Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
W602 2289378-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
IM NAMEN DER REPUBLIK,
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II zu lauten hat:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei zu lauten hat:
II. Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 6 Z 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger mit portugiesischem Aufenthaltstitel, wurde am 19.09.2023 bei seiner Einreise von Ungarn nach Österreich im Beisein mehrerer nicht zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich berechtigter Fremder, von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt Eisenstadt eingeliefert. Mit Beschluss vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger mit portugiesischem Aufenthaltstitel, wurde am 19.09.2023 bei seiner Einreise von Ungarn nach Österreich im Beisein mehrerer nicht zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich berechtigter Fremder, von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt Eisenstadt eingeliefert. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
Nach der Verständigung von der Schlepperanhaltung am 20.09.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 16.10.2023 niederschriftlich zu seinen persönlichen Umständen. Der Beschwerdeführer gab an, in Portugal erwerbstätig zu sein und über einen portugiesischen Aufenthaltstitel zu verfügen, was hinsichtlich des gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels von den portugiesischen Behörden via SPOC-Anfragebeantwortung bestätigt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig mit Urteil vom XXXX 2023 XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 1 FPG und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 erster Fall StGB verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft in der Justizanstalt St. Pölten.Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig mit Urteil vom römisch 40 2023 römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, FPG und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß Paragraph 89, erster Fall StGB verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft in der Justizanstalt St. Pölten.
Mit Bescheid vom 15.02.2024, zugestellt am XXXX erließ das Bundesamt verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen wurde (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte V. und VI.). Mit Bescheid vom 15.02.2024, zugestellt am römisch 40 erließ das Bundesamt verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.), die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt, der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom selben Tag am 14.03.2024 Beschwerde und führte aus, dass die Voraussetzung für die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet gemäß § 52 Abs. 6 FPG 2005 nicht geprüft worden seien und außerdem die schwangere Freundin des Beschwerdeführers in Portugal lebe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Behebung oder Herabsetzung des Einreiseverbots. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom selben Tag am 14.03.2024 Beschwerde und führte aus, dass die Voraussetzung für die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 nicht geprüft worden seien und außerdem die schwangere Freundin des Beschwerdeführers in Portugal lebe. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und in eventu die Behebung oder Herabsetzung des Einreiseverbots.
Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 02.04.2024 eingelangt. Am 06.05.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, in Begleitung von zwei Justizwachebeamten, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Hindi teilnahmen. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist am XXXX in Indien, im Bundesstaat Haryana, in XXXX (phonetische Schreibweise im Akt: XXXX ) geboren und Staatsangehöriger Indiens. Er bekennt sich zum Hinduismus und gehört der Volksgruppe der Jat an. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in Indien, im Bundesstaat Haryana, in römisch 40 (phonetische Schreibweise im Akt: römisch 40 ) geboren und Staatsangehöriger Indiens. Er bekennt sich zum Hinduismus und gehört der Volksgruppe der Jat an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer spricht Hindi als Erstsprache sowie ein wenig Englisch und Portugiesisch. Er spricht kein Deutsch. Er besuchte in Indien die Grundschule bis zur mittleren Reife, das entspricht zwölf Schuljahren. Der Beschwerdeführer absolvierte keine spezifische Berufsausbildung, war aber in unterschiedlichen Bereichen, wie z.B. in der Landwirtschaft oder auch als Security, beschäftigt. Die finanzielle Situation der Familie in Indien war bzw. ist mittelmäßig gut. Der Beschwerdeführer besitzt in Indien ein eigenes Haus, welches er im Jahr 2022 verkaufen wollte. Sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers, zu denen er regelmäßig Kontakt hat und die er zuletzt im Jahr 2022 besuchte, leben in Indien in seinem Heimatdorf XXXX . Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten in Indien, jedoch unterstützte er seine Familie bisher durch finanzielle Zuwendungen aus seinen Beschäftigungsverhältnissen in Europa. Das Ausbleiben der finanziellen Zuwendungen zumindest seit seiner Haft in Österreich führte zu keiner Existenzbedrohung oder sonstigen Notlage der Familie. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer spricht Hindi als Erstsprache sowie ein wenig Englisch und Portugiesisch. Er spricht kein Deutsch. Er besuchte in Indien die Grundschule bis zur mittleren Reife, das entspricht zwölf Schuljahren. Der Beschwerdeführer absolvierte keine spezifische Berufsausbildung, war aber in unterschiedlichen Bereichen, wie z.B. in der Landwirtschaft oder auch als Security, beschäftigt. Die finanzielle Situation der Familie in Indien war bzw. ist mittelmäßig gut. Der Beschwerdeführer besitzt in Indien ein eigenes Haus, welches er im Jahr 2022 verkaufen wollte. Sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers, zu denen er regelmäßig Kontakt hat und die er zuletzt im Jahr 2022 besuchte, leben in Indien in seinem Heimatdorf römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten in Indien, jedoch unterstützte er seine Familie bisher durch finanzielle Zuwendungen aus seinen Beschäftigungsverhältnissen in Europa. Das Ausbleiben der finanziellen Zuwendungen zumindest seit seiner Haft in Österreich führte zu keiner Existenzbedrohung oder sonstigen Notlage der Familie. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er führt keine Liebesbeziehung mit einer indischen Staatsangehörigen in Spanien, aus einer allfälligen (früheren) Liebesbeziehung ist keine Schwangerschaft der Partnerin hervorgegangen.
Der Beschwerdeführer hat weder in Portugal, Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat Familienangehörige. Der Beschwerdeführer hat weder in Portugal noch in Österreich maßgebliche soziale Beziehungen. Er besitzt keine Vermögenswerte in Portugal oder Österreich. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis besteht weder in Österreich noch in Portugal. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Außer der rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX 2023 XXXX sind keine weiteren Verurteilungen in Österreich bekannt. Gegen den Beschwerdeführer besteht kein Haftbefehl, der Beschwerdeführer wird in Indien nicht verfolgt, vor allem war keine Verfolgung in Indien aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention durch den Staat oder private Akteure festzustellen. Der Beschwerdeführer kann im Fall seiner Rückkehr nach Indien erneut eine Erwerbstätigkeit ausüben und in seinen Familienverband in seinem Heimatdorf und in sein eigenes Haus zurückkehren. Eine existentielle Notlage oder eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit für den Fall der Rückkehr ist nicht zu erwarten.Außer der rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 2023 römisch 40 sind keine weiteren Verurteilungen in Österreich bekannt. Gegen den Beschwerdeführer besteht kein Haftbefehl, der Beschwerdeführer wird in Indien nicht verfolgt, vor allem war keine Verfolgung in Indien aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention durch den Staat oder private Akteure festzustellen. Der Beschwerdeführer kann im Fall seiner Rückkehr nach Indien erneut eine Erwerbstätigkeit ausüben und in seinen Familienverband in seinem Heimatdorf und in sein eigenes Haus zurückkehren. Eine existentielle Notlage oder eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit für den Fall der Rückkehr ist nicht zu erwarten.
Der Beschwerdeführer reiste nach Europa auf der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten. Er befand sich zumindest seit dem Jahr 2019 legal in Portugal und war dort zuletzt im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels, der einmal verlängert wurde und aktuell bis XXXX .2026 gültig ist. Der Beschwerdeführer war in Portugal in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen erwerbstätig.Der Beschwerdeführer reiste nach Europa auf der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten. Er befand sich zumindest seit dem Jahr 2019 legal in Portugal und war dort zuletzt im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels, der einmal verlängert wurde und aktuell bis römisch 40 .2026 gültig ist. Der Beschwerdeführer war in Portugal in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer nahm in Österreich bislang keine Unterkunft und hatte bis zur Begehung der Straftat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Seine Anknüpfungspunkte zu Österreich erschöpfen sich darin, dass er zunächst für die Durchführung der Schleppung durch Österreich durch und wenige Tage später am 19.09.2023 einmalig in Begehung der Straftat nach Österreich einreiste. Der Beschwerdeführer wird in Österreich seit 19.09.2023 angehalten, war seit 21.09.2023 in Untersuchungshaft und befindet sich seit XXXX 2023 in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der XXXX , der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX Der Beschwerdeführer nahm in Österreich bislang keine Unterkunft und hatte bis zur Begehung der Straftat keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Seine Anknüpfungspunkte zu Österreich erschöpfen sich darin, dass er zunächst für die Durchführung der Schleppung durch Österreich durch und wenige Tage später am 19.09.2023 einmalig in Begehung der Straftat nach Österreich einreiste. Der Beschwerdeführer wird in Österreich seit 19.09.2023 angehalten, war seit 21.09.2023 in Untersuchungshaft und befindet sich seit römisch 40 2023 in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 , der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt der römisch 40
Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer nicht auf, binnen einer bestimmten Frist nach Portugal auszureisen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.09.2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.
1.2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine rechtskräftige Verurteilung zu einer 18-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe des LG Eisenstadt vom XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 1. Fall FPG 2005 und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 erster Fall StGB, auf. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit weiteren, zum Zeitpunkt der Verurteilung, noch nicht ausgeforschten Organisatoren die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von sechs Fremden, vornehmlich marokkanische Staatsangehörige, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem er diese über Auftrag von Dritten in Ungarn nahe der serbischen Grenze, in das von einem Mitglied der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestellte Fahrzeug, aufnahm. Vier Personen wurden auf der Rückbank des Fahrzeugs untergebracht und zwei Personen im Kofferraum. Der Beschwerdeführer fungierte als Lenker. Der Mittäter, sein Beifahrer, fungierte als Navigator und erhielt und übermittelte Standorte über sein Mobiltelefon. Der Beschwerdeführer beförderte die sechs Fremden über den Grenzübergang Nickelsdorf bis nach Österreich. Beim Passieren des Grenzübergangs wurde er bei der Einreisekontrolle des österreichischen Bundesheeres aufgefordert, anzuhalten. Der Beschwerdeführer missachtete jedoch die Anhaltezeichen und flüchtete zunächst mit dem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit mit bis zu 200 km/h und bewirkte durch sein riskantes, ca. 15minütiges Fahrverhalten eine erhebliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und körperlicher Sicherheit der Insassen. Das Fahrzeug kam schließlich auf dem Pannenstreifen der A4 bei Parndorf zum Stehen. Der Beschwerdeführer flüchtete weiter zu Fuß und konnte am Abend des 19.09.2023 aufgegriffen und festgenommen werden. Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine rechtskräftige Verurteilung zu einer 18-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe des LG Eisenstadt vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, 1. Fall FPG 2005 und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, erster Fall StGB, auf. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.09.2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit weiteren, zum Zeitpunkt der Verurteilung, noch nicht ausgeforschten Organisatoren die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von sechs Fremden, vornehmlich marokkanische Staatsangehörige, die nicht zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem er diese über Auftrag von Dritten in Ungarn nahe der serbischen Grenze, in das von einem Mitglied der kriminellen Vereinigung zur Verfügung gestellte Fahrzeug, aufnahm. Vier Personen wurden auf der Rückbank des Fahrzeugs untergebracht und zwei Personen im Kofferraum. Der Beschwerdeführer fungierte als Lenker. Der Mittäter, sein Beifahrer, fungierte als Navigator und erhielt und übermittelte Standorte über sein Mobiltelefon. Der Beschwerdeführer beförderte die sechs Fremden über den Grenzübergang Nickelsdorf bis nach Österreich. Beim Passieren des Grenzübergangs wurde er bei der Einreisekontrolle des österreichischen Bundesheeres aufgefordert, anzuhalten. Der Beschwerdeführer missachtete jedoch die Anhaltezeichen und flüchtete zunächst mit dem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit mit bis zu 200 km/h und bewirkte durch sein riskantes, ca. 15minütiges Fahrverhalten eine erhebliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und körperlicher Sicherheit der Insassen. Das Fahrzeug kam schließlich auf dem Pannenstreifen der A4 bei Parndorf zum Stehen. Der Beschwerdeführer flüchtete weiter zu Fuß und konnte am Abend des 19.09.2023 aufgegriffen und festgenommen werden.
Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung mildernd das Geständnis des Beschwerdeführers und seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, erschwerend kamen das Zusammentreffen von mehreren Straftaten und die mehrfache Deliktsqualifikation der Schlepperei zum Tragen.
Die Schlepperei stellt ein besonders verpöntes Verhalten dar. Der Beschwerdeführer beging durch sein strafbares Verhalten erhebliches Unrecht und gefährdete die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Sicherheit der Insassen des gelenkten Fahrzeuges.
Der Beschwerdeführer weist hinsichtlich seiner Tat kein Unrechtsbewusstsein auf. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dem Unrechtsgehalt seiner Straftat nicht auseinander und zeigte entgegen seinem Geständnis im Strafverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erneut keine Einsicht in sein Fehlverhalten, sondern leugnete seine Verantwortung für die Tat, indem er seine Mitwirkung an der Tat herunterspielte und sich als Opfer darstellte. Er zeigte keine Bereitschaft, Verantwortung für sein strafbares Handeln zu übernehmen.
Der Beschwerdeführer arbeitet in Haft. Er legt in der Haft ungebührliches Benehmen an den Tag.
Eine positive Zukunftsprognose liegt nicht vor. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mangels Einsichtsvermögen in das Unrecht der Tat auch in Zukunft die Rechtsordnung nicht achten wird und daher die Gefahr, dass er nach seiner Freilassung erneut straffällig wird, hoch ist, zumal er mit Personen, die mit ihm an der Tatvorbereitung beteiligt waren, befreundet ist. Die konkreten Umstände der Tat, das Zusammenwirken mit mehreren, die hohe Anzahl an Personen, insbesondere aber auch das Einsperren von zwei Fremden im Kofferraum und der Fluchtversuch mit der riskanten, Leib und Leben gefährdenden Fahrt auf der Autobahn mit überhöhter Geschwindigkeit sind besonders verwerflich und beeinträchtigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblicher Weise.
Der Beschwerdeführer stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
1.3. Zur Situation in Indien
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Indien, Version 8, 28.11.2023 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
[...] 3 Politische Lage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 07.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 05.06.2023).
Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 07.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 07.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 07.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 07.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 07.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 07.2022).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 05.06.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.03.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 05.06.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.03.2023a).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 07.2023).
Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 07.2023).
Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.02.2022; vgl. FH 24.02.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.02.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.02.2022; vergleiche FH 24.02.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.02.2022).
Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 07.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 05.06.2023).
Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 05.06.2023; vgl. KAS 04.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 05.06.2023; vergleiche KAS 04.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).
Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.04.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.02.2022).
Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.08.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates“ (einer „Hindu Rashtra“) vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.07.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh“ (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.07.2022).
Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.01.2023). [...]
4 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 05.06.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 07.2023).
Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.09.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.09.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023).
Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 07.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.04.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. USDOS 12.04.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 07.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.04.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche USDOS 12.04.2022).
Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten
Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.03.2023b).
In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam, war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 05.06.2023).
Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 05.06.2023).
Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbaren Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023).
In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i. d. R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 08.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i. d. R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 08.2021).
Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 05.06.2023).
Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der separatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 07.2023). [...]
5 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2023-11-28 15:04
Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court: Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; als Verfassungsgericht regelt er die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten. Er fungiert auch als Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen der untergeordneten Gerichte, namentlich bei Urteilen, welche eine Interpretation der Verfassung beinhalten, oder bei Todesurteilen. Den High Court: Obergericht in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Sowie dem Subordinate Civil and Criminal Courts: untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten, in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB New Delhi 07.2023).
Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.09.2023). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.03.2023b).
Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 05.06.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.03.2023b; vgl. FH 2023, ÖB New Delhi 07.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge.Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 05.06.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.03.2023b; vergleiche FH 2023, ÖB New Delhi 07.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge.
Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 05.06.2023). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht: Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 05.06.2023).
In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (manchmal nyaya panchayat genannt), die manche Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind gemeinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.09.2023).
Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 07.2023).Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 07.2023).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 05.06.2023), z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.04.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB New Delhi 07.2023).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 05.06.2023). Das Heranziehen von erzwungenen Geständnissen (z. B.: durch Gewalt oder Folter) in die Beweislage ist rechtswidrig, kommt aber dennoch vor (ÖB New Delhi 07.2023).
Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen.
Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 07.2023).
Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen, die mit Aufständen oder Terrorismus in Verbindung stehen, bis zu 180 Tage ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA kann angewandt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Beweise für den Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoff oder das Vorhandensein von Fingerabdrücken an einem Tatort vorlegen kann, unabhängig davon, ob die Behörden kriminelle Absichten nachweisen (USDOS 20.03.2023b).
Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den „Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)“ Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.03.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.03.2023b).
In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Reolution (ADR / Alternative Streitbeilegung). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (Legal Service India, ohne Datum).
In Indien wird kein einheitliches Zivilrecht angewandt, sondern nach Religionszugehörigkeit unterschieden. Das staatliche Familien- und Erbrecht gilt für Hindus und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, nicht aber für Muslime. Familienrechtliche Streitigkeiten werden vor den örtlichen Gerichten entschieden, manchmal in freier Interpretation des vermuteten Rechts (ÖB New Delhi 07.2023). [...]
6 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2023-11-28 15:04
Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.03.2023b; vgl. DFAT 29.09.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.03.2023b).Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.03.2023b; vergleiche DFAT 29.09.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.03.2023b).
Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die u. a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland („Intelligence Bureau“) wie Ausland (Research and Analysis Wing) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den Nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 05.06.2023). Das Militär verfügt nach dem Armed Forces (Special Powers) Act von 1958 über weitreichende Befugnisse, wenn der Notstand ausgerufen wird. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, Häuser zu durchsuchen, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl zu durchsuchen oder zu verhaften und auf Sicht zu schießen. Diese Befugnisse gelten sowohl in Jammu und Kaschmir als auch in Teilen des Landes, in denen separatistische Kräfte auf freiem Fuß sind (DFAT 29.09.2023). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt (BICC 07.2023).
Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Die Territorialarmee (TA) ist eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen; sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten und die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen (CIA 07.11.2023).
Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem „Unruhegebiet“ erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um „Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten“ und jede Person festzunehmen, „gegen die ein begründeter Verdacht besteht“, ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.03.2023b).
Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 05.06.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 07.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 07.2023; vgl. USDOS 12.04.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der oben beschriebenen zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 07.2023).Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 05.06.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 07.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 07.2023; vergleiche USDOS 12.04.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der oben beschriebenen zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 07.2023).
Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 05.06.2023). Übergriffe (AA 05.06.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vgl. AA 05.06.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023).Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 05.06.2023). Übergriffe (AA 05.06.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vergleiche AA 05.06.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023).
Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 05.06.2023).
Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.01.2023).
Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte, die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 07.2023).
Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.03.2023b). Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 07.2023).
Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.01.2023; vgl. AI 28.03.2023). [...]Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.01.2023; vergleiche AI 28.03.2023). [...]
7 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023, BICC 07.2023). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 07.2023). Ein Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ist, steht noch aus (AA 05.06.2023; vgl. FH 2023).Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023, BICC 07.2023). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 07.2023). Ein Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ist, steht noch aus (AA 05.06.2023; vergleiche FH 2023).
Das Gesetz verbietet Folter (USDOS 20.03.2023b; vgl. AA 05.06.2023) und andere Misshandlungen, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte davon Gebrauch machten. Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten, dass die Behörden Folter einsetzten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). Der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 05.06.2023). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB New Delhi 07.2023).Das Gesetz verbietet Folter (USDOS 20.03.2023b; vergleiche AA 05.06.2023) und andere Misshandlungen, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte davon Gebrauch machten. Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten, dass die Behörden Folter einsetzten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). Der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 05.06.2023). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB New Delhi 07.2023).
Menschenrechtsorganisationen zufolge setzte die Polizei Folter, andere Misshandlungen und willkürliche Festnahmen ein, um erzwungene oder falsche Geständnisse zu erlangen. In einigen Fällen hielt die Polizei Berichten zufolge Verdächtige fest, ohne ihre Verhaftung zu registrieren, und verweigerte den Inhaftierten ausreichend Nahrung und Wasser. Es gab Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen durch Wärter und Insassen sowie Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.03.2023b).
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch zum Tode führen können (ÖB New Delhi 07.2023). Es ist nicht unüblich (AA 05.06.2023) bzw. ist es weit verbreitet, dass Häftlinge misshandelt werden – insbesondere Angehörige marginalisierter Gruppen (FH 2023); in einigen Fällen sogar mit Todesfolge (AA 05.06.2023). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB New Delhi 07.2023).
Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim. Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 07.2023).
Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) gewährt den Sicherheitskräften selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen weitgehend Immunität vor Strafverfolgung (USDOS 20.03.2023b; vgl. HRW 12.01.2023, AA 05.06.2023). Gemäß dem AFSPA kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als Unruhegebiet [disturbed area] erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und jede Person zu verhaften, gegen die ein „begründeter Verdacht“ besteht – ohne den Festgenommenen den Grund der Festnahme mitzuteilen (USDOS 20.03.2023b; vgl. AA 05.06.2023). Zusätzlich können Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden (AA 05.06.2023). Jedoch wurde das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz AFSPA im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur (AA 05.06.2023). Für das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 05.06.2023). Auch dort ist das AFSPA weiter in Kraft (HRW 12.01.2023).Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) gewährt den Sicherheitskräften selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen weitgehend Immunität vor Strafverfolgung (USDOS 20.03.2023b; vergleiche HRW 12.01.2023, AA 05.06.2023). Gemäß dem AFSPA kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als Unruhegebiet [disturbed area] erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und jede Person zu verhaften, gegen die ein „begründeter Verdacht“ besteht – ohne den Festgenommenen den Grund der Festnahme mitzuteilen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche AA 05.06.2023). Zusätzlich können Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden (AA 05.06.2023). Jedoch wurde das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz AFSPA im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur (AA 05.06.2023). Für das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 05.06.2023). Auch dort ist das AFSPA weiter in Kraft (HRW 12.01.2023).
Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zu AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten (AA 05.06.2023).
Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überbelastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 20.03.2023b). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Paragraf 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schweren Misshandlungen zu verhindern (HRW 13.01.2022).
Bei in Indien bekannt gewordenen Fällen von extralegalen Tötungen handelt es sich überwiegend um Todesfälle in Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter gestorben sind oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen bzw. unangenehme Aussagen und Beweise gegen hochrangige Persönlichkeiten zu unterdrücken. Nur in wenigen Fällen kommt es zu Konsequenzen (ÖB New Delhi 07.2023). [...]
8 Korruption
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt. Sie ist auf allen Regierungsebenen vertreten. NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatlichen Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.03.2023b).
Die Justiz ist zwar unabhängig, eine überlange Verfahrensdauer sowie die verbreitete Korruption führen aber immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen (AA 05.06.2023).
Korruption bei der Polizei ist weit verbreitet (AA 05.06.2023). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 12.04.2022). Mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz aus dem Jahr 2013 wurden unabhängige nationale und bundesstaatliche Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, diesen Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Nur sieben der 29 bundesstaatlichen Lokayuktas hatten im Oktober 2022 öffentlich zugängliche Jahresberichte (FH 2023). Im Juni 2021 berichtete der Anti-Korruptions-Ombudsmann des Landes, dass er im Laufe des Jahres 110 Korruptionsbeschwerden, darunter vier gegen Parlamentsmitglieder, erhalten hat (USDOS 12.04.2022). Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern aus dem Jahr 2014 wurde als begrenzt angesehen, und spätere Änderungen wurden kritisiert, weil sie es weiter aushöhlten (FH 2023).
Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgung von Einzelfällen finden zwar statt, aber die unzureichende Durchsetzung, der Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überlastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 12.04.2022). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Vergehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht gemeldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch vorzugehen (FH 2023).
Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem 85. Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vgl. TI 2022). [...]Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem 85. Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vergleiche TI 2022). [...]
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
In Indien gibt es eine schier unüberschaubare Anzahl von NGOs; offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus – darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 22.09.2021). Nach anderen Angaben sind sogar Millionen von NGOs in einer Reihe von Themenbereichen tätig, darunter Umweltfragen, der Schutz der Menschenrechte und der Kampf für die Gleichstellung der Geschlechter (BS 23.02.2022). Insbesondere diejenigen, die an der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, sind weiterhin Drohungen, rechtlichen Schikanen, übermäßiger Polizeigewalt und gelegentlich tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2023; vgl. AI 28.03.2023). Immer wieder werden AktivistenInnen, oftmals unter dem Vorwurf, mit terroristischen Organisationen in Verbindung zu stehen, verhaftet (ÖB New Delhi 07.2023). Die Behörden schikanierten und bedrohten Aktivisten und Rechtsgruppen durch politisch motivierte Strafverfolgungen, Steuerrazzien, Behauptungen über finanzielle Unregelmäßigkeiten und die Anwendung des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Gesetzes zur Regelung der ausländischen Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (HRW 12.01.2023).In Indien gibt es eine schier unüberschaubare Anzahl von NGOs; offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus – darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 22.09.2021). Nach anderen Angaben sind sogar Millionen von NGOs in einer Reihe von Themenbereichen tätig, darunter Umweltfragen, der Schutz der Menschenrechte und der Kampf für die Gleichstellung der Geschlechter (BS 23.02.2022). Insbesondere diejenigen, die an der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, sind weiterhin Drohungen, rechtlichen Schikanen, übermäßiger Polizeigewalt und gelegentlich tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2023; vergleiche AI 28.03.2023). Immer wieder werden AktivistenInnen, oftmals unter dem Vorwurf, mit terroristischen Organisationen in Verbindung zu stehen, verhaftet (ÖB New Delhi 07.2023). Die Behörden schikanierten und bedrohten Aktivisten und Rechtsgruppen durch politisch motivierte Strafverfolgungen, Steuerrazzien, Behauptungen über finanzielle Unregelmäßigkeiten und die Anwendung des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Gesetzes zur Regelung der ausländischen Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (HRW 12.01.2023).
Die meisten in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen können in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 07.2023, AA 22.09.2021), Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 20.03.2023b) - zumindest außerhalb von Jammu und Kaschmir (ÖB New Delhi 07.2023). Die Regierung trifft sich mit inländischen NGOs, beantwortet deren Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die National Human Rights Commission (NHRC) arbeitet mit zahlreichen NGOs zusammen, und in mehreren Ausschüssen der NHRC sind NGOs vertreten (USDOS 20.03.2023b).Die meisten in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen können in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023, AA 22.09.2021), Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 20.03.2023b) - zumindest außerhalb von Jammu und Kaschmir (ÖB New Delhi 07.2023). Die Regierung trifft sich mit inländischen NGOs, beantwortet deren Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die National Human Rights Commission (NHRC) arbeitet mit zahlreichen NGOs zusammen, und in mehreren Ausschüssen der NHRC sind NGOs vertreten (USDOS 20.03.2023b).
Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) wurde 1993 eingerichtet. Auch die Bundesstaaten haben ihre eigenen Menschenrechtskommissionen, und manchmal werden Beschwerden, die an die NHRC gerichtet werden, an eine staatliche Kommission weitergeleitet. Die NHRC hat ein breit gefächertes Mandat, das ein breites Spektrum von Menschenrechtsfragen abdeckt, darunter auch die Themen Geschlecht, Gender und Behinderung, und ist in den Bereichen Forschung, Bildung und Ausbildung sowie Sensibilisierung tätig. Neben dem NHRC gibt es eine Reihe weiterer nationaler Menschenrechtsinstitutionen, darunter die Nationale Kommission für Frauen, die Nationale Kommission für den Schutz der Rechte des Kindes, die Nationale Kommission für Minderheiten, die Nationale Kommission für zurückgebliebene Klassen, die Nationale Kommission für festgelegte Kasten und die Nationale Kommission für festgelegte Stämme (DFAT 29.09.2023). Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärische Kräfte beteiligt sind. Die NHRC ist befugt, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die vom Innenministerium und den paramilitärischen Kräften begangen wurden, die im Rahmen des AFSPA in den nordöstlichen Bundesstaaten tätig sind. Der NHRC ist nicht befugt, die Umsetzung seiner Empfehlungen durchzusetzen. Einige Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Abhängigkeit des NHRC von der staatlichen Finanzierung und seine Politik, keine Untersuchungen durchzuführen, die länger als ein Jahr dauern. Einige behaupteten, der NHRC registriere nicht alle Beschwerden, lehne Fälle willkürlich ab, leite Beschwerden an den mutmaßlichen Rechtsverletzer zurück und schütze die Beschwerdeführer nicht angemessen (USDOS 20.03.2023b). Kritiker behaupten, die NHRC und andere offizielle Menschenrechtsgremien auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene seien politisch voreingenommen und ineffektiv. Die staatlichen Menschenrechtskommissionen sind von unterschiedlicher Qualität (DFAT 29.09.2023).
Ausländische NGOs
Die Aktivitäten ausländischer NGOs wurden weiter eingeschränkt (BS 23.02.2022) bzw. unterliegen nicht unwesentlichen Restriktionen, wie Verweigerung eines Einreisevisums. Mitunter sehen sich Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen auch Drohungen und tätlichen Übergriffen, oder polizeilicher Willkür ausgesetzt. Von Polizeiaktionen sind nicht nur indische Menschenrechtsaktivisten betroffen, sondern auch ausländische NGOs (ÖB New Delhi 07.2023).
Durch die Annahme des Foreign Contribution (Regulation) Act 2020 (FCRA) wird es NGOs zunehmend schwergemacht, ausländische Finanzierungen zu erhalten. Dies betrifft auch europäische NGOs bzw. solche, die mit Europa zusammenarbeiten (ÖB New Delhi 07.2023). Die Konten von Amnesty International Indien, welches sich sehr kritisch zu Menschenrechtsverletzungen der Regierung geäußert hatte, wurden auf Basis dieses Gesetzes gesperrt, womit Amnesty seine Arbeit einstellen musste (ÖB New Delhi 07.2023).
Der Foreign Contribution (Regulation) Act (FCRA) von 2010 erlaubt es der Bundesregierung, NRO unter bestimmten Umständen den Zugang zu ausländischen Geldern zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Befugnis selektiv gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2023). […]
10 Ombudsmann
Letzte Änderung 2023-11-28 15:04
Indien hat die wichtigsten UN-Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in der Mehrzahl der Unionsstaaten bereits gibt (ÖB New Delhi 07.2023). Sie ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz. Sie hat das Mandat, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Nachlässigkeit bei der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsbedienstete zu untersuchen, in Gerichtsverfahren wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen zu intervenieren und alle Faktoren (einschließlich terroristischer Handlungen) zu überprüfen, die gegen die Menschenrechte verstoßen. Das Gesetz ermächtigt den NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwingen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Der NHRC empfiehlt auch angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 20.03.2023b).
In 24 der 28 Bundesstaaten gibt es Menschenrechtskommissionen, die unter der Schirmherrschaft des NHRC unabhängig arbeiten. Die NHRC hat weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, noch die Befugnis, Anschuldigungen gegen militärisches und paramilitärisches Personal zu behandeln. Einige Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Abhängigkeit des NHRC von der staatlichen Finanzierung und seine Politik, keine Untersuchungen durchzuführen, die länger als ein Jahr dauern. Einige behaupteten, der NHRC registriere nicht alle Beschwerden, lehne Fälle willkürlich ab, leite Beschwerden zurück und schütze die Beschwerdeführer nicht angemessen (USDOS 20.03.2023b).
Während die Regierung das Recht auf Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, kommt es zu einer verstärkten Überwachung und Regulierung von NGOs, die ausländische Mittel erhalten. Nach Ansicht von Finanzexperten und Vertretern von NGOs schränkt die neue Gesetzgebung im Rahmen des Foreign Contribution Regulation Act 2020 (FCRA) die Möglichkeiten kleinerer, regionaler Organisationen zur Mittelbeschaffung und die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft stark ein (USDOS 12.04.2022). [...]
11 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2023-11-24 16:09
Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 07.2023; vgl. CIA 30.3.2023). Das Mindesteintrittsalter für den Eintritt in die Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. CIA 07.11.2023, AA 05.06.2023). Nach Section 38 des „Army Act“ von 1950 und den entsprechenden Regelungen „Navy Act“ und „Airforce Act“ können Deserteure je nach Schwere des Falles mit einer geringeren Strafe bis hin zur (theoretischen) Todesstrafe belegt werden. (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. AA 05.06.2023).Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 07.2023; vergleiche CIA 30.3.2023). Das Mindesteintrittsalter für den Eintritt in die Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche CIA 07.11.2023, AA 05.06.2023). Nach Section 38 des „Army Act“ von 1950 und den entsprechenden Regelungen „Navy Act“ und „Airforce Act“ können Deserteure je nach Schwere des Falles mit einer geringeren Strafe bis hin zur (theoretischen) Todesstrafe belegt werden. (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche AA 05.06.2023).
Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicherstellt (2020) (AA 05.06.2023).
Über Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (AA 05.06.2023). [...]
12 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:04
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 05.06.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. AA 05.06.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 05.06.2023).Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 05.06.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche AA 05.06.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 05.06.2023).
Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft (AA 05.06.2023). Menschenrechtsverletzungen werden auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.03.2023b).
Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner ins Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023).
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.09.2023).
Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.03.2023b).
Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels lag bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt wurden (USDOS 15.06.2023).
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in der Mehrzahl der Unionsstaaten bereits gibt (ÖB New Delhi 07.2023). [...]
13 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2023-11-28 15:04
Die Verfassung sieht zwar die Meinungsfreiheit vor, erwähnt aber nicht ausdrücklich die Pressefreiheit. Einzelpersonen kritisierten die Regierung routinemäßig öffentlich und privat über Online-Plattformen, Fernsehen, Radio oder in Printmedien. Die Regierung respektierte im Allgemeinen das Recht auf freie Meinungsäußerung (USDOS 20.03.2023b). Allerdings werden häufig Gesetze aus der Kolonialzeit und andere Gesetze herangezogen, um vermeintliche Kritik an der Regierung durch einfache Bürger zu bestrafen. Die Behörden haben Sicherheits-, Verleumdungs-, Aufruhr- und Hassredengesetze sowie Anklagen wegen Missachtung des Gerichts eingesetzt, um kritische Stimmen in den Medien zum Schweigen zu bringen. Hindu-nationalistische Kampagnen, die darauf abzielen, Formen der Meinungsäußerung, die als „antinational“ gelten, zu unterbinden, haben die Selbstzensur noch verschärft (FH 2023).
Die unabhängigen Medien waren aktiv und brachten im Allgemeinen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen oder Feindschaft zwischen Gruppen schüren könnten. Die Behörden beriefen sich auf diese Bestimmungen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, digitale Medienplattformen, einschließlich Streaming-Dienste, sowie die Veröffentlichung oder Verbreitung von Büchern zu beschränken (USDOS 20.03.2023b). Obwohl Medienberichte über Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale breiten Niederschlag finden (AA 05.06.2023), werden sie durch informelle Maßnahmen teilweise eingeschränkt bzw. unter Druck gesetzt (AA 05.06.2023; vgl. FH 24.02.2022).Die unabhängigen Medien waren aktiv und brachten im Allgemeinen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen oder Feindschaft zwischen Gruppen schüren könnten. Die Behörden beriefen sich auf diese Bestimmungen, um Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, digitale Medienplattformen, einschließlich Streaming-Dienste, sowie die Veröffentlichung oder Verbreitung von Büchern zu beschränken (USDOS 20.03.2023b). Obwohl Medienberichte über Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale breiten Niederschlag finden (AA 05.06.2023), werden sie durch informelle Maßnahmen teilweise eingeschränkt bzw. unter Druck gesetzt (AA 05.06.2023; vergleiche FH 24.02.2022).
Journalisten und NRO berichteten, dass Regierungsbeamte sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene Medienunternehmen durch physische Schikanen und Angriffe einschüchterten, Druck auf die Eigentümer ausübten, Sponsoren ins Visier nahmen, zu leichtfertigen Klagen anregten und in einigen Gebieten Kommunikationsdienste wie Mobiltelefone und das Internet blockierten und die Bewegungsfreiheit einschränkten. Einige NRO behaupteten, dass strafrechtliche Verfolgung und Ermittlungen zur Einschüchterung von regierungskritischen Journalisten eingesetzt würden. Online- und Handy-Belästigungen waren weit verbreitet, und die Berichte über Internet-„Trolling“ nahmen weiter zu. In einigen Fällen nutzte die Polizei Informationen von anonymen Nutzern sozialer Medien als Vorwand, um Strafverfahren gegen Journalisten einzuleiten (USDOS 20.03.2023b).
Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen (HRW 12.01.2023; vgl. FH 2023). Solche Angriffe werden nur selten geahndet, und in einigen Fällen war die Polizei daran beteiligt oder hat aktiv daran mitgewirkt (FH 2023). Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.01.2023). Es gab auch Berichte über Terroristen und Extremisten, die Tötungen, Gewalt und Einschüchterungen gegen regierungskritische Journalisten verübten (USDOS 20.03.2023b).Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen (HRW 12.01.2023; vergleiche FH 2023). Solche Angriffe werden nur selten geahndet, und in einigen Fällen war die Polizei daran beteiligt oder hat aktiv daran mitgewirkt (FH 2023). Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.01.2023). Es gab auch Berichte über Terroristen und Extremisten, die Tötungen, Gewalt und Einschüchterungen gegen regierungskritische Journalisten verübten (USDOS 20.03.2023b).
Das Gesetz erlaubt es der Regierung, Internetseiten und -inhalte zu sperren und das Versenden von Nachrichten, die die Regierung als aufrührerisch oder beleidigend ansieht, zu kriminalisieren. Sowohl die Zentralregierung als auch die Regierungen der Bundesstaaten sind befugt, Richtlinien zum Sperren, Abfangen, Überwachen oder Entschlüsseln von Computerdaten zu erlassen. Es gab Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und die Kommunikation zwischen Personen überwachte (USDOS 20.03.2023b). Die im Feber 2021 erlassenen Information Technology (Intermediary Guidelines and Digital Media Ethics Code) Rules ermöglichen darüber hinaus eine stärkere staatliche Kontrolle über Online-Inhalte (HRW 13.01.2022).
Am 03.10.2023 führten die Behörden Razzien in den Räumen des unabhängigen und regierungskritischen Online- Mediums „NewsClick“ durch und verhafteten dessen Chefredakteur sowie einen weiteren Mitarbeiter, weil das Medienunternehmen mutmaßlich Gelder aus China erhalten hatte. Unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche hat die Regierung in jüngster Vergangenheit ihre Finanz- und Antiterrorgesetzgebung verschärft und gegen regierungskritische Personen eingesetzt. Nicht nur unabhängige Medien geraten ins Visier, auch gemeinnützige Organisationen werden nicht selten in ihrer Arbeit behindert (BAMF 09.10.2023).
Die Internetfreiheit in Indien hat sich während des Berichtszeitraums (Juni 2022 – Mai 2023) verschlechtert, nachdem es im Vorjahr zu einer geringfügigen Verbesserung gekommen war. Die Regierung verhängt weiterhin Internetsperren und erwägt eine Gesetzgebung, die ihre rechtlichen Befugnisse für solche Einschränkungen erweitern würde (FH 04.10.2023). Access Now dokumentierte 2022 das fünfte Jahr in Folge die meisten Internetabschaltungen in Indien mit 84 von insgesamt 187 Internetsperren in 35 Ländern, seit 2017 jedoch erstmals weniger als 100. Von den 84 Abschaltungen ereigneten sich 49 im von Indien verwalteten Teil Kaschmirs und machten somit 58 % der Sperren verglichen mit noch 80 % im Jahr 2021 aus. Die Abschaltungen des Internets erfolgen in der Regel als Reaktion auf Unruhen und werden gelegentlich von gleichzeitig angeordneten Ausgangssperren begleitet (BAMF 06.03.2023).
Falschinformationen werden häufig online verbreitet, und Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Angehörige von Randgruppen sind nach wie vor der Gefahr ausgesetzt, im Internet Opfer von Hassreden und Schikanen zu werden (FH 04.10.2023).
Im aktuellen Ranking des Press Freedom Index 2022 der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt Indien Platz 150 von 180 bewerteten Ländern, was eine Verschlechterung um acht Plätzen im Vergleich zu 2021 darstellt (RSF 2023).
Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen oder Feindschaft zwischen Gruppen schüren könnten. Behörden berufen sich auf diese Bestimmungen, um Print- und Rundfunkmedien, digitale Medienplattformen – einschließlich Streaming-Dienste – und die Veröffentlichung oder Verbreitung von Büchern einzuschränken (USDOS 20.03.2023b). [...]
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2023-11-28 15:04
Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 07.2023) mit Ausnahme von Konfliktregionen (AA 05.06.2023). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn „sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe“ erforderlich ist, finden regelmäßig friedliche Demonstrationen statt. Die Regierungen der Bundesstaaten und der Zentralregierung unterbrechen häufig Mobilfunk- und Internetdienste, um Proteste zu unterbinden (FH 2023).Das Gesetz garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023) mit Ausnahme von Konfliktregionen (AA 05.06.2023). Trotz einiger Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie z. B. eine Bestimmung der Strafprozessordnung, welche die Behörden ermächtigt, die Versammlungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn „sofortige Verhinderung oder schnelle Abhilfe“ erforderlich ist, finden regelmäßig friedliche Demonstrationen statt. Die Regierungen der Bundesstaaten und der Zentralregierung unterbrechen häufig Mobilfunk- und Internetdienste, um Proteste zu unterbinden (FH 2023).
Die Behörden verlangten häufig Genehmigungen und Anmeldungen für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern. Eine Ausnahme bildete Jammu und Kaschmir, wo die Regierung des Bundesstaates separatistischen politischen Parteien manchmal die Genehmigung für öffentliche Versammlungen verweigerte und Sicherheitskräfte Berichten zufolge Mitglieder politischer Gruppen, die friedlich protestierten, festnahmen und angriffen. In Zeiten ziviler Unruhen in Jammu und Kaschmir griffen die Behörden auf das Gesetz zurück, um öffentliche Versammlungen zu verbieten und Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 07.2023).Die Behörden verlangten häufig Genehmigungen und Anmeldungen für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern. Eine Ausnahme bildete Jammu und Kaschmir, wo die Regierung des Bundesstaates separatistischen politischen Parteien manchmal die Genehmigung für öffentliche Versammlungen verweigerte und Sicherheitskräfte Berichten zufolge Mitglieder politischer Gruppen, die friedlich protestierten, festnahmen und angriffen. In Zeiten ziviler Unruhen in Jammu und Kaschmir griffen die Behörden auf das Gesetz zurück, um öffentliche Versammlungen zu verbieten und Ausgangssperren zu verhängen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023).
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit vor, und die meisten inländischen NRO arbeiteten frei und ohne Einmischung. Die verstärkte Überwachung und Regulierung einiger NRO, die ausländische Mittel erhielten, durch die Regierung wurde von der Zivilgesellschaft kritisiert. In einigen Fällen setzte die Regierung ausländische Banklizenzen aus oder fror die Konten von NRO ein, die angeblich ohne Genehmigung ausländische Gelder erhielten oder ausländische und inländische Gelder unrechtmäßig vermischten (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 07.2023).Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit vor, und die meisten inländischen NRO arbeiteten frei und ohne Einmischung. Die verstärkte Überwachung und Regulierung einiger NRO, die ausländische Mittel erhielten, durch die Regierung wurde von der Zivilgesellschaft kritisiert. In einigen Fällen setzte die Regierung ausländische Banklizenzen aus oder fror die Konten von NRO ein, die angeblich ohne Genehmigung ausländische Gelder erhielten oder ausländische und inländische Gelder unrechtmäßig vermischten (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023).
Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften sowie auf Tarifverhandlungen vor, aber es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, eine Gewerkschaft anzuerkennen oder Tarifverhandlungen zu führen (USDOS 20.03.2023b; vgl. FH 2023). Die Durchsetzung des Gesetzes variierte von Staat zu Staat und von Sektor zu Sektor. Die Gewerkschaften waren von der Regierung unabhängig, aber vier der fünf großen Verbände waren mit großen politischen Parteien verbunden. Staatliche und lokale Behörden behinderten mitunter die Registrierung von Gewerkschaften, unterdrückten unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten und machten von ihrer Befugnis Gebrauch, Streiks für illegal zu erklären und Gerichtsurteile zu erzwingen (USDOS 20.03.2023b; vgl. FH 2023). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 07.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften sowie auf Tarifverhandlungen vor, aber es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, eine Gewerkschaft anzuerkennen oder Tarifverhandlungen zu führen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche FH 2023). Die Durchsetzung des Gesetzes variierte von Staat zu Staat und von Sektor zu Sektor. Die Gewerkschaften waren von der Regierung unabhängig, aber vier der fünf großen Verbände waren mit großen politischen Parteien verbunden. Staatliche und lokale Behörden behinderten mitunter die Registrierung von Gewerkschaften, unterdrückten unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten und machten von ihrer Befugnis Gebrauch, Streiks für illegal zu erklären und Gerichtsurteile zu erzwingen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche FH 2023). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 07.2023).
Während die Regierung das Recht auf Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, kommt es zu einer verstärkten Überwachung und Regulierung von NGOs, die ausländische Mittel erhalten. Nach Ansicht von Finanzexperten und Vertretern von NGOs schränkt die neue Gesetzgebung im Rahmen des Foreign Contribution Regulation Act 2020 (FCRA) die Möglichkeiten kleinerer, regionaler Organisationen zur Mittelbeschaffung und die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft stark ein (USDOS 12.04.2022).
Es gibt keine Beschränkungen für die Gründung politischer Parteien oder für die Teilnahme von Einzelpersonen jeglicher Gemeinschaft an den Wahlen (USDOS 20.03.2023b).
Opposition
Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 05.06.2023). In den letzten acht Jahren hat sich die Bharatiya Janata Party (BJP) als dominierende Kraft in der indischen Politik etabliert (CEIP 12.07.2022). Auf bundesstaatlicher und nationaler Ebene lösen sich allerdings regelmäßig verschiedene Parteien in der Regierung ab (FH 2023).
Politische Parteien können sich im Allgemeinen ohne Einmischung bilden, und in der Praxis konkurrieren eine Vielzahl von Parteien, die eine Reihe von Ansichten und Interessen vertreten (FH 2023). Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden – ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren – nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z. B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz für Politiker, Vorenthalten von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen i. d. R. Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission (Election Commission of India) nach sich (AA 05.06.2023). Die Regierungspartei hat dennoch verschiedene Instrumente eingesetzt, um die Wahlkampftätigkeit der Oppositionsparteien einzuschränken (FH 2023).
Parteien von landesweiter Bedeutung sind die hindu-konservative Partei „Bharatiya Janata Party (BJP)“, die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare Kongresspartei „Indian National Congress (INC)“, einstige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei. Unter der Führung der BJP kam es 2019 mit einem Stimmenanteil von knapp 44 % zu einem erdrutschartigen Sieg für die Parteienkoalition National Democratic Alliance (NDA) (ÖB New Delhi 07.2023).
Wahlberechtigt ist jeder indische Staatsbürger ab 18, sofern er nicht aus bestimmten Gründen (Unzurechnungsfähigkeit, Verbrechen, etc.) ausgeschlossen ist. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. So betrug die Wahlbeteiligung bei der Parlamentswahl 2019 67 % und war damit höher als bei Wahlen in der Vergangenheit. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen kommen trotzdem z. B. in Form mehrfacher Stimmabgabe auch bei elektronischer Wahlmöglichkeit vor. Teilweise kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen der Anhängerschaft verschiedener Parteien (ÖB New Delhi 07.2023).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikale (z. B. maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 05.06.2023).
Die undurchsichtige Finanzierung der politischen Parteien gibt Anlass zu ernster Besorgnis. Ein 2017 eingeführtes System von Wahlanleihen ermöglicht es, die Identität der Spender der State Bank of India mitzuteilen, sie aber vor der Öffentlichkeit zu verbergen. Dies hat der BJP erhebliche Vorteile bei der Mittelbeschaffung verschafft (FH 2023). Darüber hinaus hat die Regierung über das Criminal Bureau of Investigation selektiv Antikorruptionsermittlungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt und dabei Anschuldigungen gegen politische Verbündete unbeachtet gelassen (FH 2023).
Im Mai stoppte der Oberste Gerichtshof in einer einstweiligen Verfügung die Anwendung des aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzes gegen Aufwiegelung, das von den Behörden wiederholt zur Verhaftung friedlicher Regierungskritiker eingesetzt wurde (HRW 12.01.2023).
Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kashmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 05.06.2023). [...]
16 Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
In Indien wird die Todesstrafe sowohl in der nationalen als auch in der bundesstaatlichen Gesetzgebung beibehalten (DFAT 29.09.2023). Gemäß Artikel 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.) (ÖB New Delhi 07.2023).
In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für terroristische Straftaten, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB New Delhi 07.2023). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle („rarest of rare cases“) auf (AA 19.07.2019; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). In den letzten Jahren wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe vor allem in Vergewaltigungsfällen weiter ausgedehnt (AA 05.06.2023). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.07.2019), wobei die Strafe für Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter zwölf Jahren entweder eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe ist (USDOS 20.03.2023b).In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für terroristische Straftaten, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB New Delhi 07.2023). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle („rarest of rare cases“) auf (AA 19.07.2019; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). In den letzten Jahren wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe vor allem in Vergewaltigungsfällen weiter ausgedehnt (AA 05.06.2023). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.07.2019), wobei die Strafe für Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter zwölf Jahren entweder eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe ist (USDOS 20.03.2023b).
Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Letzterer kann eine erneute Beweisaufnahme anordnen oder die Strafe umwandeln. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die zahlreichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird (ÖB New Delhi 07.2023).
Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 05.06.2023). Aktuell warten in indischen Gefängnissen rund 488 Verurteilte auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 05.06.2023). [...]
20 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-11-28 15:04
Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 08.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.03.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.02.2022).Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 08.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.03.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.02.2022).
Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 05.06.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 07.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 07.2023).Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 05.06.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 07.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 07.2023).
Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die „der Souveränität und Integrität der Nation schaden“ (USDOS 20.03.2023b). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller – einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren – zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.04.2022).
Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). [...]Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). [...]
20.1 Meldewesen
Letzte Änderung 2023-11-28 10:44
In Indien gibt es weder ein zentralisiertes Meldewesen oder Personenstands- oder auch Strafregister (AA 05.06.2023). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.04.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch Ausländer) eine eindeutige zwölf-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist – alle zehn Fingerabdrücke und ein Iris-Scan. Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB New Delhi 07.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 07.2023).
Das Nationale Bevölkerungsregister (NPR) ist ein Register, das Angaben zu Personen enthält, die gewöhnlich in einem Dorf oder einer ländlichen Gegend oder einer Stadt oder einem Bezirk oder einem abgegrenzten Gebiet innerhalb eines Bezirks in einer Stadt oder einem städtischen Gebiet wohnen. Das NPR wurde erstmals 2010 erstellt und 2015 gemäß Citizenship (Registration of Citizens and Issue of National Identity Cards) Rules, 2003, die auf der Grundlage des Citizenship Act, 1955, erstellt wurden, aktualisiert. Um die Änderungen aufgrund von Geburten, Todesfällen und Migration zu berücksichtigen, werden die NPR zusammen mit den Wohnungslisten und Wohnungsvorgängen der kommenden Volkszählung aktualisiert. Ziel der NPR ist es, eine umfassende Datenbank der üblichen Einwohner des Landes zu erstellen (Census India 11.08.2023). [...]
21 Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet (AA 05.06.2023). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus nicht vor, und die Regierung hat kein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 20.03.2023b; vgl. AA 05.06.2023). In Ermangelung eines Rechtsrahmens gewährte die Regierung manchmal situationsbedingt Asyl aus humanitären Gründen im Einklang mit dem Völkerrecht. Dieser Ansatz führte zu unterschiedlichen Schutzstandards für verschiedene Gruppen von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Regierung erkannte Flüchtlinge aus Tibet und Sri Lanka an und respektierte im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus von Personen aus anderen Ländern (USDOS 20.03.2023b).Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet (AA 05.06.2023). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus nicht vor, und die Regierung hat kein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 20.03.2023b; vergleiche AA 05.06.2023). In Ermangelung eines Rechtsrahmens gewährte die Regierung manchmal situationsbedingt Asyl aus humanitären Gründen im Einklang mit dem Völkerrecht. Dieser Ansatz führte zu unterschiedlichen Schutzstandards für verschiedene Gruppen von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Regierung erkannte Flüchtlinge aus Tibet und Sri Lanka an und respektierte im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus von Personen aus anderen Ländern (USDOS 20.03.2023b).
Gemäß der am 10.01.2020 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Citizenship Amendment Act, 2019), erhalten Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Ausgenommen sind Muslime (AA 05.06.2023). Allerdings hat der zuständige Minister angekündigt, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzes erst nach der COVID-19-Pandemie begonnen werden wird (CNBC 08.05.2022). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 05.06.2023).
Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 05.06.2023). Im ganzen Land gab es Siedlungen von Binnenvertriebenen. Genaue Zahlen über die durch Gewalt Vertriebenen waren schwer zu ermitteln, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht überwacht und humanitäre Organisationen und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu Lagern und betroffenen Regionen hatten. Die Behörden registrierten zwar die Bewohner der Vertriebenenlager, doch eine unbekannte Zahl von Vertriebenen hielt sich außerhalb der Lager auf (USDOS 20.03.2023b).
Für die Versorgung der Binnenvertriebenen waren in der Regel die Regierungen der Bundesstaaten und die lokalen Behörden zuständig, was zu Lücken in den Leistungen und einer unzureichenden Rechenschaftspflicht führte. Die Zentralregierung gewährte den Binnenvertriebenen nur begrenzte Unterstützung, gestattete jedoch NRO und Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu den Binnenvertriebenen; weder der Zugang noch die Unterstützung waren für alle Binnenvertriebenen oder alle Situationen einheitlich (USDOS 20.03.2023b).
Die Regierung hat im Allgemeinen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen ein Mindestmaß an Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das UNHCR hat zwar kein offizielles Abkommen mit der Regierung, ist aber im Allgemeinen in der Lage, Asylbewerbern und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern zu helfen. Das UNHCR hatte keinen direkten Zugang zu neu ankommenden Flüchtlingen an der Grenze zu Burma oder zu Langzeitflüchtlingen aus Sri Lanka in Tamil Nadu. Darüber hinaus fehlten den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen und Asylbewerbern nach wie vor staatlich anerkannte Ausweispapiere, was ihren Zugang zu nationalen Sozialprogrammen einschränkte (USDOS 20.03.2023b). [...]
22 Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2023-11-28 15:04
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Die indische Wirtschaft hat sich von der bereits vor COVID bestehenden Krise erholt und erreichte im Finanzjahr 2021/22 ein Wachstum von 8,7 %, für das Jahr 2023/24 wurde von der Weltbank ein Wachstum von 6,3 % prognostiziert. Trotz negativer externer Faktoren (RU/UA Krieg, Lieferkettenengpässe, Inflation – 6,7 % 2022/23) wird die indische Wirtschaft als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 07.2023). Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20-Staaten. Diese Dynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen (WKO 30.10.2023).
Die Landwirtschaft stieg um 3,7 % (15 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 4,5 % (30 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren (WKO 09.2023).
Arbeitsmarkt
Von den etwa 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. AA 05.06.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 07.2023).Von den etwa 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche AA 05.06.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 07.2023).
Es besteht eine umfassende und internationalen Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen – das sind ca. 8 %. Die übrigen 92 % sind im „informellen“ Sektor tätig, in dem geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme sind und soziale Absicherung praktisch unbekannt ist. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 05.06.2023).
Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, die bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 08.2022).
Die Arbeitslosenrate betrug für 2022/2023 10,5 %, und für 2023/2024 wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 09.2023).Die Arbeitslosenrate betrug für 2022 aus 2023, 10,5 %, und für 2023 aus 2024, wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 09.2023).
Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.03.2023b; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.03.2023b; vergleiche FH 2023).
Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.03.2023b).
Nahrungsmittelsicherheit, Armut
Etwa 34 % aller Inder seien von multi-dimensionaler Armut betroffen (16,4 %) oder gefährdet (18,7 %) (AA 05.06.2023). 10 % der Bevölkerung leben unter der absoluten Armutsgrenze (USD 2,15 Tag Kaufkraft). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 %, 2011 22,5 % (ÖB New Delhi 07.2023).
Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 05.06.2023). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 07.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 05.06.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter Fünfjährigen untergewichtig (AA 05.06.2023).
Auch wenn die mittel- bis langfristigen Folgen der Pandemie noch nicht absehbar sind, dürfte es für Indien nicht einfach werden, das in der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gesetzte Ziel zu erreichen, die absolute Armut bis zum Jahr 2030 gänzlich zu beenden (AA 05.06.2023).
Wohnraum und Sozialwesen
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 08.2022).
Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer „Aadhaar“ und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim „verlustfreien“ Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 05.06.2023).
Das Recht auf Sanitärversorgung erfährt durch die aktuelle Regierung besondere Aufmerksamkeit: unter Indiens Bevölkerung hatten 2015 noch rund 59 % (626 Mio.) der Menschen keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Im Rahmen der ambitionierten „Clean India“ Kampagne ist in nur fünf Jahren der Anteil aller Inder:innen mit Zugang zu funktionierenden Toiletten auf etwa 85 % gestiegen (AA 05.06.2023).
Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind komplex und variieren je nach Ort; der Zugang zu solchen Programmen sollte nicht vorausgesetzt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist es nicht möglich, sich allein von Sozialhilfeprogrammen zu ernähren (DFAT 29.09.2023).
Der Aadhaar, enthält eine zwölfstellige eindeutige Identifikationsnummer (UID). Sie wird indischen Staatsbürgern ausgestellt, um ihre Identität auf der Grundlage demografischer und biometrischer Informationen festzustellen. Sie bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen. Die Beantragung einer Aadhaar-Karte ist kostenlos, und das System ist freiwillig, aber in der Praxis ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, so dass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris- und Fingerabdruckdaten, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. In der Praxis wird er oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.09.2023).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 05.06.2023). [...]
24 Rückkehr
Letzte Änderung 2023-11-28 15:02
Jede:r Inder:in hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (AA 05.06.2023).
Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 07.2023).
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 05.06.2023; vgl. DFAT 29.09.2023, ÖB New Delhi 07.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023).Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 05.06.2023; vergleiche DFAT 29.09.2023, ÖB New Delhi 07.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023).
Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 07.2023).Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 07.2023).
Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt (AA 05.06.2023).
Die Rückkehrberatung in Österreich wird seit 01.01.2021 von der Bundesbetreuungs- und Unterstützungs-Agentur (BBU GmbH) angeboten. Es gibt Beratungsstellen in allen neun Bundesländern. Es steht den Personen frei, an welche Rückkehrberatungsorganisation sie sich wenden. Im Falle einer verpflichteten Rückkehrberatung wird eine bestimmte Rückkehrberatungsorganisation genannt. Grundsätzlich ist jenes Bundesland zuständig, in dem der Asylwerber, Fremde bzw. Ausreisepflichtige wohnt. Darüber hinaus findet Rückkehrvorberatung auch für Personen in Schub- oder Strafhaft statt (BBU 2023). [...]
26 Dokumente
Letzte Änderung 2023-11-28 15:04
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 05.06.2023). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Personenstandsurkunden werden zunehmend nur noch digital als vom Urkundeninhaber ausdruckbares PDF ausgestellt; auf Siegel und Unterschriften wird verzichtet, Online-Verifikation über auf Urkunden angebrachte QR-Codes ist vom Ausland häufig nicht möglich (AA 05.06.2023).
Indische Dokumente müssen nicht beglaubigt werden, sie werden mit einer Apostille versehen (Indien ist wie Österreich Mitgliedsstaat des entsprechenden Haager Übereinkommens) (ÖB New Delhi 07.2023).
Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „Singh“ (Löwe), der aller weiblichen Sikhs „Kaur“ (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden (ÖB New Delhi 07.2023).Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „Singh“ (Löwe), der aller weiblichen Sikhs „Kaur“ (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden (ÖB New Delhi 07.2023).
Der Aadhaar, der als Personalausweis ausgestellt wird, enthält eine zwölfstellige eindeutige Identifikationsnummer (UID). Sie wird indischen Staatsbürgern ausgestellt, um ihre Identität auf der Grundlage demografischer und biometrischer Daten festzustellen. Sie bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen. Für die Vergabe der Nummern ist die Unique Identification Authority of India (UIDAI) zuständig. Seit 2010 wurden mehr als 1,3 Milliarden Aadhaar-Nummern an indische Bürger ausgegeben. Die Beantragung einer Aadhaar-Karte ist kostenlos, und das System ist freiwillig, aber in der Praxis ist die Eintragung für alltägliche Aktivitäten erforderlich (DFAT 29.09.2023).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der F. I. R.-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 05.06.2023; vgl. DFAT 29.09.2023). Während für den Nachweis der Personendaten im Passwesen strenge Nachweispflichten gelten und etwa seit 2015 regelmäßig auch Biometriedaten behördlich erfasst werden, werden Adresseinträge häufig nach Angaben der Antragstellenden aufgenommen und stellen sich häufig als falsch heraus (AA 05.06.2023). [...]In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der F. römisch eins. R.-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 05.06.2023; vergleiche DFAT 29.09.2023). Während für den Nachweis der Personendaten im Passwesen strenge Nachweispflichten gelten und etwa seit 2015 regelmäßig auch Biometriedaten behördlich erfasst werden, werden Adresseinträge häufig nach Angaben der Antragstellenden aufgenommen und stellen sich häufig als falsch heraus (AA 05.06.2023). [...]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2024 und die Einschau in das zentrale Fremdenregister, Strafregister und Melderegister (OZ 2). Weiters wurden die von der Justizanstalt St. Pölten bekannt gegebenen Telefonlisten, Besuchskontakte und das Verhalten in der Strafhaft berücksichtigt (OZ 9) und der gesamte verwaltungsbehördliche Akt einschließlich der strafgerichtlichen Unterlagen der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Indien stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien in der Fassung vom 28.11.2023. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet wurde.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers
2.2.1. Die Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers basiert primär auf dem indischen Reisepass Nr. XXXX ausgestellt am 22.02. XXXX , gültig bis XXXX 2027, den er dem Bundesamt im Original vorlegte (AS 31). Sein Religionsbekenntnis und seine Volkgruppenzugehörigkeit gab er glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll. Der Geburtsort des Beschwerdeführers ist in der im Akt einliegenden Kopie des indischen Reisepasses mit XXXX ausgewiesen und gab er diesen Ort auch als Geburtsort in der mündlichen Verhandlung an (VHS, 6).2.2.1. Die Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers basiert primär auf dem indischen Reisepass Nr. römisch 40 ausgestellt am 22.02. römisch 40 , gültig bis römisch 40 2027, den er dem Bundesamt im Original vorlegte (AS 31). Sein Religionsbekenntnis und seine Volkgruppenzugehörigkeit gab er glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll. Der Geburtsort des Beschwerdeführers ist in der im Akt einliegenden Kopie des indischen Reisepasses mit römisch 40 ausgewiesen und gab er diesen Ort auch als Geburtsort in der mündlichen Verhandlung an (VHS, 6).
2.2.2. Die Sprachkenntnisse waren auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers und der Verwendung der Sprache Hindi sowohl vor dem Bundesamt (AS 43) als auch in der mündlichen Verhandlung (VHS, 3) festzustellen, Zweifel an geringfügigen Kenntnissen der portugiesischen Sprache sind aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes in Portugal nicht hervorgekommen, die Englischkenntnisse waren auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur 12jährigen Schulbildung in Indien, wo Englisch Pflichtfach ist, festzustellen.
Seine beruflichen und familiären Verhältnisse in Indien gab er im Wesentlichen übereinstimmend vor dem Bundesamt (AS 49) und in der mündlichen Verhandlung (VHS,7) an. Die wirtschaftliche Situation in Indien bezeichnete er vor dem Bundesamt noch als „schlecht“ und er habe dort keine Arbeit (BFA, AS 50), hingegen in der mündlichen Verhandlung als „normal“ (VHS, 7). Mit einem Eigentumshaus, in dem die Eltern leben (BFA, AS 49) und einem, das ihm selber gehört und das bereits verkauft hätte werden sollen (VHS, 8), ist der Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die wirtschaftliche Situation der Familie sei „normal“, eher zu folgen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Geld nach Indien überwies, was jedoch für die Familie nicht existenzsichernd war, da diese Überweisungen zumindest seit Haftantritt in Österreich ausgeblieben sein müssen und der Beschwerdeführer ungeachtet dessen die finanzielle Lage der Familie in der Verhandlung mit „normal“ beschrieb. Dass er nirgendwo Sorgepflichten hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (VHS, 8). Dass er für die Tochter seiner Cousine sorgepflichtig wäre oder sich zumindest „sorgen würde“, die angeblich laut seiner Aussage vor dem Bundesamt am 16.10.2023 an Krebs erkrankt sei und im Dezember2023 operiert werden würde und er dafür Geld schicken müsse (BFA, AS 47) konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erwähnte diese Verwandte zunächst bei der Aufzählung seiner fünf wichtigsten Verwandten in der mündlichen Verhandlung gar nicht und gab erst auf expliziten Vorhalt, was mit der Tochter seiner Cousine sei, ausweichend und unverständlich an: „Es war eine Richtige (Anm: damit meinte er wohl „Verwandte“), aber jetzt nicht mehr, weil meine Schwester verstorben ist.“ (VHS, 7), was zunächst den Schluss nahelegt, dass diese Verwandte nach dem Tod der Schwester keinen Stellenwert mehr im Leben des Beschwerdeführers besaß, bei näherer Betrachtung wahrscheinlich aber überhaupt nie existierte, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, sie sei die Tochter seiner verstorbenen Cousine und wohne bei seinen Eltern, vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch, es handle sich um die Tochter seiner Schwester und diese sei letztes Jahr verstorben. Erst als ihm in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, dass die Tochter der Cousine seiner Angabe nach (AS 47) an Krebs erkrankt sei und er Geld für sie überweise, meinte er, „Stimmt, diese ist wichtig für mich.“, um dann bei der Frage nach den Sorgepflichten diese Verwandte zu erwähnen. In dieser Hinsicht konnte dem Beschwerdeführers aufgrund seiner zunächst unzureichenden und dann widersprüchlichen Angaben nicht gefolgt werden. Seine beruflichen und familiären Verhältnisse in Indien gab er im Wesentlichen übereinstimmend vor dem Bundesamt (AS 49) und in der mündlichen Verhandlung (VHS,7) an. Die wirtschaftliche Situation in Indien bezeichnete er vor dem Bundesamt noch als „schlecht“ und er habe dort keine Arbeit (BFA, AS 50), hingegen in der mündlichen Verhandlung als „normal“ (VHS, 7). Mit einem Eigentumshaus, in dem die Eltern leben (BFA, AS 49) und einem, das ihm selber gehört und das bereits verkauft hätte werden sollen (VHS, 8), ist der Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die wirtschaftliche Situation der Familie sei „normal“, eher zu folgen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Geld nach Indien überwies, was jedoch für die Familie nicht existenzsichernd war, da diese Überweisungen zumindest seit Haftantritt in Österreich ausgeblieben sein müssen und der Beschwerdeführer ungeachtet dessen die finanzielle Lage der Familie in der Verhandlung mit „normal“ beschrieb. Dass er nirgendwo Sorgepflichten hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (VHS, 8). Dass er für die Tochter seiner Cousine sorgepflichtig wäre oder sich zumindest „sorgen würde“, die angeblich laut seiner Aussage vor dem Bundesamt am 16.10.2023 an Krebs erkrankt sei und im Dezember2023 operiert werden würde und er dafür Geld schicken müsse (BFA, AS 47) konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erwähnte diese Verwandte zunächst bei der Aufzählung seiner fünf wichtigsten Verwandten in der mündlichen Verhandlung gar nicht und gab erst auf expliziten Vorhalt, was mit der Tochter seiner Cousine sei, ausweichend und unverständlich an: „Es war eine Richtige Anmerkung, damit meinte er wohl „Verwandte“), aber jetzt nicht mehr, weil meine Schwester verstorben ist.“ (VHS, 7), was zunächst den Schluss nahelegt, dass diese Verwandte nach dem Tod der Schwester keinen Stellenwert mehr im Leben des Beschwerdeführers besaß, bei näherer Betrachtung wahrscheinlich aber überhaupt nie existierte, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, sie sei die Tochter seiner verstorbenen Cousine und wohne bei seinen Eltern, vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch, es handle sich um die Tochter seiner Schwester und diese sei letztes Jahr verstorben. Erst als ihm in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, dass die Tochter der Cousine seiner Angabe nach (AS 47) an Krebs erkrankt sei und er Geld für sie überweise, meinte er, „Stimmt, diese ist wichtig für mich.“, um dann bei der Frage nach den Sorgepflichten diese Verwandte zu erwähnen. In dieser Hinsicht konnte dem Beschwerdeführers aufgrund seiner zunächst unzureichenden und dann widersprüchlichen Angaben nicht gefolgt werden.
Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, er sei von Dezember 2022 bis Februar 2023 in Indien gewesen, da seine Mutter krank gewesen sei und er sie besucht habe. Davor sei er regelmäßig einmal jährlich in Indien gewesen (AS 49). Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum vermeinte er, zuletzt im Jahr 2022 in Indien gewesen zu sein, und zwar nicht wegen seiner Mutter, sondern primär um sein Haus zu verkaufen (VHS, 8). Seine Mutter erwähnte er nicht. In der Aufstellung der Telefonkontakte in Haft ist ein Telefonkontakt mit seinem Vater mit indischer Vorwahl ausgewiesen (OZ 8), sodass nachweislicher Kontakt zum Vater besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor seiner Haft seine Familie regelmäßig besuchte und auch nach wie vor in telefonischem Kontakt mit ihr steht.
2.2.3. Abgesehen von fehlenden familiären Beziehungen sind auch keine nennenswerten sonstigen privaten Beziehungen des Beschwerdeführers in Europa hervorgekommen. Vor dem Bundesamt gab er an, weder in Portugal (AS 47) noch in Österreich (AS 51) Familienangehörige zu haben. In Portugal habe er „lediglich Freunde“. Erstmals in der Beschwerde brachte er in einem Nebensatz vor, er habe eine „schwangere Frau in Portugal“ (AS 187). Dieses Vorbringen ist nicht mit den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers vereinbar. Zunächst erwähnte er weder eine Freundin noch ein Ungeborenes vor dem Bundesamt, was aber angesichts der Sorge um das Wohl von Freundin und Ungeborenem naheliegend wäre, vor allem wenn man sich in Haft befindet und in eine ungewisse Zukunft blickt. Auch betonte er vor dem Bundesamt: „ich möchte unbedingt nach Portugal zurück, weil ich dort eine Arbeit habe“ (AS 51), erwähnte aber eine angeblich schwangere Frau mit keinem Wort. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst eine Richtigstellung dahingehend versucht, dass die „Frau“ nicht in Portugal, sondern in Spanien lebe (VHS, 4). Der Beschwerdeführer selbst gab, befragt zu dieser „Frau“, an, er sei ungefähr ein Monat mit ihr zusammen gewesen, auf Nachfrage, wie das funktioniert hätte, wenn die „Frau“ doch in Spanien lebe und er in Portugal, wich er aus und meinte: „Zwei Wochen lang Spanien, zwei Wochen lang Portugal“ (VHS, 10) was jedoch mit seinen Aufenthalten, Beschäftigungsverhältnissen und Reisebewegungen nicht in Einklang zu bringen ist. Zur Aufforderung der Richterin, er möge „alles Wichtige zu seiner Frau in Spanien“ berichten, gab er an: „Was kann ich tun? Ich sitze in Haft. Ich fühle mich schuldig und entschuldige mich.“ (VHS, 10), ohne die Frage zu beantworten. Anschließend gab er an, er habe seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin, konnte aber auf Aufforderung den Zeitpunkt des letzten Kontaktes nicht angeben (VHS, 13), blieb aber auch bei mehrmaliger Nachfrage bei seiner Darstellung, er habe zuletzt vor ca. zwei Monaten Kontakt zu dieser Frau gehabt. In der Liste der Telefonkontakte der Justizanstalt (OZ 8) ist jedoch kein Gespräch mit dem Namen seiner „Frau“ XXXX protokolliert (VHS, 13). Es ist daher davon auszugehen, dass ein solches nie stattgefunden hat und diese „Frau“ nicht existiert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei der Frage nach Telefonkontakten zu dieser Frau auf nachweislich falschen Angaben beharrte. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er Sorge hatte, durch die Korrektur seiner Antwort seine Glaubwürdigkeit weiter zu schmälern. Da sich seine Angabe, er habe seit ca. zwei Monaten keinen Kontakt mehr, jedoch mit dem Telefonprotokoll nicht deckt, kann nur von der Unwahrheit seiner Angaben ausgegangen werden. Auch seine Behauptung, ein Freund von Portugal besuche seine Freundin und bringe ihr Geld – nach Vorhalt des Telefonprotokolls – (VHS, 13), ist nicht geeignet, glaubwürdig die Wahrheit widerzuspiegeln, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Freundin Geld brauchen würde, zumal sie einerseits noch kein Kind hat und andererseits der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten in Europa angab (VHS, 8). Gegen die Feststellung dieser Freundin spricht auch, dass der Beschwerdeführer, erst auf Nachfrage, angab, diese angebliche Freundin des Beschwerdeführers habe zwar mit seiner Familie Kontakt, nicht aber mit ihm. Die Begründung dafür, „weil ich zurzeit in Haft bin“ ist nicht nachvollziehbar, da ihm in Haft sowohl die Video- als auch die normale Telefonie als Kontaktmittel zur Verfügung stehen und er überdies auch Besuch empfangen könnte. Da die Beziehung zudem angeblich nur ein Monat dauerte, ist das Kontakthalten – ausschließlich über die Eltern – nicht glaubwürdig. 2.2.3. Abgesehen von fehlenden familiären Beziehungen sind auch keine nennenswerten sonstigen privaten Beziehungen des Beschwerdeführers in Europa hervorgekommen. Vor dem Bundesamt gab er an, weder in Portugal (AS 47) noch in Österreich (AS 51) Familienangehörige zu haben. In Portugal habe er „lediglich Freunde“. Erstmals in der Beschwerde brachte er in einem Nebensatz vor, er habe eine „schwangere Frau in Portugal“ (AS 187). Dieses Vorbringen ist nicht mit den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers vereinbar. Zunächst erwähnte er weder eine Freundin noch ein Ungeborenes vor dem Bundesamt, was aber angesichts der Sorge um das Wohl von Freundin und Ungeborenem naheliegend wäre, vor allem wenn man sich in Haft befindet und in eine ungewisse Zukunft blickt. Auch betonte er vor dem Bundesamt: „ich möchte unbedingt nach Portugal zurück, weil ich dort eine Arbeit habe“ (AS 51), erwähnte aber eine angeblich schwangere Frau mit keinem Wort. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst eine Richtigstellung dahingehend versucht, dass die „Frau“ nicht in Portugal, sondern in Spanien lebe (VHS, 4). Der Beschwerdeführer selbst gab, befragt zu dieser „Frau“, an, er sei ungefähr ein Monat mit ihr zusammen gewesen, auf Nachfrage, wie das funktioniert hätte, wenn die „Frau“ doch in Spanien lebe und er in Portugal, wich er aus und meinte: „Zwei Wochen lang Spanien, zwei Wochen lang Portugal“ (VHS, 10) was jedoch mit seinen Aufenthalten, Beschäftigungsverhältnissen und Reisebewegungen nicht in Einklang zu bringen ist. Zur Aufforderung der Richterin, er möge „alles Wichtige zu seiner Frau in Spanien“ berichten, gab er an: „Was kann ich tun? Ich sitze in Haft. Ich fühle mich schuldig und entschuldige mich.“ (VHS, 10), ohne die Frage zu beantworten. Anschließend gab er an, er habe seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin, konnte aber auf Aufforderung den Zeitpunkt des letzten Kontaktes nicht angeben (VHS, 13), blieb aber auch bei mehrmaliger Nachfrage bei seiner Darstellung, er habe zuletzt vor ca. zwei Monaten Kontakt zu dieser Frau gehabt. In der Liste der Telefonkontakte der Justizanstalt (OZ 8) ist jedoch kein Gespräch mit dem Namen seiner „Frau“ römisch 40 protokolliert (VHS, 13). Es ist daher davon auszugehen, dass ein solches nie stattgefunden hat und diese „Frau“ nicht existiert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei der Frage nach Telefonkontakten zu dieser Frau auf nachweislich falschen Angaben beharrte. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er Sorge hatte, durch die Korrektur seiner Antwort seine Glaubwürdigkeit weiter zu schmälern. Da sich seine Angabe, er habe seit ca. zwei Monaten keinen Kontakt mehr, jedoch mit dem Telefonprotokoll nicht deckt, kann nur von der Unwahrheit seiner Angaben ausgegangen werden. Auch seine Behauptung, ein Freund von Portugal besuche seine Freundin und bringe ihr Geld – nach Vorhalt des Telefonprotokolls – (VHS, 13), ist nicht geeignet, glaubwürdig die Wahrheit widerzuspiegeln, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Freundin Geld brauchen würde, zumal sie einerseits noch kein Kind hat und andererseits der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten in Europa angab (VHS, 8). Gegen die Feststellung dieser Freundin spricht auch, dass der Beschwerdeführer, erst auf Nachfrage, angab, diese angebliche Freundin des Beschwerdeführers habe zwar mit seiner Familie Kontakt, nicht aber mit ihm. Die Begründung dafür, „weil ich zurzeit in Haft bin“ ist nicht nachvollziehbar, da ihm in Haft sowohl die Video- als auch die normale Telefonie als Kontaktmittel zur Verfügung stehen und er überdies auch Besuch empfangen könnte. Da die Beziehung zudem angeblich nur ein Monat dauerte, ist das Kontakthalten – ausschließlich über die Eltern – nicht glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Frage nach den Sorgepflichten sein Ungeborenes mit keinem Wort (VHS, 8), auch nicht vor dem Bundesamt, und konnte auf Nachfrage keinen exakten Geburtstermin nennen, sondern gab vage an, „im laufenden Monat oder laufende Woche“ und auf konkrete Nachfrage nach dem Entbindungstermin dann plötzlich: „In zwei oder drei Tagen.“, um den Anschein zu erwecken, er wisse doch konkret Bescheid über den Termin. Nachdrücklich gab er an, er habe dies seinem Betreuer und dem Sozialdienst erzählt (VHS, 10f), was jedoch lediglich seine Unglaubwürdigkeit bestärkt, da er ohne Kontakt zur Freundin ohnedies keine berichtenswerten und relevanten Informationen zu dieser Frau haben kann.
In der Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren war daher zweifelsfrei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Liebesbeziehung mit einer indischen Staatsangehörigen in Spanien führt und aus einer allfälligen (früheren) Liebesbeziehung auch keine Schwangerschaft hervorgegangen ist.
2.2.4. Der Beschwerdeführer hat Freunde in Portugal (AS 47), was angesichts des mehrjährigen Aufenthaltes lebensnahe ist. Jedoch wurden keine persönlichen Nahebeziehungen vorgebracht, die erheblichen Schutzes im Rahmen des Privat- und Familienlebens bedürften. Anzumerken ist auch, dass er in der mündlichen Verhandlung von zwei Freunden und deren Familien sprach, mit denen er von Frankreich nach Polen gereist sei, die jedoch beide namentlich im polizeilichen Abschlussbericht zur Straftat Erwähnung finden. Einer der Genannten war Eigentümer des im Besitz des Beschwerdeführers befundenen Mobiltelefons (VHS, 12f; AS 65), was den Schluss zulässt, dass die vom Beschwerdeführer gemeinten „Freunde“ wohl auch Komplizen für die Schlepperei waren.
Die Feststellungen zu Vermögenwerten in Portugal und Österreich ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer bis auf das Strafverfahren und die Haft in Österreich keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich geltend gemacht hat und in Portugal seiner Aussage zufolge über keine Eigentumswohnung verfügte. Er lebte in einer Arbeiterwohnung, für die er Miete zahlen musste (VHS, 15). Die Feststellung, dass er sich in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet, ergibt sich zum einen aus dem Umstand seiner Haft, zum anderen aus der Straftat der Schlepperei, die dem Strafurteil zufolge auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet war und mit einem legalen Beschäftigungsverhältnis nicht vereinbar ist und drittens aus seiner Antwort in der mündlichen Verhandlung, keinen Kontakt zum Arbeitgeber mehr zu haben und auch nicht zu wissen, wie dieser auf die Verhaftung reagierte (VHS, 10).
2.2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass keine Erkrankungen oder regelmäßigen Arztbesuche oder Medikamenteneinnahmen hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer gab auch selber an, gesund zu sein (VHS, 5). Er gab zwar vor dem Bundesamt bei seiner Befragung am 16.10.2023 noch an, Medikamente zu bekommen, weil er in engen Räumen, so wie in der Justizanstalt, in Angst und Panik gerate, bestätigte dies jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, sondern gab auf explizite Frage zu regelmäßiger Medikamenteneinnahme an, er benötige keine Medikamente. Wenn er eine Schlafstörung habe, versuche er zu schreiben oder wach zu bleiben. Der Beschwerdeführer fand offenbar durch das Schreiben einen Bewältigungsmechanismus für Schlafstörungen. Dass er Stress ausgesetzt ist, erwähnte er mehrfach, dass dieser krankhaft sei, wurde jedoch nicht vorgebracht. (VHS, 5 und 13; AS 45), sodass die Feststellung, der Beschwerdeführer ist gesund, zu treffen war.
2.2.6. Bis auf die strafrechtliche Verurteilung vom XXXX 2023 XXXX sind keine weiteren Verurteilungen hervorgekommen (Strafregisterauszukunft vom 03.05.2024). Eine Verfolgung in Indien verneinte der Beschwerdeführer in jederlei Hinsicht. Weder liege ein Haftbefehl gegen ihn in Indien vor, noch sei er jemals dort in Haft gewesen, er werde auch nicht gesucht oder bedroht in Indien (VHS, 10), weshalb eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar ist. Auch die getroffenen Feststellungen zur Situation in Indien lassen keine Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen, eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. 2.2.6. Bis auf die strafrechtliche Verurteilung vom römisch 40 2023 römisch 40 sind keine weiteren Verurteilungen hervorgekommen (Strafregisterauszukunft vom 03.05.2024). Eine Verfolgung in Indien verneinte der Beschwerdeführer in jederlei Hinsicht. Weder liege ein Haftbefehl gegen ihn in Indien vor, noch sei er jemals dort in Haft gewesen, er werde auch nicht gesucht oder bedroht in Indien (VHS, 10), weshalb eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar ist. Auch die getroffenen Feststellungen zur Situation in Indien lassen keine Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen, eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Seine persönlichen Umstände in Indien, die Tatsache, dass er in Indien eine Unterkunft besitzt und seine Familienangehörigen in seinem Heimatort nach wie vor leben, zu denen er auch in Kontakt steht, erlauben die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr ein soziales Netz für den Wiederaufbau von sozialen und beruflichen Beziehungen vorfindet. Der Beschwerdeführer schloss seine Schulausbildung in Indien ab und weist langjährige Arbeitserfahrung sowohl in Indien als auch in Europa auf. Er spricht die Landessprache und Englisch und kann sich zudem rudimentär auf Portugiesisch verständigen.
Die Feststellung, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn zu keiner existentiellen Notlage oder einer Gefährdung für Leben oder Gesundheit führen wird, war daher aufgrund der Informationen zur Person des Beschwerdeführers und der im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien (Version 8, 28.11.2023) getroffenen Feststellungen zu treffen.
Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung zu Indien keine Bedrohung geltend (VHS; 10), führte jedoch vor dem Bundesamt an, keine Arbeit in Indien zu haben sowie eine finanziell schlechte Situation der Familie. Dies lässt sich jedoch mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht in Einklang bringen (s. Pkt. 2.2.2.). Der Beschwerdeführer hat zutreffender Weise aktuell keine Arbeit in Indien, er wird jedoch aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung erneut Beschäftigung finden, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Indien spätestens im Jahr 2019 verlassen hat, um in Europa Erwerbsmöglichkeiten zu finden (VHS, 9) und in Indien nach wie vor rund ein Drittel der Bevölkerung von multi-dimensionaler Armut betroffen oder gefährdet ist (LIB, 59), was jedoch nicht im Hinblick auf seine Familie festgestellt werden konnte, deren wirtschaftliche Situation als „normal“ zu bezeichnen ist. Die prognostizierte Arbeitslosenrate für 2023/24 liegt bei rund 7,1 %, die indische Wirtschaft erweist sich als resilient und ist die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20-Staaten. (Vgl. LIB, 58f.) Die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignet, in der Situation des Beschwerdeführers selbst bei anfänglichen Schwierigkeiten rasch wieder eine Beschäftigung zu finden. Es gibt in Indien keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen, die im Fall des Beschwerdeführers auch tatsächlich vorliegt.
Als Anhänger der Mehrheitsreligion des Hinduismus ist der Beschwerdeführer keiner Diskriminierung ausgesetzt. Allgemein sind die meisten Inder keinen Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten, zu denen der Bundesstaat Haryana nicht zählt. In Haryana kommen häufiger als anderswo in Indien Ehrenmorde in der Regel im Zusammenhang mit Eheschließungen vor, ein derartiges Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet und ist auch amtswegig keine diesbezügliche Bedrohung hervorgekommen (LIB, 4f).
2.2.7. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, für bessere Erwerbsmöglichkeiten nach Europa gegangen zu sein (VHS, 9). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Portugal seit 2018 (VHS, 8f) werden im Wesentlichen bestätigt durch die Auskunft des SPOC Portugal (Single Point for Contact for International Police Cooperation) vom 25.01.2024 (AS 93), aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 02.09.2019 über jeweils temporäre Aufenthaltsbewilligungen in Portugal verfügt. Die Feststellung der unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers, er sei in der Landwirtschaft, als Stahlarbeiter und am Bau beschäftigt gewesen und habe an unterschiedlichen Orten in Portugal, aber auch in Spanien (VHS, 9) und Frankreich (VHS, 9) gearbeitet.
2.2.8. Im zentralen Melderegister ist bis zum Haftantritt kein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich verzeichnet (OZ 2). Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren nie an, einen Wohnsitz in Österreich begründen zu wollen oder über Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, vielmehr wolle er „unbedingt nach Portugal zurück, weil ich dort Arbeit habe.“ (AS 51). Sein alleiniger Reisezweck nach Österreich war die Durchführung der Schlepperfahrt, keinesfalls wollte er, wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren behauptet, als Tourist nach Österreich einreisen, eine Darstellung, die mit dem Strafurteil nicht in Einklang zu bringen ist. Die Feststellungen zur Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation vom 29.11.2023 (AS 85).
2.2.9. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht aufgefordert wurde, nach seiner Haft nach Portugal binnen Frist zurückzukehren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, der infolge der nicht erfolgten Aufforderung zur Ausreise nach Portugal, erging. Die Feststellungen zu sonstigen strafrechtlichen Konnexe basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, 14), der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und darauf, dass kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde.
2.3. Zu den Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers
2.3.1. Die Feststellungen zum Tathergang sind im Wesentlichen dem Strafurteil vom XXXX 2023 XXXX entnommen. Der Beschwerdeführer legte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis zur Tat ab, weshalb auch die Informationen aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom 15.10.2023, XXXX (AS 59ff) für die weiteren Feststellungen heranzuziehen waren. Darin enthalten sind Informationen zu den konkreten Umständen der Schlepperfahrt, Reiseweg nach Ungarn und Reisevorbereitungen mit anderen Personen, insbesondere auch jenen Personen, die der Beschwerdeführer als „Freunde“ bezeichnete. Einem Bericht der LPD Burgenland vom XXXX 2023, XXXX (AS 3) zufolge waren die geschleppten Personen marokkanische Staatsangehörige und nicht, wie der Beschwerdeführer später behauptete, Personen aus Pakistan, die Punjabi sprechen würden (VHS, 12) 2.3.1. Die Feststellungen zum Tathergang sind im Wesentlichen dem Strafurteil vom römisch 40 2023 römisch 40 entnommen. Der Beschwerdeführer legte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis zur Tat ab, weshalb auch die Informationen aus dem polizeilichen Abschlussbericht vom 15.10.2023, römisch 40 (AS 59ff) für die weiteren Feststellungen heranzuziehen waren. Darin enthalten sind Informationen zu den konkreten Umständen der Schlepperfahrt, Reiseweg nach Ungarn und Reisevorbereitungen mit anderen Personen, insbesondere auch jenen Personen, die der Beschwerdeführer als „Freunde“ bezeichnete. Einem Bericht der LPD Burgenland vom römisch 40 2023, römisch 40 (AS 3) zufolge waren die geschleppten Personen marokkanische Staatsangehörige und nicht, wie der Beschwerdeführer später behauptete, Personen aus Pakistan, die Punjabi sprechen würden (VHS, 12)
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind dem Strafurteil entnommen.
2.3.2. Die Feststellungen zur Wiederholungsgefahr und zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit waren aufgrund folgender Überlegungen zu treffen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Verantwortung für die Tat zur Gänze abstritt (VHS, 11ff). In subjektiver Hinsicht leugnete er seine Verantwortung, objektiv stellte er die Tat anders und in sich widersprüchlich dar.
Zunächst behauptete er, er habe nicht gewusst, dass die fremden Personen illegal waren, diese hätten ihn in Ungarn um Hilfe gebeten. Er habe dann während der Autofahrt den fremden Personen geglaubt, dass sie große Probleme bekommen würden, wenn sie anhalten würden. Auf die Frage, warum er glaube, sich in Haft zu befinden, wenn er nur das gemacht habe, was ihm die Fremden gesagt haben, entschuldigte er sich und bat um Verzeihung. Er vermied es dabei, Angaben zu seinem Fehlverhalten zu machen. Er habe es nicht gewusst und wüsste nicht um die Rechte und Pflichten in Österreich. Damit machte der Beschwerdeführer jedoch klar, dass ihm jegliche Bereitschaft fehlt, sich mit seinem Strafurteil auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer vermittelte vor der Richterin den Eindruck, sein Fehlverhalten überhaupt nicht zu erkennen, wenn er sich zwar entschuldigt, aber gleichzeitig vorbringt, um die Rechte und Pflichten in Österreich nicht Bescheid gewusst zu habe. Damit legt er zudem nahe, dass die Schlepperei für ihn grundsätzlich kein verpöntes Verhalten darstelle, er jedoch nicht darauf Bedacht nahm, dass diese in Österreich verboten sein könnte. Eine derartige Haltung lässt in einem hohen Maß auf eine neuerliche Tatbegehungsgefahr schließen, da dem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein völlig fehlt. Auch hinsichtlich der riskanten Autofahrt ist es ihm nicht gelungen, die Gefährlichkeit einzusehen. Zunächst schob er die Verantwortung von sich, in dem er sagte „die illegalen Leute“ hätten gesagt, er solle nicht anhalten, sonst würden sie Probleme bekommen, er habe Angst bekommen und versuchte, wegzufahren. Nachgefragt, ob jemand Angst hatte bei der Fahrt mit 200 km/h auf der Autobahn, leugnete er die Tat und seine Verantwortung wiederum, in dem er angab: „Das war nicht so schnell, es war normale Geschwindigkeit und ich habe Angst und die Leute haben gesagt, ich sollte schneller fahren.“ Selbst die Verantwortung eines Fahrzeuglenkers für sein Fahrverhalten, und somit seine eigene Verantwortung für die Fahrt, konnte der Beschwerdeführer nicht wahrnehmen.
Auch nach sieben Monaten Haft ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für sich persönlich die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und sich mit der Rechtswidrigkeit seiner Handlung auseinanderzusetzen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht zeigen auch, dass das in der Hauptverhandlung im Strafverfahren abgelegte Geständnis keineswegs reumütig oder getragen von Schuldeinsicht war. Auf Vorhalt, warum er, trotz seinem Geständnis in der Hauptverhandlung, erneut vorbringt, er habe als Tourist nach Österreich einreisen wollen, gab er an. „Ich habe es genauso gesagt, ich wollte Urlaub in Österreich machen. Ich bin in Österreich ausgestiegen und von Österreich nach Budapest gefahren.“ (VHS, 13).
Auch in der Haft gelingt es ihm nicht, Fehlverhalten einzusehen. Auf Vorhalt des Vermerks: „Anmerkung: Ungebührliches Benehmen“ in der Sicherheitsinformation der Justizanstalt St. Pölten vom 06.05.2024 (OZ 9) und die Frage der Richterin, was er dazu sage, gab er folgendes an (VHS, 14):
„R: Die JA hat auch beauskunftet, dass Sie mit ungebührlichem Benehmen aufgefallen sind. Was sagen Sie dazu?
BF: Was meinen Sie?
R: Zitat: Anmerkung: Ungebührliches Benehmen. Meine Frage an Sie, warum könnte das drinnen stehen?
BF: Nein, das weiß ich nicht. Da können Sie dort fragen. Ich war immer höflich und sagte „Danke“ und „Bitte“. Ich war die ganze Zeit in Stress. Vielleicht habe ich verwahrlost geschaut, habe aber niemanden gestört. Sie können die Beamten fragen, niemals war ich unhöflich.“
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich mit seinem eigenen Verhalten auseinanderzusetzen und zu unterscheiden, welches Verhalten Unrecht bedeuten könnte und welches nicht. Alleine die Annahme, dass ein verwahrloster Blick ein ungebührliches Benehmen bewirken könnte, zeigt, dass der Beschwerdeführer relevantes unrechtes Verhalten nicht wahrnehmen kann oder will. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der amtlichen Auskunft, dass darin Fehler enthalten sein könnten, wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer selbst gab an, er wisse nicht, was das sein könne, behauptete aber nicht, das die Auskunft falsch sei.
Den Tathergang leugnete der Beschwerdeführer, indem er, wie bereits bei der Einvernahme durch die Polizei und auch beim Bundesamt in gegenständlichem Verfahren angab, er habe als Tourist nach Österreich reisen wollen. Dies widerspricht eindeutig dem Tathergang laut dem polizeilichen Abschlussbericht. Auf dem, in seinem Besitz befindlichen Mobiltelefon waren zahlreiche schlepperrelevante Videos von Flüchtlingen und Chats enthalten, wo es um Personentransporte ging, die zumindest bis ins Jahr 2022 zurückreichten und es war ein Foto einer Überweisung von 900 EUR an den Beschwerdeführer in Lettland ersichtlich. Er widersprach sich in der mündlichen Verhandlung selbst in seiner unwahren Darstellung, da er zunächst behauptete, er sei von den fremden Personen um Hilfe gebeten worden bei ihrer Weiterreise nach Österreich (VHS, 11), um wenig später zu behaupten, er selbst habe die fremden Personen um Hilfe gebeten: „Die Leute waren alle schon im Auto und haben bereits telefoniert mit Landsleuten in der Sprache Punjabi. Ich habe den Dialekt gehört und bin hingegangen und habe um Hilfe gebeten, dass ich nach Portugal möchte, aber ich habe kein Geld. Dann haben die Leute gesagt: ‚Hier bekommst du keine Fahrkarte. Fährst du mit uns nach Wien, da bekommst du einen Bus.‘“ (VHS, 12). Abgesehen davon, dass die geschleppten Personen marokkanische Staatsangehörige waren und somit kein Punjabi sprechen, holte er als Fahrer aktiv die Personen ab und war bei der Übergabe des KFZ am Standort der Mietwagenfirma anwesend (Abschlussbericht, AS 66). Auf Vorhalt, er habe doch bereits in der Hauptverhandlung seine Tat gestanden, warum er dann den Reisezweck „Tourist“ in diesem Verfahren noch immer aufrechterhalte, gab er an: „Ich habe es genauso gesagt, ich wollte Urlaub in Österreich machen. Ich bin in Österreich ausgestiegen und von Österreich nach Budapest gefahren.“ (VHS, 13). Dies ist mit dem abgelegten Geständnis und dem Strafurteil nicht vereinbar.
Zur Wiederholungsgefahr ist als weiterer Aspekt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Besitzer des Mobiltelefons, XXXX , mit den schlepperrelevanten Informationen und das in Österreich in seinem Besitz gefunden wurde, nach wie vor als Freund und Arbeitskollege bezeichnete. Dieser Freund lebt(e) ebenfalls in Portugal, was auf ein nach wie vor bestehendes Naheverhältnis zu einem Komplizen schließen lässt. Auch leugnete der Beschwerdeführer die Verantwortung des Freundes, in dem er – erstmals im Zusammenhang mit seiner Straftat – angab, dieser Freund sei mit seiner Familie mitgereist (VHS, 13), wohl, um die behauptete touristische Absicht zu untermauern, was jedoch im polizeilichen Abschlussbericht eindeutig widerlegt wird (AS 65ff). Zur Wiederholungsgefahr ist als weiterer Aspekt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Besitzer des Mobiltelefons, römisch 40 , mit den schlepperrelevanten Informationen und das in Österreich in seinem Besitz gefunden wurde, nach wie vor als Freund und Arbeitskollege bezeichnete. Dieser Freund lebt(e) ebenfalls in Portugal, was auf ein nach wie vor bestehendes Naheverhältnis zu einem Komplizen schließen lässt. Auch leugnete der Beschwerdeführer die Verantwortung des Freundes, in dem er – erstmals im Zusammenhang mit seiner Straftat – angab, dieser Freund sei mit seiner Familie mitgereist (VHS, 13), wohl, um die behauptete touristische Absicht zu untermauern, was jedoch im polizeilichen Abschlussbericht eindeutig widerlegt wird (AS 65ff).
Mehrfach gab der Beschwerdeführer an, einen Fehler begangen zu haben und sich zu entschuldigen. Im Lichte seiner unrichtigen Angaben und seiner fehlenden Einsicht ist dieses Eingeständnis jedoch nicht glaubwürdig und nicht geeignet, darzulegen, dass vom Beschwerdeführer tatsächlich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt. Über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt. Über das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Wird gemäß § 10 Abs. 2 AsylG einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Fremde halten sich unter den in § 31 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf: Fremde halten sich unter den in Paragraph 31, Absatz eins, FPG genannten Voraussetzungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf:
Gemäß Z 1 liegt ein rechtmäßiger Aufenthalt vor, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;Gemäß Ziffer eins, liegt ein rechtmäßiger Aufenthalt vor, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
Gemäß Z 3 liegt ein rechtmäßiger Aufenthalt vor, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;Gemäß Ziffer 3, liegt ein rechtmäßiger Aufenthalt vor, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
In allen anderen als den in § 31 Abs. 1 Z 1-11 FPG genannten Fällen ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. In allen anderen als den in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins -, 11, FPG genannten Fällen ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht rechtmäßig.
Da die „Geltung“ des Art. 21 SDÜ 1990 in § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ausdrücklich angeordnet wurde, ist bei der Auslegung des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG diese Bestimmung heranzuziehen. Das SDÜ 1990 ist darüber hinaus durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu einer innerstaatlich verbindlichen Norm geworden. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ist daher im Hinblick auf das SDÜ 1990 zu interpretieren (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043). Da die „Geltung“ des Artikel 21, SDÜ 1990 in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausdrücklich angeordnet wurde, ist bei der Auslegung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG diese Bestimmung heranzuziehen. Das SDÜ 1990 ist darüber hinaus durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu einer innerstaatlich verbindlichen Norm geworden. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist daher im Hinblick auf das SDÜ 1990 zu interpretieren (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043).
Gemäß Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Gemäß Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten bewegen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Die genannten Einreisevoraussetzungen (Art. 5 Abs. 1 SDÜ) sindDie genannten Einreisevoraussetzungen (Artikel 5, Absatz eins, SDÜ) sind
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Der Beschwerdeführer erfüllte die Einreisevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG iVm § 21 SDÜ nicht, da er sich zunächst durch seine Flucht mit überhöhter Geschwindigkeit der Grenzkontrolle entzog und somit auf Aufforderung keine Dokumente anlässlich seiner Einreise vorzeigte und damit den Tatbestand der lit. c) nicht erfüllte und er gleichzeitig mit der Tatbegehung der Schlepperei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit gemäß lit. e) darstellt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit nicht rechtmäßig.Der Beschwerdeführer erfüllte die Einreisevoraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 21, SDÜ nicht, da er sich zunächst durch seine Flucht mit überhöhter Geschwindigkeit der Grenzkontrolle entzog und somit auf Aufforderung keine Dokumente anlässlich seiner Einreise vorzeigte und damit den Tatbestand der Litera c,) nicht erfüllte und er gleichzeitig mit der Tatbegehung der Schlepperei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit gemäß Litera e,) darstellt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit nicht rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer fällt auch nicht unter das 6. Hauptstück des FPG, da er sich bereits in Österreich befindet. Er erzwang die Einreise mit seiner Flucht vor der Grenzkontrolle und begab sich somit, wenn auch rechtswidrig, in das österreichische Bundesgebiet, sodass die Bestimmungen zur Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung nicht mehr anwendbar waren.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Indiens Fremder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG und § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über einen portugiesischen Aufenthaltstitel und hat sich ausschließlich für die Begehung des Verbrechens der Schlepperei in das österreichische Bundesgebiet begeben und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in Österreich.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Indiens Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 a, AsylG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über einen portugiesischen Aufenthaltstitel und hat sich ausschließlich für die Begehung des Verbrechens der Schlepperei in das österreichische Bundesgebiet begeben und befindet sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in Österreich.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.09.2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.09.2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 6 FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG setzt nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative voraus, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer jedoch nicht zur Ausreise nach Portugal binnen einer bestimmten Frist aufgefordert und dies damit begründet, dass sich dieser zurzeit in Strafhaft befindet und der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG setzt nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative voraus, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer jedoch nicht zur Ausreise nach Portugal binnen einer bestimmten Frist aufgefordert und dies damit begründet, dass sich dieser zurzeit in Strafhaft befindet und der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Abs. 1 erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach dessen Absatz eins, erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).
Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie selbst verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17,).Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie selbst verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine (mit einem Einreiseverbot versehene) Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dies gebieten, was allerdings vom nationalen Gericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 bis 52 und 54). In diesem Fall ist ein Mitgliedstaat gehalten, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei der bloße Umstand, dass der Drittstaatsangehörige strafrechtlich verurteilt wurde, für sich genommen nicht ausreicht, um eine solche Gefahr anzunehmen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C?554/13, Rn. 50 und 54, wiederholt in EuGH, 16.01.2018, E, C-240/17,).
Ferner bezweckt Art. 7 der Richtlinie 2008/115 dadurch, dass die Mitgliedstaaten im Grundsatz gehalten sind, den illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, insbesondere die Achtung der Grundrechte dieser Drittstaatsangehörigen bei der Vornahme einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie zu gewährleisten. Es ist nämlich im Einklang mit Art. 79 Abs. 2 AEUV das Ziel der Richtlinie, wie sich aus deren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt, eine wirksame Rückkehr? und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (vgl. Urteil Mahdi, C?146/14 PPU, Rn. 38). (EuGH, 11.06.2015, Z.Zh. gegen I.O., C-554/13.)Ferner bezweckt Artikel 7, der Richtlinie 2008/115 dadurch, dass die Mitgliedstaaten im Grundsatz gehalten sind, den illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, insbesondere die Achtung der Grundrechte dieser Drittstaatsangehörigen bei der Vornahme einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Artikel 6, dieser Richtlinie zu gewährleisten. Es ist nämlich im Einklang mit Artikel 79, Absatz 2, AEUV das Ziel der Richtlinie, wie sich aus deren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt, eine wirksame Rückkehr? und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden vergleiche Urteil Mahdi, C?146/14 PPU, Rn. 38). (EuGH, 11.06.2015, Z.Zh. gegen römisch eins.O., C-554/13.)
Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es somit nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es somit nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist vergleiche VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).
Der in § 52 Abs. 6 FPG normierte Gefährdungsmaßstab entspricht dem Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG. Die sofortige Ausreise des Fremden muss im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen. Dabei muss vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem § 67 Abs. 1 FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (VwGH, 12.10.2021, Ra 2021/21/0103). Der in Paragraph 52, Absatz 6, FPG normierte Gefährdungsmaßstab entspricht dem Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG. Die sofortige Ausreise des Fremden muss im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegen. Dabei muss vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) (VwGH, 12.10.2021, Ra 2021/21/0103).
Das Bundesamt ging davon aus, dass aufgrund der Delinquenz zusammen mit dem völligen Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte im Inland, abgesehen von der Haft und dem gegenständlichen Verfahren, die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist die sofortige Aufenthaltsbeendigung jedoch nicht nur auf die Gründe zu stützen, die für die Aufenthaltsbeendigung entscheidend waren, es bedarf einer ergänzenden Beurteilung des Gesamtverhaltens des Drittstaatsangehörigen, aus dem sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ergibt. Die sofortige Ausreise ist erforderlich, wenn das Verhalten des Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr darstellt.
Ein solches Gesamtverhalten konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer zeigte keine glaubwürdige Reue im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dass sich tatbestandsmäßig der Tatzeitraum der Schlepperei auf mehrere Monate erstreckte und die Schlepperei im Zusammenwirken mit (auch befreundeten) Mittätern erfolgte, macht in Kombination mit dem fehlenden Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers eine sofortige Ausreise erforderlich, um Gelegenheiten zur Wiederholung der Straftat zu vermeiden. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die sofortige Ausreise würde die Tatwiederholung erst ermöglichen geht ins Leere, da die sofortige Ausreise zum einen nach Indien erfolgt, zum anderen die Tat nicht zwangsläufig im Ausland geplant wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Auch besteht (sogar) an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099). Die Schlepperei stellt damit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Darüber hinaus stellt eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders verpöntes Verhalten dar (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221). Beim Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten - Wiederholungsgefahr. Die Strafdrohung zur Schlepperei, die mit der Grenzüberschreitung immer auch einen internationalen Bezug aufweist, zielt auf Migrationsunrecht ab, das durch die spezifische Verknüpfung der Verletzung von staatlichen Hoheitsrechten, insbesondere des Schutzes der Grenzen, mit der Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens und wirtschaftlicher Interessen Österreichs und der EU gekennzeichnet ist (OGH, RS0118057). Außerdem nutzt der Schlepper die Not der Menschen, um daraus ein Einkommen zu erzielen und gefährdet damit die Sicherheit der geschleppten Personen in erheblichem Maße.
Der Strafrahmen für das Delikt der Schlepperei beträgt bei Zusammentreffen der Tatbestände des § 114 Abs. 1, 3 und 4 FPG iVm § 28 StGB ein bis zehn Jahre. Das Strafgericht hat auf Grundlage der festgestellten Schuld des Täters die Strafe am unteren Level des Strafrahmens angesiedelt und mildernd ein umfassendes Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel berücksichtigt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, stellte sich jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise schuldeinsichtig ist und nicht bereit ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Auch wenn sein Geständnis im Strafverfahren zur Wahrheitsfindung beigetragen haben mag, versuchte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlich seine Tathandlung zu verschleiern, in dem er zu seiner, bereits zu Beginn der straf- und verwaltungsbehördlichen Verfahren geäußerten Darstellung seiner Straftat zurückkehrte, er habe als Tourist nach Österreich einreisen wollen und sei dabei um Hilfe gebeten worden bzw. habe er (widersprüchlich) selbst um Hilfe gebeten und sei in die Tatvorbereitung in keinster Weise eingebunden gewesen. Aus der, im unteren Strafrahmen angesiedelten Dauer der Freiheitsstrafe ist daher keinesfalls auf eine mindere Gefährdung durch den Beschwerdeführer zu schließen. Der Strafrahmen für das Delikt der Schlepperei beträgt bei Zusammentreffen der Tatbestände des Paragraph 114, Absatz eins, 3 und 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 28, StGB ein bis zehn Jahre. Das Strafgericht hat auf Grundlage der festgestellten Schuld des Täters die Strafe am unteren Level des Strafrahmens angesiedelt und mildernd ein umfassendes Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel berücksichtigt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, stellte sich jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise schuldeinsichtig ist und nicht bereit ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Auch wenn sein Geständnis im Strafverfahren zur Wahrheitsfindung beigetragen haben mag, versuchte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neuerlich seine Tathandlung zu verschleiern, in dem er zu seiner, bereits zu Beginn der straf- und verwaltungsbehördlichen Verfahren geäußerten Darstellung seiner Straftat zurückkehrte, er habe als Tourist nach Österreich einreisen wollen und sei dabei um Hilfe gebeten worden bzw. habe er (widersprüchlich) selbst um Hilfe gebeten und sei in die Tatvorbereitung in keinster Weise eingebunden gewesen. Aus der, im unteren Strafrahmen angesiedelten Dauer der Freiheitsstrafe ist daher keinesfalls auf eine mindere Gefährdung durch den Beschwerdeführer zu schließen.
Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Im Zusammenhang mit den strafgerichtlichen Urteilen ist darauf zu verweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von denen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).
Der Unwertgehalt im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter ist als hoch zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer insgesamt sechs Personen schleppte, und damit die Anzahl der geschleppten Personen gemäß der Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 3 Z 2 FPG doppelt so hoch war. Auch ist zu beachten, dass die Strafdrohung bei gewerbsmäßiger Schleppung gemäß § 114 Abs. 3 Z 1 FPG, die der VwGH wiederholt als die öffentliche Ordnung besonders schwer beeinträchtigendes Verhalten qualifizierte, genauso hoch ist wie für die Schleppung in Bezug auf mindestens drei Fremde. Der Unwertgehalt im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter ist als hoch zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer insgesamt sechs Personen schleppte, und damit die Anzahl der geschleppten Personen gemäß der Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, FPG doppelt so hoch war. Auch ist zu beachten, dass die Strafdrohung bei gewerbsmäßiger Schleppung gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, die der VwGH wiederholt als die öffentliche Ordnung besonders schwer beeinträchtigendes Verhalten qualifizierte, genauso hoch ist wie für die Schleppung in Bezug auf mindestens drei Fremde.
Zusammengefasst ergibt sich daher aus der Tatausführung des Beschwerdeführers, des nicht vorhandenen Unrechtsbewusstseins beim Beschwerdeführer und der völlig fehlenden Verantwortungsübernahme in Verbindung mit dem hohen Unrechtsgehalt der Schlepperei eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht und sich nach seiner Freilassung verwirklicht.
Das Bundesamt hat daher zu Recht die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers, ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen, unverzüglich nach Portugal zurückzukehren, angeordnet. Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Komplizen von Portugal aus nach Mitteleuropa zur Tatausführung reiste, war auch aus diesem Grund die sofortige Ausreise aus Europa geboten, um Gelegenheiten zur Wiederholung der Tat zu unterbinden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Die bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 03.0.2018, Ro 2018/1/0007).
In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer kein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Sein einziger Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein Haftaufenthalt, familiäre oder soziale Kontakte bestehen in Österreich nicht. Es besteht daher nur ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zudem ein hoher Stellenwert zukommt. Die Interessenabwägung zur Aufrechterhaltung eines allfälligen Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zeigt ein eindeutig überwiegendes, weil ausschließliches, öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer kein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Sein einziger Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein Haftaufenthalt, familiäre oder soziale Kontakte bestehen in Österreich nicht. Es besteht daher nur ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zudem ein hoher Stellenwert zukommt. Die Interessenabwägung zur Aufrechterhaltung eines allfälligen Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK zeigt ein eindeutig überwiegendes, weil ausschließliches, öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Interessen an einem Verbleib in Portugal beschränken sich auf eine angebliche legale Erwerbstätigkeit, die jedoch seit längerer Zeit nicht mehr ausgeübt wurde. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis in Portugal besteht nicht. Maßgebliche persönliche Beziehungen, insbesondere auch die in der Beschwerde behauptete Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin bzw. ein neugeborenes Kind, wurden nicht festgestellt. Auch in Bezug auf Portugal liegt aufgrund der festgestellten Umstände keine Interessenlage vor, die, soweit beurteilbar, für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich – und seine damit verbundene fristbezogene Ausreise nach Portugal – sprechen würden.
Das Bundesamt hat daher im Ergebnis zu Recht die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 6 FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angeordnet und darauf gestützt die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Das Bundesamt hat daher im Ergebnis zu Recht die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angeordnet und darauf gestützt die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
Die Maßgabeentscheidung war zur Konkretisierung von Spruchpunkt II. zu treffen. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist zwar die korrekte Norm für die Rückkehrentscheidung, auf diese verweist auch § 52 Abs. 6 FPG. Jedoch war § 52 Abs. 6 FPG im Spruch zu ergänzen, da er die einschlägige Bestimmung für diesen Sachverhalt im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Portugal darstellt und daher als wesentliche Rechtsgrundlage in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen war. Die fehlende Anführung dieser Norm im Spruch des Bescheides ist jedoch keine Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung dieses Spruchpunktes führen kann, da der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen lässt, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich Spruchpunkt II. gründet. (Vgl. VwGH 23.03.1988, 87/03/0009.)Die Maßgabeentscheidung war zur Konkretisierung von Spruchpunkt römisch zwei. zu treffen. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist zwar die korrekte Norm für die Rückkehrentscheidung, auf diese verweist auch Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Jedoch war Paragraph 52, Absatz 6, FPG im Spruch zu ergänzen, da er die einschlägige Bestimmung für diesen Sachverhalt im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Portugal darstellt und daher als wesentliche Rechtsgrundlage in den Spruch des Erkenntnisses aufzunehmen war. Die fehlende Anführung dieser Norm im Spruch des Bescheides ist jedoch keine Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung dieses Spruchpunktes führen kann, da der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen lässt, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich Spruchpunkt römisch zwei. gründet. (Vgl. VwGH 23.03.1988, 87/03/0009.)
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. – Zulässigkeit der Abschiebung3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. – Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 46 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn Gemäß Paragraph 46, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
§ 50 FPG normiert ein Verbot der Abschiebung: Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. (§ 50 Abs. 1 FPG)Paragraph 50, FPG normiert ein Verbot der Abschiebung: Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. (Paragraph 50, Absatz eins, FPG)
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (§ 50 Abs. 2 FPG)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). (Paragraph 50, Absatz 2, FPG)
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (§ 50 Abs. 3 FPG)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Paragraph 50, Absatz 3, FPG)
Die vorrangige Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG liegt in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Die vorrangige Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG liegt in der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Fremdenwesen und Asyl bzw. des Verwaltungsgerichtes, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Anhaltspunkte für eine Verfolgung in Indien aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention wurden nicht behauptet und sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Für die Prüfung, ob einer Person eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, jüngst VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).Für die Prüfung, ob einer Person eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung droht, bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, jüngst VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).
Der Beschwerdeführer ist erwachsen, gesund, absolvierte die Grundschule in Indien, er ist arbeitsfähig und wurde in Indien sozialisiert. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Er kann in seinen Familienverband, zu dem er regelmäßigen Kontakt pflegt, zurückkehren.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Indien nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Zudem besteht in Indien keine solche extreme Gefährdungslage, die für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Außerlandesschaffung nach Indien nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Zudem besteht in Indien keine solche extreme Gefährdungslage, die für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Der Abschiebung nach Indien steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des EGMR entgegen.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. –Einreiseverbot3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. –Einreiseverbot
Gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a der Rückführungsrichtlinie 2008/115 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet (nach seiner Haft) verpflichtet. Eine Frist für die freiwillige Ausreise oder die Ausreise nach Portugal wurde ihm nicht eingeräumt. Es ist daher ein Einreiseverbot zu verhängen. Das Einreiseverbot ist die behördliche oder richterliche Anordnung, mit der eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird. (Vgl. Art. 3 Z 6 RL 200/115.) Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera a, der Rückführungsrichtlinie 2008/115 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, wenn keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet (nach seiner Haft) verpflichtet. Eine Frist für die freiwillige Ausreise oder die Ausreise nach Portugal wurde ihm nicht eingeräumt. Es ist daher ein Einreiseverbot zu verhängen. Das Einreiseverbot ist die behördliche oder richterliche Anordnung, mit der eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird. (Vgl. Artikel 3, Ziffer 6, RL 200/115.) Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).
§ 53 FPG normiert, dass vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, FPG normiert, dass vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53 Abs. 2 FPG enthält Bestimmungen für ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre; in Abs. 3 werden Gründe für ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet, normiert: Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält Bestimmungen für ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre; in Absatz 3, werden Gründe für ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet, normiert:
Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Z 1 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die anderen in § 53 Abs. 3 aufgezählten Gründe betreffen u.a. bestimmte Straftaten wie Zuhälterei (Z 3) oder solche mit terroristischem Hintergrund oder Kriegsverbrechen (Z 6, 8, 9), aber auch die Verurteilung einer Wiederholungstat oder einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder des Fremdenpolizeigesetzes (Z 4). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Ziffer eins, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die anderen in Paragraph 53, Absatz 3, aufgezählten Gründe betreffen u.a. bestimmte Straftaten wie Zuhälterei (Ziffer 3,) oder solche mit terroristischem Hintergrund oder Kriegsverbrechen (Ziffer 6, 8, 9,), aber auch die Verurteilung einer Wiederholungstat oder einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder des Fremdenpolizeigesetzes (Ziffer 4,).
Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen betreffen die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen betreffen die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Drittstaatsangehöriger zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, was die Annahme einer solchen Gefährdung indiziert (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306). Die strafrechtliche Verurteilung verwirklicht § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert war. Diese Grenze einer dreimonatigen Verurteilung wurde vom Beschwerdeführer mit einer Verurteilung von 18 Monaten Haft um das Dreifache überschritten. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FrPolG 2005 ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Drittstaatsangehöriger zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, was die Annahme einer solchen Gefährdung indiziert vergleiche VwGH 18.1.2021, Ra 2020/21/0306). Die strafrechtliche Verurteilung verwirklicht Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert war. Diese Grenze einer dreimonatigen Verurteilung wurde vom Beschwerdeführer mit einer Verurteilung von 18 Monaten Haft um das Dreifache überschritten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (z.B. VwGH, 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN, VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Es geht bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (VwGH, 08.07.2004, 2001/21/0119), wenngleich Ausgangslage für die Verhängung des Einreiseverbotes in diesem Fall die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist.
Die Strafhöhe von 18 Monaten bei einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren an sich ist im unteren Bereich angesiedelt, jedoch stellt die Schlepperei per se bereits ein besonders verpöntes Verhalten dar, das die asyl- und fremdenrechtlichen Maßnahmen des Staates untergräbt und zudem eine erhebliche Gefährdung der anvertrauten Personen an Leben, Gesundheit oder körperlicher Unversehrtheit mit sich bringt. Erschwerend tritt im konkreten Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer die wahrgenommenen Anhaltezeichen des österreichischen Bundesheeres nicht befolgte, sondern in einer ca. 15-minütigen Autofahrt mit extrem überhöhter Geschwindigkeit unter Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der mitfahrenden Personen, versuchte, zu entkommen.
Der Beschwerdeführer verantwortete sich zwar im Strafverfahren geständig, machte aber im Verwaltungsverfahren sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nachweislich falsche Angaben und leugnete seine Beteiligung an der Tat, in dem er sich als Opfer darstellte. Der Beschwerdeführer weist weder im Hinblick auf seine Tat noch im Hinblick auf sonstige Unrechtmäßigkeiten, wie z.B. sein Verhalten in Haft, ein Unrechtsbewusstsein auf und ist offenbar nicht in der Lage, sich mit seiner eigenen Verantwortung bei einem Fehlverhalten auseinanderzusetzen. Es ist daher unter diesen Gesichtspunkten nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wird.
Eine Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259). Unter Beachtung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und der getätigten Angaben des Beschwerdeführers und in Anbetracht seines für ihn nicht vorteilhaften Verhaltens in Haft ist zum Entscheidungszeitpunkt auch von keinem zukünftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen, sondern von einer Wiederholung von strafrechtlich zu ahndendem Unrecht. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof gerade im Hinblick auf im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei festgehalten, dass diese ein unter fremdenrechtlichen Aspekten derart verpöntes Verhalten darstellt, dass selbst bei einem seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden muss (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Im gegenständlichen Fall beträgt das Strafmaß von 18 Monaten ebenfalls ein Vielfaches des tatbestandsmäßigen Ausmaßes der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten.Eine Gefährdungsprognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259). Unter Beachtung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und der getätigten Angaben des Beschwerdeführers und in Anbetracht seines für ihn nicht vorteilhaften Verhaltens in Haft ist zum Entscheidungszeitpunkt auch von keinem zukünftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers auszugehen, sondern von einer Wiederholung von strafrechtlich zu ahndendem Unrecht. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof gerade im Hinblick auf im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei festgehalten, dass diese ein unter fremdenrechtlichen Aspekten derart verpöntes Verhalten darstellt, dass selbst bei einem seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden muss vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Im gegenständlichen Fall beträgt das Strafmaß von 18 Monaten ebenfalls ein Vielfaches des tatbestandsmäßigen Ausmaßes der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten.
Die gemäß § 9 BFA-VG gebotene Abwägung zwischen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland und den öffentlichen Interessen an dem Einreiseverbot ergibt, mangels Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Inland, ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen.Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung zwischen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland und den öffentlichen Interessen an dem Einreiseverbot ergibt, mangels Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Inland, ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. Die Dauer des Einreiseverbots liegt deutlich unter der maximal zulässigen Dauer eines Einreiseverbotes von zehn Jahren (in einigen Fällen auch unbefristet) gemäß § 53 Abs. 3 FPG, sodass keine Unverhältnismäßigkeit in Anbetracht des Unwerts des Verhaltens des Beschwerdeführers vorliegt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. Die Dauer des Einreiseverbots liegt deutlich unter der maximal zulässigen Dauer eines Einreiseverbotes von zehn Jahren (in einigen Fällen auch unbefristet) gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG, sodass keine Unverhältnismäßigkeit in Anbetracht des Unwerts des Verhaltens des Beschwerdeführers vorliegt.
Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Portugal.Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Portugal.
Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Der Beschwerdeführer verfügt in Portugal über einen, bis zum 28.07.2026 gültigen Aufenthaltstitel und lebt seit beinahe fünf Jahren dort. Jedoch wurden keine aktuellen oder baldigen (durch eine behauptete nahende Vaterschaft) familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Portugal festgestellt. Der Beschwerdeführer war in Portugal, bedingt durch seine Berufstätigkeit, an unterschiedlichen Orten aufhältig und auch teilweise beruflich für mehrere Monate in Spanien eingesetzt. Es wurden keine maßgeblichen sozialen Beziehungen in Portugal festgestellt, ebenso wenig verfügt der Beschwerdeführer in Portugal über eine im Eigentum stehende Wohnmöglichkeit. Auch in Bezug auf Portugal konnte der Beschwerdeführer daher keine maßgeblichen persönlichen oder familiären Interessen ins Treffen führen, die das öffentliche Interesse am verhängten Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren überwiegen würden.
Abgesehen davon steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt auch noch nicht dazu, dass der portugiesische Aufenthaltstitel ungültig wird (VwGH, 03.11.2010, 2010/18/0367), jedoch ist Österreich als der, das Einreiseverbot ausschreibende Vertragsstaat verpflichtet, das in Art. 25 Abs. 2 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren einzuleiten, im Zuge dessen über den Fortbestand des in Portugal gültigen Aufenthaltstitels zu entscheiden ist. Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot darf grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen werde. (Vgl. dazu EuGH 16.01.2018, E, C-240/17.)Abgesehen davon steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren. Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt auch noch nicht dazu, dass der portugiesische Aufenthaltstitel ungültig wird (VwGH, 03.11.2010, 2010/18/0367), jedoch ist Österreich als der, das Einreiseverbot ausschreibende Vertragsstaat verpflichtet, das in Artikel 25, Absatz 2, SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren einzuleiten, im Zuge dessen über den Fortbestand des in Portugal gültigen Aufenthaltstitels zu entscheiden ist. Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot darf grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen werde. (Vgl. dazu EuGH 16.01.2018, E, C-240/17.)
3.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. 3.5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn (Z 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG vom Bundesamt aberkannt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vom Bundesamt aberkannt wurde.
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Beschwerdeführer reiste mit dem alleinigen Zweck der Begehung der Schlepperei in das österreichische Bundesgebiet ein. Wie bereits ausgeführt, ist der Unrechtsgehalt der Schlepperei als hoch anzusehen, private Interessen des Beschwerdeführers, die gegen die unverzügliche Vollstreckung des angefochtenen Bescheides sprechen würden, wurden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Beschwerdeführer reiste mit dem alleinigen Zweck der Begehung der Schlepperei in das österreichische Bundesgebiet ein. Wie bereits ausgeführt, ist der Unrechtsgehalt der Schlepperei als hoch anzusehen, private Interessen des Beschwerdeführers, die gegen die unverzügliche Vollstreckung des angefochtenen Bescheides sprechen würden, wurden in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Es war daher auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig, sodass auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen der Höchstgerichte.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Familienverband Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Mitgliedstaat non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schlepperei Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2289378.1.00Im RIS seit
06.06.2024Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024