TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/28 W116 2268185-1

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Veröffentlicht am 28.03.2024
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Entscheidungsdatum

28.03.2024

Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92
BDG 1979 §93
BDG 1979 §95
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W116 2268185-1/11E

W116 2277088-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Alexandra GRABENSCHWEIGER über die Beschwerden I. des XXXX , vertreten durch Dr. ROGOSSNIG & Partner Rechtsanwälte GmbH, und II. des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Justiz gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 31.01.2023, Zl. 2022-0.882.456, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Alexandra GRABENSCHWEIGER über die Beschwerden römisch eins. des römisch 40 , vertreten durch Dr. ROGOSSNIG & Partner Rechtsanwälte GmbH, und römisch zwei. des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Justiz gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 31.01.2023, Zl. 2022-0.882.456, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023 zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

A)       

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

A)       

Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMJ wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMJ wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Bezlnsp XXXX (in der Folge BF), geboren XXXX , steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist am 01.02.2000 in die Justizwache eingetreten, seine Definitivstellung wurde am 01.02.2006 festgestellt. Er ist auf einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt XXXX (in der Folge JA) als „Hauptsachbearbeiter Ausbildungsstelle" und IT-Leitbediener eingeteilt. 1. Bezlnsp römisch 40 (in der Folge BF), geboren römisch 40 , steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist am 01.02.2000 in die Justizwache eingetreten, seine Definitivstellung wurde am 01.02.2006 festgestellt. Er ist auf einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge JA) als „Hauptsachbearbeiter Ausbildungsstelle" und IT-Leitbediener eingeteilt.

2.       Am 07.12.2020 übermittelte die Leiterin der JA einen Anlassbericht an die OStA INNSBRUCK. Der BF wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 09.12.2020, gemäß § 112 Abs 1 Z 3 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 14.01.2021 wurde die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 2 BDG zunächst nicht verfügt. Der dagegen vom Disziplinaranwalt eingebrachten Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und der BF mit Erkenntnis vom 30.06.2021 vom Dienst suspendiert.2. Am 07.12.2020 übermittelte die Leiterin der JA einen Anlassbericht an die OStA INNSBRUCK. Der BF wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 09.12.2020, gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 14.01.2021 wurde die Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG zunächst nicht verfügt. Der dagegen vom Disziplinaranwalt eingebrachten Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und der BF mit Erkenntnis vom 30.06.2021 vom Dienst suspendiert.

3.       Mit Schreiben vom 22.10.2021 übermittelte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim BMJ als Dienstbehörde gegen den BF eine Disziplinaranzeige an die BDB. Darin wurde dem BF zur Last gelegt, 1. er habe sich am 03.02.2020 den USB-Stick der Leiterin der JA widerrechtlich angeeignet und 2. die auf diesem USB-Stick befindlichen, teils bereits gelöschten Informationen wiederhergestellt und Daten/Geheimnisse der JA ohne dienstliche Meldung zu mehreren, derzeit nicht näher feststellbaren Zeitpunkten an außenstehende Dritte, unter anderem Medienvertretern und der Datenschutzbehörde, welchen er darüber keine amtliche Mitteilung zu machen hatte, weitergeleitet. Der BF hatte bis zu seiner Suspendierung eine Personalvertreterfunktion (Vorsitzender des Dienststellenausschusses - DA) ausgeübt, die Zustimmung des DA im Sinne des § 28 B-PVG erfolgte am 25.10.2022. 3. Mit Schreiben vom 22.10.2021 übermittelte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim BMJ als Dienstbehörde gegen den BF eine Disziplinaranzeige an die BDB. Darin wurde dem BF zur Last gelegt, 1. er habe sich am 03.02.2020 den USB-Stick der Leiterin der JA widerrechtlich angeeignet und 2. die auf diesem USB-Stick befindlichen, teils bereits gelöschten Informationen wiederhergestellt und Daten/Geheimnisse der JA ohne dienstliche Meldung zu mehreren, derzeit nicht näher feststellbaren Zeitpunkten an außenstehende Dritte, unter anderem Medienvertretern und der Datenschutzbehörde, welchen er darüber keine amtliche Mitteilung zu machen hatte, weitergeleitet. Der BF hatte bis zu seiner Suspendierung eine Personalvertreterfunktion (Vorsitzender des Dienststellenausschusses - DA) ausgeübt, die Zustimmung des DA im Sinne des Paragraph 28, B-PVG erfolgte am 25.10.2022.

4.       Mit schriftlicher Eingabe vom 30.09.2022 übermittelte die Dienstbehörde der BDB das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.03.2022 (50 Hv 95/21h) und das Urteil des OLG Innsbruck vom 23.08.2022 (11 Bs 158/22f) in der Strafsache gegen den BF an die BDB. Das LG Feldkirch hatte mit Schreiben vom 15.09.2022 der Dienstbehörde mitgeteilt, dass der BF wegen der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde. Der Berufung der StA wegen des Ausspruches über die Strafe habe das OLG INNSBRUCK keine Folge gegeben.
Der rechtskräftige Schuldspruch des LG Feldkirch, 50 Hv 95/21, lautet (im Original, anonymisiert): Der BF ist schuldig
4. Mit schriftlicher Eingabe vom 30.09.2022 übermittelte die Dienstbehörde der BDB das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.03.2022 (50 Hv 95/21h) und das Urteil des OLG Innsbruck vom 23.08.2022 (11 Bs 158/22f) in der Strafsache gegen den BF an die BDB. Das LG Feldkirch hatte mit Schreiben vom 15.09.2022 der Dienstbehörde mitgeteilt, dass der BF wegen der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde. Der Berufung der StA wegen des Ausspruches über die Strafe habe das OLG INNSBRUCK keine Folge gegeben. , Der rechtskräftige Schuldspruch des LG Feldkirch, 50 Hv 95/21, lautet (im Original, anonymisiert): Der BF ist schuldig

„Er hat am 12.08.2020 in H

1)       als Beamter der Justizanstalt X verschiedene dienstliche und private Daten, welche sich auf dem USB-Stick der XXXX (in der Folge L) befanden und welche er im Zuge seines Amtes als IT-Beauftragter der Justizanstalt X im Zeitraum zwischen 05.06.2020 bis 17.12.2020 wiederherstellte und ihm somit ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden und deren Offenbarung geeignet war, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzen, dem S (Journalist der Kronen Zeitung) offenbart, indem er ihm diese digital übermittelte;1) als Beamter der Justizanstalt römisch zehn verschiedene dienstliche und private Daten, welche sich auf dem USB-Stick der römisch 40 (in der Folge L) befanden und welche er im Zuge seines Amtes als IT-Beauftragter der Justizanstalt römisch zehn im Zeitraum zwischen 05.06.2020 bis 17.12.2020 wiederherstellte und ihm somit ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden und deren Offenbarung geeignet war, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzen, dem S (Journalist der Kronen Zeitung) offenbart, indem er ihm diese digital übermittelte;

2)       Die L dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich der Verletzung der Amts- und Standespflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der unter Punkt 1) angeführten Nachrichten- und Datenübermittlung wahrheitswidrig behauptete, dass der USB-Stick außerhalb der Justizanstalt X aufgefunden worden sei.2) Die L dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich der Verletzung der Amts- und Standespflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der unter Punkt 1) angeführten Nachrichten- und Datenübermittlung wahrheitswidrig behauptete, dass der USB-Stick außerhalb der Justizanstalt römisch zehn aufgefunden worden sei.

Er hat hiedurch begangen

zu 1) das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB undzu 1) das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB und

zu 2) das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGBzu 2) das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB

und er wird hiefür in Anwendung der §§ 28 und 43a Abs. 2 StGB nach dem § 310 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen - im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 (einhundertachtzig)Tagen - und einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 19 Abs. 2 StGB wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,-- (in Worten: Euro vier) bestimmt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 366 Abs. 2 erster Satz iVm. § 369 StPO wird der Angeklagte zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 150,-- (in Worten: Euro einhundertfünfzig) binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte L verurteilt. Gemäß § 19a Abs. 1 StGB werden nachstehende Gegenstände konfisziert: sichergestelltes Mobiltelefon der Marke iPhone XS sowie sichergestellter Stand-PC mit der darin verbauten Festplatte SSD SanDisk Ultra Plus 256 Gigabyte S-Nr 141364403087 und HDD Samsung, 500 Gigabyte S-Nr S0MUJ1KP408418.“
In der Begründung wurde folgender Sachverhalt festgestellt (auszugsweise im Orginal, anonymisert):
und er wird hiefür in Anwendung der Paragraphen 28 und 43 a Absatz 2, StGB nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen - im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 (einhundertachtzig)Tagen - und einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,-- (in Worten: Euro vier) bestimmt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 369, StPO wird der Angeklagte zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 150,-- (in Worten: Euro einhundertfünfzig) binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte L verurteilt. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB werden nachstehende Gegenstände konfisziert: sichergestelltes Mobiltelefon der Marke iPhone XS sowie sichergestellter Stand-PC mit der darin verbauten Festplatte SSD SanDisk Ultra Plus 256 Gigabyte S-Nr 141364403087 und HDD Samsung, 500 Gigabyte S-Nr S0MUJ1KP408418.“ , In der Begründung wurde folgender Sachverhalt festgestellt (auszugsweise im Orginal, anonymisert):

„… Der Angeklagte ist gerichtlich unbescholten (ON 36). Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2000 bei der Justizanstalt X als Justizwachebeamter beschäftigt. Seit 2013 hatte er die Funktion des Leiters der Ausbildungsstelle inne, zu der auch die Funktion des IT-Leitbedieners gehörte. Der Angeklagte fühlte sich und andere Mitarbeiter der Justizanstalt X von seiner Vorgesetzten, Anstaltsleiterin L, ungerecht behandelt, weshalb er sich bereits mehrfach an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wandte und Beschwerden erhob. Diese Beschwerden brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg für den Angeklagten, das Verhalten der Anstaltsleiterin gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt X, welches der Angeklagte als „bossinghaft“ empfand, änderte sich nicht. Ende März 2020 fand die Justizwachebeamtin BI A während ihres Dienstes innerhalb der Justizanstalt X, nämlich im Erdgeschoss auf dem Boden im Gangbereich vor der Vollzugsstelle, einen USB-Stick. Dieser Bereich wird auch als „Halbgesperre“ bezeichnet, da sich dort nicht nur Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX und Strafgefangene aufhalten, sondern unter Umständen auch Personen, denen die Fußfessel für den elektronisch überwachten Hausarrest angelegt wird, Polizisten, Betreuer, Lehrer oder Handwerker Zutritt haben.„… Der Angeklagte ist gerichtlich unbescholten (ON 36). Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2000 bei der Justizanstalt römisch zehn als Justizwachebeamter beschäftigt. Seit 2013 hatte er die Funktion des Leiters der Ausbildungsstelle inne, zu der auch die Funktion des IT-Leitbedieners gehörte. Der Angeklagte fühlte sich und andere Mitarbeiter der Justizanstalt römisch zehn von seiner Vorgesetzten, Anstaltsleiterin L, ungerecht behandelt, weshalb er sich bereits mehrfach an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wandte und Beschwerden erhob. Diese Beschwerden brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg für den Angeklagten, das Verhalten der Anstaltsleiterin gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt römisch zehn, welches der Angeklagte als „bossinghaft“ empfand, änderte sich nicht. Ende März 2020 fand die Justizwachebeamtin BI A während ihres Dienstes innerhalb der Justizanstalt römisch zehn, nämlich im Erdgeschoss auf dem Boden im Gangbereich vor der Vollzugsstelle, einen USB-Stick. Dieser Bereich wird auch als „Halbgesperre“ bezeichnet, da sich dort nicht nur Mitarbeiter der Justizanstalt römisch 40 und Strafgefangene aufhalten, sondern unter Umständen auch Personen, denen die Fußfessel für den elektronisch überwachten Hausarrest angelegt wird, Polizisten, Betreuer, Lehrer oder Handwerker Zutritt haben.

Da BI A bekannt war, dass sie fremde USB-Sticks aus Sicherheitsgründen nicht ohne Weiteres an einen Dienstcomputer anschließen darf, entschloss sie, diesen USB-Stick dem Angeklagten in seiner Funktion als IT-Leitbediener, zu übergeben, um die Herkunft des USB-Sticks zu überprüfen. Da der Angeklagte an jenem Tag nicht im Dienst war, verwahrte sie den USB-Stick in ihrem Spind. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde der Angeklagte jedoch wegen einer Vorerkrankung als Risikoperson eingestuft und für 10 Wochen vom Dienst freigestellt, sodass BI A dem Angeklagten erst nach seiner Rückkehr in den Dienst im Juni 2020 den USB-Stick übergab. Dabei teilte Bl A dem Angeklagten mit, dass sie den USB-Stick Ende März im Gangbereich aufgefunden habe, sie nicht wisse, wem dieser gehöre, und er sich um die Sache kümmern möge.

Der Angeklagte nahm den USB-Stick an sich und stellte in seiner Funktion als IT-Leitbediener fest, dass dieser nicht passwortgeschützt war und darauf zumindest zwei Dateien gespeichert waren, nämlich zumindest ein Protokoll über eine Beratung mit dem Dienststellenausschuss vom 03.02.2020 und ein Einvernahmeprotokoll des Justizwachebeamten Bl T vom 20.01.2020 (BV ON 31, S 5; ON 13, S 8-16). Aufgrund dieser Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick einer Person gehören musste, die Zugriff auf das Leitungslaufwerk der Justizanstalt X hatte. Um festzustellen, welcher Person der USB-Stick zuzuordnen war, führte der Angeklagte in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt X ein Programm aus, um die einst auf dem USB-Stick gespeichert gewesenen, jedoch - zumindest vordergründig - bereits gelöschten Daten wiederherzustellen. Diese Datenwiederherstellung führte er mit dem in seinem Eigentum stehenden Stand-PC mit den darin verbauten Festplatten SSD SanDisk Ultra Plus 256 Gigabyte S-Nr 141364403087 und HDD Samsung, 500 Gigabyte S-Nr S0MUJ1KP408418 durch.Der Angeklagte nahm den USB-Stick an sich und stellte in seiner Funktion als IT-Leitbediener fest, dass dieser nicht passwortgeschützt war und darauf zumindest zwei Dateien gespeichert waren, nämlich zumindest ein Protokoll über eine Beratung mit dem Dienststellenausschuss vom 03.02.2020 und ein Einvernahmeprotokoll des Justizwachebeamten Bl T vom 20.01.2020 (BV ON 31, S 5; ON 13, S 8-16). Aufgrund dieser Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick einer Person gehören musste, die Zugriff auf das Leitungslaufwerk der Justizanstalt römisch zehn hatte. Um festzustellen, welcher Person der USB-Stick zuzuordnen war, führte der Angeklagte in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt römisch zehn ein Programm aus, um die einst auf dem USB-Stick gespeichert gewesenen, jedoch - zumindest vordergründig - bereits gelöschten Daten wiederherzustellen. Diese Datenwiederherstellung führte er mit dem in seinem Eigentum stehenden Stand-PC mit den darin verbauten Festplatten SSD SanDisk Ultra Plus 256 Gigabyte S-Nr 141364403087 und HDD Samsung, 500 Gigabyte S-Nr S0MUJ1KP408418 durch.

Nach Verwendung dieses Programms befand sich eine Vielzahl an Dateien auf dem USB-Stick, darunter Lichtbilder der Familie der Anstaltsleiterin L, insbesondere auch ihrer minderjährigen Kinder, Niederschriften mit Justizwachebeamten und Strafgefangenen bzw. Untersuchungshäftlingen, Bescheide im Hinblick auf den elektronisch überwachten Hausarrest, wobei die betroffenen Personen mit Klarnamen bezeichnet waren. Diese Dateien enthielten Informationen, die das Interesse an Achtung des Privat- und Familienlebens der jeweils Betroffenen berührten.

Aus einem Dokument ergibt sich auch, dass ein mittlerweile rechtskräftig wegen Mordes an einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Y verurteilter Strafgefangener, der in dem Dokument mit seinem Klarnamen aufschien, behaupte, für den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) tätig gewesen zu sein und über entsprechende Verbindungen zu verfügen, und dass dieser Strafgefangene nicht müde werde zu betonen, dass der BH-Beamte nicht der letzte Tote gewesen sei, und nahezu täglich Bedienstete der Justizanstalt X oder andere Häftlinge mit dem Umbringen bedrohe. Aus dem Dokument ergibt sich auch, dass das Personal in der Justizanstalt X nicht ausgereicht habe, um für Sicherheit zu sorgen, und der Strafgefangene daher in die Justizanstalt Innsbruck überstellt worden sei (ON 22, S 3-4). Dabei handelt es sich um Informationen, die für die Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevant sind.Aus einem Dokument ergibt sich auch, dass ein mittlerweile rechtskräftig wegen Mordes an einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Y verurteilter Strafgefangener, der in dem Dokument mit seinem Klarnamen aufschien, behaupte, für den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) tätig gewesen zu sein und über entsprechende Verbindungen zu verfügen, und dass dieser Strafgefangene nicht müde werde zu betonen, dass der BH-Beamte nicht der letzte Tote gewesen sei, und nahezu täglich Bedienstete der Justizanstalt römisch zehn oder andere Häftlinge mit dem Umbringen bedrohe. Aus dem Dokument ergibt sich auch, dass das Personal in der Justizanstalt römisch zehn nicht ausgereicht habe, um für Sicherheit zu sorgen, und der Strafgefangene daher in die Justizanstalt Innsbruck überstellt worden sei (ON 22, S 3-4). Dabei handelt es sich um Informationen, die für die Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevant sind.

Spätestens nach dem Wiederherstellen der gelöschten Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick der Anstaltsleiterin L gehörte. In der Überzeugung, nunmehr einen Beweis für ein Fehlverhalten der Anstaltsleiterin gefunden zu haben, das Konsequenzen für die Anstaltsleiterin nach sich ziehen müsse, übermittelte der Angeklagte den USB-Stick samt wiederhergestellten Daten anonym an die Datenschutzbehörde mit dem Hinweis, dass der USB-Stick im Ortsgebiet X aufgefunden worden sei (ON 13 S 6). Die Datenschutzbehörde leitete zwar ein amtswegiges Prüfverfahren ein und forderte im Juni 2020 die Anstaltsleiterin L zur Stellungnahme auf (ON 13 S 21 f). Für den Angeklagten schien es jedoch, als ob der Verlust des USB-Sticks für die Anstaltsleiterin ohne Konsequenzen blieb. An die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wollte sich der Angeklagte nicht mehr wenden, da er aufgrund seiner in der Vergangenheit dort erfolglos eingebrachten Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin das Vertrauen in die Generaldirektion verloren hatte.Spätestens nach dem Wiederherstellen der gelöschten Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick der Anstaltsleiterin L gehörte. In der Überzeugung, nunmehr einen Beweis für ein Fehlverhalten der Anstaltsleiterin gefunden zu haben, das Konsequenzen für die Anstaltsleiterin nach sich ziehen müsse, übermittelte der Angeklagte den USB-Stick samt wiederhergestellten Daten anonym an die Datenschutzbehörde mit dem Hinweis, dass der USB-Stick im Ortsgebiet römisch zehn aufgefunden worden sei (ON 13 S 6). Die Datenschutzbehörde leitete zwar ein amtswegiges Prüfverfahren ein und forderte im Juni 2020 die Anstaltsleiterin L zur Stellungnahme auf (ON 13 S 21 f). Für den Angeklagten schien es jedoch, als ob der Verlust des USB-Sticks für die Anstaltsleiterin ohne Konsequenzen blieb. An die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wollte sich der Angeklagte nicht mehr wenden, da er aufgrund seiner in der Vergangenheit dort erfolglos eingebrachten Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin das Vertrauen in die Generaldirektion verloren hatte.

Am 12.08.2020 übermittelte er daher von seinem Wohnort aus digital die auf dem USB-Stick befindlichen und von ihm wiederhergestellten Daten, sohin private Daten der Anstaltsleiterin L sowie dienstliche Daten der Justizanstalt X, an den Journalisten der Kronen Zeitung S. Für die Kommunikation mit S im Zuge der Datenübermittlung verwendete er das in seinem Eigentum stehende Mobiltelefon iPhone XS. Diese übermittelten dienstlichen und privaten Daten waren nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich, sondern nur einem beschränkten Personenkreis, nämlich hinsichtlich der darauf befindlichen Familienfotos lediglich der L und allenfalls Personen in ihrem näheren privaten Umfeld, hinsichtlich der weiteren Daten, insbesondere den Niederschriften, Protokolle und Bescheide, lediglich den Angehörigen der Justizanstalt X und allenfalls sonstigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Justizanstalt X. Dem Angeklagten wurden diese Daten ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt X zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde.Am 12.08.2020 übermittelte er daher von seinem Wohnort aus digital die auf dem USB-Stick befindlichen und von ihm wiederhergestellten Daten, sohin private Daten der Anstaltsleiterin L sowie dienstliche Daten der Justizanstalt römisch zehn, an den Journalisten der Kronen Zeitung S. Für die Kommunikation mit S im Zuge der Datenübermittlung verwendete er das in seinem Eigentum stehende Mobiltelefon iPhone XS. Diese übermittelten dienstlichen und privaten Daten waren nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich, sondern nur einem beschränkten Personenkreis, nämlich hinsichtlich der darauf befindlichen Familienfotos lediglich der L und allenfalls Personen in ihrem näheren privaten Umfeld, hinsichtlich der weiteren Daten, insbesondere den Niederschriften, Protokolle und Bescheide, lediglich den Angehörigen der Justizanstalt römisch zehn und allenfalls sonstigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Justizanstalt römisch zehn. Dem Angeklagten wurden diese Daten ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt römisch zehn zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde.

Der Angeklagte teilte S am 12.08.2020 im Zuge der Übermittlung der Daten des USB-Sticks mit, dass sich darunter ein privates Schreiben der Anstaltsleiterin L an die Firma B befinde, in welchem sie als Behörde auftrete. Der Journalist S konnte dieses Dokument unter der Vielzahl der übermittelten Daten nicht finden, weshalb der Angeklagte ihm dieses Dokument nochmals zuschickte. Dieses Schreiben stellte sich wie folgt dar (ON 33 S 7): …

… Dazu schrieb der Angeklagte an S „Hier tritt sie als Behörde auf, in privaten Belangen. Aber, macht gleich was her [kicherndes Emoji]“. S antwortete daraufhin: „Ajaaa :) übersehen [lachendes Emoji] da winkt ja der Amtsmissbrauch“.

Daraufhin antwortete der Angeklagte nicht mehr, bis S einige Minuten später mit dem Angeklagten Rücksprache zum Fundort des USB-Sticks hielt. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Journalisten wahrheitswidrig behauptet, dass der USB-Stick bei einem Fahrradständer aufgefunden worden sei und S erkundigte sich, ob dieser Fahrradständer öffentlich zugänglich ist oder sich auf dem Geländer der Justizanstalt befindet. Der Angeklagte teilte dem Journalisten daraufhin mit, dass sich dieser Fahrradständer außerhalb der Justizanstalt X, nämlich bei einer Außenmauer der Justizanstalt XXXX gegenüber dem Fluss befinde.Daraufhin antwortete der Angeklagte nicht mehr, bis S einige Minuten später mit dem Angeklagten Rücksprache zum Fundort des USB-Sticks hielt. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Journalisten wahrheitswidrig behauptet, dass der USB-Stick bei einem Fahrradständer aufgefunden worden sei und S erkundigte sich, ob dieser Fahrradständer öffentlich zugänglich ist oder sich auf dem Geländer der Justizanstalt befindet. Der Angeklagte teilte dem Journalisten daraufhin mit, dass sich dieser Fahrradständer außerhalb der Justizanstalt römisch zehn, nämlich bei einer Außenmauer der Justizanstalt römisch 40 gegenüber dem Fluss befinde.

Das übermittelte Schreiben der Anstaltsleiterin L an die B GmbH wurde von der Anstaltsleiterin tatsächlich so verfasst. Hintergrund dieses Schreibens war, dass ihr Sohn für zwei Tage pflegebedürftig war. Aufgrund wichtiger beruflicher Termine vereinbarte sie mit ihrem Ehegatten, dass sie sich die beiden Pflegetage aufteilen. Da jedoch auf der ärztlichen Bestätigung für die Pflegefreistellung lediglich der Name der Anstaltsleiterin aufschien, verlangte die Arbeitgeberin des Ehegatten der Anstaltsleiterin, die B GmbH, für seine Pflegefreistellung eine Bestätigung, dass die Anstaltsleiterin nicht an beiden Tagen die Pflege übernehmen konnte.

Der Angeklagte wusste und fand sich damit ab, dass die von ihm an den Journalisten S übermittelten dienstlichen und privaten Daten nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich waren, sondern ihm ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt X zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde. Er wusste auch, dass es sich bei diesen Dateien um private Daten, nämlich unter anderem um Lichtbilder der Familie, insbesondere auch der minderjährigen Kinder, der Anstaltsleiterin OR L handelte, sowie um dienstliche Daten der Justizanstalt X, wie Niederschriften mit Justizwachebeamten und Strafgefangenen bzw. Untersuchungshäftlingen und Bescheide im Hinblick auf den elektronisch überwachten Hausarrest, die das Interesse an Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen berührten, und dass in diesen Dokumenten die Betroffenen mit ihren Klarnamen aufschienen. Damit fand er sich auch ab.Der Angeklagte wusste und fand sich damit ab, dass die von ihm an den Journalisten S übermittelten dienstlichen und privaten Daten nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich waren, sondern ihm ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt römisch zehn zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde. Er wusste auch, dass es sich bei diesen Dateien um private Daten, nämlich unter anderem um Lichtbilder der Familie, insbesondere auch der minderjährigen Kinder, der Anstaltsleiterin OR L handelte, sowie um dienstliche Daten der Justizanstalt römisch zehn, wie Niederschriften mit Justizwachebeamten und Strafgefangenen bzw. Untersuchungshäftlingen und Bescheide im Hinblick auf den elektronisch überwachten Hausarrest, die das Interesse an Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen berührten, und dass in diesen Dokumenten die Betroffenen mit ihren Klarnamen aufschienen. Damit fand er sich auch ab.

Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Dateien auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevante Informationen enthielten, wie jene zu den Behauptungen und Drohungen des wegen Mordes an einem Beamten der BH D verurteilten Strafgefangenen, nämlich, dass er für den sogenannten IS tätig gewesen sei und über entsprechende Verbindungen verfüge und dass er nahezu täglich Bedienstete und andere Häftlinge bedrohe.

Der Angeklagte wusste, dass seine Behauptung, der USB-Stick sei außerhalb der Justizanstalt X aufgefunden worden, nicht der Wahrheit entsprach. Als er diese falsche Behauptung gegenüber dem Journalisten S aufstellte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieser falsche Fundort im Artikel des S thematisiert wird. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Anstaltsleitern L durch die Behauptung, der USB-Stick mit den darauf befindlichen privaten und dienstlichen Daten sei außerhalb der Justizanstalt X aufgefunden worden, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich jener nach § 43 Abs. 1 BDG - wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen - falsch verdächtigte und dass er sie dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung, nämlich der Gefahr eines Disziplinarverfahrens, aussetzte.Der Angeklagte wusste, dass seine Behauptung, der USB-Stick sei außerhalb der Justizanstalt römisch zehn aufgefunden worden, nicht der Wahrheit entsprach. Als er diese falsche Behauptung gegenüber dem Journalisten S aufstellte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieser falsche Fundort im Artikel des S thematisiert wird. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Anstaltsleitern L durch die Behauptung, der USB-Stick mit den darauf befindlichen privaten und dienstlichen Daten sei außerhalb der Justizanstalt römisch zehn aufgefunden worden, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich jener nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG - wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen - falsch verdächtigte und dass er sie dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung, nämlich der Gefahr eines Disziplinarverfahrens, aussetzte.

Als der Angeklagte den Journalisten S dezidiert auf das Schreiben der Anstaltsleiterin L an die Firma B aufmerksam machte und dazu sagte, dass es sich dabei um ein Schreiben handle, in dem die Anstaltsleiterin in privaten Belangen als Behörde auftrete, hielt er es zumindest ernstlich für möglich, dass die Anstaltsleiterin L tatsächlich in einer privaten Angelegenheit unberechtigterweise ihre amtliche Stellung ausnutzte, und dass sie dadurch eine Amts- oder Standespflicht verletzte oder sogar eine von Amts wegen zu verfolgende, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung verwirklicht hatte. Er wusste jedoch nicht und fand sich nicht damit ab, dass er die Anstaltsleiterin L einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte.“
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt:
Als der Angeklagte den Journalisten S dezidiert auf das Schreiben der Anstaltsleiterin L an die Firma B aufmerksam machte und dazu sagte, dass es sich dabei um ein Schreiben handle, in dem die Anstaltsleiterin in privaten Belangen als Behörde auftrete, hielt er es zumindest ernstlich für möglich, dass die Anstaltsleiterin L tatsächlich in einer privaten Angelegenheit unberechtigterweise ihre amtliche Stellung ausnutzte, und dass sie dadurch eine Amts- oder Standespflicht verletzte oder sogar eine von Amts wegen zu verfolgende, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung verwirklicht hatte. Er wusste jedoch nicht und fand sich nicht damit ab, dass er die Anstaltsleiterin L einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte.“, Zur Strafbemessung wurde ausgeführt:

„Bei der Strafzumessung war gemäß § 28 StGB der Strafrahmen des § 310 Abs. 1 StGB mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe maßgebend.„Bei der Strafzumessung war gemäß Paragraph 28, StGB der Strafrahmen des Paragraph 310, Absatz eins, StGB mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe maßgebend.

Bei der Strafbemessung war mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und dass die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie das zumindest zu Faktum 1) umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis (§ 34 Abs. 1 Z17 StGB) zu berücksichtigen.Bei der Strafbemessung war mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und dass die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), sowie das zumindest zu Faktum 1) umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Z17 StGB) zu berücksichtigen.

Erschwerend fiel demgegenüber das Zusammentreffen zweier Vergehen (§ 33 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB) ins Gewicht.Erschwerend fiel demgegenüber das Zusammentreffen zweier Vergehen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) ins Gewicht.

Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen, der Person des Angeklagten, der Art der Taten und ihrer Folgen, insbesondere der Vielzahl der von der Verletzung des Amtsgeheimnisses betroffenen Personen, sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB erachtet das erkennende Gericht innerhalb der zur Verfügung stehenden Strafbefugnis nach § 310 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten als tat- und schuldangemessen.Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen, der Person des Angeklagten, der Art der Taten und ihrer Folgen, insbesondere der Vielzahl der von der Verletzung des Amtsgeheimnisses betroffenen Personen, sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach Paragraph 32, StGB erachtet das erkennende Gericht innerhalb der zur Verfügung stehenden Strafbefugnis nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten als tat- und schuldangemessen.

Gemäß § 43a Abs. 2 StGB konnte jedoch aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die Zahlung einer Geldstrafe in diesem Ausmaß und die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe entfalten ausreichende spezialpräventive Wirkung. Diese empfindliche Strafenkombination zeigt auch potentiellen Tätern auf, dass der Schutz des Amtsgeheimnisses ein hohes Gut ist und ein solches Verhalten nicht geduldet und mit strengen Strafen geahndet wird. Die mit drei Jahren bestimmte Probezeit dient dazu, dem Angeklagten einen möglichst langen Anreiz zu geben, sich in Hinkunft straffrei zu verhalten.“Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB konnte jedoch aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die Zahlung einer Geldstrafe in diesem Ausmaß und die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe entfalten ausreichende spezialpräventive Wirkung. Diese empfindliche Strafenkombination zeigt auch potentiellen Tätern auf, dass der Schutz des Amtsgeheimnisses ein hohes Gut ist und ein solches Verhalten nicht geduldet und mit strengen Strafen geahndet wird. Die mit drei Jahren bestimmte Probezeit dient dazu, dem Angeklagten einen möglichst langen Anreiz zu geben, sich in Hinkunft straffrei zu verhalten.“

5.       Am 08.11.2022 leitete die Dienstbehörde eine Nachtragsdisziplinaranzeige der JA XXXX an die BDB weiter. Die BDB erließ am 11.11.2022 den Einleitungsbeschluss.5. Am 08.11.2022 leitete die Dienstbehörde eine Nachtragsdisziplinaranzeige der JA römisch 40 an die BDB weiter. Die BDB erließ am 11.11.2022 den Einleitungsbeschluss.

6.       Mit hier beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis wurde der BF schuldig erkannt, er hat (im Original, anonymisiert)

„1. nach der unter Ziffer 2 dargestellten Weise den USB-Stick der Leiterin der JA, Frau L, der Datenschutzbehörde, welcher er darüber keine amtliche Mitteilung zu machen hatte, weitergeleitet.

2. gemäß dem Urteil des Landesgericht Feldkirch zu Hv 95/21h vom 15. September 2022 im Zeitraum 05.06.2020 bis 17.12.2020 als Beamter der JA verschiedene dienstliche und private Daten, welche sich auf dem USB-Stick der Frau L befanden und welche er im Zuge seines Amtes als IT-Beauftragter im oben genannten Zeitraum wiederherstellte und ihm somit ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden und deren Offenbarung geeignet war, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzen, dem S, Journalist der Kronen Zeitung, offenbart. Er hat die Frau L der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der Verletzung einer Amts- und Standespflicht, nämlich der Verletzung der Amts- und Standespflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der Nachrichten- und Datenübermittlung an Herrn S wahrheitswidrig behauptete, dass der in Rede stehende USB-Stick außerhalb der JA XXXX aufgefunden worden sei.2. gemäß dem Urteil des Landesgericht Feldkirch zu Hv 95/21h vom 15. September 2022 im Zeitraum 05.06.2020 bis 17.12.2020 als Beamter der JA verschiedene dienstliche und private Daten, welche sich auf dem USB-Stick der Frau L befanden und welche er im Zuge seines Amtes als IT-Beauftragter im oben genannten Zeitraum wiederherstellte und ihm somit ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden und deren Offenbarung geeignet war, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzen, dem S, Journalist der Kronen Zeitung, offenbart. Er hat die Frau L der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der Verletzung einer Amts- und Standespflicht, nämlich der Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der Nachrichten- und Datenübermittlung an Herrn S wahrheitswidrig behauptete, dass der in Rede stehende USB-Stick außerhalb der JA römisch 40 aufgefunden worden sei.

Er hat dadurch im Spruchpunkt 1 gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen" und im Spruchpunkt 2 gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt. Er hat dadurch im Spruchpunkt 1 gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen" und im Spruchpunkt 2 gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt.

Gegen den BF wird gemäß § 92 Abs. 1Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen, € 15.094,50.- (fünfzehntausendundvierundneunzig Euro und fünfzig Cent), verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.- (fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 419,29.- wird gemäß § 127 Abs 2 BDG 1979 bewilligt.“
Dagegen wurde er vom Vorwurf, er habe sich am 03. Februar 2020 einen USB-Stick der Leiterin der JA widerrechtlich angeeignet, gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 118 Abs 1Z 2 BDG 1979 freigesprochen.
Zur Strafbemessung wurde in der Begründung Folgendes ausgeführt (im Original, anonymisiert):
Gegen den BF wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins Z, 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen, € 15.094,50.- (fünfzehntausendundvierundneunzig Euro und fünfzig Cent), verhängt. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.- (fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 419,29.- wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 bewilligt.“, Dagegen wurde er vom Vorwurf, er habe sich am 03. Februar 2020 einen USB-Stick der Leiterin der JA widerrechtlich angeeignet, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins Z, 2 BDG 1979 freigesprochen., Zur Strafbemessung wurde in der Begründung Folgendes ausgeführt (im Original, anonymisiert):

„Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „besonders schwer" beurteilt. Die Befolgung von Kernaufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten - dies bestreitet auch der Disziplinarbeschuldigte nicht - weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Die objektiv schwere Pflichtverletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 war bereits mit der Weitergabe an den Kronenzeitungreporter erfüllt (vgl. zu Verstößen von Polizisten gegen die Amtsverschwiegenheit, die als besonders schwere Dienstpflichtverletzungen gewertet wurden, VwGH vom 14.11.2002, 2002/09/0056; Verrat von Planquadraten im Drogen- und Rotlichtmilieu oder 2001/09/0146; unberechtigte EKIS-Abfragen und Weitergabe an ein Detektivbüro - in beiden Fällen wurde eine Entlassung verhängt). Es war folglich die Höchststrafe der Entlassung in Erwägung zu ziehen.„Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „besonders schwer" beurteilt. Die Befolgung von Kernaufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten - dies bestreitet auch der Disziplinarbeschuldigte nicht - weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Die objektiv schwere Pflichtverletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 war bereits mit der Weitergabe an den Kronenzeitungreporter erfüllt vergleiche zu Verstößen von Polizisten gegen die Amtsverschwiegenheit, die als besonders schwere Dienstpflichtverletzungen gewertet wurden, VwGH vom 14.11.2002, 2002/09/0056; Verrat von Planquadraten im Drogen- und Rotlichtmilieu oder 2001/09/0146; unberechtigte EKIS-Abfragen und Weitergabe an ein Detektivbüro - in beiden Fällen wurde eine Entlassung verhängt). Es war folglich die Höchststrafe der Entlassung in Erwägung zu ziehen.

Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis der Verhängung der höchst möglichen Geldstrafe.

Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienst-pflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Der Senat erkannte die Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG als vorrangige Dienstpflichtverletzung, da von dieser die größte (negative) und dem Grunde nach tiefgreifendste und nachhaltigste Störung der Rechtsordnung ausging. Demzufolge war die Verletzung der Treuepflicht als erschwerend zu werten. Für sich betrachtet war die Weitergabe des Speichermediums an die DSB nicht so schwer, dass von einem gänzlichen Vertrauensbruch auszugehen gewesen wäre - insofern wird dem Herrn Verteidiger in der Argumentation gefolgt - aber es handelte sich nur um einen kleinen Teilaspekt der (vorsätzlich begangenen) Taten. Ebenso ist die die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen und Insassen ein Erschwerungsgrund.Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienst-pflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Der Senat erkannte die Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG als vorrangige Dienstpflichtverletzung, da von dieser die größte (negative) und dem Grunde nach tiefgreifendste und nachhaltigste Störung der Rechtsordnung ausging. Demzufolge war die Verletzung der Treuepflicht als erschwerend zu werten. Für sich betrachtet war die Weitergabe des Speichermediums an die DSB nicht so schwer, dass von einem gänzlichen Vertrauensbruch auszugehen gewesen wäre - insofern wird dem Herrn Verteidiger in der Argumentation gefolgt - aber es handelte sich nur um einen kleinen Teilaspekt der (vorsätzlich begangenen) Taten. Ebenso ist die die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen und Insassen ein Erschwerungsgrund.

Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, das Tatgeständnis und seine langjährigen treuen Dienste waren als Milderungsgründe zu werten. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Der Senat schließt sich mit Blick auf die oben dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung der Beurteilung durch die Frau Disziplinaranwältin an, dass aufgrund der sehr verantwortungsvollen Aufgaben, die der Disziplinarbeschuldigte in der JA als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses innehatte, ein Vertrauensbruch eingetreten ist, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich macht. Dass der BF in den Ruhestand treten würde, hat ebenso außer Betracht zu bleiben, wie der Umstand, dass er bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten hat (Geldstrafe) bzw. wird (zB. Anwaltskosten; siehe hierzu § 34 Abs. 1 StGB und RZ 2019, Teil 2, S8f mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12). Diesen Argumenten des Disziplinarbeschuldigten kommt im Hinblick auf die Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu {siehe VwGH vom 29.04.2004; 2001/09/0146).Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, das Tatgeständnis und seine langjährigen treuen Dienste waren als Milderungsgründe zu werten. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Der Senat schließt sich mit Blick auf die oben dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung der Beurteilung durch die Frau Disziplinaranwältin an, dass aufgrund der sehr verantwortungsvollen Aufgaben, die der Disziplinarbeschuldigte in der JA als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses innehatte, ein Vertrauensbruch eingetreten ist, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich macht. Dass der BF in den Ruhestand treten würde, hat ebenso außer Betracht zu bleiben, wie der Umstand, dass er bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten hat (Geldstrafe) bzw. wird (zB. Anwaltskosten; siehe hierzu Paragraph 34, Absatz eins, StGB und RZ 2019, Teil 2, S8f mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12). Diesen Argumenten des Disziplinarbeschuldigten kommt im Hinblick auf die Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu {siehe VwGH vom 29.04.2004; 2001/09/0146).

Es kann auch nicht - wie vom Disziplinarbeschuldigten ins Treffen geführt - von einem geringen Tatunwert ausgegangen werden, weil er sich für die Bediensteten einsetzen wollte und quasi ein Hilfeschrei war, dem Medienvertreter S den Datenträger weiterzugeben.

Er hat es in Kauf genommen, dass Amtsgeheimnisse durch elektronische Weiterleitung und über die Medien einen großen Schaden für den Strafvollzug anrichten. Ganz zu schweigen, dass die falsche Angabe über den Fundort — wenn auch bereinigt - den Schaden vergrößert hat. Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, treten für den Senat aus den oben angeführten Gründen in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich außer Betracht zu lassen, weil die Amtsverschwiegenheit bis zum Tod zu wahren ist. Generalpräventive Gründe sind gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es kann nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt werden, dies erfordert eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat konnte allerdings nicht die gemäß § 102 Abs. 1 BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs- und Erschwerungsgründe war daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen.Er hat es in Kauf genommen, dass Amtsgeheimnisse durch elektronische Weiterleitung und über die Medien einen großen Schaden für den Strafvollzug anrichten. Ganz zu schweigen, dass die falsche Angabe über den Fundort — wenn auch bereinigt - den Schaden vergrößert hat. Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, treten für den Senat aus den oben angeführten Gründen in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich außer Betracht zu lassen, weil die Amtsverschwiegenheit bis zum Tod zu wahren ist. Generalpräventive Gründe sind gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es kann nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt werden, dies erfordert eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat konnte allerdings nicht die gemäß Paragraph 102, Absatz eins, BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs- und Erschwerungsgründe war daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen.

Die Bemessungsgrundlage von € 3.018,90.- errechnet sich aus dem Grundbezug für den E2a, Gehaltstufe 12 und der Funktionszulage {Funktionsgruppe 2 in der FuStu 2) des Beschuldigten im Monat Jänner 2023 (ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren), wenn er nicht vom Dienst suspendiert wäre (siehe § 92 Abs. 2 BDG 1979). Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 500% der Bemessungsgrundlage wurde vom Senat, wie oben ausgeführt, als tat- und schuldangemessen festgelegt. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF geboten.“Die Bemessungsgrundlage von € 3.018,90.- errechnet sich aus dem Grundbezug für den E2a, Gehaltstufe 12 und der Funktionszulage {Funktionsgruppe 2 in der FuStu 2) des Beschuldigten im Monat Jänner 2023 (ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren), wenn er nicht vom Dienst suspendiert wäre (siehe Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979). Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 500% der Bemessungsgrundlage wurde vom Senat, wie oben ausgeführt, als tat- und schuldangemessen festgelegt. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF geboten.“

7.       Gegen dieses Erkenntnis brachten sowohl der BF über seinen rechtlichen Vertreter als auch der Disziplinaranwalt rechtzeitig Beschwerden bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Beide Beschwerden richten sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, der Schuldspruch selbst blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen als erschwerend gewertet habe und dass aufgrund der sehr verantwortungsvollen Aufgaben des BF ein Vertrauensbruch entstanden sei, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich machen würde. Als mildernd sei die disziplinäre Unbescholtenheit und das Tatgeständnis angeführt worden, sowie die langjährigen treuen Dienste. Unter Zugrundlegung der obigen Abwägungspunkte seien die Tat- und Schuldelemente nicht richtig gegeneinander abgewogen und eine viel zu drastische Strafe verhängt worden. Gegenständlich hätte mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe von zwei bis drei Bruttomonatsgehältern das Auslangen gefunden werden können. Die bereits verhängte Strafe des LG Feldkirch, sei gegenständlich überhaupt nicht berücksichtigt worden, und hätte der disziplinäre Überhang im Speziellen beschrieben und in der Berechnung der Strafhöhe berücksichtigt werden müssen. Mit diesem Umstand habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das objektive Gewicht der Tat werde in jedem konkreten Einzelfall wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. In Ermangelung eines typisierten Straftatbestandkataloges im Sinne des StGB seien die diesbezüglichen Bewertungsgrundsätze des StGB heranzuziehen. Dahingehend hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung darlegen müssen, wie genau sie die Schwere der Tatbegehung bemisst, um die Strafhöhe auch nachvollziehbar überprüfen zu können. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, dies wiederholend ohne Zugrundelegung eines disziplinären Überhanges bzw. der Berücksichtigung der bereits verhängten strafrechtlichen Sanktion. Allgemeine Ausführungen, wie dies die belangte Behörde vorgenommen habe, seien unzulänglich.          Ebenfalls habe sich die belangte Behörde nicht mit jenem Umstand gehörig auseinandergesetzt, dass der BF aufgrund des erlittenen Ungemachs an seiner Dienststelle sich bereits in einem gesundheitlich beeinträchtigen psychischen Zustand befunden habe, dies aufgrund der von der belangten Behörde nicht festgestellten Umstände auf der Dienststelle, und hätte auch diese Gesamtsituation an seiner Dienststelle dementsprechend einer Würdigung unterzogen werden müssen, zumal der BF einerseits selbst klar die psychische Belastung unter der Anstaltsleiterin ausgeführt und andererseits auch dementsprechende Befunde zur Vorlage gebracht habe, dass er unter einer psychischen Beeinträchtigung aufgrund des bossinghaften Verhaltens der Anstaltsleiterin gelitten habe. Der sogenannte „Hilfeschrei“ sei als nicht berücksichtigungswürdig seitens der belangten Behörde gewertet worden. Hätte die belangte Behörde diese Umstände berücksichtigt und dementsprechend gewürdigt, so hätte eine derart drastische Strafhöhe nie ausgesprochen werden dürfen.
Der Disziplinaranwalt brachte in seiner Beschwerde vor, das angefochtene Erkenntnis sei hinsichtlich der Abwägungen, die zur Verhängung der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen geführt haben, unrichtig. Die Bundesdisziplinarbehörde gehe selbst davon aus, dass eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vorliege und die Höchststrafe der Disziplinarstrafe der Entlassung in Erwägung zu ziehen gewesen sei. So verweise das Erkenntnis darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte in der JA sehr verantwortungsvollen Aufgaben als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses wahrnahm und durch die Taten ein Vertrauensbruch eingetreten sei, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich mache. Eine mögliche Ruhestandsversetzung habe ebenso außer Betracht zu bleiben, wie der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten habe (Geldstrafe) erleiden werde. Spezialpräventive Aspekte hätten zwar in den Hintergrund zu treten, seien aber nicht gänzlich unbeachtlich, weil die Amtsverschwiegenheit bis in den Tod zu wahren sei. Generalpräventive Gründe seien gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen sei, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet würden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es könne nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt würden, dies erfordere eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat habe allerdings nicht die gemäß § 102 Abs. 1 BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen können. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs- und Erschwerungsgründe sei daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen gewesen.
Tatsächlich wäre gemäß § 93 BDG 1979 davon ausgehend, dass eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vorliege, auch unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe und unter Berücksichtigung des zweifellos gegebenen disziplinären Überhangs im Sinne des § 95 BDG 1979 (zu Spruchpunkt IE 2) im konkreten Fall die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen. Das Handeln des Disziplinarbeschuldigten sei jedenfalls geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit zu schädigen und an der Dienststelle - aber auch darüber hinaus - eine starke negative Vorbildwirkung zu entwickeln. Der Disziplinarbeschuldigte habe zudem die Funktion des Leiters der Ausbildungsstelle der JA und des Vorsitzes des Dienststellenausschusses ausgeübt, hier sei ihm ihm daher auch noch eine besondere Vorbildwirkung zugekommen. Wie der erkennende Senat richtig ausführe, könnten alleine generalpräventive Gründe bei besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen die Entlassung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Es wäre daher schon aus generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen. Wie der erkennende Senat richtig anführe, seien aber auch spezialpräventive Gründe, die die höchstmögliche Disziplinarstrafe rechtfertigen, gegeben.
7. Gegen dieses Erkenntnis brachten sowohl der BF über seinen rechtlichen Vertreter als auch der Disziplinaranwalt rechtzeitig Beschwerden bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Beide Beschwerden richten sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, der Schuldspruch selbst blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen., Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen als erschwerend gewertet habe und dass aufgrund der sehr verantwortungsvollen Aufgaben des BF ein Vertrauensbruch entstanden sei, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich machen würde. Als mildernd sei die disziplinäre Unbescholtenheit und das Tatgeständnis angeführt worden, sowie die langjährigen treuen Dienste. Unter Zugrundlegung der obigen Abwägungspunkte seien die Tat- und Schuldelemente nicht richtig gegeneinander abgewogen und eine viel zu drastische Strafe verhängt worden. Gegenständlich hätte mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe von zwei bis drei Bruttomonatsgehältern das Auslangen gefunden werden können. Die bereits verhängte Strafe des LG Feldkirch, sei gegenständlich überhaupt nicht berücksichtigt worden, und hätte der disziplinäre Überhang im Speziellen beschrieben und in der Berechnung der Strafhöhe berücksichtigt werden müssen. Mit diesem Umstand habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das objektive Gewicht der Tat werde in jedem konkreten Einzelfall wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. In Ermangelung eines typisierten Straftatbestandkataloges im Sinne des StGB seien die diesbezüglichen Bewertungsgrundsätze des StGB heranzuziehen. Dahingehend hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung darlegen müssen, wie genau sie die Schwere der Tatbegehung bemisst, um die Strafhöhe auch nachvollziehbar überprüfen zu können. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, dies wiederholend ohne Zugrundelegung eines disziplinären Überhanges bzw. der Berücksichtigung der bereits verhängten strafrechtlichen Sanktion. Allgemeine Ausführungen, wie dies die belangte Behörde vorgenommen habe, seien unzulänglich. Ebenfalls habe sich die belangte Behörde nicht mit jenem Umstand gehörig auseinandergesetzt, dass der BF aufgrund des erlittenen Ungemachs an seiner Dienststelle sich bereits in einem gesundheitlich beeinträchtigen psychischen Zustand befunden habe, dies aufgrund der von der belangten Behörde nicht festgestellten Umstände auf der Dienststelle, und hätte auch diese Gesamtsituation an seiner Dienststelle dementsprechend einer Würdigung unterzogen werden müssen, zumal der BF einerseits selbst klar die psychische Belastung unter der Anstaltsleiterin ausgeführt und andererseits auch dementsprechende Befunde zur Vorlage gebracht habe, dass er unter einer psychischen Beeinträchtigung aufgrund des bossinghaften Verhaltens der Anstaltsleiterin gelitten habe. Der sogenannte „Hilfeschrei“ sei als nicht berücksichtigungswürdig seitens der belangten Behörde gewertet worden. Hätte die belangte Behörde diese Umstände berücksichtigt und dementsprechend gewürdigt, so hätte eine derart drastische Strafhöhe nie ausgesprochen werden dürfen., Der Disziplinaranwalt brachte in seiner Beschwerde vor, das angefochtene Erkenntnis sei hinsichtlich der Abwägungen, die zur Verhängung der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen geführt haben, unrichtig. Die Bundesdisziplinarbehörde gehe selbst davon aus, dass eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vorliege und die Höchststrafe der Disziplinarstrafe der Entlassung in Erwägung zu ziehen gewesen sei. So verweise das Erkenntnis darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte in der JA sehr verantwortungsvollen Aufgaben als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses wahrnahm und durch die Taten ein Vertrauensbruch eingetreten sei, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich mache. Eine mögliche Ruhestandsversetzung habe ebenso außer Betracht zu bleiben, wie der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten habe (Geldstrafe) erleiden werde. Spezialpräventive Aspekte hätten zwar in den Hintergrund zu treten, seien aber nicht gänzlich unbeachtlich, weil die Amtsverschwiegenheit bis in den Tod zu wahren sei. Generalpräventive Gründe seien gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen sei, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet würden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es könne nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt würden, dies erfordere eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat habe allerdings nicht die gemäß Paragraph 102, Absatz eins, BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen können. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs- und Erschwerungsgründe sei daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen gewesen., Tatsächlich wäre gemäß Paragraph 93, BDG 1979 davon ausgehend, dass eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vorliege, auch unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe und unter Berücksichtigung des zweifellos gegebenen disziplinären Überhangs im Sinne des Paragraph 95, BDG 1979 (zu Spruchpunkt IE 2) im konkreten Fall die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen. Das Handeln des Disziplinarbeschuldigten sei jedenfalls geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit zu schädigen und an der Dienststelle - aber auch darüber hinaus - eine starke negative Vorbildwirkung zu entwickeln. Der Disziplinarbeschuldigte habe zudem die Funktion des Leiters der Ausbildungsstelle der JA und des Vorsitzes des Dienststellenausschusses ausgeübt, hier sei ihm ihm daher auch noch eine besondere Vorbildwirkung zugekommen. Wie der erkennende Senat richtig ausführe, könnten alleine generalpräventive Gründe bei besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen die Entlassung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Es wäre daher schon aus generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen. Wie der erkennende Senat richtig anführe, seien aber auch spezialpräventive Gründe, die die höchstmögliche Disziplinarstrafe rechtfertigen, gegeben.

8.       Am 05.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache eine mündliche Senatsverhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden.
Der BF gab dabei zunächst an, dass er nach wie vor suspendiert sei und einen gekürzten Monatsbezug von rund 1.300 EUR erhalte. Er sei ledig und habe einen 2006 geborenen Sohn für den er unterhaltspflichtig war, solange dieser bei seiner Mutter gelebt habe. Im Alter von 14 Jahren sei sein Sohn zu ihm gezogen. Seitdem zahle er keinen Unterhalt mehr, sondern versorge seien Sohn. Dieser sei nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig. Dessen Mutter zahle nun Unterhalt. Der BF habe eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammenlebe. Er besitze eine Eigentumswohnung, für die er 2009 einen Schweizer Franken Kredit aufgenommen habe. Davon seien nun noch rund 110.000 EUR offen, die Rückzahlung erfolge in jährlichen Raten, umgerechnet belaufe sich die monatliche Belastung auf zwischen 650 EUR und 800 EUR. Seine monatlichen Belastungen seien insgesamt höher als seine Einnahmen. Wenn ihn seine Freundin nicht unterstützen würde, würde es sich nicht ausgehen.
Zu seinem Vorbringen, dass seine Taten ein Hilferuf gewesen wären, weil er sich bereits über längere Zeit von seiner Anstaltsleiterin ungerecht behandelt gefühlt habe und mehrere Beschwerden nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten, führte der BF auf Befragung näher aus, dass es viele Gründe geben würde. Sie habe zum Beispiel den Nichtraucher-Schutz erst umgesetzt, als er nicht mehr im Dienst gewesen sei. Er habe ein Problem mit der Lunge und sich diesbezüglich an die Dienstbehörde gewandt, damit er an den Wochenenden nicht mehr im Zellenbereich eingesetzt werde, weil dort geraucht worden sei. Unter der Woche sei er meistens in seiner Abteilung gewesen und diese sei rauchfrei. Die Dienstbehörde sei ihm dann insofern entgegengekommen, als sie zwar festgestellt habe, dass der Dienst im Zellenbereich schon zu seinen Aufgaben gehöre, dass er aber nur an zwei Wochenenden im Monat dort eingesetzt werden müsse und die restliche Zeit im Wachzimmer. Dies sei jedoch von der Anstaltsleiterin nicht umgesetzt worden. Dagegen habe sie sogar den Raucherbereich in der Abteilung so geändert, dass dieser dann in der Nähe von den Dienstzimmern gewesen sei. Es könne sein, dass er es sich einbilde, aber es habe so ausgesehen, als ob sie das extra so gemacht hätte. Es habe viele Beschwerdegründe gegeben, aber er könne sich heute nicht mehr daran erinnern.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, dass er an einer Belastungsstörung oder Anpassungsstörung leide. Deswegen sei er ein oder zwei Jahre in Behandlung gewesen. Die medizinischen Unterlagen könne er nachreichen. Er sei jetzt nicht mehr in Behandlung, diese habe er aus Kostengründen beenden müssen, nehme aber noch Medikamente. Seine anderen Probleme seien auf das Rauchen zurückzuführen, er leide an COPD.
In der Folge legte der BF die Kopien von Schreiben mehrerer Kollegen vor, welche beweisen sollen, dass auch andere Mitarbeiter der JA mit der Anstaltsleiterin Probleme hatten. Diese wurden verlesen und zum Akt genommen. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente (anonymisiert):
8. Am 05.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache eine mündliche Senatsverhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. , Der BF gab dabei zunächst an, dass er nach wie vor suspendiert sei und einen gekürzten Monatsbezug von rund 1.300 EUR erhalte. Er sei ledig und habe einen 2006 geborenen Sohn für den er unterhaltspflichtig war, solange dieser bei seiner Mutter gelebt habe. Im Alter von 14 Jahren sei sein Sohn zu ihm gezogen. Seitdem zahle er keinen Unterhalt mehr, sondern versorge seien Sohn. Dieser sei nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig. Dessen Mutter zahle nun Unterhalt. Der BF habe eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammenlebe. Er besitze eine Eigentumswohnung, für die er 2009 einen Schweizer Franken Kredit aufgenommen habe. Davon seien nun noch rund 110.000 EUR offen, die Rückzahlung erfolge in jährlichen Raten, umgerechnet belaufe sich die monatliche Belastung auf zwischen 650 EUR und 800 EUR. Seine monatlichen Belastungen seien insgesamt höher als seine Einnahmen. Wenn ihn seine Freundin nicht unterstützen würde, würde es sich nicht ausgehen., Zu seinem Vorbringen, dass seine Taten ein Hilferuf gewesen wären, weil er sich bereits über längere Zeit von seiner Anstaltsleiterin ungerecht behandelt gefühlt habe und mehrere Beschwerden nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten, führte der BF auf Befragung näher aus, dass es viele Gründe geben würde. Sie habe zum Beispiel den Nichtraucher-Schutz erst umgesetzt, als er nicht mehr im Dienst gewesen sei. Er habe ein Problem mit der Lunge und sich diesbezüglich an die Dienstbehörde gewandt, damit er an den Wochenenden nicht mehr im Zellenbereich eingesetzt werde, weil dort geraucht worden sei. Unter der Woche sei er meistens in seiner Abteilung gewesen und diese sei rauchfrei. Die Dienstbehörde sei ihm dann insofern entgegengekommen, als sie zwar festgestellt habe, dass der Dienst im Zellenbereich schon zu seinen Aufgaben gehöre, dass er aber nur an zwei Wochenenden im Monat dort eingesetzt werden müsse und die restliche Zeit im Wachzimmer. Dies sei jedoch von der Anstaltsleiterin nicht umgesetzt worden. Dagegen habe sie sogar den Raucherbereich in der Abteilung so geändert, dass dieser dann in der Nähe von den Dienstzimmern gewesen sei. Es könne sein, dass er es sich einbilde, aber es habe so ausgesehen, als ob sie das extra so gemacht hätte. Es habe viele Beschwerdegründe gegeben, aber er könne sich heute nicht mehr daran erinnern., Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, dass er an einer Belastungsstörung oder Anpassungsstörung leide. Deswegen sei er ein oder zwei Jahre in Behandlung gewesen. Die medizinischen Unterlagen könne er nachreichen. Er sei jetzt nicht mehr in Behandlung, diese habe er aus Kostengründen beenden müssen, nehme aber noch Medikamente. Seine anderen Probleme seien auf das Rauchen zurückzuführen, er leide an COPD., In der Folge legte der BF die Kopien von Schreiben mehrerer Kollegen vor, welche beweisen sollen, dass auch andere Mitarbeiter der JA mit der Anstaltsleiterin Probleme hatten. Diese wurden verlesen und zum Akt genommen. Es handelt sich dabei um folgende Dokumente (anonymisiert):

-        Eine Austrittserklärung des GI T vom 29.07.2022, (Beilage 1), worin dieser ausführt, dass es ihm aufgrund von unüberwindbaren persönlichen Differenzen nicht mehr möglich sei, seinen Dienst unter der Anstaltsleiterin weiter auszuführen. Er fühle sich gemobbt und behalte sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor, zumal er aufgrund des Verhaltens der Anstaltsleiterin gesundheitliche Beschwerden entwickelt habe.

-        Eine Austrittserklärung der RI E vom 18.08.2022, (Beilage 2), worin diese ausführt, dass sie einen Verbleib an der Dienststelle wegen der fortgesetzten Untätigkeit der Dienstbehörde und der kläglichen Personalführung der Anstaltsleiterin sowie der dadurch entstandenen Untergangstimmung in der JA ohne immense Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand nicht mehr als tunlich erachte.

-        Ein Ansuchen um Versetzung des AI E vom 17.08.2022, (Beilage 3) aufgrund von dienstlichen Schwierigkeiten und Problemen mit der Anstaltsleiterin.

-        Ein Schreiben der FOI M vom 27.03.2022 an die Generaldirektion (Beilage 4), worin diese ausführt, dass sie am 19.03.2022 eine Begründung für ihre einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses der Dienstbehörde übermittelt habe. Unter den gegebenen Umständen sehe sie sich nichtmehr in der Lage, ihren Dienst unter der Anstaltsleiterin zu weiterzuführen. Aufgrund der sich zunehmend sowohl psychisch als auch physisch verschlechternden Arbeitsbedingungen fordere sie von der Dienstbehörde eine kulante Lösung ein. Sie behalte sich vor, Schadenersatzansprüche wegen Mobbing und Bossing geltend zu machen.

-        Das oben angesprochene Schreiben der FOI M vom 19.03.2022. (Beilage 5)

-        Ein WhatsApp-Verkehr zwischen AI E und dem BF, Datum unbekannt (Beilage 6), worin E mitteilt, dass er von der Anstaltsleiterin wahrheitswidrig angezeigt worden sei. Dazu führt der RV ergänzend aus, dass die Anstaltsleiterin versucht habe, die Rechte seines Mandanten zu beschneiden, indem sie Kollegen, die als Vertrauenspersonen an der Verhandlung des BF teilnehmen wollten, dienstlich eingeteilt habe.- Ein WhatsApp-Verkehr zwischen AI E und dem BF, Datum unbekannt (Beilage 6), worin E mitteilt, dass er von der Anstaltsleiterin wahrheitswidrig angezeigt worden sei. Dazu führt der Regierungsvorlage ergänzend aus, dass die Anstaltsleiterin versucht habe, die Rechte seines Mandanten zu beschneiden, indem sie Kollegen, die als Vertrauenspersonen an der Verhandlung des BF teilnehmen wollten, dienstlich eingeteilt habe.

-        Ein WhatsApp Verkehr mit FOI M, darauf befindet sich ein Foto des vorgelegten Austrittsschreibens und die Nachricht „aus gesundheitlichen Gründen musste ich mich für diesen Schritt entscheiden“. (Beilage 7)

-        WhatsApp Verkehr mit R.T. (Beilage 8), worin dieser dem BF mitteilt, dass er wie viele andere wegen psychischer Erkrankungen auch nicht mehr dienstfähig sei und starke Medikamente nehmen müsse. Der Psychiater verstehe, dass das Bossing der Anstaltsleiterin auf Dauer krankmache.

-        WhatsApp Verkehr mit L (Beilage 9), worin dieser dem BF mitteilt, dass er dessen menschliche und korrekte Art seinen Dienst zu versehen immer geschätzt habe. Leider sei er selbst gesundheitlich seit längerer Zeit angeschlagen. Die Art und Weise, wie die Anstaltsleiterin die JA führe, habe einen großen Anteil an seinen gesundheitlichen Beschwerden.

-        WhatsApp Verkehr mit W.T. (Beilage 10), worin dieser dem BF mitteilt, dass der Grund für seinen elf Monate dauernden Krankenstand und seine Aufnahme auf der Herzintensivstation eines genannten Krankenhauses der ständige Mobbingdruck der Anstaltsleiterin gewesen sei.

-        Austrittserklärung von S (Beilage 11), worin dieser mitteilt, dass der Grund dafür der Führungsstil der Anstaltsleiterin sei, der weder aufrichtig noch kollegial wäre. Die Zusammenarbeit mit dieser sei für ihn sehr belastend gewesen. Diese habe anscheinend ein persönliches Problem mit ihm und er laufe deshalb auch in Zukunft Gefahr, bei jeder Gelegenheit angezeigt zu werden
Der rechtliche Vertreter des BF brachte ergänzend vor, dass ihm noch weitere Fälle bekannt wären. Das würde jedoch den Rahmen sprengen. Darüber hinaus seien nicht alle Betroffenen bereit, derart konkrete Auskünfte zu erteilen.
Der Disziplinaranwalt brachte dazu vor, dass gegen die Anstaltsleiterin weder ein Disziplinarverfahren, noch ein dienstrechtliches Verfahren in Hinblick auf Bossing-Vorwürfe anhängig sei. Dagegen handle es sich bei den Personen, deren Schreiben hier vorgelegt worden seien, auch um solche, gegen welche ein Disziplinarverfahren anhängig sei oder gewesen sei. Er habe die konkreten Unterlagen hier nicht mit, könne aber aus seiner Erinnerung sagen, dass S und W.T. disziplinär rechtskräftig verurteilt worden seine. L habe in erster Instanz einen Schuldspruch erhalten, welcher in Beschwerde gezogen worden und beim BVwG anhängig sei. Hinsichtlich R.T. habe es zumindest einen Einleitungsbeschluss gegeben. Er könne jetzt nicht mehr sagen, ob das Verfahren vor dessen Austritt oder ex lege durch seinen Austritt eingestellt worden sei.
Auf die Frage, was den BF dazu bewogen habe, diesen Daten-Stick zunächst an die Datenschutzbehörde und danach sogar noch an einen Zeitungsreporter zu schicken, gab dieser an, dass er ihn deshalb nicht an die Generaldirektion geschickt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass die alle miteinander unter eine Decke stecken würden. Seiner Meinung nach sei die Datenschutzbehörde dafür zuständig gewesen. Dass er den Stick dann auch noch einem Zeitungsreporter geschickt habe, könne er heute als Kurzschluss- oder Harakiri-Handlung bezeichnen.
Auf Vorhalt, dass ihm als langgedienten Beamten und Leitbediener doch klargewesen sein muss, dass er mit der Veröffentlichung der wiederhergestellten Daten, die sich auf dem Stick befanden, nicht nur der Anstaltsleiterin, sondern auch weiteren davon betroffenen Personen und auch dem Dienstgeber einen Schaden zufüge, und die Frage, weshalb er das in Kauf genommen habe, antwortete er, dass das ein Kurzschluss gewesen sei, logisch betrachtet hätte er das nie gemacht.
Auf die Frage, weshalb er bestritten habe, dass er gewusst habe, dass der Stick innerhalb der Anstalt und nicht außerhalb, beim Fahrradständer, gefunden worden sei, antwortete der BF, dass er der Meinung gewesen sei, dass A das so zu ihm gesagt habe. Die Kollegin habe danach erst ausgesagt, dass sie den Stick innerhalb der Anstalt gefunden habe. Sein rechtlicher Vertreter ergänzte, dass sie eine Besprechung mit A und ihrer Anwältin über Zoom gehabt hätten und er dabei gefragt habe, wo der Stick gefunden wurde. A habe ihm in dieser Besprechung definitiv gesagt, dass sie den Datenstick im Halbgesperre gefunden habe. Dementsprechend sei das von ihnen auch bereits in der Suspendierungsverhandlung berichtigt worden. Auf das Problem hingewiesen, dass laut Urteilsbegründung der BF auch bei der Strafverhandlung angegeben habe, dass der Stick außerhalb der JA gefunden worden sei bzw. dass ihm Derartiges mitgeteilt worden sei und diesbezüglich den Angaben der A mehr Glauben zu schenken sei, woraus zu schließen sei, dass der BF auch im Strafverfahren nicht zugegeben habe, dass er wusste, dass der von ihm angegebene Fundort falsch war, gab der rechtliche Vertreter an, dass er davon ausgehe, dass er es in der mündlichen Verhandlung bereits richtiggestellt habe.
Die Frage, ob er als Vorsitzender des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit den vorgebrachten Problemen seiner KolegInnen mit der Anstaltsleitung Rücksprache gehalten habe, verneinte der BF. Die Anstaltsleiterin habe alle Vorbringen des Dienststellenausschusses blockiert, möglicherweise damit sie blöd dastehen würden. Sie habe mit dem vorhergehenden Dienststellenausschuss eine sehr gute Gesprächsbasis gehabt. Als dann der neue Dienststellenausschuss für die Exekutive gewählt worden sei, habe sie sofort ein Schreiben verfasst, laut dem sie sich nicht rechtens konstituiert hätten. Das diesbezügliche Schreiben hänge seines Wissens nach noch immer im Gang. Als sich der Dienststellenausschuss für die zivilen Bediensteten konstituiert habe, habe es kein derartiges Schreiben gegeben. Zwischen ihrem Dienststellenausschuss und der Anstaltsleiterin habe es keine Gesprächsbasis gegeben.
Auf die Frage, ob die vorgesetzte Behörde ihm irgendwas auf seine Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin geantwortet habe, führte er als Beispiel an, dass jedem Vollzugsbeamten nach einem 24-Stundendienst eine Stunde gutgeschrieben werde. Diese gutgeschriebene Stunde könne man entweder als Zeitausgleich konsumieren oder man bekommt dafür eine sehr geringe Abgeltung. Er habe lieber den Zeitausgleich konsumieren wollen. Aber entgegen der Vorgangsweise bei einigen Kollegen, welche den Zeitausgleich immer konsumieren durften, habe die Anstaltsleiterin solche Anträge von ihm immer abgelehnt. Er habe sich dann bei der Generaldirektion darüber beschwert. Diese habe festgestellt, dass die Genehmigung im Ermessen der Anstaltsleiterin liege, was grundsätzlich richtig sei. Die Anstaltsleiterin habe dies damit begründet, dass er noch Resturlaub abzubauen hätte, was vorrangig wäre. Durch die Urlaubssperre habe er aber den Urlaub ohnedies nicht aufbrauchen können. Eine spezielle Kollegin habe dagegen aufgrund dieser Regel im Jahr fast zwei Wochen zu Hause bleiben können. Für ihn war das ein Messen mit zweierlei Maß.
Auf dir Frage, ob die vorgesetzte Stelle nicht stutzig werde, wenn es in einer JA eine derartig hohe Fluktuation gebe und ob dies besonders in dieser JA der Fall sei oder generell den Strafvollzug betreffe, antwortete der Disziplinaranwalt, dass es sein Eindruck sei, dass das Betriebsklima im Strafvollzug grundsätzlich schlecht sei. Aus seinen dienstlichen Wahrnehmungen als DA könne er jedenfalls bestätigen, dass es JA’s mit verhältnismäßig vielen Disziplinarfällen gebe und die gegenständliche JA gehöre dazu.
Der BF ergänzte, dass ihm aufgefallen sei, dass bei manchen Disziplinarverfahren gegen Kollegen aus seiner JA sehr viele Punkte angezeigt worden seien, welche Kleinigkeiten betreffen würden, die bei anderen Kollegen nicht angezeigt werden würden.         
Auf die Frage des rechtlichen Vertreters, ob ihm nun auch noch weitere Beschwerden gegen seine Anstaltsleiterin eingefallen seien, brachte der BF vor, dass der Kollegen S die Leiterin der JA angesprochen habe, weil für ihn nur eine Belohnung in der Höhe von 100 EUR vorgesehen gewesen sei. In diesem Gespräch habe S dann der Anstaltsleiterin vorgehalten, dass der BF eine Belohnung von 700 EUR bekommen hätte. Sie habe darauf geantwortet, dass man nicht alles glauben dürfe, was der BF sage. Daraufhin habe S ihn gefragt, ob das stimme. Er habe S bestätigt, dass er 700 EUR Belohnung bekommen habe, weil er einmal im Hof eine „Kugelschreiberpistole“ gefunden habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Anstaltsleiterin ihn bewusst so darstellen wollte, dass man ihm nicht glauben könne. Außerdem habe er sich oft überbelastet gefühlt. Er habe bereits einen großen Aufgabenbereich als Leitbediener und Zuständiger für die Ausbildung der Insassen und der Mitarbeiter gehabt. Dennoch sei er darüber hinaus immer wieder für andere Aufgaben abgezogen worden und es sei erwartet worden, dass er seine Kernaufgaben weiter erledige. Und Schließlich habe er als Personalvertreter auch Zugang zu den Dienstbeschreibungen der Mitarbeiter gehabt. Dabei ist ihm aufgefallen, dass einige Beurteilungen auffallend schlechte gewesen seien, so auch seine Beurteilung. Er habe das als unsachlich und ungerecht empfunden.
Zu den von vorgelegten Austrittserklärungen wolle er ergänzen, dass man natürlich das auch so sehen könnte, dass die Kollegen diese Begründungen geschrieben hätten, um der Anstaltsleiterin eines auszuwischen. Dabei müsse man aber auch berücksichtigen, dass es sich durchwegs um Kollegen gehandelt habe, die ihren Beruf 10 Jahre und länger ausgeübt hätten und diesen nicht so einfach aufgeben würden. In den letzten 5 Jahren hätten sicher 20 Kollegen den Dienst quittiert, überwiegend wegen der Anstaltsleiterin. Vor der Anstaltsleiterin habe es Ruhestandsversetzungen gegeben, aber dass jemand in der JA gekündigt habe, habe es praktisch nicht gegeben.
Sie hätten versucht mit der Anstaltsleiterin ins Gespräch zu kommen und fallweise mit ihr diskutiert, wenn sie etwas vorgehabt habe. Die Anstaltsleiterin sei bei den Sitzungen keinen Argumenten zugänglich gewesen.
Zur Strafbemessung der BDB führte der Disziplinaranwalt aus, dass er dieser grundsätzlich zustimme. Er könne jedoch nicht zustimmen, wenn die BDB das Tatgeständnis als mildernd werte, weil nach der Judikatur nur ein reumütiges und volles Geständnis mildernd zu berücksichtigen sei, welches hier nicht vorliege. Ich verweise darüber hinaus auf seine Ausführungen in der Beschwerde.
Der rechtliche Vertreter führte aus, dass die Strafbemessungsgründe nach dem StGB anzuwenden seien. Außer Streit dürfte stehen, dass der BF bis zur Tat einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe. Zudem habe der BF als Grund für seine Handlung einen Kurzschluss angegeben, weshalb von einer Tat aus Unbesonnenheit auszugehen sei (Ziffer 7). Als IT-Leitbediener habe er die Kenntnis haben müssen, wie man Nachrichten so verschlüsselt, dass sie nicht mehr nachgewiesen werden können und hätte er das tatsächlich geplant, so wäre ihm dieser „Fehler“ niemals unterlaufen. Er wolle auch die Ziffern 8 und 9 ansprechen. Der BF sei einem jahrelang andauendem Bossing ausgesetzt gewesen, und habe das Finden des Sticks als eine Gelegenheit empfunden, endlich Gehör zu erlangen. Diese Gelegenheit habe ihn in einer unbesonnenen Art zum Verwenden veranlasst. Es sei auch nicht richtig, dass monetäre Einschnitte aufgrund dieser Tat es nicht zu berücksichtigen seien, sondern ganz im Gegenteil. In der Ziffer 19 stehe, dass gewichtige, tatsächliche oder rechtliche Nachteile, die ein zu Verurteilender erlitten hat, zu berücksichtigen seien. Dazu zähle definitiv die ganze Kostenbelastung in der Form von Geldstrafen, in Form von Rechtsanwaltsgebühren, in Form von Schadensersatzleistungen an die Anstaltsleiterin, wobei Letzteres noch im Stadium eines möglichen Vergleiches mit der Anstaltsleiterin sei. Es sei derzeit ein Zivilprozess anhängig, wo die Absicht herrsche, eine Vergleichssumme zu finden, die sich jenseits der 15.000 EUR befinde. Auch dies gelte es zu berücksichtigen, ebenso wie die Vielzahl der geführten Verfahren und die Verfahrensdauer, nämlich fast drei Jahre seit der Tat. Das Weiterleiten der Daten an die Datenschutzbehörde sei zwar aus feinjuristischer Sicht falsch gewesen, aber es sei einen Justizwachebeamten, der in dieser Hinsicht nicht juristisch geschult sei, sehr wohl zu seinen Gunsten einen Rechtsirrtum zuzugestehen.
In seinem Abschlussplädoyer verwies der Disziplinaranwalt auf seine Beschwerde. Das Verhalten der Anstaltsleiterin der JA stehe hier nicht zur Diskussion, sondern das Verhalten des BF. Das Urteil sei rechtskräftig. Es sei nur zu beurteilen, ob die Strafbemessung der BDB entsprechend dem richtigen Ermessen durchgeführt worden sei. Es gebe hier eine massive Dienstpflichtverletzung, die zudem zu einem massiven Vertrauensverlust geführt habe. Darüber hinaus sei auch die Vorbildwirkung des BF als Ausbildungsleiter und IT-Leitbediener zu berücksichtigen. Dementsprechend wäre hier eine Entlassung bereits aus generalpräventiven Erwägungen zu verhängen gewesen. Wie bereits ausgeführt, liege hier nicht der Milderungsgrund eines reumütigen und umfassenden Geständnisses vor. Es könne auch nicht von einer Unbesonnenheit bei der Tatausführung ausgegangen werden, weil der BF den Datenstick im Juni erhalten und diesen erst rund zwei Monate später weitergeleitet habe. Er habe daher ausreichend Zeit gehabt, um über diese Handlung nachzudenken. Zudem stelle sich die Frage, ob nicht bereits die Wiederherstellung der Daten auf dem Datenstick als Dienstpflichtverletzung zu hinterfragen gewesen wäre. Die angeführten vermögensrechtlichen Nachteile seien allesamt unmittelbare Folgen der vom BF begangenen Tat und daher nicht zu berücksichtigen. Es könne auch nicht von einem überlangem Verfahren der BDB die Rede sein, weil sich die Verfahrensdauer auch aus dem Umstand der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zur Abwicklung des gerichtlichen Strafverfahrens ergebe. Er beantrage daher die Abweisung der Beschwerde des BF und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.
Der rechtliche Vertreter brachte vor, dass es richtig sei, dass das Verhalten der Anstaltsleiterin nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Dennoch sei das Thema für die Motivforschung, wie es zu dieser Tat gekommen ist, wesentlich. Auch sei es vielleicht nicht die reine Unbesonnenheit, die den BF zu dieser Tat veranlasst habe, sondern vielmehr ein Gesamtpacket aus Unbesonnenheit, Hilflosigkeit und dem Wunsch Gehör zu finden. Er werfe den Behörden auch nicht vor, dass sie eine lange Verfahrensdauer verschuldet hätten. Es sei eben ein Verfahren, das vom Inhalt her kompliziert und langwierig gewesen sei. Aber man müsse die Schmach und das Leid des BF berücksichtigen, das durch ein derart langes Verfahren verursacht werde. Sehr wohl seien dagegen alle dem BF entstandenen Nachteile mit zu berücksichtigen, das sei gerade der Zweck zitierten Bestimmung aus dem StGB (Ziffer 19). Die Ursache für das hier gegenständliche Treiben liege jedenfalls in der Anstaltsleitung und in der Art wie mit den Beschwerden des Beschwerdeführers umgegangen worden sei. Er habe sich über das Verhalten der Anstaltsleiterin beschwert und passiert sei nichts. Der BF sei schließlich mit seinem Latein am Ende gewesen und in einer solchen Situation könne es durchaus passieren, dass man nicht mehr rational handelt. Er sehe darin eine menschliche Handlungsweise. Zugegeben sei diese hier überzogen gewesen, doch der BF habe sehr wohl seine Tat gestanden und jedenfalls bei der Aufklärung mitgewirkt. Dazu komme, dass er als Mitglied des Dienststellenausschusses sich nicht nur mit dem eigenen erlittenen Unrecht, sondern auch mit jenem seiner Kollegen auseinandersetzen habe müssen und sich verantwortlich gefühlt habe. Er habe mit seiner Handlung nicht einen bestimmten Schaden verursachen, sondern gehört werden wollen. In Wahrheit würden sogar vielleicht die fünf Monatsbezüge passen.
Der BF gab an, dass er vieles falsch gemacht habe und es tut mir sehr leidtue. Dennoch ersuche er um ein mildes Urteil, soweit es vertreten werden können.
- Austrittserklärung von S (Beilage 11), worin dieser mitteilt, dass der Grund dafür der Führungsstil der Anstaltsleiterin sei, der weder aufrichtig noch kollegial wäre. Die Zusammenarbeit mit dieser sei für ihn sehr belastend gewesen. Diese habe anscheinend ein persönliches Problem mit ihm und er laufe deshalb auch in Zukunft Gefahr, bei jeder Gelegenheit angezeigt zu werden , Der rechtliche Vertreter des BF brachte ergänzend vor, dass ihm noch weitere Fälle bekannt wären. Das würde jedoch den Rahmen sprengen. Darüber hinaus seien nicht alle Betroffenen bereit, derart konkrete Auskünfte zu erteilen., Der Disziplinaranwalt brachte dazu vor, dass gegen die Anstaltsleiterin weder ein Disziplinarverfahren, noch ein dienstrechtliches Verfahren in Hinblick auf Bossing-Vorwürfe anhängig sei. Dagegen handle es sich bei den Personen, deren Schreiben hier vorgelegt worden seien, auch um solche, gegen welche ein Disziplinarverfahren anhängig sei oder gewesen sei. Er habe die konkreten Unterlagen hier nicht mit, könne aber aus seiner Erinnerung sagen, dass S und W.T. disziplinär rechtskräftig verurteilt worden seine. L habe in erster Instanz einen Schuldspruch erhalten, welcher in Beschwerde gezogen worden und beim BVwG anhängig sei. Hinsichtlich R.T. habe es zumindest einen Einleitungsbeschluss gegeben. Er könne jetzt nicht mehr sagen, ob das Verfahren vor dessen Austritt oder ex lege durch seinen Austritt eingestellt worden sei., Auf die Frage, was den BF dazu bewogen habe, diesen Daten-Stick zunächst an die Datenschutzbehörde und danach sogar noch an einen Zeitungsreporter zu schicken, gab dieser an, dass er ihn deshalb nicht an die Generaldirektion geschickt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass die alle miteinander unter eine Decke stecken würden. Seiner Meinung nach sei die Datenschutzbehörde dafür zuständig gewesen. Dass er den Stick dann auch noch einem Zeitungsreporter geschickt habe, könne er heute als Kurzschluss- oder Harakiri-Handlung bezeichnen., Auf Vorhalt, dass ihm als langgedienten Beamten und Leitbediener doch klargewesen sein muss, dass er mit der Veröffentlichung der wiederhergestellten Daten, die sich auf dem Stick befanden, nicht nur der Anstaltsleiterin, sondern auch weiteren davon betroffenen Personen und auch dem Dienstgeber einen Schaden zufüge, und die Frage, weshalb er das in Kauf genommen habe, antwortete er, dass das ein Kurzschluss gewesen sei, logisch betrachtet hätte er das nie gemacht., Auf die Frage, weshalb er bestritten habe, dass er gewusst habe, dass der Stick innerhalb der Anstalt und nicht außerhalb, beim Fahrradständer, gefunden worden sei, antwortete der BF, dass er der Meinung gewesen sei, dass A das so zu ihm gesagt habe. Die Kollegin habe danach erst ausgesagt, dass sie den Stick innerhalb der Anstalt gefunden habe. Sein rechtlicher Vertreter ergänzte, dass sie eine Besprechung mit A und ihrer Anwältin über Zoom gehabt hätten und er dabei gefragt habe, wo der Stick gefunden wurde. A habe ihm in dieser Besprechung definitiv gesagt, dass sie den Datenstick im Halbgesperre gefunden habe. Dementsprechend sei das von ihnen auch bereits in der Suspendierungsverhandlung berichtigt worden. Auf das Problem hingewiesen, dass laut Urteilsbegründung der BF auch bei der Strafverhandlung angegeben habe, dass der Stick außerhalb der JA gefunden worden sei bzw. dass ihm Derartiges mitgeteilt worden sei und diesbezüglich den Angaben der A mehr Glauben zu schenken sei, woraus zu schließen sei, dass der BF auch im Strafverfahren nicht zugegeben habe, dass er wusste, dass der von ihm angegebene Fundort falsch war, gab der rechtliche Vertreter an, dass er davon ausgehe, dass er es in der mündlichen Verhandlung bereits richtiggestellt habe., Die Frage, ob er als Vorsitzender des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit den vorgebrachten Problemen seiner KolegInnen mit der Anstaltsleitung Rücksprache gehalten habe, verneinte der BF. Die Anstaltsleiterin habe alle Vorbringen des Dienststellenausschusses blockiert, möglicherweise damit sie blöd dastehen würden. Sie habe mit dem vorhergehenden Dienststellenausschuss eine sehr gute Gesprächsbasis gehabt. Als dann der neue Dienststellenausschuss für die Exekutive gewählt worden sei, habe sie sofort ein Schreiben verfasst, laut dem sie sich nicht rechtens konstituiert hätten. Das diesbezügliche Schreiben hänge seines Wissens nach noch immer im Gang. Als sich der Dienststellenausschuss für die zivilen Bediensteten konstituiert habe, habe es kein derartiges Schreiben gegeben. Zwischen ihrem Dienststellenausschuss und der Anstaltsleiterin habe es keine Gesprächsbasis gegeben., Auf die Frage, ob die vorgesetzte Behörde ihm irgendwas auf seine Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin geantwortet habe, führte er als Beispiel an, dass jedem Vollzugsbeamten nach einem 24-Stundendienst eine Stunde gutgeschrieben werde. Diese gutgeschriebene Stunde könne man entweder als Zeitausgleich konsumieren oder man bekommt dafür eine sehr geringe Abgeltung. Er habe lieber den Zeitausgleich konsumieren wollen. Aber entgegen der Vorgangsweise bei einigen Kollegen, welche den Zeitausgleich immer konsumieren durften, habe die Anstaltsleiterin solche Anträge von ihm immer abgelehnt. Er habe sich dann bei der Generaldirektion darüber beschwert. Diese habe festgestellt, dass die Genehmigung im Ermessen der Anstaltsleiterin liege, was grundsätzlich richtig sei. Die Anstaltsleiterin habe dies damit begründet, dass er noch Resturlaub abzubauen hätte, was vorrangig wäre. Durch die Urlaubssperre habe er aber den Urlaub ohnedies nicht aufbrauchen können. Eine spezielle Kollegin habe dagegen aufgrund dieser Regel im Jahr fast zwei Wochen zu Hause bleiben können. Für ihn war das ein Messen mit zweierlei Maß., Auf dir Frage, ob die vorgesetzte Stelle nicht stutzig werde, wenn es in einer JA eine derartig hohe Fluktuation gebe und ob dies besonders in dieser JA der Fall sei oder generell den Strafvollzug betreffe, antwortete der Disziplinaranwalt, dass es sein Eindruck sei, dass das Betriebsklima im Strafvollzug grundsätzlich schlecht sei. Aus seinen dienstlichen Wahrnehmungen als DA könne er jedenfalls bestätigen, dass es JA’s mit verhältnismäßig vielen Disziplinarfällen gebe und die gegenständliche JA gehöre dazu., Der BF ergänzte, dass ihm aufgefallen sei, dass bei manchen Disziplinarverfahren gegen Kollegen aus seiner JA sehr viele Punkte angezeigt worden seien, welche Kleinigkeiten betreffen würden, die bei anderen Kollegen nicht angezeigt werden würden. , Auf die Frage des rechtlichen Vertreters, ob ihm nun auch noch weitere Beschwerden gegen seine Anstaltsleiterin eingefallen seien, brachte der BF vor, dass der Kollegen S die Leiterin der JA angesprochen habe, weil für ihn nur eine Belohnung in der Höhe von 100 EUR vorgesehen gewesen sei. In diesem Gespräch habe S dann der Anstaltsleiterin vorgehalten, dass der BF eine Belohnung von 700 EUR bekommen hätte. Sie habe darauf geantwortet, dass man nicht alles glauben dürfe, was der BF sage. Daraufhin habe S ihn gefragt, ob das stimme. Er habe S bestätigt, dass er 700 EUR Belohnung bekommen habe, weil er einmal im Hof eine „Kugelschreiberpistole“ gefunden habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Anstaltsleiterin ihn bewusst so darstellen wollte, dass man ihm nicht glauben könne. Außerdem habe er sich oft überbelastet gefühlt. Er habe bereits einen großen Aufgabenbereich als Leitbediener und Zuständiger für die Ausbildung der Insassen und der Mitarbeiter gehabt. Dennoch sei er darüber hinaus immer wieder für andere Aufgaben abgezogen worden und es sei erwartet worden, dass er seine Kernaufgaben weiter erledige. Und Schließlich habe er als Personalvertreter auch Zugang zu den Dienstbeschreibungen der Mitarbeiter gehabt. Dabei ist ihm aufgefallen, dass einige Beurteilungen auffallend schlechte gewesen seien, so auch seine Beurteilung. Er habe das als unsachlich und ungerecht empfunden., Zu den von vorgelegten Austrittserklärungen wolle er ergänzen, dass man natürlich das auch so sehen könnte, dass die Kollegen diese Begründungen geschrieben hätten, um der Anstaltsleiterin eines auszuwischen. Dabei müsse man aber auch berücksichtigen, dass es sich durchwegs um Kollegen gehandelt habe, die ihren Beruf 10 Jahre und länger ausgeübt hätten und diesen nicht so einfach aufgeben würden. In den letzten 5 Jahren hätten sicher 20 Kollegen den Dienst quittiert, überwiegend wegen der Anstaltsleiterin. Vor der Anstaltsleiterin habe es Ruhestandsversetzungen gegeben, aber dass jemand in der JA gekündigt habe, habe es praktisch nicht gegeben., Sie hätten versucht mit der Anstaltsleiterin ins Gespräch zu kommen und fallweise mit ihr diskutiert, wenn sie etwas vorgehabt habe. Die Anstaltsleiterin sei bei den Sitzungen keinen Argumenten zugänglich gewesen., Zur Strafbemessung der BDB führte der Disziplinaranwalt aus, dass er dieser grundsätzlich zustimme. Er könne jedoch nicht zustimmen, wenn die BDB das Tatgeständnis als mildernd werte, weil nach der Judikatur nur ein reumütiges und volles Geständnis mildernd zu berücksichtigen sei, welches hier nicht vorliege. Ich verweise darüber hinaus auf seine Ausführungen in der Beschwerde., Der rechtliche Vertreter führte aus, dass die Strafbemessungsgründe nach dem StGB anzuwenden seien. Außer Streit dürfte stehen, dass der BF bis zur Tat einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe. Zudem habe der BF als Grund für seine Handlung einen Kurzschluss angegeben, weshalb von einer Tat aus Unbesonnenheit auszugehen sei (Ziffer 7). Als IT-Leitbediener habe er die Kenntnis haben müssen, wie man Nachrichten so verschlüsselt, dass sie nicht mehr nachgewiesen werden können und hätte er das tatsächlich geplant, so wäre ihm dieser „Fehler“ niemals unterlaufen. Er wolle auch die Ziffern 8 und 9 ansprechen. Der BF sei einem jahrelang andauendem Bossing ausgesetzt gewesen, und habe das Finden des Sticks als eine Gelegenheit empfunden, endlich Gehör zu erlangen. Diese Gelegenheit habe ihn in einer unbesonnenen Art zum Verwenden veranlasst. Es sei auch nicht richtig, dass monetäre Einschnitte aufgrund dieser Tat es nicht zu berücksichtigen seien, sondern ganz im Gegenteil. In der Ziffer 19 stehe, dass gewichtige, tatsächliche oder rechtliche Nachteile, die ein zu Verurteilender erlitten hat, zu berücksichtigen seien. Dazu zähle definitiv die ganze Kostenbelastung in der Form von Geldstrafen, in Form von Rechtsanwaltsgebühren, in Form von Schadensersatzleistungen an die Anstaltsleiterin, wobei Letzteres noch im Stadium eines möglichen Vergleiches mit der Anstaltsleiterin sei. Es sei derzeit ein Zivilprozess anhängig, wo die Absicht herrsche, eine Vergleichssumme zu finden, die sich jenseits der 15.000 EUR befinde. Auch dies gelte es zu berücksichtigen, ebenso wie die Vielzahl der geführten Verfahren und die Verfahrensdauer, nämlich fast drei Jahre seit der Tat. Das Weiterleiten der Daten an die Datenschutzbehörde sei zwar aus feinjuristischer Sicht falsch gewesen, aber es sei einen Justizwachebeamten, der in dieser Hinsicht nicht juristisch geschult sei, sehr wohl zu seinen Gunsten einen Rechtsirrtum zuzugestehen. , In seinem Abschlussplädoyer verwies der Disziplinaranwalt auf seine Beschwerde. Das Verhalten der Anstaltsleiterin der JA stehe hier nicht zur Diskussion, sondern das Verhalten des BF. Das Urteil sei rechtskräftig. Es sei nur zu beurteilen, ob die Strafbemessung der BDB entsprechend dem richtigen Ermessen durchgeführt worden sei. Es gebe hier eine massive Dienstpflichtverletzung, die zudem zu einem massiven Vertrauensverlust geführt habe. Darüber hinaus sei auch die Vorbildwirkung des BF als Ausbildungsleiter und IT-Leitbediener zu berücksichtigen. Dementsprechend wäre hier eine Entlassung bereits aus generalpräventiven Erwägungen zu verhängen gewesen. Wie bereits ausgeführt, liege hier nicht der Milderungsgrund eines reumütigen und umfassenden Geständnisses vor. Es könne auch nicht von einer Unbesonnenheit bei der Tatausführung ausgegangen werden, weil der BF den Datenstick im Juni erhalten und diesen erst rund zwei Monate später weitergeleitet habe. Er habe daher ausreichend Zeit gehabt, um über diese Handlung nachzudenken. Zudem stelle sich die Frage, ob nicht bereits die Wiederherstellung der Daten auf dem Datenstick als Dienstpflichtverletzung zu hinterfragen gewesen wäre. Die angeführten vermögensrechtlichen Nachteile seien allesamt unmittelbare Folgen der vom BF begangenen Tat und daher nicht zu berücksichtigen. Es könne auch nicht von einem überlangem Verfahren der BDB die Rede sein, weil sich die Verfahrensdauer auch aus dem Umstand der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zur Abwicklung des gerichtlichen Strafverfahrens ergebe. Er beantrage daher die Abweisung der Beschwerde des BF und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung., Der rechtliche Vertreter brachte vor, dass es richtig sei, dass das Verhalten der Anstaltsleiterin nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Dennoch sei das Thema für die Motivforschung, wie es zu dieser Tat gekommen ist, wesentlich. Auch sei es vielleicht nicht die reine Unbesonnenheit, die den BF zu dieser Tat veranlasst habe, sondern vielmehr ein Gesamtpacket aus Unbesonnenheit, Hilflosigkeit und dem Wunsch Gehör zu finden. Er werfe den Behörden auch nicht vor, dass sie eine lange Verfahrensdauer verschuldet hätten. Es sei eben ein Verfahren, das vom Inhalt her kompliziert und langwierig gewesen sei. Aber man müsse die Schmach und das Leid des BF berücksichtigen, das durch ein derart langes Verfahren verursacht werde. Sehr wohl seien dagegen alle dem BF entstandenen Nachteile mit zu berücksichtigen, das sei gerade der Zweck zitierten Bestimmung aus dem StGB (Ziffer 19). Die Ursache für das hier gegenständliche Treiben liege jedenfalls in der Anstaltsleitung und in der Art wie mit den Beschwerden des Beschwerdeführers umgegangen worden sei. Er habe sich über das Verhalten der Anstaltsleiterin beschwert und passiert sei nichts. Der BF sei schließlich mit seinem Latein am Ende gewesen und in einer solchen Situation könne es durchaus passieren, dass man nicht mehr rational handelt. Er sehe darin eine menschliche Handlungsweise. Zugegeben sei diese hier überzogen gewesen, doch der BF habe sehr wohl seine Tat gestanden und jedenfalls bei der Aufklärung mitgewirkt. Dazu komme, dass er als Mitglied des Dienststellenausschusses sich nicht nur mit dem eigenen erlittenen Unrecht, sondern auch mit jenem seiner Kollegen auseinandersetzen habe müssen und sich verantwortlich gefühlt habe. Er habe mit seiner Handlung nicht einen bestimmten Schaden verursachen, sondern gehört werden wollen. In Wahrheit würden sogar vielleicht die fünf Monatsbezüge passen., Der BF gab an, dass er vieles falsch gemacht habe und es tut mir sehr leidtue. Dennoch ersuche er um ein mildes Urteil, soweit es vertreten werden können.

9.       Mit ergänzender Eingabe vom 06.10.2023 legte der BF wie in der Verhandlung angekündigt über seinen rechtlichen Vertreter unter anderem folgende weitere Unterlagen vor:

-        ein Schreiben des polizeiärztlichen Dienstes vom 01.06.2021 an die Generaldirektion, worin zur Untersuchung des BF zur Beurteilung seiner Dienstfähigkeit zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich dieser in regelmäßiger ambulanter Behandlung bei einem namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutischer Medizin befinde. Diagnostisch bestehe eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion infolge einer schweren und lang andauernden exogenen Belastungssituation in der JA mit seiner Vorgesetzten. Nach Meinung des behandelnden Psychiaters sei durch die krankmachende Situation am Arbeitsplatz die Gefahr eines Burnouts und einer Chronifizierung der depressiven Symptome gegeben, deren Ausmaß noch nicht abgeschätzt werden könne. Somit erscheine die Rückkehr an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz in Zukunft nicht möglich zu sein. Es werde eine Pensionierung empfohlen.

-        Bankauszüge, woraus sich ein monatlicher Nettobezug des BF in der Höhe von rund EUR 1.300,- ergibt.

-        Ein Kontoauszug des vom BF zu bedienenden Kredits, der am 27.09.2023 einen Saldo von CHF -111.093,49 ausweist.

-        

II:      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF, geboren am XXXX , steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist auf einem Arbeitsplatz in der JA als „Hauptsachbearbeiter Ausbildungsstelle" und IT-Leitbediener eingeteilt. Darüber hinaus übte er bis zu seiner Suspendierung die Funktion des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses aus.
Der BF ist geschieden und wohnt mit seinem 2006 geborenen Sohn, für den er nach wie vor sorgepflichtig ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Die geschiedene Frau zahlt für den Sohn Unterhalt. An Vermögen hat er eine 72m² große Eigentumswohnung, die er im Jahr 2009 um € 136.000.- erworben hat, sowie einen PKW VW Golf, Baujahr 2016. Für den Wohnungskauf hat er einen Schweizerfranken-Kredit aufgenommen, von dem im September 2023 noch ein Betrag von € 115.000,- offen war. Die Rückzahlung erfolgt in jährlichen Raten, die monatliche Belastung dafür beträgt rund € 750,-.
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Im für die Strafbemessung maßgeblichen Monat Jänner 2023 hätte dem BF ohne Suspendierung ein ungekürzter Monatsbezug in der Höhe von € 3.018,90.- gebührt. Sein aufgrund der Suspendierung gekürzter Nettobezug betrug 2023 rund 1.300,- €. Der BF ist seit September 2020 vorläufig und seit Jänner 2021 endgültig vom Dienst suspendiert (die Suspendierung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2021 rechtskräftig).
Der BF hat die ihm mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis zur Last gelegten, oben unter Punkt I.6. dargestellten Taten und damit vorsätzlich die genannten Dienstpflichtverletzungen begangen. Die gegen das Erkenntnis der BDB eingebrachten Beschwerden richten sich ausschließlich gegen die Strafbemessung. Die beiden Schuldsprüche blieben unbekämpft und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen unter Punkt I.6. verwiesen.
Der BF ist darüberhinaus wegen der ihm unter Anschuldigungspunkt 2 zum Vorwurf gemachten Tat mit Urteil des LG Feldkirch vom 25.03.2022 (50 Hv 95/21h) wegen der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Die vom LG in diesem Urteil getroffenen und oben unter Punkt I.4. wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen sind für die Disziplinarbehörden bindend. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die oben unter I.4. wiedergegebenen Ausführungen des Strafgerichts verwiesen.
Im strafgerichtlichen Verfahren hat sich der BF zu Anschuldigungspunkt 1 (§ 310 StGB) schuldig und zu Anschuldigungspunkt 2 (§ 297 StGB) nicht schuldig bekannt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunkt 1 hat er im Strafverfahren ein umfassendes und zur Wahrheitsfindung beitragendes, reumütige Geständnis abgelegt. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2 hat der BF im gerichtlichen Strafverfahren bestritten, dass ihm bekannt gewesen sei, dass BI A den USB-Stick tatsächlich im Gangbereich der Anstalt und nicht außerhalb gefunden habe.
Im Disziplinarverfahren hat er sich vor der Bundesdisziplinarbehörde wegen jener Anschuldigungspunkte, welche zu dem verfahrensgegenständlichen Schuldspruch geführt haben, schuldig bekannt und – wie auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - seine Taten ernsthaft bereut.
Der BF war bis zu seiner Verurteilung unbescholten und die Tat steht in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten.
Folgende Umstände haben den BF dazu bewogen, die gegenständlichen Straftaten und Dienstpflichtverletzungen zu begehen:
Er fühlte sich und andere Mitarbeiter der Justizanstalt X von seiner ihm vorgesetzten Anstaltsleiterin seit längerer Zeit ungerecht behandelt, weshalb er sich bereits mehrfach an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wandte und Beschwerden deswegen erhob. Diese Beschwerden brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg, das Verhalten der Anstaltsleiterin gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt X, welches der BF als „bossinghaft“ empfand, änderte sich nicht.
Spätestens nach dem Wiederherstellen der gelöschten Daten ging er davon aus, dass der USB-Stick der Anstaltsleiterin gehörte. In der Überzeugung, nunmehr einen Beweis für ein Fehlverhalten der Anstaltsleiterin gefunden zu haben, das Konsequenzen für die Anstaltsleiterin nach sich ziehen müsse, übermittelte er den USB-Stick samt wiederhergestellten Daten anonym an die Datenschutzbehörde mit dem Hinweis, dass der USB-Stick im Ortsgebiet X aufgefunden worden sei. Die Datenschutzbehörde leitete zwar ein amtswegiges Prüfverfahren ein und forderte im Juni 2020 die Anstaltsleiterin L zur Stellungnahme auf; für den BF schien es jedoch, als ob der Verlust des USB-Sticks für die Anstaltsleiterin ohne Konsequenzen blieb. An die Generaldirektion wollte sich der Angeklagte nicht mehr wenden, da er aufgrund seiner in der Vergangenheit dort erfolglos eingebrachten Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin das Vertrauen in die Generaldirektion verloren hatte. Am 12.08.2020 übermittelte er daher von seinem Wohnort aus digital die auf dem USB-Stick befindlichen und von ihm wiederhergestellten Daten an den Journalisten der Kronen Zeitung S. Er behauptete diesem gegenüber wahrheitswidrig, dass der USB-Stick bei einem öffentlich zugänglichen Fahrradständer außerhalb der Anstalt aufgefunden worden sei.
Infolge der für den BF schweren und lang andauernden exogenen Belastungssituation in der JA mit der ihm vorgesetzten Anstaltsleiterin erlitt der BF schließlich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, weswegen er sich in regelmäßige ambulante Behandlung bei einem namentlich bekannten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin begab. Nach Meinung des behandelnden Psychiaters war durch die krankmachende Situation am Arbeitsplatz die Gefahr eines Burnouts gegeben und es bestand die Gefahr einer Chronifizierung der Symptome, deren Ausmaß noch nicht abgeschätzt werden konnte. Nach mehrmonatigem Krankenstand wurde der BF auf Antrag der Dienstbehörde am 01.06.2021 einer polizeiärztlichen Beurteilung seiner Dienstfähigkeit unterzogen. Aufgrund der Untersuchung und der vorliegenden Krankengeschichte kam der polizeiärztliche Dienst der LPD Vorarlberg am 01.06.2021 zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehr des BF auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz in Zukunft nicht möglich erscheine und deshalb dessen Pensionierung empfohlen werde.
Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 30.09.2021, GZ 2021-0.672.810, wurde der BF in den Ruhestand den Ruhestand versetzt. Diese Ruhestandsversetzung konnte jedoch wegen der aufrechten Suspendierung gemäß § 14 Abs. 8 BDG 1979 nicht eingetreten.
1. Feststellungen (Sachverhalt):, Der BF, geboren am römisch 40 , steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist auf einem Arbeitsplatz in der JA als „Hauptsachbearbeiter Ausbildungsstelle" und IT-Leitbediener eingeteilt. Darüber hinaus übte er bis zu seiner Suspendierung die Funktion des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses aus. , Der BF ist geschieden und wohnt mit seinem 2006 geborenen Sohn, für den er nach wie vor sorgepflichtig ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Die geschiedene Frau zahlt für den Sohn Unterhalt. An Vermögen hat er eine 72m² große Eigentumswohnung, die er im Jahr 2009 um € 136.000.- erworben hat, sowie einen PKW VW Golf, Baujahr 2016. Für den Wohnungskauf hat er einen Schweizerfranken-Kredit aufgenommen, von dem im September 2023 noch ein Betrag von € 115.000,- offen war. Die Rückzahlung erfolgt in jährlichen Raten, die monatliche Belastung dafür beträgt rund € 750,-., Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. , Im für die Strafbemessung maßgeblichen Monat Jänner 2023 hätte dem BF ohne Suspendierung ein ungekürzter Monatsbezug in der Höhe von € 3.018,90.- gebührt. Sein aufgrund der Suspendierung gekürzter Nettobezug betrug 2023 rund 1.300,- €. Der BF ist seit September 2020 vorläufig und seit Jänner 2021 endgültig vom Dienst suspendiert (die Suspendierung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2021 rechtskräftig). , Der BF hat die ihm mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis zur Last gelegten, oben unter Punkt römisch eins.6. dargestellten Taten und damit vorsätzlich die genannten Dienstpflichtverletzungen begangen. Die gegen das Erkenntnis der BDB eingebrachten Beschwerden richten sich ausschließlich gegen die Strafbemessung. Die beiden Schuldsprüche blieben unbekämpft und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins.6. verwiesen., Der BF ist darüberhinaus wegen der ihm unter Anschuldigungspunkt 2 zum Vorwurf gemachten Tat mit Urteil des LG Feldkirch vom 25.03.2022 (50 Hv 95/21h) wegen der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Die vom LG in diesem Urteil getroffenen und oben unter Punkt römisch eins.4. wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen sind für die Disziplinarbehörden bindend. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die oben unter römisch eins.4. wiedergegebenen Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. , Im strafgerichtlichen Verfahren hat sich der BF zu Anschuldigungspunkt 1 (Paragraph 310, StGB) schuldig und zu Anschuldigungspunkt 2 (Paragraph 297, StGB) nicht schuldig bekannt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunkt 1 hat er im Strafverfahren ein umfassendes und zur Wahrheitsfindung beitragendes, reumütige Geständnis abgelegt. Hinsichtlich Anschuldigungspunkt 2 hat der BF im gerichtlichen Strafverfahren bestritten, dass ihm bekannt gewesen sei, dass BI A den USB-Stick tatsächlich im Gangbereich der Anstalt und nicht außerhalb gefunden habe., Im Disziplinarverfahren hat er sich vor der Bundesdisziplinarbehörde wegen jener Anschuldigungspunkte, welche zu dem verfahrensgegenständlichen Schuldspruch geführt haben, schuldig bekannt und – wie auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - seine Taten ernsthaft bereut., Der BF war bis zu seiner Verurteilung unbescholten und die Tat steht in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten., Folgende Umstände haben den BF dazu bewogen, die gegenständlichen Straftaten und Dienstpflichtverletzungen zu begehen: , Er fühlte sich und andere Mitarbeiter der Justizanstalt römisch zehn von seiner ihm vorgesetzten Anstaltsleiterin seit längerer Zeit ungerecht behandelt, weshalb er sich bereits mehrfach an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wandte und Beschwerden deswegen erhob. Diese Beschwerden brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg, das Verhalten der Anstaltsleiterin gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt römisch zehn, welches der BF als „bossinghaft“ empfand, änderte sich nicht. , Spätestens nach dem Wiederherstellen der gelöschten Daten ging er davon aus, dass der USB-Stick der Anstaltsleiterin gehörte. In der Überzeugung, nunmehr einen Beweis für ein Fehlverhalten der Anstaltsleiterin gefunden zu haben, das Konsequenzen für die Anstaltsleiterin nach sich ziehen müsse, übermittelte er den USB-Stick samt wiederhergestellten Daten anonym an die Datenschutzbehörde mit dem Hinweis, dass der USB-Stick im Ortsgebiet römisch zehn aufgefunden worden sei. Die Datenschutzbehörde leitete zwar ein amtswegiges Prüfverfahren ein und forderte im Juni 2020 die Anstaltsleiterin L zur Stellungnahme auf; für den BF schien es jedoch, als ob der Verlust des USB-Sticks für die Anstaltsleiterin ohne Konsequenzen blieb. An die Generaldirektion wollte sich der Angeklagte nicht mehr wenden, da er aufgrund seiner in der Vergangenheit dort erfolglos eingebrachten Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin das Vertrauen in die Generaldirektion verloren hatte. Am 12.08.2020 übermittelte er daher von seinem Wohnort aus digital die auf dem USB-Stick befindlichen und von ihm wiederhergestellten Daten an den Journalisten der Kronen Zeitung S. Er behauptete diesem gegenüber wahrheitswidrig, dass der USB-Stick bei einem öffentlich zugänglichen Fahrradständer außerhalb der Anstalt aufgefunden worden sei. , Infolge der für den BF schweren und lang andauernden exogenen Belastungssituation in der JA mit der ihm vorgesetzten Anstaltsleiterin erlitt der BF schließlich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, weswegen er sich in regelmäßige ambulante Behandlung bei einem namentlich bekannten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin begab. Nach Meinung des behandelnden Psychiaters war durch die krankmachende Situation am Arbeitsplatz die Gefahr eines Burnouts gegeben und es bestand die Gefahr einer Chronifizierung der Symptome, deren Ausmaß noch nicht abgeschätzt werden konnte. Nach mehrmonatigem Krankenstand wurde der BF auf Antrag der Dienstbehörde am 01.06.2021 einer polizeiärztlichen Beurteilung seiner Dienstfähigkeit unterzogen. Aufgrund der Untersuchung und der vorliegenden Krankengeschichte kam der polizeiärztliche Dienst der LPD Vorarlberg am 01.06.2021 zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehr des BF auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz in Zukunft nicht möglich erscheine und deshalb dessen Pensionierung empfohlen werde., Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 30.09.2021, GZ 2021-0.672.810, wurde der BF in den Ruhestand den Ruhestand versetzt. Diese Ruhestandsversetzung konnte jedoch wegen der aufrechten Suspendierung gemäß Paragraph 14, Absatz 8, BDG 1979 nicht eingetreten.

2.       Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der vorliegenden eindeutigen Aktenlage und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen betreffend den dienstlichen Werdegang des BF, seine dienstliche Einteilung und seine zuletzt ausgeübte Funktion als Vorsitzender des Dienststellenausschusses ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind zudem unbestritten.
Die Feststellungen zur privaten und finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen glaubwürdigen Angaben vor der Bundesdisziplinarbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vom BF nachgereichten und oben unter Punkt I.9. dargestellten Kontoauszügen.
Die Feststellungen betreffend den für die Strafbemessung maßgeblichen ungekürzten Monatsbezug des BF und die gegen ihn verhängte Suspendierung ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.         
Die Feststellung, dass der ihm mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis zur Last gelegten und oben unter Punkt I.6. dargestellten Taten tatsächlich begangen und damit vorsätzlich die im Schuldspruch der BDB genannten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, ergibt sich aus dem beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis der BDB und dem Umstand, dass sich die dagegen eingebrachten Beschwerden ausschließlich gegen die Strafbemessung richteten und die beiden Schuldsprüche selbst unbekämpft blieben. Diese sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Die Feststellungen betreffend das gegen den BF wegen der ihm unter Anschuldigungspunkt 2 zum Vorwurf gemachten Tat geführten Strafverfahren, die darauffolgenden Verurteilung des BF wegen der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und den vom Strafgericht im rechtskräftigen Urteil getroffenen und oben unter Punkt I.4. wiedergegebenen, für das Disziplinarverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden rechtskräftigen Urteil des LG Feldkirch vom 25.03.2022 (50 Hv 95/21h).
Die Feststellung hinsichtlich welcher Anschuldigungspunkte sich der BF im strafgerichtlichen Verfahren schuldig bekannt und ein umfassendes und zur Wahrheitsfindung beitragendes, reumütige Geständnis abgelegt hat, ergeben sich ebenso aus den bindenden Feststellungen des Strafgerichts im vorliegenden Urteil, wie die Feststellung, dass der BF im Strafverfahren bestritten hat, dass BI A den USB-Stick tatsächlich im Gangbereich der Anstalt und nicht außerhalb gefunden habe.
Die Feststellung, dass sich der BF im Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde wegen jener Anschuldigungspunkte, welche schließlich zu dem gegenständlichen Schuldspruch geführt haben, schuldig bekannt und seine Taten dabei – wie auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - ernsthaft bereut hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokoll der BDB und der Verantwortung des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellung, dass der bis zu seiner Verurteilung unbescholten war und die Tat in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten steht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurde dies auch im Verfahren vor dem BVwG nicht bestritten oder in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen betreffend die konkreten Umstände, die den BF dazu bewogen haben, die gegenständlichen Straftaten und Dienstpflichtverletzungen zu begehen, ergeben sich aus den diesbezüglich ausdrücklichen, oben unter Punkt I.4. wortwörtlich wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des LG Feldkirch vom 25.03.2022, Zl. 50 Hv 95/21h, welche für das Disziplinarverfahren bindend sind.
Die Feststellungen betreffend die Diagnose der psychischen Erkrankung des BF und die Gründe, welche nach Ansicht seines behandelnden Arztes dazu geführt haben sowie das Ergebnis der deswegen auf Antrag der Dienstbehörde durchgeführten polizeiärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angebend des Beschwerdeführers und dem von ihm nachgereichten Schreiben des polizeiärztlichen Dienstes vom 01.06.2021.
Die Feststellung betreffend die Versetzung des BF in den Ruhestand ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegendem Verwaltungsakt.
2. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der vorliegenden eindeutigen Aktenlage und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen., Die Feststellungen betreffend den dienstlichen Werdegang des BF, seine dienstliche Einteilung und seine zuletzt ausgeübte Funktion als Vorsitzender des Dienststellenausschusses ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind zudem unbestritten., Die Feststellungen zur privaten und finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen glaubwürdigen Angaben vor der Bundesdisziplinarbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vom BF nachgereichten und oben unter Punkt römisch eins.9. dargestellten Kontoauszügen., Die Feststellungen betreffend den für die Strafbemessung maßgeblichen ungekürzten Monatsbezug des BF und die gegen ihn verhängte Suspendierung ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. , Die Feststellung, dass der ihm mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis zur Last gelegten und oben unter Punkt römisch eins.6. dargestellten Taten tatsächlich begangen und damit vorsätzlich die im Schuldspruch der BDB genannten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, ergibt sich aus dem beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnis der BDB und dem Umstand, dass sich die dagegen eingebrachten Beschwerden ausschließlich gegen die Strafbemessung richteten und die beiden Schuldsprüche selbst unbekämpft blieben. Diese sind damit in Rechtskraft erwachsen., Die Feststellungen betreffend das gegen den BF wegen der ihm unter Anschuldigungspunkt 2 zum Vorwurf gemachten Tat geführten Strafverfahren, die darauffolgenden Verurteilung des BF wegen der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und den vom Strafgericht im rechtskräftigen Urteil getroffenen und oben unter Punkt römisch eins.4. wiedergegebenen, für das Disziplinarverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden rechtskräftigen Urteil des LG Feldkirch vom 25.03.2022 (50 Hv 95/21h)., Die Feststellung hinsichtlich welcher Anschuldigungspunkte sich der BF im strafgerichtlichen Verfahren schuldig bekannt und ein umfassendes und zur Wahrheitsfindung beitragendes, reumütige Geständnis abgelegt hat, ergeben sich ebenso aus den bindenden Feststellungen des Strafgerichts im vorliegenden Urteil, wie die Feststellung, dass der BF im Strafverfahren bestritten hat, dass BI A den USB-Stick tatsächlich im Gangbereich der Anstalt und nicht außerhalb gefunden habe., Die Feststellung, dass sich der BF im Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde wegen jener Anschuldigungspunkte, welche schließlich zu dem gegenständlichen Schuldspruch geführt haben, schuldig bekannt und seine Taten dabei – wie auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - ernsthaft bereut hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokoll der BDB und der Verantwortung des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG., Die Feststellung, dass der bis zu seiner Verurteilung unbescholten war und die Tat in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten steht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurde dies auch im Verfahren vor dem BVwG nicht bestritten oder in Zweifel gezogen., Die Feststellungen betreffend die konkreten Umstände, die den BF dazu bewogen haben, die gegenständlichen Straftaten und Dienstpflichtverletzungen zu begehen, ergeben sich aus den diesbezüglich ausdrücklichen, oben unter Punkt römisch eins.4. wortwörtlich wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des LG Feldkirch vom 25.03.2022, Zl. 50 Hv 95/21h, welche für das Disziplinarverfahren bindend sind., Die Feststellungen betreffend die Diagnose der psychischen Erkrankung des BF und die Gründe, welche nach Ansicht seines behandelnden Arztes dazu geführt haben sowie das Ergebnis der deswegen auf Antrag der Dienstbehörde durchgeführten polizeiärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angebend des Beschwerdeführers und dem von ihm nachgereichten Schreiben des polizeiärztlichen Dienstes vom 01.06.2021. , Die Feststellung betreffend die Versetzung des BF in den Ruhestand ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegendem Verwaltungsakt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt und auch von der Disziplinaranwältin eine Beschwerde eingebracht wurde, ist hier eine Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt und auch von der Disziplinaranwältin eine Beschwerde eingebracht wurde, ist hier eine Senatszuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2.    Zu Spruchteil A):

3.2.1.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, in der im Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der im Tatzeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91.   Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1.         der Verweis,
2.         die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3.         die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf    Monatsbezügen,
4.         die Entlassung.
Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis,, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,, 4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

3.2.2.  Zur Auslegung und Anwendung auf die vorliegenden Beschwerden:
Zunächst ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerden des BF und des Disziplinaranwalts ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe richten. Der Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.2.2. Zur Auslegung und Anwendung auf die vorliegenden Beschwerden:, Zunächst ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerden des BF und des Disziplinaranwalts ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe richten. Der Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizupflichten, dass der BF mit der vorsätzlichen Begehung der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB und der gegen seine vorgesetzte Anstaltsleiterin gerichtete Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB jedenfalls ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben bei der Justizwache zu erschüttern, und dass er damit auch einen Verstoß gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten.Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizupflichten, dass der BF mit der vorsätzlichen Begehung der Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB und der gegen seine vorgesetzte Anstaltsleiterin gerichtete Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB jedenfalls ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben bei der Justizwache zu erschüttern, und dass er damit auch einen Verstoß gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten.

Wie sich aus den bindenden Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts und dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis unzweifelhaft ergibt, hat der BF das ihm hier zum Vorwurf gemachte Verhalten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes als Leitbediener der JA gesetzt.

Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt. Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt.

Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere auch den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176: Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere auch den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176:

„Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“.

Ein derartiger disziplinärer Überhang liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls vor. Da die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unmittelbar gegen seine Vorgesetzte gerichtet waren, war ein solches Verhalten eines Justizwachebeamten und Vorsitzenden des Dienststellenausschusses nicht nur geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben schwer zu beeinträchtigen, sondern auch das Betriebsklima an der Dienststelle und damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstbetriebs nachhaltig zu stören. Aufgrund der sensiblen Aufgaben der Justizwache ist zudem gerade in diesem Bereich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue ihrer Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Polizeibetriebs unverzichtbar. Die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe ist damit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls notwendig, um allen Bediensteten, aber insbesondere den Angehörigen der Justizwache das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen.

Darüber hinaus steht aufgrund des vorliegenden und in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses ebenfalls fest, dass der BF den USB-Stick der Leiterin der JA auch an die Datenschutzbehörde, welcher er darüber keine amtliche Mitteilung zu machen hatte, weitergeleitet und damit vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, verstoßen hat. Darüber hinaus steht aufgrund des vorliegenden und in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses ebenfalls fest, dass der BF den USB-Stick der Leiterin der JA auch an die Datenschutzbehörde, welcher er darüber keine amtliche Mitteilung zu machen hatte, weitergeleitet und damit vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, verstoßen hat.

Hat der Beamte durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Hat der Beamte durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, so ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Es ist der BDB beizupflichten, wenn sie aufgrund der vorliegenden Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass im vorliegenden Fall die mit den gerichtlichen Straftaten gemäß §§ 310 und 297 StGB im Zusammenhang stehende schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 als die schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, weil damit ein schwerwiegender Angriff gegen die Rechtsordnung und auch eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs an der Dienststelle des BF verbunden war.Es ist der BDB beizupflichten, wenn sie aufgrund der vorliegenden Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass im vorliegenden Fall die mit den gerichtlichen Straftaten gemäß Paragraphen 310 und 297 StGB im Zusammenhang stehende schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 als die schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, weil damit ein schwerwiegender Angriff gegen die Rechtsordnung und auch eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs an der Dienststelle des BF verbunden war.

§ 93 BDG 1979 normiert die Schwere einer Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:Paragraph 93, BDG 1979 normiert die Schwere einer Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:

„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach § 71 LDG 1984 idF Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert vergleiche E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach Paragraph 71, LDG 1984 in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)

In objektiver Hinsicht ist die Bundesdisziplinarbehörde hier zu Recht von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Der BF hat mit seinen Handlungen unter anderem das gerichtlich strafbare Delikt des § 310 Abs. 1 StGB erfüllt, wofür der Gesetzgeber einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Und gravierend fällt dabei ins Gewicht, dass der BF damit gerade jene rechtlichen Werte verletzt hat, zu deren Schutz er in seiner Funktion als Leitbediener der JA auch dienstlich berufen war.In objektiver Hinsicht ist die Bundesdisziplinarbehörde hier zu Recht von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Der BF hat mit seinen Handlungen unter anderem das gerichtlich strafbare Delikt des Paragraph 310, Absatz eins, StGB erfüllt, wofür der Gesetzgeber einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Und gravierend fällt dabei ins Gewicht, dass der BF damit gerade jene rechtlichen Werte verletzt hat, zu deren Schutz er in seiner Funktion als Leitbediener der JA auch dienstlich berufen war.

In subjektiver Hinsicht ist zunächst relevant, dass der BF laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts vorsätzlich gehandelt hat, weshalb grundsätzlich auch von einem schweren Grad des Verschuldens auszugehen ist. Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens in disziplinarrechtlicher Hinsicht ist zudem gemäß dem nach § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. In subjektiver Hinsicht ist zunächst relevant, dass der BF laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts vorsätzlich gehandelt hat, weshalb grundsätzlich auch von einem schweren Grad des Verschuldens auszugehen ist. Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens in disziplinarrechtlicher Hinsicht ist zudem gemäß dem nach Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.

Im vorliegenden Fall hat der BF den ihm übergebenen USB-Stick laut den bindenden Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts einem Journalisten übermittelt, obwohl er wusste, dass es sich bei den darauf befindlichen Dateien um private Daten der Anstaltsleiterin und um dienstliche Daten der JA handelte, welche auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevante Informationen enthielten. Zudem gab er dabei wider besseres Wissen als Fundort des USB-Sticks einen öffentlich zugänglichen Bereich außerhalb der JA an, was nur den Zweck haben konnte, der Anstaltsleiterin einen noch größeren Schaden zuzufügen. Alles das deutet zunächst auf eine durchaus ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten hin.

Doch dürfen bei dieser Beurteilung die konkreten Umstände, welche den BF zu dieser Tat bewogen haben, nicht unberücksichtigt bleiben. Laut den vom Strafgericht diesbezüglich getroffenen und auch für das Disziplinarverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen fühlte der BF sich und andere Mitarbeiter von der Anstaltsleiterin bereits seit längerer Zeit ungerecht behandelt, weshalb er sich auch bereits mehrfach an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz gewandt und Beschwerden erhoben hatte. Diese Beschwerden brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg, das Verhalten der Anstaltsleiterin gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt X, welches der BF als „bossinghaft“ empfand, änderte sich nicht. Doch dürfen bei dieser Beurteilung die konkreten Umstände, welche den BF zu dieser Tat bewogen haben, nicht unberücksichtigt bleiben. Laut den vom Strafgericht diesbezüglich getroffenen und auch für das Disziplinarverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen fühlte der BF sich und andere Mitarbeiter von der Anstaltsleiterin bereits seit längerer Zeit ungerecht behandelt, weshalb er sich auch bereits mehrfach an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz gewandt und Beschwerden erhoben hatte. Diese Beschwerden brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg, das Verhalten der Anstaltsleiterin gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt römisch zehn, welches der BF als „bossinghaft“ empfand, änderte sich nicht.

In der Überzeugung, nunmehr einen Beweis für ein Fehlverhalten der Anstaltsleiterin gefunden zu haben, das Konsequenzen für diese nach sich ziehen müsse, übermittelte er den USB-Stick samt wiederhergestellten Daten zunächst anonym an die Datenschutzbehörde mit dem Hinweis, dass der USB-Stick im Ortsgebiet X aufgefunden worden sei. Für den BF schien es jedoch, als ob der Verlust des USB-Sticks für die Anstaltsleiterin ohne Konsequenzen blieb. An die Generaldirektion für Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wollte sich der BF nicht mehr wenden, da er aufgrund seiner in der Vergangenheit dort erfolglos eingebrachten Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin das Vertrauen in die Generaldirektion verloren hatte. Deshalb übermittelte er die auf dem USB-Stick befindlichen Daten schließlich digital auch dem Journalisten. In der Überzeugung, nunmehr einen Beweis für ein Fehlverhalten der Anstaltsleiterin gefunden zu haben, das Konsequenzen für diese nach sich ziehen müsse, übermittelte er den USB-Stick samt wiederhergestellten Daten zunächst anonym an die Datenschutzbehörde mit dem Hinweis, dass der USB-Stick im Ortsgebiet römisch zehn aufgefunden worden sei. Für den BF schien es jedoch, als ob der Verlust des USB-Sticks für die Anstaltsleiterin ohne Konsequenzen blieb. An die Generaldirektion für Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wollte sich der BF nicht mehr wenden, da er aufgrund seiner in der Vergangenheit dort erfolglos eingebrachten Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin das Vertrauen in die Generaldirektion verloren hatte. Deshalb übermittelte er die auf dem USB-Stick befindlichen Daten schließlich digital auch dem Journalisten.

Dass den BF die dienstliche Situation im Zusammenhang mit dem Verhalten seiner Anstaltsleiterin über einen längeren Zeitraum tatsächlich schwer belastete, zeigt sich auch deutlich in dem Umstand, dass er deshalb schließlich sogar eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion und der Gefahr eines Burnouts und der Chronifizierung der Symptome entwickelte, weswegen er sich einer regelmäßigen ambulanten Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin unterzog und nach einem mehrmonatigen Krankenstand die polizeiärztliche Beurteilung seiner Dienstfähigkeit schließlich ergab, dass eine Rückkehr des BF an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz in Zukunft nicht möglich erscheine und daher dessen Pensionierung empfohlen wurde.

Dass der BF mit seinen Problemen mit dem Verhalten der Anstaltsleiterin nicht alleine stand, zeigt sich auch in den von ihm in der Verhandlung vorgelegten Schreiben von Kollegen, welche deswegen zum Teil sogar ihren Dienst in der JA beendet haben oder sich ebenfalls in ärztlicher Behandlung begaben. Es ist zwar dem Disziplinaranwalt zu folgen, wenn er in diesem Zusammenhang einwendet, dass gegen die Anstaltsleiterin keine Verfahren wegen Mobbing oder Bossing anhängig sind, und zu bedenken gibt, dass gegen einige der Personen, von welchen die vorgelegten Schreiben stammen, selbst Beschuldigte in gegen sie geführten Disziplinarverfahren sind oder waren, weshalb bei diesen nicht ohne weiteres auf eine besondere Objektivität gegenüber ihrer Vorgesetzten geschlossen werden kann. Dennoch muss vor diesem Hintergrund und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass im hier relevanten Zeitraum an der Dienststelle zumindest ein Betriebsklima herrschte, dass nicht nur den Beschwerdeführer sehr stark belastet hat. Dazu passen auch die weiteren Ausführungen des Disziplinaranwalts, der in der mündlichen Verhandlung in weiterer Folge eingeräumt hat, dass sein Eindruck sei, dass das Betriebsklima im Strafvollzug grundsätzlich schlecht sei und er aus seinen dienstlichen Wahrnehmungen als Disziplinaranwalt jedenfalls bestätigen könne, dass es JA’s mit verhältnismäßig vielen Disziplinarfällen gebe und die gegenständliche JA dazu gehöre.

In einer solchen konkreten Situation kann jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass eine derartige Tat auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Unter entsprechender Berücksichtigung all dieser hier vorliegenden Umstände ist zwar noch immer von einem schweren, aber nicht mehr von einem besonders schweren Verschulden des BF auszugehen.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)

Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).

Wie oben festgestellt, hat sich der erkennende Senat davon überzeugt, dass der BF letztendlich seine Taten zutiefst bereut und sich auch seiner Schuld bewusst ist. Es ist daher nicht zu befürchten, dass er derartige Taten ein weiteres begehen würde. Und der Umstand, dass der BF mittlerweile mit Bescheid der Dienstbehörde krankheitshalber in den Ruhestand versetzt wurde und dieser seine Wirksamkeit entfaltet, sobald die Suspendierung des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Entscheidung des Disziplinarverfahrens außer Kraft tritt, verringert die Gefahr der Begehung von neuerlichen Dienstpflichtverletzungen noch weiter, auch wenn der BF gemäß § 61 BDG 1979 im Ruhestand weiterhin zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 46 BDG 1979 verpflichtet ist, weil die oben dargestellten Umstände, welche ihn zu gegenständlichen Straftaten bewogen haben, mit seiner Pensionierung jedenfalls wegfallen würden. Zusammengefasst erscheint es bei Gesamtbetrachtung aller hier vorliegenden Umstände und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, jedenfalls mehr als unwahrscheinlich, dass er in Zukunft weitere Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 BDG 1979 begehen wird. Aus spezialpräventiven Gründen ist daher im vorliegenden Fall jedenfalls keine Entlassung notwendig, um den BF von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist den Ausführungen des Disziplinaranwalts zwar insofern zu folgen, als derartige gerichtlich strafbare Handlungen eines Angehörigen der Justizwache grundsätzlich geeignet sind, in der Öffentlichkeit zu einer besonderen Entrüstung und einem entsprechenden großen Vertrauensverlust führen, weshalb hier durchaus ein begründetes und nachvollziehbares Interesse des Dienstgebers für eine entsprechend hohe Strafe besteht, um tatsächlich auch alle anderen Exekutivbeamten von der Begehung derartiger Straftaten effektiv abzuhalten zu können. Diesem Umstand hat die Bundesdisziplinarbehörde aber bei ihrer Strafbemessung ausdrücklich entsprechendes Gewicht beigemessen, indem sie die Höhe der Strafe weitgehend auf generalpräventive Erwägungen stützte.
Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von generalpräventiven Gründen bei der Strafbemessung ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, worin diesr dazu wiederholt Folgendes ergänzt hat (zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0073):
Wie oben festgestellt, hat sich der erkennende Senat davon überzeugt, dass der BF letztendlich seine Taten zutiefst bereut und sich auch seiner Schuld bewusst ist. Es ist daher nicht zu befürchten, dass er derartige Taten ein weiteres begehen würde. Und der Umstand, dass der BF mittlerweile mit Bescheid der Dienstbehörde krankheitshalber in den Ruhestand versetzt wurde und dieser seine Wirksamkeit entfaltet, sobald die Suspendierung des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Entscheidung des Disziplinarverfahrens außer Kraft tritt, verringert die Gefahr der Begehung von neuerlichen Dienstpflichtverletzungen noch weiter, auch wenn der BF gemäß Paragraph 61, BDG 1979 im Ruhestand weiterhin zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß Paragraph 46, BDG 1979 verpflichtet ist, weil die oben dargestellten Umstände, welche ihn zu gegenständlichen Straftaten bewogen haben, mit seiner Pensionierung jedenfalls wegfallen würden. Zusammengefasst erscheint es bei Gesamtbetrachtung aller hier vorliegenden Umstände und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, jedenfalls mehr als unwahrscheinlich, dass er in Zukunft weitere Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, BDG 1979 begehen wird. Aus spezialpräventiven Gründen ist daher im vorliegenden Fall jedenfalls keine Entlassung notwendig, um den BF von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten., Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist den Ausführungen des Disziplinaranwalts zwar insofern zu folgen, als derartige gerichtlich strafbare Handlungen eines Angehörigen der Justizwache grundsätzlich geeignet sind, in der Öffentlichkeit zu einer besonderen Entrüstung und einem entsprechenden großen Vertrauensverlust führen, weshalb hier durchaus ein begründetes und nachvollziehbares Interesse des Dienstgebers für eine entsprechend hohe Strafe besteht, um tatsächlich auch alle anderen Exekutivbeamten von der Begehung derartiger Straftaten effektiv abzuhalten zu können. Diesem Umstand hat die Bundesdisziplinarbehörde aber bei ihrer Strafbemessung ausdrücklich entsprechendes Gewicht beigemessen, indem sie die Höhe der Strafe weitgehend auf generalpräventive Erwägungen stützte. , Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von generalpräventiven Gründen bei der Strafbemessung ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, worin diesr dazu wiederholt Folgendes ergänzt hat (zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0073):

„Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“
Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde die disziplinäre Unbescholtenheit des BF, sein Tatgeständnis und seine treuen Dienste als mildernd gewertet. Diesbezüglich ist zunächst auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2022, Ro 2022/09/0007 zu verweisen, worin ausgeführt wird: „Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig.“ Dementsprechend sind die von der BDB als separate Milderungsgründe angeführten treuen Dienste und die Unbescholtenheit des BF auch hier nicht zweimal, sondern insgesamt nur als ein Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 STGB zu werten.
Hinsichtlich des von der BDB berücksichtigten Milderungsgrundes des Tatgeständnisses hat der Disziplinaranwalt nun eingewendet, hier liege der Milderungsgrund eines reumütigen und umfassenden Geständnisses nicht vor, weil der Beschwerdeführer auch im Strafverfahren bis zuletzt bestritten habe, dass er gewusst habe, dass der USB-Stick nicht außerhalb, sondern innerhalb der Anstalt gefunden wurden wäre. Wie oben festgestellt, hat sich der BF im strafgerichtlichen Verfahren jedoch zu Anschuldigungspunkt 1 (§ 310 StGB) schuldig bekannt und ein umfassendes und zur Wahrheitsfindung beitragendes, reumütige Geständnis abgelegt. Zu Anschuldigungspunkt 2 (§ 297 StGB) hat er sich tatsächlich nicht schuldig bekannt und bestritten, dass ihm bekannt gewesen wäre, dass BI A den USB-Stick tatsächlich im Gangbereich der Anstalt und nicht außerhalb gefunden habe. Im Disziplinarverfahren hat er sich dagegen vor der Bundesdisziplinarbehörde in allen Anschuldigungspunkten, welche zu dem verfahrensgegenständlichen Schuldspruch geführt haben, schuldig bekannt und – wie auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - seine Taten ernsthaft bereut.
Laut VwGH (25.04.2018, Ra 2017/09/0044) umfasst ein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; 18.12.2000, 98/10/0313).
Hinsichtlich der schwersten Straftat liegt damit laut den bindenden Feststellungen des Strafgerichts jedenfalls ein derartiges umfassendes und reumütiges Geständnis vor, das zudem auch maßgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Dazu kommt, dass der BF im Disziplinarverfahren auch die übrigen Dienstpflichtverletzungen (darunter auch jene betreffend die Weitergabe des USB-Sticks an die Datenschutzkommission, welche nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war) eingestanden hat und – wie der der persönliche Eindruck in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft ergeben hat – diese auch ernsthaft bereut. Es ist daher der BDB nicht entgegenzutreten, wenn sie vor diesem Hintergrund zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier der Milderungsrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB jedenfalls zu berücksichtigen ist.
Wenn der rechtliche Vertreter des BF vorbringt, dass hier auch mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der BF die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hätte, so hat ihm der Disziplinaranwalt zu Recht entgegengehalten, dass davon schon deshalb keine Rede sein kann, weil der BF den USB-Stick erst nach Monaten an den Journalisten weitergeleitet hat und damit auch ausreichend Zeit hatte, sein Verhalten zu überdenken. Denn laut VwGH handelt ein Täter aus Unbesonnenheit, wenn er die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begeht, was hier jedenfalls nicht der Fall war. Wenn der rechtliche Vertreter des BF nun weiter vorbringt, dass die Milderungsgründe der Ziffern 8 und 9 des § 34 Abs. 1 StGB vorliegen würden, weil der BF einem jahrelang andauendem Bossing ausgesetzt gewesen sei und er das Finden des Sticks als eine Gelegenheit empfunden habe, endlich Gehör zu erlangen, so ist ihm Folgendes zu entgegnen:          
Der Milderungsgrund der Z 8 liegt vor, wenn sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen. Dem BF ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zwar durchaus zuzugestehen, dass die für ihn belastende Situation an der Dienststelle durchaus auch zu heftigen Gemütsbewegungen geführt hat, dass sich aber aus dem Handlungsablauf zweifellos ergibt, dass der BF seine Taten über einen längeren Zeitraum vorbereitet hat und daher nicht mehr von einem „hinreißen lassen“ gesprochen werden kann. Und aus denselben Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die Taten mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hätte, weshalb hier auch die Z 9 des § 34 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung kommen kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die besonderen Umstände, welche den BF zu seinen Taten bewogen haben, bereits oben bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens zugunsten des BF entsprechend berücksichtigt wurden.
Wenn der rechtliche Vertreter des BF schließlich auch noch den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 geltend macht, weil der BF durch die verhängte Gerichtsstrafe, die Kosten des Verfahrens und die Bezugskürzungen aufgrund der aufrechten Suspendierung bereits schwere finanzielle Einbußen erlitten habe, so ist auch diesem Argument mit Verweis auf die Judikatur des VwGH (23.02.2017, Ro 2015/09/0013) entgegenzutreten: „Mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw. "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" wird das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nicht aufgezeigt, knüpft die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung doch an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat an (vgl. OGH 20. Oktober 2015, 11 Os 52/15d). Zudem sind unter "gewichtigen" Nachteilen iSd § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nur solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes (vgl. E 19. März 2014, 2013/09/0179). Aus diesen Gründen stellen auch weder die Suspendierung noch die damit verbundene Bezugskürzung bei Entfall der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben einen derartigen Milderungsgrund dar.“
Und auch der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer liegt hier nicht vor. Das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde zwar bereits am 09.12.2020 mit Beschluss eingeleitet, jedoch war es für die Dauer des in der Angelegenheit anhängigen Strafverfahrens, welches erst mit Urteil des OLG Innsbruck vom 23.08.2022 rechtskräftig abgeschlossen wurde, unterbrochen. „Ist die Dauer des Verfahrens in erster Linie auf den Umstand der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Bediensteten zurückzuführen, so liegt der Milderungsgrunds einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nicht vor.“ (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0051).
Im gegenständlichen Fall waren somit ausschließlich das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF als Milderungsgründe zu berücksichtigen.
Erschwerend hat die BDB berücksichtigt, dass der BF neben der als schwersten bewerteten Dienstpflichtverletzung noch eine weitere begangen hat, was der Bestimmung des § 94 Abs. 2 BDG 1979 entspricht, sowie die negative Vorbildwirkung des BF gegenüber seinen Kollegen und den Insassen der JA. Die allfällige Vorbildwirkung des BF, welche sich nur aus seiner verantwortungsvollen Tätigkeit und den damit verbundenen Pflichten als Leitbediener der JA ergeben kann, war jedoch bereits bei der Feststellung der Höhe der Schuld in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen und kann daher nicht ein weiteres Mal als selbstständiger Erschwerungsgrund zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden. Zudem sind Aspekte einer solchen negativen Vorbildwirkung in weiteren Sinne auch bei den generalpräventiven Erwägungen, welche Strafhöhe notwendig ist, um auch andere Bedienstete von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen effektiv abhalten zu können, relevant.
Zusammengefasst liegt hier eine objektiv sehr schwere Dienstpflichtverletzung vor wobei in subjektiver Hinsicht zwar nicht von einem besonders schweren, aber dennoch noch von schwerem Verschulden auszugehen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF noch eine weitere Dienstpflichtverletzung vorsätzlich begangen hat. Dem stehen die bisherige Unbescholtenheit und zumindest hinsichtlich dem überwiegenden Teil der ihm zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen das reumütige Geständnis des BF als gewichtige Milderungsgründe gegenüber. Aufgrund der vorliegenden Umstände und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kann von einer guten Zukunftsprognose ausgegangen werden, weshalb keine besonders hohe Disziplinarstrafe notwendig erscheint, um den BF von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dagegen ist hier aus generalpräventiven Gründen jedenfalls eine hohe und entsprechend spürbare Disziplinarstrafe angezeigt, um auch allen anderen Bediensteten plakativ vor Augen zu führen, dass derartiges Verhalten nicht toleriert wird und jedenfalls zu entsprechend abschreckenden Strafen führt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, dabei insbesondere, dass in subjektiver Sicht hier nicht mehr von einem besonders schweren Verschulden auszugehen ist, und, dass die verbleibenden Milderungsgründe den einzigen vorliegenden Erschwerungsgrund nach wie vor überwiegen, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die von der BDB ausgesprochene (höchstmögliche) Geldstrafe als Tat- und Schuldangemessen zu betrachten. Zudem erscheint eine Geldstrafe in einer solchen Höhe jedenfalls auch ausreichend, um nicht nur den BF, sondern auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen in Zukunft effektiv abzuhalten. Und auch die festgestellte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des BF stehen einer Geldstrafe in dieser Höhe nicht entgegen. Die von ihm ins Treffen geführten Schulden ergeben sich zum größten Teil aus dem Kauf einer Eigentumswohnung und dienen damit nicht der Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts, sondern der Schaffung bzw. Erhaltung von Vermögens.
Die Beschwerden des BF und des Disziplinaranwalts gegen das vorliegende Disziplinarerkenntnis der BDB waren daher als unbegründet abzuweisen.
„Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden vergleiche E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“, Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde die disziplinäre Unbescholtenheit des BF, sein Tatgeständnis und seine treuen Dienste als mildernd gewertet. Diesbezüglich ist zunächst auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2022, Ro 2022/09/0007 zu verweisen, worin ausgeführt wird: „Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig.“ Dementsprechend sind die von der BDB als separate Milderungsgründe angeführten treuen Dienste und die Unbescholtenheit des BF auch hier nicht zweimal, sondern insgesamt nur als ein Milderungsgrund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, STGB zu werten., Hinsichtlich des von der BDB berücksichtigten Milderungsgrundes des Tatgeständnisses hat der Disziplinaranwalt nun eingewendet, hier liege der Milderungsgrund eines reumütigen und umfassenden Geständnisses nicht vor, weil der Beschwerdeführer auch im Strafverfahren bis zuletzt bestritten habe, dass er gewusst habe, dass der USB-Stick nicht außerhalb, sondern innerhalb der Anstalt gefunden wurden wäre. Wie oben festgestellt, hat sich der BF im strafgerichtlichen Verfahren jedoch zu Anschuldigungspunkt 1 (Paragraph 310, StGB) schuldig bekannt und ein umfassendes und zur Wahrheitsfindung beitragendes, reumütige Geständnis abgelegt. Zu Anschuldigungspunkt 2 (Paragraph 297, StGB) hat er sich tatsächlich nicht schuldig bekannt und bestritten, dass ihm bekannt gewesen wäre, dass BI A den USB-Stick tatsächlich im Gangbereich der Anstalt und nicht außerhalb gefunden habe. Im Disziplinarverfahren hat er sich dagegen vor der Bundesdisziplinarbehörde in allen Anschuldigungspunkten, welche zu dem verfahrensgegenständlichen Schuldspruch geführt haben, schuldig bekannt und – wie auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - seine Taten ernsthaft bereut., Laut VwGH (25.04.2018, Ra 2017/09/0044) umfasst ein reumütiges Geständnis iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/09/0046; 18.12.2000, 98/10/0313)., Hinsichtlich der schwersten Straftat liegt damit laut den bindenden Feststellungen des Strafgerichts jedenfalls ein derartiges umfassendes und reumütiges Geständnis vor, das zudem auch maßgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Dazu kommt, dass der BF im Disziplinarverfahren auch die übrigen Dienstpflichtverletzungen (darunter auch jene betreffend die Weitergabe des USB-Sticks an die Datenschutzkommission, welche nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war) eingestanden hat und – wie der der persönliche Eindruck in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft ergeben hat – diese auch ernsthaft bereut. Es ist daher der BDB nicht entgegenzutreten, wenn sie vor diesem Hintergrund zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass hier der Milderungsrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB jedenfalls zu berücksichtigen ist., Wenn der rechtliche Vertreter des BF vorbringt, dass hier auch mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der BF die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hätte, so hat ihm der Disziplinaranwalt zu Recht entgegengehalten, dass davon schon deshalb keine Rede sein kann, weil der BF den USB-Stick erst nach Monaten an den Journalisten weitergeleitet hat und damit auch ausreichend Zeit hatte, sein Verhalten zu überdenken. Denn laut VwGH handelt ein Täter aus Unbesonnenheit, wenn er die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begeht, was hier jedenfalls nicht der Fall war. Wenn der rechtliche Vertreter des BF nun weiter vorbringt, dass die Milderungsgründe der Ziffern 8 und 9 des Paragraph 34, Absatz eins, StGB vorliegen würden, weil der BF einem jahrelang andauendem Bossing ausgesetzt gewesen sei und er das Finden des Sticks als eine Gelegenheit empfunden habe, endlich Gehör zu erlangen, so ist ihm Folgendes zu entgegnen: , Der Milderungsgrund der Ziffer 8, liegt vor, wenn sich der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen. Dem BF ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zwar durchaus zuzugestehen, dass die für ihn belastende Situation an der Dienststelle durchaus auch zu heftigen Gemütsbewegungen geführt hat, dass sich aber aus dem Handlungsablauf zweifellos ergibt, dass der BF seine Taten über einen längeren Zeitraum vorbereitet hat und daher nicht mehr von einem „hinreißen lassen“ gesprochen werden kann. Und aus denselben Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die Taten mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hätte, weshalb hier auch die Ziffer 9, des Paragraph 34, Absatz eins, StGB nicht zur Anwendung kommen kann. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die besonderen Umstände, welche den BF zu seinen Taten bewogen haben, bereits oben bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens zugunsten des BF entsprechend berücksichtigt wurden., Wenn der rechtliche Vertreter des BF schließlich auch noch den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, geltend macht, weil der BF durch die verhängte Gerichtsstrafe, die Kosten des Verfahrens und die Bezugskürzungen aufgrund der aufrechten Suspendierung bereits schwere finanzielle Einbußen erlitten habe, so ist auch diesem Argument mit Verweis auf die Judikatur des VwGH (23.02.2017, Ro 2015/09/0013) entgegenzutreten: „Mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw. "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" wird das Vorliegen des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB nicht aufgezeigt, knüpft die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung doch an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat an vergleiche OGH 20. Oktober 2015, 11 Os 52/15d). Zudem sind unter "gewichtigen" Nachteilen iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB nur solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes vergleiche E 19. März 2014, 2013/09/0179). Aus diesen Gründen stellen auch weder die Suspendierung noch die damit verbundene Bezugskürzung bei Entfall der Pflicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben einen derartigen Milderungsgrund dar.“, Und auch der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer liegt hier nicht vor. Das gegenständliche Disziplinarverfahren wurde zwar bereits am 09.12.2020 mit Beschluss eingeleitet, jedoch war es für die Dauer des in der Angelegenheit anhängigen Strafverfahrens, welches erst mit Urteil des OLG Innsbruck vom 23.08.2022 rechtskräftig abgeschlossen wurde, unterbrochen. „Ist die Dauer des Verfahrens in erster Linie auf den Umstand der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Bediensteten zurückzuführen, so liegt der Milderungsgrunds einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nicht vor.“ (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0051)., Im gegenständlichen Fall waren somit ausschließlich das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF als Milderungsgründe zu berücksichtigen., Erschwerend hat die BDB berücksichtigt, dass der BF neben der als schwersten bewerteten Dienstpflichtverletzung noch eine weitere begangen hat, was der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 entspricht, sowie die negative Vorbildwirkung des BF gegenüber seinen Kollegen und den Insassen der JA. Die allfällige Vorbildwirkung des BF, welche sich nur aus seiner verantwortungsvollen Tätigkeit und den damit verbundenen Pflichten als Leitbediener der JA ergeben kann, war jedoch bereits bei der Feststellung der Höhe der Schuld in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen und kann daher nicht ein weiteres Mal als selbstständiger Erschwerungsgrund zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden. Zudem sind Aspekte einer solchen negativen Vorbildwirkung in weiteren Sinne auch bei den generalpräventiven Erwägungen, welche Strafhöhe notwendig ist, um auch andere Bedienstete von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen effektiv abhalten zu können, relevant., Zusammengefasst liegt hier eine objektiv sehr schwere Dienstpflichtverletzung vor wobei in subjektiver Hinsicht zwar nicht von einem besonders schweren, aber dennoch noch von schwerem Verschulden auszugehen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF noch eine weitere Dienstpflichtverletzung vorsätzlich begangen hat. Dem stehen die bisherige Unbescholtenheit und zumindest hinsichtlich dem überwiegenden Teil der ihm zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen das reumütige Geständnis des BF als gewichtige Milderungsgründe gegenüber. Aufgrund der vorliegenden Umstände und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kann von einer guten Zukunftsprognose ausgegangen werden, weshalb keine besonders hohe Disziplinarstrafe notwendig erscheint, um den BF von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dagegen ist hier aus generalpräventiven Gründen jedenfalls eine hohe und entsprechend spürbare Disziplinarstrafe angezeigt, um auch allen anderen Bediensteten plakativ vor Augen zu führen, dass derartiges Verhalten nicht toleriert wird und jedenfalls zu entsprechend abschreckenden Strafen führt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, dabei insbesondere, dass in subjektiver Sicht hier nicht mehr von einem besonders schweren Verschulden auszugehen ist, und, dass die verbleibenden Milderungsgründe den einzigen vorliegenden Erschwerungsgrund nach wie vor überwiegen, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die von der BDB ausgesprochene (höchstmögliche) Geldstrafe als Tat- und Schuldangemessen zu betrachten. Zudem erscheint eine Geldstrafe in einer solchen Höhe jedenfalls auch ausreichend, um nicht nur den BF, sondern auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen in Zukunft effektiv abzuhalten. Und auch die festgestellte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des BF stehen einer Geldstrafe in dieser Höhe nicht entgegen. Die von ihm ins Treffen geführten Schulden ergeben sich zum größten Teil aus dem Kauf einer Eigentumswohnung und dienen damit nicht der Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts, sondern der Schaffung bzw. Erhaltung von Vermögens. , Die Beschwerden des BF und des Disziplinaranwalts gegen das vorliegende Disziplinarerkenntnis der BDB waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.3.    Zu den Spruchteilen I.B) und II.B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
3.3. Zu den Spruchteilen römisch eins.B) und römisch zwei.B):, Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Schlagworte

Amtsgeheimnis Datenweitergabe Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt disziplinärer Überhang Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Geldstrafe Generalprävention Justizwachebeamter Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalvertreter Ruhestandsversetzung Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafbemessung strafrechtliche Verurteilung Verleumdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2268185.1.00

Im RIS seit

10.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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