Entscheidungsdatum
15.04.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W275 2277462-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zahl 1333275902/232545458: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zahl 1333275902/232545458:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Vorhergehendes Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 10.11.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 11.11.2022 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er bekomme in Indien keine Arbeit bzw. werde Arbeit dort schlecht bezahlt. Er wolle in Österreich arbeiten und Geld verdienen, um es seiner Familie leichter zu machen. Bei einer Rückkehr befürchte er Armut.
Mit Aktenvermerk vom 23.11.2022 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und eine Nachschau in dem Zentralen Melderegister bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet ergeben habe.Mit Aktenvermerk vom 23.11.2022 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und eine Nachschau in dem Zentralen Melderegister bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet ergeben habe.
In der Folge gab der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort bekannt.
Mit Aktenvermerk vom 16.12.2022 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und sein Aufenthaltsort trotz Belehrung über negative Konsequenzen weder bekannt noch leicht feststellbar sei und eine Entscheidung nicht ohne Einvernahme erfolgen könne.Mit Aktenvermerk vom 16.12.2022 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und sein Aufenthaltsort trotz Belehrung über negative Konsequenzen weder bekannt noch leicht feststellbar sei und eine Entscheidung nicht ohne Einvernahme erfolgen könne.
Nach mehrfachen (erfolglosen) Versuchen, den Beschwerdeführer zu Einvernahmen zu laden, erfolgte schließlich am 19.07.2022 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Bescheid vom 28.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 28.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.09.2023, W205 2277462-1/2E, als unbegründet ab.
1.2. Nunmehriges, gegenständliches Verfahren:
Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer stellte am 12.12.2023 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
In der am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe einen neuen Fluchtgrund. Er sei Mitglied der Khalistan-Bewegung gewesen und die indische Regierung habe ihn bedroht, sodass er jetzt in Gefahr lebe. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Sein nunmehr genannter Fluchtgrund sei ihm seit dem Jahr 2022 bekannt.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.12.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Zurückweisung seines Folgeantrages beabsichtigt sei, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege.
In der Folge wurde versucht, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. Mit Bericht einer Polizeiinspektion vom 06.02.2024 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer an seiner Adresse nicht mehr aufhältig und nicht mehr wohnhaft sei. Laut Auskunft des Wohnungsbesitzers und Vermieters soll der Beschwerdeführer vor einigen Wochen nach XXXX gezogen sein; Näheres sei nicht bekannt. Die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers sei veranlasst worden. In der Folge wurde versucht, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. Mit Bericht einer Polizeiinspektion vom 06.02.2024 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer an seiner Adresse nicht mehr aufhältig und nicht mehr wohnhaft sei. Laut Auskunft des Wohnungsbesitzers und Vermieters soll der Beschwerdeführer vor einigen Wochen nach römisch 40 gezogen sein; Näheres sei nicht bekannt. Die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers sei veranlasst worden.
Da der Beschwerdeführer sodann einen neuen Wohnsitz angemeldet hatte, versuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschwerdeführer an seiner nunmehrigen Adresse zu laden; das entsprechende RSa-Kuvert wurde jedoch mit dem Vermerk „unbekannt“ an die belangte Behörde rückgemittelt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte zunächst die postalische Zustellung dieses Bescheides an der aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers, worauf das entsprechende RSa-Kuvert jedoch mit dem Vermerk „unbekannt“ an die belangte Behörde rückgemittelt wurde.
Am 26.02.2024 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz; die entsprechende Beurkundung liegt im Verwaltungsakt ein. In der Folge wurde die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst. Am 26.02.2024 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz; die entsprechende Beurkundung liegt im Verwaltungsakt ein. In der Folge wurde die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob der nunmehr vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2024 und führte insbesondere aus, es werde die Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer vermisst; er habe jedenfalls keinen derartigen Bescheid erhalten, obwohl es kein Geheimnis geblieben sei, dass die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid Anfang Februar erlassen habe.
Mit Verspätungsvorhalt vom 02.04.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem vertretenen Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde als verspätet darstelle und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 12.04.2024 gab der vertretene Beschwerdeführer bekannt, dass die Beschwerde bedauerlicherweise tatsächlich verspätet eingebracht worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Im Sinne des § 2 Z 4 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) bedeutet der Begriff „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) bedeutet der Begriff „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Gemäß § 8 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Gemäß Paragraph 8, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 19 ZustG sind Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten. Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.Gemäß Paragraph 19, ZustG sind Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten. Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.
Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (§ 23 ZustG).Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (Paragraph 23, ZustG).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte zunächst die postalische Zustellung des Bescheides vom 19.02.2024 an der (damaligen) Meldeadresse des Beschwerdeführers; das entsprechende RSa-Kuvert wurde jedoch mit dem Vermerk „unbekannt“ am 23.02.2024 an die belangte Behörde rückgemittelt, wo es am 26.02.2024 einlangte (auch eine zuvor an die Adresse des Beschwerdeführers gesendete Ladung wurde mit dem Vermerk „unbekannt“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert).
Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht (mehr) aufhältig war, verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.02.2024 die Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß § 23 ZustG. Überdies wurde die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst. Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht (mehr) aufhältig war, verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.02.2024 die Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, ZustG. Überdies wurde die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst.
Dieser Zustellvorgang, welcher im Verwaltungsakt entsprechend beurkundet wurde, erfolgte unter Wahrung der zustellrechtlichen Bestimmungen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des § 23 ZustG am 26.02.2024 zugestellt.Dieser Zustellvorgang, welcher im Verwaltungsakt entsprechend beurkundet wurde, erfolgte unter Wahrung der zustellrechtlichen Bestimmungen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 23, ZustG am 26.02.2024 zugestellt.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen.
Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024 beträgt daher zwei Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024 wurde nachweislich am 26.02.2024 im Akt hinterlegt. Die mit Schriftsatz vom 25.03.2024 eingebrachte Beschwerde wurde nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und erweist sich somit als verspätet.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024 als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W275.2277462.2.00Im RIS seit
08.05.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024