Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2252679-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 2. Dezember 2021, Zl. 493434501, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 2. Dezember 2021, Zl. 493434501, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
„Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während des Kalenderjahres 2019 im Ausmaß von EUR 3.366,28. Diesen Betrag müssen Sie daher zurückzahlen.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 20. September 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Studienbeihilfe für den Fachhochschul-Studiengang „Bank- und Finanzwirtschaft“ bei der belangten Behörde.
2. Mit Bescheid vom 4. Januar 2019 sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in Höhe von EUR 841,00 pro Monat ab September 2018 bis Ende August 2019 sowie die Rückvergütung des Studienbeitrages in Höhe von EUR 363,36 für das Wintersemester 2018 und das Sommersemester 2019 zu.
3. Mit Bescheid vom 25. März 2021 sprach die belangte Behörde das Ruhen der der Beschwerdeführerin gewährten Studienbeihilfe für das Kalenderjahr 2019 im Ausmaß von EUR 3.650,89 aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, diesen Betrag zurückzuzahlen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Die Beschwerdeführerin weise bei der nachträglichen Berechnung ein zu hohes Einkommen für das Kalenderjahr 2019 auf, was zum teilweisen Ruhen des Anspruchs auf Studienbeihilfe für 2019 und zur Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur teilweisen Rückzahlung der Studienbeihilfe für 2019 führe.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung und brachte darin zusammengefasst vor, dass der größte Teil ihrer finanziellen Verluste aus selbständiger Arbeit im Zeitraum des Bezuges des Selbsterhalterstipendiums angefallen sei.
5. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid gab der bei der belangten Behörde eingerichtete Senat der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 25. März 2021.
Begründend führte der Senat im Wesentlichen aus:
Die Beschwerdeführerin habe von Jänner bis August 2019 monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 841,00 als Selbsterhalterin bezogen. Laut ihrem Sozialversicherungsauszug habe die Beschwerdeführerin von 1. Jänner bis 1. März 2019 jedoch Weiterbildungsgeld in der Höhe von insgesamt EUR 1.206,21 und ab 1. März 2019 durchgehend Einkommen aufgrund einer Beschäftigung bei der XXXX in Höhe von insgesamt EUR 18.109,23 bezogen. Zusätzlich seien noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR -13.105,07 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR -103,26 laut Einkommenssteuerbescheid 2019 zu berücksichtigen. Nach Aliquotierung der Einkünfte aus Gewerbetrieb sowie Vermietung und Verpachtung ergäbe sich für den Bezugszeitraum ein Einkommen aus diesen beiden Einkommensarten in der Höhe von EUR -8.805,55. Insgesamt betrage das tatsächlich zugeflossene Einkommen im relevanten Bezugszeitraum somit EUR 10.317,89. Die aliquotierte Zuverdienstgrenze betrage jedoch nur EUR 6.667,00. Darum müsse die Differenz in Höhe von EUR 3.650,89 zurückgezahlt werden. Da die Einnahmen-/Ausgabenrechnung nicht in den Kompetenzbereich der belangten Behörde falle, lasse sich ohne Fachkenntnisse nicht beurteilen, in welchen Monaten Verluste in welcher Höhe angefallen seien. Auch lasse sich nicht beurteilen, ob die Unterlagen vollständig vorgelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe von Jänner bis August 2019 monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 841,00 als Selbsterhalterin bezogen. Laut ihrem Sozialversicherungsauszug habe die Beschwerdeführerin von 1. Jänner bis 1. März 2019 jedoch Weiterbildungsgeld in der Höhe von insgesamt EUR 1.206,21 und ab 1. März 2019 durchgehend Einkommen aufgrund einer Beschäftigung bei der römisch 40 in Höhe von insgesamt EUR 18.109,23 bezogen. Zusätzlich seien noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR -13.105,07 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR -103,26 laut Einkommenssteuerbescheid 2019 zu berücksichtigen. Nach Aliquotierung der Einkünfte aus Gewerbetrieb sowie Vermietung und Verpachtung ergäbe sich für den Bezugszeitraum ein Einkommen aus diesen beiden Einkommensarten in der Höhe von EUR -8.805,55. Insgesamt betrage das tatsächlich zugeflossene Einkommen im relevanten Bezugszeitraum somit EUR 10.317,89. Die aliquotierte Zuverdienstgrenze betrage jedoch nur EUR 6.667,00. Darum müsse die Differenz in Höhe von EUR 3.650,89 zurückgezahlt werden. Da die Einnahmen-/Ausgabenrechnung nicht in den Kompetenzbereich der belangten Behörde falle, lasse sich ohne Fachkenntnisse nicht beurteilen, in welchen Monaten Verluste in welcher Höhe angefallen seien. Auch lasse sich nicht beurteilen, ob die Unterlagen vollständig vorgelegt worden seien.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbringt:
Mangels einer Finanz-Fach-Expertise sei die belangte Behörde nicht in der Lage, den Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die Buchhaltungsaufbereitung ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei jedoch gesetzeskonform und entspreche gängigen Standards. Der angefochtene Bescheid sei somit rechtswidrig. Weiters sei auf ihre Erkrankung keine Rücksicht genommen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin stellte am 20. September 2018 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für den Fachhochschul-Studiengang „Bank- und Finanzwirtschaft“.
Von Jänner bis August 2019 wurde der Beschwerdeführerin monatlich – insgesamt acht Mal –Studienbeihilfe in der Höhe von EUR 841,00 ausbezahlt. Weiters wurde ihr der Studienbeitrag in der Höhe von EUR 363,36 für das Wintersemester 2018 und das Sommersemester 2019 rückvergütet.
Im Jänner 2019 bezog die Beschwerdeführerin Einkünfte aus dem Weiterbildungsgeld des Arbeitsmarktservice (AMS) von insgesamt EUR 1.206,21.
Zwischen 1. März und 31. August 2019 bezog die Beschwerdeführerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der XXXX in der Höhe von insgesamt EUR 18.109,23 (brutto: 22.022,16 EUR abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 3.912,93).Zwischen 1. März und 31. August 2019 bezog die Beschwerdeführerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 in der Höhe von insgesamt EUR 18.109,23 (brutto: 22.022,16 EUR abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 3.912,93).
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbetrieb im gesamten Jahr 2019
betrugen EUR -13.105,07. Die Einkünfte von Jänner bis August 2019 betrugen – unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge – EUR -9.021,32.Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbetrieb im gesamten Jahr 2019 , betrugen EUR -13.105,07. Die Einkünfte von Jänner bis August 2019 betrugen – unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge – EUR -9.021,32.
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung im gesamten Jahr 2019 betrugen EUR -103,26, die (aliquoten) Einkünfte von Jänner bis August 2019 daher
EUR -68,84. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung im gesamten Jahr 2019 betrugen EUR -103,26, die (aliquoten) Einkünfte von Jänner bis August 2019 daher , EUR -68,84.
Zusammengefasst errechnet sich das Einkommen i.S.d. § 8 Studienförderungsgesetz (StudFG) der Beschwerdeführerin für die Monate Jänner bis August 2019 wie folgt:Zusammengefasst errechnet sich das Einkommen i.S.d. Paragraph 8, Studienförderungsgesetz (StudFG) der Beschwerdeführerin für die Monate Jänner bis August 2019 wie folgt:
Einkünfte aus Sozialleistungen (Weiterbildungsgeld vom AMS)
EUR 1.206,21
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit bei XXXX Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit bei römisch 40
EUR 22.022,16
Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
EUR -3.912,93
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im relevanten Zeitraum (Jänner bis August 2019 – unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge)
EUR -9.021,32
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
EUR -68,84
Abzüglich der Sonderausgabenpauschale
EUR -60,00
Abzüglich der Werbungskostenpauschale
EUR -132,00
Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin i.S.d. § 8 StudFGGesamteinkommen der Beschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 8, StudFG
EUR 10.033,28
Der aliquote Höchstbetrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG beträgt für den hier relevanten Zeitraum EUR 6.667,00 EUR (EUR 10.000:12x8).Der aliquote Höchstbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG beträgt für den hier relevanten Zeitraum EUR 6.667,00 EUR (EUR 10.000:12x8).
2. Beweiswürdigung
Die Auszahlungen sowie die Höhe der Studienbeihilfe ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2019, Zl. 430863701.
Die Einkünfte aus Sozialleistungen durch den Bezug von Weiterbildungsgeld vom AMS ergeben sich aus der Bezugsbestätigung des AMS für die Studienbeihilfenbehörde vom 23. April 2020, Zl. 5872 300791, und dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der XXXX gehen aus den Lohnzetteln der Beschwerdeführerin von März bis August 2019 sowie aus dem Einkommenssteuerbescheid 2019 hervor. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der römisch 40 gehen aus den Lohnzetteln der Beschwerdeführerin von März bis August 2019 sowie aus dem Einkommenssteuerbescheid 2019 hervor.
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbetrieb ergeben sich aus ihrer
Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Jahr 2019. Durch das Herausrechnen aller Einnahmen und Ausgaben, welche tatsächlich im Zeitraum zwischen Jänner und August 2019 getätigt wurden, wurden die genauen Einkünfte (zu- und abfließende finanzielle Mittel) in diesem Zeitraum den Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben (in netto) wurden auch vom Finanzamt für die Einkommenssteuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 herangezogen und somit als korrekt angesehen.Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbetrieb ergeben sich aus ihrer , Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Jahr 2019. Durch das Herausrechnen aller Einnahmen und Ausgaben, welche tatsächlich im Zeitraum zwischen Jänner und August 2019 getätigt wurden, wurden die genauen Einkünfte (zu- und abfließende finanzielle Mittel) in diesem Zeitraum den Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben (in netto) wurden auch vom Finanzamt für die Einkommenssteuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 herangezogen und somit als korrekt angesehen.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2019.
Die Höhe der Sonderausgabenpauschale und der Werbungskostenpauschale ergeben sich ebenfalls aus dem Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für 2019.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen – aufgrund des Antragszeitpunkts vom 20. September 2018 – des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2017, lauten auszugsweise: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen – aufgrund des Antragszeitpunkts vom 20. September 2018 – des StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017,, lauten auszugsweise:
„Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
2. […]
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 7, (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
2. […]
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 1. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich, 2. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und, 3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.
Hinzurechnungen
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
[…]Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:, 1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;, 2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;, 3. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455., […]
Einkommensnachweise
§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.Paragraph 11, (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:, 1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,, 2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,, 3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,, 4. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§ 12. (1) […]Paragraph 12, (1) […]
(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
(4) […]
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) […] Paragraph 31, (1) […]
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
[…]
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) […] Paragraph 49, (1) […]
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
[…]
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
[…]Paragraph 51, (1) Studierende haben zurückzuzahlen:, […]
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. […]“
3.1.2. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).
Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 8 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 1). Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 8, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz eins,).
Die Einkommensgrenze beträgt EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr, sofern während zwölf Monaten parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 49 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 3 mit Verweis auf die RV 2014). Die Einkommensgrenze beträgt EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr, sofern während zwölf Monaten parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 49, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz 3, mit Verweis auf die Regierungsvorlage 2014).
Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches; denn der Eintritt des Ruhens des Anspruches schließt lediglich bestimmte aus dem Anspruch abgeleitete Folgen vorübergehend, das heißt für die Dauer des Vorliegens des Ruhenstatbestandes, aus. Fällt daher während der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe der Ruhenstatbestand wieder weg, treten die aufgeschobenen Folgen wieder in Kraft. Das heißt, es wird der Anspruch wieder voll wirksam, ohne dass es dafür einer neuerlichen Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung der Studienbeihilfe bedürfte. Dies bedeutet aber auch, dass die Entscheidung über die Gewährung der Studienbeihilfe in jedem Fall, und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes normative Wirkungen entfaltet und damit selbst bei Vorliegen des Ruhenstatbestandes vom Beginn des Anspruches an keine rechtliche Untrennbarkeit zwischen der Gewährung der Studienbeihilfe (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen) und dem Ruhenstatbestand besteht. Somit ist es auch nicht rechtlich geboten, uno actu über beide (verschiedenen) Angelegenheiten abzusprechen (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.).Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches; denn der Eintritt des Ruhens des Anspruches schließt lediglich bestimmte aus dem Anspruch abgeleitete Folgen vorübergehend, das heißt für die Dauer des Vorliegens des Ruhenstatbestandes, aus. Fällt daher während der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe der Ruhenstatbestand wieder weg, treten die aufgeschobenen Folgen wieder in Kraft. Das heißt, es wird der Anspruch wieder voll wirksam, ohne dass es dafür einer neuerlichen Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung der Studienbeihilfe bedürfte. Dies bedeutet aber auch, dass die Entscheidung über die Gewährung der Studienbeihilfe in jedem Fall, und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes normative Wirkungen entfaltet und damit selbst bei Vorliegen des Ruhenstatbestandes vom Beginn des Anspruches an keine rechtliche Untrennbarkeit zwischen der Gewährung der Studienbeihilfe (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen) und dem Ruhenstatbestand besteht. Somit ist es auch nicht rechtlich geboten, uno actu über beide (verschiedenen) Angelegenheiten abzusprechen vergleiche VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.).
Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).
Einkünfte, sind dann zugeflossen, wenn der Studierende die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat (siehe VwGH 19.10.1994, 92/12/0245).
Das Einkommen kann anhand einer vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden, wenn sie auf einer nicht zu beanstandenden Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird (siehe VwGH 07.05.2020, Ra 2020/10/0034).
Eine Erkrankung schließt die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus (siehe VwGH 07.11.1974, 1341/74).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Den einschlägigen Bestimmungen des StudFG lässt sich zusammengefasst der Grundsatz entnehmen, dass Studierende in den Monaten, in denen sie Studienbeihilfe beziehen, durchschnittlich maximal ein Zwölftel des in § 31 Abs. 4 StudFG genannten Betrages (zum relevanten Zeitpunkt EUR 10.000,00) an Einkünften erzielen dürfen, damit sich dieser Zuverdienst nicht auf die Höhe der Studienbeihilfe auswirkt (siehe dazu insbesondere §§ 12 Abs. 3, 31 Abs. 4 und 49 Abs. 3 StudFG). Wird dieser Betrag überschritten, kommt es zu einer Kürzung der zu gewährenden Studienbeihilfe, bzw. im Zuge der sogenannten „Aufrollung“ zu einer nachträglichen Verpflichtung zur Rückzahlung (eines Teiles) der bereits ausgezahlten Studienbeihilfe.Den einschlägigen Bestimmungen des StudFG lässt sich zusammengefasst der Grundsatz entnehmen, dass Studierende in den Monaten, in denen sie Studienbeihilfe beziehen, durchschnittlich maximal ein Zwölftel des in Paragraph 31, Absatz 4, StudFG genannten Betrages (zum relevanten Zeitpunkt EUR 10.000,00) an Einkünften erzielen dürfen, damit sich dieser Zuverdienst nicht auf die Höhe der Studienbeihilfe auswirkt (siehe dazu insbesondere Paragraphen 12, Absatz 3, 31, Absatz 4 und 49 Absatz 3, StudFG). Wird dieser Betrag überschritten, kommt es zu einer Kürzung der zu gewährenden Studienbeihilfe, bzw. im Zuge der sogenannten „Aufrollung“ zu einer nachträglichen Verpflichtung zur Rückzahlung (eines Teiles) der bereits ausgezahlten Studienbeihilfe.
Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG wurden gegenständlich nur Einkünfte der Beschwerdeführerin i.S.d. § 8 StudFG für die Zeiträume ermittelt und festgestellt, in denen sie auch Studienbeihilfe bezogen hat. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (Jänner bis August 2019) ein Gesamteinkommen i.S.d. § 8 StudFG in der Höhe von EUR 10.033,28 erzielt. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG wurden gegenständlich nur Einkünfte der Beschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 8, StudFG für die Zeiträume ermittelt und festgestellt, in denen sie auch Studienbeihilfe bezogen hat. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (Jänner bis August 2019) ein Gesamteinkommen i.S.d. Paragraph 8, StudFG in der Höhe von EUR 10.033,28 erzielt.
Wie sich aus §§ 8 und 11 StudFG ergibt, ist für den Nachweis des erzielten Einkommens primär vom Einkommenssteuerbescheid auszugehen (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 13.09.2001, 97/12/0344). Aus § 11 StudFG ergibt sich zudem, dass – abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 StudFG genannten Nachweisquellen – „insbesondere bei ausländischen Einkünften auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können“. Demnach ist der Einkommensteuerbescheid zwar die wichtigste Nachweisquelle in Bezug auf Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt sind. Jedoch geht daraus auch hervor, dass neben den in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 StudFG genannten Quellen – insbesondere für Personen mit ausländischen Einkünften – gegebenenfalls auch andere, nicht abschließend genannte Nachweise von der Behörde gefordert werden können. Wie sich aus Paragraphen 8 und 11 StudFG ergibt, ist für den Nachweis des erzielten Einkommens primär vom Einkommenssteuerbescheid auszugehen vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 13.09.2001, 97/12/0344). Aus Paragraph 11, StudFG ergibt sich zudem, dass – abgesehen von den in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StudFG genannten Nachweisquellen – „insbesondere bei ausländischen Einkünften auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können“. Demnach ist der Einkommensteuerbescheid zwar die wichtigste Nachweisquelle in Bezug auf Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt sind. Jedoch geht daraus auch hervor, dass neben den in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StudFG genannten Quellen – insbesondere für Personen mit ausländischen Einkünften – gegebenenfalls auch andere, nicht abschließend genannte Nachweise von der Behörde gefordert werden können.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Berücksichtigung sonstiger Nachweise – auch bei inländischen Einkünften – geboten. So lässt sich allein auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides nicht nachvollziehen, welche konkreten Einkünfte die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (Jänner bis August 2019) erzielte. Die von der Beschwerdeführerin erstellte Einnahmen-/Ausgabenrechnung, deren inhaltliche Richtigkeit auch das Finanzamt nicht in Zweifel zog, ist als „sonstige Nachweisquelle“ i.S.d. § 11 Abs. 2 letzter Satz StudFG geeignet. Im gegenständlichen Verfahren ist die Berücksichtigung sonstiger Nachweise – auch bei inländischen Einkünften – geboten. So lässt sich allein auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides nicht nachvollziehen, welche konkreten Einkünfte die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (Jänner bis August 2019) erzielte. Die von der Beschwerdeführerin erstellte Einnahmen-/Ausgabenrechnung, deren inhaltliche Richtigkeit auch das Finanzamt nicht in Zweifel zog, ist als „sonstige Nachweisquelle“ i.S.d. Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz StudFG geeignet.
So hätte die belangte Behörde die sich aus der Einnahmen-/Ausgabenrechnung ergebenden Informationen hinsichtlich der Verteilung der Einkünfte im maßgeblichen Kalenderjahr bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides berücksichtigen müssen.
Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG beträgt die zumutbare Eigenleistung der Beschwerdeführerin
EUR 10.000,00. Da die Beschwerdeführerin 2019 nur acht von 12 Monaten (Jänner bis August) Studienbeihilfe bezog, reduziert sich dieser Betrag jedoch aliquot auf eine höchst zumutbare Eigenleistung von EUR 6.667,00. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG beträgt die zumutbare Eigenleistung der Beschwerdeführerin , EUR 10.000,00. Da die Beschwerdeführerin 2019 nur acht von 12 Monaten (Jänner bis August) Studienbeihilfe bezog, reduziert sich dieser Betrag jedoch aliquot auf eine höchst zumutbare Eigenleistung von EUR 6.667,00.
Da die Studienbeihilfe gemäß § 49 Abs. 3 StudFG nur in dem „Ausmaß“ ruht, in dem die Bemessungsgrundlage – gegenständlich das Einkommen der Beschwerdeführerin – den Betrag des § 31 Abs. 4 StudFG übersteigt, hat die belangte Behörde EUR 3.366,28 von der Beschwerdeführerin zurückzufordern.Da die Studienbeihilfe gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG nur in dem „Ausmaß“ ruht, in dem die Bemessungsgrundlage – gegenständlich das Einkommen der Beschwerdeführerin – den Betrag des Paragraph 31, Absatz 4, StudFG übersteigt, hat die belangte Behörde EUR 3.366,28 von der Beschwerdeführerin zurückzufordern.
Durch das Heranziehen der gesamten Einnahmen-/Ausgabenrechnung der Beschwerdeführerin sowie das Herausrechnen des Zu- und Abflusses finanzieller Mittel im relevanten Zeitraum (Jänner bis Augst 2019) reduziert sich das Einkommen der Beschwerdeführerin – und damit der zurückzufordernde Betrag – im Vergleich zur von der belangten Behörde durchgeführten aliquoten Berechnung lediglich um EUR 284,61. Somit hat die Beschwerdeführerin nicht – wie im angefochtenen Bescheid festgehalten – EUR 3.650,89, sondern (lediglich) EUR 3.366,28 (EUR 10.033,28 – EUR 6.667,00 = EUR 3.366,28) an die belangte Behörde zurückzuzahlen.
Zum Vorbringen hinsichtlich der Erkrankung ist auf die (oben zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 07.11.1974, 1341/74) zu verweisen. Zudem ist die Erkrankung gegenständlich nicht relevant, da die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum –trotz ihrer Erkrankung – ein zu hohes Einkommen generierte.Zum Vorbringen hinsichtlich der Erkrankung ist auf die (oben zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche erneut VwGH 07.11.1974, 1341/74) zu verweisen. Zudem ist die Erkrankung gegenständlich nicht relevant, da die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum –trotz ihrer Erkrankung – ein zu hohes Einkommen generierte.
Die Beschwerde erweist sich daher mit der Maßgabe als begründet, dass der zurückzuzahlende Betrag auf EUR 3.366,28 zu reduzieren ist.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu Paragraph 24, VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein zu hohes Einkommen aus unterschiedlichen Einkommensarten zum Ruhen des Anspruchs auf Studienförderung bzw. zu einem Rückforderungsanspruch führt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein zu hohes Einkommen aus unterschiedlichen Einkommensarten zum Ruhen des Anspruchs auf Studienförderung bzw. zu einem Rückforderungsanspruch führt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Einkommen Einkommensgrenze Rückzahlungsverpflichtung Ruhen des Anspruchs Selbsterhalterstipendium soziale Bedürftigkeit Spruchpunkt - Abänderung Studienbeihilfe Voraussetzungen zumutbare EigenleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2252679.1.00Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024