Entscheidungsdatum
15.04.2024Norm
AsylG 2005 §8 Abs3aSpruch
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W163 2183721-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 21.03.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
I.1.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1.1. Erstes Verfahren
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.01.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 06.07.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. wurden ersatzlos behoben. Am 22.07.2022 erfolgte eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.01.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 06.07.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wurden ersatzlos behoben. Am 22.07.2022 erfolgte eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses.
I.1.2. Zweites (gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.2. Zweites (gegenständliches) Verfahren
1 Am 01.06.2023 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.1 Am 01.06.2023 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.06.2023, AZ XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 39a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3 StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.06.2023, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 39 a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 3, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
3. Mit Schreiben des BFA vom 18.08.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 9 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden sei.3. Mit Schreiben des BFA vom 18.08.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 9, AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden sei.
4. Am 20.09.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Es wurde sein Antrag vom 01.06.2023 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach (gemeint: nach Afghanistan) gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).5. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde sein Antrag vom 01.06.2023 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach (gemeint: nach Afghanistan) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Gegen den am 16.10.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 13.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
7. Das BFA legte dem BVwG die gegenständliche Beschwerde samt der bezughabenden Verwaltungsakten am 21.11.2023 vor.
8. Am 21.03.2024 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren.
Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht muttersprachlich Dari.
Der BF stammt aus XXXX , Provinz Saripul (Afghanistan), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Sein Vater und seine Geschwister sind im Iran aufhältig. Er heiratete etwa im Jahr 2020 eine afghanische Staatsangehörige, die Ehe wurde jedoch im Februar 2024 geschieden. Der BF und seine Ex-Ehefrau haben eine am 13.06.2022 geborene gemeinsame Tochter, die er einmal pro Woche unter Aufsicht einer Begleitperson sehen darf.Der BF stammt aus römisch 40 , Provinz Saripul (Afghanistan), wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Sein Vater und seine Geschwister sind im Iran aufhältig. Er heiratete etwa im Jahr 2020 eine afghanische Staatsangehörige, die Ehe wurde jedoch im Februar 2024 geschieden. Der BF und seine Ex-Ehefrau haben eine am 13.06.2022 geborene gemeinsame Tochter, die er einmal pro Woche unter Aufsicht einer Begleitperson sehen darf.
Er ist erwerbsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Der BF lebt in Österreich getrennt von seiner Ex-Frau sowie seiner Tochter und ist seit 01.08.2023 als Koch Vollzeit beschäftigt. Von August 2018 bis August 2023 war er zum Teil als geringfügig beschäftigter Arbeiter, zum Teil auch Vollzeit als Arbeiter tätig.
Er verließ Afghanistan im Jahr 2015 und stellte am 16.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung des Status des internationalen Schutzes eingestellt und der Beschwerde gegen die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde ihm dieser Status jedoch aberkannt und der von ihm am 01.06.2023 gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist.Er verließ Afghanistan im Jahr 2015 und stellte am 16.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.12.2017 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 wurde das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung des Status des internationalen Schutzes eingestellt und der Beschwerde gegen die Abweisung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde ihm dieser Status jedoch aberkannt und der von ihm am 01.06.2023 gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist.
2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.06.2023, AZ XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 39a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3 StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Beschluss gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 StGB wurde dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einem Anti-Aggressionstraining bei einer allgemein anerkannten Einrichtung zu unterziehen, binnen fünf Monaten dem Gericht eine Bestätigung über den Beginn und in weiterer Folge alle drei Monate eine Bestätigung über den Verlauf und den Abschluss desselben unaufgefordert zu übermitteln.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.06.2023, AZ römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 39 a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 3, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Beschluss gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, 51, StGB wurde dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einem Anti-Aggressionstraining bei einer allgemein anerkannten Einrichtung zu unterziehen, binnen fünf Monaten dem Gericht eine Bestätigung über den Beginn und in weiterer Folge alle drei Monate eine Bestätigung über den Verlauf und den Abschluss desselben unaufgefordert zu übermitteln.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zwischen Ende Juli 2022 und 06.05.2023 seine Ehefrau mehrmals am Körper verletzt hat, indem er ihr zumindest einmal wöchentlich, zuletzt am 06.05.2023, zumindest zu Hämatomen und Rötungen führende Schläge gegen Kopf und Körper versetzte. Weiters hat er sie bei mehreren Vorfällen durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper in Bezug auf sie selbst und einer ihrer Sympathiepersonen, nämlich die während des Versetzens von Schlägen und nach erfolgten Schlägen gemachte Ankündigung, er werde sie und die am 13.06.2022 geborene gemeinsame Tochter umbringen, sowie die einmal gemachte Ankündigung, er werde die von ihm am Arm getragene Tochter zu Boden fallen lassen, wenn sie die Polizei rufe, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung, sohin zu einer Unterlassung genötigt. Zwischen Ende Juli 2022 und 06.05.2023 hat der BF bei vier Vorfällen seine Ehefrau durch gefährliche Drohung zu Unterlassungen, nämlich der Abstandnahme von weiteren Streitgesprächen und von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei genötigt, indem er ein Messer gegen sie richtete und sie aufforderte, ruhig zu sein sowie ankündigte, er werde sie und die gemeinsame Tochter umbringen, wenn sie die Polizei rufe, wobei er die Nötigungen jeweils beging, in dem er mit dem Tod der Genannten und einer ihrer Sympathiepersonen drohte.
Als straferschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit vier Verbrechen, der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 Z 1 StGB (vorsätzlich strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils als Volljähriger für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person, nämlich in Anwesenheit der minderjährigen Tochter gegen die Mutter) und der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 Z 2 StGB (vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils gegen eine Angehörige, nämlich gegen seine Gattin), als strafmildernd lediglich der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.Als straferschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit vier Verbrechen, der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (vorsätzlich strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils als Volljähriger für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person, nämlich in Anwesenheit der minderjährigen Tochter gegen die Mutter) und der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils gegen eine Angehörige, nämlich gegen seine Gattin), als strafmildernd lediglich der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.
Der BF legte in der Beschwerdeverhandlung eine Bestätigung der Männerberatung Niederösterreich vor, derzufolge er von 21.09.2023 bis 08.03.2024 an zehn psychosozialen Beratungseinheiten mit Schwerpunkt „Gewaltprävention und Impulskontrolle“ teilnahm.
Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF liegt gegenständlich ein Aberkennungsgrund hinsichtlich seines Status des subsidiär Schutzberechtigten vor.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 10, Stand 28.09.2023:
Sicherheitslage
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).
UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
? 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
? 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
? 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
? 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
? 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023)
? 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023)
Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).
Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023).
Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
NORD-AFGHANISTAN
Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o.D.b).
[…]
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
2022
In der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 1.7.2022; vgl. ANI 2.2.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.1.2022; vgl. BAMF 1.7.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022).In der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 1.7.2022; vergleiche ANI 2.2.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.1.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022).
Am 18.1.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 1.7.2022 vgl. 8am 25.5.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 1.7.2022).Am 18.1.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 1.7.2022 vergleiche 8am 25.5.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 1.7.2022).
Am 28.1.2022 wurden bis zu zwei ehemalige Soldaten durch Unbekannte in der Provinz Kunduz getötet. Die Kriminalitätsrate war in der Provinz zuvor gestiegen (BAMF 1.7.2022; vgl.8am 28.1.2022).
Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 30.1.2022).Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 30.1.2022).
Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.2.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie "illegale Beziehungen" hatten (BAMF 1.7.2022; vgl. Rukhshana 20.2.2022).Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.2.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie "illegale Beziehungen" hatten (BAMF 1.7.2022; vergleiche Rukhshana 20.2.2022).
Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit von Unbekannten gezielt getötet (USAID 28.2.2022; vgl. WHO 6.3.2022).Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit von Unbekannten gezielt getötet (USAID 28.2.2022; vergleiche WHO 6.3.2022).
Die Taliban führten nach Medienberichten in Panjsher (BAMF 1.7.2022), Faryab (BuS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban gaben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 1.7.2022; vgl. TN 2.3.2022).Die Taliban führten nach Medienberichten in Panjsher (BAMF 1.7.2022), Faryab (BuS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban gaben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 1.7.2022; vergleiche TN 2.3.2022).
In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vgl. BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022).In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022).
Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.4.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.4.2022; vgl. BBC 21.4.2022).Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.4.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.4.2022; vergleiche BBC 21.4.2022).
Am 22.4.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.4.2022; vgl. BBC 22.4.2022a).Am 22.4.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.4.2022; vergleiche BBC 22.4.2022a).
Am 28.4.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022a).Am 28.4.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022a).
Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 5.5.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 5.5.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022).
Am 16.5.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.5.2022; vgl. ANI 17.5.2022).Am 16.5.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.5.2022; vergleiche ANI 17.5.2022).
Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des 209. Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 20.5.2022).Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des 209. Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 20.5.2022).
Am 25.5.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022).
Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.6.2022; vgl. AI 16.6.2022).Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.6.2022; vergleiche AI 16.6.2022).
Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 5.6.2022).Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 5.6.2022).
Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.6.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben Weitere verletzt (HiT 17.6.2022; vgl. AJ 17.6.2022).Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.6.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben Weitere verletzt (HiT 17.6.2022; vergleiche AJ 17.6.2022).
Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 1.7.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von Taliban-Kräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.8.2022; vgl. REU 17.8.2022).Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 1.7.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von Taliban-Kräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.8.2022; vergleiche REU 17.8.2022).
Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vgl. AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).
Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).
Am 15.11.2022 wurden in Mazar-e Sharif fünf Menschen bei einer Explosion getötet (PAN 16.11.2022).
Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und Weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vgl. BBC 30.11.2022).Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und Weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vergleiche BBC 30.11.2022).
Am 6.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 6.12.2022; vgl. AJ 6.12.2022).Am 6.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 6.12.2022; vergleiche AJ 6.12.2022).
2023
Weiterhin werden viele Personen aus der Provinz Panjsher dem Widerstand zugeordnet und sehen sich in Kabul und anderen Landesteilen einer fortgesetzten Verfolgung bzw. Diskriminierung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (AA 26.6.2023).
Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in der Provinz Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vgl. Afintl 8.2.2023).Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in der Provinz Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vergleiche Afintl 8.2.2023).
Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum der Provinz Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023; vgl. Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führten die NRF laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum der Provinz Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023; vergleiche Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führten die NRF laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).
In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 8.3.2023).In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 8.3.2023).
Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur der Provinz Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich der ISKP bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vgl. GD 9.3.2023).Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur der Provinz Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich der ISKP bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vergleiche GD 9.3.2023).
Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vgl. VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vgl. RSF 14.3.2023).Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vergleiche VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vergleiche RSF 14.3.2023).
Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vgl. Afintl 15.3.2023).Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vergleiche Afintl 15.3.2023).
Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in der Provinz Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vgl. ExT 27.3.2023).Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in der Provinz Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vergleiche ExT 27.3.2023).
Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan-Freedom-Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vgl. 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vgl. KaN 14.4.2023).Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan-Freedom-Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vergleiche 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vergleiche KaN 14.4.2023).
Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vgl. 8am 7.5.2023).Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vergleiche 8am 7.5.2023).
Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vgl. BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023).Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vergleiche BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023).
Zentrale Akteure
TALIBAN
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).
In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).
Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde. Der BF hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben, zu seinen Sprachkenntnissen und zur Herkunft stützen sich auf die Aussagen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 20.09.2023 sowie in der Beschwerdeverhandlung. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellungen, dass sein Vater sowie seine Geschwister im Iran wohnhaft sind. Dass er im Jahr 2020 eine afghanische Staatsangehörige geheiratet habe, gab er in der Einvernahme vom 20.09.2023 an. Die Feststellungen zum gemeinsamen Kind und zu der im Februar 2024 erfolgten Scheidung ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BVwG und dem aktenkundigen Strafurteil. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass er von seiner Ex-Ehefrau sowie seiner Tochter getrennt lebt und Zweitere einmal pro Woche unter Aufsicht sehen darf.
Es war festzustellen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, da er dies in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte und im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellungen zu den von ihm in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.03.2024.
Der BF verließ Afghanistan wie festgestellt im Jahr 2015 und stellte am 16.12.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit mündliche verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 in zweiter Instanz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, was sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung vom 01.06.2023 abgewiesen wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass seine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde.
2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers
Dass der BF in Österreich bereits einmal strafgerichtlich verurteilt wurde, war einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. Die Feststellungen zu der gegen ihn verhängten Strafe, den Tatumständen sowie den Strafmilderungs- und erschwerungsgründen beruhen auf der vom Strafgericht übermittelten Urteilsausfertigung.
Hinsichtlich der Feststellung, dass gegenständlich ein Aberkennungsgrund hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. I.2.b): Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch eins.2.b):
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf die vom BVwG ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.09.2023, Version 10. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A)
III.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheidsrömisch drei.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids
1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
[…]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […]“
„§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
1.2. Gegenständlich ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vom Vorliegen einer der in § 9 Abs. 1 AsylG genannten Tatbestände aus. Sie stellte fest, dass es dem BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation sowie der schlechten Versorgungslage nicht möglich ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es hat sich eine wesentliche Änderung im Hinblick auf seine persönliche bzw. individuelle Situation bezugnehmend auf das Erkenntnis, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht ergeben, weshalb eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht möglich erscheint.1.2. Gegenständlich ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vom Vorliegen einer der in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG genannten Tatbestände aus. Sie stellte fest, dass es dem BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation sowie der schlechten Versorgungslage nicht möglich ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es hat sich eine wesentliche Änderung im Hinblick auf seine persönliche bzw. individuelle Situation bezugnehmend auf das Erkenntnis, mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht ergeben, weshalb eine Aberkennung iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht möglich erscheint.
Das Bundesamt stützt die Aberkennung des dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise auf § 9 Abs. 2 AsylG. Das Bundesamt stützt die Aberkennung des dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG.
Die Frage, auf welche Ziffer des Abs. 2 leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, jedoch ist der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen, dass sich das Bundesamt auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stützt. Die Frage, auf welche Ziffer des Absatz 2, leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, jedoch ist der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen, dass sich das Bundesamt auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stützt.
1.2.1. Der BF wurde in Österreich wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu prüfen ist. 1.2.1. Der BF wurde in Österreich wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt, weshalb der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu prüfen ist.
1.2.2. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.1.2.2. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Der EuGH wies in seinem Urteil insbesondere darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie einen Ausschlussgrund darstellt, der eine Ausnahme von der in Art. 18 der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist. Im Ergebnis ist Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann (vgl EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).Der EuGH wies in seinem Urteil insbesondere darauf hin, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie einen Ausschlussgrund darstellt, der eine Ausnahme von der in Artikel 18, der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist. Im Ergebnis ist Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann vergleiche EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).
Nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH und des EuGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf, in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) zu beachten, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, beurteilt werden solle (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 56; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rz 23). Der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ führt zur Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie aus, dass nach dieser Bestimmung eine schwere Straftat begangen worden sein müsse. Geringfügige Delikte, die mit milden Strafen geahndet werden, können nach dieser Bestimmung kein Ausschlussgrund sein (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 3.2.2, S. 50). Als Beispiele für schwere Straftaten führt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B.: Unterschlagung) an (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.2, S. 31 und 32).Nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH und des EuGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf, in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) zu beachten, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, beurteilt werden solle vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 56; VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rz 23). Der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ führt zur Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie aus, dass nach dieser Bestimmung eine schwere Straftat begangen worden sein müsse. Geringfügige Delikte, die mit milden Strafen geahndet werden, können nach dieser Bestimmung kein Ausschlussgrund sein (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 3.2.2, S. 50). Als Beispiele für schwere Straftaten führt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z.B.: Unterschlagung) an (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.2, S. 31 und 32).
1.2.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.06.2023, rechtskräftig seit 27.06.2023, AZ XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 39a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3 StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Beschluss gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 StGB wurde dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einem Anti-Aggressionstraining bei einer allgemein anerkannten Einrichtung zu unterziehen, binnen fünf Monaten dem Gericht eine Bestätigung über den Beginn und in weiterer Folge alle drei Monate eine Bestätigung über den Verlauf und den Abschluss desselben unaufgefordert zu übermitteln.1.2.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.06.2023, rechtskräftig seit 27.06.2023, AZ römisch 40 , wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 39 a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 3, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 106, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von siebzehn Monaten, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Beschluss gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, 51, StGB wurde dem BF mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einem Anti-Aggressionstraining bei einer allgemein anerkannten Einrichtung zu unterziehen, binnen fünf Monaten dem Gericht eine Bestätigung über den Beginn und in weiterer Folge alle drei Monate eine Bestätigung über den Verlauf und den Abschluss desselben unaufgefordert zu übermitteln.
Der Verurteilung des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF zwischen Ende Juli 2022 und 06.05.2023 bei vier Vorfällen seine Ehefrau durch gefährliche Drohung dazu nötigte, von weiteren Streitgesprächen sowie von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei Abstand zu nehmen, indem er ein Messer gegen sie richtete und ankündigte, er werde sie und die gemeinsame Tochter umbringen. Wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB wurde er im Wesentlichen deshalb verurteilt, weil er im oben genannten Zeitraum seine Frau zumindest einmal wöchentlich verletzte, indem er ihr zumindest zu Hämatomen und Rötungen führende Schläge gegen Kopf und Körper versetzte. Weiters nötigte er seine Frau zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung, indem er sie bei mehreren Vorfällen gefährlich mit einer Verletzung am Körper in Bezug auf sie selbst sowie ihre gemeinsame Tochter sowie einmal mit der Ankündigung, er werde die von ihm am Arm getragene Tochter fallen lassen, bedrohte.Der Verurteilung des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB lag zusammengefasst zugrunde, dass der BF zwischen Ende Juli 2022 und 06.05.2023 bei vier Vorfällen seine Ehefrau durch gefährliche Drohung dazu nötigte, von weiteren Streitgesprächen sowie von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei Abstand zu nehmen, indem er ein Messer gegen sie richtete und ankündigte, er werde sie und die gemeinsame Tochter umbringen. Wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB wurde er im Wesentlichen deshalb verurteilt, weil er im oben genannten Zeitraum seine Frau zumindest einmal wöchentlich verletzte, indem er ihr zumindest zu Hämatomen und Rötungen führende Schläge gegen Kopf und Körper versetzte. Weiters nötigte er seine Frau zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung, indem er sie bei mehreren Vorfällen gefährlich mit einer Verletzung am Körper in Bezug auf sie selbst sowie ihre gemeinsame Tochter sowie einmal mit der Ankündigung, er werde die von ihm am Arm getragene Tochter fallen lassen, bedrohte.
Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung eines Schutztitels führen darf.Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung eines Schutztitels führen darf.
Auch wenn das vom BF verwirklichte Verbrechen im oben zitierten EASO Leitfaden keine Erwähnung findet, ist davon auszugehen, dass eine schwere Nötigung iSd § 106 Abs. 1 Z 1 StGB, bei der das Opfer unter Verwendung einer Waffe mit dem Tod bedroht wird, abstrakt eine „schwere Straftat“ darstellt. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung war die gegenständliche Verurteilung auch konkret als schweres Verbrechen zu qualifizieren. Das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten ist insbesondere in Hinblick auf die lange Begehungsdauer von beinahe einem Jahr sowie die Tatsache, dass sich die von ihm angedrohte Gewalt nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen die zu diesem Zeitpunkt höchstens ein Jahr alte Tochter richtete, als besonders verwerflich anzusehen. Hervorzuheben ist weiters, dass bei der Bemessung des Strafausmaßes durch das zuständige Landesgericht der Tatbestand des § 39a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 3 StGB zur Anwendung kam, aufgrund dessen die Mindeststrafdrohung des § 106 Abs. 1 StGB wegen der Drohung mit einer Waffe von sechs Monaten auf ein Jahr anzuheben war, weshalb von einem erhöhten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten auszugehen war.Auch wenn das vom BF verwirklichte Verbrechen im oben zitierten EASO Leitfaden keine Erwähnung findet, ist davon auszugehen, dass eine schwere Nötigung iSd Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, bei der das Opfer unter Verwendung einer Waffe mit dem Tod bedroht wird, abstrakt eine „schwere Straftat“ darstellt. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung war die gegenständliche Verurteilung auch konkret als schweres Verbrechen zu qualifizieren. Das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten ist insbesondere in Hinblick auf die lange Begehungsdauer von beinahe einem Jahr sowie die Tatsache, dass sich die von ihm angedrohte Gewalt nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen die zu diesem Zeitpunkt höchstens ein Jahr alte Tochter richtete, als besonders verwerflich anzusehen. Hervorzuheben ist weiters, dass bei der Bemessung des Strafausmaßes durch das zuständige Landesgericht der Tatbestand des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 3, StGB zur Anwendung kam, aufgrund dessen die Mindeststrafdrohung des Paragraph 106, Absatz eins, StGB wegen der Drohung mit einer Waffe von sechs Monaten auf ein Jahr anzuheben war, weshalb von einem erhöhten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten auszugehen war.
Hinzu kommt, dass das Strafgericht bei der Strafzumessung von einem deutlichen Überwiegen der Straferschwerungsgründe ausging, zumal als straferschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit vier Verbrechen, der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 Z 1 StGB (vorsätzlich strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils als Volljähriger für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person, nämlich in Anwesenheit der minderjährigen Tochter gegen die Mutter) und der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs. 2 Z 2 StGB (vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils gegen eine Angehörige, nämlich gegen seine Gattin), als strafmildernd lediglich der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet wurde. Das Strafgericht hielt es iSd § 43 Abs. 1 StGB zwar nicht für notwendig, dass zumindest ein Teil der Strafe vollzogen wird, jedoch ist die verhängte Strafe von siebzehn Monaten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF bisher unbescholten war, als relativ hoch zu werten und spiegelt die Schwere der von ihm begangenen Straftaten wieder.Hinzu kommt, dass das Strafgericht bei der Strafzumessung von einem deutlichen Überwiegen der Straferschwerungsgründe ausging, zumal als straferschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit vier Verbrechen, der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (vorsätzlich strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils als Volljähriger für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person, nämlich in Anwesenheit der minderjährigen Tochter gegen die Mutter) und der Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB (vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des besonderen Teils gegen eine Angehörige, nämlich gegen seine Gattin), als strafmildernd lediglich der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet wurde. Das Strafgericht hielt es iSd Paragraph 43, Absatz eins, StGB zwar nicht für notwendig, dass zumindest ein Teil der Strafe vollzogen wird, jedoch ist die verhängte Strafe von siebzehn Monaten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF bisher unbescholten war, als relativ hoch zu werten und spiegelt die Schwere der von ihm begangenen Straftaten wieder.
Aufgrund der soeben geschilderten Umstände, insbesondere der langen Begehungsdauer, der zahlreichen Körperverletzungen einer Angehörigen, der Faktenmehrheit, zumal vier Verbrechen mit mehreren Vergehen zusammentreffen sowie der Tatsache, dass sich die gefährlichen Drohungen, die unter anderem mit einer Waffe begangen wurden, nicht nur gegen die Ehefrau, sondern auch gegen das neugeborene Kind richteten, waren die vom BF begangenen Verbrechen sowie Vergehen im Einzelfall als „schwere Straftat“ iSd oben zitierten Judikatur zu werten.
Dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ (vgl Pkt 2.5. des Leitfadens) ist weiters zu entnehmen, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Der BF zeigte sich im gegenständlichen Verfahren weder straf- noch schuldeinsichtig, zumal er durchgehend behauptete, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Seine Frau habe ihn fälschlicherweise bezichtigt, sie bedroht und verletzt zu haben, da er eine schlechte Beziehung zu ihrem Vater gehabt habe, weil ihr gemeinsames Geschäft schlecht gelaufen sei. Er übernahm bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verantwortung für seine Taten, weshalb davon auszugehen ist, dass er den Unrechtsgehalt seiner Handlungen nicht erkennt bzw. er sich seines strafrechtswidrigen Verhaltens nicht bewusst ist. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BVwG jedenfalls an den Schuldspruch der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gebunden ist, da mit Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils bindend festgestellt wird, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, Ra 2010/03/0165). Auch wenn der BF nachweislich bereits Beratungseinheiten zur Gewaltprävention besuchte, ist festzuhalten, dass die der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde gelegte Verurteilung im Juni 2023, somit vor nicht einmal einem Jahr, erfolgte, weshalb in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er sich sein gravierendes Fehlverhalten bisher nicht eingestand, nicht angenommen werden, dass ein Ausschluss vom Schutzstatus etwa aufgrund des Verstreichens eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten nicht länger gerechtfertigt ist. Dabei ist auch zu beachten, dass der BF trotz Bestehens eines aufrechten Familienlebens und einer geordneten Lebensweise, zumal er im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht vor dem Begehen zahlreicher strafbarer Handlungen zurückschreckte. Es kann demnach nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF zukünftig gewillt sein wird, sich wohl zu verhalten.Dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ vergleiche Pkt 2.5. des Leitfadens) ist weiters zu entnehmen, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Der BF zeigte sich im gegenständlichen Verfahren weder straf- noch schuldeinsichtig, zumal er durchgehend behauptete, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Seine Frau habe ihn fälschlicherweise bezichtigt, sie bedroht und verletzt zu haben, da er eine schlechte Beziehung zu ihrem Vater gehabt habe, weil ihr gemeinsames Geschäft schlecht gelaufen sei. Er übernahm bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verantwortung für seine Taten, weshalb davon auszugehen ist, dass er den Unrechtsgehalt seiner Handlungen nicht erkennt bzw. er sich seines strafrechtswidrigen Verhaltens nicht bewusst ist. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BVwG jedenfalls an den Schuldspruch der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gebunden ist, da mit Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils bindend festgestellt wird, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, Ra 2010/03/0165). Auch wenn der BF nachweislich bereits Beratungseinheiten zur Gewaltprävention besuchte, ist festzuhalten, dass die der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde gelegte Verurteilung im Juni 2023, somit vor nicht einmal einem Jahr, erfolgte, weshalb in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er sich sein gravierendes Fehlverhalten bisher nicht eingestand, nicht angenommen werden, dass ein Ausschluss vom Schutzstatus etwa aufgrund des Verstreichens eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten nicht länger gerechtfertigt ist. Dabei ist auch zu beachten, dass der BF trotz Bestehens eines aufrechten Familienlebens und einer geordneten Lebensweise, zumal er im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht vor dem Begehen zahlreicher strafbarer Handlungen zurückschreckte. Es kann demnach nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF zukünftig gewillt sein wird, sich wohl zu verhalten.
Die vom BF begangenen Verbrechen sowie Vergehen waren demnach unter restriktiver Auslegung dieses Begriffs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit b der Status-RL zu qualifizieren. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG durch die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte sohin zu Recht. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war auch dem Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom 01.06.2023 nicht zu entsprechen. Demnach war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.Die vom BF begangenen Verbrechen sowie Vergehen waren demnach unter restriktiver Auslegung dieses Begriffs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-RL zu qualifizieren. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG durch die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte sohin zu Recht. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist, war auch dem Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG vom 01.06.2023 nicht zu entsprechen. Demnach war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abzuweisen.
III.2. Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch drei.2. Zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte, war diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgte, war diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zu Spruchteil B)
Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose Geltung (vgl. VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0171, mwN). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (im vorliegenden Fall sinngemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG) vorzunehmende einzelfallbezogene Würdigung (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose Geltung vergleiche VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0171, mwN). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (im vorliegenden Fall sinngemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG) vorzunehmende einzelfallbezogene Würdigung vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund Körperverletzung non-refoulement Prüfung Nötigung Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unzulässige AbschiebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W163.2183721.2.00Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024