Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
AVG §78 Abs1Spruch
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G308 2245040-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Doris Einwallner, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Doris Einwallner, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom XXXX .2023 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zahl XXXX , erlassene Einreiseverbot wird gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen.“„Ihr Antrag vom römisch 40 .2023 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 , erlassene Einreiseverbot wird gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) schloss am XXXX .2016 die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX und stellte daraufhin am XXXX .2016 einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ bei der Niederlassungsbehörde. Die Ehe des BF wurde mit Urteil des Grundgerichts in XXXX am XXXX 2018 rechtskräftig geschieden und daraufhin im XXXX 2019 durch die Landespolizeidirektion XXXX Erhebungen bezüglich des Verdachts einer Aufenthaltsehe durchgeführt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) schloss am römisch 40 .2016 die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 und stellte daraufhin am römisch 40 .2016 einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ bei der Niederlassungsbehörde. Die Ehe des BF wurde mit Urteil des Grundgerichts in römisch 40 am römisch 40 2018 rechtskräftig geschieden und daraufhin im römisch 40 2019 durch die Landespolizeidirektion römisch 40 Erhebungen bezüglich des Verdachts einer Aufenthaltsehe durchgeführt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2021, ZI. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antrages vom XXXX .2016 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Magistratsabteilung „ XXXX “ vom XXXX .2020 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom XXXX .2016 zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, ZI. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antrages vom römisch 40 .2016 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Magistratsabteilung „ römisch 40 “ vom römisch 40 .2020 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag vom römisch 40 .2016 zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle.
2. In Folge dieser rechtskräftigen Entscheidung wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist, gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2. In Folge dieser rechtskräftigen Entscheidung wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 2021 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist, gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX .2021, GZ: XXXX , insofern abgewiesen, als Spruchpunkt I. ersatzlos behoben wurde und das verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Entscheidung blieb unangefochten.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , insofern abgewiesen, als Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos behoben wurde und das verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Entscheidung blieb unangefochten.
3. Der BF reiste sohin am XXXX .2021 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus.3. Der BF reiste sohin am römisch 40 .2021 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus.
4. Am XXXX 2023 stellte der BF durch seine bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung den Antrag das gegen ihn erlassene vierjährige Einreiseverbot aufzuheben, in eventu auf die Hälfte zu verkürzen. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass seine Eheschließung mittlerweile sieben Jahre zurückliege und laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: VwGH) die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe, welche fünf Jahre oder länger zurückliege, die Annahme der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr gegeben wäre.4. Am römisch 40 2023 stellte der BF durch seine bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung den Antrag das gegen ihn erlassene vierjährige Einreiseverbot aufzuheben, in eventu auf die Hälfte zu verkürzen. Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass seine Eheschließung mittlerweile sieben Jahre zurückliege und laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: VwGH) die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe, welche fünf Jahre oder länger zurückliege, die Annahme der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr gegeben wäre.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und diese Verständigung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am XXXX .2024 zugestellt. Nach Erteilung einer Fristerstreckung gab der BF sohin am XXXX .2024 seine Stellungnahme ab.5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und diese Verständigung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am römisch 40 .2024 zugestellt. Nach Erteilung einer Fristerstreckung gab der BF sohin am römisch 40 .2024 seine Stellungnahme ab.
6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 wurde der Antrag des BF vom XXXX .2023 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 78 AVG ihm die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen vierwöchiger Zahlungsfrist auferlegt (Spruchpunkt II.).6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 wurde der Antrag des BF vom römisch 40 .2023 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 78, AVG ihm die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen vierwöchiger Zahlungsfrist auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keinerlei Voraussetzungen vorlägen, welche eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würden. Es lägen keine wesentlichen Änderungen in der persönlichen Lage des BF, insbesondere in der familiären Situation, vor. Die Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erscheine im vorliegenden Fall nicht zu hoch gegriffen, da der BF mit seinem bisherigen Verhalten gezeigt habe, dass er keinerlei Interesse an der Einhaltung fremden- und einwanderungsrechtlichen Bestimmungen sowie der melderechtlichen Vorschriften habe und durch die Schließung der Aufenthaltsehe ein Aufenthaltsrecht hätte ableiten wollen. Die im Antrag angeführte Judikatur des VwGH würde sich lediglich auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beziehen und begründe nicht die Aufhebung des Einreiseverbotes. Im Zuge einer Abwägungsentscheidung habe sich sohin ergeben, dass die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern, auch sei kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF feststellbar gewesen und hätten sich die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände nicht geändert.
7. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, dem BF am XXXX .2024 zugestellt, wurde fristgerecht durch dessen rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom XXXX .2024, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt das BVwG möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben und das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufgehoben, in eventu verkürzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls aber eine mündlichen Beschwerdeverhandlung durchzuführen, sofern der Beschwerde nicht aufgrund der Aktenlage bereits stattgegeben werde.7. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, dem BF am römisch 40 .2024 zugestellt, wurde fristgerecht durch dessen rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und beantragt das BVwG möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben und das gegen den BF erlassene Einreiseverbot aufgehoben, in eventu verkürzt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls aber eine mündlichen Beschwerdeverhandlung durchzuführen, sofern der Beschwerde nicht aufgrund der Aktenlage bereits stattgegeben werde.
Im Wesentlichen wurde hierzu begründend ausgeführt, dass sich der BF seit dem XXXX .2021 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Er habe in Nordmazedonien einen festen Wohnsitz, gehe einer Erwerbstätigkeit nach, seine Ehe sei geschieden und habe er seither keine neue Ehe geschlossen. Im österreichischen Bundesgebiet würden einige Verwandte und Freunde leben und habe er aus diesem Grund den Antrag vom XXXX .2023 gestellt. Das Einreiseverbot sei aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe des BF erlassen worden, jedoch liege die Eheschließung mittlerweile acht Jahre zurück und sei die Ehe seit XXXX .2018 und somit seit sechs Jahren geschieden. Aufgrund des mehr als fünfjährigen Zurückliegens seiner als Aufenthaltsehe qualifizierten Ehe, könne die belangte Behörde keine negative Gefährdungsprognose mehr aufrechterhalten und gehe vom BF keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr aus. Auch habe der BF private Interessen an der Aufhebung oder Verkürzung seines Einreiseverbotes, zumal im Bundesgebiet seine Cousins und Cousinen leben würden und er zu diesen eine Nahebeziehung habe. Auch habe er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zahlreiche freundschaftliche Kontakte geknüpft.Im Wesentlichen wurde hierzu begründend ausgeführt, dass sich der BF seit dem römisch 40 .2021 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Er habe in Nordmazedonien einen festen Wohnsitz, gehe einer Erwerbstätigkeit nach, seine Ehe sei geschieden und habe er seither keine neue Ehe geschlossen. Im österreichischen Bundesgebiet würden einige Verwandte und Freunde leben und habe er aus diesem Grund den Antrag vom römisch 40 .2023 gestellt. Das Einreiseverbot sei aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe des BF erlassen worden, jedoch liege die Eheschließung mittlerweile acht Jahre zurück und sei die Ehe seit römisch 40 .2018 und somit seit sechs Jahren geschieden. Aufgrund des mehr als fünfjährigen Zurückliegens seiner als Aufenthaltsehe qualifizierten Ehe, könne die belangte Behörde keine negative Gefährdungsprognose mehr aufrechterhalten und gehe vom BF keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr aus. Auch habe der BF private Interessen an der Aufhebung oder Verkürzung seines Einreiseverbotes, zumal im Bundesgebiet seine Cousins und Cousinen leben würden und er zu diesen eine Nahebeziehung habe. Auch habe er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zahlreiche freundschaftliche Kontakte geknüpft.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2024 vorgelegt wo diese am XXXX .2024 einlangten.8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom römisch 40 .2024 vorgelegt wo diese am römisch 40 .2024 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der am XXXX in XXXX (Nordmazedonien) geborene BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens und trägt den Namen XXXX (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024; aktenkundige Kopie des nordmazedonischen Reisepasses mit der Nr. XXXX , AS 543, Mitteilung des BMI vom XXXX .2020 über die Identifizierung des BF, AS 33).1.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Nordmazedonien) geborene BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens und trägt den Namen römisch 40 vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024; aktenkundige Kopie des nordmazedonischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 , AS 543, Mitteilung des BMI vom römisch 40 .2020 über die Identifizierung des BF, AS 33).
1.1.2. Der BF schloss am XXXX .2016 mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX in Serbien die Ehe und wurde diese mit Urteil des Grundgerichts XXXX vom XXXX .2018 geschieden (vgl. Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , AS 211 ff; Bescheid des BFA vom XXXX .2021, AS 245 ff; Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, GZ: XXXX ).1.1.2. Der BF schloss am römisch 40 .2016 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 in Serbien die Ehe und wurde diese mit Urteil des Grundgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018 geschieden vergleiche Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , AS 211 ff; Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021, AS 245 ff; Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 ).
Am XXXX .2016 stellte der BF bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach § 54 Abs. 1 NAG, wobei er sich auf die erwähnte Ehe berief. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2021 wurde die Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antrages vom XXXX .2016 als unbegründet abgewiesen und der Antrag vom XXXX .2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ gem. § 57 Abs. 7 NAG zurückgewiesen sowie festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , AS 211 ff; Bescheid des BFA vom XXXX .2021, AS 245 ff; Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, GZ: XXXX ). Am römisch 40 .2016 stellte der BF bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG, wobei er sich auf die erwähnte Ehe berief. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde die Beschwerde gegen die amtswegige Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antrages vom römisch 40 .2016 als unbegründet abgewiesen und der Antrag vom römisch 40 .2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ gem. Paragraph 57, Absatz 7, NAG zurückgewiesen sowie festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt vergleiche Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , AS 211 ff; Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021, AS 245 ff; Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 ).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt, ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Bescheid des BFA vom XXXX .2021, AS 245 ff; Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, GZ: XXXX ).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig erklärt, ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021, AS 245 ff; Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 ).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, GZ: XXXX , insofern abgewiesen, als das verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Entscheidung blieb unangefochten (vgl. Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, GZ: XXXX ).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , insofern abgewiesen, als das verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Entscheidung blieb unangefochten vergleiche Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 ).
Der BF reiste am XXXX .2021 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus (vgl. Ausreisebestätigung, AS 447; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024; Kopie des nordmazedonischen Reisepasses, AS 543).Der BF reiste am römisch 40 .2021 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus vergleiche Ausreisebestätigung, AS 447; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024; Kopie des nordmazedonischen Reisepasses, AS 543).
1.1.3. Der BF reiste erstmalig zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und scheinen folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024):1.1.3. Der BF reiste erstmalig zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und scheinen folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024):
? ?XXXX .2016 bis XXXX .2017 Hauptwohnsitz? ?XXXX .2016 bis römisch 40 .2017 Hauptwohnsitz
? ?XXXX 2017 bis XXXX .2018 Hauptwohnsitz? ?XXXX 2017 bis römisch 40 .2018 Hauptwohnsitz
? ?XXXX .2016 bis XXXX .2019 Hauptwohnsitz? ?XXXX .2016 bis römisch 40 .2019 Hauptwohnsitz
? ?XXXX .2019 bis XXXX .2021 Hauptwohnsitz? ?XXXX .2019 bis römisch 40 .2021 Hauptwohnsitz
? ?XXXX .2021 bis XXXX .2021 Nebenwohnsitz? ?XXXX .2021 bis römisch 40 .2021 Nebenwohnsitz
Es scheint auch eine weitere kurze Nebenwohnsitzmeldung des BF von XXXX .2023 bis XXXX .2023 im Bundesgebiet auf. Hierbei wird festgestellt, dass sich der BF somit innerhalb des über ihn verhängten Einreiseverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Es scheint auch eine weitere kurze Nebenwohnsitzmeldung des BF von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 im Bundesgebiet auf. Hierbei wird festgestellt, dass sich der BF somit innerhalb des über ihn verhängten Einreiseverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
1.1.4. Während seines Aufenthaltes in Österreich ging bzw. geht der BF nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024):1.1.4. Während seines Aufenthaltes in Österreich ging bzw. geht der BF nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024):
? von XXXX .2017 bis XXXX .2017 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 als Arbeiter bei der Firma römisch 40
? von XXXX 1.2017 bis XXXX .2017 und von XXXX 2018 bis XXXX .2018 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von römisch 40 1.2017 bis römisch 40 .2017 und von römisch 40 2018 bis römisch 40 .2018 als Arbeiter bei der Firma römisch 40
? von XXXX .2018 bis XXXX .2018 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von XXXX .2019 bis XXXX .2019 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von XXXX .2019 bis XXXX .2019 und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 ? von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 ? von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 als Arbeiter bei der Firma römisch 40
? von XXXX .2019 bis XXXX .2019 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von XXXX .2019 bis XXXX .2020 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von XXXX .2020 bis XXXX 2020 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von XXXX .2021 bis XXXX .2021 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 ? von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 ? von römisch 40 .2020 bis römisch 40 2020 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 ? von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 als Arbeiter bei der Firma römisch 40
? von XXXX .2021 bis XXXX .2021 als Arbeiter bei der XXXX ? von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von XXXX .2023 bis XXXX .2023 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als Arbeiter bei der Firma XXXX ? von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 als Arbeiter bei der römisch 40 ? von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 ? von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 ? von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 als Arbeiter bei der Firma römisch 40
? seit XXXX .2024 bis laufend als Arbeiter bei der Firma XXXX ? seit römisch 40 .2024 bis laufend als Arbeiter bei der Firma römisch 40
Der BF erhielt hingegen von XXXX .2017 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX 2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2019 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 einen Arbeitslosengeldbezug.Der BF erhielt hingegen von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 einen Arbeitslosengeldbezug.
Der BF kehrte sohin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ausweislich seiner neuerlichen Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ab XXXX .2023, spätestens an diesem Tag trotz des durchsetzbaren Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück. Auch war er zumindest von XXXX .2023 bis XXXX .2023 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF geht auch aktuell einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, dies trotz aufrechten Einreiseverbotes (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX.2024).Der BF kehrte sohin zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ausweislich seiner neuerlichen Aufnahme einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ab römisch 40 .2023, spätestens an diesem Tag trotz des durchsetzbaren Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurück. Auch war er zumindest von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF geht auch aktuell einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, dies trotz aufrechten Einreiseverbotes vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024).
Der BF war in Österreich überwiegend als Kranfahrer auf Baustellen tätig (vgl. Angaben in der Stellungnahme des BF, AS 236).Der BF war in Österreich überwiegend als Kranfahrer auf Baustellen tätig vergleiche Angaben in der Stellungnahme des BF, AS 236).
1.1.5. Der BF verfügt über einen festen Wohnsitz im Herkunftsstaat (vgl. Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2024, AS 607).1.1.5. Der BF verfügt über einen festen Wohnsitz im Herkunftsstaat vergleiche Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 .2024, AS 607).
1.1.6. Gegen den BF wurde am XXXX .2020 im Bundesgebiet ein Waffenverbot verhängt, welches noch bis zum XXXX .2025 aufrecht ist (vgl. Personeninformation Auskunft, AS 37 bis 39). 1.1.6. Gegen den BF wurde am römisch 40 .2020 im Bundesgebiet ein Waffenverbot verhängt, welches noch bis zum römisch 40 .2025 aufrecht ist vergleiche Personeninformation Auskunft, AS 37 bis 39).
Der BF war infolge einer Schlägerei am XXXX .2019 verdächtig, eine (schwere) Körperverletzung und eine gefährliche Drohung (mit einer Schusswaffe) begangen zu haben. Das Ermittlungsverfahren zum Vorwurf der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und nach § 50 Abs. 1 WaffG wurde am XXXX .2020 gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt (vgl. Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, GZ: XXXX ).Der BF war infolge einer Schlägerei am römisch 40 .2019 verdächtig, eine (schwere) Körperverletzung und eine gefährliche Drohung (mit einer Schusswaffe) begangen zu haben. Das Ermittlungsverfahren zum Vorwurf der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG wurde am römisch 40 .2020 gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt vergleiche Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 ).
1.1.7. Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2024).1.1.7. Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2024).
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2024; Angaben in der Stellungnahme des BF, AS 239).1.2.1. Der BF ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2024; Angaben in der Stellungnahme des BF, AS 239).
1.2.2. Der BF schloss im Heimatstaat die Mittelschule ab und ist mit den dort üblichen Gebräuchen vertraut. Der Vater des BF lebt in Nordmazedonien (vgl. Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, GZ: XXXX ; Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 541).1.2.2. Der BF schloss im Heimatstaat die Mittelschule ab und ist mit den dort üblichen Gebräuchen vertraut. Der Vater des BF lebt in Nordmazedonien vergleiche Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 ; Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 541).
1.2.3. Der BF ist ledig und kinderlos. Im Bundesgebiet leben Cousins und Cousinen des BF samt deren Familien. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu diesen (vgl. Angaben des BF in der Stellungnahme vom XXXX .2024, AS 541; Angaben in der Beschwerde des BF vom XXXX .2024, AS 609; Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, GZ: XXXX ).1.2.3. Der BF ist ledig und kinderlos. Im Bundesgebiet leben Cousins und Cousinen des BF samt deren Familien. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu diesen vergleiche Angaben des BF in der Stellungnahme vom römisch 40 .2024, AS 541; Angaben in der Beschwerde des BF vom römisch 40 .2024, AS 609; Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 ).
Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des BF ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurde, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der aktenkundigen Kopie seines nordmazedonischen Reisepasses.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des BF Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Fremdenregister, das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie aus dem aktenkundigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX 2021 zu GZ: XXXX und Einsicht in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ: XXXX und dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie aus dem aktenkundigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 2021 zu GZ: römisch 40 und Einsicht in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ: römisch 40 und dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet wie folgt:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet wie folgt:
„§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen, 1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;, 2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
[….]
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
(2) – (3) […]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) – (6) […]“
Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBI. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
3.2.1.1. Mit dem am XXXX .2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF die Aufhebung, in eventu die Verkürzung auf die Hälfte, sohin auf zwei Jahre, des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Begründend führte er hierzu aus, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot auf § 52 Abs. 2 Z 8 FPG gestützt wurde, seine rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe jedoch mittlerweile mehr als sieben (nunmehr acht) Jahre zurückliege. Ihm sei einzig das Eingehen einer Aufenthaltsehe im Jahr 2016 anzulasten. Da seither mehr als fünf Jahre vergangen seien, könne die negative Gefährdungsprognose nicht mehr aufrechterhalten werden und gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr aus. Weiters sei er am XXXX .2021 rechtzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und lägen sohin sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung, jedenfalls aber eine Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes vor.3.2.1.1. Mit dem am römisch 40 .2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF die Aufhebung, in eventu die Verkürzung auf die Hälfte, sohin auf zwei Jahre, des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Begründend führte er hierzu aus, dass das gegen ihn erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestützt wurde, seine rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe jedoch mittlerweile mehr als sieben (nunmehr acht) Jahre zurückliege. Ihm sei einzig das Eingehen einer Aufenthaltsehe im Jahr 2016 anzulasten. Da seither mehr als fünf Jahre vergangen seien, könne die negative Gefährdungsprognose nicht mehr aufrechterhalten werden und gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr aus. Weiters sei er am römisch 40 .2021 rechtzeitig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und lägen sohin sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung, jedenfalls aber eine Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes vor.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass sein Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen werde. Hierbei stützte sich die belangte Behörde jedoch auf den § 69 Absatz 2 FPG, welcher jedoch die Gegenstandslosigkeit und Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes normiert. Richtigerweise hätte sich die belangte Behörde in ihrem Spruch auf den § 60 Abs. 1 FPG stützen müssen. Laut Rechtsprechung des VwGH wird die Bescheidbegründung der Rechtskraft des Spruchs teilhaftig, als sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt ergibt (so auch VwSlg 10.074 A/1980; VwGH 8.7.1991, 90/19/0512; 21.4.2004, 2001/04/0008: VfSlg 10.123/1984) und sie zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen ist (vgl. VwGH 20.6.1995, 95/05/0152).Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass sein Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes abgewiesen werde. Hierbei stützte sich die belangte Behörde jedoch auf den Paragraph 69, Absatz 2 FPG, welcher jedoch die Gegenstandslosigkeit und Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes normiert. Richtigerweise hätte sich die belangte Behörde in ihrem Spruch auf den Paragraph 60, Absatz eins, FPG stützen müssen. Laut Rechtsprechung des VwGH wird die Bescheidbegründung der Rechtskraft des Spruchs teilhaftig, als sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt ergibt (so auch VwSlg 10.074 A/1980; VwGH 8.7.1991, 90/19/0512; 21.4.2004, 2001/04/0008: VfSlg 10.123 aus 1984,) und sie zur Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs heranzuziehen ist vergleiche VwGH 20.6.1995, 95/05/0152).
Inhaltlich begründet die belangte Behörde die Abweisung damit, dass die Voraussetzungen für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nicht gegeben seien. Der BF sei eine Scheinehe eingegangen und sei dies auch vom Verwaltungsgericht sowie durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: XXXX bestätigt worden. Es seien keine Gründe hervorgekommen, welche die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF hätten daher ergeben, dass die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Inhaltlich begründet die belangte Behörde die Abweisung damit, dass die Voraussetzungen für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nicht gegeben seien. Der BF sei eine Scheinehe eingegangen und sei dies auch vom Verwaltungsgericht sowie durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: römisch 40 bestätigt worden. Es seien keine Gründe hervorgekommen, welche die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF hätten daher ergeben, dass die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides war zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Prüfung der materiellen Voraussetzungen (unter anderem eine fristgerechte Ausreise des Drittstaatsangehörigen und das nicht Vorliegen von wesentlichen Änderungen) vorgenommen hat, weswegen sich aus dem Gesamtinhalt des Bescheides eindeutig ergab, dass eine Sachentscheidung vorgenommen wurde. Die fehlerhafte Bezeichnung der Norm im Spruchpunkt I. schadet daher nicht, zumal im Spruch auch von einem Einreiseverbot und nicht von einem Aufenthaltsverbot gesprochen wird. Der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides war zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine inhaltliche Prüfung der materiellen Voraussetzungen (unter anderem eine fristgerechte Ausreise des Drittstaatsangehörigen und das nicht Vorliegen von wesentlichen Änderungen) vorgenommen hat, weswegen sich aus dem Gesamtinhalt des Bescheides eindeutig ergab, dass eine Sachentscheidung vorgenommen wurde. Die fehlerhafte Bezeichnung der Norm im Spruchpunkt römisch eins. schadet daher nicht, zumal im Spruch auch von einem Einreiseverbot und nicht von einem Aufenthaltsverbot gesprochen wird.
3.2.1.2. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit einer entsprechenden Maßgabe wie folgt abzuweisen:3.2.1.2. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit einer entsprechenden Maßgabe wie folgt abzuweisen:
In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung:
„Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Dezember 2012 zu G 74/12. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.
Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.
Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreiseverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreiseverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannte besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreiseverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreiseverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannte besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“
Aufgrund eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen gem. § 60 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt somit neuerlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes (nach den Kriterien des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG) nach wie vor gegeben sind. Das Bundesamt hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen (vgl. Szymanski, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 60 FPG, Anm. 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen (vgl. Oswald, aaO 117). Das Bundesamt hat aufgrund eines Antrages nach § 60 Abs. 1 FPG daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für das jeweils festgesetzte Einreiseverbot nach wie vor gegeben sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbotes, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich um ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten innerhalb der vom Bundesamt im Einzelfall festgesetzten Frist verlassen hat und diese fristgerechte Ausreise nachweist (vgl. VfGH 29.02.2016, G 534/2015).Aufgrund eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 60, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt somit neuerlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes (nach den Kriterien des Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG) nach wie vor gegeben sind. Das Bundesamt hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen vergleiche Szymanski, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 60, FPG, Anmerkung 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen vergleiche Oswald, aaO 117). Das Bundesamt hat aufgrund eines Antrages nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für das jeweils festgesetzte Einreiseverbot nach wie vor gegeben sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbotes, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich um ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten innerhalb der vom Bundesamt im Einzelfall festgesetzten Frist verlassen hat und diese fristgerechte Ausreise nachweist vergleiche VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,).
Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2021 gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX 2021 zu GZ: XXXX die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2021 wurde die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt. Der BF reiste bereits am XXXX .2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit diesem Zeitpunkt begann sein vierjähriges Einreiseverbot zu laufen und endet dieses mit XXXX .2025.Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021 gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 2021 zu GZ: römisch 40 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2021 wurde die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt. Der BF reiste bereits am römisch 40 .2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit diesem Zeitpunkt begann sein vierjähriges Einreiseverbot zu laufen und endet dieses mit römisch 40 .2025.
Da gegen den BF ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 FPG erlassen wurde, war gegenständlich § 60 Abs. 1 FPG anzuwenden. Da gegen den BF ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen wurde, war gegenständlich Paragraph 60, Absatz eins, FPG anzuwenden.
Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 FPG ist eine – materielle (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rz 11) – Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach § 53 Abs. 2 FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat.Nach dem Wortlaut des Paragraph 60, Absatz eins, FPG ist eine – materielle vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121, Rz 11) – Voraussetzung für die Verkürzung oder Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassenen Einreiseverbotes, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen und seine fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat.
Der BF hat das Bundesgebiet nachweislich am XXXX .2021 verlassen und ist diese Voraussetzungen somit, wie auch in der Beschwerde vorgebracht und im Bescheid der belangten Behörde festgestellt, gegeben.Der BF hat das Bundesgebiet nachweislich am römisch 40 .2021 verlassen und ist diese Voraussetzungen somit, wie auch in der Beschwerde vorgebracht und im Bescheid der belangten Behörde festgestellt, gegeben.
Eine weitere Voraussetzung des § 60 Abs. 1 FPG ist, dass sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Der BF beruft sich darauf, dass seine Eheschließung bereits acht Jahre zurückliege und laut Rechtsprechung des VwGH die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe, wenn diese fünf Jahre oder länger zurückliege, die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nicht mehr vorliege.Eine weitere Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG ist, dass sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Der BF beruft sich darauf, dass seine Eheschließung bereits acht Jahre zurückliege und laut Rechtsprechung des VwGH die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe, wenn diese fünf Jahre oder länger zurückliege, die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nicht mehr vorliege.
Im Erkenntnis vom 04.12.1997, 97/18/0097, und einer Reihe von Folgeerkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige, und hob deshalb die jeweils angefochtenen Bescheide auf. In all diesen Fällen war den Beschwerdeführern außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Der Zeitraum von fünf Jahren wurde immer ab dem Zeitpunkt der Eheschließung - und nicht der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung - berechnet. Dies findet seine Begründung darin, dass es sich beim Entschluss, sich durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen, und den dazu erforderlichen Ausführungshandlungen (Eheschließung und Berufung auf die Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen) um ein einheitliches Fehlverhalten handelt und es nicht gerechtfertigt erscheint, bei jemandem, der über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren ab Eheschließung nur dieses eine Fehlverhalten gesetzt hat, anzunehmen, er werde in Hinkunft - auf andere Weise - öffentliche Interessen beeinträchtigen (vgl. VwGH 26.06.2003, 2001/18/0253, mwN).Im Erkenntnis vom 04.12.1997, 97/18/0097, und einer Reihe von Folgeerkenntnissen, in denen die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fünf Jahre oder länger zurücklag, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass der besagte Missbrauch die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht mehr rechtfertige, und hob deshalb die jeweils angefochtenen Bescheide auf. In all diesen Fällen war den Beschwerdeführern außer der rechtsmissbräuchlichen Eingehung einer Ehe und der Berufung auf diese Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Der Zeitraum von fünf Jahren wurde immer ab dem Zeitpunkt der Eheschließung - und nicht der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung - berechnet. Dies findet seine Begründung darin, dass es sich beim Entschluss, sich durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen, und den dazu erforderlichen Ausführungshandlungen (Eheschließung und Berufung auf die Ehe im Rahmen von Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen) um ein einheitliches Fehlverhalten handelt und es nicht gerechtfertigt erscheint, bei jemandem, der über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren ab Eheschließung nur dieses eine Fehlverhalten gesetzt hat, anzunehmen, er werde in Hinkunft - auf andere Weise - öffentliche Interessen beeinträchtigen vergleiche VwGH 26.06.2003, 2001/18/0253, mwN).
Der Bescheid der belangten Behörde, wonach das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG gestützt wurde, wurde am XXXX .2021 erlassen. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung lag die Eheschließung noch nicht „mehr als fünf Jahre“ zurück, zumal die Ehe des BF am XXXX .2016 geschlossen wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt hat, bezieht sich die Prognose, ob das Verhalten des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, auf den Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme ab.Der Bescheid der belangten Behörde, wonach das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG gestützt wurde, wurde am römisch 40 .2021 erlassen. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung lag die Eheschließung noch nicht „mehr als fünf Jahre“ zurück, zumal die Ehe des BF am römisch 40 .2016 geschlossen wurde. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt hat, bezieht sich die Prognose, ob das Verhalten des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, auf den Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom XXXX .2021 zu GZ: XXXX eine ausführliche Gefährdungsprognose gestellt und hierzu ausgeführt, dass der BF im vorliegenden Fall nicht davor zurück scheute, sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen – in rechtswidriger Weise – einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen und über mehrere Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Angesichts dessen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einem nicht unerheblichen Maß an Planung verbunden ist und der BF über mehrere Jahre hinweg diese Scheinehe fortsetzte sowie die daraus resultierenden Vorteile genoss, ohne Einsicht für sein Fehlverhalten zu zeigen bzw. ohne sich dafür zu entscheiden, die österreichische Rechtsordnung (nunmehr) zu akzeptieren und sein rechtswidriges Verhalten zu beenden, war angesichts der Dauer des vom BF gezeigten Fehlverhaltens auch zukünftig von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des BF auszugehen. In Anbetracht seines bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften war daher anzunehmen, dass er neuerlich ein Verhalten setzen würde, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Das BFA konnte daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom XXXX 2021 berechtigt davon ausgehen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich sein wird, um den BF von neuerlichen Verstößen gegen Bestimmungen des Fremdenrechtes abzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom römisch 40 .2021 zu GZ: römisch 40 eine ausführliche Gefährdungsprognose gestellt und hierzu ausgeführt, dass der BF im vorliegenden Fall nicht davor zurück scheute, sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen – in rechtswidriger Weise – einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen und über mehrere Jahre hinweg einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Angesichts dessen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einem nicht unerheblichen Maß an Planung verbunden ist und der BF über mehrere Jahre hinweg diese Scheinehe fortsetzte sowie die daraus resultierenden Vorteile genoss, ohne Einsicht für sein Fehlverhalten zu zeigen bzw. ohne sich dafür zu entscheiden, die österreichische Rechtsordnung (nunmehr) zu akzeptieren und sein rechtswidriges Verhalten zu beenden, war angesichts der Dauer des vom BF gezeigten Fehlverhaltens auch zukünftig von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens des BF auszugehen. In Anbetracht seines bisher gezeigten mangelnden Respekts für die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften war daher anzunehmen, dass er neuerlich ein Verhalten setzen würde, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Das BFA konnte daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom römisch 40 2021 berechtigt davon ausgehen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich sein wird, um den BF von neuerlichen Verstößen gegen Bestimmungen des Fremdenrechtes abzuhalten.
Im Falle des BF haben sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert. Der BF beruft sich nach wie vor auf ein Familienleben im Bundesgebiet mit seinen in Österreich lebenden Cousins und Cousinen, zu welchen er aber nach wie vor kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hat. Der BF hat keine engen Familienangehörigen im Bundesgebiet, er ist ledig und kinderlos.
Im Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021 wurde bereits berücksichtigt, dass er im Bundesgebiet Cousins hat, jedoch keine Merkmale einer wechselseitigen Abhängigkeit oder sonstigen Unterstützungsbedürftigkeit erkennbar war und keine solch intensive Nahebeziehung des BF zu seinen Cousins und deren Familien dargelegt wurde, die über ein übliches Maß an Bindungen von erwachsenen Verwandten im Ausland untereinander hinausgehen würde. Auch konnte der BF im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbingen diesbezüglich erstatten und hat sich an der familiären Situation des BF im Bundesgebiet nichts geändert. Im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021 wurde bereits berücksichtigt, dass er im Bundesgebiet Cousins hat, jedoch keine Merkmale einer wechselseitigen Abhängigkeit oder sonstigen Unterstützungsbedürftigkeit erkennbar war und keine solch intensive Nahebeziehung des BF zu seinen Cousins und deren Familien dargelegt wurde, die über ein übliches Maß an Bindungen von erwachsenen Verwandten im Ausland untereinander hinausgehen würde. Auch konnte der BF im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbingen diesbezüglich erstatten und hat sich an der familiären Situation des BF im Bundesgebiet nichts geändert.
Im gegenständlichen Verfahren wurden von ihm daher keine Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens substantiiert vorgebracht. Eine besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht wurde ebenso nicht behauptet.
Dazu kommt weiters erschwerend hinzu, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren durch Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF festgestellt werden konnte, dass der BF bereits seit XXXX 2023 wieder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Aktuell ist der BF seit XXXX .2024 bis dato als Arbeiter bei der Firma XXXX beschäftigt. Der BF hält sich sohin unrechtmäßig und innerhalb des über ihn verhängten und nach wie vor gültigen Einreiseverbotes im Bundesgebiet auf und geht hier, ohne Arbeitsbewilligung, einer Erwerbstätigkeit nach.Dazu kommt weiters erschwerend hinzu, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren durch Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des BF festgestellt werden konnte, dass der BF bereits seit römisch 40 2023 wieder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Aktuell ist der BF seit römisch 40 .2024 bis dato als Arbeiter bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Der BF hält sich sohin unrechtmäßig und innerhalb des über ihn verhängten und nach wie vor gültigen Einreiseverbotes im Bundesgebiet auf und geht hier, ohne Arbeitsbewilligung, einer Erwerbstätigkeit nach.
Angesichts dessen war in der Zusammenschau mit seinem sonstigen Verhalten, nämlich sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen – in rechtswidriger Weise – einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen und nunmehr unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen und sich zumindest seit XXXX .2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch ihn auszugehen.Angesichts dessen war in der Zusammenschau mit seinem sonstigen Verhalten, nämlich sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen – in rechtswidriger Weise – einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen und nunmehr unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen und sich zumindest seit römisch 40 .2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch ihn auszugehen.
Ihm wurde in der Zwischenzeit auch weder der Status eines Asylberechtigten zuerkannt noch ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 bis 57 AsylG erteilt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wurden daher nicht gegenstandslos (vgl. § 60 Abs. 3 FPG).Ihm wurde in der Zwischenzeit auch weder der Status eines Asylberechtigten zuerkannt noch ein Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wurden daher nicht gegenstandslos vergleiche Paragraph 60, Absatz 3, FPG).
Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der unter anderem mit „Kosten der Behörde“ betitelte § 78 AVG lautet wie folgt:Der unter anderem mit „Kosten der Behörde“ betitelte Paragraph 78, AVG lautet wie folgt:
„§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50. Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. Das Verfahrensziel war die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes, weshalb auch von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. Das Verfahrensziel war die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes, weshalb auch von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb gemäß Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war.
In der Beschwerde wurden auch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Kostenausspruchs ergeben würde.
Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufhebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Ehe Einreiseverbot strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Verkürzung des Einreiseverbotes Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2245040.2.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024