TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/12 W296 2290132-1

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Veröffentlicht am 12.04.2024
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Entscheidungsdatum

12.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W296 2290132-1/3E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Forjan als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. SOMALIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Forjan als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. SOMALIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.







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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am XXXX illegal nach Österreich ein, hält sich jedenfalls seit diesem Datum in Österreich auf und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am römisch 40 illegal nach Österreich ein, hält sich jedenfalls seit diesem Datum in Österreich auf und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes (BFA) vom XXXX wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1/13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpkt. I). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpkt. II), gleichzeitig wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum XXXX erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes (BFA) vom römisch 40 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins /, 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpkt. römisch eins). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zuerkannt (Spruchpkt. römisch zwei), gleichzeitig wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum römisch 40 erteilt.

Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren aufgrund Straffälligkeit eingeleitet, da er mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom XXXX wegen § 105 (1) StGB, § 15 StGB § 127 StGB und § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, und mit Urteil des LG Innsbruck vom XXXX wegen §§ 142 (1), 143 (2) 1. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde, weswegen mit Bescheid des BFA vom XXXX der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt und eine diesbezügliche Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde.Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren aufgrund Straffälligkeit eingeleitet, da er mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom römisch 40 wegen Paragraph 105, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB und Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, und mit Urteil des LG Innsbruck vom römisch 40 wegen Paragraphen 142, (1), 143 (2) 1. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt wurde, weswegen mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt und eine diesbezügliche Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer abermals mehrmals strafrechtlich verurteilt: Mit Urteil des BG Schärding vom XXXX wurde er wegen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wurde er wegen § 83 (1) StGB, § 27 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer abermals mehrmals strafrechtlich verurteilt: Mit Urteil des BG Schärding vom römisch 40 wurde er wegen Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat und mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde er wegen Paragraph 83, (1) StGB, Paragraph 27, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Mit Schreiben des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer und mit Schreiben des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 87 (1) StGB; § 27 (2a) SMG in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer und mit Schreiben des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 87, (1) StGB; Paragraph 27, (2a) SMG in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde in Folge mit Urteil des LG für Strafsachen am XXXX wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Folge mit Urteil des LG für Strafsachen am römisch 40 wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Da er am XXXX einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde er am XXXX aus der JA Josefstadt in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt und im Beisein eines Dolmetschers der somalischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt.Da er am römisch 40 einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde er am römisch 40 aus der JA Josefstadt in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt und im Beisein eines Dolmetschers der somalischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt V) bzw. die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI), gem. § 55 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VII) und es wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins), noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) zuerkannt, es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei) erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) bzw. die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs), gem. Paragraph 55, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sieben) und es wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht).

Das BFA führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Der Beschwerdeführer wäre mehrmals von einem Landesgericht wegen eines Verbrechens und bei seiner letztmaligen Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Das BFA führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Der Beschwerdeführer wäre mehrmals von einem Landesgericht wegen eines Verbrechens und bei seiner letztmaligen Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde, in welcher zu Punkt VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausgeführt wurde, zwar hätte er in der Vergangenheit Straftaten begangen, er habe sich aber gebessert, möchte ein gesetzestreues eigenständiges Leben führen und gehe von ihm keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Er habe sich in Österreich bereits ein Netzwerk aufgebaut und würde er bei einer Abschiebung nach Somalia außerdem umgebracht werden. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verstoße der angefochtene Bescheid gegen Art. 8 EMRK, da es ihm verunmöglicht werden würde, sein Privatleben in Österreich fortzusetzen. Außerdem würde er in seinem nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt, da er in Somalia von seinen Verfolgern getötet würde und dort außerdem in eine Lage käme, in der er seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken könnte, weil er aufgrund der allgemein prekären wirtschaftlichen Lage, seiner Mittellosigkeit und dem fehlenden sozialen Netz seinen Lebensunterhalt in Somalia nicht bestreiten könne.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde, in welcher zu Punkt römisch sechs. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ausgeführt wurde, zwar hätte er in der Vergangenheit Straftaten begangen, er habe sich aber gebessert, möchte ein gesetzestreues eigenständiges Leben führen und gehe von ihm keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Er habe sich in Österreich bereits ein Netzwerk aufgebaut und würde er bei einer Abschiebung nach Somalia außerdem umgebracht werden. Durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verstoße der angefochtene Bescheid gegen Artikel 8, EMRK, da es ihm verunmöglicht werden würde, sein Privatleben in Österreich fortzusetzen. Außerdem würde er in seinem nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt, da er in Somalia von seinen Verfolgern getötet würde und dort außerdem in eine Lage käme, in der er seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken könnte, weil er aufgrund der allgemein prekären wirtschaftlichen Lage, seiner Mittellosigkeit und dem fehlenden sozialen Netz seinen Lebensunterhalt in Somalia nicht bestreiten könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am XXXX illegal nach Österreich ein, hält sich seit spätestens diesem Datum in Österreich auf und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, erhielt mit Bescheid des Bundesamtes (BFA) vom XXXX subsidiären Schutz, der ihm aber infolge seiner mehrfachen Straffälligkeit per XXXX mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig aberkannt wurde.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am römisch 40 illegal nach Österreich ein, hält sich seit spätestens diesem Datum in Österreich auf und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, erhielt mit Bescheid des Bundesamtes (BFA) vom römisch 40 subsidiären Schutz, der ihm aber infolge seiner mehrfachen Straffälligkeit per römisch 40 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig aberkannt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom XXXX wegen § 105 (1) StGB, § 15 StGB § 127 StGB und § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, mit Urteil des LG Innsbruck vom XXXX wegen §§ 142 (1), 143 (2) 1. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, mit Urteil des BG Schärding vom XXXX wegen § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wegen § 83 (1) StGB, § 27 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und mit Urteil des LG für Strafsachen am XXXX wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom römisch 40 wegen Paragraph 105, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB und Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, mit Urteil des LG Innsbruck vom römisch 40 wegen Paragraphen 142, (1), 143 (2) 1. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, mit Urteil des BG Schärding vom römisch 40 wegen Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen Paragraph 83, (1) StGB, Paragraph 27, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten und mit Urteil des LG für Strafsachen am römisch 40 wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer befindet sich folglich gegenwärtig in lebenslanger Strafhaft und stellte in dieser am XXXX einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz, wozu er wortwörtlich vor dem BFA angab: „Es gibt keinen neuen Fluchtgrund. Mein alter Fluchtgrund ist noch immer aufrecht. Ich beziehe mich auf meinen alten Fluchtgrund. Ich wollte die Duldungskarte beantragen, aber ich habe die Strafe bekommen und daher konnte ich keine Duldungskarte beantragen. Ich war bei der Caritas, mir wurde gesagt, dass ich einen neuen Asylantrag stellen soll.“ Der Beschwerdeführer befindet sich folglich gegenwärtig in lebenslanger Strafhaft und stellte in dieser am römisch 40 einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz, wozu er wortwörtlich vor dem BFA angab: „Es gibt keinen neuen Fluchtgrund. Mein alter Fluchtgrund ist noch immer aufrecht. Ich beziehe mich auf meinen alten Fluchtgrund. Ich wollte die Duldungskarte beantragen, aber ich habe die Strafe bekommen und daher konnte ich keine Duldungskarte beantragen. Ich war bei der Caritas, mir wurde gesagt, dass ich einen neuen Asylantrag stellen soll.“

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ua. die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt VI).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ua. die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

In der Beschwerde zu diesem Punkt wurden lediglich allgemeine Aussagen, jedoch nicht individualisiert zu seiner konkreten Situation getroffen. So wurde nur dargelegt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Straftaten begangen, er habe sich jedoch gebessert, möchte ein gesetzestreues eigenständiges Leben führen und gehe von ihm keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (mehr) aus.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A): Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Folglich kann gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Folglich kann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal sich die Lage iVm zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit welchem die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtskräftig wurde, nach Durchsicht des aktuellen Länderberichtes vom 08.01.2024, Version 6, jedenfalls nicht derart verschlechtert hat, dass eine Gefahr iZm Art. 2 und 3 MRK zu erblicken wäre und ist auch aus den allgemein gehaltenen Darlegungen zu diesem Punkt in der Beschwerde momentan kein individualisierter Grund iVm den leg.cit zu erblicken.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal sich die Lage in Verbindung mit zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit welchem die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtskräftig wurde, nach Durchsicht des aktuellen Länderberichtes vom 08.01.2024, Version 6, jedenfalls nicht derart verschlechtert hat, dass eine Gefahr iZm Artikel 2 und 3 MRK zu erblicken wäre und ist auch aus den allgemein gehaltenen Darlegungen zu diesem Punkt in der Beschwerde momentan kein individualisierter Grund in Verbindung mit den leg.cit zu erblicken.

Der Beschwerdeführer brachte weiters in seiner Beschwerde im Wesentlichen ohne Belege vor, er habe vor seiner Inhaftierung ein soziales Netz in Österreich aufgebaut und sei nach Österreich gekommen, um Verfolgung und Tötung in Somalia Heimat zu entgehen.

Abermals ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seinem Fluchtvorbringen schon mittels Beweis- und rechtlicher Würdigung im Bescheid des BFA vom XXXX nicht gefolgt wurde, weswegen er „lediglich“ subsidiären Schutz verliehen bekam und ist hier abermals auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu verweisen.Abermals ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seinem Fluchtvorbringen schon mittels Beweis- und rechtlicher Würdigung im Bescheid des BFA vom römisch 40 nicht gefolgt wurde, weswegen er „lediglich“ subsidiären Schutz verliehen bekam und ist hier abermals auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zu verweisen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verstoße gegen Art. 8 EMRK, da es ihm verunmöglicht würde, sein Privatleben in Österreich fortzusetzen, dann ist er darauf hinzuweisen, dass ihn sein „Privatleben“ nicht daran hinderte, mehrfach straffällig zu werden und er dies in Kauf nahm.Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verstoße gegen Artikel 8, EMRK, da es ihm verunmöglicht würde, sein Privatleben in Österreich fortzusetzen, dann ist er darauf hinzuweisen, dass ihn sein „Privatleben“ nicht daran hinderte, mehrfach straffällig zu werden und er dies in Kauf nahm.

Wenn er nun vermeint, von ihm würde künftig keine Gefahr mehr für die Gesellschaft ausgehen, dann ist ebenfalls auf seine mehrfache Strafffälligkeit hinzuweisen und vor allem darauf, dass er aufgrund dessen mittlerweile eine lebenslange Haftstrafe verbüßt.

Anders ausgedrückt: Unabhängig von diesem Vorbringen und den nicht belegten privaten Bindungen müssen die Interessen des Beschwerdeführers zwecks Verhinderung weiterer Straftaten in den Hintergrund treten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit XXXX in mehreren Tathandlungen Verbrechen begangen und wurde daher von inländischen Gerichten in der letzten Verurteilung sogar zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat damit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und es geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit römisch 40 in mehreren Tathandlungen Verbrechen begangen und wurde daher von inländischen Gerichten in der letzten Verurteilung sogar zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat damit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und es geht somit von ihm eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde, daher spruchgemäß zu entscheiden bzw. die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, respektive der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen. Es war in der Gesamtbetrachtung nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde, daher spruchgemäß zu entscheiden bzw. die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, respektive der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen.

Zu betonen gilt, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, war. Zu betonen gilt, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, war.

Die Prüfung beschränkte sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Die Prüfung beschränkte sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkten des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2290132.1.00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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