TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/18 W215 2204765-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2024
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Entscheidungsdatum

18.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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1) W215 2204763-2/8E

2) W215 2204765-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
2) W215 2204765-2/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX und 2) XXXX , Herkunftsstaat Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zahlen 1) 1073098210/200689974 und
2) 1128593809/200702296, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , Herkunftsstaat Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zahlen 1) 1073098210/200689974 und , 2) 1128593809/200702296, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013,
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018,
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, , Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, , Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweitbeschwerdeführenden Partei (P2).

1. rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren:

P1, die bis dato immer noch kein Identitätsdokument in Vorlage brachte, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung erzählte sie, dass sie verheiratet sei, sie stamme aus der XXXX , habe dort die Grundschule und ein College absolviert. Ihr Ehegatte und ihre Tochter P2, ebenso ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor im XXXX . P1 stelle einen Antrag auf internationalen Schutz weil ihr Ehegatte ein Kartenspieler sei, dieser habe sie beim Kartenspielen „verloren“ und seine Gegenspieler beim Kartenspiel hätten P1 nach Dubai bringen wollen. Was man mit ihr vorgehabt habe, wisse sie nicht, sie habe sich dann drei Tage lang bei der Mutter versteckt und sei geflüchtet. Sie habe somit Angst, dass die Kartenspieler sie nach Dubai schicken würden.P1, die bis dato immer noch kein Identitätsdokument in Vorlage brachte, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung erzählte sie, dass sie verheiratet sei, sie stamme aus der römisch 40 , habe dort die Grundschule und ein College absolviert. Ihr Ehegatte und ihre Tochter P2, ebenso ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor im römisch 40 . P1 stelle einen Antrag auf internationalen Schutz weil ihr Ehegatte ein Kartenspieler sei, dieser habe sie beim Kartenspielen „verloren“ und seine Gegenspieler beim Kartenspiel hätten P1 nach Dubai bringen wollen. Was man mit ihr vorgehabt habe, wisse sie nicht, sie habe sich dann drei Tage lang bei der Mutter versteckt und sei geflüchtet. Sie habe somit Angst, dass die Kartenspieler sie nach Dubai schicken würden.

Am XXXX stellte P1 für P2 einen ein Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, dass sie die Reise von P2 nach Österreich organisiert habe. P1 sei dazu am XXXX problemlos legal mit einem Flugzeug von Wien in die usbekische Landeshauptstadt Taschkent geflogen, von dort sei P1 mit einem Taxi in ihre XXXX gereist, wo sie bis XXXX geblieben sei. Danach sei P1 mit ihrer Tochter P2 mit dem Zug nach Moskau gereist, von dort mit einem Taxi in die Ukraine und dann in einem Pkw über unbekannte Länder bis Österreich. P1 hätte zuvor im März 2016 von ihren Eltern ihren usbekischen Reisepass geschickt bekommen, mit diesem sei sie von Wien in die Landeshauptstadt Taschkent gereist. Mit diesem Reisepass sei P1 problemlos legal aus der Republik Usbekistan über Russland in die Ukraine gefahren, hätte ihren Reisepass jedoch auf dem Weg von Russland in die Ukraine verloren.Am römisch 40 stellte P1 für P2 einen ein Antrag auf internationalen Schutz und erklärte, dass sie die Reise von P2 nach Österreich organisiert habe. P1 sei dazu am römisch 40 problemlos legal mit einem Flugzeug von Wien in die usbekische Landeshauptstadt Taschkent geflogen, von dort sei P1 mit einem Taxi in ihre römisch 40 gereist, wo sie bis römisch 40 geblieben sei. Danach sei P1 mit ihrer Tochter P2 mit dem Zug nach Moskau gereist, von dort mit einem Taxi in die Ukraine und dann in einem Pkw über unbekannte Länder bis Österreich. P1 hätte zuvor im März 2016 von ihren Eltern ihren usbekischen Reisepass geschickt bekommen, mit diesem sei sie von Wien in die Landeshauptstadt Taschkent gereist. Mit diesem Reisepass sei P1 problemlos legal aus der Republik Usbekistan über Russland in die Ukraine gefahren, hätte ihren Reisepass jedoch auf dem Weg von Russland in die Ukraine verloren.

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte P1, mittlerweile geschieden zu sein, zu Hause hätte sie eine Scheidungsurkunde und den Obsorgebeschluss. Den Reisepass und den Obsorgebeschluss für P2 und andere Dokumente, hätte P1 – ebenso wie den Reisepass von P2 – an der Grenze zwischen der Ukraine und einem anderen Staat verloren. P1 sei bereits seit dem Jahr 2015 geschieden, genauer wisse sie es nicht, sie sei hier in Österreich gewesen, als ihr Ehemann die Scheidung eingereicht habe. Am XXXX sei P1 wieder nach Usbekistan gereist, habe sich dort etwa fünf oder sechs Monate aufgehalten und sei danach in die Ukraine gereist. Von dort, nach einem einmonatigen Aufenthalt, mit P2 im September 2016 nach Österreich. P1 haben in Usbekistan niemals strafbare Handlungen begangen, habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt, habe sich niemals politisch betätigt und habe sich niemals an die Polizei oder an ein Gericht wenden müssen. P2 habe keine eigenen Asylgründe, könne aber nicht von P1 getrennt werden, sie könnten auch nicht zurück, da sonst der Vater von P2 die Obsorge hätte. Erneut schilderte P1 – verkürzt wiedergegeben – ihre Ausreisegründe dahingehend, dass der geschiedene Ehegatte spielsüchtig gewesen sei, er habe P1 beim Spiel „verloren“. Nachdem der Vater von P1 davon erfahren habe, hätte er P1 und P2 wieder ins Elternhaus zurückgebracht. Die Männer, die P1 beim Spielen gewonnen hätten, hätten davon erfahren und hätten im Elternhaus nach P1 gefragt. Daraufhin habe der Vater für P1 für P1 eine Wohnung in XXXX gemietet, die Kartenspieler hätten den Vater beobachtet und so diese Wohnung gefunden. Sie hätten auch an der Wohnungstür geklopft, aber P1 hätte nicht aufgemacht. Aus Angst vor einer möglichen Entführung, habe der von Vater P1 dieser ein Zugticket nach Moskau gekauft und zur Flucht verholfen. P2 sei bei der Mutter von P1 geblieben. Auf die Frage, wer jetzt die Obsorge für P2 habe, antwortete die P1: „Ich“. Das Gericht habe die Obsorge zunächst dem Ex-Ehegatten zuerkannt, P1 sei dann nach Usbekistan zurückgekehrt und habe in der Landeshauptstadt Taschkent beim „Höchsten Gericht“ einen Antrag auf Obsorge gestellt. Diese höchste Instanz hätte beschlossen, dass P1 Obsorge berechtigt sei. Der Ex-Ehegatte dürfe sein Kind P2 einmal pro Woche sehen. Für die Ausreise von P2 sei eine Einverständniserklärung des geschiedenen Mannes benötigt worden, dieser habe der Ex-Ehegatte nicht zugestimmt, weshalb P1 dessen Unterschrift gefälscht habe. Ihr Vater von P1 habe einen Notar gefunden, aber die Erklärung des Ex-Ehegatten sei gefälscht. Während dieser Zeit in Usbekistan sei P1 immer nur in Taschkent gewesen.In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte P1, mittlerweile geschieden zu sein, zu Hause hätte sie eine Scheidungsurkunde und den Obsorgebeschluss. Den Reisepass und den Obsorgebeschluss für P2 und andere Dokumente, hätte P1 – ebenso wie den Reisepass von P2 – an der Grenze zwischen der Ukraine und einem anderen Staat verloren. P1 sei bereits seit dem Jahr 2015 geschieden, genauer wisse sie es nicht, sie sei hier in Österreich gewesen, als ihr Ehemann die Scheidung eingereicht habe. Am römisch 40 sei P1 wieder nach Usbekistan gereist, habe sich dort etwa fünf oder sechs Monate aufgehalten und sei danach in die Ukraine gereist. Von dort, nach einem einmonatigen Aufenthalt, mit P2 im September 2016 nach Österreich. P1 haben in Usbekistan niemals strafbare Handlungen begangen, habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt, habe sich niemals politisch betätigt und habe sich niemals an die Polizei oder an ein Gericht wenden müssen. P2 habe keine eigenen Asylgründe, könne aber nicht von P1 getrennt werden, sie könnten auch nicht zurück, da sonst der Vater von P2 die Obsorge hätte. Erneut schilderte P1 – verkürzt wiedergegeben – ihre Ausreisegründe dahingehend, dass der geschiedene Ehegatte spielsüchtig gewesen sei, er habe P1 beim Spiel „verloren“. Nachdem der Vater von P1 davon erfahren habe, hätte er P1 und P2 wieder ins Elternhaus zurückgebracht. Die Männer, die P1 beim Spielen gewonnen hätten, hätten davon erfahren und hätten im Elternhaus nach P1 gefragt. Daraufhin habe der Vater für P1 für P1 eine Wohnung in römisch 40 gemietet, die Kartenspieler hätten den Vater beobachtet und so diese Wohnung gefunden. Sie hätten auch an der Wohnungstür geklopft, aber P1 hätte nicht aufgemacht. Aus Angst vor einer möglichen Entführung, habe der von Vater P1 dieser ein Zugticket nach Moskau gekauft und zur Flucht verholfen. P2 sei bei der Mutter von P1 geblieben. Auf die Frage, wer jetzt die Obsorge für P2 habe, antwortete die P1: „Ich“. Das Gericht habe die Obsorge zunächst dem Ex-Ehegatten zuerkannt, P1 sei dann nach Usbekistan zurückgekehrt und habe in der Landeshauptstadt Taschkent beim „Höchsten Gericht“ einen Antrag auf Obsorge gestellt. Diese höchste Instanz hätte beschlossen, dass P1 Obsorge berechtigt sei. Der Ex-Ehegatte dürfe sein Kind P2 einmal pro Woche sehen. Für die Ausreise von P2 sei eine Einverständniserklärung des geschiedenen Mannes benötigt worden, dieser habe der Ex-Ehegatte nicht zugestimmt, weshalb P1 dessen Unterschrift gefälscht habe. Ihr Vater von P1 habe einen Notar gefunden, aber die Erklärung des Ex-Ehegatten sei gefälscht. Während dieser Zeit in Usbekistan sei P1 immer nur in Taschkent gewesen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zahlen
1) 1073098210-150659412 und 2) 1128593809-161214629, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) XXXX und 2) XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sind. Die Identitäten von P1 und P2 konnten nicht festgestellt werden. P1 sei in Österreich bereits einmal straffällig geworden, lebe von der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach und ihr Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründe sei nicht glaubhaft.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zahlen , 1) 1073098210-150659412 und 2) 1128593809-161214629, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) römisch 40 und 2) römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß , Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sind. Die Identitäten von P1 und P2 konnten nicht festgestellt werden. P1 sei in Österreich bereits einmal straffällig geworden, lebe von der Grundversorgung, gehe keiner Beschäftigung nach und ihr Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründe sei nicht glaubhaft.

Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurden, nach einer Beschwerdeverhandlung am 07.02.2019, mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2019, Zahlen
1) 2204763-1/11E und 2) 2204765-1/5E, als unbegründet abgewiesen und die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurde P1 am 06.05.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurden, nach einer Beschwerdeverhandlung am 07.02.2019, mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2019, Zahlen , 1) 2204763-1/11E und 2) 2204765-1/5E, als unbegründet abgewiesen und die Revision jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurde P1 am 06.05.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Danach weigerten sich P1 und P2 ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieben illegal im Bundesgebiet.

2. gegenständliche erstinstanzliche Verfahren:

P1 stellte nach mehr als eineinhalb Jahre andauerndem illegalem Aufenthalt am 12.01.2022 gegenständliche Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK für sich und P2.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zahlen
1) 1073098210-200689974 und 2) 1128593809-200702296, wurde die Anträge von P1 und P2 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurden gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und in den Spruchpunkten III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zahlen , 1) 1073098210-200689974 und 2) 1128593809-200702296, wurde die Anträge von P1 und P2 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). In den Spruchpunkten römisch zwei. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

3. Beschwerdeverfahren:

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, zugestellt am 16.01.2023, erhob P1 fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.02.2023 für sich und P2 gegenständliche Beschwerden.

Die Beschwerdevorlagen von 14.02.2023 langten am 16.02.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Ladungen vom 06.03.2023 wurde für den 21.04.2023 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien P1, zugleich als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen P2, in Begleitung ihres Rechtsanwalts. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen erschien nicht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von drei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 15.05.2023 langten Kopien von Volksschulzeugnissen von P2 im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen von P1 und P2:

Die Identitäten von P1 und P2 stehen nicht fest. Beide sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und P2 wurde gegen den Willen ihres Vaters von P1 nach Österreich gebracht.

b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:

P1 reiste, ohne P2, illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, brachte jedoch kein Identitätsdokument in Vorlage. P1 reiste, ohne P2, illegal ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, brachte jedoch kein Identitätsdokument in Vorlage.

Während des laufenden Asylverfahrens reiste P1 am XXXX problemlos legal mit einem Flugzeug und ihrem usbekischen Auslandsreisepass von Wien in die usbekische Landeshauptstadt Taschkent. Ursprünglich hatte ein usbekisches Gericht die Obsorge für P2 dem Ex-Ehegatten von P1 übertragen, aber nach der Rückkehr von P2 entschied ein usbekisches Höchstgericht, dass P1 die Obsorge für P2 erhalte und der Vater von P2 sein Kind einmal pro Woche sehen dürfe. Für eine Ausreise von P2 war eine Einverständniserklärung des Vaters nötig, diese habe der Ex-Ehegatte verweigert, weshalb P1 dessen Unterschrift fälschte. Am XXXX verließ P1 mit P2 problemlos die Republik Usbekistan, reiste erneut illegal nach Österreich ein und stellte hier für P2 am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und behauptet weder für sich noch für P2 Identitätsdokumente zu besitzen.Während des laufenden Asylverfahrens reiste P1 am römisch 40 problemlos legal mit einem Flugzeug und ihrem usbekischen Auslandsreisepass von Wien in die usbekische Landeshauptstadt Taschkent. Ursprünglich hatte ein usbekisches Gericht die Obsorge für P2 dem Ex-Ehegatten von P1 übertragen, aber nach der Rückkehr von P2 entschied ein usbekisches Höchstgericht, dass P1 die Obsorge für P2 erhalte und der Vater von P2 sein Kind einmal pro Woche sehen dürfe. Für eine Ausreise von P2 war eine Einverständniserklärung des Vaters nötig, diese habe der Ex-Ehegatte verweigert, weshalb P1 dessen Unterschrift fälschte. Am römisch 40 verließ P1 mit P2 problemlos die Republik Usbekistan, reiste erneut illegal nach Österreich ein und stellte hier für P2 am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und behauptet weder für sich noch für P2 Identitätsdokumente zu besitzen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zahlen
1) 1073098210-150659412 und 2) 1128593809-161214629, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) XXXX und 2) XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sind.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zahlen , 1) 1073098210-150659412 und 2) 1128593809-161214629, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 1) römisch 40 und 2) römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß , Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sind.

Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurden, nach einer Beschwerdeverhandlung am 07.02.2019, mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2019, Zahlen
1) 2204763-1/11E und 2) 2204765-1/5E, als unbegründet abgewiesen und die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurde P1 am 06.05.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurden, nach einer Beschwerdeverhandlung am 07.02.2019, mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2019, Zahlen , 1) 2204763-1/11E und 2) 2204765-1/5E, als unbegründet abgewiesen und die Revision jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurde P1 am 06.05.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Danach weigerten sich P1 und P2 ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieben illegal im Bundesgebiet.

P1 stellte nach mehr als eineinhalb Jahre andauerndem illegalem Aufenthalt am 12.01.2022 gegenständliche Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8 EMRK für sich und P2.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zahlen
1) 1073098210-200689974 und 2) 1128593809-200702296, wurde die Anträge von P1 und P2 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). In den Spruchpunkten II. wurden gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und in den Spruchpunkten III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023, Zahlen , 1) 1073098210-200689974 und 2) 1128593809-200702296, wurde die Anträge von P1 und P2 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). In den Spruchpunkten römisch zwei. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob P1 fristgerecht gegenständliche Beschwerden.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

c) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2:

Politische Lage

Die Republik Usbekistan hat mehr als 35,2 Millionen Einwohner (WKO Länderprofil Stand Februar 2024).

Mit 2.955.700 Einwohnern ist Taschkent die drittgrößte Stadt der ehemaligen Sowjetunion. Die Einwohnerzahl übersteigt nun die von Kyiv um wenige Tausend, meldet Fergana Agency (Universität Bremen 05.04.2023).

Usbekistan erlangte seine Unabhängigkeit im September 1991. Die wichtigsten Machtbefugnisse sind in den Händen des Präsidenten konzentriert. Seit Dezember 2004 hat das Land ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System mit Senat (100 Sitze) als Oberhaus und Mashlis (150 Sitze) als Unterhaus. Im Westen Usbekistans liegt die autonome Republik Karakalpakstan (AA politisches Porträt Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024).

Die Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi) ist eine Präsidialrepublik mit
Zwei-Kammer-Parlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Schawkat Mirsijojew, sein Amtsantritt erfolgte im Jahr 2016. Regierungschef ist seit 2016 Premierminister Abdulla Aripov (AA Steckbrief Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024).
Die Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi) ist eine Präsidialrepublik mit , Zwei-Kammer-Parlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Schawkat Mirsijojew, sein Amtsantritt erfolgte im Jahr 2016. Regierungschef ist seit 2016 Premierminister Abdulla Aripov (AA Steckbrief Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024).

Usbekistan hielt im März ein nationales Referendum ab, das eine überarbeitete Verfassung erließ, die es Präsident Mirsijojew ermöglicht, für zwei weitere siebenjährige Amtszeiten zu kandidieren HRW 11.01.2024).

Am 01.05.2023 ist die überarbeitete Verfassung ist in Kraft getreten, die unter anderem eine Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten auf sieben Jahre und ein Verbot der Todesstrafe beinhaltet. Das Ministerkabinett wurde beauftragt, ein Maßnahmenprogramm zu erarbeiten, um die Gesetzgebung an die neue Verfassung anzupassen (Universität Bremen 05.06.2023).

Seit 2016 ist Schawkat MirsijojewStaatspräsident der Republik Usbekistan. Zuvor war Mirsijojew 13 Jahre Premierminister unter dem autoritären Amtsvorgänger und Staatsgründer Islom Karimow (25 Jahre im Amt) gewesen. Mirsijojew gewann die Wahlen am 04.12.2016 mit 88,61% der Stimmen und wurde am 24.10.2021 mit 80,1% der Stimmen wiedergewählt. Mit einer Verfassungsänderung am 30.04.2023 wurden umfassende Menschen- und Bürgerrechte, eine Verlagerung von Kompetenzen zwischen den drei Staatsgewalten sowie der nationalen und lokalen Ebene in der Verfassung verankert. Zudem wurde die präsidiale Amtszeit von fünf auf sieben Jahre verlängert und dem Staatspräsidenten das Recht eingeräumt, erneut für zwei Amtszeiten zu kandidieren sowie Neuwahlen auszurufen. Bei vorgezogenen Neuwahlen am 09.07.2023 wurde er mit 87,5% der Stimmen wiedergewählt. Staatspräsident Mirsijojew verfolgt einen umfassenden Reformkurs im Innern und betreibt – im Rahmen einer Multi-Vektor-Politik – eine Öffnung seines Landes für mehr internationale und regionale Zusammenarbeit. Priorität hat dabei das Wirtschaftswachstum des Landes (AA politisches Porträt Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024).

Im Juni 2022 veröffentlichte die Regierung Vorschläge für Verfassungsänderungen, darunter eine Bestimmung, die es dem Präsidenten ermöglichen würde, für weitere zwei siebenjährige Amtszeiten im Amt zu bleiben (HRW 12.01.2023).

Schawkat Mirsijojew gewinnt die Präsidentschaftswahl vom 09.07.2023 mit über 87 % der Stimmen. Laut der zentralen Wahlkommission stimmten mehr als 13,6 Millionen Bürger für Mirsijojew, während die anderen Kandidaten weit abgeschlagen waren. Die Wahlbeteiligung betrug ca. 80 % (Universität Bremen 09.11.2023).

Am 19.12.2023 unterzeichnet Präsident Schawkat Mirsijojew ein Gesetz für den Übergang in ein gemischtes System zur Parlamentswahl. Bisher galt in Usbekistan ein reines Mehrheitswahlsystem. Im neuen Grabenwahlsystem werden 75 Abgeordnete in Einzelwahlkreisen nach dem Mehrheitssystem und die restlichen 75 nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Mindestfrauenquote wird von 30 % auf 40 % erhöht vor (Universität Bremen 28.02.2024).

Usbekistan ist unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen, des
VN-Menschenrechtsrates, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Freihandelsabkommens der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO). Seit Januar 2021 ist Usbekistan erstmals für drei Jahre Mitglied des VN-Menschenrechtsrats. Das Land hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Mit der EU hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PCA) abgeschlossen, das 1999 in Kraft trat. Die Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Usbekistan (erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen – EPKA), das die bestehende Zusammenarbeit weiter vertiefen soll, wurden im Juli 2022 abgeschlossen. Im April 2021 wurde Usbekistan in das Allgemeine Präferenzsystem der EU (AKP+/ GSP+) aufgenommen. Am 11.12.2020 erhielt Usbekistan einen Beobachterstatus bei der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU [AA politisches Porträt Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024]).
Usbekistan ist unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen, des , VN-Menschenrechtsrates, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Freihandelsabkommens der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO). Seit Januar 2021 ist Usbekistan erstmals für drei Jahre Mitglied des VN-Menschenrechtsrats. Das Land hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Mit der EU hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PCA) abgeschlossen, das 1999 in Kraft trat. Die Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Usbekistan (erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen – EPKA), das die bestehende Zusammenarbeit weiter vertiefen soll, wurden im Juli 2022 abgeschlossen. Im April 2021 wurde Usbekistan in das Allgemeine Präferenzsystem der EU (AKP+/ GSP+) aufgenommen. Am 11.12.2020 erhielt Usbekistan einen Beobachterstatus bei der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU [AA politisches Porträt Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024]).

Wie bereits im ersten Verfahren hat das Justizministerium wenige Monate vor der Präsidentschaftswahl auch den erneuten Antrag auf Zulassung von Haqiqat va Taraqqiyot als Partei abgelehnt. Nach einer Pressemitteilung des Ministeriums vom 21.06.2021 habe die Gruppe entgegen eigenen Angaben statt der erforderlichen 20.000 lediglich rd. 9.900 Unterschriften vorgelegt, in rd. 2.300 Fällen hätten die Unterzeichnenden ihre Unterschrift nachträglich annulliert. Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet in diesem Zusammenhang, dass die usbekischen Behörden landesweit Universitäten aufgesucht und Studierende dazu gedrängt hätten, sich keiner der neu gegründeten Parteien anzuschließen. In einigen Fällen seien Studierende explizit angewiesen worden, „negative Informationen“ über oppositionelle Parteien in den sozialen Netzwerken zu verbreiten (BAMF 28.06.2021).

(WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Usbekistan, Länderprofil Usbekistan Stand Februar 2024, abgefragt am 12.04.2024, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-usbekistan.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Steckbrief, Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 158, 05.06.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/158/zentralasienanalysen158.pdf

HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 157, 05.04.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/157/ZentralasienAnalysen157.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 160, 09.11.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/160/zentralasienanalysen160.pdf

HRW, Human Rights Watch, World Report 2024, Usbekistan, 11.01.2024, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/uzbekistan

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 162, 28.02.2024, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/162/zentralasienanalysen162.pdf)

Sicherheitslage

Nach der Beruhigung der Situation in der autonomen Republik Karakalpakstan im Juli 2022 hat sich die Sicherheitslage im gesamten Land wieder stabilisiert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 12.04.2024).

Im Großteil der Republik Usbekistan gilt Sicherheitsstufe 02. Landesweit und vor allem in der usbekischen Diaspora ist eine verbotene islamistische Szene aktiv. Da jederzeit mit polizeilichen Kontrollen zu rechnen ist, sollten Reisepass (mit Einreisestempel) und Meldebestätigung zumindest in Kopie mitgeführt werden. Kleinkriminalität, wie etwa Taschendiebstahl, kommt vor. Generell sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt werden. Abgeschiedene Plätze sollten nach Einbruch der Dunkelheit nicht aufgesucht und nachts möglichst keine Fußwege unternommen werden. Es wird empfohlen, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden. Den Anordnungen der Behörden sollte jedenfalls Folge geleistet werden. Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan (vor allem. wegen dort operierender Schmugglerbanden und islamischer Extremisten) und zu Tadschikistan und Kirgisistan (teilweise Verminungen, vor allem im Fergana-Tal). Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird dringend abgeraten. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Bei Reisen in die grenznahen Gebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan wird zu Vorsicht geraten (vor allem im sich über drei Länder erstreckenden Fergana-Tal gibt es zum Teil strittige Grenzverläufe, stellenweise möglicherweise Verminungen). In Usbekistan kann in Not geratenen Österreichern durch eine österreichische Vertretungsbehörde nur in sehr eingeschränktem Umfang konsularische Hilfestellung geleistet werden (BMEIA Stand 12.04.2024).

Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Zentralasien operieren (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 12.04.2024).

Am 20.10.2022 einigten sich Kasachstan und Usbekistan sich auf einen Vertragsentwurf zur vollständigen Demarkation der gemeinsamen Grenze (Universität Bremen 06.01.2023).

Am 01.07. und 02.07.2022 war es bei Massenprotesten in der Regionalhauptstadt Nukus und in weiteren Städten der autonomen Republik Karakalpakstan im Nordwesten Usbekistans zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen. Auslöser der größten Proteste seit Jahren waren geplante Verfassungsänderungen, die u.a. die weitere Einschränkung des Autonomiestatus der Region vorsehen, einschließlich der Streichung des symbolisch bedeutsamen Rechts Karakalpakstans, sich von Usbekistan für unabhängig zu erklären. Pressemeldungen zufolge gingen die Polizei und die Nationalgarde mit Wasserwerfern, Tränengas und Gummigeschossen gegen die Demonstrierenden vor. Daneben gibt es Berichte über z.T. straßenkampfartige Szenen und exzessive Polizeigewalt. Während die Zahl der getöteten Personen von offizieller Seite mit 18 und der verletzten mit 243 beziffert wird, gehen internationale Beobachtende von deutlich höheren Opferzahlen aus. Weitere über 500 Personen sollen nach Regierungsangaben im Zusammenhang mit den Protesten vorübergehend festgenommen und in einigen Fällen zu 15-tägiger Verwaltungshaft verurteilt worden sein. Laut der NGO International Partnership for Human Rights wurde in 14 Fällen ein Ermittlungsverfahren wegen Aufrufs zum Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung eingeleitet. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren. Als Reaktion auf die Unruhen hat Präsident Mirziyoyev bis zum 02.08.2022 den Ausnahmezustand über die Region verhängt, der u.a. abendliche Ausgangssperren sowie Ein- und Ausreisebeschränkungen vorsieht. Zugleich wurden die geplanten Änderungen zum Status der Region zurückgenommen (BAMF 11.07.2022).Am 24.08.2022 wurden 24 inhaftierte Demonstranten aus Karakalpakstan werden gegen Kaution freigelassen und unter Hausarrest gestellt. Ihre Festnahme erfolgte während der Unruhen in der Autonomen Republik Anfang Juli. In der offiziellen Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft heißt es: „Es wurde berücksichtigt, dass die Personen ihre Handlungen während der Unruhen bereuen“. Am 26.08.2022 wurde in Karakalpakstan der Einkommenssteuersatz von 15 % auf 7,5 % gesenkt, berichtet RFE/RL. Die Senkung erfolgte als Teil eines von Präsident Mirsijojew angeordneten Maßnahmenpakets (Universität Bremen 14.10.2022).

Am 06.05.2022 erschossen Grenzschutzbeamte drei kirgisische Bürger im Gebiet Namangan. Im Fall der erschossenen kirgisischen Staatsbürger erklärte ein Vertreter der Grenzschutztruppen am 07.05.2022 die getöteten Kirgisen hätten versucht Mineraldünger nach Usbekistan zu schmuggeln. Beim Versuch diese festzunehmen hätten sie mit Steinen auf die Beamten geworfen und versucht, die usbekischen Grenzbeamten auf kirgisisches Territorium zu locken (Universität Bremen 10.06.2022).

Am 17.12.2021 trat ein neues Verfassungsgesetz in Kraft, das dem Präsidenten in bestimmten, u.a. die staatliche Sicherheit oder die Verfassungsordnung bedrohenden Situationen, die Verhängung eines maximal 30-tägigen landesweiten Ausnahmezustandes ermöglicht (Universität Bremen 25.02.2022).

Verhalten Sie sich umsichtig bei Reisen durch Usbekistan. Vermeiden Sie nicht notwendige Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge und Bewegungen in unbekanntem Gelände ohne ortskundige Begleitung. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kann es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen kommen. Vereinzelt finden auch Überfälle, insbesondere bei Dunkelheit statt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 12.04.2024).

(BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 07.03.2024, Stand 12.04.2024, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.07.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw28-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.03.2024, Stand 12.04.2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790)

Rechtsschutz/Justizwesen

Während die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, respektierte die Regierung im allgemeinen weder die Unabhängigkeit noch Unparteilichkeit der Justiz. Die Generalstaatsanwaltschaft und anderen Strafverfolgungsbehörden übten gelegentlich unerlaubt Druck auf Mitarbeiter der Justiz aus, um die gewünschten Urteile zu erhalten. Richter werden vom Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Ungeachtet der Dauer ihrer Amtszeit können Richter vom Obersten Justizrat willkürlich entlassen werden, was sie anfällig für politischen Druck macht (USDOS 20.03.2023).

Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigten Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Beschuldigte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Verteidiger. Behördenvertreter respektierten nicht immer das Recht auf einen Rechtsbeistand und zwangen Angeklagte gelegentlich schriftliche Erklärungen zu unterzeichnen, in denen sie auf dieses Recht verzichteten. Die selektive Einschüchterung und der Ausschluss von Strafverteidigern durch Behörden erzeugten einen abschreckenden Effekt, der auch den Zugang politischer Gefangener zu Rechtsbeistand beeinträchtigte (USDOS 20.03.2023).

Die Judikative bilden auf gesamtstaatlicher Ebene der Verfassungsgerichtshof (Konstitutsiyaviy Sudi) und als höchste Instanz für Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftssachen der Oberste Gerichtshof (Oliy Sudi). Die Richter werden nach der Nominierung durch den Präsidenten vom Senat auf fünf Jahre gewählt. Auf Provinz-, Distrikt- und Stadtebene bestehen entsprechende nachgeordnete Gerichte, darunter die im Jahr 2017 neu geschaffenen unteren Verwaltungsgerichte. Vor diesen können betroffene Bürgerinnen und Bürger erstmalig überhaupt gegen rechtswidriges Handeln staatlicher Organe und Amtsträger prozessieren. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Judikative wird in der Praxis u.a. dadurch unterwandert, dass die Exekutive über den Obersten Justizrat an der Auswahl der gesamten Richterschaft beteiligt ist und die Richter in den ersten 15 Jahren nur auf Zeit ernannt werden, was Versuche externer Einflussnahme auf die Rechtsprechung erleichtert. Auch sehen sich Richter in Strafverfahren Berichten zufolge immer wieder unlauterem Druck vonseiten der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, besitzt diese nach sowjetischem Vorbild doch neben ihrer eigentlichen Aufgabe noch eine gegenüber der Justiz weitreichende Aufsichtsfunktion (BAMF August 2021).

Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsident. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs- und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem auch zur Schaffung von festgelegten Amtszeiten für Richter führten sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates, zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Oberste Richterrat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Verfahrensrechte bleiben relativ schwach. Strafverfolgungsbehörden rechtfertigten die Verhaftung mutmaßlicher religiöser Extremisten oder politischer Gegner routinemäßig mit angeblichem Schmuggel, zweifelhaften Vorwürfe von Finanzvergehen oder erfundenen Zeugenaussagen. Die im Jahr 2017 verabschiedeten Justizreformen gibt Richtern, anstelle von Staatsanwälten, die Befugnisse bestimmte Ermittlungsschritte, wie etwa Exhumierungen oder einige Arten von Überwachung, zu genehmigen. Im Jahr 2020 führte ein Präsidialdekret eine Möglichkeit für Angeklagte ein für eine Reihe von Straftaten Plädoyers einzubringen und es enthält Bestimmungen für den verbesserten Kontakt von Häftlingen zu Anwälten (FH 2023).

Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor und verlangt, dass der Angeklagte unverzüglich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert wird (USDOS 12.04.2022).

Am 21.04.2023, anlässlich des Ramadan Hayit, begnadigte Präsident Schawkat Mirsijojew 541 Personen, die wegen Straftaten verurteilt wurden (Universität Bremen 05.06.2023).

Am 12.06.2023 revidierte der Oberste Gerichtshof Usbekistans einige Urteile, die zuvor von niedrigeren Instanzen gegen Teilnehmer:innen der Proteste in Nukus 2022 verhängt worden sind. Fünf Hafturteile werden in nicht freiheitsentziehende Strafen umgewandelt. Von 16 weiteren Verurteilten wird die Haftstrafe verkürzt. Einigen Verurteilten wird ihr Eigentum, das zuvor von den Behörden beschlagnahmt wurde, darunter Immobilien und Autos, zurückgegeben (Universität Bremen 18.07.2023).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 158, 05.06.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/158/zentralasienanalysen158.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 159, 18.07.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/159/zentralasienanalysen159.pdf)

Sicherheitsbehörden

Die Regierung ermächtigt vier verschiedene Stellen kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen zuständig ist. Zudem ermittelt das Innenministerium in Fällen, in denen Polizisten Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden und verhängt Disziplinarmaßnahmen. Die Nationalgarde ist für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit diplomatischer Vertretungen, die Sicherheit des Rundfunks und des Fernsehens sowie die Sicherheit anderer staatlicher Einrichtungen zuständig. Der Staatliche Sicherheitsdienst, unter Leitung des Vorsitzenden der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, inklusive Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogendelikten. Die zivilen Behörden behielten in der Regel die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, aber die Sicherheitsdienste durchdrangen auch die zivilen Strukturen. Zivile Behörden interagierten undurchsichtig mit Mitarbeitern der Sicherheitsdienste was es schwierig machte, den Umfang und die Grenzen der zivilen Autorität zu definieren. Es gab Berichte, wonach Mitglieder der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizei- und Gefängnisbeamte, Missbrauch begingen (USDOS 20.03.2023).

Für die innere Sicherheit sind in Usbekistan primär die drei Institutionen Innenministerium – in erster Linie in Form der Polizei –, Staatlicher Sicherheitsdienst (GSB) und Nationalgarde (NGU) mit sich zum Teil überlagernden Zuständigkeiten verantwortlich. Daneben kommt in Fällen mit Bezug zur Sicherheit des Präsidenten dessen persönlichem Sicherheitsdienst (GSBP) eine wichtige Rolle zu. Die Polizei ist auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit jeweils entsprechenden Organisationseinheiten vertreten und je nach Ebene zusätzlich funktional in Fachabteilungen untergliedert. Der Aufgabenbereich der Polizei umfasst die Strafverfolgung bei allgemeinen Verbrechen wie auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Seit Inkrafttreten des Polizeigesetzes im März 2017 sind die Rechte und Pflichten sowie die allgemeinen Verfahrensweisen der Polizei, darunter der Umgang mit Verdächtigen und der Gebrauch von scharfer Munition, erstmals gesetzlich geregelt. Dessen ungeachtet bestehen im Polizeialltag Misshandlungen und Folter von Verdächtigen und Gefangenen ebenso wie Korruption fort. Einige Quellen berichten in Bezug auf letztere von einer deutlichen Abnahme zumindest in den Bereichen Verkehrsüberwachung und Passausstellung. Daneben sieht sich die usbekische Polizei mit Ausbildungs- und Ausstattungsmängeln konfrontiert, die nach Einschätzung des US-Beirats für Sicherheit in Übersee sowie des Sicherheitsdienstleisters WorldAware die Fähigkeit der usbekischen Polizei zur ermittlungsgestützten (ohne Geständnis) Aufklärung von Straftaten stark einschränken. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei Berichten zufolge zumindest gegenwärtig nach wie vor gering (BAMF August 2021).

Anders als die Polizei ist der Staatliche Sicherheitsdienst (GSB), der Sicherheitsdienst Usbekistans, direkt dem Präsidenten verantwortlich. Einst landesweit gefürchtetes Herrschaftsinstrument Karimovs, das mit Gewalt und einem Netz aus Informantinnen und Informanten in alle Lebensbereiche hineinwirkte, hat der Geheimdienst nach dem Amtsantritt Mirziyoyevs wichtige Kompetenzen und Einheiten eingebüßt, darunter die für die Beseitigung „öffentlicher Unruhen“ zuständigen Truppen des Inneren, die heute wieder dem Innenministerium unterstellt sind. Daneben erfolgte eine Umbenennung des Sicherheitsdiensts von ursprünglich Nationalem Sicherheitsdienst (SNB) in Staatlichen Sicherheitsdienst (GSB). Ungeachtet seiner de facto Entmachtung verfügt der GSB bei Fortbestehen der Kernaufgaben – nationale Sicherheit und Spionage einschließlich Grenzschutz und Bekämpfung von Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen und Drogenhandel – nach wie vor über zahlreiche, im ganzen Land verteilte Niederlassungen sowie über ein umfangreiches Agentennetzwerk im Ausland. Aus den Jahresberichten von Human Rights Watch und Amnesty International geht hervor, dass die Staatsführung den GSB weiterhin auch gegen regierungskritische Personen und sonstige Andersdenkende einsetzt. Ferner war der Sicherheitsdienst zumindest in der Vergangenheit an der zwangsweisen Rückführung usbekischer Dissidentinnen und Dissidenten aus dem Ausland beteiligt und hat Attentate auf im Exil lebende usbekische Staatsangehörige, u.a. im Jahr 2012 in Schweden und 2011 in Russland, verübt. Größter Profiteur der Umstrukturierung des Sicherheitsapparates und neues Machtzentrum der inneren Sicherheit ist Beobachtenden zufolge die Nationalgarde (NGU), eine paramilitärische Institution und ursprünglich Teil der Streitkräfte. Mit Präsidialdekret vom August 2017 wurde die Nationalgarde in den Status einer eigenständigen Institution erhoben und dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Während sie vor der Reform im Kern für den Schutz strategisch wichtiger Einrichtungen und Personen zuständig war, besitzt sie heute bei einer Vervielfachung des Personals zusätzlich polizeiliche Befugnisse wie die Durchführung von Ermittlungen in Strafsachen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (u.a. auch bei Demonstrationen und sonstigen Massenveranstaltungen). Bei sich überschneidenden Kompetenzen sind Polizei und Nationalgarde hierbei vom Präsidenten zur Zusammenarbeit angehalten. Des Weiteren ist die Nationalgarde nunmehr an der Terrorismusbekämpfung beteiligt und kontrolliert den Im- und Export sowie den Erwerb von Schusswaffen. Als gänzlich neues Sicherheitsorgan hat Präsident Mirziyoyev im Februar 2018 den Staatlichen Sicherheitsdienst des Präsidenten (GSBP) geschaffen. Dieser ist in erster Linie für die Sicherheit des Präsidenten und seiner Familie verantwortlich, hat darüber hinaus jedoch bereits im September 2019 für bestimmte Fallkonstellationen zusätzlich Befugnisse in den Bereichen Verbrechensverhütung und Strafverfolgung erhalten (BAMF August 2021).

Die Regierung benutzte weiterhin die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, einschließlich der Verteilung von Sozialhilfe an ältere Menschen, Alleinerziehende oder Familien mit vielen Kindern, Intervention in Fällen von häuslicher Gewalt und Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Anwohnern, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Am 01.03.2022 erließ der Präsident ein Dekret welches das Mahalla-System reorganisiert, um ihm größere Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse in der lokalen Gemeinschaft zu geben. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 20.03.2023).Usbekistans Streitkräfte bestehen aus Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde (Verteidigungsministerium). Dem Innenministerium unterstehen interne Sicherheitstruppen, Grenztruppen und Polizei. Die Informationen variieren wobei die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2023 auf ca. 50.000 bis 60.000 aktiven Truppenangehörige geschätzt wurde (CIA letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024).

Am 12.12.2022 forderte die Kommission zur Untersuchung der Juli-Unruhen in der Autonomen Republik Karakalpakstan die Generalstaatsanwaltschaft auf, Verstöße von Sicherheitskräften aufzuarbeiten (Universität Bremen 06.02.2023).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 156, 06.02.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/156/ZentralasienAnalysen156.pdf

CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/)

Folter/unmenschliche Behandlung

Seit Januar 2021 ist Usbekistan erstmals für drei Jahre Mitglied des
VN-Menschenrechtsrats. Das Land hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert (AA politisches Porträt Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024).
Seit Januar 2021 ist Usbekistan erstmals für drei Jahre Mitglied des , VN-Menschenrechtsrats. Das Land hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert (AA politisches Porträt Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024).

Das Gesetz verbietet Folter und unmenschliche Behandlung, aber es gab glaubwürdige Berichte, wonach Behördenmitarbeiter sie anwendeten. Das Gesetz verbietet die Verwendung von Beweismitteln, die unter Folter erlangt wurden, in Gerichtsverfahren. Ein Antifoltergesetz sieht Haftung bei Anwendung von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vor (USDOS 20.03.2023).

Tatsächliche oder auch nur vermeintliche Mitglieder von als religiös extremistisch eingestuften Organisationen müssen darüber hinaus laut Freedom House mit Folter und Misshandlungen sowie ihre Angehörigen unter Umständen mit Sippenhaft rechnen. Sie stehen im besonderen Fokus der Sicherheitsbehörden. Sporadisch kommt es hier zu größer angelegten Verhaftungsaktionen, so zuletzt im Mai 2020 gegen mutmaßliche Mitglieder der verbotenen islamischen Organisation Hizb ut-Tahrir (BAMF August 2021).

Berichte über Folter und andere Misshandlungen halten sich hartnäckig, obwohl breit veröffentlichte Fälle von Misshandlung zu Entlassungen und Strafverfolgungen für einige Beamte geführt haben (FH 2023).

(AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/)

Korruption

Die Regierung setzte die Entwicklung einer Datenbank für behördliche Korruption fort, welche die Namen ehemaliger korrupter Regierungsbeamter enthält um ihre Wiederbeschäftigung in Behörden zu verhindern. Am 08.08.2022 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev ein Gesetz über den öffentlichen Dienst, das Normen für Regierungsangestellte im öffentlichen Dienst festlegt. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen und geschäftliche Aktivitäten auszuüben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Sie müssen zudem Einkommen und Vermögen deklarieren. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von dem Gesetz ausgenommen. Behörden berichteten, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 die Verurteilung von 3.109 Beamten wegen Korruption erfolgte sowie Rückforderungen von rund 724 Milliarden Soum (64 Millionen US-Dollar) an in den vergangenen Jahren illegal erhaltenen Summen (USDOS 20.03.2023).

Korruption in kleinem Maßstab hat sich deutlich reduziert (FH 2023).

Die Gesetze sehen gerichtlich Strafen für Korruption bei Beamte vor, aber die Regierung setzt die Gesetze nicht immer effektiv um. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung (USDOS 12.04.2022).

Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind üblich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 2023).

Usbekische Beamte dürfen künftig keine Geschenke mehr annehmen, welche den Wert von umgerechnet 105 US-Dollar überschreiten, berichtet Fergana Agencyam 13.03.2023 Universität Bremen 05.04.2023).

Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International (Anmerkung: Der Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor), lag die Republik Usbekistan auf Platz 146 von 180 und wurde mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Index 2021 lag die Republik Usbekistan auf Platz 140 von 180 bewerteten Ländern und wurde mit 28 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2020, 2021). Im Index 2022 lag das Land auf Platz 126 von 180 und wurde mit 31 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2022). Im Index 2023 liegt die Republik Usbekistan auf Platz 121 von 180 und wird mit 33 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2023).

Im Anti-Korruptionsindex von Transparency International 2022 rangiert Usbekistan auf Platz 126, gleichauf mit Mexiko und somit erstmals seit 20 Jahren vor Russland (Platz 137 [Universität Bremen 05.04.2023]).

Allen Erwartungen zum Trotz erlebt Usbekistan seit dem Amtsantritt Mirziyoyevs in mehreren Bereichen teils einschneidende Reformen. Exemplarisch sind hier die Freilassung politischer Häftlinge, die zumindest teilweise Lockerung der allgemeinen Zensur, diverse, bislang jedoch fast ausschließlich auf den unteren Ebenen spürbare Maßnahmen zur Eindämmung der endemischen Korruption und die mit einigem Erfolg betriebene Bekämpfung der Zwangsarbeit in der Landwirtschaft zu nennen (BAMF August 2021).

Am 10.12.2021 wies Präsident Schawkat Mirsijojew die Antikorruptionsbehörde an, Nichtregierungsorganisationen, welche sich für die Erhöhung der Transparenz staatlicher Stellen einsetzen, zu unterstützen. Am 26.01.2022 stellte Präsident Mirsijojew die Entwicklungsstrategie für den Zeitraum 2022 bis 2026 vor, die u.a. die stärkere Eindämmung der Korruption, die Ausweitung der Kompetenzen lokaler Nachbarschaftsgemeinden (Mahallas) sowie die Verdopplung der Einkommen vorsieht (Universität Bremen 25.02.2022).Korruption bei der Verkehrspolizei und Beamten welche Ausweispapiere und Registrierungen ausstellen, wurde in den letzten Jahren durch Pilotprogramme zur Einführung von Videoüberwachung und Verkehrskameras deutlich reduziert (FH 2023).

Am 10.02.2023 berichtete Eurasianet über die Festnahme des Bloggers Muminow. Als Festnahmegrund zitiert Eurasianet einen Bekannten des Bloggers. Dieser behauptet Muminow habe über Finanzgeschäfte des Schwiegersohns von Präsident Mirsijojew recherchiert. Die Staatsanwaltschaft wirft Muminow wiederum vor, im Jahr 2021 Geschäftsinhaber zu Geldzahlungen erpresst zu haben, da er sonst negative Videobeiträge über sie veröffentlicht (Universität Bremen 05.04.2023).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 157, 05.04.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/157/ZentralasienAnalysen157.pdf)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Menschenrechtsaktivisten und Ombudsmann

In der Republik Usbekistan waren mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, deren Untersuchungen und Veröffentlichungen von Menschenrechtsverletzungen. Zwar zeigten Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal wurden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert (USDOS 20.03.2023).

Im März 2022 besuchten europäische Beamte die Republik Usbekistan für ein Monitoring, um die Fortschritte Usbekistans bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Generalised Scheme of Preferences (GSP+) zu überprüfen, welches von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängt. Die Beamten befassten sich mit Fragen von Menschenrechten sowie Rechtsstaatlichkeit und legten besonderes Augenmerk auf die „Registrierung von NGOs und Gewerkschaften sowie die Bekämpfung von Diskriminierung“. Während ihrer Gespräche über Menschenrechte mit Usbekistan im März 2022 äußerte die EU Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Registrierung von Nichtregierungsorganisationen (HRW 12.01.2023).

Internationale Nichtregierungsorganisationen, darunter auch solche die sich auf Menschenrechte konzentrieren, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der rechtlichen Registrierung konfrontiert. Die Regierung untersagte es nicht registrierten internationalen Organisationen Bankkonten zu eröffnen, beschränkte unangemessen die Gültigkeitsdauer internationaler NGO-Arbeitsvisa und behinderte Bemühungen eine Änderung jener Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu erreichen, welche es bestimmten internationalen NGOs untersagt sich im Land zu registrieren und dort tätig zu sein, argumentativ zu (USDOS 20.03.2023).

Die Behörden versuchten NGO-Aktivitäten und international finanzierte NGOs zu kontrollieren. Das Arbeitsumfeld für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, blieb restriktiv obwohl mehrere Aktivisten von einer verbesserten Zusammenarbeit mit Regierungsvertretern berichteten. Mehrere unabhängige NGOs sahen sich aufgrund früherer Gerichtsbeschlüsse gegen sie oder anderer Einwände von Beamten weiterhin mit Hindernissen bei der Registrierung vor Ort konfrontiert (USDOS 20.03.2023).

Das Justizministerium überwacht die Registrierung von NGOs. Es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Arten von Gruppen, die gebildet werden können. Das Gesetz verlangt, dass sich Organisationen unter Angabe des Budgets samt Finanzierung formell bei der Regierung registrieren. Das Gesetz sieht eine sechsmonatige Frist für neue Organisationen vor, während sie auf die Registrierung durch das Justizministerium warten und während dieser Frist werden sie von der Regierung offiziell als „Initiativgruppen“ eingestuft. Mehrere NGOs mussten länger, als die vorgesehenen sechs Monate, als Initiativgruppen weiterarbeiten (USDOS 20.03.2023).

Nach Schätzungen der Länderinformationsplattform LIPortal, betrieben von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), gibt es in Usbekistan landesweit weniger als 600 registrierte nationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (Stand Januar 2020), von denen lediglich ca. 10 % tatsächlich aktiv sein sollen, sowie 29 Niederlassungen internationaler NGOs (Stand Dezember 2019). Bei zwei Drittel der registrierten nationalen NGOs handelt es sich Berichten zufolge um regierungsnahe NGOs, sogenannte GONGOs (Government-Organized Non-Governmental Organizations), die auf Initiative der usbekischen Regierung gegründet wurden und personell wie finanziell eng mit dem Staat verflochten sind, wie das Women’s Committee, das Youth Movement und die Association of Disabled. Von der kleinen Zahl aus der Gesellschaft selbst hervorgegangener NGOs ist die große Mehrheit im sozialen und kulturellen Bereich tätig und zur Finanzierung auf Zuwendungen aus dem Ausland angewiesen. In sensiblen Bereichen ist bislang nur wenigen unabhängigen NGOs eine Zulassung durch die Behörden gelungen, so im Bereich der Menschenrechte lediglich der Independent Human Rights Organization of Uzbekistan (registriert seit 2002), der Organisation Ezgulik (usbekisch für „Leidenschaft“, seit 2003), die der Partei Birlik nahesteht, und jüngst Huquqi Tayanch („rechtlicher Beistand“, seit 2020 [BAMF August 2021])

Das Justizministerium verlangt von NGOs keine Genehmigung für die Durchführung von Veranstaltungen, aber NGOs müssen das Justizministerium bezüglich ihrer Pläne zur Umsetzung öffentlicher Programme informieren (USDOS 20.03.2023).

Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 20.03.2023).

Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen waren mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 2023).

Die Verwaltungsstrafgesetze sehen hohe Geldbußen bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften, welche die Tätigkeit von NGO regeln vor, ebenso in Fällen von „Mitmachen“ bei „illegalen NGOs“ vor. Das Gesetz legt nicht fest, ob sich der Begriff auf NGOs bezieht, die von der Regierung verboten oder geschlossen wurden, oder lediglich auf NGOs die nicht offiziell registriert sind. Das Verwaltungsgesetz sieht auch Strafen gegen internationale NGOs vor, wenn sie sich an politischen Aktivitäten beteiligen oder an Aktivitäten, die nicht mit ihren Satzungen übereinstimmen sowie Aktivitäten, die von der Regierung nicht im Voraus genehmigt wurden (USDOS 20.03.2023).

Zu den Aufgaben des Büros des Ombudsmanns für Menschenrechte gehörten die Förderung des öffentlichen Bewusstseins bezüglich grundlegender Menschenrechte, die Unterstützung bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften, damit diese internationalen Menschenrechtsnormen entsprechen und die Aufklärung von Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen. Das Büro des Ombudsmanns hat die Aufgabe bei Streitigkeiten zwischen Bürgern zu vermitteln, wenn sich diese an den Ombudsmann wenden und gibt Empfehlungen bezüglich Änderungen oder Beibehaltung von Entscheidungen der Behörden ab; diese Empfehlungen sind jedoch nicht bindend. Das Büro des Ombudsmanns kann unangekündigte Inspektionen in Gefängnissen durchführen und verfügte über eine eigene Abteilung, um behördlichen Missbrauch in Unternehmen zu untersuchen. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten ist das Büro des Ombudsmanns eng mit hochrangigen Regierungsbeamten verbunden, was dessen Unabhängigkeit einschränkt. Darüber hinaus haben Aktivisten und Gefangene festgestellt, dass die Ombudsstelle Foltervorwürfe oft Monate nach Eingang der Beschwerden untersucht, wenn es keine Beweise mehr für Folter gibt, was dazu führt, dass Fälle nicht gemeldet werden (USDOS20.03.2023).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan)

Wehrdienst und Rekrutierung

In der Republik Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstpflicht für Männer beträgt zwölf Monate, wobei Wehrpflichtige die Möglichkeit haben, für eine kürzere Dienstzeit von einem Monat zu zahlen, wenn sie bis zum Alter von 27 Jahren Reservist bleiben. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (CIA letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024).

Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 01.2020).

Die Rekrutierung von Kinder durch das staatliche Militär und nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen ist gesetzlich verboten (USDOL 28.09.2022).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/

IFOR, International Fellowship of Reconciliation (01.2020), Submission by the International Fellowship of Reconciliation to the 128th Session of the Human Rights Committee UZBEKISTAN (Military service, conscientious objection and related issues), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025761/INT_CCPR_CSS_UZB_41381_E.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021

USDOL, United States Department of Labor, Jahresbericht zur Kinderarbeit, (Beobachtungszeitraum 2021), 28.09.2022, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/uzbekistan)

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit Januar 2021 ist Usbekistan erstmals für drei Jahre Mitglied des
VN-Menschenrechtsrats. Das Land hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. (AA politisches Porträt Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024).
Seit Januar 2021 ist Usbekistan erstmals für drei Jahre Mitglied des , VN-Menschenrechtsrats. Das Land hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. (AA politisches Porträt Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024).

Bei ihrem Besuch in Usbekistan im Juni 2022 lobte die stellvertretende Generalsekretärin der Vereinten Nationen, Amina Mohammed, den Präsidenten Usbekistans für den Reformkurs des Landes. Nach Angaben der Vereinten Nationen gehörten die Menschenrechte zu den Themen, die Mohammed während des Besuchs ansprach (HRW 12.01.2023).

Am 02.03.2022 gab es laut einem aktuellen ILO-Bericht in ganz Usbekistan nahezu keine Fälle mehr von Zwangsarbeit auf Baumwollfeldern, berichtet Fergana Agency (Universität Bremen 10.06.2022).

Ein Gesetz aus dem Jahr 2009 verhängte strengere Strafen für Kinderarbeit und im Jahr 2012 versprach der damalige Premierminister Mirziyoyev die Praxis vollständig zu beenden. Im Jahr 2017 erließ der Präsident ein Dekret um Zwangsarbeit in der Landwirtschaft durch Studenten, Gesundheitspersonal und Lehrer formell zu verbieten. Während der darauffolgenden Baumwollernte erhöhte die Regierung die Anreize für freiwillige Arbeit und gewährte internationalen Beobachtern Zugang. Im Jahr 2018 stellte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) fest, dass 93 Prozent der Baumwollarbeiter freiwillig bei der Ernte dieses Jahres beschäftigt waren, während Kinderarbeit kein Thema war (FH 2023).

Zu den vordringlichsten Menschenrechtsproblemen in der Republik Usbekistan zählen Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche, einschließlich außergerichtliche, Tötungen; Behörden zurechenbare Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen; harte oder lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen oder Anhaltungen; politische Gefangene; länderübergreifende Repressionen gegenüber Menschen in anderen Staaten; ernsthafte Probleme im Bereich Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Zensur und strafrechtliche Verleumdungsgesetze; erhebliche Beschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich Einschränkungen von privaten Organisationen, Menschenrechtsaktivisten und anderen, welche die Regierung kritisierten; Beschränkungen der Bewegungsfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in Länder in denen ihnen Folter oder Verfolgung drohen; keine Möglichkeit der Bevölkerung die Regierung in freien, fairen Wahlen zu wechseln; schwerwiegende und unzumutbare Einschränkungen der politischen Partizipation; Korruption; mangelnde Aufklärung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt; erhebliche Behinderungen beim Zugang zu medizinischen Leistungen in den Bereichen sexueller und reproduktiver Gesundheit; gesetzliche Kriminalisierung von einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen volljährigen Personen des gleichen Geschlechts und erhebliche Beschränkungen bei der Bildung von arbeitsrechtlichen Interessensvertretungen (USDOS 20.03.2023).

Im März 2022 besuchten europäische Beamte die Republik Usbekistan für ein Monitoring, um die Fortschritte Usbekistans bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Generalised Scheme of Preferences (GSP+) zu überprüfen, welches von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängt. Die Beamten befassten sich mit Fragen von Menschenrechten sowie Rechtsstaatlichkeit und legten besonderes Augenmerk auf die „Registrierung von NGOs und Gewerkschaften sowie die Bekämpfung von Diskriminierung“. Während ihrer Gespräche über Menschenrechte mit Usbekistan im März 2022 äußerte die EU Bedenken hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Registrierung von Nichtregierungsorganisationen und der Nichtdiskriminierung und forderte eine unverzügliche Untersuchung von Angriffen auf Blogger und Demonstranten. Am 06.07.2022 haben die EU und Usbekistan die offiziellen Verhandlungen über ein neues Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit abgeschlossen, welches unter anderem die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorsieht (HRW 12.01.2023).

Usbekistan hat sich durch den Beitritt zu sieben der neun Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen, darunter zum grundlegenden Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, völkerrechtlich zur Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards verpflichtet und mit Abschnitt zwei der Verfassung einen breiten Katalog von Menschenrechten innerstaatlich verankert. Trotz spürbarer Fortschritte gegenüber den Verhältnissen in der Ära Karimov kommt es in der Praxis in nahezu allen Bereichen auch unter der Amtsführung Mirziyoyevs zu erheblichen Einschränkungen der Menschenrechte bis hin zu Repressalien gegen Regimekritikerinnen und -kritiker sowie sonstige Andersdenkende. Letztere fallen jedoch weniger systematisch und intensiv aus als noch in der Vergangenheit. Entsprechend hat sich die relative Menschenrechtsbilanz Usbekistans im „Freedom in the World“-Index, der die Verwirklichung politischer Rechte und bürgerlicher Freiheiten auf einer Skala von 0 bis 100 misst, moderat von drei Punkten unter Präsident Karimov auf aktuell elf Punkte verbessert. In absoluten Zahlen ist Usbekistan damit nach Freedom House jedoch weiterhin als unfrei („not free“) zu klassifizieren. Im Tenor zur allgemeinen Menschenrechtslage ähnlich kritisch fallen die Bewertungen zahlreicher weiterer internationaler Beobachtender aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft aus (BAMF August 2021).

Eine UN-Menschenrechtsexpertin lobte die usbekische Regierung für die Rückführung und Wiedereingliederung von Frauen und Kindern aus Syrien, dem Irak und Afghanistan, empfahl den Behörden jedoch, die Extremismus- und Anti-Terror-Gesetze des Landes grundlegend zu reformieren. Tausende Frauen und Kinder wurden willkürlich in Lagern im Nordosten Syriens festgehalten. UN-Experten sagen, dass sie Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Entbehrung unter Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt sind, die durchaus Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nach internationalem Recht darstellen können, ohne dass ihnen wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Sie haben Dutzende von Staaten aufgefordert, ihre Rückführung zu erleichtern. Die Expertin lobte den praktischen Fokus der Regierung auf die Vermeidung von Stigmatisierung, die Gewährleistung des Zugangs zu Grundrechten, einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Rechte, und unterstrich den Wert der Partnerschaft der Regierung mit UNICEF und anderen UN-Menschenrechtsorganisationen, einschließlich ihres Mandats und OHCHR. Die Sonderberichterstatterin untersuchte eingehend die usbekischen Gesetze zur Terrorismus- und Extremismusbekämpfung und äußerte Bedenken hinsichtlich des breiten und vagen Inhalts zahlreicher Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Sie sagte, dass erhebliche Überarbeitungen notwendig seien, um die Einhaltung des Völkerrechts sowie der Standards für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte sicherzustellen. Sie betonte die Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen der derzeitigen Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in Einklang mit den Empfehlungen der FATF und den Menschenrechtsstandards auf die Zivilgesellschaft sowie gemeinnützige Organisationen anzugehen. In Bezug auf Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sagte sie, dass Rechenschaftspflicht und Transparenz die derzeitigen Reformbemühungen verstärken und vertiefen würden. Die Expertin empfahl die Einrichtung eines formellen und unabhängigen Überprüfungsmechanismus, der in der Lage ist, zu ermitteln und sinnvolle Rechtsbehelfe und Wiedergutmachungsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Menschenrechtsverletzungen derjenigen Personen anzugehen, die zuvor wegen der staatlichen Sicherheit inhaftiert wurden, insbesondere derjenigen, die Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren haben (OHCHR, 07.12.2021).

Am 10.02.2023 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen drei Polizeibeamte wegen des Verdachtes auf Amtsmissbrauch während der Proteste in der Republik Karakalpakstan im Juli 2022, berichtet Eurasianet. Bislang waren unter den Angeklagten ausschließlich Zivilisten (Universität Bremen 05.04.2023).

Die Menschenrechtslage in Usbekistan verschlechterte sich im Jahr 2023 durch einen deutlichen Anstieg von Schikanen und Strafverfolgungen von Bloggern und Journalisten und einem anhaltenden Mangel an Strafverfolgungen für Menschenrechtsverletzungen, die während der Ereignisse in Karakalpakstan im Jahr 2022 begangen wurden. Zudem gab es Änderungen in der usbekischen Verfassung, die es Präsident Schawkat Mirsijojew ermöglichten, sich bei vorgezogenen Präsidentschaftswahlen im Juli zur Wiederwahl zu stellen. Versprochene Gesetzesreformen wurden weiter verzögert (HRW 11.01.2024).

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 27.09.2023, abgefragt am 12.04.2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826

HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2

OHCHR, Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte, 07.12.2021, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=27919&LangID=E

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 157, 05.04.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/157/ZentralasienAnalysen157.pdf

HRW, Human Rights Watch, World Report 2024, Usbekistan, 11.01.2024, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/uzbekistan)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, auch für Mitarbeiter von Presse und Medien, aber die Regierung beschränkte diese Rechte. Die Regierung beschränkte, sowohl offiziell als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren und Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren, dazu zählen auch Gesetze die Verleumdung und „Hassreden“ kriminalisieren (USDOS 20.03.2023).

Wenngleich sich die usbekische Verfassung in Artikel 29 zum Recht auf freie Meinungsäußerung und in Artikel 67 zur Freiheit der Presse bzw. der Medien bekennt, ist die diesbezügliche Gesetzgebung restriktiv ausgestaltet. Auch in der Praxis werden kritische Meinungsäußerungen und Medienberichte trotz Fortschritten nur eingeschränkt toleriert. Reporter ohne Grenzen spricht in diesem Zusammenhang von einem „erratischen Tauwetter“ (BAMF August 2021).

Am 31.03.2021 trat eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft, die insbesondere die Meinungsfreiheit im digitalen Raum einschränken. Im Einzelnen wurde der Straftatbestand der Beleidigung und Verleumdung des Präsidenten auf Äußerungen im Internet ausgeweitet. Betroffenen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Ferner wurde für Kommentare, die zur Missachtung gesetzlicher Bestimmungen auffordern und nach Einschätzung der Behörden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, eine Geldstrafe in der Höhe von. bis zu 19,6 Millionen Som (ca. 1.540 EUR) eingeführt. Daneben wurde der Aufruf zur Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen über das Internet ebenso wie die Verbreitung von gegenüber dem Staat „respektlosen“ Informationen ohne spezifische Strafandrohung verboten. Die praktische Umsetzung der Gesetzesnovellen bleibt weiter abzuwarten (BAMF 05.03.2021).Fergana Agency berichtet, dass Usbekistan im Meinungsfreiheitsranking 2022 der britischen Menschenrechtsorganisation Article 19 den 133. Platz von insgesamt 161 Ländern erreicht hat. Dies stellt eine geringfügige Verbesserung gegenüber dem Vorjahr dar. Dennoch wird die Meinungsfreiheit im Land weiterhin als problematisch angesehen (Universität Bremen 09.11.2023).

Die usbekische Aufsichtsbehörde für Telekommunikation, O'zkomnazorat, hat am 02.07.2021 den Zugang zu mehreren Social-Media-Plattformen vorerst mit der Begründung eingeschränkt, die Anbieter würden gegen das im April 2021 novellierte Gesetz über personenbezogene Daten verstoßen. Demzufolge sind Internetunternehmen bei der Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten usbekischer Staatsangehöriger verpflichtet, die entsprechenden Server innerhalb Usbekistans zu betreiben. Betroffen von den Störungen wie fehlerhaften oder verzögerten Ladevorgängen sind Medienberichten zufolge gegenwärtig die Dienste von Twitter, TikTok, Skype und der russischen Plattform VKontakte. Bereits im März 2021 war die Meinungsfreiheit im digitalen Raum durch die Einführung neuer Online Straftatbestände weiter eingeschränkt worden (BAMF 05.07.2021).

Am 05.07.2021 berichtete Fergana Agency, dass die Nutzung von Virtual Private Networks (VPN) im Land stark angestiegen sei (Universität Bremen 01.08.2021).

Journalisten und Blogger müssen insbesondere dann mit Repressalien rechnen, wenn sie in ihren Äußerungen und der Berichterstattung bestimmte Grenzen überschreiten. Während mehrere Quellen berichten, dass – zumindest grundsätzlich – lokale Amtsträger kritisiert und auch sensible Themen wie Korruption, Folter und Zwangsarbeit mit Bedacht angesprochen werden können, sind andere Bereiche nach wie vor tabu. Hierzu zählen nach Einschätzung von Human Rights Watch und Reporter ohne Grenzen vor allem die unmittelbare Kritik am Präsidenten und der übrigen politischen Elite des Landes sowie die Berichterstattung über den Geheimdienst GSB. Ähnliches gilt ausgehend von Beobachtungen des Foreign Policy Centre für offene Sympathiebekundungen für den Vorsitzenden der Partei Erk, Salih, und für Äußerungen zu Religions- und Glaubensfragen. Insgesamt sind die Grenzen jedoch fließend, sodass ein klar definierter Raum, innerhalb dessen freie Meinungsäußerung und Berichterstattung immer und überall repressionsfrei möglich ist, gegenwärtig nicht existiert. Im Falle rechtlicher Sanktionen gegen Journalisten und Blogger bestehen diese zumeist aus Geldstrafen bis hin zu 15-tägiger Verwaltungshaft und fallen damit erkennbar milder aus als die unter der Präsidentschaft Karimovs üblichen, langjährigen Freiheitsstrafen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Beispielsweise wurde im September 2019 eine Bloggerin, die auf Facebook über den Protestmarsch eines Dissidenten berichtet hatte, neben einer zehntägigen Verwaltungshaft für einen Zeitraum von drei Monaten in eine psychiatrische Einrichtung zwangseingewiesen; ein Vorgehen, das laut Freedom House an Praktiken aus sowjetischer Zeit erinnert. Im Falle eines weiteren Medienschaffenden, Otabek Sattoriy, der als scharfer Kritiker des Gouverneurs der Provinz Surxondaryo international Aufmerksamkeit erregt hatte, kam es am 10.05.2021 zu einem Schuldspruch wegen angeblicher Verleumdung und Erpressung und einer Verurteilung zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe (BAMF August 2021).Am 23.09.2021 verbesserte sich Usbekistan im globalen Index „Freedom of the Net“ um einen Punkt im Vergleich zum Vorjahr. Grund hierfür ist die bessere Verbreitung des Internets, nicht jedoch die Aufhebung der Internetzensur. Insgesamt erzielt Usbekistan 28 Punkte in dem Ranking. Am 03.11.2021 ließ Uzkomnazorat, Aufsichtsbehörde für die Kontrolle von Internet und Telekommunikation, mehrere soziale Netzwerke im Land sperren, darunter Telegram und YouTube. Am 04.11.2021 waren die am Vortag gesperrten sozialen Netzwerke landesweit wieder erreichbar. Dem präsidialen Pressedienst zufolge war Präsident Mirsijojew nicht in die Entscheidung zur Sperrung miteinbezogen worden. Mirsijojew entband den Leiter von Uzkomnazorat von seinen Aufgaben (Universität Bremen 09.12.2021).

Im aktuellen World Press Freedom Index verbessert Usbekistan seinen Rang von Platz 157 auf 133 um 24 Plätze (Universität Bremen 10.06.2022).

Usbekistan hat sich im aktuellen Pressefreiheitsranking von Reporter ohne Grenzen um vier Plätze verschlechtert und liegt nun auf Platz 137 von 180. Der Bericht betont die Kontrolle der Medien durch die Regierung, das Fehlen unabhängiger Medien und die Verfolgung von Oppositionsgruppen (Universität Bremen 05.06.2023).

Es gab während des Jahres immer wieder kleine spontane Proteste zu sozialer und wirtschaftlichen Themen (HRW 13.02.2022).

Am 27.06.2023 bezeichnete Präsident Mirsijojew Journalisten und Blogger als „Stütze der Regierung im Kampf gegen Korruption und Bürokratie.“ Medien sollten eine Plattform für freie Meinungsäußerung sein, weshalb die Regierung bestrebt sei, eine neue „Journalismus-Kultur“ in Usbekistan zu fördern (Universität Bremen 18.07.2023).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 03.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.07.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw27-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 13.02.2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 158, 05.06.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/158/zentralasienanalysen158.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 159, 18.07.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/159/zentralasienanalysen159.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 160, 09.11.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/160/zentralasienanalysen160.pdf)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze sehen Versammlungsfreiheit vor. Obwohl die Regierung dieses Recht einschränkte, erlaubte sie manchmal Einzelpersonen diese Freiheit ohne Repressalien auszuüben (USDOS 20.03.2023).

Die Versammlungsfreiheit ist formal in Artikel 33 der Verfassung niedergelegt, unterliegt jedoch ebenfalls signifikanten Einschränkungen (BAMF August 2021).

Im März 2022 besuchten europäische Beamte die Republik Usbekistan für ein Monitoring, um die Fortschritte Usbekistans bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Generalised Scheme of Preferences (GSP+) zu überprüfen, welches von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängt. Während ihrer Gespräche über Menschenrechte mit Usbekistan im März 2022 äußerte die EU Bedenken unter anderem auch hinsichtlich der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit […] und forderte eine unverzügliche Untersuchung von Angriffen auf Blogger und Demonstranten (HRW 12.01.2023).

Am 12.12.2022 forderte die Kommission zur Untersuchung der Juli-Unruhen in der Autonomen Republik Karakalpakstan die Generalstaatsanwaltschaft auf, Verstöße von Sicherheitskräften aufzuarbeiten (Universität Bremen 06.02.2023).

Versammlungen dürfen in Usbekistan nur nach vorangegangener Genehmigung durch den jeweiligen Hokim, in bestimmten Fällen erst nach zusätzlicher Rücksprache mit den entsprechenden Abteilungen des Innenministeriums und der Nationalgarde, durchgeführt werden. Das usbekische Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen Treffen, Kundgebungen, Straßenumzügen und Demonstrationen einerseits und sogenannten Massenveranstaltungen andererseits. Genehmigungen für Massenveranstaltungen, d.h. gemäß Erlass Nr. 205 des Ministerkabinetts Veranstaltungen mit 100 oder mehr Teilnehmenden und dem Ziel der Durchführung von gesellschaftlichen, politischen, kulturellen oder der Unterhaltung dienenden Programmen, müssen mindestens 30 Tage im Voraus beantragt werden. Weitere Eingriffe in die Versammlungsfreiheit bestehen insoweit, als dass Massenveranstaltungen nur an speziell dafür ausgewiesenen Orten erlaubt sind und bestimmten Personengruppen und (registrierten) NGOs, deren Betätigungserlaubnis ausgesetzt wurde, die Organisation solcher Veranstaltungen von vornherein untersagt ist. Hinsichtlich der übrigen Versammlungsarten herrscht nach Angaben der Menschenrechtsorganisationen Association for Human Rights in Central Asia (AHRCA) und International Partnership for Human Rights (IPHR) nach wie vor Unklarheit über die einschlägigen Rechtsnormen. Während das usbekische Innenministerium Treffen, Kundgebungen, Straßenumzüge und Demonstrationen unverändert durch Erlass Nr. 9306-XI des Obersten Sowjets der UdSSR aus dem Jahr 1988 geregelt sieht, betrachtet das Justizministerium den Erlass als nicht länger gültig. Damit besteht für die Organisatorinnen und Organisatoren derartiger Versammlungen eine erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf die einzuhaltenden Verfahren und Auflagen (BAMF August 2021).Die Überarbeitung eines im August 2020 veröffentlichten Gesetzentwurfs für öffentliche Versammlungen kam 2021 weiter ins Stocken. Änderungen des usbekischen Informationsgesetzes, die im März verabschiedet wurden, verboten es Bloggern und anderen, Onlineaufrufe zur Teilnahme an Protesten „unter Verletzung der festgelegten Ordnung“ aufzurufen (HRW 13.02.2022).

Am 17.03.2023 hat ein Gericht in der Stadt Buchara 28 Personen im Zusammenhang mit den regierungskritischen Protesten in der autonomen Republik Karakalpakstan zu Freiheitsstrafen zwischen fünf und elf Jahren und elf weitere Personen zu bewährungsähnlichen Strafen verurteilt. Im Zuge der Proteste war es im Juli 2022 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften mit nach offiziellen Angaben 21 Todesopfern, darunter vier Angehörige der Sicherheitskräfte, gekommen. Die Angeklagten wurden u.a. des Vandalismus, der Körperverletzung und/oder der Organisation gewaltsamer Massenunruhen für schuldig befunden. In einem ersten Prozess war bereits am 31.01.2023 eine Gruppe von 22 Protestierenden mit ebenfalls mehrheitlich langjährigen Freiheitsstrafen belegt worden, darunter – als vermeintlicher Urheber eines nach Regierungsangaben geplanten politischen Umsturzes in Karakalpakstan – Dauletmurat Tajimuratov. Der Journalist und Anwalt, der unabhängigen Berichten zufolge zu einer rein friedlichen Demonstration gegen die geplante Einschränkung des Autonomiestatus der Region aufgerufen hatte, erhielt eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Menschenrechtsorganisationen bezeichneten die Verfahren als mit rechtsstaatlichen Standards unvereinbar und mitunter politisch motiviert. In diesem Zusammenhang seien die Strafverfolgungsbehörden ferner Vorwürfen der Misshandlung der Angeklagten im Polizeigewahrsam nicht nachgegangen und hätten den Angeklagten für den Fall, dass sie oder ihre Angehörigen Informationen an die Medien oder NGOs weitergeben, mit einer Strafverschärfung gedroht (BAMF 20.03.2023).

Arbeitnehmern ist es gesetzlich erlaubt unabhängige Gewerkschaften zu gründen, diesen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Dennoch sind in der Praxis keine unabhängigen Gewerkschaften im Land aktiv. Gewerkschaftliche Diskriminierung ist verboten. Streiken ist gesetzlich weder erlaubt noch verboten (USDOS 20.03.2023).

Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert und es existieren keine unabhängigen Gewerkschaftsstrukturen. Organisierte Streiks sind äußerst selten (FH 2023).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 156, 06.02.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/156/ZentralasienAnalysen156.pdf

HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

HRW, Human Rights Watch, World Report 2023, Usbekistan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/uzbekistan

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Haftbedingungen

Hochrangige Regierungsbeamte besuchten, zwecks Kontaktaufnahme mit Inhaftierten regelmäßig, die unterschiedlichen Regionen des Landes und die Regierung erklärte, sie halte an dieser Politik fest. Die Regierung gewährte Vertretern einiger lokaler NGOs und internationaler Organisationen Zugang zu Gefängnissen, nicht jedoch dem Internationalen Roten Kreuz (USDOS20.03.2023).

Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellten sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Gründe dafür waren massive Überbelegung, Lebensmittelknappheit, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel (USDOS 20.03.2023).

Gefängnisse sind von Überbelegung sowie Nahrungsmittel- und Medizinknappheit betroffen. Inhaftierte Verdächtigte und Gefängnisinsassen, insbesondere jene die wegen ihrer religiösen Überzeugung verurteilt wurden, sind oft Folter und anderen Arten vom Misshandlungen ausgesetzt (FH 2023).

Die Regierung erklärte, dass Gefangene das Recht haben, jede Religion auszuüben, aber einige Gefangene beschwerten sich bei Familienmitgliedern, dass die Gefängnisbehörden ihnen nicht erlaubten religiöse Rituale einzuhalten, die mit dem Zeitplan des Gefängnisses kollidierten. Zu diesen Ritualen gehörten traditionelle islamische Morgengebete. Während einige Aktivisten berichteten, dass sich diese Situation verbessert habe, erklärten andere, dass Einschränkungen andauerten. Obwohl einige Bibliotheken Ausgaben des Koran und der Bibel hatten, beklagten Familienangehörige, dass Behördenmitarbeitern religiösen Gefangenen dazu keinen Zugang zu religiösen Unterlagen gewährten (USDOS 20.03.2023).

Im Laufe des Jahres 2021 ordnete der Präsident die Freilassung oder Herabsetzung von Strafen von 81 Gefangenen an, die wegen religiösen Extremismus oder anderer religiöser Anklagen verurteilt worden waren (USDSO 12.04.2022).Am 08.12.2022 begnadigte Präsident Schawkat Mirsijojew anlässlich des „Tages der Verfassung“ 402 Strafgefangene ((Universität Bremen 06.02.2023).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 156, 06.02.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/156/ZentralasienAnalysen156.pdf)

Todesstrafe

In der Republik Usbekistan ist für keine Straftat die Todesstrafe vorgesehen. Die Republik Usbekistan hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert (AI 16.05.2023).

Am 01.05.2023 ist die überarbeitete Verfassung ist in Kraft getreten, die ein Verbot der Todesstrafe beinhaltet (Universität Bremen 05.06.2023).

(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2022, 16.05.2023, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 158, 05.06.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/158/zentralasienanalysen158.pdf)

Religionsfreiheit

Die usbekische Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, sowie die Trennung von Staat und Religion. Laut Verfassung hat jeder das Recht sich zu einer Religion zu bekennen, oder nicht. Gemäß der usbekischen Verfassung dürfen diese Rechte nicht in die rechtmäßigen Interessen, Rechte und Freiheiten anderer Bürger, des Staates oder der Gesellschaft eingreifen. Das Gesetz erlaubt es religiöse Aktivitäten einzuschränken, wenn dies zur Aufrechterhaltung der staatlichen Sicherheit, der sozialen Ordnung oder der Moral erforderlich ist. Die Verfassung schafft einen säkularen Rahmen der die Nichteinmischung des Staates in die Angelegenheiten religiöser Gemeinschaften vorsieht, Staat und Religion voneinander trennt und politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien verbietet (USDOS 15.05.2023).

Ca. 88 % der Bevölkerung sind moslemischen Glaubens (vor allem Sunniten) und ca. 09% sind Orthodoxen Glaubens (CIA letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024).

Keine registrierte politische Partei vertritt die spezifischen Interessen religiöser Minderheiten (FH 28.02.2022).

Die Verfassung entwirft Usbekistan in Artikel 61 als laizistischen Staat, in dem Staat und Religion strikt voneinander getrennt sind, und garantiert in Artikel 31 die Gewissensfreiheit und das Recht, sich zu einer beliebigen Religion oder auch zu keiner Religion zu bekennen. In der Verfassungswirklichkeit unterliegt das religiöse Leben der muslimisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit ebenso wie das der zahlreichen religiösen Minderheiten hingegen einer strengen staatlichen Regulierung und Kontrolle. Zwischen den Religionsgruppen untereinander herrscht wiederum weitgehende Toleranz. Hintergrund des traditionellen Misstrauens der Regierung gegenüber den Religionsgemeinschaften, speziell dem Islam, ist dabei zum einen die Furcht der Regierung vor der Mobilisierungskraft von Religion, wie sie im Zuge des Wiederauflebens des Islam unmittelbar nach der Unabhängigkeit Usbekistans von der Sowjetunion offen zutage trat. Zum anderen speist sich das Misstrauen aus den Erfahrungen mit einem militanten Islamismus, wie er in den 1990er Jahren (und z.T. darüber hinaus) sowohl in Usbekistan selbst, hier insbesondere im Ferghana-Tal, als auch in den Nachbarstaaten Tadschikistan und Afghanistan zu beobachten war. Beide Entwicklungen wurden von der Regierung als Herausforderung des eigenen Machtanspruches und mit Blick auf die islamistische Gewalt zugleich als Bedrohung für die nationale Sicherheit wahrgenommen und mündeten in weitgehenden Beschränkungen der Religionsfreiheit (BAMF August 2021).

Verschiedene Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus, befassen sich mit der Sicherheit des Einzelnen, dem Schutz der Gesellschaft und des Staates, der Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung und der territorialen Integrität des Landes, der Wahrung des Friedens sowie der multiethnischen und multireligiösen Harmonie. Das Gesetz bietet einen Rahmen für grundlegender Konzepte, Prinzipien und Anweisungen zur Bekämpfung von Extremismus und extremistischen Aktivitäten (USDOS 15.05.2023).

Die US Regierung schätze die Bevölkerung Mitte 2022 auf 31,1 Millionen Menschen, laut Schätzung der usbekischen Behörden soll diese bis September 35,8 Millionen erreichen. Die US Regierung schätzt, dass 88 %, das Außenministerium, dass 96,3 % der usbekischen Bevölkerung Muslime sind. Die meisten Muslime sind Sunniten der hanafitischen Schule. Gemäß der usbekischen Regierung sind ungefähr 0,3 % der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Schule). Ca. 2,2 % der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019 waren es 3,5 %). Gemäß Angaben der Regierung bestehen die restlichen 1,8 % aus kleinere Glaubensgemeinschaften wie den Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 15.05.2023).

Die usbekische Regierung verbietet die Anstiftung zu religiösem Hass (USDOS 20.03.2023).

Gemäß dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.338 religiöse Organisationen registriert, die 16 unterschiedliche Glaubensrichtungen repräsentieren (USDOS 15.05.2023).

Im Vergleich dazu waren 2021 laut Komitee 2.313 religiöse Organisationen registriert und im Jahr 2020 2.293 (USDOS 02.06.2022).

Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 61 Pfingstkirchen, 24 Baptistenkirchen, zehn Kirchen der Siebenten-Tags-Adventisten, vier Neue Apostel Kirchen, zwei lutherische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, eine Kirche der Stimme Gottes, 26 koreanisch-protestantische Kirchen, zwei Armenisch-Apostolische Kirchen, acht jüdische Gemeinden, sieben Zentren der Bahai, ein Hare Krishna Tempel und ein buddhistischer Tempel. Seit 2020 ist auch eine usbekische Bibelgemeinschaft registriert (USDOS 15.05.2023).

Am 23.02.2021 berichtete Fergana Agency über einen überarbeiteten Entwurf des Strafgesetzbuches. Demnach soll ein Artikel gestrichen werden, welcher unter anderem die Einfuhr, Produktion sowie Verteilung religiöser Materialien im Land verbietet (Universität Bremen 06.04.2021).

Nach einem Bericht von Radio Free Europe/Radio Liberty wurden in der vergangenen Woche in der Großstadt Angren im Osten des Landes über mehrere Tage hinweg dutzende praktizierende Muslime von der örtlichen Polizei vorgeladen und aufgefordert, ihr Barthaar abzurasieren. Bei Weigerung sei den Betreffenden mit Zwang und Anzeige wegen Missachtung polizeilicher Anordnungen gedroht worden. Die usbekischen Behörden assoziieren das Tragen langer Gesichtsbehaarung häufig mit einer radikal wahhabitischen Auslegung des Islam (BAMF 14.06.2021).

Am 22.06.2021 wurde Mahsudschon Askarow, Mitbegründer der Nachrichtenplattform kun.uz, wegen der Veröffentlichung religiöser Inhalte zu einer Geldstrafe von 12,25 Millionen Sum (1.100 USD) verurteilt. Am 05.07.2021 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein neues Religionsgesetz, das die Registrierung religiöser Organisationen vereinfachen soll. Das Tragen religiöser Kleidung, welche zuvor nur von Geistlichen getragen werden durfte, ist nun allen Bürgern erlaubt (Universität Bremen 01.08.2021).

Nach mehrjährigen Beratungen trat am 06.07.2021 die tags zuvor von Präsident Mirziyoyev unterzeichnete Novelle des „Gesetzes über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen“ in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Aufhebung des Verbotes, religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen, was bislang ausschließlich Geistlichen vorbehalten war. Beobachtern zufolge wurden die entsprechenden Sanktionen in Art. 184.1 des Verwaltungshaftungsgesetzes (bislang) nicht aufgehoben, sodass die praktische Umsetzung der Neuregelung abzuwarten bleibt. Daneben wurden die Anforderungen für die Registrierung religiöser Einrichtungen wie Gebetshäuser und Religionsschulen modifiziert. Unter anderem wurde die Anzahl der erforderlichen Gründungsmitglieder von 100 auf 50 Personen reduziert, zugleich aber neue Erfordernisse eingeführt, wie der Umstand, dass alle Gründungsmitglieder in derselben Stadt ansässig sein müssen. Die Menschenrechtsorganisation Forum 18 wertet die Gesetzesnovelle trotz einzelner Erleichterungen in ihrer Gesamtheit als Fortschreibung der bisherigen, repressiven Religionsgesetzgebung des Landes (BAMF 12.07.2021).Nach mehrjährigen Beratungen trat am 06.07.2021 die tags zuvor von Präsident Mirziyoyev unterzeichnete Novelle des „Gesetzes über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen“ in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Aufhebung des Verbotes, religiöse Kleidung in der Öffentlichkeit zu tragen, was bislang ausschließlich Geistlichen vorbehalten war. Beobachtern zufolge wurden die entsprechenden Sanktionen in Artikel 184 Punkt eins, des Verwaltungshaftungsgesetzes (bislang) nicht aufgehoben, sodass die praktische Umsetzung der Neuregelung abzuwarten bleibt. Daneben wurden die Anforderungen für die Registrierung religiöser Einrichtungen wie Gebetshäuser und Religionsschulen modifiziert. Unter anderem wurde die Anzahl der erforderlichen Gründungsmitglieder von 100 auf 50 Personen reduziert, zugleich aber neue Erfordernisse eingeführt, wie der Umstand, dass alle Gründungsmitglieder in derselben Stadt ansässig sein müssen. Die Menschenrechtsorganisation Forum 18 wertet die Gesetzesnovelle trotz einzelner Erleichterungen in ihrer Gesamtheit als Fortschreibung der bisherigen, repressiven Religionsgesetzgebung des Landes (BAMF 12.07.2021).

Bis heute – d.h. auch nach der erst kürzlich am 06.07.2021 erfolgten Novellierung des Religionsgesetzes – dürfen religiöse Organisationen wie Gebetshäuser (z.B. Moscheen und Kirchen) und religiöse Bildungseinrichtungen (z.B. Medresen und Priesterseminare) ihre Tätigkeit unabhängig von der Glaubensrichtung erst nach einer erfolgreichen Registrierung durch die Justizbehörden aufnehmen. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung sind hoch und beinhalten u.a. den Nachweis von mindestens 50 Personen, die alle in der betreffenden Stadt gemeldet und bereit sein müssen, als Gründerinnen und Gründer der Organisation aufzutreten, die vorherige Zustimmung des jeweiligen Hokims und des Komitees für Religiöse Angelegenheiten sowie im Falle der Registrierung eines zentralen, die gesamte Glaubensgemeinschaft vertretenden Organs Nachweise über Niederlassungen in mindestens acht der 14 Verwaltungseinheiten des Landes. Derzeit gibt es in Usbekistan nach offiziellen Angaben 2.293 registrierte Organisationen, verteilt auf 16 Religionsgemeinschaften, darunter Sunniten (2.071), Schiiten (4), Orthodoxe Christen (38), Baptisten (24), Katholiken (5) und die Zeugen Jehovas (1) (Stand 2020). Nicht registrierten Organisationen ist jede Art der religiösen Betätigung untersagt. Bei Zuwiderhandlung droht Organisierenden wie Teilnehmenden eine Geld- bis hin zu einer Freiheitsstrafe; im Falle von als „religiös extremistisch“ eingestuften Organisationen beträgt letztere bis zu 20 Jahre. Auch die registrierten Organisationen unterliegen in ihrer Tätigkeit vielfältigen Einschränkungen. So dürfen Gottesdienste nur innerhalb der Räumlichkeiten der jeweiligen Organisation stattfinden. Alle sonstigen religiösen Zeremonien und Versammlungen sind überdies meldepflichtig und bedürfen, wenn sie außerhalb der Räumlichkeiten stattfinden, einer vorherigen Genehmigung durch die Behörden. In diesem Sinne illegale religiöse Aktivitäten können im Wiederholungsfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden (BAMF August 2021).

Was die Rechtswirklichkeit und damit den Alltag anbelangt, ist der Umgang der Behörden mit praktizierenden Musliminnen und Muslimen und Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften heute zwar weniger repressiv als in der Ära Karimov. Insbesondere werden Gläubige nach Berichten der US-amerikanischen Kommission für Internationale Religionsfreiheit nicht mehr zu Tausenden inhaftiert, wie einst zumeist gestützt auf den Vorwurf des religiösen Extremismus geschehen. Vielmehr hat die usbekische Regierung nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2016 rund 1.700 von schätzungsweise bis zu 6.700 aus religiösen Gründen inhaftierte Personen freigelassen oder ihr Strafmaß reduziert. Weitere positive Entwicklungen sind die weithin befolgte Weisung des Präsidenten, auf Razzien gegen Gottesdienste nicht registrierter Gemeinden zu verzichten, und die Akzeptanz der Teilnahme von Personen unter 18 Jahren an Gebeten in der Moschee, sofern sie von Verwandten begleitet (BAMF August 2021).

Das am 05.07.2021 verabschiedete neue Religionsgesetz sorgt in Sozialen Medien für Fragen und Gerüchte. Hierzu erklärt das Bildungsministerium am 09.07.2021, dass das Tragen von Hidschab weiterhin an Schulen in Usbekistan verboten sei. Am 04.09.2021 stellte Bildungsminister Schersod Schermatow sich in einer öffentlichen Zoom-Sitzung Bürgerfragen. Er verkündet, dass im kommenden Schuljahr Mädchen ausnahmsweise mit hellen Kopftüchern bzw. Kopfbedeckungen zur Schule kommen dürfen (Universität Bremen 01.10.2021).

Im Juli 2021 unterzeichnete Mirziyoyev neue Änderungen des Gesetzes zur Religionsfreiheit, welche ein umstrittenes Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit, einschließlich in staatlichen und Bildungseinrichtungen, lockern und die Registrierungsanforderungen für religiöse Organisationen vereinfachen. Menschenrechtsaktivisten und internationale Beobachter haben jedoch festgestellt, dass die Reformen die Befugnis des Staates religiöse Organisationen zu lizenzieren, religiöse Literatur zu zensieren und jeden, der an religiösen Aktivitäten teilnimmt oder außerhalb staatlich anerkannter Foren unterrichtet, strafrechtlich zu verfolgen, nicht grundlegend ändern (FH 2023).

Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Veröffentlichung von Publikationen und Artikeln, die zu religiösen Konflikten aufstacheln (USDOS 20.03.2023).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/

USDOS, United States Department of State, Religionsfreiheit Berichtzeitraum 2022, 15.05.2023, https://www.state.gov/reports/2022-report-on-international-religious-freedom/uzbekistan/

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf

USDOS, United States Department of State, Religionsfreiheit Berichtzeitraum 2021, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/uzbekistan/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw24-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.07.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw28-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/)

Ethnische Minderheiten und Sprachen

Es gibt keine rechtlichen Beschränkungen für Staatsbürger die einer der ethnischen Minderheiten angehören. Nach dem Gesetz haben alle Bürger gleiche Rechte, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit (USDOS 20.03.2023).

Die Gesamtbevölkerung Usbekistans setzt sich aus ca. 83,8 % Usbeken, 4,8 % Tadschiken, 2,5 % Kasachen, 2,3 % Russen, 2,2 % Karakalpaken und 1,5 % Tataren zusammen. Andere ethnische Gruppen machen nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 2,9 % aus (CIA letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024).

Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Veröffentlichung von Publikationen und Artikeln, die zu ethnischer Zwietracht führen können (USDOS 20.03.2023).

Die usbekische Regierung verbietet die Anstiftung zu ethnischem Hass (USDOS 20.03.2023).

Ethnische Diskriminierung ist gesetzlich verboten (FH 28.02.2022).

Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 20.03.2023).

Keine registrierte politische Partei vertritt die spezifischen Interessen ethnischer Minderheiten (FH 28.02.2022).

Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist per Gesetz als Sprache der „interethnischen Kommunikation“ vorgesehen (USDOS 20.03.2023).

Die am häufigsten gesprochenen Sprachen ist Usbekisch (74,3 %), es wird auch Russisch (14,2 %) und Tadschikisch (4,4 %) gesprochen. 7,1 % der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind gemäß der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakstanische und die usbekische Sprache gleichberechtigt (CIA letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024).

Ca. 50,5 % der usbekischen Bevölkerung lebt im städtischen Bereich (CIA letzte Aktualisierung 07.06.2023, abgefragt am 20.06.2023).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/)

Frauen

Das Gesetz sieht den gleichen rechtlichen Status und die gleichen Rechte für Frauen wie für Männer in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Wissenschaft, Kultur, Arbeit und sozialen Schutz vor (USDOS 20.03.2023).

Es gibt keine gesetzlichen Hindernisse für Frauen am politischen Leben teilzunehmen und das machten sie auch (USDOS20.03.2023).

Anlässlich der Parlamentswahlen 2019 wurden die Anzahl der weiblichen Abgeordneten von 24 auf 48 Sitze im Parlament verdoppelt. 32 % der Parlamentsmitglieder sind Frauen (USDOS 12.04.2022).

Am 19.12.2023 unterzeichnet Präsident Schawkat Mirsijojew ein Gesetz für den Übergang in ein gemischtes System zur Parlamentswahl. Bisher galt in Usbekistan ein reines Mehrheitswahlsystem. Im neuen Grabenwahlsystem werden 75 Abgeordnete in Einzelwahlkreisen nach dem Mehrheitssystem und die restlichen 75 nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Mindestfrauenquote wird von 30 % auf 40 % erhöht vor (Universität Bremen 28.02.2024).

Das Oberhaus des Parlamentes, der Senat, billigt am 23.08.2019 zwei Gesetze zur Stärkung der Rechte von Frauen, eines über Garantien für gleiche Rechte für Männer und Frauen und eine weiteres zum Schutz von Frauen vor Belästigung und Gewalt. Außerdem wird das Mindestheiratsalter von Frauen von 17 auf 18 Jahre hinaufgesetzt (Universität Bremen 27.09.2019).

Frauen genießen formal gleiche politische Rechte wie Männer, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen in der Praxis zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 28.02.2022).

Tragen von gesichtsverhüllender Kleidung (Niqab) in der Öffentlichkeit und die „Verbreitung von diskriminierenden Ansichten“ aufgrund des Geschlechts unter Strafe. Das neue Gesetz sieht Geldstrafen und in einigen Fällen Freiheitsstrafen vor (Universität Bremen 13.01.2024).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre für Männer und Frauen (USDOS 20.03.2023).

Das Gesetz definiert Vergewaltigung als Geschlechtsverkehr, der durch Gewalt, Drohungen oder Missbrauch von Hilflosen begangen wird, unabhängig vom Geschlecht. Bei Verurteilung wegen Vergewaltigung drohen Haftstrafen von mit drei bis zu 20 Jahren (USDOS 20.03.2023).

Häusliche Gewalt wird als Verbrechen gegen die Gesundheit oder gegen die sexuelle Freiheit geführt. Laut Gesetz können Opfern von häuslicher Gewalt während eines Scheidungsverfahrens obligatorische Versöhnungsverfahren auferlegt werden. Das Straf- und Verwaltungsgesetze enthalten keine angemessenen Regelungen bezüglich Bestrafung verurteilter Täter. Es gibt von der Regierung und von NGOs betriebene Zufluchtsstätten für Opfer häuslichen Missbrauchs; es existieren auch Telefon-Hotlines (USDOS 20.03.2023).

Am 24.04.2023 hat das usbekische Parlament einem Gesetzentwurf zugestimmt, der häusliche Gewalt straf- und verwaltungsrechtlich verfolgt (Universität Bremen 05.06.2023).

Bevor eine Scheidung eingereicht werden kann, müssen sich verheiratete Personen, darunter auch Opfer häuslicher Gewalt, vor den Versöhnungsausschuss der Mahallas (Nachbarschaftskomitees) begeben (UNHRC 01.05.2020).

Polygamie ist gesetzlich verboten, wird aber in einigen Teilen des Landes inoffiziell praktiziert und Männer werden mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft; betroffene Frauen werden nicht bestraft (USDOS 12.04.2022).

Änderungen des Strafgesetzbuches stellen ab sofort „die Förderung von Polygamie“, das

In den Jahr 2021 und 2022 gab es keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen veranlasst von Regierungsbehörden (USDOS 12.04.2022, USDOS 20.03.2023).

Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, aber es ist verboten, dass ein männlicher Vorgesetzter eine Frau, die geschäftlich oder finanziell abhängig ist, zu einer sexuellen Beziehung zwingt. Soziale Normen, mangelnde Berichterstattung und fehlende Rechtsbehelfe erschwerten die Einschätzung des Ausmaßes des Problems (USDOS 20.03.2023).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 137, 27.09.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen137.pdf

UNHRC, United Nations Human Rights Committee, International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), 01.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022 Usbekistan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2022

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 158, 05.06.2023, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/158/zentralasienanalysen158.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 161, 13.01.2024, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/161/zentralasienanalysen161.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 162, 28.02.2024, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/162/zentralasienanalysen162.pdf)

Kinder

Die usbekische Staatsangehörigkeit wird durch die Geburt im Land oder von einem Elternteil abgeleitet (USDOS 20.03.2023).

Im Jahr 2021 hat die Republik Usbekistan erhebliche Fortschritte bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit gemacht. Die Regierung verabschiedete ein Gesetz, welches das Gesetz über die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern änderte, um es vollständig mit internationalen Standards in Einklang zu bringen. Die Regierung änderte das Gesetz betreffend verwaltungsrechtliche Haftung sowie das Strafgesetz, um die Strafen für Zwangsarbeit und Kinderarbeit, einschließlich ihrer schlimmsten Formen, zu erhöhen und eine strafrechtliche Haftung für Personen zu schaffen, die Gesetzesverletzungen im Bereich Kinderarbeit begehen. Die Regierung führte auch eine Untersuchung durch, um Vorwürfe der Kinderarbeit in der Seidenindustrie zu bewerten. Zudem unterzeichnete die Regierung ein neues staatliches Programm 2021-2025 für menschenwürdige Arbeit. Darüber hinaus trug die usbekische Regierung weiterhin zur erhöhten Sensibilisierung bei und setzte Verbote gegen den Einsatz von Kinderarbeit und Zwangsarbeit bei der Baumwollernte durch. Untersuchungen deuten darauf hin, dass der Einsatz von Zwangsarbeit bei der Baumwollernte außerhalb von Einzelfällen eliminiert wurde, hauptsächlich als Ergebnis der Bemühungen der Regierung, Zwangsarbeitsverbote umzusetzen und durchzusetzen (USDOL 28.09.2022).

Ein Gesetz aus dem Jahr 2009 verhängte strengere Strafen für Kinderarbeit und im Jahr 2012 versprach Mirziyoyev, der damalige Premierminister, die Praxis vollständig zu beenden. Im Jahr 2018 stellte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) fest, dass 93 Prozent der Baumwollarbeiter freiwillig für die Ernte dieses Jahres beschäftigt waren und Kinderarbeit kein Thema war (FH 2023).

Das gesetzliche Mindestalter für Erwerbstätigkeit liegt bei 16 Jahren (USDOL 28.09.2022).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre für Männer und Frauen (USDOS 20.03.2023).

Das Gesetz zielt darauf ab, Kinder vor „allen Formen der Ausbeutung“ zu schützen, dazu zählen Verkauf, Eheschließung, Anbieten oder Verwendung für kommerzielle sexuellen Ausbeutung sowie Praktiken in Zusammenhang mit Kinderpornografie (USDOS 20.03.2023).

Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre. Bei Verurteilung wegen der Beteiligung eines Kindes an gewerbsmäßiger sexueller Ausbeutung drohen eine Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Das Strafmaß im Fall einer Verurteilung wegen Vergewaltigung beträgt 15 bis 20 Jahre Gefängnis. Die Verurteilung wegen Herstellens, Zeigens oder Verbreitens von Kinderpornografie wird mit Geldstrafe oder mit drei bis fünf Jahren Gefängnis geahndet (USDOS 20.03.2023).

Die Rekrutierung von Kinder durch das staatliche Militär und nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen ist gesetzlich verboten (USDOL 28.09.2022).

(USDOL, United States Department of Labor, Jahresbericht zur Kinderarbeit, (Beobachtungszeitraum 2021), 28.09.2022, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/uzbekistan

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/)

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Reisefreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Auswanderung und Rückkehr. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 20.03.2023).

Die Regierung hat die Anforderung der Wohnsitzregistrierung, früher bekannt als Propiska, wenn man innerhalb des Landes verreist oder die Republik Usbekistan verlässt, abgeschafft. Dennoch verzögerten die Behörden zeitweise In- und Auslandsreisen sowie Auswanderungen durch das Passantragsverfahren (USDOS 12.04.2022).

Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 2023).

Am 10.12.2021 eröffnete in eröffnet ein neuer internationaler Flughafen, der mit potenziell zwei Millionen Passagieren pro Jahr die mehr als vierfache Abfertigungskapazität des Vorherigen aufweist (Universität Bremen 25.02.2022).

(USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023)

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Republik Usbekistan ist mit über 34 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens und verfügt mit 19 Millionen Personen im arbeitsfähigen Alter auch über die größte Erwerbsbevölkerung der Region. Über 65 % der Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt, konsumfreudig und die Wirtschaft wächst dynamisch. Das Land ist mit seinen großen Rohstoffreserven und einer starken industriellen Basis einer der aufstrebenden und attraktivsten Zukunftsmärkte weltweit. Der usbekische Staatspräsident Shavkat Mirziyoyev setzt seit seinem Amtsantritt Ende 2016 auf wirtschaftliche und politische Öffnung (WKO Wirtschaftsbericht April 2023).

Das Gesetz sieht einen nationalen Mindestlohn vor, der etwa doppelt so hoch ist, wie die offiziellen Mindestkonsumausgaben in Usbekistan (USDOS 20.03.2023).

Nach der russischen Ankündigung, die Ausfuhr von Getreide und Zucker aus Russland zu verbieten, betont das Landwirtschaftsministerium am 16.03.2022, dass das Ausfuhrverbot Usbekistan nicht betreffen werde. Das Land habe genügend Reserven und andere Importquellen (Universität Bremen 10.06.2022).

Weit verbreitete Korruption und extensive staatliche Kontrolle hemmen Entwicklungen in der Privatwirtschaft und beschränken faktisch Eigentumsrechte (FH 2023).

Im Januar und Februar 2022 steigerte Usbekistan das Exportvolumen für Waren und Dienstleistungen um 20 % im Vergleich zum Vorjahreszeitrum (aktuell 1,7 Milliarden
US-Dollar), meldet der präsidiale Pressedienst am 09.03.2022 (Universität Bremen 10.06.2022)..
Im Januar und Februar 2022 steigerte Usbekistan das Exportvolumen für Waren und Dienstleistungen um 20 % im Vergleich zum Vorjahreszeitrum (aktuell 1,7 Milliarden , US-Dollar), meldet der präsidiale Pressedienst am 09.03.2022 (Universität Bremen 10.06.2022)..

Am 08.02.2022 prüfte die Regierung prüft, ob Usbekistan dem gemeinsamen Strommarkt der Eurasischen Wirtschaftsunion beitreten kann, meldet der usbekische Dienst von RFE/RL (Universität Bremen 10.06.2022).

Das Land ist mit seinen großen Rohstoffreserven und einer starken industriellen Basis einer der aufstrebenden und attraktivsten Zukunftsmärkte weltweit. Im Kreis der zentralasiatischen Länder ist Usbekistan das Land mit dem höchsten Reformtempo. Usbekistan verfügt über bedeutende Vorkommen an Erdgas, Gold, Uran und Kupfer (WKO Wirtschaft, Recht und Steuern Stand 13.05.2022).

Im Jahr 2020 hatte der Präsident öffentlich zugegeben, dass zwischen 12 und 15 % der Bevölkerung (zwischen vier und fünf Millionen Menschen) an oder unter der Armutsgrenze lebten (USDOS 12.04.2022).

Nach einer neuen Berechnung des Statistikamtes gelten ab sofort Personen als arm, die pro Monat weniger als 621.000 Som (50 US-Dollar) zur Verfügung haben vor (Universität Bremen 28.02.2024).

Der seit 2016 amtierende Präsident Shavkat Mirziyoyev entfachte ein nachhaltiges, ambitioniertes Reformfeuerwerk. Währungsliberalisierung und Reformen im Rechts- und Steuerbereich werden von Unternehmen positiv aufgenommen. Usbekistan setzt auf Entrepreneurship, Privatisierung und Öffnung (WKO Wirtschaft, Recht und Steuern Stand 13.05.2022).

Nach einem zweiwöchigen Besuch einer IFW-Delegation in Usbekistan veröffentlicht der Fonds am 14.04.2022 eine Erklärung zu Usbekistans Wirtschaftslage: Eine gute Ausgangslage, reichliche Reserven und hohe Goldpreise hätten Usbekistan bei der Bewältigung der Corona-Krise geholfen. 2021 betrugt das Wirtschaftswachstum 7,4 %, die Inflation konnte auf 10 % gesenkt werden. Der Russland-Ukraine-Krieg berge jedoch erhebliche Risiken für die usbekische Wirtschaft. Hierbei könne es zu einem Rückgang der Remissen aus Russland kommen, auch der Handel und Lieferketten seien bedroht. Diese Faktoren könnten zu einem Rückgang des Konsums in Usbekistan führen (Universität Bremen 10.06.2022).

Am 20.04.2022 stellte Frankreich Usbekistan 150 Millionen Euro zur Entwicklung einer „grünen Wirtschaft“ zur Verfügung. Diese solle die heimische Umwelt schützen und das Land auf den Klimawandel vorbereiten (Universität Bremen 10.06.2022).

Im Juni 2007 verabschiedete die EU einstimmig die erste Zentralasien-Strategie, im Mai 2019 die zweite Strategie mit dem Ziel, die Region in ihrer Zusammenarbeit und Entwicklung zu Demokratie und Marktwirtschaft nachhaltig zu unterstützen. Ihre Ziele wurden bis heute nur teilweise erreicht. Aber seit dem Tod des ersten Präsidenten von Usbekistan, Islom Karimow, und dem Amtsantritt seines Nachfolgers Schawkat Mirsijojew hat sich sowohl die regionale Zusammenarbeit, als auch die Zusammenarbeit mit der EU zunehmend entwickelt. Regelmäßige Treffen von Funktionsträgern auf unterschiedlichen Ebenen haben zum Abbau alter Rivalitätsmuster beigetragen und das Vertrauen untereinander gestärkt. Die Region hat sich im Inneren gefestigt und strukturiert, auch wenn ihr institutioneller Rahmen noch locker ist. Mit der Konferenz „Central and South Asia“ zeigen sich Ansätze einer gemeinsamen Außenpolitik, die durch das neu gegründete „International Institute for Central Asia“ in Taschkent besser koordiniert werden soll. Zentralasien ist Heimat zahlreicher Binnenstaaten, welche auf Handelswege und eine Anbindung an Häfen und Weltmeere angewiesen sind. Die kürzeste Verbindung liefe durch Afghanistan, dessen Entwicklung so zu einer zentralen Frage für die gesamte Region Zentralasien wird. Die Leitung durch das Kaspische Meer wäre eine dritte Exportroute, die auch Usbekistan und Kasachstan neue Export-Chancen einräumen würde – ein lange gehegter Plan, der schon in den 1990er Jahren die Präsidenten beider Länder beschäftigte. Jetzt, rund 25 Jahre später, könnte er Realität werden. Das „International Institute for Central Asia“ (IICA) arbeitet seit dem Herbst 2020. Am 15.07.2021 wurde es im Vorfeld der Konferenz „Central and South Asia: Regional Connectivity. Challenges and Opportunities“ offiziell eröffnet. Es koordiniert die nach außen gerichteten Aktivitäten der regional zusammenarbeitenden Staaten Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan (Universität Bremen 01.08.2021).

Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel, sowie Metalle und verarbeitete Metallprodukte. Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Usbekistan ist nach Kasachstan die zweitgrößte Exportdestination für Österreich in Zentralasien (WKO Länderreport Juni 2021).

In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 stieg das Volumen von Auslandsüberweisungen nach Usbekistan um 35 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, meldet RFE/RL. Am 16.09.2021 startete das russische Ministerium für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen ein Pilotprojekt zur vereinfachten Einreise von Arbeitsmigranten nach Russland. Im Rahmen des Projekts sollen in einer ersten Etappe 10.000 Personen aus Usbekistan im russischen Bausektor beschäftigt werde. Seit 17.09.2021 fliegt nach einer sechsjährigen Pause Uzbekistan Airlines wieder zwischen Taschkent und Kiew. Usbekistan hat 2020 ca. 3.500 Tonnen Uran abgebaut und belegt damit weltweit den fünften Platz unter den Uranproduzenten, meldet Gazeta.uz. (Universität Bremen 01.10.2021).

Aufgrund der COVID-19 Pandemie und des Preisrückganges bei Erdgas und Kupfer wuchs die Wirtschaft im Jahr 2020 lediglich um 1,6 Prozent – immer noch ein internationaler Spitzenwert (WKO Länderreport Juni 2021).

Der Pandemie begegnete die usbekische Regierung mit einem Bündel von Maßnahmen: Die Steuerzahlungen wurden ausgesetzt bzw. reduziert und Subventionen für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen eingeführt. Auch wurden staatliche Investitionen verstärkt, wobei der Ausbau der Infrastruktur und die Industriemodernisierung im Fokus standen. Die genannten Reformen und staatlichen Investitionsprogramme zeigten Wirkung. Trotz der negativen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wuchs die Wirtschaft während der Pandemie weiter (WKO Wirtschaftsbericht April 2023).

Am 15.10.2021 hat seit Januar 2021 das Unternehmen Google umgerechnet 2,5 Millionen US-Dollar Steuern in Usbekistan gezahlt. Grundlage hierfür ist ein neues Steuergesetz vom Januar 2020. Von Januar bis September 2021 stieg das Volumen von Auslandsüberweisungen nach Usbekistan um 34,2 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, meldet der Pressedienst der Zentralbank. Am 22.10.2021 bezifferte der Pressedienst der Zentralbank die diesjährige Inflation im Land auf 11 %. Der Anstieg fällt höher aus als erwartet. Grund seien u. a. die deutlich gestiegenen Kraftstoffpreise. Am 27.10.2021 stellte Japan Afghanistan und seinen Nachbarstaaten humanitäre Hilfe von Höhe von insgesamt 65 Millionen US-Dollar zur Verfügung. Usbekistan erhält in diesem Rahmen 200.000 US-Dollar (Universität Bremen 09.12.2021).

Seit 2017 gibt es einen einheitlichen Wechselkurs, der Devisenmarkt wurde liberalisiert, im Jänner 2019 wurden Steuersätze für Unternehmen und Privatpersonen erheblich gesenkt und auch die Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland wurde abgeschafft. Auch werden zunehmend die vielen Staatsbetriebe privatisiert. Entsprechend haben Außenhandel und die ausländischen Direktinvestitionen in Usbekistan stark zugenommen. Nicht zuletzt als Folge dieser Maßnahmen verzeichnete die usbekische Wirtschaft seit der Öffnung des Landes 2017 ein anhaltend starkes Wirtschaftswachstum: 4,5 % (2017), 5,1 % (2018), 5,6 % (2019). Sogar 2020, dem ersten Jahr der COVID-19 Pandemie, wuchs die Wirtschaft um 1,9 % - ein weltweiter Spitzenwert. Das starke Wachstum setzte sich auch 2021 mit 7,4 % und 2022 mit 5,5 % fort (WKO Wirtschaftsbericht April 2023).

Um die saisonal bedingte hohe einheimische Nachfrage zu decken, wurde der Erdgasexport laut Energieministerium am 06.01.2022 vorübergehend vollkommen eingestellt. Am 26.01.2022 gab die Regierung zum ersten Mal Staatsanleihen im Gesamtwert von umgerechnet 926.000 US-Dollar aus. Präsident Mirsijojew stellt die Entwicklungsstrategie für den Zeitraum 2022 bis 2026 vor, die u.a. die stärkere Eindämmung der Korruption, die Ausweitung der Kompetenzen lokaler Nachbarschaftsgemeinden (Mahallas) sowie die Verdopplung der Einkommen vorsieht. Am 03.02.2022 wurde gemeldet, dass laut dem Investitions- und Außenhandelsministerium die Asiatische Entwicklungsbank (ADB) Usbekistan zwischen 2022 und 2024 bei der Umsetzung von 27 Projekten im Gesamtwert von 2,8 Milliarden US-Dollar, u.a. in den Bereichen Infrastruktur und erneuerbare Energien, unterstützen soll (Universität Bremen 25.02.2022).

Im zweiten Jahresquartal 2022 reisten 1,5 Millionen usbekische Staatsangehörige zur Arbeitsaufnahme nach Russland. Hierbei handelt es sich eine Steigerung von 25 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Zahl markiert einen Rekordwert innerhalb der letzten sechs Jahre, berichtet RFE/RL (Universität Bremen 14.10.2022).

Die Arbeitslosenquote betrug im Jahr 2021 9,6 %, im Jahr 2022 8,9 %, im Jahr 2023 bei 8,4 % und die Prognosen für 2024 liegen bei 7,9 % (WKO Länderprofil Stand Februar 2024).

Im Rahmen des Staatsbesuchs Mirsijojews in Saudi-Arabien fand am 17.08.2022 in Dscheddah das vierte Treffen des usbekisch-saudi-arabischen Wirtschaftsrates statt. Es wurden bilaterale Investitionsabkommen im Wert von 13,1 Milliarden US-Dollar unterzeichnet. Am 15.09.2022 unterzeichneten Präsident Mirsijojew und Xi Jinping ein Abkommen zur bilateralen Investitionszusammenarbeit in den Bereichen Handel und Wirtschaft im Wert von 15 Milliarden US-Dollar. Irans Präsident Raisi und Mirsijojew vereinbaren die Steigerung des bilateralen Handelsumsatzes auf eine Milliarde US-Dollar am Rande des SOZ-Gipfels (Universität Bremen 14.10.2022).Im Rahmen des Staatsbesuchs Mirsijojews in Saudi-Arabien fand am 17.08.2022 in Dscheddah das vierte Treffen des usbekisch-saudi-arabischen Wirtschaftsrates statt. Es wurden bilaterale Investitionsabkommen im Wert von 13,1 Milliarden US-Dollar unterzeichnet. Am 15.09.2022 unterzeichneten Präsident Mirsijojew und römisch zehn i Jinping ein Abkommen zur bilateralen Investitionszusammenarbeit in den Bereichen Handel und Wirtschaft im Wert von 15 Milliarden US-Dollar. Irans Präsident Raisi und Mirsijojew vereinbaren die Steigerung des bilateralen Handelsumsatzes auf eine Milliarde US-Dollar am Rande des SOZ-Gipfels (Universität Bremen 14.10.2022).

(WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Usbekistan, Information zu Wirtschaft, Recht und Steuern, Stand 13.05.2022, abgefragt am 20.06.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html#heading_die_wirtschaft_in_usbekistan

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Usbekistan, Länderreport Juni 2021, abgefragt am 20.06.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-laenderreport.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Wirtschaftsbericht Usbekistan, April 2023, abgefragt am 20.06.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Usbekistan, Länderprofil Usbekistan Stand Februar 2024, abgefragt am 12.04.2024, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-usbekistan.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 162, 28.02.2024, https://laender-analysen.de/zentralasien-analysen/162/zentralasienanalysen162.pdf)

Sozialsystem

Das Gesetz sieht einen nationalen Mindestlohn vor, der etwa doppelt so hoch ist, wie die offiziellen Mindestkonsumausgaben in Usbekistan (USDOS 20.03.2023).

Die Arbeitslosenquote betrug im Jahr 2021 9,6 %, im Jahr 2022 8,9 %, im Jahr 2023 bei 8,4 % und die Prognosen für 2024 liegen bei 7,9 % (WKO Länderprofil Stand Februar 2024).

In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA März 2019).

Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Verteilung von Sozialhilfe an ältere Menschen, Alleinerziehende oder Familien mit vielen Kindern (USDOS 20.03.2023).

Familienbeihilfe

Im Falle einer Mutterschaft werden 100 % des letzten Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem der Geburt bezahlt. Im Fall von Komplikationen oder Mehrfachgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, die Kinder im Alter bis zu zwei Jahren betreuen, erhalten 200 % des monatlichen Mindestlohns, während Mütter für die Betreuung eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen müssten. Der monatliche Mindestlohn beträgt 202.730 Soms (Stand November 2018).

Krankengeld

60 % des letzten Verdienstes des Versicherten im Fall von weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung; 80 % bei mindestens acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung. Für Arbeitnehmer bieten staatliche Gesundheitseinrichtungen medizinische Dienstleistungen an, einschließlich allgemeiner und spezialisierter Versorgung, Krankenhausaufenthalt, Prothesen und Medizin. Die Leistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige sind die gleichen, wie für die Versicherten.

Arbeitslosenunterstützung

Um sich für Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die Person in den letzten zwölf Monaten mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als Arbeitssuchender registrieren. Weitere Voraussetzungen sind Arbeitsfähigkeit und Arbeitswille sowie, dass kein Arbeitseinkommen besteht. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Versicherte wegen eines Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt, oder betrügerische Ansprüche geltend gemacht wurden. Die Höhe beträgt 50 % des Durchschnitteinkommens der letzten 26 Wochen. Die Mindesthöhe beträgt 100 % des Mindestlohns. Der monatliche Mindestlohn beträgt 202.730 Soms (Stand November 2018). Bei Langzeitarbeitslosigkeit werden in den ersten 13 Wochen 100 % des monatlichen Mindestlohns an berufsqualifizierte Arbeitnehmer und in den darauffolgenden 13 Wochen 75 % des monatlichen Mindestlohns bezahlt; 75 % des monatlichen Mindestlohns (50 % bei Personen ohne Unterhaltsberechtigte) werden 13 Wochen lang an ungelernte Wiedereinsteiger gezahlt. Personen die neu auf den Arbeitsmarkt kommen/erstmals Arbeitssuchende erhalten 13 Wochen lang 75 % des monatlichen Mindestlohns (50 % bei Personen ohne Unterhaltsberechtigte). Zuschlag für Unterhaltsberechtigte: 10 % des Arbeitslosengeldes werden für jeden anspruchsberechtigten Unterhaltsberechtigten gezahlt.

Pension.

Ab dem Alter von 60 Jahren mit 25 Versicherungsjahren bei Männern und ab dem Alter von 55 Jahren mit 20 Versicherungsjahren bei Frauen. Die Voraussetzungen werden aber herabgesetzt für Personen, die in gefährlicher oder beschwerlicher Beschäftigung, oder in ökologisch geschädigten Gebieten arbeiten, für arbeitslose ältere Arbeitnehmer, für Lehrer mit mindestens 25 Dienstjahren und für bestimmte andere Kategorien von Arbeitnehmern. Die Pension wird einkommensabhängig ausgezahlt: 55 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren, für Versicherte mit hohem und mittlerem Einkommen; Personen mit niedrigem Einkommen, erhalten die monatliche Mindestrente. Die Mindestpension beträgt 396.500 Soms (Stand November 2018).

Invalidität

Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit mit ständiger Betreuung), Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständiger Betreuung) und Gruppe III (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Männer in den Invaliditätsgruppen I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit und Frauen mit weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit 55 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren; ab 25 Jahren bei Männern und 20 Jahren bei Frauen sind es 100 %. Personen in der Invaliditätsgruppe III erhalten 30 % durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen I und II beträgt 100 % der monatlichen Mindestrente von 396.500 Soms (Stand November 2018), für Personen in der Invaliditätsgruppe III sind es 50 % (SSA März 2019).Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit mit ständiger Betreuung), Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständiger Betreuung) und Gruppe römisch drei (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Männer in den Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit und Frauen mit weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit 55 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren; ab 25 Jahren bei Männern und 20 Jahren bei Frauen sind es 100 %. Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei erhalten 30 % durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei beträgt 100 % der monatlichen Mindestrente von 396.500 Soms (Stand November 2018), für Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei sind es 50 % (SSA März 2019).

Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA März 2019).

(WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Usbekistan, Länderprofil Usbekistan Stand Februar 2024, abgefragt am 12.04.2024, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-usbekistan.pdf

SSA, U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World 2018, Uzbekistan, März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005532/uzbekistan.pdf

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/)

Medizinische Versorgung

Reisenden wird empfohlen, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten (BMEIA Stand 12.04.2024)

Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt bei Männern 73,2 Jahre und bei Frauen
78,6 Jahre (CIA letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024).
Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt bei Männern 73,2 Jahre und bei Frauen , 78,6 Jahre (CIA letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024).

HIV-positive Usbeken sollen künftig kostenlos mit antiviralen Medikamenten versorgt werden. Dies kündigte Präsident Mirsijojew am an, meldet Fergana Agency am 13.12.2022. Laut Gesundheitsministerium gibt es 45.000 HIV-Infizierte im Land (Universität Bremen 06.02.2023).

Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket umfasst Primärversorgung, Notfallversorgung, Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten (insbesondere übertragbare Krankheiten sowie einige nicht-übertragbare Krankheiten, darunter schlechte psychische Gesundheit und Krebserkrankungen) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, welche von der Regierung als vulnerabel eingestuft werden. Medikamente, die stationär verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs sowie für bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Pensionisten, kostenlos (BDA 22.09.2017).

Weil das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz formeller Zahlungen gefördert (BDA 22.09.2017).

Die medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen und Unfällen, ist in weiten Landesteilen unzureichend, ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard. Ärzte fordern für die medizinischen Behandlungen von Ausländern häufig eine Barzahlung im Voraus (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 12.04.2024).

Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Besonders prekär ist die Gesundheitslage in Karakalpakstan und im Gebiet um den Aralsee, aber auch sonst außerhalb der Großstädte (BMEIA Stand 12.04.2024).

Am 16.12.2021 stellte die Korea Eximbank Usbekistan für Projekte im Bereich Gesundheit Zuschüsse in Höhe von insgesamt 238,8 Millionen US-Dollar bereit (Universität Bremen 25.02.2022).

Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Hepatitis C ist eine Form von Leberentzündung, verursacht durch das Hepatitis-C-Virus. Sie wird vorwiegend über Blutkontakte übertragen. Eine Hepatitis-C-Infektion verläuft meist asymptomatisch, wird aber oft chronisch. In diesem Zusammenhang kann es zu Spätfolgen wie Leberzirrhose oder Leberkrebs kommen. Bislang gibt es keine Impfung gegen den Erreger. Die Erkrankung ist in Usbekistan relativ verbreitet, ca. 4 % der Bevölkerung sind betroffen. Oberflächengewässer können mit fäkalen Keimen und chemischen Schadstoffen kontaminiert sein, auch wenn sie in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden. Durchfallerkrankungen sind überall im Land ganzjährig möglich. Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen und auch Cholera jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise: Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden. Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser. Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser. Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst. Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern. Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen. Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel. Bei der Tollwut handelt es sich um eine regelmäßig tödlich verlaufende Infektionskrankheit, die durch Viren verursacht wird, welche mit dem Speichel infizierter Tiere oder Menschen übertragen werden. Landesweit besteht ein Risiko an Bissverletzungen durch streunende Hunde und Übertragung einer Tollwut. Die notwendigen, medizinischen Maßnahmen nach Bissverletzungen eines Ungeimpften, die Gabe von Immunglobulinen, sind in Usbekistan nicht immer möglich. Einen zuverlässigen Schutz vor der Erkrankung bietet die Impfung vor einem Biss. Die Tuberkulose kommt landesweit häufiger als in Mitteleuropa vor. Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch über Tröpfcheninfektion oder enge Kontakte. Durch unsachgemäße oder abgebrochene Behandlungen ist die Gefahr einer resistenten Tuberkulose gegeben. Das Tragen eines chirurgischen Mundschutzes schützt nicht vor einer Ansteckung (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 12.04.2024).

Medizinische Einrichtungen in der Republik Usbekistan

Bukhara Niederlassung des Wissenschaftlichen Zentrums für Notfallmedizin der Republik

Adresse: 159 Bahouddin Nakshbandi Straße, Bukhara, Region Bukhara, Republik Usbekistan

Tel: (+998) 662252292, 662251026, 662252020

Fax: (+998) 662252020

Email: bemergency@bukhara.uzsci.net;

Klinik Taschkent, Medical Academy No1 (TashMI)

Adresse: 5, Farobiy Straße, Taschkent, Republik Usbekistan

Tel: (+998) 781509501, 781509567, 782145081, 781509854, 781509750;

Ärzteservice

Adresse:182 Mukimi Straße, Bezirk Chilanzar, Taschkent, Republik Usbekistan

Tel: (+998) 781200705, 781200703

Fax: (+99878) 120 0705;

Karakalpakstan Institut für klinischen Medizin

Adresse: 185 Turtkulskoe Straße, Nukus, Karakalpakstan

Tel: (+998) 612278281, 612277513;

Karakalpakstan Niederlassung des Wissenschaftlichen Zentrums für Notfallmedizin der Republik

Adresse: 108ª A. Dosnazarov Straße, Nukus, Karakalpakstan

Tel: (+998) 612229370, 612229383;

Medizinische Notfallversorgung

Adresse: 110/3 Botkin Straße, Taschkent, 100105 Republik Usbekistan

Hotline: (+99878) 1080

Tel: (+998) 78140 0080; 78140 0055

Fax: (+998) 71269 7084;

Wissenschaftliches Zentrum für Notfallmedizin der Republik (vormals Krankenhaus Nr. 16)

Adresse: 2, Farkhad Straße, Bezirk Chilanzar, Taschkent, Republik Usbekistan

Tel: (+998) 781504600, 781504601

Email: info@emerg-centre.uz;

Samarkand Medizinisches Notfallversorgungsservice

Adresse: Samarkand, Republik Usbekistan

Hotline: (+99866) 103;

Samarkand Niederlassung des Wissenschaftlichen Zentrums für Notfallmedizin der Republik

Adresse: 72 Koshgariy Straße, Samarkand, Republik Usbekistan

Tel: (+998)662214563, 906007373;

Samarkand Zentralkrankenhaus

Adresse: 54 Ogakhiy Straße, Samarkand, Bezirk Samarkand, Republik Usbekistan

Tel: (+998) 662251053, 662390102, 662390413;

Klinik Samarkand Staatliches Medizinisches Institut

Adresse: 6 Ankaboy Straße, Samarkand, Bezirk Samarkand, Republik Usbekistan

Tel: (+998) 662386726, 662332533, 662331224, 662331456, 662331538, 662332650

Fax: (+998) 662355848

Email: klinikasammi@mail.ru;

Taschkent Internationales Krankenhaus

Adresse: 38 Sarikul Straße, Taschkent 100105, Republik Usbekistan

Tel: (+998) 712910142, 903273378, 712910726, 781201120, 781201144

Fax: (+998) 712912246

Email: tic@tashclinic.org;

Taschkent Notfallgesundheitsversorgungsservice

Adresse: 17a, C-4, 3. Stock, Bezirk Yunus-Abad, Taschkent

Hotline: (+99871) 103: Tel: (+998) 712336854, 712367332, 712367360

Fax: (+998) 712367340;

Taschkent Stadtkrankenhaus für Medizinische Notfallversorgung

Adresse: 40 Fozil Tepa Straße, Bezirk Uch-Tepa, 100173 Taschkent, Republik Usbekistan

Tel: (+998) 712756713, 712751457

(U.K. Liste medizinischer Einrichtungen in der Republik Usbekistan, letzte Aktualisierung 26.01.2024)

(BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 07.03.2024, Stand 12.04.2024, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan

CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 09.04.2024, abgefragt am 12.04.2024, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 156, 06.02.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/156/ZentralasienAnalysen156.pdf

BDA, Belgian Desk on Accessibility/Belgian Immigration Office [Belgien] (22.09.2017), Question & Answer BDA-20170117-UZ-6438, liegt in der Staatendokumentation des BFA auf

FCO, U.K. Foreign and Commonwealth Office, Liste medizinischer Einrichtungen Usbekistan, veröffentlicht 22.06.2015, letzte Aktualisierung 26.01.2024, https://www.gov.uk/government/publications/uzbekistan-list-of-medical-facilitiespractitioners

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.03.2024, Stand 12.04.2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790)

Rückkehr

Einreisen nach Usbekistan sind grundsätzlich möglich. Grenzübergänge zu Land können bisweilen kurzfristig geschlossen werden. Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA Stand 12.04.2024).

Nach offizieller Mitteilung des usbekischen Außenministeriums ist der Grenzübergang Termiz (Hairaton) bis auf Weiteres komplett geschlossen. Die als international ausgewiesenen Grenzübergänge (abgesehen von den internationalen Flughäfen) können kurzfristig geschlossen und für die Durchreise mit dem Auto oder für ausländische Staatsangehörige gesperrt werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 12.04.2024).

Die Verfassung garantiert Reisefreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Auswanderung und Rückkehr. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 20.03.2023).

Die Regierung hat die Anforderung der Wohnsitzregistrierung, früher bekannt als Propiska, wenn man innerhalb des Landes verreist oder die Republik Usbekistan verlässt abgeschafft. Dennoch verzögerten die Behörden zeitweise In- und Auslandsreisen sowie Auswanderungen durch das Passantragsverfahren (USDOS 12.04.2022).

Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.03.2019). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.01.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 07.04.2021, FH 02.2021). Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020, TD 31.05.2019).

Am 18.08.2020 kündigte Präsident Mirsijojew zinsgünstige Darlehen für usbekische Arbeitsmigranten an. Diese sollen künftig Kredite in Höhe von bis zu 10 Millionen usbekische Sum (980 US-Dollar) erhalten, um Reise-, Versicherungs- und Arbeitspatentkosten finanzieren zu können (Universität Bremen 30.09.2020).

Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 2023).

(BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 07.03.2024, Stand 12.04.2024, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan

AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.03.2024, Stand 12.04.2024, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/

ÖB, Österreichische Botschaft Usbekistan, 18.03.2019, Information per E-Mail liegt in der Staatendokumentation des BFA auf

UNCAT, United Nations Committee against Torture, 14.01.2020, Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021

UNHRC, United Nations Human Rights Committee, 01.05.2020, International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021

AI, Amnesty International, 07.04.2021, Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html, Zugriff des BFA am 10.11.2021

FH, Freedom House, 02.2021, Out of Sight, Not Out of Reach. The Global Scale and Scope of Transnational Repression, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045035/Complete_FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021

BS, Bertelsmann Stiftung, 2020, Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021

TD, The Diplomat, 31.05.2019, Can Return Migration Be a ‘Brain Gain’ for Uzbekistan?, https://thediplomat.com/2019/05/can-return-migration-be-a-brain-gain-for-uzbekistan/, Zugriff des BFA am 10.11.2021

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen143.pdf

FH, Freedom House, Freedom in the World 2023 Usbekistan, abgefragt 23.06.2023, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2023

USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2022, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/)

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen on P1 und P2:

Die Identitäten von P1 und P2 können mangels Vorlage der usbekischen Reisepässe, oder anderer usbekischer Identitätsdokuments mit Lichtbild, nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1 im Lauf der Verfahren.

b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen:

Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.

c) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P1 und P2 beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Informationsquellen sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Usbekistan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Zu den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In den Spruchpunkten I. wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen.In den Spruchpunkten römisch eins. wurden die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen.

1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. 1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß , Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt (§ 58 Abs. 6 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012).
Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt (Paragraph 58, Absatz 6, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt
(§ 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt , (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2.         bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3.         gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder, 3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge (§ 58 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021).soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge (Paragraph 58, Absatz 9, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,).

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1.         das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2.         der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist, 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder, 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (§ 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn, 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (§ 58 Abs. 13 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten
(§ 58 Abs. 14 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten , (Paragraph 58, Absatz 14, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,).

3. Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben sowie Integration von P1 und P2 ist Folgendes zu erwägen:

Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).

P1 und P2 leben aktuell im gemeinsamen Haushalt, aber die minderjährige P2 wird, wenn sie in die Republik Usbekistan zurückkehrt, zudem wieder ihren Vater, den sie laut usbekischem Gerichtsbeschluss einmal pro Woche treffen darf, sehen können, weshalb im Fall der gemeinsamen Rückkehr von P1 und P2 in die Republik Usbekistan kein Eingriff in ihr Familienleben erkannt werden kann.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

P1 verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Sie hat, mit mehr als XXXX Jahren jedenfalls den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens, in der Republik Usbekistan verbracht, dort elf Jahre die Schule besucht, danach eine dreijährige Berufsausbildung als XXXX abgeschlossen, gearbeitet, geheiratet und mit der Geburt von P2 ihre Familie gegründet hat. Sämtliche Verwandte, darunter die Eltern von P1 ihre Geschwister und deren Familien leben nach wie vor in der Republik Usbekistan. P1 verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Sie hat, mit mehr als römisch 40 Jahren jedenfalls den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens, in der Republik Usbekistan verbracht, dort elf Jahre die Schule besucht, danach eine dreijährige Berufsausbildung als römisch 40 abgeschlossen, gearbeitet, geheiratet und mit der Geburt von P2 ihre Familie gegründet hat. Sämtliche Verwandte, darunter die Eltern von P1 ihre Geschwister und deren Familien leben nach wie vor in der Republik Usbekistan.

Im Gegensatz dazu hält sich P1 seit ihrer letzten illegalen Einreise am XXXX erst seit etwas mehr als sieben Jahren in Österreich auf und fand nichts dabei seit rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren am 06.05.2019, in denen P1 absichtlich unwahre Angaben machte, bewusst illegal im Bundesgebiet zu leben. Im Gegensatz dazu hält sich P1 seit ihrer letzten illegalen Einreise am römisch 40 erst seit etwas mehr als sieben Jahren in Österreich auf und fand nichts dabei seit rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren am 06.05.2019, in denen P1 absichtlich unwahre Angaben machte, bewusst illegal im Bundesgebiet zu leben.

P1 konnte in der Republik Usbekistan – im Gegensatz zu Österreich - stets problemlos den Lebensunterhalt für sich und P2 kraft eigener Arbeit erwirtschaften; hingegen hat P1 in Österreich noch nie gearbeitet:

„…R: Welchen Deutschkurs oder welche Fortbildungsveranstaltung besuchen Sie derzeit?

P: Nein. Ich bin schon fertig mit dem A2 Kurs.

R: Welche Deutschprüfung haben Sie zuletzt bestanden?

P: Ich habe noch nie eine Deutschprüfung abgelegt. Möchte es in Zukunft aber gerne machen.

[…]

R: Wieviel Krankenversicherung bezahlen Sie für sich und Ihrer Tochter?

P: Ich bezahle keine Krankenversicherung, wir sind in Grundversorgung.

R: Wie finanzieren Sie den Unterhalt für sich und Ihre Tochter P2? Was arbeite Sie derzeit?

P: Wir beziehen Grundversorgung.

[…]

R: Sie haben ein Schreiben vom 13.07.2020 vorgelegt, wonach sie als Köchin in einer israelischen Küche arbeiten sollen. Was ist koscheres Essen?

P: Die jüdischen Leute essen das. Laut jüdische Religion muss ein Rabbi ein Gebet sprechen, damit diese Essen koscher ist. Die Zutaten sind ganz normal. Die Zubereitung ist gleich, wie bei jedem andern Essen.

R: Welche Berufserfahrungen haben Sie als Köchin? Ich frage wegen des vorgelegten Arbeitsvorvertrags vom 07.06.2022 der im erstinstanzlichen Akt einliegt und laut dessen Sie als Köchin arbeite sollen für Koscher Catering (Anmerkung: Akt BFA Seite 57).

P: Nein, ich will aber etwas arbeiten.

R: Sind Sie vorbestraft?

P: Ja.

R: Wie oft wurden Sie wegen Straftaten erwischt und verurteilt?

P: Dreimal.

R: Ich weiß nur von 2?

P: Es waren 2.

R: …“ (Verhandlungsschrift Seiten 10 und 12)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung, sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). P1 ist und war hier, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, nie selbsterhaltungsfähig. Eine ausreichende Integration von P1 im Bundesgebiet ist nicht ersichtlich.

Vorauszuschicken ist, dass der Rechtsanwalt auf die Befragung der erst XXXX P2 in der Beschwerdeverhandlung verzichtet hat (siehe Verhandlungsschrift Seite 12f). Das Bundesverwaltungsgericht sah im Sinne des Kindeswohls, trotz höchstgerichtlicher Judikatur, in diesem konkreten Fall, keinen Grund dafür, da man eine Befragung in einer Gerichtsverhandlung Kindern nur dann zumutet, wenn dies unerlässlich ist, wie z.B. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen. In diesen Erkenntnissen werden ausnahmslos alle Angaben für P2 samt vorgelegten Unterlagen (vor allem auch zur Integration) zu Gunsten von P2 berücksichtig und dem Verfahren von P2 zu Grunde gelegt.Vorauszuschicken ist, dass der Rechtsanwalt auf die Befragung der erst römisch 40 P2 in der Beschwerdeverhandlung verzichtet hat (siehe Verhandlungsschrift Seite 12f). Das Bundesverwaltungsgericht sah im Sinne des Kindeswohls, trotz höchstgerichtlicher Judikatur, in diesem konkreten Fall, keinen Grund dafür, da man eine Befragung in einer Gerichtsverhandlung Kindern nur dann zumutet, wenn dies unerlässlich ist, wie z.B. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen. In diesen Erkenntnissen werden ausnahmslos alle Angaben für P2 samt vorgelegten Unterlagen (vor allem auch zur Integration) zu Gunsten von P2 berücksichtig und dem Verfahren von P2 zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass P2, im Gegensatz zu ihrer Mutter P1, die in der Beschwerdeverhandlung zwar sehr viel verstand, aber noch nicht alles, fließend und altersentsprechend und sehr gut Deutsch spricht. Die XXXX P2 wurde in der Republik Usbekistan geboren, hat dort mit ihren Eltern gelebt und besucht derzeit die XXXX Klasse Volksschule. Sie ist altersentsprechend integriert, fühlt sich in Österreich wohl und hat hier viele Freunde. Allerdings ist P2 aufgrund ihres Alters nach wie vor von ihren Eltern abhängig, wobei ihrer Mutter P1 die Zeit in Österreich nicht zur Integration genützt und mit frei erfundenen Angaben in den Asylverfahren, ihrer beharrlichen Weigerung ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen bzw. bewusst illegalem Verbleib in Österreich aufzeigt, dass sie die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass P2, im Gegensatz zu ihrer Mutter P1, die in der Beschwerdeverhandlung zwar sehr viel verstand, aber noch nicht alles, fließend und altersentsprechend und sehr gut Deutsch spricht. Die römisch 40 P2 wurde in der Republik Usbekistan geboren, hat dort mit ihren Eltern gelebt und besucht derzeit die römisch 40 Klasse Volksschule. Sie ist altersentsprechend integriert, fühlt sich in Österreich wohl und hat hier viele Freunde. Allerdings ist P2 aufgrund ihres Alters nach wie vor von ihren Eltern abhängig, wobei ihrer Mutter P1 die Zeit in Österreich nicht zur Integration genützt und mit frei erfundenen Angaben in den Asylverfahren, ihrer beharrlichen Weigerung ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen bzw. bewusst illegalem Verbleib in Österreich aufzeigt, dass sie die österreichische Rechtsordnung nicht respektiert.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide abzuweisen sind.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide abzuweisen sind.

Zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In den Spruchpunkten II. wurden gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. In den Spruchpunkten römisch zwei. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (§ 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013).
1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,).

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: , 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

2. Wie weiter oben zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, nicht vor. 2. Wie weiter oben zu den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, nicht vor.

P1 und P2 halten sich seit den rechtskräftig negativen Abschlüssen ihrer Asylverfahren, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2019, illegal im Bundesgebiet auf. Zum nicht vorhandenem Eingriff in das Privat- oder Familienleben von P1 und P2 wird, zwecks Vermeidung von Wiederholungen, auf die obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. P1 und P2 halten sich seit den rechtskräftig negativen Abschlüssen ihrer Asylverfahren, mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2019, illegal im Bundesgebiet auf. Zum nicht vorhandenem Eingriff in das Privat- oder Familienleben von P1 und P2 wird, zwecks Vermeidung von Wiederholungen, auf die obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Es wurde ebenfalls bereits weiter oben zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass P1 mit mehr als XXXX Jahren und somit den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht hat. Sämtliche Verwandte, darunter die Eltern von P1 ihre Geschwister und deren Familien leben nach wie vor in der Republik Usbekistan. Es wurde ebenfalls bereits weiter oben zu den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass P1 mit mehr als römisch 40 Jahren und somit den bei weitem überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht hat. Sämtliche Verwandte, darunter die Eltern von P1 ihre Geschwister und deren Familien leben nach wie vor in der Republik Usbekistan.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, ausgeführt, dass das „Kindeswohl“ bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (Hinweis B 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; E 22.11.2012, 2011/23/0451; E 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der minderjährigen P2 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie P1 zugerechnet werden kann (VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, ausgeführt, dass das „Kindeswohl“ bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (Hinweis B 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; E 22.11.2012, 2011/23/0451; E 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der minderjährigen P2 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie P1 zugerechnet werden kann (VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, u.a.).

Wie weiter oben zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt werden alle Angaben für P2 nicht angezweifelt und dem Verfahren von P2 zu Grunde gelegt.Wie weiter oben zu den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt werden alle Angaben für P2 nicht angezweifelt und dem Verfahren von P2 zu Grunde gelegt.

Die gesunde, XXXX P2 wurde in der Republik Usbekistan geboren und wuchs dort bei ihren Eltern auf. Derzeit besucht sie in Österreich die XXXX Klasse Volksschule. Es ist nicht davon auszugehen, dass P2 im Fall ihrer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert sein wird. Nachdem sie nach wie vor von P1 in ihrer Muttersprache erzogen wird und zudem auch noch Russisch spricht (Verhandlungsschrift Seite 10), wird ihre Rückkehr zum Leben im Herkunftsstaat und sämtlichen dort lebenden Verwandten nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein. Zudem bedarf P2 aufgrund ihres jungen Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern. Die Mutter von P2 ist von einer Rückkehr in die Republik Usbekistan betroffen und der nach wie vor im Herkunftsstaat lebender Vater von P2 (Ex-Ehegatte von P1) wird sehr froh sein, seine Tochter P2 endlich wiederzusehen und seine nach der Scheidung vom usbekischen Gericht genehmigten wöchentlichen Besuche wieder aufnehmen zu können. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände - insbesondere des Zusammenlebens im großen Familienverband mit Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen und regelmäßigem Kontakt der XXXX P2 zu beiden Elternteilen - dem Kindeswohl nicht entscheidungsmaßgeblich entgegen.Die gesunde, römisch 40 P2 wurde in der Republik Usbekistan geboren und wuchs dort bei ihren Eltern auf. Derzeit besucht sie in Österreich die römisch 40 Klasse Volksschule. Es ist nicht davon auszugehen, dass P2 im Fall ihrer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert sein wird. Nachdem sie nach wie vor von P1 in ihrer Muttersprache erzogen wird und zudem auch noch Russisch spricht (Verhandlungsschrift Seite 10), wird ihre Rückkehr zum Leben im Herkunftsstaat und sämtlichen dort lebenden Verwandten nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein. Zudem bedarf P2 aufgrund ihres jungen Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern. Die Mutter von P2 ist von einer Rückkehr in die Republik Usbekistan betroffen und der nach wie vor im Herkunftsstaat lebender Vater von P2 (Ex-Ehegatte von P1) wird sehr froh sein, seine Tochter P2 endlich wiederzusehen und seine nach der Scheidung vom usbekischen Gericht genehmigten wöchentlichen Besuche wieder aufnehmen zu können. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände - insbesondere des Zusammenlebens im großen Familienverband mit Großeltern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen und regelmäßigem Kontakt der römisch 40 P2 zu beiden Elternteilen - dem Kindeswohl nicht entscheidungsmaßgeblich entgegen.

Es ist P1 und P2 nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung - die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht und damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen mit nachfolgendem illegalen Aufenthalt bzw. jahrelanger Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen -, wiegen jedenfalls schwerer als das Interesse von P1 und P2 am Verbleib in Österreich.

Insgesamt sind daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide abzuweisen.Insgesamt sind daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der Bescheide abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In den Spruchpunkten III. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind.In den Spruchpunkten römisch drei. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P1 und P2 nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

1. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 1. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

P1 hat in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptet wegen der Sicherheitslage nicht in die Republik Usbekistan zurückkehren zu können und eine Prüfung der aktuellen Sicherheitslage hat ergeben, dass in im Heimatort von P1 und P2, der XXXX , Sicherheitsstufe 02 gilt (wobei es laut Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sechs Sicherheitsstufen von 01= gut bis 06 = Reisewarnung gibt). P1 hat in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptet wegen der Sicherheitslage nicht in die Republik Usbekistan zurückkehren zu können und eine Prüfung der aktuellen Sicherheitslage hat ergeben, dass in im Heimatort von P1 und P2, der römisch 40 , Sicherheitsstufe 02 gilt (wobei es laut Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sechs Sicherheitsstufen von 01= gut bis 06 = Reisewarnung gibt).

Bei P1 handelt es sich um eine XXXX Frau, welcher jedenfalls den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht, dort elf Jahre die Schule besucht und danach eine dreijährige Berufsausbildung als XXXX abgeschlossen, geheiratet und mit der Geburt von P2 ihre Familie gegründet hat. P1 hat in der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren angegeben im Herkunftsstaat nie an Hunger gelitten zu haben oder obdachlos gewesen zu sein; somit auch nicht, als sie sich während ihres in Österreich anhängigen Asylverfahrens für mehrere Monate in ihre Heimat zurückkehrte. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Republik Usbekistan seit letzten Ausreise von P1 mit P2 verschlechtert hätte. P1 verfügt in der Republik Usbekistan, laut ihren Angaben in der letzten Beschwerdeverhandlung, über eine abgeschlossene Ausbildung als XXXX . Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Usbekistan schlechter ist als jene in Österreich, ist es der gesunden arbeitsfähigen und -willigen P1 zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich und P2 zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Bei P1 handelt es sich um eine römisch 40 Frau, welcher jedenfalls den bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens in der Republik Usbekistan verbracht, dort elf Jahre die Schule besucht und danach eine dreijährige Berufsausbildung als römisch 40 abgeschlossen, geheiratet und mit der Geburt von P2 ihre Familie gegründet hat. P1 hat in der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren angegeben im Herkunftsstaat nie an Hunger gelitten zu haben oder obdachlos gewesen zu sein; somit auch nicht, als sie sich während ihres in Österreich anhängigen Asylverfahrens für mehrere Monate in ihre Heimat zurückkehrte. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Republik Usbekistan seit letzten Ausreise von P1 mit P2 verschlechtert hätte. P1 verfügt in der Republik Usbekistan, laut ihren Angaben in der letzten Beschwerdeverhandlung, über eine abgeschlossene Ausbildung als römisch 40 . Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Usbekistan schlechter ist als jene in Österreich, ist es der gesunden arbeitsfähigen und -willigen P1 zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich und P2 zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können.

Dazu kommt, dass der Vater von P2 und ihrer Großeltern sich nicht nur freuen werden P2 wiederzusehen, sondern P1 und P2 auch finanziell unterstützen können.

Drohende Obdachlosigkeit ist schon aufgrund des Umstandes, dass die Eltern von P1, laut Angaben in der letzten Beschwerdeverhandlung, nach wie vor in der Republik Usbekistan leben nicht zu befürchten, da davon auszugehen ist, dass diese P1 und P2 für die Anfangszeit bei sich aufnehmen werden; zumal sich die Großeltern bereits während er ersten illegalen Einreise von P1 um die, damals nach wie vor dort lebende, P2 gekümmert haben.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des
Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des , Artikel 3, EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).

Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der gesunden, arbeitsfähigen P1 und der gesunden P2 in der Republik Usbekistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen.

Für die Republik Usbekistan kann unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen Abschiebungen in die Republik Usbekistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle , Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen Abschiebungen in die Republik Usbekistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.

2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). 2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).

P1 ist während ihres in Österreich anhängigen Asylverfahrens problemlos, legal mit ihrem usbekischen Reisepass in die Republik Usbekistan gereist und ist nach mehrmonatigem Aufenthalt zusammen mit P2 erneut problemlos, legal mit usbekischen Auslandsreisepässen ausgereist. Sämtliche im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten angeblichen Probleme waren frei erfunden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegen.P1 ist während ihres in Österreich anhängigen Asylverfahrens problemlos, legal mit ihrem usbekischen Reisepass in die Republik Usbekistan gereist und ist nach mehrmonatigem Aufenthalt zusammen mit P2 erneut problemlos, legal mit usbekischen Auslandsreisepässen ausgereist. Sämtliche im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten angeblichen Probleme waren frei erfunden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegen.

3. Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht.3. Die Abschiebung ist schließlich gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht.

Insgesamt sind daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide abzuweisen.Insgesamt sind daher auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In den Spruchpunkten IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.In den Spruchpunkten römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von P1 nicht vorgebracht wurden, ist die Frist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In den konkreten Fällen sind Revisionen gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen.

Schlagworte

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W215.2204765.2.00

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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