TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/3 W235 2278657-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2024
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Entscheidungsdatum

03.05.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W235 2278654-1/7E

W235 2278652-1/5E

W235 2278651-1/5E

W235 2278657-1/5E

W235 2278650-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX und 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: XXXX und XXXX , alle StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zl. 1359427703-231280979 (ad 1.), Zl. 1359428602-231281134 (ad 2.), Zl. 1359429403-231281339 (ad 3.), Zl. 1359429501-231281347 (ad 4.) und Zl. 1359429610-231281355 (ad 5). zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 und römisch 40 , alle StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zl. 1359427703-231280979 (ad 1.), Zl. 1359428602-231281134 (ad 2.), Zl. 1359429403-231281339 (ad 3.), Zl. 1359429501-231281347 (ad 4.) und Zl. 1359429610-231281355 (ad 5). zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. Satz 2 der angefochtenen Bescheide zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. Satz 2 der angefochtenen Bescheide zu lauten hat wie folgt:

„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig.“„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig.“

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes der Zweitbeschwerdeführerin aufgeschoben.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes der Zweitbeschwerdeführerin aufgeschoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Alle fünf Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 04.07.2023 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.

Eurodac-Treffer ergaben, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 07.2023 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurden und Asylanträge gestellt haben. Eurodac-Treffer ergaben, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 07.2023 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurden und Asylanträge gestellt haben.

1.2. Am 05.07.2023 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern gereist zu sein. In Österreich hätten sie keine Familienangehörigen, aber in Italien lebe seit 15 Jahren ein Bruder des Erstbeschwerdeführers. Sie würden an keinen Krankheiten leiden und die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht schwanger.

In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer weiters vor, dass sein Reiseziel Deutschland gewesen sei, weil er eine beeinträchtigte Tochter [gemeint: Viertbeschwerdeführerin] habe, die er nach Deutschland bringen wolle, um sie diagnostizieren und behandeln zu lassen. Ihren Herkunftsstaat hätten die Beschwerdeführer am XXXX 06.2023 legal mit dem Flugzeug verlassen und seien nach Bosnien gereist. Von dort aus seien sie nach Kroatien gelangt, wo die Beschwerdeführer zwei Tage geblieben seien. Sie seien in einem Wald von der Polizei aufgegriffen worden und habe der Erstbeschwerdeführer seine Fingerabdrücke abgegeben. Dann seien sie in ein Camp gebracht worden. In der Folge seien die Beschwerdeführer über Slowenien und Österreich weiter nach Deutschland gereist, wo ihnen gesagt worden sei, sie müssten „den Antrag“ in Österreich stellen. Sie seien von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden. Der Erstbeschwerdeführer wolle nach Deutschland. In Kroatien seien sie in zwei verschiedenen Flüchtlingscamps aufhältig und später in Zagreb gewesen. Im ersten Camp sei der Erstbeschwerdeführer eingesperrt gewesen, im zweiten Camp nicht. Am XXXX 07.2023 seien sie aus Kroatien ausgereist. Er wolle nicht nach Kroatien zurück. In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer weiters vor, dass sein Reiseziel Deutschland gewesen sei, weil er eine beeinträchtigte Tochter [gemeint: Viertbeschwerdeführerin] habe, die er nach Deutschland bringen wolle, um sie diagnostizieren und behandeln zu lassen. Ihren Herkunftsstaat hätten die Beschwerdeführer am römisch 40 06.2023 legal mit dem Flugzeug verlassen und seien nach Bosnien gereist. Von dort aus seien sie nach Kroatien gelangt, wo die Beschwerdeführer zwei Tage geblieben seien. Sie seien in einem Wald von der Polizei aufgegriffen worden und habe der Erstbeschwerdeführer seine Fingerabdrücke abgegeben. Dann seien sie in ein Camp gebracht worden. In der Folge seien die Beschwerdeführer über Slowenien und Österreich weiter nach Deutschland gereist, wo ihnen gesagt worden sei, sie müssten „den Antrag“ in Österreich stellen. Sie seien von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden. Der Erstbeschwerdeführer wolle nach Deutschland. In Kroatien seien sie in zwei verschiedenen Flüchtlingscamps aufhältig und später in Zagreb gewesen. Im ersten Camp sei der Erstbeschwerdeführer eingesperrt gewesen, im zweiten Camp nicht. Am römisch 40 07.2023 seien sie aus Kroatien ausgereist. Er wolle nicht nach Kroatien zurück.

Ergänzend gab die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer eigenen Erstbefragung an, dass sie nicht wisse, ob sie ein bestimmtes Reiseziel gehabt habe. Der Erstbeschwerdeführer wisse das besser. Über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern könne sie nichts sagen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nirgends um Asyl angesucht. Sie wolle nicht in ein anderes Land zurück, sondern in Österreich bleiben. Ihre Tochter (= Viertbeschwerdeführerin) habe eine Behinderung und die Zweitbeschwerdeführerin glaube, dass sie hier eine Therapie bekommen könne. Für die drei minderjährigen Beschwerdeführer würden dieselben Angaben gelten wie für die Zweitbeschwerdeführerin.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.07.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.07.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 01.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 01.08.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.4. Am 21.08.2023 fanden Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer angaben, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie seien türkische Staatsangehörige, [miteinander] verheiratet und die Eltern sowie gesetzlichen Vertreter ihrer drei gemeinsamen Kinder (= Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer).

1.4.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor, dass ein Cousin seines Vaters in Österreich aufhältig sei. In Kroatien seien die Beschwerdeführer von der kroatischen Polizei festgenommen und zu einer Polizeistation gebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer sei angeschrien worden. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt, sei jedoch dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Er habe keine Einvernahme gehabt und ihm sei auch keine Entscheidung mitgeteilt worden.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich nach Kroatien auszuweisen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wolle nicht nach Kroatien. Sein Kind habe keine Milch und keine Windeln bekommen. Der Erstbeschwerdeführers sei misshandelt worden. Ein Polizist habe gegen seinen Fuß getreten. Weiters habe er am Boden schlafen müssen. Als er sich geweigert habe, die Fingerabdrücke abzugeben, sei der Erstbeschwerdeführer am Kragen gepackt und gegen die Wand gestoßen worden. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben. Wegen des Polizisten habe sich der Erstbeschwerdeführer nicht an die Behörden gewandt. Sein Kind sei behindert und habe keine Windeln und keine Milch bekommen. Er wolle nicht nach Kroatien. Sein Kind habe in drei Monaten einen Termin im Krankenhaus. Es sei bereits im Herkunftsstaat – allerdings erfolglos - behandelt worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er hierzu keine Stellungnahme abgeben wolle.

1.4.2. In ihrer eigenen Einvernahme führte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, dass der Erstbeschwerdeführer Angehörige in Österreich habe. Sie habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, aber ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin glaube nicht, dass sie in Kroatien eine Einvernahme gehabt habe. Ob sie eine Entscheidung erhalten habe, wisse sie nicht, aber der Erstbeschwerdeführer sei in Kroatien misshandelt worden und zwar sei gegen seinen Fuß getreten worden. Deswegen seien die Beschwerdeführer nicht zu den Behörden gegangen. Im Camp seien sie nicht misshandelt worden. Danach habe es nichts mehr gegeben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Windeln für ihr Kind erhalten.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie aus Österreich nach Kroatien auszuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Kroatien. Die Behandlung in Kroatien sei schlecht. Sie wolle hier in Österreich Asyl haben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien wollte die Zweitbeschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023 wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023 wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

3. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 25.09.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regten an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in einer Zelle am Boden geschlafen hätten. Obwohl die Vierbeschwerdeführerin schwer krank sei und sich nur von Brei und Milch ernähre, sei keine Milch gegeben worden. Sie leide unter Zebebralparese, Mikrozephalus und Cerebralparese mit unklarer Genese. Sie könne weder gehen noch sprechen. Ein freier Sitz sei nicht möglich. Mit fast zehn Jahren müsse sie noch Windeln tragen. In Österreich werde die Viertbeschwerdeführerin bestens versorgt und behandelt. Weitere ärztliche Termine und Physio-, Ergo- sowie Logotherapie werde sie wahrnehmen. Eine adäquate oder Mindestbehandlung werde sie in Kroatien nicht erhalten. Obwohl vorgebracht worden sei, dass die Viertbeschwerdeführerin eine intensive medizinische und eine spezielle Betreuung benötige, seien sie darüber nicht befragt worden. Zudem werde bekanntgegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger sei und ihre Kinder bisher per Kaiserschnitt auf die Welt gebracht habe, weshalb sie eine spezielle Behandlung benötige, die in Kroatien nicht sicherlich gewährleistet sei. Zudem würden die Beschwerdeführer befürchten von Kroatien wieder zurück in die Türkei gebracht zu werden.

Nach Verweis auf das Urteil des EGMR in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sowie nach Zitierung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 22.12.2014, einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 16.09.2016 und eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 02.11.2016 wurde ausgeführt, dass in den vorliegenden Fällen die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen sei, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zum Asylverfahren gewährleistet seien. Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig, einseitig und knapp. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Es gehe bereits aus dem LIB hervor, dass die Situation für Asylsuchende in Kroatien prekär sei. Internationale Organisationen würden von Polizeigewalt, Push-Backs und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt gegenüber Asylwerbern berichten. In der Folge wurde auf Medienberichte sowie auf einen Bericht von Amnesty International vom 27.03.2023 und auf einige Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2022 verwiesen bzw. aus diesen zitiert und zusammengefasst ausgeführt, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber Asylwerbern und zu willkürlichen Abschiebungen nach Bosnien gekommen sei. Auch gebe es Hinweise, dass die kroatische Polizei Asylanträge nicht entgegengenommen habe und medizinische Notversorgung sogar für vulnerable Einzelpersonen abgelehnt worden sei. Weiters wurde auf einen Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 verwiesen, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. Human Rights Watch widerspreche auch der Darstellung im LIB, wonach es keine aktuellen Berichte zu Push-Backs in Kroatien gebe. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass die Praxis der Push-Backs weiterhin bestehe. Weiters wurde auf ein Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2017 verwiesen und aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 zitiert. Ausgeführt wurde, dass es ausreichend Hinweise darauf gebe, dass Kroatien nicht die Grundrechte einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 AsylG nicht angewendet werden könne. Nach Verweis auf das Urteil des EGMR in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sowie nach Zitierung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 22.12.2014, einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 16.09.2016 und eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 02.11.2016 wurde ausgeführt, dass in den vorliegenden Fällen die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen sei, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie ein Zugang zum Asylverfahren gewährleistet seien. Ferner seien die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien unvollständig, einseitig und knapp. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Es gehe bereits aus dem LIB hervor, dass die Situation für Asylsuchende in Kroatien prekär sei. Internationale Organisationen würden von Polizeigewalt, Push-Backs und einem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt gegenüber Asylwerbern berichten. In der Folge wurde auf Medienberichte sowie auf einen Bericht von Amnesty International vom 27.03.2023 und auf einige Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2022 verwiesen bzw. aus diesen zitiert und zusammengefasst ausgeführt, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber Asylwerbern und zu willkürlichen Abschiebungen nach Bosnien gekommen sei. Auch gebe es Hinweise, dass die kroatische Polizei Asylanträge nicht entgegengenommen habe und medizinische Notversorgung sogar für vulnerable Einzelpersonen abgelehnt worden sei. Weiters wurde auf einen Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 verwiesen, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. Human Rights Watch widerspreche auch der Darstellung im LIB, wonach es keine aktuellen Berichte zu Push-Backs in Kroatien gebe. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass die Praxis der Push-Backs weiterhin bestehe. Weiters wurde auf ein Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2017 verwiesen und aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 zitiert. Ausgeführt wurde, dass es ausreichend Hinweise darauf gebe, dass Kroatien nicht die Grundrechte einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, AsylG nicht angewendet werden könne.

Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung wurden der Beschwerde nachstehende Unterlagen beigelegt:

?        Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin, dem als errechneter Geburtstermin der XXXX entnommen werden kann, ohne weitere Auffälligkeiten;? Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin, dem als errechneter Geburtstermin der römisch 40 entnommen werden kann, ohne weitere Auffälligkeiten;

?        ärztlicher Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom XXXX 07.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Viertbeschwerdeführerin von XXXX 07.2023 bis XXXX 07.2023 an dieser Klinik stationär aufhältig war, die Diagnosen Cerebralparese, globaler Entwicklungsrückstand und Mikrozephalus gestellt wurden, eine akute medizinische Problematik nicht vorliegt und eine ambulante Kontrolle für den XXXX 11.2023 vereinbart wurde samt Befunde, weiters ist aus diesem Entlassungsbrief ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, die Viertbeschwerdeführerin habe zehn Tage nach ihrer Geburt einen Krampfanfall bekommen, vor vier Jahren eine antikonvulsive Therapie beendet, seither anfallsfrei sei, nie laufen oder sprechen gelernt habe, ein freier Sitz nicht möglich sei und dieser Zustand seit acht Jahren bestehe und sich nicht verschlechtert habe;? ärztlicher Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom römisch 40 07.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Viertbeschwerdeführerin von römisch 40 07.2023 bis römisch 40 07.2023 an dieser Klinik stationär aufhältig war, die Diagnosen Cerebralparese, globaler Entwicklungsrückstand und Mikrozephalus gestellt wurden, eine akute medizinische Problematik nicht vorliegt und eine ambulante Kontrolle für den römisch 40 11.2023 vereinbart wurde samt Befunde, weiters ist aus diesem Entlassungsbrief ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, die Viertbeschwerdeführerin habe zehn Tage nach ihrer Geburt einen Krampfanfall bekommen, vor vier Jahren eine antikonvulsive Therapie beendet, seither anfallsfrei sei, nie laufen oder sprechen gelernt habe, ein freier Sitz nicht möglich sei und dieser Zustand seit acht Jahren bestehe und sich nicht verschlechtert habe;

?        Pflege-Entlassungsbrief dieser Klinik vom XXXX 07.2023 in welchem auf Ernährungsempfehlungen verwiesen wird;? Pflege-Entlassungsbrief dieser Klinik vom römisch 40 07.2023 in welchem auf Ernährungsempfehlungen verwiesen wird;

?        Aufenthaltsbestätigungen dieser Klinik von XXXX 07.2023 bis XXXX 07.2023 für die Viertbeschwerdeführerin sowie als Begleitperson auch für die Zweitbeschwerdeführerin und? Aufenthaltsbestätigungen dieser Klinik von römisch 40 07.2023 bis römisch 40 07.2023 für die Viertbeschwerdeführerin sowie als Begleitperson auch für die Zweitbeschwerdeführerin und

?        Klientinformationen der Viertbeschwerdeführerin

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 24.04.2024 bekannt, dass die Beschwerdeführer seit 25.09.2023 unbekannten Aufenthalts sind (vgl. OZ 5) und übermittelte die Bekanntgabe der Aussetzung der Verfahren an die kroatische Dublinbehörde vom 11.10.2023 (vgl. OZ 6). 4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 24.04.2024 bekannt, dass die Beschwerdeführer seit 25.09.2023 unbekannten Aufenthalts sind vergleiche OZ 5) und übermittelte die Bekanntgabe der Aussetzung der Verfahren an die kroatische Dublinbehörde vom 11.10.2023 vergleiche OZ 6).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Dritt-, der minderjährigen Viert- und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Alle fünf Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ende Juni 2023 verließen sie gemeinsam legal ihren Herkunftsstaat und gelangten über den Luftweg nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 07.2023 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wollten die Beschwerdeführer zunächst über Slowenien und Österreich unrechtmäßig nach Deutschland einreisen, wurden jedoch von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben. Daher stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2023 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Dritt-, der minderjährigen Viert- und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Alle fünf Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ende Juni 2023 verließen sie gemeinsam legal ihren Herkunftsstaat und gelangten über den Luftweg nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 07.2023 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wollten die Beschwerdeführer zunächst über Slowenien und Österreich unrechtmäßig nach Deutschland einreisen, wurden jedoch von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben. Daher stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2023 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die drei minderjährigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.07.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 01.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller fünf Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.10.2023 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.07.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 01.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller fünf Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.10.2023 mitgeteilt.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Viertbeschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer Cerebralparese. Hierbei handelt es sich – vereinfacht gesagt – um multiple Erkrankungen, die mit Bewegungsstörungen und Muskelsteife einhergehen und üblicherweise bei oder kurz nach der Geburt auftreten. Verbunden mit der Cerebralparese ist ein globaler Entwicklungsrückstand und ein Mikrozephalus (= verminderter Kopfumfang). Gemäß den Angaben des Erstbeschwerdeführers hat die Viertbeschwerdeführerin nie laufen oder sprechen gelernt und kann nicht frei sitzen. Dieser Zustand besteht seit acht Jahren und hat sich nicht verschlechtert. Offenbar zur Abklärung ihres Zustandes war die Viertbeschwerdeführerin von XXXX 07.2023 bis XXXX 07.2023 in einer Universitätsklinik stationär aufhältig. Bei Entlassung lag eine akute medizinische Problematik nicht vor und wurde lediglich auf Ernährungsempfehlungen verwiesen. Weiters wurde ein ambulanter Kontrolltermin für den XXXX 11.2023 vereinbart. Dass die Viertbeschwerdeführerin diesen Kontrolltermin wahrgenommen hat, wird nicht festgestellt. Ebenso wenig wird festgestellt, dass sie weitere ärztliche Termine, Physio-, Ergo- und/oder Logotherapietermine wahrgenommen hat. Eine aktuell vorliegende bzw. akute Behandlungsbedürftigkeit der Vierbeschwerdeführerin wird nicht festgestellt. Die Viertbeschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer Cerebralparese. Hierbei handelt es sich – vereinfacht gesagt – um multiple Erkrankungen, die mit Bewegungsstörungen und Muskelsteife einhergehen und üblicherweise bei oder kurz nach der Geburt auftreten. Verbunden mit der Cerebralparese ist ein globaler Entwicklungsrückstand und ein Mikrozephalus (= verminderter Kopfumfang). Gemäß den Angaben des Erstbeschwerdeführers hat die Viertbeschwerdeführerin nie laufen oder sprechen gelernt und kann nicht frei sitzen. Dieser Zustand besteht seit acht Jahren und hat sich nicht verschlechtert. Offenbar zur Abklärung ihres Zustandes war die Viertbeschwerdeführerin von römisch 40 07.2023 bis römisch 40 07.2023 in einer Universitätsklinik stationär aufhältig. Bei Entlassung lag eine akute medizinische Problematik nicht vor und wurde lediglich auf Ernährungsempfehlungen verwiesen. Weiters wurde ein ambulanter Kontrolltermin für den römisch 40 11.2023 vereinbart. Dass die Viertbeschwerdeführerin diesen Kontrolltermin wahrgenommen hat, wird nicht festgestellt. Ebenso wenig wird festgestellt, dass sie weitere ärztliche Termine, Physio-, Ergo- und/oder Logotherapietermine wahrgenommen hat. Eine aktuell vorliegende bzw. akute Behandlungsbedürftigkeit der Vierbeschwerdeführerin wird nicht festgestellt.

Im Zeitpunkt des Untertauchens war die Zweitbeschwerdeführerin schwanger und wurde der Geburtstermin mit XXXX berechnet. Abgesehen von einem einmaligen Aufsuchen einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe zwecks Ausstellung des Mutter-Kind-Passes hat sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht in gynäkologische Behandlung begeben. Daher wird festgestellt, dass im Fall der Zweibeschwerdeführerin im Zeitpunkt des Untertauchens keine Risikoschwangerschaft vorlag. Da der Erst-, der Dritt- und der Fünfbeschwerdeführer gesund sind, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Im Zeitpunkt des Untertauchens war die Zweitbeschwerdeführerin schwanger und wurde der Geburtstermin mit römisch 40 berechnet. Abgesehen von einem einmaligen Aufsuchen einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe zwecks Ausstellung des Mutter-Kind-Passes hat sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht in gynäkologische Behandlung begeben. Daher wird festgestellt, dass im Fall der Zweibeschwerdeführerin im Zeitpunkt des Untertauchens keine Risikoschwangerschaft vorlag. Da der Erst-, der Dritt- und der Fünfbeschwerdeführer gesund sind, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass alle fünf Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Gemäß seinen eigenen Angaben lebt der Cousin des Vaters des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Zu diesem (entfernten) Verwandten besteht jedoch weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur. Daher ist festzustellen, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 26.09.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

[…]

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

b). Dublin Rückkehrer:

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

d). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

e). Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

f). Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

[…]

In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aller fünf Beschwerdeführer aus der Türkei, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien, zur (versuchten) unrechtmäßigen Weiterreise der Beschwerdeführer über Slowenien und Österreich nach Deutschland, zur Zurückschiebung durch die deutschen Behörden in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten.

Weiters gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am XXXX 07.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Demgegenüber ist die Angabe der Beschwerdeführer, sie hätten keine Asylanträge gestellt, sondern ihnen seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden, nicht glaubhaft, wobei an dieser Stelle noch darauf zu verweisen ist, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin äußerst vage waren. So gab sie an, sie glaube nicht, dass sie in Kroatien eine Einvernahme gehabt habe und sie wisse nicht, ob sie eine Entscheidung erhalten habe (vgl. AS 69 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Aufgrund dieses Aussageverhaltens entstand für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht festlegen wollte, um nicht von den vorab vereinbarten Aussagen abzuweichen bzw. um den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht zu widersprechen. Dieser gab in seiner eigenen Einvernahme nämlich dezidiert an, in Kroatien keine Einvernahme gehabt zu haben und, dass ihm keine Entscheidung mitgeteilt worden sei (vgl. AS 85 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer – gemäß den Angaben des Erstbeschwerdeführers – in zwei verschiedenen Flüchtlingscamps aufhältig waren, wozu die kroatischen Behörden wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich keine Asylanträge in Kroatien gestellt. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am römisch 40 07.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Demgegenüber ist die Angabe der Beschwerdeführer, sie hätten keine Asylanträge gestellt, sondern ihnen seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden, nicht glaubhaft, wobei an dieser Stelle noch darauf zu verweisen ist, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin äußerst vage waren. So gab sie an, sie glaube nicht, dass sie in Kroatien eine Einvernahme gehabt habe und sie wisse nicht, ob sie eine Entscheidung erhalten habe vergleiche AS 69 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Aufgrund dieses Aussageverhaltens entstand für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht festlegen wollte, um nicht von den vorab vereinbarten Aussagen abzuweichen bzw. um den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht zu widersprechen. Dieser gab in seiner eigenen Einvernahme nämlich dezidiert an, in Kroatien keine Einvernahme gehabt zu haben und, dass ihm keine Entscheidung mitgeteilt worden sei vergleiche AS 85 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer – gemäß den Angaben des Erstbeschwerdeführers – in zwei verschiedenen Flüchtlingscamps aufhältig waren, wozu die kroatischen Behörden wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich keine Asylanträge in Kroatien gestellt. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller fünf Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.08.2023 ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Kroatien und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zur Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin (Cerebralparese) stützen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den ärztlichen Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom XXXX 07.2023, sowie ergänzend auf eine Internetrecherche der erkennenden Einzelrichterin und auf die eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zuge der Anamnese. Dass die Viertbeschwerdeführerin von XXXX 07.2023 bis XXXX 07.2023 zur Abklärung ihres Zustandes in einer Universitätsklinik stationär aufhältig war, gründet auf der diesbezüglich vorgelegten Aufenthaltsbestätigung dieser Klinik. Die weiteren Feststellungen, dass bei Entlassung eine akute medizinische Problematik nicht vorlag und ein ambulanter Kontrolltermin für den XXXX 11.2023 vereinbart wurde, basieren ebenfalls auf dem ärztlichen Entlassungsbrief dieser Universitätsklinik vom XXXX 07.2023. Dass lediglich auf Ernährungsempfehlungen verwiesen wurde, ergibt sich darüber hinaus aus dem Pflege-Entlassungsbrief dieser Klinik vom XXXX 07.2023. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt wird, dass die Viertbeschwerdeführerin den für XXXX 11.2023 vereinbarten Kontrolltermin wahrgenommen hat, gründet ebenso wie die weitere Negativfeststellung, es wird nicht festgestellt, dass die Viertbeschwerdeführerin weitere ärztliche Termine, Physio-, Ergo- und/oder Logotherapietermine wahrgenommen hat, auf dem Umstand, dass sämtliche Beschwerdeführer seit 25.09.2023 untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthalts sind. Darüber hinaus wurden nach Beschwerdeerhebung keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Daher wurde auch eine aktuell vorliegende bzw. akute Behandlungsbedürftigkeit der Viertbeschwerdeführerin nicht festgestellt, da die Beschwerdeführer wohl nicht untergetaucht wären, würde die Vierbeschwerdeführerin tatsächlich ärztliche bzw. medizinische Hilfe oder Betreuung benötigen. Die Feststellungen zur Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin (Cerebralparese) stützen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den ärztlichen Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom römisch 40 07.2023, sowie ergänzend auf eine Internetrecherche der erkennenden Einzelrichterin und auf die eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zuge der Anamnese. Dass die Viertbeschwerdeführerin von römisch 40 07.2023 bis römisch 40 07.2023 zur Abklärung ihres Zustandes in einer Universitätsklinik stationär aufhältig war, gründet auf der diesbezüglich vorgelegten Aufenthaltsbestätigung dieser Klinik. Die weiteren Feststellungen, dass bei Entlassung eine akute medizinische Problematik nicht vorlag und ein ambulanter Kontrolltermin für den römisch 40 11.2023 vereinbart wurde, basieren ebenfalls auf dem ärztlichen Entlassungsbrief dieser Universitätsklinik vom römisch 40 07.2023. Dass lediglich auf Ernährungsempfehlungen verwiesen wurde, ergibt sich darüber hinaus aus dem Pflege-Entlassungsbrief dieser Klinik vom römisch 40 07.2023. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt wird, dass die Viertbeschwerdeführerin den für römisch 40 11.2023 vereinbarten Kontrolltermin wahrgenommen hat, gründet ebenso wie die weitere Negativfeststellung, es wird nicht festgestellt, dass die Viertbeschwerdeführerin weitere ärztliche Termine, Physio-, Ergo- und/oder Logotherapietermine wahrgenommen hat, auf dem Umstand, dass sämtliche Beschwerdeführer seit 25.09.2023 untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthalts sind. Darüber hinaus wurden nach Beschwerdeerhebung keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Daher wurde auch eine aktuell vorliegende bzw. akute Behandlungsbedürftigkeit der Viertbeschwerdeführerin nicht festgestellt, da die Beschwerdeführer wohl nicht untergetaucht wären, würde die Vierbeschwerdeführerin tatsächlich ärztliche bzw. medizinische Hilfe oder Betreuung benötigen.

Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitpunkt des Untertauchens ergibt sich aus der „Bekanntgabe“ in der Beschwerde und ist auch aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass ersichtlich. Der voraussichtliche Geburtstermin am XXXX gründet ebenfalls auf dem Mutter-Kind-Pass. Da bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunt keine weiteren medizinischen bzw. gynäkologischen Unterlagen vorgelegt wurden, waren die Feststellungen zu treffen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin (abgesehen von einem einmaligen Aufsuchen zwecks Ausstellung des Mutter-Kind-Passes) nicht in gynäkologische Behandlung begeben hat sowie, dass im Zeitpunkt des Untertauchens keine Risikoschwangerschaft vorlag. Auch dem Mutter-Kind-Pass sind keine Auffälligkeiten zu entnehmen, wobei auch an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde tatsächlich eine Risikoschwangerschaft vorliegen bzw. sie Angst um ihr ungeborenes Kind gehabt hätte. Da betreffend den Erst-, den Dritt- und den Fünftbeschwerdeführer weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der fünf Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen könnte. Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitpunkt des Untertauchens ergibt sich aus der „Bekanntgabe“ in der Beschwerde und ist auch aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass ersichtlich. Der voraussichtliche Geburtstermin am römisch 40 gründet ebenfalls auf dem Mutter-Kind-Pass. Da bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunt keine weiteren medizinischen bzw. gynäkologischen Unterlagen vorgelegt wurden, waren die Feststellungen zu treffen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin (abgesehen von einem einmaligen Aufsuchen zwecks Ausstellung des Mutter-Kind-Passes) nicht in gynäkologische Behandlung begeben hat sowie, dass im Zeitpunkt des Untertauchens keine Risikoschwangerschaft vorlag. Auch dem Mutter-Kind-Pass sind keine Auffälligkeiten zu entnehmen, wobei auch an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde tatsächlich eine Risikoschwangerschaft vorliegen bzw. sie Angst um ihr ungeborenes Kind gehabt hätte. Da betreffend den Erst-, den Dritt- und den Fünftbeschwerdeführer weder Erkrankungen noch eine Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde, war die Feststellung zu treffen, dass diese gesund sind. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der fünf Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen könnte.

Auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers basieren die Feststellungen zum Cousin seines Vaters in Österreich. Vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass ein Cousin seines Vaters in Österreich sei, erstattete jedoch darüber hinaus kein weiteres Vorbringen, sodass die Feststellung zu treffen war, dass zu diesem (entfernten) Verwandten weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur besteht, wobei hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch angab, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, jedoch ein Bruder von ihm seit 15 Jahren in Italien lebe (vgl. AS 28 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich zu treffen. Dass die Beschwerdeführer seit 26.09.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2023. Auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers basieren die Feststellungen zum Cousin seines Vaters in Österreich. Vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass ein Cousin seines Vaters in Österreich sei, erstattete jedoch darüber hinaus kein weiteres Vorbringen, sodass die Feststellung zu treffen war, dass zu diesem (entfernten) Verwandten weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit finanzieller oder sonstiger Natur besteht, wobei hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch angab, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, jedoch ein Bruder von ihm seit 15 Jahren in Italien lebe vergleiche AS 28 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Daher war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich zu treffen. Dass die Beschwerdeführer seit 26.09.2023 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2023.

2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien wollten sie in ihren jeweiligen Einvernahmen keine Stellungnahmen abgeben. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte lässt sich den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sohin nicht entnehmen. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern stellt lediglich in den Raum, dass diese unvollständig, einseitig und knapp seien, wobei nicht angeführt wurde, welche Teile der Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden als „unvollständig, einseitig und knapp“ angesehen werden. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde selbst auf die Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden bezieht, wenn ausgeführt wird, dass auch aus dem LIB hervorgehe, dass die Situation für Asylsuchende in Kroatien prekär sei. Eine Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden kann daher nicht erkannt werden. Die zitierten Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe und Amnesty International betreffend Überstellungen nach Kroatien stellen lediglich die Meinung dieser Organisationen dar und sind – ohne bezughabendes Vorbringen – nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen. Ebenso verhält es sich mit dem weiters in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, der den Länderberichten (insbesondere dem Bericht eines Verbindungsbeamten vom 06.02.2023) widersprechen soll. Nur am Rande ist darauf zu verweisen, dass es in dem Bericht von Human Rights Watch (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)       einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)       einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)       einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)       einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1) bis (4) […]

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1) […]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) […]

(4) […]

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.

Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.

Da sich die kroatischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO stützen, war Spruchpunkt I. Satz 2 der angefochtenen Bescheide entsprechend zu ergänzen. Da sich die kroatischen Behörden in ihrer Zustimmungserklärung auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO stützen, war Spruchpunkt römisch eins. Satz 2 der angefochtenen Bescheide entsprechend zu ergänzen.

Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 11.10.2023 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist in den gegenständlichen Fällen anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ sind und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den kroatischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 11.10.2023 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen.

3.2.4.2. Betreffend ihren Aufenthalt von ca. einem Tag in Kroatien (unter Zugrundelegung der Antragstellung in Kroatien am XXXX 07.2023 und der Angabe, sie seien am XXXX 07.2023 ausgereist) gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden seien und die Fingerabdrücke abgeben hätten müssen. Um Asyl hätten sie nicht angesucht. Dann seien sie in ein Camp gebracht worden. Insgesamt seien sei in zwei Camps gewesen, wobei der Erstbeschwerdeführer im ersten Camp [wohl gemeint: die Polizeistation] eingesperrt gewesen sei. Im zweiten Camp nicht. In der Polizeistation sei der Erstbeschwerdeführer angeschrien worden und ein Polizist habe gegen seinen Fuß getreten. Er habe am Boden schlafen müssen und als er sich geweigert habe, die Fingerabdrücke abzugeben, sei er am Kragen gepackt und gegen die Wand gestoßen worden. Die Viertbeschwerdeführerin sei behindert und habe weder Milch noch Windeln bekommen. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben. Im Camp seien die Beschwerdeführer nicht misshandelt worden. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin das Asylverfahren in Kroatien kritisiert oder die Befürchtung geäußert hat, in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren zu haben. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem wurden sohin durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erblicken.3.2.4.2. Betreffend ihren Aufenthalt von ca. einem Tag in Kroatien (unter Zugrundelegung der Antragstellung in Kroatien am römisch 40 07.2023 und der Angabe, sie seien am römisch 40 07.2023 ausgereist) gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden seien und die Fingerabdrücke abgeben hätten müssen. Um Asyl hätten sie nicht angesucht. Dann seien sie in ein Camp gebracht worden. Insgesamt seien sei in zwei Camps gewesen, wobei der Erstbeschwerdeführer im ersten Camp [wohl gemeint: die Polizeistation] eingesperrt gewesen sei. Im zweiten Camp nicht. In der Polizeistation sei der Erstbeschwerdeführer angeschrien worden und ein Polizist habe gegen seinen Fuß getreten. Er habe am Boden schlafen müssen und als er sich geweigert habe, die Fingerabdrücke abzugeben, sei er am Kragen gepackt und gegen die Wand gestoßen worden. Die Viertbeschwerdeführerin sei behindert und habe weder Milch noch Windeln bekommen. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben. Im Camp seien die Beschwerdeführer nicht misshandelt worden. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin das Asylverfahren in Kroatien kritisiert oder die Befürchtung geäußert hat, in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren zu haben. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem wurden sohin durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erblicken.

Wenn der Erstbeschwerdeführer vorbringt, ein Polizist habe gegen seinen Fuß getreten, ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten eines kroatischen Polizisten (sollte es sich tatsächlich zugetragen haben) selbstverständlich schwer zu verurteilen ist, allerdings lassen sich allein daraus keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Kroatien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Zum weiteren Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer sei am Kragen gepackt und gegen die Wand gestoßen worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies – seinen eigenen Angaben zufolge – die Reaktion auf seine Weigerung die Fingerabdrücke abzugeben war. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise aus Bosnien kommend in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgeben mussten, kein zu beanstandendes Verhalten der kroatischen Behörden darstellt, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das kroatische Staatsgebiet (noch) keine Asylwerber, sondern illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde waren und Kroatien wohl das Recht hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Wenn der Erstbeschwerdeführer vorbringt, ein Polizist habe gegen seinen Fuß getreten, ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten eines kroatischen Polizisten (sollte es sich tatsächlich zugetragen haben) selbstverständlich schwer zu verurteilen ist, allerdings lassen sich allein daraus keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich nach Kroatien generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Zum weiteren Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer sei am Kragen gepackt und gegen die Wand gestoßen worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies – seinen eigenen Angaben zufolge – die Reaktion auf seine Weigerung die Fingerabdrücke abzugeben war. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise aus Bosnien kommend in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgeben mussten, kein zu beanstandendes Verhalten der kroatischen Behörden darstellt, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das kroatische Staatsgebiet (noch) keine Asylwerber, sondern illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde waren und Kroatien wohl das Recht hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten.

Zu den Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten in Kroatien keine Asylanträge gestellt, ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass diesen Aussagen der beiden Beschwerdeführer sowohl die unbedenklichen Eurodac-Treffer als auch die auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärungen Kroatiens und der Umstand, dass die Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden in Camps untergebracht wurden, entgegenstehen. Zu den Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten in Kroatien keine Asylanträge gestellt, ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass diesen Aussagen der beiden Beschwerdeführer sowohl die unbedenklichen Eurodac-Treffer als auch die auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärungen Kroatiens und der Umstand, dass die Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden in Camps untergebracht wurden, entgegenstehen.

Wenn der Erstbeschwerdeführer vermeint, er sei in der Polizeistation angeschrien worden, ist auszuführen, dass dies keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, sondern um eine reine Unhöflichkeit bzw. um ein unangebrachtes Verhalten. Wenn der Erstbeschwerdeführer vermeint, er sei in der Polizeistation angeschrien worden, ist auszuführen, dass dies keinen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handelt, sondern um eine reine Unhöflichkeit bzw. um ein unangebrachtes Verhalten.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer nach Asylantragstellung offensichtlich von den kroatischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt wurden. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer nach Asylantragstellung offensichtlich von den kroatischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt wurden. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist.

Die Beschwerdeführer haben zudem Kroatien bereits einen Tag nach Asylantragstellung verlassen und sind nach Österreich weitergereist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie kein Interesse daran hatten, ihre dortigen Asylverfahren abzuwarten und jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Unter diesem Aspekt ist auch das wiederholte Vorbringen, es habe keine Milch und keine Windeln für die Viertbeschwerdeführerin gegeben, zu sehen. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass es sich bei der Viertbeschwerdeführerin nicht um ein Baby oder Kleinkind handelt, sondern um eine Neunjährige, sodass die erforderlichen Spezialwindeln – ebenso wie spezielle Nahrungsmittel – durch die Mitarbeiter im kroatischen Camp wohl erst besorgt hätten werden müssen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der illegalen Einreise bzw. der Asylantragstellung in Kroatien bereits mehr als eine Woche unterwegs waren und es wohl auch in der Verantwortung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin als Eltern liegt, sich um ausreichende Versorgung der Viertbeschwerdeführerin auf dem Reiseweg zu kümmern, zumal sie in der Folge weiterreisten um über Slowenien und Österreich nach Deutschland zu gelangen, sodass sie auch für diesen Reisezeitraum eine ausreichende Anzahl von Windeln und Nahrung für die Viertbeschwerdeführerin benötigten. Daher ist festzuhalten, dass es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, auf ihre eigenen Vorräte an Windeln und Nahrung für die Viertbeschwerdeführerin zurückzugreifen; dies zumindest solange bis es den kroatischen Behörden möglich gewesen wäre, die benötigten Spezialutensilien zu besorgen. Gleiches gilt auch für das Beschwerdevorbringen, eine adäquate oder Mindestbehandlung werde die Viertbeschwerdeführerin in Kroatien nicht erhalten. Da die Beschwerdeführer Kroatien bereits einen Tag nach Antragstellung freiwillig verlassen haben, hatten die kroatischen Behörden gar nicht die Möglichkeit sich mit der medizinischen Betreuung bzw. Versorgung der Viertbeschwerdeführerin zu befassen und den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin darüber zu befragen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass eine dringende ärztliche Behandlung der Viertbeschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht erforderlich war, da diese auch in Österreich erst ca. drei Wochen nach Asylantragstellung einen Tag stationär aufgenommen wurde um ihren Zustand abzuklären.

Den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie die Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehen ist. Weiters haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme aller fünf Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat.Den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem haben. Wenn Rückkehrer Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben (wie die Beschwerdeführer) und das Verfahren daher ausgesetzt wurde, müssen sie bei Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, wenn sie dies wünschen. Dann wird das ursprüngliche Verfahren wieder aufgenommen, wie es in Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehen ist. Weiters haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Wille zur Asylantragstellung geäußert wird, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können. Weshalb dies ausgerechnet für die Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die kroatische Dublinbehörde einer Übernahme aller fünf Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat.

Zum Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit den zitierten Berichten betreffend dokumentierte Fälle von Push-Backs ist darauf zu verweisen, dass etwaige Probleme in Zusammenhang mit Berichten über Push-Backs die Beschwerdeführer nicht treffen, da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreisen, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt werden. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Sohin geht das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer würden befürchten von Kroatien wieder zurück in die Türkei geschickt zu werden, ins Leere. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte. Zum Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit den zitierten Berichten betreffend dokumentierte Fälle von Push-Backs ist darauf zu verweisen, dass etwaige Probleme in Zusammenhang mit Berichten über Push-Backs die Beschwerdeführer nicht treffen, da sie nunmehr nicht im Rahmen eines illegalen Grenzübertritts nach Kroatien einreisen, sondern im Rahmen der Dublin III-VO in Zusammenarbeit der Behörden geordnet nach Kroatien überstellt werden. Daher ist es als gesichert anzusehen, dass Kroatien sich mit den Fluchtgründen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in geordneten Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar, dass es in Kroatien seit 2016 eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten gibt (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei), allerdings wird auch ausgeführt, dass das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis auf die Türkei nicht angewandt wird. Sohin geht das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführer würden befürchten von Kroatien wieder zurück in die Türkei geschickt zu werden, ins Leere. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind. Es liegen gegenständlich keine konkreten Hinweise darauf vor, dass den Beschwerdeführern diesbezüglich eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen könnte.

Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte bzw. des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, in denen Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Abschiebungen nach Bosnien konstatiert wurden und auf die in der Beschwerde verwiesen wurde, belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Kroatien. Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können. Betreffend das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMRs im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung von Familien einzuholen wären. Die daraufhin ergangenen und in der Beschwerde zitierten Entscheidungen deutscher Gerichte stammen aus den Jahren 2014 und 2016 und sind sohin mangels Aktualität nicht mehr aussagekräftig.

Hinzu kommt, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erst jüngst mit Erkenntnis vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, bestätigt wurde, zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. diesbezüglich auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109). Hinzu kommt, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erst jüngst mit Erkenntnis vom 12.12.2023, Ra 2023/01/0305-6, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welcher eine Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Außerlandesbringung einer an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden minderjährigen Person (gemeinsam mit den Eltern und weiteren minderjährigen Geschwistern) nach Kroatien angeordnet wurde, bestätigt wurde, zurückgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf seine mittlerweile ständige Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche diesbezüglich auch VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109).

Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus der Türkei unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.Sohin ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Verfahren haben, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus der Türkei unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten.

Auch wenn das Reiseziel des Erstbeschwerdeführers Deutschland war, um die Viertbeschwerdeführerin zu diagnostizieren und behandeln zu lassen und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bleiben will, da sie glaubt, dass die Viertbeschwerdeführerin hier eine Therapie bekommen könne, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und (medizinische) Versorgung erwarten können.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde.

3.2.4.3. Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 27.07.2022, Ra 2022/14/0195 bis 0196 sowie VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).3.2.4.3. Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 27.07.2022, Ra 2022/14/0195 bis 0196 sowie VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).

Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, Nr. 57467/15 neuerlich (unter Hinweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. z.B. VwGH vom 16.05.2023, Ra 2023/20/0139, mwN sowie VwGH vom 14.08.2023, Ra 2023/14/0005)). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, Nr. 57467/15 neuerlich (unter Hinweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen vergleiche z.B. VwGH vom 16.05.2023, Ra 2023/20/0139, mwN sowie VwGH vom 14.08.2023, Ra 2023/14/0005)).

Dass diese (hohe) Schwelle in den vorliegenden Fällen erreicht worden wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, leidet keiner der fünf Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Erst-, der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführer sind gesund und betreffend die Viertbeschwerdeführerin wird auf die ausführliche Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen. In Zusammenhang mit der oben angeführten Rechtsprechung ist auszuführen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Viertbeschwerdeführerin im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein wird, wobei auch an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind, was sie wohl unterlassen hätten, würde die Viertbeschwerdeführerin tatsächlich medizinische Hilfe und/oder ärztliche Behandlung benötigen. Daher wurde im Fall der Viertbeschwerdeführerin die von der Rechtsprechung geforderte „hohe Schwelle“ nicht überwunden. Da der aktuelle Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin bereits seit acht Jahren besteht und sich nicht verschlechtert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine „begleitende Überwachung“ ihres Zustandes nicht auch in Kroatien erfolgen kann. Dass diese (hohe) Schwelle in den vorliegenden Fällen erreicht worden wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, leidet keiner der fünf Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Erst-, der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführer sind gesund und betreffend die Viertbeschwerdeführerin wird auf die ausführliche Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis verwiesen. In Zusammenhang mit der oben angeführten Rechtsprechung ist auszuführen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Viertbeschwerdeführerin im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein wird, wobei auch an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind, was sie wohl unterlassen hätten, würde die Viertbeschwerdeführerin tatsächlich medizinische Hilfe und/oder ärztliche Behandlung benötigen. Daher wurde im Fall der Viertbeschwerdeführerin die von der Rechtsprechung geforderte „hohe Schwelle“ nicht überwunden. Da der aktuelle Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin bereits seit acht Jahren besteht und sich nicht verschlechtert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine „begleitende Überwachung“ ihres Zustandes nicht auch in Kroatien erfolgen kann.

Die Zweitbeschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Untertauchens schwanger und ergibt sich aus dem Mutter-Kind-Pass der XXXX als errechneter Geburtstermin. Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft lagen im Zeitpunkt des Untertauchens nicht vor. Eine sonstige Behandlungsbedürftigkeit ist im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Untertauchens schwanger und ergibt sich aus dem Mutter-Kind-Pass der römisch 40 als errechneter Geburtstermin. Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft lagen im Zeitpunkt des Untertauchens nicht vor. Eine sonstige Behandlungsbedürftigkeit ist im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist ist im Fall der Zweitbeschwerdeführerin bereits eingetreten, weshalb ein Durchführungsaufschub auszusprechen war. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Kroatien auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und (Nach-)Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin auch in Kroatien durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Ablauf von zwölf Wochen nach der voraussichtlichen Kaiserschnittgeburt ihres Kindes und unter Schonung ihres Gesundheitszustandes gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern nach Kroatien überstellt wird. In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist ist im Fall der Zweitbeschwerdeführerin bereits eingetreten, weshalb ein Durchführungsaufschub auszusprechen war. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Kroatien auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und (Nach-)Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin auch in Kroatien durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Ablauf von zwölf Wochen nach der voraussichtlichen Kaiserschnittgeburt ihres Kindes und unter Schonung ihres Gesundheitszustandes gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern nach Kroatien überstellt wird.

Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Ferner wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden. Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigen, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass im Fall der Zweitbeschwerdeführerin auch die Entbindung per Kaiserschnitt bzw. eine Nachbehandlung nach einem solchen gewährleistet ist. Weiters wird Kindern bis zum Alter von 18 Jahren (sohin auch dem Dritt-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers) das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer im Fall einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Kroatien gewährt werden würde.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.2.4.4. In den gegenständlichen Fällen kommt allerdings hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit drei minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Gemäß Artikel 24, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.

Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der drei minderjährigen Beschwerdeführer nach Kroatien dem Kindeswohl entgegensteht. Ihre Überstellung wird gemeinsam mit ihren Eltern, die beide von Geburt an die hauptsächlichen Bezugspersonen des Dritt-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers waren und mit denen die drei minderjährigen Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat und in der Folge auch in Österreich gemeinsam gelebt haben, erfolgen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht in der Lage wären, die Obsorge und Erziehung über die drei minderjährigen Beschwerdeführer auszuüben, sodass auch unter diesem Aspekt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht zu erblicken ist. Der Dritt-, die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer befinden sich in der Obhut ihrer Eltern (= Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) und werden mit diesen gemeinsam nach Kroatien überstellt, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Kroatien gesichert ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.

An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium (vgl. VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).An dieser Stelle ist noch darauf zu verweisen, dass nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen ist, sondern auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium vergleiche VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes vergleiche OGH vom 08.07.2003, 4 Ob 146/03d).

3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.4.5. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei den Beschwerdeführern keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.5. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind ein Elternpaar mit ihren drei minderjährigen Kindern und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle fünf Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Kroatien überstellt werden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Zum in Österreich lebenden Cousin des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass diesbezüglich weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit vorgebracht wurde und sohin die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien auch in Bezug auf diesen (entfernten) Angehörigen kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.3.2.5.2. Die Beschwerdeführer sind ein Elternpaar mit ihren drei minderjährigen Kindern und ist das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen. Da jedoch alle fünf Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Kroatien überstellt werden, liegt diesbezüglich kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Zum in Österreich lebenden Cousin des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass diesbezüglich weder ein enger familiärer Kontakt noch eine Abhängigkeit vorgebracht wurde und sohin die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien auch in Bezug auf diesen (entfernten) Angehörigen kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.

Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind, sodass davon auszugehen ist, dass von ihrer Seite kein Interesse an der Führung ihrer Asylverfahren bzw. an einem weiteren Aufenthalt in Österreich (mehr) besteht. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer untergetaucht sind, sodass davon auszugehen ist, dass von ihrer Seite kein Interesse an der Führung ihrer Asylverfahren bzw. an einem weiteren Aufenthalt in Österreich (mehr) besteht. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. drei Monaten (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. drei Monaten (von der Antragstellung bis zum Untertauchen) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen und da in den gegenständlichen Fällen des Erst- bis Fünftbeschwerdeführers – es handelt sich um ein Elternpaar mit seinen drei gemeinsamen minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen und da in den gegenständlichen Fällen des Erst- bis Fünftbeschwerdeführers – es handelt sich um ein Elternpaar mit seinen drei gemeinsamen minderjährigen Kindern - ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, war die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 5, AsylG, Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt, und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN). Da es sich in den gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelt, und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden vergleiche hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W235.2278657.1.00

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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