Folge. , Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 normiert nun zunächst die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:, „Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert vergleiche E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach Paragraph 71, LDG 1984 in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016), Wie oben ausgeführt ist der Verletzung der Dienstpflichten eines Vorgesetzten bereits in objektiver Hinsicht ein gewisses Gewicht zuzumessen und deshalb als schwer zu bezeichenen. Dazu tritt hier aufgrund der vorsätzlichen Begehung in subjektiver Hinsicht auch ein entsprechend hoher Grad an Verschulden. Es ist daher grundsätzlich von einer schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen., Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219)., Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005), Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043)., Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208)., Die Bundesdisziplinarbehörde ist im Zuge ihrer Strafbemessung ebenfalls von grundsätzlich schweren Dienstpflichtverletzungen ausgegangen. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und die sehr gute Dienstbeschreibung des BF sowie die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, als erschwerend der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Begehung von Dienstpflichten und deren überwiegend vorsätzliche Begehung., Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.10.2022, Ro 2022/09/0007-5, ausdrücklich ausgeführt hat, „dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen entspricht vergleiche die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 112, wiedergegebene Judikatur). Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig.“ , Dementsprechend sind auch hier die bisherige Unbescholtenheit und die sehr gute Dienstbeschreibung des BF lediglich als ein Milderungsgrund, nämlich jenem des bisherigen ordentlichen Lebenswandel zu werten. Andererseits ist hinsichtlich des von der Bundesdisziplinarbehörde berücksichtigten Erschwerungsgrundes der überwiegend vorsätzlichen Begehung den Beschwerdeausführungen insofern zu folgen, als der subjektive Grad des Verschuldens bereits bei der für die Strafbemessung ebenso relevanten Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechend berücksichtigt wurde. Deshalb widerspricht es dem Doppelverwertungsverbot, wenn derselbe Umstand in der Folge ein weiteres Mal als Erschwerungsgrund für die Ermittlung der notwendigen Strafhöhe herangezogen wird., Dagegen vermochte der BF mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Umstand, dass eine Vielzahl der Vorwürfe bereits schon Jahre zurückliegen würden und sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten habe, vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VwGH, wonach das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014) ebenso wie ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031) nicht mildernd wirken kann. Dazu kommt hier der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2021 im Ruhestand befindet., Doch unabhängig von der in diesem Zusammenhang fehlerhaften Ermessensentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde ist die Disziplinarstrafe nun schon allein deshalb neu zu bemessen, weil der BF im Beschwerdeverfahren in vier Anschuldigungspunkten freizusprechen war. , Die Bundesdisziplinarbehörde ist in weiterer Folge davon ausgegangen, dass aufgrund der absoluten Uneinsichtigkeit des BF die Verhängung einer entsprechenden Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich wäre. Diesbezüglich haben sich die Umstände jedoch zwischenzeitig insofern geändert, als sich der BF nun bereits seit 01.10.2021 im Ruhestand befindet. Gemäß Paragraph 61, BDG 1979 beschränken sich die Pflichten eines über sechzigjährigen Beamten im Ruhestand auf die in Paragraphen 46 und 53 Absatz 2, Ziffer eins bis vier genannten Pflichten, weshalb eine neuerliche Verletzung der in Paragraphen 43 a und 45 BDG genannten Dienstpflichten durch den BF nicht mehr zu befürchten ist und eine hohe Disziplinarstrafe nun nicht mehr notwendig erscheint, um diesen von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dagegen ist der Bundesdisziplinarbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass jedenfalls berechtigte generalpräventive Gründe für die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorliegen, weil damit allen Bediensteten deutlich gemacht werden soll, dass ein derartiges Verhalten eines Beamten ungeachtet seiner Funktion nicht geduldet werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die besondere Vorbildfunktion des BF als Abteilungsleiter, der in dieser Position zudem für dienstrechtliche Angelegenheiten seiner Dienststelle zuständig war, hinzuweisen. Hinsichtlich der Feststellungen der Bundesdisziplinarbehörde, dass der Beamte keine Schulden hat, weshalb die von ihr verhängte Geldstrafe für den BF grundsätzlich auch wirtschaftlich tragbar sei, haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände ergeben, welche darauf schließen lassen würden, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwischenzeitig eine Änderung eingetreten wäre. Der vom BF in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass er für seine Gattin sorgepflichtig wäre, weil diese lediglich 558,- Euro monatlich ins Verdienen bringe, ändert jedenfalls nichts an seiner grundsätzlich als gut zu bezeichnenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit., Zusammengefasst liegen im gegenständlichen nun folgende für die Strafbemessung relevante Umstände vor:, Der BF hat insgesamt drei Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich begangen, davon zwei gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 und eine gegen Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979, welche zudem auch als die schwerste zu werten ist und grundsätzlich bereits für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe im unteren Bereich rechtfertigen würde. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 sind die beiden anderen vorsätzlich begangen Dienstpflichtverletzungen entsprechend ihrem eigenem Gewicht erschwerend zu berücksichtigen. Weitere Erschwerungsgründe liegen hier nicht vor. Dem stehen jedoch wiederum folgende und ebenfalls gewichtige Milderungsgründe gegenüber: der Umstand, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die lange Verfahrensdauer, welche der BF nicht zu vertreten hat. Während in spezialpräventiver Hinsicht keine besonders hohe Disziplinarstrafe notwendig erscheint, um den mittlerweile im Ruhestand befindlichen BF von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, besteht jedenfalls ein durchaus begründetes Interesse des Dienstgebers an einer spürbaren Disziplinarstrafe, um auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen effektiv abzuhalten. Unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Vorwurf der Begehung von vier weiteren Dienstpflichtverletzungen freigesprochen wurde, war die von der Bundesdisziplinarbehörde verhängte Strafe (21.000,- Euro, was in etwa 250% des für die Bemessung maßgeblichen Monatsbezugs entsprach) zudem entsprechend herabzusetzen. In Anbetracht aller für die Strafbemessung relevanten Umstande und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erscheint dem Bundesverwaltungsgericht hier eine Geldstrafe in der Höhe von 13.000,- Euro nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern jedenfalls auch ausreichend abschreckend, um andere Bedienstete von der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen effektiv abzuhalten., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
achtungsvoller Umgang Arbeitsbedingungen Äußerungen Dienstpflichtverletzung disziplinäre Erheblichkeit Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund fortgesetzes Delikt Fürsorgepflicht Geldstrafe Generalprävention geschlechtsbezogene Belästigung Herabsetzung Leitungsfunktion menschliche Würde Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestand Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Strafbemessung Teilfreisprüche Teilstattgebung Überforderung Untätigkeit Verjährung Vorgesetztenpflichten Vorgesetzter vorsätzliche BegehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2240756.1.00Im RIS seit
22.04.2024Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024