TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/8 I411 1223785-3

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Veröffentlicht am 08.04.2024
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Entscheidungsdatum

08.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §13 Abs3
AsylG 2005 §13 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I411 1223785-3/45E
, I411 1223785-3/45E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 15.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 15.01.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.10.2001 verloren.“„Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.10.2001 verloren.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.06.2001 damit begründete, dass er dem Christentum beigetreten sei und seine Mutter dies missbilligt habe. Seine Mutter habe ihm gegenüber angegeben, nicht mehr mit ihm reden zu wollen und ihn zu töten, wenn er nicht vom Christentum ablasse. Seine Mutter habe die gesamte Familie mobilisiert und die Polizei gerufen, die ihn festgenommen hätte, weil er die Religion geändert habe. Er sei dann ins Gefängnis Maison Centrale in Conakry gebracht worden. Vor seiner Ausreise sei er aus dem Gefängnis entkommen. Er hätte in einer Gerichtsverhandlung verurteilt werden sollen, er sei jedoch zuvor illegal aus dem Gefängnis geflüchtet und werde deshalb von der Polizei gesucht.

Das ehemalige Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.08.2001, Zl. XXXX , den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea zulässig ist. Das ehemalige Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.08.2001, Zl. römisch 40 , den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea zulässig ist.

2. Mit Bescheid vom 26.01.2004, Zl. XXXX , erließ die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot.2. Mit Bescheid vom 26.01.2004, Zl. römisch 40 , erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit ein Aufenthaltsverbot.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.02.2009, GZ: A3 223.785-0/2008/26E, wurde der gegen den Bescheid vom 01.08.2001 erhobenen Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 06.04.2009 vom Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen.

Kurz nach der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Mai 2009 einen Befundbericht in Vorlage und erklärte, beide seiner Augen seien an Glaukom erkrankt und er werde laufend medikamentös behandelt. In Guinea könne Glaukom nicht adäquat behandelt werden.

Daraufhin stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation über die Behandelbarkeit von Glaukom in Guinea und gab ein Gutachten betreffend den Gesundheitszustand und die Augenerkrankung des Beschwerdeführers in Auftrag.

Mit Ladungsbescheid vom 16.03.2011 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, am 30.03.2011 persönlich zu einer gutachterlichen Untersuchung zu erscheinen. Diesem Termin bleib er unentschuldigt fern und das AKH der Stadt XXXX bestätigte mit Schreiben vom 27.05.2011, dass die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers zuletzt am 15.12.2009 stattgefunden habe und eine empfohlene Kontrolle nach einem Jahr nicht wahrgenommen worden sei. Mit Ladungsbescheid vom 16.03.2011 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, am 30.03.2011 persönlich zu einer gutachterlichen Untersuchung zu erscheinen. Diesem Termin bleib er unentschuldigt fern und das AKH der Stadt römisch 40 bestätigte mit Schreiben vom 27.05.2011, dass die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers zuletzt am 15.12.2009 stattgefunden habe und eine empfohlene Kontrolle nach einem Jahr nicht wahrgenommen worden sei.

5. Am 06.10.2011 legte der Beschwerdeführer unter anderem einen Befundbericht vom 28.09.2011 vor und beantragte, seinem Asylbegehren stattzugeben oder in eventu jedenfalls subsidiären Schutz zu gewähren.

6. Mit Schriftsatz vom 20.06.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte, der Asylgerichtshof möge die Zuständigkeit zur Entscheidung im Asylverfahren übernehmen. Den gestellten Devolutionsantrag zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2012 zurück.

7. Am 05.09.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung und illegaler Einreise ins Bundesgebiet angezeigt, nachdem er in einem von Italien kommenden und nach XXXX fahrenden Reisezug einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden ist. 7. Am 05.09.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung und illegaler Einreise ins Bundesgebiet angezeigt, nachdem er in einem von Italien kommenden und nach römisch 40 fahrenden Reisezug einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden ist.

8. Am 07.03.2013 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2013 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots stattgegeben.

10. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.01.2019 wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2001 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 10. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.01.2019 wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2001 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.03.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 23.01.2019.

12. Am 30.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.

13. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L530 abgenommen und der Abteilung I411 neu zugewiesen.

14. Die für den 03.04.2023 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte nicht stattfinden, da dem Beschwerdeführer die Ladung zur Verhandlung nicht zugestellt werden konnte. Sein Aufenthaltsort war unbekannt und Erhebungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Aufenthaltsort verliefen negativ. Zudem legte am 29.03.2023 die BBU GmbH ihre Vollmacht zur Gänze zurück und erklärte nach einer telefonischen Nachfrage, dass es nicht gelungen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten und auch unklar sei, ob ihm der Verhandlungstermin bekannt sei.

Mit Beschluss vom 04.04.2023, GZ: I411 1223785-3/29E, stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann das Asylverfahren ein.

15. Am 28.11.2023 gab der Beschwerdeführer eine neue Adresse bekannt und stellte einen Antrag auf Fortsetzung des (Asyl-)Verfahrens.

16. Am 15.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer seine Gründe für die Ausreise aus Guinea an und legte er aktuelle medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und einen Therapieabschlussbericht betreffend die Unterziehung gesundheitsbezogener Maßnahmen wegen Suchtgiftmißbrauchs und Gewöhnung an Suchtgift vor. Unter anderem erklärte er auch, zur Verhandlung, die im Jahr 2023 stattfinden hätte sollen, nicht gekommen zu sein, weil er nicht habe kommen wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Guinea und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Fulla an. Seine Identität steht nicht fest.

Er ist an seinem rechten Auge erblindet und leidet an einer Augenerkrankung bzw. an Glaukom. Er benötigt derzeit keine Operation und keinen akuten medizinischen Eingriff. Von einer Operation an seinem sehenden linken Auge wurde ihm von einem behandelnden Arzt abgeraten, da die Gefahr einer vollständigen Erblindung besteht. Derzeit verwendet er zur Behandlung seines sehenden sowie stabilen Auges Augengel und Augentropfen (Medikation: Aquatears AU-GEL, Azopt und Xalacom) und nimmt ca. alle drei Monate eine augenärztliche Kontrolle wahr. Abgesehen von seiner Augenerkrankung leidet er aktuell an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer stammt aus Conakry, wo Glaukom grundsätzlich behandelt werden kann und entsprechende kostenpflichtige Medikamente als auch Operationsmöglichkeiten verfügbar sind. In Conakry sind entweder die von ihm benötigten Medikamente/Wirkstoffe erhältlich oder Alternativwirkstoffe verfügbar. Behandlungen und Medikamente in öffentlichen Einrichtungen für versicherte Patienten werden in Guinea zu 100 % vom nationalen Sozialversicherungsfonds übernommen. Außerdem gibt es einen speziellen Fonds namens „Fonds de Développement Social et de l'indigence (FDSI)“, der mittellosen Menschen Unterstützung bietet.

In Guinea besuchte der Beschwerdeführer eine Koranschule und war er als Schneider und Textilnäher tätig. Seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor in Guinea. In Österreich hat er keine Verwandten.

Im Jahr 2001 reiste er mit einem Schiff von Guinea nach Italien, von wo aus er nach Österreich weiterreiste. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 13.05.2001 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zumindest seit der Asylantragstellung hielt er sich, abgesehen von kurzzeitigen Aufenthalten in Italien, durchgehend in Österreich auf.

Aufgrund seiner Straffälligkeit erließ die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 26.01.2004 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, welches vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.04.2016 aufgehoben worden ist.Aufgrund seiner Straffälligkeit erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom 26.01.2004 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, welches vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 05.04.2016 aufgehoben worden ist.

Mit Erkenntnis vom 20.02.2009 hat der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2001, mit dem der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag abgewiesen wurde, behoben.

Die lange Dauer des Asylverfahrens ist überwiegend dem Verhalten österreichischer Organe zuzuschreiben. Zu einem gewissen Grad hat der Beschwerdeführer das Asylverfahren verzögert, indem er im Jahr 2011 nicht zu einer aufgetragenen gutachterlichen Untersuchung erschien und in den Jahren 2012 und 2014 kurzzeitig nach Italien reiste und sich dadurch dem Asylverfahren entzog.

Auch der Umstand, dass Anfang 2023 sein Aufenthaltsort unbekannt war und er zu einer ursprünglich für den 03.04.2023 anberaumten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschien, weil er nicht kommen wollte, sorgte für Verzögerungen und für eine Einstellung des Asylverfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023. Im November 2023 wurde das Asylverfahrens fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer eine neue Adresse bekanntgab und die Fortsetzung des Verfahrens beantragte.

Bislang ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und derzeit bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung.

Er besuchte mehrere Kurse beim AMS, darunter ein Edv Basic Seminar, und schloss einen Arbeitsvorvertrag ab. Darüber hinaus verfügt er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und besitzt ein ÖSD A2 Zertifikat, welches am 15.07.2013 ausgestellt wurde. In der Verhandlung am 15.01.2024 konnte er einfache Fragen auf Deutsch beantworten und sich mit einfachen Sätzen verständigen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Während seines Aufenthalts wurde er mehrmals strafgerichtlich verurteilt:

1.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.10.2001, rechtskräftig seit 11.10.2001, wurde er erstmals wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Die gewährte bedingte Nachsicht der Strafe wurde im Jahr 2004 widerrufen. 1.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.10.2001, rechtskräftig seit 11.10.2001, wurde er erstmals wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Die gewährte bedingte Nachsicht der Strafe wurde im Jahr 2004 widerrufen.

2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.01.2004 wurde er wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.2.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.01.2004 wurde er wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

3.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.11.2006 wurde er wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.3.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.11.2006 wurde er wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

4.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.04.2007 wurde er wegen dem Vergehen der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.04.2007 wurde er wegen dem Vergehen der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

5.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.09.2007 wurde er wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.5.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.09.2007 wurde er wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

6.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.09.2012 wurde er wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt, die bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden ist.6.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.09.2012 wurde er wegen der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt, die bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden ist.

7.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2016 wurde er wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.7.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2016 wurde er wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

8.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.10.2014, rechtskräftig seit 08.11.2017, wurde er wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften für schuldig erkannt worden, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2016 von einer Zusatzstrafe abgesehen worden ist.8.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.10.2014, rechtskräftig seit 08.11.2017, wurde er wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften für schuldig erkannt worden, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2016 von einer Zusatzstrafe abgesehen worden ist.

9.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.07.2019 wurde er zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wurde insgesamt ein Betrag von EUR 21.410,-- für verfallen erklärt.9.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.07.2019 wurde er zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und wurde insgesamt ein Betrag von EUR 21.410,-- für verfallen erklärt.

Der Beschwerdeführer hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain

I./ anderen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 20% überlassen bzw. im Fall des Punkt 31./, 58./ und 72./) zu überlassen versucht, und zwarrömisch eins./ anderen in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 20% überlassen bzw. im Fall des Punkt 31./, 58./ und 72./) zu überlassen versucht, und zwar

1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2019 XXXX ein Gramm bto zum Preis von EUR 100,--;1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2019 römisch 40 ein Gramm bto zum Preis von EUR 100,--;

2./ im Zeitraum September 2018 bis 24.03.2019 XXXX 15 Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.500,--;2./ im Zeitraum September 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 15 Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.500,--;

3./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 XXXX zumindest sieben Gramm bto zu einem Gesamtpreis von zumindest EUR 700,--;3./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest sieben Gramm bto zu einem Gesamtpreis von zumindest EUR 700,--;

4./ im Zeitraum Herbst 2018 bis 24.03.2019 XXXX drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;4./ im Zeitraum Herbst 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

5./ im Februar 2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;5./ im Februar 2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

6./ am 27.02.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;6./ am 27.02.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

7./ am 02.03.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;7./ am 02.03.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

8./ am 15.02.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;8./ am 15.02.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

9./ im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 24.03.2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;9./ im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

10./ im Zeitraum Juli 2018 bis 24.03.2019 XXXX zumindest fünf Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 500,--;10./ im Zeitraum Juli 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest fünf Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 500,--;

11./ im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 24.03.2019 XXXX drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;11./ im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

12./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;12./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

13./ am 24.02.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;13./ am 24.02.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

14./ am 16.02.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;14./ am 16.02.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

15./ im Zeitraum von Herbst 2018 bis 24.03.2019 XXXX zumindest zehn Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.000,--;15./ im Zeitraum von Herbst 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest zehn Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.000,--;

16./ im Zeitraum Dezember 2018 bis 24.03.2019 XXXX zehn Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.000,--;16./ im Zeitraum Dezember 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zehn Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.000,--;

17./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 XXXX fünf Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 500,--;17./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 fünf Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 500,--;

18./ am 16.02.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;18./ am 16.02.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

19./ am 05.03.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;19./ am 05.03.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

20./ im März 2019 XXXX drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;20./ im März 2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

21./ im Zeitraum von November 2018 bis 24.03.2019 XXXX acht Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 800,--;21./ im Zeitraum von November 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 acht Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 800,--;

22./ am 15.02.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;22./ am 15.02.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

23./ am 13.02.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;23./ am 13.02.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

24./ im Februar 2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;24./ im Februar 2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

25./ am 16.03.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;25./ am 16.03.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

26./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;26./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

27./ am 06.03.2019 einem nicht mehr ausforschbaren Suchtgiftabnehmer nach Bestellung durch XXXX ein Gramm bto zu einem nicht mehr feststellbaren Preis;27./ am 06.03.2019 einem nicht mehr ausforschbaren Suchtgiftabnehmer nach Bestellung durch römisch 40 ein Gramm bto zu einem nicht mehr feststellbaren Preis;

28./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;28./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

29./ im Zeitraum April 2018 bis 24.03.2019 XXXX zehn Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.000,--;29./ im Zeitraum April 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zehn Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.000,--;

30./ im Zeitraum von Oktober 2018 bis 24.03.2019 XXXX fünf Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 500,--;30./ im Zeitraum von Oktober 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 fünf Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 500,--;

31./ am 27.02.2019 XXXX fünf Gramm bto zu einem nicht mehr feststellbaren Preis, wobei es beim Versuch blieb, da der Abnehmer die Ware nicht wollte;31./ am 27.02.2019 römisch 40 fünf Gramm bto zu einem nicht mehr feststellbaren Preis, wobei es beim Versuch blieb, da der Abnehmer die Ware nicht wollte;

32./ im Zeitraum Dezember 2018 bis 24.03.2019 XXXX drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;32./ im Zeitraum Dezember 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

33./ am 22.03.3019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Preis von EUR 200,--;33./ am 22.03.3019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Preis von EUR 200,--;

34./ im Zeitraum Februar 2019 bis 24.03.2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;34./ im Zeitraum Februar 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

35./ im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 24.03.2019 XXXX zumindest drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;35./ im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

36./ im Zeitraum September/Oktober 2018 bis 24.03.2019 XXXX zumindest sechs Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,--;36./ im Zeitraum September/Oktober 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest sechs Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,--;

37./ am 01.03.2019 XXXX ein Gramm bto um insgesamt EUR 130,-- (inklusive Taxikosten);37./ am 01.03.2019 römisch 40 ein Gramm bto um insgesamt EUR 130,-- (inklusive Taxikosten);

38./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 XXXX 30 Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 3.000,--;38./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 30 Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 3.000,--;

39./ im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 24.03.2019 XXXX fünf Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 500,--;39./ im Zeitraum Herbst/Winter 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 fünf Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 500,--;

40./ am 06.03.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;40./ am 06.03.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

41./ im Zeitraum Februar 2019 bis 24.03.2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;41./ im Zeitraum Februar 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

42./ am 22.02.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Grammpreis von EUR 80,--;42./ am 22.02.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Grammpreis von EUR 80,--;

43./ am 17.02.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;43./ am 17.02.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

44./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 XXXX zumindest sechs Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,--;44./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest sechs Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,--;

45./ von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 24.03.2019 XXXX zumindest sechs Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,--;45./ von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest sechs Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,--;

46./ im Zeitraum Februar 2019 bis 24.03.2019 XXXX zumindest vier Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 400,--;46./ im Zeitraum Februar 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest vier Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 400,--;

47./ im Zeitraum November/Dezember 2018 bis 24.03.2019 XXXX zumindest drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;47./ im Zeitraum November/Dezember 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

48./ im Zeitraum Herbst 2018 bis 24.03.2019 XXXX drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;48./ im Zeitraum Herbst 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

49./ im März 2019 Anna XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;49./ im März 2019 Anna römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

50./ am 28.02.2019, am 09.03.2019 und am 15.03.2019 XXXX drei Gramm bto zu einem noch festzustellenden Gesamtpreis;50./ am 28.02.2019, am 09.03.2019 und am 15.03.2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem noch festzustellenden Gesamtpreis;

51./ im Zeitraum Oktober 2018 bis 24.03.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;51./ im Zeitraum Oktober 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

52./ im Zeitraum Winter 2018 bis 24.03.2019 XXXX drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;52./ im Zeitraum Winter 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

53./ im Zeitraum Dezember 2018 bis 24.03.2019 XXXX zumindest zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;53./ im Zeitraum Dezember 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

54./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 XXXX zumindest zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;54./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

55./ im Zeitraum September 2018 bis 24.03.2019 XXXX drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;55./ im Zeitraum September 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

56./ im Jänner 2019 sowie im März 2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;56./ im Jänner 2019 sowie im März 2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

57./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;57./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

58./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt sowie am 15.03.2019 XXXX eineinhalb Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 170,--, wobei es beim Versuch blieb, da der Abnehmer die Ware nicht wollte;58./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt sowie am 15.03.2019 römisch 40 eineinhalb Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 170,--, wobei es beim Versuch blieb, da der Abnehmer die Ware nicht wollte;

59./ im Zeitraum Oktober 2018 bis 24.03.2019 XXXX zumindest drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;59./ im Zeitraum Oktober 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

60./ im Zeitraum Jänner 2019 bis Februar 2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;60./ im Zeitraum Jänner 2019 bis Februar 2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

61./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 XXXX vier Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 400,--;61./ im Zeitraum Jänner 2019 bis 24.03.2019 römisch 40 vier Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 400,--;

62./ von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 24.03.2019 XXXX drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;62./ von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 24.03.2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

63./ im Februar 2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;63./ im Februar 2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

64./ am 09.03.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;64./ am 09.03.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

65./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt XXXX ein Gramm bto zu einem Grammpreis von EUR 100,--;65./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt römisch 40 ein Gramm bto zu einem Grammpreis von EUR 100,--;

66./ im Zeitraum von August/September 2018 bis 24.03.2019 XXXX zumindest sechs Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,--;66./ im Zeitraum von August/September 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zumindest sechs Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 600,--;

67./ im März 2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;67./ im März 2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Preis von EUR 100,--;

68./ im Zeitraum Sommer 2018 bis 15.03.2019 XXXX drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;68./ im Zeitraum Sommer 2018 bis 15.03.2019 römisch 40 drei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 300,--;

69./ am 09.03.2019 XXXX ein Gramm bto zu einem Grammpreis von EUR 100,--;69./ am 09.03.2019 römisch 40 ein Gramm bto zu einem Grammpreis von EUR 100,--;

70./ im Zeitraum Winter 2018 bis 24.03.2019 XXXX zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;70./ im Zeitraum Winter 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 zwei Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 200,--;

71./ im Zeitraum Sommer 2018 bis 24.03.2019 XXXX 14 Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.400;71./ im Zeitraum Sommer 2018 bis 24.03.2019 römisch 40 14 Gramm bto zu einem Gesamtpreis von EUR 1.400;

72./ am 24.03.2019 unbekannten Suchtgiftabnehmern 13,8 Gramm bto, indem er elf verkaufsfertig portionierte Kugeln mit sich führte, wobei es beim Versuch blieb, da er auf dem Weg zu einem Suchgiftabnehmer von der Polizei festgenommen wurde;

II./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und besessen, und zwarrömisch zwei./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und besessen, und zwar

1./ bis 10.02.2019 neun Kugeln zu 8,5 Gramm brutto;

2./ bis 24.03.2019 zwölf Kugeln zu 16 Gramm brutto.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, mildernd. Erschwerend wurden hingegen die 7 einschlägigen Vorstrafen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet. Die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigungen lagen nicht vor, weil dem Beschwerdeführer ein schweres Verschulden traf.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Strafaufschub und absolvierte nach seiner Haftentlassung im Zeitraum von 07.04.2020 bis 11.04.2021 erfolgreich und kooperativ eine Therapie bzw. unterzog sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat Guinea nicht verlassen, weil seine Mutter ihn wegen seines Beitrittes zum Christentum verfolgt hat und von der Polizei inhaftieren ließ. Ebenso wenig hat er Guinea verlassen, weil er in einer Gerichtverhandlung verurteilt hätte werden sollen und aus dem Gefängnis Maison Centrale in Conakry geflüchtet ist und deshalb von der Polizei gesucht wird.

Im Fall seiner Rückkehr nach Guinea wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.

1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

4.       Sicherheitslage

Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vgl. AA 4.9.2023).Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vergleiche AA 4.9.2023).

Seit Mai 2022 sind ständige Spannungen vor allem in der Hauptstadt Conakry im Zusammenhang mit dem anhaltenden politischen Übergang zu beobachten. Politische Demonstrationen im Juli, August und September 2022 und Februar 2023 lösten gewalttätige Zusammenstöße und führten zu zahlreichen Opfern (FD 20.9.2023).

Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vgl. FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vergleiche FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).

Wegen der terroristischen Bedrohung in Westafrika kann ein Anschlag in Guinea nicht ausgeschlossen werden (FD 20.9.2023). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Guinea ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzübergreifend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.5.2023).

In Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste, besteht die Gefahr terroristischer Übergriffe (FD 20.9.2023). Ferner können in den Grenzgebiete zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone lokale, politische und ethische Spannungen jederzeit aufflammen. Im Grenzgebiet zu Mali bestehen hohe Sicherheitsrisiken, die sich auch auf die Lage in der Grenzregion zu Guinea auswirken. Das Entführungsrisiko gilt als hoch (EDA 9.5.2023).

Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023).Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vergleiche BAMF 11.9.2023).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.9.2023): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/guineasicherheit/206098, Zugriff 8.9.2023

-        AN - Africanews (6.9.2023): Guinea: four dead in clashes with security forces on the eve of coup anniversary, https://www.africanews.com/2023/09/06/guinea-four-dead-in-clashes-with-security-forces-on-the-eve-of-coup-anniversary/, Zugriff 13.9.2023

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.9.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw37-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 29.9.2023

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (9.5.2023): Reisehinweise für Guinea,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea/reisehinweise-fuerguinea.html#eda92e408, Zugriff 8.9.2023

-        FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.9.2023): Guinée, Conseils aux Voyageurs, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 29.9.2023
5.         Rechtsschutz / Justizwesen
- FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.9.2023): Guinée, Conseils aux Voyageurs, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 29.9.2023, 5. Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023).Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, kommt es weiterhin zu schwerwiegenden Problemen mit der Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 20.3.2023). Das CNRD (Comité national du rassemblement et du développement / Nationales Komitee für Zusammenkunft und Entwicklung) der Übergangscharta bekennt sich zwar zu einer unabhängigen Justiz, jedoch unterliegt das Justizsystem nach wie vor der politischen Einflussnahme und Korruption (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023) und ist im Allgemeinen personell unterbesetzt und wenig transparent. Die Justiz leidet unter einem Mangel an Ressourcen und Personal (FH 2023).

Der politische und soziale Status beeinflusst häufig Entscheidungen. Veraltete und restriktive Gesetze, ein Mangel an qualifizierten Anwälten und Richtern, Vetternwirtschaft und ethnische Voreingenommenheit schränkten die Effizienz der Justiz ein. Inländische Gerichtsbeschlüsse wurden oft nicht vollstreckt, und einige Gefangene, deren Freilassung gerichtlich angeordnet wurden, blieben in Haft (USDOS 20.3.2023). Abgesehen von der Schaffung eines neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023). Die Junta gibt den Kampf gegen Korruption als Ziel aus. Im Dezember 2021 wurde ein eigenes Strafgericht, Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF), eingerichtet, das etwa bei Veruntreuung öffentlicher Mittel ermitteln soll (BAMF 4.4.2022). Abgesehen von der Einrichtung des neuen Antikorruptionsgerichts hat es seit dem Staatsstreich von 2021 keine wesentliche Reform des Justizwesens gegeben (FH 2023).

Das Gesetz sieht ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen vor, einschließlich Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen. Einzelpersonen reichten nur wenige Klagen auf Schadenersatz wegen Menschenrechtsverletzungen ein, zum Teil aus Angst, Angehörige der Sicherheitskräfte zu verklagen, und aus mangelndem Vertrauen in die Kompetenz und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.3.2023).

Ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren wird im staatlichen Justizsystem nicht in gleichem Maße eingehalten, und viele Streitigkeiten werden informell durch traditionelle Rechtssysteme beigelegt. Vor allem Frauen sind sowohl im formellen als auch im traditionellen Rechtssystem mit weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Benachteiligung konfrontiert (FH 2023).

Die Übergangscharta, die frühere Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und eine unabhängige Justiz, die zwar durch Korruption und begrenzte Effizienz belastet ist, bemüht sich im Allgemeinen um die Durchsetzung dieses Rechts (USDOS 20.3.2023).

Das Recht auf Unschuldsvermutung wird von der Regierung nicht konsequent angewandt. Weiters werden auch das Recht des Angeklagten auf einen Rechtsbeistand und das Recht auf Berufung gegen eine Gerichtsentscheidung nicht geachtet (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.4.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw14-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 31.8.2023

-        FH - Freedom House (2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023

-        USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023

7.       Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen verbieten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass Regierungsbeamte weiterhin solche Praktiken anwenden (USDOS 20.3.2023). Die Bürgerrechte sind gesetzlich garantiert, werden aber in der Praxis nur teilweise eingehalten. Die Bedingungen in den Gefängnissen sind hart bis lebensbedrohlich, und die Sicherheitskräfte werden immer wieder der Vergewaltigung, der Folter und der übermäßigen Gewaltanwendung beschuldigt (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte haben Folter und andere Formen körperlicher Gewalt offensichtlich ungestraft angewandt (FH 2023) (Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Tötung) (BS 23.2.2022).

Die Misshandlung von Häftlingen in staatlichen Haftanstalten setzt sich fort. Als "Kriminalpolizisten" bezeichnete Sicherheitsbeamte misshandeln Gefangene, um Geständnisse zu erzwingen. Menschenrechtsaktivisten stellten fest, dass die schlimmsten Misshandlungen bei Verhaftungen oder in Haftanstalten stattfinden. Menschenrechtsvereinigungen erklären, dass die Beschwerdeführer häufig Beweise für Misshandlungen vorlegen und die Wärter diesen Beschwerden nicht nachgehen. Diese NGOs behaupten auch, dass das Wachpersonal Häftlinge, darunter auch Kinder, misshandeln und einige Frauen zwangen Sex, für eine bessere Behandlung zu tauschen (USDOS 20.3.2023).

Straflosigkeit stellt ein großes Problem bei den Sicherheitskräften dar, insbesondere bei der Gendarmerie, der Polizei und den Streitkräften. Zu den Faktoren, die zur Straflosigkeit beitragen, gehören Korruption, mangelnde Ausbildung und Kapazitäten, Politisierung der Kräfte und mangelnde Transparenz bei den Ermittlungen. Zu den Stellen, die mit der Untersuchung von Missbrauchsfällen betraut sind, gehören Zivil- und Militärgerichte sowie die Generalinspektoren des Ministeriums für Sicherheit und Zivilschutz (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023

-        FH - Freedom House (2023): Freedom in the World – Guinea, https://freedomhouse.org/country/guinea/freedom-world/2023, Zugriff 31.8.2023

-        USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023

11.      Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von der Justiz nicht ausreichend geschützt (AA 15.12.2022). Im Ministerium für Justiz und Menschenrechte gibt es eine Direktion für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die für die Umsetzung der Regierungspolitik zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte zuständig ist (USDOS 20.3.2023)

Anm.: weitere diesbezügliche Infos finden sich in den entsprechenden Kapiteln.Anmerkung, weitere diesbezügliche Infos finden sich in den entsprechenden Kapiteln.

Nach anfänglichen positiven menschenrechtlichen Entwicklungen unter der Übergangsregierung, zum Beispiel der Freilassung politischer Gefangener, ist Amnesty International aktuell besorgt über Menschenrechtsverletzungen, insbesondere über das geltende Demonstrationsverbot (AI 17.8.2023).

Am 28.9.2009 hatten sich Zehntausende Menschen im Stadion von Conakry versammelt, um die Stärke der Opposition zu demonstrieren und den Machthaber Moussa "Dadis" Camara von seiner Kandidatur für das Präsidentenamt im Jänner 2010 abzuhalten. Darauf eröffneten Soldaten, Polizisten und Milizionäre das Feuer auf friedliche Demonstranten. Binnen zwei Stunden töteten sie mindestens 157 Menschen. Tausende weitere wurden laut dem Bericht einer internationalen Untersuchungskommission verletzt, mindestens 109 Frauen vergewaltigt. Die tatsächlichen Zahlen dürften jedoch höher sein. Zu den mutmaßlichen Drahtziehern des Massakers gehören der ehemalige Juntaführer Camara und drei seiner einst mächtigen Militärs, Moussa Tiegboro Camara, Claude Pivi und Cherif Diaby (DW 28.9.2022). Gegen die Drahtzieher des Massakers wurde, nach anfänglichen Verzögerungen, ein Verfahren eingeleitet, womit zum ersten Mal in Guinea seit der Unabhängigkeit im Jahr 1958, hochrangige Politiker und Militärs von einem Gericht wegen Mord, Totschlag, Vergewaltigung und sexueller Gewalt, Folter und Gewalt, Freiheitsberaubung und Plünderung, die an der Zivilbevölkerung begangen wurden, angeklagt werden (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022).

Genau 13 Jahre nach den Ereignissen begann in Conakry der Prozess gegen ehemalige Militär- und Regierungsbeamte der damaligen Junta, dem Nationalen Rat für Demokratie und Entwicklung (CNDD). Insgesamt wurden 13 Personen angeklagt und zur Verhandlung an die guineische Strafjustiz verwiesen. Derzeit stehen nur 12 vor Gericht, da General Mamadouba Toto Camara, die Nummer 2 des CNDD, im Jahr 2021 verstorben ist. Zu ihnen gehören unter anderem Hauptmann Moussa Dadis Camara, der Anführer des CNDD, sowie sein Adjutant und Chef der Präsidentengarde, Leutnant Aboubakar Sidiki Diakité (genannt Toumba). Die Verfahrensakte wurde vom Obersten Gerichtshof an ein eigens eingerichtetes Strafgericht weitergeleitet; verfügbare Richter wurden ernannt; Anwälte sind anwesend, um den Opfern beizustehen und die Angeklagten zu verteidigen; die zwölf Angeklagten erscheinen persönlich; ein neuer und geräumiger Saal wurde speziell für die Durchführung des Prozesses gewidmet; das Urteil ist öffentlich und die Presse ist anwesend. Die Bedingungen scheinen also zumindest dem Anschein nach für die Durchführung eines echten "historischen" Prozesses gegeben zu sein (Le Journal 2 l’Afrique 6.10.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023

-        AI - Amnesty International (17.8.2023): Guinea, https://amnesty-westafrika.de/guinea/, Zugriff 12.9.2023

-        AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?, Zugriff 5.9.2023

-        DW - Deutsche Welle (28.9.2022): Massaker von Conakry - Prozessauftakt nach 13 Jahren, https://www.dw.com/de/massaker-von-conakry-prozessauftakt-nach-13-jahren/a-63270391, Zugriff 6.9.2023

-        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066496.html, Zugriff 6.9.2023

-        Le Journal 2 l’Afrique (6.10.2022): En Guinée, l’historique procès du massacre du 28 septembre 2009, https://lejournaldelafrique.com/en-guinee-lhistorique-proces-du-massacre-du-28-septembre-2009/?q=%2Fde%2Fin-guinea-der-historische-prozess-des-massakers-vom-28.-september-2009%2F, Zugriff 12.9.2023

-        USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023

16.      Religionsfreiheit

Die Bevölkerung Guineas ist überwiegend muslimisch (BS 23.2.2022). Ca. 89,1 % der Bevölkerung sind Muslime, 6,8 % Christen, ca. 1,6 % sind Animisten, 0,1 % gehören anderen Religionen an und etwa 2,4 % folgen keiner Glaubensrichtung (CIA 6.9.2023). Synkretismus ist weit verbreitet (BS 23.2.2022). Die jüdische Gemeinde ist sehr klein und es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der Übergangscharta des CNRD, die als Ersatz für eine Verfassung dient, heißt es, dass das Land ein säkularer Staat ist und jede Handlung, die den säkularen Charakter des Staates oder die Religionsfreiheit untergräbt, als "schweres Verbrechen" betrachtet wird, das mit Geld- und Haftstrafen geahndet wird (USDOS 15.5.2023). Der Staat und die Gesellschaft Guineas bekennen sich zum Grundsatz des Säkularismus. Religiöse Dogmen haben nur einen geringen Einfluss auf die Rechtsordnung und die politischen Institutionen. Der Staat war jedoch in der Vergangenheit bestrebt, die Kontrolle über die religiösen Autoritäten zu behalten, die oft in Patronatssystem eingebunden waren. In politisch angespannten Zeiten rufen die religiösen Führer regelmäßig zu Dialog und Frieden auf (BS 23.2.2022). Das Strafgesetzbuch sieht die freie Religionsausübung innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen vor (USDOS 15.5.2023).

Die religiösen Rechte werden in der Praxis im Allgemeinen geachtet (FH 2023). Darüber hinaus sieht die Übergangscharta vor, dass zwei Mitglieder des Nationalen Übergangsrats, des derzeitigen nationalen Gesetzgebungsorgans, Vertreter der Religionsgemeinschaften sein sollen. Das auf Kabinettsebene angesiedelte Generalsekretariat für religiöse Angelegenheiten (SRA) gab weiterhin wöchentliche Themen für die Freitagspredigten in Moscheen und die Sonntagspredigten in Kirchen vor und beauftragt weiterhin Inspektoren in allen Regionen zu kontrollieren, dass die Predigten in Moscheen und Kirchen mit den Richtlinien des SRA übereinstimmten. Der erklärte Zweck der wöchentlichen Leitlinien war die Harmonisierung religiöser Ansichten, um radikale oder politische Botschaften in Predigten zu verhindern (USDOS 15.5.2023).

Einige nicht-muslimische Regierungsmitarbeiter berichten von gelegentlicher Diskriminierung. Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, werden manchmal von ihrer Gemeinschaft unter Druck gesetzt (FH 2023). Im Mai 2022 löste die Heirat eines bekannten christlichen Journalisten mit einer muslimischen Frau eine breite öffentliche Debatte über interreligiöse Ehen aus und führte zu sozialen und religiösen Spannungen, wie in der Presse und in den sozialen Medien zu lesen war. Die Eltern der Frau beantragten bei den Behörden die Annullierung der Ehe. Die Kontroverse veranlasste einen Blogger, eine Bewegung zur Unterstützung der Familie der Frau gegen die Ehe zu gründen und eine Demonstration gegen die Heirat zu organisieren. Die Behörden verhafteten und verfolgten den Blogger wegen der Veröffentlichung von Drohungen und Beleidigungen in sozialen Medien; er wurde später unter richterlicher Aufsicht freigelassen (USDOS 15.5.2023).

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023

-        CIA - Central Intelligence Agency (USA) (6.9.2023): The World Fact Book - Guinea, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/guinea/, Zugriff 7.9.2023

-        USDOS - US Department of State ( 15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091924.html, Zugriff 7.9.2023

-        USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023

20.      Grundversorgung und Wirtschaft

Obwohl Guinea reich an natürlichen Ressourcen ist, steht es vor großen sozioökonomischen Herausforderungen (WFP 7.2023). Die Mehrheit der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 23.2.2022). Die Armutsquote ist alarmierend hoch mit 55 %, und 21,8 % der Haushalte sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Die Unterernährung ist nach wie vor hoch: 6,1 % der Kinder unter 5 Jahren sind von globaler akuter Unterernährung betroffen, 24,4 % sind unterentwickelt und 12 % sind untergewichtig (WFP 7.2023).

Die ländliche Bevölkerung ist besonders anfällig für Ernährungsunsicherheit (WFP 7.2023). Von den Menschen, die von schwerer Ernährungsunsicherheit betroffen sind, betreiben 71,1 % Subsistenzwirtschaft. Kleinbauern bilden die Mehrheit der Armen des Landes und zeigen einen Zusammenhang zwischen Armut und Ernährungsunsicherheit. Außerdem haben sie kaum Zugang zu Saatgut und Düngemitteln, Produktions- und Verarbeitungsanlagen, Lagereinrichtungen, grundlegender Infrastruktur und erschwinglichen Finanzdienstleistungen. Obwohl Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere in der Nahrungsmittelproduktion, eine entscheidende Rolle spielen, haben sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Land und produktiven Ressourcen, Bildung, formaler Beschäftigung und einkommensschaffenden Maßnahmen. Ihre Arbeit ist oft unbezahlt und wird unterbewertet. Frauen machen 60 % der Menschen aus, die unter chronischem Hunger leiden, und stellen die Mehrheit der in Armut lebenden Landbevölkerung (WFP 7.2023).

Guinea ist auch anfällig für wiederkehrende Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Buschbrände, von denen die meisten Menschen betroffen sind, deren Ernährung nicht gesichert ist (WFP 7.2023).

Die Arbeitslosigkeit ist hoch, vor allem unter Jugendlichen und Frauen (WFP 7.2023). Laut WKO beträgt die Arbeitslosenquote zwischen den 15-64-jährigen 2022 5,7 % und die Jugendarbeitslosenquote zwischen den 15-24 Jahre-jährigen 2022 7,9 % (WKO 8.2023).

Die Alphabetisierungsrate ist niedrig: nur 32 % der erwachsenen Bevölkerung können lesen und schreiben (WFP 7.2023). Darüber hinaus steht Guinea vor großen soziopolitischen Herausforderungen, und die bevorstehenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erhöhen das Risiko ethnischer und politischer Gewalt, die die wirtschaftlichen Aktivitäten im Land lähmen (WFP 7.2023).

Guinea verfügt über die weltweit größten Vorkommen an Bauxit, daneben über reiche Reserven an Eisenerz, Gold und Diamanten (ABG 2.2023).

Das Land verfügt über beträchtliche natürliche Ressourcen und Ackerland. Der Agrarsektor beschäftigt einen Großteil der Bevölkerung. Wie in der verarbeitenden Industrie und dem Dienstleistungssektor fehlen der Landwirtschaft in Guinea jedoch Investitionen. Trotz guter natürlicher Bedingungen ist sie wenig produktiv (AGB 2.2023). Die Regierung hat aufgrund der COVID-19-Pandemie Maßnahmen zur Unterstützung des Agrarsektors ergriffen, insbesondere da die Pandemie zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise führte. Mehrere Akteure, wie das Welternährungsprogramm, verteilten in Zusammenarbeit mit der Regierung Lebensmittel an die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Menschen (BS 23.2.2022). Den Löwenanteil seiner Exporterlöse erzieht das Land aus dem Bergbau, insbesondere mit dem Aluminiumerz Bauxit (ABG 2.2023). Im Jahr 2022 hat die Landwirtschaft rund 27,3 % zum Bruttoinlandsprodukt Guineas beigetragen, die Industrie rund 28,8 % und der Dienstleistungssektor rund 35,3 % (Statista.com 21.7.2023).

Seit dem Militärputsch von 2021 steht das Land politisch am Scheideweg. ECOWAS fordert einen schnellen und transparenten Übergang zur Demokratie. Drängende Reformen (Verkehr, Energie), stockende Sozialprogramme und wartende Investitionen lassen auf Stabilität und Rechtsstaatlichkeit hoffen (ABG 2.2023).

Guinea-Conakry verfügt über reichlich Wasserressourcen, was zu einem Fokus auf Wasserkraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien führt. Mit Flüssen wie Niger, Senegal und Gambia sowie über 1.300 Wasserläufen im ganzen Land übersteigt das Wasserkraftpotenzial des Landes 6.000 MW. Projekte wie Souapiti (450 MW) und Kaleta (240 MW) haben die Stromversorgung erhöht, während sich das Kraftwerk Amaria (300 MW) im Bau befindet. Bis 2025 soll die Wasserkraft über 80 % der installierten Kapazität Guineas ausmachen und lukrative Möglichkeiten für Wasserkraftunternehmen und Investoren bieten (WKO 25.8.2023).

Quellen:

-        ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil, Wirtschaft in Guinea, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/guinea, Zugriff 13.9.2023

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023

-        Statista.com (21.7.2023): Guinea: Anteile der Wirtschaftssektoren am Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 20212 bis 2022, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/953024/umfrage/anteile-der-wirtschaftssektoren-am-bruttoinlandsprodukt-bip-von-guinea/, Zugriff 18.9.2023

-        WFP - World Food Programme (7.2023): Länderinformation Guinea, https://www.wfp.org/countries/guinea, Zugriff 7.9.2023

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (Österreich) (25.8.2023): Subsahara Newsletter Casablanca: August 2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/subsahara-newsletter-casablanca.html, Zugriff 18.9.2023

21.      Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist nicht gewährleistet (EDA 9.5.2023), bzw. nicht mit der in Europa zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch hoch problematisch (AA 4.9.2023.).

Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorauszahlung (Bargeld) (EDA 9.5.2023). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 44,48 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 4,0 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.117,90 Euro (~ 10,9 % des jeweiligen BIP) (Laenderdaten.Info o.D.).

Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Guinea ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,3 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 1.090 ausgebildeten Ärzten in Guinea stehen pro 1000 Einwohner rund 0,08 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten.Info o.D.). Fachärzte der wichtigsten Fachrichtungen sind vorhanden (AA 4.9.2023). Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (Laenderdaten.Info o.D.).

Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 4.9.2023).

Laut dem Demographic and Health Survey 2018 entbanden 55 % der Frauen in Anwesenheit von qualifiziertem medizinischem Fachpersonal. Mangelnde Qualität der Gesundheitsversorgung, begrenztes Gesundheitspersonal und soziokulturelle Barrieren beeinträchtigten auch den Zugang von Frauen zu qualifiziertem Gesundheitspersonal, insbesondere wenn keine Hebammen verfügbar sind (USDOS 20.3.2023).

Laut dem UNICEF Multiple Indicator Cluster Survey 2016 lag die Müttersterblichkeitsrate bei 550 pro 100.000 Lebendgeburten. Der Mangel an zugänglichen, qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten, Diskriminierung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten, frühe Heirat und Schwangerschaften bei Jugendlichen trugen alle zur Müttersterblichkeitsrate bei (USDOS 20.3.2023).

Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur eine begrenzte Anzahl von Risiken für wenige Begünstigte [Beamte], ab. Die Nationale Sozialversicherungskasse (Caisse Nationale de Sécurité Sociale, CNSS) ist die staatliche Einrichtung, die für die soziale Absicherung zuständig ist, aber verfügt nur über unzureichende Mittel. Für die soziale Absicherung sind die Menschen auf die Netzwerke der Großfamilie, private Spargruppen und private Wohltätigkeit angewiesen (BS 23.2.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.9.2023): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/guineasicherheit/206098, Zugriff 8.9.2023

-        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Guinea, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069804/country_report_2022_GIN.pdf, Zugriff 6.9.2023

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea/reisehinweise-fuerguinea.html#eda92e408, Zugriff 8.9.2023

-        Laenderdaten.info (o.D): Gesundheitswesen in Guinea, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Guinea/gesundheit.php, Zugriff 8.9.2023

-        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023
22.         Rückkehr
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023, 22. Rückkehr

Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Die Republik Guinea hat über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Afrikanische Integration und im Ausland niedergelassene Guineer in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) den allerersten Nationalen Abstimmungsrahmen über Migration in Conakry eingerichtet. Dieser Rahmen soll die vollständige und wirksame Umsetzung der 2021 verabschiedeten Nationalen Migrationspolitik (NMP) sicherstellen, um ein umfassendes und koordiniertes System für eine bessere Steuerung der Migration zu schaffen (IOM 15.3.2023).

Die IOM unterstützte die Regierung bei diesem Projekt technisch und finanziell durch die Übergangsphase der "Gemeinsamen Initiative der EU und der IOM zum Schutz und zur Wiedereingliederung von Migranten und zur Stärkung der Regierungsführung im Bereich der Migration" (IOM 15.3.2023).

Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Guinea) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2023). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist (Retour volontaire2023).

Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Guinea. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023).

Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023).

Quellen:

-        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2023): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Guinea - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/guinea/guinea_deutsch.html, Zugriff 31.7.2023

-        IOM - International Organization for Migration (15.3.2023): IOM Welcomes Guinea’s First Ever Migration Governance Framework, https://www.iom.int/news/iom-welcomes-guineas-first-ever-migration-governance-framework, Zugriff 8.9.2023

-        Retour volontaire (2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 8.9.2023

-        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Guinea.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben des Beschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2024 und aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (u.a. ÖSD Zertifikat A2, Bestätigung über den Besuch des Seminars EDV BASIC, Arbeitsvorvertrag, augenärztlicher Befund vom 09.01.2024, Therapieabschlussbericht).

Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Soweit Feststellungen zur Behandelbarkeit von Glaukom in Guinea, im Speziellen in Conakry, und zur Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten getroffen wurden, basieren diese auf die im Akt einliegenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 30.07.2010 und vom 21.03.2024.

Auf die im Akt befindlichen Anzeigen und Berichte der Landespolizeidirektion Kärnten, die Bestätigung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX vom 27.05.2011, die Unterlagen zum unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2023 und auf die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 15.01.2024 in Bezug auf sein Nichterscheinen zur Verhandlung im Jahr 2023 gehen die Feststellungen zu den Umständen zurück, welche zu einer Verzögerung des Asylverfahrens führten und in die Sphäre des Beschwerdeführers fallen. Auf die im Akt befindlichen Anzeigen und Berichte der Landespolizeidirektion Kärnten, die Bestätigung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt römisch 40 vom 27.05.2011, die Unterlagen zum unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2023 und auf die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 15.01.2024 in Bezug auf sein Nichterscheinen zur Verhandlung im Jahr 2023 gehen die Feststellungen zu den Umständen zurück, welche zu einer Verzögerung des Asylverfahrens führten und in die Sphäre des Beschwerdeführers fallen.

Dass der Beschwerdeführer bisher keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und derzeit Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus den im Akt befindlichen Urteilen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren als Grund für die Ausreise aus Guinea im Wesentlichen vor, seine Mutter habe ihn wegen seines Religionswechsels durch die Polizei festnehmen lassen und er werde von der Polizei gesucht, weil er aus dem Gefängnis von Conakry geflüchtet sei.

Das Bundesamt hielt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft und führte im angefochtenen Bescheid einige grobe Unstimmigkeiten an. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenso wie die belangte Behörde davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für die Ausreise aus Guinea nicht den Tatsachen entsprechen.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer dazu befragt, wie das Gefängnis, in welchem er inhaftiert gewesen sein soll, ausgesehen hat. Der Beschwerdeführer sagte unter anderem aus, dass die Mauer des Gefängnisses zweieinhalb oder drei Meter hoch sei, sich kein Stacheldraht am oberen Ende der Mauer befinde und es entlang der Mauer keine Wachtürme gäbe (Protokoll vom 08.01.2019, S. 8).

Auf dem im Akt einliegenden Bild von dem Gefängnis „Maison Centrale in Conakry“ sind jedoch deutlich ein Wachturm und vor allem ein Stacheldrahtzaun zu sehen (AS 1071).

Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Aussehen des Gefängnisses stark von der Realität abweichen, ist anzunehmen, dass er nicht von tatsächlich erlebten Gegebenheiten berichtete, soweit es seine Unterbringung und Haft im Gefängnis „Maison Centrale in Conakry“ betrifft. Folglich leidet darunter aber auch die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Ein weiterer Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht seiner Fluchtgeschichte keinen Glauben schenkt, liegt in seinen nicht plausiblen Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis begründet.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt in der Einvernahme am 06.04.2009 an, er sei damals in der Früh beim Spaziergang im Hof aus dem Gefängnis geflüchtet, indem er über die Mauer gesprungen sei (Protokoll vom 06.04.2009, S. 17 und 18). Im Allgemeinen sind Gefängnisse logischerweise von hohen Mauern mit Stacheldrähten umgeben, damit Häftlinge eben nicht einfach fliehen können. Ausgehend von dem im Akt befindlichen Bild vom Gefängnis „Maison Centrale in Conakry“ ist es nicht schlüssig nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer gelungen und möglich gewesen sein sollte, mit einem Sprung die Mauer des Gefängnisses zu überwinden.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht glaubhaft. Zudem liegt der behauptete Vorfall mit seiner Mutter und der Inhaftierung mittlerweile über 20 Jahre zurück, weshalb nicht von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen ist. Insgesamt kann daher nicht mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea eine Verfolgung droht.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Guinea vom 29.09.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.  Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie bereits dargelegt, ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Sein Fluchtvorbringen war nicht glaubhaft.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen, insbesondere nicht im Zusammenhang mit seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Guinea keine asylrelevante Verfolgung und auch dafür, dass seine Rückkehr nach Guinea eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Dem Beschwerdeführer droht in Guinea keine asylrelevante Verfolgung und auch dafür, dass seine Rückkehr nach Guinea eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor.

Wenngleich in Guinea politische und soziale Spannungen herrschen, terroristische Anschläge nicht ausgeschlossen werden können und sich die Sicherheitslage grundsätzlich rasch verschlechtern kann, sind keine Umstände bekannt, dass in Guinea aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wenngleich in Guinea politische und soziale Spannungen herrschen, terroristische Anschläge nicht ausgeschlossen werden können und sich die Sicherheitslage grundsätzlich rasch verschlechtern kann, sind keine Umstände bekannt, dass in Guinea aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Die Situation in Guinea ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Aus den aktuellen Länderberichten lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass ein volljähriger und arbeitsfähiger Mann keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.

Wenngleich die wirtschaftliche Lage in Guinea im Vergleich mit anderen Nationen als schlecht anzusehen ist und ein Großteil der Bevölkerung von Armut betroffen ist, kann die Lage in Guinea nicht als eine allgemein existenzbedrohende Notlage gewertet werden. Im Übrigen bestehen Rückkehrhilfen und Reintegrationsprojekte für Zurückkehrende, um die sich der Beschwerdeführer bemühen könnte.

Des Weiteren ergeben sich keine Rückkehrhindernisse im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender sowie lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde im Verfahren nicht dargelegt.Des Weiteren ergeben sich keine Rückkehrhindernisse im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender sowie lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die hg. Beschlüsse vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).

Der Beschwerdeführer ist zwar an einem Auge erblindet und leidet an einer Augenerkrankung bzw. an Glaukom, jedoch kann Glaukom in Guinea grundsätzlich behandelt werden. Auch wenn die medizinische Versorgung in Guinea nicht mit der in Europa zu vergleichen ist sowie nicht gewährleistet ist und Apotheken ein begrenztes Sortiment an wichtigen Standardmedikamenten haben, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu Medikamenten oder einer medizinischen Behandlung hätte. Der Beschwerdeführer ist außerdem nicht auf einem akuten medizinischen Eingriff oder auf eine stationäre Spitalsbehandlung angewiesen, die in Guinea entweder nicht verfügbar oder für ihn nicht zugänglich wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war.

3.3.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 bzw. einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 bzw. einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1.  Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2.  Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war - wie ausgeführt - von Amts wegen nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war - wie ausgeführt - von Amts wegen nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt aber einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens des Beschwerdeführers dar, weshalb nun eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen durchzuführen ist.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121). Die Judikaturlinie für einen Aufenthalt von über 10 Jahren bezieht sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde und kommt im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192, VwGH vom 23.11.2021, Ra 2021/20/0379).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab vergleiche VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121). Die Judikaturlinie für einen Aufenthalt von über 10 Jahren bezieht sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde und kommt im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0192, VwGH vom 23.11.2021, Ra 2021/20/0379).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählt etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählt etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054).

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113).

Fallgegenständlich hielt sich der Beschwerdeführer, abgesehen von kurzzeitigen Aufenthalten in Italien, zumindest seit 13.05.2001 und somit bislang seit über 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Das geführte Asylverfahren ging auf exorbitant lange Verzögerungen zurück, die ihm zum größten Teil nicht zuzurechnen sind. Während seines Aufenthalts blieb er auch nicht gänzlich untätig, sondern setzte erste Integrationsschritte, indem er mehrere Kurse beim AMS besuchte, einen Arbeitsvorvertrag abschloss und sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache aneignete. Ein maßgeblicher und tiefgreifender Grad an Integration liegt jedoch nicht vor.

Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich werden durch die lange Aufenthaltsdauer und die unverhältnismäßig lange Dauer des Asylverfahrens maßgeblich verstärkt. Auf der anderen Seite sind aber ebenfalls andere Faktoren in der Interessensabwägung gebührend zu berücksichtigen, die nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

In Bezug auf die Art des Aufenthalts ist zunächst festzuhalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch eine illegale Einreise begründet wurde und entweder nur auf einen letztlich unbegründeten Antrag auf Asyl gestützt oder überwiegend unrechtmäßig war. Abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, verfügte er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht.

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht handelt es sich bei dem Gesichtspunkt unsicherer Aufenthalt um einen solchen, der in mehr oder weniger großem Ausmaß typischerweise auf Personen zutrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, und somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht fällt (VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).

Nichtsdestotrotz durfte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt annehmen, dass sein Asylverfahren positiv abgeschlossen wird oder er in Österreich bleiben kann, zumal gegen ihn im Jahr 2004 auch ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Zudem ist die lange Dauer des Asylverfahrens nicht ausschließlich den österreichischen Organen zuzurechnen. Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungswirken im Asylverfahren verletzt, indem er im Jahr 2011 nicht zu einer aufgetragenen gutachterlichen Untersuchung erschien, in den Jahren 2012 und 2014 sich durch kurze Aufenthalte in Italien dem Asylverfahren entzog und im Jahr 2023 seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gab und von der für den 03.04.2023 geplanten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ferngeblieben ist, weil er nicht kommen wollte. Damit hat er sozial inadäquate und mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung nicht übereinstimmende Verhaltensweisen gezeigt.

Ein Asylwerber hat in Österreich jedoch am Asylverfahren mitzuwirken, insbesondere hat er bei Verfahrenshandlungen sowie bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben (§ 15 Abs 1 AsylG).Ein Asylwerber hat in Österreich jedoch am Asylverfahren mitzuwirken, insbesondere hat er bei Verfahrenshandlungen sowie bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben (Paragraph 15, Absatz eins, AsylG).

Wenngleich die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in Relation zur Verfahrensdauer nur jeweils kurze Zeiträume betreffen und die langen Verfahrensverzögerungen keineswegs relativeren können, ist das Mitverschulden des Beschwerdeführers an den Verzögerungen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer sein wiederholtes und massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Mit Urteil vom 11.10.2001 wurde er erstmals wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften verurteilt und verlor durch seine Straffälligkeit sein Recht zum Aufenthalt als Asylwerber (§ 13 Abs 2 Z 1 AsylG). Seitdem hält er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer sein wiederholtes und massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Mit Urteil vom 11.10.2001 wurde er erstmals wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften verurteilt und verlor durch seine Straffälligkeit sein Recht zum Aufenthalt als Asylwerber (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG). Seitdem hält er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Während des laufenden Asylverfahrens ist er mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden. In Anbetracht der Vielzahl an Straftaten vor allem in Zusammenhang mit Suchtgift geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstellt.

Für diese Ansicht spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder straffällig wurde und selbst unbedingte Freiheitsstrafen ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten. Der Beschwerdeführer setzte vielmehr weiterhin strafbare Handlungen und sogar die Schwere der begangenen Delikte stieg an, da er zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden ist.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen gegenüber, insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte. Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind ebenfalls unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. Weiters besteht ein öffentliches Interesse daran, dass das geltende Fremdenrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086, uva).

Unter diesen Umständen wiegt in einer Gesamtschau, in der insbesondere die in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Tatbestände berücksichtigt wurden, bei der Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen wiegt in einer Gesamtschau, in der insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Tatbestände berücksichtigt wurden, bei der Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Der nicht tiefgreifende Grad an Integration des Beschwerdeführers reicht in Verbindung mit der langen Aufenthaltsdauer und den langen Verzögerungen im Asylverfahren nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden können. Der nicht tiefgreifende Grad an Integration des Beschwerdeführers reicht in Verbindung mit der langen Aufenthaltsdauer und den langen Verzögerungen im Asylverfahren nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen werden können.

Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der Begehung einer besonders verwerflichen Straftat bzw. des Suchtgifthandels und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist die Rückkehrentscheidung zulässig.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Einem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann ist eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft im Herkunftsstaat selbst ohne familiäre Unterstützung zumutbar und möglich. Er leidet zwar an Glaukom, die Augenerkrankung kann jedoch grundsätzlich in seinem Herkunftsstaat behandelt werden. Außerdem bleiben selbst nach jahrelanger Abwesenheit die kulturellen Eigenheiten und Gebräuche des Herkunftsstaates, indem man aufgewachsen ist, in Erinnerung. Von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann nicht ausgegangen werden, obgleich er mittlerweile einen großen Teil seines Lebens in Österreich verbracht hat.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.5.    Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1.  Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 FPG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, FPG abzuweisen.

3.7.    Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

3.7.1.  Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.7.2.  Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).

Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein 8-jähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist ebenfalls beizutreten. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist ebenfalls beizutreten. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert.

Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" vergleiche das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).

Die schwerwiegende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird vor allem durch den Umstand unterstrichen, dass er über einen besonders langen Zeitraum von etwa 19 Jahren hinweg immer wieder straffällig wurde. Zudem wiegt der Unrechtsgehalt seines letzten strafrechtlich relevanten Verhaltens schwer. Wie vor allem an den zahlreichen Suchtgiftabnehmern und dem hohen für verfallen erklärten Betrag deutlich wird, hat er zuletzt Suchtgifthandel in großem Umfang betrieben. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass er eine „harte Droge“, nämlich Kokain, verkaufte und somit auch die Gesundheitsschädigungen seiner Abnehmer bewusst in Kauf nahm.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht in Strafhaft, unterzog sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen und schloss am 11.04.2021 eine Therapie ab, es ist jedoch die seit Abschluss der Therapie verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zum Entscheidungszeitpunkt kann ein Wegfall der Gefährdung, welche sich über mehrere Jahre hinweg durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgiftbereichs manifestiert hat, nicht angenommen werden. Suchtgifthandel ist ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein Wohlverhaltenszeitraum von etwa drei Jahren noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).

Auch die zu berücksichtigenden privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich können eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes oder eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots nicht rechtfertigen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.

Bei besonders schweren Verbrechen steht einem Einreiseverbot außerdem selbst eine vollkommene soziale Integration im Inland nicht entgegen (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, VwGH 10.7.2019, Ra 2019/19/0186, mwN).Bei besonders schweren Verbrechen steht einem Einreiseverbot außerdem selbst eine vollkommene soziale Integration im Inland nicht entgegen vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, VwGH 10.7.2019, Ra 2019/19/0186, mwN).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines 8-jährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.8. Verlust des Rechts zum Aufenthalt (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

3.8.1. Rechtslage

Die §§ 2 und 13 des Asylgesetzes lauten auszugsweise:Die Paragraphen 2 und 13 des Asylgesetzes lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2,

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Aufenthaltsrecht

§ 13.Paragraph 13,

(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

3.8.2.  Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Das Bundesamt sprach im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VIII. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.03.2016 verloren hat. Das Bundesamt sprach im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch acht. aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.03.2016 verloren hat.

Der Beschwerdeführer wurde allerdings bereits am 11.10.2001 rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt und somit straffällig im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 AsylG. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren. Der Beschwerdeführer wurde allerdings bereits am 11.10.2001 rechtskräftig wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt und somit straffällig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten und betreffend die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten und betreffend die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I411.1223785.3.00

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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